RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2021 GeschäftszahlL525 2207537-1 Spruch, L525 2207537-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 11.06.2018 erkannte das AMS Wels Notstandshilfe ab dem 08.06.2018 zu. Begründend führte das AMS Wels aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sich der Beschwerdeführer persönlich mit 02.05.2018 vom AMS wegen Arbeitsaufnahme abgemeldet und sich erst am 08.06.2018 telefonisch wieder beim AMS gemeldet habe. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 10.07.2020 führte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers aus, dass es völlig unzutreffend sei, dass sich der Beschwerdeführer persönlich mit 02.05.2018 vom AMS wegen Arbeitsaufnahme abgemeldet und sich erst am 08.06.2018 telefonisch wieder beim AMS gemeldet habe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde anlässlich eines Kontrolltermins gegenüber dem damaligen Leiter der Amtshandlung ohne nähere Konkretisierung und lediglich zur Information kundgetan, dass sich ab Anfang Mai 2018 „vielleicht eine neue Arbeit ergeben könnte“. Diese beiläufige Information des Beschwerdeführers dürfte die belangte Behörde zum Anlass genommen haben, den Leistungsbezug der Notstandshilfe ab 02.05.2018 zu unterbrechen. Die Mitteilung über die bloße Möglichkeit einer allfälligen Beschäftigungs-aufnahme würde jedoch nicht zu einer Unterbrechung des Leistungsbezugs führen. Am 08.06.2018 habe der Beschwerdeführer telefonisch beim AMS nachgefragt, weshalb ihm für den Monat Mai 2018 keine Notstandshilfe ausbezahlt worden sei, obwohl ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.04.2018 mitgeteilt wurde, dass ab 03.04.2018 bis 01.04.2019 Anspruch auf Leistung von Notstandshilfe bestehe. Aufgrund dieses Telefonats dürfte die belangte Behörde auf den ihr unterlaufenen Irrtum (nämlich der vorübergehenden Einstellung des Notstandshilfebezugs des Beschwerdeführers per 02.05.2018) aufmerksam geworden sein. Richtigerweise hätte die belangte Behörde ihrem Bescheid folgende Feststellung zugrunde legen müssen: „Herr XXXX (Anm.: der Beschwerdeführer) hat das Arbeitsmarktservice lediglich über eine sich allenfalls ergebende Beschäftigungsaufnahme informiert, jedoch dem Arbeitsmarktservice keine tatsächliche Beschäftigungsaufnahme gemeldet.“ Zusätzlich zu dieser Ersatzfeststellung beantragte die rechtsfreundliche Vertretung die Einvernahme des Beschwerdeführers.Am 08.06.2018 habe der Beschwerdeführer telefonisch beim AMS nachgefragt, weshalb ihm für den Monat Mai 2018 keine Notstandshilfe ausbezahlt worden sei, obwohl ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.04.2018 mitgeteilt wurde, dass ab 03.04.2018 bis 01.04.2019 Anspruch auf Leistung von Notstandshilfe bestehe. Aufgrund dieses Telefonats dürfte die belangte Behörde auf den ihr unterlaufenen Irrtum (nämlich der vorübergehenden Einstellung des Notstandshilfebezugs des Beschwerdeführers per 02.05.2018) aufmerksam geworden sein. Richtigerweise hätte die belangte Behörde ihrem Bescheid folgende Feststellung zugrunde legen müssen: „Herr römisch 40 Anmerkung, der Beschwerdeführer) hat das Arbeitsmarktservice lediglich über eine sich allenfalls ergebende Beschäftigungsaufnahme informiert, jedoch dem Arbeitsmarktservice keine tatsächliche Beschäftigungsaufnahme gemeldet.“ Zusätzlich zu dieser Ersatzfeststellung beantragte die rechtsfreundliche Vertretung die Einvernahme des Beschwerdeführers. Mit Parteiengehör vom 19.07.2018 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter anderem vor, dass ihm mit Schreiben vom 09.04.2018 die Informationen zur Bezugs-unterbrechung im Falle einer Beschäftigungsaufnahme, insbesondere seine Meldepflicht, wenn die bekannt gegebene Beschäftigung tatsächlich nicht aufgenommen wird sowie das Gebühren der Leistung ab dem Tag der Wiedermeldung, mitgeteilt worden sind. Darüber hinaus setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die intern dokumentierte persönliche Vorsprache vom 06.04.2018 („pers. IZ: gibt AA 02.
- bekannt, falls notwendig bitte noch Termin zusenden“) in Kenntnis und forderte ihn bezüglich seiner widersprüchlich erfolgten Angaben vom 08.06.2018 („die Arbeitsaufnahme würde erst am 18.06.2018 erfolgen, der 02.05.2018 sei ein Missverständnis gewesen“) und 18.06.2018 („die Arbeitsaufnahme mit 18.06.2018 sei hinfällig“) zur Stellungnahme auf. In der Stellungnahme vom 14.08.2018 brachte die rechtsfreundliche Vertretung im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer zwar am 06.04.2018 persönlich beim AMS Wels vorgesprochen habe, er damals jedoch lediglich informativ mitgeteilt habe, dass sich „ab Mai 2018 vielleicht eine neue Arbeit ergeben könnte“. Einen „Arbeitsbeginn“ mit 02.05.2018 hätte der Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben, zumal es für den Beschwerdeführer mangels fixer Zusage eines Arbeitgebers überhaupt keinen Anlass gegeben hätte, knapp einen Monat vor dem in Rede stehenden „Arbeitsbeginn“ dem AMS eine Beschäftigung zu melden, welche zur Unterbrechung des Leistungsbezugs führen würde. Der in der EDV der belangten Behörde erfasste Arbeitsbeginn mit 02.05.2018 könne nur auf einen Irrtum zurückgeführt werden, welcher aufgrund der unmissverständlichen Ausdrucksweise des Beschwerdeführers jedoch nicht von diesem veranlasst worden sei. Dafür spreche auch der Zusatz im elektronischen Vermerk der belangten Behörde „Falls notwendig, noch Termin zusenden“, welcher bei Bekanntgabe eines konkreten Arbeitsbeginns wohl kaum zu finden wäre. Mit Parteiengehör vom 04.09.2018 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu seinen widersprüchlichen Angaben in den Gesprächen vom 08.06.2018 und 18.06.2018, wonach der Beschwerdeführer lediglich ein Vorstellungsgespräch am 02.05.2018 gehabt habe und die Arbeitsaufnahme erst am 18.06.2018 erfolgen würde, sich diese jedoch mit 18.06.2018 zerschlagen hätte, erneut um Stellungnahme. Gleichzeitig verlangte die belangte Behörde Nachweise über das am 02.05.2018 erfolgte Vorstellungsgespräch und das am 18.06.2018 nicht zustande gekommene Dienstverhältnis (eine Firmenbestätigung mit Angabe der Uhrzeit und Gesprächspartner inkl. Kontaktdaten des am 02.05.2018 geführten Vorstellungsgesprächs, aus welcher hervorgeht, für welche Tätigkeit mit 18.06.2018 eine Arbeitsaufnahme vereinbart wurde und aus welchen Gründen sich diese Arbeitsaufnahme zerschlagen hat) um eine allfällige Arbeitsverweigerung des Beschwerde-führers überprüfen zu können. In der am 17.09.2018 eingelangten (der belangten Behörde über den internen Postweg jedoch erst am 21.09.2018 zur Kenntnis gelangten) Stellungnahme gestand die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers zu, dass der Beschwerdeführer am 02.05.2018 ein Vorstellungsgespräch hatte, ihm dabei jedoch noch keine Arbeitszusage erteilt worden sei. Erst am 18.06.2018 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommen würde, was der Beschwerdeführer umgehend der belangten Behörde gemeldet habe. Die verlangte Bestätigung der belangten Behörde könne vom Beschwerdeführer nicht erbracht werden, da es ihm nicht möglich sei, eine solche zu erhalten. Dieser Nachweis sei aber ohnehin irrelevant, da dem Beschwerdeführer selbst bei Unterstellung einer Arbeitsverweigerung per 18.06.2018 der Leistungsbezug für den strittigen Zeitraum 02.05.2018 bis 07.06.2018 nicht verweigert werden könne. Nochmals werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit der belangten Behörde eine Arbeitsaufnahme per 02.05.2018 gemeldet habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer weder das angeblich am 02.05.2018 stattgefundene Vorstellungsgespräch noch die nicht zustande gekommene Arbeitsaufnahme mit 18.06.2018 belegen könne. Eine Stellungnahme zum Parteiengehör vom 04.09.2018 sei ebenfalls nicht erfolgt. Da die Abmeldung des Beschwerdeführers vom Leistungsbezug von der belangten Behörde am 02.05.2018 unmissverständlich dokumentiert sei, gehe die belangte Behörde davon aus, dass es sich beim Beschwerdevorbringen lediglich um eine „Schutzbehauptung“ des Beschwerdeführers handeln würde. Aufgrund des Nichtzustandekommens der am 02.05.2018 gemeldeten Arbeitsaufnahme und der erst am 08.06.2018 erfolgten Wiedermeldung des Beschwerdeführers sei die Notstandshilfe daher zu Recht erst ab diesem Tag wieder gewährt worden. Mit Schreiben vom 01.10.2018 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend monierte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers, dass entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2018 sehr wohl eine neuerliche Stellungnahme an die belangte Behörde am 17.09.2018 übermittelt worden sei. Als Beweis dafür werden die Stellungnahme vom 14.09.2018, der Postaufgabebeleg vom 14.09.2018 in Kopie und die Sendungsverfolgung vom 17.09.2018 (Beilagen ./1 bis ./3) vorgelegt. Am 12.10.2018 legte die belangte Behörde die Akten des Verfahrens vor. In der Beschwerdevorlage hielt die belangte Behörde informativ fest, dass die am 17.09.2018 eingelangte Stellungnahme aufgrund des internen Postlaufs erst am 21.09.2018 in der Beschwerdeabteilung eingelangt und folglich nicht mehr in der Bescheidbegründung vom 18.09.2018 berücksichtigt werden konnte. Die mit Parteiengehör vom 04.09.2018 geforderten Nachweise wären aber auch in der am 17.09.2018 eingelangten Stellungnahme nicht vom Beschwerdeführer vorgelegt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezog bereits von 02.04.2013 bis 14.04.2015 und vom 05.09.2017 bis 02.04.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 03.04.2018 bezieht er wieder Notstandshilfe. Am 06.04.2018 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde persönlich bei einer Vorsprache mit, dass er mit 02.05.2018 ein Dienstverhältnis aufnehmen würde. Die belangte Behörde stellte daraufhin den Bezug der Notstandshilfe ab 02.05.2018 ein. Am 09.04.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde über seinen Leistungsanspruch auf Notstandshilfe, insbesondere über seine Meldepflicht für den Fall des Nichteintritts einer Beschäftigung, verständigt. Am 08.06.2018 gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde telefonisch bekannt, dass das Dienstverhältnis am 02.05.2018 nicht zustande gekommen sei und er erst am 18.06.2018 ein Dienstverhältnis aufnehmen würde. Der Termin am 02.05.2018 sei lediglich ein Vorstellungsgespräch gewesen.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung geht aus dem Bezugsverlauf der belangten Behörde vom 09.10.2018 und dem Schreiben der belangten Behörde vom 09.04.2018 hervor. Der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe ab 03.04.2018 wird überdies nicht vom Beschwerdeführer bestritten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde am 06.04.2018 eine Arbeitsaufnahme mit 02.05.2018 persönlich mitgeteilt hat, ergibt sich aus dem elektronischem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem elektronischen Vermerk vom 06.04.2018 („pers. IZ: gibt AA 02.
- bekannt, […]“), dem E-Mail vom 18.07.2018 („der Kd. hat sich lt. Eintrag am 6.4.18 in der Infozone vorgesprochen und den Arbeitsbeginn mit 2.5.2018 angegeben. […]“) und der Stellungnahme (E-Mail) vom 10.10.2018 („Hr. XXXX (Anm: der Beschwerdeführer) hat bei mir am 06.04.2018 persönlich in der Informationsstelle vorgesprochen und eine fixe Arbeitsaufnahme für den 02.05.2018 gemeldet. Wenn er nur von einem Vorstellungsgespräch gesprochen hätte, dann gäbe es keinen Grund für eine Bezugseinstellung und ich hätte auch keine Nachricht an die Beraterin XY (Anonymisierung durch das Gericht) geschrieben, da ein Vorstelltermin ja keine fixe Arbeitsaufnahme verspricht. […]“). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde am 06.04.2018 eine Arbeitsaufnahme mit 02.05.2018 persönlich mitgeteilt hat, ergibt sich aus dem elektronischem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem elektronischen Vermerk vom 06.04.2018 („pers. IZ: gibt AA 02.
- bekannt, […]“), dem E-Mail vom 18.07.2018 („der Kd. hat sich lt. Eintrag am 6.4.18 in der Infozone vorgesprochen und den Arbeitsbeginn mit 2.5.2018 angegeben. […]“) und der Stellungnahme (E-Mail) vom 10.10.2018 („Hr. römisch 40 Anmerkung, der Beschwerdeführer) hat bei mir am 06.04.2018 persönlich in der Informationsstelle vorgesprochen und eine fixe Arbeitsaufnahme für den 02.05.2018 gemeldet. Wenn er nur von einem Vorstellungsgespräch gesprochen hätte, dann gäbe es keinen Grund für eine Bezugseinstellung und ich hätte auch keine Nachricht an die Beraterin XY (Anonymisierung durch das Gericht) geschrieben, da ein Vorstelltermin ja keine fixe Arbeitsaufnahme verspricht. […]“). Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 06.04.2018 bei der belangten Behörde persönlich vorgesprochen hat. Dass der Beschwerdeführer im Zuge dieser Vorsprache eine (fixe) Arbeitsaufnahme gemeldet hat, ist für das erkennende Gericht insofern schlüssig, als dass weder die Meldung einer sich „vielleicht ab Anfang Mai 2018 ergebenden“ Arbeit noch die Meldung eines Vorstelltermins am 06.04.2018 eine Meldeverpflichtung nach § 46 Abs. 6 AlVG beim Beschwerdeführer ausgelöst und damit eine persönliche Vorsprache bei der belangten Behörde knapp ein Monat vor der Bezugseinstellung der Notstandshilfe (02.05.2018) erforderlich gemacht hätte. Dazu hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer als langjähriger Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wissen musste, dass nur die bevorstehende Aufnahme eines (fixen) Dienstverhältnisses, nicht jedoch die Bekanntgabe einer etwaigen Arbeitsmöglichkeit oder eines Vorstellungsgesprächs einen Unterbrechungsgrund für den Bezug der Notstandshilfe darstellt. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 06.04.2018 bei der belangten Behörde persönlich vorgesprochen hat. Dass der Beschwerdeführer im Zuge dieser Vorsprache eine (fixe) Arbeitsaufnahme gemeldet hat, ist für das erkennende Gericht insofern schlüssig, als dass weder die Meldung einer sich „vielleicht ab Anfang Mai 2018 ergebenden“ Arbeit noch die Meldung eines Vorstelltermins am 06.04.2018 eine Meldeverpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 6, AlVG beim Beschwerdeführer ausgelöst und damit eine persönliche Vorsprache bei der belangten Behörde knapp ein Monat vor der Bezugseinstellung der Notstandshilfe (02.05.2018) erforderlich gemacht hätte. Dazu hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer als langjähriger Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wissen musste, dass nur die bevorstehende Aufnahme eines (fixen) Dienstverhältnisses, nicht jedoch die Bekanntgabe einer etwaigen Arbeitsmöglichkeit oder eines Vorstellungsgesprächs einen Unterbrechungsgrund für den Bezug der Notstandshilfe darstellt. Davon abgesehen erschließt sich für das erkennende Gericht auch nicht, aus welchem Grund die belangte Behörde am 06.04.2018 einen elektronischen Vermerk über die Meldung einer (fixen) Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers per 02.05.2018 hätte anlegen sollen, wenn der Beschwerdeführer lediglich eine etwaige Arbeitsmöglichkeit oder ein Vorstellungsgespräch bekannt gegeben hätte. Auch das Vorbringen in der Stellungnahme vom 14.08.2018, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer missverstanden habe und es aufgrund dieses Missverständnisses (einer per 02.05.2018 erfassten Arbeitsaufnahme in der EDV) zur Einstellung der Notstandshilfe durch die belangte Behörde mit 02.05.2018 gekommen sei, ist für das erkennende Gericht ebenso wie bereits für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar. So kann der belangten Behörde wohl zugemutet werden, dass sie den Unterschied zwischen der bevorstehenden Aufnahme eines (fixen) Dienstverhältnisses und der bloßen Möglichkeit der Aufnahme eines Dienstverhältnisses oder eines Vorstellungsgesprächs kennt. Gleiches gilt für die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer der belangten Behörde keinen konkreten Arbeitsbeginn bekannt gegeben hätte, da ansonsten der Eintrag „Falls notwendig, noch Termin zusenden“ nicht in der EDV der belangten Behörde zu finden wäre. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2018 (AS 2) nachvollziehbar ausführt, handelt es sich dabei um einen internen Vermerk der Infozone an den zuständigen AMS-Mitarbeiter in der Beratung. Wesentlich erscheint dem erkennenden Gericht aber, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen, der belangten Behörde keine Arbeitsaufnahme per 02.05.2018 gemeldet zu haben, weder konkretisieren noch anhand geeigneter Unterlagen (Firmenbestätigung über das am 02.05.2018 angeblich stattgefundene Vorstellungsgespräch) belegen konnte, obwohl dem Beschwerdeführer wiederholt Gelegenheit zur Stellungahme (Parteiengehöre vom 19.07.2018 und 04.09.2018) geboten wurde. Dass es für den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, eine Firmenbestätigung für das am 02.05.2018 stattgefundene Vorstellungsgespräch und das am 18.06.2018 nicht zustande gekommene Dienstverhältnis zu erbringen, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, zumal es üblich ist, sich zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung derartige Bestätigungen von Unternehmen ausstellen zu lassen. Weshalb diese Nachweise für den strittigen Zeitraum (02.05.2018 bis 07.06.2018) nicht relevant sein sollten, entzieht sich jeglicher Kenntnis. Es stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ja gerade den Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers dar, dass er vorbrachte, er habe die belangte Behörde lediglich über die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme informiert. Weshalb der Beschwerdeführer aber weder den Namen der Firma, die Tätigkeit, für die er sich beworben hätte, oder irgendwas Greifbares vorbrachte, ist nicht nachvollziehbar. Da der Beschwerdeführer sein Vorbringen allerdings in keiner Weise näher konkretisierte, ist auch nicht nachvollziehbar, weswegen die belangte Behörde derart viele interne, konkret eine Arbeitsaufnahme nennende Vermerke anlegen hätte sollen, obwohl der Beschwerdeführer nur informell bekannt gegeben hätte, dass er womöglich am 2.5.2018 eine Arbeit aufnehmen könne. Weswegen der Beschwerdeführer im Übrigen weder der belangten Behörde noch dem erkennenden Gericht eine Bestätigung über das Vorstellungsgespräch oder den potentiellen Arbeitgeber vorlegen kann, bleibt im Dunkeln und liefert der Beschwerdeführer dafür überhaupt keine Erklärung. Die Einstellung der Notstandshilfe mit 02.05.2018 ergibt sich aus dem elektronischen Vermerk der belangten Behörde (AMS Änderungsmeldung BVM - XXXX XXXX GF 72) vom 18.04.2018 („Hinweis AA lt. Kd. 2.5.18“; „Einstelltermin 02.05.2018“) und ist im Übrigen unstrittig. Die Einstellung der Notstandshilfe mit 02.05.2018 ergibt sich aus dem elektronischen Vermerk der belangten Behörde (AMS Änderungsmeldung BVM - römisch 40 römisch 40 GF 72) vom 18.04.2018 („Hinweis AA lt. Kd. 2.5.18“; „Einstelltermin 02.05.2018“) und ist im Übrigen unstrittig. Die im Schreiben vom 09.04.2018 erfolgte Verständigung des Beschwerdeführers über seinen Leistungsbezug und seine Meldepflichten beruht auf dem Parteiengehör vom 19.07.2018 und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die telefonische Wiedermeldung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde, dass das Dienstverhältnis nicht mit 02.05.2018 zustande gekommen sei, sondern erst mit 18.06.2018 aufgenommen werde und der 02.05.2018 lediglich ein Vorstellungsgespräch gewesen sei, gründet auf dem elektronischen Akt der belangten Behörde, insbesondere den elektronischen Vermerken vom 08.06.2018 („09:07 Uhr SEL OÖ: KundIn ersucht um Rückruf, bzgl: AA erst am 18.
- - 2.
- Mißverständnis […]“; „tel geklärt, am 02.
- war offenbar nur ein VT, AA erst mit 18.06.(!) […]“) und dem E-Mail vom 18.07.2018 („[…] Erst am 8.6.18 meldete sich der Kd. per SEL um bekannt zu geben, dass die Arbeitsaufnahme erst mit 18.6.18 erfolgt und der 2.5.18 ein Missverständnis war. […]“). Auch dagegen wandte sich der Beschwerdeführer in keiner Weise konkret. Wie bereits zuvor ausgeführt, ist für das erkennende Gericht nicht erklärbar, weshalb die belangte Behörde derartige (elektronische) Aktenvermerke zum Anruf des Beschwerdeführers am 08.06.2018 hätten machen sollen, wenn sich der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde vorgebracht - lediglich über die Einstellung seiner Notstandshilfe erkundigt habe. Dies macht auch insofern keinen Sinn, als dass den Beschwerdeführer nur dann eine Meldepflicht gemäß § 46 Abs. 6 AlVG trifft, wenn die per 02.05.2018 gemeldete Beschäftigungsaufnahme nicht zu diesem Zeitpunkt aufgenommen wird. Dass der Beschwerdeführer als langjähriger Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung über diese Meldepflicht Bescheid wusste, wurde bereits dargelegt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf diese Meldepflicht im Schreiben vom 09.04.2018 erneut hingewiesen wurde, spricht ebenfalls dafür, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde am 08.06.2018 den Nichteintritt der mit 02.05.2018 bekannt gegebenen Beschäftigungs-aufnahme gemeldet und sich nicht wie in der Beschwerde vorgebracht ausschließlich wegen des eingestellten Bezugs der Notstandshilfe erkundigt hat. Wie bereits zuvor ausgeführt, ist für das erkennende Gericht nicht erklärbar, weshalb die belangte Behörde derartige (elektronische) Aktenvermerke zum Anruf des Beschwerdeführers am 08.06.2018 hätten machen sollen, wenn sich der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde vorgebracht - lediglich über die Einstellung seiner Notstandshilfe erkundigt habe. Dies macht auch insofern keinen Sinn, als dass den Beschwerdeführer nur dann eine Meldepflicht gemäß Paragraph 46, Absatz 6, AlVG trifft, wenn die per 02.05.2018 gemeldete Beschäftigungsaufnahme nicht zu diesem Zeitpunkt aufgenommen wird. Dass der Beschwerdeführer als langjähriger Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung über diese Meldepflicht Bescheid wusste, wurde bereits dargelegt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf diese Meldepflicht im Schreiben vom 09.04.2018 erneut hingewiesen wurde, spricht ebenfalls dafür, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde am 08.06.2018 den Nichteintritt der mit 02.05.2018 bekannt gegebenen Beschäftigungs-aufnahme gemeldet und sich nicht wie in der Beschwerde vorgebracht ausschließlich wegen des eingestellten Bezugs der Notstandshilfe erkundigt hat. Dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde für 02.05.2018 nicht nur lediglich ein Vorstellungsgespräch bekannt gegeben hat, ergibt sich auch aus dem Zusammenhang zur Stellungnahme vom 14.09.
- Darin beanstandet der Beschwerdeführer zwar zunächst, dass weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme vom 14.08.2018 angegeben wurde, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein Vorstellgespräch am 02.05.2018 gemeldet habe. Im folgenden Absatz gesteht sie jedoch zu, dass es dennoch zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer am 02.05.2018 ein Vorstellgespräch gehabt habe. Auch dies erscheint bemerkenswert, zumal sich die Verantwortung des Beschwerdeführers von einer informellen Mitteilung, es könne sich Anfang Mai 2018 eine Arbeit ergeben, zum Eingeständnis, dass es sehr wohl ein Vorstellungsgespräch gegeben hätte, änderte. Ob der Beschwerdeführer nun tatsächlich ein Vorstellungsgespräch hatte oder ob er dies nur vor der belangten Behörde äußerte, kann dahin gestellt bleiben, da es für die am 08.06.2018 erfolgte telefonische Wiedermeldung des Beschwerdeführers über das am 02.05.2018 nicht zustande gekommene Dienstverhältnis ohne Belang ist.
- Rechtliche Beurteilung: Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017 lautet auszugsweise wie folgt:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, lautet auszugsweise wie folgt: „Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit,
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.,
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. […] Abschnitt 3NotstandshilfeAbschnitt 3, Notstandshilfe, Voraussetzungen des AnspruchsVoraussetzungen des Anspruchs, § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. […] Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. […] , Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3)Abweichend von Abs. 1 gilt:
(3)Abweichend von Absatz eins, gilt:,
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
- Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
- Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
- Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 132, Ziffer 8, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz eins,) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen. § 47.
(1)Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.Paragraph 47,
(1)Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
(2)Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden. […]“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa das Erk. vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa das Erk. vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mwN). Aus der angeführten Rechtsprechung des Höchstgerichtes ergibt sich eindeutig, dass selbst schuldhaft falsche Auskünfte (bzw. das Unterlassen einer wie auch immer gearteten Information durch die belangte Behörde) seitens des AMS, die zu einer verspäteten Antragstellung führen, zu keiner rückwirkenden Geltendmachung und Auszahlung des Arbeitslosengeldes führen. Eine Rechtsschutzlücke ergibt sich dadurch nicht, da der Arbeitslose auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verwiesen wird. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Unterbrechung seines Notstandshilfebezugs wegen der bevorstehenden Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab 02.05.2018 der belangten Behörde am 06.04.2018 persönlich mitgeteilt. Nachdem der Beschwerdeführer der belangten Behörde das am 02.05.2018 nicht zustande gekommene Dienstverhältnis erst am 08.06.2018 gemeldet hat, wurde die Notstandshilfe zu Recht erst ab 08.06.2018 wieder gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Anwendung des § 17 Abs. 4 AlVG besteht ebenfalls nicht.Ein Rechtsanspruch auf Anwendung des Paragraph 17, Absatz 4, AlVG besteht ebenfalls nicht. 3.3 Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragte, war aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Verhandlung notwendig, da die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragte, war aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Verhandlung notwendig, da die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer der belangten Behörde am 06.04.2018 eine Arbeitsaufnahme per 02.05.2018 bekannt gegeben hat, konnte aufgrund des ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde (Parteiengehöre vom 19.07.2018 und 04.09.2018 samt diesbezüglichen Stellungnahmen vom 14.08.2018 und 14.09.2018) und dem weder in der Beschwerde, noch in den Stellungnahmen oder im Vorlageantrag erfolgtem substantiierten Entgegentreten des Beschwerdeführers hinreichend geklärt werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher abzusehen. Vom Antrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt, insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer der belangten Behörde am 06.04.2018 eine Arbeitsaufnahme per 02.05.2018 gemeldet und die Nichtaufnahme dieser Beschäftigung am 08.06.2018 bekannt gegeben hat, im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde bereits ausreichend geklärt wurde. Aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich eindeutig, dass §§ 38 iVm. 46 AlVG die Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe abschließend regelt und auf die Anwendung des § 17 Abs. 4 AlVG kein Rechtsanspruch besteht.Aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich eindeutig, dass Paragraphen 38, in Verbindung mit 46 AlVG die Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe abschließend regelt und auf die Anwendung des Paragraph 17, Absatz 4, AlVG kein Rechtsanspruch besteht. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L525.2207537.1.00