B)
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), ihre Tochter (Zweitbeschwerdeführerin, im Folgenden: BF2), ihre beiden Enkeltöchter (3.- und 4.-Beschwerdeführerinnen, im Folgenden: BF3 und BF4) und ihre minderjährige Urenkelin (5.-Beschwerdeführerin, im Folgenden: BF5) gelangten in das österreichische Bundesgebiet und stellten hier am 05.01.2021 Anträge auf internationalen Schutz. Laut EURODAC-Abfrage hatten die BF bereits am 16.01.2016 in Bulgarien Asylanträge gestellt EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie „1“ zu Bulgarien. Im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am 05.01.2021 gab die BF1 an, dass sie keine an der Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten habe. Sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Aber sie habe einen hohen Blutdruck und Knieschmerzen beidseitig. Sie habe ihren Herkunftsstaat vor sechs Jahren in die Türkei verlassen. Nach einem Jahr hätten sie die Türkei verlassen und seien nach Bulgarien geflüchtet. Dort seien sie ein Jahr gewesen. Aber die Bevölkerung und die Polizei seien sehr unfreundlich gewesen. Danach seien sie wieder in die Türkei zurückgekehrt und hätten dort für vier Jahre illegal gewohnt. Vor zwei Tagen seien sie von einem Schlepper nach Österreich gebracht worden. Sie hätte in keinem der durchreisten Länder oder einem anderen Land um Asyl angesucht. In Österreich würden sich ihre mitgereiste Tochter, ihre beiden mitgereisten Enkelinnen und ihre mitgereiste Urenkelin befinden. Ihr Reiseziel sei Österreich gewesen, weil ihr Enkel hier wohne. Die ebenfalls am 05.01.2021 einer polizeilichen Erstbefragung unterzogene BF2, BF3 und BF4 erstatteten hinsichtlich der Reiseroute und zu Bulgarien mit den Angaben der BF1 übereinstimmende Angaben („In Bulgarien sind die Leute und die Polizei sehr unfreundlich.“) Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes gaben die BF2, die BF3 und BF4 an, dass sie keine an der Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten habe. Sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Die BF2 gab ergänzend an, dass sie an hohem Blutdruck leide und Medikamente dagegen einnehme. Die BF2 erklärte, dass sie Österreich erreichen habe wollen, da ihr Sohn in Österreich sei. Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 01.02.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), unter Bezugnahme auf den EURODAC-Treffer der Kategorie „1“ zu Bulgarien auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 01.02.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), unter Bezugnahme auf den EURODAC-Treffer der Kategorie „1“ zu Bulgarien auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 05.02.2021 an das BFA lehnte Bulgarien die Übernahme der BF mit der Begründung ab, dass den BF am 25.05.2016 in Bulgarien Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei und daher die Regelungen der Dublin III-VO keine Anwendung finden würden. Am 02.03.2021 erfolgte eine Einvernahme der BF1 vor dem BFA. Sie fühle sich physisch und psychisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, gab die BF1 an, dass sie hohen Blutdruck habe und nicht gehen könne. Sie sei auf den Rollstuhl angewiesen. Seit sie von Syrien in die Türkei gehen habe müssen, seien ihre Beine geschwollen und habe sie Probleme. Derzeit nehme sie Medikamente wegen des hohen Blutdrucks und der Beine. Nachgefragt, gebe es keine Befunde. Die Medikamente hätte sie von der Krankenstation erhalten. Im Rahmen der Einvernahme erfolgte eine telefonische Rückfrage bei der Sanitätsstation. Es wurde mitgeteilt, dass die BF1 an Bluthochdruck leide und deshalb Medikamente einnehme. Weiters habe diese angegeben, an Knieschmerzen zu leiden und erhalte sie dagegen Schmerztabletten. Eine Vorstellung im Krankenhaus sei bisher nicht erfolgt. Neben ihrer mitgereisten Tochter, zwei Enkeln und einer Urenkelin befinde sich seit 2015 ein Enkel in Österreich und sei anerkannter Flüchtling. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Enkel würden nicht bestehen. Nach Abhängigkeitsverhältnissen zu ihren mitgereisten Angehörigen befragt, gab die BF1 an, dass diese sie unterstützen würden, da sie nicht mehr ordentlich gehen könne und auch sonst. Sie habe nirgendwo um Asyl angesucht. Sie sei ein Jahr in Bulgarien gewesen. Es seien dort die Fingerabdrücke abgenommen worden. Nachgefragt, habe sie keinen bulgarischen Aufenthaltstitel erhalten. Auf Hinweis, dass die BF1 anerkannter Flüchtling sei, gab diese zu Protokoll, dass man ihnen einen Ausweis geben habe wollen, sie aber gesagt hätten, dass sie gehen wollten. In Bulgarien seien sie im Lager untergebracht und versorgt worden. Auf Mitteilung der beabsichtigten Vorgangsweise, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und die BF1 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien auszuweisen, erklärte die BF1, dass sie nicht nach Bulgarien zurückwolle. Dort hätte die Polizei sie schlecht behandelt und gebe es dort viele Kriminelle. Die ebenfalls am 02.03.2021 vor dem BFA einvernommene BF2 bis BF4 machten im Wesentlichen mit den Angaben ihrer Mutter bzw. Großmutter (BF1) übereinstimmende Angaben. Die BF2 gab zu ihrem Gesundheitszustand an, dass sie unter Bluthochdruck leide und deshalb Medikamente einnehme. Sie habe auch Knieschmerzen. Sie nehme gegen den Bluthochdruck und die Knieschmerzen Tabletten ein. Ihre Enkelin habe über Atembeschwerden geklagt und seien sie deshalb am 02.02.2021 im Krankenhaus gewesen. Es wurde Rücksprache mit der Sanitätsstation gehalten und von dieser mitgeteilt, dass die BF2 Tabletten wegen Bluthochdruck erhalte und zuletzt am 15.01.2021 vorstellig gewesen sei. Hinsichtlich der BF5 wurde der Ambulanzbefund eines Landesklinikums vom 02.01.2021 angefordert, demzufolge die BF5 nach dem Genuss von Schnee eine Pharyngitis diagnostiziert worden sei (Rachenentzündung) und ein Medikament verabreicht worden sei. Das Bestehen von Abhängigkeitsverhältnissen zu ihrem in Österreich lebenden Sohn wurde verneint. Am Sonntag hätte sie zuletzt Kontakt mit ihm gehabt. Ihr Sohn habe sie auch schon mehrmals hier im Lager besucht. Sie glaube, dass ihr Asylverfahren in Bulgarien negativ geendet habe. Nachgefragt, habe sie in Bulgarien keinen Aufenthaltstitel erhalten. Sie seien in Bulgarien für eine Woche in einem Camp gewesen. Dann habe man ihnen die Karte gegeben und seien sie dann zu einer kurdischen Familie gezogen. Davon, dass sie in Bulgarien den Status einer Schutzberechtigten besitze, habe sie nicht gewusst. Auf Mitteilung der beabsichtigten Vorgangsweise, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und die Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu veranlassen, erklärte die BF2, dass sie nicht nach Bulgarien zurückwolle. Sie habe dort niemanden und kenne die Sprache nicht. Die Polizei habe sie schlecht behandelt. Sie hätten dort nichts zu essen und zu trinken bekommen. Sie hätten von Anfang an nach Österreich gewollt, aber die bulgarische Polizei habe sie festgenommen. Es sei sehr schmutzig dort, sie hätten Hautkrankheiten bekommen. Zur schlechten Behandlung durch die Polizei gab die BF2 nachgefragt zu Protokoll, dass überall Blut gewesen sei, da es dort eine Schlägerei gegeben habe. Die ebenfalls am 02.03.2021 vor dem BFA einvernommene BF3 gab zu ihrem Gesundheitszustand an, dass sie weder in ärztlicher Behandlung stehe noch Medikamente einnehme. Zu ihrem in Österreich lebenden Bruder bestünden keine Abhängigkeiten. Die ebenfalls am 02.03.2021 vor dem BFA einvernommene BF4 gab zu ihrem Gesundheitszustand an, dass sie wegen niedrigen Blutdrucks Tabletten einnehme und früh und abends einen Sirup. Nach telefonischer Rücksprache mit der Sanitätsstation wurde mitgeteilt, dass die BF4 Gastritis gehabt habe und zuletzt am 05.01.2021 vorstellig geworden sei. Befunde gebe es keine. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Bulgarien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Bulgarien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Bulgarien betreffend Schutzberechtigte wurden in den angefochtenen Bescheiden wie folgt wiedergegeben (unkorrigiert:) Schutzberechtigte Letzte Änderung: 24.7.2020 Anerkannte Flüchtlinge erhalten ein Identitätsdokument mit fünf Jahren Gültigkeit; subsidiär (oder humanitär) Schutzberechtigte ein solches mit drei Jahren Gültigkeit. Damit sind verschiedene Rechte verbunden. Anerkannte Flüchtlinge haben mit wenigen Ausnahmen dieselben Rechte wie bulgarische Staatsbürger, subsidiär Schutzberechtigte haben dieselben Rechte wie Inhaber eines permanenten Aufenthaltstitels (AIDA 2.2020). Die bulgarische Integrationsverordnung vom 19.7.2017, die den Abschluss individueller Integrationsvereinbarungen zwischen den Schutzberechtigten und dem Bürgermeister einer Gemeinde vorsieht, wird weiterhin nicht umgesetzt, weil keine der 265 Gemeinden um Mittel für Integrationsmaßnahmen ansucht (IV 19.7.2017; vgl. AA 16.1.2019, AIDA 2.2020, Caritas 5.2019). Die einzigen Integrationsmaßnahmen bislang betrafen 13 Relocation-Fälle und wurden von der EU finanziert (AIDA 2.2020). Die Verordnung enthält keine Maßnahmen, um das anhaltende Problem sich weigernder Kommunen anzugehen oder günstigere Bedingungen für die Integration in den lokalen Gemeinden zu schaffen. Die Verordnung sieht auch keine Lösung für das Problem des mangelnden Zugangs der Flüchtlinge zu Sozialwohnungen, Familienzulagen für Kinder oder Sprachunterricht vor, wodurch die geflüchteten Menschen ihre sozialen und wirtschaftlichen Rechte nur eingeschränkt wahrnehmen konnten (AI 23.5.2018; vgl. UNHCR 24.7.2017; Caritas 5.2019). Die Tatsache, dass Betroffene seit 2014 ohne jegliche Integrationsunterstützung bleiben, führt zu einem äußerst eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Sozial-, Arbeits- und Gesundheitsrechten und zu Minimierung der Bereitschaft der Betroffenen, sich dauerhaft in Bulgarien niederzulassen (AIDA 2.2020).Die bulgarische Integrationsverordnung vom 19.7.2017, die den Abschluss individueller Integrationsvereinbarungen zwischen den Schutzberechtigten und dem Bürgermeister einer Gemeinde vorsieht, wird weiterhin nicht umgesetzt, weil keine der 265 Gemeinden um Mittel für Integrationsmaßnahmen ansucht (römisch vier 19.7.2017; vergleiche AA 16.1.2019, AIDA 2.2020, Caritas 5.2019). Die einzigen Integrationsmaßnahmen bislang betrafen 13 Relocation-Fälle und wurden von der EU finanziert (AIDA 2.2020). Die Verordnung enthält keine Maßnahmen, um das anhaltende Problem sich weigernder Kommunen anzugehen oder günstigere Bedingungen für die Integration in den lokalen Gemeinden zu schaffen. Die Verordnung sieht auch keine Lösung für das Problem des mangelnden Zugangs der Flüchtlinge zu Sozialwohnungen, Familienzulagen für Kinder oder Sprachunterricht vor, wodurch die geflüchteten Menschen ihre sozialen und wirtschaftlichen Rechte nur eingeschränkt wahrnehmen konnten (AI 23.5.2018; vergleiche UNHCR 24.7.2017; Caritas 5.2019). Die Tatsache, dass Betroffene seit 2014 ohne jegliche Integrationsunterstützung bleiben, führt zu einem äußerst eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Sozial-, Arbeits- und Gesundheitsrechten und zu Minimierung der Bereitschaft der Betroffenen, sich dauerhaft in Bulgarien niederzulassen (AIDA 2.2020). Der bulgarische Staat gewährt anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten die gleichen Unterstützungsleistungen, wie sie auch bulgarische Staatsangehörige in Anspruch nehmen können. Für den Zugang zu staatlicher sozialer Unterstützung ist für Schutzberechtigte die Wohnsitzregistrierung und Meldeadresse unerlässlich. Diese wird vom Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde vorgenommen (AIDA 2.2020; vgl. Caritas o.D.a). Betreffend Zugang zu staatlicher sozialer Unterstützung haben Schutzberechtigte die Möglichkeit sich an das zuständige Social Assistance Directorate (SAD) der Social Assistance Agency (SAA) am Ort ihrer Wohnsitzmeldung zu wenden. Es gibt dort verschiedene Formen der Unterstützung. Zum einen die monatliche bzw. einmalige oder zielgerichtete Sozialzulage (Monthly, one-off or target social allowance). Diese muss im SAD beantragt werden und ein Sozialarbeiter bewertet die Situation des Betreffenden unter seiner momentanen Adresse. Dabei werden Einkommen, Alter, Familienstand, Besitz, Gesundheitszustand usw. miteinkalkuliert. Die andere Möglichkeit sind kommunale Sozialleistungen für Anwohner (Resident-type community social services). Das umfasst auch Zugang zu temporären (Übergangs-)wohnstrukturen und Notfallzentren. Dazu muss man ebenfalls in der Wohnsitzgemeinde einen Antrag stellen. Auch hier wird die individuelle Situation bewertet und anhand dieser Bewertung vom SAD ein sogenanntes „order for accommodation“ erlassen. Eine weitere Möglichkeit sind finanzielle Leistungen für Familien (Family allowances), die unter einem bestimmten Pro-Kopf-Einkommen liegen. Auch diese müssen beantragt werden. Da die Schutzberechtigten im Gesetz über Kinderzulagen nicht explizit als Empfangsberechtigte aufgeführt sind, kann es passieren, dass ihnen diese Sozialleistungen verweigert werden. Deshalb empfiehlt die Caritas Bulgarien bei diesem Anliegen, sich an einen Sozialarbeiter bzw. das Bulgarian Helsinki Committee zu wenden (Caritas o.D.b). Zuletzt besteht rein theoretisch die Möglichkeit einen Integrationsvertrag mit der Wohnsitzgemeinde abzuschließen (siehe dazu oben, Anm.) (Caritas o.D.b; vgl. AA 16.1.2019).Der bulgarische Staat gewährt anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten die gleichen Unterstützungsleistungen, wie sie auch bulgarische Staatsangehörige in Anspruch nehmen können. Für den Zugang zu staatlicher sozialer Unterstützung ist für Schutzberechtigte die Wohnsitzregistrierung und Meldeadresse unerlässlich. Diese wird vom Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde vorgenommen (AIDA 2.2020; vergleiche Caritas o.D.a). Betreffend Zugang zu staatlicher sozialer Unterstützung haben Schutzberechtigte die Möglichkeit sich an das zuständige Social Assistance Directorate (SAD) der Social Assistance Agency (SAA) am Ort ihrer Wohnsitzmeldung zu wenden. Es gibt dort verschiedene Formen der Unterstützung. Zum einen die monatliche bzw. einmalige oder zielgerichtete Sozialzulage (Monthly, one-off or target social allowance). Diese muss im SAD beantragt werden und ein Sozialarbeiter bewertet die Situation des Betreffenden unter seiner momentanen Adresse. Dabei werden Einkommen, Alter, Familienstand, Besitz, Gesundheitszustand usw. miteinkalkuliert. Die andere Möglichkeit sind kommunale Sozialleistungen für Anwohner (Resident-type community social services). Das umfasst auch Zugang zu temporären (Übergangs-)wohnstrukturen und Notfallzentren. Dazu muss man ebenfalls in der Wohnsitzgemeinde einen Antrag stellen. Auch hier wird die individuelle Situation bewertet und anhand dieser Bewertung vom SAD ein sogenanntes „order for accommodation“ erlassen. Eine weitere Möglichkeit sind finanzielle Leistungen für Familien (Family allowances), die unter einem bestimmten Pro-Kopf-Einkommen liegen. Auch diese müssen beantragt werden. Da die Schutzberechtigten im Gesetz über Kinderzulagen nicht explizit als Empfangsberechtigte aufgeführt sind, kann es passieren, dass ihnen diese Sozialleistungen verweigert werden. Deshalb empfiehlt die Caritas Bulgarien bei diesem Anliegen, sich an einen Sozialarbeiter bzw. das Bulgarian Helsinki Committee zu wenden (Caritas o.D.b). Zuletzt besteht rein theoretisch die Möglichkeit einen Integrationsvertrag mit der Wohnsitzgemeinde abzuschließen (siehe dazu oben, Anmerkung (Caritas o.D.b; vergleiche AA 16.1.2019). Beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen sind die Betroffenen in der Praxis jedoch mit diversen Sonderregelungen (z.B. Dolmetscher, soziale Vermittlung) konfrontiert. Weiters bedeuten die umfangreiche Bürokratie und weitere Formalitäten bei Einreichung des Antrags um Sozialhilfe, die selbst für Staatsangehörige schwer zu überwinden sind, weitere Probleme. Maßgeschneiderte Vermittlung und Hilfestellung kann durch NGOs von zivilgesellschaftlichen Organisationen geleistet werden, die aber nicht immer verfügbar ist (AIDA 2.2020). Die monatliche Sozialhilfe für eine Person beläuft sich auf umgerechnet 33 € pro Monat (Stand 2018). Die Bedingungen für den Bezug von Sozialhilfe sind schwer zu erfüllen (AA 18.7.2018). Laut staatlichen bulgarischen Angaben wurde 2017 lediglich in 20 Fällen Sozialhilfe an Flüchtlinge gezahlt (AA 26.4.2018). Es ist den Schutzberechtigten erlaubt für sechs Monate ab Statuszuerkennung in der Asylwerberunterkunft zu bleiben, solange die Platzverhältnisse dies zulassen (AIDA 2.2020) oder für sechs Monate eine staatliche finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft zu erhalten (AA 16.1.2019). Ende 2019 waren 461 Schutzberechtigte in Asylwerberunterkünften untergebracht (AIDA 2.2020). Betreffend der Zugänglichkeit von Sozialwohnungen gehen die Quellen auseinander. Der Caritas zufolge besteht Zugang zu Gemeindewohnungen nur, wenn mindestens ein Familienmitglied bulgarischer Staatsbürger ist und daher haben Schutzberechtigte üblicherweise keinen Zugang zu diesen Wohnungen (Caritas o.D.a). Laut dem deutschen Auswärtigen Amt dürfen sich anerkannte Flüchtlinge ebenso wie bulgarische Staatsangehörige auf die wenigen vorhandenen Sozialwohnungen bewerben. Soweit anerkannte Schutzberechtigte keine Unterbringungsmöglichkeit in einer staatlichen Unterkunft mehr haben, müssen sie sich selbständig um Wohnraum bemühen. Dabei erhalten sie Hilfe von Nichtregierungsorganisationen. Die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen und staatlichen Stellen, gepaart mit einer niedrigen Anzahl von in Bulgarien verweilenden Flüchtlingen, sorgt im Ergebnis dafür, dass es kaum obdachlose Flüchtlinge gibt (AA 16.1.2019). Wohnen die Schutzberechtigten zur Miete ist das schriftliche Einverständnis der Vermieters vorzulegen. Adressänderungen sind binnen 30 Tagen zu melden (Caritas o.D.a). In der Praxis stoßen Schutzberechtigte jedoch auf Schwierigkeiten, weil für den Abschluss eines Mietvertrages ein gültiges Ausweisdokument erforderlich ist, das aber ohne Angabe der Adresse nicht ausgestellt werden kann. Die Angabe der Adresse des Unterbringungszentrums als Wohnsitz zu diesem Zweck wurde von der SAR untersagt und führte zu Korruptionspraktiken von fiktiven Mietverträgen und Wohnsitzen, damit Schutzberechtigte Ausweispapiere erhalten können (AIDA 2.2020). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben. Die Sprachbarriere und ein Mangel an adäquater staatlicher Unterstützung für Berufsausbildung sind übliche Probleme. Der Zugang zu Bildung ist für Schutzberechtigte genauso geregelt wie für Asylwerber (AIDA 2.2020; vgl. Caritas 5.2019).Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben. Die Sprachbarriere und ein Mangel an adäquater staatlicher Unterstützung für Berufsausbildung sind übliche Probleme. Der Zugang zu Bildung ist für Schutzberechtigte genauso geregelt wie für Asylwerber (AIDA 2.2020; vergleiche Caritas 5.2019). Ab Statuszuerkennung müssen Schutzberechtigte die Krankenversicherungsbeiträge, die bis dahin von SAR entrichtet worden sind, selbst bezahlen. Das sind mindestens BGN 44,80 (ca. EUR 22,90) monatlich für arbeitslos gemeldete Personen (AIDA 2.2020). Bei Hausärzten, Spezialisten und in Krankenhäusern ist in Bulgarien regelmäßig mit sogenannten „out of Pocket“-Zahlungen (alles was beim Arztbesuch offiziell und inoffiziell aus eigener Tasche zu bezahlen ist) zu rechnen (WHO 2018). Die Out-of-pocket-Zahlungen, 46,6% der gesamten Gesundheitsausgaben in Bulgarien im Jahr 2017, sind die höchsten in der Europäischen Union. Diese bestehen hauptsächlich aus Zuzahlungen für Medikamente und ambulante Versorgung (OECD/EO 29.10.2019). Schätzungen zufolge gibt es in Bulgarien mindestens 900.000 Menschen ohne Krankenversicherung, obwohl das System grundsätzlich alle in Bulgarien ansässigen Bürger abdecken soll. Bei diesen Personengruppen handelt es sich hauptsächlich um arme Menschen, die sich die Krankenkassenbeiträge nicht leisten können und die von dem bestehenden sozialen Sicherheitsnetz auch nicht unterstützt werden (BTI 29.4.2020). Zusammen mit den hohen „out-of-pocket“-Zahlungen gibt die hohe Anzahl der nicht versicherten Personen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Zugänglichkeit der Gesundheitsversorgung (OECD/EO 29.10.2019). Mehrere NGOs leisten in Bulgarien für Asylwerber aber auch für Schutzberechtigte Unterstützung. Das Bulgarian Red Cross (BRC) betreibt den sogenannten Refugee-Migrant Service (RMS), welcher seit 1997 in der Flüchtlingsintegration tätig ist. Die Organisation verfügt über Zweigstellen in mehreren bulgarischen Städten und bietet Asylwerbern, humanitär Aufenthaltsberechtigten, anerkannten Flüchtlingen und abgelehnten Asylwerbern Geld- und Sachleistungen (BRC o.D.). Darüber hinaus führt das BRC in Zusammenarbeit u. a. mit dem UNHCR und dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union Integrationsmaßnahmen durch, welche Bulgarisch-Sprachkurse, Anmeldung zur Berufsausbildung und Kostenübernahme dieser Ausbildung, Sozialberatung, Empfehlungen für den Zugang zu einer Arbeitsstelle, Unterkunft, medizinische Versorgung und Bildung, die Weitergabe von Informationen sowie rechtliche, soziale und psychologische Beratungen umfassen. Zusätzlich stellt das BRC Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, sozial-kulturelle Orientierungskurse, Übersetzungen von Dokumenten und Zeugnissen sowie Übersetzertätigkeiten bei Behördengängen zur Verfügung (AA 18.7.2018; vgl. BRC o.D.).Mehrere NGOs leisten in Bulgarien für Asylwerber aber auch für Schutzberechtigte Unterstützung. Das Bulgarian Red Cross (BRC) betreibt den sogenannten Refugee-Migrant Service (RMS), welcher seit 1997 in der Flüchtlingsintegration tätig ist. Die Organisation verfügt über Zweigstellen in mehreren bulgarischen Städten und bietet Asylwerbern, humanitär Aufenthaltsberechtigten, anerkannten Flüchtlingen und abgelehnten Asylwerbern Geld- und Sachleistungen (BRC o.D.). Darüber hinaus führt das BRC in Zusammenarbeit u. a. mit dem UNHCR und dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union Integrationsmaßnahmen durch, welche Bulgarisch-Sprachkurse, Anmeldung zur Berufsausbildung und Kostenübernahme dieser Ausbildung, Sozialberatung, Empfehlungen für den Zugang zu einer Arbeitsstelle, Unterkunft, medizinische Versorgung und Bildung, die Weitergabe von Informationen sowie rechtliche, soziale und psychologische Beratungen umfassen. Zusätzlich stellt das BRC Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, sozial-kulturelle Orientierungskurse, Übersetzungen von Dokumenten und Zeugnissen sowie Übersetzertätigkeiten bei Behördengängen zur Verfügung (AA 18.7.2018; vergleiche BRC o.D.). Die Caritas Bulgarien betreibt in Sofia ein Integrationszentrum für Flüchtlinge und Migranten, das psychologische Hilfe, Bildungsservices, soziale Beratung, humanitäre Hilfe und Unterstützung bezüglich Wohnen und Arbeit bietet (Caritas o.D.c). Für anerkannte Flüchtlinge oder humanitär Schutzberechtigte betreibt die Caritas Bulgarien das sogenannte „Refugee and Migrant Integration Center Sveta Anna” in Sofia, wo soziale Beratung, psychologische Hilfe, Sprachtraining, Hilfe bei Meldeangelegenheiten, Registrierung beim praktischen Arzt, Unterstützung bezüglich Wohnen und Arbeit, ein Mentoringprogramm und weitere Integrationsmaßnahmen angeboten werden. 2018 wurden im Integrationszentrum in Sofia 229 Flüchtlinge und Asylwerber betreut (Caritas o.D.d; vgl. VN 26.4.2019; OSV 25.4.2019).Die Caritas Bulgarien betreibt in Sofia ein Integrationszentrum für Flüchtlinge und Migranten, das psychologische Hilfe, Bildungsservices, soziale Beratung, humanitäre Hilfe und Unterstützung bezüglich Wohnen und Arbeit bietet (Caritas o.D.c). Für anerkannte Flüchtlinge oder humanitär Schutzberechtigte betreibt die Caritas Bulgarien das sogenannte „Refugee and Migrant Integration Center Sveta Anna” in Sofia, wo soziale Beratung, psychologische Hilfe, Sprachtraining, Hilfe bei Meldeangelegenheiten, Registrierung beim praktischen Arzt, Unterstützung bezüglich Wohnen und Arbeit, ein Mentoringprogramm und weitere Integrationsmaßnahmen angeboten werden. 2018 wurden im Integrationszentrum in Sofia 229 Flüchtlinge und Asylwerber betreut (Caritas o.D.d; vergleiche VN 26.4.2019; OSV 25.4.2019). Daneben leisten das Bulgarian Helsinki Committee, Foundation for Access to Rights und das Centre for Legal Aid „Voice in Bulgaria“ rechtliche Hilfe (RBG o.D.). In den Bescheiden wurde zusammengefasst festgehalten, dass die BF in Bulgarien schutzberechtigt seien. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass die BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würden. Die BF1 leide an Bluthochdruck und nehme dagegen Tabletten ein. Zudem leide sie an Knie- und Fußschmerzen, die bereits bei ihrer Flucht nach Bulgarien 2016 bestanden hätten und gegen die sie Schmerztabletten einnehme. Laut Mitteilung der Sanitätsstation nehme die BF1 zusätzlich einen Magenschutz und Augentropfen. Diese Feststellungen würden sich aus der Rückfrage bei der Sanitätsstation ergeben. Befunde seien nicht vorgelegt worden. Die BF2 leide ebenfalls an Bluthochdruck und nehme dagegen Tabletten ein. Weiters leide die BF2 an Knie- und Fußschmerzen, wogegen sie Schmerztabletten einnehme. Die BF3 sei gesund. Die BF4 habe angegeben, an niedrigem Blutdruck zu leiden und dagegen Tabletten einzunehmen. Befunde seien nicht vorgelegt worden. Die BF4 sei laut Angabe ihrer gesetzlichen Vertreterin gesund. Sie habe einmal Atembeschwerden gehabt, was nach medizinischer Abklärung im Krankenhaus einer auf den Genuss von Schnee zurückzuführenden Rachenentzündung zugeschrieben worden sei. Diese Feststellung ergebe sich aufgrund der Aussage der Großmutter (BF1) und der Rückfrage bei der Sanitätsstation. Befunde seien nicht vorgelegt worden. Abhängigkeiten der BF vom in Österreich lebenden Enkel bzw. Sohn bzw. Bruder seien nicht vorhanden. Betreffend die Lage im Mitgliedsstaat wurde in den Bescheiden beweiswürdigend festgehalten, dass die BF zur Lage im Mitgliedsstaat mitgeteilt hätten, dass es in Bulgarien nicht gut gewesen sei. Die Polizei habe sie schlecht behandelt. Sie würden nicht dorthin zurück, da sie die Sprache nicht sprechen würden und dort niemanden hätten, nichts zu essen und nichts zu trinken bekommen hätten, es viele Kriminelle gegeben habe und schmutzig gewesen sei, dass es in Bulgarien nicht gut gewesen sie, sie dort schlecht behandelt worden seien und alle aggressiv gewesen seien (BF4). Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF in Bulgarien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen wären, oder diese dort zu erwarten hätten. Eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich sei nicht vorhanden. Auch die Corona-Pandemie stelle kein Rückkehrhindernis dar. Gegen diese Bescheide wurden am 17.03.2021 fristgerecht gleichlautende Beschwerden eingebracht, in denen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die BF in Bulgarien von der Polizei grob behandelt worden seien. Wegen der dortigen Umstände hätten sie in keiner staatlichen Einrichtung untergebracht werden wollen und sich daher bei einer anderen syrischen Familie aufgehalten. Die BF1 sei auf den Rollstuhl angewiesen, leide außerdem an Bluthochdruck und befinde sich in ärztlicher Behandlung. Die BF2 habe Kreislaufprobleme und leide an Knieschmerzen. In Bulgarien hätten sie keine medizinische Versorgung erhalten. Die BF5 stehe auch in ärztlicher Behandlung. Sie leide an einer Rachenentzündung, die medikamentös behandelt worden sei. Die BF hätten keinerlei verwandtschaftliche oder anderweitige soziale Beziehungen in Bulgarien. Eine Abschiebung dorthin würde sie daher in eine äußerst prekäre und aussichtslose Lage versetzen. In Österreich hätten die BF jedoch familiäre Anknüpfungspunkte. Die Behörde wäre aufgrund ihrer Ermittlungspflicht dazu angehalten gewesen, sich nicht bloß mit der rechtlichen, sondern auch mit der tatsächlichen Situation in Bulgarien auseinanderzusetzen und die BF zu ihrem Vorbringen diesbezüglich noch detaillierter zu befragen. Es hätte – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die von Art. 34 Qualifikationsrichtlinie vorgeschriebene Integrationsmaßnahme nicht existieren würden – weiterer Feststellungen bedurft, ob und wie für nach Bulgarien zurückgeführte anerkannte Schutzberechtigte zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt werde. Gegen diese Bescheide wurden am 17.03.2021 fristgerecht gleichlautende Beschwerden eingebracht, in denen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die BF in Bulgarien von der Polizei grob behandelt worden seien. Wegen der dortigen Umstände hätten sie in keiner staatlichen Einrichtung untergebracht werden wollen und sich daher bei einer anderen syrischen Familie aufgehalten. Die BF1 sei auf den Rollstuhl angewiesen, leide außerdem an Bluthochdruck und befinde sich in ärztlicher Behandlung. Die BF2 habe Kreislaufprobleme und leide an Knieschmerzen. In Bulgarien hätten sie keine medizinische Versorgung erhalten. Die BF5 stehe auch in ärztlicher Behandlung. Sie leide an einer Rachenentzündung, die medikamentös behandelt worden sei. Die BF hätten keinerlei verwandtschaftliche oder anderweitige soziale Beziehungen in Bulgarien. Eine Abschiebung dorthin würde sie daher in eine äußerst prekäre und aussichtslose Lage versetzen. In Österreich hätten die BF jedoch familiäre Anknüpfungspunkte. Die Behörde wäre aufgrund ihrer Ermittlungspflicht dazu angehalten gewesen, sich nicht bloß mit der rechtlichen, sondern auch mit der tatsächlichen Situation in Bulgarien auseinanderzusetzen und die BF zu ihrem Vorbringen diesbezüglich noch detaillierter zu befragen. Es hätte – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die von Artikel 34, Qualifikationsrichtlinie vorgeschriebene Integrationsmaßnahme nicht existieren würden – weiterer Feststellungen bedurft, ob und wie für nach Bulgarien zurückgeführte anerkannte Schutzberechtigte zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt werde. Mit Beschluss des BVwG vom 23.03.2021 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Stattgebung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG) idgF lauten: § 4a
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen trifft Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W165.2240560.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.