RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2021 GeschäftszahlW161 2239899-1 Spruch, W161 2239899-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Nordmazedonien, vertreten durch BBU GmBH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2021, Zl.242415306-108823467, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nordmazedonien, vertreten durch BBU GmBH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2021, Zl.242415306-108823467, zu Recht erkannt: A)Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots auf acht
(8)Jahre herabgesetzt wird.A), Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots auf acht
(8)Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hält sich seit dem Jahr 2002 immer wieder im österreichischen Bundesgebiet auf.
- Sein erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Datum 24.04.2003 rechtskräftig negativ entschieden. Sein Folgeantrag von 10.06.2003 wurde gemäß § 68 AVG am 18.06.2004 rechtskräftig zurückgewiesen.
- Sein erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Datum 24.04.2003 rechtskräftig negativ entschieden. Sein Folgeantrag von 10.06.2003 wurde gemäß Paragraph 68, AVG am 18.06.2004 rechtskräftig zurückgewiesen.
- Am 04.12.2004 heiratete der BF vor einem Standesamt in Mazedonien eine österreichische Staatbürgerin. Dem BF wurde daher am 31.03.2005 eine Niederlassungsbewilligung erteilt, welche bis 01.03.2008 verlängert wurde.
- Diese Ehe wurde mit Datum XXXX wieder rechtskräftig geschieden, der von ihm am 03.03.2008 eingebrachte Verlängerungsantrag betreffend die Niederlassungsbewilligung eingestellt.
- Diese Ehe wurde mit Datum römisch 40 wieder rechtskräftig geschieden, der von ihm am 03.03.2008 eingebrachte Verlängerungsantrag betreffend die Niederlassungsbewilligung eingestellt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.06.2008, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- und
- Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, des Vergehens nach § 28 Abs. 1 SMG in der Fassung BGBl I 2001/51 und BGBl I 2002/134 sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitstrafe von 3 Jahren verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.06.2008, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- und
- Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG in der Fassung BGBl römisch eins 2001/51 und BGBl römisch eins 2002/134 sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF an diversen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge ein- und ausgeführt hat. So hat er im August und September 2007, einmal im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern, einmal alleine, je etwa 1kg Heroin von Serbien aus nach Österreich eingeführt und am 30.10.2007 988,9 Gramm Heroin (netto) mit einer Reinsubstanz von 92 +/- 6,9 Gramm Heroinbase und 3,6 +/- 0,27 Gramm Monoacetylmorphin Base von Mazedonien aus nach Österreich eingeführt. Zudem hat der BF vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge überschreitenden Menge anderen überlassen, indem er in der Zeit von etwa August/September 2007 bis zum 30.10.2007, teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern etwa 2kg Heroin an eine andere Person übergab, insgesamt einmal etwa 100 Gramm, einmal etwa 150 Gramm, einmal etwa 30 Gramm und einmal etwa 15 Gramm Heroin an andere Personen verkaufte. Zudem hat der BF Suchtgift in einer großen Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in den Verkehr gesetzt werde und zwar etwa im Oktober 2007 bis zum 30.10.2007 57 Gramm Heroin (netto) mit einer Reinsubstanz von 3,9 +/- 0,26 Gramm Heroinbase und 0,19 +/- 0,01 Gramm Monoacetylmorphin Base sowie in der Zeit von 28.10.2007 bis zum 30.10.2007 988,9 Gramm Heroin (netto) mit einer Reinsubstanz von 92 +/- 6,9 Gramm Heroinbase und 3,6 +/- 0,27 Gramm Monoacetylmorphin Base. Zudem hat der BF in der Zeit von etwa August 2007 bis Oktober 2007 vorschriftswidrig Suchtgift (Heroin und Kokain) erworben und besessen, wobei der BF diese Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging. Als mildernd wurden die Unbescholtenheit, das Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes; als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen der selben Art gewertet.
- Seit 31.07.2008 besteht gegen den BF ein bis 16.11.2022 gültiges Waffenverbot.
- Mit 01.08.2008 wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen, welches in der Folge aufgrund der Änderung von gesetzlichen Bestimmungen in ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot geändert wurde und bis zum 11.07.2020 aufrecht war. Der BF stellte insgesamt drei Anträge zur Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes, diese wurden alle rechtskräftig abgewiesen.
- Während sich der BF in Strafhaft befand, heiratete der BF erneut eine österreichische Staatsbürgerin. Mit ihr hat der BF insgesamt drei minderjährige Kinder. Die Ehe mit der Mutter seiner Kinder wurde mit Datum XXXX rechtskräftig geschieden, bevor die Ehe mit Datum XXXX (in Nordmazedonien) erneut geschlossen und danach wieder geschieden wurde.
- Während sich der BF in Strafhaft befand, heiratete der BF erneut eine österreichische Staatsbürgerin. Mit ihr hat der BF insgesamt drei minderjährige Kinder. Die Ehe mit der Mutter seiner Kinder wurde mit Datum römisch 40 rechtskräftig geschieden, bevor die Ehe mit Datum römisch 40 (in Nordmazedonien) erneut geschlossen und danach wieder geschieden wurde.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.11.2014, XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.11.2014, römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 15 Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter fremde bewegliche Sachen in einem gesamt 3.000 EUR übersteigenden Wert, nämlich von zumindest 13.557,40 EUR, durch Einbruch in Gebäude mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht hat. So haben der BF und sein Mittäter am 14.07.2014 versucht, in einem Minimarkt Wertgegenstände wegzunehmen; in der Nacht vom
- auf den 24.07.2014 in einem Minimarkt 2.320,34 EUR in bar weggenommen und in der Nacht vom
- auf den 25.07.2014 in einer Lagerhausgenossenschaft Wertgegenstände im Gesamtwert von etwa 1.021,62 EUR sowie Bargeld in unbekannter Höhe sowie in einem Lebensmittelgeschäft etwa 120 Stangen Zigaretten im Gesamtwert von etwa 5.763,60 EUR sowie 4.451,84 EUR in bar weggenommen. Zudem haben der BF und ein Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken in der Nacht vom
- auf den 25.07.2014 fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Tresor und eine Sackkarre eines Minimarktes in je unbekannten Wert weggeworfen, wodurch sie die Sachen aus dem Gewahrsam des Verfügungsberechtigten dauernd entzogen haben, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen. Als mildernd wurden sein großteiliges Geständnis und die Umstände, dass es teilweise beim Versuch blieb sowie ein Teil der Beute sichergestellt werden konnte; als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die Tatwiederholung, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen sowie der Umstand, dass eine weitere Qualifikation (Schadenshöhe) erfüllt ist, gewertet.
- Gegen dieses Urteil brachte der BF das Rechtsmittel der Berufung ein, welcher mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 28.01.2015, XXXX nicht Folge gegeben wurde.
- Gegen dieses Urteil brachte der BF das Rechtsmittel der Berufung ein, welcher mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 28.01.2015, römisch 40 nicht Folge gegeben wurde.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.04.2018, XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagessätzen zu je 4 EUR, im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.04.2018, römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagessätzen zu je 4 EUR, im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 25.09.2017 seine Exfrau durch die telefonische Äußerung „i hau dir den Schädel ein, i leg di um!“ zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Als mildernd wurde kein Umstand; als erschwerend eine als einschlägig zu wertende Vorstrafe berücksichtigt.
- Am 17.07.2020 wurde der BF von der Polizei festgenommen und in eine Justizanstalt verbracht.
- Aufgrund einer Ausschreibung zur Festnahme der Schweiz wegen Straftaten gegen das Eigentum vom 19.08.2020 ist betreffend den BF derzeit auch ein Auslieferungsverfahren anhängig.
- Mit Schreiben vom 24.07.2020 wurde dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und Parteiengehör gewährt. Als Beilage wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des BF übermittelt. Der BF hat sich zu dem am 27.07.2020 übernommen Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) in der Folge nicht geäußert.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.11.2020, XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, Z 2, 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2, zweiter Fall, 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.11.2020, römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, 130, Absatz eins, erster Fall und Absatz 2,, zweiter Fall, 15 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter im Zeitraum von 13.07.2020 bis 15.07.2020 Bargeld in der Höhe von 140 EUR sowie diverse Gegenstände (Akkubohrer, Akku-Ladegerät, Werkzeugkoffer samt Inhalt mit einem Gesamtwert von 220 EUR) durch Aufzwängen eines Fensters mittels eines Flachwerkszeuges mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und die Diebstähle in der Absicht begangen wurden, sich durch deren wiederkehrende Begehung ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Zudem haben der BF und der Mittäter am 17.07.2020 Bargeld in der Höhe von 301,41 EUR sowie diverse Gegenstände (Winkelschleifer, 12 Packungen Arbeitshandschuhe und diverse Süßigkeiten unbekannten Wertes) durch Übersteigen einer Maschendrahteinfriedung, Aufzwängen einer Eingangs- sowie einer Innentüre und Aufbrechen eines Spindes sowie einer Handkasse wegzunehmen versucht, wobei sie dabei auf frischer Tat betreten wurden. Als mildernd wurden das Geständnis, der teilweise Versuch und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute; als erschwerend die einschlägige Vorverurteilung gewertet.
- Mit Bescheid des BFA vom 07.01.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 und 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid des BFA vom 07.01.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Dagegen erhob die Rechtsvertretung des BF mit Schriftsatz vom 04.02.2021 Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Bescheides im angefochtenen Umfang bzw. die Aufhebung des Einreiseverbotes, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung (plus) gem.§ 55 AsylG zu erteilen, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung des BF nicht zulässig sei, die ersatzlose Behebung des Einreiseverbotes, in eventu die Reduzierung des Einreiseverbotes auf angemessene Zeit, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz. Zudem werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt.
- Dagegen erhob die Rechtsvertretung des BF mit Schriftsatz vom 04.02.2021 Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Bescheides im angefochtenen Umfang bzw. die Aufhebung des Einreiseverbotes, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung (plus) gem.Paragraph 55, AsylG zu erteilen, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung des BF nicht zulässig sei, die ersatzlose Behebung des Einreiseverbotes, in eventu die Reduzierung des Einreiseverbotes auf angemessene Zeit, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz. Zudem werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt. Begründend wurde u.a. ausgeführt, die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung das Recht des BF auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK ungenügend berücksichtigt. Der Lebensmittelpunkt des BF sei in Österreich, seine drei Kinder würden hier leben, zu diesen habe er regelmäßigen Kontakt. Zu den Kindern bestehe ein enges Verhältnis, so wie auch zu seiner in Österreich lebenden Schwester. Der BF habe nach seiner Ankunft in Österreich regelmäßig bei verschiedenen Firmen gearbeitet, bei der Firma XXXX könne er jederzeit wieder anfangen und wäre er daher nach seiner Entlassung nicht auf staatliche Hilfe angewiesen. Er wolle nach der Haft für seine Kinder so viel wie möglich da sein und für sie sorgen. In Nordmazedonien würden nur seine Eltern leben, er habe dort weder eine Arbeitsstelle, noch einen Freundeskreis. Die belangte Behörde habe keine aktuellen Ermittlungen zur Person des BF, seinem Privat- und Familienleben sowie zur Situation im Falle der Rückkehr durchgeführt. Auch sei keine Gefährdungsprognose zum Einreiseverbot durchgeführt worden. Ihm sei auch nicht die Möglichkeit gegeben worden, seine Situation in einer Einvernahme zu schildern. Die Kinder hätten ein enges Verhältnis zu ihrem Vater, seit er aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, habe er zunächst täglich telefonischen Kontakt zu den Kindern gehabt und habe er alle zwei Wochen einen Tag mit ihnen verbringen dürfen. Die Kinder würden ihn gerne in der Haft besuchen, wegen der derzeitigen Corona-Situation sei ein Besuch jedoch nicht möglich. Der BF habe den Kindern aber immer wieder Briefe geschrieben. Ein telefonischer Kontakt sei zunächst nicht möglich gewesen, weil der BF in Haft nicht über die Telefonnummer der Kinder verfügt habe. Vor der Haft habe der BF ordnungsgemäße Unterhaltszahlungen für die Kinder geleistet und habe mit ihnen regelmäßig Urlaub gemacht. Der BF habe auch regelmäßigen Kontakt zu seiner Schwester, bei welcher er auch gewohnt habe. Die Schwester würde ihn nach seiner Entlassung wieder bei sich aufnehmen und wohnen lassen. Auch ansonsten habe der BF mehrere Verwandte in Österreich. Er spreche sehr gut Deutsch, sei familiär, sozial und professionell in Österreich integriert. Er habe hier Freunde und arbeite täglich in Haft (Sortier- und Verpackungsarbeiten). Am 17.10.2021 solle der BF entlassen werden. Danach wolle er ganz für seine Kinder da sein, für sie sorgen und einer geregelten Arbeit nachgehen. Er bereue seine Taten und wolle sich künftig wohlverhalten. Das BFA sei nicht auf das aufrechte Privat- und Familienleben seiner Kinder eingegangen und gehe fälschlicherweise davon aus, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle bzw. ein Einreiseverbot von 10 Jahren verhältnismäßig sei. Im Hinblick auf die minderjährigen Kinder könne nicht erwartet werden, dass diese bei einer Abschiebung des BF Kontakt zu ihrem Vater in seinem Herkunftsland halten können bzw. dass dieser Kontakt hinsichtlich der Rechte gemäß Art. 8 EMRK ausreichend wäre. Dem BF wäre daher zumindest ein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG zu gewähren. Auch das verhängte Einreiseverbot sei keinesfalls verhältnismäßig, sondern rechtswidrig. Die Behörde habe nicht schlüssig und nachvollziehbar begründet, inwiefern der BF ein derart gravierendes Fehlverhalten gesetzt habe, welches das Ausmaß einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erreichen würde und ein 10-jähriges Einreiseverbot rechtfertigen würde. Begründend wurde u.a. ausgeführt, die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung das Recht des BF auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK ungenügend berücksichtigt. Der Lebensmittelpunkt des BF sei in Österreich, seine drei Kinder würden hier leben, zu diesen habe er regelmäßigen Kontakt. Zu den Kindern bestehe ein enges Verhältnis, so wie auch zu seiner in Österreich lebenden Schwester. Der BF habe nach seiner Ankunft in Österreich regelmäßig bei verschiedenen Firmen gearbeitet, bei der Firma römisch 40 könne er jederzeit wieder anfangen und wäre er daher nach seiner Entlassung nicht auf staatliche Hilfe angewiesen. Er wolle nach der Haft für seine Kinder so viel wie möglich da sein und für sie sorgen. In Nordmazedonien würden nur seine Eltern leben, er habe dort weder eine Arbeitsstelle, noch einen Freundeskreis. Die belangte Behörde habe keine aktuellen Ermittlungen zur Person des BF, seinem Privat- und Familienleben sowie zur Situation im Falle der Rückkehr durchgeführt. Auch sei keine Gefährdungsprognose zum Einreiseverbot durchgeführt worden. Ihm sei auch nicht die Möglichkeit gegeben worden, seine Situation in einer Einvernahme zu schildern. Die Kinder hätten ein enges Verhältnis zu ihrem Vater, seit er aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, habe er zunächst täglich telefonischen Kontakt zu den Kindern gehabt und habe er alle zwei Wochen einen Tag mit ihnen verbringen dürfen. Die Kinder würden ihn gerne in der Haft besuchen, wegen der derzeitigen Corona-Situation sei ein Besuch jedoch nicht möglich. Der BF habe den Kindern aber immer wieder Briefe geschrieben. Ein telefonischer Kontakt sei zunächst nicht möglich gewesen, weil der BF in Haft nicht über die Telefonnummer der Kinder verfügt habe. Vor der Haft habe der BF ordnungsgemäße Unterhaltszahlungen für die Kinder geleistet und habe mit ihnen regelmäßig Urlaub gemacht. Der BF habe auch regelmäßigen Kontakt zu seiner Schwester, bei welcher er auch gewohnt habe. Die Schwester würde ihn nach seiner Entlassung wieder bei sich aufnehmen und wohnen lassen. Auch ansonsten habe der BF mehrere Verwandte in Österreich. Er spreche sehr gut Deutsch, sei familiär, sozial und professionell in Österreich integriert. Er habe hier Freunde und arbeite täglich in Haft (Sortier- und Verpackungsarbeiten). Am 17.10.2021 solle der BF entlassen werden. Danach wolle er ganz für seine Kinder da sein, für sie sorgen und einer geregelten Arbeit nachgehen. Er bereue seine Taten und wolle sich künftig wohlverhalten. Das BFA sei nicht auf das aufrechte Privat- und Familienleben seiner Kinder eingegangen und gehe fälschlicherweise davon aus, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle bzw. ein Einreiseverbot von 10 Jahren verhältnismäßig sei. Im Hinblick auf die minderjährigen Kinder könne nicht erwartet werden, dass diese bei einer Abschiebung des BF Kontakt zu ihrem Vater in seinem Herkunftsland halten können bzw. dass dieser Kontakt hinsichtlich der Rechte gemäß Artikel 8, EMRK ausreichend wäre. Dem BF wäre daher zumindest ein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG zu gewähren. Auch das verhängte Einreiseverbot sei keinesfalls verhältnismäßig, sondern rechtswidrig. Die Behörde habe nicht schlüssig und nachvollziehbar begründet, inwiefern der BF ein derart gravierendes Fehlverhalten gesetzt habe, welches das Ausmaß einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erreichen würde und ein 10-jähriges Einreiseverbot rechtfertigen würde.
- Mit Schriftsatz vom 22.02.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.02.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
- Mit Teilerkenntnis vom 01.03.2021, GZ W161 2239899-1/2Z, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
- Mit Teilerkenntnis vom 01.03.2021, GZ W161 2239899-1/2Z, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der am XXXX geborene BF ist Staatsbürger von Nordmazedonien. Seine Identität steht fest. Der am römisch 40 geborene BF ist Staatsbürger von Nordmazedonien. Seine Identität steht fest. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde mit Datum 24.04.2003 rechtskräftig negativ entschieden. Sein Folgeantrag von 10.06.2003 wurde gemäß § 68 AVG am 18.06.2004 rechtskräftig zurückgewiesen. Dem BF wurde am 31.03.2005 eine Niederlassungsbewilligung erteilt, welche bis 01.03.2008 verlängert wurde. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde mit Datum 24.04.2003 rechtskräftig negativ entschieden. Sein Folgeantrag von 10.06.2003 wurde gemäß Paragraph 68, AVG am 18.06.2004 rechtskräftig zurückgewiesen. Dem BF wurde am 31.03.2005 eine Niederlassungsbewilligung erteilt, welche bis 01.03.2008 verlängert wurde. Der BF wurde in Österreich unter zwei verschiedenen Namen strafrechtlich verurteilt. Er weist in Österreich insgesamt vier rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf, davon sind drei Verurteilungen einschlägig:
- LG XXXX zu XXXX vom 27.06.2008 wegen § 28a Abs. 1 und Abs. 4, § 27 Abs. 1 und Abs. 2 SMG, Freiheitsstrafe 3 Jahre;
- LG römisch 40 zu römisch 40 vom 27.06.2008 wegen Paragraph 28 a, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, SMG, Freiheitsstrafe 3 Jahre;
- LG XXXX zu XXXX vom 05.11.2014 wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB, § 15 StGB; § 135 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe 14 Monate;
- LG römisch 40 zu römisch 40 vom 05.11.2014 wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB, Paragraph 15, StGB; Paragraph 135, Absatz eins, StGB, Freiheitsstrafe 14 Monate;
- LG XXXX zu XXXX vom 05.04.2018 wegen § 107 Abs. 1 StGB, Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je € 4, im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;
- LG römisch 40 zu römisch 40 vom 05.04.2018 wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB, Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je € 4, im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;
- LG XXXX zu XXXX vom 19.11.2020 wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 2, 130 Abs. 1,
- Fall, 130 Abs. 2,
- Fall StGB, 15 StGB, Freiheitsstrafe 15 Monate.
- LG römisch 40 zu römisch 40 vom 19.11.2020 wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 130, Absatz eins, eins, Fall, 130 Absatz 2, 2, Fall StGB, 15 StGB, Freiheitsstrafe 15 Monate. Der BF befindet sich seit 19.07.2020 in Strafhaft, wo er aktuell die zuletzt über ihn verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten in der JA XXXX verbüßt.Seit 31.07.2008 besteht gegen den BF ein bis 16.11.2022 gültiges Waffenverbot und wurde mit 01.08.2008 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen, welches in der Folge aufgrund der Änderung von gesetzlichen Bestimmungen in ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot geändert wurde und bis zum 11.07.2020 aufrecht war. Die vom BF gestellten drei Anträge zur Aufhebung des verhängten Aufenthaltsverbotes wurden alle rechtskräftig abgewiesen. Der BF befindet sich seit 19.07.2020 in Strafhaft, wo er aktuell die zuletzt über ihn verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten in der JA römisch 40 verbüßt., Seit 31.07.2008 besteht gegen den BF ein bis 16.11.2022 gültiges Waffenverbot und wurde mit 01.08.2008 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen, welches in der Folge aufgrund der Änderung von gesetzlichen Bestimmungen in ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot geändert wurde und bis zum 11.07.2020 aufrecht war. Die vom BF gestellten drei Anträge zur Aufhebung des verhängten Aufenthaltsverbotes wurden alle rechtskräftig abgewiesen. Gegen ihn ist weiters ein Auslieferungsverfahren aufgrund einer Ausschreibung der Schweiz anhängig. Der BF verfügt in Österreich über familiäre und private Bindungen. Er ist 3-fach geschieden und Vater von drei minderjährigen Kindern. Seine Kinder wurden am XXXX geboren und sind derzeit 14, 13 und 9 Jahre alt. Der BF verfügt in Österreich über familiäre und private Bindungen. Er ist 3-fach geschieden und Vater von drei minderjährigen Kindern. Seine Kinder wurden am römisch 40 geboren und sind derzeit 14, 13 und 9 Jahre alt. Darüber hinaus leben im Bundesgebiet diverse Verwandte des BF, unter anderem seine erwachsene Schwester. Der BF steht zu diesen Personen in keinem Abhängigkeitsverhältnis. Der BF bezahlt für seine Kinder derzeit keine Alimente und hat in seiner Heimat private Schulden in der Höhe von etwa 1.000 bis 1.200 EUR. Der BF hat seit dem Jahr 2002 immer wieder, aber nicht durchgehend, einen Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet. Mit der Mutter seiner Kinder (zweite Exfrau) war er in den Jahren 2007, 2008, 2010 und 2011 - immer nur wenige Monate lang - an einem gemeinsamen Hauptwohnsitz gemeldet, danach war er mit der Mutter seiner Kinder von XXXX bis XXXX an einem gemeinsamen Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet. Zuletzt war der BF bis 06.06.2018 in Österreich angemeldet.Der BF hat seit dem Jahr 2002 immer wieder, aber nicht durchgehend, einen Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet. Mit der Mutter seiner Kinder (zweite Exfrau) war er in den Jahren 2007, 2008, 2010 und 2011 - immer nur wenige Monate lang - an einem gemeinsamen Hauptwohnsitz gemeldet, danach war er mit der Mutter seiner Kinder von römisch 40 bis römisch 40 an einem gemeinsamen Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet. Zuletzt war der BF bis 06.06.2018 in Österreich angemeldet. Der BF war in Österreich – mit zahlreichen Unterbrechungen – ab dem Jahr 2003 bei diversen Firmen als Arbeiter (etwa als Mechaniker) tätig und hat zwischenzeitlich immer wieder Arbeitslosengeld bezogen. Zuletzt war er von XXXX bis XXXX als Arbeiter bei einer Firma für Personalbereistellung gemeldet. Der BF war in Österreich – mit zahlreichen Unterbrechungen – ab dem Jahr 2003 bei diversen Firmen als Arbeiter (etwa als Mechaniker) tätig und hat zwischenzeitlich immer wieder Arbeitslosengeld bezogen. Zuletzt war er von römisch 40 bis römisch 40 als Arbeiter bei einer Firma für Personalbereistellung gemeldet. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. In Nordmazedonien leben die Eltern des BF. Er spricht Deutsch, Serbokroatisch und Albanisch. Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in Nordmazedonien: Hinsichtlich der aktuellen Lage in Nordmazedonien wird auf die im Bescheid des BFA getroffenen Feststellungen verwiesen (Stand: 16.04.2020): Politische Lage Letzte Änderung: 16.4.2020 Die Republik Nordmazedonien ist gemäß Verfassung von 1991 ein demokratischer Rechtsstaat mit parlamentarischem Regierungssystem und Gewaltenteilung. Das Parlament besteht aus einer Kammer. Die Abgeordneten werden in freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt. Das Parlament hat 120 Sitze. Der offizielle Staatsname lautet seit dem 12.2.2019 Republik Nordmazedonien (AA 12.11.2019a). Staatspräsident ist Prof. Dr. Stevo Pendarovski, Amtsantritt: 12.5.2019 (SDSM, Sozialdemokratische Union Mazedoniens). Parlamentspräsident ist Talat Xhaferi, Amtsantritt: 27.4.2017 (DUI, Demokratische Union für Integration). Seit 3.1.2020 gibt es eine sogenannte „technische“ Regierung unter Oliver Spasovski (SDSM) zur Vorbereitung der Parlamentswahlen am 12.4.2020 (AA 20.2.2020b). Laut aktuellen Medienberichten hat das Parlament in einer feierlichen Sitzung am 11.2.2020 einstimmig das NATO-Beitrittsprotokoll ratifiziert. Das im Februar 2019 im Brüsseler NATO-Sitz unterzeichnete Beitrittsprotokoll wurde damit von allen Staaten außer Spanien ratifiziert. Mit der Ratifizierung durch das Parlament in Madrid könnte Nordmazedonien voraussichtlich noch in diesem Jahr das
- Mitglied werden (BAMF BN 17.2.2020). Nordmazedonien hat eine vielfältige Parteienlandschaft, wobei SDSM, VMRO-DPMNE, (beide ethnisch mazedonisch geprägt), auf albanischer Seite DUI, Allianz der Albaner und BESA (eine Neugründung) die größte Rolle spielen (AA 6.11.2019). Wie erwartet haben sich die 27 EU-Mitgliedsstaaten am 24.3.2020 darauf geeinigt, dass Nordmazedonien endlich mit den EU-Beitrittsgesprächen beginnen kann, die die EU-Kommission seit Jahren empfiehlt. Zuletzt stellten sich im Oktober Frankreich und die Niederlande gegen den Beginn solcher Verhandlungen, obwohl Nordmazedonien alle Kriterien erfüllt und die EU-Staaten versprochen hatten, in diesem Fall grünes Licht zu geben (der Standard 24.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.11.2019a): Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 5.3.2020 - AA - Auswärtiges Amt (20.2.2020b): Nordmazedonien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/nordmazedonien/207594, Zugriff 5.3.2020 - AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (17.2.2020)): Briefing Notes
- Februar 2020, Nordmazedonien, Parlament ratifiziert NATO-Beitrittsprotokoll, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025562/briefingnotes-kw08-2020.pdf, Zugriff 18.3.2020 - der Standard (18.3.2020): Serbien, Krise, Wahlen in Nordmazedonien und Serbien abgesagt, https://www.derstandard.at/story/2000115885980/wahlen-in-nordmazedonien-und-in-serbien-abgesagt, Zugriff 20.3.2020 - DS - Der Standard (24.3.2020): International, Nordmazedonien, Nordmazedonien und Albanien beginnen EU-Beitrittsverhandlungen, https://www.derstandard.at/story/2000116117216/nordmazedonien-und-albanien-beginnen-eu-beitrittsverhandlungen, Zugriff 30.3.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 16.4.2020 Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 führt vielerorts zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen, in Einzelfällen auch Einreisesperren. Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden. Die Behörden von Nordmazedonien haben in einigen Gebieten weiterhin nicht immer rechtzeitige Hilfs- und Zugriffsmöglichkeit. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig. Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (AA 18.3.2020c; vgl. EDA 18.3.2020).Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 führt vielerorts zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen, in Einzelfällen auch Einreisesperren. Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden. Die Behörden von Nordmazedonien haben in einigen Gebieten weiterhin nicht immer rechtzeitige Hilfs- und Zugriffsmöglichkeit. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig. Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (AA 18.3.2020c; vergleiche EDA 18.3.2020). Die Regierungen auf dem Balkan verstärken die Grenzen und bereiten Soldaten für den Fall eines neuen Zustroms von Migranten und Flüchtlingen vor. Nordmazedonien hat die Stärke seiner Armee und Polizei an der Südgrenze zu Griechenland erhöht. Obwohl es laut den nordmazedonischen Behörden keine Anzeichen für eine bevorstehende Migrationswelle gibt, stehen diese in direkter Verbindung und Abstimmung mit den Außenministerien der Türkei und Griechenlands, sowie mit den NATO-Strukturen und der EU (BI 9.3.2020). Deutschland und Nordmazedonien haben im Dezember 2019 ein Sicherheitsabkommen auf dem Gebiet der Bekämpfung von schwerer und organisierter Kriminalität sowie des Terrorismus unterzeichnet. Nordmazedonien und die Europäische Kommission unterzeichneten am 9.10.2020 einen gemeinsamen Aktionsplan über Terrorismusbekämpfung (VB 9.4.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (18.3.2020c): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise,https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 18.3.2020 - BI - Balkan Insights (9.3.2020): Balkan States Beef up Borders against Migrant ‘Security Threat’, https://balkaninsight.com/2020/03/09/balkan-states-beef-up-borders-against-migrant-security-threat/?utm_source=Balkan+Insight+Newsletters&utm_campaign=3c0d173f80-BI_PREMIUM&utm_medium=email&utm_term=0_4027db42dc-3c0d173f80-308285961, Zugriff 18.3.2020 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (18.3.2020): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html, Zugriff 18.3.2020 - VB des BM.I für N. Mazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 16.4.2020 Die Verfassung sieht autonome und unabhängige Gerichte vor, die von einem unabhängigen und autonomen Justizrat unterstützt werden. Die begrenzte Unabhängigkeit der Justiz, die Politisierung des Gerichtsaufsichtsorgans und die unzureichende Finanzierung der Justiz behindern weiterhin die Arbeit und die Effizienz der Gerichte. Die Regierung hat im Vergleich zu den Vorjahren mehr Respekt vor der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gezeigt. Laut der Europäischen Kommission macht das Justizsystem des Landes gute Fortschritte bei der Umsetzung der von der EU geforderten dringenden Reformprioritäten, der Empfehlungen der Venedig-Kommission und der Gruppe hochrangiger Experten für Fragen der systemischen Rechtsstaatlichkeit. Das Land zeigt sich weiterhin entschlossen, das Justizsystem zu verbessern, indem es Urteile in einigen hochkarätigen Fällen der Sonderstaatsanwaltschaft abgibt. Von Januar bis August 2019 reichten Bürger laut dem Büro des Ombudsmanns 176 Beschwerden über das Justizsystem ein. In 48 dieser Beschwerden wurde der Ombudsmann tätig und empfahl eine Reihe von Behebungsmaßnahmen, während die Justiz in 20 dieser Fälle tätig wurde (USDOS 11.3.2020). Die mazedonische Regierung arbeitet mit Nachdruck an Reformen und Veränderungen im Bereich Justiz, u.a. im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren sowie die Bekämpfung von Korruption und der organisierten Kriminalität. Die Antikorruptionskommission hat ihre Arbeit aufgenommen (AA 6.11.2019). Schlecht bezahlte Laienrichter, die zur Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Gerichte berufen wurden, sind zur Zielscheibe für Bestechung und Einschüchterung geworden. Das System - in dem ganz gewöhnliche Mitglieder der Gesellschaft ausgewählt werden, um neben professionellen Richtern zu tagen - ist in juristischen Kreisen Nordmazedoniens seit langem ein Grund zur Besorgnis. Berufsrichter haben von zahlreichen Fällen berichtet, die die Unparteilichkeit und Integrität von Laienrichtern infrage stellen (BI 27.1.2020). Die Verfahrensrechte bleiben durch Korruption und Vetternwirtschaft innerhalb des Justizsystems, das ein geringes Maß an öffentlichem Vertrauen genießt, beeinträchtigt. Die politische Einmischung in die Arbeit der Staatsanwälte ist nach wie vor ein Problem, ebenso wie die selektive Anwendung der Justiz, obwohl die Regierung einige Reformen zur Verbesserung der Situation durchgeführt hat (FH 4.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020 - BI - Balkan Insight (27.1.2020): ‘Weakest Link’ - Lay Judges Jeopardise North Macedonia Justice, https://balkaninsight.com/2020/01/27/weakest-link-lay-judges-jeopardise-north-macedonia-justice/, Zugriff 20.3.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016015.html, Zugriff 20.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026361.html, Zugriff 16.3.2020 - VB des BM.I für N. Mazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 16.4.2020 Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Armee. Die Polizei ist für die innere Sicherheit, Migration und Grenzschutz zuständig und untersteht dem Innenministerium. Die zivilen Behörden üben eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. In einigen Eliteeinheiten von Polizei und Militär sind ethnische Minderheiten fast nicht vertreten. Die Einheit für Berufsstandards des Innenministeriums ("Professional Standards Unit" - PSU) berichtete, dass sie in den ersten sieben Monaten des Jahres 2019 27 Beschwerden über exzessive Gewaltanwendung durch Polizeibeamte nachgegangen ist. Die Regierung hat Maßnahmen ergriffen, um Beamte, die Verfehlungen begangen haben, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Der Ombudsmann ist der Ansicht, dass die Straffreiheit der Polizei weiterhin ein Problem darstellt (USDOS 11.3.2020). Nach dem Angriff auf die Abgeordneten des SDSM (Social Democratic Union of Macedonia) im Parlament im Jahr 2017 wurde eine Reihe von Polizisten und Mitarbeitern des Innenministeriums wegen der zögerlichen Reaktion auf die Gewalt disziplinarisch bestraft (FH 2.2019). Es gibt immer wieder Fälle von physischen Übergriffen durch Polizeibeamte. Polizeibeamte, gegen die entsprechende Beschwerden erhoben werden, werden im Ergebnis der Untersuchungen in aller Regel durch ihre Vorgesetzten und von der "Professional Standards Unit" der Polizei gedeckt (AA 6.11.2019). Die am
- Mai 2019 offiziell gegründete Agentur für nationale Sicherheit, welche den ehemaligen Inlandsgeheimdienst UBK nun ablöst, wurde als unabhängige Einrichtung der staatlichen Verwaltung gegründet und hat per
- September 2019 ihre Tätigkeit aufgenommen. Die Agentur für nationale Sicherheit sammelt, verarbeitet, analysiert, bewertet, tauscht, speichert und schützt Daten und Informationen, um Bedrohungen und Risiken für die nationale Sicherheit des Staates zu erkennen und zu verhindern. Bei Fragen von Bedeutung für die nationale Sicherheit unterrichtet die Agentur den Präsidenten der Republik Nordmazedonien, den Präsidenten des MK Parlaments sowie den Präsidenten der Regierung der Republik Nordmazedonien, den Koordinationsrat der Security-Intelligence-Community sowie andere Subjekte, abhängig vom Gegenstand der jeweiligen Berichterstattung. Ergeben die genannten Daten und Informationen Anhaltspunkte für den Verdacht, dass eine von Amts wegen verfolgte Straftat vorbereitet, organisiert oder begangen wird, informiert die Agentur für nationale Sicherheit unverzüglich die zuständige Staatsanwaltschaft. Der Direktor der Agentur für nationale Sicherheit wird von der Regierung auf Vorschlag des Premierministers ernannt und entlassen. Das Mandat des Direktors beträgt vier Jahre mit Wiederwahlrecht für eine weitere Amtszeit (VB 9.4.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016015.html, Zugriff 20.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026361.html, Zugriff 16.3.2020 - VB des BMI für Mazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 16.4.2020 Die Verfassung Nordmazedoniens verbietet ausdrücklich die Anwendung von Folter. Allerdings gibt es immer wieder Fälle von Übergriffen durch Polizeibeamte. Polizeibeamte, gegen die entsprechende Beschwerden erhoben werden, werden im Ergebnis der Untersuchungen in aller Regel durch ihre Vorgesetzten und von der "Professional Standards Unit" der Polizei gedeckt (AA 6.11.2019). Die Verfassung und die Gesetze verbieten solche Praktiken, aber es gibt einige Berichte von Übergriffen seitens der Polizei bei Verdächtigen, insbesondere in Polizeigewahrsam und Gefängnissen. Die Regierung ist tätig geworden, um berechtigte Anschuldigungen zu untersuchen und zu verfolgen. Die Einheit für Berufsstandards (Professional Standards Unit) des Innenministeriums (PSU) berichtete, dass sie in den ersten sieben Monaten des Jahres 2019 27 Beschwerden über exzessive Gewaltanwendung durch Polizeibeamte nachgegangen ist. Acht der Beschwerden wurden als unbegründet erachtet und nur in einem Fall wurde dem Antrag stattgegeben. Die Europäische Kommission (EK) hat in ihren Bericht 2019 festgestellt, dass die Regierung die Empfehlungen des CPT (Committee for the Prevention of Torture) umgesetzt hat, was zu Verbesserungen bei der Verhinderung von Folter und Misshandlung geführt hat. Die schlechten Bedingungen in den Polizeistationen, Sozialeinrichtungen und psychiatrischen Einrichtungen sind nach wie vor ein Problem. Es gibt keine Berichte über willkürliche oder ungesetzliche Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter (USDOS 11.3.2020). Während der ersten neun Monate des Jahres 2019 ergingen insgesamt 961 Beschwerden (Abnahme um 5,8% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres) an den Sektor für interne Kontrolle, kriminalistische Ermittlungen und Polizeistandards. Der Sektor für interne Kontrolle, kriminalistische Ermittlungen und Polizeistandards bewertete 413 (453 im gleichen Zeitraum des Vorjahres) Beschwerden als unbegründet, 88 (103 im gleichen Zeitraum des Vorjahres) als begründet, 129 (170 im gleichen Zeitraum des Vorjahres) wegen Mangel an Beweisen als ergebnislos und 38 (12 im gleichen Zeitraum des Vorjahres) als teilweise begründet. 12 (9 im gleichen Zeitraum des Vorjahres) Beschwerden waren außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Sektors (VB 9.4.2020). Es wurden Maßnahmen eingeleitet, einschließlich ein externer Aufsichtsmechanismus, um die seit langem bestehende Straflosigkeit von Polizeigewalt zu bekämpfen. Bis März 2019 untersuchte die Staatsanwaltschaft 50 solche Anzeigen gegen Polizeibeamte und Gefängnispersonal (AI 16.4.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020 - AI - Amnesty International (16.4.2020): Annual Report 2019 - North Macedonia [EUR 01/2098/2020],
- April 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028208.html, Zugriff 16.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026361.html, Zugriff 20.3.2020 - VB des BMI für Mazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail Korruption Letzte Änderung: 16.4.2020 Die mazedonische Regierung arbeitet mit Nachdruck an Reformen, u.a. im Hinblick auf die Bekämpfung von Korruption und der organisierten Kriminalität. Die Antikorruptionskommission hat ihre Arbeit aufgenommen. Bekanntestes Beispiel im Rahmen der Korruptionsbekämpfung ist die frühere Leiterin der Sonderstaatsanwaltschaft, die nach Bekanntwerden von Bestechungsvorwürfen abgesetzt und später in Haft genommen wurde (AA 6.11.2019). Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index 2019 rangiert Mazedonien unter 180 Ländern und Territorien an
- Stelle mit einer Punkteanzahl von 35 von bestmöglichen 100 (TI 2019). Die EU Beitrittskandidaten Nordmazedonien und Albanien weisen mit jeweils 35 Punkten die schlechtesten Werte der Westbalkanländer auf. Laut Präsidentin von „Transparency International Macedonia“ ist das Ergebnis Zeichen für politische Korruption auf hoher Ebene, mangelnde Transparenz im öffentlichen Sektor und die Ineffizienz der Kontroll- und Regulierungsbehörden (VB 9.4.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020 - TI - Transparency International
(2019): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/cpi2019, Zugriff 3.3.2020 - VB des BMI für Mazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung: 16.4.2020 Nordmazedonien hat keine allgemeine Wehrpflicht. Wer sich als Freiwilliger meldet, durchläuft zunächst eine sechsmonatige Dienstzeit, bevor er/sie sich weiter verpflichten kann. Bei der Personalauswahl gibt es laut Verfassung und dem Militärgesetz keinen Unterschied zwischen Männern, Frauen, Herkunft, Religion oder Zugehörigkeit zu bestimmten sozialen Gruppen. In der Realität kann aber festgestellt werden, dass die Minderheiten (Albaner, Roma, etc.) weniger Chancen haben, in höhere Ränge aufzusteigen (AA 6.11.2019). Die Wehrpflicht wurde 2008 abgeschafft. Im Alter ab 18 Jahren kann freiwilliger Militärdienst geleistet werden (CIA 31.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020 - CIA - Central Intelligence Agency (31.3.2020): The World Factbook - Macedonia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mk.html, Zugriff 31.3.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 16.4.2020 Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards (AA 12.11.2019a). Die Verfassung gewährt allen Nordmazedoniern die grundlegenden Menschenrechte. Nordmazedonien ist dem Europarat am 9. November 1995 beigetreten und hat am 10. April 1997 die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und deren Einhaltung in der Verfassung verankert (AA 6.11.2019). Zu den wichtigsten Mängeln im Bereich der Menschenrechtsfragen gehören Folter durch Gefängnispersonal, Eingriffe in die Privatsphäre, Gewalt gegen Journalisten, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Korruption und Gewalt gegen LGBTI-Personen. Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten (USDOS 11.3.2020). Gemäß dem Report der NGO Freedom House verbleibt Republik Nordmazedonien in der Kategorie “teilweise frei”. Mazedonien kämpft weiterhin mit Korruption. Medien und die Zivilgesellschaft sind aktiv, Journalisten und Aktivisten sehen sich Einschüchterungen ausgesetzt. Mit einem Demokratieindex
(2019)von 5,97 verbesserte sich Nordmazedonien im Vergleich zum Vorjahr von Rang 78 auf Rang 77 und gehört damit zusammen mit Albanien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina, Ukraine, Pakistan, Sierra Leone, Nepal, Mali etc. zur Gruppe der „hybriden Regime“. Der Menschenhandel ist weiterhin ein Problem. Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um die Opfer des Menschenhandels besser zu erkennen, insbesondere in den von der Regierung betriebenen Transitzentren, in denen Migranten und Flüchtlinge untergebracht sind. Die Unterstützung der Regierung für NGOs, die den Opfern von Menschenhandel helfen, hat jedoch abgenommen (FH 4.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020 - AA - Auswärtiges Amt (12.11.2019a): Republik Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 5.3.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016015.html, Zugriff 20.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026361.html, Zugriff 20.3.2020 Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition Letzte Änderung: 16.4.2020 Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch sind Druckausübung der Regierung auf Medien, die Straffreiheit von Gewalttätern gegen Journalisten und andere Medienvertreter sowie eine nach parteipolitischen Kriterien geteilte Medienlandschaft weiterhin ein Problem. Die Zahl der unabhängigen Medien, die aktiv eine Vielzahl von Ansichten ohne offene Einschränkungen zum Ausdruck bringen, nimmt weiter zu. Das Gesetz verbietet Äußerungen, die zu nationalem, religiösem oder ethnischem Hass aufstacheln und sieht Strafen für diesbezügliche Verstöße vor. Einzelpersonen können die Regierung öffentlich oder privat kritisieren. Im Laufe des Jahres 2019 gab es mehrere Fälle von Berichten über vermeintliche Bedrohungen und Schikanen gegen Journalisten (USDOS 11.3.2020). Mazedonische Journalisten sind politischem Druck und Schikanen ausgesetzt und es wird weiterhin über physische Angriffe berichtet, obwohl die Häufigkeit solcher Angriffe Berichten zufolge im Laufe des Jahres zurückgegangen ist. Die Medienlandschaft ist in politischer Hinsicht stark polarisiert. Private Medien sind oft an politische oder wirtschaftliche Interessen gebunden, die ihren Inhalt beeinflussen. Es gibt einige kritische und unabhängige Medien, die vor allem im Internet zu finden sind (FH 4.2.2019). Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist in Nordmazedonien nicht eingeschränkt (AA 6.11.2019). Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Dieses zeigen zahlreiche Demonstrationen und Proteste der vergangenen Jahre über alle politischen Parteien hinweg. Im letzten Jahr wurde eine Einladung für den Besuch des VN-Sonderberichterstatters für die Versammlungsfreiheit ausgesprochen (AA 6.11.2019). Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind nicht eingeschränkt, die in der Vergangenheit von den von der Vorgängerregierung dominierten Medien praktizierten Hetzkampagnen gegen Oppositionspolitiker gehören der Vergangenheit an (AA 6.11.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016015.html, Zugriff 20.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026361.html, Zugriff 20.3.2020 Haftbedingungen Letzte Änderung: 16.4.2020 Seit dem Bericht des Europarats-Ausschusses zur Verhütung von Folter (CPT) vom Oktober 2017 wurden bemerkenswerte Schritte zur Verbesserung der Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten unternommen. Das Land verfügt über elf Gefängnisse und zwei Jugendstrafanstalten. In sieben Gefängnissen werden auch Untersuchungshäftlinge gehalten. Die jugendlichen Insassen werden in getrennten Einrichtungen untergebracht. Nach Angaben des Justizministeriums und des Ombudsmanns stellt die Überbelegung kein wesentliches Problem mehr dar, obwohl das Strafvollzugssystem nach wie vor unter Geldmangel und Personalmangel leidet (USDOS 11.3.2020). Die Haftbedingungen in Gefängnissen Nordmazedoniens wurden immer gerügt - haben sich aber unter der neuen Regierung verbessert und entsprechen nun dem EU-Mindeststandard. Nicht zuletzt aufgrund dieser Verbesserungen konnte der bilaterale Auslieferungsverkehr mit Nordmazedonien im Jahr 2019 wieder aufgenommen werden. Dabei werden ausgelieferte Häftlinge in der modernsten, neuesten Haftanstalt in Kumanovo untergebracht, sofern dies gewünscht wird (AA 6.11.2019). Laut Bericht von Tagesschau.de vom 5.9.2019 sind die Zustände in nordmazedonischen Gefängnissen weiterhin schlecht, insbesondere im Pavillon A des Gefängnisses Idrizovo, in welchem Schwerkriminelle untergebracht sind. Neben dem schlechten baulichen und hygienischen Zustand der Haftanstalt beklagten viele Insassen auch die mangelnde Verpflegung sowie die unzureichende medizinische Versorgung. Laut dem Leiter aller Strafvollzugsbehörden des Landes hätte seitdem ein Großteil der Probleme gelöst werden können. Die Stellvertreterin des nordmazedonischen Ombudsmannes für Menschenrechte bezeichnet die Zustände im Gefängnis Idrizovo als Minimalstandards unterhalb der Menschenwürde (BAMF BN 9.9.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (9.9.2019): Briefing Notes 9 September 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016900/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_09.09.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 20.3 2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026361.html, Zugriff 20.3.2020 Todesstrafe Letzte Änderung: 16.4.2020 Die Todesstrafe ist abgeschafft (AA 6.11.2019). Das Gesetz schreibt keine Todesstrafe vor (AI 10.4.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020 - AI - Amnesty International (10.4.2019): Death Sentences and Executions 2018,
- April 2019 https://www.ecoi.net/en/file/local/2006174/ACT5098702019ENGLISH.PDF, Zugriff 20.3.2020 Religionsfreiheit Letzte Änderung: 14.4.2020 Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht in der Praxis. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die Gleichberechtigung aller Bürger unabhängig von ihrer Religion vor und nennt ausdrücklich fünf religiöse Gruppen: die mazedonische orthodoxe Kirche, die islamische Religionsgemeinschaft in Mazedonien, die katholische Kirche, die evangelisch-methodistische Kirche und die jüdische Gemeinschaft (USDOS 21.6.2019). In Mazedonien sind folgende Religionsgemeinschaften vertreten (geschätzt): Mazedonisch-Orthodoxe 64,8%, Muslime 33,3%, andere christliche Konfessionen 0,4%, andere Religionen 1,5% (CIA 31.3.2020). In Nordmazedonien besteht Religionsfreiheit. Der Nordteil des Landes wird überwiegend von Muslimen bewohnt, der Süden von orthodoxen Christen, jedoch sind Angehörige beider großen Religionsgruppen landesweit ansässig. Seit Jahren entstehen unzählige neue Kirchen und Moscheen. Die Turkish Cooperation and Coordination Agency (TİKA) finanziert den Um- und Neubau von Moscheen und vermehrt so den Einfluss türkischer Religionslehre im albanisch geprägten Teil Nordmazedoniens (AA 6.11.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020 - CIA - Central Intelligence Agency (31.3.2020): The World Factbook - Macedonia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mk.html, Zugriff 31.3.2020 - USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: North Macedonia,
- Juni 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011097.html, Zugriff 6.4.2020 Ethnische Minderheiten Letzte Änderung: 16.4.2020 Eine staatlich gezielte Repression gegen Minderheiten oder Andersdenkende findet in Nordmazedonien nicht statt. In Nordmazedonien gibt es mit ethnischen Albanern, Roma, Türken, Bosniaken, Serben und Vlachen eine Vielzahl von Minderheiten. Der Verfassung nach sind alle Bürger gleich und genießen alle Rechte und Freiheiten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, politischer und religiöser Zugehörigkeit oder Vermögens- und gesellschaftlicher Lage. Gegen Minderheiten gerichtete Hasspropaganda in den Medien wird nicht betrieben. Seit dem 30.5.2019 ist ein neues Antidiskriminierungsgesetz in Kraft, wonach jedwede Diskriminierung auf der Grundlage von Rasse, Hautfarbe, Herkunft, nationaler oder ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, sexueller Orientierung, Geschlechteridentität, Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe, Sprache, Staatsangehörigkeit, sozialer Herkunft, Bildung, Religion oder Glaubensüberzeugung, politischer Überzeugung, anderen Überzeugungen, Behinderungen, Alter, Familien- und Ehestand, Vermögensstatus, Gesundheitszustands, Persönlichkeit und gesellschaftlichem Status oder irgendeiner anderen Grundlage verboten ist. Das Antidiskriminierungsgesetz entspricht somit den Anforderungen der EU-Grundrechtecharta (AA 6.11.2020). Von den 112.731 Angestellten im öffentlichen Sektor waren am
- Dezember 2019 83.342 Mazedonier (73,93%), 23.006 Albaner (20,41%), 2.339 Türken (2,07%), 1.361 Roma (1,21%), 1.049 Serben (0,93 %), 722 ohne Angabe der Nationalität (0,64%), 482 Bosnier (0,43%) und 430 Walachen (0,38%) (VB 9.4.2020). Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete (AA 12.11.2019a). Die Venedig-Kommission des Europarates hat sich Ende 2019 in einem Fachgutachten zum neuen Sprachengesetz in Nordmazedonien geäußert. Das Gesetz regelt seit seinem Inkrafttreten Anfang 2019 sprachliche Minderheitenrechte in Nordmazedonien, darunter auch die Konstituierung des Albanischen als zweiter Amtssprache und räumt Angehörigen der albanischen Minderheit im Verkehr mit Behörden das Recht ein, die Verwendung ihrer Muttersprache verlangen zu können. Laut aktuellen Presseberichten ruft die Kommission die mazedonischen Behörden dazu auf, das neue Sprachengesetz in Teilen erneut zu prüfen und die Bestimmungen zur Zweisprachigkeit in Gerichtsverfahren aufzuheben. Es bestünde in diesem Punkt die Gefahr eines Kollapses der Justiz, wenn das gesamte Justizwesen, einschließlich möglicher Vorermittlungen, Eingaben und sämtlicher Korrespondenz, in allen Landesteilen, also auch dort, wo kaum Albaner leben, auf Zweisprachigkeit umgestellt werden müsse, sofern nur ein Beteiligter dies verlange. Die Partei der albanischen Minderheit DUI hatte sich vehement gegen eine Aufforderung zur Überarbeitung des Sprachengesetzes gewandt (BAMF BN 20.1.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020 - AA - Auswärtiges Amt (12.11.2019a): Republik Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 31.3.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (20.1.2020): Briefing Notes
- Januar 2020, Venedig-Kommission verweistauf Gefahren beim neuen Sprachengesetz, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025544/briefingnotes-kw04-2020.pdf, Zugriff 20.3.2020 - VB des BMI für Mazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail Roma Letzte Änderung: 16.4.2020 Nach der letzten Volkszählung 2002 gibt es 2,7% ethnische Roma (CIA 31.3.2020). Roma sind keinen staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt, es gibt allerdings vor allem im staatlichen Gesundheitssystem glaubwürdige Berichte von in Einzelfällen festgestellten Benachteiligungen. Grundsätzlich steht auch der Roma-Bevölkerung in diesen Fällen eine staatliches Kontroll- und Beschwerdesystem zur Verfügung (z. B. Ombudsmann). Das Verhältnis zu allen anderen ethnischen Gruppen ist geprägt von gegenseitigem Misstrauen. Dadurch sind sie faktisch ausgegrenzt. Vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit im Land sind wegen des nach wie vor äußerst niedrigen Bildungsstandes der Roma deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt besonders schlecht. Trotz zahlreicher aus dem Ausland finanzierter Projekte ist es immer noch nicht gelungen, dafür zu sorgen, dass alle Roma-Eltern ihre Kinder zur Schule schicken. Die Regierung versucht in einem neuartigen Projekt, den bestehenden Teufelskreis aus mangelnder Bildung = Arbeitslosigkeit zu durchbrechen, indem sie die Anzahl von Roma-stämmigen Lehrkräften erhöht. Dazu werden in den Sekundarschulen und später an der Universität Stipendien gezahlt, die motivationssteigernd wirken: Die Abbrecherquote in der Sekundarstufe liegt in dieser Gruppe bei nur 5,8 %. Es gibt einen Roma-stämmigen Minister "ohne Geschäftsbereich", auch gibt es vier Roma-sprachige TV-Sender (AA 6.11.2019). Die Roma sind nach wie vor institutioneller Diskriminierung in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Wohnen und Beschäftigung sowie beim Zugang zu Gaststätten, Kaffeehäusern und Geschäften ausgesetzt. Rund 440 Roma waren weiterhin staatenlos (AI 16.4.2020). Die Umsetzung der Strategie zur Eingliederung der Roma (2014-2020) und der entsprechenden Aktionspläne für Bildung, Beschäftigung, Wohnraum und Geschlechtergleichstellung sowie Gesundheit erfolgt schrittweise und es bleibt noch viel zu tun, um die Eingliederung der Roma zu fördern. Die Regierung hat sich verpflichtet, die Mittel für die Integrationspolitik der Roma kontinuierlich zu erhöhen, aber die mangelnde Kostenüberwachung in Verbindung mit der geringen Inanspruchnahme der vorhandenen Mittel stellt nach wie vor ein Problem dar (EK 29.5.2019). Von über 112.731 Angestellte im öffentlichen Sektor gehören 1.361 Personen der Ethnie der Roma (1,21%) an (VB 9.4.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020 - AI - Amnesty International (16.4.2020): Annual Report 2019 - North Macedonia [EUR 01/2098/2020],
- April 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028208.html, Zugriff 16.4.2020 - CIA - Central Intelligence Agency (31.3.2020): The World Factbook - Macedonia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mk.html, Zugriff 31.3.2020 - Europäische Kommission (29.5.2019): North Macedonia 2019 Report [SWD
(2019)218 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik),https://www.ecoi.net/en/file/local/2010474/20190529-north-macedonia-report.pdf, Zugriff 6.4.2020 - VB des BMI für Mazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail Albaner Letzte Änderung: 16.4.2020 Nach der letzten Volkszählung 2002 gibt es 25,2% ethnische Albaner (CIA 31.3.2020). Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete (AA 12.11.2019a). Von über 112.731 Angestellten im öffentlichen Sektor gehören 23.006 Personen der Ethnie der Albaner (20,41%) an (VB 9.4.2020). Die Venedig-Kommission des Europarates hat sich Ende 2019 in einem Fachgutachten zum neuen Sprachengesetz in Nordmazedonien geäußert. Das Gesetz regelt seit seinem Inkrafttreten Anfang 2019 sprachliche Minderheitenrechte in Nordmazedonien, darunter auch die Konstituierung des Albanischen als zweiter Amtssprache und räumt Angehörigen der albanischen Minderheit im Verkehr mit Behörden das Recht ein, die Verwendung ihrer Muttersprache verlangen zu können. Laut aktuellen Presseberichten ruft die Kommission die mazedonischen Behörden dazu auf, das neue Sprachengesetz in Teilen erneut zu prüfen und die Bestimmungen zur Zweisprachigkeit in Gerichtsverfahren aufzuheben. Es bestünde in diesem Punkt die Gefahr eines Kollapses der Justiz, wenn das gesamte Justizwesen, einschließlich möglicher Vorermittlungen, Eingaben und sämtlicher Korrespondenz, in allen Landesteilen, also auch dort, wo kaum Albaner leben, auf Zweisprachigkeit umgestellt werden müsse, sofern nur ein Beteiligter dies verlange. Die Partei der albanischen Minderheit DUI hatte sich vehement gegen eine Aufforderung zur Überarbeitung des Sprachengesetzes gewandt (BAMF BN 20.1.2020). Ethnische Albaner klagen weiterhin über eine ungleiche Vertretung innerhalb der Regierung und über diskriminierende Praktiken, die sie von der politischen Beteiligung ausschließen. In dem aus 25 Mitglieder umfassenden Regierungskabinett gibt es neun ethnisch-albanische Minister. Es gibt 23 ethnische albanische Parlamentsmitglieder, darunter den Parlamentspräsidenten (USDOS 11.3.2020). Die albanische Bevölkerung leidet unter Diskriminierung am Arbeitsplatz und die anti-albanische Stimmungslage hat in den letzten Jahren stark zugenommen (FH 4.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.11.2019a): Republik Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 31.3.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (20.1.2020): Briefing Notes
- Januar 2020, Venedig-Kommission verweistauf Gefahren beim neuen Sprachengesetz, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025544/briefingnotes-kw04-2020.pdf, Zugriff 20.3.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016015.html, Zugriff 20.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026361.html, Zugriff 20.3.2020 - VB des BMI für Mazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 16.4.2020 Die Verfassung und das Gesetz sehen die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Für die an Griechenland und Serbien angrenzenden Grenzgebiete ist seit 2015 ein "Krisenzustand" in Kraft. Er wird von der Regierung alle sechs Monate verlängert. Der Krisenzustand ermöglicht es den Behörden, die Ein- und Durchreise von Migranten zu regeln. Die Regierung kooperiert durch Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Anwendung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit nur eine allerletzte Maßnahme sein kann (USDOS 11.3.2020). Reise und Bewegungsfreiheit sind grundsätzlich uneingeschränkt (FH 4.2.2019). Quellen: - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016015.html, Zugriff 20.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026361.html, Zugriff 20.3.2020 Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 16.4.2020 2018 hat sich die Wirtschaft endlich erholt und wuchs um 2,7%. Der positive Trend hat sich auch heuer fortgesetzt, das Wirtschaftswachstum lag im
- Halbjahr 2019 bei 3,6% (WKO 21.10.2019a). Die öffentliche Verschuldung macht ca. 51% des BIP aus. Etwa zwei Drittel der Staatsausgaben sind für Sozialausgaben bestimmt, wodurch wenig Spielraum für produktive Investitionen bleibt. Die Arbeitslosigkeit ist immer noch sehr hoch und liegt bei ca. 20%. Auffallend ist, dass trotz der hohen Arbeitslosigkeit die Unternehmen Schwierigkeiten haben, qualifiziertes Personal zu finden. Das ist einerseits auf die hohe Abwanderung zurückzuführen, aber andererseits auch auf ein Bildungssystem, das den Anforderungen des Arbeitsmarkts nicht entspricht. Trotz vieler Reformen im Zuge der Transformation zu einer liberalen Marktwirtschaft, haben internationale und hausgemachte Krisen immer wieder zu Rückschlägen in der Wirtschaftsentwicklung geführt, sodass Mazedonien weiterhin das ärmste Land unter den Nachfolgestaaten Jugoslawiens ist (WKO 21.10.2019b). Das Parlament hat im Juli 2019 die Gesetze zur Ratifizierung der Abkommen zwischen Nordmazedonien und Griechenland über die Eröffnung der zwei Grenzübergänge ratifiziert. Die Grenzübergänge sind für den bilateralen Wirtschafts- und Handelsaustausch, den Tourismus und die Menschen in den Grenzgebieten von großer Bedeutung (VB 9.4.2020). Mietkosten variieren stark je nach Lage der Wohnung und Dauer des Mietverhältnisses. Im zentralen Teil von Skopje wird eine 60qm Wohnung für ca. 350 bis 400 Euro vermietet. Außerhalb Skopjes ist die Miete wesentlich niedriger (BAMF-IOM 2019). Den am 20.3.2020 veröffentlichen Daten des Statistischen Landesamtes zu Folge belief sich die Zahl der in der Republik Nordmazedonien erwerbsaktiven Personen im Jahr 2019 auf 964.
- 797.651 Personen waren beschäftigt und 166.363 arbeitslos. Die Erwerbsquote betrug 57,2% die Beschäftigungsquote 47,3% und die Arbeitslosenquote 17,3% (VB 9.4.2020). Sozialhilfe und Existenzsicherung Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50,- Euro (das Durchschnittsgehalt liegt bei 380,- Euro monatlich). Nordmazedonien verfügt nicht über eigene Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (AA 6.11.2019). Sozial benachteiligte Personengruppen können von verschiedenen Maßnahmen profitieren, z.B. von Notunterkünften, finanzieller Unterstützung, Sozialwohnungen und anderen Unterstützungsmaßnahmen. Die wichtigsten Institutionen, an die sich mazedonische Bürger/-innen wenden können, um das Recht auf Sozialen Schutz auszuüben, ist das Zentrum für soziale Arbeit, welches in jeder größeren Gemeinde zu finden ist. Dieses Zentrum entscheidet über sozialen Schutz, erkennt und ermittelt soziale Anliegen und Probleme, und bietet Unterstützung für schutzbedürftige Personen. Die Grundfinanzhilfe beträgt 35 EUR und erhöht sich mit jedem weiteren Familienmitglied. Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss man sich beim Zentrum für soziale Arbeit registrieren (BAMF-IOM 2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020 - BAMF - IOM (2019 - geändert am 19.3.2020): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2, Zugriff 7.4.2020 - WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (21.10.2019a): Außenwirtschaft, Länder, Die nordmazedonische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nordmazedonische-wirtschaft.html, Zugriff 7.3.2020 - WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (21.10.2019b): MAZEDONIEN LOS GEHT‘S, LÄNDERREPORT, AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 2019, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/nordmazedonien-laenderreport.pdf, Zugriff 7.4.2020 - VB des BMI für Mazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 16.4.2020 In Nordmazedonien gibt es ein öffentliches Gesundheitswesen, das jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung steht. Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personaldokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs aber als sehr langwierig und schwierig dar, weil oftmals bereits die Eltern von Registrierungspflichtigen nicht erfasst sind. Die medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem hat sich verbessert. Die apparative Ausstattung ist in verschiedenen (aber nicht allen) Abteilungen der beiden wichtigsten öffentlichen Krankenhäuser in Skopje gut bis sehr gut. Problematisch ist neben baulichen Mängeln der Personalmangel durch Abwanderung. In den ländlichen Gegenden ist die medizinische Versorgung schlechter. Insbesondere fehlt es dort oft sowohl an der nötigen Ausstattung als auch an qualifiziertem Personal (AA 6.11.2019). Außerhalb der größeren Städte ist die medizinische Versorgung beschränkt (EDA 7.4.2020). Die medizinische Versorgung in der Hauptstadt Skopje ist im privaten Sektor sehr gut und auch im öffentlichen Sektor in vielen Bereichen gut oder sehr gut. Außerhalb der Hauptstadt ist die medizinische Versorgung jedoch oft problematisch und vielfach technisch, apparativ und / oder hygienisch nicht auf dem neuesten Stand. Personalmangel ist vor allem im Pflegebereich ein häufiges Problem (AA 18.3.2020c). Die Versicherten und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet sich an den Behandlungskosten zu beteiligten. Der Beitrag liegt jedoch nicht höher als 20% der Gesamtkosten der Behandlung. Für die verpflichtende Krankenversicherung ist die Registrierung bei der örtlichen Niederlassung des HIF (Krankenkasse) notwendig. Nahezu alle Bürger/-innen (etwa 95% der Gesamtbevölkerung) sind durch die obligatorische Krankenversicherung versichert. Dies kann der Fall sein auf der Grundlage der Beschäftigung, Rentenansprüchen, oder auf anderer Grundlage, wie Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfeempfänger, Kriegsverletzte Personen (Soldaten und Zivilisten), Familienangehörige der Versicherten, Personen, die im Gefängnis sitzen oder zu anderen Strafmaßnahmen verurteilt wurden, sowie Personen in religiösen Gemeinden. Eine detaillierte Liste der verfügbaren Medikamente, sowie deren Kosten, findet man unter: https://lekovi.zdravstvo.gov.mk/ (BAMF-IOM 2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020 - AA - Auswärtiges Amt (18.3.2020c): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise,https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 31.3.2020- AA - Auswärtiges Amt (18.3.2020c): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise,, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 31.3.2020 - BAMF - IOM (2019 - geändert am 19.3.2020): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2, Zugriff 7.4.2020 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (7.4.2020): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html, Zugriff 7.4.2020 Rückkehr Letzte Änderung: 16.4.2020 Nordmazedonien verfügt nicht über eigene Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Sie werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert. Die meisten Abschiebungen erfolgen über den Luftweg, vereinzelt kommt es auch zu Transporten mit dem Bus (AA 6.11.2019). Vor der Rückkehr sollten Rückkehrende im Besitz eines gültiges Reisedokumentes oder Laissez-Passer, sowie aller relevanten Dokumente (Diplome, Geburtsurkunden, Aufenthalts-/Arbeitserlaubnisse, ärztliche Berichte, etc.) sein, die bei den Behörden des aufnehmenden Landes eingeholt wurden (BAMF-IOM 2019). In Bezug auf die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 hat auch die Regierung Nordmazedoniens entsprechende Maßnahmen ergriffen. Es kommt vielerorts zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen, in Einzelfällen auch Einreisesperren. Mit Wirkung ab
- März 2020 schließt Nordmazedonien sämtliche Grenzübergänge einschließlich des Flughafens Skopje für den Personenverkehr (AA 18.3.2020c). In Shuto Orizari gibt es ein Hilfsprojekt der deutschen NGO „Schüler helfen Leben“. Hier arbeitet ein Freiwilliger aus Deutschland mit Roma-Kindern und hilft bei der Nachmittagsbetreuung und den Hausaufgaben. Dieses Projekt richtet sich auch, jedoch nicht speziell an rückkehrende Minderjährige (AA 6.11.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020 - AA - Auswärtiges Amt (18.3.2020c): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise,https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 31.3.2020- AA - Auswärtiges Amt (18.3.2020c): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise,, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 31.3.2020 - BAMF - IOM (2019 - geändert am 19.3.2020): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2, Zugriff 7.4.2020
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substantiierter Weise erstattet. 2.
- Zur Person des BF: Der Umstand, dass der BF Staatsangehöriger von Nordmazedonien ist, gründet auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, aus dem die Staatsangehörigkeit durch den Reisepass und Anführung der Dokumentnummer belegt wurde, weiters geht die Staatsangehörigkeit auch aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person des BF hervor. Die Identität des BF samt Geburtsdatum steht damit ohne Zweifel fest. Die Umstände zum Antrag auf internationalen Schutz, dem Folgeantrag sowie zur erteilten Niederlassungsbewilligung sind aus dem Akteninhalt bzw. im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person des BF ersichtlich. Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich sowie der im Verwaltungsakt einliegenden bzw. vom erkennenden Gericht beigeschafften Gerichtsurteilen. Die Feststellung, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befindet ergibt sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug bzw. der vom erkennenden Gericht Haftauskunft. Die Feststellungen zu dem gegenüber dem BF verhängten Waffenverbot, dem verhängten Aufenthaltsverbot, der rechtskräftig abgewiesenen Rechtsmittel gegen das Aufenthaltsverbot sowie dem anhängigen Auslieferungsverfahren der Schweiz ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes (insbesondere aus der vom BFA eingeholten kriminalpolizeilichen Aktenindex-Auskunft sowie der im Akt einliegenden Personenfahndungs-Auskunft AS 173). Die Feststellung, dass der BF Vater von drei minderjährigen Kindern ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht bestritten. Die Feststellung, dass der BF für seine drei minderjährigen Kinder derzeit keine Alimente bezahlt, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF derzeit in Strafhaft sitzt und daher nicht selbsterhaltungsfähig ist. Die Feststellung, dass der BF in seiner Heimat private Schulden in der Höhe von etwa 1.000 bis 1.200 EUR hat, ist dem Personalblatt der Landespolizeidirektion XXXX zu entnehmen (AS 75). Die Feststellung, dass der BF für seine drei minderjährigen Kinder derzeit keine Alimente bezahlt, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF derzeit in Strafhaft sitzt und daher nicht selbsterhaltungsfähig ist. Die Feststellung, dass der BF in seiner Heimat private Schulden in der Höhe von etwa 1.000 bis 1.200 EUR hat, ist dem Personalblatt der Landespolizeidirektion römisch 40 zu entnehmen (AS 75). Die Feststellungen zu den eingegangenen Ehen bzw. Scheidungen des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus der ZMR-Auskunft. Zu den Feststellungen betreffend die melderechtliche Erfassung des BF im Bundesgebiet und den gemeinsamen Haushalt mit seiner Exfrau kann auf einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des BF bzw. seiner Exfrau verwiesen werden. Die Feststellung, dass der BF über soziale Anknüpfungspunkte bzw. Verwandte im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den Ausführungen in der Beschwerde und ist dies auch in Anbetracht der Aufenthaltsdauer des BF in Österreich nachvollziehbar. Die Feststellung, dass der BF zu keiner in Österreich lebenden Person in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, folgt aus dem Unterlassen gegenteiliger Behauptungen. Die Feststelllungen zu den beruflichen Tätigkeiten des BF im Bundesgebiet sowie dem zwischenzeitigen Bezug von Arbeitslosengeld, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug (AJ-Web-Auskunftsverfahren). Der Umstand, dass der BF unter anderem als Mechaniker tätig gewesen ist, ist der Vollzugsinformation (AS 105) zu entnehmen. Der Umstände, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, konnten mangels gegenteiliger Hinweise im Verwaltungsakt bzw. mangels gegenteiliger Behauptungen in der Beschwerdeschrift festgestellt werden. Auch der Umstand, dass der BF haftfähig ist und in der Beschwerde zudem ausgeführt wurde, dass der BF in der Haft einer Arbeit nachgeht, bekräftigt dies. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus der im Akt einliegenden EKIS-Personenanfrage (AS 24). Der Umstand, dass die Eltern des BF nach wie vor noch in Nordmazedonien leben, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Die Feststellung betreffend das Nichtvorliegen berücksichtigender Hindernisse hinsichtlich der Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des BF in den Herkunftsstaat Nordmazedonien beruht darauf, dass der BF im Verfahren vor dem BFA keine Angaben tätigte, welche im Zusammenhang mit einer Rückkehr Entscheidungsrelevanz entfalten würden. Dem BF wurde durch die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Parteiengehör gewährt und ihm von der Behörde die aktuellen Länderinformationen zu seinem Herkunftsstaat übermittelt. Er wurde dazu aufgefordert, diverse Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen bzw. den Verhältnissen im Herkunftsland zu beantworten, er kam dieser Aufforderung der belangten Behörde jedoch nicht nach und brachte keine Stellungnahme ein. Auch in der Beschwerde wurden keine entscheidungsrelevanten Rückkehrhindernisse für den BF geltend gemacht. In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass der BF in Nordmazedonien auch standesamtlich geheiratet hat (siehe dazu die diesbezüglichen Eintragungen im ZMR-Auszug). 2.
- Zum Herkunftsstaat: Nordmazedonien gilt als ein sicherer Herkunftsstaat. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem vom BFA ins Verfahren eingeführten und oben wiedergegebenen aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Nordmazedonien und den dort zitierten Quellen. Dieser Bericht fußt sowohl auf Berichten verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche dargestellt wird, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung haben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs 4 Z 10 FPG ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF als Staatsangehöriger von Nordmazedonien ist Drittstaatsangehöriger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmung. Zu A) 3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Rechtslage Gemäß § 58 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß § 58 Abs 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG 2005). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG
- Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 war daher nicht zu erteilen. Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG
- Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 war daher nicht zu erteilen. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot (Spruchpunkt II. und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1 Rechtslage Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden (§ 10 Abs 2 AsylG).Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG). Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist) und eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art 8 MRK angesprochen wird (vgl. B
- September 2015, Ra 2015/21/0111; B
- Juni 2016, Ra 2016/21/0179) (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist) und eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird vergleiche B
- September 2015, Ra 2015/21/0111; B
- Juni 2016, Ra 2016/21/0179) (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß § 53 Abs 3 FPG ist ein solches für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 1). Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein solches für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 1). Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (hier: § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 3 AsylG 2005), erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. §§ 9 Abs 2 Z 2 und 57 Abs 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs 1 FrPolG 2005). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 18, sowie VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246, Rn. 26, jeweils in Bezug auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005) (VwGH 07.10.2020, Ra 2019/20/0358). Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (hier: Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005), erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche Paragraphen 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 57 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FrPolG 2005). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 18, sowie VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246, Rn. 26, jeweils in Bezug auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005) (VwGH 07.10.2020, Ra 2019/20/0358). In den Fällen des § 53 Abs 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des BF (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mwN). In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des BF (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mwN). 3.2.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Die belangte Behörde stützt sich in ihrem Bescheid hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und begründet dies zutreffend damit, dass der BF noch vor Ablauf eines gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes mehrmals unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet einreiste und er über keine Aufenthaltsbewilligung für Österreich verfügt. Die belangte Behörde stützt sich in ihrem Bescheid hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und begründet dies zutreffend damit, dass der BF noch vor Ablauf eines gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes mehrmals unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet einreiste und er über keine Aufenthaltsbewilligung für Österreich verfügt. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung bzw. die Verhängung eines Einreiseverbotes mit Art 8 EMRK vereinbar ist. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung bzw. die Verhängung eines Einreiseverbotes mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist. Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art 8 MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 01.02.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives – strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN) (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409). Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 01.02.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives – strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN) (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409). Dies bedeutet im Ergebnis, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113). Dies bedeutet im Ergebnis, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113). Der BF hält sich im konkreten Fall seit (mindestens) dem Jahr 2002 zwar nicht durchgehend, aber immer wieder im österreichischen Bundesgebiet auf. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde mit Datum 24.04.2003 rechtskräftig negativ entschieden. Sein Folgeantrag von 10.06.2003 wurde gemäß § 68 AVG am 18.06.2004 rechtskräftig zurückgewiesen. Am 31.03.2005 wurde dem BF eine Niederlassungsbewilligung erteilt, welche bis zum 01.03.2008 verlängert wurde. Nach seiner ersten strafrechtlichen Verurteilung im Juni 2008 wurde mit 01.08.2008 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen, welches in der Folge aufgrund der Änderung von gesetzlichen Bestimmungen in ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot geändert wurde. Der BF hielt sich nicht an das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot, sondern reiste dennoch wiederholt ins Bundesgebiet ein, hielt sich jahrelang unrechtmäßig hier auf und wurde wiederholt straffällig. Der BF hält sich im konkreten Fall seit (mindestens) dem Jahr 2002 zwar nicht durchgehend, aber immer wieder im österreichischen Bundesgebiet auf. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde mit Datum 24.04.2003 rechtskräftig negativ entschieden. Sein Folgeantrag von 10.06.2003 wurde gemäß Paragraph 68, AVG am 18.06.2004 rechtskräftig zurückgewiesen. Am 31.03.2005 wurde dem BF eine Niederlassungsbewilligung erteilt, welche bis zum 01.03.2008 verlängert wurde. Nach seiner ersten strafrechtlichen Verurteilung im Juni 2008 wurde mit 01.08.2008 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen, welches in der Folge aufgrund der Änderung von gesetzlichen Bestimmungen in ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot geändert wurde. Der BF hielt sich nicht an das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot, sondern reiste dennoch wiederholt ins Bundesgebiet ein, hielt sich jahrelang unrechtmäßig hier auf und wurde wiederholt straffällig. Es ist zwar unbestritten, dass aufgrund der Vaterschaft des BF zu seinen drei minderjährigen Kindern eine familiäre Bindung in Österreich besteht, die Intensität dieser Bindung wird allerdings dadurch gemindert, dass zum einen die Ehe zwischen dem BF und der Kindesmutter, bei der die Kinder leben, nicht mehr aufrecht ist und zum anderen der BF gegenüber der Kindesmutter eine gefährliche Drohung aussprach, weswegen der BF im April 2018 strafrechtlich zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Abgesehen davon, hat laut den eingeholten ZMR-Auszügen schon seit August 2017 - sohin schon lange vor der nunmehrigen Inhaftierung des BF - kein gemeinsamer Haushalt mit der Kindesmutter bzw. den minderjährigen Kindern mehr bestanden. Gegenständlich liegen daher keine Umstände vor, die auf Grund ihrer tatsächlichen Intensität für das Vorliegen eines aufrechten Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zwischen dem BF und seinen drei minderjährigen Kindern sprechen würden. Auch in der Beschwerde wurde nicht näher dargelegt, woraus sich trotz des längeren Haftaufenthaltes des BF ein besonderes Naheverhältnis zu seinen minderjährigen Kindern konkret ergeben würde. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass der BF vor seiner Inhaftierung regelmäßig Unterhaltszahlungen an seine Kinder geleistet hat bzw. mit ihnen auf Urlaub gefahren sei, so wurden keine Beweise zur Verifizierung dieser Behauptung in Vorlage gebracht. Aufgrund des gravierenden strafrechtswidrigen Verhaltens des BF müssen dessen Interessen an einer Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts zu se