RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2021 GeschäftszahlG303 2230574-1 Spruch, G303 2230574-1/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sim
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 08.11.2019 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen, da der Grad der Behinderung 40 von Hundert beträgt.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF vom 20.04.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 28.04.2020 einlangten.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes Dr. XXXX , Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, und MR Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung von Sachverständigengutachten beauftragt.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes Dr. römisch 40 , Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, und MR Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung von Sachverständigengutachten beauftragt. 4.
- Am 28.01.2021 wurde seitens der oben angeführten Sachverständigen Dr. XXXX ein, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des BF am 15.01.2021, schriftliches medizinisches Gutachten erstattet. 4.
- Am 28.01.2021 wurde seitens der oben angeführten Sachverständigen Dr. römisch 40 ein, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des BF am 15.01.2021, schriftliches medizinisches Gutachten erstattet. 4.
- Am 10.03.2021 wurde seitens des oben angeführten Sachverständigen MR Dr. XXXX ein, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des BF am 03.03.2021, schriftliches medizinisches Gutachten erstattet. 4.
- Am 10.03.2021 wurde seitens des oben angeführten Sachverständigen MR Dr. römisch 40 ein, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des BF am 03.03.2021, schriftliches medizinisches Gutachten erstattet. 4.
- Das Ergebnis dieser medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 16.03.2021 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.4.
- Das Ergebnis dieser medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 16.03.2021 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
- Mit am 25.03.2021 beim BVwG eingelangtem Schreiben vom 19.03.2021 hat der BF die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde: Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Da der BF die Beschwerde vom 20.04.2020 gegen den angefochtenen, im Spruch genannten, Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2020 mit Schreiben vom 19.03.2021, welches am 25.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, zurückgezogen hat und das Verfahren daher rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G303.2230574.1.00