RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2021 GeschäftszahlW192 2223710-6 Spruch, W192 2223710-6/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2021, Zahl: 1214416903/200476903-2, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2021, Zahl: 1214416903/200476903-2, zu Recht erkannt: A2) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2019 wurde der Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen die Antragstellerin ein vierjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).1.1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2019 wurde der Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen die Antragstellerin ein vierjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2020 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. als unbegründet abgewiesen (Spruchteil A)). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wurde insofern Folge gegeben, dass es zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ (Spruchteil B)). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wurde Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben (Spruchteil C)). Eine Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil D)). 1.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2020 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. als unbegründet abgewiesen (Spruchteil A)). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wurde insofern Folge gegeben, dass es zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ (Spruchteil B)). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wurde Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben (Spruchteil C)). Eine Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil D)). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung – gestützt auf Länderfeststellungen zur Situation in Serbien – festgehalten: „Die BF wurde 2018 von ihrem Vater zur Ehe gezwungen und nach Einbringung der Scheidung von ihm mit erneuter Zwangsheirat und dem Umbringen bedroht. Auch stehen Misshandlungsvorwürfe durch ihren Ehemann und dessen Familie im Raum. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Die BF hat im Falle ihrer Rückkehr keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Sie wird dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Es ist nicht zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein oder in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würde. Zur speziellen Situation der BF ist insgesamt festzuhalten, dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates jedenfalls gegeben ist. … Die BF macht als Fluchtgründe eine Verfolgung durch Privatpersonen, und zwar einerseits wegen der beabsichtigten Scheidung sowie andererseits wegen ihrer Weigerung, erneut dem Willen ihres Vaters entsprechend zu heiraten, geltend. Es kommt somit darauf an, ob der serbische Staat willens und in der Lage ist, sie vor Übergriffen ihrer Familie aus diesen Gründen zu schützen. Dies ist grundsätzlich bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems, an dem der Asylwerber wirksam teilhaben kann, gewährleistet, wenn also der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen, und der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind, ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat und ob sie unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass der serbische Staat häusliche Gewalt ablehnt und bestrebt ist, sie zu verhindern. Aufgrund der bestehenden Gesetze und Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und zur Bestrafung der Täter ist die Schutzwilligkeit der serbischen Behörden nicht zu bezweifeln. Auch wenn bei der Umsetzung noch deutlicher Verbesserungsbedarf besteht, ist auch von einer ausreichenden Schutzfähigkeit für Personen wie der BF auszugehen. Zwar ist häusliche Gewalt ein verbreitetes und ernstzunehmendes Problem in Serbien, doch besteht ein im Großen und Grenzen wirksames System zum Schutz der Betroffenen. Häusliche Gewalt ist bei Strafe verboten. In diesem Zusammenhang ist auf die Reformbestrebungen des serbischen Staates zu verweisen, die bereits zu spürbaren Verbesserungen bei Arbeit der Polizei und beim Schutz vor häuslicher Gewalt geführt haben. Trotz der bestehenden Mängel gibt es keine Hinweise darauf, dass Opfern häuslicher Gewalt systematisch Schutz verweigert würden. Es ist anzunehmen, dass die BF Zugang zu den in Serbien vorhandenen Schutzmechanismen für Opfer häuslicher Gewalt hat. Sie lebte in einer größeren Stadt, nicht in einer ländlichen, abgelegenen Gegend, wo der Zugang zu Rechtshilfediensten schwieriger ist. Auch die von der BF geäußerte Befürchtung, dass ihr Bruder sie in Österreich aufsuchen und bedrohen könnte, ist nicht geeignet, die Annahme einer fehlenden Schutzfähigkeit ihres Herkunftsstaates zu begründen. Es ist kein konkreter Grund ersichtlich, warum ihr bei erneuten Drohungen ihrer Familie der in Serbien für Opfer häuslicher Gewalt vorgesehene Schutz nicht zuteilwerden würde. Grundsätzlich hindert es die Asylgewährung, wenn der Asylwerber nicht einmal versucht hat, beim Herkunftsstaat Schutz vor einer möglichen Verfolgung durch nicht staatliche Verfolger zu finden, weil es an der erforderlichen Zurechnung des Verhaltens dieser Verfolger an den Staat fehlt (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Die BF hat bislang nicht versucht, in Serbien Schutz vor einer erneuten Zwangsverheiratung bzw. den Drohungen ihrer Familie zu erhalten. Es ist kein konkreter Grund ersichtlich, warum ihr der dort für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt grundsätzlich vorgesehene Schutz verwehrt werden würde. Selbst ein allfälliges Untätigbleiben einzelner Organwalter würde noch keine generell fehlende Schutzfähigkeit des serbischen Staates belegen, zumal ein solches Verhalten dort nicht geduldet wird und die BF die Möglichkeit hat, sich dagegen zu beschweren. Sie kann sich an eine speziell für Fälle häuslicher Gewalt vorgesehene Einrichtung oder Notfallnummer wenden. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die BF, selbst als Angehörige der albanischen Minderheit, nach ihrer Rückkehr nach Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von den dortigen Behörden ausreichend Schutz vor der Verfolgung und der Zufügung ernsthafter Schäden durch Privatpersonen in- oder außerhalb ihrer Herkunftsfamilie erhalten wird. Ein lückenloser Schutz ist weder in Österreich noch in Serbien möglich.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2020 mit Beschluss vom 27.07.2020 abgewiesen. Eine gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2020 erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erwies sich ebenso als verspätet. 1.1.
- Einem Antrag auf Wiederaufnahme dieses vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.05.2020 abgeschlossenen Verfahrens wurde durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2020 nicht stattgegeben. Im Wiederaufnahmeverfahren stützte sich die Antragstellerin auf die Mitteilung des CEDAW-Komitees (Komitee nach Art. 17 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau) vom 26.06.2020, mit der eine vorläufige Maßnahme („interim measure“) nach Art. 63 der Geschäftsordnung dieses Komitees empfohlen wurde; demzufolge solle die Republik Österreich die Antragstellerin nicht in ihren Herkunftsstaat abschieben, solange ihre Mitteilung vom 25.06.2020 an das CEDAW-Komitee in Behandlung ist. In der genannten Mitteilung vom 26.06.2020 wird das Einlangen der Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 25.06.2020 festgehalten und werden Fristen des weiteren Verfahrensablaufes vor dem Komitee festgehalten sowie Hinweise zur zum Umgang des Komitees mit personenbezogenen Daten gegeben. Weiters wird darin festgehalten, dass Österreich als Vertragspartei durch das Komitee ersucht worden ist, die Beschwerdeführerin während der Behandlung ihrer Mitteilung nicht nach Serbien zu überstellen. In der Mitteilung des Komitees vom 26.06.2020 werden keinerlei Feststellungen über die Fähigkeit der serbischen Behörden, der Beschwerdeführerin vor einer Bedrohung der dargestellten Art Schutz zu gewähren, getroffen.1.1.
- Einem Antrag auf Wiederaufnahme dieses vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.05.2020 abgeschlossenen Verfahrens wurde durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2020 nicht stattgegeben. Im Wiederaufnahmeverfahren stützte sich die Antragstellerin auf die Mitteilung des CEDAW-Komitees (Komitee nach Artikel 17, der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau) vom 26.06.2020, mit der eine vorläufige Maßnahme („interim measure“) nach Artikel 63, der Geschäftsordnung dieses Komitees empfohlen wurde; demzufolge solle die Republik Österreich die Antragstellerin nicht in ihren Herkunftsstaat abschieben, solange ihre Mitteilung vom 25.06.2020 an das CEDAW-Komitee in Behandlung ist. In der genannten Mitteilung vom 26.06.2020 wird das Einlangen der Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 25.06.2020 festgehalten und werden Fristen des weiteren Verfahrensablaufes vor dem Komitee festgehalten sowie Hinweise zur zum Umgang des Komitees mit personenbezogenen Daten gegeben. Weiters wird darin festgehalten, dass Österreich als Vertragspartei durch das Komitee ersucht worden ist, die Beschwerdeführerin während der Behandlung ihrer Mitteilung nicht nach Serbien zu überstellen. In der Mitteilung des Komitees vom 26.06.2020 werden keinerlei Feststellungen über die Fähigkeit der serbischen Behörden, der Beschwerdeführerin vor einer Bedrohung der dargestellten Art Schutz zu gewähren, getroffen. Eine gegen diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2020 gerichtete Revision blieb erfolglos (siehe VwGH 30.09.2020, Ra 2020/01/0344), wobei der Verwaltungsgerichtshof begründend Folgendes ausführte: „Ausgehend von dieser Rechtsprechung wird eine Zulässigkeit der vorliegenden Revision nicht dargetan, zumal das Verwaltungsgericht in nicht unvertretbarer Weise zur Mitteilung des CEDAW-Komitees (Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau nach Art. 17 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1982) betreffend vorläufige Maßnahmen („interim measures“) nach Art. 63 der Geschäftsordnung des CEDAW-Komitees („rules of procedure“) dargetan hat, dass diesem die abstrakte Eignung fehle, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche sich das BVwG tragend gestützt habe.„Ausgehend von dieser Rechtsprechung wird eine Zulässigkeit der vorliegenden Revision nicht dargetan, zumal das Verwaltungsgericht in nicht unvertretbarer Weise zur Mitteilung des CEDAW-Komitees (Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau nach Artikel 17, der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1982,) betreffend vorläufige Maßnahmen („interim measures“) nach Artikel 63, der Geschäftsordnung des CEDAW-Komitees („rules of procedure“) dargetan hat, dass diesem die abstrakte Eignung fehle, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche sich das BVwG tragend gestützt habe. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit weiter vor, es fehle Rechtsprechung zur Frage, welche Auswirkungen vorläufige Maßnahmen, die von „UN treaty bodies“ wie dem „CEDAW-Ausschuss“ erlassen würden, innerstaatlich nach sich zögen. Mit diesem Vorbringen wird eine Zulässigkeit der Revision schon deshalb nicht aufgezeigt, weil die vorliegende Mitteilung des CEDAW-Komitees vom
- Juni 2020 nicht das abgeschlossene Verfahren betreffend die Zuerkennung von internationalem Schutz zum Gegenstand hat, sondern alleine eine vorläufige Maßnahme („interim measure“) nach Art. 63 der Geschäftsordnung des CEDAW-Komitees. Diese vorläufige Maßnahme beinhaltet die Empfehlung an den Vertragsstaat, die Revisionswerberin nicht in ihren Herkunftsstaat abzuschieben, solange ihre Mitteilung vom
- Juni 2020 an das CEDAW-Komitee in Behandlung ist („while her communication is under consideration“). Dies ist der Revision auch entgegen zu halten, wenn sie behauptet, diese Empfehlung sei ein Beweis für die fehlende Schutzfähigkeit des serbischen Staates.“Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit weiter vor, es fehle Rechtsprechung zur Frage, welche Auswirkungen vorläufige Maßnahmen, die von „UN treaty bodies“ wie dem „CEDAW-Ausschuss“ erlassen würden, innerstaatlich nach sich zögen. Mit diesem Vorbringen wird eine Zulässigkeit der Revision schon deshalb nicht aufgezeigt, weil die vorliegende Mitteilung des CEDAW-Komitees vom
- Juni 2020 nicht das abgeschlossene Verfahren betreffend die Zuerkennung von internationalem Schutz zum Gegenstand hat, sondern alleine eine vorläufige Maßnahme („interim measure“) nach Artikel 63, der Geschäftsordnung des CEDAW-Komitees. Diese vorläufige Maßnahme beinhaltet die Empfehlung an den Vertragsstaat, die Revisionswerberin nicht in ihren Herkunftsstaat abzuschieben, solange ihre Mitteilung vom
- Juni 2020 an das CEDAW-Komitee in Behandlung ist („while her communication is under consideration“). Dies ist der Revision auch entgegen zu halten, wenn sie behauptet, diese Empfehlung sei ein Beweis für die fehlende Schutzfähigkeit des serbischen Staates.“ 2.
- Am 17.07.2020 brachte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien und einen Antrag auf „Nichtzurückweisung gemäß Art. 5 der Rückführungs-RL“, jeweils für den Zeitraum bis zur endgültigen Entscheidung des CEDAW-Komitees über die Mitteilung der Antragstellerin vom 25.06.2020, ein und verband damit (erkennbar: inhaltsgleiche) Anträge auf Erlassung einstweiliger Anordnungen nach Unionsrecht. 2.
- Am 17.07.2020 brachte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien und einen Antrag auf „Nichtzurückweisung gemäß Artikel 5, der Rückführungs-RL“, jeweils für den Zeitraum bis zur endgültigen Entscheidung des CEDAW-Komitees über die Mitteilung der Antragstellerin vom 25.06.2020, ein und verband damit (erkennbar: inhaltsgleiche) Anträge auf Erlassung einstweiliger Anordnungen nach Unionsrecht. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, eine Abschiebung der Beschwerdeführerin widerspreche dem Prinzip des „Non-Refoulements“, das einerseits bindender Teil des Völkergewohnheitsrechts und andererseits im Anwendungsbereich der Rückführungs-RL gemäß deren Art. 5 zu berücksichtigen sei. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, eine Abschiebung der Beschwerdeführerin widerspreche dem Prinzip des „Non-Refoulements“, das einerseits bindender Teil des Völkergewohnheitsrechts und andererseits im Anwendungsbereich der Rückführungs-RL gemäß deren Artikel 5, zu berücksichtigen sei. Die beantragte Feststellung sei auf die Unzulässigkeit der Abschiebung bis zur endgültigen Entscheidung von CEDAW aufgrund „des Interim Measure“ von CEDAW vom 26.06.2020 gerichtet. Es handle sich um keinen Antrag nach § 51 FPG, zumal ein solcher nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots in Frage komme.Die beantragte Feststellung sei auf die Unzulässigkeit der Abschiebung bis zur endgültigen Entscheidung von CEDAW aufgrund „des Interim Measure“ von CEDAW vom 26.06.2020 gerichtet. Es handle sich um keinen Antrag nach Paragraph 51, FPG, zumal ein solcher nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots in Frage komme. Weiters erfolge ein Antrag auf Nichtzurückweisung gemäß Art. 5 der Rückführungs-RL bis zur endgültigen Entscheidung von CEDAW aufgrund „des Interim Measures“ von CEDAW vom 26.06.
- Art. 5 entfalte insoweit unmittelbare Wirksamkeit, als er inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheine. Die Beschwerdeführerin habe bei einer Abschiebung/Zurückweisung nach Serbien eingehende Menschenrechtsverletzungen (Ehrenmord – Zwangsehe) zu befürchten. Durch die entsprechende Empfehlung des CEDAW-Komitee am 26.06.2020 sei von der Nicht-Schutzfähigkeit Serbiens auszugehen.Weiters erfolge ein Antrag auf Nichtzurückweisung gemäß Artikel 5, der Rückführungs-RL bis zur endgültigen Entscheidung von CEDAW aufgrund „des Interim Measures“ von CEDAW vom 26.06.
- Artikel 5, entfalte insoweit unmittelbare Wirksamkeit, als er inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheine. Die Beschwerdeführerin habe bei einer Abschiebung/Zurückweisung nach Serbien eingehende Menschenrechtsverletzungen (Ehrenmord – Zwangsehe) zu befürchten. Durch die entsprechende Empfehlung des CEDAW-Komitee am 26.06.2020 sei von der Nicht-Schutzfähigkeit Serbiens auszugehen. Die einstweilige Anordnung sei erforderlich, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Meinung vertrete, die CEDAW-Empfehlung sei nicht bindend und stehe einer Abschiebung nicht im Wege. Die Beschwerdeführerin könne ihr Recht auf „Nichtzurückweisung“ nach österreichischem Recht nicht geltend machen. Die Empfehlung von CEDAW gelte als Beweis, dass Serbien mit hoher Wahrscheinlichkeit die Beschwerdeführerin nicht vor Zwangsheirat und Ehrenmord schützen könne. 2.
- Am 29.09.2020 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass sie über keine Vermögenswerte in Österreich verfüge. Sie halte sich von ihrer in Österreich aufhältigen Schwester fern und werde von dieser nicht unterstützt. Sie sei in Österreich in keinen Vereinen oder Organisationen tätig. Zum Vorhalt einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.09.2020 über im Herkunftsstaat tätige Nichtregierungsorganisationen, die Hilfestellung in den Bereichen Unterbringung und wirtschaftliche bzw. soziale Integration leisten, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Beraterin die Auskunft erhalten habe, dass sie angemeldet sein müsse, wenn sie Hilfe brauche. Sie wisse, dass sie bei einer Rückkehr niemand schützen werde. Sie wäre bereit, Österreich freiwillig zu verlassen, wenn sie wissen würde, dass sie geschützt wäre und an einem sicheren Ort sein könne. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen weiteren Asylantrag stellen wolle, wurde von ihr und ihrer anwesenden Rechtsvertreterin nicht beantwortet. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis 12.10.2020 geräumt. Es wurde keine derartige Stellungnahme eingebracht. 2.
- In seinem Beschluss vom 18.11.2020, Fr 2020/21/0034, zur Abweisung eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend einen Fristsetzungsantrag gegen das Bundesverwaltungsgericht hat der Verwaltungsgerichtshof zu den vorliegenden verfahrenseinleitenden Anträgen festgehalten: „Im Ergebnis zielen diese Anträge auf die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs für die Dauer des laufenden Verfahrens vor dem CEDAW-Komitee. (Rz.2) … Mit diesen Anträgen zielt die Revisionswerberin [offensichtlich gemeint: Antragstellerin] der Sache nach auf eine analoge Anwendung des § 50 Abs. 3 FPG, wonach die Abschiebung in einen Staat so lange unzulässig ist, als ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht, auf eine entsprechende Empfehlung des CEDAW-Komitees. (Rz.7)Mit diesen Anträgen zielt die Revisionswerberin [offensichtlich gemeint: Antragstellerin] der Sache nach auf eine analoge Anwendung des Paragraph 50, Absatz 3, FPG, wonach die Abschiebung in einen Staat so lange unzulässig ist, als ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht, auf eine entsprechende Empfehlung des CEDAW-Komitees. (Rz.7) … Zur Vollständigkeit sei im Hinblick auf des Vorbringen der Antragstellerin noch klargestellt, dass dem Grundsatz der „Nichtzurückweisung“ („Non-Refoulement“) in Bezug auf den Herkunftsstaat im nationalen Recht im Wege eines Antrags auf internationalen Schutz zum Durchbruch zu verhelfen ist. (Rz. 11)“ 3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.11.2020 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Unzulässigkeit der Abschiebung vom 17.07.2020 gemäß § 50 i.V.m. 51 Abs. 2 FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt I), den Antrag auf Nichtzurückweisung gemäß Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates (Rückführungsrichtlinie) vom 17.07.2020 gemäß Art. 288 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) i.V.m. § 50 FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt II), und gemäß § 78 AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 vorgeschrieben sowie eine Zahlungsfrist von zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt III).3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.11.2020 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Unzulässigkeit der Abschiebung vom 17.07.2020 gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit 51 Absatz 2, FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), den Antrag auf Nichtzurückweisung gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates (Rückführungsrichtlinie) vom 17.07.2020 gemäß Artikel 288, des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Paragraph 50, FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei), und gemäß Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 vorgeschrieben sowie eine Zahlungsfrist von zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt römisch drei). Die Behörde begründete die erfolgte Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung mit dem Hinweis, dass ein solcher Antrag gemäß § 51 Abs. 1 FPG unzulässig sei, wenn er sich auf den Herkunftsstaat des Fremden beziehe und ein solcher Antrag gemäß § 51 Abs. 2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz gelte. Für einen solchen Antrag bedürfe es nach der Rechtsprechung des VwGH ausreichend substantiierter Behauptungen einer Gefährdung und es könne gegen den Willen eines Fremden, der die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ablehne, das Vorliegen eines solchen Antrages nicht unterstellt werden. Die Beschwerdeführerin habe nach Erörterung in Anwesenheit mit ihrer Rechtsberatung bei der Einvernahme am 29.09.2020 keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und auch nicht angegeben, dass sie die Stellung eines solchen wünsche.Die Behörde begründete die erfolgte Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung mit dem Hinweis, dass ein solcher Antrag gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FPG unzulässig sei, wenn er sich auf den Herkunftsstaat des Fremden beziehe und ein solcher Antrag gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FPG als Antrag auf internationalen Schutz gelte. Für einen solchen Antrag bedürfe es nach der Rechtsprechung des VwGH ausreichend substantiierter Behauptungen einer Gefährdung und es könne gegen den Willen eines Fremden, der die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ablehne, das Vorliegen eines solchen Antrages nicht unterstellt werden. Die Beschwerdeführerin habe nach Erörterung in Anwesenheit mit ihrer Rechtsberatung bei der Einvernahme am 29.09.2020 keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und auch nicht angegeben, dass sie die Stellung eines solchen wünsche. Der Antrag auf Nichtzurückweisung gemäß Art. 5 der Rückführungsrichtlinie sei bereits deshalb zurückzuweisen, weil er sich auf eine nicht unmittelbar anwendbare Rechtsgrundlage stütze, da Richtlinien als sekundäres Unionsrecht grundsätzlich keine unmittelbare Geltung entfalten, was sich aus Art. 288 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ergebe.Der Antrag auf Nichtzurückweisung gemäß Artikel 5, der Rückführungsrichtlinie sei bereits deshalb zurückzuweisen, weil er sich auf eine nicht unmittelbar anwendbare Rechtsgrundlage stütze, da Richtlinien als sekundäres Unionsrecht grundsätzlich keine unmittelbare Geltung entfalten, was sich aus Artikel 288, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ergebe. Mit Schreiben vom 23.11.2020 teilte die Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Manuduktion mit, dass sie die Möglichkeit habe, einen weiteren Asylantrag zu stellen, wobei im Rahmen eines weiteren Asylverfahrens auch amtswegig das Vorliegen der Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) geprüft werden.Mit Schreiben vom 23.11.2020 teilte die Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Manuduktion mit, dass sie die Möglichkeit habe, einen weiteren Asylantrag zu stellen, wobei im Rahmen eines weiteren Asylverfahrens auch amtswegig das Vorliegen der Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Asylgesetz („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) geprüft werden. 3.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 27.11.2020 hinsichtlich der Spruchpunkte I und II Beschwerde.3.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 27.11.2020 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner zu § 52 Abs. 9 FPG ergangenen Judikatur ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG nicht ausgeschlossen habe. Der im angefochtenen Bescheid zitierten Judikatur seien auch keine Sachverhalte zugrunde gelegen, in denen nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine vorläufige Maßnahme seitens des EGMR oder des CEDAW-Komitees erteilt wurde. Der Gesetzgeber habe wohl nicht ohne Grund einen eigenen Tatbestand normiert, der die Abschiebung für unzulässig erklärt, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Wie im Fall einer vom CEDAW-Komitee empfohlenen vorläufigen Maßnahme könnte das vorübergehende Abschiebeverbot andernfalls Innerstaatlich weder mittels eines Folgeantrages noch mittels eines Antrags auf Wiederaufnahme geltend gemacht werden.Darin wurde vorgebracht, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner zu Paragraph 52, Absatz 9, FPG ergangenen Judikatur ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG nicht ausgeschlossen habe. Der im angefochtenen Bescheid zitierten Judikatur seien auch keine Sachverhalte zugrunde gelegen, in denen nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine vorläufige Maßnahme seitens des EGMR oder des CEDAW-Komitees erteilt wurde. Der Gesetzgeber habe wohl nicht ohne Grund einen eigenen Tatbestand normiert, der die Abschiebung für unzulässig erklärt, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Wie im Fall einer vom CEDAW-Komitee empfohlenen vorläufigen Maßnahme könnte das vorübergehende Abschiebeverbot andernfalls Innerstaatlich weder mittels eines Folgeantrages noch mittels eines Antrags auf Wiederaufnahme geltend gemacht werden. In Bezug auf einen Folgeantrag sei überdies zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und zu befürchten sei, dass das Bundesamt ihren faktischen Abschiebeschutz aberkennen und sie noch vor der endgültigen Entscheidung des CEDAW-Komitees abschieben würde. Es sei kein Grund ersichtlich, warum eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des CEDAW-Komitees anders behandelt werden sollte, als jene des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - abgesehen von der in § 50 Abs. 3 FPG getroffenen Regelung. Die Ermächtigung des CEDAW-Komitees gemäß Art. 5 des Zusatzprotokolls stehe jener in der "Verfahrensanordnung" (offensichtlich gemeint: Verfahrensordnung) des EGMR um nichts nach. Nach alldem sei Art. 5 des Fakultativprotokolls unmittelbar anwendbar und das Bundesamt an die von CEDAW getroffene vorläufige Maßnahme gebunden.Es sei kein Grund ersichtlich, warum eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des CEDAW-Komitees anders behandelt werden sollte, als jene des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - abgesehen von der in Paragraph 50, Absatz 3, FPG getroffenen Regelung. Die Ermächtigung des CEDAW-Komitees gemäß Artikel 5, des Zusatzprotokolls stehe jener in der "Verfahrensanordnung" (offensichtlich gemeint: Verfahrensordnung) des EGMR um nichts nach. Nach alldem sei Artikel 5, des Fakultativprotokolls unmittelbar anwendbar und das Bundesamt an die von CEDAW getroffene vorläufige Maßnahme gebunden. Zum rechtlichen Argument des Bundesamtes, dass Art. 5 der Rückführungsrichtlinie nicht unmittelbar anwendbar sei, wurde vorgebracht, dass die Behörde übersehen habe, dass der Antrag zufolge verweisenden Regelungen in sonstigen Bestimmungen der Richtlinie ausdrücklich auch auf Völkerrecht und die Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte gestützt werde. Es sei von einer unmittelbaren Anwendbarkeit des Unionsrechts dergestalt auszugehen, dass bei einer vom CEDAW-Komitee getroffenen vorläufigen Maßnahme die Abschiebung aufzuschieben sei, weil das innerstaatliche Recht ein Verbot der Abschiebung ausschließlich im Falle einer vom EGMR getroffenen vorläufigen Maßnahme kenne und das innerstaatliche Recht insofern nicht dem Unionsrecht entspreche. Es wurde weiters auf die verfahrenseinleitenden Anträge sowie auf eine mit Schriftsatz vom 08.10.2020 bei der Behörde eingebrachte Säumnisbeschwerde hinsichtlich des mit den verfahrenseinleitenden Anträgen verbundenen Antrag auf Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht verwiesen.Zum rechtlichen Argument des Bundesamtes, dass Artikel 5, der Rückführungsrichtlinie nicht unmittelbar anwendbar sei, wurde vorgebracht, dass die Behörde übersehen habe, dass der Antrag zufolge verweisenden Regelungen in sonstigen Bestimmungen der Richtlinie ausdrücklich auch auf Völkerrecht und die Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte gestützt werde. Es sei von einer unmittelbaren Anwendbarkeit des Unionsrechts dergestalt auszugehen, dass bei einer vom CEDAW-Komitee getroffenen vorläufigen Maßnahme die Abschiebung aufzuschieben sei, weil das innerstaatliche Recht ein Verbot der Abschiebung ausschließlich im Falle einer vom EGMR getroffenen vorläufigen Maßnahme kenne und das innerstaatliche Recht insofern nicht dem Unionsrecht entspreche. Es wurde weiters auf die verfahrenseinleitenden Anträge sowie auf eine mit Schriftsatz vom 08.10.2020 bei der Behörde eingebrachte Säumnisbeschwerde hinsichtlich des mit den verfahrenseinleitenden Anträgen verbundenen Antrag auf Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht verwiesen. 4.
- Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 08.10.2020 stellte die Beschwerdeführerin eine auf den Antrag auf Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht bezogene Säumnisbeschwerde und führte dazu aus, dass die Gewährung dieses vorläufigen Rechtsschutzes dringlich sei, weil der Beschwerdeführerin innerstaatlich kein Abschiebeschutzes zukomme. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (14.04.2016, Ra 2015/21/0190, RS Nr. 7) habe die Behörde über Anträge auf einstweilige Anordnung „selbstredend: unverzüglich-zu entscheiden" und sei mittlerweile säumig, weshalb Säumnisbeschwerde ergriffen werde. 4.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem Bescheid vom 21.01.2021 den Antrag auf einstweilige Anordnung nach Unionsrecht vom 17.07.2020 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass die in der vorliegenden Rechtssache gestellten Hauptanträge bereits mit zurückweisenden Entscheidungen durch den Bescheid des Bundesamtes vom 23.11.2020 erledigt worden seien. Daher sei auch der mit den Hauptverfahren in unmittelbarem Zusammenhang stehende Antrag auf einstweilige Anordnung als unzulässig zurückzuweisen. Außerdem bestehe auch kein Rechtsschutzinteresse an der Erlassung einer einstweiligen Maßnahme. Da die zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes vom 23.11.2020 durch eine zulässige Beschwerde angefochten worden und daher im Sinne des § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz vorläufig nicht effektuierbar sei, komme der Beschwerdeführerin gegenwärtig bereits jene Rechtsposition zu, welche durch den Antrag auf einstweilige Anordnung angestrebt werde. Es bestehe für die materielle Prüfung daher kein Raum.Außerdem bestehe auch kein Rechtsschutzinteresse an der Erlassung einer einstweiligen Maßnahme. Da die zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes vom 23.11.2020 durch eine zulässige Beschwerde angefochten worden und daher im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz vorläufig nicht effektuierbar sei, komme der Beschwerdeführerin gegenwärtig bereits jene Rechtsposition zu, welche durch den Antrag auf einstweilige Anordnung angestrebt werde. Es bestehe für die materielle Prüfung daher kein Raum. Neuerlich wurde in der Begründung dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, eine Unzulässigkeit einer Abschiebung im Wege eines Antrages auf internationalen Schutz zu erwirken. Auch deshalb erweise sich der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht als unzulässig. 4.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 26.01.2021 eingebrachte Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass die Behörde übersehe, dass gegen die Zurückweisung der Hauptanträge in der vorliegenden Rechtssache Beschwerde ergriffen worden sei und die zurückweisende Entscheidung der Behörde noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Der Antrag sei daher unerledigt und habe in Bezug auf die Dringlichkeit keine Änderung erfahren, wobei in Bezug auf letztere auf Punkt 1.
- des Schriftsatzes vom 22.12.2020 verwiesen werde. Ein Schriftsatz vom 22.12.2020 ist im Verwaltungsakt nicht enthalten. Ein im Verwaltungsakt enthaltener Schriftsatz des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 09.12.2020 enthält keinen Punkt 1.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsakts des Verfahrens und der Gerichtsakten des BVwG.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A1) Zur Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Anträge: 3.
- § 70 FPG idgF. lautet: 3.
- Paragraph 70, FPG idgF. lautet: „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub § 70.
(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Paragraph 70,
(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
- nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
- die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn,
- nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;,
- die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“ § 50 und § 51 FPG idgF. lauten:Paragraph 50 und Paragraph 51, FPG idgF. lauten: „Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat § 51.
(1)Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots, worüber der Fremde zu verständigen ist, ist auf Antrag des Fremden festzustellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat ist, gemäß § 50 unzulässig ist.Paragraph 51,
(1)Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots, worüber der Fremde zu verständigen ist, ist auf Antrag des Fremden festzustellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat ist, gemäß Paragraph 50, unzulässig ist.
(2)Bezieht sich ein Antrag gemäß Abs. 1 auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.
(2)Bezieht sich ein Antrag gemäß Absatz eins, auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.
(3)Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in den Staat gemäß Abs. 1 nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Verfahren als gegenstandslos einzustellen.
(3)Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in den Staat gemäß Absatz eins, nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Verfahren als gegenstandslos einzustellen. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(5)Der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, so dass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen derartigen Antrag darf der Fremde in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.
(5)Der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Absatz eins, rechtskräftig entschieden wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, so dass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen derartigen Antrag darf der Fremde in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist. (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ § 52 Abs. 1 und Abs. 9 FPG idgF. lauten:Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 9, FPG idgF. lauten: „Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.Paragraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich,
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder,
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. …
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.“
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.“ 3.2.
- Zunächst ist zu den verfahrenseinleitenden Anträgen festzuhalten, dass es sich dabei nach dem eindeutigen Willen der Beschwerdeführerin nicht um Anträge auf internationalen Schutz handelt. Die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung haben, als sie im Verlauf der Einvernahme am 29.09.2020 auf diese Möglichkeit angesprochen wurden, keine Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Es wurde weiters im Beschwerdeschriftsatz vom 27.11.2020 zum Ausdruck gebracht, da das einem Folgeantrag die Bedenken entgegenstehen, dass die Beschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und zu befürchten sei, dass das Bundesamt ihren faktischen Abschiebeschutzes aberkennen und sie vor der endgültigen Entscheidung des CEDAW-Komitees abschieben würde. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem Beschluss vom 18.11.2020, Fr 2020/21/0034 davon ausgegangen, dass die vorliegenden Anträge ungeachtet der allgemeinen Bezugnahme auf den Grundsatz der „Nichtzurückweisung" nicht als Antrag auf internationalen Schutz zu deuten seien, weil ausdrücklich die zeitliche Einschränkung der beantragten Feststellung für die Dauer des Verfahrens beim CEDAW-Komitee begehrt werde (Rz. 11). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher zu Recht die verfahrenseinleiteten Anträge nicht als Antrag auf internationalen Schutz behandelt und ist daher nicht – wie in § 51 Abs. 2 FPG für solche Anträge vorgesehen – gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorgegangen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher zu Recht die verfahrenseinleiteten Anträge nicht als Antrag auf internationalen Schutz behandelt und ist daher nicht – wie in Paragraph 51, Absatz 2, FPG für solche Anträge vorgesehen – gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorgegangen. 3.2.
- Da gegen die Beschwerdeführerin kein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots geführt wird, kommt die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 FPG an sie mangels Zuständigkeit der Behörde nicht in Betracht.3.2.
- Da gegen die Beschwerdeführerin kein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots geführt wird, kommt die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, FPG an sie mangels Zuständigkeit der Behörde nicht in Betracht. Gegen die Beschwerdeführerin wird auch kein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt, weshalb auch für eine auf § 52 Abs. 9 FPG gestützte Feststellung einer Unzulässigkeit der Abschiebung keine Zuständigkeit der Behörde vorgelegen ist. Die vorliegenden Anträge sind daher schon aus diesen Gründen zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden.Gegen die Beschwerdeführerin wird auch kein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt, weshalb auch für eine auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG gestützte Feststellung einer Unzulässigkeit der Abschiebung keine Zuständigkeit der Behörde vorgelegen ist. Die vorliegenden Anträge sind daher schon aus diesen Gründen zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Auch auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 5 der Rückführungsrichtlinie oder durch diese verwiesene völkerrechtliche Normen kann eine inhaltliche Entscheidung über die verfahrenseinleitenden Anträge nicht gestützt werden, da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin bereits im an sie ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshof vom 18.11.2020, Fr 2020/21/0034 ausdrücklich klargestellt worden ist, dass im Hinblick auf ihr Vorbringen dem Grundsatz der „Nichtzurückweisung“ („Non-Refoulement“) in Bezug auf den Herkunftsstaat im nationalen Recht im Wege eines Antrags auf internationalen Schutz zum Durchbruch zu verhelfen ist.Auch auf eine unmittelbare Anwendung von Artikel 5, der Rückführungsrichtlinie oder durch diese verwiesene völkerrechtliche Normen kann eine inhaltliche Entscheidung über die verfahrenseinleitenden Anträge nicht gestützt werden, da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin bereits im an sie ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshof vom 18.11.2020, Fr 2020/21/0034 ausdrücklich klargestellt worden ist, dass im Hinblick auf ihr Vorbringen dem Grundsatz der „Nichtzurückweisung“ („Non-Refoulement“) in Bezug auf den Herkunftsstaat im nationalen Recht im Wege eines Antrags auf internationalen Schutz zum Durchbruch zu verhelfen ist. Angesichts dieser Rechtslage bleibt auch kein Raum für Überlegungen über eine allfällige analoge Anwendung des § 50 Abs. 3 FPG auf eine Empfehlung des CEDAW-Komitees.Angesichts dieser Rechtslage bleibt auch kein Raum für Überlegungen über eine allfällige analoge Anwendung des Paragraph 50, Absatz 3, FPG auf eine Empfehlung des CEDAW-Komitees. 3.2.
- Den vorliegenden Anträgen kommt allerdings auch materiell keine Berechtigung zu. Die Beschwerdeführerin hat diese ausschließlich auf das Vorliegen der genannten Mitteilung des CEDAW-Komitees vom 26.06.2020, mit der eine vorläufige Maßnahme nach Art. 63 der Geschäftsordnung dieses Komitees empfohlen wurde, gestützt. Aus dem Inhalt dieser Mitteilung ist in Gegensatz zu den wiederholten Behauptungen der Beschwerdeführerin in keiner Weise ableitbar, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Feststellungen im mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2020 abgeschlossenen Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in der von ihr behaupteten Weise gefährdet wäre bzw. vor der dargestellten Gefährdung keinen wirksamen Schutz der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates erhalten würde.3.2.
- Den vorliegenden Anträgen kommt allerdings auch materiell keine Berechtigung zu. Die Beschwerdeführerin hat diese ausschließlich auf das Vorliegen der genannten Mitteilung des CEDAW-Komitees vom 26.06.2020, mit der eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 63, der Geschäftsordnung dieses Komitees empfohlen wurde, gestützt. Aus dem Inhalt dieser Mitteilung ist in Gegensatz zu den wiederholten Behauptungen der Beschwerdeführerin in keiner Weise ableitbar, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Feststellungen im mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2020 abgeschlossenen Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in der von ihr behaupteten Weise gefährdet wäre bzw. vor der dargestellten Gefährdung keinen wirksamen Schutz der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates erhalten würde. Es ist gegenüber der Beschwerdeführerin bereits mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2020, womit dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 05.05.2020 abgeschlossenen Verfahrens nicht stattgegeben wurde, sowie mit dem darauf bezogenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.09.2020, Ra 2020/01/0344, worin die dagegen erhobene Revision zurückgewiesen wurde, festgestellt worden, dass die genannte Empfehlung des CEDAW-Komitees keinen Beweis für die fehlende Schutzfähigkeit des serbischen Staates darstellt. Es liegen daher keinerlei inhaltliche Voraussetzungen für die etwaige Entsprechung der verfahrenseinleitenden Anträge vor. Demgemäß ist die Beschwerdeführerin durch die Zurückweisung ihrer Anträge auch inhaltlich nicht in ihrer Rechtsposition beeinträchtigt worden. Zu A2) Zur Zurückweisung des Antrags auf vorläufige Anordnung nach Unionsrecht 3.3.
- Der EuGH hält in seiner im Anwendungsbereich des Unionsrechtes relevanten Rechtsprechung (aufbauend auf Art. 160 seiner Verfahrensordnung ("Anträge auf Aussetzung oder einstweilige Anordnungen")) fest, dass Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen müssen (vgl. dazu und zum Folgenden EuGH (Große Kammer) 20.11.2017, C- 441/17 R, Europäische Kommission gegen Republik Polen, Rz 28 ff, mwH). Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter darf diesen nur dann gewähren, wenn die Notwendigkeit der Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht (fumus boni iuris) und ferner dargetan ist, dass sie dringlich in dem Sinne ist, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung der Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten muss. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor. Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, sodass der Antrag auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht erfolgreich sein kann, wenn eine von ihnen fehlt (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056).3.3.
- Der EuGH hält in seiner im Anwendungsbereich des Unionsrechtes relevanten Rechtsprechung (aufbauend auf Artikel 160, seiner Verfahrensordnung ("Anträge auf Aussetzung oder einstweilige Anordnungen")) fest, dass Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen müssen vergleiche dazu und zum Folgenden EuGH (Große Kammer) 20.11.2017, C- 441/17 R, Europäische Kommission gegen Republik Polen, Rz 28 ff, mwH). Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter darf diesen nur dann gewähren, wenn die Notwendigkeit der Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht (fumus boni iuris) und ferner dargetan ist, dass sie dringlich in dem Sinne ist, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung der Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten muss. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor. Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, sodass der Antrag auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht erfolgreich sein kann, wenn eine von ihnen fehlt vergleiche VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056). Im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung ist konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete schwere und nicht wieder gut zu machende Schaden ergibt. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH hat eine Partei, die einen solchen Schaden geltend macht, diesen nachzuweisen; auch wenn insoweit keine absolute Gewissheit des Schadenseintritts erforderlich ist, sondern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt, ist eine antragstellende Partei gleichwohl verpflichtet, die Umstände nachzuweisen, die einen solchen Schaden erwarten lassen (EuGH (Große Kammer) 20.11.2017, C-441/17 R, Europäische Kommission gegen die Republik Polen, Rz 44). Die antragstellende Partei muss konkrete Angaben machen, die es dem entscheidenden Gericht erlauben, die genauen Auswirkungen abzuschätzen, die in Ermangelung der beantragten Maßnahme wahrscheinlich eintreten würden (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056); Borchart in Lenz/Borchart, EU-Verträge Kommentar6, 2012, Art. 278, 279 AEUV, Rz 17 uH auf unionsrechtliche Rechtsprechung).Im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung ist konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete schwere und nicht wieder gut zu machende Schaden ergibt. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH hat eine Partei, die einen solchen Schaden geltend macht, diesen nachzuweisen; auch wenn insoweit keine absolute Gewissheit des Schadenseintritts erforderlich ist, sondern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt, ist eine antragstellende Partei gleichwohl verpflichtet, die Umstände nachzuweisen, die einen solchen Schaden erwarten lassen (EuGH (Große Kammer) 20.11.2017, C-441/17 R, Europäische Kommission gegen die Republik Polen, Rz 44). Die antragstellende Partei muss konkrete Angaben machen, die es dem entscheidenden Gericht erlauben, die genauen Auswirkungen abzuschätzen, die in Ermangelung der beantragten Maßnahme wahrscheinlich eintreten würden vergleiche VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056); Borchart in Lenz/Borchart, EU-Verträge Kommentar6, 2012, Artikel 278, 279, AEUV, Rz 17 uH auf unionsrechtliche Rechtsprechung). 3.3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass die Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 21.01.2021 bereits über die verfahrenseinleiteten Anträge mit ihrem Bescheid vom 23.11.2020 eine Entscheidung getroffen hatte. Für die Erlassung der beantragten vorläufigen Maßnahme bestand somit schon deshalb kein Raum. Unabhängig davon wurde im vorliegenden Verfahren aber auch das Bestehen der materiellen Voraussetzungen für die Erlassung einer solchen Anordnung nach Unionsrecht nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag nicht konkret dargelegt, welcher schwere und nicht wieder gut zu machende Schaden ihr bei einer Abschiebung nach Serbien drohen würde. Es wird bloß pauschal vorgebracht, dass die Empfehlung des CEDAW-Komitees vom 26.06.2020 als Beweis gelte, dass Serbien die Beschwerdeführerin nicht vor Zwangsheirat und Ehrenmord schützen könne. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die konkrete Darlegung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens, weshalb die Dringlichkeit der beantragten Anordnung nicht dargetan wurde. Die Antragstellerin hat somit die Notwendigkeit der Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht glaubhaft gemacht. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben. Wie oben ausgeführt, weist die als Begründung herangezogene Mitteilung des CEDAW-Komitees vom 26.06.2020 keine Eignung auf, eine fehlende Schutzfähigkeit der Behörden des Heimatstaates der Beschwerdeführerin zu belegen und dadurch deren behauptete Gefährdung darzutun. Da somit die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Erlassung einer solchen Maßnahme nicht vorgelegen sind, ist die Beschwerdeführerin auch durch die erfolgte Zurückweisung des entsprechenden Antrages nicht in ihrer Rechtsposition beeinträchtigt worden. 3.
- Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als erklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Sache gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr sind die hier zu beantwortenden Fragen rechtlicher Natur. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter der Antragstellerin auch nicht gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).3.
- Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als erklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Sache gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr sind die hier zu beantwortenden Fragen rechtlicher Natur. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter der Antragstellerin auch nicht gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier konkret fallbezogene vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde oben dargestellt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier konkret fallbezogene vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde oben dargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W192.2223710.6.00