RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2021 GeschäftszahlL529 2108232-2 Spruch, L529 2108232-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergang römisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) reiste im Februar 2014 nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 20.05.2015, Zl. XXXX , wurde dieser Antrag in allen Punkten negativ entschieden. römisch eins.
- Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) reiste im Februar 2014 nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 20.05.2015, Zl. römisch 40 , wurde dieser Antrag in allen Punkten negativ entschieden. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2019, W 196 2108232-1/10E, wurde die Beschwerde der BF gegen diesen Bescheid gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei. Mit Spruchpunkt III. wurde der BF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2019, W 196 2108232-1/10E, wurde die Beschwerde der BF gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der BF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Im somit rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wurde in Bezug auf die BF festgehalten, dass mangels der Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente ihre Identität nicht festgestellt werden konnte. Der im asylrechtlichen Bescheid genannte Name diene lediglich zur Individualisierung der BF als Verfahrenspartei. Im genannten Asylverfahren brachte die BF vor, in Baku/Aserbaidschan geboren zu sein. Im Alter von drei Jahren sei sie nach Georgien gezogen, sie sei bei Onkel und Tante aufgewachsen und habe dort bis zur ihrer Flucht nach Österreich im Jahr 2014 gewohnt. Sowohl das BFA als auch das BVwG gingen von der georgischen Staatsbürgerschaft der BF aus. I.
- Ein auf Antrag der BF vom 05.03.2019 gem. § 88 Abs. 2 FPG am 15.03.2019 ausgestellter Fremdenpass wurde der BF mit Bescheid des BFA vom 18.06.2019, Zl. XXXX , wieder entzogen.römisch eins.
- Ein auf Antrag der BF vom 05.03.2019 gem. Paragraph 88, Absatz 2, FPG am 15.03.2019 ausgestellter Fremdenpass wurde der BF mit Bescheid des BFA vom 18.06.2019, Zl. römisch 40 , wieder entzogen. Begründend wurde darin auf den nachträglich bekannt gewordenen Versagungsgrund, dass die BF nicht staatenlos bzw. ungeklärter Staatsangehörigkeit sei, verwiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. I.
- Die BF stellte am 21.01.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Zur Einbringung des Antrages wurde das Antragsformular für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG verwendet.römisch eins.
- Die BF stellte am 21.01.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Zur Einbringung des Antrages wurde das Antragsformular für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG verwendet. Die BF gab im Antrag an, staatenlos zu sein und dass ihr letzter Aufenthaltsstaat Georgien gewesen sei. Als Begründung ihres Antrages führte sie wie folgt an: „Die Botschaft kennt meine georgische Staatsbürgerschaft nicht an. Das Magistrat Steyr verlangt einen gültigen Reisepass für die Verlängerung meines Aufenthaltstitels“. I.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 14.04.2020 wurde der Antrag der BF vom 21.01.2020 auf Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.römisch eins.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 14.04.2020 wurde der Antrag der BF vom 21.01.2020 auf Ausstellung eines Reisepasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Begründend wurde zunächst darauf verwiesen, dass die BF die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG (subsidiär Schutzberechtigte) nicht erfülle. Sie erfülle aber auch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 bzw. Abs. 2 FPG.Begründend wurde zunächst darauf verwiesen, dass die BF die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG (subsidiär Schutzberechtigte) nicht erfülle. Sie erfülle aber auch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, bzw. Absatz 2, FPG. I.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 06.05.2020 innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 06.05.2020 innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF nicht georgische Staatsangehörige sondern staatenlos sei und dass ihre Staatsangehörigkeit von Georgien nicht anerkannt werde. Die BF habe mehrfach versucht, bei (georgischen und aserbaidschanischen) Vertretungsbehörden in Wien Dokumente zu organisieren. Zum Beweis dieses Vorbringens war der Beschwerde der Bescheid des georgischen Justizministeriums vom 16.12.2019 in Kopie angeschlossen. I.
- Die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt langte am 27.05.2020 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein. römisch eins.
- Die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt langte am 27.05.2020 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein. I.
- Mit Schriftsatz vom 22.02.2021 wurde der Vollmachtswechsel für das gegenständliche Verfahren bekannt gegeben. römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 22.02.2021 wurde der Vollmachtswechsel für das gegenständliche Verfahren bekannt gegeben. I.
- Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen (Sachverhalt)römisch zwei.
- Feststellungen (Sachverhalt) Die BF stellte am 03.02.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich am 21.02.2019 in
- Instanz gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 AsylG rechtskräftig abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde vom BVwG mit diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig sei und der BF gemäß §§ 54 und 55 AsylG iVm § 9 Abs. 4 Z 1 und 2 (Modul 1) Integrationsgesetz der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten (bis 20.02.2020) erteilt werde.Die BF stellte am 03.02.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich am 21.02.2019 in
- Instanz gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG rechtskräftig abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde vom BVwG mit diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG auf Dauer unzulässig sei und der BF gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins und 2 (Modul 1) Integrationsgesetz der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten (bis 20.02.2020) erteilt werde. Der auf Antrag der BF vom 05.03.2019 gem. § 88 Abs. 2 FPG am 15.03.2019 zunächst ausgestellte Fremdenpass, XXXX , wurde der BF mit Bescheid des BFA vom 18.06.2019, Zl. XXXX , gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG wieder entzogen.Der auf Antrag der BF vom 05.03.2019 gem. Paragraph 88, Absatz 2, FPG am 15.03.2019 zunächst ausgestellte Fremdenpass, römisch 40 , wurde der BF mit Bescheid des BFA vom 18.06.2019, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wieder entzogen. Die BF ist rechtmäßig in Österreich aufhältig; sie verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis 21.02.
- Die BF ist georgische Staatsangehörige. Sie erbrachte keinen geeigneten Nachweis dafür, dass sie staatenlos oder ihre Staatsangehörigkeit ungeklärt sei oder dass ihre Staatszugehörigkeit von Georgien nicht anerkannt werde. II.
- Beweiswürdigungrömisch zwei.
- Beweiswürdigung II.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.römisch zwei.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. II.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der Asylantragsstellung in Österreich und dem rechtskräftigen Abschluss ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und dem Erkenntnis des BVwG vom 21.02.2019, W196 2108232-1/10E.römisch zwei.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der Asylantragsstellung in Österreich und dem rechtskräftigen Abschluss ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und dem Erkenntnis des BVwG vom 21.02.2019, W196 2108232-1/10E. Die Feststellungen hinsichtlich des zunächst ausgestellten Fremdenpasses und der rechtskräftig erfolgten Entziehung ergeben sich aus dem vorliegenden Bescheid des BFA vom 18.06.2019, Zl. XXXX , in Übereinstimmung mit dem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes, an dem kein Grund zu zweifeln bestand.Die Feststellungen hinsichtlich des zunächst ausgestellten Fremdenpasses und der rechtskräftig erfolgten Entziehung ergeben sich aus dem vorliegenden Bescheid des BFA vom 18.06.2019, Zl. römisch 40 , in Übereinstimmung mit dem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes, an dem kein Grund zu zweifeln bestand. Dass die BF rechtmäßig in Österreich aufhältig ist und über einen gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt, ergibt sich ebenfalls aus dem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes. II.2.
- Zur Person und zur Staatsangehörigkeit der BFrömisch zwei.2.
- Zur Person und zur Staatsangehörigkeit der BF Die Feststellung der georgischen Staatsangehörigkeit ergibt sich aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren. Sowohl das BFA als auch das Bundesverwaltungsgericht gingen von einer georgischen Staatszugehörigkeit der BF aus und erwuchs diese Entscheidung – ohne Befassung der Höchstgerichte – auch in Rechtskraft (BVwG vom 21.02.2019, W196 2108232-1/10E). Im zugrundeliegenden Asylverfahren monierte zwar die BF in der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.05.2015 die mangelhaften Feststellungen zu ihrer Staatszugehörigkeit, indem sie auf ihre Aussagen in der niederschriftlichen Einvernahme („Ich weiß nicht, welche Staatsangehörigkeit ich konkret besitze. Ich besaß nur die in Aserbaidschan ausgestellte Geburtsurkunde“), bestritt aber nicht konkret ihre georgische Staatsangehörigkeit. In der gegenständlichen Beschwerde brachte die BF hingegen vor, dass sie nicht georgische Staatsangehörige sei, Georgien ihre Staatsangehörigkeit nicht anerkenne und sie als staatenlos anzusehen sei. Zum Beweis ihres Vorbringens schloss sie die Bescheidkopie samt Übersetzung des Georgischen Justizministeriums zur Abweisung des Antrages bezüglich der Feststellung des Rechtsverhältnisses mit Georgien bei (AS 41f). Zunächst ist darauf zu verweisen, dass sich dem erkennenden Richter nicht erschließt, weshalb es die BF verabsäumte, dieses Bescheinigungsmittel bereits mit ihrem Antrag vorzulegen, zumal sie zu diesem Zeitpunkt bereits darüber verfügte. Dem BFA war daher dieser Umstand bei Bescheiderlassung nicht bekannt. Darüber hinaus ist aber dazu auszuführen, dass dieses Bescheinigungsmittel seinem Inhalt nach nicht geeignet ist, die nichtgeorgische Staatsbürgerschaft bzw. die Nichtanerkennung durch den georgischen Staat zu beweisen. Der Übersetzung zufolge ersuchte die BF das georgische Justizministerium/Agentur für Staatliche Dienstleistungen um Prüfung ihrer georgischen Staatsbürgerschaft und legte zum Beweis ihres Vorbringens eine Kopie des in Österreich ausgestellten – und mittlerweile entzogenen – Fremdenpasses XXXX bei. Die georgische Behörde erließ darauf einen Bescheid über die Notwendigkeit der Vorlage eines Zusatzdokumentes/einer Information. Diesem Erfordernis kam die BF nicht nach. Mit dem vorgelegten Bescheid des georgischen Justizministeriums vom 16.12.2019 wurde der Antrag der BF abgelehnt, da die dazu erforderlichen Unterlagen (Kopie der Geburtsurkunde sowie ein Nachweis darüber, dass sich die BF am 31.03.1993 in Georgien aufgehalten hat oder ein Nachweis, dass sie nach dem 21.12.1991 das georgische Gebiet verlassen hat) fehlten und zudem der vorgelegte Fremdenpass weder übersetzt noch entsprechend beglaubigt war und auch ein Nachweis fehlte, wonach die BF 2014 die georgische Grenze überquert hat. Das von der BF vorgelegte Bescheinigungsmittel ist daher lediglich zum Nachweis dafür geeignet, dass sie mit unzureichenden Mitteln versucht hat, eine Bestätigung ihrer georgischen Staatsbürgerschaft zu erlangen, nicht aber, dass der georgische Staat – bei ordnungsgemäßer Antragstellung – ihre Staatsbürgerschaft nicht anerkennen würde.Der Übersetzung zufolge ersuchte die BF das georgische Justizministerium/Agentur für Staatliche Dienstleistungen um Prüfung ihrer georgischen Staatsbürgerschaft und legte zum Beweis ihres Vorbringens eine Kopie des in Österreich ausgestellten – und mittlerweile entzogenen – Fremdenpasses römisch 40 bei. Die georgische Behörde erließ darauf einen Bescheid über die Notwendigkeit der Vorlage eines Zusatzdokumentes/einer Information. Diesem Erfordernis kam die BF nicht nach. Mit dem vorgelegten Bescheid des georgischen Justizministeriums vom 16.12.2019 wurde der Antrag der BF abgelehnt, da die dazu erforderlichen Unterlagen (Kopie der Geburtsurkunde sowie ein Nachweis darüber, dass sich die BF am 31.03.1993 in Georgien aufgehalten hat oder ein Nachweis, dass sie nach dem 21.12.1991 das georgische Gebiet verlassen hat) fehlten und zudem der vorgelegte Fremdenpass weder übersetzt noch entsprechend beglaubigt war und auch ein Nachweis fehlte, wonach die BF 2014 die georgische Grenze überquert hat. Das von der BF vorgelegte Bescheinigungsmittel ist daher lediglich zum Nachweis dafür geeignet, dass sie mit unzureichenden Mitteln versucht hat, eine Bestätigung ihrer georgischen Staatsbürgerschaft zu erlangen, nicht aber, dass der georgische Staat – bei ordnungsgemäßer Antragstellung – ihre Staatsbürgerschaft nicht anerkennen würde. Dass es der BF nicht möglich sei, geeignete Nachweise zur Feststellung ihrer georgischen Staatsbürgerschaft zu erbringen, ist nicht erkennbar und es besteht auch kein Hinweis, dass die BF staatenlos ist oder aus dem georgischen Staatsverband ausschied. Weiters ist auch darauf zu verweisen, dass es der BF zur etwaigen Erlangung eines georgischen Reisedokumentes zumutbar ist, die georgische Botschaft aufzusuchen. Der Umstand, dass die BF im Falle des Aufsuchens der georgischen Botschaft mit keinerlei staatlichen Repressalien zu rechnen hätte, ergibt sich bereits aus dem Ergebnis des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, zumal bereits dort davon ausgegangen wurde, dass die BF selbst im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien mit keiner Verfolgung zu rechnen hätte und in ihrem Fall die Rückkehrentscheidung aufgrund eines schützenswerten Familienlebens gemäß § 52 FPG für auf Dauer unzulässig ausgesprochen wurde. Dass die BF die georgische Botschaft in Wien mit ihrem Anliegen persönlich kontaktiert hätte, ist nicht ersichtlich und lässt sich auch daraus der Schluss ziehen, dass die BF lediglich mit unzureichenden Mitteln versucht hat, eine Bestätigung ihrer georgischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Weiters ist auch darauf zu verweisen, dass es der BF zur etwaigen Erlangung eines georgischen Reisedokumentes zumutbar ist, die georgische Botschaft aufzusuchen. Der Umstand, dass die BF im Falle des Aufsuchens der georgischen Botschaft mit keinerlei staatlichen Repressalien zu rechnen hätte, ergibt sich bereits aus dem Ergebnis des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, zumal bereits dort davon ausgegangen wurde, dass die BF selbst im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien mit keiner Verfolgung zu rechnen hätte und in ihrem Fall die Rückkehrentscheidung aufgrund eines schützenswerten Familienlebens gemäß Paragraph 52, FPG für auf Dauer unzulässig ausgesprochen wurde. Dass die BF die georgische Botschaft in Wien mit ihrem Anliegen persönlich kontaktiert hätte, ist nicht ersichtlich und lässt sich auch daraus der Schluss ziehen, dass die BF lediglich mit unzureichenden Mitteln versucht hat, eine Bestätigung ihrer georgischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Soweit die BF in ihrer Beschwerde auf den Umstand verweist, dass sie in Aserbaidschan geboren sei und offenbar ein Opfer des Zerfalles der Sowjetunion sei mit dem Ergebnis, nun keinem Staat anzugehören, ist wie folgt auszuführen: Georgien wurde am 09.04.1991 unabhängig. Das georgische Staatsbürgerschaftsgesetz datiert vom März 1993 und erklärte die ständigen Bewohner des georgischen Staatsgebietes sowie Personen, die in Georgien geboren waren, das Land jedoch verlassen hatten, automatisch zu georgischen Staatsbürgern, außer sie verzichteten explizit darauf; dh dass nach georgischem Staatsbürgerschaftsgesetz alle ehemaligen Bürger der UdSSR mit Wohnsitz in Georgien georgische Staatsbürger wurden. Weiters ist mit dem
- Altersjahr jeder georgische Staatsbürger gesetzlich dazu verpflichtet, sich an seinem Wohnsitz selbständig zu registrieren. Die georgische Identitätskarte ist das offizielle georgische Identitätsdokument, welches alle in Georgien wohnhaften georgischen Staatsbürger, die älter als 14-jährig sind, besitzen müssen. Diese Ausführungen dürfen – zumal im Internet und in zahlreichen im RIS veröffentlichten Entscheidungen abrufbar (bspw. D-A-CH-Analyse zu Georgien: Identitätsdokumente, Juni 2011) als notorisch bekannt vorausgesetzt werden. Die 1987 geborene BF gab im Asylverfahren an, im Alter von 3 Jahren nach Georgien gezogen zu sein, weshalb sie zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit des Staates Georgien eine ständige Bewohnerin des georgischen Staatsgebietes war. Die BF reiste 2014, sohin im Alter von 27 Jahren, aus Georgien aus, weshalb davon auszugehen ist, dass sie an ihrem Wohnsitz registriert ist. Für das erkennende Gericht besteht daher kein Grund, an der schon im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren getroffenen Feststellung, dass die BF georgische Staatsangehörige sei, zu zweifeln. In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf zu verweisen, dass im abgeschlossenen Asylverfahren mangels Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente die Identität der BF nicht festgestellt werden konnte und der im asylrechtlichen Verfahren genannte Name der BF lediglich zu ihrer Individualisierung als Verfahrenspartei dient. Aus dem von der BF vorgelegten Bescheid der georgischen Behörde kann daher allenfalls auch der Schluss gezogen werden, dass keine georgische Staatsangehörige mit dem von der BF angegebenen Namen existiert und die BF unter falscher Identität auftritt. In Bezug auf die nunmehr bestrittene georgische Staatsbürgerschaft ist daher zusammenfassend auf die bereits in Rechtskraft erwachsene asylrechtliche Entscheidung, welche auch von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren zur Entscheidungsfindung herangezogen wurde, und deren Rechtskraftwirkung zu verweisen, mit der festgestellt wurde, dass die BF georgische Staatsangehörige ist. Änderungen in der Sach- oder Rechtslage, welche diese Rechtskraftwirkung durchbrechen würden, wurden nicht substantiiert behauptet und ist der mit der Beschwerde vorgelegte Bescheid des georgischen Justizministeriums nicht dazu geeignet, die Staatenlosigkeit der BF bzw. die Nichtanerkennung der georgischen Staatsangehörigkeit durch den georgischen Staat zu belegen. In diesem Zusammenhang ist vollständigkeitshalber auch darauf zu verweisen, dass die BF im Zuge der Ausfolgung der „Aufenthaltsberechtigung plus“ nicht nur die Übernahme, sondern ausdrücklich auch die Richtigkeit ihrer persönlichen Daten – und damit auch ihre georgische Staatsbürgerschaft – bestätigte und dass auch der Bescheid des BFA vom 18.06.2019, Zl. XXXX , mit dem der zunächst ausgestellte Fremdenpass mangels Staatenlosigkeit bzw. ungeklärter Staatsangehörigkeit entzogen wurde, ohne Erhebung eines Rechtsmittels dagegen in Rechtskraft erwachsen ist.In diesem Zusammenhang ist vollständigkeitshalber auch darauf zu verweisen, dass die BF im Zuge der Ausfolgung der „Aufenthaltsberechtigung plus“ nicht nur die Übernahme, sondern ausdrücklich auch die Richtigkeit ihrer persönlichen Daten – und damit auch ihre georgische Staatsbürgerschaft – bestätigte und dass auch der Bescheid des BFA vom 18.06.2019, Zl. römisch 40 , mit dem der zunächst ausgestellte Fremdenpass mangels Staatenlosigkeit bzw. ungeklärter Staatsangehörigkeit entzogen wurde, ohne Erhebung eines Rechtsmittels dagegen in Rechtskraft erwachsen ist.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.
- Zur Abweisung der Beschwerderömisch zwei.3.
- Zur Abweisung der Beschwerde II.3.2.
- Rechtliche Grundlagenrömisch zwei.3.2.
- Rechtliche Grundlagen Ausstellung von Fremdenpässen „§ 88.
(1)FPG Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.,
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.,
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. […]“ II.3.2.
- In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2009/122 (§ 88 Abs. 1 und 2) wird wie folgt ausgeführt:römisch zwei.3.2.
- In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. römisch eins 2009/122 (Paragraph 88, Absatz eins und 2) wird wie folgt ausgeführt: [...] "Die Regelung des Abs. 1 hält an der bisherigen Systematik fest, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nur im Interesse des Betroffenen liegen muss, sondern vielmehr auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung vorliegen muss. Der neu geschaffene Abs. 2 sieht die Möglichkeit der Ausstellung eines Fremdenpasses auf Antrag in zwei Fällen vor, ohne dass ein darüber hinausgehendes Interesse der Republik vorliegen müsste. Z 1 umfasst Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Mit der Unterzeichnung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl III Nr. 2008/81) hat sich die Republik Österreich verpflichtet, Staatenlosen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, Fremdenpässe auszustellen. Mit dieser Regelung wird somit Art. 28 dieses völkerrechtlichen Vertrages entsprochen. Z 2 umfasst Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, wenn humanitäre Gründe deren Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, ausgenommen dies wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht geboten (Z 2; bisher Abs. 1 Z 6). In diesem Fall wird Art. 25 Abs. 2 der "Richtlinie über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ("Statusrichtlinie", Richtlinie (EG) Nr. 83/2004 des Rates vom 29.04.2008) Rechnung getragen.“ "Die Regelung des Absatz eins, hält an der bisherigen Systematik fest, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nur im Interesse des Betroffenen liegen muss, sondern vielmehr auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung vorliegen muss. Der neu geschaffene Absatz 2, sieht die Möglichkeit der Ausstellung eines Fremdenpasses auf Antrag in zwei Fällen vor, ohne dass ein darüber hinausgehendes Interesse der Republik vorliegen müsste. Ziffer eins, umfasst Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Mit der Unterzeichnung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl römisch drei Nr. 2008/81) hat sich die Republik Österreich verpflichtet, Staatenlosen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, Fremdenpässe auszustellen. Mit dieser Regelung wird somit Artikel 28, dieses völkerrechtlichen Vertrages entsprochen. Ziffer 2, umfasst Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, wenn humanitäre Gründe deren Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, ausgenommen dies wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht geboten (Ziffer 2,; bisher Absatz eins, Ziffer 6,). In diesem Fall wird Artikel 25, Absatz 2, der "Richtlinie über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ("Statusrichtlinie", Richtlinie (EG) Nr. 83 aus 2004, des Rates vom 29.04.2008) Rechnung getragen.“ II.3.3.
- Für den konkreten Fall bedeutet dies:römisch zwei.3.3.
- Für den konkreten Fall bedeutet dies: Trotz Antragstellung auf Erteilung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG kommt diese Bestimmung nicht zur Anwendung, da der BF kein subsidiärer Schutz gewährt wurde. Der Antragsbegründung und auch der Beschwerde ist zu entnehmen, dass die BF die Ausstellung des Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2 FPG als Staatenlose bzw. als Person mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und kein gültiges Reisedokument besitzt, begehrt. Trotz Antragstellung auf Erteilung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG kommt diese Bestimmung nicht zur Anwendung, da der BF kein subsidiärer Schutz gewährt wurde. Der Antragsbegründung und auch der Beschwerde ist zu entnehmen, dass die BF die Ausstellung des Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG als Staatenlose bzw. als Person mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und kein gültiges Reisedokument besitzt, begehrt. Im gegenständlichen Fall wurde bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die georgische Staatsbürgerschaft besitzt, und es besteht – wie beweiswürdigend ausgeführt – für den erkennenden Richter kein Grund daran zu zweifeln. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die BF staatenlos bzw. dass ihre Staatsbürgerschaft als ungeklärt anzusehen ist. Die Anwendung des § 88 Abs. 2 FPG scheidet somit aus.Im gegenständlichen Fall wurde bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die georgische Staatsbürgerschaft besitzt, und es besteht – wie beweiswürdigend ausgeführt – für den erkennenden Richter kein Grund daran zu zweifeln. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die BF staatenlos bzw. dass ihre Staatsbürgerschaft als ungeklärt anzusehen ist. Die Anwendung des Paragraph 88, Absatz 2, FPG scheidet somit aus. Eine weitergehende Prüfung, ob der Antrag auf andere, in § 88 FPG angeführten Bestimmungen seine Deckung finden könnte, hat schon mangels Vorliegens eines entsprechenden Beschwerdegegenstandes zu entfallen. Dem BFA ist gegenständlich zuzustimmen, dass die BF die Voraussetzung des § 88 Abs. 2a FPG (subsidiär Schutzberechtigte) nicht erfüllt und – mangels Staatenlosigkeit der BF bzw. mangels ungeklärter Staatsbürgerschaft – auch die Anwendung des § 88 Abs. 2 FPG nicht möglich ist. Eine weitergehende Prüfung, ob der Antrag auf andere, in Paragraph 88, FPG angeführten Bestimmungen seine Deckung finden könnte, hat schon mangels Vorliegens eines entsprechenden Beschwerdegegenstandes zu entfallen. Dem BFA ist gegenständlich zuzustimmen, dass die BF die Voraussetzung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG (subsidiär Schutzberechtigte) nicht erfüllt und – mangels Staatenlosigkeit der BF bzw. mangels ungeklärter Staatsbürgerschaft – auch die Anwendung des Paragraph 88, Absatz 2, FPG nicht möglich ist. Auch liegt es nicht im Interesse der Republik, dass Personen, deren Identität – und somit auch deren persönliche Vergangenheit und deren konkrete Lebenswege – nicht feststehen, sich im Besitz eines von der Republik Österreich ausgestellten Reisedokuments befinden und in die Lage versetzt werden, jene Gastländer, gegenüber denen Österreich durch die Ausstellung des Passes Verpflichtungen übernimmt, aufsuchen (diese Ansicht wurde im Verfahren vor dem VwGH GZ. 2005/18/0070 geäußert. Das genannte Höchstgericht beanstandete diese Ansicht in seinem Erkenntnis vom 03.05.2000, oa. GZ., nicht). Aufgrund der oa. Erwägungen war der Antrag daher abzuweisen. , II.
- Entfall einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Eine mündliche Verhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L529.2108232.2.00