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{'item': 'L525 2229140-1'}

Obsah (6)Art 133§ 10§ 38§ 7§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2021 GeschäftszahlL525 2229140-1 Spruch, L525 2229140-1/5EL525 2229142-1/4EL525 2229140-1/5E, L525 2229142-1/4E IM NAMEN DER REPUBL

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist jeweils

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer wurde am 28.10.2019 eine Stelle als Kellner bei einer näher angeführten Pizzeria im Bezirk Salzburg-Umgebung zugewiesen. Das Dienstverhältnis kam nicht zustande. Der Beschwerdeführer wurde am 15.11.2019 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Einwände hinsichtlich der Zumutbarkeit brachte der Beschwerdeführer keine vor. Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich beworben und beim Vorstellungsgespräch wahrheitsgemäß angegeben, dass er ab Mitte Dezember, je nach Schneelage, wieder eine fixe Beschäftigung als Schilehrer hätte. Er hätte gerne bis dahin bei der Pizzeria gearbeitet, jedoch hätte der Geschäftsführer gesagt, er suche jemanden für die gesamte Saison. Mit Bescheid des AMS Salzburg vom 20.11.2019 wurde

§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al

VG) für den Zeitraum vom 1.11.2019 bis zum 1.12.2019 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat. Begründend führte das AMS Salzburg aus, der Beschwerdeführer habe ein Arbeitsangebot bei einer näher bezeichneten Firma vereitelt. Gründe für Nachsicht würden nicht vorliegen. Mit Bescheid des AMS Salzburg vom 20.11.2019 wurde

Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) für den Zeitraum vom 1.11.2019 bis zum 1.12.2019 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat. Begründend führte das AMS Salzburg aus, der Beschwerdeführer habe ein Arbeitsangebot bei einer näher bezeichneten Firma vereitelt. Gründe für Nachsicht würden nicht vorliegen. Mit Bescheid des AMS Salzburg vom 5.12.2019 wurde für den Zeitraum vom 3.12.2019 bis zum 26.12.2019

§ 38i

Vm § 10 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat. Begründend führte das AMS Salzburg aus, der Beschwerdeführer habe ein Arbeitsangebot bei einer näher bezeichneten Firma vereitelt. Gründe für Nachsicht würden nicht vorliegen.Mit Bescheid des AMS Salzburg vom 5.12.2019 wurde für den Zeitraum vom 3.12.2019 bis zum 26.12.2019

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat. Begründend führte das AMS Salzburg aus, der Beschwerdeführer habe ein Arbeitsangebot bei einer näher bezeichneten Firma vereitelt. Gründe für Nachsicht würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 5.12.2019 und vom 13.12.2019 zwei gleichlautende Beschwerden gegen die Bescheide. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er habe das Zustandekommen des Arbeitsangebotes nicht vereitelt, sondern sich umgehend auf die Stelle persönlich beworben. Auf die Frage des Geschäftsführers, wie lange er bei der Firma arbeiten könne, habe er wahrheitsgemäß angegeben, dass er bis Anfang/Mitte Dezember dort arbeiten könne, da er danach ein Dienstverhältnis am Arlberg antreten würde. Der Geschäftsführer habe ihm gesagt, dass ihm dieser Zeitraum zu kurz gewesen sei, er benötige für den ganzen Winter eine Arbeitskraft. Danach habe er mit dem AMS Salzburg telefoniert und es sei ihm (dem Beschwerdeführer) gesagt worden, dass die Sache mit der Firma erledigt sei. Seine Angaben könnte der Geschäftsführer bestätigen. Er wolle darauf hinweisen, dass er sich auch bei anderen Firmen beworben hätte. Des Weiteren sei er auch zur Jobbörse am 12.11.2019 gefahren um dort teilzunehmen. Er hätte im Vorfeld der Jobbörse mehrmals gesagt, dass er Anfang/Mitte Dezember am Arlberg zu arbeiten beginnen würde, ihm sei seitens des AMS Salzburg trotzdem gesagt worden, dass er teilnehmen müsse. Bei der Jobbörse sei ihm dann seitens der Beraterin gesagt worden, seine Teilnahme mache aufgrund seiner Einstellungszusage am Arlberg keinen Sinn und sei hinfällig. Er begehre die Aufhebung der beiden Bescheide. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4.2.2020 wies die belangte Behörde die beiden Beschwerden als unbegründet ab und gewährte gleichzeitig Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeit um 29.11.2019 bis zum 1.12.2019, sowie Nachsicht vom Ausschluss der Notstandshilfe für die Zeit vom 3.12.2019 bis zum 26.12.2019

§§ 38i

Vm 10 Abs. 3 AlVG. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei zuletzt vom 29.6.2019 bis zum 9.9.2019 unselbständig beschäftigt gewesen. Zuletzt habe der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 16.9.2019 bis zum 27.10.2019 verloren. Dem Beschwerdeführer sei am 28.10.2019 eine Stelle als Kellner bei einer näher angeführten Pizzeria im Bezirk Salzburg-Umgebung angeboten worden. Der Dienstgeber habe bei der Rückmeldung an das AMS Salzburg angegeben, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Vorstellungsgespräches angegeben hätte, dass er zu Saisonbeginn als Schilehrer zu arbeiten vorhätte. Der Beschwerdeführer habe dazu eine schriftliche Bestätigung vorgelegt, dass er vom 22.12.2019 bis zum 26.4.2020 als Schilehrer an einer näher bezeichneten Schischule in Lech anfangen werde. Der Beschwerdeführer sei seit dem 14.12.2019 in der bezeichneten Schischule als Arbeiter angestellt. Rechtlich führte das AMS Salzburg aus, die zugewiesene Arbeitsstelle sei zumutbar gewesen, das Verhalten des Beschwerdeführers im Zuge des Vorstellungsgespräches, nämlich der Hinweis, dass er bald ein anderes Angebot annehmen werde, sei kausal für das Nichtzustandekommen gewesen. Es liege zumindest ein bedingter Vorsatz vor. Gründe für eine Nachsicht würden vorliegen. Da der Beschwerdeführer in der siebenten Woche der Sperre vom Bezug der Sozialleistungen eine Arbeit als Schilehrer angenommen habe, rechtfertige die Nachsicht im Ausmaß der Hälfte. Für den Zeitraum vom 29.11.2019 bis zum 1.12.2019 und vom 3.12.2019 bis zum 13.12.2019 erhalte er daher bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen eine Nachzahlung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4.2.2020 wies die belangte Behörde die beiden Beschwerden als unbegründet ab und gewährte gleichzeitig Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeit um 29.11.2019 bis zum 1.12.2019, sowie Nachsicht vom Ausschluss der Notstandshilfe für die Zeit vom 3.12.2019 bis zum 26.12.2019

Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 Absatz 3, AlVG. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei zuletzt vom 29.6.2019 bis zum 9.9.2019 unselbständig beschäftigt gewesen. Zuletzt habe der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 16.9.2019 bis zum 27.10.2019 verloren. Dem Beschwerdeführer sei am 28.10.2019 eine Stelle als Kellner bei einer näher angeführten Pizzeria im Bezirk Salzburg-Umgebung angeboten worden. Der Dienstgeber habe bei der Rückmeldung an das AMS Salzburg angegeben, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Vorstellungsgespräches angegeben hätte, dass er zu Saisonbeginn als Schilehrer zu arbeiten vorhätte. Der Beschwerdeführer habe dazu eine schriftliche Bestätigung vorgelegt, dass er vom 22.12.2019 bis zum 26.4.2020 als Schilehrer an einer näher bezeichneten Schischule in Lech anfangen werde. Der Beschwerdeführer sei seit dem 14.12.2019 in der bezeichneten Schischule als Arbeiter angestellt. Rechtlich führte das AMS Salzburg aus, die zugewiesene Arbeitsstelle sei zumutbar gewesen, das Verhalten des Beschwerdeführers im Zuge des Vorstellungsgespräches, nämlich der Hinweis, dass er bald ein anderes Angebot annehmen werde, sei kausal für das Nichtzustandekommen gewesen. Es liege zumindest ein bedingter Vorsatz vor. Gründe für eine Nachsicht würden vorliegen. Da der Beschwerdeführer in der siebenten Woche der Sperre vom Bezug der Sozialleistungen eine Arbeit als Schilehrer angenommen habe, rechtfertige die Nachsicht im Ausmaß der Hälfte. Für den Zeitraum vom 29.11.2019 bis zum 1.12.2019 und vom 3.12.2019 bis zum 13.12.2019 erhalte er daher bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen eine Nachzahlung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Mit Schreiben vom 14.2.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurde am 28.10.2019 eine Stelle als Kellner bei einer näher bezeichneten Pizzeria im Bezirk Salzburg-Umgebung zugewiesen. Als Mindestentgelt wurde auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung € 1.623,- brutto angeführt. Das Dienstverhältnis kam nicht zustande. Der Beschwerdeführer wurde am 15.11.2019 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Einwände hinsichtlich der Zumutbarkeit brachte der Beschwerdeführer keine vor. Gegen den Beschwerdeführer wurde zuletzt eine Sperre des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 16.9.2019 bis zum 27.10.2019 verhängt (Anm.: vgl. das hg Verfahren zu Zl L501 2228251-1). Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als Barkeeper, Schilehrer, Kitesurflehrer, Ausfahrer und im Servicebereich. Der Beschwerdeführer vereitelte durch seinen Hinweis im Zuge des Vorstellungsgespräches, er steht nur bis Mitte Dezember (Anm.: 2019) zur Verfügung, da er dann eine Stelle als Schilehrer annehmen will, das Zustandekommen des Dienstverhältnisses. Die zugewiesene Stelle war zumutbar. Der Beschwerdeführer bezog bis zum 1.12.2019 Arbeitslosengeld. Seit dem 3.12.2019 bezog er Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer befand sich ab dem 14.12.2019 (bis 18.3.2020) in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Dem Beschwerdeführer wurde am 28.10.2019 eine Stelle als Kellner bei einer näher bezeichneten Pizzeria im Bezirk Salzburg-Umgebung zugewiesen. Als Mindestentgelt wurde auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung € 1.623,- brutto angeführt. Das Dienstverhältnis kam nicht zustande. Der Beschwerdeführer wurde am 15.11.2019 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Einwände hinsichtlich der Zumutbarkeit brachte der Beschwerdeführer keine vor. Gegen den Beschwerdeführer wurde zuletzt eine Sperre des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 16.9.2019 bis zum 27.10.2019 verhängt Anmerkung, vergleiche das hg Verfahren zu Zl L501 2228251-1). Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als Barkeeper, Schilehrer, Kitesurflehrer, Ausfahrer und im Servicebereich. Der Beschwerdeführer vereitelte durch seinen Hinweis im Zuge des Vorstellungsgespräches, er steht nur bis Mitte Dezember Anmerkung, 2019) zur Verfügung, da er dann eine Stelle als Schilehrer annehmen will, das Zustandekommen des Dienstverhältnisses. Die zugewiesene Stelle war zumutbar. Der Beschwerdeführer bezog bis zum 1.12.2019 Arbeitslosengeld. Seit dem 3.12.2019 bezog er Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer befand sich ab dem 14.12.2019 (bis 18.3.2020) in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Zuweisung der Stelle als Kellner in der Pizzeria bzw. zum Dienstverhältnis selbst ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Die Feststellungen zur Ausbildung des Beschwerdeführers ergeben sich unbestritten aus den Feststellungen der belangten Behörde, ebenso zur Sperre des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 16.9.2019 bis zum 27.10.
  3. Dass der Beschwerdeführer im Zuge des Vorstellungsgespräches sein Vorhaben ab Mitte Dezember

(2019)eine andere Arbeit aufzunehmen thematisierte, ergibt sich unbestritten aus seinem Vorbringen. Dass das Arbeitsverhältnis bei der Pizzeria nicht zustande kam ist ebenso unbestritten. Gründe gegen die Zumutbarkeit wurden nicht vorgebracht. Der Bezugsverlauf ergibt sich aus dem eingeholten Registerauszug. Dass der Beschwerdeführer ab dem 3.12.2019 Notstandshilfe beantragte, ergibt sich aus dem vorlegten Antrag vom eben 3.12.2019. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer u. a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer u. a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

§ 7Abs.2 Al

VG steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die Zumutbarkeit wird in § 9 Abs. 2 AlVG wie folgt umschrieben:Die Zumutbarkeit wird in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG wie folgt umschrieben: "Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar."

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

§ 38Al

VG sind diese Bestimmungen auch sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auch sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. unter vielen das Erk. des VwGH vom 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042). Der Tatbestand der Vereitelung ist etwa dann verwirklicht, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung, seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt. Eine Vereitelungshandlung stellt auch eine Erklärung dar, vor Arbeitsantritt noch einen Kurs absolvieren zu wollen oder nach drei Monaten ein anderes Dienstverhältnis in Aussicht zu haben (vgl dazu das Erk. des VwGH vom 25.6.2013, Zl. 2011/08/0082, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche unter vielen das Erk. des VwGH vom 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042). Der Tatbestand der Vereitelung ist etwa dann verwirklicht, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung, seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt. Eine Vereitelungshandlung stellt auch eine Erklärung dar, vor Arbeitsantritt noch einen Kurs absolvieren zu wollen oder nach drei Monaten ein anderes Dienstverhältnis in Aussicht zu haben vergleiche dazu das Erk. des VwGH vom 25.6.2013, Zl. 2011/08/0082, mwN). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte beim Vorstellungsgespräch seinen voraussichtlichen Arbeitsantritt Anfang/Mitte Dezember 2019 thematisiert und sei das Dienstverhältnis deswegen nicht zustande gekommen, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer damit eindeutig ein Verhalten setzte, das geeignet ist, das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses zu vereiteln. Der Beschwerdeführer handelte für das erkennende Gericht ohne Zweifel auch vorsätzlich und musste ihm bewusst sein, dass er mit diesen Angaben das Zustandekommen vereitelt. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen, dass einen Arbeitslosen grundsätzlich die Pflicht trifft eine zumutbare Stelle anzunehmen um ehestmöglich aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden. Es ist nicht die Aufgabe der Versichertengemeinschaft den Beschwerdeführer solange im Leistungsbezug zu halten, bis er eine für ihn persönlich interessantere Stelle findet. Der Beschwerdeführer vereitelte durch sein Verhalten das Zustandekommen einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit, weswegen die Sperre keinen Bedenken begegnet. Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer in der Beschwerdevorentscheidung vom 4.2.2020 eine Teilnachsicht der Sperre und führte aus, der Beschwerdeführer habe in der siebenten Woche seiner Sperre (offenbar gemeint: ab dem 14.12.2019) eine vollversicherungspflichtige Stelle als Arbeiter bei einer näher bezeichneten Schischule in Lech angenommen. Für den Zeitraum vom 29.11.2019 bis zum 1.12.2019 sowie vom 3.12.2019 bis zum 13.12.2019 werde daher die Nachsicht erteilt. Der Beschwerdeführer tritt der Nachsicht im Vorlageantrag nicht mehr entgegen. Die belangte Behörde sah in der Arbeitsaufnahme vom 14.12.2019 als Saisonarbeiter in Lech einen berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 10 Abs. 3 AlVG. Dieser Ansicht schließt sich das erkennende Gericht an, zumal einem Arbeitslosen im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist auf jeden Fall Nachsicht zu erteilen ist (vgl. unter vielen das Erk. des VwGH vom 24.2.2016, VwSlg 19308 A/2016). Der Beschwerdeführer nahm während der Sperrfrist eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung an. Angesichts des Umstandes, dass das gegenständliche Verfahren allerdings seine zweite Sperre betrifft, kann keine gänzliche Nachsicht erteilt werden. Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer in der Beschwerdevorentscheidung vom 4.2.2020 eine Teilnachsicht der Sperre und führte aus, der Beschwerdeführer habe in der siebenten Woche seiner Sperre (offenbar gemeint: ab dem 14.12.2019) eine vollversicherungspflichtige Stelle als Arbeiter bei einer näher bezeichneten Schischule in Lech angenommen. Für den Zeitraum vom 29.11.2019 bis zum 1.12.2019 sowie vom 3.12.2019 bis zum 13.12.2019 werde daher die Nachsicht erteilt. Der Beschwerdeführer tritt der Nachsicht im Vorlageantrag nicht mehr entgegen. Die belangte Behörde sah in der Arbeitsaufnahme vom 14.12.2019 als Saisonarbeiter in Lech einen berücksichtigungswürdigen Grund iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. Dieser Ansicht schließt sich das erkennende Gericht an, zumal einem Arbeitslosen im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist auf jeden Fall Nachsicht zu erteilen ist vergleiche unter vielen das Erk. des VwGH vom 24.2.2016, VwSlg 19308 A/2016). Der Beschwerdeführer nahm während der Sperrfrist eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung an. Angesichts des Umstandes, dass das gegenständliche Verfahren allerdings seine zweite Sperre betrifft, kann keine gänzliche Nachsicht erteilt werden. Eine mündliche Verhandlung wurde zunächst nicht beantragt. Da der Sachverhalt unbestritten feststeht, konnte aus Sicht des erkennenden Gerichtes von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet insbesondere nicht, dass er die Vereitelungshandlung begangen hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L525.2229140.1.00

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