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{'item': 'L525 2218016-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 10§ 9§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2021 GeschäftszahlL525 2218016-1 Spruch, L525 2218016-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 2.7.2018 einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice Linz (in der Folge: "belangte Behörde" bzw. AMS").
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3.12.2018 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 10Al

VG für den Zeitraum von 6.11.2018 bis 17.12.2018 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3.12.2018 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 6.11.2018 bis 17.12.2018 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Beschwerdeführerin beim Dienstgeber XXXX (in der Folge: "P. OG") nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Beschwerdeführerin beim Dienstgeber römisch 40 (in der Folge: "P. OG") nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 3. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 20.12.2018 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie nach Erhalt des Jobangebots der P. OG Kontakt mit ihrer Betreuerin Frau XXXX (in der Folge: "Frau S.") aufgenommen habe. Sie habe diese bei einem persönlichen Gespräch darauf hingewiesen, dass sie bereits zu Beginn der Betreuung angemerkt hätte, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Gastronomie arbeiten möchte bzw. könne. Frau S. habe daraufhin ausdrücklich gemeint, dass daher dieses Jobangebot für die Beschwerdeführerin hinfällig sei und sie sich nicht bewerben müsse. Damit würden die Voraussetzungen für eine Sperre

§ 10Al

VG nicht vorliegen und sei die Sperre zu Unrecht verhängt worden bzw. sei eine Nachsicht zu gewähren.3. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 20.12.2018 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie nach Erhalt des Jobangebots der P. OG Kontakt mit ihrer Betreuerin Frau römisch 40 (in der Folge: "Frau S.") aufgenommen habe. Sie habe diese bei einem persönlichen Gespräch darauf hingewiesen, dass sie bereits zu Beginn der Betreuung angemerkt hätte, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Gastronomie arbeiten möchte bzw. könne. Frau S. habe daraufhin ausdrücklich gemeint, dass daher dieses Jobangebot für die Beschwerdeführerin hinfällig sei und sie sich nicht bewerben müsse. Damit würden die Voraussetzungen für eine Sperre

Paragraph 10, AlVG nicht vorliegen und sei die Sperre zu Unrecht verhängt worden bzw. sei eine Nachsicht zu gewähren.

  1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 4.1.2019 wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör zu den bisherigen Ermittlungsschritten gewährt. Darin führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich die Beschwerdeführerin laut Meldung des Dienstgebers am 6.11.2018 auf den Vermittlungsvorschlag nicht beworben habe. Die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin seien dem AMS bekannt. Laut aktuell vorliegendem Gutachten sehe ihr derzeitiges Leistungskalkül wie folgt aus: Arbeitshaltung sitzen ständig, stehen ständig, gehen ständig. Körperliche Arbeitsschwere leicht bis mittelschwer. Publikumsverkehr ja, forcierte Belastung der Hände ja, Schichtarbeit ja, Zwangshaltungen über Kopf fallweise, Armvorhalt überwiegend, vorgebeugt überwiegend, gebückt überwiegend, Hitze überwiegend. Die Beschwerdeführerin sei 2018 ca. ein halbes Jahr als Kellnerin tätig gewesen. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass sich ihr Leistungskalkül inzwischen derartig verschlechtert haben sollte, dass sie nicht mehr als Kellnerin arbeiten könne. Laut Rücksprache mit Frau S. habe diese mit der Beschwerdeführerin nur das Erstgespräch geführt. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen habe der nächste Termin in der REHA-Beratung stattgefunden. Eine Abklärung von offenen Vermittlungsvorschlägen sei nicht erfolgt. Somit könne diese auch nicht die Aussage getroffen haben, dass das Jobangebot hinfällig sei und sich die Beschwerdeführerin nicht bewerben müsste. Im Gespräch mit ihrer neuen Betreuerin Frau XXXX am 8.11.2018 sei die Beschwerdeführerin über die Vorgehensweise bei Vereitelungen von Beschäftigungsaufnahmen (Anspruchsverlust, Nachsicht bei neuem Dienstverhältnis) informiert worden.Darin führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich die Beschwerdeführerin laut Meldung des Dienstgebers am 6.11.2018 auf den Vermittlungsvorschlag nicht beworben habe. Die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin seien dem AMS bekannt. Laut aktuell vorliegendem Gutachten sehe ihr derzeitiges Leistungskalkül wie folgt aus: Arbeitshaltung sitzen ständig, stehen ständig, gehen ständig. Körperliche Arbeitsschwere leicht bis mittelschwer. Publikumsverkehr ja, forcierte Belastung der Hände ja, Schichtarbeit ja, Zwangshaltungen über Kopf fallweise, Armvorhalt überwiegend, vorgebeugt überwiegend, gebückt überwiegend, Hitze überwiegend. Die Beschwerdeführerin sei 2018 ca. ein halbes Jahr als Kellnerin tätig gewesen. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass sich ihr Leistungskalkül inzwischen derartig verschlechtert haben sollte, dass sie nicht mehr als Kellnerin arbeiten könne. Laut Rücksprache mit Frau S. habe diese mit der Beschwerdeführerin nur das Erstgespräch geführt. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen habe der nächste Termin in der REHA-Beratung stattgefunden. Eine Abklärung von offenen Vermittlungsvorschlägen sei nicht erfolgt. Somit könne diese auch nicht die Aussage getroffen haben, dass das Jobangebot hinfällig sei und sich die Beschwerdeführerin nicht bewerben müsste. Im Gespräch mit ihrer neuen Betreuerin Frau römisch 40 am 8.11.2018 sei die Beschwerdeführerin über die Vorgehensweise bei Vereitelungen von Beschäftigungsaufnahmen (Anspruchsverlust, Nachsicht bei neuem Dienstverhältnis) informiert worden. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten.
  2. Am 24.1.2019 legte die Beschwerdeführerin eine undatierte Bestätigung einer Allgemeinmedizinerin vor, wonach sie an einer klumpkeschen erbschen Lähmung leide, starke Einschränkungen im rechten Arm habe und zu 90% invalide sei. Die Beschwerdeführerin könne daher aus ärztlicher Sicht nur einigen ausgesuchten Tätigkeiten nachgehen. Eine Arbeitsstelle im Gastgewerbe sei ihr nicht zumutbar.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3.4.2019 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin seit 4.7.2018 mit kurzen Unterbrechung beim AMS Arbeitslosengeld beziehe. Das AMS habe ihr am 19.9.2018 eine Beschäftigung als Kellnerin bei der Firma P. OG mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher sofortiger Arbeitsaufnahme verbindlich angeboten. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen. In der Niederschrift vom 8.11.2019 habe die Beschwerdeführerin zusammengefasst angegeben, sie habe bekannt gegeben, dass sie aufgrund der letzten zwei Dienstverhältnisse im Gastgewerbe nur Troubles gehabt hätte wegen der Lohnauszahlung. Aus diesem Grund wolle sie nicht mehr in der Gastronomie arbeiten. Mit ihrer Stellungnahme vom 24.1.2019 habe die Beschwerdeführerin eine Bestätigung eines Allgemeinmediziners vorgelegt, wonach eine Arbeitsstelle im Gastgewerbe nicht zumutbar sei. Das AMS hätte die Beschwerdeführerin deshalb für 18.3.2019 zu einer arbeitsmedizinischen Untersuchung beim BDA Linz zugewiesen. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Termin nicht erschienen. Zum neuerlichen Termin am 1.4.2019 sei die ebenfalls nicht erschienen. Im Zeitraum vom 6.11.2018 bis 17.12.2018 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
  4. Am 16.4.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie zusammengefasst vor, es sei korrekt, dass sie sich nicht auf die vermittelte Stelle bei der Firma P. OG beworben habe. Begründet sei dies jedoch mit dem Umstand worden, dass es ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr möglich sei, einer entsprechenden Tätigkeit in der Gastronomie nachzugehen. In weiterer Folge seien ihr sodann zwei Termine bei der Berufs-Diagnostik-Austria vorgeschlagen worden. Am ersten Termin, den 18.3.2019, sei sie aufgrund einer Arbeitserprobung verhindert gewesen und habe dies auch in der Serviceline des AMS umgehend gemeldet. Am zweiten Termin, den 1.4.2010, habe sie ihren ersten Arbeitstag gehabt und auch dies sofort in der Serviceline gemeldet. Selbst aufgrund dieses Umstandes könne gefolgert werden, dass sie alles dafür tue, eine neue Beschäftigung zu finden und könne in keinster Weise von einer Vereitelung gesprochen werden. Sie ersuche somit um entsprechende Begutachtung und arbeitsmedizinische Untersuchung zur Frage, ob eine Tätigkeit in der Gastronomie zumutbar sei oder nicht. Nach Zusendung des Stellenangebots habe die Beschwerdeführerin wider die im Bescheid angeführte Schilderung sehr wohl mit Frau S. dahingehend Rücksprache gehalten, dass sie ihr bitte eine anderweitige Tätigkeit vermitteln möge und sei ihr sodann zugesichert worden, dass sie sich für besagte Stelle nicht bewerben müsse. Dass diese Unterredung nicht bei einem regulären Termin stattgefunden habe und daher nicht dokumentiert worden sei, möge den Umständen entsprechen, jedoch könne die Beschwerdeführerin nur abermals beteuern, dass sie als Mutter einer kleinen Tochter auf die entsprechenden Mittel des AMS angewiesen sei und nie ein Verhalten setzen würde, welches die Existenz ihrer Tochter oder ihre eigene in irgendeiner Art und Weise gefährden würde. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 14.7.2018 (mit Unterbrechungen) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Laut dem im Invaliditätspensionsverfahren von der Pensionsversicherungsanstalt erstellten ärztlichen Gesamtgutachten vom 12.4.2016 bestand zum Zeitpunkt der Beurteilung folgendes Leistungskalkül bei der Beschwerdeführerin: "Arbeitshaltung sitzen ständig, stehen ständig, gehen ständig. Körperliche Arbeitsschwere leicht bis mittelschwer. Vibrationen fallweise, inhalatorische Belastungen nicht beurteilt, Lärm fallweise. Exponierte Arbeiten nein. Bildschirmarbeit ja, Publikumsverkehr ja, Nachtarbeit nein, Schichtarbeit ja, forcierte Belastung der Hände ja. Zwangshaltungen über Kopf fallweise, Armvorhalt überwiegend, vorgebeugt überwiegend, gebückt überwiegend, kniend überwiegend, hockend überwiegend. Kälte und Nässe überwiegend, Hitze überwiegend. Arbeitstempo fallweise forciertes, psychische Belastbarkeit durchschnittlich, geistiges Leistungsvermögen mäßig schwierig. Anmarschweg ja. Stellungnahme zu speziellen Anforderungen nein. Sonstige Einschränkungen ja: Der rechte Arm ist nur für Hilfsfunktionen einsetzbar (kogenitale Armplexusparese rechts)." Unter Anamnese schrieb der Gutachter unter anderem: "Glumpsche Erbsche Lähmung rechter Arm im Rahmen eines Geburtstraumas." Der chefärztlichen Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom 26.4.2016 zufolge reicht das Gesamtleistungskalkül der Beschwerdeführerin für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Die Beschwerdeführerin war in den Zeiträumen von 22.9.2017 bis 7.1.2018 sowie von 15.1.2018 bis 30.6.2018 vollversicherungspflichtig als Kellnerin beschäftigt. Am 19.9.2018 übermittelte das AMS der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot als Kellnerin oder Serviererin bei der Dienstgeberin P. OG mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von EUR 1.500,00 auf Basis Vollzeitbeschäftigung und trug ihr auf, sich umgehend, wie im Inserat beschrieben, zu bewerben und das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den Stand ihrer Bewerbung zu informieren. Die Beschwerdeführerin bewarb sich in der Folge nicht auf die zugewiesene Stelle; ein Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Am 6.11.2018 teilte die potenzielle Dienstgeberin dem AMS mit, dass sich die Beschwerdeführerin nicht beworben habe. Die Beschwerdeführerin machte im Beschwerdevorverfahren vor der belangten Behörde geltend, dass ihr eine Stelle im Gastgewerbe aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei und legte diesbezüglich eine Bestätigung einer Allgemeinmedizinerin vor. Auf Anordnung des AMS wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des BBRZ Österreich vom 15.2.2019 zu einer arbeitsmedizinischen Untersuchung am 18.3.2019, 9:15 Uhr, geladen. Am 13.3.2019 vereinbarte die Beschwerdeführerin mit der XXXX eine Arbeitserprobung in der für den Zeitraum vom 18.3.2019 bis 23.3.
  6. Die Beschwerdeführerin erschien daraufhin nicht zur arbeitsmedizinischen Untersuchung. Mit Schreiben des BBRZ Österreich vom 22.3.2019 wurde die Beschwerdeführerin für 1.4.2019, 11:00 Uhr, neuerlich zur arbeitsmedizinischen Untersuchung geladen. Die Beschwerdeführerin erschien auch zu diesem Termin nicht. Im Zeitraum von 1.4.2019 bis 9.4.2019 stand die Beschwerdeführerin in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Arbeiterin zur XXXX .Auf Anordnung des AMS wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des BBRZ Österreich vom 15.2.2019 zu einer arbeitsmedizinischen Untersuchung am 18.3.2019, 9:15 Uhr, geladen. Am 13.3.2019 vereinbarte die Beschwerdeführerin mit der römisch 40 eine Arbeitserprobung in der für den Zeitraum vom 18.3.2019 bis 23.3.
  7. Die Beschwerdeführerin erschien daraufhin nicht zur arbeitsmedizinischen Untersuchung. Mit Schreiben des BBRZ Österreich vom 22.3.2019 wurde die Beschwerdeführerin für 1.4.2019, 11:00 Uhr, neuerlich zur arbeitsmedizinischen Untersuchung geladen. Die Beschwerdeführerin erschien auch zu diesem Termin nicht. Im Zeitraum von 1.4.2019 bis 9.4.2019 stand die Beschwerdeführerin in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Arbeiterin zur römisch 40 .
  8. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Linz. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Der Bezug der Beschwerdeführerin von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus einer vom erkennenden Gericht durchgeführten elektronischen Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zum zuletzt im Invaliditätspensionsverfahrens ermittelten Leistungskalkül der Beschwerdeführerin gründen sich auf das im Verwaltungsakt erliegende ärztliche Gesamtgutachten vom 12.4.2016 und die chefärztliche Stellungnahme vom 29.4.
  9. Dass die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen von 22.9.2017 bis 7.1.2018 sowie von 15.1.2018 bis 30.6.2018 vollversicherungspflichtig als Kellnerin beschäftig war, geht aus ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 2.7.2018 und den Ergebnissen der elektronischen Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger hervor. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde eine Stelle als Kellnerin bzw. Serviererin bei der Dienstgeberin P. OG zugewiesen wurde und sie sich nicht für das angebotene Beschäftigungsverhältnis beworben hat; eine entsprechende Meldung der potenziellen Dienstgeberin an die belangte Behörde erliegt im Verwaltungsakt. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Soweit die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde vorbringt, dass sie nach Erhalt des Stellenangebots Kontakt mit ihrer Betreuerin Frau S. aufgenommen habe und diese daraufhin ausdrücklich gemeint habe, dass das Jobangebot für die Beschwerdeführerin hinfällig sei und sie sich nicht bewerben müsse, entbehrt dies jeglicher Grundlage: So geht bereits aus dem Begleitschreiben zum Stellenangebot vom 19.9.2018 eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführerin die Beschäftigung bereits von ihrer neuen Betreuerin Mag. XXXX zugewiesen wurde. Der belangten Behörde ist insoweit auch nicht entgegenzutreten, wenn sie in der Beschwerdevorentscheidung ausführt, dass Frau S. mit der Beschwerdeführerin nur das Erstgespräch geführt habe, eine Abklärung von offenen Vermittlungsvorschlägen aber nicht erfolgt sei, womit sie auch nicht die Aussage getroffen habe, dass das Jobangebot hinfällig sei und sich die Beschwerdeführerin nicht bewerben müsse. Im Vorlageantrag räumte die Beschwerdeführerin sodann ein, dass die genannte "Unterredung" nicht bei einem regulären Termin stattgefunden habe und daher "nicht dokumentiert" worden sei; substantiiertes Vorbringen, wann nun besagte Unterredung stattgefunden habe, erstattete die Beschwerdeführerin nicht und erschließt sich dem erkennenden Gericht auch in keiner Weise, weshalb die Beschwerdeführerin tatsächlich zur Auffassung gelangt sein könnte, dass bei einem solcherart informellen, undokumentierten Gespräch mit ihrer ehemaligen Betreuerin für das Betreuungsverhältnis verbindliche Abmachungen getroffen worden sein könnten. Die Beschwerdeführerin konnte daher nach Ansicht des Gerichtes nicht davon ausgehen, dass sie sich auf die zugewiesene Stelle als Kellnerin nicht bewerben müsse, sodass sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem behaupteten Gespräch schon aus diesem Grund erübrigt. An dieser Stelle ist zu betonen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 8.11.2018 mit keinem Wort erwähnte, dass sie geglaubt habe, sich nicht bewerben zu müssen.Soweit die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde vorbringt, dass sie nach Erhalt des Stellenangebots Kontakt mit ihrer Betreuerin Frau S. aufgenommen habe und diese daraufhin ausdrücklich gemeint habe, dass das Jobangebot für die Beschwerdeführerin hinfällig sei und sie sich nicht bewerben müsse, entbehrt dies jeglicher Grundlage: So geht bereits aus dem Begleitschreiben zum Stellenangebot vom 19.9.2018 eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführerin die Beschäftigung bereits von ihrer neuen Betreuerin Mag. römisch 40 zugewiesen wurde. Der belangten Behörde ist insoweit auch nicht entgegenzutreten, wenn sie in der Beschwerdevorentscheidung ausführt, dass Frau S. mit der Beschwerdeführerin nur das Erstgespräch geführt habe, eine Abklärung von offenen Vermittlungsvorschlägen aber nicht erfolgt sei, womit sie auch nicht die Aussage getroffen habe, dass das Jobangebot hinfällig sei und sich die Beschwerdeführerin nicht bewerben müsse. Im Vorlageantrag räumte die Beschwerdeführerin sodann ein, dass die genannte "Unterredung" nicht bei einem regulären Termin stattgefunden habe und daher "nicht dokumentiert" worden sei; substantiiertes Vorbringen, wann nun besagte Unterredung stattgefunden habe, erstattete die Beschwerdeführerin nicht und erschließt sich dem erkennenden Gericht auch in keiner Weise, weshalb die Beschwerdeführerin tatsächlich zur Auffassung gelangt sein könnte, dass bei einem solcherart informellen, undokumentierten Gespräch mit ihrer ehemaligen Betreuerin für das Betreuungsverhältnis verbindliche Abmachungen getroffen worden sein könnten. Die Beschwerdeführerin konnte daher nach Ansicht des Gerichtes nicht davon ausgehen, dass sie sich auf die zugewiesene Stelle als Kellnerin nicht bewerben müsse, sodass sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem behaupteten Gespräch schon aus diesem Grund erübrigt. An dieser Stelle ist zu betonen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 8.11.2018 mit keinem Wort erwähnte, dass sie geglaubt habe, sich nicht bewerben zu müssen. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde hatte die Beschwerdeführerin vielmehr angegeben, dass es bei ihren letzten zwei Dienstverhältnissen im Gastgewerbe nur "Troubles" wegen der Lohnauszahlung gegeben habe. Auch gesundheitliche oder sonstige Gründe für die Ablehnung der zugewiesenen Stelle führte sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht ins Treffen; im Gegenteil gab sie ausdrücklich an, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit keine Einwendungen gegen die angebotene Beschäftigung zu haben. Im Beschwerdeschriftsatz machte die Beschwerdeführerin sodann gesundheitliche Gründe für die Ablehnung der ihr zugewiesenen Stelle als Kellnerin bzw. Serviererin geltend und legte diesbezüglich auch eine (undatierte) Bestätigung einer Allgemeinmedizinerin vor. Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer klumpkeschen erbschen Lähmung leide, starke Einschränkungen im rechten Arm habe und zu 90% invalide sei. Die Beschwerdeführerin könne daher aus ärztlicher Sicht nur einigen ausgesuchten Tätigkeiten nachgehen. Eine Arbeitsstelle im Gastgewerbe sei ihr nicht zumutbar. Um die durch Vorlage der genannten ärztlichen Bestätigung bei der belangten Behörde aufgekommenen Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit bzw. der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle abzuklären, wurde die Beschwerdeführerin über Anordnung der belangten Behörde mit dem im Akt erliegenden Schreiben des BBRZ vom 15.2.2019 zu einer arbeitsmedizinischen Untersuchung am 18.3.2019, 9:15 Uhr, geladen. Dass die Beschwerdeführerin mit der XXXX am 13.3.2019 eine Arbeitserprobung für den Zeitraum von 18.3.2019 bis 22.3.2019 vereinbart hat, ergibt sich aus der im Akt befindlichen "Vereinbarung Arbeitserprobung". Die nach Nichterscheinen zur angeordneten Untersuchung vorgenommene neuerliche Ladung der Beschwerdeführerin für den 1.4.2019 ist ebenfalls im Verwaltungsakt dokumentiert (vgl. das Schreiben des BBRZ vom 22.3.2019). Das Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin zur XXXX im Zeitraum von 1.4.2019 bis 9.4.2019 ergibt sich aus der von erkennenden Gericht durchgeführten elektronischen Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger.Um die durch Vorlage der genannten ärztlichen Bestätigung bei der belangten Behörde aufgekommenen Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit bzw. der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle abzuklären, wurde die Beschwerdeführerin über Anordnung der belangten Behörde mit dem im Akt erliegenden Schreiben des BBRZ vom 15.2.2019 zu einer arbeitsmedizinischen Untersuchung am 18.3.2019, 9:15 Uhr, geladen. Dass die Beschwerdeführerin mit der römisch 40 am 13.3.2019 eine Arbeitserprobung für den Zeitraum von 18.3.2019 bis 22.3.2019 vereinbart hat, ergibt sich aus der im Akt befindlichen "Vereinbarung Arbeitserprobung". Die nach Nichterscheinen zur angeordneten Untersuchung vorgenommene neuerliche Ladung der Beschwerdeführerin für den 1.4.2019 ist ebenfalls im Verwaltungsakt dokumentiert vergleiche das Schreiben des BBRZ vom 22.3.2019). Das Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin zur römisch 40 im Zeitraum von 1.4.2019 bis 9.4.2019 ergibt sich aus der von erkennenden Gericht durchgeführten elektronischen Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger. Es war daher von oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  11. Maßgebliche Rechtsvorschriften im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG): Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruchs § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. [...] Arbeitsfähigkeit § 8.
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)[...]

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die Zumutbarkeit wird in § 9 Abs. 2 AlVG wie folgt umschrieben:Die Zumutbarkeit wird in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG wie folgt umschrieben: "Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar."

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.2 Im konkreten Fall bedeutet dies: In § 8 Abs. 2 AlVG wird die Verpflichtung arbeitsloser Personen normiert, sich beim Auftreten von Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Die Rechtsfolgen einer Verweigerung für angeordnete Untersuchungen zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit regelt § 8 Abs. 2 letzter Satz. So ist für die Dauer der Weigerung der Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung einzustellen. Nach Wegfall der Weigerung – also bei Nachholen des zunächst verweigerten Untersuchungstermins – hat die Behörde die Leistungsgewährung ohne neuerliche Antragstellung von Amts wegen fortzusetzen. Eine gesetzliche Verpflichtung, dem Versicherten bei einem Versäumnis der angeordneten Untersuchung vor dem Ausspruch der Zahlungseinstellung eine weitere Möglichkeit zur Untersuchung einzuräumen, besteht hingegen nicht (VwGH vom 28.9.2015, Ra 2015/08/0054).In Paragraph 8, Absatz 2, AlVG wird die Verpflichtung arbeitsloser Personen normiert, sich beim Auftreten von Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Die Rechtsfolgen einer Verweigerung für angeordnete Untersuchungen zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit regelt Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz. So ist für die Dauer der Weigerung der Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung einzustellen. Nach Wegfall der Weigerung – also bei Nachholen des zunächst verweigerten Untersuchungstermins – hat die Behörde die Leistungsgewährung ohne neuerliche Antragstellung von Amts wegen fortzusetzen. Eine gesetzliche Verpflichtung, dem Versicherten bei einem Versäumnis der angeordneten Untersuchung vor dem Ausspruch der Zahlungseinstellung eine weitere Möglichkeit zur Untersuchung einzuräumen, besteht hingegen nicht (VwGH vom 28.9.2015, Ra 2015/08/0054). Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund von Zweifeln an der Zumutbarkeit der ihr am 19.9.2018 zugewiesenen Stelle als Kellnerin bzw. Serviererin mit Schreiben des BBRZ vom 15.2.2019 durch die belangte Behörde zur arbeitsmedizinischen Untersuchung am 18.3.2019 geladen, obwohl prima vista die geltend gemachten Beschwerden der Beschwerdeführerin bereits im April 2016 bekannt waren. Die Beschwerdeführerin erschien nicht zur angeordneten Untersuchung. Eine Verweigerung der ärztlichen Untersuchung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn ein Arbeitsloser aus triftigen Gründen zur angeordneten ärztlichen Untersuchung nicht erscheinen kann (20.4.2001, 2000/19/0140). Dass es sich dabei aber nur um Gründe handeln kann, die dem Erscheinen zur Untersuchung objektiv entgegenstehen, und nicht die subjektive Sicht des Arbeitslosen ausschlaggebend ist, bedarf keiner weiteren Klarstellung durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH vom 28.9.2015, Ra 2015/08/0064). Triftige Gründe, die dem Erscheinen der Beschwerdeführerin zur angeordneten Untersuchung objektiv entgegengestanden wären, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen: Die Beschwerdeführerin macht im Vorlageantrag geltend, dass sie am Tag der arbeitsmedizinischen Untersuchung, den 18.3.2019, aufgrund einer Arbeitserprobung verhindert gewesen sei. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde die Beschwerdeführerin jedoch bereits mit Schreiben des BBRZ vom 15.2.2019 zur arbeitsmedizinischen Untersuchung geladen; die sechstägige Arbeitserprobung wurde hingegen erst am 13.3.2019 vereinbart. Die Beschwerdeführerin hat in keiner Weise dargetan, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, mit dem potenziellen Dienstgeber eine Vereinbarung zu treffen, die es ihr erlaubt hätte, den Untersuchungstermin wahrzunehmen. Eine dem der zitierten Entscheidung des VwGH vom 20.4.2001, 2000/19/0140, zugrundeliegenden Sachverhalt gleichzuhaltende Konstellation (sofortige Zuweisung zur Untersuchung unmittelbar vor einem Vorstellungstermin) liegt demnach gegenständlich nicht vor. Dass die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe ihre Verhinderung in der Serviceline des AMS umgehend gemeldet, ändert nichts daran, zumal ihre Verhinderung erst durch die von ihr selbst für den Tag der angeordneten Untersuchung vereinbarte Arbeitserprobung verursacht wurde. Triftige objektive Gründe für das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zur arbeitsmedizinischen Untersuchung am 18.3.2019 liegen damit nicht vor. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass er Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde – obwohl dies nicht gesetzlich geboten ist (vgl. VwGH vom 28.9.2015, Ra 2015/08/0054) – eine weitere Möglichkeit zur Untersuchung, nämlich am 1.4.2019, eingeräumt wurde, die von der Beschwerdeführerin ebenso wenig wahrgenommen wurde.Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass er Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde – obwohl dies nicht gesetzlich geboten ist vergleiche VwGH vom 28.9.2015, Ra 2015/08/0054) – eine weitere Möglichkeit zur Untersuchung, nämlich am 1.4.2019, eingeräumt wurde, die von der Beschwerdeführerin ebenso wenig wahrgenommen wurde. Die Beschwerdeführerin vermochte damit im Ergebnis nicht aufzuzeigen, dass sie die angeordnete arbeitsmedizinische Untersuchung aus triftigen objektiven Gründen, etwa aus Rücksicht auf ihre Eingliederung in ein Beschäftigungsverhältnis, nicht wahrgenommen hätte. Das Verhalten der Beschwerdeführerin – Nichterscheinen zum Untersuchungstermin ohne triftigen Grund – erfüllt damit zweifellos den Tatbestand der Verweigerung des § 8 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerdeführerin vermochte damit im Ergebnis nicht aufzuzeigen, dass sie die angeordnete arbeitsmedizinische Untersuchung aus triftigen objektiven Gründen, etwa aus Rücksicht auf ihre Eingliederung in ein Beschäftigungsverhältnis, nicht wahrgenommen hätte. Das Verhalten der Beschwerdeführerin – Nichterscheinen zum Untersuchungstermin ohne triftigen Grund – erfüllt damit zweifellos den Tatbestand der Verweigerung des Paragraph 8, Absatz 2, AlVG. Indem die belangte Behörde aufgrund der Verweigerung der ärztlichen Untersuchung eine Vereitelung der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG angenommen und in der Folge ausgesprochen hat, dass der Beschwerdeführerin mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit für die Dauer von sechs Wochen (von 6.11.2018 bis 17.12.2018) kein Anspruch auf Arbeitslosengeld gebühre, hat sie die Rechtslage verkannt. Indem die belangte Behörde aufgrund der Verweigerung der ärztlichen Untersuchung eine Vereitelung der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG angenommen und in der Folge ausgesprochen hat, dass der Beschwerdeführerin mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit für die Dauer von sechs Wochen (von 6.11.2018 bis 17.12.2018) kein Anspruch auf Arbeitslosengeld gebühre, hat sie die Rechtslage verkannt. Aufgrund einer Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung kann nämlich nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen und damit auf die Zumutbarkeit der ihm angebotenen Beschäftigung geschlossen werden. Dafür bietet das Gesetz keine Grundlage. Insoweit steht der Behörde nur das Instrumentarium des § 8 AlVG zur Verfügung (VwGH vom 12.9.2012, 2011/08/0018, mwN). Ein Vorgehen nach § 10 AlVG kam daher von Vornherein nicht in Betracht. Aufgrund einer Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung kann nämlich nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen und damit auf die Zumutbarkeit der ihm angebotenen Beschäftigung geschlossen werden. Dafür bietet das Gesetz keine Grundlage. Insoweit steht der Behörde nur das Instrumentarium des Paragraph 8, AlVG zur Verfügung (VwGH vom 12.9.2012, 2011/08/0018, mwN). Ein Vorgehen nach Paragraph 10, AlVG kam daher von Vornherein nicht in Betracht. Im konkreten Fall hätte die belangte Behörde nach § 8 Abs. 2 AlVG vorgehen müssen:Im konkreten Fall hätte die belangte Behörde nach Paragraph 8, Absatz 2, AlVG vorgehen müssen:

§ 8Abs. 2 fünfter Satz Al

VG erhält, wer sich weigert, einer Anordnung zur Untersuchung Folge zu leisten, für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld. Demnach haben die Zahlungen (Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe) für die Dauer der Weigerung zu entfallen, sodass die Leistung wieder gebührt, sobald sich die arbeitslose Person der Untersuchung unterzieht (VwGH vom 28.9.2015, Ra 2015/08/0064).

Paragraph 8, Absatz 2, fünfter Satz AlVG erhält, wer sich weigert, einer Anordnung zur Untersuchung Folge zu leisten, für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld. Demnach haben die Zahlungen (Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe) für die Dauer der Weigerung zu entfallen, sodass die Leistung wieder gebührt, sobald sich die arbeitslose Person der Untersuchung unterzieht (VwGH vom 28.9.2015, Ra 2015/08/0064). Der gegenständlich angefochtene Bescheid, mit dem eine sechswöchige Sperre des Arbeitslosengeldbezuges

§ 10Abs. 1 Al

VG verhängt wurde, hätte daher im konkreten Fall nicht ergehen dürfen; in Betracht käme nur eine Einstellung des Leistungsbezuges

§ 8Abs. 2 Al

VG (vgl. Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, § 8 AlVG, Rz 58), was aber aufgrund des angefochtenen Bescheides gar nicht Gegenstand des Verfahrens war. Der gegenständlich angefochtene Bescheid, mit dem eine sechswöchige Sperre des Arbeitslosengeldbezuges

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verhängt wurde, hätte daher im konkreten Fall nicht ergehen dürfen; in Betracht käme nur eine Einstellung des Leistungsbezuges

Paragraph 8, Absatz 2, AlVG vergleiche Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 8, AlVG, Rz 58), was aber aufgrund des angefochtenen Bescheides gar nicht Gegenstand des Verfahrens war. Die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene und diesen bestätigende Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.1.2.2015, Ro 2015/08/0026) war daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben.Die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene und diesen bestätigende Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.1.2.2015, Ro 2015/08/0026) war daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben. 3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Es darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur dann abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Auch wenn es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ständiger Rechtsprechung folgend um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK handelt, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dennoch nicht absolut. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt. Es ergibt sich somit aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist.Es darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur dann abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Auch wenn es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ständiger Rechtsprechung folgend um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK handelt, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dennoch nicht absolut. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt. Es ergibt sich somit aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die zitierte Judikatur verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die zitierte Judikatur verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L525.2218016.1.00

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