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{'item': 'W278 2240224-1'}

Obsah (17)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 34§ 67§ 70§ 18§ 38a§ 46§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2021 GeschäftszahlW278 2240224-1 SpruchW278 2240224-1/36E, W278 2240224-1/36E, Schriftliche Ausfertigung des am 15.03.2021 verkünde

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), ein griechischer Staatsangehöriger, trat im Bundesgebiet erstmals im Jahr 2006 melderechtlich in Erscheinung. Zuletzt hielt er sich seit dem Jahr 2019 in Österreich auf.
  2. Im Zeitraum von 25.01.2020 bis 25.06.2020 wurden vier Anzeigen – insbesondere aufgrund von Körperverletzung sowie gefährlicher Drohung – gegen den BF erhoben. Zudem wurden mehrfach Betretungs- und Annäherungsverbote sowie ein Waffenverbot gegen ihn ausgesprochen.
  3. Mit rechtskräftigem Urteil eines LG vom 21.09.2020 wurde der BF aufgrund der Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung gegen seine Lebensgefährtin, der Urkundenunterdrückung, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der schweren Körperverletzung zweier Polizeibeamter und der gefährlichen Drohung gegen eben jene Polizeibeamte zu einer bedingten Haftstrafe in der Dauer von zwölf Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
  4. In der Folge kam es am 07.10.2020 zu einer weiteren Anzeige aufgrund des Verdachts der Körperverletzung gegen den BF.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch: BFA oder Bundesamt) leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein, gewährte dem BF mit Schriftsatz des vom 13.02.2021 Parteiengehör und verständigte ihn zudem vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Das Parteiengehör konnte an seiner Meldeadresse jedoch nicht zugestellt werden und wurde retourniert.
  6. Daraufhin ordnete das BFA mit Festnahmeauftrag vom 25.02.2021

§ 34Abs.

3 Z. 1 BFA-VG die Festnahme des BF – frühestens für den 01.03.2021 – an. Zudem wurde ein Durchsuchungsauftrag für die Arbeitsstelle und den tatsächlichen Wohnsitz des BF angeordnet. 6. Daraufhin ordnete das BFA mit Festnahmeauftrag vom 25.02.2021

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG die Festnahme des BF – frühestens für den 01.03.2021 – an. Zudem wurde ein Durchsuchungsauftrag für die Arbeitsstelle und den tatsächlichen Wohnsitz des BF angeordnet.

  1. Am 01.03.2021 wurde der BF festgenommen und befand sich in der Folge zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft.
  2. Am selben Tag wurde der BF vor dem BFA zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zur möglichen Erlassung der Schubhaft und zur Abschiebung in sein Heimatland einvernommen. Hier gab er im Wesentlichen an, er leide an keinen bekannten Krankheiten und nehme keine Medikamente. Die Verurteilung vom 21.09.2020 sowie die insgesamt fünf Anzeigen in Österreich seit 25.01.2020 seien dahingehend zu erklären, dass er mit seiner Frau Streitereien gehabt habe. Zwei Polizisten habe er verletzt, weil er betrunken gewesen sei. Eine Waffe habe er noch nie besessen. Von einer gegen ihn seit 03.02.2020 durch eine deutsche Justizbehörde bestehenden Ausschreibung, wisse er nichts, zumal er zuletzt vor drei oder vier Jahren in Deutschland gewesen sei. Zu seiner Meldeadresse befragt, gab er an, es handle sich dabei nicht um eine Wohnung. Zwischen 02.03.2010 und 14.10.2019 habe er sich nicht in Österreich aufgehalten. Zu seiner strafrechtlichen Vergangenheit befragt, gab der BF an, er habe in Deutschland als Jugendlicher Probleme gehabt und auch in Griechenland, weil er nicht zum Militär habe gehen wollen. In Österreich sei es ebenso zu Problemen gekommen. Der BF habe mit seiner Frau vor einem Jahr ein Restaurant gegründet, die Lizenz laufe auf seine Frau, der Mietvertrag auf den BF. In Österreich habe er weder Familie noch sonstige soziale Kontakte. Er sei verlobt und habe keine Kinder. In Deutschland habe er den Realschulabschluss sowie eine Ausbildung zum Restaurantfachmann gemacht. Er führe EUR 200,-- mit sich, wie viel er sonst habe, wisse er nicht. Eine Woche des Aufenthaltsverbotes wäre ihm schon zu viel. Einer Abschiebung würde er sich zwar nicht mit Gewalt widersetzen, er wolle jedoch nicht weg, sein Leben sei in Österreich.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2021 wurde

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen,

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 9. Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2021 wurde

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen,

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 10. Mit Mandatsbescheid des BFA, ebenfalls vom 02.03.2021, wurde

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung gegen den BF angeordnet. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, gegen den BF bestehe ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot, er sei in Österreich untergetaucht indem er an seiner Meldeadresse nicht tatsächlich wohnhaft sei und in Österreich bereits rechtskräftig verurteilt worden. Der BF pflege – abgesehen von der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin – keine sozialen Kontakte in Österreich. Die Sicherung der Abschiebung sei aus den Gründen des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG sowie in Anbetracht dessen, dass der BF sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe, angezeigt. Zudem liege die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung vor und gelindere Mittel kämen nicht in Betracht. 10. Mit Mandatsbescheid des BFA, ebenfalls vom 02.03.2021, wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung gegen den BF angeordnet. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, gegen den BF bestehe ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot, er sei in Österreich untergetaucht indem er an seiner Meldeadresse nicht tatsächlich wohnhaft sei und in Österreich bereits rechtskräftig verurteilt worden. Der BF pflege – abgesehen von der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin – keine sozialen Kontakte in Österreich. Die Sicherung der Abschiebung sei aus den Gründen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG sowie in Anbetracht dessen, dass der BF sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe, angezeigt. Zudem liege die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung vor und gelindere Mittel kämen nicht in Betracht.

  1. Der BF befand sich seit 02.03.2021 in Schubhaft.
  2. Mit Schriftsatz vom 08.03.2021 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 02.03.
  3. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF befinde sich seit etwa zwei Jahren im Bundesgebiet, sei selbsterhaltungsfähig und lediglich zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden. Er verfüge sowohl über eine Wohnmöglichkeit als auch ein familiäres Netz und sei in der Lage eine finanzielle Sicherheit zu hinterlegen. Fluchtgefahr liege nicht vor, und auch die Anordnung eines gelinderen Mittels sei zu Unrecht ausgeschlossen worden. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Feststellung, dass die weitere Anhaltung des BF nicht zulässig sei und Kostenersatz.
  4. Am 09.03.2021 übermittelte das BFA eine Stellungnahme, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, aufgrund des Verhaltens des BF liege beträchtliche Fluchtgefahr vor und die Anhaltung sei auch verhältnismäßig. Beantragt wurden die Abweisung der Beschwerde sowie Kostenersatz.
  5. Am 15.03.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der BF sowie seine Lebensgefährtin befragt wurden. Zudem wurde der rechtlichen Vertretung des BF (BFV) Gelegenheit zur Akteneinsicht sowie zu ergänzendem Vorbringen gegeben. Im Anschluss verkündete der erkennende Richter mündlich die Entscheidung. Am Ende der Verhandlung beantragte die BFV die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: A. Feststellungen:
  6. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.
  7. Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger, weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist EWR Bürger, seine Identität steht fest. Der BF spricht Deutsch, erlangte in Deutschland den Realschulabschluss und absolvierte eine Ausbildung im gastronomischen Bereich. 1.
  8. In Deutschland wurde der BF - mit den Hinweisen „gewalttätig“ sowie „BTM-Konsument“ - wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (Eingabe vom 26.11.2019), gefährlicher Körperverletzung (Eingabe vom 21.12.2019) und zweimaligem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (Eingabe vom 06.11.2019 und 03.02.2020), zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. 1.
  9. Am 25.01.2020 wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegen den BF erlassen, da er seine Lebensgefährtin am 24.01.2020 auf das Bett stieß, gegen ihre Füße und Knie schlug, sie gegen die Wand drückte und würgte, sowie eine Handbewegung machte, als ob er ihr mit einem Messer in den Hals stechen wolle und dabei sagte, dass es ein Leichtes wäre, sie umzubringen. Zudem wurde mit Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft (BH) vom 29.01.2020, Geschäftszahl XXXX , ein Waffenverbot gegen den BF erlassen. 1.
  10. Am 25.01.2020 wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegen den BF erlassen, da er seine Lebensgefährtin am 24.01.2020 auf das Bett stieß, gegen ihre Füße und Knie schlug, sie gegen die Wand drückte und würgte, sowie eine Handbewegung machte, als ob er ihr mit einem Messer in den Hals stechen wolle und dabei sagte, dass es ein Leichtes wäre, sie umzubringen. Zudem wurde mit Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft (BH) vom 29.01.2020, Geschäftszahl römisch 40 , ein Waffenverbot gegen den BF erlassen. 1.
  11. Am 27.03.2020 wurde ein weiteres Annäherungs- und Betretungsverbot gegen den BF erlassen, da er unter Verdacht stand, seine Lebensgefährtin (in Folge auch: Z) tätlich angegriffen zu haben, indem er mit der Faust gegen ihren rechten Oberarm schlug und in weiterer Folge mit dem Fuß gegen ihren rechten Oberschenkel trat. Die Lebensgefährtin des BF flüchtete in der Folge in eine nahegelegene Polizeiinspektion und verbrachte in der Folge einige Tage in einem Frauenhaus. 1.
  12. Bereits am 08.05.2020 wurde gegen den BF erneut ein Betretungs- und Annäherungsverbot, diesmal aufgrund des Verdachts der gefährlichen Drohung gegen die Z, erlassen. 1.
  13. Am 26.05.2020 wurde der BF von seinem Nachbarn infolge einer am Vortag zwischen diesem und dem BF stattgefundenen tätlichen Auseinandersetzung angezeigt, wobei der Nachbar des BF anführte, leicht verletzt worden zu sein. 1.
  14. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts (LG) am 21.09.2020, unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit 25.09.2020, wegen der Begehung des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung, des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der schweren Körperverletzung und des Vergehens der gefährlichen Drohung, unter Anwendung der gesetzliche Bestimmungen §§ 28

(1), 38
(1)Z1, 43
(1)StGB, nach § 269
(1)StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf
(12)Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.1.7. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts (LG) am 21.09.2020, unter der Zahl römisch 40 , rechtskräftig mit 25.09.2020, wegen der Begehung des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung, des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der schweren Körperverletzung und des Vergehens der gefährlichen Drohung, unter Anwendung der gesetzliche Bestimmungen Paragraphen 28 (, eins,), 38
(1)Z1, 43
(1)StGB, nach Paragraph 269 (, eins,) StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf
(12)Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem Urteil wurde zugrunde gelegt, dass der BF im Zeitraum von November 2019 bis 08.05.2020 wiederholt Gewalt gegen seine Lebensgefährtin ausübte. Zudem unterdrückte er von 28.01.2020 bis 02.02.2020 Urkunden, über die er nicht verfügen darf, indem er den griechischen Reisepass, Personalausweis und die E-Card der Z an sich nahm und ihr nicht herausgab. Weiters versuchte der BF am 08.05.2020 zwei Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Verbringung in den Dienstwagen und zur Dienststelle, zu hindern, indem er wild mit Händen und Füßen um sich schlug und trat, mit seinem Bein gegen das Knie eines Polizeibeamten trat und ihm in die Hand biss. Im Zuge dessen verletzte der BF die beiden Polizeibeamten während der Vollziehung ihrer Aufgaben vorsätzlich am Körper. Weiters tätigte er die sinngemäße Äußerung, dass er herausfinden werde, wo die beiden Beamten wohnen und dann ihre Köpfe abschneiden werde, um diese dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen. Eine diversionelle Erledigung wurde, insbesondere aufgrund des durch die mehrfache Tatbegehung dokumentieren hohen Schuldgehalts der Taten, ausgeschlossen. Für die Strafbemessung wurde als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, als mildernd das Geständnis und der teilweise Versuch gewertet. 1.
  1. Am 07.10.2020 kam es zu einer weiteren Anzeige gegen den BF aufgrund des Verdachts einer Körperverletzung gegenüber der Z. 1.
  2. Am 19.01.2021 wurde erneut ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegen den BF erlassen. Diesmal bezog sich dieses auf eine Freundin der Z, da er diese am 19.01.2021 gefährlich bedroht habe, nachdem die Z sich vom BF getrennt hatte und bei ihrer Freundin Zuflucht suchte. Gegen den BF wurde Anzeige aufgrund des Verdachts der gefährlichen Drohung erstattet. 1.
  3. Nachdem ein schriftliches Parteiengehör nicht zugestellt werden konnte, da der BF sich tatsächlich nicht an seiner Meldeadresse aufhielt, erließ das BFA am 25.02.2021 einen Festnahmeauftrag gegen den BF. Zudem ergingen am 26.02.2021 sowie 27.02.2021 Durchsuchungsaufträge hinsichtlich der Dienstadresse sowie der tatsächlichen Wohnadresse des BF. 1.
  4. Das Bundesamt erließ mit Bescheid vom 02.03.2021, dem BF zugestellt am selben Tag, gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG, erteilte ihm

§ 70Abs.

3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. 1.11. Das Bundesamt erließ mit Bescheid vom 02.03.2021, dem BF zugestellt am selben Tag, gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG, erteilte ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. 1.12. Ebenfalls am 02.03.2021 wurde mit Mandatsbescheid des BFA

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gegen den BF angeordnet. 1.12. Ebenfalls am 02.03.2021 wurde mit Mandatsbescheid des BFA

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gegen den BF angeordnet. 1.

  1. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und haftfähig. 1.
  2. Der Beschwerdeführer wird seit 02.03.2021 in Schubhaft angehalten. 1.
  3. Die begleitete Abschiebung des BF nach Griechenland ist für den 22.03.2021 geplant.
  4. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 2.
  5. Der BF wurde von der österreichischen Polizei über die Aufenthaltsermittlung für die deutschen Behörden im vergangenen Jahr informiert. 2.
  6. Der BF ist seit 05.03.2020 an der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Allerdings ist er an dieser Adresse seit November 2020 nicht mehr aufhältig. Er mietet eine Wohnung in XXXX . 2.
  7. Der BF ist seit 05.03.2020 an der Adresse römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Allerdings ist er an dieser Adresse seit November 2020 nicht mehr aufhältig. Er mietet eine Wohnung in römisch 40 . 2.
  8. Ein dem BF zugestelltes Parteiengehör betreffend dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vom 13.02.2021 wurde mit dem Zustellhinweis „verzogen“ retourniert. 2.
  9. Der BF wurde von einer BH rechtskräftig nach dem Meldegesetz bestraft. Der BF bezahlte die Strafe in der Höhe von EUR 80,00 bislang nicht, obwohl er über diese in Kenntnis war. 2.
  10. Der BF missachtet fortgesetzt und bewusst das Meldegesetz. 2.
  11. Der BF ist in exzeptionellem Ausmaß nicht vertrauenswürdig und auch nicht kooperationswillig. 2.
  12. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Eine Beschwerde gegen diese Maßnahme wurde bis dato nicht erhoben. 2.
  13. Der BF verweigerte seine Unterschrift auf der Übernahmebestätigung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bescheides sowie des Bescheides über das Aufenthaltsverbot. 2.
  14. Er verweigerte sämtliche Angaben im Rahmen einer am 01.03.2021 durchgeführten Gesundheitsbefragung. 2.
  15. Der BF ist nicht ausreisewillig. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und die bereits in einer Woche organisierte begleitete Abschiebung vereiteln. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, die Wohnmöglichkeit des BF und seine berufliche Tätigkeit sind nicht geeignet, den BF an einem Untertauchen zu hindern. 2.
  16. Das BFA führt das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung des BF zügig.
  17. Familiäre und soziale Komponente: 3.
  18. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF hat in Österreich eine Lebensgefährtin. 3.
  19. Im Zeitraum von 18.06.2019 bis 20.06.2019 verdiente der BF insgesamt EUR 213,60 als geringfügig Beschäftigter. Im Zeitraum von 21.06.2019 bis 25.01.2020 war der BF als Arbeiter beschäftigt und bezog insgesamt Einkünfte von EUR 10.995,
  20. Aktuell ist der BF für zwei Dienstverhältnisse als Arbeiter gemeldet. Aus einem seit 24.02.2020 laufenden Dienstverhältnis bezog der BF bislang Einkünfte in Höhe von EUR 5.188.
  21. Des Weiteren ist der BF bei seiner Lebensgefährtin beschäftigt. Im Konkreten beliefen sich seine Einkünfte in diesem seit 29.05.2020 laufenden Dienstverhältnis auf EUR 3.742,
  22. 3.
  23. Der BF hat einen Bargeldbetrag von 420 Euro auf seinem Haftkonto. 3.
  24. Er kann Unterkunft in der von ihm angemieteten Wohnung nehmen, dies würde ihn jedoch nicht von einem Untertauchen abhalten. Auch die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin oder seine berufliche Tätigkeit würden den BF nicht an einem Untertauchen hindern. 3.
  25. Die Z des BF missachtet fortgesetzt die Bestimmungen des Meldegesetzes. 3.
  26. Der BF übte fortlaufend Gewalt gegen seine Lebensgefährtin aus. 3.
  27. Gegen den BF wurden behördliche Betretungsverbote/Annäherungsverbote wegen Gewalt und Drohung gegen Frauen veranlasst, zuletzt am 25.01.2021 durch die PI XXXX , bestätigt durch die BH XXXX mit Schreiben vom 26.01.
  28. 3.
  29. Gegen den BF wurden behördliche Betretungsverbote/Annäherungsverbote wegen Gewalt und Drohung gegen Frauen veranlasst, zuletzt am 25.01.2021 durch die PI römisch 40 , bestätigt durch die BH römisch 40 mit Schreiben vom 26.01.
  30. II. Beweiswürdigung römisch zwei. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, in das Strafregister, das Zentrale Fremdenregister, die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF sowie der Z und in die Sozialversicherungsauszüge des BF.
  31. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: Die Feststellungen in 1.
  32. ergeben sich aus dem IZR und den Angaben des BF vor dem BFA sowie der Tatsache, dass ein griechischer Personalausweis des BF vorlag, dessen Nummer und Ausstellungsdatum gehen auch aus dem Festnahmeprotokoll vom 01.03.2021 hervor. Die Feststellungen sind zudem unstrittig. Die Feststellungen in 1.
  33. gehen aus der im Verwaltungsakt enthaltenen Anfragebeantwortung der deutschen Polizei hervor. Der Bescheid vom 29.01.2020 zum gegen den BF erlassenen Waffenverbot ist im Akt einliegend, aus diesem geht auch das verhängte Annäherungs- und Betretungsverbot hervor (1.3.). Die Dokumentation

§ 38a

SPG vom 08.05.2020 und die Abschlussberichte vom 15.05.2020 und 16.05.2020 zu den in 1.

  1. und 1.
  2. festgestellten Annäherungs- und Betretungsverboten sind ebenfalls vorliegend. Der Bescheid vom 29.01.2020 zum gegen den BF erlassenen Waffenverbot ist im Akt einliegend, aus diesem geht auch das verhängte Annäherungs- und Betretungsverbot hervor (1.3.). Die Dokumentation

Paragraph 38 a, SPG vom 08.05.2020 und die Abschlussberichte vom 15.05.2020 und 16.05.2020 zu den in 1.

  1. und 1.
  2. festgestellten Annäherungs- und Betretungsverboten sind ebenfalls vorliegend. Die Anzeige vom 26.05.2020 (1.6.) ergibt sich aus dem vorliegenden Abschlussbericht der zuständigen PI vom 26.08.
  3. Die Ausführungen in 1.
  4. zur rechtskräftigen Verurteilung vom 21.09.2020 wurden dem Strafregister sowie dem entsprechenden Urteil des LG entnommen. Die in 1.
  5. genannte Anzeige ergibt sich aus dem Abschlussbericht der zuständigen PI vom 23.10.
  6. Das in 1.
  7. festgestellte weitere Betretungs- und Annäherungsverbot sowie die Anzeige gegen den BF ist aus der Dokumentation vom 20.01.2021 und dem Abschlussbericht vom 27.01.2021 der zuständigen PI ersichtlich. Das Parteiengehör vom 13.02.2021 sowie der zugehörige Zustellnachweis, der Festnahmeauftrag vom 25.02.202 und die Durchsuchungsaufträge vom 26.02.2021 bzw. 27.02.2021 liegen im Akt ein (1.10.). Die Bescheide hinsichtlich des Aufenthaltsverbots sowie der Anordnung der Schubhaft liegen dem erkennenden Gericht vor (1.
  8. und 1.12.). Der BF gab in seinen Einvernahmen stets an, gesund zu sein. Auch aus der Anhaltedatei und dem vorliegenden Auszug aus dem Krankenakt des BF gehen keinerlei Beeinträchtigungen hervor. Somit war festzustellen, dass der BF grundsätzlich gesund und haftfähig war (1.13.). Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit dem 02.03.2021 (1.14.) ist in der Anhaltedatei vermerkt. Die beabsichtigte begleitete Abschiebung des BF am 22.03.2021 (1.15.) geht aus der vorliegenden Mitteilung des BMI an das BFA, sowie einer Airline Notification, welche bereits die Flugnummer enthält, hervor. Auch die Buchungsanfrage vom 02.03.2021 für den Zeitraum 06.03.2021 bis 24.04.2021 ist im Akt enthalten.
  9. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Der BF selbst gab in der Verhandlung vor dem BVwG an, dass er im vergangenen Jahr durch die österreichische Polizei über die Aufenthaltsermittlung in Deutschland informiert wurde und ihm mitgeteilt wurde, er müsse sich breithalten, falls entsprechende Post komme und er zu Gericht gehen müsse (Verhandlungsprotokoll S. 7). An diesen Ausführungen ist nicht zu zweifeln, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der BF hierzu unwahre Angaben machen sollte (2.1.). Die hauptwohnsitzliche Meldung des BF geht aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters hervor. Dass der BF seit November 2020 nicht mehr an dieser Adresse wohnhaft ist, lässt sich insbesondere dem im Akt einliegenden E-Mailverkehr aufgrund einer Anfrage der PI XXXX an die PI XXXX entnehmen. Hier wird festgehalten, dass der BF seit Anfang November 2020 nicht mehr in XXXX wohnhaft ist, bereits im Januar 2021 wegen Übertretung des Meldegesetzes zur Anzeige gebracht wurde und der ehemalige Unterkunftgeber des BF angab, er habe bereits neue Mieter für das Objekt (2.2.).Die hauptwohnsitzliche Meldung des BF geht aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters hervor. Dass der BF seit November 2020 nicht mehr an dieser Adresse wohnhaft ist, lässt sich insbesondere dem im Akt einliegenden E-Mailverkehr aufgrund einer Anfrage der PI römisch 40 an die PI römisch 40 entnehmen. Hier wird festgehalten, dass der BF seit Anfang November 2020 nicht mehr in römisch 40 wohnhaft ist, bereits im Januar 2021 wegen Übertretung des Meldegesetzes zur Anzeige gebracht wurde und der ehemalige Unterkunftgeber des BF angab, er habe bereits neue Mieter für das Objekt (2.2.). Das Parteiengehör und der entsprechende Zustellnachweis zur Feststellung in 2.
  10. liegen vor. Auf dem Rückschein vom 18.02.2021 ist der Vermerk „verzogen“ angebracht. Die Eintragung zur in 2.
  11. festgehaltenen Verwaltungsstrafe liegt dem erkennenden Gericht vor. Hieraus ist auch ersichtlich, dass die Strafverfügung rechtskräftig wurde und der BF die Strafe bislang nicht bezahlte. Die Verwaltungsstrafverfügung wurde dem BF am 28.01.2021 durch Hinterlegung an seiner tatsächlichen Wohnadresse zugestellt. Der BF selbst gab in der mündlichen Verhandlung an, dass ihm dort Briefe zugestellt werden konnten. Der Rückschein ist im Akt enthalten. In der Verhandlung jedoch gab der BF ebenfalls an, er habe hinsichtlich seines Meldevergehens keine Post von der BH erhalten, ansonsten hätte er die Strafe jedenfalls bezahlt. Dies ist nach dem Inhalt des genannten Rückscheins evident nicht zutreffend. Zudem bezahlte auch die Z ihre Strafe hinsichtlich des Meldevergehens bereits. Es war sohin festzustellen, dass der BF sich – entgegen seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung– in Kenntnis über die Strafe befand und diese dennoch nicht bezahlte. Der BF lebt nunmehr seit November 2020 nicht mehr an seiner Meldeadresse sondern in einer neuen Mietwohnung und hat es bislang Unterlassen, eine Meldung an seiner neuen Adresse vorzunehmen. Selbst nach erfolgter Verhängung der Verwaltungsstrafe, hielt es der BF offenkundig nicht für notwendig, diesen Umstand zu ändern. In der Verhandlung vor dem BVwG gab der BF an, es sei ein Versehen gewesen, die Ummeldung sei „untergegangen“. Diesem Vorbringen kann schon deshalb kein Glauben geschenkt werden, da ein Vergessen über einen Zeitraum von viereinhalb Monaten bei einer Meldeverpflichtung innerhalb von drei Tagen nicht nachvollziehbar ist. Der BF war bereits in der Vergangenheit im Bundesgebiet gemeldet und musste sich somit grundsätzlich der Verpflichtung zur Meldung bewusst sein. Zudem gab die Z an, sie habe bereits versucht ihren neuen Wohnsitz zu melden, habe dies jedoch nicht gekonnt, da der BF – als Hauptmieter – bislang ihr Formular für die Anmeldung nicht unterschrieben habe. Da die Z angibt bereits Schritte zur Anmeldung unternommen zu haben, dabei jedoch gescheitert zu sein und der BF bereits im Januar 2021 die Strafverfügung der BH erhielt, ist den Angaben des BF, die Meldung sei untergegangen, nicht zu Folgen. Ihm war daher die Verpflichtung zur Meldung bewusst und dennoch missachtete er diese über vier Monate lang. Erschwerend hinzu tritt dabei der Umstand, dass der BF sich aufgrund der Ausschreibungen in Deutschland – wie er selbst angab – jedenfalls postalisch bereithalten sollte. Auch diese Tatsache jedoch veranlasste den BF nicht zu einem regelkonformen Benehmen (2.5.). Dass der BF nicht vertrauenswürdig ist ergibt sich aus seinen widersprüchlichen Angaben, der Unwilligkeit zur Zusammenarbeit mit den Behörden, seinem abweisenden Gebaren gegenüber jeglicher Verantwortung für sein Handeln und den wiederholten Verstößen gegen die Rechtsordnung. Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit manifestierte sich in besonderer Weise in den offenkundigen Falschangaben des BF: So führte er etwa in seiner Einvernahme vor dem BFA am 01.03.2021 auf Vorhalt, er sei am 03.02.2020 durch eine deutsche Justizbehörde ausgeschrieben worden, an, er sei das letzte Mal vor drei oder vier Jahren in Deutschland gewesen und er wisse nicht, was er dort getan habe. Aus der Anfragebeantwortung der deutschen Behörden ergibt sich jedoch klar, dass jedenfalls am 08.06.2019 ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Deutschland erfolgte, sodass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass der BF einen solchen Vorfall innerhalb weniger Jahre vollkommen vergessen haben will. Seine unrichtigen Angaben im Hinblick auf die Unkenntnis des BF hinsichtlich der Strafverfügung aufgrund des Verstoßes gegen das Meldegesetz wurde bereits zu 2.
  12. erläutert. Auch im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit ergaben sich Ungereimtheiten. So führte der BF vor dem BFA aus, er habe den Mietvertrag für das Restaurant, dass er mit seiner Lebensgefährtin betreibe, abgeschlossen. Der Vertrag läuft jedoch, wie sich aus dem vorgelegten Mietvertrag ergibt, auf die Lebensgefährtin des BF. In der Verhandlung räumte er diesbezüglich ein, der Mietvertrag sei zu Beginn auf ihn gelaufen, jedoch später auf die Z umgeschrieben worden, da „sein Polizeiführungszeugnis nicht gepasst“ habe. In der Einvernahme unterließ der BF jedoch jegliche Erwähnung dieser Überschreibung auf die Z und gab schlichtweg an, er habe das Lokal gemietet. Zu Beginn seiner Einvernahme vor dem BVwG wurde der BF auf die Bedeutung seiner Einvernahme hingewiesen und dahingehend belehrt, dass unrichtige Angaben, auch bei untergeordneten Fragen, in der Entscheidungsfindung ihren Niederschlag finden. Als besonders gravierend ist daher zu werten, dass der BF vor dem erkennenden Gericht – unterstützt durch seine Lebensgefährtin –hinsichtlich des Vorfalles mit der Freundin der Z am 19.01.2021 unrichtige Angaben machte. Hierzu führte der BF aus, er habe der Dame lediglich eine SMS geschrieben und um ein persönliches Gespräch mit seiner Frau gebeten. Daraufhin habe er ein Betretungsverbot erhalten, obwohl er die Freundin der Z erst einmal vor Jahren gesehen habe. Auch die BF sprach nunmehr in ihrer Einvernahme vor dem Gericht von einer SMS. Aus den einschlägigen Polizeiberichten geht jedoch klar hervor, dass die Z von einer Sprachnachricht berichtete, in welcher der BF ihrer Freundin drohte, er würde ihr „alles kaputt machen“. Aus den Berichten ergibt sich auch, dass besagte Freundin – laut ihren Angaben – gerade deshalb in solcher Angst vor dem BF war, da er sie im Jahr 2019 bereits einmal mit dem Tod bedroht hatte. Zu den klaren Widersprüchen hinzu tritt, dass der BF durchwegs ausweichende respektive beschönigende Antworten auf die Fragen des Bundesamtes und auch des Gerichtes gab, die lediglich den Zweck einer Wahrheitsverzerrung haben konnten. So suchte er die Verurteilung der Straftaten durch das LG vor dem BFA so darzustellen, als ob es sich um einfache Streitereien mit der Z gehandelt habe. In Wirklichkeit übte der BF jedoch über einen langen Zeitraum hinweg wiederholt Gewalt gegen seine Lebensgefährtin aus, weshalb auch mehrfach Betretungs- und Annäherungsverbote sowie ein Waffenverbot gegen den BF ausgesprochen wurden und die Z sogar zweitweise in einem Frauenhaus ein Unterkommen finden musste. Zudem bedrohte und attackierte der BF auch die einschreitenden Polizisten massiv, wie sich aus den detaillierten Berichten im Akt ergibt. Er war derart außer sich, dass eine Untersuchung nach dem Unterbringungsgesetz erfolgen und der BF in ein Krankenhaus verbracht werden musste. Des Weiteren bezieht das LG im Zuge der Strafbemessung eine einschlägige Vorstrafe ein. Auch aus seinen eigenen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der BF bereits in Deutschland wegen strafrechtlicher Delikte verurteilt wurde und auch Gefängnisstrafen verbüßte (VHS. S 7). Auf den Vorhalt des Waffenverbots hin, gab der BF vor dem Bundesamt schlichtweg an, er habe noch nie eine Waffe besessen und wich damit abermals dem eigentlichen Thema des Vorhalts aus. Er spielte auch die im Zeitraum zwischen 25.01.2020 und 07.10.2020 bereits fünffach gegen seine Person erstatteten Anzeigen herunter und gab – wahrheitswidrig – an, es handle sich dabei lediglich um die Streitereien mit seiner Frau. Die Anzeige vom 26.05.2020 etwa stammte jedoch vom Nachbarn des BF, keineswegs handelte es sich lediglich um Beziehungsstreitereien, sondern der BF wurde in der genannten Zeit, und auch danach, wiederholt gegen verschiedene Personen, namentlich die Z, die einschreitenden Polizisten und seinen Nachbarn handgreiflich. Auch bedrohte er die die Freundin der Z. Auch vor dem BVwG spielte der BF die Gewalttätigkeiten gegenüber der Z herunter, indem er angab, sie habe „im Eifer des Gefechts Angst bekommen und die Polizei gerufen“. Auf die Frage hin, ob es nach seiner Verurteilung weitere Vorfälle gegeben habe, sparte er zudem die Anzeige vom 07.10.2020 in seiner Schilderung aus. Es ist eindeutig, dass der BF so die wiederholte Gewalt und massiven Drohungen gegen seine Lebensgefährtin herunterzuspielen suchte. Zudem machte der BF auch im Hinblick auf die Nichtvornahme der Meldung keine zielführenden Angaben, sondern wich aus, indem er auf Vorhalt in der Einvernahme vor dem BFA hin, dass er sich an seiner Meldeadresse nicht aufhalte, bloß angab, dabei handle es sich nicht um eine Wohnung, sondern ein Hotelzimmer. Vor dem Gericht räumte er zwar ein, keine Meldung vorgenommen zu haben, schob dies jedoch auf eine Unachtsamkeit und gab zudem an, auch die Z habe sich nicht gemeldet. Im Hinblick darauf, dass den Ausführungen der Z zu entnehmen ist, dass sie sich lediglich aufgrund des Versäumnis des BF, ihren Meldezettel zu unterschreiben, nicht melden konnte, ist diese Angabe des BF jedoch alles andere als dem Bild seiner Vertrauenswürdigkeit zuträglich. Zu beachten ist weiters die beharrliche Missachtung der Rechtsordnung durch den BF: Dies zum einen im Hinblick auf die bereits erörterten Meldevergehen. Wie sich im Laufe der Verhandlung ergab, meldet der BF jedoch auch seine Einkünfte nicht ordnungsgemäß. Der BF wurde zudem straffällig und beging während der – doch verhältnismäßig kurzen – Zeit seines nunmehrigen Aufenthalts bereits eine beeindruckende Zahl an strafbaren Handlungen, insbesondere Gewaltvergehen und gefährlichen Drohungen. Auch aufgrund der gefährlichen Drohung wurde der BF hinsichtlich verschiedener Personen mit Betretungs- und Annäherungsverboten belegt und angezeigt, bzw. hinsichtlich einiger der Drohungen auch bereits rechtskräftig verurteilt. Darüber hinaus besteht eine Aufenthaltsermittlung von deutschen Behörden wegen des Verdachts von weiteren strafbaren Handlungen, über die der BF bereits im letzten Jahr in Kenntnis gesetzt wurde. Als weiterer Punkt seiner mangelnden Vertrauenswürdigkeit ist der bereits erwähnte Aspekt herauszukehren, dass der BF es, obwohl ihm wie er selbst ausführte bewusst war, dass er sich für die deutschen Behörden bereit zu halten habe, als nicht notwendig erachtete seine neue Anschrift bekannt zu geben. Lapidar äußerte der BF in der Verhandlung vor dem BVwG, die PI seines Wohnortes hätte ohnedies gewusst, wo er zu finden sei. Der Gedanke, dass es jedoch die Verantwortung des BF selbst war, die minimalen Schritte zu seiner – für alle Behörden – jedenfalls gesicherten Auffindbarkeit zu treffen, liegt ihm offenkundig fern. Insbesondere ist es dem BF im Rahmen der Verhandlung auch nicht gelungen, seine Kooperationsbereitschaft glaubhaft zu machen. Dass er nunmehr zwar angibt kooperationsbereit zu sein, lässt vor dem Hintergrund seiner unmittelbar bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung und seines bisherigen jahrelang gezeigten Verhaltens, indem er fortgesetzt das Meldegesetz missachtet und nicht vertrauenswürdig ist, nicht erwarten, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich seiner bereits in einer Woche organisierten Abschiebung stellen wird. Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass der BF auch die Annahme von behördlichen Schriftstücken verweigert und sich im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt als nicht ausreisewillig zeigte: Auch nach seiner Festnahme am 01.03.2021 bewies der BF vermehrt, dass er kein Interesse an einer Kooperation hatte. So unterließ er etwa – wie festgestellt – die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung hinsichtlich der angeführten Bescheide und der Rechtsberatungsinformation. Der BF gab hierzu an, er habe es nicht fair gefunden, dass er ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot bekommen habe und auch die Schubhaft empfinde er als nicht gerecht. Dies stellt jedoch keinen nachvollziehbaren Grund dar, die Annahme der Bescheide zu verweigern, sondern zeigt wiederum, dass der BF sich selbst über die geltenden Regeln stellt und nicht gewillt ist, einfache Handlungen auszuführen, weil er sich ungerecht behandelt sah. Des Weiteren weigerte er sich auch, im Zuge der Gesundheitsbefragung am 01.03.2021 jegliche Angaben zu seinem Zustand zu machen. Obwohl er vor dem erkennenden Gericht angab, dass eigentlich eher Deutsch seine Muttersprache sei und er vor dem BFA ausführte einen deutschen Realschulabschluss und eine Ausbildung in Deutschland absolviert zu haben, führte er hier an, nicht lesen zu können und eine Besprechung mit einem Sprachkundigen zu wollen. Auch verweigerte er einen Arzttermin am 12.03.2021 und ließ ausrichten, es gehe ihm gut. Aus den mannigfaltig aufgezählten Vorfällen, Unwahrheiten und evasiven Aussagen des BF ergibt sich klar, dass er keinerlei Interesse an einer tatsächlichen Kooperation hatte. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass der BF weder bereit ist, Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen, noch davor zurück schreckt schlichtweg falsche Angaben zu machen, um sich ein besseres Licht zu rücken. Dabei lässt er es sich auch nicht nehmen, sich von seiner Lebensgefährtin, die etwa angab, es habe nach der Verurteilung keinerlei Gewalt oder Drohungen mehr gegeben, obwohl sie in der Folge bereits am 07.10.2020 erneut die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen musste, decken zu lassen. In Anknüpfung daran, konnte auch die als Zeugin einvernommene Lebensgefährtin des BF diesen vom Richter gewonnenen Eindruck nicht erschüttern. Ebensowenig ist die Tatsache, dass der BF die Nummer der Z freiwillig an das BFA herausgab oder auch, dass er auf Anruf hin bei der PI vorstellig wurde geeignet, abweichende Feststellungen zu erreichen. Zu zahlreich sind die sonstigen Widrigkeiten. Überdies gab der BF in der Verhandlung vor dem BVwG selbst an, wiederholt mit der PI seines Wohnortes in konfrontiert gewesen zu sein. Zum Zeitpunkt des Anrufes am 01.03.2021 war dem BF – aufgrund des Meldevergehens selbstverschuldet – nicht bewusst, dass sein Erscheinen vor der PI etwas mit einer Aufenthaltsbeendigung zu tun haben könnte. Da in der Folge die Ausreiseunwilligkeit des BF klar hervorkam, ist allein aus der Tatsache, dass er freiwillig vor der PI erschien noch keine Abmilderung seiner mangelnden Vertrauenswürdigkeit – insbesondere im Hinblick auf das fremdenrechtliche Verfahren – zu gewinnen. Aufgrund all dessen war der BF als in einem exzeptionellen Maß nicht vertrauenswürdig einzustufen (2.6.). Wie bereits angegeben, liegt der Bescheid hinsichtlich des durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes vor. Eine Beschwerde ist bis dato beim BVwG nicht eingegangen (2.7.). Die Übernahmebestätigung vom 02.03.2021 sowie die Gesundheitsbefragung vom 01.03.2021 mit den entsprechenden Verweigerungsvermerken sind vorliegend (2.
  13. und 2.9.). Die Gefahr des Untertauchens (2.10.) ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes klar gegeben, da der BF anführte, nicht ausreisen zu wollen, da er sich in Österreich ein Leben aufgebaut habe. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG blieb der BF dabei, dass „Wollen so eine Sache“ sei. Schließlich habe er sich im Inland eine Existenz aufgebaut. Seinen Angaben, er stünde für eine Ausreise zur Verfügung, kann im Hinblick auf seine wiederholten Meldeverstöße und den zahlreichen Diskrepanzen in den Angaben vor dem Bundesamt sowie dem Gericht, nicht gefolgt werden. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der BF im besonderen Ausmaß als nicht vertrauenswürdig anzusehen ist. Bereits in der Vergangenheit war er für das BFA nicht greifbar, indem er an einer nicht gemeldeten Adresse lebte. Dass der BF, wie in der Verhandlung vorgebracht, freiwillig vor der Polizei erschien, vermag diesen Eindruck nicht zu vermindern. Gab der BF doch an, mit der Polizei in regelmäßigem Kontakt gestanden zu sein. Dies lässt noch nicht auf eine Bereithaltung für die Verhaltung zur Ausreise des BF schließen. Er war evident nicht ausreisewillig und empfand sein Aufenthaltsverbot als ungerecht und zu lange. Auch vermeinte er, der einzige EU-Bürger in Schubhaft zu sein – eine Aussage die den Eindruck seiner Unwilligkeit weiter verdichtet. Der BF gab in der Einvernahme vor dem BFA zudem an, eine Woche des Aufenthaltsverbots wäre schon zu lange. Dass er sich für seine, in Kürze bevorstehende, Abschiebung bereitgehalten hätte, war nicht zu erwarten. Weiters ist es dem BF insbesondere im Rahmen der Verhandlung nicht gelungen, seine Kooperationsbereitschaft glaubhaft zu machen und zeigte er sich auch im Zuge der Einvernahme zur Anordnung der Schubhaft – wie bereits dargestellt – durchwegs unkooperativ. Der BF konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung dieses Bild nicht zu seinen Gunsten verändern. Zu widersprüchlich sind seine hierzu vor dem BFA wie auch dem BVwG getätigten Angaben. Aus seinem Gesamtverhalten geht klar hervor, dass er seine – glaublichen – Rechte über die Gesetze Österreichs stellt und damit zur Befolgung Letzterer verhalten werden muss. Dass seine Bezugspunkte im Bundesgebiet nicht geeignet waren, den BF an einem Untertauchen zu hindern, wird in der Folge in der Beweiswürdigung zu 3.
  14. näher erläutert, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Die zügige Verfahrensführung des BFA ergibt sich insbesondere daraus, dass die Abschiebung des BF bereits in einer Woche geplant ist und der BF sich erst seit Monatsbeginn in Schubhaft befindet (2.11.).
  15. Familiäre und soziale Komponente: Dass der BF in Österreich keine Familienangehörigen, jedoch eine Lebensgefährtin hat, führte er selbst an. Hieran sind keine Zweifel entstanden (3.1.). Das (offizielle) Einkommen des BF ergibt sich aus einem aktuellen Versicherungsdatenauszug (3.2.). Seine Tätigkeit in der auf seine Lebensgefährtin laufenden Pizzeria geht aus verschiedensten Aktenteilen hervor und wurde auch nicht bestritten. In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, deutlich mehr Einkünfte, als aus seinem Sozialversicherungsauszug hervorgehen, zu erzielen, da er mit der Z eine gemeinsame Kassa habe, auf die er frei zugreifen könne. Der BF sei jedoch möglichst kostensparend angemeldet worden. Zudem führte er aus, das Restaurant gehöre ihm, er zahle EUR 30.000,00 dafür in Raten ab. Hierfür legte der BF jedoch keinerlei Belege vor. Auch die angeblich tatsächliche Höhe seiner Einkünfte wurde im gesamten Verfahren lediglich behauptet jedoch nicht substantiiert. Die Angaben der Z in der Verhandlung vermögen daran nichts zu ändern, stellt der SV-Auszug doch ein Dokument dar, dem eine besondere Beweiskraft hinsichtlich der legalen Einkünfte eines österreichischen Dienstnehmers zukommt. Über die dort angeführten Beträge hinweg konnte sohin kein Vermögen des BF festgestellt werden. Dass das Geschäft angeblich, zumindest zeitweise sehr gut laufen soll, steht zudem im direkten Widerspruch zu den vermehrten Angaben des BF, schon in der Einvernahme vor dem BFA, wonach die „Streitereien“ zwischen BF und Z hauptsächlich aufgrund der schwierigen Lage des Restaurants aufgekommen sein sollen. Die Feststellung in 3.
  16. ist der Anhaltedatei zu entnehmen. Zu 3.
  17. ist auszuführen: Der BF legte einen Mietvertrag für eine Wohnung, welche auf seinen Namen lautet, vor. In dieser könnte der BF Unterkunft nehmen. Dass ihn diese jedoch nicht an einem Untertauchen hindern würde, stellt sich dem erkennenden Gericht klar dar. Wie oben bereits ausführlich dargelegt, lebte der BF bereits in der Vergangenheit im Verborgenen, indem er seinen Umzug über viereinhalb Monate hinweg nicht melderechtlich geltend machte. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass der BF hinkünftig dieses erprobte Verhalten ändern würde und für alle Behörden greifbar wäre. Wie bereits ausführlich dargelegt, ist der BF in erhöhte Maß nicht vertrauenswürdig und es ist von einer evidenten Gefahr seines Untertauchens auszugehen. Auch die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, die ihn in der Vergangenheit in keinster Weise zur Einhaltung von Rechtsvorschriften verhielt, ist nicht geeignet an diesem Eindruck etwas zu verändern. So war die Z auch in der Vergangenheit bereits nicht mehr mit dem BF in seiner Mietwohnung wohnhaft, da sie sich vor einer Rückkehr zu dem BF fürchtete. Wie aus dem Verhandlungsprotokoll hervorgeht, erwirkte sie sogar eine einstweilige Verfügung gegen den BF. Erst kürzlich hielt sie sich zudem, laut eigenen Angaben, von 19.01.2021 bis 20.02.2021 einen Monat lang in XXXX auf, da sie die Beziehung zu dem BF beendet hatte. Die fortgesetzte und seit vielen Jahren bestehende Gewalt des BF gegenüber der Z und die damit einhergehenden Trennungen wie auch Annäherungs- und Betretungsverbote ergeben insgesamt das Bild einer sehr instabilen Beziehung, die nicht geeignet ist, den BF zu rechtskonformen Benehmen zu bewegen. Im Gegenteil – so ist die Z evident bemüht seine Grenzüberschreitungen fortwährend zu beschönigen und den BF zu decken. Dies ging aus der Einvernahme der Z in der Verhandlung aufgrund der bereits geschilderten Ungereimtheiten klar hervor. Eine Absicherung für seinen Verbleib an einem für die Behörden auffindbaren Ort, kann, nach all dem Gesagten, aus der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin nicht abgeleitet werden. Durch die, sich aus dem Verwaltungsstrafregister ergebende, fortwährende Missachtung des Meldegesetzes durch die Z (3.5.) erhärtet sich dieser Eindruck. Dies geht auch aus dem Bericht der PI XXXX vom 23.02.2021 hervor, wonach auch die Z des BF seit Anfang November nicht mehr an ihrer Meldeadresse aufhältig ist. Zudem meldete sich die Z auch bei ihrem einmonatigen Aufenthalt in XXXX von Januar bis Februar 2021 nicht um. Auch die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, die ihn in der Vergangenheit in keinster Weise zur Einhaltung von Rechtsvorschriften verhielt, ist nicht geeignet an diesem Eindruck etwas zu verändern. So war die Z auch in der Vergangenheit bereits nicht mehr mit dem BF in seiner Mietwohnung wohnhaft, da sie sich vor einer Rückkehr zu dem BF fürchtete. Wie aus dem Verhandlungsprotokoll hervorgeht, erwirkte sie sogar eine einstweilige Verfügung gegen den BF. Erst kürzlich hielt sie sich zudem, laut eigenen Angaben, von 19.01.2021 bis 20.02.2021 einen Monat lang in römisch 40 auf, da sie die Beziehung zu dem BF beendet hatte. Die fortgesetzte und seit vielen Jahren bestehende Gewalt des BF gegenüber der Z und die damit einhergehenden Trennungen wie auch Annäherungs- und Betretungsverbote ergeben insgesamt das Bild einer sehr instabilen Beziehung, die nicht geeignet ist, den BF zu rechtskonformen Benehmen zu bewegen. Im Gegenteil – so ist die Z evident bemüht seine Grenzüberschreitungen fortwährend zu beschönigen und den BF zu decken. Dies ging aus der Einvernahme der Z in der Verhandlung aufgrund der bereits geschilderten Ungereimtheiten klar hervor. Eine Absicherung für seinen Verbleib an einem für die Behörden auffindbaren Ort, kann, nach all dem Gesagten, aus der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin nicht abgeleitet werden. Durch die, sich aus dem Verwaltungsstrafregister ergebende, fortwährende Missachtung des Meldegesetzes durch die Z (3.5.) erhärtet sich dieser Eindruck. Dies geht auch aus dem Bericht der PI römisch 40 vom 23.02.2021 hervor, wonach auch die Z des BF seit Anfang November nicht mehr an ihrer Meldeadresse aufhältig ist. Zudem meldete sich die Z auch bei ihrem einmonatigen Aufenthalt in römisch 40 von Januar bis Februar 2021 nicht um. Zwar ist der BF im Inland berufstätig, bezieht offiziell jedoch keine nennenswerten Einkünfte die seine Lebensgrundlage zu sichern vermögen. Zudem erhielt der BF auch hinsichtlich seiner Arbeitsstelle bereits Betretungsverbote. Obwohl der BF angibt, das Lokal gehöre ihm, vermochte er dies im Verfahren nicht nachzuweisen. Vielmehr laufen sowohl die Gewerbeanmeldung als auch der Mietvertrag auf die Z, die Beziehung zu dieser und damit auch die Arbeit des BF ist als instabil zu bezeichnen. Die berufliche Verankerung des BF kann insgesamt daher nicht als derart gesichert bezeichnet werden, dass diese geeignet wäre, ihn an einem Untertauchen zu hindern. Die fortwährende Gewaltausübung (3.6.) ergibt sich aus der strafgerichtlichen Verurteilung des BF wie auch aus den gegen ihn in diesem Zusammenhang zahlreich ausgesprochenen Anzeigen und Betretungs- bzw. Annäherungsverboten. Des Weiteren gab der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst an (VHS. 7), dass er bereits in Deutschland wegen eines „Streites“ betreffend seine aktuelle Lebensgefährtin verurteilt wurde, aber diesbezüglich schon „gerade gestanden“ habe. Hinsichtlich der Feststellung in 3.
  18. ist festzuhalten, dass die entsprechenden Schreiben im Akt einliegen.
  19. Rechtliche Beurteilung
  20. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:
  21. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). In jüngster Rechtsprechung betonte der VwGH, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten seien. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dabei darauf, dass schon mehrfach in der Judikatur des Gerichtshofes zum Ausdruck gebracht worden sei, dass unzureichend begründete Schubhaftbescheide zwar rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären seien. Das heiße jedoch nicht, dass jeder Begründungsmangel eine solche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirke, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN). Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, sei stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. nochmals VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 14). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach § 76 Abs. 4 FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Abs. 1 AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid wäre nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, Rn. 9, mwN); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004)In jüngster Rechtsprechung betonte der VwGH, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten seien. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dabei darauf, dass schon mehrfach in der Judikatur des Gerichtshofes zum Ausdruck gebracht worden sei, dass unzureichend begründete Schubhaftbescheide zwar rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären seien. Das heiße jedoch nicht, dass jeder Begründungsmangel eine solche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirke, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN). Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, sei stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche nochmals VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 14). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach Paragraph 76, Absatz 4, FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Absatz eins, AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid wäre nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, Rn. 9, mwN); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004) Zu I. Zu römisch eins. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das Bundesamt zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausging. Zum Vorbringen der BFV, die im Bescheid angeführten Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, somit Z 1, 3 und 9 seien zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht erfüllt gewesen, ist auszuführen wie folgt: Zum Vorbringen der BFV, die im Bescheid angeführten Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, somit Ziffer eins, 3 und 9 seien zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht erfüllt gewesen, ist auszuführen wie folgt: Wie festgestellt und ausführlich in der Beweiswürdigung dargelegt, hat der BF in der Einvernahme vor dem BFA wie auch in weiterer Folge keineswegs eine Bereitschaft zur Mitwirkung am Verfahren an den Tag gelegt. Im Gegenteil, so versuchte er durch unwahre Angaben und ausweichende Antworten ein falsches Bild von sich wiederzugeben und führte an, nicht ausreisewillig zu sein. In seiner mangelnden Ummeldung des Hauptwohnsitzes ist zudem ebenfalls ein Mitwirkungsmangel zu entdecken. Wäre der BF für das Bundesamt greifbar gewesen, so wäre er nicht nur früher in Kenntnis von dem gegen ihn laufenden Verfahren gewesen, sondern hätte auch sein schriftliches Parteiengehör wahrgenommen, sodass die Entscheidung wesentlich früher hätte ergehen können. Dies ist somit einzig der mangelnden Mitwirkung des BF zuzuschreiben. Z. 1 war sohin erfüllt. Wie festgestellt und ausführlich in der Beweiswürdigung dargelegt, hat der BF in der Einvernahme vor dem BFA wie auch in weiterer Folge keineswegs eine Bereitschaft zur Mitwirkung am Verfahren an den Tag gelegt. Im Gegenteil, so versuchte er durch unwahre Angaben und ausweichende Antworten ein falsches Bild von sich wiederzugeben und führte an, nicht ausreisewillig zu sein. In seiner mangelnden Ummeldung des Hauptwohnsitzes ist zudem ebenfalls ein Mitwirkungsmangel zu entdecken. Wäre der BF für das Bundesamt greifbar gewesen, so wäre er nicht nur früher in Kenntnis von dem gegen ihn laufenden Verfahren gewesen, sondern hätte auch sein schriftliches Parteiengehör wahrgenommen, sodass die Entscheidung wesentlich früher hätte ergehen können. Dies ist somit einzig der mangelnden Mitwirkung des BF zuzuschreiben. Ziffer eins, war sohin erfüllt. Zu Z. 3 ist zunächst auszuführen, dass die BFV selbst zugestehen musste, dass die Ziffer zumindest dem Wortlaut nach erfüllt war. Darüber hinaus kommt dem durchsetzbaren Aufenthaltsverbot aber auch weitergehende Bedeutung zu. So war der BF mit der Dauer des Aufenthaltsverbots – ja mit der bloßen Erlassung eines solchen – nicht einverstanden. Er gab vor dem BFA an, bereits eine Woche wäre ihm zu viel gewesen. Dies ist daher jedenfalls als ein die Fluchtgefahr verstärkendes Element zu werten. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang wiederum, dass die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Tag der Inschubhaftnahme nicht aufgrund von verzögertem Handeln der Behörde erfolgte, sondern rein mit dem Meldeverstoß des BF und seine mangelnde Greifbarkeit für das BFA zu erklären ist. Zum Vorbringen der BFV hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme als Vorfrage, ist auszuführen, dass aufgrund der beeindruckenden Delinquenz und extremen Gewaltbereitschaft des BF für das BVwG im Rahmen einer „Vorfragenprüfung“ keinerlei Zweifel an der Zulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF aufgekommen sind. Zu Ziffer 3, ist zunächst auszuführen, dass die BFV selbst zugestehen musste, dass die Ziffer zumindest dem Wortlaut nach erfüllt war. Darüber hinaus kommt dem durchsetzbaren Aufenthaltsverbot aber auch weitergehende Bedeutung zu. So war der BF mit der Dauer des Aufenthaltsverbots – ja mit der bloßen Erlassung eines solchen – nicht einverstanden. Er gab vor dem BFA an, bereits eine Woche wäre ihm zu viel gewesen. Dies ist daher jedenfalls als ein die Fluchtgefahr verstärkendes Element zu werten. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang wiederum, dass die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Tag der Inschubhaftnahme nicht aufgrund von verzögertem Handeln der Behörde erfolgte, sondern rein mit dem Meldeverstoß des BF und seine mangelnde Greifbarkeit für das BFA zu erklären ist. Zum Vorbringen der BFV hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme als Vorfrage, ist auszuführen, dass aufgrund der beeindruckenden Delinquenz und extremen Gewaltbereitschaft des BF für das BVwG im Rahmen einer „Vorfragenprüfung“ keinerlei Zweifel an der Zulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF aufgekommen sind. Auch Z. 9 war, entgegen dem Vorbringen der BFV, erfüllt: Wie festgestellt, waren weder die Wohnung noch die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin oder die Arbeit des BF geeignet, ihn an einem Untertauchen zu hindern. Das bloße Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses – wobei der BF den Ort seiner Beschäftigung regelmäßig aufgrund der gegen ihn verhängten Betretungsverbote nicht einmal aufsuchen durfte – ist nicht geeignet diesen Eindruck zu vermindern. Das Bundesamt ist sohin auch in diesem Punkt zu Recht von einem die Fluchtgefahr verstärkenden Element ausgegangen. Die zu Z. 9 durch die BFV angeführte Judikatur des VwGH vermochte dieses Ergebnis schon allein deshalb nicht zu entkräften, als aus der Rechtssache VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0264 keine Anhaltspunkte für eine instabile Beziehung der betreffenden Personen zueinander hervorgehen, was im gegenständlichen Fall nicht zutrifft. Auch Ziffer 9, war, entgegen dem Vorbringen der BFV, erfüllt: Wie festgestellt, waren weder die Wohnung noch die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin oder die Arbeit des BF geeignet, ihn an einem Untertauchen zu hindern. Das bloße Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses – wobei der BF den Ort seiner Beschäftigung regelmäßig aufgrund der gegen ihn verhängten Betretungsverbote nicht einmal aufsuchen durfte – ist nicht geeignet diesen Eindruck zu vermindern. Das Bundesamt ist sohin auch in diesem Punkt zu Recht von einem die Fluchtgefahr verstärkenden Element ausgegangen. Die zu Ziffer 9, durch die BFV angeführte Judikatur des VwGH vermochte dieses Ergebnis schon allein deshalb nicht zu entkräften, als aus der Rechtssache VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0264 keine Anhaltspunkte für eine instabile Beziehung der betreffenden Personen zueinander hervorgehen, was im gegenständlichen Fall nicht zutrifft. Zu all dem hinzu trat die, ausführlich beschriebene, mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF. Ein gelinderes Mittel kam zu Recht nicht zur Anwendung, da nicht damit zu rechnen war, dass der BF – angesichts seiner mangelnden Vertrauenswürdigkeit in Zusammenschau mit der bisherigen Missachtung der Bestimmungen des Meldegesetzes, wodurch auch die Zustellung des Parteiengehörs scheiterte – dieses beachten würde. Trotz anderweitiger Behauptungen hat das Beweisverfahren keine nennenswerten finanziellen Mittel des BF ergeben, sodass schon aus diesem Grund die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit nicht in Betracht käme. Auch mit einer Sicherstellung des Personalausweises wäre nichts gewonnen, weil, wie bereits mehrfach ausgeführt, der BF in der Vergangenheit auch bereits im Bundesgebiet untertauchte, indem er schlichtweg seine Meldung unterließ. Die von der BFV ins Treffen geführte Judikatur ist auf den Fall des BF insofern nicht anwendbar, als in VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336 ein wesentlich geringerer Grad des Entziehens durch die entsprechende Person vorlag, diese nur über wenige Wochen hin nicht gemeldet war und sich insgesamt als kooperationsbereit zeigte. Dies ist bei dem BF – wie festgestellt – nicht der Fall. Auch ist aus dem genannten Erkenntnis nicht ersichtlich, dass das Bundesamt verpflichtet wäre, eine solche Sicherstellung eines Personaldokuments anzuordnen. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF nicht untertauchen würde, um seine Außerlandesbringung – die das Bundesamt umgehend organisierte und terminlich festlegte– zu umgehen. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist, aufgrund der bereits bei der Festnahme zu erwartenden kurzen Anhaltedauer, in Zusammenschau mit dem zu berücksichtigenden relevanten strafrechtlichen Fehlverhalten des BF als gegeben anzusehen. In Anbetracht seiner Verurteilung und seines grundsätzlichen Gebarens, seiner Gewaltbereitschaft und der Tatsache, dass ein Ende der Schubhaft in Kürze zu erwarten ist, war die Anhaltung des BF jedenfalls auch als verhältnismäßig einzustufen. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zwar einen Wohnsitz und eine Lebensgefährtin sowie eine Arbeitsstelle im Inland hat, jedoch keine derartigen Bande vorliegen, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung in Freiheit zu beeinflussen ausreichend waren. Ein Aufenthaltsverbot in beträchtlicher Dauer gegen den BF ist durchsetzbar und seine Abschiebung in Kürze zu erwarten. Daraus lässt sich ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF klar erkennen. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal das massive strafrechtliche relevanten Fehlverhalten des BF

§ 76Abs 2a FPG in die Abwägung einzubeziehen war.

Der BF ist gesund und haftfähig und es besteht keine derartige soziale Verankerung des BF im Inland, die seine Interessen an einem Verbleib in Freiheit in einer Abwägung zu öffentlichen Interessen rechtfertigen würden. In Anbetracht seiner Verurteilung und seines grundsätzlichen Gebarens, seiner Gewaltbereitschaft und der Tatsache, dass ein Ende der Schubhaft in Kürze zu erwarten ist, war die Anhaltung des BF jedenfalls auch als verhältnismäßig einzustufen. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zwar einen Wohnsitz und eine Lebensgefährtin sowie eine Arbeitsstelle im Inland hat, jedoch keine derartigen Bande vorliegen, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung in Freiheit zu beeinflussen ausreichend waren. Ein Aufenthaltsverbot in beträchtlicher Dauer gegen den BF ist durchsetzbar und seine Abschiebung in Kürze zu erwarten. Daraus lässt sich ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF klar erkennen. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal das massive strafrechtliche relevanten Fehlverhalten des BF

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG in die Abwägung einzubeziehen war. Der BF ist gesund und haftfähig und es besteht keine derartige soziale Verankerung des BF im Inland, die seine Interessen an einem Verbleib in Freiheit in einer Abwägung zu öffentlichen Interessen rechtfertigen würden. Überdies ist im Hinblick auf die angeführte Judikatur des VwGH anzumerken, dass es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Mandatsbescheid angeordneten Schubhaft darauf ankommt, ob die Behörde im Zeitpunkt der Erlassung schlüssig davon ausgehen konnte, dass die Verhängung der Schubhaft notwendig war. Aufgrund der Meldevergehen und damit einhergehenden Nichterreichbarkeit für das BFA, der mangelnden Kooperationsbereitschaft des BF in der Einvernahme und der Delinquenz des BF konnte das Bundesamt jedenfalls im entscheidenden Zeitpunkt von der Rechtmäßigkeit der Schubhaftverhängung ausgehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. Zu II. Zu römisch zwei. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Zu den obigen Erwägungen der Behörde hinzu tritt nunmehr, dass der BF in weiterer Folge auch die Übernahme der Bescheide oder jegliche Angaben in der Gesundheitsbefragung verweigerte. Wie er selbst ausführte erachtete er die gegen ihn gefällten Entscheidungen als nicht fair und suchte die mit ihnen verbundenen Rechtsfolgen abzuwenden. Weiters ergaben sich in der Einvernahme vor dem erkennenden Gericht gravierende weitere Diskrepanzen in den Angaben des BF. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 (Nichtmitwirken am Verfahren zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme, Missachtung des Parteiengehörs, mangelnde Kooperationsbereitschaft), 3 (Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, Verweigerung der Entgegennahme von behördlichen Schriftstücken) und 9 FPG (nicht nachgewiesenes eigenes Einkommen, fortgesetzte Missachtung des Meldegesetzes, bestehende Gefahr einer abermaligen Wegweisung/Betretungsverbot aus dem gemeinsamen Haushalt/Arbeitsplatz aufgrund nicht auszuschließender weiterer Gewaltdelikte; aus dem Vorverhalten des BF kann nicht geschlossen werden, dass ihn seine Lebensgefährtin vom Untertauchen abhalten könnte und der BF seine in Kürze bevorstehende Abschiebung vereiteln würde) Fluchtgefahr vorliegt. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, (Nichtmitwirken am Verfahren zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme, Missachtung des Parteiengehörs, mangelnde Kooperationsbereitschaft), 3 (Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, Verweigerung der Entgegennahme von behördlichen Schriftstücken) und 9 FPG (nicht nachgewiesenes eigenes Einkommen, fortgesetzte Missachtung des Meldegesetzes, bestehende Gefahr einer abermaligen Wegweisung/Betretungsverbot aus dem gemeinsamen Haushalt/Arbeitsplatz aufgrund nicht auszuschließender weiterer Gewaltdelikte; aus dem Vorverhalten des BF kann nicht geschlossen werden, dass ihn seine Lebensgefährtin vom Untertauchen abhalten könnte und der BF seine in Kürze bevorstehende Abschiebung vereiteln würde) Fluchtgefahr vorliegt. Die zu erwartende weitere Schaubhaftdauer beträgt aufgrund der bereits organisierten Abschiebung lediglich eine Woche. In Zusammenschau mit dem zu berücksichtigenden relevanten strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF

§ 76

Abs 2a FPG – fortlaufende Begehung von Gewaltdelikten gegen Frauen – ist die Verhältnismäßigkeit jedenfalls als gegeben anzusehen. Die zu erwartende weitere Schaubhaftdauer beträgt aufgrund der bereits organisierten Abschiebung lediglich eine Woche. In Zusammenschau mit dem zu berücksichtigenden relevanten strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG – fortlaufende Begehung von Gewaltdelikten gegen Frauen – ist die Verhältnismäßigkeit jedenfalls als gegeben anzusehen. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels aufgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des BF nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu III. und IV. Zu römisch drei. und römisch vier.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass auch die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand,

§ 1Z. 2 Vw

G-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und

§ 1Z. 2 Vw

G-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand, sohin insgesamt 887,20. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass auch die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand,

Paragraph eins, Ziffer 2, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und

Paragraph eins, Ziffer 2, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand, sohin insgesamt 887,20. Dem BF gebührt

§ 35Abs 1 Vw

GVG kein Kostenersatz. Dem BF gebührt

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. Die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung unterbleibt aufgrund er nachgewiesenen ausgezeichneten Deutschkenntnisse des BF. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W278.2240224.1.00

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