GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Dem damals minderjährigen Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Familienverband mit seinen Eltern und Schwestern im Jahr 2003 (ebenso wie seinen Familienangehörigen) mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 23.12.2004, ZI. 03 32.882-BAG,
G), BGBl. I 1997/76 idF BGBl. I Nr. 126/2002, in Österreich Asyl gewährt und
G festgestellt, dass ihm kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Eigene Fluchtgründe wurden für den damals minderjährigen Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.1. Dem damals minderjährigen Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Familienverband mit seinen Eltern und Schwestern im Jahr 2003 (ebenso wie seinen Familienangehörigen) mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 23.12.2004, ZI. 03 32.882-BAG,
Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. römisch eins 1997/76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, in Österreich Asyl gewährt und
Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Eigene Fluchtgründe wurden für den damals minderjährigen Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.03.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Unterschlagung
GB), BGBl. Nr. 60/1974, und Körperverletzung
GB zu einer teilbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (360,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 29.03.2018, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Unterschlagung
Paragraph 134, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, und Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (360,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. 3. Am 03.04.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge der Prüfung einer Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen und führte dabei im Wesentlichen aus, dass er mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester im gemeinsamen Haushalt lebe. Er habe keinen Beruf erlernt, sei arbeitslos und erhalte Geld vom Arbeitsmarktservice. Seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2003 sei er nicht in der Russischen Föderation gewesen; zu seinen in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien lebenden Verwandten habe er keinen Kontakt. Auf Vorhalt seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung, seiner sechs Einträge im Kriminalpolizeilichen Aktenindex und der Erhebung eines Strafantrages wegen Raubes
GB erklärte der Beschwerdeführer, dass er niemanden ausgeraubt habe, sondern es eine „Umma Ranglerei“ gewesen sei. In der Zukunft wolle er Arbeit finden und „keine Scheiße“ mehr bauen.3. Am 03.04.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge der Prüfung einer Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen und führte dabei im Wesentlichen aus, dass er mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester im gemeinsamen Haushalt lebe. Er habe keinen Beruf erlernt, sei arbeitslos und erhalte Geld vom Arbeitsmarktservice. Seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2003 sei er nicht in der Russischen Föderation gewesen; zu seinen in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien lebenden Verwandten habe er keinen Kontakt. Auf Vorhalt seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung, seiner sechs Einträge im Kriminalpolizeilichen Aktenindex und der Erhebung eines Strafantrages wegen Raubes
Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB erklärte der Beschwerdeführer, dass er niemanden ausgeraubt habe, sondern es eine „Umma Ranglerei“ gewesen sei. In der Zukunft wolle er Arbeit finden und „keine Scheiße“ mehr bauen. 4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.05.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen versuchten Raubes
GB unter Anwendung des § 19 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599/1988, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Vollzug der verhängten unbedingten Freiheitsstrafe wurde zum Zweck des Abschlusses eines Antigewalttrainings bis zum 02.01.2020 aufgeschoben.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.05.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen versuchten Raubes
Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Vollzug der verhängten unbedingten Freiheitsstrafe wurde zum Zweck des Abschlusses eines Antigewalttrainings bis zum 02.01.2020 aufgeschoben.
GB, § 15 StGB unter Anwendung von § 28 StGB und § 19 JGG und Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.05.2019, XXXX ,
GB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.12.2019, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen teils versuchten, teils vollendeten Raubes
Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB, Paragraph 15, StGB unter Anwendung von Paragraph 28, StGB und Paragraph 19, JGG und Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.05.2019, römisch 40 ,
Paragraphen 31, 40, StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
GB und Diebstahls
GB unter der Anwendung des § 19 JGG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.8. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 07.07.2020, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Diebstahls
Paragraph 127, StGB unter der Anwendung des Paragraph 19, JGG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, aberkannt und
G 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).10. Mit oben genanntem, gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 23.12.2004, ZI. 03 32.882-BAG, zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2018 einschlägig straffällig geworden und insgesamt (mit näheren Ausführungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers) vier Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden sei. Nach Ansicht der Behörde liege beim Beschwerdeführer nach einer Kumulierung seiner Verurteilungen ein besonderes schweres Verbrechen vor. Zum Entscheidungszeitpunkt sei davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Gemeinschaft ausgehe und aufgrund der wiederholten Straffälligkeit und offensichtlich fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre oder dass ihm bei einer Rückkehr in die Russische Föderation die Lebensgrundlage völlig entzogen sei und er in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer könne sich nach einer Rückkehr in allen Landesteilen der Russischen Föderation niederlassen. Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos und habe mit seinen Eltern und Schwestern an einer gemeinsamen Adresse gelebt; eine Abhängigkeit sei nicht hervorgekommen. Zwar halte sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 in Österreich auf und habe die neunte Schulstufe abgeschlossen, allerdings sei dieses Privatleben des Beschwerdeführers durch seine wiederholte Delinquenz getrübt und sei der Beschwerdeführer in Österreich weder wirtschaftlich noch sozial integriert. Eine Rückkehrentscheidung sei aufgrund des Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers über die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zulässig. Der Beschwerdeführer stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich dar und sei zu einer mehr als dreimonatigen unbedingten Haftstrafe verurteilt worden, weshalb ein Einreiseverbot zu verhängen gewesen sei.
G Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer wurde nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Familienverband mit seinen Eltern und Geschwistern im Jahr 2003 – ebenso wie seinen Familienangehörigen – mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 23.12.2004, ZI. 03 32.882-BAG, in Österreich
Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 23.12.2004, ZI. 03 32.882-BAG, zuerkannte Status des Asylberechtigten
G 2005 aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme; der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 23.12.2004, ZI. 03 32.882-BAG, zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme; der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben. 1.
GB und Körperverletzung
GB zu einer teilbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (360,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 29.03.2018, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Unterschlagung
Paragraph 134, Absatz eins, StGB und Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (360,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer M. W. durch Stöße, wodurch beide zu Boden fielen, sowie durch Versetzen von Ohrfeigen am Körper verletzt hat, wodurch M. W. mehrere Prellungen im Bereich des Gesichts und des rechten Daumens erlitt. Der Beschwerdeführer hat sich außerdem ein fremdes Gut, das er gefunden hat, nämlich ein Mountainbike im Wert von 1.800,00 Euro des S. T., mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafbemessung wurden mildernd das Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Taten gewertet. 2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.05.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen versuchten Raubes
GB unter Anwendung des § 19 Abs. 1 JGG zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.07.2020, XXXX ), verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.05.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen versuchten Raubes
Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, JGG zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 07.07.2020, römisch 40 ), verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer L. S. mit Gewalt gegen seine Person, indem er ihm einen Fußtritt gegen das linke Knie versetzte und daraufhin den dadurch zu Fall gebrachten und am Boden Liegenden mit Fußtritten und Handschlägen gegen den Kopf attackierte, durch die Aufforderung, ihm Bargeld auszuhändigen, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen versucht hat. Mildernd wurden das Alter unter 21 Jahren und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, erschwerend die Vorstrafe und die Verletzung des L. S. gewertet. 3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.12.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen teils versuchten, teils vollendeten Raubes
GB, § 15 StGB unter Anwendung von § 28 StGB und § 19 JGG und Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.05.2019, XXXX ,
GB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.12.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen teils versuchten, teils vollendeten Raubes
Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB, Paragraph 15, StGB unter Anwendung von Paragraph 28, StGB und Paragraph 19, JGG und Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.05.2019, römisch 40 ,
Paragraphen 31, 40, StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und oder Leben D. M., A. P. und K. H. fremde bewegliche Sachen, nämlich deren Bargeld, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt und abzunötigen versucht hat, wobei der Raub jeweils ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde, die Taten nur unbedeutende Folgen nach sich zogen und es sich um keinen schweren Raub handelte. Dabei hat der Beschwerdeführer D. M. durch aggressives Gegenübertreten in einer Toilettenanlage, Zudrücken einer Türe, um Hilfeleistungen für das Opfer zu verhindern, und die Äußerung „Ich kann dich aber auch einfach umbringen“ Bargeld abzunötigen versucht; er hat weiters A. P. durch die im Beisein von unbekannten Mittätern ausgesprochene Äußerung „He Freund, bei uns ist es so, dass man sich die Sicherheit erkaufen muss“ Bargeld im Ausmaß von 100,00 Euro abzunötigen versucht und K. H. durch die Androhung körperlicher Attacken mit Verletzungsfolgen Bargeld abzunötigen versucht. Der Beschwerdeführer hat schließlich A. P. durch die Androhung von Schlägen Bargeld im Ausmaß von 10,00 Euro abgenötigt. Bei der Strafbemessung wurden mildernd das Alter unter 21 Jahren, das teilweise reumütige Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung und der teilweise Versuch, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die Begehung der Taten während einer offenen Probezeit und das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen gewertet. 4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.07.2020, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Körperverletzung
GB und Diebstahls
GB unter der Anwendung des § 19 JGG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 07.07.2020, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Diebstahls
Paragraph 127, StGB unter der Anwendung des Paragraph 19, JGG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer L. H. durch das Versetzen von Faustschlägen ins Gesicht am Körper verletzt hat und weiters einmal im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit G. K. und einmal als Alleintäter Berechtigten der A. fremde bewegliche Sachen, nämlich Getränke und Lebensmittel im Gesamtwert von 78,80 Euro mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat. Mildernd wurde das teilweise Geständnis, erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall (innerhalb von vier Tagen), das Zusammentreffen zweier Vergehen und die Begehung innerhalb offener Probezeiten gewertet. Der Beschwerdeführer befand sich von 06.02.2020 bis 23.12.2020 in Strafhaft, wobei er bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen wurde. Für den damals minderjährigen Beschwerdeführer wurden im Verfahren über seinen durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin gestellten Asylantrag vom 23.10.2003 keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht; die Zuerkennung von Asyl erfolgte aufgrund der von den Eltern des Beschwerdeführers befürchteten Verfolgung, weil die Mutter des Beschwerdeführers einen Polizisten beschimpft und bedroht habe. Den Eltern und den beiden Schwestern des Beschwerdeführers kommt nach wie vor der Status der Asylberechtigten zu; bei keinem der Familienangehörigen des Beschwerdeführers wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.
G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt.
G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.3.2.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht. Vorweg ist auszuführen, dass
G 2005 abweichend von § 5 Z 10 JGG eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch dann vorliegt, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist.Vorweg ist auszuführen, dass
Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005 abweichend von Paragraph 5, Ziffer 10, JGG eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch dann vorliegt, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522, mwN) müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden sein, gemeingefährlich sein und es müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522, mwN) müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden sein, gemeingefährlich sein und es müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Unter dem Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522) nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK handelt.Unter dem Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522) nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK handelt. Es genügt außerdem nicht (VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522), wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und der Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).Es genügt außerdem nicht (VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522), wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und der Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, mwN). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht (VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522), dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonderes schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an (VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). 3.2.1.2. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt viermal rechtskräftig verurteilt, davon einmal zu einer teilbedingten Geldstrafe, einmal zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt, einmal zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und einmal zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten; bei zwei der Verurteilungen handelt es sich um Verurteilungen wegen Verbrechen (versuchter Raub
GB und teils versuchter, teils vollendeter Raub
GB):3.2.1.2. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt viermal rechtskräftig verurteilt, davon einmal zu einer teilbedingten Geldstrafe, einmal zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt, einmal zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und einmal zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten; bei zwei der Verurteilungen handelt es sich um Verurteilungen wegen Verbrechen (versuchter Raub
Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB und teils versuchter, teils vollendeter Raub
Paragraph 142, Absatz eins und 2, Paragraph 15, StGB): Der Beschwerdeführer wurde erstmals im Alter von achtzehn Jahren rechtskräftig strafrechtlich wegen der Vergehen der Unterschlagung und Körperverletzung zu einer teilbedingten Geldstrafe von 360,00 Euro verurteilt. Diese Verurteilung hielt den Beschwerdeführer jedoch nicht davon ab, kontinuierlich weitere Straftaten zu begehen: Mit rechtskräftigem Urteil vom 28.05.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Raubes
GB unter Anwendung des § 19 JGG zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Urteil vom 07.07.2020), verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil vom 28.05.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Raubes
Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 19, JGG zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Urteil vom 07.07.2020), verurteilt. Mit Urteil vom 10.12.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Raubes
GB unter der Anwendung von §§ 31 und 40 StGB sowie § 19 JGG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.Mit Urteil vom 10.12.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Raubes
Paragraph 142, Absatz eins und 2, Paragraph 15, StGB unter der Anwendung von Paragraphen 31 und 40 StGB sowie Paragraph 19, JGG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit Urteil vom 07.07.2020 wurde der Beschwerdeführer schließlich wegen der Vergehen der Körperverletzung
GB und des Diebstahls
GB unter der Anwendung des § 19 JGG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil vom 07.07.2020 wurde der Beschwerdeführer schließlich wegen der Vergehen der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Diebstahls
Paragraph 127, StGB unter der Anwendung des Paragraph 19, JGG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gegenständlich stellt sich zunächst die Frage, ob es sich bei der Verurteilung vom 28.05.2019 wegen des Verbrechens des versuchten Raubes
GB und/oder bei der Verurteilung vom 10.12.2019 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Raubes
GB um ein besonders schweres Verbrechen handelt.Gegenständlich stellt sich zunächst die Frage, ob es sich bei der Verurteilung vom 28.05.2019 wegen des Verbrechens des versuchten Raubes
Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB und/oder bei der Verurteilung vom 10.12.2019 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Raubes
Paragraph 142, Absatz eins und 2, Paragraph 15, StGB um ein besonders schweres Verbrechen handelt. Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen des (versuchten) Raubes
Vm § 142 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von ein bis zehn Jahren aufweist. Das vom Beschwerdeführer begangene Delikt befindet sich somit hinsichtlich der Strafdrohung in einer Reihe mit den Strafdrohungen – in Bezug auf ihre Höchststrafe – bei den bereits genannten typischerweise schweren Verbrechen (Vergewaltigung
GB: zwei bis zehn Jahre; schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen
GB: ein bis zehn Jahre; Brandstiftung
GB: ein bis zehn Jahre; Suchtgifthandel nach § 28a SMG: je nach Deliktsqualifikation Höchststrafen von bis zu fünf, zehn, fünfzehn oder zwanzig Jahren oder lebenslanger Strafe). Geht man davon aus, dass sich in der vom Gesetzgeber festgelegten Strafdrohung der anzunehmende soziale Unwert einer Straftat widerspiegelt, so entspricht der soziale Unwert der seitens des Beschwerdeführers begangenen Straftat jenen, von welchen der Gesetzgeber annimmt, dass es sich um besonders schwere Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 handelt. Das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten Raubes
GB weist hingegen lediglich einen Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren auf und ist damit in Bezug auf die Strafdrohung nicht im Bereich der typischerweise besonders schweren Verbrechen angesiedelt.Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen des (versuchten) Raubes
Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 142, Absatz eins, StGB einen Strafrahmen von ein bis zehn Jahren aufweist. Das vom Beschwerdeführer begangene Delikt befindet sich somit hinsichtlich der Strafdrohung in einer Reihe mit den Strafdrohungen – in Bezug auf ihre Höchststrafe – bei den bereits genannten typischerweise schweren Verbrechen (Vergewaltigung
Paragraph 201, Absatz eins, StGB: zwei bis zehn Jahre; schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen
Paragraph 206, Absatz eins, StGB: ein bis zehn Jahre; Brandstiftung
Paragraph 169, Absatz eins, StGB: ein bis zehn Jahre; Suchtgifthandel nach Paragraph 28 a, SMG: je nach Deliktsqualifikation Höchststrafen von bis zu fünf, zehn, fünfzehn oder zwanzig Jahren oder lebenslanger Strafe). Geht man davon aus, dass sich in der vom Gesetzgeber festgelegten Strafdrohung der anzunehmende soziale Unwert einer Straftat widerspiegelt, so entspricht der soziale Unwert der seitens des Beschwerdeführers begangenen Straftat jenen, von welchen der Gesetzgeber annimmt, dass es sich um besonders schwere Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 handelt. Das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten Raubes
Paragraph 142, Absatz eins und 2, Paragraph 15, StGB weist hingegen lediglich einen Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren auf und ist damit in Bezug auf die Strafdrohung nicht im Bereich der typischerweise besonders schweren Verbrechen angesiedelt. Wie bereits ausgeführt, stellt nach der Judikatur ein typischerweise besonders schweres Verbrechen ein bewaffneter Raub dar. Dabei handelt es sich um eine Qualifikation des Grundtatbestandes des Raubes. Da als typischerweise besonders schweres Verbrechen die Qualifikation gewertet wird, ist nicht von vornherein davon auszugehen, dass es sich beim Grundtatbestand des Raubes um ein typischerweise besonders schweres Verbrechen handelt. Wie in der bereits zitierten Rechtsprechung zudem gefordert, ist darüber hinaus zu prüfen, ob sich die begangene Tat im konkreten Fall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweist. Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass bei den Verurteilungen des Beschwerdeführers bei der Strafbemessung § 19 JGG zur Anwendung kam, da es sich beim Beschwerdeführer im Tatzeitraum jeweils um einen jungen Erwachsenen gehandelt hat.Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass bei den Verurteilungen des Beschwerdeführers bei der Strafbemessung Paragraph 19, JGG zur Anwendung kam, da es sich beim Beschwerdeführer im Tatzeitraum jeweils um einen jungen Erwachsenen gehandelt hat. Dementsprechend hat sich in Bezug auf das Verbrechen des versuchten Raubes
GB das Höchstmaß der Strafdrohung um die Hälfte auf fünf Jahre, in Bezug auf das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten Raubes
GB auf zweieinhalb Jahre reduziert; ein Mindestmaß ist entfallen.Dementsprechend hat sich in Bezug auf das Verbrechen des versuchten Raubes
Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB das Höchstmaß der Strafdrohung um die Hälfte auf fünf Jahre, in Bezug auf das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten Raubes
Paragraph 142, Absatz eins und 2, Paragraph 15, StGB auf zweieinhalb Jahre reduziert; ein Mindestmaß ist entfallen. Im gegenständlichen Fall wurden bei der Strafbemessung betreffend das Urteil vom 28.05.2019 wegen des Verbrechens des versuchten Raubes
GB das Alter unter 21 Jahren sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist als mildernd und eine Vorstrafe sowie die Verletzung einer weiteren Person als erschwerend gewertet. Der abgeurteilten Tat lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer L. S. mit Gewalt gegen seine Person, indem er ihm einen Fußtritt gegen das linke Knie versetzte und daraufhin den dadurch zu Fall gebrachten und am Boden Liegenden mit Fußtritten und Handschlägen gegen den Kopf attackierte, durch die Aufforderung, ihm Bargeld auszuhändigen, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen versucht hat. Mit diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt; die Probezeit des bedingten Strafteils wurde mit Urteil vom 07.07.2020 auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer wurde somit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die noch im unteren Bereich des zu Anwendung gelangten Strafrahmens angesiedelt ist. Auch ergab sich kein Überwiegen der Erschwerungs- über die Milderungsgründe (mildernd wurden das Alter unter 21 Jahren und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, erschwerend die Vorstrafe und die Verletzung des L. S. gewertet). Zwar wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer bei der mit Urteil vom 28.05.2019 abgeurteilt Tat ein Gewaltpotential an den Tag legte, jedoch kann in Anbetracht der oben dargestellten Rechtsprechung in diesem Fall – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – nicht geschlossen werden, dass der konkreten Straftat die für ein „besonders schweres Verbrechen“ erforderliche Schwere anhaftet. Besondere Umstände, aus denen sich ergäbe, dass sich das begangene Delikt objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen hätte, treten fallbezogen nicht hinzu.Im gegenständlichen Fall wurden bei der Strafbemessung betreffend das Urteil vom 28.05.2019 wegen des Verbrechens des versuchten Raubes
Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB das Alter unter 21 Jahren sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist als mildernd und eine Vorstrafe sowie die Verletzung einer weiteren Person als erschwerend gewertet. Der abgeurteilten Tat lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer L. S. mit Gewalt gegen seine Person, indem er ihm einen Fußtritt gegen das linke Knie versetzte und daraufhin den dadurch zu Fall gebrachten und am Boden Liegenden mit Fußtritten und Handschlägen gegen den Kopf attackierte, durch die Aufforderung, ihm Bargeld auszuhändigen, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen versucht hat. Mit diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt; die Probezeit des bedingten Strafteils wurde mit Urteil vom 07.07.2020 auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer wurde somit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die noch im unteren Bereich des zu Anwendung gelangten Strafrahmens angesiedelt ist. Auch ergab sich kein Überwiegen der Erschwerungs- über die Milderungsgründe (mildernd wurden das Alter unter 21 Jahren und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, erschwerend die Vorstrafe und die Verletzung des L. S. gewertet). Zwar wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer bei der mit Urteil vom 28.05.2019 abgeurteilt Tat ein Gewaltpotential an den Tag legte, jedoch kann in Anbetracht der oben dargestellten Rechtsprechung in diesem Fall – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – nicht geschlossen werden, dass der konkreten Straftat die für ein „besonders schweres Verbrechen“ erforderliche Schwere anhaftet. Besondere Umstände, aus denen sich ergäbe, dass sich das begangene Delikt objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen hätte, treten fallbezogen nicht hinzu. Bezüglich der Verurteilung vom 10.12.2019 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils versuchten, teils vollendeten Raubes
GB ist weiters darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine Privilegierung des Grundtatbestandes des Raubes handelt, nämlich einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes, wobei der Strafrahmen sechs Monate bis fünf Jahre bzw. im konkreten Fall wegen der Anwendung des § 19 JGG bis zu zweieinhalb Jahre beträgt. Bereits aufgrund der Privilegierung handelt es sich bei dieser Verurteilung abstrakt um kein „besonders schweres Verbrechen“; die verhängte Freiheitsstrafe ist zudem mit vier Monaten auch deutlich im unteren Drittel des zur Anwendung gelangten Strafrahmens angesiedelt und überwogen bei der Strafbemessung die Milderungs- die Erschwerungsgründe (mildernd: das Alter unter 21 Jahren, das teilweise reumütige Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung und der teilweise Versuch; erschwerend: die einschlägige Vorstrafe, die Begehung der Taten während einer offenen Probezeit und das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen). Es handelt sich daher auch bei dieser Verurteilung jedenfalls nicht um eine wegen eines besonders schweren Verbrechens.Bezüglich der Verurteilung vom 10.12.2019 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils versuchten, teils vollendeten Raubes
Paragraph 142, Absatz eins und 2, Paragraph 15, StGB ist weiters darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine Privilegierung des Grundtatbestandes des Raubes handelt, nämlich einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes, wobei der Strafrahmen sechs Monate bis fünf Jahre bzw. im konkreten Fall wegen der Anwendung des Paragraph 19, JGG bis zu zweieinhalb Jahre beträgt. Bereits aufgrund der Privilegierung handelt es sich bei dieser Verurteilung abstrakt um kein „besonders schweres Verbrechen“; die verhängte Freiheitsstrafe ist zudem mit vier Monaten auch deutlich im unteren Drittel des zur Anwendung gelangten Strafrahmens angesiedelt und überwogen bei der Strafbemessung die Milderungs- die Erschwerungsgründe (mildernd: das Alter unter 21 Jahren, das teilweise reumütige Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung und der teilweise Versuch; erschwerend: die einschlägige Vorstrafe, die Begehung der Taten während einer offenen Probezeit und das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen). Es handelt sich daher auch bei dieser Verurteilung jedenfalls nicht um eine wegen eines besonders schweren Verbrechens. Die insgesamt vier einschlägigen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers könnten im gegenständlichen Fall schließlich auch in einer Gesamtbetrachtung nicht als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden, da es sich bei den in drei der Fällen verhängten Freiheitsstrafen zwar überwiegend um unbedingte (zwei von drei), aber – unter Berücksichtigung der jeweils zur Verfügung stehenden Strafrahmen – nicht um „beträchtliche“ handelt (siehe zu den verhängten Freiheitsstrafen unter Berücksichtigung der angewendeten Strafrahmen in Bezug auf die beiden Raubtatbestände bereits oben; in Bezug auf die mit Urteil vom 07.07.2020 wegen der Vergehen der Körperverletzung
GB und des Diebstahls
GB unter der Anwendung des § 19 JGG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ist darauf hinzuweisen, dass diese Freiheitsstrafe zwar im oberen Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens angesiedelt ist, aber angesichts obiger Erwägungen noch nicht ausreicht, um den Ausschlag zu einer Gesamtbetrachtung als besonders schweres Verbrechen zu geben).Die insgesamt vier einschlägigen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers könnten im gegenständlichen Fall schließlich auch in einer Gesamtbetrachtung nicht als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden, da es sich bei den in drei der Fällen verhängten Freiheitsstrafen zwar überwiegend um unbedingte (zwei von drei), aber – unter Berücksichtigung der jeweils zur Verfügung stehenden Strafrahmen – nicht um „beträchtliche“ handelt (siehe zu den verhängten Freiheitsstrafen unter Berücksichtigung der angewendeten Strafrahmen in Bezug auf die beiden Raubtatbestände bereits oben; in Bezug auf die mit Urteil vom 07.07.2020 wegen der Vergehen der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Diebstahls
Paragraph 127, StGB unter der Anwendung des Paragraph 19, JGG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ist darauf hinzuweisen, dass diese Freiheitsstrafe zwar im oberen Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens angesiedelt ist, aber angesichts obiger Erwägungen noch nicht ausreicht, um den Ausschlag zu einer Gesamtbetrachtung als besonders schweres Verbrechen zu geben). Fallbezogen liegt somit keine Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vor; der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogene Asylaberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist somit nicht erfüllt.Fallbezogen liegt somit keine Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vor; der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogene Asylaberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist somit nicht erfüllt. 3.2.
G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt.
G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz
Abschnitt D GFK genießt.
Abschnitt D GFK findet diese auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Dies sind derzeit nur unter dem Schutz von UNRWA stehende Personen; der Beschwerdeführer gehört nicht zu dieser Personengruppe.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D GFK genießt.
Artikel eins, Abschnitt D GFK findet diese auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Dies sind derzeit nur unter dem Schutz von UNRWA stehende Personen; der Beschwerdeführer gehört nicht zu dieser Personengruppe.
G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt.
Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie (
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt.
Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie (
G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ro 2018/01/0014, zur Auslegung des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und der Umstände, die eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen, Folgendes ausgeführt: „Das Vorliegen stichhaltiger Gründe
Vm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 setzt weder eine – im Gegensatz zum Asylaberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 – rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Fremden, noch sonst die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes voraus […]. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des Art. 33 Abs. 2 GFK dargelegt, dass die Bestimmung neben dem Tatbestand einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen durch den Flüchtling auch den Tatbestand enthält, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Daraus ist abzuleiten, dass nur dann eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen angenommen werden kann, wenn ganz spezifische Umstände vorliegen, die eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes darstellen können. Jene Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung eines besonders schweren Verbrechens, dessentwegen ein Flüchtling rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, sind demgegenüber vom zweiten Tatbestand erfasst (vgl. VwGH 15.12.1993, 93/01/0900).“ Der diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegende Sachverhalt betraf insbesondere radikal-salafistische Ideologien, die Stellung der Scharia über die österreichische Rechtsordnung, die Verbreitung einer staatsfeindlichen Grundhaltung sowie staatsfeindlicher Propaganda, die Legitimierung militärischen Jihads, die Radikalisierung sowie Anwerbung von Kämpfern für den „Islamischen Staat“ in Syrien bzw. Nordirak, sowie die Förderung von terroristischen Aktivitäten.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ro 2018/01/0014, zur Auslegung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und der Umstände, die eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen, Folgendes ausgeführt: „Das Vorliegen stichhaltiger Gründe
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 setzt weder eine – im Gegensatz zum Asylaberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 – rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Fremden, noch sonst die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes voraus […]. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des Artikel 33, Absatz 2, GFK dargelegt, dass die Bestimmung neben dem Tatbestand einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen durch den Flüchtling auch den Tatbestand enthält, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Daraus ist abzuleiten, dass nur dann eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen angenommen werden kann, wenn ganz spezifische Umstände vorliegen, die eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes darstellen können. Jene Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung eines besonders schweren Verbrechens, dessentwegen ein Flüchtling rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, sind demgegenüber vom zweiten Tatbestand erfasst vergleiche VwGH 15.12.1993, 93/01/0900).“ Der diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegende Sachverhalt betraf insbesondere radikal-salafistische Ideologien, die Stellung der Scharia über die österreichische Rechtsordnung, die Verbreitung einer staatsfeindlichen Grundhaltung sowie staatsfeindlicher Propaganda, die Legitimierung militärischen Jihads, die Radikalisierung sowie Anwerbung von Kämpfern für den „Islamischen Staat“ in Syrien bzw. Nordirak, sowie die Förderung von terroristischen Aktivitäten. Im gegenständlichen Fall sind keine derartigen „ganz spezifischen Umstände“ hervorgekommen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs (über die von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfassten Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung der – gegenständlich nicht besonders schweren – Verbrechen, wegen derer der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, hinaus) darstellen würde; das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher nicht unter § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu subsumieren.Im gegenständlichen Fall sind keine derartigen „ganz spezifischen Umstände“ hervorgekommen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs (über die von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erfassten Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung der – gegenständlich nicht besonders schweren – Verbrechen, wegen derer der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, hinaus) darstellen würde; das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher nicht unter Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zu subsumieren. Der Asylaberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 liegt demnach nicht vor.Der Asylaberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, liegt demnach nicht vor. 3.2.2.2. Zu § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005:3.2.2.2. Zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005:
G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene (1.) sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hat, (2.) die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat, (3.) eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz seines neuen Heimatlandes genießt, (4.) sich freiwillig in dem Staat, den er aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat, (5.) wenn die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, wobei die Bestimmungen der Z 5 nicht auf die in Z 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden sind, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen und (6.) staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, er daher in der Lage ist, in sein früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene (1.) sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hat, (2.) die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat, (3.) eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz seines neuen Heimatlandes genießt, (4.) sich freiwillig in dem Staat, den er aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat, (5.) wenn die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, wobei die Bestimmungen der Ziffer 5, nicht auf die in Ziffer eins, des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden sind, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen und (6.) staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, er daher in der Lage ist, in sein früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. Wie oben dargelegt, wurden für den damals minderjährigen Beschwerdeführer im Verfahren über seinen durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin gestellten Asylantrag keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern erfolgte die Zuerkennung von Asyl aufgrund der von den Eltern des Beschwerdeführers befürchteten Verfolgung, weil die Mutter des Beschwerdeführers einen Polizisten beschimpft und bedroht habe. Den Eltern (und auch den beiden Schwestern des Beschwerdeführers) kommt nach wie vor der Status der Asylberechtigten zu; bei keinem der Familienangehörigen des Beschwerdeführers wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Es sind keine Hinweise ersichtlich, aus denen zu schließen wäre, dass die Umstände, auf Grund deren die Eltern des Beschwerdeführers als Flüchtlinge anerkannt worden sind, nicht mehr bestehen würden. Die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, bestehen somit nach wie vor (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059). Der Beschwerdeführer lebt weiters seit dem Jahr 2003 durchgehend in Österreich, war seitdem nicht mehr in der Russischen Föderation und hat keine andere Staatsangehörigkeit erworben.Wie oben dargelegt, wurden für den damals minderjährigen Beschwerdeführer im Verfahren über seinen durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin gestellten Asylantrag keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern erfolgte die Zuerkennung von Asyl aufgrund der von den Eltern des Beschwerdeführers befürchteten Verfolgung, weil die Mutter des Beschwerdeführers einen Polizisten beschimpft und bedroht habe. Den Eltern (und auch den beiden Schwestern des Beschwerdeführers) kommt nach wie vor der Status der Asylberechtigten zu; bei keinem der Familienangehörigen des Beschwerdeführers wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Es sind keine Hinweise ersichtlich, aus denen zu schließen wäre, dass die Umstände, auf Grund deren die Eltern des Beschwerdeführers als Flüchtlinge anerkannt worden sind, nicht mehr bestehen würden. Die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, bestehen somit nach wie vor vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059). Der Beschwerdeführer lebt weiters seit dem Jahr 2003 durchgehend in Österreich, war seitdem nicht mehr in der Russischen Föderation und hat keine andere Staatsangehörigkeit erworben. Der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist somit nicht erfüllt.Der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist somit nicht erfüllt. 3.2.2.3. Zu § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005:3.2.2.3. Zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005:
G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 2003 durchgehend in Österreich.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 2003 durchgehend in Österreich. Auch der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist daher nicht gegeben.Auch der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist daher nicht gegeben. 3.2.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 (vgl. zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 vergleiche zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Aufgrund des noch kurzen Zeitraumes von sechs Monaten zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt die gebotene Aktualität aufweist. Weiters hat die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Der Beschwerde ist kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt zu entnehmen. Der gegenständliche Sachverhalt ist sohin im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und konnte trotz des diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrages eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mündliche Erörterung lässt keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten; es liegt lediglich eine einfache Rechtsfrage vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.Der gegenständliche Sachverhalt ist sohin im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und konnte trotz des diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrages eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mündliche Erörterung lässt keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten; es liegt lediglich eine einfache Rechtsfrage vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W236.2236825.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.