RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2021 GeschäftszahlL525 2213658-1 Spruch, L525 -2213658-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 14.11.2018 widerrief das AMS Linz den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.06.2017 bis 24.01.2018 und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.571,
- Begründend führte das AMS Linz aus, dass der Beschwerdeführer seine vollversicherte Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht gemeldet habe, weshalb Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 01.06.2017 bis 24.01.2018 zu Unrecht bezogen worden seien.Mit Bescheid vom 14.11.2018 widerrief das AMS Linz den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.06.2017 bis 24.01.2018 und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.571,
- Begründend führte das AMS Linz aus, dass der Beschwerdeführer seine vollversicherte Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nicht gemeldet habe, weshalb Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 01.06.2017 bis 24.01.2018 zu Unrecht bezogen worden seien. In der gegen diesen Bescheid am 29.11.2018 fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Zeitraum von 01.06.2017 bis 24.01.2018 bei der Firma XXXX lediglich geringfügig beschäftigt gewesen sei und diese Beschäftigung der belangten Behörde ordnungsgemäß gemeldet habe. Ergänzend legte er die Lohnabrechnungen (Verdienstnachweise) für die Monate Juni 2017 bis Jänner 2018 vor.In der gegen diesen Bescheid am 29.11.2018 fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Zeitraum von 01.06.2017 bis 24.01.2018 bei der Firma römisch 40 lediglich geringfügig beschäftigt gewesen sei und diese Beschäftigung der belangten Behörde ordnungsgemäß gemeldet habe. Ergänzend legte er die Lohnabrechnungen (Verdienstnachweise) für die Monate Juni 2017 bis Jänner 2018 vor. Mit Parteiengehör vom 10.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem vorgehalten, dass er laut einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 24.10.2018 im Zeitraum von 01.06.2017 bis 31.12.2017 vollversichert und von 01.01.2018 bis 31.03.2018 geringfügig beschäftigt gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer entsprechend den Unterlagen der steuerlichen Vertretung der Firma XXXX GmbH (Spalte ZG Netto der Original Datensätze) Zahlungen über der geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (EUR 425,70 brutto) im Zeitraum von Juni bis Dezember 2017 erhalten, obwohl die Firma der Gebietskrankenkasse lediglich eine geringfügige Beschäftigung gemeldet habe. Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich um Stellungnahme ersucht.Mit Parteiengehör vom 10.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem vorgehalten, dass er laut einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 24.10.2018 im Zeitraum von 01.06.2017 bis 31.12.2017 vollversichert und von 01.01.2018 bis 31.03.2018 geringfügig beschäftigt gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer entsprechend den Unterlagen der steuerlichen Vertretung der Firma römisch 40 GmbH (Spalte ZG Netto der Original Datensätze) Zahlungen über der geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (EUR 425,70 brutto) im Zeitraum von Juni bis Dezember 2017 erhalten, obwohl die Firma der Gebietskrankenkasse lediglich eine geringfügige Beschäftigung gemeldet habe. Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich um Stellungnahme ersucht. In der Stellungnahme vom 27.12.2018 (der belangten Behörde erst nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2019 zur Kenntnis gebracht) verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und legte Kontoauszüge zum Nachweis für die Lohnzahlungen seiner geringfügigen Beschäftigung vor. Überdies brachte er vor, dass die Meldung bei der Gebietskrankenkasse (Arbeitsverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze) nicht den Tatsachen entsprechen würde, weshalb er sich dorthin wenden würde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend verwies sie auf die im Parteiengehör vom 10.12.2018 zur Kenntnis gebrachten Umstände (Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 24.10.2018 sowie Unterlagen des steuerlichen Vertreters der Firma XXXX XXXX ), welche eine vollversicherungs-pflichtige Beschäftigung für den Zeitraum 01.06.2017 bis 31.12.2017 ergeben und zu einem zu Unrecht empfangenen Bezug des Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.571,20 führen würden.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2019 wies die belangte Behörde die , Beschwerde ab. Begründend verwies sie auf die im Parteiengehör vom 10.12.2018 zur Kenntnis gebrachten Umstände (Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 24.10.2018 sowie Unterlagen des steuerlichen Vertreters der Firma römisch 40 römisch 40 ), welche eine vollversicherungs-pflichtige Beschäftigung für den Zeitraum 01.06.2017 bis 31.12.2017 ergeben und zu einem zu Unrecht empfangenen Bezug des Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.571,20 führen würden. Am 21.01.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Wiederholt verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass er sich mit der Gebietskrankenkasse bereits bezüglich einer Änderung der Meldungen in Verbindung gesetzt habe und die belangte Behörde vom weiteren Verlauf in Kenntnis setzen werde. Am 25.01.2019 legte die belangte Behörde die Akten des Verfahrens vor. Am 31.01.2019 übermittelte die belangte Behörde die ihr verspätet zur Kenntnis gelangte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.12.2018 zum Parteiengehör vom 10.12.2018 und teilte mit, dass der Beschwerdeführer bei der Gebietskrankenkasse bereits ein Feststellungsverfahren beantragt habe. Mit E-Mail vom 10.12.2020 verständigte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht, dass die Österreichische Gesundheitskasse (vormals: Gebietskrankenkasse) die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 04.09.2020 korrigiert und der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum von 01.06.2017 bis 24.01.2018 hat, was ihm bereits mit Mitteilung vom 07.12.2020 zur Kenntnis gebracht wurde. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 01.06.2017 bis 24.01.2018 bei der Firma XXXX XXXX , geringfügig beschäftigt (§ 5 Abs. 2 ASVG), wobei er für die Monate Juni bis November 2017 jeweils EUR 392 und für die Monate Dezember 2017 bis Jänner 2018 jeweils EUR 425 an Lohn ausbezahlt erhielt.Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 01.06.2017 bis 24.01.2018 bei der Firma römisch 40 römisch 40 , geringfügig beschäftigt (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG), wobei er für die Monate Juni bis November 2017 jeweils EUR 392 und für die Monate Dezember 2017 bis Jänner 2018 jeweils EUR 425 an Lohn ausbezahlt erhielt.,
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Linz. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor., Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Linz. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2017 bis 24.01.2018 bei der Firma XXXX XXXX geringfügig beschäftigt war und in den Monaten Juni 2017 bis Jänner 2018 unter der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG (2017: EUR 425,70; 2018: EUR 438,05) verdiente, beruht auf den vorgelegten Verdienstnachweisen für die Monate Juni 2017 bis Jänner 2018, dem Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 04.09.2020, GZ. VR/RS pr 6205, und dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 02.03.
- Dem tritt die belangte Behörde im Mail vom 10.12.2020 auch bei. , Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2017 bis 24.01.2018 bei der Firma römisch 40 römisch 40 geringfügig beschäftigt war und in den Monaten Juni 2017 bis Jänner 2018 unter der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (2017: EUR 425,70; 2018: EUR 438,05) verdiente, beruht auf den vorgelegten Verdienstnachweisen für die Monate Juni 2017 bis Jänner 2018, dem Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 04.09.2020, GZ. VR/RS pr 6205, und dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 02.03.
- Dem tritt die belangte Behörde im Mail vom 10.12.2020 auch bei.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid (teilweise) berechtigt, so ist ihr vom Verwaltungsgericht (teilweise) stattzugeben; eine Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde ebenfalls im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid –im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes – rechtskonform abgeändert oder behoben hat, ist zu bestätigen, eine rechtswidrige – den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde – Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen) oder gegebenenfalls – wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen – ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0145).Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid (teilweise) berechtigt, so ist ihr vom Verwaltungsgericht (teilweise) stattzugeben; eine Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde ebenfalls im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid –im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes – rechtskonform abgeändert oder behoben hat, ist zu bestätigen, eine rechtswidrige – den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde – Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen) oder gegebenenfalls – wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen – ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0145). Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017 lautet auszugsweise wie folgt:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, lautet auszugsweise wie folgt: „Abschnitt 1 Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruchs § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.,
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer 1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; […]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, […]
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.,
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]“, […]“ Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.06.2017 bis 24.01.2018 unstrittig bei der Firma XXXX XXXX geringfügig beschäftigt. Nachdem er in diesem Zeitraum unstrittig monatliche Entgelte unter der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung (2017: EUR 425,70; 2018: EUR 435,08) erzielte, galt er gemäß § 12 Abs. 6 lit a AlVG als arbeitslos, dem sich die belangte Behörde auch anschloss. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum von 01.06.2017 bis 24.01.2018 bestand gemäß § 7 AlVG daher zu Recht und war die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, die anstelle des angefochtenen Bescheides trat, ersatzlos zu beheben. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.06.2017 bis 24.01.2018 unstrittig bei der Firma römisch 40 römisch 40 geringfügig beschäftigt. Nachdem er in diesem Zeitraum unstrittig monatliche Entgelte unter der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils geltenden Fassung (2017: EUR 425,70; 2018: EUR 435,08) erzielte, galt er gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG als arbeitslos, dem sich die belangte Behörde auch anschloss. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum von 01.06.2017 bis 24.01.2018 bestand gemäß Paragraph 7, AlVG daher zu Recht und war die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, die anstelle des angefochtenen Bescheides trat, ersatzlos zu beheben. 3.1 Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Da im vorliegenden Fall die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 04.09.2020 neu festgestellt bzw. korrigiert wurden und der Anspruch auf Arbeitslosengeld von der belangten Behörde folglich nicht mehr bestritten wurde (vgl. Mitteilung über den Leistungsbezug vom 07.12.2020), konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Es war bereits aufgrund der Aktenlage klar ersichtlich, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, weshalb die Durchführung auch unterlassen werden konnte. Da im vorliegenden Fall die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 04.09.2020 neu festgestellt bzw. korrigiert wurden und der Anspruch auf Arbeitslosengeld von der belangten Behörde folglich nicht mehr bestritten wurde vergleiche Mitteilung über den Leistungsbezug vom 07.12.2020), konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Es war bereits aufgrund der Aktenlage klar ersichtlich, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, weshalb die Durchführung auch unterlassen werden konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L525.2213658.1.00