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{'item': 'L525 2216954-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 38§ 7§ 9§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2021 GeschäftszahlL525 2216954-1 Spruch, L525 2216954-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer stand ab dem 14.6.2018 (mit einer Unterbrechung) im Bezug von Notstandshilfe.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun (in der Folge: belangte Behörde bzw. AMS) vom 21.2.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum von 11.2.2019 bis 24.3.2019 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun (in der Folge: belangte Behörde bzw. AMS) vom 21.2.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 11.2.2019 bis 24.3.2019 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei Firma XXXX (in der Folge: "Firma S." bzw. "S. GmbH") ohne triftigen Grund vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtig werden.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei Firma römisch 40 (in der Folge: "Firma S." bzw. "S. GmbH") ohne triftigen Grund vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtig werden.

  1. In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 7.3.2019 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm vom AMS ein Termin für ein Bewerbungsgespräch bei der Firma S. übermittelt worden sei. Beim ersten Termin hätte er leider starke Kopfschmerzen gehabt und die ganze Nacht nicht schlafen können. Er habe dann sofort bei der Firma S. angerufen und mitgeteilt, dass er den Termin leider aufgrund seiner Schmerzen nicht wahrnehmen könne. Die Dame am Telefon habe gemeint, das sei gar kein Problem und habe ihm einen neuen Termin für den 11.2.2019 gegeben. Diesen Termin habe der Beschwerdeführer dann vereinbarungsgemäß wahrgenommen und habe er sich ordnungsgemäß für die Stelle beworben. Da er das erste Bewerbungsgespräch aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht wahrnehmen habe können, sich aber sofort um einen Ersatztermin bemüht habe und dieses Bewerbungsgespräch dann vereinbarungsgemäß wahrgenommen habe und von seiner Seite keine Verweigerung vorgelegen sei, sei die Sperre der Notstandshilfe zu Unrecht erfolgt bzw. hätte das AMS ihm zumindest eine Nachsicht erteilen müssen.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.3.2019 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seit 14.6.2018 (mit einer kurzen Unterbrechung) beim Arbeitsmarktservice Notstandshilfe beziehe. Das AMS habe dem Beschwerdeführer am 29.1.2019 eine Beschäftigung als Fensterreiniger bei der Firma S. in XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme am 11.2.2019 verbindlich angeboten. Seine AMS-Beraterin habe im Beratungsgespräch am 6.2.2019 in seiner Anwesenheit mit der Firma S. einen Vorstelltermin für den 8.2.2019 vereinbart. Der Beschwerdeführer habe diesen Termin jedoch kurzfristig wegen Kopfschmerzen abgesagt und von der Firma S. eine erneute Chance zu einem Vorstellgespräch für den 11.2.2019 erhalten. Bei diesem Termin habe der Beschwerdeführer zu Frau XXXX (in der Folge: "Frau A.") von der Firma S. gesagt, dass er um das ihm gebotene Gehalt lt. Kollektivvertrag nicht arbeiten gehen würde, weil er woanders EUR 1.700,00 bekommen würde. Frau A. sei sehr verärgert gewesen. In der Niederschrift vom 13.2.2019 um 12:54 Uhr habe der Beschwerdeführer zur Zumutbarkeit der angebotenen Stelle keine Einwendungen vorgebracht, sondern zu den Angaben des Dienstgebers "Kunde hat erklärt, dass er, wenn er eine besser bezahlte Arbeit bekommt, wird er sofort wieder zu arbeiten aufhören" lediglich gemeint, dass er nur ehrlich gewesen sei. Am 13.2.2019 um 13:19 Uhr habe Frau A. dem AMS in einer schriftlichen Stellungnahme (per E-Mail) mitgeteilt, dass sie sehr erstaunt gewesen sei, wie der Beschwerdeführer mit ihr gesprochen habe. Der Beschwerdeführer würde so quasi um dieses Geld eh nicht arbeiten, er würde woanders EUR 1.700,00 bezahlt bekommen, es wäre noch nicht fix, aber er würde bei ihr nicht beginnen. Frau A. hätte dem Beschwerdeführer erklärt, dass er so nicht denken und ja nicht ewig arbeitslos bleiben könnte. Der Beschwerdeführer hätte geantwortet, dass ihm das egal wäre und er um EUR 1.200,00 nicht arbeiten gehen würde. Solche Klienten würden Frau A. ihre kostbare Zeit stehlen.Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seit 14.6.2018 (mit einer kurzen Unterbrechung) beim Arbeitsmarktservice Notstandshilfe beziehe. Das AMS habe dem Beschwerdeführer am 29.1.2019 eine Beschäftigung als Fensterreiniger bei der Firma S. in römisch 40 mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme am 11.2.2019 verbindlich angeboten. Seine AMS-Beraterin habe im Beratungsgespräch am 6.2.2019 in seiner Anwesenheit mit der Firma S. einen Vorstelltermin für den 8.2.2019 vereinbart. Der Beschwerdeführer habe diesen Termin jedoch kurzfristig wegen Kopfschmerzen abgesagt und von der Firma S. eine erneute Chance zu einem Vorstellgespräch für den 11.2.2019 erhalten. Bei diesem Termin habe der Beschwerdeführer zu Frau römisch 40 (in der Folge: "Frau A.") von der Firma S. gesagt, dass er um das ihm gebotene Gehalt lt. Kollektivvertrag nicht arbeiten gehen würde, weil er woanders EUR 1.700,00 bekommen würde. Frau A. sei sehr verärgert gewesen. In der Niederschrift vom 13.2.2019 um 12:54 Uhr habe der Beschwerdeführer zur Zumutbarkeit der angebotenen Stelle keine Einwendungen vorgebracht, sondern zu den Angaben des Dienstgebers "Kunde hat erklärt, dass er, wenn er eine besser bezahlte Arbeit bekommt, wird er sofort wieder zu arbeiten aufhören" lediglich gemeint, dass er nur ehrlich gewesen sei. Am 13.2.2019 um 13:19 Uhr habe Frau A. dem AMS in einer schriftlichen Stellungnahme (per E-Mail) mitgeteilt, dass sie sehr erstaunt gewesen sei, wie der Beschwerdeführer mit ihr gesprochen habe. Der Beschwerdeführer würde so quasi um dieses Geld eh nicht arbeiten, er würde woanders EUR 1.700,00 bezahlt bekommen, es wäre noch nicht fix, aber er würde bei ihr nicht beginnen. Frau A. hätte dem Beschwerdeführer erklärt, dass er so nicht denken und ja nicht ewig arbeitslos bleiben könnte. Der Beschwerdeführer hätte geantwortet, dass ihm das egal wäre und er um EUR 1.200,00 nicht arbeiten gehen würde. Solche Klienten würden Frau A. ihre kostbare Zeit stehlen. Am 4.3.2019 habe der Beschwerdeführer bei der Ombudsfrau des AMS Oberösterreich vorgesprochen. Dabei habe er erzählt, dass er bei einem Vorstelltermin bei einer Firma nur ehrlich antworten wollte. Er habe bei der Firma gesagt, dass er wieder weggehen würde, wenn er eine bessere Beschäftigung finde. Dies sei aber gewesen, nachdem ihm die Frau von der Firma gesagt habe, dass die Firma ihn ohnehin nicht einstellen werde. Die Frau habe schon davor gesagt, dass er die Stelle nicht bekomme. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vom 13.2.2019 ("Ich war nur ehrlich") der Wahrheit entsprechen. Für das AMS stehe außer Streit, dass die Firma S. aufgrund seiner Aussage, dass er bei Erhalt einer besser bezahlten Arbeit die Beschäftigung bei der Firma S. sofort wieder beenden würde, von einer Einstellung Abstand genommen habe. Damit habe der Beschwerdeführer zumindest bedingt vorsätzlich in Kauf genommen, dass das Dienstverhältnis bei der Firma Ss. nicht zustande komme.
  3. Mit Schreiben vom 28.3.2019 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend brachte er darin vor, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass er gesagt habe, dass er um das laut Kollektivvertrag zustehende Gehalt nicht arbeiten gehen würde und dass er woanders EUR 1.700,00 verdienen könnte. Vielmehr habe er zu Frau A. gesagt, dass ihm das angebotene kollektivvertraglich festgelegte Gehalt wenig vorkomme, er aber natürlich trotzdem gerne anfangen möchte dort zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe zu Frau A. nie gesagt, dass es nicht fix sei, dass er bei der Firma S. zu arbeiten beginnen möchte. Ihm sei es keinesfalls egal, dass er arbeitslos sei und sei er jederzeit bereit, eine solche Stelle, wie ihm von der Firma S. angeboten worden wäre, um 1.200 Euro anzunehmen.
  4. Am 4.4.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  5. Der Beschwerdeführer brachte am 25.3.2020 ein Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein, das sich nicht konkret auf die gegenständlich anhängige Rechtssache, sondern auf eine Sperre der Notstandshilfe im Zeitraum von 18.4.2019 bis 12.6.2019 bezieht. Beigelegt wurde dem Schreiben unter anderem ein Bescheid des AMS vom 29.5.2019, mit dem der Anspruchsverlust für den genannten Zeitraum ausgesprochen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand ab dem 14.6.2018 (mit einer Unterbrechung) im Bezug von Notstandshilfe. Am 29.1.2019 übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot für eine zumutbare Beschäftigung als Fensterreiniger bei der Dienstgeberin S. GmbH mit einem Mindestentgelt von EUR 9,95 brutto pro Stunde und trug ihm auf, sich umgehend wie im Inserat beschrieben zu bewerben und das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den Stand seiner Bewerbung zu informieren. Im Zuge eines Beratungsgesprächs am 6.2.2019 vereinbarte das AMS in Anwesenheit des Beschwerdeführers einen Vorstelltermin für den 8.2.
  7. Der Beschwerdeführer sagte den Termin aufgrund gesundheitlicher Beschwerden (Kopfschmerzen) kurzfristig telefonisch ab und vereinbarte mit der S. GmbH einen neuen Vorstelltermin für den 11.2.
  8. Im Zuge des persönlichen Vorstellungsgesprächs am 11.2.2019 äußerte der Beschwerdeführer gegenüber der Vertreterin der Dienstgeberin, Frau A., dass ihm das angebotene kollektivvertragliche Gehalt wenig vorkomme. Er würde trotzdem gerne bei der S. GmbH anfangen, werde aber sofort wieder zu arbeiten aufhören, wenn er eine besser bezahlte Arbeit bekomme. Die S. GmbH stellte den Beschwerdeführer in der Folge nicht ein; das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Der Beschwerdeführer hat in zeitlicher Nähe zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
  9. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Traun. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Der Bezug des Beschwerdeführers von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) wurde durch eine vom erkennenden Gericht durchgeführten elektronischen Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger bestätigt. Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer eine Stelle als Fensterreiniger bei der S. GmbH zugewiesen wurde und der Beschwerdeführer dort am 11.2.2019 ein persönliches Vorstellungsgespräch mit der Vertreterin der Dienstgeberin, Frau A., führte. Zum Gesprächsinhalt des Vorstellungsgesprächs ist zunächst auf die schriftliche Meldung (E-Mail) der Vertreterin der Dienstgeberin an das AMS vom 13.2.2019 einzugehen. Darin führte sie hinsichtlich des vor einigen Tagen geführten Gesprächs aus, dass sie sehr erstaunt gewesen sei, wie der Beschwerdeführer (an dieser Stelle fälschlich als "Herr XXXX " bezeichnet, aber klar als der Beschwerdeführer identifizierbar [vgl. den Hinweis auf das vorangegangene Telefongespräch mit der AMS-Betreuerin]) mit ihr gesprochen habe. Er würde "so quasi eh nicht" um dieses Geld arbeiten, er bekomme woanders EUR 1.700,00 bezahlt; es sei noch nicht fix, aber er beginne bei ihr nicht. Frau A. habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass er so nicht denken und ja nicht ewig arbeitslos bleiben könnte. Das sei ihm egal, um EUR 1.200,00 gehe er nicht arbeiten.Zum Gesprächsinhalt des Vorstellungsgesprächs ist zunächst auf die schriftliche Meldung (E-Mail) der Vertreterin der Dienstgeberin an das AMS vom 13.2.2019 einzugehen. Darin führte sie hinsichtlich des vor einigen Tagen geführten Gesprächs aus, dass sie sehr erstaunt gewesen sei, wie der Beschwerdeführer (an dieser Stelle fälschlich als "Herr römisch 40 " bezeichnet, aber klar als der Beschwerdeführer identifizierbar [vgl. den Hinweis auf das vorangegangene Telefongespräch mit der AMS-Betreuerin]) mit ihr gesprochen habe. Er würde "so quasi eh nicht" um dieses Geld arbeiten, er bekomme woanders EUR 1.700,00 bezahlt; es sei noch nicht fix, aber er beginne bei ihr nicht. Frau A. habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass er so nicht denken und ja nicht ewig arbeitslos bleiben könnte. Das sei ihm egal, um EUR 1.200,00 gehe er nicht arbeiten. In seiner noch am selben Tag, den 13.2.2019, durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer auf Vorhalt der Stellungnahme der Dienstgeberin ("Kd. hat gesagt, dass er wenn er eine besser bezahlte Arbeit bekommt, wird er sofort wieder zu arbeiten aufhören") gegenüber der belangten Behörde: "Ich war nur ehrlich." Damit räumte der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt im Verfahren ein, dass er im Zuge des Vorstellungsgesprächs der Vertreterin der Dienstgeberin gegenüber tatsächlich geäußert hat, er werde sofort wieder aufhören zu arbeiten, wenn er eine besser bezahlte Arbeit bekomme. Im weiteren Fortgang des Verfahrens versuchte der Beschwerdeführer mehrfach, seine bisherigen Angaben anders darzustellen bzw. abzuschwächen: So gab er gegenüber der Ombudsfrau des AMS Oberösterreich am 5.3.2019 nunmehr an, dass er erst nachdem ihm die Frau von der Firma gesagt habe, dass die Firma ihn "ohnehin nicht einstellen" werde, gesagt habe, er würde wieder weggehen, wenn er eine bessere Beschäftigung finde. Solche Ausführungen von Seiten des Beschwerdeführers würden einerseits als widersinnig erscheinen, wenn die Vertreterin der Dienstgeberin ihm gegenüber ohnehin bereits klargestellt hätte, dass er die Stelle nicht bekommen werde. Andererseits erklärte der Beschwerdeführer auch mit keinem Wort, weshalb die Vertreterin der Dienstgeberin "schon davor" gesagt haben sollte, dass er "die Stelle nicht bekommt" bzw. ging der Beschwerdeführer in keiner Weise näher auf den zu einem solchen Ergebnis führenden Gesprächsverlauf ein. Dass der Beschwerdeführer – der immerhin zweimal zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde – bereits vor seinen Äußerungen von Seiten der Dienstgeberin (grundlos) abgelehnt worden wäre, stellte er damit nicht schlüssig dar. Die Vertreterin der Dienstgeberin machte hingegen unmissverständlich deutlich, dass der Grund für die Nichteinstellung des Beschwerdeführers in seinen Äußerungen im Zuge des Bewerbungsgesprächs gelegen war. In seiner Beschwerde ging der Beschwerdeführer auf den Gesprächsinhalt des Vorstellungsgesprächs nicht mehr ein und brachte schließlich nur noch vor, dass er den Termin vereinbarungsgemäß wahrgenommen und sich ordnungsgemäß für die Stelle beworben habe. Im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer sodann aus, es entspreche nicht den Tatsachen, dass er zur Vertreterin der Dienstgeberin gesagt habe, dass er um das laut Kollektivvertrag zustehende Gehalt nicht arbeiten gehen würde und dass er woanders 1.700,00 verdienen könnte. Vielmehr habe er zur Vertreterin der Dienstgeberin gesagt, dass ihm das angebotene kollektivvertraglich festgelegte Gehalt "wenig vorkommt", er aber "natürlich trotzdem anfangen möchte dort zu arbeiten". Er habe zu ihr nie gesagt, dass es noch nicht fix sei, dass er bei der Firma S. zu arbeiten beginnen möchte. Der Beschwerdeführer vermag mit diesem ergänzenden Vorbringen seine bisherigen Angaben nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen: So übersieht der Beschwerdeführer, dass er bereits im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 13.2.2019 zu Protokoll gegeben hatte, er sei "nur ehrlich" gewesen, als er zur Vertreterin der Dienstgeberin gesagt habe, dass er, wenn er eine besser bezahlte Arbeit bekomme, sofort wieder zu arbeiten aufhören werde. Auf seine aktenkundigen Angaben gegenüber der Ombudsfrau des AMS Oberösterreich, wonach er "wieder weggehen würde, wenn er eine bessere Beschäftigung" finde, ging der Beschwerdeführer im Vorlageantrag etwa mit keinem Wort ein. Dem inkonsistenten und im Verlauf des (Beschwerde-)Verfahrens erkennbar abgeschwächten Vorbringen des Beschwerdeführers kann damit im Ergebnis nicht beigetreten werden. Es war daher zur Feststellung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Vorstellungsgesprächs gegenüber der Vertreterin der Dienstgeberin, Frau A., – wie im Vorlageantrag zuletzt vorgebracht – jedenfalls äußerte, dass ihm das angebotene kollektivvertragliche Gehalt wenig vorkomme, er aber trotzdem gerne bei der S. GmbH anfangen wolle; unzweifelhaft hat der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit – wie bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme zugestanden – jedoch auch geäußert, dass er sofort wieder zu arbeiten aufhören werde, wenn er eine besser bezahlte Arbeit bekomme. Der Beschwerdeführer brachte keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vor, sodass mangels anderer objektiver Anhaltspunkte von deren Zumutbarkeit auszugehen war. Dass der Beschwerdeführer in zeitlicher Nähe zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus der vom erkennenden Gericht durchgeführten elektronischen Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger. Ein anschließendes vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis als Arbeiter ist erst für den Zeitraum von 1.7.2019 bis 24.1.2020 dokumentiert, wobei festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich offensichtlich auch für den Zeitraum von 18.4.2019 bis 12.6.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe infolge § 38 iVm § 10 AlVG verloren hat (vgl. den vorgelegten Bescheid des AMS vom 29.5.2019 in Zusammenhalt mit den vom Dachverband gespeicherten, für den genannten Zeitraum fehlenden Versicherungszeiten).Dass der Beschwerdeführer in zeitlicher Nähe zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus der vom erkennenden Gericht durchgeführten elektronischen Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger. Ein anschließendes vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis als Arbeiter ist erst für den Zeitraum von 1.7.2019 bis 24.1.2020 dokumentiert, wobei festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich offensichtlich auch für den Zeitraum von 18.4.2019 bis 12.6.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe infolge Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat vergleiche den vorgelegten Bescheid des AMS vom 29.5.2019 in Zusammenhalt mit den vom Dachverband gespeicherten, für den genannten Zeitraum fehlenden Versicherungszeiten). Es war daher von oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  11. Maßgebliche Rechtsvorschriften im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG):

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer u. a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer u. a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

§ 7Abs.2 Al

VG steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die Zumutbarkeit wird in § 9 Abs. 2 AlVG wie folgt umschrieben:Die Zumutbarkeit wird in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG wie folgt umschrieben: "Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar."

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

§ 38Al

VG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwendenGemäß Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden 3.

  1. Einschlägige Rechtsprechung: Nach ständiger Rechtsprechung sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (VwGH vom 27.8.2019, Ra 2019/080065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 4.7.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A; vom 5.9.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 4.7.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A; vom 5.9.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). 3.
  2. Im konkreten Fall bedeutet dies: Dem Beschwerdeführer wurde am 29.1.2019 vom AMS eine Stelle als Fensterreiniger bei der Dienstgeberin S. GmbH zugewiesen. Das angebotene Beschäftigungsverhältnis kam nach einem persönlichen Vorstellungsgespräch am 11.2.2019 nicht zustande. Vorweg ist festzuhalten, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle als Fensterreiniger ergeben haben: Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vor, sodass mangels anderer objektiver Anhaltspunkte von deren Zumutbarkeit auszugehen war. Es war daher zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers beim Vorstellungsgespräch als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren war:Es war daher zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers beim Vorstellungsgespräch als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren war: Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (dolus eventualis); (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 258 zu § 10 AlVG).Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (dolus eventualis); vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 258 zu Paragraph 10, AlVG). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa durch die Bekundung der Absicht, eine dezidiert als Dauerstelle angebotene Beschäftigung – aus welchen Gründen auch immer – nur als Übergangslösung zu betrachten, die Arbeitswilligkeit im Hinblick auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz in Zweifel gezogen wird und dies nach § 10 AlVG sanktionierbar ist (vgl. VwGH vom 27.1.2016, Ra 2015/08/0027).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa durch die Bekundung der Absicht, eine dezidiert als Dauerstelle angebotene Beschäftigung – aus welchen Gründen auch immer – nur als Übergangslösung zu betrachten, die Arbeitswilligkeit im Hinblick auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz in Zweifel gezogen wird und dies nach Paragraph 10, AlVG sanktionierbar ist vergleiche VwGH vom 27.1.2016, Ra 2015/08/0027). Im konkreten Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Vorstellungsgesprächs gegenüber der Vertreterin des Dienstgebers, Frau A., äußerte, dass ihm das angebotene kollektivvertragliche Gehalt wenig vorkomme, er trotzdem gerne bei der S. GmbH anfangen, aber sofort wieder zu arbeiten aufhören werde, wenn er eine besser bezahlte Arbeit bekomme. Mit den dargestellten Äußerungen machte der Beschwerdeführer unmissverständlich deutlich, dass er das angebotene – unbefristete – Beschäftigungsverhältnis bestenfalls als Übergangslösung bis zur Erlangung einer besser bezahlten Beschäftigung ansehe und er das Dienstverhältnis in einem solchen Fall unverzüglich beenden werde. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers ist auch als kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzusehen, zumal Kausalität bereits dann vorliegt, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert werden (vgl. VwGH vom 8.9.2014, 2013/08/0005) – wovon bei lebensnaher Betrachtung seiner Äußerungen im Vorstellungsgespräch zweifellos ausgegangen werden muss.Dieses Verhalten des Beschwerdeführers ist auch als kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzusehen, zumal Kausalität bereits dann vorliegt, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert werden vergleiche VwGH vom 8.9.2014, 2013/08/0005) – wovon bei lebensnaher Betrachtung seiner Äußerungen im Vorstellungsgespräch zweifellos ausgegangen werden muss. Stellt der Arbeitslose im Bewerbungsgespräch bei seiner Mitteilung, ab einem bestimmten Zeitpunkt seine Arbeitskraft anderweitig einsetzen zu wollen, nicht sofort klar, dennoch bereit zu sein, (sogleich) ein Arbeitsverhältnis auf Dauer zu begründen, nimmt er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (VwGH vom 14.3.2013, 2011/08/0104). Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, eine derartige Klarstellung seiner Arbeitswilligkeit – konkret seiner Bereitschaft, ein Arbeitsverhältnis auf Dauer zu begründen – vorgenommen zu haben; insbesondere hat er nicht dargetan, dass er im Zuge des Vorstellungsgesprächs für die Vertreterin der Dienstgeberin erkennbar davon abgerückt wäre, das angebotene Dienstverhältnis zugunsten der nächsten sich bietenden Gelegenheit für eine besser bezahlte Beschäftigung zu beenden. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses (zumindest) mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt. Das Verhalten des Beschwerdeführers war damit als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren, sodass der Beschwerdeführer für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Notstandshilfe verliert.Das Verhalten des Beschwerdeführers war damit als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren, sodass der Beschwerdeführer für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Notstandshilfe verliert.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne der zitierten Bestimmungen sind im konkreten Fall nicht hervorgekommen; die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung erfolgte – nach einem vorangegangenen neuerlichen Anspruchsverlust infolge Vereitelung – weit außerhalb der Sperrfrist. Die belangte Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 11.2.2019 bis 24.3.2019 verloren hat. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Es darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur dann abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Auch wenn es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ständiger Rechtsprechung folgend um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK handelt, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dennoch nicht absolut. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt. Es ergibt sich somit aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Es konnte somit trotz Antrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Es darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur dann abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Auch wenn es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ständiger Rechtsprechung folgend um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK handelt, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dennoch nicht absolut. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt. Es ergibt sich somit aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Es konnte somit trotz Antrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung über den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die zitierte Judikatur verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung über den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die zitierte Judikatur verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L525.2216954.1.00

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