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{'item': 'W226 2219627-2'}

Obsah (10)Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2021 GeschäftszahlW226 2219627-2 Spruch, W226 2219627-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 20.06.2013 unter einer falschen Identität und der Angabe, Staatsangehörige Armeniens zu sein, einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor: Am 14.06.2013 sei sie auf dem Heimweg vom Markt von zwei jungen Männern angesprochen worden, welche Geld von ihr verlangt hätten. Da sie gemeint habe, sie hätte kein Geld, sei von einem der Burschen ein Messer gezogen und sie damit bedroht worden. Sie habe dann ihre Geldtasche übergeben, woraufhin die Burschen gegangen wären. Am nächsten Tag sei bei ihr zu Hause eingebrochen worden. Es seien diverse Dokumente (Sterbeurkunden der Eltern, ihre Geburtsurkunde etc.) und Schmuck gestohlen worden. Den im Keller samt einem „Notgroschen“ versteckten Reisepass hätten sie nicht gefunden. Die Beschwerdeführerin hätte angenommen, dass dieser Einbruch durch dieselben zwei Burschen begangen worden wäre. Keinen der beiden Vorfälle hätte sie angezeigt, da ihr die Burschen damit gedroht hätten, sie umzubringen, falls sie die Polizei einschaltet. Am Abend des 16.06.2013 wären dann die beiden Burschen wieder gekommen und hätten vorerst den Hund der Beschwerdeführerin umgebracht und sie dann im Haus damit bedroht, dass sie umgebracht würde, falls sie die Polizei informiert. Daraufhin habe sie den Reisepass und das Geld aus dem Versteck geholt und sei ausgereist. Andere Fluchtgründe habe sie nicht. Im Falle der Rückkehr habe sie Angst, dass ihr diese Burschen Gewalt antun. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die Beschwerdeführerin am 29.01.2014 Folgendes vor: Sie sei völlig gesund und körperlich sowie geistig in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Bezugs- oder Kontaktpersonen habe sie in Armenien keine und würde sie nicht wissen, was mit ihrem Haus, in welchem sie vor der Ausreise gelebt habe, inzwischen passiert sei. In Armenien habe sie von dem Verkauf von Obst und Gemüse, welches sie auf ihrem Grundstück angebaut habe, gelebt. Sie wiederholte die im Rahmen der Erstbefragung getätigten Angaben zu ihren Fluchtgründen und gab an, aus Angst vor den beiden Männern geflohen zu sein. Befragt, ob sie alle Fluchtgründe geltend gemacht habe, führte sie aus, alles gesagt zu haben. Am Ende der Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin nochmals befragt, ob sie irgendwelche sonstigen Schwierigkeiten gehabt hätte, welche noch nicht erörtert wurden. Dies verneinte sie und gab sie nach Rückübersetzung des Protokolls und Belehrung über den Umstand, dass sie im Verfahren in weiterer Folge keine neuen Sachverhalte mehr vorbringen kann, an, dass alles richtig protokolliert worden sei und erstattete kein weiteres Vorbringen mehr. Zu den mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen gab sie an, dass diese in Deutsch gewesen wären und sie deshalb nichts dazu sagen könne. 1.
  3. Der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2014

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gegen die Beschwerdeführerin wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG erlassen.1.2. Der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2014

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gegen die Beschwerdeführerin wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG erlassen. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant und hielt fest, dass der Übergriff von Dritten nicht auf einem Konventionsgrund beruhe. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiter keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar. Die Beschwerdeführerin lebe seit ihrer Einreise in Österreich von Mitteln der öffentlichen Hand und könne daher den Besitz von Mitteln zum Unterhalt in Österreich nicht nachweisen. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Ordnung würde die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen.Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant und hielt fest, dass der Übergriff von Dritten nicht auf einem Konventionsgrund beruhe. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiter keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar. Die Beschwerdeführerin lebe seit ihrer Einreise in Österreich von Mitteln der öffentlichen Hand und könne daher den Besitz von Mitteln zum Unterhalt in Österreich nicht nachweisen. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Ordnung würde die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen. 1.3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde neben Wiederholung des bisherigen Vorbringens erstmalig vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin von den beiden Männern auch vergewaltigt worden sei. Die belangte Behörde hätte „schonend“ nachfragen müssen, ob die Beschwerdeführerin Opfer von sexueller Gewalt geworden sei. Der Organwalter sowie der Dolmetscher wären männlich gewesen und habe sich die Beschwerdeführerin daher nicht „getraut“, über die Vergewaltigung zu sprechen. Die Beschwerdeführerin habe jegliches Vertrauen in Männer verloren und glaube nicht, dass sie jemand schützen könne, weshalb sie sich auch nicht an die Polizei gewandt habe. Bei staatlicher Schutzverweigerung bei Opfern von sexueller Gewalt könne auch bei Übergriffen durch Privatpersonen eine geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Die Beschwerdeführerin befürchte, aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der alleinstehenden Frauen abermals Opfer zu werden und habe geschlechtsspezifische Verfolgung durch kriminelle Männer zu befürchten. Ihr wäre daher Schutz

§ 3Asyl

G zu gewähren gewesen. Zumindest hätte die belangte Behörde bei ordnungsgemäßen Verfahren der Beschwerdeführerin subsidiären Schutz gewähren müssen. Dies auch aufgrund der Länderfeststellung, dass die armenische Regierung der Bevölkerungsgruppe der alleinstehenden Frauen keinen Schutz gewähre. Die Frage eines tatsächlichen Schutzes sei im gegenständlichen Bescheid nicht erörtert worden. In den Länderfeststellungen fänden sich auch keine Feststellungen zu Personen, welche bereits Opfer von Gewaltverbrechen bzw. sexueller Gewalt geworden sind. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflichten verletzt. Es wurde ein länderkundiges Sachverständigengutachten dazu beantragt, dass alleinstehende Frauen, welche bereits Opfer von Gewalt wurden, weitere Übergriffe befürchten müssten und durch die Tabuisierung der Gesellschaft die Inanspruchnahme von staatlichem Schutz in derartigen Fällen nicht möglich sei. Überdies sei die Interessensabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung unrichtig erfolgt und wurde hierzu zahlreiche Judikatur zitiert sowie eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vorgelegt.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde neben Wiederholung des bisherigen Vorbringens erstmalig vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin von den beiden Männern auch vergewaltigt worden sei. Die belangte Behörde hätte „schonend“ nachfragen müssen, ob die Beschwerdeführerin Opfer von sexueller Gewalt geworden sei. Der Organwalter sowie der Dolmetscher wären männlich gewesen und habe sich die Beschwerdeführerin daher nicht „getraut“, über die Vergewaltigung zu sprechen. Die Beschwerdeführerin habe jegliches Vertrauen in Männer verloren und glaube nicht, dass sie jemand schützen könne, weshalb sie sich auch nicht an die Polizei gewandt habe. Bei staatlicher Schutzverweigerung bei Opfern von sexueller Gewalt könne auch bei Übergriffen durch Privatpersonen eine geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Die Beschwerdeführerin befürchte, aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der alleinstehenden Frauen abermals Opfer zu werden und habe geschlechtsspezifische Verfolgung durch kriminelle Männer zu befürchten. Ihr wäre daher Schutz

Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen. Zumindest hätte die belangte Behörde bei ordnungsgemäßen Verfahren der Beschwerdeführerin subsidiären Schutz gewähren müssen. Dies auch aufgrund der Länderfeststellung, dass die armenische Regierung der Bevölkerungsgruppe der alleinstehenden Frauen keinen Schutz gewähre. Die Frage eines tatsächlichen Schutzes sei im gegenständlichen Bescheid nicht erörtert worden. In den Länderfeststellungen fänden sich auch keine Feststellungen zu Personen, welche bereits Opfer von Gewaltverbrechen bzw. sexueller Gewalt geworden sind. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflichten verletzt. Es wurde ein länderkundiges Sachverständigengutachten dazu beantragt, dass alleinstehende Frauen, welche bereits Opfer von Gewalt wurden, weitere Übergriffe befürchten müssten und durch die Tabuisierung der Gesellschaft die Inanspruchnahme von staatlichem Schutz in derartigen Fällen nicht möglich sei. Überdies sei die Interessensabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung unrichtig erfolgt und wurde hierzu zahlreiche Judikatur zitiert sowie eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vorgelegt. Vorgelegt wurde überdies ein Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom April 2010 betreffend geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern. Es sei zu Unrecht ein Einreiseverbot erlassen worden, dessen Dauer jedenfalls unzulässig sei. 1.4 Der Beschwerdeführerin wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2014 aktuelle Länderberichte zur Lage in Armenien mit der Aufforderung, in der mündlichen Verhandlung oder schriftlich davor eine Stellungnahme abzugeben, zur Kenntnis gebracht. Für den 26.05.2014 lud das erkennende Gericht (Abteilung L519) die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte die Beschwerdeführerin vor, bisher im Asylverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben und legte medizinische Unterlagen, einen Accord-Bericht zu Frage der medizinischen Versorgung in Armenien vom Dezember 2013, Berichte von Ecoi.net sowie ein Länderinformationsblatt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Stand August 2013, vor. 1.5. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2014 zu Zahl L519 2006553-1/11E wurde die Beschwerde

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchteil A) I.). Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG von 5 auf 3 Jahre herabgesetzt wurde (Spruchteil A) II.). Die Revision wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B).1.5. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2014 zu Zahl L519 2006553-1/11E wurde die Beschwerde

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchteil A) römisch eins.). Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG von 5 auf 3 Jahre herabgesetzt wurde (Spruchteil A) römisch zwei.). Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B).

  1. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz: 2.1 Am 11.09.2016 stellte die Beschwerdeführerin den zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, zu dem sie am 12.09.2016 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab sie zusammengefasst an, sie habe sich von März 2014 bis Anfang September 2016 in der Ukraine aufgehalten. Sie suche nunmehr neuerlich um Asyl an, da ihr in der Ukraine lebender Ex-Mann sie umbringen wolle. Da sie Armenierin sei, werde ihr von den ukrainischen Behörden nicht geholfen; vielmehr werde sie aufgrund ihrer Nationalität gemobbt. Im Falle einer Rückkehr werde ihr Ex-Mann versuchen, sie umzubringen. Aus einem im Vorlage gebrachten Schreibens einer Ärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 29.11.2016 ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin eine schwere Depression mit Verdacht auf Einschränkung der Realitätsprüfung diagnostiziert worden sei. Mit Schreiben vom 20.07.2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ausstellung einer neuen Aufenthaltsberechtigungskarte, da auf dieser aufscheine, dass sie aus Armenien komme. Tatsächlich stamme sie aber aus der Ukraine. Aus einem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 03.08.2017 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin einen Verlust ihres Reisepasses zur Anzeige gebracht und in diesem Zusammenhang bekanntgegeben hätte, tatsächlich ukrainische und nicht – wie bisher angegeben – armenische Staatsbürgerin zu sein. Unter einem korrigierte sie die Schreibweise ihres Namens. Aus einem durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebenen Sachverständigen-Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin vom 16.08.2018 ergibt sich im Wesentlichen, differentialdiagnostisch könne bei der Beschwerdeführerin eine Depression mit psychotischen Symptomen F32.3, eine anhaltende wahnhafte Störung F22, oder eine organisch bedingte wahnhafte Störung und/oder eine F06.6 organische emotional labile (asthenische) Störung, vorliegen. Die Beschwerdeführerin scheine derzeit nicht in der Lage zu sein, ihre Angaben den Tatsachen entsprechend machen zu können. Am 13.02.2018 gab die Beschwerdeführerin bekannt, seit dem XXXX standesamtlich verheiratet zu sein und den Familiennamen ihres Ehegatten angenommen zu haben. Am 13.02.2018 gab die Beschwerdeführerin bekannt, seit dem römisch 40 standesamtlich verheiratet zu sein und den Familiennamen ihres Ehegatten angenommen zu haben. Am 08.05.2018 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab sie zusammengefasst an, sie fühle sich zur Durchführung der Einvernahme physisch und psychisch in der Lage und habe bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet, welche korrekt protokolliert und rückübersetzt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei im Gebiet des heutigen Armenien zur Welt gekommen, sie sei etwa im Jahr 1996 in die Ukraine gezogen und habe dann die Staatsbürgerschaft beantragt. Sie sei Armenierin und gehöre seit kurzem dem römisch-katholischen Glauben an. Gesundheitlich ginge es ihr sehr gut, sie benötige keine Medikamente. In Österreich sei sie verheiratet, außerdem befinde sich ihre Tochter in Österreich, welche verheiratet sei und eine Rot-Weiß-Rot-Karte habe. Diese habe auch ein Kind. Die Beschwerdeführerin beherrsche Deutsch auf dem Niveau A
  2. In der Ukraine habe sie zwei Brüder, welche sich in XXXX aufhalten und am Bau arbeiten würden. Die Beschwerdeführerin habe sich von ihrem ersten Mann scheiden lassen und habe in der Ukraine eine zweite Tochter, welche derzeit in Österreich auf Besuch sei. Die Beschwerdeführerin habe in der Ukraine immer in XXXX gelebt und dort als Näherin respektive als Sozialarbeiterin gearbeitet. Am 08.05.2018 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab sie zusammengefasst an, sie fühle sich zur Durchführung der Einvernahme physisch und psychisch in der Lage und habe bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet, welche korrekt protokolliert und rückübersetzt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei im Gebiet des heutigen Armenien zur Welt gekommen, sie sei etwa im Jahr 1996 in die Ukraine gezogen und habe dann die Staatsbürgerschaft beantragt. Sie sei Armenierin und gehöre seit kurzem dem römisch-katholischen Glauben an. Gesundheitlich ginge es ihr sehr gut, sie benötige keine Medikamente. In Österreich sei sie verheiratet, außerdem befinde sich ihre Tochter in Österreich, welche verheiratet sei und eine Rot-Weiß-Rot-Karte habe. Diese habe auch ein Kind. Die Beschwerdeführerin beherrsche Deutsch auf dem Niveau A
  3. In der Ukraine habe sie zwei Brüder, welche sich in römisch 40 aufhalten und am Bau arbeiten würden. Die Beschwerdeführerin habe sich von ihrem ersten Mann scheiden lassen und habe in der Ukraine eine zweite Tochter, welche derzeit in Österreich auf Besuch sei. Die Beschwerdeführerin habe in der Ukraine immer in römisch 40 gelebt und dort als Näherin respektive als Sozialarbeiterin gearbeitet. Auf Vorhalt ihres mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aus Oktober 2014 rechtskräftig abgewiesenen ersten Antrags und befragt nach den Gründen ihres nunmehrigen Antrags, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Mann habe ihr keine Ruhe gegeben. Sie beziehe sich auf ihren ersten Mann, welcher versucht hätte, sie umzubringen. Wegen ihres Mannes sei sie gezwungen gewesen, ihr Land ein zweites Mal zu verlassen. Sie hätte sich im Jahr 2003 von diesem scheiden lassen und dann nicht mehr mit ihm zusammengewohnt. Er habe sie aber immer wieder gefunden und ihr keine Ruhe gelassen. Er habe sie beschimpft und mit dem Umbringen bedroht. Die Drohungen hätten immer in der Straße in XXXX stattgefunden. Irgendwie hätte er immer herausgefunden, wo sie gewesen sei. Sie habe sich bezüglich der Bedrohung nicht an die Polizei gewandt, da ihr Mann Trinker sei und es keinen Sinn habe. Mit ihm könne niemand vernünftig reden. Auf Vorhalt, dass die Polizei ihr jedoch Schutz gewähren hätte können, etwa indem sie diesen verhafte, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie beschütze sich selber und ihm könne keiner helfen. Auf Vorhalt, dass sie selbst gesagt hätte, dass sie sich selbst nicht vor ihm schützen hätte können und daher ein zweites Mal das Land verlassen habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich hierdurch geschützt und ihr Leben gerettet. Nochmals gefragt, weshalb sie sich diesfalls nicht an die Behörden ihres Herkunftslandes gewandt hätte, anstatt ihr Heimatland zu verlassen, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe keine Probleme machen wollen. Nach Zeitpunkt und Ort der Vorfälle gefragt, erklärte die Beschwerdeführerin, sie könne keine konkreten Daten nennen, aber er habe ihr keine Ruhe gelassen und ihr immer wieder aufgelauert. Sie habe nicht gezählt, wie oft es gewesen sei, es sei jedoch sehr oft gewesen, nachgefragt, sicher viermal in der Woche. Sie habe sich einfach so schlecht gefühlt wegen all seiner Worte. Ihr Mann sei an diesem Tag psychologisch völlig unausgeglichen gewesen und habe ihr mit seinen Worten, dass er sie umbringen werde, Angst machen wollen. Er habe ihr auch immer auf den Kopf geschlagen. An nähere Umstände könne sie sich nicht erinnern. Befragt, weshalb sie nicht aus XXXX fortgegangen wäre, etwa nach XXXX , zumal er sie dort nicht hätte finden können, gab die Beschwerdeführerin an, in XXXX niemanden zu haben, hier habe sie eine Tochter. Ihre andere Tochter habe Kontakt zu ihrem Vater und dabei keine Probleme. In Armenien sei sie 2012/2013 von zwei jungen Männern überfallen worden, welche um Geld gebeten hätten und am nächsten Tag ihr Haus ausgeraubt hätten. Nach einem Tag hätten sie ihren Hund getötet. Dies sei die Handschrift ihres Ex-Mannes. Massivere Bedrohungen durch ihren Ex-Mann habe es nicht gegeben. Es sei immer dasselbe gewesen; er hätte sie immer geschlagen. Während der eineinhalb Jahre in der Ukraine nach ihrer Heimreise habe er ihr verbal gedroht, angerührt habe er sie nicht. Nachgefragt, hätte er sie ein-, zwei-, dreimal geschlagen. Beim letzten Mal sei er ihr mit einem Gerät, mit dem man Gras einsammle, nachgegangen um sie zu töten. Mit den Behörden ihres Heimatlandes habe sie keine persönlichen Probleme gehabt. Angesprochen auf ihre Angabe in der Erstbefragung, demnach sie von den ukrainischen Behörden wegen ihrer armenischen Volksgruppenzugehörigkeit gemobbt worden sei, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe so etwas nie gesagt. Sie habe mit der Polizei nie Probleme gehabt. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie sich ausschließlich davor, von ihrem Ex-Mann umgebracht zu werden. Ihr Mann hätte sie überall im Heimatland finden können; sie wisse nicht, wie. Auf Vorhalt ihres mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aus Oktober 2014 rechtskräftig abgewiesenen ersten Antrags und befragt nach den Gründen ihres nunmehrigen Antrags, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Mann habe ihr keine Ruhe gegeben. Sie beziehe sich auf ihren ersten Mann, welcher versucht hätte, sie umzubringen. Wegen ihres Mannes sei sie gezwungen gewesen, ihr Land ein zweites Mal zu verlassen. Sie hätte sich im Jahr 2003 von diesem scheiden lassen und dann nicht mehr mit ihm zusammengewohnt. Er habe sie aber immer wieder gefunden und ihr keine Ruhe gelassen. Er habe sie beschimpft und mit dem Umbringen bedroht. Die Drohungen hätten immer in der Straße in römisch 40 stattgefunden. Irgendwie hätte er immer herausgefunden, wo sie gewesen sei. Sie habe sich bezüglich der Bedrohung nicht an die Polizei gewandt, da ihr Mann Trinker sei und es keinen Sinn habe. Mit ihm könne niemand vernünftig reden. Auf Vorhalt, dass die Polizei ihr jedoch Schutz gewähren hätte können, etwa indem sie diesen verhafte, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie beschütze sich selber und ihm könne keiner helfen. Auf Vorhalt, dass sie selbst gesagt hätte, dass sie sich selbst nicht vor ihm schützen hätte können und daher ein zweites Mal das Land verlassen habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich hierdurch geschützt und ihr Leben gerettet. Nochmals gefragt, weshalb sie sich diesfalls nicht an die Behörden ihres Herkunftslandes gewandt hätte, anstatt ihr Heimatland zu verlassen, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe keine Probleme machen wollen. Nach Zeitpunkt und Ort der Vorfälle gefragt, erklärte die Beschwerdeführerin, sie könne keine konkreten Daten nennen, aber er habe ihr keine Ruhe gelassen und ihr immer wieder aufgelauert. Sie habe nicht gezählt, wie oft es gewesen sei, es sei jedoch sehr oft gewesen, nachgefragt, sicher viermal in der Woche. Sie habe sich einfach so schlecht gefühlt wegen all seiner Worte. Ihr Mann sei an diesem Tag psychologisch völlig unausgeglichen gewesen und habe ihr mit seinen Worten, dass er sie umbringen werde, Angst machen wollen. Er habe ihr auch immer auf den Kopf geschlagen. An nähere Umstände könne sie sich nicht erinnern. Befragt, weshalb sie nicht aus römisch 40 fortgegangen wäre, etwa nach römisch 40 , zumal er sie dort nicht hätte finden können, gab die Beschwerdeführerin an, in römisch 40 niemanden zu haben, hier habe sie eine Tochter. Ihre andere Tochter habe Kontakt zu ihrem Vater und dabei keine Probleme. In Armenien sei sie 2012 aus 2013, von zwei jungen Männern überfallen worden, welche um Geld gebeten hätten und am nächsten Tag ihr Haus ausgeraubt hätten. Nach einem Tag hätten sie ihren Hund getötet. Dies sei die Handschrift ihres Ex-Mannes. Massivere Bedrohungen durch ihren Ex-Mann habe es nicht gegeben. Es sei immer dasselbe gewesen; er hätte sie immer geschlagen. Während der eineinhalb Jahre in der Ukraine nach ihrer Heimreise habe er ihr verbal gedroht, angerührt habe er sie nicht. Nachgefragt, hätte er sie ein-, zwei-, dreimal geschlagen. Beim letzten Mal sei er ihr mit einem Gerät, mit dem man Gras einsammle, nachgegangen um sie zu töten. Mit den Behörden ihres Heimatlandes habe sie keine persönlichen Probleme gehabt. Angesprochen auf ihre Angabe in der Erstbefragung, demnach sie von den ukrainischen Behörden wegen ihrer armenischen Volksgruppenzugehörigkeit gemobbt worden sei, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe so etwas nie gesagt. Sie habe mit der Polizei nie Probleme gehabt. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie sich ausschließlich davor, von ihrem Ex-Mann umgebracht zu werden. Ihr Mann hätte sie überall im Heimatland finden können; sie wisse nicht, wie. Ihren nunmehrigen Mann habe sie im Mai 2017 über eine Kontaktanzeige in der Zeitung kennengelernt. Im August 2017 habe sie sich einen Reisepass ausstellen lassen, da sie ein Identitätsdokument gebraucht hätte. Nach Hinweis auf das Neuerungsverbot brachte die Beschwerdeführerin vor, alles gesagt zu haben. Die Beschwerdeführerin legte diverse Personenstandsdokumente aus der Ukraine (inklusive Übersetzung ins Deutsche) sowie ein Zeugnis über eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A1 vor. 2.
  4. Mit Bescheid vom 24.04.2019 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 2.2. Mit Bescheid vom 24.04.2019 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Behörde stellte die Staatsbürgerschaft, Identität, die armenische Volksgruppenzugehörigkeit sowie das christliche Glaubensbekenntnis der Beschwerdeführerin fest und legte ihrer Entscheidung ausführliche Feststellungen zur aktuellen Situation in deren Herkunftsstaat zu Grunde. Die Beschwerdeführerin sei in der Ukraine persönlich keinen Verfolgungshandlungen durch die Polizei oder sonstige staatliche Behörden ausgesetzt gewesen und hätte solche auch künftig nicht zu befürchten. Sie habe keine Probleme mit den staatlichen Behörden und werde vom Staat nicht gesucht. Die von ihr angegebenen Gründe für das Verlassen der Ukraine seien nicht glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dieser Verfolgung durch ihren Ex-Mann drohe, gegen welche die staatlichen Behörden aus asylrelevanten Gründen keinen Schutz bieten wollen oder können. Eine Diskriminierung aufgrund ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit könne nicht festgestellt werden. Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Es könne auch sonst keine wie immer geartete besondere Gefährdung ihrer Person in der Ukraine erkannt werden. Die Beschwerdeführerin sei eine erwachsene, grundsätzlich gesunde Frau im erwerbsfähigen Alter, sodass eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Die Beschwerdeführerin leide an keinen akut lebensbedrohenden psychischen oder physischen Erkrankungen und sei grundsätzlich arbeitsfähig. Eine eventuell (wieder) notwendig werdende medizinische Behandlung sei in ihrem Herkunftsstaat ausreichend gewährleistet. Die Beschwerdeführerin könnte nach einer Rückkehr wieder in der Wohnung ihres Bruders leben und auf Hilfe ihrer Verwandten zurückgreifen, um zumindest mögliche Anfangsschwierigkeiten zu überbrücken. Es sei nicht mit dem Entzug ihrer Lebensgrundlage zu rechnen. Die Beschwerdeführerin sei erstmals im Juni 2013 illegal nach Österreich eingereist und sei bis Ende März 2015 hier aufhältig gewesen. Sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig und es könne keine Integrationsverfestigung festgestellt werden. Seit Dezember 2017 sei sie mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, mit diesem habe sie keine gemeinsamen Kinder. Die Beziehung zu diesem sei erst im Laufe des nunmehrigen Asylverfahrens und im Bewusstsein des unsicheren Aufenthalts der Beschwerdeführerin entstanden. Ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Mann liege nicht vor. Die Asylantragstellung der Beschwerdeführerin sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich mit dem Zweck erfolgt, dass sie aus privaten und wirtschaftlichen Gründen nach Österreich reisen könne. Mit ihrem Ex-Mann, von dem sie seit März 2003 geschieden sei, habe sie zwei gemeinsame volljährige Töchter. Sie besitze in der Ukraine Anknüpfungspunkte. Neben einer ihrer Töchter würden dort zwei Brüder der Beschwerdeführerin und deren Familien leben. Sie habe ihren Lebensunterhalt bis Ende Jänner 2018 aus der Bundesbetreuung bestritten und lebe nunmehr von der Erwerbsunfähigkeitspension ihres Gatten. Über den Kontakt zu ihrem Ehegatten hinaus bestünden keinerlei nennenswerte Anknüpfungspunkte in Österreich. Mit ihrer nach dem Niederlassungsgesetz aufenthaltsberechtigten Tochter und ihrem Enkelsohn habe nie ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin liege demnach nicht vor, ebensowenig habe die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet begründet. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurden insbesondere die folgenden Erwägungen getroffen: „(…) Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Die Feststellungen betreffend Ihre Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Ihren Familienstand gründen auf den von Ihnen in Vorlage gebrachten Identitätsdokumenten inklusive Heiratsurkunde (siehe Pkt. Beweismittel). Da Sie diesbezüglich unterschiedliche Angaben tätigten, konnte nicht festgestellt werden welche Ausbildung Sie tatsächlich absolviert und in welchem Beruf Sie gearbeitet haben. So erklärten Sie in Ihrem ersten Verfahren Sie hätten (nur) von 1971 – 1979 die (Grund-) Schule besucht und dann von 1979 bis 2013 als Landwirtin für Obst- und Gemüsebau gearbeitet (Verfahren 2330783, AS 15 + AS 73). Im laufenden Verfahren führten Sie am 20.07.2017 an, Sie hätten 10 Jahre die Schule und danach noch 3 Jahre eine Berufsausbildung besucht, wobei Sie Schneiderei und auch Buchhaltung gelernt hätten. Als Schneiderin hätten Sie auch gearbeitet (AS 149). In der Einvernahme am 08.05.2018 gaben Sie dann an, Sie hätten die Mittelschule abgeschlossen (Anm.: zu Zeiten der Sowjetunion 8 Klassen „unvollständige Mittelschulbildung“ + 2-3 Jahre „Allgemeine Mittelschulbildung“; Quelle: https://www.bq-portal.de/db/L%C3%A4nder-und-Berufsprofile/sowjetunion, Zugriff am 18.04.2019), danach 3 Jahre Fachschule als Näherin gemacht und auch als solche gearbeitet. In der Ukraine hätten Sie aber als Sozialarbeiterin mit alten Menschen gearbeitet, wofür Sie keine eigenen Ausbildung benötigt hätten (Verfahren 161239855, AS 298). Ergänzend soll noch erwähnt werden, dass Sie für keine dieser Behauptungen Nachweise erbrachten.So erklärten Sie in Ihrem ersten Verfahren Sie hätten (nur) von 1971 – 1979 die (Grund-) Schule besucht und dann von 1979 bis 2013 als Landwirtin für Obst- und Gemüsebau gearbeitet (Verfahren 2330783, AS 15 + AS 73). Im laufenden Verfahren führten Sie am 20.07.2017 an, Sie hätten 10 Jahre die Schule und danach noch 3 Jahre eine Berufsausbildung besucht, wobei Sie Schneiderei und auch Buchhaltung gelernt hätten. Als Schneiderin hätten Sie auch gearbeitet (AS 149). In der Einvernahme am 08.05.2018 gaben Sie dann an, Sie hätten die Mittelschule abgeschlossen Anmerkung, zu Zeiten der Sowjetunion 8 Klassen „unvollständige Mittelschulbildung“ + 2-3 Jahre „Allgemeine Mittelschulbildung“; Quelle: https://www.bq-portal.de/db/L%C3%A4nder-und-Berufsprofile/sowjetunion, Zugriff am 18.04.2019), danach 3 Jahre Fachschule als Näherin gemacht und auch als solche gearbeitet. In der Ukraine hätten Sie aber als Sozialarbeiterin mit alten Menschen gearbeitet, wofür Sie keine eigenen Ausbildung benötigt hätten (Verfahren 161239855, AS 298). Ergänzend soll noch erwähnt werden, dass Sie für keine dieser Behauptungen Nachweise erbrachten. Neben diesen Unstimmigkeiten, die keine Feststellung Ihrer Schulbildung und Profession zuließen, machten Sie aber auch zu weiteren Punkten Ihre Vita betreffend differierende Angaben, weshalb insgesamt Ihre persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Vorweg anzuführen wäre diesbezüglich der Umstand, dass Sie Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz 2013 unter Vortäuschung einer falschen Staatsangehörigkeit stellten und die Angabe armenische Staatsangehörige zu sein auch noch bei der Folgeantragstellung im Jahr 2016 aufrechterhielten. Erst im Zuge Ihrer Heiratsabsichten mit einem österreichischen Staatsangehörigen gaben Sie zu in Wahrheit ukrainische Staatsangehörige zu sein. Dazu kommt noch, dass Sie 2013 versuchten Ihre Identität noch weiter zu verschleiern, indem Sie vorgaben mit ledigem (und zugleich auch aktuellem) Namen XXXX zu heißen und diesen Namen auch als den Familiennamen Ihrer Eltern anführten (Verfahren 2330783, AS 15), während Sie

Ihrer (im laufenden Verfahren erstmals vorgelegten) Geburtsurkunde und Scheidungsurkunde mit Mädchennamen XXXX hießen, und

Ihrer Angaben bei der Einvernahme am 08.05.2018 auch Ihre Eltern diesen Familiennamen führ(t)en (Verfahren 161239855, AS 297). Stimmig zu diesem Verschleierungsversuch im ersten Verfahren war auch Ihre wiederholte Behauptung, dass Sie keine Dokumente hätten, da Ihnen unter anderem die (später vorgelegte) Geburtsurkunde 2013 von Einbrechern gestohlen worden wäre (Verfahren 2330783, u. a. AS 73). Ein weiterer Hinweis auf Ihre Bemühungen, Ihre Identität zu verschleiern, ist auch noch die Tatsache, dass Sie in der Ukraine unter dem Namen „ XXXX “ statt XXXX aufgetreten sind und unter diesem Namen eine Telefonnummer registrieren ließen (Quelle: http://nomer.cc/..., Zugriff am 19.04.2019).Dazu kommt noch, dass Sie 2013 versuchten Ihre Identität noch weiter zu verschleiern, indem Sie vorgaben mit ledigem (und zugleich auch aktuellem) Namen römisch 40 zu heißen und diesen Namen auch als den Familiennamen Ihrer Eltern anführten (Verfahren 2330783, AS 15), während Sie

Ihrer (im laufenden Verfahren erstmals vorgelegten) Geburtsurkunde und Scheidungsurkunde mit Mädchennamen römisch 40 hießen, und

Ihrer Angaben bei der Einvernahme am 08.05.2018 auch Ihre Eltern diesen Familiennamen führ(t)en (Verfahren 161239855, AS 297). Stimmig zu diesem Verschleierungsversuch im ersten Verfahren war auch Ihre wiederholte Behauptung, dass Sie keine Dokumente hätten, da Ihnen unter anderem die (später vorgelegte) Geburtsurkunde 2013 von Einbrechern gestohlen worden wäre (Verfahren 2330783, u. a. AS 73). Ein weiterer Hinweis auf Ihre Bemühungen, Ihre Identität zu verschleiern, ist auch noch die Tatsache, dass Sie in der Ukraine unter dem Namen „ römisch 40 “ statt römisch 40 aufgetreten sind und unter diesem Namen eine Telefonnummer registrieren ließen (Quelle: http://nomer.cc/..., Zugriff am 19.04.2019). Weiters führten Sie im Jahr 2013 den Tatsachen widersprechend an, Sie hätten von Ihrer Geburt bis zur Ausreise 2013 in Armenien immer im Elternhaus gelebt, wären ledig, hätten keine Kinder und wären bis zu einer Vergewaltigung im Juni 2013 noch Jungfrau gewesen (Verfahren 2330783, AS 19, AS 71, AS 170 + 171). Gegen diese Behauptungen sprechen die im Zuge der Eheschließungsabsicht von Ihnen vorgelegten Dokumente sowie auch die Angaben und (bei deren Einvernahmen) vorgelegte Geburtsurkunde Ihrer Tochter XXXX (Kopie im Akt, AS 367). Die Geburt von XXXX am XXXX schließt eine bis zu einer Vergewaltigung im Jahr 2013 bestehende Jungfräulichkeit eindeutig aus.Weiters führten Sie im Jahr 2013 den Tatsachen widersprechend an, Sie hätten von Ihrer Geburt bis zur Ausreise 2013 in Armenien immer im Elternhaus gelebt, wären ledig, hätten keine Kinder und wären bis zu einer Vergewaltigung im Juni 2013 noch Jungfrau gewesen (Verfahren 2330783, AS 19, AS 71, AS 170 + 171). Gegen diese Behauptungen sprechen die im Zuge der Eheschließungsabsicht von Ihnen vorgelegten Dokumente sowie auch die Angaben und (bei deren Einvernahmen) vorgelegte Geburtsurkunde Ihrer Tochter römisch 40 (Kopie im Akt, AS 367). Die Geburt von römisch 40 am römisch 40 schließt eine bis zu einer Vergewaltigung im Jahr 2013 bestehende Jungfräulichkeit eindeutig aus. Darüber hinaus gaben Sie im ersten Verfahren 2013 auch noch vor, Sie hätten keine Geschwister und auch sonst keinerlei Verwandte. Den Angaben Ihrer Tochter, Ihren eigenen Angaben im laufenden Verfahren und auch den sozialen Medien zu entnehmen sind aber die Namen von zwei Brüdern namens XXXX und XXXX , welche beide in der Ukraine in XXXX leben (Quellen u.a.: (…), Zugriff am 19.04.2019). Darüber hinaus gaben Sie im ersten Verfahren 2013 auch noch vor, Sie hätten keine Geschwister und auch sonst keinerlei Verwandte. Den Angaben Ihrer Tochter, Ihren eigenen Angaben im laufenden Verfahren und auch den sozialen Medien zu entnehmen sind aber die Namen von zwei Brüdern namens römisch 40 und römisch 40 , welche beide in der Ukraine in römisch 40 leben (Quellen u.a.: (…), Zugriff am 19.04.2019). Ihre Tochter XXXX hatte in deren Einvernahme zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten am 04.02.2015 dazu angegeben:Ihre Tochter römisch 40 hatte in deren Einvernahme zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten am 04.02.2015 dazu angegeben: (…) „Meine Mutter hat zwei Brüder namens XXXX und XXXX . Diese leben seit dem Erdbeben in Armenien in XXXX . Beide sind verheiratet, haben Kinder und arbeiten.“„Meine Mutter hat zwei Brüder namens römisch 40 und römisch 40 . Diese leben seit dem Erdbeben in Armenien in römisch 40 . Beide sind verheiratet, haben Kinder und arbeiten.“ (…) Auch bezüglich Ihrer Eltern machten Sie unvereinbare Angaben. So erklärten Sie im ersten Verfahren, beide Eltern wären bereits verstorben und in XXXX begraben (Verfahren 2330783, AS 15, AS 23, AS 71, AS 170), was Sie zuerst auch noch im laufenden Verfahren am 20.07.2017 aufrechterhielten (Verfahren 161239855, AS 149). Dass Sie keine Sterbeurkunde der Eltern vorlegen können erklärten Sie im ersten Verfahren damit, dass Leute in Ihr Haus (in Armenien) eingebrochen wären und unter anderem die Todesurkunde Ihrer Eltern gestohlen hätten (Verfahren 2330783, AS 27, AS 73). Dagegen führten Sie bei der Einvernahme am 08.05.2018 an, der Aufenthalt Ihrer Mutter wäre Ihnen (lediglich) unbekannt, da Sie seit Ihrer ersten Eheschließung vor 30 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihr hätten (Verfahren 161239855, AS 298).Auch bezüglich Ihrer Eltern machten Sie unvereinbare Angaben. So erklärten Sie im ersten Verfahren, beide Eltern wären bereits verstorben und in römisch 40 begraben (Verfahren 2330783, AS 15, AS 23, AS 71, AS 170), was Sie zuerst auch noch im laufenden Verfahren am 20.07.2017 aufrechterhielten (Verfahren 161239855, AS 149). Dass Sie keine Sterbeurkunde der Eltern vorlegen können erklärten Sie im ersten Verfahren damit, dass Leute in Ihr Haus (in Armenien) eingebrochen wären und unter anderem die Todesurkunde Ihrer Eltern gestohlen hätten (Verfahren 2330783, AS 27, AS 73). Dagegen führten Sie bei der Einvernahme am 08.05.2018 an, der Aufenthalt Ihrer Mutter wäre Ihnen (lediglich) unbekannt, da Sie seit Ihrer ersten Eheschließung vor 30 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihr hätten (Verfahren 161239855, AS 298). Dazu machten Sie auch noch differierende Angaben zu Ihrer Religionszugehörigkeit und Ihren Sprachkenntnissen. Im ersten Verfahren eröffneten Sie, Sie wären Christin (Verfahren 2330783, AS 15, AS 19) bzw. gläubige Christin (Verfahren 2330783, AS 75/77), während Sie im laufenden Verfahren bei der Erstbefragung am 12.09.2016 behaupteten konfessionslos zu sein (Verfahren 161239855, AS 43) bzw. wegen der Heirat neu den Römisch-katholischen Glauben angenommen und davor keine Religion gehabt, sich jedoch als Christin gefühlt zu haben (Verfahren 161239855, AS 296). Zu den gesprochenen Sprachen gaben Sie im ersten Verfahren an, lediglich Armenisch zu sprechen (Verfahren 2330783, AS 15, AS 19), bzw. Armenisch als Muttersprache und ein wenig Russisch zu sprechen sowie Deutsch zu lernen (Verfahren 2330783, AS 69). Im zweiten Verfahren führten Sie gleich bei der Erstbefragung an, Sie würden neben Ihrer Muttersprache Armenisch noch gut Russisch sprechen (Verfahren 161239855, AS 43), wogegen Sie bei der Therapiesitzung in der Gruppenpraxis XXXX den Eindruck erweckten, Sie könnten sich im Russischen nicht so gut ausdrücken da Ihre Muttersprache eben Armenisch wäre, wie es auch im entsprechenden Arztbrief festgehalten wurde. Beim psychologischen Begutachtungstermin am 12.06.2017, zu dem daraufhin eine Armenisch-Dolmetscherin beigestellt wurde, stellte sich dann heraus, dass Sie immer wieder ins Russische springen (Verfahren 161239855, AS 105), weshalb auch abgebrochen werden musste, worauf für einen neuerlichen Termin am 20.07.2017 eine zweisprachige Dolmetscherin (Armenisch und Russisch) bestellt wurde. In der Einvernahme am 08.05.2018 erläuterten Sie dann, Sie würden gut Russisch und mittelmäßig Ukrainisch (was war zuvor noch nie erwähnt worden war) sprechen, und wären damit einverstanden in Russisch einvernommen zu werden (Verfahren 161239855, AS 294). Zu Armenisch erklärten Sie erst, Sie würden es nicht so gut sprechen, um dann im Zuge der Rückübersetzung wieder korrigieren zu lassen, dass das nicht stimmen würde, lediglich die Dolmetscherin habe es beim letzten Mal nicht so gut gekonnt (Verfahren 161239855, AS 306).Zu den gesprochenen Sprachen gaben Sie im ersten Verfahren an, lediglich Armenisch zu sprechen (Verfahren 2330783, AS 15, AS 19), bzw. Armenisch als Muttersprache und ein wenig Russisch zu sprechen sowie Deutsch zu lernen (Verfahren 2330783, AS 69). Im zweiten Verfahren führten Sie gleich bei der Erstbefragung an, Sie würden neben Ihrer Muttersprache Armenisch noch gut Russisch sprechen (Verfahren 161239855, AS 43), wogegen Sie bei der Therapiesitzung in der Gruppenpraxis römisch 40 den Eindruck erweckten, Sie könnten sich im Russischen nicht so gut ausdrücken da Ihre Muttersprache eben Armenisch wäre, wie es auch im entsprechenden Arztbrief festgehalten wurde. Beim psychologischen Begutachtungstermin am 12.06.2017, zu dem daraufhin eine Armenisch-Dolmetscherin beigestellt wurde, stellte sich dann heraus, dass Sie immer wieder ins Russische springen (Verfahren 161239855, AS 105), weshalb auch abgebrochen werden musste, worauf für einen neuerlichen Termin am 20.07.2017 eine zweisprachige Dolmetscherin (Armenisch und Russisch) bestellt wurde. In der Einvernahme am 08.05.2018 erläuterten Sie dann, Sie würden gut Russisch und mittelmäßig Ukrainisch (was war zuvor noch nie erwähnt worden war) sprechen, und wären damit einverstanden in Russisch einvernommen zu werden (Verfahren 161239855, AS 294). Zu Armenisch erklärten Sie erst, Sie würden es nicht so gut sprechen, um dann im Zuge der Rückübersetzung wieder korrigieren zu lassen, dass das nicht stimmen würde, lediglich die Dolmetscherin habe es beim letzten Mal nicht so gut gekonnt (Verfahren 161239855, AS 306). Aufgrund dieser offenkundigen Bereitschaft, in Bezug auf Eckdaten Ihres Lebens die Unwahrheit zu erzählen, lässt sich eine Unglaubwürdigkeit Ihrer Person feststellen und ist somit jedenfalls weiter auch in Ihrem Vorbringen zum Fluchtgrund festzustellen. Die Feststellung, dass Sie an keinen akut lebensbedrohenden Erkrankungen leiden und grundsätzlich arbeitsfähig sind, gründet auf Ihren Angaben im Verfahren, sowie auf dem Gesamteindruck Ihrer Person, welchen die erkennende Organwalterin im Zuge der Einvernahme von Ihnen gewinnen konnte. In der Einvernahme durch die zur Entscheidung berufene Organwalterin am 08.05.2018 gaben Sie an, dass es Ihnen gesundheitlich sehr gut geht und Sie auch keine Medikamente nehmen würden (AS 296) (und legten auch keinerlei aktuelle Befunde oder Arztberichte vor). Im ersten Verfahren hatten Sie bei der Beschwerdeverhandlung medizinische Unterlagen betreffend Wirbelsäulen- bzw. Bandscheibenproblemen, Rheuma, Hämorrhoiden, herabgesetzte Knochendichte, psychische Beeinträchtigung und Kopfschmerzen vorgelegt (Verfahren 2330783, AS 268), die sind darin angeführten Medikamente bzw. Wirkstoffe sowie auch die entsprechenden Behandlungen sind in der Ukraine ausreichend gewährleistet. Zudem gab es im laufenden Verfahren keinerlei Hinweise mehr auf diese Erkrankungen. Sie legten lediglich bei der Erstbefragung am 12.09.2016 ärztliche Berichte aus der Ukraine über eine Enzephalopathie (= Erkrankung des Gehirns) II. Grades posttraumatisch (= "nach einer Verletzung", wobei die Verletzung sowohl psychischer als auch physischer Natur sein kann) vaskulärer Genese (= durch Gefäßveränderungen hervorgerufen) mit Schwindelsyndrom vor, um Ihren zwischenzeitlichen Aufenthalt in der Ukraine zu untermauern, den Sie bei der Einvernahme am 08.05.2018 noch einmal vorlegten, diesmal als Beweis dafür, dass Sie sich nach einem Auflauern durch Ihren Exmann an einen Arzt gewandt hätten (Verfahren 161239855, AS 47 + AS 301, AS 345, AS 369 – AS 371), sowie Berichte aus Österreich zu depressiver Beeinträchtigung mit Angst und Unruhe (Verfahren 161239855, AS 87) beziehungsweise schwerer Depression mit Einschränkung der Realitätsprüfung (Verfahren 161239855, AS 89), um Ihre fehlende Teilnahmefähigkeit an einer Einvernahme zu belegen.Im ersten Verfahren hatten Sie bei der Beschwerdeverhandlung medizinische Unterlagen betreffend Wirbelsäulen- bzw. Bandscheibenproblemen, Rheuma, Hämorrhoiden, herabgesetzte Knochendichte, psychische Beeinträchtigung und Kopfschmerzen vorgelegt (Verfahren 2330783, AS 268), die sind darin angeführten Medikamente bzw. Wirkstoffe sowie auch die entsprechenden Behandlungen sind in der Ukraine ausreichend gewährleistet. Zudem gab es im laufenden Verfahren keinerlei Hinweise mehr auf diese Erkrankungen. Sie legten lediglich bei der Erstbefragung am 12.09.2016 ärztliche Berichte aus der Ukraine über eine Enzephalopathie (= Erkrankung des Gehirns) römisch zwei. Grades posttraumatisch (= "nach einer Verletzung", wobei die Verletzung sowohl psychischer als auch physischer Natur sein kann) vaskulärer Genese (= durch Gefäßveränderungen hervorgerufen) mit Schwindelsyndrom vor, um Ihren zwischenzeitlichen Aufenthalt in der Ukraine zu untermauern, den Sie bei der Einvernahme am 08.05.2018 noch einmal vorlegten, diesmal als Beweis dafür, dass Sie sich nach einem Auflauern durch Ihren Exmann an einen Arzt gewandt hätten (Verfahren 161239855, AS 47 + AS 301, AS 345, AS 369 – AS 371), sowie Berichte aus Österreich zu depressiver Beeinträchtigung mit Angst und Unruhe (Verfahren 161239855, AS 87) beziehungsweise schwerer Depression mit Einschränkung der Realitätsprüfung (Verfahren 161239855, AS 89), um Ihre fehlende Teilnahmefähigkeit an einer Einvernahme zu belegen. Bei der Begutachtung durch die Sachverständige XXXX am 20.07.2017 führten Sie als Beschwerden an: Herzrasen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, Schlafstörungen, Angst, Unruhe, „wie nicht von dieser Welt sein“, Sorge, Träume, Schwäche, schlechte Gedanken, hoher Blutdruck. Die Gutachterin beobachtete gedrückte Stimmung, negativ getönte Befindlichkeit, wahnhafte Interpretationsbereitschaft, geringfügige Distanzlosigkeit, jedoch geordneten Ductus, kein durchgehendes Wahngebäude sowie örtliche und zeitliche Orientierung zur Person. Das medizinische Gutachten von Frau Doktor XXXX bescheinigt Ihnen entweder eine Depression mit wahnhafter Erlebnisverarbeitung, F 32.3, oder differentialdiagnostisch eine mögliche anhaltende wahnhafte Störung F 22, die bereits laufende Behandlung wird mit Valsax (gegen Bluthochdruck, Wirkstoff Valsartan), Esomeprazol (Magenschutz), Deanxit (gegen Angst kombiniert Flupentixol, ein Neuroleptikum, und Melitracen, ein Antidepressivum) und Trittico retard (Wirkstoff Trazodon-Hydrochlorid) angegeben.Bei der Begutachtung durch die Sachverständige römisch 40 am 20.07.2017 führten Sie als Beschwerden an: Herzrasen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, Schlafstörungen, Angst, Unruhe, „wie nicht von dieser Welt sein“, Sorge, Träume, Schwäche, schlechte Gedanken, hoher Blutdruck. Die Gutachterin beobachtete gedrückte Stimmung, negativ getönte Befindlichkeit, wahnhafte Interpretationsbereitschaft, geringfügige Distanzlosigkeit, jedoch geordneten Ductus, kein durchgehendes Wahngebäude sowie örtliche und zeitliche Orientierung zur Person. Das medizinische Gutachten von Frau Doktor römisch 40 bescheinigt Ihnen entweder eine Depression mit wahnhafter Erlebnisverarbeitung, F 32.3, oder differentialdiagnostisch eine mögliche anhaltende wahnhafte Störung F 22, die bereits laufende Behandlung wird mit Valsax (gegen Bluthochdruck, Wirkstoff Valsartan), Esomeprazol (Magenschutz), Deanxit (gegen Angst kombiniert Flupentixol, ein Neuroleptikum, und Melitracen, ein Antidepressivum) und Trittico retard (Wirkstoff Trazodon-Hydrochlorid) angegeben. Somit kann weder bei den im ersten Verfahren noch bei den im zweiten Verfahren diagnostizierten medizinischen Problemen von einer akut lebensbedrohenden Erkrankung gesprochen werden, unter der Sie leiden würden. Die Feststellung der illegalen Einreise ergibt sich aus dem Nichtvorhandensein gültiger Reisedokumente und dem Fehlen eines Visums. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:, Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: … Zusammengefasst führten Sie als Fluchtgrund eine Bedrohung und Verfolgung durch Ihren Exmann, von dem Sie seit 2003 geschieden sind, ins Treffen. Ihre Angaben zum Ausreisegrund waren – wie nachstehend ausgeführt – jedoch nicht nachvollziehbar und daher auch nicht glaubwürdig. Allem voran beschränkte sich Ihre freie Schilderung der Gründe für die neue Asylantragstellung – bei der Sie ausdrücklich dazu aufgefordert worden waren, so zu erzählen, dass es auch für eine unbeteiligte Person zu verstehen ist – auf 1 Satz. Erst auf Nachfrage fügten Sie 5 weitere kurze Sätze hinzu, jedoch ohne dabei etwas zu schildern (Verfahren 161239855, AS 299). Danach beantworteten Sie jeweils nur kurz – und ohne von sich aus irgendwelche Details bekanntzugeben – die von der erkennenden Organwalterin gestellten weiterführenden Fragen und machten in Bezug auf Ihren Fluchtgrund weder genügend konkrete noch detaillierte Angaben. Auf die erneute Frage nach möglichst lebensnaher Schilderung eines von Ihnen erwähnten Vorfalls, gaben Sie eine Antwort in lediglich zwei Sätzen, ohne dabei wirklich den Vorfall zu beschreiben. Nach Wiederholung der Frage mit Betonung, dass Sie detailliert schildern sollen, meinten Sie lapidar: „Also, er war an dem Tag psychologisch völlig unausgeglichen, und er hat mir Angst gemach mit Worten, dass er mich umbringen wird. Und dass er mich schlägt … Er hat mir immer auf den Kopf geschlagen. Was soll ich sagen?“ Um eventuell doch noch zu einer Schilderung zu kommen, erklärte die zur Entscheidung berufene Organwalterin, was „Sie sagen sollen“, nämlich, wie diese Situation gewesen sei und wo, ob auf der Straße oder im Haus etc. Daraufhin erklärten Sie wiederum nur kurz und detaillos, Sie könnten sich nicht erinnern. Wie sollten Sie sich erinnern können? Er würde Sie auf der Straße schlagen und bringe Sie zum Weinen. Ein weiterer Versuch der Organwalterin, Sie zur Schilderung der Situation zu bringen, unter Hinweis darauf, dass es ein für Sie erwähnenswerter Vorfall gewesen wäre, an den Sie sich doch erinnern können müssten, führte lediglich zu dem Hinweis, dass es das gewesen wäre, was Sie vorhin gesagt hätten. Er habe Ihnen immer auf den Kopf geschlagen und diese fürchterlichen Worte: „Was soll ich aus Dir machen? Soll ich aus Dir Sand machen oder willst Du Stein sein?“ verwendet (Verfahren 161239855, AS 301). Nachdem Sie beim Termin zur Sachverständigenbegutachtung durch Frau XXXX am 20.07.2017 angegeben hatten, Ihr Ex-Mann habe die beiden Männer zu Ihnen nach Armenien geschickt – womit Sie sich auf den bei der ersten Antragstellung vorgebrachten Fluchtgrund bezogen – wurden Sie auch in der Einvernahme am 08.05.2018 dazu befragt. Dabei erklärten Sie dann, Sie wüssten nicht mehr genau, wann das gewesen wäre und wie lange Sie damals in Armenien gelebt hätten. Darüber hinaus gaben Sie in 11 kurzen Sätzen emotionslos an, 2 junge Männer hätten Sie um Geld gebeten, Ihnen wäre klar gewesen, dass die beiden Sie beobachten, weil sie sehen wollten, wo Sie hingehen. Am nächsten Tag wäre Ihr Haus ausgeraubt worden und einen Tag später Ihr Hund, der sich im Hof befunden habe, getötet. Das wäre die Handschrift Ihres Exmannes, dahinter würde er stecken. Dazu wäre einerseits anzuführen, dass Sie widersprüchlich beim ersten Antrag davon gesprochen hatten, dass einer der Männer Ihnen ein Messer an den Hals gehalten und Sie mit dem Umbringen bedroht hätte, um das Geld von Ihnen zu verlangen (womit keineswegs von „bitten“ die Rede sein kann), wohingegen Sie damals nichts von einer Beobachtung seitens der beiden erwähnten (Verfahren 2330783, AS 73), weshalb Ihnen das damals auch in Form von mangelnder Glaubwürdigkeit vorgehalten worden war (Verfahren 2330783, AS 300), und andererseits, dass Sie – wie auch in Bezug auf die angegebenen Verfolgungen in der Ukraine – keineswegs nachvollziehbar und detailliert schilderten.Nachdem Sie beim Termin zur Sachverständigenbegutachtung durch Frau römisch 40 am 20.07.2017 angegeben hatten, Ihr Ex-Mann habe die beiden Männer zu Ihnen nach Armenien geschickt – womit Sie sich auf den bei der ersten Antragstellung vorgebrachten Fluchtgrund bezogen – wurden Sie auch in der Einvernahme am 08.05.2018 dazu befragt. Dabei erklärten Sie dann, Sie wüssten nicht mehr genau, wann das gewesen wäre und wie lange Sie damals in Armenien gelebt hätten. Darüber hinaus gaben Sie in 11 kurzen Sätzen emotionslos an, 2 junge Männer hätten Sie um Geld gebeten, Ihnen wäre klar gewesen, dass die beiden Sie beobachten, weil sie sehen wollten, wo Sie hingehen. Am nächsten Tag wäre Ihr Haus ausgeraubt worden und einen Tag später Ihr Hund, der sich im Hof befunden habe, getötet. Das wäre die Handschrift Ihres Exmannes, dahinter würde er stecken. Dazu wäre einerseits anzuführen, dass Sie widersprüchlich beim ersten Antrag davon gesprochen hatten, dass einer der Männer Ihnen ein Messer an den Hals gehalten und Sie mit dem Umbringen bedroht hätte, um das Geld von Ihnen zu verlangen (womit keineswegs von „bitten“ die Rede sein kann), wohingegen Sie damals nichts von einer Beobachtung seitens der beiden erwähnten (Verfahren 2330783, AS 73), weshalb Ihnen das damals auch in Form von mangelnder Glaubwürdigkeit vorgehalten worden war (Verfahren 2330783, AS 300), und andererseits, dass Sie – wie auch in Bezug auf die angegebenen Verfolgungen in der Ukraine – keineswegs nachvollziehbar und detailliert schilderten. Darüber hinaus wäre auch noch auf den Widerspruch im laufenden Verfahren hinzuweisen, wo Sie zunächst behauptet hatten, Sie hätten ab 1996 bis zu Ihrer Ausreise 2013 (mit folgender erster Asylantragstellung) immer in XXXX an unterschiedlichen Adressen gewohnt, und nach Ihrer Rückkehr (infolge der negativen ersten Entscheidung 2014/2015) wiederum 1,5 Jahre in XXXX , diesmal an der Wohnadresse Ihres Bruders, bis Sie 2016 den laufenden Antrag stellten (Verfahren 161239855, AS 298). Einen Aufenthalt in Armenien in den Jahren 2012 oder 2013 erwähnten Sie dabei vorher mit keinem Wort.Darüber hinaus wäre auch noch auf den Widerspruch im laufenden Verfahren hinzuweisen, wo Sie zunächst behauptet hatten, Sie hätten ab 1996 bis zu Ihrer Ausreise 2013 (mit folgender erster Asylantragstellung) immer in römisch 40 an unterschiedlichen Adressen gewohnt, und nach Ihrer Rückkehr (infolge der negativen ersten Entscheidung 2014 aus 2015,) wiederum 1,5 Jahre in römisch 40 , diesmal an der Wohnadresse Ihres Bruders, bis Sie 2016 den laufenden Antrag stellten (Verfahren 161239855, AS 298). Einen Aufenthalt in Armenien in den Jahren 2012 oder 2013 erwähnten Sie dabei vorher mit keinem Wort. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich aber gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen. Im konkreten Fall vermochten Sie diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Ferner ist es auch nicht plausibel, dass Ihr Exmann, von dem Sie bereits seit 2003 geschieden sind, Ihnen stets auf der Straße auflauern konnte, da er immer irgendwie herausgefunden habe, wo er Sie finden könne. Nach Ihrer Scheidung 2003 hätten Sie nicht mehr zusammen gewohnt, er habe Sie aber immer wieder gefunden und Ihnen keine Ruhe gegeben (Verfahren 161239855, AS 299). Sie erklärten, Sie wären rausgegangen, und er wäre schon da gestanden, er habe aber nicht gewusst, wann Sie das Haus verlassen würden, da Sie nicht immer zur selben Zeit das Haus verlassen hätten; er wäre dort herum gestanden. Ihr Mann habe Ihnen nicht einmal einen Monat lang Ruhe gegeben, es wäre sicher viermal pro Woche gewesen (Verfahren 161239855, AS 300). Bei der Begutachtung durch Frau XXXX hatten Sie zudem noch angegeben, Ihr Exmann würde Sie auch in Verkehrsmitteln suchen (Verfahren 161239855, AS 149). Dazu wäre zu erwähnen, dass eine derartige, mehrjährige Verfolgung durch eine Person, die rege am gesellschaftlichen Leben teilnimmt und auch sehr aktiv in den sozialen Medien präsent ist (Quellen u.a.: https://ok.ru/profile/373248852191, https://m.vk.com/id257047253, Zugriff am 23.04.2019) nicht praktikabel und auch nicht wahrscheinlich ist. Abgesehen davon ist auch nicht nachvollziehbar, dass beide Töchter auch weiterhin ein gutes Verhältnis zum Vater haben, wenn er tatsächlich wie von Ihnen behauptet ein „psychologisch unausgeglichener“ „Alkoholiker“ (Verfahren 161239855, AS 301) wäre, mit dem niemand vernünftig reden kann (Verfahren 161239855, AS 299), auch wenn die Tochter XXXX ihm nichts über Ihren Aufenthalt verraten würde, weil „er für Sie sehr gefährlich sei“ (Verfahren 161239855, AS 303). Auf jeden Fall ist Ihr Exmann auch weiterhin mit Ihren beiden Töchtern und auch mit Ihrem Bruder XXXX in Kontakt und in den sozialen Medien befreundet (Quellen: …, Zugriff am 23.04.2019).Ferner ist es auch nicht plausibel, dass Ihr Exmann, von dem Sie bereits seit 2003 geschieden sind, Ihnen stets auf der Straße auflauern konnte, da er immer irgendwie herausgefunden habe, wo er Sie finden könne. Nach Ihrer Scheidung 2003 hätten Sie nicht mehr zusammen gewohnt, er habe Sie aber immer wieder gefunden und Ihnen keine Ruhe gegeben (Verfahren 161239855, AS 299). Sie erklärten, Sie wären rausgegangen, und er wäre schon da gestanden, er habe aber nicht gewusst, wann Sie das Haus verlassen würden, da Sie nicht immer zur selben Zeit das Haus verlassen hätten; er wäre dort herum gestanden. Ihr Mann habe Ihnen nicht einmal einen Monat lang Ruhe gegeben, es wäre sicher viermal pro Woche gewesen (Verfahren 161239855, AS 300). Bei der Begutachtung durch Frau römisch 40 hatten Sie zudem noch angegeben, Ihr Exmann würde Sie auch in Verkehrsmitteln suchen (Verfahren 161239855, AS 149). Dazu wäre zu erwähnen, dass eine derartige, mehrjährige Verfolgung durch eine Person, die rege am gesellschaftlichen Leben teilnimmt und auch sehr aktiv in den sozialen Medien präsent ist (Quellen u.a.: https://ok.ru/profile/373248852191, https://m.vk.com/id257047253, Zugriff am 23.04.2019) nicht praktikabel und auch nicht wahrscheinlich ist. Abgesehen davon ist auch nicht nachvollziehbar, dass beide Töchter auch weiterhin ein gutes Verhältnis zum Vater haben, wenn er tatsächlich wie von Ihnen behauptet ein „psychologisch unausgeglichener“ „Alkoholiker“ (Verfahren 161239855, AS 301) wäre, mit dem niemand vernünftig reden kann (Verfahren 161239855, AS 299), auch wenn die Tochter römisch 40 ihm nichts über Ihren Aufenthalt verraten würde, weil „er für Sie sehr gefährlich sei“ (Verfahren 161239855, AS 303). Auf jeden Fall ist Ihr Exmann auch weiterhin mit Ihren beiden Töchtern und auch mit Ihrem Bruder römisch 40 in Kontakt und in den sozialen Medien befreundet (Quellen: …, Zugriff am 23.04.2019). Ein weiteres Indiz gegen eine Glaubwürdigkeit Ihrer Schilderungen ist der Umstand, dass Sie sich wegen der behaupteten jahrelangen Verfolgung, Bedrohung mit dem Umbringen sowie mit gefährlichen Waffen (Messer, Heugabel) und Gewaltanwendung in Form von wiederkehrenden Schlägen gegen den Kopf (und einmal angeführtem Einflößen eines Putzmittels) (Verfahren 161239855, AS 151, AS 299, AS 301, AS 302) nie an die Polizei oder eine andere Behörde Ihrer Heimat gewendet haben. Im Gegenteil gab es von Ihnen auf die Frage, ob Sie sich an Polizei oder Behörden gewandt hätten, die Gegenfrage: „Wegen was?“ (Verfahren 161239855, AS 299). Daran ändert auch nichts Ihre Aussage, Sie würden sich selber schützen, um auf Vorhalt Ihrer Ausreise zu erwidern, das wäre die Art gewesen, wie Sie sich schützten (Verfahren 161239855, AS 300). Es ist keine einleuchtende Erklärung, dass Sie sich deshalb nicht an die Behörden um Schutz gewandt hätten, weil Sie keine Probleme hätten machen wollen (Verfahren 161239855, AS 300). Von einem vernunftbegabten Menschen kann erwartet werden, dass er sich im Falle einer Bedrohung seines Lebens an die Behörden um Schutz wendet, wenn diese – so wie im Fall der Ukraine – auch schutzfähig und schutzwillig sind, ungeachtet dessen, ob er dabei Probleme verursacht. Durch Ihre bereits mehr als ein Jahrzehnt zuvor erfolgte Scheidung kann auch nicht mehr unterstellt werden, dass es sich um häusliche Gewalt handeln würde, die womöglich von den Behörden ignoriert würde. Dazu passt auch Ihre Darstellung, dass Ihr Exmann Sie auf der Straße in der Stadt mit einer Heugabel verfolgt habe, dies den Passanten einerseits egal gewesen wäre, er sich andererseits auch immer in der Nähe von anderen Leuten normal verhalten und auf den Moment gewartet habe, wo Sie beide allein gewesen wären, um Sie dann zu beschimpfen und zu schlagen (Verfahren 161239855, AS 302 – AS 303), und dass Sie nichts dagegen unternommen hätten. Vernünftigerweise könnte angenommen werden, dass Sie sich in der Zwischenzeit auch um Hilfe an Ihre Mitmenschen gewendet hätten, und sei es nur, um Ihren Exmann von weiterer Verfolgung abzuschrecken, indem Sie sich immer in Gesellschaft anderer Leute bewegt hätten. Ebenfalls soll noch erwähnt werden, dass Sie in der Erstbefragung – Folgeantrag Asyl am 12.09.2016 angeführt hatten, Ihnen werde von den Behörden in der Ukraine nicht geholfen, da Sie Armenierin seien, im Gegenteil würden Sie aufgrund Ihrer Nationalität gemobbt werden (Verfahren 161239855, AS 47), was Sie in der Einvernahme am 08.05.2018 nicht mehr erwähnten. Auf diesbezügliches Nachfragen durch die zur Entscheidung berufene Organwalterin erklärten Sie, Sie wären ja nicht danach gefragt worden, vielleicht hätten Sie die Frage nach den Ausreisegründen nicht richtig verstanden, aber Sie hätten das Land nur aus dem Grund verlassen, dass Sie mit Ihrem Exmann Probleme gehabt hätten und das Mobbing habe keine Rolle gespielt (Verfahren 161239855, AS 304). Auf die konkrete Frage, wie und wann Sie von den Behörden gemobbt worden wären, bestritten Sie die vorherige Aussage komplett. Sie hätten so etwas nie gesagt, so etwas wäre nie vorgefallen, Sie hätten nie mit der Polizei oder so irgendwelche Probleme gehabt (Verfahren 161239855, AS 305). Insgesamt ergibt sich daher eine unglaubwürdige Darstellung Ihrer Fluchtgeschichte. Darüber hinaus hätte selbst bei Glaubwürdigkeit der Verfolgung durch Ihren Exmann die Möglichkeit bestanden, dass Sie zu Ihrer Tochter XXXX nach XXXX , das seit Februar 2016 XXXX heißt, ziehen und dort bei den Behörden um Schutz vor dem Exmann anzusuchen. Insgesamt ergibt sich daher eine unglaubwürdige Darstellung Ihrer Fluchtgeschichte. Darüber hinaus hätte selbst bei Glaubwürdigkeit der Verfolgung durch Ihren Exmann die Möglichkeit bestanden, dass Sie zu Ihrer Tochter römisch 40 nach römisch 40 , das seit Februar 2016 römisch 40 heißt, ziehen und dort bei den Behörden um Schutz vor dem Exmann anzusuchen. So Sie zur Untermauerung Ihrer Fluchtgeschichte den Konsultationsbefund aus der Ukraine anführten, sei darauf verwiesen, dass die darin diagnostizierte Enzephalopathie II. Grades posttraumatisch vaskulärer Genese durch verschiedene Ursachen hervorgerufen worden sein kann, unter anderem auch durch Arteriosklerose mit nachfolgendem (Mikro-) Schlaganfall oder jedwedes Schädel-Hirn-Trauma, und somit nicht geeignet ist eine Verletzung durch den Exmann zu belegen.So Sie zur Untermauerung Ihrer Fluchtgeschichte den Konsultationsbefund aus der Ukraine anführten, sei darauf verwiesen, dass die darin diagnostizierte Enzephalopathie römisch zwei. Grades posttraumatisch vaskulärer Genese durch verschiedene Ursachen hervorgerufen worden sein kann, unter anderem auch durch Arteriosklerose mit nachfolgendem (Mikro-) Schlaganfall oder jedwedes Schädel-Hirn-Trauma, und somit nicht geeignet ist eine Verletzung durch den Exmann zu belegen. Fazit aus all diesen Umständen ist, dass Ihre Fluchtgeschichte insgesamt konstruiert und somit nicht glaubhaft wirkt. Dazu kommt noch Ihre fehlende persönliche Glaubwürdigkeit. Das Agieren mit unterschiedlichen Lebensdaten, Eckdaten, Namensführungen und Fluchtgeschichten weist eindeutig darauf hin, dass ein Antragsteller nicht wahrheitsbezogen sondern asylzweckbezogen agiert. Fazit aus all diesen Umständen ist, dass Ihre Fluchtgeschichte somit nicht glaubhaft wirkt. Zur Verwendung der Einvernahme Ihrer Tochter in deren Verfahren sei noch angemerkt, dass es grundsätzlich vorgesehen ist, dass die Parteien im Rahmen des Ermittlungsverfahrens am Verfahren beteiligt werden müssen. Die Behörde hat daher den Parteien Gelegenheit zu geben, alles vorzubringen, was ihren Standpunkt stützt. Die Behörde hat sich mit diesen Vorbringen auseinanderzusetzen. Sie ist auch verpflichtet, den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (im Regelfall direkt im Rahmen einer Einvernahme oder schriftlich unter Setzung einer entsprechenden Frist, z.B. 2 Wochen). Eine Verletzung des Parteiengehörs kann aber geheilt werden, wenn die verwendeten Beweismittel im Rahmen des Bescheides den Parteien zur Kenntnis gebracht werden und im Rahmen der Rechtsmittelfrist hierzu eine Stellungnahme abgegeben werden kann. Die relevanten Textpassagen wurden wortgetreu zitiert, und Sie können somit im Rahmen der Rechtsmittelfrist auch dazu Stellung nehmen. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Wie oben unter dem Punkt betreffend Ihre Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes bereits ausgeführt, ergibt sich für Sie keine Gefährdung durch Polizei, staatliche Organe oder Private. Da Sie eine diesbezüglich begründete, objektiv nachvollziehbare Furcht als Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnten, ergibt sich auch für die Zukunft keine daraus resultierende Gefahr. Den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen zur aktuellen Lage in der Ukraine sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass die staatlichen Institutionen in der Ukraine im Hinblick auf eine mögliche private Verfolgung weder schutzfähig noch schutzwillig wären. Eine staatliche Verfolgung hat sich nicht ergeben, und selbst wenn man von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens betreffend der genannten Bedrohung durch Ihren Exmann (verbale Bedrohungen, Stalking, Verfolgen mit einer Heugabel, Schläge gegen den Kopf) ausgehen wollte, ist dieses Vorbringen nicht unter den Begriff der staatlichen Verfolgung einzuordnen. Vielmehr stellen die aufgezählten Handlungen private Verfolgung durch einen Dritten dar, gegen die von einer Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates auszugehen ist. Es wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass Sie in diesem Punkt während der Erstbefragung im laufenden Verfahren ein vollkommen unglaubwürdiges Vorbringen hinsichtlich Diskriminierung aufgrund Ihrer Volksgruppenangehörigkeit genannt haben und in weiterer Folge in der Einvernahme durch die zur Entscheidung berufenen Organwalterin nicht mehr aufrecht erhalten haben. Im Falle der behaupteten Vorfälle in Zusammenhang mit Ihrem Exmann hätten Sie sich an die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates wenden können, welche willens und fähig gewesen wären, Ihnen Schutz zu gewähren. Die Feststellung, dass Sie grundsätzlich am Erwerbsleben teilnehmen können, ergab sich aus Ihren Angaben während der Einvernahmen. Aus den Länderinformationen ist ersichtlich, dass eine medizinische Versorgung in der Ukraine gewährleistet ist, wobei – wie bereits unter dem Punkt Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person erläutert – bei Ihnen keine akute (lebensbedrohende) Erkrankung feststellbar ist. Bis auf Melitracen sind zudem auch alle Ihnen in früheren Therapievorschlägen empfohlenen Wirkstoffe bzw. Medikamente in der Ukraine erhältlich (siehe Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation, weiters auch im Internet ersichtlich; Quellen u.a. https://tabletki.ua/Флюанксол/pharmacy/, http://yod.ua/drug/diokor-solo-3464/, https://tabletki.ua/%D0%AD%D0%B7%D0%BE%D0%BC%D0%B5%D0%BF%D1%80%D0%B0%D0%B7%D0%BE%D0%BB/pharmacy/, https://tabletki.ua/Триттико/analogi/, Zugriff am 19.04.2019), wobei das Antidepressivum Melitracen nur in Kombination mit Flupentixol (als das Ihnen damals verordnete Deanxit) vertrieben wurde/wird und in vielen Ländern – unter anderem auch Deutschland – wegen seiner Nebenwirkungen verboten wurde. Flupentixol selbst ist in der Ukraine verfügbar. Da Sie zudem in der (späteren) Einvernahme am 08.05.2018 angaben, Sie würden keine Medikamente einnehmen bzw. brauchen (Verfahren 161239855, AS 296) und auch keine aktuellen Befunde oder Medikamentenverordnungen vorlegten, kann davon ausgegangen werden, dass Sie diese Kombination Deanxit aktuell auch nicht mehr benötigen. Darüber hinaus sind in der Ukraine viele andere Antidepressiva alternativ verfügbar, womit auch für die Melitracen/Fluoentixol-Kombination ein tauglicher Ersatz zur Verfügung gestellt werden könnte. Ergänzend erwähnt sei die bereits in der Ukraine erfolgte Behandlung mit Betaserc (Wirkstoff Betahistin Dihydrochlorid) gegen Schwindel, der auf Durchblutungsstörungen des Innenohres zurückzuführen ist, womit eine möglicherweise erneut nötige Behandlung auch weiterhin durchgeführt werden kann. Somit wäre insgesamt selbst bei weiterhin aufrechten Erkrankungen, die Sie bei der Einvernahme am 08.05.2018 lediglich verschwiegen hätten, eine Behandlung in der Ukraine ausreichend gewährleistet. Weiters konnte anhand Ihrer Angaben im laufenden Verfahren sowie der Angaben Ihrer Tochter XXXX , IFA 780407707, festgestellt werden, dass Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben. Sie sind zwar in Armenien geboren worden, lebten jedoch seit 1996 bis zu Ihrer Ausreise in der Ukraine, haben die dortige Staatsbürgerschaft erlangt und haben dort auch Ihren Freundes- und Bekanntenkreis sowie auch Ihre Tochter XXXX und Ihre Brüder XXXX und XXXX , jeweils mit deren Familien. Weiters konnte anhand Ihrer Angaben im laufenden Verfahren sowie der Angaben Ihrer Tochter römisch 40 , IFA 780407707, festgestellt werden, dass Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben. Sie sind zwar in Armenien geboren worden, lebten jedoch seit 1996 bis zu Ihrer Ausreise in der Ukraine, haben die dortige Staatsbürgerschaft erlangt und haben dort auch Ihren Freundes- und Bekanntenkreis sowie auch Ihre Tochter römisch 40 und Ihre Brüder römisch 40 und römisch 40 , jeweils mit deren Familien. Aufgrund Ihrer Angaben im Verfahren sowie aus den allgemeinen Länderfeststellungen zur Ukraine ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass angenommen werden müsste, Ihnen würde im Falle der Rückkehr jegliche Lebensgrundlage entzogen sein. Überdies haben sich – wie oben unter der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes bereits angeführt – im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass Sie in der Heimat jemals konkrete Schwierigkeiten mit der Polizei oder den Behörden gehabt hätten, weshalb im Falle Ihrer Rückkehr in die Heimat auch mit keinen behördlichen Sanktionen bis hin zur Todesstrafe zu rechnen ist. Ihre Rückkehr in die Ukraine ist durchaus möglich und zumutbar. Zudem besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Sie auch den Großteil Ihres Lebens in XXXX und Umgebung verbracht haben und Sie mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut sind. Bis zu Ihrer Ausreise haben Sie in der Ukraine finanziell unabhängig gelebt.Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Sie auch den Großteil Ihres Lebens in römisch 40 und Umgebung verbracht haben und Sie mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut sind. Bis zu Ihrer Ausreise haben Sie in der Ukraine finanziell unabhängig gelebt. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass in den westlichen Landesteilen der Ukraine keine Verschlechterung der grundsätzlich ruhigen Sicherheitslage bekannt geworden ist. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit von unpolitischen Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist trotz der derzeitigen Zustände in Regionen der Ostukraine nicht anzunehmen. Auch wenn Sie angaben, seinerzeit Sympathisantin der Partei der Regionen gewesen zu sein, so ist es Wolodymyr Makeijenko, einem ehemaligen Abgeordneten der Partei der Regionen durchaus erlaubt den großen Nachrichten- und Informationssender „Prjamyj“ in der Ukraine zu betreiben (Quelle: http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen215.pdf, Zugriff am 23.04.2019). Wenn also nicht einmal einem ehemaligen Abgeordneten Verfolgung droht, so kann daraus durchaus geschlossen werden, dass einer Sympathisantin, die nie offizielles Mitglied dieser Partei war, ebenfalls keinerlei Verfolgung droht. (…)“ Im Rahmen einer Eingabe vom 06.05.2019 wurde bekanntgegeben, dass sich die Beschwerdeführerin für eine freiwillige Rückkehr entschieden hätte. Mit weiterer Eingabe vom 09.05.2019 wurde darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin ihre diesbezügliche Meinung geändert hätte. 2.3. Mit Eingabe vom 28.05.2019 wurde durch eine Rechtsberatungsorganisation fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher der dargestellte Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin befürchte, im Falle einer Rückkehr von ihrem Ex-Mann gefunden zu werden, welcher ihr neuerlich Gewalt zufügen würde. In der Ukraine sei sie obdach- und arbeitslos gewesen. Die Beschwerdeführerin führe eine Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen und habe in Österreich eine neue Heimat gefunden. Diese lerne Deutsch und ginge regelmäßig in die Kirche. Derzeit habe sie keine psychischen Probleme. Die Töchter der Beschwerdeführerin befänden sich beide in Österreich. Die gesamte Familie der Beschwerdeführerin befinde sich demnach in Österreich. In der Ukraine drohe der Beschwerdeführerin Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen, die von häuslicher Gewalt durch ihre (Ex-)Männer bedroht seien. In der Ukraine habe diese keine Lebensgrundlage. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflichten verletzt und das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht in der gebotenen Tiefe ermittelt. Insbesondere habe die Behörde keine aktuellen Länderberichte über Opfer von häuslicher Gewalt, Gewalt in Beziehungen, sowie Länderberichte über alleinstehende Frauen mit psychischen Problemen eingeholt. Das Bundesamt habe es unterlassen, seiner Entscheidung einschlägige und aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen. Aus diesem Grund werde auf auszugsweise zitierte ergänzende Berichte zu den relevanten Thematiken hingewiesen. Die Behörde habe es verabsäumt, festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einer besonders vulnerablen Gruppe angehöre, deren Mitglieder offenkundig häufig Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt würden. Aufgrund der geschilderten Zwangslage ergebe sich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr Verfolgungshandlungen befürchten müsste. Zudem würde ihr aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage in der Ukraine im Falle einer Rückkehr eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte drohen. Bei der Beschwerdeführerin komme hinzu, dass sie bereits Opfer von Traumatisierungen geworden sei, was sich in ihrem psychischen Gesundheitszustand zeige, weshalb sie jedenfalls als besonders vulnerabel anzusehen und weshalb ihr subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei. Eine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates könne im Fall der Beschwerdeführerin nicht angenommen werden, da die Länderberichte zeigen würden, dass der Staat bei Verbrechen im Zusammenhang mit Straftaten im Familienkreis untätig bleibe, andererseits die Polizei aufgrund von Korruption nicht effektiv sei. Der Beschwerdeführerin stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da sie ohne soziales Netz in anderen Landesteilen keinerlei Chance hätte, sich selbst ihren Lebensunterhalt zu gewährleisten. Aus diesem Grund hätte der Beschwerdeführerin auch ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 erteilt werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei um eine Integration in Österreich bemüht und lebe gemeinsam mit ihrem Mann, einem österreichischen Staatsangehörigen und Pensionist. Die BF habe im Dezember 2018 den A1 Deutschkurs abgeschlossen und gehe regelmäßig in die Kirche. Ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin gefährde weder die öffentliche Ordnung, noch die nationale Sicherheit; der Eingriff in das schützenswerte Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin sei sohin unverhältnismäßig und auf Dauer unzulässig. 2.3. Mit Eingabe vom 28.05.2019 wurde durch eine Rechtsberatungsorganisation fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher der dargestellte Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin befürchte, im Falle einer Rückkehr von ihrem Ex-Mann gefunden zu werden, welcher ihr neuerlich Gewalt zufügen würde. In der Ukraine sei sie obdach- und arbeitslos gewesen. Die Beschwerdeführerin führe eine Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen und habe in Österreich eine neue Heimat gefunden. Diese lerne Deutsch und ginge regelmäßig in die Kirche. Derzeit habe sie keine psychischen Probleme. Die Töchter der Beschwerdeführerin befänden sich beide in Österreich. Die gesamte Familie der Beschwerdeführerin befinde sich demnach in Österreich. In der Ukraine drohe der Beschwerdeführerin Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen, die von häuslicher Gewalt durch ihre (Ex-)Männer bedroht seien. In der Ukraine habe diese keine Lebensgrundlage. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflichten verletzt und das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht in der gebotenen Tiefe ermittelt. Insbesondere habe die Behörde keine aktuellen Länderberichte über Opfer von häuslicher Gewalt, Gewalt in Beziehungen, sowie Länderberichte über alleinstehende Frauen mit psychischen Problemen eingeholt. Das Bundesamt habe es unterlassen, seiner Entscheidung einschlägige und aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen. Aus diesem Grund werde auf auszugsweise zitierte ergänzende Berichte zu den relevanten Thematiken hingewiesen. Die Behörde habe es verabsäumt, festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einer besonders vulnerablen Gruppe angehöre, deren Mitglieder offenkundig häufig Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt würden. Aufgrund der geschilderten Zwangslage ergebe sich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr Verfolgungshandlungen befürchten müsste. Zudem würde ihr aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage in der Ukraine im Falle einer Rückkehr eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte drohen. Bei der Beschwerdeführerin komme hinzu, dass sie bereits Opfer von Traumatisierungen geworden sei, was sich in ihrem psychischen Gesundheitszustand zeige, weshalb sie jedenfalls als besonders vulnerabel anzusehen und weshalb ihr subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei. Eine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates könne im Fall der Beschwerdeführerin nicht angenommen werden, da die Länderberichte zeigen würden, dass der Staat bei Verbrechen im Zusammenhang mit Straftaten im Familienkreis untätig bleibe, andererseits die Polizei aufgrund von Korruption nicht effektiv sei. Der Beschwerdeführerin stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da sie ohne soziales Netz in anderen Landesteilen keinerlei Chance hätte, sich selbst ihren Lebensunterhalt zu gewährleisten. Aus diesem Grund hätte der Beschwerdeführerin auch ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei um eine Integration in Österreich bemüht und lebe gemeinsam mit ihrem Mann, einem österreichischen Staatsangehörigen und Pensionist. Die BF habe im Dezember 2018 den A1 Deutschkurs abgeschlossen und gehe regelmäßig in die Kirche. Ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin gefährde weder die öffentliche Ordnung, noch die nationale Sicherheit; der Eingriff in das schützenswerte Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin sei sohin unverhältnismäßig und auf Dauer unzulässig. Die BF habe derzeit keine psychischen Probleme (siehe AS 565). Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Ehegatten der Beschwerdeführerin als Zeugen einzuvernehmen. 2.

  1. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 03.06.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.08.2019, W103 2219627-1/5E als unbegründet ab. Dies mit folgender Begründung: „1.
  2. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Ukraine, sie gehört der armenischen Volksgruppe sowie dem christlichen Glauben an und führt die im Spruch jeweils erstangeführten Personalien. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin stellte infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet sowie unter der Angabe, Staatsangehörige Armeniens zu sein, erstmals am 20.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2014 zu Zahl L519 2006553-1/11E unter gleichzeitigem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin kehrte ihren Angaben zufolge im März 2014 in die Ukraine zurück, und wohnte folglich in der Wohnung ihres Bruders in XXXX . Infolge einer neuerlichen illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte die Beschwerdeführerin am 11.09.2016 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Schreiben vom 20.07.2017 gab die Beschwerdeführerin bekannt, tatsächlich ukrainische Staatsangehörige zu sein. Am XXXX wurde dieser durch die ukrainische Vertretungsbehörde in Österreich ein ukrainischer Reisepass ausgestellt. Am XXXX heiratete die Beschwerdeführerin einen österreichischen Staatsangehörigen, mit welchem sie in einem gemeinsamen Haushalt lebt. „1.
  3. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Ukraine, sie gehört der armenischen Volksgruppe sowie dem christlichen Glauben an und führt die im Spruch jeweils erstangeführten Personalien. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin stellte infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet sowie unter der Angabe, Staatsangehörige Armeniens zu sein, erstmals am 20.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2014 zu Zahl L519 2006553-1/11E unter gleichzeitigem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin kehrte ihren Angaben zufolge im März 2014 in die Ukraine zurück, und wohnte folglich in der Wohnung ihres Bruders in römisch 40 . Infolge einer neuerlichen illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte die Beschwerdeführerin am 11.09.2016 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Schreiben vom 20.07.2017 gab die Beschwerdeführerin bekannt, tatsächlich ukrainische Staatsangehörige zu sein. Am römisch 40 wurde dieser durch die ukrainische Vertretungsbehörde in Österreich ein ukrainischer Reisepass ausgestellt. Am römisch 40 heiratete die Beschwerdeführerin einen österreichischen Staatsangehörigen, mit welchem sie in einem gemeinsamen Haushalt lebt. 1.
  4. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine einer fortwährenden Verfolgung durch ihren Ex-Mann, von dem sie sich im Jahr 2003 hat scheiden lassen, ausgesetzt ist, respektive dass die ukrainischen Behörden in Bezug auf eine allfällige Bedrohung durch ihren Ex-Mann keine Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit aufweisen würden. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Ukraine festgestellt werden. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Die Beschwerdeführerin brachte zuletzt vor, an keinen Erkrankungen zu leiden und keine Medikamente zu benötigen. In der Ukraine halten sich unverändert zwei Brüder (mitsamt deren Familien) sowie eine volljährige Tochter der Beschwerdeführerin auf. Die Beschwerdeführerin verfügt über Schulbildung und ist zu seiner Teilnahme am Erwerbsleben fähig. Die unbescholtene Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Diese ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht selbsterhaltungsfähig und bestritt ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung sowie mithilfe der Erwerbsunfähigkeitspension ihres nunmehrigen Ehegatten. Die Beschwerdeführerin war sich der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus zum Zeitpunkt, als sie ihren nunmehrigen Ehemann kennengelernt hat, bewusst, wodurch sie auch zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht auf die Möglichkeit vertrauen konnte, mit diesem künftig ein gemeinsames Familienleben in Österreich führen zu können. Der Beziehung entstammen keine gemeinsamen Kinder und es wird der Beschwerdeführerin und ihrem Mann möglich sein, den Kontakt zueinander durch gegenseitige Besuche, telefonisch und über das Internet aufrechtzuerhalten. Der Beschwerdeführerin steht es offen, von der Ukraine aus die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zu beantragen. Die Beschwerdeführerin hat eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A1 bestanden, darüber hinaus jedoch keine Bemühungen hinsichtlich einer Integration im Bundesgebiet aufgezeigt. Diese engagierte sich nicht ehrenamtlich, verfügt lediglich über sehr grundlegende Deutschkenntnisse und ist in keinen Vereinen Mitglied. Mit ihrer im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten volljährigen Tochter und ihrem Enkelkind hat sie in keinem gemeinsamen Haushalt gelebt und es wird ihr möglich sein, den Kontakt zu den Genannten durch gegenseitige Besuche sowie telefonisch und über das Internet aufrechtzuerhalten. Eine tiefgreifende Verwurzelung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet konnte nicht erkannt werden. Eine die Beschwerdeführerin betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren

Art. 8

EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.Die unbescholtene Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Diese ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht selbsterhaltungsfähig und bestritt ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung sowie mithilfe der Erwerbsunfähigkeitspension ihres nunmehrigen Ehegatten. Die Beschwerdeführerin war sich der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus zum Zeitpunkt, als sie ihren nunmehrigen Ehemann kennengelernt hat, bewusst, wodurch sie auch zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht auf die Möglichkeit vertrauen konnte, mit diesem künftig ein gemeinsames Familienleben in Österreich führen zu können. Der Beziehung entstammen keine gemeinsamen Kinder und es wird der Beschwerdeführerin und ihrem Mann möglich sein, den Kontakt zueinander durch gegenseitige Besuche, telefonisch und über das Internet aufrechtzuerhalten. Der Beschwerdeführerin steht es offen, von der Ukraine aus die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zu beantragen. Die Beschwerdeführerin hat eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A1 bestanden, darüber hinaus jedoch keine Bemühungen hinsichtlich einer Integration im Bundesgebiet aufgezeigt. Diese engagierte sich nicht ehrenamtlich, verfügt lediglich über sehr grundlegende Deutschkenntnisse und ist in keinen Vereinen Mitglied. Mit ihrer im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten volljährigen Tochter und ihrem Enkelkind hat sie in keinem gemeinsamen Haushalt gelebt und es wird ihr möglich sein, den Kontakt zu den Genannten durch gegenseitige Besuche sowie telefonisch und über das Internet aufrechtzuerhalten. Eine tiefgreifende Verwurzelung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet konnte nicht erkannt werden. Eine die Beschwerdeführerin betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren

Artikel 8, EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.

2.

  1. Die Feststellung der Identität und Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin erfolgte auf Grundlage ihres im Original vorgelegten (im Jahr 2017 ausgestellten) ukrainischen Reisepasses sowie ihres ukrainischen Personalausweises, welche in Kopie in deren Verwaltungsakt einliegen (vgl. AS 165), in Zusammenschau mit ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Eheschließung mit einem österreichischen Staatsangehörigen ist durch die in Vorlage gebrachte österreichische Heiratsurkunde belegt (AS 253).2.
  2. Die Feststellung der Identität und Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin erfolgte auf Grundlage ihres im Original vorgelegten (im Jahr 2017 ausgestellten) ukrainischen Reisepasses sowie ihres ukrainischen Personalausweises, welche in Kopie in deren Verwaltungsakt einliegen vergleiche AS 165), in Zusammenschau mit ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Eheschließung mit einem österreichischen Staatsangehörigen ist durch die in Vorlage gebrachte österreichische Heiratsurkunde belegt (AS 253). Der bisherige Verfahrensverlauf und der Inhalt ihres ersten Verfahrens auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt. Da sie keine aktuellen medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht hat, aus welchen sich eine konkrete Diagnose respektive ein aktueller Behandlungsbedarf ergibt, war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet. Soweit sie während ihres ersten Verfahrens auf internationalen Schutz verschiedene gesundheitliche Beschwerden angesprochen hat, hat die Behörde im angefochtenen Bescheid auf Grundlage der aktenkundigen (älteren) medizinischen Befunde zutreffend aufgezeigt, dass die Beschwerdebilder auch in der Ukraine einer Behandlung zugänglich und die in den ärztlichen Unterlagen aufgelisteten Medikamente verfügbar sind. Auch für Erkrankungen im psychischen Bereich bestehen in der Ukraine ausreichende Behandlungsmöglichkeiten. 2.
  3. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführerin und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese von der Unglaubwürdigkeit bzw. mangelnden Asylrelevanz jenes Sachverhaltes ausgeht, den die Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr ihrem Antrag auf internationalen Schutz zugrunde legte. Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH
  4. 1999, 98/20/0559). "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH
  5. 1996, 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH
  6. 1996, 95/20/0380). Im Sinne dieser Judikatur ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. 2.
  7. Soweit die Beschwerdeführerin ihre zweite Antragstellung auf internationalen Schutz mit einer Bedrohung durch ihren Ex-Mann begründete, welcher ihr infolge der Scheidung im Jahr 2003 regelmäßig aufgelauert sei und sie bedroht hätte, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch dieses Vorbringen keinen Hinweis auf eine ihr zum Entscheidungszeitpunkt in der Ukraine drohende Gefährdungslage aufgezeigt hat, welche die Gewährung internationalen Schutzes erforderlich machen würde. Die Beschwerdeführerin gründete ihre im nunmehrigen Verfahren dargelegten Rückkehrbefürchtungen ausschließlich auf ein strafrechtliches Fehlverhalten einer Privatperson. Im angefochtenen Bescheid wurde zunächst zutreffend aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Angaben eine maßgebliche, von ihrem Ex-Ehemann ausgehende, Bedrohungslage nicht glaubhaft zu machen vermochte. Dies begründete die Behörde zunächst mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Person gegenüber österreichischen Behörden höchst unglaubwürdig in Erscheinung getreten ist, zumal sie bereits zu grundlegenden Eckdaten hinsichtlich ihrer Person bewusst falsche Angaben getätigt hat. In diesem Zusammenhang ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass sie während ihres gesamten ersten Verfahrens auf internationalen Schutz wie auch anlässlich der Stellung des gegenständlichen Folgeantrages als Staatsangehörige von Armenien aufgetreten ist und ihre tatsächliche ukrainische Staatsbürgerschaft verschwiegen hat. Die Beschwerdeführerin berichtete im Zuge ihres ersten Verfahrens auf internationalen Schutz davon, über keine Personenstandsdokumente zu verfügen, zumal diese im Zuge eines Einbruchs abhandengekommen seien. Während des anhängigen nunmehrigen Verfahrens gab die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 bekannt, tatsächlich Staatsbürgerin der Ukraine zu sein, was sie durch die Vorlage eines im August 2017 durch die ukrainische Botschaft ausgestellten Reisepasses sowie diverser weiterer ukrainischer Dokumente (darunter auch eine am XXXX ausgestellte Scheidungsurkunde betreffend die im Juni 2003 erfolgte Scheidung von ihrem ersten Ehemann) belegte. Die bewusste Täuschung über ihre Staatsbürgerschaft sowie ihren langjährigen Aufenthalt in der Ukraine bereits im Vorfeld ihrer ersten Antragstellung in Österreich müssen als maßgebliches Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin gewertet werden. Der Beschwerdeführerin ist weiters zur Last zu legen, dass sie im ersten Verfahren unter zwei unterschiedlichen Nachnamen aufgetreten ist und ihre familiären Verhältnisse bewusst tatsachenwidrig dargestellt hat. So hat sie während ihres ersten Verfahrens insbesondere angeführt, ledig zu sein, keine Kinder zu haben und auch sonst über keine familiären Bezugspunkte im Herkunftsstaat zu verfügen. Im nunmehrigen Verfahren wurde – neben der erwähnten früheren Ehe der Beschwerdeführerin – bekannt, dass diese Mutter zweier volljähriger Töchter ist und zudem zwei Brüder in der Ukraine hat, welche sie zuletzt durch Zurverfügungstellung einer Wohnmöglichkeit sowie in finanzieller Hinsicht unterstützt haben. Angesichts dieser bewussten Täuschung der hiesigen Behörden über derart grundlegende Aspekte zu ihrer Person muss angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin auch in anderen Bereichen bereit war, wahrheitswidrige Angaben zu erstatten, um einen für sich günstigeren Verfahrensausgang zu erzielen. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bereits über ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren auf internationalen Schutz im Bundesgebiet verfügt, in welchem ihre damaligen Angaben hinsichtlich einer Verfolgung durch zwei Privatpersonen aufgrund widersprüchlicher Schilderungen als unglaubwürdig gewertet worden waren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 02.10.2014, Zahl L519 2006553-1/11E, Seiten 35 ff). Im angefochtenen Bescheid wurde zunächst zutreffend aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Angaben eine maßgebliche, von ihrem Ex-Ehemann ausgehende, Bedrohungslage nicht glaubhaft zu machen vermochte. Dies begründete die Behörde zunächst mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Person gegenüber österreichischen Behörden höchst unglaubwürdig in Erscheinung getreten ist, zumal sie bereits zu grundlegenden Eckdaten hinsichtlich ihrer Person bewusst falsche Angaben getätigt hat. In diesem Zusammenhang ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass sie während ihres gesamten ersten Verfahrens auf internationalen Schutz wie auch anlässlich der Stellung des gegenständlichen Folgeantrages als Staatsangehörige von Armenien aufgetreten ist und ihre tatsächliche ukrainische Staatsbürgerschaft verschwiegen hat. Die Beschwerdeführerin berichtete im Zuge ihres ersten Verfahrens auf internationalen Schutz davon, über keine Personenstandsdokumente zu verfügen, zumal diese im Zuge eines Einbruchs abhandengekommen seien. Während des anhängigen nunmehrigen Verfahrens gab die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 bekannt, tatsächlich Staatsbürgerin der Ukraine zu sein, was sie durch die Vorlage eines im August 2017 durch die ukrainische Botschaft ausgestellten Reisepasses sowie diverser weiterer ukrainischer Dokumente (darunter auch eine am römisch 40 ausgestellte Scheidungsurkunde betreffend die im Juni 2003 erfolgte Scheidung von ihrem ersten Ehemann) belegte. Die bewusste Täuschung über ihre Staatsbürgerschaft sowie ihren langjährigen Aufenthalt in der Ukraine bereits im Vorfeld ihrer ersten Antragstellung in Österreich müssen als maßgebliches Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin gewertet werden. Der Beschwerdeführerin ist weiters zur Last zu legen, dass sie im ersten Verfahren unter zwei unterschiedlichen Nachnamen aufgetreten ist und ihre familiären Verhältnisse bewusst tatsachenwidrig dargestellt hat. So hat sie während ihres ersten Verfahrens insbesondere angeführt, ledig zu sein, keine Kinder zu haben und auch sonst über keine familiären Bezugspunkte im Herkunftsstaat zu verfügen. Im nunmehrigen Verfahren wurde – neben der erwähnten früheren Ehe der Beschwerdeführerin – bekannt, dass diese Mutter zweier volljähriger Töchter ist und zudem zwei Brüder in der Ukraine hat, welche sie zuletzt durch Zurverfügungstellung einer Wohnmöglichkeit sowie in finanzieller Hinsicht unterstützt haben. Angesichts dieser bewussten Täuschung der hiesigen Behörden über derart grundlegende Aspekte zu ihrer Person muss angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin auch in anderen Bereichen bereit war, wahrheitswidrige Angaben zu erstatten, um einen für sich günstigeren Verfahrensausgang zu erzielen. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bereits über ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren auf internationalen Schutz im Bundesgebiet verfügt, in welchem ihre damaligen Angaben hinsichtlich einer Verfolgung durch zwei Privatpersonen aufgrund widersprüchlicher Schilderungen als unglaubwürdig gewertet worden waren vergleiche das hg. Erkenntnis vom 02.10.2014, Zahl L519 2006553-1/11E, Seiten 35 ff). Im angefochtenen Bescheid wurde zutreffend dargelegt, dass sich auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin im nunmehrigen Verfahren zur angeblich erlebten Bedrohung durch ihren Ex-Ehemann als auffallend vage und unplausibel erwiesen haben. Diese schilderte, dass ihr Ex-Mann ihr infolge ihrer Rückkehr in die Ukraine im Jahr 2014 fortwährend – rund viermal wöchentlich – auf der Straße in XXXX aufgelauert und sie beschimpft und bedroht hätte. Trotz ausführlicher Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu diesem Sachverhalt vermochte die Beschwerdeführerin die angeblich erlebten Bedrohungen nicht in nachvollziehbarer Weise darzulegen; sie konnte weder erklären, wie es ihrem Ex-Mann gelungen sei, stets über ihren Aufenthaltsort informiert zu sein, noch konnte sie nachvollziehbar ausführen, weshalb es – bei den angeblich regelmäßig auf offener Straße erlebten Beschimpfungen und Schlägen – nie zu einem Eingreifen von Passanten gekommen wäre. Sollte es tatsächlich zu einer derart massiven Verfolgung durch ihren Ex-Ehemann gekommen sein, muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zu einer anschaulicheren Beschreibung der erlebten Bedrohung in der Lage gewesen wäre. Im angefochtenen Bescheid wurde zutreffend dargelegt, dass sich auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin im nunmehrigen Verfahren zur angeblich erlebten Bedrohung durch ihren Ex-Ehemann als auffallend vage und unplausibel erwiesen haben. Diese schilderte, dass ihr Ex-Mann ihr infolge ihrer Rückkehr in die Ukraine im Jahr 2014 fortwährend – rund viermal wöchentlich – auf der Straße in römisch 40 aufgelauert und sie beschimpft und bedroht hätte. Trotz ausführlicher Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu diesem Sachverhalt vermochte die Beschwerdeführerin die angeblich erlebten Bedrohungen nicht in nachvollziehbarer Weise darzulegen; sie konnte weder erklären, wie es ihrem Ex-Mann gelungen sei, stets über ihren Aufenthaltsort informiert zu sein, noch konnte sie nachvollziehbar ausführen, weshalb es – bei den angeblich regelmäßig auf offener Straße erlebten Beschimpfungen und Schlägen – nie zu einem Eingreifen von Passanten gekommen wäre. Sollte es tatsächlich zu einer derart massiven Verfolgung durch ihren Ex-Ehemann gekommen sein, muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zu einer anschaulicheren Beschreibung der erlebten Bedrohung in der Lage gewesen wäre. Gegen die Glaubwürdigkeit der geschilderten jahrelangen intensiven Verfolgung durch ihren Ex-Ehegatten spricht, wie in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, überdies die Angabe der Beschwerdeführerin, dass ihre in der Ukraine lebende gemeinsame volljährige Tochter in einem guten Verhältnis zu ihrem Vater stehen würde. Sollte der Genannte die Mutter der Frau jedoch tatsächlich über mehr als ein Jahrzehnt hinweg (mit dem Umbringen) bedroht und zudem geschlagen haben, ist keinesfalls anzunehmen, dass sich das Verhältnis der Tochter zu ihrem Vater als gut erweisen würde bzw. dass diese selbst nie von den Bedrohungen des Vaters betroffen gewesen wäre. Schließlich spricht der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeblich erfolgten Bedrohung durch ihren Ex-Mann nie um Hilfe an Außenstehende – sei es die staatlichen Behörden, ihre Familie oder bei den behaupteten Übergriffen zugegen gewesene Passanten – gewendet hätte, eindeutig gegen eine Glaubwürdigkeit der geschilderten Bedrohungslage, zumal die Beschwerdeführerin diesen Umstand auch in keiner Weise nachvollziehbar zu erklären vermochte. Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.05.2018 ausdrücklich nach den Gründen für das Unterlassen einer Anzeige der Bedrohungen und Übergriffe ihres Ex-Mannes bei der ukrainischen Polizei gefragt, konnte jedoch in keiner Weise verständlich machen, weshalb sie nicht einmal einen Versuch unternommen hätte, die Behörden ihres Herkunftsstaates um Schutz zu ersuchen. Soweit die Beschwerdeführerin ihr Verhalten zunächst dadurch zu erklären versuchte, dass ihr Mann Trinker wäre und niemand mit diesem vernünftig reden könne, überzeugt dies in keiner Weise, zumal die ukrainischen Behörden nichtsdestotrotz eine strafrechtliche Verfolgung des Ex-Mannes hätten einleiten können, sollte dieser tatsächlich fortwährend mit Bedrohungen und körperlichen Übergriffen gegen die Beschwerdeführerin vorgegangen sein. Auf entsprechenden Vorhalt vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – demzufolge die Behörden ihren Mann beispielsweise hätten verhaften können – entgegnete die Beschwerdeführerin wiederum wenig nachvollziehbar, dass sie sich selber beschütze und ihrem Ex-Mann niemand helfen könne. Auf Vorhalt ihrer Aussage, wonach sie sich eben nicht hätte selbst schützen können und aus diesem Grund ein zweites Mal ihr Herkunftsland verlassen hätte, erwiderte die Beschwerdeführerin wiederum – ohne ihren unterlassenen Versuch einer Anzeigeerstattung in der Ukraine zu erklären –, sie habe sich durch ebenjenes Verhalten selbst geschützt. Nochmals gefragt, weshalb sie sich in diesem Fall im Vorfeld nicht an die ukrainischen Behörden um Schutz gewandt hätte, meinte die Beschwerdeführerin lapidar, sie habe keine Probleme machen wollen (AS 300). Eine auch nur im Ansatz nachvollziehbare Erklärung dafür, dass sie in all den Jahren nie einen Versuch unternommen hätte, das strafrechtswidrige Verhalten ihres Ex-Mannes bei den Behörden der Ukraine, eines sicheren Herkunftsstaates, zur Anzeige zu bringen, vermochte die Beschwerdeführerin durch die dargestellten Aussagen keinesfalls aufzuzeigen. Schließlich wurde der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch ihre (lediglich) anlässlich der Erstbefragung getätigte Aussage einer mangelnden Hilfe durch die ukrainischen Behörden aufgrund ihrer armenischen Nationalität (damals sprach sie sogar davon, von den Behörden der Ukraine aus diesem Grund „gemobbt“ zu werden) vorgehalten; hierzu gab sie an, Derartiges nie gesagt zu haben und lediglich aufgrund der Probleme mit ihrem Ex-Mann aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Gleichzeitig bekräftigte sie, nie mit der Polizei oder sonstigen ukrainischen Behörden Probleme gehabt zu haben (AS 303 bis 305). Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin sohin keine nachvollziehbare Bedrohungslage aufzuzeigen, welche sie im September 2016 dazu veranlasst hätte, ihr Heimatland (neuerlich) fluchtartig zu verlassen. Selbst wenn die geschilderte Bedrohung durch ihren Ex-Ehemann jedoch der Wahrheit entsprechen sollte und es nach einer Rückkehr zu weiteren Drohungen durch selbigen kommen sollte, stünde es der Beschwerdeführerin – wie schon angeführt und auch im bekämpften Bescheid zutreffend aufgezeigt – offen, dieses Verhalten bei den Behörden der Ukraine, eines sicheren Herkunftsstaates, zur Anzeige zu bringen und die dortigen Schutzmechanismen in Anspruch zu nehmen. Wie dargelegt, hat die Beschwerdeführerin kein individuelles Vorbringen erstattet, welches die grundsätzlich bestehende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der ukrainischen Behörden in Bezug auf strafrechtswidriges Fehlverhalten von Privatpersonen in Zweifel ziehen würde. Diese hat selbst vorgebracht, nie von Problemen mit den Behörden ihres Heimatlandes betroffen gewesen zu sein. Die in der Beschwerde angesprochene generelle Schutzunwilligkeit der ukrainischen Behörden in Bezug auf häusliche Gewalt lässt sich den vorliegenden Länderberichten nicht entnehmen, wenn es auch unstrittiger Weise Defizite in diesem Bereich gibt. Da die Beschwerdeführerin bereits seit 2003 von ihrem Ex-Mann geschieden ist, kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die fortwährende Verfolgung durch seine Person als „häusliche Gewalt“ zu qualifizieren wäre. Auch die innerhalb der ukrainischen Behörden vorkommende Korruption vermag keine generelle Schutzunfähigkeit und Schutzwilligkeit der ukrainischen Behörden in Bezug auf strafrechtswidriges Fehlverhalten von Privatpersonen ersichtlich zu machen. Wie erwähnt, hat die Beschwerdeführerin trotz der angeblich jahrelangen Bedrohung durch ihren Ex-Ehemann nicht einmal einen Versuch unternommen, diesen Sachverhalt bei den ukrainischen Sicherheitsbehörden zur Anzeige zu bringen, ohne dies nachvollziehbar begründen zu können. Da auch im Fall der Wahrunterstellung der Angaben der Beschwerdeführerin kein Hinweis auf eine hieraus resultierende asylrelevante Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr in die Ukraine erkannt werden, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur abschließenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Drohungen unterbleiben. Selbst wenn die geschilderte Bedrohung durch ihren Ex-Ehemann jedoch der Wahrheit entsprechen sollte und es nach einer Rückkehr zu weiteren Drohungen durch selbigen kommen sollte, stünde es der Beschwerdeführerin – wie schon angeführt und auch im bekämpften Bescheid zutreffend aufgezeigt – offen, dieses Verhalten bei den Behörden der Ukraine, eines sicheren Herkunftsstaates, zur Anzeige zu bringen und die dortigen Schutzmechanismen in Anspruch zu nehmen. Wie dargelegt, hat die Beschwerdeführerin kein individuelles Vorbringen erstattet, welches die grundsätzlich bestehende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der ukrainischen Behörden in Bezug auf strafrechtswidriges Fehlverhalten von Privatpersonen in Zweifel ziehen würde. Diese hat selbst vorgebracht, nie von Problemen mit den Behörden ihres Heimatlandes betroffen gewesen zu sein. Die in der Beschwerde angesprochene generelle Schutzunwilligkeit der ukrainischen Behörden in Bezug auf häusliche Gewalt lässt sich den vorliegenden Länderberichten nicht entnehmen, wenn es auch unstrittiger Weise Defizite in diesem Bereich gibt. Da die Beschwerdeführerin bereits seit 2003 von ihrem Ex-Mann geschieden ist, kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die fortwährende Verfolgung durch seine Person als „häusliche Gewalt“ zu qualifizieren wäre. Auch die innerhalb der ukrainischen Behörden vorkommende Korruption vermag keine generelle Schutzunfähigkeit und Schutzwilligkeit der ukrainischen Behörden in Bezug auf strafrechtswidriges Fehlverhalten von Privatpersonen ersichtlich zu machen. Wie erwähnt, hat die Beschwerdeführerin trotz der angeblich jahrelangen Bedrohung durch ihren Ex-Ehemann nicht einmal einen Versuch unternommen, diesen Sachverhalt bei den ukrainischen Sicherheitsbehörden zur Anzeige zu bringen, ohne dies nachvollziehbar begründen zu können. Da auch im Fall der Wahrunterstellung der Angaben der Beschwerdeführerin kein Hinweis auf eine hieraus resultierende asylrelevante Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK bei einer Rückkehr in die Ukraine erkannt werden, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur abschließenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Drohungen unterbleiben. Zum im Zuge der Beschwerde im ersten Verfahren auf internationalen Schutz erstatteten Vorbringen einer erlittenen Vergewaltigung ist einerseits festzuhalten, dass dieses Vorbringen im verfahrensabschließenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2014 als nicht glaubwürdig qualifiziert worden war und die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren auch kein Fortbestehen der im früheren Verfahren geschilderten Gründe geltend gemacht hat. Zudem haben sich die damaligen Vorfälle den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge auf dem Territorium Armeniens abgespielt, sodass auch vor diesem Hintergrund keine Relevanz jenes Vorbringens für den gegenständlichen – in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine geprüften – Folgeantrag der Beschwerdeführerin zu erkennen wäre. Eine Gefährdung ihrer sexuellen Integrität wurde auch in der Beschwerde nicht konkretisiert. 2.
  8. Aus den individuellen Umständen der Beschwerdeführerin ergeben sich auch darüber hinaus keine einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgege

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