Obsah (12)
§ 20Art. 133§ 24§ 130§ 28§ 22§ 6§ 41d§ 58§ 17Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2021 GeschäftszahlW213 2236046-1 SpruchW213 2236046-1/4E, W213 2236046-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 20Abs. 7 PVG und § 11 Abs. 3 PVWO i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 20, Absatz 7, PVG und Paragraph 11, Absatz 3, PVWO in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Am
- und
- November 2019 fand im Bundesministerium für Landesverteidigung die Personalvertretungswahl statt. Der Fliegerhorst XXXX ist
„Verordnung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom
- Juli 2019 über die Zusammenfassung von Dienststellen und Dienststellenteilen zum Zwecke der Personalvertretung" Dienststelle im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 PVG.römisch eins.
- Am
- und
- November 2019 fand im Bundesministerium für Landesverteidigung die Personalvertretungswahl statt. Der Fliegerhorst römisch 40 ist
„Verordnung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom
- Juli 2019 über die Zusammenfassung von Dienststellen und Dienststellenteilen zum Zwecke der Personalvertretung" Dienststelle im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2 und 3 PVG. I.
- Die Gültigkeit dieser Wahl wurde durch die Wählergruppe XXXX eingebracht durch Stabswachtmeister XXXX und Oberwachtmeister XXXX am 04.12.2019 angefochten.römisch eins.
- Die Gültigkeit dieser Wahl wurde durch die Wählergruppe römisch 40 eingebracht durch Stabswachtmeister römisch 40 und Oberwachtmeister römisch 40 am 04.12.2019 angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass am 28.11.2019 um 15.00 Uhr das Wahllokal beim Dienststellenausschuss XXXX ordnungsgemäß geschlossen worden sei. Danach seien 54 Briefwahlkarten in das Register eingetragen und vom Dienststellenwahlausschussvorsitzenden, Vizeleutnant (Vzlt) XXXX , 6 Briefwahlkarten als nicht gültig empfunden worden, da kein Poststempel angebracht gewesen sei und damit laut dem Vorsitzenden des DWA diese zu spät eingelangt seien. Dagegen habe das DWA- Mitglied OWm XXXX Einwand erhoben und mit Verweis auf die Wahlordnung gefordert, dass diese zu werten wären, da auch die Abgabe per Kurier (per Bote) möglich sei. Weiters habe er darauf verwiesen, dass die 6 Wahlkarten mit Name, Adresse und Einheit bedruckt seien und vom DWA angenommen worden seien, sowie dass diese rechtzeitig eingelangt wären.Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass am 28.11.2019 um 15.00 Uhr das Wahllokal beim Dienststellenausschuss römisch 40 ordnungsgemäß geschlossen worden sei. Danach seien 54 Briefwahlkarten in das Register eingetragen und vom Dienststellenwahlausschussvorsitzenden, Vizeleutnant (Vzlt) römisch 40 , 6 Briefwahlkarten als nicht gültig empfunden worden, da kein Poststempel angebracht gewesen sei und damit laut dem Vorsitzenden des DWA diese zu spät eingelangt seien. Dagegen habe das DWA- Mitglied OWm römisch 40 Einwand erhoben und mit Verweis auf die Wahlordnung gefordert, dass diese zu werten wären, da auch die Abgabe per Kurier (per Bote) möglich sei. Weiters habe er darauf verwiesen, dass die 6 Wahlkarten mit Name, Adresse und Einheit bedruckt seien und vom DWA angenommen worden seien, sowie dass diese rechtzeitig eingelangt wären. Der Vorsitzende des DWA habe ohne Abstimmung mit den Wahlbeisitzern, die genannten Wahlkarten für ungültig erklärt. Vzlt Gerhard XXXX habe sogar erfolglos die entsprechende Passage des Gesetzestextes vom Online Portal vorgelesen. Insgesamt seien die berechtigten Einwände negiert worden und die 6 Briefwahlkarten ungeöffnet in ein Kuvert für ungültige Wahlkarten abgelegt worden und zur Aufbewahrung verklebt worden. Diese befänden sich nach den Angaben der „Wahlzeugen" und OWm XXXX zusammen mit den übrigen Stimmzetteln in einem Archiv des Vorsitzenden des DWA.Der Vorsitzende des DWA habe ohne Abstimmung mit den Wahlbeisitzern, die genannten Wahlkarten für ungültig erklärt. Vzlt Gerhard römisch 40 habe sogar erfolglos die entsprechende Passage des Gesetzestextes vom Online Portal vorgelesen. Insgesamt seien die berechtigten Einwände negiert worden und die 6 Briefwahlkarten ungeöffnet in ein Kuvert für ungültige Wahlkarten abgelegt worden und zur Aufbewahrung verklebt worden. Diese befänden sich nach den Angaben der „Wahlzeugen" und OWm römisch 40 zusammen mit den übrigen Stimmzetteln in einem Archiv des Vorsitzenden des DWA. Der Vorsitzende des DWA habe von OWm XXXX verlangt im Wählerverzeichnis jeweils die Anmerkung „kein Poststempel und zu spät eingelangt" anzubringen. Dies sei von OWm XXXX verneint worden und im Wählerverzeichnis jeweils der Vermerk „nicht zugelassen" angemerkt worden. Ab der Nummer 586 fortlaufend, seien die ausgezählten Briefwahlkarten vermerkt worden.Der Vorsitzende des DWA habe von OWm römisch 40 verlangt im Wählerverzeichnis jeweils die Anmerkung „kein Poststempel und zu spät eingelangt" anzubringen. Dies sei von OWm römisch 40 verneint worden und im Wählerverzeichnis jeweils der Vermerk „nicht zugelassen" angemerkt worden. Ab der Nummer 586 fortlaufend, seien die ausgezählten Briefwahlkarten vermerkt worden. I.
- Die belangte Behörde wendete sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 10.02.2020 an den Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses und ersuchte ihn,römisch eins.
- Die belangte Behörde wendete sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 10.02.2020 an den Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses und ersuchte ihn, ● den Wahlakt samt versiegelten Verwalter belangten Briefwahlkuverts im Original vorzulegen, ● die Öffnungszeiten (in Stunden und Minuten) des Wahllokales am 28.11.2019 bekanntzugeben, ● den genauen Zeitpunkt (Datum, Stunden und Minuten) des Einlangens der verfahrensgegenständlichen Briefwahlkarten beim Dienststellewahlausschuss bekanntzugeben, ● du erläutern ob diese zum Zeitpunkt bereits beim Dienststellen Wahlausschuss eingelangt waren (gleichwohl ob mit oder ohne Poststempel), ● allfällige weitere Erläuterungen zum Sachverhalt, die im gegenständlichen Verfahren von Relevanz wären, vorzulegen. I.
- Der Dienststellenwahlausschuss gab in der Folge mit Schreiben vom 18.02.2020 nachstehend angeführte Stellungnahme ab:römisch eins.
- Der Dienststellenwahlausschuss gab in der Folge mit Schreiben vom 18.02.2020 nachstehend angeführte Stellungnahme ab: „Der Wahlakt samt versiegelten, nicht zur Wahl zugelassenen Briefwahlkuverts wurde dem ZWA am 17.02.2020 von mir persönlich vorgelegt. Die Öffnungszeiten des Wahllokales wurden am 11.11.2019 kundgemacht (siehe beiliegende Wahlkundmachung): Mittwoch, 27.11.2019 von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr, 7 Stunden Donnerstag, 28,11.2019 von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr, 7 Stunden Die verfahrensgegenständlichen „sechs Briefwahlkarten", betreffen a) 5 Rücksendekuverts, b) ein Stück Wahlkuvert. Diese sind dem ZWA mit Vorlage des Wahlaktes vorliegend und innerhalb der Öffnungszeiten am
- Wahltag eingelangt. Der genaue Zeitpunkt des Einlangens wurde auf den vorliegenden 5 Rücksendekuverts bzw. dem 1 blauen Wahlkuvert vermerkt. Anm.: Das Wahlkuvert wurde sogleich versiegelt.Diese sind dem ZWA mit Vorlage des Wahlaktes vorliegend und innerhalb der Öffnungszeiten am
- Wahltag eingelangt. Der genaue Zeitpunkt des Einlangens wurde auf den vorliegenden 5 Rücksendekuverts bzw. dem 1 blauen Wahlkuvert vermerkt. Anmerkung, Das Wahlkuvert wurde sogleich versiegelt. Die verfahrensgegenständlichen Kuverts (ohne Poststempel) waren zum Zeitpunkt der Schließung des Wahllokales (15:00 Uhr) beim DWA eingelangt. Das Vorbringen der Anfechtung gibt den Sachverhalt nicht wieder, da zu keinem Zeitpunkt über „verspätetes Einlangen" diskutiert und nur die Frage der Übergabe - ob korrekt oder nicht - behandelt wurde. Die Übermittlung der verfahrensgegenständlichen fünf Stück Rücksendekuverts und ein Stück Wahlkuverts an den DWA erfolgte nicht korrekt, also nicht auf dem Postweg, nicht durch Kurier oder dem Dienstweg, sondern durch einen die Wahl beschreitenden Arbeitskollegen. Unter Zugrundelegung aller beim DWA vorliegenden Unterlagen (Personalvertretungsrecht, Arbeitsbehelf „Personalvertretungswahl") konnten die verfahrensgegenständlichen „Briefwahlkarten" mangels korrekter Übermittlung daher nicht berücksichtigt werden. Dies wurde in der am Ende der Wahlhandlung verfassten Niederschrift vermerkt. Dies wurde in Anwesenheit aller DWA-Mitglieder und der anwesenden Wahlzeugen verlesender Weise zur Kenntnis gebracht und durch deren Unterschrift bestätigt." I.
- Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:römisch eins.
- Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte: „Der Antrag der Wahlanfechtung der Personalvertretungswahl am
- Und
- November 2019 der Dienststelle XXXX , wird
§ 20Abs. 13 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGB1. Nr. 133/1967, i
Vm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGB
- Nr. 51, abgewiesen.“„Der Antrag der Wahlanfechtung der Personalvertretungswahl am
- Und
- November 2019 der Dienststelle römisch 40 , wird
Paragraph 20, Absatz 13, Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGB
- Nr. 133 aus 1967,, in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGB
- Nr. 51, abgewiesen.“ In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass gmäß § 20 Abs. 7 PVG das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben sei. Die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post sei jedoch zulässig, wenn die oder der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem sie ihre oder er sein Stimmrecht auszuüben habe, anwesend sein könne. [ . . .] Die Zustellung der Wahlbehelfe an zur Briefwahl Wahlberechtigte und deren Stimmabgabe sei auch auf dem Wege der Dienstpost oder Kurierpost zulässig.In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass gmäß Paragraph 20, Absatz 7, PVG das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben sei. Die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post sei jedoch zulässig, wenn die oder der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem sie ihre oder er sein Stimmrecht auszuüben habe, anwesend sein könne. [ . . .] Die Zustellung der Wahlbehelfe an zur Briefwahl Wahlberechtigte und deren Stimmabgabe sei auch auf dem Wege der Dienstpost oder Kurierpost zulässig. Der § 22 Abs. 1 Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung (PVWO), BGBI. Nr. 215/1967, lautee: „Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind (§ 1 1), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuss durch die Post, Dienst- oder Kurierpost einsenden. Der Paragraph 22, Absatz eins, Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung (PVWO), BGBI. Nr. 215 aus 1967,, lautee: „Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind (Paragraph eins, 1), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuss durch die Post, Dienst- oder Kurierpost einsenden. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) habe im Erkenntnis vom 17.02.1999, GZ. 96/12/0178) hiezu ausgefìïhrt, dass die in § 22 Abs. 1 bis 4 PVWO vorgeschriebene Vorgangsweise die Manipulation mit Briefwählerstimmen ausschließen solle. Im Falle der Nichteinhaltung einer dieser Bestimmungen bestünde keine Gewähr dafür, dass eine allfällige Manipulation mit Briefwählerstimmen auszuschließen ist. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass in diesem Fall zu prüfen sei, ob es tatsächlich zu einer Manipulation mit einer Briefwählerstimme gekommen sei. Aus diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes erschließe sich, dass bereits die abstrakte Gefährdung durch Nichteinhaltung der einschlägigen Normen ausreiche.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) habe im Erkenntnis vom 17.02.1999, GZ. 96/12/0178) hiezu ausgefìïhrt, dass die in Paragraph 22, Absatz eins bis 4 PVWO vorgeschriebene Vorgangsweise die Manipulation mit Briefwählerstimmen ausschließen solle. Im Falle der Nichteinhaltung einer dieser Bestimmungen bestünde keine Gewähr dafür, dass eine allfällige Manipulation mit Briefwählerstimmen auszuschließen ist. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass in diesem Fall zu prüfen sei, ob es tatsächlich zu einer Manipulation mit einer Briefwählerstimme gekommen sei. Aus diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes erschließe sich, dass bereits die abstrakte Gefährdung durch Nichteinhaltung der einschlägigen Normen ausreiche. Da das Bundes-Personalvertretungsgesetz und die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung eindeutig und wiederholt die Begriffe „Post-, Dienstpost oder Kurierpost" verwendeten, sei im gegenständlichen Fall, keine weitere Interpretation zulässig. Die Überbringung durch einen Dritten, wie im gegenständlichen Fall, den der Wahlberechtigte selbst gewählt habe, könne nicht unter die obgenannten Begriffe subsummiert werden. Als „Kurierpost" könnte allenfalls die ressortintern eingerichtete Kurierpost bezeichnet werden, die es innerhalb der Verwaltungsorganisation gebe, nicht jedoch ein Dritter (diesen würde der Gesetzgeber, wenn er dies gewollt hätte, wohl als vom Wahlberechtigten gewählten Überbringer bezeichnen). Somit sei dem, von den Antragstellern vorgebrachte Argument, dass die Stimmabgabe durch einen selbstgewählten Kurier zulässig sei, nicht zu folgen gewesen. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Wählergruppe durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte und vom Zentralwahlausschuss zur Begründung der Abweisung zitierte Rechtssatz laute wie folgt (VwGH 96/12/0178 vom 17.2.1999): „Die in § 22 Abs 1 bis 4 PVWO vorgeschriebene Vorgangsweise soll die Manipulation mit Briefwählerstimmen ausschließen. Im Falle der Nichteinhaltung einer dieser Bestimmungen besteht keine Gewähr dafür, dass eine allfällige Manipulation mit einer Briefwählerstimme auszuschließen ist (Hinweis E 31.10.1984, 84/09/0117). Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass in diesem Fall zu prüfen ist, ob es tatsächlich zu einer Manipulation mit einer Briefwählerstimme gekommen ist." römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Wählergruppe durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte und vom Zentralwahlausschuss zur Begründung der Abweisung zitierte Rechtssatz laute wie folgt (VwGH 96/12/0178 vom 17.2.1999): „Die in Paragraph 22, Absatz eins bis 4 PVWO vorgeschriebene Vorgangsweise soll die Manipulation mit Briefwählerstimmen ausschließen. Im Falle der Nichteinhaltung einer dieser Bestimmungen besteht keine Gewähr dafür, dass eine allfällige Manipulation mit einer Briefwählerstimme auszuschließen ist (Hinweis E 31.10.1984, 84/09/0117). Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass in diesem Fall zu prüfen ist, ob es tatsächlich zu einer Manipulation mit einer Briefwählerstimme gekommen ist." Zum Zeitpunkt in der Erlassung dieses Erkenntnisses sei in § 22 Abs. PVWO allein von „Post" die Rede gewesen. Erst mit BGBI. II Nr. 323/2004 (ausgegeben am 12.8.2004) wurde vom Verordnungsgeber das Wort „Post" durch den Ausdruck „Post, Dienst- oder Kurierpost" ersetzt und somit die Möglichkeit der Einbringung von Briefwahlkuverts erheblich erweitert worden. Dies sei wohl erfolgt, um dem schon der Stammfassung zugrunde gelegten Zweck, eine möglichst hohe Wahlbeteiligung sicherzustellen, nochmals Vorschub zu leisten (siehe Anmerkung zu § 20 in 208 BlgNr
- GP 18).Zum Zeitpunkt in der Erlassung dieses Erkenntnisses sei in Paragraph 22, Abs. PVWO allein von „Post" die Rede gewesen. Erst mit BGBI. römisch zwei Nr. 323 aus 2004, (ausgegeben am 12.8.2004) wurde vom Verordnungsgeber das Wort „Post" durch den Ausdruck „Post, Dienst- oder Kurierpost" ersetzt und somit die Möglichkeit der Einbringung von Briefwahlkuverts erheblich erweitert worden. Dies sei wohl erfolgt, um dem schon der Stammfassung zugrunde gelegten Zweck, eine möglichst hohe Wahlbeteiligung sicherzustellen, nochmals Vorschub zu leisten (siehe Anmerkung zu Paragraph 20, in 208 BlgNr
- Gesetzgebungsperiode 18). Eine Stichwortsuche in der Rubrik „Bundesrecht" nach dem Wort „Kurierpost" im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) habe lediglich 6 „Treffer" verbracht, wobei es sich um 3 „Treffer" im Bundes-Personalvertretungsgesetz (§§ 20, 37 und 37a PVG) und 3 „Treffer" in der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung (§§ 5, 11 und 22 PVWO) handle. Diesen 6 Bestimmungen sei allerdings gemein, dass sie nur das Wort „Kurierpost" verwendeten aber keine Definition enthielten, was genau darunter zu verstehen sei. Da der Verordnungsgeber die Wortfolge „Post, Dienst- oder Kurierpost" verwende, müsse es sich bei dem Begriff „Kurierpost" zwingend um etwas anderes handeln als „Dienstpost". Wenn die belangte Behörde ausführe, dass als „Kurierpost" allenfalls ressortintern eingerichtete Kurierpost bezeichnet werden könne, sei dies einerseits ein Zirkelschluss („Kurierpost" werde mit „Kurierpost" definiert) und widerspreche andererseits der Wertung durch den Gesetz- und Verordnungsgeber, der dafür offenkundig das Wort „Dienstpost" verwendet habe. Eine Stichwortsuche in der Rubrik „Bundesrecht" nach dem Wort „Kurierpost" im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) habe lediglich 6 „Treffer" verbracht, wobei es sich um 3 „Treffer" im Bundes-Personalvertretungsgesetz (Paragraphen 20, 37 und 37 a PVG) und 3 „Treffer" in der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung (Paragraphen 5, 11 und 22 PVWO) handle. Diesen 6 Bestimmungen sei allerdings gemein, dass sie nur das Wort „Kurierpost" verwendeten aber keine Definition enthielten, was genau darunter zu verstehen sei. Da der Verordnungsgeber die Wortfolge „Post, Dienst- oder Kurierpost" verwende, müsse es sich bei dem Begriff „Kurierpost" zwingend um etwas anderes handeln als „Dienstpost". Wenn die belangte Behörde ausführe, dass als „Kurierpost" allenfalls ressortintern eingerichtete Kurierpost bezeichnet werden könne, sei dies einerseits ein Zirkelschluss („Kurierpost" werde mit „Kurierpost" definiert) und widerspreche andererseits der Wertung durch den Gesetz- und Verordnungsgeber, der dafür offenkundig das Wort „Dienstpost" verwendet habe. Laut Duden handle es sich bei Kurierpost um durch einen Kurier beförderte Post. Unter einem Kurier verstehe man laut Duden entweder a) jemand, der im Dienst eines Staates, beim Militär o. Ä. vertrauliche Nachrichten o. Ä. überbringt oder aber b) schlicht um einen Boten. Da die Definition zu a) der Dienstpost entspreche könne „Kurierpost" demnach nur „durch einen Boten überbrachte Post" bedeuten. Einen solchen Boten kennzeichne nur, dass er vom Absender mit der Überbringung von übergebenen Poststücke beauftragt sein müsse und das sei im vorliegenden Fall tatsächlich gegeben. So seien Wm XXXX von seinen Kurskollegen in XXXX 5 Wahlkuverts in verschlossenen Rückkuverts übergeben und er beauftragt worden diese an den Dienststellenwahlausschuss zu überbringen, was er am 15.11.2019 gegen 17:30 Uhr auch getan habe, indem er diese 5 in Rücksendekuverts verschlossenen Wahlkuverts samt seinem eigenen nicht in einem Rücksendekuvert befindlichen Wahlkuvert beim Kommandanten der Haupttorwache Ostv XXXX beim Fliegerhorst XXXX in der Kaserne XXXX abgegeben habe, welcher ihm versichert habe, diese Wahlkarten weiterzuleiten. Wie vom Dienststellenwahlausschussvorsitzenden bestätigt und von der belangten Behörde auch festgestellt, sei dies auch geschehen und die Wahlkarten seien zeitgerecht beim Dienststellenwahlausschuss eingelangt.Einen solchen Boten kennzeichne nur, dass er vom Absender mit der Überbringung von übergebenen Poststücke beauftragt sein müsse und das sei im vorliegenden Fall tatsächlich gegeben. So seien Wm römisch 40 von seinen Kurskollegen in römisch 40 5 Wahlkuverts in verschlossenen Rückkuverts übergeben und er beauftragt worden diese an den Dienststellenwahlausschuss zu überbringen, was er am 15.11.2019 gegen 17:30 Uhr auch getan habe, indem er diese 5 in Rücksendekuverts verschlossenen Wahlkuverts samt seinem eigenen nicht in einem Rücksendekuvert befindlichen Wahlkuvert beim Kommandanten der Haupttorwache Ostv römisch 40 beim Fliegerhorst römisch 40 in der Kaserne römisch 40 abgegeben habe, welcher ihm versichert habe, diese Wahlkarten weiterzuleiten. Wie vom Dienststellenwahlausschussvorsitzenden bestätigt und von der belangten Behörde auch festgestellt, sei dies auch geschehen und die Wahlkarten seien zeitgerecht beim Dienststellenwahlausschuss eingelangt. Zusammenfassend könne daher festgestellt werden, dass die vom Dienststellenwahlausschussvorsitzenden veranlasste Nichtzulassung der 6 Briefwahlkuverts mit der Begründung des fehlenden Poststempels rechtswidrig erfolgt sei. Gleiches gelte auch für den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, welcher in rechtsirriger Weise dem Begriff Kurierpost durch Gleichsetzung mit Dienstpost quasi jegliche Anwendbarkeit genommen habe. Eine solche Interpretation sei im Übrigen auch europarechtswidrig, weil sie private Transportdienstleister vulgo Kurierdienste von der Beförderung von Wahlkarten ausschließe und damit unzulässig in die Dienstleistungsfreiheit eingreife. Auch das Manipulationsargument vermöge nicht zu überzeugen, denn welchen Unterschied mache es, ob die Wahlkarte von einem mit den örtlichen und sachlichen Gegebenheiten vertrauten Arbeitskollegen oder aber einem in einem prekären Arbeitsverhältnis befindlichen Angestellten oder gar weisungsfreien Subunternehmer eines Kurierdienstunternehmens übermittelt werde. Tatsächlich habe das Beharren auf den Poststempel durch den Dienststellenwahlausschussvorsitzenden die Wahl nicht vor Manipulation geschützt, wie es die Rechtsprechung des VwGH fordere, sondern im Gegenteil die Zählung von 6 im Sinn der durch den Gesetz- und Verordnungsgeber erweiterten Übermittlungsmöglichkeiten korrekt eingebrachten Briefwahlkarten verhindert und damit erheblich in den Wahlvorgang eingegriffen. Bei der Wahl zum Dienststellenausschuss in XXXX seien 13 Mandate zu vergeben gewesen. Die Wählergruppe XXXX hat einen Stimmenanteil von 440 Stimmen, die XXXX einen Stimmenanteil von 132 Stimmen und die XXXX einen Stimmenanteil von 54 Stimmen. Dadurch habe sich die Wahlzahl von 44,4 ergeben. Bei Hinzuzählung der nicht zugelassenen 6 Stimmen zum Beispiel bei der XXXX hätte dies die Wahlzahl von 46 ergeben und wäre bei einer Stimmaufteilung von 444 XXXX , zu 138 XXXX , zu 54 XXXX , eine Mandatsverteilung 9 XXXX , 3 XXXX und 1 XXXX erfolgt. Auszuführen sei hier, dass mehrere Konstellationen möglich seien, bei denen sich das Wahlergebnis ändern würde.Bei der Wahl zum Dienststellenausschuss in römisch 40 seien 13 Mandate zu vergeben gewesen. Die Wählergruppe römisch 40 hat einen Stimmenanteil von 440 Stimmen, die römisch 40 einen Stimmenanteil von 132 Stimmen und die römisch 40 einen Stimmenanteil von 54 Stimmen. Dadurch habe sich die Wahlzahl von 44,4 ergeben. Bei Hinzuzählung der nicht zugelassenen 6 Stimmen zum Beispiel bei der römisch 40 hätte dies die Wahlzahl von 46 ergeben und wäre bei einer Stimmaufteilung von 444 römisch 40 , zu 138 römisch 40 , zu 54 römisch 40 , eine Mandatsverteilung 9 römisch 40 , 3 römisch 40 und 1 römisch 40 erfolgt. Auszuführen sei hier, dass mehrere Konstellationen möglich seien, bei denen sich das Wahlergebnis ändern würde. Damit sei jedenfalls die Relevanz bewiesen und die Möglichkeit einer anderen Mandatsverteilung bei Einhaltung der Wahlvorschriften und ordnungsgemäßen Auszählung aller gültigen Stimmen gegeben. Es werde daher beantragt, ●
§ 24Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ●
§ 130Abs.
4 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden und die Personalvertretungswahl der Dienststelle Fliegerhorst XXXX , XXXX vom 27. und 28.11.2019 aufzuheben und
Paragraph 130, Absatz 4, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden und die Personalvertretungswahl der Dienststelle Fliegerhorst römisch 40 , römisch 40 vom 27. und 28.11.2019 aufzuheben und ● der belangten Behörde aufzutragen, die verfahrensgegenständliche Wahl unter Einhaltung sämtlicher Wahlbestimmungen nochmals abzuhalten in eventu ● den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs. 3 Vw
GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. I.
- Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 14.10.2020 die Beschwerde samt den bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor, wobei zum Beschwerdevorbringen wie folgt Stellung genommen wurde:römisch eins.
- Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 14.10.2020 die Beschwerde samt den bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor, wobei zum Beschwerdevorbringen wie folgt Stellung genommen wurde: „Die Beschwerde stützt sich im Wesentlichen darauf, dass ein Arbeitskollege durch 5 Wahlberechtigte mit der Überbringung der Wahlkuverts an den Dienststellenwahlausschuss beauftragt worden sei. Dieser habe 5 in Rückscheinkuverts verschlossene Wahlkuverts samt seinem eigenen Wahlkuvert beim Kommandanten der Hauptwache des Fliegerhorsts XXXX am
- November 2019 abgegeben, welcher versichert habe, diese Wahlkarten weiterzuleiten. Die Weiterleitung dieser Wahlkarten an den Dienststellenwahlausschuss sei zeitgerecht durch Boten erfolgt. Einen solchen Boten würde nur kennzeichnen, dass er vom Absender mit der Überbringung von diesem übergebenen Poststücken beauftragt sein müsse.„Die Beschwerde stützt sich im Wesentlichen darauf, dass ein Arbeitskollege durch 5 Wahlberechtigte mit der Überbringung der Wahlkuverts an den Dienststellenwahlausschuss beauftragt worden sei. Dieser habe 5 in Rückscheinkuverts verschlossene Wahlkuverts samt seinem eigenen Wahlkuvert beim Kommandanten der Hauptwache des Fliegerhorsts römisch 40 am
- November 2019 abgegeben, welcher versichert habe, diese Wahlkarten weiterzuleiten. Die Weiterleitung dieser Wahlkarten an den Dienststellenwahlausschuss sei zeitgerecht durch Boten erfolgt. Einen solchen Boten würde nur kennzeichnen, dass er vom Absender mit der Überbringung von diesem übergebenen Poststücken beauftragt sein müsse. Nach § 20 Abs 7 PVG ist das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post ist jedoch zulässig, wenn die oder der Wahlberechtigte am Wahltage nicht an dem Ort, an dem sie ihr oder er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend sein kann. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuss einzusenden, dass sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschuss einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Die Zustellung der Wahlbehelfe an zur Briefwahl Wahlberechtigte und deren Stimmabgabe ist auch auf dem Wege der Dienstpost oder Kurierpost zulässig.Nach Paragraph 20, Absatz 7, PVG ist das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post ist jedoch zulässig, wenn die oder der Wahlberechtigte am Wahltage nicht an dem Ort, an dem sie ihr oder er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend sein kann. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuss einzusenden, dass sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschuss einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Die Zustellung der Wahlbehelfe an zur Briefwahl Wahlberechtigte und deren Stimmabgabe ist auch auf dem Wege der Dienstpost oder Kurierpost zulässig.
§ 22
Abs 1 der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung (PVWO) können Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind (§ 11), ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuss durch die Post, Dienst- oder Kurierpost einsenden. Der Stimmzettel muss sich in dem vom Dienststellenwahlausschuss übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieser Umschlag ist in den vom Dienststellenwahlausschuss ebenfalls übermittelten zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu legen und im Postwege dem Dienststellenwahlausschuss zu übermitteln.
Paragraph 22, Absatz eins, der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung (PVWO) können Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind (Paragraph 11,), ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuss durch die Post, Dienst- oder Kurierpost einsenden. Der Stimmzettel muss sich in dem vom Dienststellenwahlausschuss übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieser Umschlag ist in den vom Dienststellenwahlausschuss ebenfalls übermittelten zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu legen und im Postwege dem Dienststellenwahlausschuss zu übermitteln. Im Rahmen der Briefwahl ist sohin die Übermittlung von Stimmzetteln an den Dienststellenwahlausschuss ausschließlich durch die Post, Dienst- oder Kurierpost vorgesehen. Andere Arten der Übermittlung scheiden auf Grund der taxativen Aufzählung daher aus. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH am
- Februar 1999, GZ 96/12/0178) soll die in § 22 Abs 1 bis 4 PVWO vorgeschriebene Vorgangsweise die Manipulation mit Briefwählerstimmen ausschließen. Im Falle der Nichteinhaltung einer dieser Bestimmungen besteht keine Gewähr dafür, dass eine allfällige Manipulation mit einer Briefwählerstimme auszuschließen ist. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass in diesem Fall zu prüfen ist, ob es tatsächlich zu einer Manipulation mit einer Briefwählerstimme gekommen ist.Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH am
- Februar 1999, GZ 96/12/0178) soll die in Paragraph 22, Absatz eins bis 4 PVWO vorgeschriebene Vorgangsweise die Manipulation mit Briefwählerstimmen ausschließen. Im Falle der Nichteinhaltung einer dieser Bestimmungen besteht keine Gewähr dafür, dass eine allfällige Manipulation mit einer Briefwählerstimme auszuschließen ist. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass in diesem Fall zu prüfen ist, ob es tatsächlich zu einer Manipulation mit einer Briefwählerstimme gekommen ist. Es ist zwar zutreffend, dass zum Zeitpunkt der oben genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nur die Übermittlung per Post vorgesehen war, jedoch ändert dies nichts daran, dass durch die Erweiterung der Übermittlungsmöglichen sich an der Zielsetzung der Hintanhaltung von Manipulationen mit Briefwählerstimmen nichts geändert hat. Der Regierungsvorlage GP XXII RV 283 ist die Novellierung der Bestimmung des § 20 Abs. 7 PVG betreffend zu entnehmen, dass die Wahlordnungsbestimmungen bei Personalvertretungswahlen schon derzeit die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post zulassen. Da es bei den letzten Wahlen bei der Beförderung von Briefsendungen im Postweg zu erheblichen Verzögerungen gekommen ist und dadurch Briefwählerstimmen erst nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Dienststellenwahlausschuss eingelangt sind, soll Bediensteten an Dienststellen, zwischen denen ein regelmäßiger Zustell- und Abholdienst der Dienstpost zur und von der Dienststelle eingerichtet ist, bei der der Dienststellenwahlausschuss eingerichtet ist, und wo daher die Beförderung der Wahlunterlagen gemeinsam mit der Dienst- oder Kurierpost gegenüber der Beförderung durch die Post eine raschere Übermittlung erwarten lässt, auch die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe auf diesem Wege eröffnet werden. Auf dem gleichen Weg soll aber auch die Zustellung der Wahlbehelfe an Bedienstete, die zur Briefwahl berechtigt sind, ermöglicht werden.Der Regierungsvorlage Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 283 ist die Novellierung der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 7, PVG betreffend zu entnehmen, dass die Wahlordnungsbestimmungen bei Personalvertretungswahlen schon derzeit die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post zulassen. Da es bei den letzten Wahlen bei der Beförderung von Briefsendungen im Postweg zu erheblichen Verzögerungen gekommen ist und dadurch Briefwählerstimmen erst nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Dienststellenwahlausschuss eingelangt sind, soll Bediensteten an Dienststellen, zwischen denen ein regelmäßiger Zustell- und Abholdienst der Dienstpost zur und von der Dienststelle eingerichtet ist, bei der der Dienststellenwahlausschuss eingerichtet ist, und wo daher die Beförderung der Wahlunterlagen gemeinsam mit der Dienst- oder Kurierpost gegenüber der Beförderung durch die Post eine raschere Übermittlung erwarten lässt, auch die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe auf diesem Wege eröffnet werden. Auf dem gleichen Weg soll aber auch die Zustellung der Wahlbehelfe an Bedienstete, die zur Briefwahl berechtigt sind, ermöglicht werden. Es wird auf einen zwischen Dienststellen eingerichteten regelmäßigen Zustell- und Abholdienst der Dienst- oder Kurierpost abgestellt. Die Kurierpost bedarf sohin eines organisatorischen Rahmens. Die Kurierpost ist etwa innerhalb einer Verwaltungsorganisation eingerichtet und dient der Übermittelung von vertraulichen Nachrichten und Dokumenten durch Kuriere zwecks Geheimhaltung (z.B. Diplomatenpost). Die Beauftragung eines Arbeitskollegen zur Überbringung von Wahlkuverts an den Dienststellenwahlausschuss begründet jedenfalls keine „Kurierpost". Da die briefliche Stimmabgabe ausschließlich im Wege der Post, Dienst- oder Kurierpost möglich ist, stellt die im gegenständlichen Fall gewählte Vorgehensweise, dass Wahlberechtigte, die eine briefliche Stimmabgabe beabsichtigen, einen Arbeitskollegen bzw. einen anderen Wahlberechtigten mit der Übergabe von Wahlkuverts/Stimmzetteln an den Dienststellenwahlausschuss beauftragen, keine zulässige Art der Übermittlung von Wahlkuverts an den Dienststellenwahlausschuss dar. Es war daher der Antrag der Wahlanfechtung der Personalvertretungswahl am
- Und
- November 2019 der Dienststelle Fliegerhost XXXX abzuweisen.Es war daher der Antrag der Wahlanfechtung der Personalvertretungswahl am
- Und
- November 2019 der Dienststelle Fliegerhost römisch 40 abzuweisen. Ansonsten ist auf die Begründung des gegenständlichen Bescheides zu verweisen. Auf das Vorbringen, dass in die europarechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit eingegriffen werden würde, da private Transportdienstleiter/Kurierdienste von der Beförderung von Wahlkarten ausgeschlossen wären, ist nicht einzugehen bzw. bedarf es keiner diesbezüglichen rechtlichen Auseinandersetzung, da es den gegenständlichen Fall betreffend gänzlich unerheblich ist. Unter Bezugnahme auf den gegenständlichen Bescheid sowie die obigen Ausführungen stellt die belangte Behörde die Anträge, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oderin eventuzurückzuweisen.“die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder, in eventu, zurückzuweisen.“ I.
- Dieses Vorbringen wurde der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht, die im Rahmen des Parteiengehörs dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass die von der belangten Behörde zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 17.02.1999, 96/12/0178) sich einerseits auf die damalige Gesetzeslage (Stichtag 29./20.11.1995) also der nur im Wege der Post zulässigen Übermittlung von Briefwählerstimmen beziehe, andererseits aber auch auf die damalige Rechtsnatur der „Post" als „Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung". Die „Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung" war die oberste Verwaltungsbehörde des staatseigenen österreichischen Post- und Telekommunikationswesens. Bis 1996 sei die auch in der
- und
- Republik staatliche Behörde in die Sparten Post, Postbusse und Telekommunikation aufgeteilt gewesen. 1999 schließlich sei die Post als Österreichische Post AG rechtlich verselbständigt und von einer Behörde in ein Privatunternehmen umgewandelt worden.römisch eins.
- Dieses Vorbringen wurde der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht, die im Rahmen des Parteiengehörs dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass die von der belangten Behörde zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 17.02.1999, 96/12/0178) sich einerseits auf die damalige Gesetzeslage (Stichtag 29./20.11.1995) also der nur im Wege der Post zulässigen Übermittlung von Briefwählerstimmen beziehe, andererseits aber auch auf die damalige Rechtsnatur der „Post" als „Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung". Die „Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung" war die oberste Verwaltungsbehörde des staatseigenen österreichischen Post- und Telekommunikationswesens. Bis 1996 sei die auch in der
- und
- Republik staatliche Behörde in die Sparten Post, Postbusse und Telekommunikation aufgeteilt gewesen. 1999 schließlich sei die Post als Österreichische Post AG rechtlich verselbständigt und von einer Behörde in ein Privatunternehmen umgewandelt worden. Die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei demnach zu einer Zeit bzw. für eine Zeit ergangen
(1995), als die „Post" noch eine staatliche Behörde war und die Poststücke von Beamten mit Amtseid zugestellt worden seien. Tatsächlich habe die damals somit staatlich garantierte Zustellung von Poststücken und somit auch die
§ 22Abs.
7 PVWO zulässige Stimmabgabe durch die Post Schutz vor Manipulationen geboten.Die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei demnach zu einer Zeit bzw. für eine Zeit ergangen
(1995), als die „Post" noch eine staatliche Behörde war und die Poststücke von Beamten mit Amtseid zugestellt worden seien. Tatsächlich habe die damals somit staatlich garantierte Zustellung von Poststücken und somit auch die
Paragraph 22, Absatz 7, PVWO zulässige Stimmabgabe durch die Post Schutz vor Manipulationen geboten. Spätestens mit der Privatisierung der Post als Österreichische Post AG sei die „Staatseigenschaft der Post" und daher auch die vom Verwaltungsgerichtshof zugebilligte besondere Eignung zum Schutz vor Manipulation aber verloren gegangen. Die Post sei nun ein Privatunternehmen, welches mit Privatangestellten Poststücke befördere. Diesem Umstand und auch der infolge des Beitritts der Republik Österreich zur (damals noch) Europäischen Gemeinschaft im Jahr 1995 erzwungenen Öffnung des Marktes auch für private Transportdienstleister habe der Gesetzgeber mit einer deutlichen Erweiterung der Möglichkeit der Stimmabgabe in § 22 Abs. 7 PVWO Rechnung getragen. Mit BGBI. II Nr. 323/2004 (ausgegeben am 12.8.2004) sei vom Gesetzgeber das Wort „Post" durch den Ausdruck „Post, Dienst- oder Kurierpost" ersetzt und somit die Möglichkeit der Einbringung von Briefwahlkuverts erheblich erweitert worden. Dies sei wohl erfolgt, um dem schon der Stammfassung zugrunde gelegten Zweck, eine möglichst hohe Wahlbeteiligung sicherzustellen, nochmals Vorschub zu leisten (siehe Anmerkung zu § 20 in 208 BlgNr
- GP 18) und die Rechtslage an die neuen Gegebenheiten der privatisierten Post und der Marktzulassung anderer privater Transportdienstleister (Kurierdienste) im Sinne der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit anzupassen.Spätestens mit der Privatisierung der Post als Österreichische Post AG sei die „Staatseigenschaft der Post" und daher auch die vom Verwaltungsgerichtshof zugebilligte besondere Eignung zum Schutz vor Manipulation aber verloren gegangen. Die Post sei nun ein Privatunternehmen, welches mit Privatangestellten Poststücke befördere. Diesem Umstand und auch der infolge des Beitritts der Republik Österreich zur (damals noch) Europäischen Gemeinschaft im Jahr 1995 erzwungenen Öffnung des Marktes auch für private Transportdienstleister habe der Gesetzgeber mit einer deutlichen Erweiterung der Möglichkeit der Stimmabgabe in Paragraph 22, Absatz 7, PVWO Rechnung getragen. Mit BGBI. römisch zwei Nr. 323 aus 2004, (ausgegeben am 12.8.2004) sei vom Gesetzgeber das Wort „Post" durch den Ausdruck „Post, Dienst- oder Kurierpost" ersetzt und somit die Möglichkeit der Einbringung von Briefwahlkuverts erheblich erweitert worden. Dies sei wohl erfolgt, um dem schon der Stammfassung zugrunde gelegten Zweck, eine möglichst hohe Wahlbeteiligung sicherzustellen, nochmals Vorschub zu leisten (siehe Anmerkung zu Paragraph 20, in 208 BlgNr
- Gesetzgebungsperiode 18) und die Rechtslage an die neuen Gegebenheiten der privatisierten Post und der Marktzulassung anderer privater Transportdienstleister (Kurierdienste) im Sinne der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit anzupassen. Wenn die belangte Behörde dem Wort „Kurierdienst" zur Bewahrung ihrer Rechtsansicht nun einen besonderen, massiv einschränkenden Wortsinn zu verleihen suche, indem sie diesen nur als eine besondere Art von Dienstpost darzustellen versuche, so schränke sie den Willen des Gesetzgebers in unzulässiger Weise ein. Tatsächlich sei das Wort „Kurierdienst" vom Gesetzgeber gar nicht näher definiert, weshalb ihm die im Wirtschaftsleben zukommende Bedeutung zuzumessen sei, nämlich die eines Auftragnehmers, welcher Sendungen für einen Auftraggeber transportiere und in der Regel persönlich übergebe. Nichts anderes habe aber Wm XXXX getan. Wenn die belangte Behörde dem Wort „Kurierdienst" zur Bewahrung ihrer Rechtsansicht nun einen besonderen, massiv einschränkenden Wortsinn zu verleihen suche, indem sie diesen nur als eine besondere Art von Dienstpost darzustellen versuche, so schränke sie den Willen des Gesetzgebers in unzulässiger Weise ein. Tatsächlich sei das Wort „Kurierdienst" vom Gesetzgeber gar nicht näher definiert, weshalb ihm die im Wirtschaftsleben zukommende Bedeutung zuzumessen sei, nämlich die eines Auftragnehmers, welcher Sendungen für einen Auftraggeber transportiere und in der Regel persönlich übergebe. Nichts anderes habe aber Wm römisch 40 getan. Das Beharren auf dem Poststempel durch den Dienststellenwahlausschussvorsitzenden sei somit rechtswidrig gewesen und habe in relevanter Weise in den Wahlvorgang eingegriffen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am
- und 28.11.2019 fand im Bundesministerium für Landesverteidigung die Personalvertretungswahl statt. Der Fliegerhorst XXXX in XXXX ( kurz: XXXX ) ist
„Verordnung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom
- Juli 2019 über die Zusammenfassung von Dienststellen und Dienststellenteilen zum Zwecke der Personalvertretung" Dienststelle im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 PVG.Am
- und 28.11.2019 fand im Bundesministerium für Landesverteidigung die Personalvertretungswahl statt. Der Fliegerhorst römisch 40 in römisch 40 ( kurz: römisch 40 ) ist
„Verordnung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom
- Juli 2019 über die Zusammenfassung von Dienststellen und Dienststellenteilen zum Zwecke der Personalvertretung" Dienststelle im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2 und 3 PVG. Diese Wahl erbrachte nachstehendes Ergebnis: Gültige Stimmen XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Stimmen Mandate Stimmen Mandate Stimmen Mandate 630 444 10 132 2 54 1 Durch den Dienststellen Wahlausschuss wurden sechs im Rahmen der Briefwahl abgegebene Stimmen von der Auszählung ausgeschlossen. Dabei handelte es sich um 5 Rücksendekuverts, und ein Wahlkuvert, die am zweiten Wahltag innerhalb der Öffnungszeiten des Wahllokals eingelangt sind. Aus dem vorliegenden Wahlkuvert geht nicht hervor, wer die Stimme abgegeben hat. Alle verfahrensgegenständlichen Briefwahlstimmen (5 in Rücksendekuverts verschlossenen Wahlkuverts samt seinem eigenen nicht in einem Rücksendekuvert befindlichen Wahlkuvert) wurden durch Wm Mike XXXX , der zum Zeitpunkt der Wahl mit fünf Kollegen an einem Kurs in XXXX teilgenommen hat, am 15.11.2019, gegen 17:30 Uhr, beim Kommandanten der Haupttorwache Ostv XXXX beim Fliegerhorst XXXX in der Kaserne XXXX abgegeben, welcher ihm versicherte habe, diese Wahlkarten weiterzuleiten.Alle verfahrensgegenständlichen Briefwahlstimmen (5 in Rücksendekuverts verschlossenen Wahlkuverts samt seinem eigenen nicht in einem Rücksendekuvert befindlichen Wahlkuvert) wurden durch Wm Mike römisch 40 , der zum Zeitpunkt der Wahl mit fünf Kollegen an einem Kurs in römisch 40 teilgenommen hat, am 15.11.2019, gegen 17:30 Uhr, beim Kommandanten der Haupttorwache Ostv römisch 40 beim Fliegerhorst römisch 40 in der Kaserne römisch 40 abgegeben, welcher ihm versicherte habe, diese Wahlkarten weiterzuleiten. Die verfahrensgegenständlichen Kuverts (ohne Poststempel) waren zum Zeitpunkt der Schließung des Wahllokales (15:00 Uhr) beim DWA eingelangt.
- Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt konnte auf Basis der Aktenlage festgestellt werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der tatsächliche Verlauf der Ereignisse, insbesondere der Umstand, dass die verfahrensgegenständlichen Briefwahlstimmen am zweiten Wahltag während der Öffnungszeiten des Wahllokals eingelangt sind, unstrittig sind. Ebenso unstrittig ist der Umstand dass die verfahrensgegenständlichen Briefwahlkuverts durch Wm XXXX am15.11.2019, gegen 17:30 Uhr, beim Kommandanten der Haupttorwache Ostv XXXX beim Fliegerhorst XXXX in der Kaserne XXXX abgegeben und in weiterer Folge am zweiten Wahltag während der Öffnungszeiten des Wahllokals dort eingelangt sind. Dieser Sachverhalt konnte auf Basis der Aktenlage festgestellt werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der tatsächliche Verlauf der Ereignisse, insbesondere der Umstand, dass die verfahrensgegenständlichen Briefwahlstimmen am zweiten Wahltag während der Öffnungszeiten des Wahllokals eingelangt sind, unstrittig sind. Ebenso unstrittig ist der Umstand dass die verfahrensgegenständlichen Briefwahlkuverts durch Wm römisch 40 am15.11.2019, gegen 17:30 Uhr, beim Kommandanten der Haupttorwache Ostv römisch 40 beim Fliegerhorst römisch 40 in der Kaserne römisch 40 abgegeben und in weiterer Folge am zweiten Wahltag während der Öffnungszeiten des Wahllokals dort eingelangt sind. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Wird gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
§ 41dAbs.
1 PVG durch einen Senat zu erfolgen. Da aber im vorliegenden Fall gegen einen Bescheid des Zentralwahlausschusses für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres Beschwerde erhoben wurde, liegt somit mangels gesetzlicher Anordnung Einzelrichterzuständigkeit vor.Wird gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Paragraph 41 d, Absatz eins, PVG durch einen Senat zu erfolgen. Da aber im vorliegenden Fall gegen einen Bescheid des Zentralwahlausschusses für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres Beschwerde erhoben wurde, liegt somit mangels gesetzlicher Anordnung Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 20 PVG hat nachstehenden Wortlaut: Paragraph 20, PVG hat nachstehenden Wortlaut: „Durchführung der Wahl der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter § 20.
(1)Der Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen zu den Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüssen ist von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst festzusetzen und spätestens neun Wochen vor dem in Aussicht genommenen Tag der Wahl im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Wahl der Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüsse ist vom Zentralwahlausschuss spätestens sieben Wochen vor dem Wahltermin - im Falle von Neuwahlen
den §§ 24 und 24a unter Bekanntgabe des vom Zentralwahlausschuss festzulegenden Tages der Wahl - auszuschreiben. Die Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen, deren Personalvertreterinnen oder Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.Paragraph 20,
(1)Der Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen zu den Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüssen ist von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst festzusetzen und spätestens neun Wochen vor dem in Aussicht genommenen Tag der Wahl im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Wahl der Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüsse ist vom Zentralwahlausschuss spätestens sieben Wochen vor dem Wahltermin - im Falle von Neuwahlen
den Paragraphen 24 und 24 a unter Bekanntgabe des vom Zentralwahlausschuss festzulegenden Tages der Wahl - auszuschreiben. Die Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen, deren Personalvertreterinnen oder Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.
(2)Die Dienstellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sind verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über ihre Bediensteten spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidungen der Dienststellenwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen fünf Arbeitstagen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(3)Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreterin oder Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens fünf Wochen vor dem Wahltage schriftlich beim zuständigen Wahlausschuss eingebracht werden und von mindestens 1% - in diesem Falle aber von mindestens zwei der Wahlberechtigten - oder von mindestens 100 der Wahlberechtigten der Dienststelle, anlässlich der Wahl eines Fachausschusses der im § 11 Abs. 2 genannten Dienststellen und anlässlich der Wahl des Zentralausschusses des Ressortbereiches, für den der Zentralausschuss errichtet ist, unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber (Kandidatinnen oder Kandidaten) als die vierfache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten. Enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidatinnen oder Kandidaten, so gelten jene, die die vierfache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Bedacht genommen werden.
(3)Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreterin oder Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens fünf Wochen vor dem Wahltage schriftlich beim zuständigen Wahlausschuss eingebracht werden und von mindestens 1% - in diesem Falle aber von mindestens zwei der Wahlberechtigten - oder von mindestens 100 der Wahlberechtigten der Dienststelle, anlässlich der Wahl eines Fachausschusses der im Paragraph 11, Absatz 2, genannten Dienststellen und anlässlich der Wahl des Zentralausschusses des Ressortbereiches, für den der Zentralausschuss errichtet ist, unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber (Kandidatinnen oder Kandidaten) als die vierfache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten. Enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidatinnen oder Kandidaten, so gelten jene, die die vierfache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Bedacht genommen werden.
(4)Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem
- Tage vor dem Wahltage öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben ferner spätestens am
- Tage vor dem (ersten) Wahltage Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten.
(5)Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.
(6)Jede oder jeder Wahlberechtigte hat je eine Stimme für die Wahl des Dienststellen- und des Zentralausschusses. Soweit Fachausschüsse zu wählen sind, hat jede oder jeder Wahlberechtigte überdies eine Stimme für den Fachausschuss. Die Wahl hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen, wobei für die Wahl des Dienststellen-, Fach- und Zentralausschusses eigene Stimmzettel vorzusehen sind.
(7)Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post ist jedoch zulässig, wenn die oder der Wahlberechtigte am Wahltage nicht an dem Ort, an dem sie ihr oder er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend sein kann. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuss einzusenden, dass sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschuss einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Die Zustellung der Wahlbehelfe an zur Briefwahl Wahlberechtigte und deren Stimmabgabe ist auch auf dem Wege der Dienstpost oder Kurierpost zulässig.
(8)Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
- a)Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Dienststellenausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern des Dienststellenausschusses die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen.
- b)Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.
- c)Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los.
(9)Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerberinnen oder Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
(10)Erscheint eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber, die oder der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat sie oder er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie oder er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe ihrer oder seiner Erklärung zu streichen. Unterlässt die Wahlwerberin oder der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist sie oder er auf sämtlichen Listen zu streichen.
(11)Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerberinnen oder Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder für diese Mitglieder. Scheidet das Ersatzmitglied aus dem Dienststellenausschuss aus, weil der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes des Dienststellenausschusses, an dessen Stelle es getreten ist, wegfällt, so tritt es wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(12)Der Dienststellenwahlausschuss hat das Ergebnis der Wahl zum Dienststellenausschuss festzustellen und das in den Dienststellen erzielte Ergebnis der Wahl zum Fachausschuss dem Fachwahlausschuss sowie das Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuss dem Zentralwahlausschuss mitzuteilen. Der Fachwahlausschuss und der Zentralwahlausschuss haben das Gesamtergebnis der Wahl zum Fach- beziehungsweise Zentralausschuss festzustellen.
(13)Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuss angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.
(13)Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuss angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.
(14)Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
(15)Die Dienststellenwahlausschüsse haben den Leiterinnen oder den Leitern der Dienststellen, bei denen sie gebildet sind, das Ergebnis der Wahlen in den Dienststellen-, Fach- und Zentralausschuss bekanntzugeben. Abschriften dieser Verständigung sind an die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und an die Wählergruppen zu senden. Die Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter haben die Wahlergebnisse öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen.
(16)Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung zu erlassen.“ § 11 PVWO lautet wie folgt:Paragraph 11, PVWO lautet wie folgt: „Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post, Dienst- oder Kurierpost § 11.
(1)Die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post, Dienst- oder Kurierpost
§ 20Abs.
7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (im folgenden „Briefwahl“ genannt) muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß die Zustellung oder Aushändigung der im Abs. 3 genannten Wahlbehelfe so lange vor dem (ersten) Wahltage möglich ist, daß sie der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechtes benützen kann. Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl offenkundig, so hat der Dienststellenwahlausschuß die Zulässigkeit der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen.Paragraph 11,
(1)Die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post, Dienst- oder Kurierpost
Paragraph 20, Absatz 7, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (im folgenden „Briefwahl“ genannt) muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß die Zustellung oder Aushändigung der im Absatz 3, genannten Wahlbehelfe so lange vor dem (ersten) Wahltage möglich ist, daß sie der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechtes benützen kann. Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl offenkundig, so hat der Dienststellenwahlausschuß die Zulässigkeit der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen.
(2)Über die Zulässigkeit der Briefwahl hat der Dienststellenwahlausschuß innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einlangen des Antrages, jedenfalls aber so rechtzeitig zu entscheiden, daß die Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten gesichert ist.
(3)Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt ist, so hat er ihm mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen:
- a)einen gleichen wie für die übrigen Wähler aufliegenden leeren Umschlag (Wahlkuvert, § 14),
- a)einen gleichen wie für die übrigen Wähler aufliegenden leeren Umschlag (Wahlkuvert, Paragraph 14,),
- b)einen amtlichen Stimmzettel (§ 15) undb) einen amtlichen Stimmzettel (Paragraph 15,) und c)einen bereits freigemachten (frankierten) und mit der Adresse des Dienststellenwahlausschusses sowie mit dem Vor- und dem Zunamen des Wahlberechtigten versehenen und besonders gekennzeichneten zweiten Umschlag (Briefumschlag).
(4)Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.
(5)Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist, so hat er diese Entscheidung dem Bediensteten mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung ist vom Dienststellenwahlausschuß schriftlich zu vermerken und vom Bediensteten durch seine Unterschrift zu bestätigen..“ Im vorliegenden Fall ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die verfahrensgegenständlichen Briefwahlstimmen zu Recht von der Auszählung ausgeschlossen wurden. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist einer Wahlanfechtung nicht schon dann stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde; sie muss darüber hinaus auch auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein (Art141 Abs1 dritter Satz B-VG iVm §70 Abs1 erster Satz VfGG). Diese Voraussetzung bereits erfüllt ist, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte. Dabei ist das Vorliegen dieser Voraussetzung bereits dann zu bejahen, wenn eine Vorschrift der Wahlordnung verletzt wurde, die die Möglichkeit von Manipulationen und Missbräuchen im Wahlverfahren ausschließen will, und zwar ohne dass es des Nachweises einer konkreten – das Wahlergebnis tatsächlich verändernden – Manipulation bedürfte (VfGH, 01.07.2016Z. GZ.WI16/2016 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist einer Wahlanfechtung nicht schon dann stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde; sie muss darüber hinaus auch auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein (Art141 Abs1 dritter Satz B-VG in Verbindung mit §70 Abs1 erster Satz VfGG). Diese Voraussetzung bereits erfüllt ist, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte. Dabei ist das Vorliegen dieser Voraussetzung bereits dann zu bejahen, wenn eine Vorschrift der Wahlordnung verletzt wurde, die die Möglichkeit von Manipulationen und Missbräuchen im Wahlverfahren ausschließen will, und zwar ohne dass es des Nachweises einer konkreten – das Wahlergebnis tatsächlich verändernden – Manipulation bedürfte (VfGH, 01.07.2016Z. GZ.WI16/2016 mwN). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, dass das Einlangen eines verschlossenen Wahlkuverts im Wahllokal den Erfordernissen des § 20 Abs. 7 PVG i.V.m. § 11 Abs. 3 PVWO widerspricht: § 20 Abs. 7 zweiter Satz PVG ordnet ausdrücklich an, dass „die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuss einzusenden [sind], dass sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschuss einlangen“. Es liegt auf der Hand, dass in dem einen Fall, in dem lediglich ein erschlossenes Wahlkuvert übergeben wurde, diesem Erfordernis nicht Rechnung getragen wurde und diese Stimme daher zu Recht bei der Auszählung nicht berücksichtigt wurde.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, dass das Einlangen eines verschlossenen Wahlkuverts im Wahllokal den Erfordernissen des Paragraph 20, Absatz 7, PVG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, PVWO widerspricht: Paragraph 20, Absatz 7, zweiter Satz PVG ordnet ausdrücklich an, dass „die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuss einzusenden [sind], dass sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschuss einlangen“. Es liegt auf der Hand, dass in dem einen Fall, in dem lediglich ein erschlossenes Wahlkuvert übergeben wurde, diesem Erfordernis nicht Rechnung getragen wurde und diese Stimme daher zu Recht bei der Auszählung nicht berücksichtigt wurde. Die anderen fünf verfahrensgegenständlichen Briefwahlstimmen wurden zwar unter Verwendung der in § 20 Abs. 7 PVG i.V.m. § 11 Abs. 3 PVWO vorgegebenen Wahlbehelfe abgegeben und langten noch vor der Stimmenzählung beim verfahrensgegenständlichen Ausschuss ein. Allerdings erfolgte die Übermittlung nicht durch die Post oder die Dienst- oder Kurierpost sondern durch Wm Mike XXXX , der wohl als Bote zu qualifizieren sein wird. Die Übermittlung der Briefwahlstimmen durch einen Boten ist aber weder in§ 20 Abs. 7 PVG noch in § 11 Abs. 3 PVWO explizit angeführt. Schon der Gesetzeswortlaut deutet darauf hin, dass es sich hier um eine taxative Aufzählung handelt. Die belangte Behörde verweist in ihrer Äußerung vom 14.10.2020 zu Recht auf die Gesetzesmaterialien (GP XXII RV 283, S 33 f.), wo es heißt, dass „Bediensteten an Dienststellen, zwischen denen ein regelmäßiger Zustell- und Abholdienst der Dienstpost zur und von der Dienststelle eingerichtet ist, bei der der Dienststellenwahlausschuss eingerichtet ist, und wo daher die Beförderung der Wahlunterlagen gemeinsam mit der Dienst- oder Kurierpost gegenüber der Beförderung durch die Post eine raschere Übermittlung erwarten lässt, auch die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe auf diesem Wege eröffnet werden“ soll. Damit aber wird klar zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber von einem im Rahmen der Verwaltungsorganisation institutionalisierten Zustelldienstes ausgeht. Eine formlose Übergabe der Briefwahlstimmen durch einen Boten - wie es im vorliegenden Fall geschehen ist - kann daher nicht in Betracht kommen. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass die verfahrensgegenständlichen Briefwahlstimmen bei der Auszählung nicht zu berücksichtigen waren.Die anderen fünf verfahrensgegenständlichen Briefwahlstimmen wurden zwar unter Verwendung der in Paragraph 20, Absatz 7, PVG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, PVWO vorgegebenen Wahlbehelfe abgegeben und langten noch vor der Stimmenzählung beim verfahrensgegenständlichen Ausschuss ein. Allerdings erfolgte die Übermittlung nicht durch die Post oder die Dienst- oder Kurierpost sondern durch Wm Mike römisch 40 , der wohl als Bote zu qualifizieren sein wird. Die Übermittlung der Briefwahlstimmen durch einen Boten ist aber weder in§ 20 Absatz 7, PVG noch in Paragraph 11, Absatz 3, PVWO explizit angeführt. Schon der Gesetzeswortlaut deutet darauf hin, dass es sich hier um eine taxative Aufzählung handelt. Die belangte Behörde verweist in ihrer Äußerung vom 14.10.2020 zu Recht auf die Gesetzesmaterialien Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 283, S 33 f.), wo es heißt, dass „Bediensteten an Dienststellen, zwischen denen ein regelmäßiger Zustell- und Abholdienst der Dienstpost zur und von der Dienststelle eingerichtet ist, bei der der Dienststellenwahlausschuss eingerichtet ist, und wo daher die Beförderung der Wahlunterlagen gemeinsam mit der Dienst- oder Kurierpost gegenüber der Beförderung durch die Post eine raschere Übermittlung erwarten lässt, auch die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe auf diesem Wege eröffnet werden“ soll. Damit aber wird klar zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber von einem im Rahmen der Verwaltungsorganisation institutionalisierten Zustelldienstes ausgeht. Eine formlose Übergabe der Briefwahlstimmen durch einen Boten - wie es im vorliegenden Fall geschehen ist - kann daher nicht in Betracht kommen. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass die verfahrensgegenständlichen Briefwahlstimmen bei der Auszählung nicht zu berücksichtigen waren. Die Beschwerde war daher
§ 20Abs. 7 PVG i.V.m. § 11 Abs. 3 PVWO und § 28 Abs. 1 und 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 20, Absatz 7, PVG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, PVWO und Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung Verwaltungsgerichtshofs bzw. des Verfassungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist deren vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung Verwaltungsgerichtshofs bzw. des Verfassungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist deren vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W213.2236046.1.00