Obsah (34)
§§ 28§ 53Art 133§ 34§ 76§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 3§ 7§ 46aArt. 20Art. 5Art. 4§ 31§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 9§ 50§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2021 GeschäftszahlW247 2175490-1 Spruch, W247 2175490-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/ 2013, idg
F., iVm §§ 57, 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52 Abs. 1 Z 1 und Absatz 9, 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraphen 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 33/ 2013, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 57, 10, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, 55 Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser lautet: „
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 7 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), idgF., wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser lautet: „
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), idgF., wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (BF), ein ukrainischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 08.09.2017 über Polen in den Schengenraum und spätestens am 02.10.2017 weiter ins österreichische Bundesgebiet ein. Am 05.10.2017 wurde der BF durch die Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit auf frischer Tat betreten. 1.
- Der BF wurde am 05.10.2017
§ 34Abs.
1 Z 2 BFA-VG von der Polizei festgenommen. 1.2. Der BF wurde am 05.10.2017
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG von der Polizei festgenommen. 1.
- Am 05.10.2017 wurde der BF zur möglichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Erlassung der Schubhaft vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, in Österreich über keine Wohnadresse zu verfügen. In der Ukraine würde der BF in XXXX , leben. Er verfüge über einen Reisepass und befinde sich seit 3 Tagen im Bundesgebiet, habe sich in dieser Zeit im Sporthotel XXXX aufgehalten und sei hierhergekommen um sich zu erholen. Davor sei er in Polen gewesen. Auf die Frage, was er dann auf der Baustelle mache, vermeinte der BF, er sei nur da gewesen um sich zu erholen. Ein gewisser „Juri“, den der BF seit 10 Jahren kennen würde, habe den BF angerufen, da dieser wisse, dass der BF eine Werkstätte in der Ukraine habe. Der BF habe ihm helfen sollen, Fensterbretter auszumessen. Es würde sich um 20 Fensterbretter handeln. Der BF solle bei der Farbauswahl helfen und das Ganze dann in der Ukraine fertigen lassen. Der BF sei das erste Mal in Österreich gewesen, habe nur bis Samstag bleiben wollen, da bis dahin das Abmessen hätte erledigt sein sollen. Der BF habe kein Geld erhalten, hätte für Unterbringung oder Verpflegung nichts zahlen müssen, wenn sie handelseinig geworden wären bzw. den Vertrag abgeschlossen hätten. Der BF verfüge über keine Verwandten in Österreich, die Kernfamilie sei in der Ukraine aufhältig, ein Schwager lebe in Polen. Persönlich besitze er momentan € 350,-. Auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand gab der BF an gesund zu sein. 1.
- Am 05.10.2017 wurde der BF zur möglichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Erlassung der Schubhaft vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, in Österreich über keine Wohnadresse zu verfügen. In der Ukraine würde der BF in römisch 40 , leben. Er verfüge über einen Reisepass und befinde sich seit 3 Tagen im Bundesgebiet, habe sich in dieser Zeit im Sporthotel römisch 40 aufgehalten und sei hierhergekommen um sich zu erholen. Davor sei er in Polen gewesen. Auf die Frage, was er dann auf der Baustelle mache, vermeinte der BF, er sei nur da gewesen um sich zu erholen. Ein gewisser „Juri“, den der BF seit 10 Jahren kennen würde, habe den BF angerufen, da dieser wisse, dass der BF eine Werkstätte in der Ukraine habe. Der BF habe ihm helfen sollen, Fensterbretter auszumessen. Es würde sich um 20 Fensterbretter handeln. Der BF solle bei der Farbauswahl helfen und das Ganze dann in der Ukraine fertigen lassen. Der BF sei das erste Mal in Österreich gewesen, habe nur bis Samstag bleiben wollen, da bis dahin das Abmessen hätte erledigt sein sollen. Der BF habe kein Geld erhalten, hätte für Unterbringung oder Verpflegung nichts zahlen müssen, wenn sie handelseinig geworden wären bzw. den Vertrag abgeschlossen hätten. Der BF verfüge über keine Verwandten in Österreich, die Kernfamilie sei in der Ukraine aufhältig, ein Schwager lebe in Polen. Persönlich besitze er momentan € 350,-. Auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand gab der BF an gesund zu sein. 1.
- Mit Mandatsbescheid vom 05.10.2017 wurde über den BF
§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.4. Mit Mandatsbescheid vom 05.10.2017 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.5. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.10.2017, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt,
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt I.).
§ 55Abs.
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 7 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV.).1.5. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.10.2017, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 7, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend würde im Wesentlichen durch die belangte Behörde angeführt, dass der BF im Bundesgebiet weder über familiäre noch private Anknüpfungspunkte verfügen würde, welche einen Verbleib des BF im Bundesgebiet rechtfertigen würden und der BF im Bundesgebiet illegal einer Beschäftigung nachgegangen sei. Sein persönliches Gesamtverhalten würde eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Daher würde das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Darüber hinaus verfüge der BF nur über begrenzte Barmittel und würde sich die Kernfamilie in der Ukraine aufhalten. 1.
- Mit Verfahrensanordnung vom 06.10.2017 wurde dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtberater amtswegig zur Seite gestellt. 1.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 02.11.2017, bei der belangten Behörde am 03.11.2017 eingelangt, wurde für den BF über seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter gegen den angefochtenen Bescheid vom 05.10.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung, sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge, I.) den Bescheid zur Gänze beheben, II.) in eventu das gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot von 5 Jahren aufheben, III.) in eventu die Dauer des gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot reduzieren; Begründend wurde im Wesentlichen von Beschwerdeseite ausgeführt, dass der BF als ukrainischer Staatsangehöriger berechtigt sei mit einem gültigen biometrischen Reisepass in das Bundesgebiet einzureisen und sich dort 90 Tage innerhalb der letzten 180 Tage legal aufzuhalten. Da der BF im Besitz eines solchen Passes lediglich 3 Tage in Österreich aufgehalten habe, als er festgenommen wurde, habe dieser sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides legal im Bundesgebiet aufgehalten. Hätte sich der BF illegal aufgehalten, so müsste dies in der Entscheidung der Behörde – als eine wesentliche Voraussetzung für die Rückkehrentscheidung - angeführt und erläutert werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso die Behörde von der Notwendigkeit einer Rückkehrentscheidung ausgegangen sei. Aus diesem Begründungsmangel sollte der angefochtenen Bescheid behoben werden. Aus Mangel der Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung wäre auch die Verhängung eines Einreiseverbotes unzulässig und sei daher Spruchpunkt IV. aufzuheben. Die belangte Behörde habe zudem auf Seite 6 des Bescheides fälschlicherweise festgestellt, dass der BF XXXX Staatsbürger sei und auf Seite 12 die Spruchpunktnummerierung verwechselt. Beschwerdeseitig werde bestritt, dass der BF in Österreich gearbeitet habe. Vielmehr habe es sich um eine kurzfristige, unbezahlte Tätigkeit gehandelt, einen reinen Freundschaftsdienst, aber keine illegale Erwerbstätigkeit. Die belangte Behörde habe nicht begründet, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass der BF Schwarzarbeit verrichtet habe. Auch habe die belangte Behörde die Dauer bzw. den Umfang des Einreiseverbotes nicht begründet, sondern die maximale gesetzlich vorgesehene Dauer verhängt. Diese Bemessung sei willkürlich und ohne entsprechende Begründung. Auch stimme die Feststellung der belangten Behörde nicht, dass der BF beinahe mittellos sei bzw. begrenzte Geldmittel bei sich habe. Vielmehr habe er Geld, da er in der Ukraine in seiner Werkstatt arbeite.1.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 02.11.2017, bei der belangten Behörde am 03.11.2017 eingelangt, wurde für den BF über seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter gegen den angefochtenen Bescheid vom 05.10.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung, sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge, römisch eins.) den Bescheid zur Gänze beheben, römisch zwei.) in eventu das gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot von 5 Jahren aufheben, römisch drei.) in eventu die Dauer des gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot reduzieren; Begründend wurde im Wesentlichen von Beschwerdeseite ausgeführt, dass der BF als ukrainischer Staatsangehöriger berechtigt sei mit einem gültigen biometrischen Reisepass in das Bundesgebiet einzureisen und sich dort 90 Tage innerhalb der letzten 180 Tage legal aufzuhalten. Da der BF im Besitz eines solchen Passes lediglich 3 Tage in Österreich aufgehalten habe, als er festgenommen wurde, habe dieser sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides legal im Bundesgebiet aufgehalten. Hätte sich der BF illegal aufgehalten, so müsste dies in der Entscheidung der Behörde – als eine wesentliche Voraussetzung für die Rückkehrentscheidung - angeführt und erläutert werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso die Behörde von der Notwendigkeit einer Rückkehrentscheidung ausgegangen sei. Aus diesem Begründungsmangel sollte der angefochtenen Bescheid behoben werden. Aus Mangel der Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung wäre auch die Verhängung eines Einreiseverbotes unzulässig und sei daher Spruchpunkt römisch vier. aufzuheben. Die belangte Behörde habe zudem auf Seite 6 des Bescheides fälschlicherweise festgestellt, dass der BF römisch 40 Staatsbürger sei und auf Seite 12 die Spruchpunktnummerierung verwechselt. Beschwerdeseitig werde bestritt, dass der BF in Österreich gearbeitet habe. Vielmehr habe es sich um eine kurzfristige, unbezahlte Tätigkeit gehandelt, einen reinen Freundschaftsdienst, aber keine illegale Erwerbstätigkeit. Die belangte Behörde habe nicht begründet, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass der BF Schwarzarbeit verrichtet habe. Auch habe die belangte Behörde die Dauer bzw. den Umfang des Einreiseverbotes nicht begründet, sondern die maximale gesetzlich vorgesehene Dauer verhängt. Diese Bemessung sei willkürlich und ohne entsprechende Begründung. Auch stimme die Feststellung der belangten Behörde nicht, dass der BF beinahe mittellos sei bzw. begrenzte Geldmittel bei sich habe. Vielmehr habe er Geld, da er in der Ukraine in seiner Werkstatt arbeite. 1.
- Die Beschwerdevorlage und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2017 ein. 1.
- Mit hg. Beschluss vom 06.11.2017 wurde der gegenständlichen Beschwerde
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.1.9. Mit hg. Beschluss vom 06.11.2017 wurde der gegenständlichen Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. 1.
- Der BF wurde am 17.10.2017 auf dem Luftweg in die Ukraine abgeschoben II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der Ablauf des Verfahrensgangs zum bisherigen Verfahren wird - wie unter Punkt I. dargelegt - festgestellt.1.
- Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der Ablauf des Verfahrensgangs zum bisherigen Verfahren wird - wie unter Punkt römisch eins. dargelegt - festgestellt. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist ukrainischer Staatsangehöriger, welcher die im Spruch ersichtlichen Personalien führt. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Die Kernfamilie lebt in der Ukraine. Die Adresse des BF ist an der Adresse: „Ukraine, XXXX .“ wohnhaft.Der volljährige BF ist ukrainischer Staatsangehöriger, welcher die im Spruch ersichtlichen Personalien führt. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Die Kernfamilie lebt in der Ukraine. Die Adresse des BF ist an der Adresse: „Ukraine, römisch 40 .“ wohnhaft. Der BF ist spätestens am 08.09.2017 mit einem gültigen, biometrischen Reisepass in den Schengenraum über Polen und spätestens am 02.10.2017 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der BF wurde am 05.10.2017 – gemeinsam mit anderen Personen – im XXXX im XXXX Kurort bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei auf frischer Tat bei Schwarzarbeit betreten und festgenommen. Der BF ist im Bundesgebiet zuvor nicht straffällig geworden.Der BF ist spätestens am 08.09.2017 mit einem gültigen, biometrischen Reisepass in den Schengenraum über Polen und spätestens am 02.10.2017 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der BF wurde am 05.10.2017 – gemeinsam mit anderen Personen – im römisch 40 im römisch 40 Kurort bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei auf frischer Tat bei Schwarzarbeit betreten und festgenommen. Der BF ist im Bundesgebiet zuvor nicht straffällig geworden. Über den BF wurde mit Mandatsbescheid vom 05.10.2017 Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung erlassen. Der BF wurde am 17.10.2017 auf dem Luftweg in die Ukraine abgeschoben. Der Beschwerdeführer verfügte – abgesehen von der Zeit seines Aufenthaltes im AHZ XXXX (06.10.2017 bis 10.10.2017) bzw. im PAZ XXXX (10.10.2017 bis 17.10.2017) - nie über eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Der BF befindet sich, seit seiner Abschiebung am 17.10.2017, nicht mehr im Bundesgebiet. Er hat keinen Aufenthaltstitel in Österreich beantragt. Der Beschwerdeführer verfügte – abgesehen von der Zeit seines Aufenthaltes im AHZ römisch 40 (06.10.2017 bis 10.10.2017) bzw. im PAZ römisch 40 (10.10.2017 bis 17.10.2017) - nie über eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Der BF befindet sich, seit seiner Abschiebung am 17.10.2017, nicht mehr im Bundesgebiet. Er hat keinen Aufenthaltstitel in Österreich beantragt. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Auch besteht kein Abhängigkeitsverhältnis des BF zu Personen in Österreich. Auch im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde keine soziale, familiäre oder berufliche Verankerung des BF in Österreich behauptet, noch sind maßgebliche Integrationsmerkmale des BF aus dem Verfahren sonst hervorgekommen. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Raum der Schengen-Mitgliedstaaten über keine engen familiären Bezugspunkte, mit Ausnahme eines in Polen aufhältigen Schwagers, verfügt, noch wurden solche behauptet. Der BF ging in Österreich keiner erlaubten und gemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF etwa aus touristischen Zwecken bzw. aus Gründen der persönlichen Erholung in das Bundesgebiet eingereist ist. Es wird vielmehr festgestellt, dass der BF zum Zwecke der Schwarzarbeit in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Weiters wird festgestellt, dass der BF im Bundesgebiet über keine ausreichenden, finanziellen Barmittel verfügt hat, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet vom 02.10.2017 bis zum 07.10.2017, sowie seine Verpflegung in diesem Zeitraum, wie auch seine Weiterreise aus eigenem zu finanzieren. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellte eine Gefährdung in Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, zumal auf Grundlage seines im Bundesgebiet gesetzten, strafbaren Verhaltens, seines im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA als auch in der Beschwerdeschrift zu Tage getreten Unwillens, sein im Bundesgebiet gesetztes Fehlverhalten einzusehen, sowie aufgrund seiner finanziellen Situation während seines Verbleibs im Bundesgebiet, die Gefahr einer neuerlichen Ausübung der Schwarzarbeit durch den BF im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. 1.
- Zur Rückkehr in die Ukraine: Es existieren in casu keine Umstände, welche einer Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegengestanden sind. Der BF verfügte über keine sonstigen Aufenthaltsberechtigungen im Bundesgebiet. Es sprach und spricht nichts dafür, dass die erfolgte Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Ukraine eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Es existieren in casu keine Umstände, welche einer Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegengestanden sind. Der BF verfügte über keine sonstigen Aufenthaltsberechtigungen im Bundesgebiet. Es sprach und spricht nichts dafür, dass die erfolgte Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Ukraine eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer litt auch an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche seiner Rückkehr in die Ukraine entgegengestanden sind. Auch aus dem sonstigen Verfahrensergebnis werden vor dem Hintergrund der im Rückkehrzeitpunkt gegebenen Lage in seinem Herkunftsstaat keine Hinweise auf eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr ersichtlich, noch wurde vom BF eine solche Gefährdung behauptet. Eine in die Ukraine zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. In der Ukraine hielt sich zum Rückkehrzeitpunkt die Kernfamilie des Beschwerdeführers auf und es verfügte der BF zu diesem Zeitpunkt dort über eigene Adresse. In seinem Herkunftsstaat ist der BF nach eigenen Angaben Firmeninhaber und betreibt Tischlerarbeiten. Es ist daher eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit des BF im Herkunftsstaat zu recht anzunehmen und weiters mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF auch nach seiner erfolgten Rückkehr in keine aussichtslose Lage geraten würde. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in der Ukraine: Hinsichtlich der zum Rückkehrzeitpunkt aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, Länderfeststellungen verwiesen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts und aus der Einsichtnahme in die Auszüge des ZMR, des Strafregisters, des Zentralen Fremdenregisters und des AJ-Web. 2.
- Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Die Feststellungen zur Identität, Alter, Nationalität, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers und dessen persönlichen Verhältnissen beruhen auf dem im Akt bezeichneten biometrischen Reisepass des BF, seinen persönlichen Angaben im Verfahren und dem Inhalt der Beschwerdeschrift. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren seinen ukrainischen Reisepass vorgelegt, weshalb seine Identität feststeht. Wenn im Rahmen der Beschwerdeschrift auf Seite 3 angemerkt wird, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf Seite 6 unrichtigerweise festgestellt hat, dass der BF XXXX Staatsbürger sei, so triff dies zu. Wenn in der Beschwerdeschrift hingegen weiters ausgeführt wird, dass der angefochtene Bescheid deswegen und auch wegen Verwechslung der Spruchpunktenummern auf Seite 12 des angefochtenen Bescheides grob mangelhaft wäre und daher zu beheben sei, so vermag die Beschwerdeseite hiermit nicht durchzudringen. Es wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides den korrekten Herkunftsstaat des BF angeführt hat, wie im Übrigen sonst auch in der restlichen Bescheidbegründung, weswegen in casu vielmehr davon auszugehen ist, dass es sich bei der o.a. unrichtigen Feststellung zur Staatsbürgerschaft des BF auf Seite 6 des angefochtenen Bescheids um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt. Gleiches gilt auch für die Verwechslung der Spruchpunktenummern auf Seite 12 des angefochtenen Bescheides.2.
- Die Feststellungen zur Identität, Alter, Nationalität, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers und dessen persönlichen Verhältnissen beruhen auf dem im Akt bezeichneten biometrischen Reisepass des BF, seinen persönlichen Angaben im Verfahren und dem Inhalt der Beschwerdeschrift. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren seinen ukrainischen Reisepass vorgelegt, weshalb seine Identität feststeht. Wenn im Rahmen der Beschwerdeschrift auf Seite 3 angemerkt wird, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf Seite 6 unrichtigerweise festgestellt hat, dass der BF römisch 40 Staatsbürger sei, so triff dies zu. Wenn in der Beschwerdeschrift hingegen weiters ausgeführt wird, dass der angefochtene Bescheid deswegen und auch wegen Verwechslung der Spruchpunktenummern auf Seite 12 des angefochtenen Bescheides grob mangelhaft wäre und daher zu beheben sei, so vermag die Beschwerdeseite hiermit nicht durchzudringen. Es wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde unter Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides den korrekten Herkunftsstaat des BF angeführt hat, wie im Übrigen sonst auch in der restlichen Bescheidbegründung, weswegen in casu vielmehr davon auszugehen ist, dass es sich bei der o.a. unrichtigen Feststellung zur Staatsbürgerschaft des BF auf Seite 6 des angefochtenen Bescheids um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt. Gleiches gilt auch für die Verwechslung der Spruchpunktenummern auf Seite 12 des angefochtenen Bescheides. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet alleine der Spruch des Bescheides die normative Wirkung (VwGH vom 30.02.2017, Ro 2016/07/0015; vom 20.05.2015, Zl. 2015/10/0113), die Begründung eines Bescheides ist nicht der Rechtskraft fähig und entfaltet damit – von Ausnahmefällen abgesehen – keine Bindungswirkung (VwGH vom 30.03.2017, Ro 2016/07/0015; vom 19.07.2007, Zl. 2006/07/0111) und wenn der Spruch eines Bescheides für sich alleine beurteilt keine Zweifel an seinem Inhalt offen lasse, dann könne die beigegebene Begründung nicht als Auslegungsbehelf für den Inhalt des Spruches herangezogen werden. Die Auslegung eines Spruches setze voraus, dass dieser überhaupt auslegungsbedürftig in dem Sinn sei, dass sein Wortlaut Zweifel über seinen normativen Gehalt aufkommen lasse (VwGH vom 01.04.2004, Zl. 2000/20/0090; vom 8.11.2000, Zl. 2000/04/0110). 2.
- Die Feststellungen zum Datum der Einreise des BF in das Schengengebiet und in das Bundesgebiet begründen sich auf den Angaben des BF und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid denen in der Beschwerde auch nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten worden ist. 2.
- Die Feststellung, dass der BF zuvor im Bundesgebiet nicht straffällig geworden ist, beruht auf einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug. 2.
- Die Feststellung betreffend der über den BF mit Mandatsbescheid vom 05.10.2017 verhängten Schubhaft fußt auf dem Akteninhalt (AS 25ff). 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet – mit Ausnahme der Zeiten seiner Inhaftierungen im AHZ XXXX bzw. PAZ XXXX – nie über eine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügte, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Hierdurch wird wiederum die fehlende soziale Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unterstrichen. Des Weiteren gab der BF selbst an, im Bundesgebiet über keine eigene Wohnadresse zu verfügen (S. 1 des BFA-Prot. vom 05.10.2017) und die drei Tage bis zu seiner Festnahme im Sporthotel XXXX genächtigt zu haben. Die Feststellung, dass der BF am 17.10.2017 auf dem Luftweg in die Ukraine abgeschoben worden ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt und einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet – mit Ausnahme der Zeiten seiner Inhaftierungen im AHZ römisch 40 bzw. PAZ römisch 40 – nie über eine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügte, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Hierdurch wird wiederum die fehlende soziale Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unterstrichen. Des Weiteren gab der BF selbst an, im Bundesgebiet über keine eigene Wohnadresse zu verfügen (S. 1 des BFA-Prot. vom 05.10.2017) und die drei Tage bis zu seiner Festnahme im Sporthotel römisch 40 genächtigt zu haben. Die Feststellung, dass der BF am 17.10.2017 auf dem Luftweg in die Ukraine abgeschoben worden ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt und einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. 2.
- Die Feststellungen, wonach der BF im Bundesgebiet über keine maßgeblichen familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte verfügt, fußen ebenso auf den persönlichen Angaben des BF im Verfahren, sowie den Angaben in der Beschwerdeschrift. 2.
- Die Feststellung, dass der BF zum Zwecke der Begehung der Schwarzarbeit in das Bundesgebiet eingereist ist – und somit nicht, wie von ihm angegeben aus Erholungsgründen –, ergibt sich zum einen aus der Tatsache, dass der BF – zusammen mit anderen Personen - am 05.10.2017 bei einer Kontrolle der Finanzpolizei nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz in flagranti auf einer Baustelle des Hotels „ XXXX “ betreten worden ist, dabei versucht hat wegzulaufen und schließlich festgenommen worden ist (siehe AS 1 und 3.). Der BF hat zum anderen im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA auf Seite 2 selbst angegeben von einem gewissen „Juri“ angerufen worden zu sein, um auf der Baustelle zu helfen Fensterbretter, insgesamt sollen es 20 Stück gewesen sein, auszumessen. Auch habe „Juri“ gewusst, dass der BF eine Werkstatt in der Ukraine habe. Weiters hat der BF vor dem BFA vorbrachte, dass der BF sowohl bei der Farbauswahl der Fensterbretter habe helfen, als auch die Fertigung der Fensterbretter in der Ukraine habe bewerkstelligen sollen. Auch sollten diese Messarbeiten bis 07.10.2017 beendet sein, weshalb der BF für diesen Tag die Rückreise in den Herkunftsstaat geplant hatte. Hierbei gilt es weiters festzuhalten, dass sich der BF bereits seit ca. drei Tagen im Bundesgebiet aufgehalten hat und im Sporthotel XXXX soweit kostenfrei genächtigt und gespeist hatte. Auf Nachfrage nach der Bezahlung für die drei Tage Aufenthalt und Verpflegung im Hotel meinte der BF auf Seite 3 des BFA-Prot.: „Nein, ich hätte nichts zahlen müssen, wenn wir handelseins geworden wären, wenn der Vertrag abgeschlossen worden wäre“. Diese Angaben stehen in diametralen Widerspruch zu den vor dem BFA unmittelbar zuvor getätigte Angaben des BF, wonach sich der BF lediglich aus Erholungszwecken in Österreich aufgehalten habe. Vielmehr ist somit davon auszugehen, dass der BF aufgrund der von ihm bereits in Verrichtung gestandenen Messarbeiten, welche auftragsgemäß bis zum 07.10.2017 hätten beendet sein sollen und bei welchen er von der Finanzpolizei am 05.10.2017 betreten worden ist, zuvor bereits einen konkreten Arbeitsauftrag erhalten hatte, somit einer illegalen Beschäftigung in Österreich nachgegangen ist und die Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den BF im Sporthotel XXXX – wie vom BF selbst angedeutet – bereits Teil der vertraglichen Vereinbarung gewesen sind. Wenn auf Seite 4 der Beschwerdeschrift nun behauptet wird, dass der BF lediglich unentgeltliche Freundschaftsdienste in Österreich verrichtet hat, so vermag die Beschwerdeseite hiermit nicht zu überzeugen, zumal diese Behauptung ebenfalls im Widerspruch zu den vom BF vor dem BFA selbst getätigten o.a. Angaben steht und daher schwer mit Unglaubhaftigkeit belastet ist. Der Umstand, dass der BF sowohl vor dem BFA, als auch im Rahmen der Beschwerdeschrift die von ihm verrichtete Schwarzarbeit weiterhin geleugnet hat, als Aufenthaltszweck im Bundesgebiet vielmehr seine Erholung aufgeführt hat bzw. die Arbeitstätigkeit bei der er betreten worden ist, als unentgeltliche Freundschaftsdienste zu rechtfertigen suchte, spricht einerseits für eine beharrliche Uneinsichtigkeit des BF bezüglich seines im Bundesgebiet gesetzten Fehlverhaltens, nämlich der Schwarzarbeit, andererseits ist eine gewissen Gleichgültigkeit des BF hinsichtlich der im Bundesgebiet bestehenden, gesetzlichen Beschäftigungsbestimmungen für Ausländer durchaus zu erkennen, woraus sich in Zusammenschau mit der finanziellen Situation des BF im Bundesgebiet die Gefährdungsprognose für den BF ableiten lässt. Soweit in der Beschwerdeschrift auf Seite 4 eingewandt wird, dass der BF - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid auf Seite 7 und 9 sehr wohl über Bargeld in der Höhe von € 350 im Bundesgebiet verfügt habe und somit nicht als mittellos anzusehen sei, so ist der Beschwerdeseite entgegen zu halten, dass der BF laut Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung – neben kleinere Beträge in polnischer, ukrainischer und amerikanischer Währung (20 polnische Zloty, 257 ukr.Hrywnja, 102 USD) – lediglich über € 175,82- in Bar verfügt hat. Vor dem Hintergrund der vom BF selbst angebenen und von ihm beabsichtigten Aufenthaltsdauer im Sporthotel XXXX vom 02.10.2017 bis zum 05.10.2017 erscheint dieser Geldbetrag als zu gering bemessen, um für einen behaupteten Erholungsurlaub samt Verpflegung mit anschließender Heimreise auszureichend zu sein. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der BF im Bundesgebiet nur über begrenzte Geldmittel verfügt hat bzw. mittellos war. Die finanzielle Situation des BF zum Zeitpunkt seiner Fest- bzw. Inschubhaftnahme erhärtet vielmehr den konkreten Verdacht, dass dessen Aufenthalt im Bundesgebiet einzig der Schwarzarbeit gedient hat.2.
- Die Feststellung, dass der BF zum Zwecke der Begehung der Schwarzarbeit in das Bundesgebiet eingereist ist – und somit nicht, wie von ihm angegeben aus Erholungsgründen –, ergibt sich zum einen aus der Tatsache, dass der BF – zusammen mit anderen Personen - am 05.10.2017 bei einer Kontrolle der Finanzpolizei nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz in flagranti auf einer Baustelle des Hotels „ römisch 40 “ betreten worden ist, dabei versucht hat wegzulaufen und schließlich festgenommen worden ist (siehe AS 1 und 3.). Der BF hat zum anderen im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA auf Seite 2 selbst angegeben von einem gewissen „Juri“ angerufen worden zu sein, um auf der Baustelle zu helfen Fensterbretter, insgesamt sollen es 20 Stück gewesen sein, auszumessen. Auch habe „Juri“ gewusst, dass der BF eine Werkstatt in der Ukraine habe. Weiters hat der BF vor dem BFA vorbrachte, dass der BF sowohl bei der Farbauswahl der Fensterbretter habe helfen, als auch die Fertigung der Fensterbretter in der Ukraine habe bewerkstelligen sollen. Auch sollten diese Messarbeiten bis 07.10.2017 beendet sein, weshalb der BF für diesen Tag die Rückreise in den Herkunftsstaat geplant hatte. Hierbei gilt es weiters festzuhalten, dass sich der BF bereits seit ca. drei Tagen im Bundesgebiet aufgehalten hat und im Sporthotel römisch 40 soweit kostenfrei genächtigt und gespeist hatte. Auf Nachfrage nach der Bezahlung für die drei Tage Aufenthalt und Verpflegung im Hotel meinte der BF auf Seite 3 des BFA-Prot.: „Nein, ich hätte nichts zahlen müssen, wenn wir handelseins geworden wären, wenn der Vertrag abgeschlossen worden wäre“. Diese Angaben stehen in diametralen Widerspruch zu den vor dem BFA unmittelbar zuvor getätigte Angaben des BF, wonach sich der BF lediglich aus Erholungszwecken in Österreich aufgehalten habe. Vielmehr ist somit davon auszugehen, dass der BF aufgrund der von ihm bereits in Verrichtung gestandenen Messarbeiten, welche auftragsgemäß bis zum 07.10.2017 hätten beendet sein sollen und bei welchen er von der Finanzpolizei am 05.10.2017 betreten worden ist, zuvor bereits einen konkreten Arbeitsauftrag erhalten hatte, somit einer illegalen Beschäftigung in Österreich nachgegangen ist und die Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den BF im Sporthotel römisch 40 – wie vom BF selbst angedeutet – bereits Teil der vertraglichen Vereinbarung gewesen sind. Wenn auf Seite 4 der Beschwerdeschrift nun behauptet wird, dass der BF lediglich unentgeltliche Freundschaftsdienste in Österreich verrichtet hat, so vermag die Beschwerdeseite hiermit nicht zu überzeugen, zumal diese Behauptung ebenfalls im Widerspruch zu den vom BF vor dem BFA selbst getätigten o.a. Angaben steht und daher schwer mit Unglaubhaftigkeit belastet ist. Der Umstand, dass der BF sowohl vor dem BFA, als auch im Rahmen der Beschwerdeschrift die von ihm verrichtete Schwarzarbeit weiterhin geleugnet hat, als Aufenthaltszweck im Bundesgebiet vielmehr seine Erholung aufgeführt hat bzw. die Arbeitstätigkeit bei der er betreten worden ist, als unentgeltliche Freundschaftsdienste zu rechtfertigen suchte, spricht einerseits für eine beharrliche Uneinsichtigkeit des BF bezüglich seines im Bundesgebiet gesetzten Fehlverhaltens, nämlich der Schwarzarbeit, andererseits ist eine gewissen Gleichgültigkeit des BF hinsichtlich der im Bundesgebiet bestehenden, gesetzlichen Beschäftigungsbestimmungen für Ausländer durchaus zu erkennen, woraus sich in Zusammenschau mit der finanziellen Situation des BF im Bundesgebiet die Gefährdungsprognose für den BF ableiten lässt. Soweit in der Beschwerdeschrift auf Seite 4 eingewandt wird, dass der BF - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid auf Seite 7 und 9 sehr wohl über Bargeld in der Höhe von € 350 im Bundesgebiet verfügt habe und somit nicht als mittellos anzusehen sei, so ist der Beschwerdeseite entgegen zu halten, dass der BF laut Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung – neben kleinere Beträge in polnischer, ukrainischer und amerikanischer Währung (20 polnische Zloty, 257 ukr.Hrywnja, 102 USD) – lediglich über € 175,82- in Bar verfügt hat. Vor dem Hintergrund der vom BF selbst angebenen und von ihm beabsichtigten Aufenthaltsdauer im Sporthotel römisch 40 vom 02.10.2017 bis zum 05.10.2017 erscheint dieser Geldbetrag als zu gering bemessen, um für einen behaupteten Erholungsurlaub samt Verpflegung mit anschließender Heimreise auszureichend zu sein. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der BF im Bundesgebiet nur über begrenzte Geldmittel verfügt hat bzw. mittellos war. Die finanzielle Situation des BF zum Zeitpunkt seiner Fest- bzw. Inschubhaftnahme erhärtet vielmehr den konkreten Verdacht, dass dessen Aufenthalt im Bundesgebiet einzig der Schwarzarbeit gedient hat. 2.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. 2.
- Zu den Feststellungen in Zusammenhang mit der Rückkehr des BF in die Ukraine: 2.11.
- Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage, sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer, weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde konkrete, durch entsprechende medizinische Unterlagen belegte Angaben tätigte, welche auf eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung oder auf eine Ermangelung seiner grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit schließen lassen würden. 2.11.
- Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben, sowie zum Mangel einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich, ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, sowie seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde. Dass der BF in Österreich keiner erlaubten und gemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und aufgrund eines aktuell eingeholten AJ-Web-Auszuges. 2.11.
- Der Beschwerdeführer verfügt nach eigenen Angaben im Herkunftsstaat über ein familiäres Netzwerk. Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat, sowie seiner Wohnadresse im Herkunftsstaat ergeben sich aufgrund der persönlichen Angaben des BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.10.2017, sowie aus der Beschwerdeschrift. 2.11.
- Die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen. Auch erstattete der Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen hinsichtlich eines in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine allenfalls vorhandenen Rückkehrhindernisses. Im Verfahrensverlauf sind vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte keine Hinweise auf das Vorliegen einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr hervorgekommen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.
§ 3BFA-G, BGBl. I 87/2012 id
F BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).3.3.
Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.4.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.4.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
- Zur Beschwerde gegen die Nichterteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach § 57 AsylG in Spruchpunkt I.,
- Satz, des angefochtenen Bescheides:3.
- Zur Beschwerde gegen die Nichterteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach Paragraph 57, AsylG in Spruchpunkt römisch eins.,
- Satz, des angefochtenen Bescheides:
§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: „1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ 3.5.
- Fallbezogen ergibt sich daraus: Der BF ist als Staatsangehöriger der Ukraine Drittstaatangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger der Ukraine Drittstaatangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Art. 20
des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Artikel 20
, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Absatz eins, Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Art. 5Abs. 1 lit. a, c, d und e SDÜ i
Vm. Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU 2016/399, gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, sowohl für die Dauer des Aufenthalts, als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Artikel 5
, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU 2016/399, gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, sowohl für die Dauer des Aufenthalts, als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Die EU-Visum-Verordnung (VO (EU) 2018/1806, ABl. Nr. L 303/39 vom 28.11.2018) trat am 18.12.2018 in Kraft und ersetzte die Verordnung (EG) 539/2001 (Visumpflicht-Verordnung). Ukrainische Staatsangehörige sind
Art. 4Abs. 1 i
Vm Anhang II der VO (EU) 2018/1806 von der Visumspflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Die EU-Visum-Verordnung (VO (EU) 2018 aus 1806,, ABl. Nr. L 303/39 vom 28.11.2018) trat am 18.12.2018 in Kraft und ersetzte die Verordnung (EG) 539 aus 2001, (Visumpflicht-Verordnung). Ukrainische Staatsangehörige sind
Artikel 4
, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der VO (EU) 2018 aus 1806, von der Visumspflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Auch wenn der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde vorgebracht – mit gültigem ukrainischen, biometrischen Reisepass seinen Herkunftsstaat Ukraine verlassen hat und er nicht die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen überschritten hat, hat er dennoch nicht die in Art. 5 SDÜ iVm Art. 6 Schengener Grenzkodex normierten Voraussetzungen für eine rechtmäßige Einreise bzw. einen rechtmäßigen Aufenthalt erfüllt. Der Beschwerdeführer ist in das Bundesgebiet eingereist um der Schwarzarbeit nachzugehen. Schon die Absicht der Begehung einer strafbaren Handlung reicht aus, um ein gefährdendes Verhalten iSd Art 6 Abs.1 lit e Schengener Grenzkodex und Art 5 Abs.1 lit e Schengener Durchführungsübereinkommen anzunehmen. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt. Auch wenn der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde vorgebracht – mit gültigem ukrainischen, biometrischen Reisepass seinen Herkunftsstaat Ukraine verlassen hat und er nicht die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen überschritten hat, hat er dennoch nicht die in Artikel 5, SDÜ in Verbindung mit Artikel 6, Schengener Grenzkodex normierten Voraussetzungen für eine rechtmäßige Einreise bzw. einen rechtmäßigen Aufenthalt erfüllt. Der Beschwerdeführer ist in das Bundesgebiet eingereist um der Schwarzarbeit nachzugehen. Schon die Absicht der Begehung einer strafbaren Handlung reicht aus, um ein gefährdendes Verhalten iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera e, Schengener Grenzkodex und Artikel 5, Absatz eins, Litera e, Schengener Durchführungsübereinkommen anzunehmen. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt. Es besteht ein großes Interesse an der Verhinderung von „Schwarzarbeit“ (VwGH vom 28.02.2002 99/21/0256, vom 05.09.1997, Zl. 96/02/0306, vom 17.11.1995, Zl. 95/02/0132) Darüber hinaus verfügte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Fest- bzw. Inschubhaftnahme neben geringen Geldbeträgen (in Zloty, Hrywnja und US-Dollar) lediglich über € 175,82- an Barmitteln für einen von ihm angegebenen 5 tägigen Hotelaufenthalt am XXXX samt Verpflegung, plus anschließender Heimreise. Darüber hinaus konnte er keine sonstige Möglichkeit im Bundesgebiet nachweisen um auf legalem Wege seine Existenz im Bundesgebiet bzw. Schengenraum zu sichern.Darüber hinaus verfügte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Fest- bzw. Inschubhaftnahme neben geringen Geldbeträgen (in Zloty, Hrywnja und US-Dollar) lediglich über € 175,82- an Barmitteln für einen von ihm angegebenen 5 tägigen Hotelaufenthalt am römisch 40 samt Verpflegung, plus anschließender Heimreise. Darüber hinaus konnte er keine sonstige Möglichkeit im Bundesgebiet nachweisen um auf legalem Wege seine Existenz im Bundesgebiet bzw. Schengenraum zu sichern. Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist
§ 31Abs.
1a FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs. 1 FPG vorliegt.
§ 31Abs.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs. 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte. Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist
Paragraph 31, Absatz eins a, FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG vorliegt.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach Paragraph 31, Absatz eins, FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte. Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (VwGH vom 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 mwN).Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist (VwGH vom 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 mwN). Entgegen dem Beschwerdevorbringen hielt sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schwarzarbeit im Bundesgebiet (siehe Beweiswürdigung) und aufgrund des nachweislichen Mangels ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts - sowohl für die Dauer des Aufenthalts, als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist - damit iSd. § 31 Abs. 1 Z 1 FPG iVm Art. 6 Abs. 1 lit. c VO (EU) 2016/399 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das BFA ist daher in casu im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt.Entgegen dem Beschwerdevorbringen hielt sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schwarzarbeit im Bundesgebiet (siehe Beweiswürdigung) und aufgrund des nachweislichen Mangels ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts - sowohl für die Dauer des Aufenthalts, als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist - damit iSd. Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera c, VO (EU) 2016/399 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das BFA ist daher in casu im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt. 3.5.2. Der BF befand sich von 02.10.2017 bis zum 17.10.2017 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er ist weder Opfer von strafbaren Handlungen, noch ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtwegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegt daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.3.5.2. Der BF befand sich von 02.10.2017 bis zum 17.10.2017 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er ist weder Opfer von strafbaren Handlungen, noch ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtwegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegt daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. 3.5.
- Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.,
- Satz, des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.,
- Satz, des angefochtenen Bescheides): 3.6.
- Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich wie folgt dar:
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen kein Aufenthaltstitel
§ 57
erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. § 52 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise: „Rückkehrentscheidung § 52
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.Paragraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich,
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder,
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)–
(5)[...]
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen.
(7)-
(8)[...]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)–
(11)[...]“ § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)–
(6)[…]“
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479; vom 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479; vom 26.01.2006, 2002/20/0423). 3.6.
- Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, lässt sich das Bundesverwaltungsgericht von nachstehenden Erwägungen leiten: Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). 3.6.2.
- Der BF hat weder Verwandte, noch Familienangehörigen im Bundesgebiet. Diesbezüglich liegt daher kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens
Art. 8EMRK des Beschwerdeführers vor.3.6.2.1.
Der BF hat weder Verwandte, noch Familienangehörigen im Bundesgebiet. Diesbezüglich liegt daher kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens
Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers vor.
3.6.
- Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen: Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). 3.6.3.
- Der BF ist ca. drei Tage vor seiner Festnahme, nämlich am 02.10.2017 in das Bundesgebiet erstmalig eingereist, verfügte im Bundesgebiet – abgesehen von der Zeit seines Aufenthaltes im AHZ XXXX und PAZ Wien XXXX – nie über eine aufrechte Wohnsitzmeldung. Er verließ am 17.10.2017 per Flugzeug das Bundesgebiet und ist in die Ukraine zurückgekehrt. Er verfügt im Bundesgebiet über keine maßgeblichen, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte, und weist – durch den kurzen Aufenthalt bedingt - auch sonst keine maßgeblichen Integrationsmerkmale auf. Er ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. 3.6.3.
- Der BF ist ca. drei Tage vor seiner Festnahme, nämlich am 02.10.2017 in das Bundesgebiet erstmalig eingereist, verfügte im Bundesgebiet – abgesehen von der Zeit seines Aufenthaltes im AHZ römisch 40 und PAZ Wien römisch 40 – nie über eine aufrechte Wohnsitzmeldung. Er verließ am 17.10.2017 per Flugzeug das Bundesgebiet und ist in die Ukraine zurückgekehrt. Er verfügt im Bundesgebiet über keine maßgeblichen, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte, und weist – durch den kurzen Aufenthalt bedingt - auch sonst keine maßgeblichen Integrationsmerkmale auf. Er ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. 3.6.3.
- Auch liegen weder Anhaltspunkte vor, noch wurde solche vorgebracht, wonach der BF nach der kurzen Zeit im Bundesgebiet von wenigen Tagen seinen Bezug zum Herkunftsland verloren hätte, wo er aufgewachsen ist, sozialisiert wurde und den deutlich überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht, sowie gearbeitet hat und mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten hinreichend vertraut ist. Er war im Herkunftsstaat als Unternehmer tätig, welcher Tischlerarbeiten verrichtet. Es kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass der BF während seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet sprachlich oder kulturell von seinem Hintergrund entwurzelt worden wäre. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Verbringung in die Ukraine mit unzumutbaren Schwierigkeiten konfrontiert gewesen sei bzw. ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass er nach Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtlose Lage geraten ist. Außerdem verfügt er in der Ukraine über ein familiäres Netzwerk. 3.6.3.
- Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. 3.6.3.
- Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers beeinträchtigte gewichtige Grundinteressen der Gesellschaft – vor allem das Interesse an Ordnung und Sicherheit und Schutz vor Schwarzarbeit. An der Verhinderung von Schwarzarbeit besteht ein großes öffentliches Interesse (vgl. VwGH vom 28.02.2002, Zl. 99/21/0256). An der Verhinderung von Schwarzarbeit besteht ein großes öffentliches Interesse vergleiche VwGH vom 28.02.2002, Zl. 99/21/0256). 3.6.3.
- Vor diesem Hintergrund gefährdete sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zumal auch aufgrund der unzureichenden finanziellen Mittel des BF zur Bestreitung seines Aufenthalts im Bundesgebiet bzw. Schengenraumes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weiter von der Absicht des BF, Schwarzarbeit zu verrichten, ausgegangen werden musste. 3.6.
- Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), bei weitem schwerer als die überaus schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, nach denen im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.3.6.
- Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), bei weitem schwerer als die überaus schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, nach denen im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. 3.6.
- Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 ist daher nicht nur nicht geboten, sondern es war dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch verwehrt, über diesen überhaupt abzusprechen (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).3.6.5. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ist daher nicht nur nicht geboten, sondern es war dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch verwehrt, über diesen überhaupt abzusprechen vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). 3.6.
- Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 liegen deshalb vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.3.6.
- Die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 liegen deshalb vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine (Spruchpunkt I.,
- Satz, des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine (Spruchpunkt römisch eins.,
- Satz, des angefochtenen Bescheides): Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
§ 52Abs.
9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
§ 46leg.cit.
in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs.
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG
- Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
- Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs.
2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG
- 3.7.
- Wie bereits die belangte Behörde festgehalten hat, konnten keine Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr in die Ukraine einer Verfolgungsgefährdung iSd. Art. 3 EMRK ausgesetzt gewesen wäre und war ihm als erwachsenem und arbeitsfähigem Mann mit sozialen und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar.3.7.
- Wie bereits die belangte Behörde festgehalten hat, konnten keine Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr in die Ukraine einer Verfolgungsgefährdung iSd. Artikel 3, EMRK ausgesetzt gewesen wäre und war ihm als erwachsenem und arbeitsfähigem Mann mit sozialen und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.7.
- Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine ist gegeben, da keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Eine Abschiebung in die Ukraine ist daher zulässig, sodass Spruchpunkt I., dritter Satz, des angefochtenen Bescheides entsprechend zu bestätigen war.3.7.
- Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine ist gegeben, da keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Eine Abschiebung in die Ukraine ist daher zulässig, sodass Spruchpunkt römisch eins., dritter Satz, des angefochtenen Bescheides entsprechend zu bestätigen war. 3.
- Zur Beschwerde gegen die Feststellung, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Beschwerde gegen die Feststellung, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.8.1.
§ 55Abs.
4 FPG hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt wurde.3.8.1.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. 3.8.2. Im angefochten Bescheid wurde in Spruchpunkt III. einer Beschwerde gegen die Entscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs.
5 BFA-VG nicht zuerkannt.3.8.2. Im angefochten Bescheid wurde in Spruchpunkt römisch drei. einer Beschwerde gegen die Entscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. 3.8.3.Da im angefochtenen Bescheid somit von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu Recht abzusehen war, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zur Beschwerde gegen das verhängte Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):3.
- Zur Beschwerde gegen das verhängte Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids): Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise, wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise, wie folgt: § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat odereine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)–
(6)[…]“ 3.9.1. Dass Einreiseverbot knüpft
§ 53Abs.
1 erster Satz FPG an das Bestehen einer Rückkehrentscheidung an. Es kann daher unbesehen der Frage erlassen werden, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
3.9.1. Dass Einreiseverbot knüpft
Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz FPG an das Bestehen einer Rückkehrentscheidung an. Es kann daher unbesehen der Frage erlassen werden, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. 3.9.
- Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).3.9.
- Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). 3.9.
- Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237). 3.9.
- Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12).3.9.
- Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vergleiche auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 53, FPG, K12). 3.9.
- Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).3.9.
- Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt vergleiche etwa VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH). 3.9.
- Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid über den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 3 Z 7 FPG 2005 verhängt. Da sich die belangte Behörde jedoch auf den Seiten 12f in der Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei und unmissverständlich auf § 53 Abs. 2 Z 7 bezieht und auch dahingehend inhaltlich ausgeführt hat, ist von einem offensichtlichen Schreibfehler der belangten Behörde unter Spruchpunkt IV. auszugehen. 3.9.6. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid über den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 7, FPG 2005 verhängt. Da sich die belangte Behörde jedoch auf den Seiten 12f in der Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei und unmissverständlich auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, bezieht und auch dahingehend inhaltlich ausgeführt hat, ist von einem offensichtlichen Schreibfehler der belangten Behörde unter Spruchpunkt römisch vier. auszugehen. 3.9.
- Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde fest, dass der BF zum Zwecke einer illegalen Beschäftigung eingereist sei, wodurch die belangte Behörde von der Erfüllung der Ziffer 7 des § 53 Abs. 2 FPG ausgegangen sei. 3.9.
- Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde fest, dass der BF zum Zwecke einer illegalen Beschäftigung eingereist sei, wodurch die belangte Behörde von der Erfüllung der Ziffer 7 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG ausgegangen sei. Der BF ist im Bundesgebiet einer nicht erlaubten und nicht gemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen, bei welcher er im Rahmen einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Fremdengesetz von der Finanzpolizei am 05.10.2017 im XXXX “ auf frischer Tat betreten worden ist und verfügte bei Festnahme am selben Tag über keine ausreichende Mittel um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, sowie seine Verpflegung oder auch nur seine Weiterreise zu finanzieren. Das beschwerdeseitige Vorbringen, wonach der BF lediglich zu Erholungszwecken in das Bundesgebiet eingereist sei und auf der Baustelle, auf welcher er in flagranti bei Vermessungsarbeiten betreten worden ist, lediglich unentgeltliche Freundschaftsdienste verrichtet hätte, vermag auch vor dem Hintergrund der bei Fest- und Inschubhaftnahme zu Tage getretenen finanziellen Situation des BF im Bundesgebiet nicht zu überzeugen. In Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl muss fallgegenständlich in der Tat davon ausgegangen werden, dass die Einreise des BF nach Österreich vor allem dem Zwecke der Verrichtung solcher Schwarzarbeit zur Existenzsicherung gedient hat. Vor dem Hintergrund der finanziellen Gesamtsituation des BF bei seinem Aufenthalt in Österreich und dessen zu Tage getretenen Unwillens, sein Fehlverhalten im Bundesgebiet einzusehen, muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann auch in Hinkunft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass sich der BF bei neuerliche Einreise ins Bundesgebiet bzw. den Schengenraum zur Sicherung seiner Existenz der Schwarzarbeit bedienen wird.Der BF ist im Bundesgebiet einer nicht erlaubten und nicht gemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen, bei welcher er im Rahmen einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Fremdengesetz von der Finanzpolizei am 05.10.2017 im römisch 40 “ auf frischer Tat betreten worden ist und verfügte bei Festnahme am selben Tag über keine ausreichende Mittel um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, sowie seine Verpflegung oder auch nur seine Weiterreise zu finanzieren. Das beschwerdeseitige Vorbringen, wonach der BF lediglich zu Erholungszwecken in das Bundesgebiet eingereist sei und auf der Baustelle, auf welcher er in flagranti bei Vermessungsarbeiten betreten worden ist, lediglich unentgeltliche Freundschaftsdienste verrichtet hätte, vermag auch vor dem Hintergrund der bei Fest- und Inschubhaftnahme zu Tage getretenen finanziellen Situation des BF im Bundesgebiet nicht zu überzeugen. In Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl muss fallgegenständlich in der Tat davon ausgegangen werden, dass die Einreise des BF nach Österreich vor allem dem Zwecke der Verrichtung solcher Schwarzarbeit zur Existenzsicherung gedient hat. Vor dem Hintergrund der finanziellen Gesamtsituation des BF bei seinem Aufenthalt in Österreich und dessen zu Tage getretenen Unwillens, sein Fehlverhalten im Bundesgebiet einzusehen, muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann auch in Hinkunft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass sich der BF bei neuerliche Einreise ins Bundesgebiet bzw. den Schengenraum zur Sicherung seiner Existenz der Schwarzarbeit bedienen wird. An der Verhinderung von Schwarzarbeit besteht ein großes öffentliches Interesse (vgl. VwGH vom 28.02.2002 99/21/0256).An der Verhinderung von Schwarzarbeit besteht ein großes öffentliches Interesse vergleiche VwGH vom 28.02.2002 99/21/0256). Die genannten Umstände rechtfertigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls die Annahme, dass ein weiterer Verbleib des BF im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Es sprechen daher bedeutende Interessen
Art. 8Abs.
2 EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Die genannten Umstände rechtfertigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls die Annahme, dass ein weiterer Verbleib des BF im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Es sprechen daher bedeutende Interessen
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft, und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib der BF in Österreich rechtfertigen würden. So verfügt der BF weder im Bundesgebiet noch im Schengenraum (bis auf einen Schwager in Polen) über private oder familiäre Anknüpfungspunkte. Er hat seinen Lebensmittelpunkt in der Ukraine. Dem BF kommt daher kein maßgebliches persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. der Möglichkeit zur Wiedereinreise (auch in den Schengenraum) zu. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in casu Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter der in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestände ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft, und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib der BF in Österreich rechtfertigen würden. So verfügt der BF weder im Bundesgebiet noch im Schengenraum (bis auf einen Schwager in Polen) über private oder familiäre Anknüpfungspunkte. Er hat seinen Lebensmittelpunkt in der Ukraine. Dem BF kommt daher kein maßgebliches persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. der Möglichkeit zur Wiedereinreise (auch in den Schengenraum) zu. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in casu Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestände ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. 3.9.8. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 7 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt.3.9.8. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt. 3.9.9. Bei der Bemessung der Höhe des Einreiseverbotes spricht zwar die – in flagranti -Betretung des BF bei der Schwarzarbeit - in Zusammenschau mit seiner im Verfahren zu Tage getretenen Uneinsichtigkeit hinsichtlich des von ihm gesetzten Fehlverhaltens als auch dessen finanzieller Situation im Bundesgebiet - für ein
§ 53Abs.
2 FPG zu verhängendes Einreiseverbot. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist die tatsächliche Verhängung der 5-jährigen Frist vor dem Hintergrund, dass der BF bislang im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten ist und durch Schwarzarbeit im Bundesgebiet bisher nicht in Erscheinung getreten ist, nicht geboten. Die Erlassung eines Einreiseverbotes unter Ausschöpfung des höchstmöglichen Rahmens von 5 Jahren war daher als überschießend anzusehen, zumal in anderen, gewichtigeren Fällen wenig Spielraum nach oben bliebe. Ein Einreiseverbot von 2 Jahren erscheint dem Gericht angemessen, um den BF sein Fehlverhalten vor Augen zu führen.3.9.9. Bei der Bemessung der Höhe des Einreiseverbotes spricht zwar die – in flagranti -Betretung des BF bei der Schwarzarbeit - in Zusammenschau mit seiner im Verfahren zu Tage getretenen Uneinsichtigkeit hinsichtlich des von ihm gesetzten Fehlverhaltens als auch dessen finanzieller Situation im Bundesgebiet - für ein
Paragraph 53, Absatz 2, FPG zu verhängendes Einreiseverbot. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist die tatsächliche Verhängung der 5-jährigen Frist vor dem Hintergrund, dass der BF bislang im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten ist und durch Schwarzarbeit im Bundesgebiet bisher nicht in Erscheinung getreten ist, nicht geboten. Die Erlassung eines Einreiseverbotes unter Ausschöpfung des höchstmöglichen Rahmens von 5 Jahren war daher als überschießend anzusehen, zumal in anderen, gewichtigeren Fällen wenig Spielraum nach oben bliebe. Ein Einreiseverbot von 2 Jahren erscheint dem Gericht angemessen, um den BF sein Fehlverhalten vor Augen zu führen. 3.9.10. Daher war der Beschwerde hinsichtlich des Einreiseverbotes
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG teilweise stattzugeben, die Dauer des verhängten Einreiseverbotes herabzusetzen und der offensichtliche Schreibfehler der belangten Behörde unter Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu berichtigen.3.9.10. Daher war der Beschwerde hinsichtlich des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG teilweise stattzugeben, die Dauer des verhängten Einreiseverbotes herabzusetzen und der offensichtliche Schreibfehler der belangten Behörde unter Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides zu berichtigen. 3.10. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben: 3.10.1.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.10.1.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. 3.10.2.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. 3.10.2.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder ber