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{'item': 'L525 2222534-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§§ 20Art. 62§ 11§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 12§ 26§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2021 GeschäftszahlL525 2222534-1 Spruch, L525 2222534-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.5.2019 beim Arbeitsmarkservice Vöcklabruck (in der Folge kurz: "AMS" bzw. belangte Behörde) einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld für den Zeitraum von 1.6.2019 bis 31.5.
  2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 21.6.2019 sprach die belangte Behörde aus, dass das der Beschwerdeführerin ab 1.6.2019 zuerkannte Weiterbildungsgeld

§§ 20Abs. 1, 21 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 und 7 Al

VG iVm Art. 62 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 mit täglich EUR 14,53 bemessen werde. 2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 21.6.2019 sprach die belangte Behörde aus, dass das der Beschwerdeführerin ab 1.6.2019 zuerkannte Weiterbildungsgeld

Paragraphen 20, Absatz eins, 21, Absatz 2 und Paragraph 26, Absatz eins und 7 AlVG in Verbindung mit Artikel 62, Absatz 2, VO (EG) 883 aus 2004, mit täglich EUR 14,53 bemessen werde. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der entscheidungsrelevanten Rechtsvorschriften zusammengefasst aus, dass für die Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes, wenn der Anspruch, wie im Beschwerdefall, vor dem

  1. Juni geltend gemacht werde, das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungs-pflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen sei. Da die Beschwerdeführerin ab 1.6.2019 die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes beantragt habe, sei der maßgebliche Zeitraum demnach das Jahr
  2. In diesem Jahr würden aber neben den in Österreich erworbenen Beitragsgrundlagen auch in Deutschland zurückgelegte Beschäftigungszeiten vorliegen. Die österreichischen Rechtsvorschriften würden für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage einen bestimmten Bezugszeitraum (hier: das vorletzte Kalenderjahr vor der Geltendmachung des Anspruchs) vorsehen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch während eines Teils dieses Zeitraums hinsichtlich ihrer Beschäftigung deutschen Rechtsvorschriften unterlegen.

Art. 62Abs. 2 i

Vm Abs. 1 VO (EG) 883/2004 sei bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht dieser Bezugszeitraum zugrunde zu legen, sondern ausschließlich jenes Entgelt zu berücksichtigen, das die Beschwerdeführerin während ihrer letzten Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften – bei der Firma XXXX von 1.11.2017 bis 31.5.2019 – erhalten habe. Im Übrigen sei jedoch hinsichtlich der Berechnungsmethode § 21 AlVG heranzuziehen, nach dessen Abs. 2 dann, wenn noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vorliegen, für die Festsetzung des Grundbetrages das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung maßgeblich sei. Demnach sei der Monatsdurchschnitt des Entgelts (nur) der letzten sechs Kalendermonate (unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen) zu bilden. Die Beschwerdeführerin sei vom 1.11.2017 bis 31.5.2019 bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen und habe – laut vorgelegter Arbeitsbescheinigung des Dienstgebers – in den letzten sechs Monaten, also im Zeitraum vom 1.12.2018 bis 31.5.2019 ein Bruttoeinkommen von insgesamt EUR 5.250,00 erzielt. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Weiterbildungsgeldes sei der durchschnittliche monatliche Bruttoverdienst von EUR 875,00 (EUR 5.250,00 / 6) herangezogen worden. Unter Berücksichtigung der angeführten Bestimmungen sei das Weiterbildungsgeld in der täglichen Höhe von EUR 14,53 bemessen worden.Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der entscheidungsrelevanten Rechtsvorschriften zusammengefasst aus, dass für die Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes, wenn der Anspruch, wie im Beschwerdefall, vor dem 30. Juni geltend gemacht werde, das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungs-pflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen sei. Da die Beschwerdeführerin ab 1.6.2019 die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes beantragt habe, sei der maßgebliche Zeitraum demnach das Jahr 2017. In diesem Jahr würden aber neben den in Österreich erworbenen Beitragsgrundlagen auch in Deutschland zurückgelegte Beschäftigungszeiten vorliegen. Die österreichischen Rechtsvorschriften würden für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage einen bestimmten Bezugszeitraum (hier: das vorletzte Kalenderjahr vor der Geltendmachung des Anspruchs) vorsehen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch während eines Teils dieses Zeitraums hinsichtlich ihrer Beschäftigung deutschen Rechtsvorschriften unterlegen.

Artikel 62

, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, VO (EG) 883 aus 2004, sei bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht dieser Bezugszeitraum zugrunde zu legen, sondern ausschließlich jenes Entgelt zu berücksichtigen, das die Beschwerdeführerin während ihrer letzten Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften – bei der Firma römisch 40 von 1.11.2017 bis 31.5.2019 – erhalten habe. Im Übrigen sei jedoch hinsichtlich der Berechnungsmethode Paragraph 21, AlVG heranzuziehen, nach dessen Absatz 2, dann, wenn noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vorliegen, für die Festsetzung des Grundbetrages das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung maßgeblich sei. Demnach sei der Monatsdurchschnitt des Entgelts (nur) der letzten sechs Kalendermonate (unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen) zu bilden. Die Beschwerdeführerin sei vom 1.11.2017 bis 31.5.2019 bei der Firma römisch 40 beschäftigt gewesen und habe – laut vorgelegter Arbeitsbescheinigung des Dienstgebers – in den letzten sechs Monaten, also im Zeitraum vom 1.12.2018 bis 31.5.2019 ein Bruttoeinkommen von insgesamt EUR 5.250,00 erzielt. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Weiterbildungsgeldes sei der durchschnittliche monatliche Bruttoverdienst von EUR 875,00 (EUR 5.250,00 / 6) herangezogen worden. Unter Berücksichtigung der angeführten Bestimmungen sei das Weiterbildungsgeld in der täglichen Höhe von EUR 14,53 bemessen worden.

  1. Mit Schreiben vom 4.7.2019 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.6.
  2. Darin machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie mit ihrem Dienstgeber für den Zeitraum 1.6.2019 bis 31.5.2020 eine Bildungskarenz vereinbart habe. Sie habe vom AMS eine schriftliche Mitteilung erhalten, wonach das Ende des Weiterbildungsgeldes der 30.9.2019 sein solle. Hier dürfte es sich um einen Irrtum des AMS handeln. Darüber hinaus sei die Höhe des täglichen Weiterbildungsgeldes mit EUR 14,53 bemessen worden. Auch hier habe sich das AMS bei der Festlegung der Bemessungshöhe geirrt. Die richtige Höhe des täglichen Weiterbildungsgeldes müsse mit EUR 47,15 bemessen werden. Das AMS habe bei der Bemessung die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der BRD falsch beurteilt. Als Grenzgängerin wäre sie so zu beurteilen gewesen, wie wenn sie in Österreich tätig gewesen wäre.
  3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.7.2019 wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör zu den bisherigen Ermittlungsschritten gewährt und ihr eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt.
  4. Mit Schreiben vom 19.7.2019 erstattete die Beschwerdeführerin fristgerecht eine schriftliche Stellungnahme. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie das Weiterbildungsgeld vom 1.6.2019 bis 31.5.2020 beantrag habe und ihr mit zwei Semestern bemessenes Fernstudium genau in diesem Zeitraum erfolge. Der Nachweis über die Leistungen des ersten Semesters sei per 30.11.2019 zu erbringen, der Nachweis über die Leistungen des zweiten Semesters per 31.5.
  5. Die Beschwerdeführerin habe sich vor dem Einreichen des Antrags auf Bildungskarenz bei der belangten Behörde informiert, wie hoch das Weiterbildungsgeld ausfallen werde und sei ihr in zwei Gesprächen zugesagt worden, dass das Weiterbildungsgeld der Höhe des Arbeitslosengeldes aus dem Jahr 2017 in Höhe von EUR 47,12 entsprechen werde. Ihre Grenzgängertätigkeit vom 1.1.2017 bis 15.1.2017 sei dabei nie als Problem angesehen worden bzw. sei der Beschwerdeführerin nie die Auskunft erteilt worden, dass sich der Bemessungszeitraum aufgrund dieser Tatsache ändern würde. Auch auf mehrfache Nachfrage sei die Erteilung einer schriftlichen Auskunft abgelehnt worden. Ohne die mündliche Zusage über die Höhe des Weiterbildungsgeldes hätte sich die Beschwerdeführerin nie für die einjährige Bildungskarenz und die finanzielle Belastung des Studiums in Höhe von EUR 2.600,- entschieden. Wenn durch die Grenzgängertätigkeit der Beschwerdeführerin für diese eine wesentlicher finanzieller Nachteil wie im vorliegenden Fall entstehe, liege ganz klar eine Diskriminierung gegen ihre Person vor und werde sie schlechter gestellt, was dem Grundsatz der Gleichbehandlung widerspreche. Nach Auskunft der Arbeiterkammer dürfe ihre Grenzgängertätigkeit keine nachteiligen Auswirkungen auf das Weiterbildungsgeld/Bildungskarenz haben.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 6.8.2019 wurde die Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen wie bisher aus. Zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19.7.2019 sei festzuhalten, dass es sich bei der XXXX nicht um eine Einrichtung im Sinne des § 3 StudFG handle und daher nicht § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG sondern Abs. 1 Z 1 anzuwenden sei. Aus diesem Grund hätte die Beschwerdeführerin gegenüber dem AMS auch den Nachweis zu erbringen, dass das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme mindestens 20 Wochenstunden betrage. Eine schriftliche Bestätigung über das Ausmaß des Weiterbildungsgeldes (Mitteilung über den Leistungsbezug) sei erst nach erfolgter Antragstellung möglich.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 6.8.2019 wurde die Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen wie bisher aus. Zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19.7.2019 sei festzuhalten, dass es sich bei der römisch 40 nicht um eine Einrichtung im Sinne des Paragraph 3, StudFG handle und daher nicht Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG sondern Absatz eins, Ziffer eins, anzuwenden sei. Aus diesem Grund hätte die Beschwerdeführerin gegenüber dem AMS auch den Nachweis zu erbringen, dass das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme mindestens 20 Wochenstunden betrage. Eine schriftliche Bestätigung über das Ausmaß des Weiterbildungsgeldes (Mitteilung über den Leistungsbezug) sei erst nach erfolgter Antragstellung möglich. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 10.9.2014, 2012/08/0239, ausgesprochen, dass für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 deren Art. 62 gelte. Eine Diskriminierung der Person der Beschwerdeführerin liege deshalb nicht vor, weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bei allen Personen Anwendung finde, bei denen in einem bestimmten Bezugszeitraum auch oder nur Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedsstaat fielen und folglich der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzt werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 10.9.2014, 2012/08/0239, ausgesprochen, dass für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Anwendungsbereich der VO (EG) 883 aus 2004, deren Artikel 62, gelte. Eine Diskriminierung der Person der Beschwerdeführerin liege deshalb nicht vor, weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bei allen Personen Anwendung finde, bei denen in einem bestimmten Bezugszeitraum auch oder nur Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedsstaat fielen und folglich der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzt werde. Die Agentur für Arbeit XXXX habe mit Formular PD U1 vom 8.2.2017 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1.2.2012 bis 15.1.2017 in Deutschland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in Österreich vom 16.1.2017 bis 20.1.2017 sowie vom 15.4.2017 bis 31.10.2017 sei die Beschwerdeführerin vom 1.11.2017 bis 31.5.2019 bei der Firma XXXX arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Im Folgenden wurde die Berechnung des Weiterbildungsgeldes im Detail dargestellt.Die Agentur für Arbeit römisch 40 habe mit Formular PD U1 vom 8.2.2017 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1.2.2012 bis 15.1.2017 in Deutschland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in Österreich vom 16.1.2017 bis 20.1.2017 sowie vom 15.4.2017 bis 31.10.2017 sei die Beschwerdeführerin vom 1.11.2017 bis 31.5.2019 bei der Firma römisch 40 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Im Folgenden wurde die Berechnung des Weiterbildungsgeldes im Detail dargestellt. Dem Beschwerdevorbringen, dass als Grenzgängerin auch das Weiterbildungsgeld mit täglich EUR 47,15 zu bemessen wäre, sei entgegenzuhalten, dass deshalb keine Eigenschaft als Grenzgänger vorgelegen sei, weil die Beschwerdeführerin vor der Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes ab 1.6.2019 in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
  8. Mit Schreiben vom 14.8.2019 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  9. Am 19.8.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit ihrem Dienstgeber XXXX für die Zeit von 1.6.2019 bis 31.5.2020 eine Bildungskarenz

§ 11AVRAG.

Am 13.5.2019 stellte die Beschwerdeführerin beim AMS einen Antrag auf Weiterbildungsgeld für diesen Zeitraum.Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit ihrem Dienstgeber römisch 40 für die Zeit von 1.6.2019 bis 31.5.2020 eine Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG. Am 13.5.2019 stellte die Beschwerdeführerin beim AMS einen Antrag auf Weiterbildungsgeld für diesen Zeitraum. In der Zeit von 1.2.2012 bis 15.1.2017 legte die Beschwerdeführerin Beschäftigungszeiten (versicherte Beschäftigung) in Deutschland zurück. Von 16.1.2017 bis 20.1.2017 sowie von 15.4.2017 bis 31.10.2017 bezog die Beschwerdeführerin in Österreich Arbeitslosengeld. Von 1.11.2017 bis 31.5.2019 stand die Beschwerdeführerin in Österreich in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zum Dienstgeber XXXX .In der Zeit von 1.2.2012 bis 15.1.2017 legte die Beschwerdeführerin Beschäftigungszeiten (versicherte Beschäftigung) in Deutschland zurück. Von 16.1.2017 bis 20.1.2017 sowie von 15.4.2017 bis 31.10.2017 bezog die Beschwerdeführerin in Österreich Arbeitslosengeld. Von 1.11.2017 bis 31.5.2019 stand die Beschwerdeführerin in Österreich in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zum Dienstgeber römisch 40 . Der Hauptwohnsitz bzw. Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Beschwerdeführerin befand sich während der genannten Zeiträume ihrer Beschäftigungen stets in Österreich. Das Bruttoentgelt der Beschwerdeführerin inklusive Sonderzahlungen betrug im Zeitraum von 1.12.2018 bis 31.5.2019 insgesamt EUR 5.250,00. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des AMS Vöcklabruck. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aufgrund des Akteninhaltes. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Dienstgeber für die Zeit von 1.6.2019 bis 31.5.2020 eine Bildungskarenz

§ 11

AVRAG vereinbart hat und am 13.5.2019 für diesen Zeitraum einen Antrag auf Weiterbildungsgeld beim AMS gestellt hat.Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Dienstgeber für die Zeit von 1.6.2019 bis 31.5.2020 eine Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG vereinbart hat und am 13.5.2019 für diesen Zeitraum einen Antrag auf Weiterbildungsgeld beim AMS gestellt hat. Die festgestellten Beschäftigungszeiten der Beschwerdeführerin sind nicht strittig. Die von der Beschwerdeführerin in Österreich zurückgelegten Zeiten wurden durch eine Abfrage des erkennenden Gerichtes beim Dachverband der Sozialversicherungsträger bestätigt. Die Beschäftigungszeiten (versicherte Beschäftigung) der Beschwerdeführerin in Deutschland gehen aus dem vorgelegten Formular PD U1, ausgestellt von der Agentur für Arbeit XXXX , unzweifelhaft hervor. Die Feststellungen zum Bruttoentgelt der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 1.12.2018 bis 31.5.2019 gründen sich auf die im Akt erliegende Arbeitsbescheinigung ihres Dienstgebers vom 10.9.2019.Die festgestellten Beschäftigungszeiten der Beschwerdeführerin sind nicht strittig. Die von der Beschwerdeführerin in Österreich zurückgelegten Zeiten wurden durch eine Abfrage des erkennenden Gerichtes beim Dachverband der Sozialversicherungsträger bestätigt. Die Beschäftigungszeiten (versicherte Beschäftigung) der Beschwerdeführerin in Deutschland gehen aus dem vorgelegten Formular PD U1, ausgestellt von der Agentur für Arbeit römisch 40 , unzweifelhaft hervor. Die Feststellungen zum Bruttoentgelt der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 1.12.2018 bis 31.5.2019 gründen sich auf die im Akt erliegende Arbeitsbescheinigung ihres Dienstgebers vom 10.9.

  1. Dass sich der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin während der festgestellten Zeiträume stets in Österreich befunden hat, geht aus einer vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister hervor. Es entspricht darüber hinaus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sich auch ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich befunden hat, zumal sie im Verfahren selbst mehrfach betont hat, während ihrer Beschäftigung in Deutschland Grenzgängerin gewesen zu sein. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Vorliegen der Voraussetzungen für eine Eigenschaft als (echte) Grenzgängerin im Falle der Beschwerdeführerin hatte angesichts der im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004 in den entscheidungswesentlichen Fragen unterschiedslosen Behandlung aller Wanderarbeitnehmer (vgl. die Ausführungen zu Punkt 3.2.2.) zu unterbleiben.Dass sich der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin während der festgestellten Zeiträume stets in Österreich befunden hat, geht aus einer vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister hervor. Es entspricht darüber hinaus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sich auch ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich befunden hat, zumal sie im Verfahren selbst mehrfach betont hat, während ihrer Beschäftigung in Deutschland Grenzgängerin gewesen zu sein. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Vorliegen der Voraussetzungen für eine Eigenschaft als (echte) Grenzgängerin im Falle der Beschwerdeführerin hatte angesichts der im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 883 aus 2004, in den entscheidungswesentlichen Fragen unterschiedslosen Behandlung aller Wanderarbeitnehmer vergleiche die Ausführungen zu Punkt 3.2.2.) zu unterbleiben. Es war daher von oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  3. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs. 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF., geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF., geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.2019, Ra 2018/10/0052).Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.2019, Ra 2018/10/0052). , 3.

  1. Zur Höhe des Weiterbildungsgeldes: 3.2.
  2. Maßgebliche gesetzliche und unionsrechtliche Bestimmungen: § 21 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 30/2017, lautet auszugsweise:Paragraph 21, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017,, lautet auszugsweise: "§ 21.

(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis
  1. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem
  2. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen: […]
(2)Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.[…],
(2)Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Absatz eins, fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen. […]
(7)Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland

§ 14Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:[…],

(7)Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland

Paragraph 14, Absatz 5, erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:

  1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.
  2. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.
  3. War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich. […]" § 26 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 53/2016, lautet auszugsweise:Paragraph 26, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, lautet auszugsweise: "Weiterbildungsgeld § 26.

(1)Personen, die eine Bildungskarenz

§ 11

oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12

AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,

(1)Personen, die eine Bildungskarenz

Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: […]

(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. […]" Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 lautet auszugsweise: "Leistungen bei Arbeitslosigkeit Artikel 61 Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
(1)Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
(2)Außer in den Fällen des Artikels 65 Absatz 5 Buchstabe a gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat: − Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen, − Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen, oder − Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen. […] Artikel 62 Berechnung der Leistungen
(1)Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.
(2)Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage für die Leistungen heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag.
(3)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt der Träger des Wohnorts im Falle von Grenzgängern, auf die Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a anzuwenden ist, nach Maßgabe der Durchführungsverordnung das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit galten." 3.2.2. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

§ 26Abs. 1 Al

VG gebührt Personen, die – wie hier die Beschwerdeführerin – eine Bildungskarenz

§ 11

AVRAG in Anspruch nehmen und die die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, bei Erfüllung der Voraussetzungen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich.

Paragraph 26, Absatz eins, AlVG gebührt Personen, die – wie hier die Beschwerdeführerin – eine Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG in Anspruch nehmen und die die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, bei Erfüllung der Voraussetzungen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich. Was die Bemessung des (in der Höhe des Arbeitslosengeldes gebührenden) Weiterbildungsgeldes anlangt, so ist

§ 21Abs. 1 Al

VG in der anzuwendenden Fassung für die Festsetzung des Grundbetrags bei Geltendmachung bis zum

  1. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen, bei Geltendmachung nach dem
  2. Juni das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die demnach heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen.Was die Bemessung des (in der Höhe des Arbeitslosengeldes gebührenden) Weiterbildungsgeldes anlangt, so ist

Paragraph 21, Absatz eins, AlVG in der anzuwendenden Fassung für die Festsetzung des Grundbetrags bei Geltendmachung bis zum

  1. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen, bei Geltendmachung nach dem
  2. Juni das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die demnach heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Vorliegend machte die Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld am 13.5.2019 (für die Dauer ihrer von 1.6.2019 bis 31.5.2020 vereinbarten Bildungskarenz) und damit im ersten Halbjahr 2019 geltend, sodass nach der Regelung des § 21 Abs. 1 AlVG (primär) auf das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres

(2017)aus den beim Hauptverband gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen abzustellen wäre. In diesen

§ 21Abs. 1 Al

VG maßgeblichen Bezugszeitraum liegen auch im EU-Ausland (Deutschland) zurückgelegte Beschäftigungszeiten (versicherte Beschäftigung) der Beschwerdeführerin vor, konkret in der Zeit von 1.1.2017 bis 15.1.2017, weshalb im Folgenden auf die unionsrechtlichen Bestimmungen für grenzüberschreitende Sachverhalte einzugehen ist:Vorliegend machte die Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld am 13.5.2019 (für die Dauer ihrer von 1.6.2019 bis 31.5.2020 vereinbarten Bildungskarenz) und damit im ersten Halbjahr 2019 geltend, sodass nach der Regelung des Paragraph 21, Absatz eins, AlVG (primär) auf das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres

(2017)aus den beim Hauptverband gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen abzustellen wäre. In diesen

Paragraph 21, Absatz eins, AlVG maßgeblichen Bezugszeitraum liegen auch im EU-Ausland (Deutschland) zurückgelegte Beschäftigungszeiten (versicherte Beschäftigung) der Beschwerdeführerin vor, konkret in der Zeit von 1.1.2017 bis 15.1.2017, weshalb im Folgenden auf die unionsrechtlichen Bestimmungen für grenzüberschreitende Sachverhalte einzugehen ist: Zur Verordnung 883/2004 ist zunächst festzuhalten, dass der gegenständliche Fall deren Anwendungsbereich unterliegt, ist doch ein grenzüberschreitender Sachverhalt insoweit gegeben, als in den im Sinn der Regelung des § 21 Abs. 1 AlVG maßgeblichen Bezugszeitraum Beschäftigungszeiten im EU-Ausland fallen. Auch die Zuständigkeit des österreichischen Trägers zur Leistungsgewährung ist gegeben, zumal Österreich unstrittig sowohl der Staat der letzten Beschäftigung als auch der Wohnsitzstaat der Beschwerdeführerin ist (vgl. Art. 61 Abs. 2, 65 der Verordnung 883/2004; sowie VwGH 10.9.2014, 2012/08/0239).Zur Verordnung 883 aus 2004, ist zunächst festzuhalten, dass der gegenständliche Fall deren Anwendungsbereich unterliegt, ist doch ein grenzüberschreitender Sachverhalt insoweit gegeben, als in den im Sinn der Regelung des Paragraph 21, Absatz eins, AlVG maßgeblichen Bezugszeitraum Beschäftigungszeiten im EU-Ausland fallen. Auch die Zuständigkeit des österreichischen Trägers zur Leistungsgewährung ist gegeben, zumal Österreich unstrittig sowohl der Staat der letzten Beschäftigung als auch der Wohnsitzstaat der Beschwerdeführerin ist vergleiche Artikel 61, Absatz 2, 65, der Verordnung 883 aus 2004,; sowie VwGH 10.9.2014, 2012/08/0239). Was die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung 883/2004 betrifft, so sieht deren Art. 62 Abs. 1 vor, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen berücksichtigt, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.

Art. 62Abs.

2 der Verordnung 883/2004 findet Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag.Was die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung 883 aus 2004, betrifft, so sieht deren Artikel 62, Absatz eins, vor, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen berücksichtigt, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.

Artikel 62

, Absatz 2, der Verordnung 883 aus 2004, findet Absatz eins, auch dann Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag. Folglich ergibt sich aus der Verordnung 883/2004 für grenzüberschreitende Sachverhalte eine Sonderregelung hinsichtlich des Bezugszeitraums. Fallen in den nach den nationalen Rechtsvorschriften geltenden Bezugszeitraum auch oder nur Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat, so ist nicht dieser Bezugszeitraum maßgeblich, sondern ausschließlich die letzte Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften des leistungszuständigen Mitgliedstaats, die – abgesehen von Fällen betreffend Grenzgänger – auch erst dessen Zuständigkeit begründet (vgl. zum Ganzen neuerlich VwGH 2012/08/0239).Folglich ergibt sich aus der Verordnung 883 aus 2004, für grenzüberschreitende Sachverhalte eine Sonderregelung hinsichtlich des Bezugszeitraums. Fallen in den nach den nationalen Rechtsvorschriften geltenden Bezugszeitraum auch oder nur Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat, so ist nicht dieser Bezugszeitraum maßgeblich, sondern ausschließlich die letzte Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften des leistungszuständigen Mitgliedstaats, die – abgesehen von Fällen betreffend Grenzgänger – auch erst dessen Zuständigkeit begründet vergleiche zum Ganzen neuerlich VwGH 2012/08/0239). Vorliegend sehen – wie schon festgehalten wurde – die österreichischen Rechtsvorschriften für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage einen bestimmten Bezugszeitraum vor, in den – nach der Regelung des § 21 Abs. 1 AlVG – die in Deutschland zurückgelegten Beschäftigungszeiten fallen.

Art. 62Abs.

2 in Verbindung mit Abs. 1 der Verordnung 883/2004 ist daher bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht dieser Bezugszeitraum zugrunde zu legen, sondern ausschließlich jenes Entgelt zu berücksichtigen, das die Beschwerdeführerin während ihrer letzten Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften (beim Dienstgeber XXXX ) erhalten hat.Vorliegend sehen – wie schon festgehalten wurde – die österreichischen Rechtsvorschriften für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage einen bestimmten Bezugszeitraum vor, in den – nach der Regelung des Paragraph 21, Absatz eins, AlVG – die in Deutschland zurückgelegten Beschäftigungszeiten fallen.

Artikel 62

, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, der Verordnung 883 aus 2004, ist daher bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht dieser Bezugszeitraum zugrunde zu legen, sondern ausschließlich jenes Entgelt zu berücksichtigen, das die Beschwerdeführerin während ihrer letzten Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften (beim Dienstgeber römisch 40 ) erhalten hat. Auf welchen Entgeltzeitraum dabei konkret abzustellen ist (die Beschäftigung bei XXXX begann bereits am 1.11.2017), bestimmt sich nach § 21 Abs. 2 AlVG. Danach ist für den Fall, dass noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vorliegen, für die Festsetzung des Grundbetrags das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung maßgeblich. Diese Regelung ist auf Grund ihrer "Sachnähe" auf Fälle wie den vorliegenden zu übertragen, in dem zwar Jahresbeitragsgrundlagen vorhanden sind, auf Grund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 62 Abs. 1 der Verordnung 883/2004 (vgl. auch schon Art. 68 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie dessen Umsetzung in § 21 Abs. 7 AlVG) jedoch nicht darauf abzustellen ist, sondern das zeitnächste Entgelt aus der letzten inländischen Beschäftigung maßgebend sein soll. Folglich ist

§ 21Abs. 2 Al

VG das Entgelt der letzten sechs Monate unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen heranzuziehen (vgl. abermals VwGH 2012/08/0239; zustimmend Bruckner, Bemessung des Arbeitslosengeldes und des Weiterbildungsgeldes bei EU-Wanderarbeitnehmern, DRdA 3/2015, 156 ff).Auf welchen Entgeltzeitraum dabei konkret abzustellen ist (die Beschäftigung bei römisch 40 begann bereits am 1.11.2017), bestimmt sich nach Paragraph 21, Absatz 2, AlVG. Danach ist für den Fall, dass noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vorliegen, für die Festsetzung des Grundbetrags das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung maßgeblich. Diese Regelung ist auf Grund ihrer "Sachnähe" auf Fälle wie den vorliegenden zu übertragen, in dem zwar Jahresbeitragsgrundlagen vorhanden sind, auf Grund der unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 62, Absatz eins, der Verordnung 883 aus 2004, vergleiche auch schon Artikel 68, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie dessen Umsetzung in Paragraph 21, Absatz 7, AlVG) jedoch nicht darauf abzustellen ist, sondern das zeitnächste Entgelt aus der letzten inländischen Beschäftigung maßgebend sein soll. Folglich ist

Paragraph 21, Absatz 2, AlVG das Entgelt der letzten sechs Monate unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen heranzuziehen vergleiche abermals VwGH 2012/08/0239; zustimmend Bruckner, Bemessung des Arbeitslosengeldes und des Weiterbildungsgeldes bei EU-Wanderarbeitnehmern, DRdA 3 aus 2015,, 156 ff). Nach § 26 Abs. 1 AlVG gebührt das Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von täglich EUR 14,

  1. Demnach gibt es keine gesonderten Bestimmungen für die Bemessung des Weiterbildungsgeldes, dieses entspricht vielmehr dem (fiktiven) Arbeitslosengeld. Die Ermittlung des Arbeitslosengeldes ist jedoch – nach dem Vorgesagten – beim Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit Beschäftigungszeiten im EU-Ausland unter Berücksichtigung der Regelungen der Verordnung 883/2004 vorzunehmen. Dieselben Grundsätze gelten – auf Grund der klaren Bezugnahme des § 26 Abs. 1 AlVG auf das Arbeitslosengeld – auch für die Bemessung des Weiterbildungsgeldes (vgl. in dem Sinn in Sauer/Furtlehner in AlV-Komm § 26 Rz 29; siehe auch Bruckner, aaO 162).Nach Paragraph 26, Absatz eins, AlVG gebührt das Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von täglich EUR 14,
  2. Demnach gibt es keine gesonderten Bestimmungen für die Bemessung des Weiterbildungsgeldes, dieses entspricht vielmehr dem (fiktiven) Arbeitslosengeld. Die Ermittlung des Arbeitslosengeldes ist jedoch – nach dem Vorgesagten – beim Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit Beschäftigungszeiten im EU-Ausland unter Berücksichtigung der Regelungen der Verordnung 883 aus 2004, vorzunehmen. Dieselben Grundsätze gelten – auf Grund der klaren Bezugnahme des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG auf das Arbeitslosengeld – auch für die Bemessung des Weiterbildungsgeldes vergleiche in dem Sinn in Sauer/Furtlehner in AlV-Komm Paragraph 26, Rz 29; siehe auch Bruckner, aaO 162). Davon ausgehend ist die Verordnung 883/2004 im Ergebnis auch für die Bemessung des (dem fiktiven Arbeitslosengeld entsprechenden) Weiterbildungsgeldes heranzuziehen. Fallbezogen ergibt sich daraus, dass das Weiterbildungsgeld nicht auf Basis der gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen, sondern unter Anwendung des § 21 Abs. 2 AlVG auf Basis des durchschnittlichen Entgelts der letzten sechs Monate unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen zu berechnen ist (vgl. zum Ganzen VwGH vom 19.12.2018, Ra 2015/08/0019).Davon ausgehend ist die Verordnung 883 aus 2004, im Ergebnis auch für die Bemessung des (dem fiktiven Arbeitslosengeld entsprechenden) Weiterbildungsgeldes heranzuziehen. Fallbezogen ergibt sich daraus, dass das Weiterbildungsgeld nicht auf Basis der gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen, sondern unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz 2, AlVG auf Basis des durchschnittlichen Entgelts der letzten sechs Monate unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen zu berechnen ist vergleiche zum Ganzen VwGH vom 19.12.2018, Ra 2015/08/0019). Wenn die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Beschäftigungszeiten in Deutschland einwendet, dass sie Grenzgängerin gewesen sei und dieser Umstand keine nachteiligen Auswirkungen auf das Weiterbildungsgeld haben dürfe, ist dazu Folgendes auszuführen:

Art. 62Abs.

3 der Verordnung 883/2004 berücksichtigt der Träger des Wohnorts im Falle von Grenzgängern, auf die Artikel 65 Abs. 5 lit. a anzuwenden ist, abweichend von den Absätzen 1 und 2, nach Maßgabe der Durchführungsverordnung das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit galten.

Artikel 62

, Absatz 3, der Verordnung 883 aus 2004, berücksichtigt der Träger des Wohnorts im Falle von Grenzgängern, auf die Artikel 65 Absatz 5, Litera a, anzuwenden ist, abweichend von den Absätzen 1 und 2, nach Maßgabe der Durchführungsverordnung das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit galten. Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort (Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, mwN).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort (Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,) der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind vergleiche VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, mwN). Im konkreten Fall liegen sowohl der Ort der letzten Beschäftigung (bei Dienstgeber XXXX ) als auch der Wohnort der Beschwerdeführerin unstrittig in Österreich; Wohn- und Beschäftigungsort fallen damit nicht im Sinne des Art. 65 Abs. 5 der Verordnung 883/2004 auseinander. Der Bestimmung des Art. 62 Abs. 3 der Verordnung 883/2004 ist damit der Anwendungsbereich entzogen, wobei anzumerken ist, dass auch nach dieser Vorschrift das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung galten (hier: Österreich), maßgeblich wäre. Im Ergebnis ist somit nunmehr gewährleistet, dass das Arbeitslosengeld (Weiterbildungsgeld) bei allen Wanderarbeitnehmern einheitlich nach dem Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor Geltendmachung zu bemessen ist (vgl. Bruckner, aaO 159, mit Hinweis auf VwGH vom 10.9.2014, 2012/08/0239; siehe auch Schörghofer in Pfeil, Der AlV-Komm, § 21 Rz 26). Eine nachteilige Ungleichbehandlung von Grenzgängern ist damit nicht ersichtlich.Im konkreten Fall liegen sowohl der Ort der letzten Beschäftigung (bei Dienstgeber römisch 40 ) als auch der Wohnort der Beschwerdeführerin unstrittig in Österreich; Wohn- und Beschäftigungsort fallen damit nicht im Sinne des Artikel 65, Absatz 5, der Verordnung 883 aus 2004, auseinander. Der Bestimmung des Artikel 62, Absatz 3, der Verordnung 883 aus 2004, ist damit der Anwendungsbereich entzogen, wobei anzumerken ist, dass auch nach dieser Vorschrift das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung galten (hier: Österreich), maßgeblich wäre. Im Ergebnis ist somit nunmehr gewährleistet, dass das Arbeitslosengeld (Weiterbildungsgeld) bei allen Wanderarbeitnehmern einheitlich nach dem Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor Geltendmachung zu bemessen ist vergleiche Bruckner, aaO 159, mit Hinweis auf VwGH vom 10.9.2014, 2012/08/0239; siehe auch Schörghofer in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 21, Rz 26). Eine nachteilige Ungleichbehandlung von Grenzgängern ist damit nicht ersichtlich. Die belangte Behörde hat das der Beschwerdeführerin gebührende Weiterbildungsgeld somit zutreffend auf Basis des durchschnittlichen Entgelts der letzten sechs Monate (inkl. Sonderzahlungen) berechnet. Der im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich dargestellten Berechnung des Weiterbildungsgeldes ist daher nicht entgegenzutreten. Die Beschwerdeführerin wendete sich – abgesehen von der bereits erörterten Heranziehung des durchschnittlichen Entgelts der letzten sechs Monate als Berechnungsgrundlage – nicht konkret gegen die ziffernmäßige Richtigkeit des Berechnungsergebnisses und bestehen auch sonst keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der von der belangten Behörde zur Anwendung gebrachte Berechnungsvorgang oder dessen Ergebnis unrichtig wäre. Der Betrag des auf diese Weise ermittelten Arbeitslosengeldes (EUR 14,15) unterschreitet den in § 26 Abs. 1 AlVG festgesetzten Mindestbetrag, sodass der Beschwerdeführerin entsprechend der genannten Bestimmung ein Weiterbildungsgeld in Höhe von EUR 14,53 täglich gebührt.Die belangte Behörde hat das der Beschwerdeführerin gebührende Weiterbildungsgeld somit zutreffend auf Basis des durchschnittlichen Entgelts der letzten sechs Monate (inkl. Sonderzahlungen) berechnet. Der im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich dargestellten Berechnung des Weiterbildungsgeldes ist daher nicht entgegenzutreten. Die Beschwerdeführerin wendete sich – abgesehen von der bereits erörterten Heranziehung des durchschnittlichen Entgelts der letzten sechs Monate als Berechnungsgrundlage – nicht konkret gegen die ziffernmäßige Richtigkeit des Berechnungsergebnisses und bestehen auch sonst keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der von der belangten Behörde zur Anwendung gebrachte Berechnungsvorgang oder dessen Ergebnis unrichtig wäre. Der Betrag des auf diese Weise ermittelten Arbeitslosengeldes (EUR 14,15) unterschreitet den in Paragraph 26, Absatz eins, AlVG festgesetzten Mindestbetrag, sodass der Beschwerdeführerin entsprechend der genannten Bestimmung ein Weiterbildungsgeld in Höhe von EUR 14,53 täglich gebührt. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr sei von Seiten des AMS telefonisch in zwei Gesprächen vor Stellung des Antrags auf Weiterbildungsgeld zugesagt worden, dass das Weiterbildungsgeld der Höhe des Arbeitslosengeldes aus dem Jahr 2017 in Höhe von EUR 47,15 entsprechen werde und sie in gutem Glauben handelnd und auf die Aussage der Mitarbeiter des AMS vertrauend, sich für ein teures Fernstudium eingeschrieben habe, für welches sie sich ohne die mündliche Zusage der Mitarbeiter des AMS nie entschieden hätte, ist dem zu entgegnen, dass damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt wird, zumal die Berechnung des Anspruchs aus Sicht des erkennenden Gerichtes im angefochtenen Bescheid rechtsrichtig vorgenommen wurde. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin ihren Vorwurf nicht näher substantiiert ist nicht erkennbar, dass inwiefern dies zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen soll. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld ab dem 1.6.2019 in Höhe von EUR 14,53 täglich gebührt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Im Beschwerdefall war lediglich die Rechtsfrage zu beurteilen, anhand welcher Bemessungsgrundlagen das Weiterbildungsgeld zu berechnen ist. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2018, Ra 2015/08/0019, erfolgte eine Klärung dieser Rechtsfrage. Im vorliegenden Fall liegen auch sonst keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im Beschwerdefall war lediglich die Rechtsfrage zu beurteilen, anhand welcher Bemessungsgrundlagen das Weiterbildungsgeld zu berechnen ist. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2018, Ra 2015/08/0019, erfolgte eine Klärung dieser Rechtsfrage. Im vorliegenden Fall liegen auch sonst keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Berechnung des Weiterbildungsgeldes bei grenzüberschreitenden Sachverhalten von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben zitierte, umfangreiche Judikatur – insbesondere das Erkenntnis vom 19.12.2018, Ra 2015/08/0019 – verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Berechnung des Weiterbildungsgeldes bei grenzüberschreitenden Sachverhalten von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben zitierte, umfangreiche Judikatur – insbesondere das Erkenntnis vom 19.12.2018, Ra 2015/08/0019 – verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L525.2222534.1.00

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