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{'item': 'W204 2198984-3'}

Obsah (11)Art. 133§ 8§ 7§ 6§ 53§ 18§ 55§ 21§ 24Art. 47§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2021 GeschäftszahlW204 2198984-3 Spruch, W204 2198984-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, stellte nach seiner Einreise gemeinsam mit mehreren Familienangehörigen einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde letztlich in Bezug auf den Status des Asylberechtigten vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.11.2019, W275 2198984-1/41E, abgewiesen. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgesprochene Abweisung wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit der Maßgabe bestätigt, dass die Abweisung

§ 8Abs. 3a 1. Satz i

Vm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfolgte und die Rückkehrentscheidung

§ 8Abs. 3a 2. Satz Asyl

G mit der Feststellung verbunden wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig sei.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, stellte nach seiner Einreise gemeinsam mit mehreren Familienangehörigen einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde letztlich in Bezug auf den Status des Asylberechtigten vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.11.2019, W275 2198984-1/41E, abgewiesen. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgesprochene Abweisung wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit der Maßgabe bestätigt, dass die Abweisung

Paragraph 8, Absatz 3 a, 1. Satz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfolgte und die Rückkehrentscheidung

Paragraph 8, Absatz 3 a,

  1. Satz AsylG mit der Feststellung verbunden wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig sei. I.
  2. Nachdem der BF bereits im Verfahren auf internationalen Schutz mehrmals straffällig geworden war und er nach Erlassung des oben erwähnten Erkenntnisses nochmals strafrechtlich verurteilt wurde, leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot ein. In dessen Rahmen verständigte das BFA den BF mit 16.07.2020 vom Ergebnis der Beweisaufnahme und forderte den BF zur Stellungnahme zu näher ausgeführten Fragen auf.römisch eins.
  3. Nachdem der BF bereits im Verfahren auf internationalen Schutz mehrmals straffällig geworden war und er nach Erlassung des oben erwähnten Erkenntnisses nochmals strafrechtlich verurteilt wurde, leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot ein. In dessen Rahmen verständigte das BFA den BF mit 16.07.2020 vom Ergebnis der Beweisaufnahme und forderte den BF zur Stellungnahme zu näher ausgeführten Fragen auf. I.
  4. Mit Schreiben vom 23.07.2020 nahm der BF dazu Stellung.römisch eins.
  5. Mit Schreiben vom 23.07.2020 nahm der BF dazu Stellung. I.
  6. Nachdem das BFA medizinische Unterlagen und die Besucherlisten des inhaftierten BF sowie die den BF betreffenden Urteile angefordert und erhalten hatte, erteilte es mit Bescheid vom 12.02.2021, dem BF am 19.02.2021 zugestellt, dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass eine Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.), erließ ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).römisch eins.
  7. Nachdem das BFA medizinische Unterlagen und die Besucherlisten des inhaftierten BF sowie die den BF betreffenden Urteile angefordert und erhalten hatte, erteilte es mit Bescheid vom 12.02.2021, dem BF am 19.02.2021 zugestellt, dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass eine Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), erließ ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Soweit verfahrenswesentlich verwies das BFA auf die vom BF verübten Straftaten und führte mit näherer Begründung aus, dass sich daraus eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ergebe. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht erstellt werden. I.
  8. Mit Verfahrensanordnung vom 15.02.2021 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.
  9. Mit Verfahrensanordnung vom 15.02.2021 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. I.
  10. Ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des unter I.
  11. genannten Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und die Spruchpunkte IV. bis VI. ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu verkürzen, in eventu den Bescheid „ersatzlos“ zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.römisch eins.
  12. Ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des unter römisch eins.
  13. genannten Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu verkürzen, in eventu den Bescheid „ersatzlos“ zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen die Gefährlichkeit des BF bestritten. I.
  14. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.03.2021 vorgelegt, was dem BFA mit Schreiben vom selben Tag bestätigt wurde. Das BFA beantragte, die Beschwerde abzuweisen.römisch eins.
  15. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.03.2021 vorgelegt, was dem BFA mit Schreiben vom selben Tag bestätigt wurde. Das BFA beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; - Einsicht in die im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen; - Einsicht in das Strafregister, in das Grundversorgungssystem und in das Zentrale Melderegister. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: II.
  16. Zur Person des BF:römisch zwei.
  17. Zur Person des BF: Der BF führt den im Rubrum genannten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Arab und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF ist in Baghlan geboren und lebte dort mit seinen Eltern und Geschwistern bis zur gemeinsamen Ausreise in den Iran, wo sie ein Jahr verbrachten und anschließend nach Europa weiterreisten. Der BF besuchte in Afghanistan keine Schule und absolvierte keine Berufsausbildung. Der BF ist Analphabet. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Ihm wurde in der Strafhaft ein pflanzliches Mittel zur Nervenberuhigung verabreicht. II.
  18. Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:römisch zwei.
  19. Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich: Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam mit seinen Familienmitgliedern in Österreich ein und hält sich zumindest seit dem 04.11.2015 durchgehend in Österreich auf. Bis zur Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz hielt er sich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der für ihn von seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin gestellte Antrag auf internationalen Schutz vom 04.11.2015 wurde letztlich vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.11.2019, W275 2198984-1/41E, in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde der Antrag

§ 8Abs. 3a 1. Satz i

Vm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung wurde mit der Feststellung verbunden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig sei.Der für ihn von seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin gestellte Antrag auf internationalen Schutz vom 04.11.2015 wurde letztlich vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.11.2019, W275 2198984-1/41E, in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde der Antrag

Paragraph 8, Absatz 3 a,

  1. Satz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung wurde mit der Feststellung verbunden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig sei. Infolge dieses Erkenntnisses wurde dem BF am 02.12.2019 eine Karte für Geduldete ausgestellt. Der BF hat in Österreich an zwei Tagen im Zeitraum von jeweils sieben Stunden freiwillige Arbeit verrichtet. Er besuchte in den Schuljahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 (teilweise) eine Neue Mittelschule. Nach der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts betätigte er sich neuerlich kurzfristig, etwa einen Monat lang, ehrenamtlich und besuchte einen viermonatigen „Basisbildungskurs“. Von 16.02.2021 bis 02.03.2021 nahm er an einem Jugendcoaching teil, das ihm von der Bewährungshilfe vermittelt worden war. Den Eltern und den vier jüngeren, minderjährigen Geschwistern des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts der Status der subsidiär Schutzberechtigten gewährt. Sie verfügen über eine aufrechte Aufenthaltsberechtigung. Der BF lebt mit seinen Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt. Der BF bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er war in Österreich nie erwerbstätig. Der BF verfügt in Österreich aufgrund seiner Kurs- und Schulbesuche über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Bekanntenkreises. Der BF wird Österreich am 31.03.2021 mit Hilfe und Unterstützung durch IOM freiwillig verlassen. Der BF wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.06.2018, rechtskräftig seit demselben Tag, zu XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten wegen des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 z 2 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB und des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15 Abs. 1, 144 Abs. 1 StGB verurteilt. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die Probezeit wurde mit einem späteren Urteil auf fünf Jahre verlängert. Dem BF wurde mit diesem Urteil Bewährungshilfe angeordnet. Ein diversionelles Vorgehen war wegen des hohen Gesinnungs- und Handlungsunwerts nicht möglich.Der BF wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 14.06.2018, rechtskräftig seit demselben Tag, zu römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten wegen des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, z 2 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB und des Verbrechens der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 144, Absatz eins, StGB verurteilt. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die Probezeit wurde mit einem späteren Urteil auf fünf Jahre verlängert. Dem BF wurde mit diesem Urteil Bewährungshilfe angeordnet. Ein diversionelles Vorgehen war wegen des hohen Gesinnungs- und Handlungsunwerts nicht möglich. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF an drei Gelegenheiten teils mit einem Strafunmündigen als Beteiligtem anderen fremde bewegliche Sachen, unter anderem ein Mobiltelefon im Wert von insgesamt EUR 142,50 teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Einem Opfer des Einbruchs versetzte der BF eine Ohrfeige, wodurch es eine blutende Rissquetschwunde im Mund erhielt. Außerdem versuchte der BF im Anschluss, das Opfer durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen zu einer Handlung zu nötigen, wobei das Opfer am Vermögen geschädigt werden sollte, indem er ihm gegenüber ankündigte, das Mobiltelefon nur herauszugeben, sollten ihm EUR 50,00 übergeben werden. Als mildernd wurden die Unbescholtenheit, das Geständnis, das Alter von unter 21 Jahren, die Tatsache, dass es teils beim Versuch geblieben war, und die Schadensbewirkung, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit Vergehen gewertet. Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.08.2016, rechtskräftig seit demselben Tag, zu XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe zu XXXX in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Ein diversionelles Vorgehen war wegen des hohen Gesinnungsunwerts nicht möglich.Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.08.2016, rechtskräftig seit demselben Tag, zu römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe zu römisch 40 in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Ein diversionelles Vorgehen war wegen des hohen Gesinnungsunwerts nicht möglich. Aus dieser seit 08.08.2018 verbüßten Haft wurde der BF mit Beschluss des Landesgerichts XXXX am 18.09.2018 bedingt entlassen. Die Probezeit betrug infolge einer zwischenzeitlichen Verlängerung fünf Jahre.Aus dieser seit 08.08.2018 verbüßten Haft wurde der BF mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 am 18.09.2018 bedingt entlassen. Die Probezeit betrug infolge einer zwischenzeitlichen Verlängerung fünf Jahre. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF mit einem Mittäter ein Opfer nach einer Verfolgungsjagd zunächst von hinten an der Schultasche und sodann mit beiden Armen an den Schultern packte und festhielt, während der Mittäter dem Opfer die Geldtasche aus der Hosentasche entriss, eine EUR 10,00 Banknote entnahm und damit die Flucht ergriff, wobei die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog. Als mildernd wurden das umfassende und reumütige Geständnis, die Schadensgutmachung, das Alter von unter 21 Jahren und die Unbescholtenheit, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.01.2019, rechtskräftig seit demselben Tag, zu XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1
  2. Fall, 12
  3. Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 und 2
  4. Fall StGB, des Vergehens des teils versuchten schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 15 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Auch diese Probezeit wurde im Zuge einer späteren Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.01.2019, rechtskräftig seit demselben Tag, zu römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer eins, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins,
  5. Fall, 12
  6. Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins und 2
  7. Fall StGB, des Vergehens des teils versuchten schweren Betrugs nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 15, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Auch diese Probezeit wurde im Zuge einer späteren Verurteilung auf fünf Jahre verlängert. Als Sachverhalt wurde festgestellt, dass der BF an vierzehn Gelegenheiten teils als Beteiligter mit mehreren Mittätern anderen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen im Wert von insgesamt EUR 1.975,22 teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Teils nutzte der BF dabei den gesundheitlichen Zustand der Opfer aus, der dieses hilflos gemacht hatte. In sechs Gelegenheiten unterdrückte er Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht würden. An sechs Gelegenheiten verschaffte er sich zudem unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, wobei es sich um Bankomatkarten handelte. Die im Zuge der Diebstähle erlangten Handtaschen und Geldbörsen warf er in sechs Gelegenheiten auf der Flucht weg, wodurch er die Opfer schädigte, da er diesen die Sachen aus ihrem Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen. An vierzehn Gelegenheiten schädigte er andere gewerbsmäßig am Vermögen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, dadurch, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützen Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflusste, indem er unter Verwendung entfremdeter Bankomat- und Kreditkarten Waren im Wert von insgesamt EUR 522,74 bezahlte. Außerdem täuschte er in drei Gelegenheiten andere über Tatsachen, nämlich über seine Zahlungsfähigkeit und –willigkeit, mit dem Vorsatz durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung beziehungsweise versuchte er das, indem er entfremdete unbare Zahlungsmittel benützte und unter der Vorgabe, er sei der berechtigte Karteninhaber Waren bezahlte beziehungsweise zu bezahlen versuchte, wodurch die tatsächlichen Karteninhaber am Vermögen von insgesamt EUR 49,02 geschädigt wurden beziehungsweise werden sollten. Zudem nötigte er einen Mittäter durch gefährliche Drohung mit der Zufügung zumindest von Verletzungen am Körper zu Handlungen oder Unterlassungen, indem er ankündigte, ihn zu schlagen, sollte er nicht den von ihm bestimmten Diebstahl begehen beziehungsweise den BF wegen mehrerer Delikte anzeigen. Als mildernd wurden das Geständnis und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen gewertet. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.03.2019, rechtskräftig seit demselben Tag, zu XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten Raubs nach §§ 142 Abs. 1, 142 Abs. 2, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.03.2019, rechtskräftig seit demselben Tag, zu römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten Raubs nach Paragraphen 142, Absatz eins, 142, Absatz 2, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Diesem Urteil liegt zugrunde, dass der BF mit drei Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken drei Opfer zunächst bedrohlich umzingelten, zwei Mittäter die Opfer sodann aufforderten, ihr Geld herauszugeben, widrigenfalls sie diese schlagen würden, und sie sodann die Hosentaschen sowie die mitgeführten Rucksäcke ihrer Opfer durchsuchten und das in der Geldbörse eines der Opfer befindliche Bargeld in Höhe von EUR 5,50 sowie eine Geschenkkarte mit einem Guthaben von EUR 6,00 an sich nahmen, wobei es hinsichtlich zwei der drei Opfer beim Versuch blieb, da diese kein Bargeld bei sich trugen. Als mildernd wurden das Geständnis, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die Schadensgutmachung, als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit, die Tatbegehung in Gesellschaft, der überaus rasche Rückfall und die Tatsache, dass es mehrere Opfer gegeben hat gewertet. Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.01.2020, rechtskräftig seit demselben Tag, zu XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe zu XXXX des Landesgerichts XXXX in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren beding nachgesehen. Auch diese Probezeit wurde infolge einer weiteren Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.01.2020, rechtskräftig seit demselben Tag, zu römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe zu römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren beding nachgesehen. Auch diese Probezeit wurde infolge einer weiteren Verurteilung auf fünf Jahre verlängert. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF mit zumindest vier weiteren Mittätern ein elfjähriges, auf einer Schaukel sitzendes Opfer umringte und einer der Täter mehrfach ihr Handy forderte. Nachdem das Opfer die Herausgabe verweigert hatte, hielten sie das Opfer fest, schlugen es in den Bauch und traten es mit den Füßen. Das Opfer verweigerte weiterhin beharrlich die Herausgabe des geforderten Handys, weswegen es beim Versuch blieb. Außerdem nahm der BF in zwei Gelegenheiten fremde bewegliche Sachen (Kopfhörer und Bekleidung im Wert von EUR 284,92) mit dem Vorsatz weg, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd wurde das Teilgeständnis, als erschwerend die zwei Vorstrafen und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.06.2020, rechtskräftig seit demselben Tag, zu XXXX wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1.,
  8. und
  9. Fall, Abs. 2a SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  10. und
  11. Fall, teils Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.06.2020, rechtskräftig seit demselben Tag, zu römisch 40 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.,
  12. und
  13. Fall, Absatz 2 a, SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  14. und
  15. Fall, teils Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, das der BF vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (Wirkstoffe: Delta-9-THC und THCA), erworben, besessen und anderen in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage beziehungsweise auf einer öffentlichen Verkehrsfläche beziehungsweise einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, gewinnbringend überließ. Der BF überließ an unbekannte Abnehmer fünf Klemmsäckchen zu je 2 Gramm, insgesamt also 10 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,--. Außerdem hat er im Zeitraum Juli 2019 bis 16.02.2020 und zurückliegend bis zur Sicherstellung am 16.02.2020 unbekannte Mengen Cannabiskraut erworben und besessen. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis und die teils objektive Sicherstellung, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Der BF war von 10.08.2018 bis 20.12.2018, von 11.02.2019 bis 18.07.2019, von 23.07.2019 bis 08.11.2019 und von 13.07.2020 bis 11.12.2020 in Justizanstalten behördlich gemeldet. Die über den BF verhängten unbedingten Freiheitsstrafen wurden allesamt bereits vollzogen. Der BF übernimmt keine Verantwortung für seine Taten. Er begründet diese mit dem Einfluss von schlechten Freunden und bezeichnet sie als Blödsinn. Der BF wird seit Juli 2018 von der Bewährungshilfe betreut. Aufgrund mehrerer Umzüge gab es zahlreiche Betreuungswechsel. Derzeit hält der BF die vorgegebenen Vereinbarungen weitestgehend ein. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: III.
  16. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.römisch drei.
  17. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. III.
  18. Zu den Feststellungen zur Person des BF:römisch drei.
  19. Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF ergeben sich aus dem bisherigen Verfahren. Darauf beruhen auch die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den Sprachkenntnissen, dem Aufwachsen in Afghanistan, der fehlenden Schul- und Berufsbildung und des Analphabetismus des BF. Alle diese Feststellungen hat auch bereits das BFA aufgrund des Vorverfahrens sowie der Stellungnahme in nunmehrigen Verfahren dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. In der Beschwerde werden diese Feststellungen nicht bestritten, sodass daran im Beschwerdeverfahren keine Zweifel hervorgekommen sind. Auch die Feststellungen zur Gesundheit traf im Wesentlichen bereits das BFA aufgrund des Akteninhalts (AS 59, 65, 67). Auch diese wurden im Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Auch die Arbeitsfähigkeit des BF wurde vom BFA dem Bescheid zugrunde gelegt und vom BF nicht bestritten. III.
  20. Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:römisch drei.
  21. Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben des BF in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen Kursbesuchen sowie zu seiner Integration in Österreich, stützen ebenso auf das Vorverfahren sowie die Aktenlage, insbesondere auf die Angaben des BF in dessen Stellungnahme. Auch diese hat das BFA seiner Entscheidung bereits zugrunde gelegt. Die Feststellungen wurden im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht bestritten und auch kein darüberhinausgehender Sachverhalt behauptet, bis auf den Besuch eines Jugendcoachings, der aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen Dokuments festgestellt werden kann. Dass der BF keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, war aufgrund eines aktuellen GVS-Auszugs festzustellen. Auch die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen traf im Wesentlichen bereits das BFA. Diese Feststellungen basieren auf dem unstrittigen Akteninhalt und insbesondere den dort einliegenden strafgerichtlichen Urteilen. Auch in der Beschwerde werden die Verurteilungen des BF nicht bestritten. Die Zeiten in der der Justizanstalt konnten aufgrund eines aktuellen ZMR-Auszugs festgestellt werden. Dass der BF keine Verantwortung für seine Taten übernimmt, sondern diese vielmehr mit dem Einfluss schlechter Freunde begründet und sie als Blödsinn bezeichnet, hat ebenso bereits das BFA seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Diese Feststellung beruht auf der eigenen Stellungnahme des BF (AS 54). In der Beschwerde wird zwar behauptet, der BF sei reumütig. Jedoch wird wiederum auf seine eigene Stellungnahme verwiesen, aus der Derartiges gerade nicht hervorgeht. Vielmehr bagatellisiert der BF dort seine Taten und zeigt auch keine Verantwortungsübernahme, indem er im Wesentlichen andere dafür verantwortlich macht. Die Feststellungen zur Bewährungshilfe waren aufgrund des vom BF vorgelegten Schreibens seines Bewährungshelfers zu treffen (AS 568). Selbst dieses Schreiben zeigt, dass der BF sich seiner Taten nicht völlig bewusst ist und auch nicht die Verantwortung dafür übernimmt, wenn er die vorgegebenen Termine nur weitestgehend und nicht vollständig einhält. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. IV.

  1. Zum Spruchpunkt A)römisch vier.
  2. Zum Spruchpunkt A) IV.1.
  3. Grundsätzliche Vorbemerkungen:römisch vier.1.
  4. Grundsätzliche Vorbemerkungen: Die Anfechtungserklärung lautet unmissverständlich, dass nur die Spruchpunkte IV. bis VI., also das Einreiseverbot, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, angefochten werden. Nicht umfasst von der Anfechtungserklärung sind dagegen die Spruchpunkte I. bis III., also die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG, die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung.Die Anfechtungserklärung lautet unmissverständlich, dass nur die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs., also das Einreiseverbot, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, angefochten werden. Nicht umfasst von der Anfechtungserklärung sind dagegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei., also die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG, die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei diesen Spruchpunkten grundsätzlich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar und sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht allerdings zwischen manchen Absprüchen insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann. Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein, ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist. In Fällen jedoch, in denen ein Abspruch notwendige Grundlage („Vorstufe“) für die weiteren in der Entscheidung enthaltenen Aussprüche darstellt, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Trennbarkeit der Spruchpunkte nicht vor. Da die Rückkehrentscheidung etwa Vorstufe in diesem Sinn zur Feststellung der (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist, könnte nicht nur die Rückkehrentscheidung, aber nicht die Feststellung zur Abschiebung angefochten werden. Vielmehr gilt in solchen Fällen trotz einer anderslautenden Anfechtungserklärung auch dieser Spruchpunkt mitangefochten (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Wie allerdings auch die Beschwerde richtig ausführt, ist mit der Rückkehrentscheidung nach § 53 Abs. 1 FPG nicht zwingend ein Einreiseverbot zu verhängen. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot können vielmehr auch unabhängig voneinander bestehen bleiben. Gleiches gilt für die übrigen angefochtenen Spruchpunkte. Auch diese haben keine „Vorstufe“ im oben zitierten Sinn, sodass entsprechend der oben referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs diese Spruchpunkte separat anfechtbar sind.Wie allerdings auch die Beschwerde richtig ausführt, ist mit der Rückkehrentscheidung nach Paragraph 53, Absatz eins, FPG nicht zwingend ein Einreiseverbot zu verhängen. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot können vielmehr auch unabhängig voneinander bestehen bleiben. Gleiches gilt für die übrigen angefochtenen Spruchpunkte. Auch diese haben keine „Vorstufe“ im oben zitierten Sinn, sodass entsprechend der oben referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs diese Spruchpunkte separat anfechtbar sind. Es sind daher

dem unmissverständlichen Willen des BF nur die Spruchpunkte IV. bis VI. verfahrensgegenständlich, während die restlichen Spruchpunkte in Teilrechtskraft erwachsen sind. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher nicht möglich, etwaige Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheids in diesem Zusammenhang aufzugreifen. Es ist daher nur der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass die Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung nach § 8 Abs. 3a AsylG auch für die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 52 Abs. 9 FPG grundsätzlich bindend ist. Ein contrarius actus kann daher nur bei einer eingetretenen wesentlichen Sachverhaltsänderung erfolgen. Es müssen also geänderte Verhältnisse, entweder in der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat oder in den persönlichen Verhältnissen des BF vorliegen, die eine Rückkehr nunmehr möglich und zumutbar machen würden (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0011). Eine dementsprechende Begründung bleibt das BFA im angefochtenen Bescheid jedoch schuldig, allenfalls deutet es an, dass es diese Änderung in der Volljährigkeit des BF ansieht. Da, wie soeben ausgeführt, Spruchpunkt III., mit dem die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, in Teilrechtskraft erwachsen ist, ist dem Bundesverwaltungsgericht allerdings eine Prüfung, ob solche geänderten Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts möglich machen würden, nicht gestattet. Vielmehr ist das Bundesverwaltungsgericht in dieser Frage nunmehr an die Entscheidung des BFA gebunden.Es sind daher

dem unmissverständlichen Willen des BF nur die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. verfahrensgegenständlich, während die restlichen Spruchpunkte in Teilrechtskraft erwachsen sind. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher nicht möglich, etwaige Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheids in diesem Zusammenhang aufzugreifen. Es ist daher nur der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass die Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG auch für die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG grundsätzlich bindend ist. Ein contrarius actus kann daher nur bei einer eingetretenen wesentlichen Sachverhaltsänderung erfolgen. Es müssen also geänderte Verhältnisse, entweder in der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat oder in den persönlichen Verhältnissen des BF vorliegen, die eine Rückkehr nunmehr möglich und zumutbar machen würden (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0011). Eine dementsprechende Begründung bleibt das BFA im angefochtenen Bescheid jedoch schuldig, allenfalls deutet es an, dass es diese Änderung in der Volljährigkeit des BF ansieht. Da, wie soeben ausgeführt, Spruchpunkt römisch drei., mit dem die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, in Teilrechtskraft erwachsen ist, ist dem Bundesverwaltungsgericht allerdings eine Prüfung, ob solche geänderten Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts möglich machen würden, nicht gestattet. Vielmehr ist das Bundesverwaltungsgericht in dieser Frage nunmehr an die Entscheidung des BFA gebunden. Festzuhalten ist auch, dass, selbst wenn der BF das Bundesgebiet während des Beschwerdeverfahrens verlassen sollte, er durch die Entscheidung nach wie vor beschwert ist und die Beschwerde nicht gegenstandslos ist. Durch das Einreiseverbot wird dem BF nämlich auch die Rückkehr in das Bundesgebiet verboten. Folglich war die Beschwerde in Behandlung zu ziehen und materiell darüber abzusprechen. IV.1.2. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:römisch vier.1.2. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:

§ 53Abs.

1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist ein Einreiserbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, wobei als bestimmte Tatsache zu gelten hat, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist ein Einreiserbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, wobei als bestimmte Tatsache zu gelten hat, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Das BFA hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, da der BF alle Varianten dieser Ziffer erfüllt. So wurde er gleich mehrmals wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt. Mit XXXX wurde der BF zudem zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt. Schließlich wurde er XXXX zu einer mehr als dreimonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Auch dass es sich dabei um Jugendstraftaten handelt, ändert unabhängig von der Vorschrift des § 2 Abs. 4 AsylG nichts, weil Jugendstraftaten jedenfalls in eine Gesamtabwägung einbezogen werden dürfen (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246). Auch ist der Ansicht des BFA, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, nicht entgegenzutreten.Das BFA hat das Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt, da der BF alle Varianten dieser Ziffer erfüllt. So wurde er gleich mehrmals wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt. Mit römisch 40 wurde der BF zudem zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt. Schließlich wurde er römisch 40 zu einer mehr als dreimonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Auch dass es sich dabei um Jugendstraftaten handelt, ändert unabhängig von der Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 4, AsylG nichts, weil Jugendstraftaten jedenfalls in eine Gesamtabwägung einbezogen werden dürfen (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246). Auch ist der Ansicht des BFA, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, nicht entgegenzutreten. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das dieser zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 02.11.2020, Ra 2017/22/0093). Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das dieser zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 02.11.2020, Ra 2017/22/0093). Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht nur auf die Tatsache der Verurteilungen beziehungsweise der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist (VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030), sowie unter Würdigung des individuellen, vom BF durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt. So zeigte der BF durch sein mehrjähriges strafrechtliches Fehlverhalten, das sich zudem immer mehr intensivierte, dass er nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren. Der BF ließ sich auch weder durch das zumindest teilweise Verspüren des Haftübels oder der Rechtswohltat der bedingten Nachsicht beziehungsweise der bedingten Entlassung von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Vielmehr setzte der BF stets weitere strafrechtlich relevante Handlungen und intensivierte sein Fehlverhalten. Der BF hat damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung entsprechend zu verhalten. Dies obwohl ihm auch entsprechende Betreuungsangebote zur Seite gestellt wurden. Die besondere Verwerflichkeit des vom BF gezeigten Verhaltens zeigt sich auch daran, dass er die Straftaten zumeist mit mehreren Mittätern gemeinsam ausübte und zudem teils die Hilflosigkeit der Opfer ausnützte. Das begründet aber eine besondere Gefährlichkeit. Darüber hinaus hat der BF Suchtgift an öffentlich zugänglichen Plätzen verkauft. Auch das begründet eine besondere Gefährlichkeit, die auch zur Einführung des § 27 Abs. 2a SMG geführt hat (1613/A

  1. GP, 2).So zeigte der BF durch sein mehrjähriges strafrechtliches Fehlverhalten, das sich zudem immer mehr intensivierte, dass er nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren. Der BF ließ sich auch weder durch das zumindest teilweise Verspüren des Haftübels oder der Rechtswohltat der bedingten Nachsicht beziehungsweise der bedingten Entlassung von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Vielmehr setzte der BF stets weitere strafrechtlich relevante Handlungen und intensivierte sein Fehlverhalten. Der BF hat damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung entsprechend zu verhalten. Dies obwohl ihm auch entsprechende Betreuungsangebote zur Seite gestellt wurden. Die besondere Verwerflichkeit des vom BF gezeigten Verhaltens zeigt sich auch daran, dass er die Straftaten zumeist mit mehreren Mittätern gemeinsam ausübte und zudem teils die Hilflosigkeit der Opfer ausnützte. Das begründet aber eine besondere Gefährlichkeit. Darüber hinaus hat der BF Suchtgift an öffentlich zugänglichen Plätzen verkauft. Auch das begründet eine besondere Gefährlichkeit, die auch zur Einführung des Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG geführt hat (1613/A
  2. GP, 2). Trotz der dem BF zuteil gewordenen Unterstützungsleistungen sowie auch dem Aufenthalt seiner Familie im Bundesgebiet steigerte sich die kriminelle Energie des BF. In diesem Zusammenhang ist auch auf den jeweils raschen Rückfall des BF zu verweisen, wie auch bereits die Strafgerichte festhielten. Der BF hat damit trotz mehrerer offener Probezeiten, des Verspürens des Haftübels und der ihm gebotenen Unterstützungsleistungen weitere strafrechtliche Taten gesetzt. Besonders die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Fremden für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) berührt wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, weshalb diesen Verurteilungen besonderes Gewicht zuzumessen ist (VwGH 15.11.2018, Ra 2018/19/0541). In Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Der EGMR billigt das harte Vorgehen der nationalen Behörden gegen Drogenhandel, den er ausdrücklich als „Plage“ bezeichnet (vgl. das Urteil der Großen Kammer des EGMR, Maslov gegen Österreich, vom 23.06.2008, Beschwerdenummer 1638/03, Rn 80, mwN). Ebenfalls besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewaltkriminalität (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Die von § 53 Abs. 3 FPG indizierte Gefahr hat sich daher auch konkret verwirklicht.Besonders die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Fremden für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) berührt wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, weshalb diesen Verurteilungen besonderes Gewicht zuzumessen ist (VwGH 15.11.2018, Ra 2018/19/0541). In Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Der EGMR billigt das harte Vorgehen der nationalen Behörden gegen Drogenhandel, den er ausdrücklich als „Plage“ bezeichnet vergleiche das Urteil der Großen Kammer des EGMR, Maslov gegen Österreich, vom 23.06.2008, Beschwerdenummer 1638/03, Rn 80, mwN). Ebenfalls besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewaltkriminalität (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Die von Paragraph 53, Absatz 3, FPG indizierte Gefahr hat sich daher auch konkret verwirklicht. Auch hinsichtlich der Betonung, dass vom BF weiterhin eine Gefahr ausgeht, kann aufgrund des festgestellten Sachverhalts dem BFA nicht entgegengetreten werden. So ist in der Rechtsprechung einerseits anerkannt, dass bei Suchtgiftdelinquenz erfahrungsgemäß eine erhöhte Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 15.11.2018, Ra 2018/19/0541; 29.03.2012, 2011/23/0662). Darüber hinaus zeigt der jeweilige rasche Rückfall und die Häufigkeit der begangenen Taten, dass die vom BF ausgehende Gefährlichkeit auch nach wie vor andauert. Die noch bestehende Gefährlichkeit manifestiert sich auch darin, dass der BF auch im nunmehrigen Verfahren seine Taten bagatellisierte und er sie mit dem Einfluss falscher Freunde begründete. Eine echte Verantwortungsübernahme und Auseinandersetzung mit seinen Taten kann darin aber nicht gesehen werden. Um von einem Wegfall der Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es zudem nach der gesicherten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs einer abgeschlossenen Therapie und eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), was beim BF beides nicht vorliegt und auch in absehbarer Zeit nicht vorliegen wird. Auch in der Beschwerde wird die vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Wesentlichen nicht bestritten. Es wird dem BFA nur vorgeworfen, keine ausreichende individuelle Prognose vorgenommen zu haben. Dazu verweist die Beschwerde auf das junge Alter des BF und darauf, dass er die Straftaten bereue und aufgrund des verspürten Haftübels anzunehmen sei, dass der BF keine weiteren Taten mehr begehen werde. Das junge Alter des BF wurde vom BFA jedoch bereits berücksichtigt. Zudem ist auch dieses nicht ausreichend, um eine derart gravierende und gehäufte Straffälligkeit wie beim BF, zu erklären oder diese maßgeblich zu relativieren. Dass der BF seine Taten nicht ernsthaft bereut und sich damit nicht auseinandersetzte, wurde bereits mehrmals ausgeführt. Zum Verweis auf das verspürte Haftübel genügt der Hinweis, dass sich der BF auch bisher davon nicht von weiteren Straftaten abhalten ließ. Der BF legt mit seiner Beschwerde nicht dar, warum sich das nunmehr geändert haben sollte. Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet beziehungsweise auf dem Territorium der Mitgliedstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass der BF mehrere Straftaten verübte und durch sein Fehlverhalten sowie die fehlende Übernahme der Verantwortung eine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Das sich aus den mehrfachen Verurteilungen ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der BF sich in Zukunft wohl verhalten wird. Vielmehr geben die Verstöße Anlass zur Prognose, dass vom BF eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht. In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des BF und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt ist. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Aufgrund der vom BF ausgehenden Gefahr steht auch der Aufenthalt seiner Eltern und seiner vier Geschwister im Bundesgebiet dieser Entscheidung nicht entgegen. Bereits in der Entscheidung W275 2198984-1 wurde ausgeführt, dass zwar ein schwerwiegender Eingriff in das Familienleben vorliege, die (bis dahin verübten) Straftaten bereits eine Trennung der Familie rechtfertigten und zudem das Verhältnis der BF zu seiner Familie aufgrund seiner Straffälligkeiten sehr schlecht sei und kaum Kontakt bestehe. Zum damaligen Entscheidungszeitpunkt war der BF noch minderjährig. Mittlerweile ist der BF jedoch volljährig geworden, weswegen sich der Eingriff in das Familienleben nicht mehr als besonders schwerwiegend darstellt. Zudem hat der BF auch im Bundesgebiet trotz seines Schulbesuchs keine besonderen Integrationsleistungen gezeigt. Zuletzt war sein Aufenthalt zudem nur geduldet. Eine wiederholte Straffälligkeit erhöht aber das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen (vgl. etwa VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0012). Dementsprechend spricht auch der Aufenthalt seiner Familienmitglieder nicht gegen das Einreiseverbot. Der BF ist darüber hinaus auch nicht gezwungen, den Kontakt völlig abzubrechen. Vielmehr kann er diesen etwa über die sozialen Medien aufrechterhalten.Aufgrund der vom BF ausgehenden Gefahr steht auch der Aufenthalt seiner Eltern und seiner vier Geschwister im Bundesgebiet dieser Entscheidung nicht entgegen. Bereits in der Entscheidung W275 2198984-1 wurde ausgeführt, dass zwar ein schwerwiegender Eingriff in das Familienleben vorliege, die (bis dahin verübten) Straftaten bereits eine Trennung der Familie rechtfertigten und zudem das Verhältnis der BF zu seiner Familie aufgrund seiner Straffälligkeiten sehr schlecht sei und kaum Kontakt bestehe. Zum damaligen Entscheidungszeitpunkt war der BF noch minderjährig. Mittlerweile ist der BF jedoch volljährig geworden, weswegen sich der Eingriff in das Familienleben nicht mehr als besonders schwerwiegend darstellt. Zudem hat der BF auch im Bundesgebiet trotz seines Schulbesuchs keine besonderen Integrationsleistungen gezeigt. Zuletzt war sein Aufenthalt zudem nur geduldet. Eine wiederholte Straffälligkeit erhöht aber das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen vergleiche etwa VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0012). Dementsprechend spricht auch der Aufenthalt seiner Familienmitglieder nicht gegen das Einreiseverbot. Der BF ist darüber hinaus auch nicht gezwungen, den Kontakt völlig abzubrechen. Vielmehr kann er diesen etwa über die sozialen Medien aufrechterhalten. Das BFA hat auch zur Länge des Einreiseverbots eine einzelfallbezogene Bemessung durchgeführt und sein Ermessen begründet, indem es nachvollziehbar ausführte, dass die vom BF ausgehende, sich steigernde kriminelle Energie ein sechsjähriges Einreiseverbot erfordert. Die Beschwerde hat zudem zur Dauer des Einreiseverbotes keine Gründe aufzeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Sie legt insbesondere nicht dar, auf Grund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre. Die Beschwerde gegen das Einreiseverbot war daher als unbegründet abzuweisen. IV.1.
  3. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheids:römisch vier.1.
  4. Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids:

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise aus der tristen finanziellen Situation des BF. Wie die Vergangenheit gezeigt hat, sieht sich der BF trotz mehrerer Unterstützungen, sei es durch den Staat oder die Familie, dadurch genötigt, stets erneut straffällig zu werden, um etwa Gewand zu kaufen oder seine Schulden zu begleichen, wie er selbst in seiner Stellungnahme ausführte. Zudem ist auch in diesem Zusammenhang der jeweilige rasche Rückfall trotz Verspürens des Haftübels und der Gewährung von bedingten Nachsichten. Auch nunmehr ist daher von einem raschen Rückfall auszugehen, der eine sofortige Ausreise erfordert. Der Verweis des BF auf die Rechtsprechung des EuGH wie auch die Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie geht bereits insoweit fehl, als die Richtlinie nach ihrem Art. 3 nur bei Verfahren auf internationalen Schutz Anwendung findet. Das gegenständliche Verfahren ist jedoch kein Verfahren auf internationalen Schutz. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 18 BFA-VG bereits mehrmals ausgesprochen, dass dieser unionsrechtskonform ist (zB VwGH 27.06.2019, Ro 2019/14/0003). Auch damit zeigt der BF keine Rechtswidrigkeit auf. Der Verweis des BF auf die Rechtsprechung des EuGH wie auch die Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie geht bereits insoweit fehl, als die Richtlinie nach ihrem Artikel 3, nur bei Verfahren auf internationalen Schutz Anwendung findet. Das gegenständliche Verfahren ist jedoch kein Verfahren auf internationalen Schutz. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 18, BFA-VG bereits mehrmals ausgesprochen, dass dieser unionsrechtskonform ist (zB VwGH 27.06.2019, Ro 2019/14/0003). Auch damit zeigt der BF keine Rechtswidrigkeit auf. Da innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG eine Sachentscheidung erfolgte, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist und insbesondere eine Auseinandersetzung damit, ob anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, weswegen auch keine Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu treffen waren. Nichtsdestotrotz ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich eine solche Gefahr aus dem Akteninhalt nicht ergibt.Da innerhalb der Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG eine Sachentscheidung erfolgte, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist und insbesondere eine Auseinandersetzung damit, ob anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, weswegen auch keine Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu treffen waren. Nichtsdestotrotz ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich eine solche Gefahr aus dem Akteninhalt nicht ergibt.

§ 55Abs.

4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde. Da im vorliegenden Fall zu Recht die aberkennende Wirkung aberkannt wurde, war die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da im vorliegenden Fall zu Recht die aberkennende Wirkung aberkannt wurde, war die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen. IV.1.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:römisch vier.1.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Art. 47Abs.

1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Artikel 47

, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt die Grundlage des bekämpften Bescheides jedenfalls unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär dessen § 21 Abs. 7 BFA-VG und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“, sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär dessen Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG und subsidiär Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“, sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auch der EuGH führte aus, dass im Lichte des Art. 47 GRC und dessen Auslegung anhand von Art. 6 Abs. 1 EMRK keine absolute Verhandlungspflicht besteht. Die Durchführung einer Verhandlung ist im Zusammenhang mit einer umfassenden ex-nunc-Prüfung der angefochtenen Sache durch das Gericht zu verstehen. Ist das Gericht der Auffassung, dass es den Rechtsbehelf anhand des Akteninhalts - einschließlich der Niederschrift einer persönlichen Anhörung durch die Verwaltungsbehörde - prüfen kann, so muss keine mündliche Verhandlung erfolgen. Ist das Gericht dagegen der Auffassung, dass eine mündliche Verhandlung für die umfassende Beurteilung notwendig ist, so hat es eine solche durchzuführen und darf nicht etwa aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung darauf verzichten. Bei der Frage der Durchführung bzw. des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung kommt es vor allem darauf an, ob sich die Rechts- und Tatsachenfragen anhand des Akteninhalts lösen lassen und ob die Informationen aus vorangegangenen Anhörungen durch die Behörde entsprechend umfassend und vollständig sind (EuGH 26.07.2017, C-348/16, Sacko/Commissione Territoriale per il riconoscimento della protezione internazionale di Milano).Auch der EuGH führte aus, dass im Lichte des Artikel 47, GRC und dessen Auslegung anhand von Artikel 6, Absatz eins, EMRK keine absolute Verhandlungspflicht besteht. Die Durchführung einer Verhandlung ist im Zusammenhang mit einer umfassenden ex-nunc-Prüfung der angefochtenen Sache durch das Gericht zu verstehen. Ist das Gericht der Auffassung, dass es den Rechtsbehelf anhand des Akteninhalts - einschließlich der Niederschrift einer persönlichen Anhörung durch die Verwaltungsbehörde - prüfen kann, so muss keine mündliche Verhandlung erfolgen. Ist das Gericht dagegen der Auffassung, dass eine mündliche Verhandlung für die umfassende Beurteilung notwendig ist, so hat es eine solche durchzuführen und darf nicht etwa aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung darauf verzichten. Bei der Frage der Durchführung bzw. des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung kommt es vor allem darauf an, ob sich die Rechts- und Tatsachenfragen anhand des Akteninhalts lösen lassen und ob die Informationen aus vorangegangenen Anhörungen durch die Behörde entsprechend umfassend und vollständig sind (EuGH 26.07.2017, C-348/16, Sacko/Commissione Territoriale per il riconoscimento della protezione internazionale di Milano). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Das Ermittlungsverfahren war auch nicht mangelhaft, was auch in der Beschwerde gar nicht behauptet wurde. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und der BF hat seine Gründe klar und umfassend dargelegt. Die Beschwerde bekämpft die Feststellungen des BFA auch nicht, sondern tritt im Wesentlichen nur der rechtlichen Beurteilung entgegen. Auch die erforderliche Aktualität ist gegeben. Ebenso ist aus dem Akteninhalt die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt daher kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich hätte erörtert werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.Dem Bundesverwaltungsgericht liegt daher kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich hätte erörtert werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche Paragraph 10, VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Auch die Verhängung eines Einreiseverbots begründet im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof betont in diesem Zusammenhang zwar die Wichtigkeit der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks, er hält aber gleichfalls fest, dass ein solcher in eindeutigen Fällen entfallen kann, wenn bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0147). Von einem solchen Fall konnte aufgrund der Straftaten des BF und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde folglich geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG und unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde folglich geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG und unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur eine mündliche Verhandlung unterbleiben. IV.2. Zu Spruchpunkt B)römisch vier.2. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Fragen zu Einreiseverboten wie auch zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung sind geklärt, wozu auf die oben zitierte Rechtsprechung verwiesen werden kann (zur mündlichen Verhandlung siehe etwa weiters etwa VwGH 10.02.2021, Ra 2020/18/0205). Von dieser einheitlichen Rechtsprechung weicht das gegenständliche Erkenntnis nicht ab.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Fragen zu Einreiseverboten wie auch zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung sind geklärt, wozu auf die oben zitierte Rechtsprechung verwiesen werden kann (zur mündlichen Verhandlung siehe etwa weiters etwa VwGH 10.02.2021, Ra 2020/18/0205). Von dieser einheitlichen Rechtsprechung weicht das gegenständliche Erkenntnis nicht ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W204.2198984.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.