4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
VG für den Zeitraum von 6.11.2018 bis 17.12.2018 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3.12.2018 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 6.11.2018 bis 17.12.2018 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Beschwerdeführerin beim Dienstgeber XXXX (in der Folge: "P. OG") nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Beschwerdeführerin beim Dienstgeber römisch 40 (in der Folge: "P. OG") nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 3. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 20.12.2018 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie nach Erhalt des Jobangebots der P. OG Kontakt mit ihrer Betreuerin Frau XXXX (in der Folge: "Frau S.") aufgenommen habe. Sie habe diese bei einem persönlichen Gespräch darauf hingewiesen, dass sie bereits zu Beginn der Betreuung angemerkt hätte, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Gastronomie arbeiten möchte bzw. könne. Frau S. habe daraufhin ausdrücklich gemeint, dass daher dieses Jobangebot für die Beschwerdeführerin hinfällig sei und sie sich nicht bewerben müsse. Damit würden die Voraussetzungen für eine Sperre
VG nicht vorliegen und sei die Sperre zu Unrecht verhängt worden bzw. sei eine Nachsicht zu gewähren.3. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 20.12.2018 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie nach Erhalt des Jobangebots der P. OG Kontakt mit ihrer Betreuerin Frau römisch 40 (in der Folge: "Frau S.") aufgenommen habe. Sie habe diese bei einem persönlichen Gespräch darauf hingewiesen, dass sie bereits zu Beginn der Betreuung angemerkt hätte, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Gastronomie arbeiten möchte bzw. könne. Frau S. habe daraufhin ausdrücklich gemeint, dass daher dieses Jobangebot für die Beschwerdeführerin hinfällig sei und sie sich nicht bewerben müsse. Damit würden die Voraussetzungen für eine Sperre
Paragraph 10, AlVG nicht vorliegen und sei die Sperre zu Unrecht verhängt worden bzw. sei eine Nachsicht zu gewähren.
VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die Zumutbarkeit wird in § 9 Abs. 2 AlVG wie folgt umschrieben:Die Zumutbarkeit wird in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG wie folgt umschrieben: "Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar."
VG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
VG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.2 Im konkreten Fall bedeutet dies: In § 8 Abs. 2 AlVG wird die Verpflichtung arbeitsloser Personen normiert, sich beim Auftreten von Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Die Rechtsfolgen einer Verweigerung für angeordnete Untersuchungen zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit regelt § 8 Abs. 2 letzter Satz. So ist für die Dauer der Weigerung der Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung einzustellen. Nach Wegfall der Weigerung – also bei Nachholen des zunächst verweigerten Untersuchungstermins – hat die Behörde die Leistungsgewährung ohne neuerliche Antragstellung von Amts wegen fortzusetzen. Eine gesetzliche Verpflichtung, dem Versicherten bei einem Versäumnis der angeordneten Untersuchung vor dem Ausspruch der Zahlungseinstellung eine weitere Möglichkeit zur Untersuchung einzuräumen, besteht hingegen nicht (VwGH vom 28.9.2015, Ra 2015/08/0054).In Paragraph 8, Absatz 2, AlVG wird die Verpflichtung arbeitsloser Personen normiert, sich beim Auftreten von Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Die Rechtsfolgen einer Verweigerung für angeordnete Untersuchungen zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit regelt Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz. So ist für die Dauer der Weigerung der Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung einzustellen. Nach Wegfall der Weigerung – also bei Nachholen des zunächst verweigerten Untersuchungstermins – hat die Behörde die Leistungsgewährung ohne neuerliche Antragstellung von Amts wegen fortzusetzen. Eine gesetzliche Verpflichtung, dem Versicherten bei einem Versäumnis der angeordneten Untersuchung vor dem Ausspruch der Zahlungseinstellung eine weitere Möglichkeit zur Untersuchung einzuräumen, besteht hingegen nicht (VwGH vom 28.9.2015, Ra 2015/08/0054). Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund von Zweifeln an der Zumutbarkeit der ihr am 19.9.2018 zugewiesenen Stelle als Kellnerin bzw. Serviererin mit Schreiben des BBRZ vom 15.2.2019 durch die belangte Behörde zur arbeitsmedizinischen Untersuchung am 18.3.2019 geladen, obwohl prima vista die geltend gemachten Beschwerden der Beschwerdeführerin bereits im April 2016 bekannt waren. Die Beschwerdeführerin erschien nicht zur angeordneten Untersuchung. Eine Verweigerung der ärztlichen Untersuchung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn ein Arbeitsloser aus triftigen Gründen zur angeordneten ärztlichen Untersuchung nicht erscheinen kann (20.4.2001, 2000/19/0140). Dass es sich dabei aber nur um Gründe handeln kann, die dem Erscheinen zur Untersuchung objektiv entgegenstehen, und nicht die subjektive Sicht des Arbeitslosen ausschlaggebend ist, bedarf keiner weiteren Klarstellung durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH vom 28.9.2015, Ra 2015/08/0064). Triftige Gründe, die dem Erscheinen der Beschwerdeführerin zur angeordneten Untersuchung objektiv entgegengestanden wären, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen: Die Beschwerdeführerin macht im Vorlageantrag geltend, dass sie am Tag der arbeitsmedizinischen Untersuchung, den 18.3.2019, aufgrund einer Arbeitserprobung verhindert gewesen sei. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde die Beschwerdeführerin jedoch bereits mit Schreiben des BBRZ vom 15.2.2019 zur arbeitsmedizinischen Untersuchung geladen; die sechstägige Arbeitserprobung wurde hingegen erst am 13.3.2019 vereinbart. Die Beschwerdeführerin hat in keiner Weise dargetan, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, mit dem potenziellen Dienstgeber eine Vereinbarung zu treffen, die es ihr erlaubt hätte, den Untersuchungstermin wahrzunehmen. Eine dem der zitierten Entscheidung des VwGH vom 20.4.2001, 2000/19/0140, zugrundeliegenden Sachverhalt gleichzuhaltende Konstellation (sofortige Zuweisung zur Untersuchung unmittelbar vor einem Vorstellungstermin) liegt demnach gegenständlich nicht vor. Dass die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe ihre Verhinderung in der Serviceline des AMS umgehend gemeldet, ändert nichts daran, zumal ihre Verhinderung erst durch die von ihr selbst für den Tag der angeordneten Untersuchung vereinbarte Arbeitserprobung verursacht wurde. Triftige objektive Gründe für das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zur arbeitsmedizinischen Untersuchung am 18.3.2019 liegen damit nicht vor. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass er Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde – obwohl dies nicht gesetzlich geboten ist (vgl. VwGH vom 28.9.2015, Ra 2015/08/0054) – eine weitere Möglichkeit zur Untersuchung, nämlich am 1.4.2019, eingeräumt wurde, die von der Beschwerdeführerin ebenso wenig wahrgenommen wurde.Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass er Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde – obwohl dies nicht gesetzlich geboten ist vergleiche VwGH vom 28.9.2015, Ra 2015/08/0054) – eine weitere Möglichkeit zur Untersuchung, nämlich am 1.4.2019, eingeräumt wurde, die von der Beschwerdeführerin ebenso wenig wahrgenommen wurde. Die Beschwerdeführerin vermochte damit im Ergebnis nicht aufzuzeigen, dass sie die angeordnete arbeitsmedizinische Untersuchung aus triftigen objektiven Gründen, etwa aus Rücksicht auf ihre Eingliederung in ein Beschäftigungsverhältnis, nicht wahrgenommen hätte. Das Verhalten der Beschwerdeführerin – Nichterscheinen zum Untersuchungstermin ohne triftigen Grund – erfüllt damit zweifellos den Tatbestand der Verweigerung des § 8 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerdeführerin vermochte damit im Ergebnis nicht aufzuzeigen, dass sie die angeordnete arbeitsmedizinische Untersuchung aus triftigen objektiven Gründen, etwa aus Rücksicht auf ihre Eingliederung in ein Beschäftigungsverhältnis, nicht wahrgenommen hätte. Das Verhalten der Beschwerdeführerin – Nichterscheinen zum Untersuchungstermin ohne triftigen Grund – erfüllt damit zweifellos den Tatbestand der Verweigerung des Paragraph 8, Absatz 2, AlVG. Indem die belangte Behörde aufgrund der Verweigerung der ärztlichen Untersuchung eine Vereitelung der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG angenommen und in der Folge ausgesprochen hat, dass der Beschwerdeführerin mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit für die Dauer von sechs Wochen (von 6.11.2018 bis 17.12.2018) kein Anspruch auf Arbeitslosengeld gebühre, hat sie die Rechtslage verkannt. Indem die belangte Behörde aufgrund der Verweigerung der ärztlichen Untersuchung eine Vereitelung der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG angenommen und in der Folge ausgesprochen hat, dass der Beschwerdeführerin mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit für die Dauer von sechs Wochen (von 6.11.2018 bis 17.12.2018) kein Anspruch auf Arbeitslosengeld gebühre, hat sie die Rechtslage verkannt. Aufgrund einer Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung kann nämlich nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen und damit auf die Zumutbarkeit der ihm angebotenen Beschäftigung geschlossen werden. Dafür bietet das Gesetz keine Grundlage. Insoweit steht der Behörde nur das Instrumentarium des § 8 AlVG zur Verfügung (VwGH vom 12.9.2012, 2011/08/0018, mwN). Ein Vorgehen nach § 10 AlVG kam daher von Vornherein nicht in Betracht. Aufgrund einer Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung kann nämlich nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen und damit auf die Zumutbarkeit der ihm angebotenen Beschäftigung geschlossen werden. Dafür bietet das Gesetz keine Grundlage. Insoweit steht der Behörde nur das Instrumentarium des Paragraph 8, AlVG zur Verfügung (VwGH vom 12.9.2012, 2011/08/0018, mwN). Ein Vorgehen nach Paragraph 10, AlVG kam daher von Vornherein nicht in Betracht. Im konkreten Fall hätte die belangte Behörde nach § 8 Abs. 2 AlVG vorgehen müssen:Im konkreten Fall hätte die belangte Behörde nach Paragraph 8, Absatz 2, AlVG vorgehen müssen:
VG erhält, wer sich weigert, einer Anordnung zur Untersuchung Folge zu leisten, für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld. Demnach haben die Zahlungen (Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe) für die Dauer der Weigerung zu entfallen, sodass die Leistung wieder gebührt, sobald sich die arbeitslose Person der Untersuchung unterzieht (VwGH vom 28.9.2015, Ra 2015/08/0064).
Paragraph 8, Absatz 2, fünfter Satz AlVG erhält, wer sich weigert, einer Anordnung zur Untersuchung Folge zu leisten, für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld. Demnach haben die Zahlungen (Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe) für die Dauer der Weigerung zu entfallen, sodass die Leistung wieder gebührt, sobald sich die arbeitslose Person der Untersuchung unterzieht (VwGH vom 28.9.2015, Ra 2015/08/0064). Der gegenständlich angefochtene Bescheid, mit dem eine sechswöchige Sperre des Arbeitslosengeldbezuges
VG verhängt wurde, hätte daher im konkreten Fall nicht ergehen dürfen; in Betracht käme nur eine Einstellung des Leistungsbezuges
VG (vgl. Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, § 8 AlVG, Rz 58), was aber aufgrund des angefochtenen Bescheides gar nicht Gegenstand des Verfahrens war. Der gegenständlich angefochtene Bescheid, mit dem eine sechswöchige Sperre des Arbeitslosengeldbezuges
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verhängt wurde, hätte daher im konkreten Fall nicht ergehen dürfen; in Betracht käme nur eine Einstellung des Leistungsbezuges
Paragraph 8, Absatz 2, AlVG vergleiche Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 8, AlVG, Rz 58), was aber aufgrund des angefochtenen Bescheides gar nicht Gegenstand des Verfahrens war. Die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene und diesen bestätigende Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.1.2.2015, Ro 2015/08/0026) war daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben.Die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene und diesen bestätigende Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.1.2.2015, Ro 2015/08/0026) war daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben. 3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Es darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur dann abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Auch wenn es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ständiger Rechtsprechung folgend um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK handelt, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dennoch nicht absolut. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt. Es ergibt sich somit aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist.Es darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur dann abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Auch wenn es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ständiger Rechtsprechung folgend um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK handelt, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dennoch nicht absolut. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt. Es ergibt sich somit aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG entfallen.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die zitierte Judikatur verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die zitierte Judikatur verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L525.2218016.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.