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{'item': 'W205 2134968-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2021 GeschäftszahlW205 2134968-2 SpruchW205 2134968-2/4EIM NAMEN DER REPUBLIK!, W205 2134968-2/4E, , IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017, Zl. GF:15-1096988801 VZ: 151880117-EAST Ost, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017, Zl. GF:15-1096988801 VZ: 151880117-EAST Ost, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) , Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:, Vorausgeschickt wird, dass das gegenständliche Verfahren nunmehr im zweiten Rechtsgang durchgeführt wird, nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2016, Zl. GF:15-1096988801 VZ: 151880117-EAST Ost, (künftig: „Erstbescheid“) mit hg. Beschluss vom 30.1.2017, W205 2134968-1/7E, behoben hatte.

  1. Verfahren des ersten Rechtsganges: 1.
  2. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehörigert und stellte innerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten erstmals in Österreich am 26.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich des Beschwerdeführers lag zu diesem Zeitpunkt eine EURODAC-Treffermeldung aufgrund einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach illegaler Einreise in Griechenland vom 10.11.2015 vor. Im Verlauf seiner Erstbefragung am 27.11.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei über die Türkei nach Griechenland eingereist und von dort mit dem Zug über Mazedonien und Serbien, wo er jeweils einen Landesverweis erhalten habe, nach Kroatien und von dort weiter mit dem Bus nach Slowenien bis zur österreichischen Grenze gefahren, die er zu Fuß überquert habe. In Österreich habe er einen Zug nach Wien und dort nach St. Pölten genommen, wo er um Asyl angesucht habe. Asylantrag habe er in keinem anderen Land gestellt, er habe auch kein Visum bekommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete unter Hinweis auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg am 10.02.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: „Dublin III-VO“) gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 18.04.2016 wies das BFA die kroatische Dublin-Behörde auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme des Antragstellers gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO hin.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete unter Hinweis auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg am 10.02.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: „Dublin III-VO“) gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 18.04.2016 wies das BFA die kroatische Dublin-Behörde auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme des Antragstellers gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO hin. Am 05.07.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA ohne Beisein eines Rechtsberaters. In dieser gab der Beschwerdeführer über Vorhalt der Zuständigkeit Kroatiens an, er sei zwar durch Kroatien durchgereist, habe aber dort keinen Asylantrag gestellt. Sein Zielland sei Österreich gewesen. In Kroatien habe „das Militär herumgebrüllt, um die Leute so schnell wie möglich voranzutreiben, es waren so viele Flüchtlinge zu dieser Zeit“. Sein Handy sei auch gestohlen worden, aber er wisse nicht, von wem. Er sei deswegen zur Polizei gegangen, doch sie hätten ihn fortgeschickt und sich nicht mit ihm unterhalten wollen. Wie sich die Ein- bzw. Durchreise der beschwerdeführenden Partei in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien allerdings konkret gestaltet hat bzw. ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, wurde der Beschwerdeführer in den Einvernahmen nicht näher gefragt. 1.
  3. Mit dem Erstbescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG ihre Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. 1.
  4. Mit dem Erstbescheid wurde römisch eins. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG ihre Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. 1.
  5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, der in keinem Verfahrensstadium die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Es wurde mit näherer Begründung ua vorgebracht, der Beschwerdeführer habe die Grenze von Serbien nach Kroatien nicht „illegal“ iSd Art. 13 Dublin III-VO überschritten, er habe weder Grenzkontrollen umgangen noch die Grenze mittels eines ge- oder verfälschten Visums überschritten. Kroatien sei daher nicht zuständig.1.
  6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, der in keinem Verfahrensstadium die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Es wurde mit näherer Begründung ua vorgebracht, der Beschwerdeführer habe die Grenze von Serbien nach Kroatien nicht „illegal“ iSd Artikel 13, Dublin III-VO überschritten, er habe weder Grenzkontrollen umgangen noch die Grenze mittels eines ge- oder verfälschten Visums überschritten. Kroatien sei daher nicht zuständig. 1.
  7. Am
  8. September 2016 stellte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodiŝĉe Republike Slovenije) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein zur dortigen Zahl C-490/16 protokolliertes Vorabentscheidungsersuchen und fragte an, ob die Voraussetzung des „irregulären Grenzübertritts“ nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu verneinen sei, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiere. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem „Flüchtlingsstrom“. Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.1.
  9. Am
  10. September 2016 stellte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodiŝĉe Republike Slovenije) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein zur dortigen Zahl C-490/16 protokolliertes Vorabentscheidungsersuchen und fragte an, ob die Voraussetzung des „irregulären Grenzübertritts“ nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zu verneinen sei, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiere. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem „Flüchtlingsstrom“. Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze. 1.
  11. Der Beschwerdeführer wurde am 07.10.2016 nach Kroatien überstellt. 1.
  12. Mit Beschluss vom 14.12.2016, EU 2016/0007, 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304) legte auch der österreichische Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor, die ebenfalls die Problematik der rechtlichen Einordnung einer "faktisch geduldeten Einreise bzw. organisierten Durchreise" betreffen und die in Bezug auf Dublin-Verfahren zu Kroatien aufgetreten ist. 1.
  13. Mit Beschluss vom 14.12.2016, EU 2016/0007, 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304) legte auch der österreichische Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Artikel 267, AEUV mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor, die ebenfalls die Problematik der rechtlichen Einordnung einer "faktisch geduldeten Einreise bzw. organisierten Durchreise" betreffen und die in Bezug auf Dublin-Verfahren zu Kroatien aufgetreten ist. 1.
  14. Im Hinblick auf die von den Höchstgerichten dem EuGH vorgelegten Rechtsfragen, deren Beantwortung auch unmittelbare Auswirkungen auf den gegenständlichen Beschwerdefall hatte, behob das Bundesverwaltungsgericht mit dem oben zitierten – unangefochten gebliebenen - Beschluss den verwaltungsbehördlichen Erstbescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen folgendes ausgeführt: „2.
  15. Der Verwaltungsgerichtshof hat (u.a.) im Erkenntnis vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, in einem vergleichbaren Fall wie dem vorliegenden, in dem Antragsteller über die sogenannte „Balkanroute“ aus einem Drittstaat kommend über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gelangten, wobei zu den näheren Umständen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise in bzw. durch die Mitgliedsstaaten der EU – insbesondere in Bezug auf Kroatien – gestaltet habe, keine Feststellungen getroffen worden waren, wörtlich Folgendes ausgeführt: „Die Revision wendet sich gegen die Rechtsansicht des BVwG, dass der Grenzübertritt der revisionswerbenden Parteien aus einem Drittstaat kommend in die Republik Kroatien illegal erfolgt sei und die Zuständigkeit der Republik Kroatien für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründe. Sie weist mit ausführlicher Begründung darauf hin, dass die revisionswerbenden Parteien von den staatlichen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten organisiert und geduldet über die „Balkanroute“ nach Österreich gelangt seien. Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen hatten die revisionswerbenden Parteien bereits bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gegeben. Daraus folgert die Revision, dass von einem illegalen Grenzübertritt in die Republik Kroatien iSd Art 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung nicht ausgegangen werden könne.„Die Revision wendet sich gegen die Rechtsansicht des BVwG, dass der Grenzübertritt der revisionswerbenden Parteien aus einem Drittstaat kommend in die Republik Kroatien illegal erfolgt sei und die Zuständigkeit der Republik Kroatien für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung begründe. Sie weist mit ausführlicher Begründung darauf hin, dass die revisionswerbenden Parteien von den staatlichen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten organisiert und geduldet über die „Balkanroute“ nach Österreich gelangt seien. Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen hatten die revisionswerbenden Parteien bereits bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gegeben. Daraus folgert die Revision, dass von einem illegalen Grenzübertritt in die Republik Kroatien iSd Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung nicht ausgegangen werden könne. Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodiŝĉe Republike Slovenije) am
  16. September 2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen ZI. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem „Flüchtlingsstrom“. Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts fragt der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des „irregulären Grenzübertritts“ nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.Auf der Grundlage dieses Sachverhalts fragt der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des „irregulären Grenzübertritts“ nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert. Nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien könnte die Beantwortung dieser Fragen auch für die gegenständlichen Verfahren von Bedeutung sein und dazu führen, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH abzuwarten wäre (vgl. dazu die maßgeblichen Kriterien nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C.I.L.F.I.T. (283/81, ECLI:E:C: 1982:335).Nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien könnte die Beantwortung dieser Fragen auch für die gegenständlichen Verfahren von Bedeutung sein und dazu führen, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH abzuwarten wäre vergleiche dazu die maßgeblichen Kriterien nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C.I.L.F.I.T. (283/81, ECLI:E:C: 1982:335). Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. Derartige Schlüsse lassen sich auch aus der nicht näher begründeten rechtlichen Beurteilung des BVwG, die Einreise der revisionswerbenden Parteien in die Republik Kroatien sei „illegal“ erfolgt, nicht ziehen. Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsversuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsversuchen auszusetzen wären vergleiche Paragraph 38, AVG). Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben.“Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG aufzuheben.“ Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweise sich – so der behebende hg. Beschluss weiter - auch der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob das gegenständliche Verfahren wegen seines im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhaltes bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wäre, als mangelhaft. Es könnten aufgrund bisheriger behördlicher Ermittlungsergebnisse vom BVwG – ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen werden, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der beschwerdeführenden Partei in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien konkret gestaltet bzw. ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt habe. Da sohin der für die weitere Verfahrensführung vor dem BVwG maßgebende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war spruchgemäß zu entscheiden.“
  17. Verfahren des zweiten Rechtsganges: 2.
  18. Am 21.04.2017 erfolgte eine Dublin-Rückholung des Beschwerdeführers aus Kroatien. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers ergab sich zu seiner Person – zusätzlich zu den bekannten EURODAC-Treffern für Griechenland und Österreich- ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Kroatien vom 10.10.
  19. 2.
  20. In weiterer Folge führte das BFA abermals Dublin-Konsultationen mit Kroatien und richtete am 02.06.2017 an die kroatischen Behörden ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch, anderem anführte, der Beschwerdeführer habe nach seiner legalen Rückkehr von Kroatien nach Österreich erneut um Asyl in Österreich angesucht. 2.
  21. In weiterer Folge führte das BFA abermals Dublin-Konsultationen mit Kroatien und richtete am 02.06.2017 an die kroatischen Behörden ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch, anderem anführte, der Beschwerdeführer habe nach seiner legalen Rückkehr von Kroatien nach Österreich erneut um Asyl in Österreich angesucht. Mit Schreiben vom 14.6.2017 lehnte Kroatien die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Rücküberstellung nach Österreich auf Grundlage des Art. 29 Abs. 3 Dublin III-VO mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer in der Zeit in Kroatien eingereist sei, als die Balkanroute für Flüchtlinge in die EU offen gewesen sei.Mit Schreiben vom 14.6.2017 lehnte Kroatien die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Rücküberstellung nach Österreich auf Grundlage des Artikel 29, Absatz 3, Dublin III-VO mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer in der Zeit in Kroatien eingereist sei, als die Balkanroute für Flüchtlinge in die EU offen gewesen sei. Mit dem als Remonstration bezeichneten Schreiben des BFA vom 16.6.2017 erklärte dieses gegenüber der kroatischen Dublin-Behörde, es stimme der Sichtweise zu, ersuche aber, die Akte offen zu halten, bis das BFA die entsprechenden Informationen liefern könne. Mit weiterem Schreiben (Remonstration Follow-up) vom 01.08.2017 teilte das BFA der kroatischen Dublin Behörde mit, dass der EuGH mit Urteil vom 26.07.2017 die Grenzüberschreitungen nach Kroatien als illegal beurteilt und Kroatien daher auf Basis des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO der verantwortliche Mitgliedstaat sei, es werde ersucht, das Wiederaufnahmeersuchen nochmals zu prüfen. Mit Schreiben vom 11.08.2017 stimmte die kroatische Dublin-Behörde schließlich der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Mit dem als Remonstration bezeichneten Schreiben des BFA vom 16.6.2017 erklärte dieses gegenüber der kroatischen Dublin-Behörde, es stimme der Sichtweise zu, ersuche aber, die Akte offen zu halten, bis das BFA die entsprechenden Informationen liefern könne. Mit weiterem Schreiben (Remonstration Follow-up) vom 01.08.2017 teilte das BFA der kroatischen Dublin Behörde mit, dass der EuGH mit Urteil vom 26.07.2017 die Grenzüberschreitungen nach Kroatien als illegal beurteilt und Kroatien daher auf Basis des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO der verantwortliche Mitgliedstaat sei, es werde ersucht, das Wiederaufnahmeersuchen nochmals zu prüfen. Mit Schreiben vom 11.08.2017 stimmte die kroatische Dublin-Behörde schließlich der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO ausdrücklich zu. 2.
  22. Am 11.10.2017 und 18.10.2017 erfolgten niederschriftliche Einvernahmen des Beschwerdeführers. Er führte zusammengefasst aus, dass er einen Cousin in Österreich habe, zu dem kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Er sei von der Türkei über Griechenland nach Mazedonien gereist sei, dort von der Polizei jeweils mit einem Bus bzw. dem Zug nach Serbien, weiter nach Kroatien und Slowenien bis zur österreichischen Grenze gebracht worden. Nach Kroatien wolle er nicht zurückkehren, die Versorgung sei - aus näher angeführten Gründen – schlecht, es gebe keine Krankenversicherung, er sei nach einer Panikattacke erst nach 2 Stunden von einem Krankenwagen abgeholt worden und hätte für weitere Untersuchungen Geld benötigt, das er aber nicht gehabt habe. Der Beschwerdeführer legte medizinische Unterlagen aus Kroatien (Notaufnahme Zagreb, Diagnose „Epilepsie“), und einen ambulanten Patientenbrief eines Wiener Krankenhauses vom 17.06.2017 vor, aus dem als Diagnose „Panikattacke“ hervorgeht. Derzeit sei er - so der Beschwerdeführer in der Einvernahme weiter - nicht in medizinischer Behandlung und nehme auch keine Medikamente. 2.
  23. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz „vom 26.04.2017“ abermals ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien nunmehr gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).2.
  24. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz „vom 26.04.2017“ abermals ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien nunmehr gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Im angefochtenen Bescheid wurde zur Begründung des Dublin-Tatbestandes festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Kroatien am 10.10.2016 einen Asylantrag gestellt habe und sich Kroatien gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt habe. Nähere rechtliche Ausführungen finden sich im Zusammenhang mit der Verneinung der Frage eines gebotenen Selbsteintritts Österreichs.Im angefochtenen Bescheid wurde zur Begründung des Dublin-Tatbestandes festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Kroatien am 10.10.2016 einen Asylantrag gestellt habe und sich Kroatien gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt habe. Nähere rechtliche Ausführungen finden sich im Zusammenhang mit der Verneinung der Frage eines gebotenen Selbsteintritts Österreichs. 2.
  25. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, die samt Verwaltungsakt am 05.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Zusammengefasst wurde in der Beschwerde ua. ausgeführt, dass die Dublin Fristen bereits abgelaufen seien. Dadurch, dass der Fall des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht behoben worden sei, seien weder eine neuerliche erkennungsdienstliche Behandlung, noch ein neuer Asylantrag, noch ein neues Konsultationsverfahren mit Kroatien notwendig, noch vorgesehen gewesen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers erscheine vor diesem Hintergrund jedenfalls rückwirkend als falsch, und die entsprechenden Fristen seien vom ersten Verfahren aus zu beurteilen. Eine Zuständigkeit Österreichs für die inhaltliche Führung des Verfahrens sei daher schon aus diesem Grund gegeben. Im Übrigen wird auf den instabilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, die Mängel im Asylverfahren und der Versorgung der Asylwerber in Kroatien sowie die Integrationswilligkeit des Beschwerdeführers hingewiesen. 2.
  26. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2018, Zl. W205 2134968-2/2Z, wurde der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.2.
  27. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2018, Zl. W205 2134968-2/2Z, wurde der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  28. Eingangs ist klarzustellen, dass Gegenstand des wieder offenen fortzusetzenden Verwaltungsverfahrens – einschließlich des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens - nach Behebung des Erstbescheides des BFA vom 16.08.2016 durch das Bundesverwaltungsgericht mit hg. Beschluss vom 30.01.2017, W 205 21349.68-1/7E, weiterhin die Zuständigkeitsfrage für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz vom 26.11.2015 ist, über die bis dato noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Ein allenfalls gestellter weiterer Antrag (laut BFA vom 26.04.2017) des Beschwerdeführers nach seiner Dublin-Rücküberstellung von Kroatien nach Österreich kann allenfalls als Ergänzung zum seinerzeit gestellten ersten Antrag qualifiziert werden.
  29. Zur Rechtslage: Die maßgebliche Bestimmung des AsylG 2005 lautet: „§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: „Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 19 Übertragung der Zuständigkeit
(1)Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Artikel 21 Aufnahmegesuch
(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
(2)Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.
(3)In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2)In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
  1. a)Beweismittel:
  2. i)Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
  3. ii)Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
  4. b)Indizien:
  5. i)Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
  6. ii)Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
(4)Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5)Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Wiederaufnahmeverfahren Artikel 23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen. Artikel 24 Wiederaufnahmegesuch, wenn im ersuchenden Mitgliedstaat kein neuer Antrag gestellt wurde
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ohne Aufenthaltstitel aufhält und bei dem kein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, der Auffassung, dass ein anderer Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Beschließt ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person ohne Aufenthaltstitel aufhält, in Abweichung von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger eine Abfrage der Eurodac-System gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013, so ist das Gesuch um Wiederaufnahme einer Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b oder c dieser Verordnung oder einer Person im Sinne ihres Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe d, deren Antrag auf internationalen Schutz nicht durch eine endgültige Entscheidung abgelehnt wurde, so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Erhalt der Eurodac–Treffermeldung im Sinne von Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu unterbreiten.
(2)Beschließt ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person ohne Aufenthaltstitel aufhält, in Abweichung von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger eine Abfrage der Eurodac-System gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, so ist das Gesuch um Wiederaufnahme einer Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b oder c dieser Verordnung oder einer Person im Sinne ihres Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe d, deren Antrag auf internationalen Schutz nicht durch eine endgültige Entscheidung abgelehnt wurde, so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Erhalt der Eurodac–Treffermeldung im Sinne von Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu unterbreiten. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der ersuchende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass ein anderer Mitgliedstaat für die betreffende Person zuständig sein könnte, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Wird das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist unterbreitet, so gibt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Person ohne Aufenthaltstitel aufhält, dieser Person Gelegenheit, einen neuen Antrag zu stellen.
(4)Hält sich eine Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung, deren Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat durch eine rechtskräftige Entscheidung abgelehnt wurde, ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats auf, so kann der letzte Mitgliedstaat den früheren Mitgliedstaat entweder um Wiederaufnahme der betreffenden Person ersuchen oder ein Rückkehrverfahren gemäß der Richtlinie 2008/115/EG durchführen. Beschließt der letzte Mitgliedstaat, den früheren Mitgliedstaat um Wiederaufnahme der betreffenden Person zu ersuchen, so finden die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG keine Anwendung.
(5)Für das Gesuch um Wiederaufnahme der Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission erstellt und überprüft regelmäßig im Wege von Durchführungsrechtsakten die beiden Verzeichnisse, in denen sachdienliche Beweiselemente und Indizien nach Maßgabe der in Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben a und b festgelegten Kriterien angegeben werden, und erlässt einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Artikel 27 Rechtsmittel
(1)Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d hat das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.
(2)Die Mitgliedstaaten sehen eine angemessene Frist vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.
(3)Zum Zwecke eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung sehen die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht Folgendes vor:
  1. a)dass die betroffene Person aufgrund des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu bleiben; oder
  2. b)dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet, innerhalb der ein Gericht, nach eingehender und gründlicher Prüfung, darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird; oder
  3. c)die betreffende Person hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Die Entscheidung, ob die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt wird, wird innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, welche gleichwohl eine eingehende und gründliche Prüfung des Antrags auf Aussetzung ermöglicht. Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen.
(4)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffende Person rechtliche Beratung und — wenn nötig — sprachliche Hilfe in Anspruch nehmen kann.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die rechtliche Beratung auf Antrag unentgeltlich gewährt wird, wenn die betreffende Person die Kosten nicht selbst tragen kann. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der rechtlichen Beratung im Allgemeinen gewährt wird. Ohne den Zugang zur rechtlichen Beratung willkürlich einzuschränken, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass keine unentgeltliche rechtliche Beratung und Vertretung gewährt wird, wenn die zuständige Behörde oder ein Gericht dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung keine greifbaren Erfolgsaussichten einräumt. Beschließt eine andere Stelle als ein Gericht, gemäß diesem Absatz keine unentgeltliche rechtliche Beratung und Vertretung zu gewähren, so sehen die Mitgliedstaaten das Recht vor, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diesen Beschluss einzulegen. In Übereinstimmung mit den Voraussetzungen dieses Absatzes stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die rechtliche Beratung und Vertretung nicht willkürlich eingeschränkt werden und der wirksame Zugang des Antragstellers zu den Gerichten nicht beeinträchtigt wird. Die rechtliche Beratung umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung vor Gerichten und kann auf Rechtsbeistand und Berater beschränkt werden, die nach einzelstaatlichem Recht zur Bereitstellung von Unterstützung und Vertretung berufen sind. Die Verfahren für die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung werden im einzelstaatlichen Recht festgelegt. Artikel 29 Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)Wurde eine Person irrtümlich überstellt oder wird einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben, nimmt der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die Person unverzüglich wieder auf.“
  1. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung am 26.11.2015 über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gelangt ist. Zu seiner Person lag damals bei erstmaliger Antragstellung nach dem Eintritt in den Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten lediglich ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 zu Griechenland vom 10.11.2015 vor. Das BFA stützte sein ursprüngliches Aufnahmegesuch an Kroatien auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO, da es von der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in Kroatien ausging, und begründete den Erstbescheid im Wesentlichen damit, dass Kroatien aufgrund der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in Kroatien zur Führung des Verfahrens zuständig sei. Konkrete Feststellungen zur Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch Kroatien traf das BFA jedoch nicht.
  2. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung am 26.11.2015 über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gelangt ist. Zu seiner Person lag damals bei erstmaliger Antragstellung nach dem Eintritt in den Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten lediglich ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 zu Griechenland vom 10.11.2015 vor. Das BFA stützte sein ursprüngliches Aufnahmegesuch an Kroatien auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO, da es von der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in Kroatien ausging, und begründete den Erstbescheid im Wesentlichen damit, dass Kroatien aufgrund der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in Kroatien zur Führung des Verfahrens zuständig sei. Konkrete Feststellungen zur Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch Kroatien traf das BFA jedoch nicht. Der Beschwerdeführer wurde am 07.10.2016 – nachdem vom BVwG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war - nach Kroatien überstellt und am 21.04.2017, nach Behebung des Erstbescheides durch das BVwG, von Kroatien nach Österreich rücküberstellt. Die offenen Fragen im Zusammenhang mit der illegalen Einreise in Kroatien im Zuge der Massenfluchtbewegung sind mittlerweile geklärt, der EuGH hat über die genannten Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes und des Slowenischen Obersten Gerichtshofes entschieden. Aus den betreffenden Urteilen des EuGH vom
  3. Juli 2017, C-646/16 und C- 490/16, ergibt sich zusammengefasst, dass die Vorgangsweise der nationalen Behörden Kroatiens, Sloweniens und Österreichs (Duldung der Einreise der Drittstaatsangehörigen, obwohl die im erstgenannten Mitgliedsstaat geforderten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt waren) weder zur Folge hatte, dass für die Antragsteller die Visumpflicht aufgehoben gewesen wäre (vgl. dazu Rn. 82 des zu C-646/16 ergangenen Urteils des EuGH), noch dass die Handlungsweise der Behörden als Visumerteilung anzusehen gewesen wäre. Vielmehr bleibt auch in einer Situation, wie sie zum Zeitpunkt der jeweiligen Grenzübertritte der Antragsteller gegeben war, Art. 13 Dublin III-VO für die Beurteilung, welcher Mitgliedstaat für die Behandlung eines Begehrens auf internationalen Schutz zuständig ist, maßgeblich. Ein Drittstaatsangehöriger, der die in einem Mitgliedstaat grundsätzlich geforderten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, dem aber die Einreise in dessen Hoheitsgebiet gestattet wird, damit er in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen und dort einen Antrag auf internationalen Schutz stellen kann, hat die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinn von Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO "illegal überschritten", unabhängig davon, ob das Überschreiten der Grenze geduldet, unter Verletzung der einschlägigen Vorschriften gestattet oder aus humanitären Gründen unter Abweichung von den für Drittstaatsangehörige grundsätzlich geltenden Einreisevoraussetzungen gestattet wird. Der Umstand, dass das Überschreiten der Grenze in einer Situation erfolgt ist, die durch die Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger gekennzeichnet war, kann keinen Einfluss auf die Auslegung oder die Anwendung dieser Bestimmung haben (vgl. Rn. 39 und 40 des Urteils des EuGH, C-490/16, mit näherem Hinweis auf sein zu C- 646/16 gefälltes Urteil).Die offenen Fragen im Zusammenhang mit der illegalen Einreise in Kroatien im Zuge der Massenfluchtbewegung sind mittlerweile geklärt, der EuGH hat über die genannten Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes und des Slowenischen Obersten Gerichtshofes entschieden. Aus den betreffenden Urteilen des EuGH vom
  4. Juli 2017, C-646/16 und C- 490/16, ergibt sich zusammengefasst, dass die Vorgangsweise der nationalen Behörden Kroatiens, Sloweniens und Österreichs (Duldung der Einreise der Drittstaatsangehörigen, obwohl die im erstgenannten Mitgliedsstaat geforderten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt waren) weder zur Folge hatte, dass für die Antragsteller die Visumpflicht aufgehoben gewesen wäre vergleiche dazu Rn. 82 des zu C-646/16 ergangenen Urteils des EuGH), noch dass die Handlungsweise der Behörden als Visumerteilung anzusehen gewesen wäre. Vielmehr bleibt auch in einer Situation, wie sie zum Zeitpunkt der jeweiligen Grenzübertritte der Antragsteller gegeben war, Artikel 13, Dublin III-VO für die Beurteilung, welcher Mitgliedstaat für die Behandlung eines Begehrens auf internationalen Schutz zuständig ist, maßgeblich. Ein Drittstaatsangehöriger, der die in einem Mitgliedstaat grundsätzlich geforderten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, dem aber die Einreise in dessen Hoheitsgebiet gestattet wird, damit er in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen und dort einen Antrag auf internationalen Schutz stellen kann, hat die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinn von Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO "illegal überschritten", unabhängig davon, ob das Überschreiten der Grenze geduldet, unter Verletzung der einschlägigen Vorschriften gestattet oder aus humanitären Gründen unter Abweichung von den für Drittstaatsangehörige grundsätzlich geltenden Einreisevoraussetzungen gestattet wird. Der Umstand, dass das Überschreiten der Grenze in einer Situation erfolgt ist, die durch die Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger gekennzeichnet war, kann keinen Einfluss auf die Auslegung oder die Anwendung dieser Bestimmung haben vergleiche Rn. 39 und 40 des Urteils des EuGH, C-490/16, mit näherem Hinweis auf sein zu C- 646/16 gefälltes Urteil). Der Beschwerdeführer hat sohin - ungeachtet des Verhaltens der kroatischen Behörden, die seinen Grenzübertritt duldeten - von Serbien, also einem Drittstaat, kommend die Grenze zu Kroatien illegal im Sinn des Art. 13 Dublin III-VO überschritten. Dies führt nach dieser Bestimmung zunächst zur Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des (in Österreich gestellten) Antrags auf internationalen Schutz. Die danach erfolgten - gleichfalls von den Behörden geduldeten - Grenzübertritte von Kroatien nach Slowenien und von Slowenien nach Österreich ändern an der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens nichts (vgl. unter vielen z.B. VwGH 20.09.2017, Ra 2016/19/0303). Insofern ist auch für den gegenständlichen Fall geklärt, dass die ursprüngliche Einreise des Beschwerdeführers in Kroatien illegal erfolgte.Der Beschwerdeführer hat sohin - ungeachtet des Verhaltens der kroatischen Behörden, die seinen Grenzübertritt duldeten - von Serbien, also einem Drittstaat, kommend die Grenze zu Kroatien illegal im Sinn des Artikel 13, Dublin III-VO überschritten. Dies führt nach dieser Bestimmung zunächst zur Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des (in Österreich gestellten) Antrags auf internationalen Schutz. Die danach erfolgten - gleichfalls von den Behörden geduldeten - Grenzübertritte von Kroatien nach Slowenien und von Slowenien nach Österreich ändern an der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens nichts vergleiche unter vielen z.B. VwGH 20.09.2017, Ra 2016/19/0303). Insofern ist auch für den gegenständlichen Fall geklärt, dass die ursprüngliche Einreise des Beschwerdeführers in Kroatien illegal erfolgte. Aufgrund des im Erstverfahren auf die illegale Einreise des Beschwerdeführers in Kroatien gestützten Aufnahmegesuchs der österreichischen Dublin-Behörde an Kroatien am 10.02.2016 und der Nichtbeantwortung durch die kroatische Dublin-Behörde und somit des Vorliegens von Verfristung gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO nach zwei Monaten mit Beginn des 11.04.2016, endete die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO nach sechs Monaten mit Ablauf des 11.10.2016 (zur Berechnung der Fristen vgl z.B. VwGH 30.05.2017, Ro 2017/19/0001; VwGH 14.12.2017, Ra 2015/20/0231).Aufgrund des im Erstverfahren auf die illegale Einreise des Beschwerdeführers in Kroatien gestützten Aufnahmegesuchs der österreichischen Dublin-Behörde an Kroatien am 10.02.2016 und der Nichtbeantwortung durch die kroatische Dublin-Behörde und somit des Vorliegens von Verfristung gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO nach zwei Monaten mit Beginn des 11.04.2016, endete die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO nach sechs Monaten mit Ablauf des 11.10.2016 (zur Berechnung der Fristen vergleiche z.B. VwGH 30.05.2017, Ro 2017/19/0001; VwGH 14.12.2017, Ra 2015/20/0231). Fristverlängerungen aus den in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Gründen haben nicht stattgefunden bzw. wurde ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes – vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist - nicht gewährt.Fristverlängerungen aus den in Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO genannten Gründen haben nicht stattgefunden bzw. wurde ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes – vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist - nicht gewährt. Durch die Fristüberschreitung ist daher die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich (rück)übergegangen (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K9 zu Art. 29, Seite 228f.), daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig tatsächlich nach Kroatien überstellt worden war (s. dazu unten unter Punkt 4.)Durch die Fristüberschreitung ist daher die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich (rück)übergegangen vergleiche hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K9 zu Artikel 29,, Seite 228f.), daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig tatsächlich nach Kroatien überstellt worden war (s. dazu unten unter Punkt 4.) Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben, das Verfahren ist damit zugelassen.
  5. Dass das vom BFA nachträglich eingeleitete (zweite) Konsultationsverfahren mit Kroatien keine Zuständigkeit Kroatiens begründen kann, wurde vom BVwG bereits in einem gleichgelagerten Fall wie folgt argumentiert (BVwG 12.02.2018, W240 2132400-2/5E, die Daten im Klammerausdruck „hier:“ wurden mit den Daten des gegenständlichen Beschwerdefalles versehen): „Das Wiederaufnahmeersuchen des BFA an Kroatien vom (hier: 21.04.2017) erfolgte nach Rückholung des Beschwerdeführers aus Kroatien ohne weitere Asylantragstellung rund 17 Monate nach Asylantragstellung im Bundesgebiet am (hier: 26.11.2015), stützte sich auf den zwischenzeitlich neu entstandenen Umstand der Asylantragstellung des Beschwerdeführers (nach erfolgter Überstellung in Kroatien und vor seiner Rücküberstellung nach Österreich) in Kroatien am (hier: 10.10.2016) (Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO). Der ursprünglich zuständigkeitsbegründende Sachverhalt der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in Kroatien (Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO) wurde dabei völlig außer Acht gelassen. Aus welchen Überlegungen das BFA dabei offenbar von der Auffassung ausging, bei Hervorkommen neuer Umstände (beliebig viele) weitere Konsultationsverfahren einleiten zu können, die weder in einem ausreichenden zeitlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Asylantragstellung in Österreich noch in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem ursprünglich angenommenen Zuständigkeitskriterium stehen, lässt sich dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom (hier: 29.11.2017) nicht schlüssig entnehmen.„Das Wiederaufnahmeersuchen des BFA an Kroatien vom (hier: 21.04.2017) erfolgte nach Rückholung des Beschwerdeführers aus Kroatien ohne weitere Asylantragstellung rund 17 Monate nach Asylantragstellung im Bundesgebiet am (hier: 26.11.2015), stützte sich auf den zwischenzeitlich neu entstandenen Umstand der Asylantragstellung des Beschwerdeführers (nach erfolgter Überstellung in Kroatien und vor seiner Rücküberstellung nach Österreich) in Kroatien am (hier: 10.10.2016) (Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO). Der ursprünglich zuständigkeitsbegründende Sachverhalt der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in Kroatien (Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO) wurde dabei völlig außer Acht gelassen. Aus welchen Überlegungen das BFA dabei offenbar von der Auffassung ausging, bei Hervorkommen neuer Umstände (beliebig viele) weitere Konsultationsverfahren einleiten zu können, die weder in einem ausreichenden zeitlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Asylantragstellung in Österreich noch in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem ursprünglich angenommenen Zuständigkeitskriterium stehen, lässt sich dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom (hier: 29.11.2017) nicht schlüssig entnehmen. Würde man der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Auffassung folgen, könnte nach erfolgter Überstellung ein Rechtsbehelf, der die fehlerhafte Anwendung der in Kapitel III der Dublin III-VO festgesetzten Zuständigkeitskriterien geltend macht, nicht mehr erfolgreich sein, weil eine jede Überstellung dann einen Zuständigkeitsübergang auf den aufnehmenden Mitgliedstaat zur Folge hätte; sei dies gestützt auf die Annahme eines Selbsteintritts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO und/oder aber - wie im gegenständlichen Fall - auf die nachträglich erfolgte Asylantragstellung im aufnehmenden Mitgliedstaat (Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO). Eine solche Rechtsansicht stünde jedoch mit dem in der Dublin III-VO verankerten Rechtsschutzsystem nicht in Einklang.Würde man der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Auffassung folgen, könnte nach erfolgter Überstellung ein Rechtsbehelf, der die fehlerhafte Anwendung der in Kapitel römisch drei der Dublin III-VO festgesetzten Zuständigkeitskriterien geltend macht, nicht mehr erfolgreich sein, weil eine jede Überstellung dann einen Zuständigkeitsübergang auf den aufnehmenden Mitgliedstaat zur Folge hätte; sei dies gestützt auf die Annahme eines Selbsteintritts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO und/oder aber - wie im gegenständlichen Fall - auf die nachträglich erfolgte Asylantragstellung im aufnehmenden Mitgliedstaat (Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO). Eine solche Rechtsansicht stünde jedoch mit dem in der Dublin III-VO verankerten Rechtsschutzsystem nicht in Einklang. In seinem Urteil vom 07.06.2016 zur Zahl C-63-15 in der Rechtssache Ghezelbash hat der EuGH ausgesprochen, dass sich die Rechtslage nach der Dublin III-VO von der Vorgängerregelung der Dublin-II-VO maßgeblich unterscheidet und Art. 27 Abs. 1 der Dublin III-VO im Licht des
  6. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Asylwerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums geltend machen kann. In einem weiteren Urteil vom 07.06.2016 zur Zahl C-155/15 in der Rechtssache Karim hat der EuGH diese Sichtweise bekräftigt, und ausgesprochen, dass Art. 27 Abs. 1 der Dublin III-VO im Licht des
  7. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahingehend auszulegen ist, dass ein Asylwerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung gelten machen kann.In seinem Urteil vom 07.06.2016 zur Zahl C-63-15 in der Rechtssache Ghezelbash hat der EuGH ausgesprochen, dass sich die Rechtslage nach der Dublin III-VO von der Vorgängerregelung der Dublin-II-VO maßgeblich unterscheidet und Artikel 27, Absatz eins, der Dublin III-VO im Licht des
  8. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Asylwerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums geltend machen kann. In einem weiteren Urteil vom 07.06.2016 zur Zahl C-155/15 in der Rechtssache Karim hat der EuGH diese Sichtweise bekräftigt, und ausgesprochen, dass Artikel 27, Absatz eins, der Dublin III-VO im Licht des
  9. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahingehend auszulegen ist, dass ein Asylwerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabsatz 2 der Verordnung gelten machen kann. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2016, Ra 2016/19/0078, ausgeführt, dass die richtige Anwendung der Dublin III-VO für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Thema einer an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde gemacht werden darf (vgl. dazu auch grundlegend das Erkenntnis des VwGH vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069.).In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2016, Ra 2016/19/0078, ausgeführt, dass die richtige Anwendung der Dublin III-VO für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Thema einer an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde gemacht werden darf vergleiche dazu auch grundlegend das Erkenntnis des VwGH vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069.). Es ist in diesem Zusammenhang des Weiteren auf die Entscheidung des VwGH vom 14.12.2017, Ra 2015/20/0231, zu verweisen. Es wurde in vorzitierter Entscheidung insbesondere festgestellt, dass keine Unterbrechung der Überstellungsfrist durch einen Zurückverweisungsbeschluss nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ohne vorherige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte. Dieser Entscheidung liegt ein mit Beschluss vom
  10. März 2016, Ra 2015/20/0231 (EU 2016/0001), erhobenes Vorabentscheidungsersuchen des VwGH an den dem Europäischen Gerichtshof zugrunde (vgl. Urteil des EuGH vom 25.10.2017 zur Zahl C-201/16 in der Rechtssache Shiri). Es wurde darin insbesondere klargestellt, dass sich der Revisionswerber im Rahmen seiner Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen darf. Der Lauf der Überstellungsfrist ist - weil eine aufschiebende Wirkung zu keiner Zeit vorlag – demzufolge auch im gegenständlichen Fall alleine nach der ersten Voraussetzung des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung, nämlich nach dem Datum der (ersten) Zustimmung des ersuchten Mitgliedsstaates zu beurteilen. Wie bereits dargelegt erfolgte im gegenständlichen Fall das (erste) Aufnahmegesuch der österreichischen Dublin-Behörde an Kroatien am (hier: 10.02.2016). Aufgrund der Nichtbeantwortung durch die kroatische Dublin-Behörde erfolgte die Zustimmung durch Verfristung gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO nach zwei Monaten mit (hier: 11.04.2016) und endete die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO nach sechs Monaten mit Ablauf des (hier: 11.10.2016). Es ist in diesem Zusammenhang des Weiteren auf die Entscheidung des VwGH vom 14.12.2017, Ra 2015/20/0231, zu verweisen. Es wurde in vorzitierter Entscheidung insbesondere festgestellt, dass keine Unterbrechung der Überstellungsfrist durch einen Zurückverweisungsbeschluss nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ohne vorherige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte. Dieser Entscheidung liegt ein mit Beschluss vom
  11. März 2016, Ra 2015/20/0231 (EU 2016/0001), erhobenes Vorabentscheidungsersuchen des VwGH an den dem Europäischen Gerichtshof zugrunde vergleiche Urteil des EuGH vom 25.10.2017 zur Zahl C-201/16 in der Rechtssache Shiri). Es wurde darin insbesondere klargestellt, dass sich der Revisionswerber im Rahmen seiner Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen darf. Der Lauf der Überstellungsfrist ist - weil eine aufschiebende Wirkung zu keiner Zeit vorlag – demzufolge auch im gegenständlichen Fall alleine nach der ersten Voraussetzung des Artikel 29, Absatz eins, Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung, nämlich nach dem Datum der (ersten) Zustimmung des ersuchten Mitgliedsstaates zu beurteilen. Wie bereits dargelegt erfolgte im gegenständlichen Fall das (erste) Aufnahmegesuch der österreichischen Dublin-Behörde an Kroatien am (hier: 10.02.2016). Aufgrund der Nichtbeantwortung durch die kroatische Dublin-Behörde erfolgte die Zustimmung durch Verfristung gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO nach zwei Monaten mit (hier: 11.04.2016) und endete die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO nach sechs Monaten mit Ablauf des (hier: 11.10.2016). Weiters ist auf das Urteil des EuGH vom 25.01.2018 zur Zahl C-360/16 in der Rechtssache Hasan betreffend die Auslegung von Art. 24 und 27 Dublin III-VO hinzuweisen. In dem diesem Urteil zugrundeliegenden Fall war ein Drittstaatsangehöriger nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem ersten Mitgliedstaat in diesen Mitgliedstaat überstellt worden, nachdem ein erneuter, bei einem zweiten Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen worden war und der Drittstaatsangehörige folglich ohne Aufenthaltstitel in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats zurückgekehrt war. Es wurde ausgeführt, dass dieser Drittstaatsangehörige Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens sein kann und wurden in der Folge Fragen im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsprüfung in einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 24 Dublin III-VO nach vollzogener Überstellung zu den Voraussetzungen eines Zuständigkeitsüberganges bei Fristablauf gemäß Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO beantwortet. Im Urteil wurde insbesondere ausgeführt, dass der Vollzug der Überstellung, der eine bloße konkrete Umsetzung der Überstellungsentscheidung darstellt, nicht geeignet ist, als solcher endgültig die Zuständigkeit des Mitgliedstaats festzulegen, in den die betreffende Person überstellt wurde. Keine Bestimmung der Dublin III-Verordnung verleiht nämlich dem Vollzug der Überstellung eine solche Wirkung oder sieht vor, dass ihr Vollzug für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats relevant wäre. Weiters geht aus Art. 29 Abs. 3 Dublin III-VO im Gegenteil eindeutig hervor, dass die betreffende Person von dem Mitgliedstaat, der die Überstellung vollzogen hat, wieder aufgenommen werden muss, wenn sie irrtümlich überstellt wurde oder die Überstellungsentscheidung nach Vollzug der Überstellung aufgehoben wird, was zwangsläufig bedeutet, dass die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in den die Überstellung erfolgt ist, in bestimmten Fällen nach der Überstellung in Frage gestellt werden kann. Im Urteil wurde zudem der Anwendungsbereich von Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 23 und 24 Dublin III-VO dargelegt. Art. 23 Dublin III-VO regelt Sachverhalte, in denen im ersuchenden Mitgliedstat ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, während Art. 24 Dublin III-VO die Fälle betrifft, in denen in diesem Mitgliedstaat kein neuer Antrag gestellt wurde. Auf eine Person, die, nachdem sie in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, illegal in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zurückkehrt, ohne dort einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, kann das in Art. 24 Dublin III-VO vorgesehene Verfahren angewandt werden. Diesbezüglich ist klar darauf zu verweisen, dass aus vorzitiertem Urteil für gegenständlichen Fall - weder nach Art. 23 Dublin III-VO noch nach Art. 24 Dublin III-VO - eine Zulässigkeit der Einleitung eines zweiten Konsultationsverfahrens ableitbar ist. Das zweite Konsultationsverfahren mit Kroatien wurde nämlich im gegenständlichen Fall nach aktiver Rückholung des Beschwerdeführers durch die österreichischen Behörden aus Kroatien, ohne dass der Beschwerdeführer illegal von Kroatien nach Österreich gelangt war und ohne dass er in Österreich neuerlich einen Asylantrag gestellt hatte (hier: siehe Punkt II.1.), eingeleitet. Es bestehen zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Kroatien und vor seiner Rückholung nach Österreich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Weiters ist auf das Urteil des EuGH vom 25.01.2018 zur Zahl C-360/16 in der Rechtssache Hasan betreffend die Auslegung von Artikel 24 und 27 Dublin III-VO hinzuweisen. In dem diesem Urteil zugrundeliegenden Fall war ein Drittstaatsangehöriger nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem ersten Mitgliedstaat in diesen Mitgliedstaat überstellt worden, nachdem ein erneuter, bei einem zweiten Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen worden war und der Drittstaatsangehörige folglich ohne Aufenthaltstitel in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats zurückgekehrt war. Es wurde ausgeführt, dass dieser Drittstaatsangehörige Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens sein kann und wurden in der Folge Fragen im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsprüfung in einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 24, Dublin III-VO nach vollzogener Überstellung zu den Voraussetzungen eines Zuständigkeitsüberganges bei Fristablauf gemäß Artikel 24, Absatz 3, Dublin III-VO beantwortet. Im Urteil wurde insbesondere ausgeführt, dass der Vollzug der Überstellung, der eine bloße konkrete Umsetzung der Überstellungsentscheidung darstellt, nicht geeignet ist, als solcher endgültig die Zuständigkeit des Mitgliedstaats festzulegen, in den die betreffende Person überstellt wurde. Keine Bestimmung der Dublin III-Verordnung verleiht nämlich dem Vollzug der Überstellung eine solche Wirkung oder sieht vor, dass ihr Vollzug für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats relevant wäre. Weiters geht aus Artikel 29, Absatz 3, Dublin III-VO im Gegenteil eindeutig hervor, dass die betreffende Person von dem Mitgliedstaat, der die Überstellung vollzogen hat, wieder aufgenommen werden muss, wenn sie irrtümlich überstellt wurde oder die Überstellungsentscheidung nach Vollzug der Überstellung aufgehoben wird, was zwangsläufig bedeutet, dass die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in den die Überstellung erfolgt ist, in bestimmten Fällen nach der Überstellung in Frage gestellt werden kann. Im Urteil wurde zudem der Anwendungsbereich von Wiederaufnahmeverfahren gemäß Artikel 23 und 24 Dublin III-VO dargelegt. Artikel 23, Dublin III-VO regelt Sachverhalte, in denen im ersuchenden Mitgliedstat ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, während Artikel 24, Dublin III-VO die Fälle betrifft, in denen in diesem Mitgliedstaat kein neuer Antrag gestellt wurde. Auf eine Person, die, nachdem sie in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, illegal in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zurückkehrt, ohne dort einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, kann das in Artikel 24, Dublin III-VO vorgesehene Verfahren angewandt werden. Diesbezüglich ist klar darauf zu verweisen, dass aus vorzitiertem Urteil für gegenständlichen Fall - weder nach Artikel 23, Dublin III-VO noch nach , Artikel 24, Dublin III-VO - eine Zulässigkeit der Einleitung eines zweiten Konsultationsverfahrens ableitbar ist. Das zweite Konsultationsverfahren mit Kroatien wurde nämlich im gegenständlichen Fall nach aktiver Rückholung des Beschwerdeführers durch die österreichischen Behörden aus Kroatien, ohne dass der Beschwerdeführer illegal von Kroatien nach Österreich gelangt war und ohne dass er in Österreich neuerlich einen Asylantrag gestellt hatte (hier: siehe Punkt römisch zwei.1.), eingeleitet. Es bestehen zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Kroatien und vor seiner Rückholung nach Österreich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Der gegenständliche Fall unterscheidet sich dahingehend vom dem vorzitierten Urteil des EuGH zugrundeliegenden Sachverhalt, dass im gegenständlichen Fall ein EURODAC-Treffer zu Kroatien erst aufgrund der Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien vorlag und diese Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien erfolgt war, obwohl zum damaligen Zeitpunkt der ursprünglich zuständigkeitsbegründende Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt war (vgl. dazu auch VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0179 bis 0182). Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher mit Beschluss vom (hier: 30.01.2017, W205 2134968-1/7E), auch den Bescheid des BFA vom (hier:16.08.2016) gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG behoben und dem BFA weitere Ermittlungen zur erstmaligen Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten auftragen, um konkrete Feststellungen treffen zu können.Der gegenständliche Fall unterscheidet sich dahingehend vom dem vorzitierten Urteil des EuGH zugrundeliegenden Sachverhalt, dass im gegenständlichen Fall ein EURODAC-Treffer zu Kroatien erst aufgrund der Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien vorlag und diese Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien erfolgt war, obwohl zum damaligen Zeitpunkt der ursprünglich zuständigkeitsbegründende Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt war vergleiche dazu auch VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0179 bis 0182). Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher mit Beschluss vom (hier: 30.01.2017, W205 2134968-1/7E), auch den Bescheid des BFA vom (hier:16.08.2016) gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG behoben und dem BFA weitere Ermittlungen zur erstmaligen Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten auftragen, um konkrete Feststellungen treffen zu können. Das vom BFA eingeleitete (zweite) Konsultationsverfahren mit Kroatien war aus den eben dargelegten Überlegungen nicht zulässig und konnte daher selbst die ausdrückliche Zustimmung Kroatiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers vom (hier: 11.08.2017) aufgrund der nach Überstellung nach Kroatien erfolgten Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Kroatien im gegenständlichen Fall keinen Zuständigkeitsübergang auf Kroatien bewirken.“
  12. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervorgingen.
  13. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervorgingen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes bezüglich des Ablaufes der Überstellungsfrist sowie hinsichtlich der Zulässigkeit der Einleitung eines zweiten Konsultationsverfahrens in Fällen, wo die beschwerdeführende Partei aufgrund eines (ersten) durchgeführten Konsultationsverfahrens in einen zweiten Mitgliedstaat überstellt worden war, hinsichtlich diesen zweiten Mitgliedstaat erst nach Überstellung ein für die Zuständigkeitsbegründung herangezogener Eurodactreffer vorlag (im gegenständlichen Fall aufgrund einer Asylantragstellung nach Überstellung), und die beschwerdeführende Partei wieder in den ersten Mitgliedstaat zurückgeholt wurde (im gegenständlichen Fall wegen einer behebenden Entscheidung aufgrund des Erfordernisses von weiteren Ermittlungen zur erstmaligen Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten), konnte sich das Bundesverwaltungsgericht weder auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte noch des EuGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes bezüglich des Ablaufes der Überstellungsfrist sowie hinsichtlich der Zulässigkeit der Einleitung eines zweiten Konsultationsverfahrens in Fällen, wo die beschwerdeführende Partei aufgrund eines (ersten) durchgeführten Konsultationsverfahrens in einen zweiten Mitgliedstaat überstellt worden war, hinsichtlich diesen zweiten Mitgliedstaat erst nach Überstellung ein für die Zuständigkeitsbegründung herangezogener Eurodactreffer vorlag (im gegenständlichen Fall aufgrund einer Asylantragstellung nach Überstellung), und die beschwerdeführende Partei wieder in den ersten Mitgliedstaat zurückgeholt wurde (im gegenständlichen Fall wegen einer behebenden Entscheidung aufgrund des Erfordernisses von weiteren Ermittlungen zur erstmaligen Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten), konnte sich das Bundesverwaltungsgericht weder auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte noch des EuGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des VwGH stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des VwGH stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W205.2134968.2.00

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