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{'item': 'L525 2214630-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 13§ 10§ 7§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2021 GeschäftszahlL525 2214630-1 Spruch, L525 2214630-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer stand ab dem 18.11.2009 im Bezug von Notstandshilfe.
  2. Am 30.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Kontrolltermins beim Arbeitsmarktservice Salzburg (in der Folge: belangte Behörde bzw. "AMS") ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Empfangsportier bei einem Betrieb in Wien ausgehändigt. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Jobbörse; das Beschäftigungsverhältnis kam in der Folge nicht zustande.
  3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 7.12.2018 erklärte der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG zu den Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung befragt, dass ihm das Stellenangebot am 30.
  4. ausgehändigt worden sei. Er hätte bereits einen Termin für den 3.
  5. vereinbart gehabt und daher, wie bereits vom Mitarbeiter des AMS, Herrn S. (Anonymisierung durch das Gericht), mitgeteilt, an der Jobbörse nicht teilnehmen können.
  6. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 7.12.2018 erklärte der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG zu den Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung befragt, dass ihm das Stellenangebot am 30.
  7. ausgehändigt worden sei. Er hätte bereits einen Termin für den 3.
  8. vereinbart gehabt und daher, wie bereits vom Mitarbeiter des AMS, Herrn S. (Anonymisierung durch das Gericht), mitgeteilt, an der Jobbörse nicht teilnehmen können.
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2018 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum von 3.12.2018 bis 27.1.2019 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2018 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 3.12.2018 bis 27.1.2019 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe die Aufnahme einer Beschäftigung zur Firma XXXX (in der Folge: "Firma S.") vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe die Aufnahme einer Beschäftigung zur Firma römisch 40 (in der Folge: "Firma S.") vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 21.12.2018 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihn der Vorwurf der Vereitelung bei seiner wöchentlichen Kontrollmeldung völlig unvorbereitet getroffen habe und er keine Kopie der verfassten Niederschrift erhalten habe. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass er eine Beschäftigung bei der Firma S. vereitelt habe. Am 30.11.2018 sei ihm bei seinem wöchentlichen Kontrolltermin eine Einladung zu einer Jobbörse als Empfangsportier ohne weitere Erläuterungen überreicht worden. Die gewählte Formulierung des Vermerks in diesem Stellenangebot sei jedoch sehr unverbindlich und irreführend und sei nicht auf unbedingte Anwesenheitspflicht, geschweige denn etwaige existenzbedrohende Rechtsfolgen, hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei vom AMS-Mitarbeiter nicht darauf hingewiesen worden, dass Fernbleiben bei dieser Jobbörse eine Rechtsfolge nach § 10 AlVG zur Folge habe.
  2. In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 21.12.2018 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihn der Vorwurf der Vereitelung bei seiner wöchentlichen Kontrollmeldung völlig unvorbereitet getroffen habe und er keine Kopie der verfassten Niederschrift erhalten habe. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass er eine Beschäftigung bei der Firma S. vereitelt habe. Am 30.11.2018 sei ihm bei seinem wöchentlichen Kontrolltermin eine Einladung zu einer Jobbörse als Empfangsportier ohne weitere Erläuterungen überreicht worden. Die gewählte Formulierung des Vermerks in diesem Stellenangebot sei jedoch sehr unverbindlich und irreführend und sei nicht auf unbedingte Anwesenheitspflicht, geschweige denn etwaige existenzbedrohende Rechtsfolgen, hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei vom AMS-Mitarbeiter nicht darauf hingewiesen worden, dass Fernbleiben bei dieser Jobbörse eine Rechtsfolge nach Paragraph 10, AlVG zur Folge habe. In dem überreichten Angebot sei nur allgemein von "einem Betrieb aus Wien" die Rede, somit fehle also ein genauer Firmenwortlaut. Daher könne der Beschwerdeführer allein schon deshalb kein Angebot bei einer Firma S. vereitelt haben, weil er nur ein Stellenangebot für "einen Betrieb aus Wien" erhalten habe. Da der Beschwerdeführer dieses Angebot erst am 30.11.2018, einem Freitag, bekommen und diese Jobbörse bereits am darauffolgenden Montag, den 3.12.2018, stattgefunden habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, diesen Termin wahrzunehmen, da er bereits zu diesem Zeitpunkt ein Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX (in der Folge: "Firma W.") vereinbart gehabt hätte. Dies sei ein weiteres Stellenangebot, überreicht durch einen AMS-Mitarbeiter am 13.11.2018, gewesen. Dieser Termin sei schon länger geplant gewesen und habe bereits mehrmals verschoben werden müssen. Da sich dieser Termin aber länger hingezogen habe als geplant, da er mehrere Formulare ausfüllen habe müssen usw., habe er den Termin bei der Jobbörse nicht mehr wahrnehmen können. Über diesen Grund habe er sowohl den AMS-Mitarbeiter bei seinem wöchentlichen Kontrollbesuch am 13.12.2018 als auch den stellvertretenden Abteilungsleiter per E-Mail informiert.Da der Beschwerdeführer dieses Angebot erst am 30.11.2018, einem Freitag, bekommen und diese Jobbörse bereits am darauffolgenden Montag, den 3.12.2018, stattgefunden habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, diesen Termin wahrzunehmen, da er bereits zu diesem Zeitpunkt ein Vorstellungsgespräch bei der Firma römisch 40 (in der Folge: "Firma W.") vereinbart gehabt hätte. Dies sei ein weiteres Stellenangebot, überreicht durch einen AMS-Mitarbeiter am 13.11.2018, gewesen. Dieser Termin sei schon länger geplant gewesen und habe bereits mehrmals verschoben werden müssen. Da sich dieser Termin aber länger hingezogen habe als geplant, da er mehrere Formulare ausfüllen habe müssen usw., habe er den Termin bei der Jobbörse nicht mehr wahrnehmen können. Über diesen Grund habe er sowohl den AMS-Mitarbeiter bei seinem wöchentlichen Kontrollbesuch am 13.12.2018 als auch den stellvertretenden Abteilungsleiter per E-Mail informiert. Zudem seien noch Erledigungen für seine pflegebedürftige Mutter nach einer überstandenen Operation angestanden. Die Streichung der Notstandshilfe stelle eine existenzbedrohende Maßnahme dar. Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.1.2019 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.1.2019 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Zur Begründung führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt A zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seit 18.11.2009 Notstandshilfe beziehe. Mit Bescheid vom 20.9.2018 habe der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 7.9.2018 bis 18.10.2018 verloren, weil er die Aufnahme einer Beschäftigung vereitelt habe. Der Beschwerdeführer habe am 30.11.2018 im Rahmen seines wöchentlichen Kontrolltermins beim AMS eine Einladung zu einer Jobbörse für einen Betrieb aus Wien als Empfangsportier in behördlichen Einrichtungen in Salzburg-Stadt erhalten. Die Jobbörse habe am 3.12.2018 um 12:00 Uhr in den Räumlichkeiten des AMS Salzburg – BIZ stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe an der Jobbörse nicht teilgenommen. Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle seien nicht vorgebracht worden und seien aus objektiver Sicht keine Gründe erkennbar, die gegen eine Zumutbarkeit sprechen würden. Die Personalsuche für das Unternehmen S. sei im Rahmen einer vom AMS in Salzburg veranstalteten Jobbörse erfolgt. Der konkrete Arbeitgeber sei im Inserat nicht genannt. Angeführt sei jedoch ein genau bestimmter, genau bezeichneter Vorstellungstermin, die konkrete Beschäftigung, die Anforderungen an diese konkrete Beschäftigung und der konkrete Arbeitsort. Durch das Versäumnis des Beschwerdeführers, am Vorauswahlverfahren im Rahmen der Jobbörse teilzunehmen, habe er keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen und die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses nicht erreichen können. Der Beschwerdeführer habe eine eventuelle Verhinderung der Teilnahme nicht bekanntgegeben, als ihm das Stellenangebot am 30.11.2018 ausgehändigt worden sei. Zudem habe das Vorstellungsgespräch bei der Firma W. in Salzburg-Stadt stattgefunden und laut Auskunft des zuständigen Herrn im Unternehmen zwischen 15 und 20 Minuten gedauert. Das Vorstellungsgespräch habe um die Mittagszeit zwischen 11.00 Uhr und 13:00 Uhr stattgefunden. Die Jobbörse habe um 12 Uhr begonnen und mindestens 1,5 Stunden gedauert. Laut Rücksprache mit dem zuständigen AMS-Betreuer der Firma S. hätte man jedenfalls zugewartet, wenn sich eine arbeitslose Person gemeldet und bekanntgegeben hätte, dass sie sich verspäten würde. Eine Teilnahme an der Jobbörse wäre demnach jedenfalls möglich gewesen, entweder vor oder nach dem Vorstellungstermin des Beschwerdeführers. 7. Mit Schreiben vom 20.1.2019 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte der Beschwerdeführer ergänzend im Wesentlichen vor, er habe am 30.11.2018 noch gedacht, eine Teilnahme an der Jobbörse wäre noch möglich, daher habe er auch keinen Verhinderungsgrund angeben können. Da sich dieser Termin aber länger hingezogen habe als geplant, weil er mehrere Formulare ausfüllen habe müssen usw., habe er den Termin bei der Jobbörse nicht mehr wahrnehmen können. Da der Beschwerdeführer auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei (S-Bahn-Takt 30 min) wäre sich eine Teilnahme an der Jobbörse am 3.12.2018 um 12:00 Uhr nicht ausgegangen. Die Begriffe Infotage und Jobbörse würden erst in der vom Beschwerdeführer unterfertigten Betreuungsvereinbarung, also erst einige Monate später, aufscheinen und sei für den Beschwerdeführer der Tatbestand der Vereitelung nicht gegeben. 8. Am 15.2.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Vorlagebericht vom selben Tag führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie im bisherigen Verfahren aus. 9. Mit hg. Beschluss vom 20.2.2019, GZ: L525 2214630-1/3E, wurde die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

§ 13Abs. 5 Vw

GVG abgewiesen.9. Mit hg. Beschluss vom 20.2.2019, GZ: L525 2214630-1/3E, wurde die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand ab dem 18.11.2009 im Bezug von Notstandshilfe. Mit Bescheid des AMS vom 20.9.2018 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe infolge Vereitelung einer Beschäftigungsaufnahme für den Zeitraum von 7.9.2018 bis 18.10.2018 verloren hat. Am 30.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Kontrolltermins beim AMS von seinem Betreuer ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Empfangsportier ausgehändigt. Im Stellenangebot wurde unter anderem ausgeführt, dass das Arbeitsmarktservice für einen Betrieb aus Wien eine Jobbörse durchführe; gesucht würden fünf Empfangsportiere in behördlichen Einrichtungen in Salzburg-Stadt. Im Stellenangebot wurde das Aufgabengebiet, die Anforderungen und das angebotene Entgelt (EUR 9,93 brutto pro Stunde) für die genannte Beschäftigung beschrieben und ausdrücklich angegeben: "BEWERBUNGEN finden im Rahmen einer JOBBÖRSE beim AMS Salzburg statt. Interessierte Personen kommen bitte am Montag, den 03.12.2018 um 12:00 Uhr […] zum AMS Salzburg- BIZ Paris Lodron Straße 21 5050 Salzburg". Im Begleitschreiben des AMS zum Stellenangebot wurde ausgeführt: "Die Personalsuche für dieses und andere Stellenangebote erfolgt im Rahmen einer vom Arbeitsmarktservice (AMS) veranstalteten Jobbörse. Bitte bewerben Sie sich umgehend wie im Stellenangebot auf Seite 2 beschrieben." Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Jobbörse; das Beschäftigungsverhältnis mit dem potenziellen Dienstgeber, Firma S., kam in der Folge nicht zustande. Der Beschwerdeführer absolvierte am 3.12.2018 um die Mittagszeit (zwischen 11:00 Uhr und 13:00 Uhr) ein Vorstellungsgespräch in der Dauer zwischen 15 und 20 Minuten bei der Firma W. in Salzburg-Stadt. Er teilte dem AMS weder bei Aushändigung des Stellenangebots am 30.11.2018 noch am Tag der Jobbörse am 3.12.2018 mit, dass er aufgrund eines bereits vereinbarten Vorstellungsgesprächs mit der Firma W. nicht zur Jobbörse kommen könne, sondern blieb dieser unentschuldigt fern. Eine Teilnahme an der Jobbörse wäre dem Beschwerdeführer trotz seines Vorstellungsgesprächs am selben Tag möglich gewesen und wäre bei der Jobbörse auch auf den Beschwerdeführer gewartet worden, hätte er dort bekanntgegeben, dass er sich verspäte. Der Beschwerdeführer hat in zeitlicher Nähe zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Salzburg. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Der Bezug des Beschwerdeführers von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) ab dem 18.11.2009 sowie der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 7.9.2018 bis 18.10.2018 infolge Vereitelung der Aufnahme einer Beschäftigung gehen aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Bezugsverlauf hervor und wurden im Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Soweit der Beschwerdeführer moniert, er sei nicht über die Rechtsfolge des Anspruchsverlusts

§ 10Al

VG bei Fernbleiben von der Jobbörse hingewiesen worden, ist er – abgesehen von dem in der Vergangenheit bereits ausgesprochenen Anspruchsverlust – darauf zu verweisen, dass er bereits in dem im Verwaltungsakt befindlichen Antrag auf Notstandshilfe vom 23.2.2018 mit seiner Unterschrift bestätigt hat, zur Kenntnis zu nehmen, "dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird." Soweit der Beschwerdeführer moniert, er sei nicht über die Rechtsfolge des Anspruchsverlusts

Paragraph 10, AlVG bei Fernbleiben von der Jobbörse hingewiesen worden, ist er – abgesehen von dem in der Vergangenheit bereits ausgesprochenen Anspruchsverlust – darauf zu verweisen, dass er bereits in dem im Verwaltungsakt befindlichen Antrag auf Notstandshilfe vom 23.2.2018 mit seiner Unterschrift bestätigt hat, zur Kenntnis zu nehmen, "dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird." Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Kontrolltermins beim AMS am 30.11.2018 von seinem Betreuer ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Empfangsportier bei einem Betrieb in Wien mit Beschäftigungsort Salzburg-Stadt ausgehändigt wurde. Der Inhalt des im Akt erliegenden Stellenangebots ist unzweifelhaft; das Beschwerdevorbringen, wonach das Stellenangebot "sehr unverbindlich (und irreführend)" sei und nicht auf "unbedingte Anwesenheitspflicht ausdrücklich hingewiesen" werde, kann vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden: So wurde im Stellenangebot konkret angegeben, dass Bewerbungen im Rahmen einer Jobbörse bei AMS stattfinden und diesbezüglich auch ein konkreter Termin ("Montag, den 03.12.2018") und Ort ("AMS Salzburg- BIZ Paris Lodron Straße 21 5050 Salzburg") genannt, an welchem sich interessierte Personen einfinden sollten. Der Beschwerdeführer wurde außerdem im Begleitschreiben des AMS zum Stellenangebot nochmals explizit darauf hingewiesen, sich die Personalsuche für dieses Stellenangebot im Rahmen einer Jobbörse erfolge und sich der Beschwerdeführer umgehend wie, im Stellenangebot beschrieben, bewerben solle. Dass die Begriffe "Infotage" und "Jobbörse" – wie im Vorlageantrag ausgeführt – erst in der einige Monate später unterfertigten Betreuungsvereinbarung "aufgeschienen" wären, erhellt vor diesem Hintergrund nicht, zumal dem Beschwerdeführer angesichts des Inhalts des Stellenangebots samt Begleitschreiben des AMS bereits zum Zeitpunkt der Aushändigung desselben bewusst gewesen sein musste, dass die Bewerbung im Rahmen einer Jobbörse des AMS stattfinden werde. Das erkennende Gericht erkennt im Vorbringen des Beschwerdeführers eine reine Schutzbehauptung und wird festgehalten, dass nicht erkennbar ist, wie genauer die Aufforderung seitens der belangten Behörde hätte aussehen müssen, damit der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Teilnahme als verbindlich ansieht. Der Beschwerdeführer bestritt im Verfahren nicht, dass er dem AMS weder bei Aushändigung des Stellenangebots am 30.11.2018 noch am Tag der Jobbörse am 3.12.2018 mitgeteilt habe, dass er aufgrund eines bereits vereinbarten Vorstellungsgesprächs nicht zur Jobbörse erscheinen könne. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er erst bei seinem wöchentlichen "Kontrollbesuch" am 13.12.2018 den AMS-Berater (sowie den stellvertretenen Abteilungsleiter per E-Mail; vgl. das im Akt erliegende E-Mail vom selben Tag) – darüber informiert habe, warum er den Termin bei der Jobbörse nicht wahrnehmen hätte können. Als Verhinderungsgrund nannte der Beschwerdeführer ein für den 3.12.2018 vereinbartes Vorstellungsgespräch bei der Firma W. und führte dazu aus: "Da sich dieser Termin aber länger hinzog als geplant, da ich mehrere Formulare ausfüllen musste usw. konnte ich den Termin bei der 'Jobbörse' nicht mehr wahrnehmen." Im Vorlageantrag ergänzte der Beschwerdeführer diesbezüglich, am 30.11.2018 habe er noch gedacht, eine Teilnahme an der Jobbörse wäre noch möglich, weshalb er damals keinen Verhinderungsgrund angeben hätte können. Auch hier ist nicht erkennbar, weswegen der Beschwerdeführer es für nicht notwendig erachtete, der belangten Behörde über seine angebliche Verhinderung zu informieren. Der Beschwerdeführer bestritt im Verfahren nicht, dass er dem AMS weder bei Aushändigung des Stellenangebots am 30.11.2018 noch am Tag der Jobbörse am 3.12.2018 mitgeteilt habe, dass er aufgrund eines bereits vereinbarten Vorstellungsgesprächs nicht zur Jobbörse erscheinen könne. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er erst bei seinem wöchentlichen "Kontrollbesuch" am 13.12.2018 den AMS-Berater (sowie den stellvertretenen Abteilungsleiter per E-Mail; vergleiche das im Akt erliegende E-Mail vom selben Tag) – darüber informiert habe, warum er den Termin bei der Jobbörse nicht wahrnehmen hätte können. Als Verhinderungsgrund nannte der Beschwerdeführer ein für den 3.12.2018 vereinbartes Vorstellungsgespräch bei der Firma W. und führte dazu aus: "Da sich dieser Termin aber länger hinzog als geplant, da ich mehrere Formulare ausfüllen musste usw. konnte ich den Termin bei der 'Jobbörse' nicht mehr wahrnehmen." Im Vorlageantrag ergänzte der Beschwerdeführer diesbezüglich, am 30.11.2018 habe er noch gedacht, eine Teilnahme an der Jobbörse wäre noch möglich, weshalb er damals keinen Verhinderungsgrund angeben hätte können. Auch hier ist nicht erkennbar, weswegen der Beschwerdeführer es für nicht notwendig erachtete, der belangten Behörde über seine angebliche Verhinderung zu informieren. Den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, wonach das Vorstellungsgespräch bei der Firma W. um die Mittagszeit zwischen 11:00 Uhr und 13:00 stattgefunden und zwischen 15 und 20 Minuten gedauert habe, es dem Beschwerdeführer davor oder danach noch möglich gewesen wäre, an der um 12:00 Uhr beginnenden und mindestens 1,5 Stunden dauernden Jobbörse teilzunehmen, zumal dort auch zugewartet worden wäre, wenn sich der Beschwerdeführer gemeldet hätte, trat der Beschwerdeführer nicht konkret entgegen; er führte im Vorlageantrag diesbezüglich nur noch aus, dass er auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei und die S-Bahn einen 30-minütigen Takt habe, der zuständige AMS-Betreuer des Dienstgebers S. in seinem Fall "jedenfalls etwas länger 'zuwarten' müssen" hätte, damit ihm eine Teilnahme an der Jobbörse möglich gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer erläuterte, der Vorstelltermin bei der Firma W. habe sich deshalb länger hingezogen als geplant, weil er "mehrere Formulare ausfüllen musste usw.", kann darin kein plausibler Grund für ein gänzliches Fernbleiben von der Jobbörse erkannt werde. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren nicht einmal vor, dass er versucht hätte, das AMS davon zu informieren, dass er sich aufgrund eines anderen Vorstellungsgesprächs gegebenenfalls verspäten werde oder dass er versucht hätte zur Jobbörse zu gelangen; vielmehr blieb er der Jobbörse schlicht unentschuldigt fern, womit schon kein Handeln erkennbar ist, das auf die Erlangung eines potentiellen Arbeitsplatzes gerichtet ist. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde weiters geltend, dass noch Erledigungen für seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe 1) nach einer überstandenen Operation angestanden seien; inwiefern ihn dieser Umstand nun aber daran gehindert hätte, an der Jobbörse am 3.12.2018 teilzunehmen, legte der Beschwerdeführer nicht dar. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung als Empfangsportier vor. Dass der Beschwerdeführer in zeitlicher Nähe zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus einer vom erkennenden Gericht durchgeführten elektronischen Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger. Ein anschließendes vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ist erst für den Zeitraum von 25.2.2019 bis 31.3.2020 dokumentiert. Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG):

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer u. a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer u. a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die Zumutbarkeit wird in § 9 Abs. 2 AlVG wie folgt umschrieben:Die Zumutbarkeit wird in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG wie folgt umschrieben: "Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar."

§ 10Abs. 1 Al

VG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

§ 38Al

VG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwendenGemäß Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden 3.

  1. Einschlägige Rechtsprechung: Nach ständiger Rechtsprechung sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (VwGH vom 27.8.2019, Ra 2019/080065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 4.7.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A; vom 5.9.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 4.7.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A; vom 5.9.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). 3.
  2. Im konkreten Fall bedeutet dies: Dem Beschwerdeführer wurde am 30.11.2018 von Seiten des AMS eine Stelle als Empfangsportier zugewiesen. Der Beschwerdeführer erschien zur Jobbörse am 3.12.2018 unentschuldigt nicht; das angebotene Beschäftigungsverhältnis kam in der Folge nicht zustande. Vorweg ist festzuhalten, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle als Empfangsportier ergeben haben: Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vor, sodass mangels anderer objektiver Anhaltspunkte von deren Zumutbarkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG auszugehen war.Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vor, sodass mangels anderer objektiver Anhaltspunkte von deren Zumutbarkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG auszugehen war. Es war daher zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren war:Es war daher zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren war: Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (dolus eventualis); (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG Praxiskommentar, Rz 258 zu § 10 AlVG).Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (dolus eventualis); vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG Praxiskommentar, Rz 258 zu Paragraph 10, AlVG). Ob eine Vereitelungshandlung anlässlich eines Vorauswahlverfahrens des Arbeitsmarktservice eine Sanktion

§ 10Al

VG nach sich ziehen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Sdoutz/Zechner, AlVG Praxiskommentar, Rz 260 zu § 10 AlVG).Ob eine Vereitelungshandlung anlässlich eines Vorauswahlverfahrens des Arbeitsmarktservice eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG nach sich ziehen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Sdoutz/Zechner, AlVG Praxiskommentar, Rz 260 zu Paragraph 10, AlVG). Das Verlangen des AMS, sich um eine Stelle "blind", d.h. ohne Kenntnis des potentiellen Arbeitgebers zu bewerben, stellt jedenfalls keine Namhaftmachung einer konkreten Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG dar und kann für den Fall der Weigerung daher auch nicht nach § 10 AlVG sanktioniert werden. Dagegen kann auch nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, dass eine damit ermöglichte Direktbewerbung den Zweck der Einschaltung des AMS für die "Vorauswahl" zunichtemachen würde, weil weder ein Unternehmen gezwungen wäre, auf eine nicht erwünschte Direktbewerbung zu reagieren, noch eine arbeitslose Person sich darauf berufen könnte, die vom potentiellen Arbeitgeber für die Bewerbung ausdrücklich bestimmte Stelle oder Person kontaktiert zu haben (vgl. VwGH vom 11.9.2008, 2007/08/0187).Das Verlangen des AMS, sich um eine Stelle "blind", d.h. ohne Kenntnis des potentiellen Arbeitgebers zu bewerben, stellt jedenfalls keine Namhaftmachung einer konkreten Arbeitsgelegenheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG dar und kann für den Fall der Weigerung daher auch nicht nach Paragraph 10, AlVG sanktioniert werden. Dagegen kann auch nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, dass eine damit ermöglichte Direktbewerbung den Zweck der Einschaltung des AMS für die "Vorauswahl" zunichtemachen würde, weil weder ein Unternehmen gezwungen wäre, auf eine nicht erwünschte Direktbewerbung zu reagieren, noch eine arbeitslose Person sich darauf berufen könnte, die vom potentiellen Arbeitgeber für die Bewerbung ausdrücklich bestimmte Stelle oder Person kontaktiert zu haben vergleiche VwGH vom 11.9.2008, 2007/08/0187). In seiner jüngeren Rechtsprechung geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Verhalten des Arbeitslosen im Rahmen einer – vom AMS durchgeführten – Vorauswahl ist im Sinne der §§ 9 und 10 AlVG gleich bedeutend wie jenes im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potenziellen Dienstgeber ist, wenn dem Arbeitslosen klar sein musste, dass das Arbeitsmarktservice eine Vorauswahl aus eingehenden Bewerbungen für den potenziellen Dienstgeber vornimmt (vgl. VwGH vom 4.9.2013, 2013/08/0101, mwN, zu einer an das AMS zu richtenden Bewerbung für ein personalsuchendes Unternehmen ohne Namensnennung; siehe auch VwGH vom 19.7.2013, 2012/08/176, zur Versäumung eines Vorauswahltermins beim AMS für einen im Vermittlungsvorschlag nicht namentlich genannten Arzt).In seiner jüngeren Rechtsprechung geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Verhalten des Arbeitslosen im Rahmen einer – vom AMS durchgeführten – Vorauswahl ist im Sinne der Paragraphen 9 und 10 AlVG gleich bedeutend wie jenes im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potenziellen Dienstgeber ist, wenn dem Arbeitslosen klar sein musste, dass das Arbeitsmarktservice eine Vorauswahl aus eingehenden Bewerbungen für den potenziellen Dienstgeber vornimmt vergleiche VwGH vom 4.9.2013, 2013/08/0101, mwN, zu einer an das AMS zu richtenden Bewerbung für ein personalsuchendes Unternehmen ohne Namensnennung; siehe auch VwGH vom 19.7.2013, 2012/08/176, zur Versäumung eines Vorauswahltermins beim AMS für einen im Vermittlungsvorschlag nicht namentlich genannten Arzt). Im konkreten Fall geht aus dem ausgehändigten Stellenangebot samt Begleitschreiben des AMS unmissverständlich hervor, dass die Personalsuche für dieses Stellenangebot im Rahmen einer Jobbörse erfolgt, welche das AMS für den potenziellen Arbeitgeber durchführt und Bewerbungen im Rahmen dieser Jobbörse beim AMS stattfinden. Dem Beschwerdeführer musste damit bewusst gewesen sein, dass das AMS für den potenziellen Dienstgeber eine Vorauswahl der eingehenden Bewerbungen vornimmt. Der Beschwerdeführer ist unentschuldigt zur Jobbörse nicht schienen, weshalb die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten. Triftige Gründe für sein Fernbleiben von der Jobbörse konnte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht darlegen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wäre es ihm trotz seines Vorstellungsgesprächs bei der Firma W. möglich gewesen, zur Jobbörse für die Beschäftigung als Empfangsportier zu erscheinen. Dass der Beschwerdeführer jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, ist schon daran klar ersichtlich, dass er beim AMS nicht einmal bekanntgegeben hat, dass er sich aufgrund eines anderen Vorstellungsgesprächs gegebenenfalls verspäten werde, sondern vielmehr schlicht unentschuldigt nicht zur Jobbörse erschienen ist. Ein zumindest bedingt vorsätzliches Vorgehen ist damit evident. Somit besteht am Vorliegen einer – für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen – Vereitelungshandlung kein Zweifel (vgl. auch das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 19.7.2013).Der Beschwerdeführer ist unentschuldigt zur Jobbörse nicht schienen, weshalb die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten. Triftige Gründe für sein Fernbleiben von der Jobbörse konnte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht darlegen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wäre es ihm trotz seines Vorstellungsgesprächs bei der Firma W. möglich gewesen, zur Jobbörse für die Beschäftigung als Empfangsportier zu erscheinen. Dass der Beschwerdeführer jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, ist schon daran klar ersichtlich, dass er beim AMS nicht einmal bekanntgegeben hat, dass er sich aufgrund eines anderen Vorstellungsgesprächs gegebenenfalls verspäten werde, sondern vielmehr schlicht unentschuldigt nicht zur Jobbörse erschienen ist. Ein zumindest bedingt vorsätzliches Vorgehen ist damit evident. Somit besteht am Vorliegen einer – für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen – Vereitelungshandlung kein Zweifel vergleiche auch das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 19.7.2013). Das Verhalten des Beschwerdeführers war damit als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren, sodass der Beschwerdeführer für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Notstandshilfe verliert; die Mindestdauer des Anspruchsverlusts erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Das Verhalten des Beschwerdeführers war damit als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren, sodass der Beschwerdeführer für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Notstandshilfe verliert; die Mindestdauer des Anspruchsverlusts erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Bereits mit Bescheid des AMS vom 20.9.2018 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe infolge Vereitelung einer Beschäftigungsaufnahme für den Zeitraum von 7.9.2018 bis 18.10.2018 verloren hat. Im konkreten Fall ist daher ein Anspruchsverlust in der Dauer von acht Wochen zu verhängen.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne der zitierten Bestimmungen sind im konkreten Fall nicht hervorgekommen: Die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung erfolgte erst zwölf Wochen nach der Vereitelungshandlung und damit mehr als vier Wochen außerhalb der (verlängerten) achtwöchigen Sperrfrist. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, dass die Sperre der Notstandshilfe für ihn existenzbedrohend sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können zwar – neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung – insbesondere auch solche Gründe berücksichtigungswürdig sein, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. das Erkenntnis vom

  1. Oktober 2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 4.5.2017, Ra 2017/08/0029, mit Hinweis auf das Erk. vom 7.11.2011, 2008/08/0085, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können zwar – neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung – insbesondere auch solche Gründe berücksichtigungswürdig sein, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche das Erkenntnis vom
  2. Oktober 2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom 4.5.2017, Ra 2017/08/0029, mit Hinweis auf das Erk. vom 7.11.2011, 2008/08/0085, mwN). Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargelegt, dass er vom vorübergehenden Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe unverhältnismäßig härter getroffen wäre, als dies sonst ganz allgemein der Fall sei (vgl. VwGH vom 19.6.1990, 90/08/0084, mit Hinweis auf Dirschmied, AlVG,
  3. Auflage, S. 85 und 223; sowie VwGH vom 7.9.2011, 2008/08/0085 zur behaupteten Gefährdung des notdürftigen Unterhalts).Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargelegt, dass er vom vorübergehenden Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe unverhältnismäßig härter getroffen wäre, als dies sonst ganz allgemein der Fall sei vergleiche VwGH vom 19.6.1990, 90/08/0084, mit Hinweis auf Dirschmied, AlVG,
  4. Auflage, S. 85 und 223; sowie VwGH vom 7.9.2011, 2008/08/0085 zur behaupteten Gefährdung des notdürftigen Unterhalts). Die Erteilung von Nachsicht kommt sohin nicht in Betracht. Die belangte Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 3.12.2018 bis 27.1.2019 verloren hat. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.
  5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Es darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur dann abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Auch wenn es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ständiger Rechtsprechung folgend um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK handelt, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dennoch nicht absolut. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt. Es ergibt sich somit aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Es konnte somit trotz Antrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Es darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur dann abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Auch wenn es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ständiger Rechtsprechung folgend um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK handelt, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dennoch nicht absolut. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt. Es ergibt sich somit aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Es konnte somit trotz Antrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung über den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die zitierte Judikatur verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung über den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die zitierte Judikatur verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L525.2214630.1.00

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