4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer, in Lagos geborener Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2015 ins Bundesgebiet ein und hielt sich mit der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ in Österreich auf. Der Aufenthaltstitel wurde zuletzt bis 24.08.2018 verlängert. Am 14.08.2018 stellte er einen Verlängerungsantrag und änderte in der Folge den Zweck auf „Rot-Weiß-Rot - Karte Plus“. Das Verfahren mit Bezug auf seine Aufenthaltsbewilligung als Studierender wurde nach in Rechtskraft erwachsener negativer Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20d AuslBG von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde am 25.05.2020
4 NAG eingestellt.Am 14.08.2018 stellte er einen Verlängerungsantrag und änderte in der Folge den Zweck auf „Rot-Weiß-Rot - Karte Plus“. Das Verfahren mit Bezug auf seine Aufenthaltsbewilligung als Studierender wurde nach in Rechtskraft erwachsener negativer Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des Paragraph 20 d, AuslBG von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde am 25.05.2020
Paragraph 41, Absatz 4, NAG eingestellt. Gegen den Beschwerdeführer wurde nach Betreten beim Verkauf einer Straßenzeitung eine Strafverfügung vom 18.06.2020 wegen unrechtmäßigem Aufenthalt und Nichtaushändigen eines für die Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokuments rechtskräftig erlassen. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) wurde der Beschwerdeführer in Beisein seines Rechtsvertreters am 26.05.2020 niederschriftlich einvernommen. Seine Halbschwester und deren Ehemann bzw. der Schwager des Beschwerdeführers (in der Folge als Ehemann oder Schwager bezeichnet) wurden am 04.09.2020 als Zeugen befragt. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 11.09.2020 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), erließ
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung, ohne jedoch einen Staat anzuführen,
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), erließ
Vm Abs. 2 Z 3 und Z 7 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) und gewährte
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 11.09.2020 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), erließ
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass seine Abschiebung, ohne jedoch einen Staat anzuführen,
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), erließ
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 7, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) und gewährte
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 22.09.2020 Beschwerde. Er brachte vor, dass er sich nichts zu Schulden habe kommen lassen und sein Aufenthalt nicht zur Belastung einer Gebietskörperschaft geführt habe. Seine (zu ergänzen: Halb-) Schwester und ihr Ehemann, ein österreichischer Staatsbürger, kämen für seinen Unterhalt auf. Außerdem verfüge der Beschwerdeführer über eine Versicherung und sei er immer wieder geringfügig beschäftigt gewesen. Er habe auch einen (der Beschwerde beigelegten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gestellt und komme ihm jedenfalls eine Aufenthaltsbewilligung nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 zu. Eine Rückkehrentscheidung stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Familienleben mit seiner (Halb-) Schwester und deren Familie in Österreich dar. In Nigeria habe er keine Anknüpfungspunkte mehr. Seine Abschiebung nach Nigeria sei jedenfalls aufgrund der Corona-Situation unzulässig. Außerdem bestehe im ganzen Land das Risiko von politisch oder kriminell motivierten Entführungen.Er habe auch einen (der Beschwerde beigelegten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gestellt und komme ihm jedenfalls eine Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 zu. Eine Rückkehrentscheidung stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Familienleben mit seiner (Halb-) Schwester und deren Familie in Österreich dar. In Nigeria habe er keine Anknüpfungspunkte mehr. Seine Abschiebung nach Nigeria sei jedenfalls aufgrund der Corona-Situation unzulässig. Außerdem bestehe im ganzen Land das Risiko von politisch oder kriminell motivierten Entführungen. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine Haftungserklärung des Schwagers vom 09.09.2020
1 Z 15 NAG sowie mehrere Unterstützungserklärungen und eine Einstellungszusage vor.Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine Haftungserklärung des Schwagers vom 09.09.2020
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG sowie mehrere Unterstützungserklärungen und eine Einstellungszusage vor. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere zu dem mitgesandten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria, seinen persönlichen Verhältnissen und zu allfälligen Gründen, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen, binnen einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Ergänzend wurde er darauf hingewiesen, dass er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen kann, widrigenfalls vom Verzicht auf Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung ausgegangen wird. In Reaktion auf dieses Schreiben stellte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25.03.2021 die „geschilderte persönliche Situation“ außer Streit, verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen und stellte (zum ersten Mal) den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, damit sich das Gericht einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer machen könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 4 GSVG pflichtversichert. In der Zeit vom 29.10.2015 bis 31.12.2016 war er selbstversichert
2 ASVG und - nach der Erfüllung der Wartezeit von sechs Monaten (vom 10.11.2017 bis 09.05.2018) - vom 10.05.2018 bis 28.02.2019 selbstversichert nach § 16 Abs. 1 ASVG.Er ging in der Zeit vom 07.08.2019 bis 27.08.2020 fallweise einer geringfügigen Beschäftigung bei der römisch 40 in einem Hotel, welches zurzeit geschlossen ist, nach. Im Fall eines Zugangs zum Arbeitsmarkt könnte der Beschwerdeführer als Servicekraft dort zu arbeiten beginnen. Zusätzlich verkaufte er eine Straßenzeitung vor einem Lebensmittelgeschäft. Er ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen als neuer Selbständiger
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert. In der Zeit vom 29.10.2015 bis 31.12.2016 war er selbstversichert
Paragraph 16, Absatz 2, ASVG und - nach der Erfüllung der Wartezeit von sechs Monaten (vom 10.11.2017 bis 09.05.2018) - vom 10.05.2018 bis 28.02.2019 selbstversichert nach Paragraph 16, Absatz eins, ASVG. Er bezog zu keinem Zeitpunkt Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Für seinen Lebensunterhalt in Österreich kamen bislang seine Halbschwester und ihr Ehemann auf, die ihm auch Unterkunft gewährten. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise mit Hauptwohnsitz bei seiner Halbschwester gemeldet, die ihn nach Bedarf verköstigte und finanziell unterstützte. Deren Ehemann unterschrieb am 09.09.2020 eine notariell beglaubigte, für die Dauer von fünf Jahren gültige Haftungserklärung
1 Z 15 NAG, die mit der erhobenen Beschwerde vorgelegt wurde. Dieser verpflichtete sich, für die Erfordernisse einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltmittel aufzukommen und für den Ersatz jener Kosten zu haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG umsetzt, entstehen. Er bezog zu keinem Zeitpunkt Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Für seinen Lebensunterhalt in Österreich kamen bislang seine Halbschwester und ihr Ehemann auf, die ihm auch Unterkunft gewährten. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise mit Hauptwohnsitz bei seiner Halbschwester gemeldet, die ihn nach Bedarf verköstigte und finanziell unterstützte. Deren Ehemann unterschrieb am 09.09.2020 eine notariell beglaubigte, für die Dauer von fünf Jahren gültige Haftungserklärung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG, die mit der erhobenen Beschwerde vorgelegt wurde. Dieser verpflichtete sich, für die Erfordernisse einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltmittel aufzukommen und für den Ersatz jener Kosten zu haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG umsetzt, entstehen. Außer der Halbschwester und deren Familie leben keine Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. In Österreich führt er keine Beziehung; er pflegt Bekanntschaften zu nigerianischen Freunden und besucht mit der Familie der Halbschwester die Kirche. Die Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern beschränken sich auf Begegnungen mit seinen früheren Arbeitskollegen. Der Beschwerdeführer lebte bis 2015 in Nigeria, wo sich weiterhin seine Stiefmutter und (Halb-) Geschwister aufhalten. Seine in Nigeria lebenden Angehörigen bestreiten ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit bzw. unterstützt der Halbbruder des Beschwerdeführers die sich in Pension befindende Stiefmutter. Alle Verwandten in Nigeria verfügen über eigene Unterkünfte bzw. Häuser. Ob sein Vater lebt, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten, allerdings wurde er mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom 18.06.2020 nach §§ 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1 und Abs. 1a FPG und § 121 Abs. 3 Z 3 lit. a iVm § 32 Abs. 1 FPG verpflichtet, eine Geldstrafe in der Höhe von € 550,-- zu bezahlen.Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten, allerdings wurde er mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 18.06.2020 nach Paragraphen 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und Absatz eins a, FPG und Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, FPG verpflichtet, eine Geldstrafe in der Höhe von € 550,-- zu bezahlen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Verfahren sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die einer Rückkehrentscheidung und einer Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen. 1.3. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen): Insoweit zur Lage im Herkunftsstaat im bekämpften Bescheid vom 11.09.2020 Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte (aus dem COI-CMS [Country of Origin Information - Content Management System] vom 23.11.2020) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation vor dem Hintergrund des Vorbringens Beschwerdeführers nicht wesentlich geändert haben. Fallbezogen wird zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen) festgestellt: Sicherheitslage Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 16.1.2020). Im Wesentlichen lassen sich mehrere Konfliktherde unterscheiden: Jener von Boko Haram im Nordosten; jener zwischen Hirten und Bauern im Middle-Belt (AA 16.1.2020; vgl. FH 4.3.2020); sowie Spannungen im Nigerdelta (AA 16.1.2020; vgl. EASO 11.2018a) und Gewalt im Bundesstaat Zamfara (EASO 11.2018a; vgl. Garda 23.6.2020). Außerdem gibt es im Südosten zwischen der Regierung und Igbo-Gruppen, die für ein unabhängiges Biafra eintreten (EASO 11.2018a; vgl. AA16.1.2020), sowie zwischen Armee und dem Islamic Movement in Nigeria (IMN) Spannungen (EASO 11.2018a) bzw. kommt es seit Jänner 2018 zu regelmäßigen Protesten des IMN in Abuja und anderen Städten, die das Potential haben, in Gewalt zu münden (UKFCDO 26.9.2020). Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz. Im „Middlebelt" kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern. Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta geht es sowohl um Konflikte zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im Südosten handelt es sich (noch) um vergleichsweise beschränkte Konflikte zwischen einzelnen sezessionistischen Bewegungen und der Staatsgewalt. Die Lage im Südosten des Landes („Biafra") bleibt jedoch latent konfliktanfällig. Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) ist allerdings derzeit in Nigeria nicht sehr aktiv (AA 16.1.2020).Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 16.1.2020). Im Wesentlichen lassen sich mehrere Konfliktherde unterscheiden: Jener von Boko Haram im Nordosten; jener zwischen Hirten und Bauern im Middle-Belt (AA 16.1.2020; vergleiche FH 4.3.2020); sowie Spannungen im Nigerdelta (AA 16.1.2020; vergleiche EASO 11.2018a) und Gewalt im Bundesstaat Zamfara (EASO 11.2018a; vergleiche Garda 23.6.2020). Außerdem gibt es im Südosten zwischen der Regierung und Igbo-Gruppen, die für ein unabhängiges Biafra eintreten (EASO 11.2018a; vergleiche AA16.1.2020), sowie zwischen Armee und dem Islamic Movement in Nigeria (IMN) Spannungen (EASO 11.2018a) bzw. kommt es seit Jänner 2018 zu regelmäßigen Protesten des IMN in Abuja und anderen Städten, die das Potential haben, in Gewalt zu münden (UKFCDO 26.9.2020). Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz. Im „Middlebelt" kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern. Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta geht es sowohl um Konflikte zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im Südosten handelt es sich (noch) um vergleichsweise beschränkte Konflikte zwischen einzelnen sezessionistischen Bewegungen und der Staatsgewalt. Die Lage im Südosten des Landes („Biafra") bleibt jedoch latent konfliktanfällig. Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) ist allerdings derzeit in Nigeria nicht sehr aktiv (AA 16.1.2020). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, westl. Taraba und der östl. Teil von Nassarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. innerethnischen Konflikten betroffen. Weiterhin bestimmen immer wieder gewalttätige Konflik¬te zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie gut organisierten Banden die Sicherheitslage. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 forderten diese in Abuja auch wiederholt Todesopfer (AA 8.10.2020).Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, westl. Taraba und der östl. Teil von Nassarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. innerethnischen Konflikten betroffen. Weiterhin bestimmen immer wieder gewalttätige Konflik¬te zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie gut organisierten Banden die Sicherheitslage. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 forderten diese in Abuja auch wiederholt Todesopfer (AA 8.10.2020). Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden. Die Protestwelle hielt jedoch an (DS 16.10.2020). Mit Stand 26.10.2020 war das Ausmaß der Ausschreitungen stark angestiegen. Es kam zu Gewalt und Plünderungen sowie zur Zerstörung von Geschäften und Einkaufszentren. Dabei waren bis zu diesem Zeitpunkt 69 Menschen ums Leben gekommen - hauptsächlich Zivilisten, aber auch Polizeibeamte und Soldaten (BBC News 26.10.2020). In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt (AA 8.10.2020). In der Zeitspanne September 2019 bis September 2020 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (3.085), Kaduna
Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2019). Im Jahr 2019 benötigten von der Gesamtbevölkerung von 13,4 Millionen Menschen, die in den Staaten Borno, Adamawa und Yobe leben, schätzungsweise 7,1 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Davon sind schätzungsweise 80 Prozent Frauen und Kinder (IOM 17.3.2020). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 9.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). 48 Prozent der Bevölkerung Nigerias bzw. 94 Millionen Menschen leben in extremer Armut mit einem Durchschnittseinkommen von unter 1,90 US-Dollar pro Tag (ÖB 10.2019). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 9.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vergleiche GIZ 9.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). 48 Prozent der Bevölkerung Nigerias bzw. 94 Millionen Menschen leben in extremer Armut mit einem Durchschnittseinkommen von unter 1,90 US-Dollar pro Tag (ÖB 10.2019). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 9.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 9.2020b). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent - in erster Linie unter 30-jährige - mit großen regionalen Unterschieden. Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem über Beziehungen (ÖB 10.2019). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2019; vgl. BS 2020).Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 9.2020b). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent - in erster Linie unter 30-jährige - mit großen regionalen Unterschieden. Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem über Beziehungen (ÖB 10.2019). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2019; vergleiche BS 2020). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als „self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 9.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020). Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2019). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2019). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup", „garri" oder „pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m2 Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019) - AA-Auswärtiges Amt (24.5.2019c): Nigeria - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.d e/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/wirtschaft/205790, Zugriff 5.10.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung
Angaben einer anderen Quelle werden Tests und Medikamente an staatlichen Gesundheitseinrichtungen dann unentgeltlich abgegeben, wenn diese überhaupt verfügbar sind. Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2019). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 16.1.2020). Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden (ÖB 10.2019). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist jedoch zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente). Diese wirken aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt. Es gibt zudem wenig zuverlässige Kontrollen hinsichtlich der Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte (AA 16.1.2020). Gegen den grassierenden Schwarzmarkt mit Medikamenten gehen staatliche Stellen kaum vor (ÖB 10.2019). Der Glaube an die Heilkräfte der traditionellen Medizin ist nach wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher traditionelle Heiler als Schulmediziner konsultiert (GIZ 9.2020b). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists" und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2019). In Nigeria gibt es wie in anderen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden (Africa CDC 13.10.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (7.9.2020): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www. auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#c ontent_5, Zugriff 5.10.2020 - AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019), https://www.ecoi.net/en/file/localy2 025287/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschie berelevante_LageJn_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2019%29 %2C_16.01.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020 - AfricaCDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (13.10.2020): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 13.10.2020 - AJ - Al Jazeera (2.10.2019): Nigeria has a mental health problem, https://www.aljazeera. com/ajimpact/nigeria-mental-health-problem-191002210913630.html, Zugriff 16.4.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ec oi.net/en/file/local/2021612/NIGR_%C3%96B_Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 18.11.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020b): Nigeria, Ge-sellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 2.10.2020 - HRW - Human Rights Watch (11.11.2019). Nigeria: People With Mental Health Conditions Chained, Abused, https://www.hrw.org/news/2019/11/11/nigeria-people-mental-health-c onditions-chained-abused, Zugriff 16.4.2020 - Punch (22.12.2017): NHIS: Health insurance still elusive for many Nigerians, https://punc hng.com/nhis-health-insurance-still-elusive-for-many-nigerians/, Zugriff 16.4.2020 - VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (23.1.2019): medizinische Stellungnahme - VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (27.3.2019): medizinische Stellungnahme Rückkehr Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019).Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 16.1.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2019). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 16.1.2020). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 16.1.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2019). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 16.1.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2019) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 16.1.2020; vgl. ÖB 10.2019). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafen-geländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2019).Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 16.1.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2019). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 16.1.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2019) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 16.1.2020; vergleiche ÖB 10.2019). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafen-geländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2019). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33" nicht zu befürchten (AA 16.1.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2019). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 16.1.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019) - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine existenzbedrohende Lage versetzt. 1.
G „Aufenthaltsberichtung plus“, andernfalls
G „Aufenthaltsberichtung“ vom 15.09.2020 legte der Beschwerdeführer der erhobenen Beschwerde bei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er diesen Antrag, wie es dem rechtsfreundlichen Vertreter am 28.10.2020 durch das Bundesverwaltungsgericht fernmündlich mitgeteilt wurde, beim Bundesamt
G 2005 persönlich zu stellen hat. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorliegenden, bis 20.07.2022 gültigen nigerianischen Reisepasses fest. Dies resultiert auch aus dem IZR-Auszug, wie sich aus ihm zudem die bisherigen Aufenthaltstitel und gestellten Verlängerungsanträge sowie die letztlich erfolgte Einstellung des Verfahrens nach dem Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz ergeben. Dass der Beschwerdeführer über einen anderen Aufenthaltstitel verfügt, ist nicht ersichtlich bzw. brachte er nicht vor. Den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG „Aufenthaltsberichtung plus“, andernfalls
Paragraph 56, Absatz 2, AsylG „Aufenthaltsberichtung“ vom 15.09.2020 legte der Beschwerdeführer der erhobenen Beschwerde bei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er diesen Antrag, wie es dem rechtsfreundlichen Vertreter am 28.10.2020 durch das Bundesverwaltungsgericht fernmündlich mitgeteilt wurde, beim Bundesamt
Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 persönlich zu stellen hat. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen und Angehörigen in Nigeria und in Österreich ergeben sich aus den eigenen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt (AS 97
1 Z 4 GSVG pflichtversichert ist, fußen auf dem aktuellen Versicherungsdatenauszug. Die Inaussichtnahme, den Beschwerdeführer als Servicekraft ab 01.09.2020 einzustellen, wird durch die (undatierte) Einstellungszusage der XXXX dokumentiert. Aus dem Nachweis über den mangelhaften Studienerfolg (AS 115 ff) ergeben sich die Feststellungen, dass er bis zum Sommersemester 2018 als außerordentlicher Studierender inskribiert war und die Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2 bestanden, jene auf höherem Niveau hingegen nicht bestanden hat. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Seine in der Zeit vom 07.08.2019 bis 27.08.2020 fallweise ausgeübten geringfügigen Erwerbstätigkeiten in einem Hotel und die Tatsache, dass er selbstversichert nach Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, ASVG war, und er seit 05.06.2019 auf Grund seiner Tätigkeit als Zeitungsverkäufer
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert ist, fußen auf dem aktuellen Versicherungsdatenauszug. Die Inaussichtnahme, den Beschwerdeführer als Servicekraft ab 01.09.2020 einzustellen, wird durch die (undatierte) Einstellungszusage der römisch 40 dokumentiert. Aus dem Nachweis über den mangelhaften Studienerfolg (AS 115 ff) ergeben sich die Feststellungen, dass er bis zum Sommersemester 2018 als außerordentlicher Studierender inskribiert war und die Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2 bestanden, jene auf höherem Niveau hingegen nicht bestanden hat. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich, die verwaltungsbehördliche Strafverfügung wegen unrechtmäßigem Aufenthalts ist aktenkundig (AS 217 ff). Dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Gefährdung seiner Person bzw. eine Verletzung seiner in Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte mit sich bringen wird, wird ausgeschlossen, machte er im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung geltend.Dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Gefährdung seiner Person bzw. eine Verletzung seiner in Artikel 2, oder 3 EMRK geschützten Rechte mit sich bringen wird, wird ausgeschlossen, machte er im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung geltend. Da der Beschwerdeführer gesund ist und an keinen Vorerkrankungen leidet, gehört er auch keiner Covid-19-Risikogruppe an. 2.
G 2005 persönlich beim Bundesamt einzubringen ist, bildet nicht den Gegenstand des konkreten Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde wiederholt vor, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sei, nannte aber keine konkreten Gründe dafür, sondern verwies immer wieder auf die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung (plus)“ iSd Paragraph 56, AsylG 2005. Dieser - der Beschwerde beigefügte - Antrag, der
Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt einzubringen ist, bildet nicht den Gegenstand des konkreten Beschwerdeverfahrens. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
G 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht konkret behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht konkret behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 durch das Bundesamt ist nicht zu beanstanden und war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 durch das Bundesamt ist nicht zu beanstanden und war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Rückkehrentscheidung: Das Bundesamt stützt seine Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 10 Abs. 2 AsylG 2005, wonach für den Fall, dass einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist, sowie auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, dass das Bundesamt mit Bescheid gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Seit der Einstellung des Verfahrens auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ durch das Bundesamt mit 25.05.2020 kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mehr zu. Ihm wurde bis zum gegebenen Zeitpunkt kein gültiger Aufenthaltstitel erteilt. Er verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht mehr rechtmäßig im Sinn des § 31 FPG.Seit der Einstellung des Verfahrens auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ durch das Bundesamt mit 25.05.2020 kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mehr zu. Ihm wurde bis zum gegebenen Zeitpunkt kein gültiger Aufenthaltstitel erteilt. Er verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht mehr rechtmäßig im Sinn des Paragraph 31, FPG.
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ überschriebene § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ überschriebene Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN). Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
1 Z 15 NAG, welcher allenfalls bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Bedeutung zukommen könnte, ändert daran nichts. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017, - mit Bezug auf die Patenschaftserklärung iSd § 2 Abs. 1 Z 26 AsylG 2005, die in engem Zusammenhang mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 steht (s. dazu VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436), - die Rechtsansicht, dass mit ihr letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt wird. Die mit der erhobenen Beschwerde vorgelegte Haftungserklärung des Schwagers
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG, welcher allenfalls bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Bedeutung zukommen könnte, ändert daran nichts. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017, - mit Bezug auf die Patenschaftserklärung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, AsylG 2005, die in engem Zusammenhang mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 steht (s. dazu VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436), - die Rechtsansicht, dass mit ihr letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt wird. Da zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Halbschwester und deren Familie eine Beziehung von derartiger Intensität nicht besteht, dass durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung ein Eingriff in dessen Familienleben erfolgt, stellt die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Familienleben iSd Art. 8 EMRK dar. Da zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Halbschwester und deren Familie eine Beziehung von derartiger Intensität nicht besteht, dass durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung ein Eingriff in dessen Familienleben erfolgt, stellt die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK dar. Die verwandtschaftliche Beziehung ist aber unter dem Aspekt, ob ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vorliegt, mit zu berücksichtigten. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner im Oktober 2015 erfolgten Einreise in das Bundesgebiet nunmehr ca. fünfeinhalb Jahre gedauert hat. Diese Zeitdauer allein führt noch nicht zum Vorliegen der Voraussetzungen
dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK entstanden ist).Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner im Oktober 2015 erfolgten Einreise in das Bundesgebiet nunmehr ca. fünfeinhalb Jahre gedauert hat. Diese Zeitdauer allein führt noch nicht zum Vorliegen der Voraussetzungen
, EMRK vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSd Artikel 8, EMRK entstanden ist). Der Beschwerdeführer verfügte über einen Aufenthaltstitel als Studierender, der ihm zuletzt bis 24.08.2018 verlängert wurde. Das auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels gerichtete Verfahren wurde erst nach der in Rechtskraft erwachsenen negativen Entscheidung des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20d AuslBG durch die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde am 25.05.2020 eingestellt. Ungeachtet dessen, musste dem Beschwerdeführer von Anfang an klar sein, dass er sich nur auf Grund der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck der Absolvierung eines Studiums vorübergehend bzw. befristet rechtmäßig in Österreich aufhalten kann. Er erfüllte den seinen Aufenthaltstiteln zugrundeliegenden Aufenthaltszweck, einen Studienerfolg nachzuweisen, gar einen Studienabschluss zu erreichen, nicht einmal ansatzweise, wenn man von den zwei abgelegten Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2 absieht. Dadurch, dass der Beschwerdeführer den (verlängerten) Aufenthaltstitel als Studierender nicht zu dem angestrebten Zweck genutzt hat, wird die Aufenthaltsdauer von ca. fünfeinhalb Jahren wesentlich relativiert.Der Beschwerdeführer verfügte über einen Aufenthaltstitel als Studierender, der ihm zuletzt bis 24.08.2018 verlängert wurde. Das auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels gerichtete Verfahren wurde erst nach der in Rechtskraft erwachsenen negativen Entscheidung des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des Paragraph 20 d, AuslBG durch die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde am 25.05.2020 eingestellt. Ungeachtet dessen, musste dem Beschwerdeführer von Anfang an klar sein, dass er sich nur auf Grund der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck der Absolvierung eines Studiums vorübergehend bzw. befristet rechtmäßig in Österreich aufhalten kann. Er erfüllte den seinen Aufenthaltstiteln zugrundeliegenden Aufenthaltszweck, einen Studienerfolg nachzuweisen, gar einen Studienabschluss zu erreichen, nicht einmal ansatzweise, wenn man von den zwei abgelegten Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2 absieht. Dadurch, dass der Beschwerdeführer den (verlängerten) Aufenthaltstitel als Studierender nicht zu dem angestrebten Zweck genutzt hat, wird die Aufenthaltsdauer von ca. fünfeinhalb Jahren wesentlich relativiert. Aus dem Umstand, dass die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde über seinen Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels als „Studierender“ vom 14.08.2018 aus welchen Gründen auch immer nicht zeitnah entschieden, das Verfahren erst im Mai 2020 mit einer Einstellung nach § 41 Abs. 4 NAG geendet hat, was dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden kann, ergibt sich keine „außergewöhnliche Konstellation“, dass von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausgegangen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass der Beschwerdeführer zumindest fallweise (zuletzt vom 24.
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.3. Zur Zulässigkeit einer Abschiebung:
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Der Beschwerdeführer wies nie darauf hin, dass ihm individuell in Nigeria eine wie auch immer geartete Gefahr drohen würde, vielmehr wies er im Beschwerdeschriftsatz pauschal auf Entführungshandlungen hin, ohne dieses Vorbringen zu konkretisieren oder zu belegen. Auch einer besonderen Gefährdung aufgrund der Corona-Pandemie wird der Beschwerdeführer nicht ausgesetzt sein. Er gehört als gesunder junger Mann keiner Risikogruppe an und ist Nigeria nicht anders oder stärker von der Pandemie betroffen als beispielsweise Österreich. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Abschiebung - etwa aufgrund einer möglichen Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK - unzulässig wäre.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Der Beschwerdeführer wies nie darauf hin, dass ihm individuell in Nigeria eine wie auch immer geartete Gefahr drohen würde, vielmehr wies er im Beschwerdeschriftsatz pauschal auf Entführungshandlungen hin, ohne dieses Vorbringen zu konkretisieren oder zu belegen. Auch einer besonderen Gefährdung aufgrund der Corona-Pandemie wird der Beschwerdeführer nicht ausgesetzt sein. Er gehört als gesunder junger Mann keiner Risikogruppe an und ist Nigeria nicht anders oder stärker von der Pandemie betroffen als beispielsweise Österreich. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Abschiebung - etwa aufgrund einer möglichen Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK - unzulässig wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, so dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, so dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. § 53 Abs. 2 FPG lautet (auszugsweise):Paragraph 53, Absatz 2, FPG lautet (auszugsweise): „
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige„
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
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