GVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
VG iVm Art. 62 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 mit täglich EUR 14,53 bemessen werde. 2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 21.6.2019 sprach die belangte Behörde aus, dass das der Beschwerdeführerin ab 1.6.2019 zuerkannte Weiterbildungsgeld
Paragraphen 20, Absatz eins, 21, Absatz 2 und Paragraph 26, Absatz eins und 7 AlVG in Verbindung mit Artikel 62, Absatz 2, VO (EG) 883 aus 2004, mit täglich EUR 14,53 bemessen werde. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der entscheidungsrelevanten Rechtsvorschriften zusammengefasst aus, dass für die Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes, wenn der Anspruch, wie im Beschwerdefall, vor dem
Vm Abs. 1 VO (EG) 883/2004 sei bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht dieser Bezugszeitraum zugrunde zu legen, sondern ausschließlich jenes Entgelt zu berücksichtigen, das die Beschwerdeführerin während ihrer letzten Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften – bei der Firma XXXX von 1.11.2017 bis 31.5.2019 – erhalten habe. Im Übrigen sei jedoch hinsichtlich der Berechnungsmethode § 21 AlVG heranzuziehen, nach dessen Abs. 2 dann, wenn noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vorliegen, für die Festsetzung des Grundbetrages das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung maßgeblich sei. Demnach sei der Monatsdurchschnitt des Entgelts (nur) der letzten sechs Kalendermonate (unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen) zu bilden. Die Beschwerdeführerin sei vom 1.11.2017 bis 31.5.2019 bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen und habe – laut vorgelegter Arbeitsbescheinigung des Dienstgebers – in den letzten sechs Monaten, also im Zeitraum vom 1.12.2018 bis 31.5.2019 ein Bruttoeinkommen von insgesamt EUR 5.250,00 erzielt. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Weiterbildungsgeldes sei der durchschnittliche monatliche Bruttoverdienst von EUR 875,00 (EUR 5.250,00 / 6) herangezogen worden. Unter Berücksichtigung der angeführten Bestimmungen sei das Weiterbildungsgeld in der täglichen Höhe von EUR 14,53 bemessen worden.Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der entscheidungsrelevanten Rechtsvorschriften zusammengefasst aus, dass für die Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes, wenn der Anspruch, wie im Beschwerdefall, vor dem 30. Juni geltend gemacht werde, das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungs-pflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen sei. Da die Beschwerdeführerin ab 1.6.2019 die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes beantragt habe, sei der maßgebliche Zeitraum demnach das Jahr 2017. In diesem Jahr würden aber neben den in Österreich erworbenen Beitragsgrundlagen auch in Deutschland zurückgelegte Beschäftigungszeiten vorliegen. Die österreichischen Rechtsvorschriften würden für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage einen bestimmten Bezugszeitraum (hier: das vorletzte Kalenderjahr vor der Geltendmachung des Anspruchs) vorsehen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch während eines Teils dieses Zeitraums hinsichtlich ihrer Beschäftigung deutschen Rechtsvorschriften unterlegen.
, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, VO (EG) 883 aus 2004, sei bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht dieser Bezugszeitraum zugrunde zu legen, sondern ausschließlich jenes Entgelt zu berücksichtigen, das die Beschwerdeführerin während ihrer letzten Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften – bei der Firma römisch 40 von 1.11.2017 bis 31.5.2019 – erhalten habe. Im Übrigen sei jedoch hinsichtlich der Berechnungsmethode Paragraph 21, AlVG heranzuziehen, nach dessen Absatz 2, dann, wenn noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vorliegen, für die Festsetzung des Grundbetrages das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung maßgeblich sei. Demnach sei der Monatsdurchschnitt des Entgelts (nur) der letzten sechs Kalendermonate (unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen) zu bilden. Die Beschwerdeführerin sei vom 1.11.2017 bis 31.5.2019 bei der Firma römisch 40 beschäftigt gewesen und habe – laut vorgelegter Arbeitsbescheinigung des Dienstgebers – in den letzten sechs Monaten, also im Zeitraum vom 1.12.2018 bis 31.5.2019 ein Bruttoeinkommen von insgesamt EUR 5.250,00 erzielt. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Weiterbildungsgeldes sei der durchschnittliche monatliche Bruttoverdienst von EUR 875,00 (EUR 5.250,00 / 6) herangezogen worden. Unter Berücksichtigung der angeführten Bestimmungen sei das Weiterbildungsgeld in der täglichen Höhe von EUR 14,53 bemessen worden.
Am 13.5.2019 stellte die Beschwerdeführerin beim AMS einen Antrag auf Weiterbildungsgeld für diesen Zeitraum.Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit ihrem Dienstgeber römisch 40 für die Zeit von 1.6.2019 bis 31.5.2020 eine Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG. Am 13.5.2019 stellte die Beschwerdeführerin beim AMS einen Antrag auf Weiterbildungsgeld für diesen Zeitraum. In der Zeit von 1.2.2012 bis 15.1.2017 legte die Beschwerdeführerin Beschäftigungszeiten (versicherte Beschäftigung) in Deutschland zurück. Von 16.1.2017 bis 20.1.2017 sowie von 15.4.2017 bis 31.10.2017 bezog die Beschwerdeführerin in Österreich Arbeitslosengeld. Von 1.11.2017 bis 31.5.2019 stand die Beschwerdeführerin in Österreich in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zum Dienstgeber XXXX .In der Zeit von 1.2.2012 bis 15.1.2017 legte die Beschwerdeführerin Beschäftigungszeiten (versicherte Beschäftigung) in Deutschland zurück. Von 16.1.2017 bis 20.1.2017 sowie von 15.4.2017 bis 31.10.2017 bezog die Beschwerdeführerin in Österreich Arbeitslosengeld. Von 1.11.2017 bis 31.5.2019 stand die Beschwerdeführerin in Österreich in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zum Dienstgeber römisch 40 . Der Hauptwohnsitz bzw. Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Beschwerdeführerin befand sich während der genannten Zeiträume ihrer Beschäftigungen stets in Österreich. Das Bruttoentgelt der Beschwerdeführerin inklusive Sonderzahlungen betrug im Zeitraum von 1.12.2018 bis 31.5.2019 insgesamt EUR 5.250,00. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des AMS Vöcklabruck. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aufgrund des Akteninhaltes. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Dienstgeber für die Zeit von 1.6.2019 bis 31.5.2020 eine Bildungskarenz
AVRAG vereinbart hat und am 13.5.2019 für diesen Zeitraum einen Antrag auf Weiterbildungsgeld beim AMS gestellt hat.Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Dienstgeber für die Zeit von 1.6.2019 bis 31.5.2020 eine Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG vereinbart hat und am 13.5.2019 für diesen Zeitraum einen Antrag auf Weiterbildungsgeld beim AMS gestellt hat. Die festgestellten Beschäftigungszeiten der Beschwerdeführerin sind nicht strittig. Die von der Beschwerdeführerin in Österreich zurückgelegten Zeiten wurden durch eine Abfrage des erkennenden Gerichtes beim Dachverband der Sozialversicherungsträger bestätigt. Die Beschäftigungszeiten (versicherte Beschäftigung) der Beschwerdeführerin in Deutschland gehen aus dem vorgelegten Formular PD U1, ausgestellt von der Agentur für Arbeit XXXX , unzweifelhaft hervor. Die Feststellungen zum Bruttoentgelt der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 1.12.2018 bis 31.5.2019 gründen sich auf die im Akt erliegende Arbeitsbescheinigung ihres Dienstgebers vom 10.9.2019.Die festgestellten Beschäftigungszeiten der Beschwerdeführerin sind nicht strittig. Die von der Beschwerdeführerin in Österreich zurückgelegten Zeiten wurden durch eine Abfrage des erkennenden Gerichtes beim Dachverband der Sozialversicherungsträger bestätigt. Die Beschäftigungszeiten (versicherte Beschäftigung) der Beschwerdeführerin in Deutschland gehen aus dem vorgelegten Formular PD U1, ausgestellt von der Agentur für Arbeit römisch 40 , unzweifelhaft hervor. Die Feststellungen zum Bruttoentgelt der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 1.12.2018 bis 31.5.2019 gründen sich auf die im Akt erliegende Arbeitsbescheinigung ihres Dienstgebers vom 10.9.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF., geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF., geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.2019, Ra 2018/10/0052).Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.2019, Ra 2018/10/0052). , 3.
Paragraph 14, Absatz 5, erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: […]
VG gebührt Personen, die – wie hier die Beschwerdeführerin – eine Bildungskarenz
AVRAG in Anspruch nehmen und die die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, bei Erfüllung der Voraussetzungen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich.
Paragraph 26, Absatz eins, AlVG gebührt Personen, die – wie hier die Beschwerdeführerin – eine Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG in Anspruch nehmen und die die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, bei Erfüllung der Voraussetzungen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich. Was die Bemessung des (in der Höhe des Arbeitslosengeldes gebührenden) Weiterbildungsgeldes anlangt, so ist
VG in der anzuwendenden Fassung für die Festsetzung des Grundbetrags bei Geltendmachung bis zum
Paragraph 21, Absatz eins, AlVG in der anzuwendenden Fassung für die Festsetzung des Grundbetrags bei Geltendmachung bis zum
VG maßgeblichen Bezugszeitraum liegen auch im EU-Ausland (Deutschland) zurückgelegte Beschäftigungszeiten (versicherte Beschäftigung) der Beschwerdeführerin vor, konkret in der Zeit von 1.1.2017 bis 15.1.2017, weshalb im Folgenden auf die unionsrechtlichen Bestimmungen für grenzüberschreitende Sachverhalte einzugehen ist:Vorliegend machte die Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld am 13.5.2019 (für die Dauer ihrer von 1.6.2019 bis 31.5.2020 vereinbarten Bildungskarenz) und damit im ersten Halbjahr 2019 geltend, sodass nach der Regelung des Paragraph 21, Absatz eins, AlVG (primär) auf das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres
Paragraph 21, Absatz eins, AlVG maßgeblichen Bezugszeitraum liegen auch im EU-Ausland (Deutschland) zurückgelegte Beschäftigungszeiten (versicherte Beschäftigung) der Beschwerdeführerin vor, konkret in der Zeit von 1.1.2017 bis 15.1.2017, weshalb im Folgenden auf die unionsrechtlichen Bestimmungen für grenzüberschreitende Sachverhalte einzugehen ist: Zur Verordnung 883/2004 ist zunächst festzuhalten, dass der gegenständliche Fall deren Anwendungsbereich unterliegt, ist doch ein grenzüberschreitender Sachverhalt insoweit gegeben, als in den im Sinn der Regelung des § 21 Abs. 1 AlVG maßgeblichen Bezugszeitraum Beschäftigungszeiten im EU-Ausland fallen. Auch die Zuständigkeit des österreichischen Trägers zur Leistungsgewährung ist gegeben, zumal Österreich unstrittig sowohl der Staat der letzten Beschäftigung als auch der Wohnsitzstaat der Beschwerdeführerin ist (vgl. Art. 61 Abs. 2, 65 der Verordnung 883/2004; sowie VwGH 10.9.2014, 2012/08/0239).Zur Verordnung 883 aus 2004, ist zunächst festzuhalten, dass der gegenständliche Fall deren Anwendungsbereich unterliegt, ist doch ein grenzüberschreitender Sachverhalt insoweit gegeben, als in den im Sinn der Regelung des Paragraph 21, Absatz eins, AlVG maßgeblichen Bezugszeitraum Beschäftigungszeiten im EU-Ausland fallen. Auch die Zuständigkeit des österreichischen Trägers zur Leistungsgewährung ist gegeben, zumal Österreich unstrittig sowohl der Staat der letzten Beschäftigung als auch der Wohnsitzstaat der Beschwerdeführerin ist vergleiche Artikel 61, Absatz 2, 65, der Verordnung 883 aus 2004,; sowie VwGH 10.9.2014, 2012/08/0239). Was die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung 883/2004 betrifft, so sieht deren Art. 62 Abs. 1 vor, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen berücksichtigt, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.
2 der Verordnung 883/2004 findet Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag.Was die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung 883 aus 2004, betrifft, so sieht deren Artikel 62, Absatz eins, vor, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen berücksichtigt, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.
, Absatz 2, der Verordnung 883 aus 2004, findet Absatz eins, auch dann Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag. Folglich ergibt sich aus der Verordnung 883/2004 für grenzüberschreitende Sachverhalte eine Sonderregelung hinsichtlich des Bezugszeitraums. Fallen in den nach den nationalen Rechtsvorschriften geltenden Bezugszeitraum auch oder nur Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat, so ist nicht dieser Bezugszeitraum maßgeblich, sondern ausschließlich die letzte Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften des leistungszuständigen Mitgliedstaats, die – abgesehen von Fällen betreffend Grenzgänger – auch erst dessen Zuständigkeit begründet (vgl. zum Ganzen neuerlich VwGH 2012/08/0239).Folglich ergibt sich aus der Verordnung 883 aus 2004, für grenzüberschreitende Sachverhalte eine Sonderregelung hinsichtlich des Bezugszeitraums. Fallen in den nach den nationalen Rechtsvorschriften geltenden Bezugszeitraum auch oder nur Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat, so ist nicht dieser Bezugszeitraum maßgeblich, sondern ausschließlich die letzte Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften des leistungszuständigen Mitgliedstaats, die – abgesehen von Fällen betreffend Grenzgänger – auch erst dessen Zuständigkeit begründet vergleiche zum Ganzen neuerlich VwGH 2012/08/0239). Vorliegend sehen – wie schon festgehalten wurde – die österreichischen Rechtsvorschriften für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage einen bestimmten Bezugszeitraum vor, in den – nach der Regelung des § 21 Abs. 1 AlVG – die in Deutschland zurückgelegten Beschäftigungszeiten fallen.
2 in Verbindung mit Abs. 1 der Verordnung 883/2004 ist daher bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht dieser Bezugszeitraum zugrunde zu legen, sondern ausschließlich jenes Entgelt zu berücksichtigen, das die Beschwerdeführerin während ihrer letzten Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften (beim Dienstgeber XXXX ) erhalten hat.Vorliegend sehen – wie schon festgehalten wurde – die österreichischen Rechtsvorschriften für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage einen bestimmten Bezugszeitraum vor, in den – nach der Regelung des Paragraph 21, Absatz eins, AlVG – die in Deutschland zurückgelegten Beschäftigungszeiten fallen.
, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, der Verordnung 883 aus 2004, ist daher bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht dieser Bezugszeitraum zugrunde zu legen, sondern ausschließlich jenes Entgelt zu berücksichtigen, das die Beschwerdeführerin während ihrer letzten Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften (beim Dienstgeber römisch 40 ) erhalten hat. Auf welchen Entgeltzeitraum dabei konkret abzustellen ist (die Beschäftigung bei XXXX begann bereits am 1.11.2017), bestimmt sich nach § 21 Abs. 2 AlVG. Danach ist für den Fall, dass noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vorliegen, für die Festsetzung des Grundbetrags das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung maßgeblich. Diese Regelung ist auf Grund ihrer "Sachnähe" auf Fälle wie den vorliegenden zu übertragen, in dem zwar Jahresbeitragsgrundlagen vorhanden sind, auf Grund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 62 Abs. 1 der Verordnung 883/2004 (vgl. auch schon Art. 68 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie dessen Umsetzung in § 21 Abs. 7 AlVG) jedoch nicht darauf abzustellen ist, sondern das zeitnächste Entgelt aus der letzten inländischen Beschäftigung maßgebend sein soll. Folglich ist
VG das Entgelt der letzten sechs Monate unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen heranzuziehen (vgl. abermals VwGH 2012/08/0239; zustimmend Bruckner, Bemessung des Arbeitslosengeldes und des Weiterbildungsgeldes bei EU-Wanderarbeitnehmern, DRdA 3/2015, 156 ff).Auf welchen Entgeltzeitraum dabei konkret abzustellen ist (die Beschäftigung bei römisch 40 begann bereits am 1.11.2017), bestimmt sich nach Paragraph 21, Absatz 2, AlVG. Danach ist für den Fall, dass noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vorliegen, für die Festsetzung des Grundbetrags das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung maßgeblich. Diese Regelung ist auf Grund ihrer "Sachnähe" auf Fälle wie den vorliegenden zu übertragen, in dem zwar Jahresbeitragsgrundlagen vorhanden sind, auf Grund der unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 62, Absatz eins, der Verordnung 883 aus 2004, vergleiche auch schon Artikel 68, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie dessen Umsetzung in Paragraph 21, Absatz 7, AlVG) jedoch nicht darauf abzustellen ist, sondern das zeitnächste Entgelt aus der letzten inländischen Beschäftigung maßgebend sein soll. Folglich ist
Paragraph 21, Absatz 2, AlVG das Entgelt der letzten sechs Monate unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen heranzuziehen vergleiche abermals VwGH 2012/08/0239; zustimmend Bruckner, Bemessung des Arbeitslosengeldes und des Weiterbildungsgeldes bei EU-Wanderarbeitnehmern, DRdA 3 aus 2015,, 156 ff). Nach § 26 Abs. 1 AlVG gebührt das Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von täglich EUR 14,
3 der Verordnung 883/2004 berücksichtigt der Träger des Wohnorts im Falle von Grenzgängern, auf die Artikel 65 Abs. 5 lit. a anzuwenden ist, abweichend von den Absätzen 1 und 2, nach Maßgabe der Durchführungsverordnung das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit galten.
, Absatz 3, der Verordnung 883 aus 2004, berücksichtigt der Träger des Wohnorts im Falle von Grenzgängern, auf die Artikel 65 Absatz 5, Litera a, anzuwenden ist, abweichend von den Absätzen 1 und 2, nach Maßgabe der Durchführungsverordnung das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit galten. Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort (Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, mwN).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort (Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,) der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind vergleiche VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, mwN). Im konkreten Fall liegen sowohl der Ort der letzten Beschäftigung (bei Dienstgeber XXXX ) als auch der Wohnort der Beschwerdeführerin unstrittig in Österreich; Wohn- und Beschäftigungsort fallen damit nicht im Sinne des Art. 65 Abs. 5 der Verordnung 883/2004 auseinander. Der Bestimmung des Art. 62 Abs. 3 der Verordnung 883/2004 ist damit der Anwendungsbereich entzogen, wobei anzumerken ist, dass auch nach dieser Vorschrift das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung galten (hier: Österreich), maßgeblich wäre. Im Ergebnis ist somit nunmehr gewährleistet, dass das Arbeitslosengeld (Weiterbildungsgeld) bei allen Wanderarbeitnehmern einheitlich nach dem Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor Geltendmachung zu bemessen ist (vgl. Bruckner, aaO 159, mit Hinweis auf VwGH vom 10.9.2014, 2012/08/0239; siehe auch Schörghofer in Pfeil, Der AlV-Komm, § 21 Rz 26). Eine nachteilige Ungleichbehandlung von Grenzgängern ist damit nicht ersichtlich.Im konkreten Fall liegen sowohl der Ort der letzten Beschäftigung (bei Dienstgeber römisch 40 ) als auch der Wohnort der Beschwerdeführerin unstrittig in Österreich; Wohn- und Beschäftigungsort fallen damit nicht im Sinne des Artikel 65, Absatz 5, der Verordnung 883 aus 2004, auseinander. Der Bestimmung des Artikel 62, Absatz 3, der Verordnung 883 aus 2004, ist damit der Anwendungsbereich entzogen, wobei anzumerken ist, dass auch nach dieser Vorschrift das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung galten (hier: Österreich), maßgeblich wäre. Im Ergebnis ist somit nunmehr gewährleistet, dass das Arbeitslosengeld (Weiterbildungsgeld) bei allen Wanderarbeitnehmern einheitlich nach dem Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor Geltendmachung zu bemessen ist vergleiche Bruckner, aaO 159, mit Hinweis auf VwGH vom 10.9.2014, 2012/08/0239; siehe auch Schörghofer in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 21, Rz 26). Eine nachteilige Ungleichbehandlung von Grenzgängern ist damit nicht ersichtlich. Die belangte Behörde hat das der Beschwerdeführerin gebührende Weiterbildungsgeld somit zutreffend auf Basis des durchschnittlichen Entgelts der letzten sechs Monate (inkl. Sonderzahlungen) berechnet. Der im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich dargestellten Berechnung des Weiterbildungsgeldes ist daher nicht entgegenzutreten. Die Beschwerdeführerin wendete sich – abgesehen von der bereits erörterten Heranziehung des durchschnittlichen Entgelts der letzten sechs Monate als Berechnungsgrundlage – nicht konkret gegen die ziffernmäßige Richtigkeit des Berechnungsergebnisses und bestehen auch sonst keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der von der belangten Behörde zur Anwendung gebrachte Berechnungsvorgang oder dessen Ergebnis unrichtig wäre. Der Betrag des auf diese Weise ermittelten Arbeitslosengeldes (EUR 14,15) unterschreitet den in § 26 Abs. 1 AlVG festgesetzten Mindestbetrag, sodass der Beschwerdeführerin entsprechend der genannten Bestimmung ein Weiterbildungsgeld in Höhe von EUR 14,53 täglich gebührt.Die belangte Behörde hat das der Beschwerdeführerin gebührende Weiterbildungsgeld somit zutreffend auf Basis des durchschnittlichen Entgelts der letzten sechs Monate (inkl. Sonderzahlungen) berechnet. Der im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich dargestellten Berechnung des Weiterbildungsgeldes ist daher nicht entgegenzutreten. Die Beschwerdeführerin wendete sich – abgesehen von der bereits erörterten Heranziehung des durchschnittlichen Entgelts der letzten sechs Monate als Berechnungsgrundlage – nicht konkret gegen die ziffernmäßige Richtigkeit des Berechnungsergebnisses und bestehen auch sonst keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der von der belangten Behörde zur Anwendung gebrachte Berechnungsvorgang oder dessen Ergebnis unrichtig wäre. Der Betrag des auf diese Weise ermittelten Arbeitslosengeldes (EUR 14,15) unterschreitet den in Paragraph 26, Absatz eins, AlVG festgesetzten Mindestbetrag, sodass der Beschwerdeführerin entsprechend der genannten Bestimmung ein Weiterbildungsgeld in Höhe von EUR 14,53 täglich gebührt. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr sei von Seiten des AMS telefonisch in zwei Gesprächen vor Stellung des Antrags auf Weiterbildungsgeld zugesagt worden, dass das Weiterbildungsgeld der Höhe des Arbeitslosengeldes aus dem Jahr 2017 in Höhe von EUR 47,15 entsprechen werde und sie in gutem Glauben handelnd und auf die Aussage der Mitarbeiter des AMS vertrauend, sich für ein teures Fernstudium eingeschrieben habe, für welches sie sich ohne die mündliche Zusage der Mitarbeiter des AMS nie entschieden hätte, ist dem zu entgegnen, dass damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt wird, zumal die Berechnung des Anspruchs aus Sicht des erkennenden Gerichtes im angefochtenen Bescheid rechtsrichtig vorgenommen wurde. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin ihren Vorwurf nicht näher substantiiert ist nicht erkennbar, dass inwiefern dies zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen soll. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld ab dem 1.6.2019 in Höhe von EUR 14,53 täglich gebührt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Im Beschwerdefall war lediglich die Rechtsfrage zu beurteilen, anhand welcher Bemessungsgrundlagen das Weiterbildungsgeld zu berechnen ist. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2018, Ra 2015/08/0019, erfolgte eine Klärung dieser Rechtsfrage. Im vorliegenden Fall liegen auch sonst keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im Beschwerdefall war lediglich die Rechtsfrage zu beurteilen, anhand welcher Bemessungsgrundlagen das Weiterbildungsgeld zu berechnen ist. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2018, Ra 2015/08/0019, erfolgte eine Klärung dieser Rechtsfrage. Im vorliegenden Fall liegen auch sonst keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Berechnung des Weiterbildungsgeldes bei grenzüberschreitenden Sachverhalten von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben zitierte, umfangreiche Judikatur – insbesondere das Erkenntnis vom 19.12.2018, Ra 2015/08/0019 – verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Berechnung des Weiterbildungsgeldes bei grenzüberschreitenden Sachverhalten von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben zitierte, umfangreiche Judikatur – insbesondere das Erkenntnis vom 19.12.2018, Ra 2015/08/0019 – verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L525.2222534.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.