4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben des AMS Grieskirchen vom 28.5.2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Stelle als Shop-Mitarbeiter in einer Tankstelle angeboten. Das Arbeitsverhältnis kam nicht zu Stande. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 19.6.2019 niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er habe gegen die Entlohnung, die berufliche Verwendung, die geforderten körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit keine Einwendungen. Er habe hinsichtlich etwaiger Betreuungspflichten keine Einwendungen und keine sonstigen Gründe, die gegen die angebotene Beschäftigung sprechen würden. Die Niederschrift hält fest, dass der Beschwerdeführer wiederholt vom AMS angebotene und zumutbare Dienstverhältnisse mit dem Hinweis darauf, dass seine geringfügige Beschäftigung nicht mit einer Vollzeitbeschäftigung vereinbar sei, abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer habe in der Niederschrift angegeben, er werde sein geringfügiges Dienstverhältnis bei einer näher bezeichneten Firma nicht beenden bzw. gefährden. Der Beschwerdeführer habe sich laut Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers per Telefon gemeldet und habe um ein Vorstellungsgespräch gebeten, wo er sich noch melden würde. Eine weitere Kontaktaufnahme sei nicht passiert, auch eine schriftliche Bewerbung sei nicht eingelangt. Mit Bescheid vom 27.6.2019 sprach das AMS Grieskirchen aus, die Notstandshilfe des Beschwerdeführers werde ab dem 8.6.2019 einstellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mehrfach nicht bereit gewesen die ihm zugewiesenen Arbeitsstellen anzunehmen. Es liege daher keine Arbeitswilligkeit vor und werde der Anspruch auf Arbeitslosengeld (offenbar gemeint: Notstandshilfe) eingestellt. Mit Schreiben vom 4.7.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer verwies begründend, warum er glaube, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, auf das bereits anhängige Verfahren beim BVwG (anhängig zu hg Zl. L525 2222364-1). Mit Bescheid vom 9.7.2019 schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 4.7.2019 aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, über den Beschwerdeführer sei mehrmals die Sanktion der Sperre der Leistungen des Arbeitslosengeldes verhängt worden. Eine Ausschlussfrist sei mit rechtskräftigem Bescheid vom 18.3.2019 für die Zeit vom 16.2.2019 bis 12.4.2019 und mit Bescheid vom 24.4.2019 für die Zeit vom 13.4.2019 bis 7.6.2019 verhängt worden. Seit 2017 habe das AMS dem Beschwerdeführer 24 Beschäftigungen angeboten. Der Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit, der Beschwerdeführer beziehe seit 2012 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, in Verbindung mit der vorliegenden Ausschlussfrist, der erfolglosen Vermittlungsversuchen und Wiedereingliederungsmaßnahmen und der bereits verhängten Ausschlussfrist lasse eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zu und sei auch als spezialpräventiven Gründen notwendig, um die lange Arbeitslosigkeit ehestmöglich zu beenden. Die Einbringlichkeit der Leistungen sei im Falle des Beschwerdeführers besonders gefährdet, da zwar ein monatliches Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung vorliege, jedoch Forderungen beim AMS aus Exekutionen in der Höhe von ca. € 75.000,- eingelangt seien. Der Beschwerdeführer erhob auch gegen diese Entscheidung fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, es habe eine nicht nachvollziehbare Anzahl an Dienstgeber-Vorschlägen gegeben, wiederholt seien dieselben Stellen zugewiesen worden. Darüber hinaus führe er die bereits im vorherigen Verfahren angeführten Tatsachen (gemeint: das dort angeführte Vorbringen) an, insbesondere die seit 1.7.2019 eben beim Dienstnehmer erfolgte Übernahme in ein Teilzeitdienstverhältnis an (prot. zu hg. Zl. L525 2221713-1). Zum Verfahren L525 2221713-1 legte die belangte Behörde die Akten des Verfahrens vor. Zum Verfahren L525 2222364-1 wies die belangte Behörde, nach Übermittlung des Parteiengehörs und der seitens des Beschwerdeführers ungenutzten Möglichkeit einer Stellungnahme, mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.7.2019 die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer beziehe im Wesentlichen seit 24.8.2012 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer am 28.5.2019 eine Vollzeitbeschäftigung als Shop Mitarbeiter auf einer Tankstelle mit Arbeitsort Schwanenstadt, mit möglicher Arbeitsaufnahme am 8.6.2019 und mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten. Der Beschwerdeführer besitze einen Führerschein und einen PKW. Laut Rückmeldung der Firma habe der Beschwerdeführer keine Bewerbung abgegeben. Er habe am 13.6.2019 angerufen und um ein Vorstellungsgespräch gebeten und angegeben, er werde sich wieder melden. Diese Wiedermeldung sei dann in weiterer Folge nicht mehr passiert. Daher habe die belangte Behörde die Notstandshilfe aufgrund von genereller Arbeitsunwilligkeit mit Bescheid vom 27.6.2019 eingestellt. Über den Beschwerdeführer sei bereits mit Bescheid vom 18.3.2019 für die Zeit vom 16.2.2019 bis zum 12.4.2019 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6.8.2019, L525 2218940-1/9E) eine Sperre verhängt worden, dann mit Bescheid vom 24.4.2019 für die Zeit vom 13.4.2019 bis zum 7.6.
VG verhängt. Der Beschwerdeführer konnte seit dieser Zeit keine neue Anwartschaft begründen. Mit Bescheid vom 18.3.2019 ist für die Zeit vom 16.2.2019 bis zum 12.4.2019 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6.8.2019, L525 2218940-1/9E) eine Sperre verhängt worden, dann mit Bescheid vom 24.4.2019 für die Zeit vom 13.4.2019 bis zum 7.6.2019. Gegen den Bescheid vom 24.4.2019 erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde und wurde dieser rechtskräftig. Beim AMS sind Forderungen aus Exekutionen im fünfstelligen Eurobereich gegen den Beschwerdeführer bekannt. Über den Beschwerdeführer wurden mit Bescheid vom von 23.11.2015 bis 3.1.2016 bereits einmal eine Sanktion
Paragraph 10, AlVG verhängt. Der Beschwerdeführer konnte seit dieser Zeit keine neue Anwartschaft begründen. Mit Bescheid vom 18.3.2019 ist für die Zeit vom 16.2.2019 bis zum 12.4.2019 vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6.8.2019, L525 2218940-1/9E) eine Sperre verhängt worden, dann mit Bescheid vom 24.4.2019 für die Zeit vom 13.4.2019 bis zum 7.6.
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer u. a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer u. a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
VG steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. , Die Zumutbarkeit wird in § 9 Abs. 2 AlVG wie folgt umschrieben:Die Zumutbarkeit wird in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG wie folgt umschrieben: "Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar."
VG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
VG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
VG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Ständiger Judikatur zu § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG folgend kann das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses auf zwei Wegen vereitelt werden: Zum einen dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0262, mwN). Bei der Qualifikation dieses Verhaltens als Vereitelung nach § 10 Abs. 1. Z 1 AlVG ist zusätzlich Kausalität geboten, als die Vereitelungshandlung auch ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war; nicht notwendig ist, dass ohne die vorherige Vereitelungshandlung das Beschäftigungsverhältnis in jedem Fall zustande gekommen wäre. Die Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert werden. Liegt Kausalität vor, ist darüber hinaus zu prüfen, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Es musste der Person bewusst gewesen sein, dass ihr passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass kein Beschäftigungsverhältnis mit der Firma zustande kommt (vgl. VwGH vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Zur Zumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses ist darzulegen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das AMS den Arbeitslosen zu einer Tätigkeit zuweisen kann, wenn die angebotene Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und es nicht von Vorneherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat. Den Arbeitslosen trifft zunächst auch die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen, wenn ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind. Es liegt dann an ihm, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. wiederum VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0262 mwN). Eine arbeitslose Person ist zwar nicht verpflichtet, eine unzumutbare Beschäftigung anzunehmen, es müssen aber auch nicht alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein. Hingegen ist es Aufgabe des Arbeitssuchenden im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber in einer geeigneten (d. h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt ist die arbeitslose Person zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248, mwN).Ständiger Judikatur zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG folgend kann das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses auf zwei Wegen vereitelt werden: Zum einen dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0262, mwN). Bei der Qualifikation dieses Verhaltens als Vereitelung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist zusätzlich Kausalität geboten, als die Vereitelungshandlung auch ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war; nicht notwendig ist, dass ohne die vorherige Vereitelungshandlung das Beschäftigungsverhältnis in jedem Fall zustande gekommen wäre. Die Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert werden. Liegt Kausalität vor, ist darüber hinaus zu prüfen, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Es musste der Person bewusst gewesen sein, dass ihr passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass kein Beschäftigungsverhältnis mit der Firma zustande kommt vergleiche VwGH vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Zur Zumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses ist darzulegen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das AMS den Arbeitslosen zu einer Tätigkeit zuweisen kann, wenn die angebotene Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und es nicht von Vorneherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat. Den Arbeitslosen trifft zunächst auch die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen, wenn ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind. Es liegt dann an ihm, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche wiederum VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0262 mwN). Eine arbeitslose Person ist zwar nicht verpflichtet, eine unzumutbare Beschäftigung anzunehmen, es müssen aber auch nicht alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein. Hingegen ist es Aufgabe des Arbeitssuchenden im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber in einer geeigneten (d. h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt ist die arbeitslose Person zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248, mwN). Dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses durch sein Verhalten vereitelte liegt auf der Hand, zumal er sich eben nicht bewarb. Dies tat er auch vorsätzlich, zumal er ja abermals festhielt, dass er weiter geringfügig arbeiten wolle. Zu dieser Argumentation sei der Beschwerdeführer auf die Ausführungen im bereits erwähnten hg Erkenntnis vom 6.8.2019 verwiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung die Bereitschaft des Arbeitslosen, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sich im Vorstellungsgespräch dementsprechend zu verhalten, nicht beeinträchtigt werden darf (vgl aus der ständigen Rechtsprechung ua das Erk. des VwGH vom 22.3.2010, Zl. 2010/08/0021, mwN). Dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses durch sein Verhalten vereitelte liegt auf der Hand, zumal er sich eben nicht bewarb. Dies tat er auch vorsätzlich, zumal er ja abermals festhielt, dass er weiter geringfügig arbeiten wolle. Zu dieser Argumentation sei der Beschwerdeführer auf die Ausführungen im bereits erwähnten hg Erkenntnis vom 6.8.2019 verwiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung die Bereitschaft des Arbeitslosen, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sich im Vorstellungsgespräch dementsprechend zu verhalten, nicht beeinträchtigt werden darf vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung ua das Erk. des VwGH vom 22.3.2010, Zl. 2010/08/0021, mwN). Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ist
VG ein temporärer Verlust des Arbeitslosengeldes auszusprechen. Eine generelle Arbeitsunwilligkeit führt dagegen zur Einstellung des Arbeitslosengeldes
VG. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach § 10 AlVG geführt haben, - als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten - geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. etwa VwGH 16.3.2016, Ra 2015/08/0100, mwN). Neben solchen Verhaltensweisen kann eine generelle Arbeitsunwilligkeit auch unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen (vgl. unter vielen den Beschluss des VwGH vom 27.8.2019, Zl. Ra 2018/08/0008, mwN).Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ist
Paragraph 10, AlVG ein temporärer Verlust des Arbeitslosengeldes auszusprechen. Eine generelle Arbeitsunwilligkeit führt dagegen zur Einstellung des Arbeitslosengeldes
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 10, AlVG geführt haben, - als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten - geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung vergleiche etwa VwGH 16.3.2016, Ra 2015/08/0100, mwN). Neben solchen Verhaltensweisen kann eine generelle Arbeitsunwilligkeit auch unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen vergleiche unter vielen den Beschluss des VwGH vom 27.8.2019, Zl. Ra 2018/08/0008, mwN). Der Beschwerdeführer vereitelte durch sein Verhalten binnen sehr kurzer Zeit bereits das Zustandekommen von drei Beschäftigungsmöglichkeiten (nämlich binnen sechs Monaten). Der belangten Behörde ist nun nicht entgegenzutreten, wenn sie dem Beschwerdeführer daher im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides eine generelle Arbeitsunwilligkeit attestierte und den Bezug der Leistungen mit dem gegenständlichen Bescheid einstellte, bis zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung. Zu A2) Abweisung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung: Abgesehen davon, dass der Abspruch über die aufschiebende Wirkung durch die Entscheidung in der Sache obsolet wurde hält das erkennende Gericht fest, dass es sich gegenständlich um einen Paradefall für die Notwendigkeit die aufschiebende Wirkung auszuschließen handelt. Die belangte Behörde legte im angefochtenen Bescheid vom 9.7.2019 nachvollziehbar ihre Gründe vor, weswegen dem Beschwerdeführer eben kein vorläufiger Schutz zukommen solle. So führte die belangte Behörde an, dass es sich gegenständlich um die dritte Sperre im Jahr 2019 handelte, der Beschwerdeführer Langzeitarbeitsloser sei und insgesamt Forderungen aus Exekutionen in der Höhe von € 75.000,- bei der belangten Behörde bekannt seien. Dass die belangte Behörde gegenständlich Gefahr im Verzug hinsichtlich der Einbringlichkeit der Leistungen annahm, bedarf nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keiner näheren Darlegung. Der Beschwerdeführer trat den Ausführungen auch in keiner Weise entgegen, weshalb die Beschwerde auch in diesem Verfahren abzuweisen war. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Diesbezüglich ist verfahrensgegenständlich auszuführen, dass keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vorliegen, zumal der Beschwerdeführer den seitens der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt auch nicht bestritten hat. Auch sonst ergeben sich aus der Sicht des erkennenden Gerichtes keinerlei Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Es ergibt sich somit aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist und bestreitet der Beschwerdeführer die seitens der belangten Behörde festgestellten Vereitelungshandlungen auch nicht. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage, mit der sich das BVwG in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung der Arbeitswilligkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Hierüber existiert eine umfassende und einheitliche Judikatur des VwGH, von welcher nicht abgewichen wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage, mit der sich das BVwG in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung der Arbeitswilligkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Hierüber existiert eine umfassende und einheitliche Judikatur des VwGH, von welcher nicht abgewichen wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L525.2222364.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.