GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergang römisch eins. Verfahrenshergang I.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
1 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung
G bis zum
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum
G. Zur Prüfung des weiteren Verbleibes im Bundesgebiet wurde der BF am 12.06.2018 beim BFA niederschriftlich einvernommen, da sich die Lage im Irak insofern geändert habe, als der IS besiegt worden sei. Der BF hielt seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht und gab zur Lage im Irak an, dass diese nicht dauerhaft sicher sei, er nach wie vor Bedrohung durch die schiitischen Milizen zu befürchten habe und er sich mittlerweile in Österreich ein Leben aufgebaut und integriert habe. römisch eins.3. Der BF stellte am 21.02.2018 einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. Zur Prüfung des weiteren Verbleibes im Bundesgebiet wurde der BF am 12.06.2018 beim BFA niederschriftlich einvernommen, da sich die Lage im Irak insofern geändert habe, als der IS besiegt worden sei. Der BF hielt seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht und gab zur Lage im Irak an, dass diese nicht dauerhaft sicher sei, er nach wie vor Bedrohung durch die schiitischen Milizen zu befürchten habe und er sich mittlerweile in Österreich ein Leben aufgebaut und integriert habe. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 22.08.2018 wurde der mit Bescheid vom 31.03.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die dem Beschwerdeführer befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung
G entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 22.08.2018 wurde der mit Bescheid vom 31.03.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die dem Beschwerdeführer befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA stellte fest, dass die Rückkehrbefürchtungen des BF nicht glaubhaft seien und sich die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des BF seit der Verbannung des IS stetig verbessert habe. In Österreich lebe der BF in keinen Abhängigkeiten, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und sei auf die Leistungen der Mindestsicherung angewiesen. I.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
1 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung
G bis zum 31. März 2018 erteilt (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 31. März 2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, welche nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, welche nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Der BF stellte am 21.02.2018 einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes
G.Der BF stellte am 21.02.2018 einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 22.08.2018 wurde der mit Bescheid vom 31.03.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die dem Beschwerdeführer befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung
G entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 22.08.2018 wurde der mit Bescheid vom 31.03.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die dem Beschwerdeführer befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). II.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L529.2156471.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.