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{'item': 'I401 2236120-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 41§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 2§ 16§ 56§ 58§ 57§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 28

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2021 GeschäftszahlI401 2236120-1 SpruchI401 2236120-1/4E, I401 2236120-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer, in Lagos geborener Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2015 ins Bundesgebiet ein und hielt sich mit der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ in Österreich auf. Der Aufenthaltstitel wurde zuletzt bis 24.08.2018 verlängert. Am 14.08.2018 stellte er einen Verlängerungsantrag und änderte in der Folge den Zweck auf „Rot-Weiß-Rot - Karte Plus“. Das Verfahren mit Bezug auf seine Aufenthaltsbewilligung als Studierender wurde nach in Rechtskraft erwachsener negativer Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20d AuslBG von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde am 25.05.2020

§ 41Abs.

4 NAG eingestellt.Am 14.08.2018 stellte er einen Verlängerungsantrag und änderte in der Folge den Zweck auf „Rot-Weiß-Rot - Karte Plus“. Das Verfahren mit Bezug auf seine Aufenthaltsbewilligung als Studierender wurde nach in Rechtskraft erwachsener negativer Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des Paragraph 20 d, AuslBG von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde am 25.05.2020

Paragraph 41, Absatz 4, NAG eingestellt. Gegen den Beschwerdeführer wurde nach Betreten beim Verkauf einer Straßenzeitung eine Strafverfügung vom 18.06.2020 wegen unrechtmäßigem Aufenthalt und Nichtaushändigen eines für die Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokuments rechtskräftig erlassen. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) wurde der Beschwerdeführer in Beisein seines Rechtsvertreters am 26.05.2020 niederschriftlich einvernommen. Seine Halbschwester und deren Ehemann bzw. der Schwager des Beschwerdeführers (in der Folge als Ehemann oder Schwager bezeichnet) wurden am 04.09.2020 als Zeugen befragt. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 11.09.2020 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), erließ

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung, ohne jedoch einen Staat anzuführen,

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), erließ

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 3 und Z 7 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) und gewährte

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 11.09.2020 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), erließ

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass seine Abschiebung, ohne jedoch einen Staat anzuführen,

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 7, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) und gewährte

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 22.09.2020 Beschwerde. Er brachte vor, dass er sich nichts zu Schulden habe kommen lassen und sein Aufenthalt nicht zur Belastung einer Gebietskörperschaft geführt habe. Seine (zu ergänzen: Halb-) Schwester und ihr Ehemann, ein österreichischer Staatsbürger, kämen für seinen Unterhalt auf. Außerdem verfüge der Beschwerdeführer über eine Versicherung und sei er immer wieder geringfügig beschäftigt gewesen. Er habe auch einen (der Beschwerde beigelegten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gestellt und komme ihm jedenfalls eine Aufenthaltsbewilligung nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 zu. Eine Rückkehrentscheidung stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Familienleben mit seiner (Halb-) Schwester und deren Familie in Österreich dar. In Nigeria habe er keine Anknüpfungspunkte mehr. Seine Abschiebung nach Nigeria sei jedenfalls aufgrund der Corona-Situation unzulässig. Außerdem bestehe im ganzen Land das Risiko von politisch oder kriminell motivierten Entführungen.Er habe auch einen (der Beschwerde beigelegten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gestellt und komme ihm jedenfalls eine Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 zu. Eine Rückkehrentscheidung stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Familienleben mit seiner (Halb-) Schwester und deren Familie in Österreich dar. In Nigeria habe er keine Anknüpfungspunkte mehr. Seine Abschiebung nach Nigeria sei jedenfalls aufgrund der Corona-Situation unzulässig. Außerdem bestehe im ganzen Land das Risiko von politisch oder kriminell motivierten Entführungen. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine Haftungserklärung des Schwagers vom 09.09.2020

§ 2Abs.

1 Z 15 NAG sowie mehrere Unterstützungserklärungen und eine Einstellungszusage vor.Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine Haftungserklärung des Schwagers vom 09.09.2020

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG sowie mehrere Unterstützungserklärungen und eine Einstellungszusage vor. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere zu dem mitgesandten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria, seinen persönlichen Verhältnissen und zu allfälligen Gründen, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen, binnen einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Ergänzend wurde er darauf hingewiesen, dass er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen kann, widrigenfalls vom Verzicht auf Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung ausgegangen wird. In Reaktion auf dieses Schreiben stellte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25.03.2021 die „geschilderte persönliche Situation“ außer Streit, verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen und stellte (zum ersten Mal) den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, damit sich das Gericht einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer machen könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der oben unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen.1.
  3. Der oben unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen. 1.
  4. Zur Person: Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest. Er ist volljährig, ledig, kinderlos und gesund. Er reiste mit einem Visum D nach Österreich ein und ist seit 21.09.2015 mit der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, zuletzt erteilt für die Zeit vom 24.08.2017 bis 24.08.2018, somit seit ca. fünfeinhalb Jahren, im Bundesgebiet aufhältig. Am 14.08.2018 stellte er einen Verlängerungsantrag, den er auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte Plus“ nach § 41 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) auf Zulassung als Fachkraft in Mangelberufen abänderte. Das Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ wurde nach negativem Bescheid des Arbeitsmarktservice nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz am 25.05.2020 eingestellt. Seither verfügt der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht mehr und verblieb er ohne Aufenthaltsbewilligung im Bundesgebiet.Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest. Er ist volljährig, ledig, kinderlos und gesund. Er reiste mit einem Visum D nach Österreich ein und ist seit 21.09.2015 mit der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, zuletzt erteilt für die Zeit vom 24.08.2017 bis 24.08.2018, somit seit ca. fünfeinhalb Jahren, im Bundesgebiet aufhältig. Am 14.08.2018 stellte er einen Verlängerungsantrag, den er auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte Plus“ nach Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) auf Zulassung als Fachkraft in Mangelberufen abänderte. Das Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ wurde nach negativem Bescheid des Arbeitsmarktservice nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz am 25.05.2020 eingestellt. Seither verfügt der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht mehr und verblieb er ohne Aufenthaltsbewilligung im Bundesgebiet. Im Wintersemester 2016 und im Sommersemester 2017 bestand der Beschwerdeführer die Prüfungen „Deutsch als Fremdsprache - Grundstufe I (A1.2)“ und „Deutsch als Fremdsprache - Grundstufe II (A2.1) an der Universität mit genügendem Erfolg. Die weiteren Deutschprüfungen im Wintersemester 2017 und Sommersemester 2018 wurden mit nicht genügend beurteilt, wie auch die Prüfung im Sommersemester 2018 „Zahlungsbilanz und Devisenmarkt“. Er war bis zum Sommersemester 2018 als außerordentlicher Studierender inskribiert.Im Wintersemester 2016 und im Sommersemester 2017 bestand der Beschwerdeführer die Prüfungen „Deutsch als Fremdsprache - Grundstufe römisch eins (A1.2)“ und „Deutsch als Fremdsprache - Grundstufe römisch zwei (A2.1) an der Universität mit genügendem Erfolg. Die weiteren Deutschprüfungen im Wintersemester 2017 und Sommersemester 2018 wurden mit nicht genügend beurteilt, wie auch die Prüfung im Sommersemester 2018 „Zahlungsbilanz und Devisenmarkt“. Er war bis zum Sommersemester 2018 als außerordentlicher Studierender inskribiert. Er ging in der Zeit vom 07.08.2019 bis 27.08.2020 fallweise einer geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX in einem Hotel, welches zurzeit geschlossen ist, nach. Im Fall eines Zugangs zum Arbeitsmarkt könnte der Beschwerdeführer als Servicekraft dort zu arbeiten beginnen. Zusätzlich verkaufte er eine Straßenzeitung vor einem Lebensmittelgeschäft. Er ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen als neuer Selbständiger

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG pflichtversichert. In der Zeit vom 29.10.2015 bis 31.12.2016 war er selbstversichert

§ 16Abs.

2 ASVG und - nach der Erfüllung der Wartezeit von sechs Monaten (vom 10.11.2017 bis 09.05.2018) - vom 10.05.2018 bis 28.02.2019 selbstversichert nach § 16 Abs. 1 ASVG.Er ging in der Zeit vom 07.08.2019 bis 27.08.2020 fallweise einer geringfügigen Beschäftigung bei der römisch 40 in einem Hotel, welches zurzeit geschlossen ist, nach. Im Fall eines Zugangs zum Arbeitsmarkt könnte der Beschwerdeführer als Servicekraft dort zu arbeiten beginnen. Zusätzlich verkaufte er eine Straßenzeitung vor einem Lebensmittelgeschäft. Er ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen als neuer Selbständiger

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert. In der Zeit vom 29.10.2015 bis 31.12.2016 war er selbstversichert

Paragraph 16, Absatz 2, ASVG und - nach der Erfüllung der Wartezeit von sechs Monaten (vom 10.11.2017 bis 09.05.2018) - vom 10.05.2018 bis 28.02.2019 selbstversichert nach Paragraph 16, Absatz eins, ASVG. Er bezog zu keinem Zeitpunkt Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Für seinen Lebensunterhalt in Österreich kamen bislang seine Halbschwester und ihr Ehemann auf, die ihm auch Unterkunft gewährten. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise mit Hauptwohnsitz bei seiner Halbschwester gemeldet, die ihn nach Bedarf verköstigte und finanziell unterstützte. Deren Ehemann unterschrieb am 09.09.2020 eine notariell beglaubigte, für die Dauer von fünf Jahren gültige Haftungserklärung

§ 2Abs.

1 Z 15 NAG, die mit der erhobenen Beschwerde vorgelegt wurde. Dieser verpflichtete sich, für die Erfordernisse einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltmittel aufzukommen und für den Ersatz jener Kosten zu haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG umsetzt, entstehen. Er bezog zu keinem Zeitpunkt Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Für seinen Lebensunterhalt in Österreich kamen bislang seine Halbschwester und ihr Ehemann auf, die ihm auch Unterkunft gewährten. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise mit Hauptwohnsitz bei seiner Halbschwester gemeldet, die ihn nach Bedarf verköstigte und finanziell unterstützte. Deren Ehemann unterschrieb am 09.09.2020 eine notariell beglaubigte, für die Dauer von fünf Jahren gültige Haftungserklärung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG, die mit der erhobenen Beschwerde vorgelegt wurde. Dieser verpflichtete sich, für die Erfordernisse einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltmittel aufzukommen und für den Ersatz jener Kosten zu haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG umsetzt, entstehen. Außer der Halbschwester und deren Familie leben keine Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. In Österreich führt er keine Beziehung; er pflegt Bekanntschaften zu nigerianischen Freunden und besucht mit der Familie der Halbschwester die Kirche. Die Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern beschränken sich auf Begegnungen mit seinen früheren Arbeitskollegen. Der Beschwerdeführer lebte bis 2015 in Nigeria, wo sich weiterhin seine Stiefmutter und (Halb-) Geschwister aufhalten. Seine in Nigeria lebenden Angehörigen bestreiten ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit bzw. unterstützt der Halbbruder des Beschwerdeführers die sich in Pension befindende Stiefmutter. Alle Verwandten in Nigeria verfügen über eigene Unterkünfte bzw. Häuser. Ob sein Vater lebt, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten, allerdings wurde er mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom 18.06.2020 nach §§ 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1 und Abs. 1a FPG und § 121 Abs. 3 Z 3 lit. a iVm § 32 Abs. 1 FPG verpflichtet, eine Geldstrafe in der Höhe von € 550,-- zu bezahlen.Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten, allerdings wurde er mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 18.06.2020 nach Paragraphen 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und Absatz eins a, FPG und Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, FPG verpflichtet, eine Geldstrafe in der Höhe von € 550,-- zu bezahlen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Verfahren sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die einer Rückkehrentscheidung und einer Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen. 1.3. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen): Insoweit zur Lage im Herkunftsstaat im bekämpften Bescheid vom 11.09.2020 Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte (aus dem COI-CMS [Country of Origin Information - Content Management System] vom 23.11.2020) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation vor dem Hintergrund des Vorbringens Beschwerdeführers nicht wesentlich geändert haben. Fallbezogen wird zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen) festgestellt: Sicherheitslage Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 16.1.2020). Im Wesentlichen lassen sich mehrere Konfliktherde unterscheiden: Jener von Boko Haram im Nordosten; jener zwischen Hirten und Bauern im Middle-Belt (AA 16.1.2020; vgl. FH 4.3.2020); sowie Spannungen im Nigerdelta (AA 16.1.2020; vgl. EASO 11.2018a) und Gewalt im Bundesstaat Zamfara (EASO 11.2018a; vgl. Garda 23.6.2020). Außerdem gibt es im Südosten zwischen der Regierung und Igbo-Gruppen, die für ein unabhängiges Biafra eintreten (EASO 11.2018a; vgl. AA16.1.2020), sowie zwischen Armee und dem Islamic Movement in Nigeria (IMN) Spannungen (EASO 11.2018a) bzw. kommt es seit Jänner 2018 zu regelmäßigen Protesten des IMN in Abuja und anderen Städten, die das Potential haben, in Gewalt zu münden (UKFCDO 26.9.2020). Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz. Im „Middlebelt" kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern. Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta geht es sowohl um Konflikte zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im Südosten handelt es sich (noch) um vergleichsweise beschränkte Konflikte zwischen einzelnen sezessionistischen Bewegungen und der Staatsgewalt. Die Lage im Südosten des Landes („Biafra") bleibt jedoch latent konfliktanfällig. Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) ist allerdings derzeit in Nigeria nicht sehr aktiv (AA 16.1.2020).Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 16.1.2020). Im Wesentlichen lassen sich mehrere Konfliktherde unterscheiden: Jener von Boko Haram im Nordosten; jener zwischen Hirten und Bauern im Middle-Belt (AA 16.1.2020; vergleiche FH 4.3.2020); sowie Spannungen im Nigerdelta (AA 16.1.2020; vergleiche EASO 11.2018a) und Gewalt im Bundesstaat Zamfara (EASO 11.2018a; vergleiche Garda 23.6.2020). Außerdem gibt es im Südosten zwischen der Regierung und Igbo-Gruppen, die für ein unabhängiges Biafra eintreten (EASO 11.2018a; vergleiche AA16.1.2020), sowie zwischen Armee und dem Islamic Movement in Nigeria (IMN) Spannungen (EASO 11.2018a) bzw. kommt es seit Jänner 2018 zu regelmäßigen Protesten des IMN in Abuja und anderen Städten, die das Potential haben, in Gewalt zu münden (UKFCDO 26.9.2020). Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz. Im „Middlebelt" kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern. Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta geht es sowohl um Konflikte zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im Südosten handelt es sich (noch) um vergleichsweise beschränkte Konflikte zwischen einzelnen sezessionistischen Bewegungen und der Staatsgewalt. Die Lage im Südosten des Landes („Biafra") bleibt jedoch latent konfliktanfällig. Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) ist allerdings derzeit in Nigeria nicht sehr aktiv (AA 16.1.2020). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, westl. Taraba und der östl. Teil von Nassarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. innerethnischen Konflikten betroffen. Weiterhin bestimmen immer wieder gewalttätige Konflik¬te zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie gut organisierten Banden die Sicherheitslage. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 forderten diese in Abuja auch wiederholt Todesopfer (AA 8.10.2020).Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, westl. Taraba und der östl. Teil von Nassarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. innerethnischen Konflikten betroffen. Weiterhin bestimmen immer wieder gewalttätige Konflik¬te zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie gut organisierten Banden die Sicherheitslage. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 forderten diese in Abuja auch wiederholt Todesopfer (AA 8.10.2020). Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden. Die Protestwelle hielt jedoch an (DS 16.10.2020). Mit Stand 26.10.2020 war das Ausmaß der Ausschreitungen stark angestiegen. Es kam zu Gewalt und Plünderungen sowie zur Zerstörung von Geschäften und Einkaufszentren. Dabei waren bis zu diesem Zeitpunkt 69 Menschen ums Leben gekommen - hauptsächlich Zivilisten, aber auch Polizeibeamte und Soldaten (BBC News 26.10.2020). In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt (AA 8.10.2020). In der Zeitspanne September 2019 bis September 2020 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (3.085), Kaduna

(894), Zamfara
(858), und Katsina
(644). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Gombe
(3), Kebbi
(4), Kano
(6), Jigawa
(15)(CFR 2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019), https://www.ecoi.net/en/file/lo- cal/2025287/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_- abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_- 2019%29%2C_16.01.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020 - AA-Auswärtiges Amt (16.4.2020): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise - (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-n ode/nigeriasicherheit/205788#content_5, 16.4.2020 - BBC News (26.10.2020): Nigeria protests: Police chief deploys ’all resources’ amid street violence, https://www.bbc.com/news/world-africa-54678345, Zugriff 28.10.2020 - CFR - Council on Foreign Relations
(2020): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/ nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 8.10.2020 - DS - Der Standard (16.10.2020): Berüchtigte „Sars“-Polizeieinheit in Nigeria nach Protes-ten abgeschafft, https://www.derstandard.at/story/2000120951836/beruechtigte-sars-pol izeieinheit-in-nigeria-nach-protesten-abgeschafft, Zugriff 28.10.2020 - EASO - European Asylum Support Office (11.2018a): Country of Origin Information Report - Nigeria - Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001366/2018_EASO_C OI_Nigeria_SecuritySituation.pdf, Zugriff 16.4.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2019 - Nigeria, https://www.ecoi .net/de/dokument/2035799.html, Zugriff 30.9.2020 - Garda - Gardaworld (23.6.2020): Nigeria: Gunmen attack village in Zamfara State on June 20, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/353501/nigeria-gunmen-attack-viNage-in-zamfara-state-on-june-20, Zugriff 8.10.2020 (siehe „context“) - Guardian, The (11.10.2020): Nigeria to disband Sars police unit accused of killings and brutality, https://www.theguardian.com/world/2020/oct/11/nigeria-to-disband-sars-police-unit-accused-of-killings-and-brutality, Zugriff 28.10.2020 - UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office (26.9.2020): Foreign travel advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 8.10.2020 Meldewesen Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB 10.2019; vgl. AA 16.1.2020; EASO 24.1.2019), wie u.a. zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB 10.219).Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB 10.2019; vergleiche AA 16.1.2020; EASO 24.1.2019), wie u.a. zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB 10.219). Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖB 10.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019) - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria - EASO - European Asylum Support Office (24.1.2019): Query Response - Identification documents system in Nigeria - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria Grundversorgung Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte (GIZ 6.2020). 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent (GIZ 6.2020; vgl. AA 24.5.2019c). Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Tei-len des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe). Seit 2020 ist die nigerianische Wirtschaft aufgrund des erneuten Verfalls des Rohölpreises sowie der massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie wieder geschwächt. Wie hoch der wirtschaftliche Schaden sein wird, ist bislang noch nicht abschätzbar (GIZ 6.2020). Für 2020 wird aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Nigeria und der drastisch gesunkenen Erdölpreise mit einer Schrumpfung des nigerianischen BIP um 4,4 % gerechnet. In der
  1. Jahreshälfte 2020 ist jedoch ein Wiederanziehen der Konjunktur feststellbar und für 2021 wird ein Wachstum von 2,2 % erwartet (WKO 14.9.2020).Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte (GIZ 6.2020). 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent (GIZ 6.2020; vergleiche AA 24.5.2019c). Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Tei-len des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe). Seit 2020 ist die nigerianische Wirtschaft aufgrund des erneuten Verfalls des Rohölpreises sowie der massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie wieder geschwächt. Wie hoch der wirtschaftliche Schaden sein wird, ist bislang noch nicht abschätzbar (GIZ 6.2020). Für 2020 wird aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Nigeria und der drastisch gesunkenen Erdölpreise mit einer Schrumpfung des nigerianischen BIP um 4,4 % gerechnet. In der
  2. Jahreshälfte 2020 ist jedoch ein Wiederanziehen der Konjunktur feststellbar und für 2021 wird ein Wachstum von 2,2 % erwartet (WKO 14.9.2020). Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 16.1.2019). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat - gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 6.2020). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 16.1.2020). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 6.2020). Vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport ist die Infrastruktur weiterhin mangelhaft und gilt als ein Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung (AA 24.5.2019c). Über 60 Prozent (AA 24.5.2019c) bzw. nach anderen Angaben über 70 Prozent (GIZ 6.2020) der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020; vgl. AA 24.5.2019c). Die unterentwickelte Landwirtschaft ist jedoch nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken (AA 24.5.2019c). Einerseits ist das Land nicht autark, sondern auf Importe - v.a. von Reis - angewiesen. Andererseits verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten wegen fehlender Transportmöglichkeiten (ÖB 10.2019). Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft (AA 24.5.2019c).Über 60 Prozent (AA 24.5.2019c) bzw. nach anderen Angaben über 70 Prozent (GIZ 6.2020) der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020; vergleiche AA 24.5.2019c). Die unterentwickelte Landwirtschaft ist jedoch nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken (AA 24.5.2019c). Einerseits ist das Land nicht autark, sondern auf Importe - v.a. von Reis - angewiesen. Andererseits verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten wegen fehlender Transportmöglichkeiten (ÖB 10.2019). Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft (AA 24.5.2019c). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent.

Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2019). Im Jahr 2019 benötigten von der Gesamtbevölkerung von 13,4 Millionen Menschen, die in den Staaten Borno, Adamawa und Yobe leben, schätzungsweise 7,1 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Davon sind schätzungsweise 80 Prozent Frauen und Kinder (IOM 17.3.2020). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 9.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). 48 Prozent der Bevölkerung Nigerias bzw. 94 Millionen Menschen leben in extremer Armut mit einem Durchschnittseinkommen von unter 1,90 US-Dollar pro Tag (ÖB 10.2019). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 9.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vergleiche GIZ 9.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). 48 Prozent der Bevölkerung Nigerias bzw. 94 Millionen Menschen leben in extremer Armut mit einem Durchschnittseinkommen von unter 1,90 US-Dollar pro Tag (ÖB 10.2019). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 9.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 9.2020b). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent - in erster Linie unter 30-jährige - mit großen regionalen Unterschieden. Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem über Beziehungen (ÖB 10.2019). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2019; vgl. BS 2020).Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 9.2020b). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent - in erster Linie unter 30-jährige - mit großen regionalen Unterschieden. Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem über Beziehungen (ÖB 10.2019). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2019; vergleiche BS 2020). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als „self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 9.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020). Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2019). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2019). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup", „garri" oder „pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m2 Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019) - AA-Auswärtiges Amt (24.5.2019c): Nigeria - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.d e/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/wirtschaft/205790, Zugriff 5.10.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung

(2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.n et/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 18.5.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.10.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020b): Nigeria, Ge-sellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 2.10.2020 - IOM Nigeria - International Organization for Migration (17.3.2020): Emergency Response, 2019 Annual Reports, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/2019_annua l_report_-_iom_nigeria_emergency_responsefinal.pdf, Zugriff 15.4.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (14.9.2020): Die nigerianische Wirtschaft, https: //www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 13.10.2020 Medizinische Versorgung Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 3.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 9.2020b; vgl. ÖB 10.2019). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 7.9.2020). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2019). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 9.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2019).Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 3.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 9.2020b; vergleiche ÖB 10.2019). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 7.9.2020). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2019). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 9.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2019). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 16.1.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard. Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 16.1.2020; vgl. ÖB 10.2019). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung (ÖB 10.2019).Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 16.1.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard. Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 16.1.2020; vergleiche ÖB 10.2019). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung (ÖB 10.2019). In den letzten Jahren hat sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten allerdings sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine gute medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es sind zunehmend Privatpraxen und -kliniken entstanden, die um zahlungskräftige Kunden konkurrieren. Die Ärzte haben oft langjährige Ausbildungen in Europa und Amerika absolviert und den medizinischen Standard angehoben. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 16.1.2020). Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, veranlassen die Menschen dazu, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten (HRW 11.11.2019). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 16.1.2020). Nigeria verfügt derzeit über weniger als 150 Psychiater (AJ 2.10.2019), nach anderen Angaben sind es derzeit 130 für 200 Millionen Einwohner (Österreich 2011: 20 Psychiater/100.000 Einwohner). Bei Psychologen ist die Lage noch drastischer, hier kamen im Jahr 2014 auf 100.000 Einwohner 0,02 Psychologen (Österreich 2011: 80 Psychologen/100.000 Einwohner). Aufgrund dieser personellen Situation ist eine regelrechte psychologische/psychiatrische Versorgung für die große Mehrheit nicht möglich, neben einer basalen Medikation werden die stationären Fälle in öffentlichen Einrichtungen im Wesentlichen „aufbewahrt“. Die Auswahl an Psychopharmaka ist aufgrund der mangelnden Nachfrage sehr begrenzt (VAÖB 23.1.2019). Die WHO schätzt, dass weniger als 10 Prozent der Nigerianer jene psychiatrische Behandlung bekommen, die sie brauchen (AJ 2.10.2019; vgl. HRW 11.11.2019).Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, veranlassen die Menschen dazu, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten (HRW 11.11.2019). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 16.1.2020). Nigeria verfügt derzeit über weniger als 150 Psychiater (AJ 2.10.2019), nach anderen Angaben sind es derzeit 130 für 200 Millionen Einwohner (Österreich 2011: 20 Psychiater/100.000 Einwohner). Bei Psychologen ist die Lage noch drastischer, hier kamen im Jahr 2014 auf 100.000 Einwohner 0,02 Psychologen (Österreich 2011: 80 Psychologen/100.000 Einwohner). Aufgrund dieser personellen Situation ist eine regelrechte psychologische/psychiatrische Versorgung für die große Mehrheit nicht möglich, neben einer basalen Medikation werden die stationären Fälle in öffentlichen Einrichtungen im Wesentlichen „aufbewahrt“. Die Auswahl an Psychopharmaka ist aufgrund der mangelnden Nachfrage sehr begrenzt (VAÖB 23.1.2019). Die WHO schätzt, dass weniger als 10 Prozent der Nigerianer jene psychiatrische Behandlung bekommen, die sie brauchen (AJ 2.10.2019; vergleiche HRW 11.11.2019). Nach anderen Angaben gibt es insgesamt für die inzwischen annähernd (VAÖB 23.1.2019) 180-200 Millionen (Punch 22.12.2017: 180 Mio; VAÖB 23.1.2019: 200 Mio) Einwohner 100 Hospitäler mit psychiatrischer Abteilung (VAÖB 23.1.2019). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Die Behandlungskosten sind jedoch je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich. Zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 16.1.2020). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 16.1.2020). Nur weniger als sieben Millionen (Punch 22.12.2017) der 180-200 Millionen (Punch 22.12.2017: 180 Mio; VAÖB 23.1.2019: 200 Mio) Einwohner Nigerias sind beim National Health Insurance Scheme leistungsberechtigt (Punch 22.12.2017). Eine Minderheit der erwerbstätigen Bevölkerung ist über das jeweils beschäftigende Unternehmen mittels einer Krankenversicherung abgesichert, die jedoch nicht alle Krankheitsrisiken abdeckt (VAÖB 27.3.2019). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 9.2020b). Selbst in staatlichen Krankenhäusern muss für Behandlungen bezahlt werden (AA 16.1.2020). Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein (ÖB 10.2019). Eine medizinische Grundversorgung wird über die Ambulanzen der staatlichen Krankenhäuser aufrechterhalten, jedoch ist auch dies nicht völlig kostenlos, in jedem Fall sind Kosten für Medikamente und Heil- und Hilfsmittel von den Patienten zu tragen, von wenigen Ausnahmen abgesehen (VAÖB 27.3.2019). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 16.1.2020).

Angaben einer anderen Quelle werden Tests und Medikamente an staatlichen Gesundheitseinrichtungen dann unentgeltlich abgegeben, wenn diese überhaupt verfügbar sind. Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2019). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 16.1.2020). Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden (ÖB 10.2019). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist jedoch zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente). Diese wirken aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt. Es gibt zudem wenig zuverlässige Kontrollen hinsichtlich der Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte (AA 16.1.2020). Gegen den grassierenden Schwarzmarkt mit Medikamenten gehen staatliche Stellen kaum vor (ÖB 10.2019). Der Glaube an die Heilkräfte der traditionellen Medizin ist nach wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher traditionelle Heiler als Schulmediziner konsultiert (GIZ 9.2020b). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists" und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2019). In Nigeria gibt es wie in anderen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden (Africa CDC 13.10.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (7.9.2020): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www. auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#c ontent_5, Zugriff 5.10.2020 - AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019), https://www.ecoi.net/en/file/localy2 025287/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschie berelevante_LageJn_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2019%29 %2C_16.01.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020 - AfricaCDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (13.10.2020): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 13.10.2020 - AJ - Al Jazeera (2.10.2019): Nigeria has a mental health problem, https://www.aljazeera. com/ajimpact/nigeria-mental-health-problem-191002210913630.html, Zugriff 16.4.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ec oi.net/en/file/local/2021612/NIGR_%C3%96B_Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 18.11.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020b): Nigeria, Ge-sellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 2.10.2020 - HRW - Human Rights Watch (11.11.2019). Nigeria: People With Mental Health Conditions Chained, Abused, https://www.hrw.org/news/2019/11/11/nigeria-people-mental-health-c onditions-chained-abused, Zugriff 16.4.2020 - Punch (22.12.2017): NHIS: Health insurance still elusive for many Nigerians, https://punc hng.com/nhis-health-insurance-still-elusive-for-many-nigerians/, Zugriff 16.4.2020 - VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (23.1.2019): medizinische Stellungnahme - VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (27.3.2019): medizinische Stellungnahme Rückkehr Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019).Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 16.1.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2019). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 16.1.2020). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 16.1.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2019). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 16.1.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2019) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 16.1.2020; vgl. ÖB 10.2019). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafen-geländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2019).Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 16.1.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2019). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 16.1.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2019) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 16.1.2020; vergleiche ÖB 10.2019). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafen-geländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2019). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33" nicht zu befürchten (AA 16.1.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2019). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 16.1.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019) - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2019): Asylländerbericht Nigeria Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine existenzbedrohende Lage versetzt. 1.

  1. Zur Covid-19-Pandemie: 1.5.
  2. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 30.03.2021, 00:00 Uhr, 51.237 aktive Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 9.058 Todesfälle (https://info.gesundheitsministerium.at/dashboard_GenTod.html?l=de; Zugriff 31.03.2021). In Nigeria wurden mit Stand 30.03.2021, 14:34 Uhr 162.941 aktive Fälle bestätigt; 2.049 Personen sind gestorben (vgl. https://covid19.who.int/region/afro/country/ng; Zugriff 31.03.2021). In Österreich gibt es mit Stand 30.03.2021, 00:00 Uhr, 51.237 aktive Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 9.058 Todesfälle (https://info.gesundheitsministerium.at/dashboard_GenTod.html?l=de; Zugriff 31.03.2021). In Nigeria wurden mit Stand 30.03.2021, 14:34 Uhr 162.941 aktive Fälle bestätigt; 2.049 Personen sind gestorben vergleiche https://covid19.who.int/region/afro/country/ng; Zugriff 31.03.2021). Aufgrund des Umstandes, dass die Einwohnerzahl in Nigeria von rund 196 Mio. im Vergleich zu jener in Österreich von etwa 8,86 Mio. um vieles höher ist, liegt die Infektionsrate in Nigeria somit prozentual wesentlich unter jener von Österreich. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80 % der Betroffenen leicht und bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5 % der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer COVID-19-Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 49 Jahre, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1 %. 1.5.
  3. Zur COVID-19-Situation in Nigeria wird in der Länderinformation der Staatendokumentation vom 23.11.2020 hervorgehoben, dass diese nach wie vor angespannt ist. Die veröffentlichten absoluten Zahlen an bisherigen Infizierten (rund 62.000) geben angesichts der geringen Durchtestung der 200-Millionen-Bevölkerung ein verzerrtes Bild. Aussagekräftiger ist der Anteil der positiven Fälle gemessen an der Zahl der durchgeführten Tests. Dieser lag im Oktober 2020 landesweit bei mehr als drei Prozent, in der Metropole Lagos hingegen bei etwa 30 Prozent. Die Zahlen berücksichtigen noch nicht die Auswirkung der #EndSARS-Proteste, bei denen von den Demonstrierenden praktisch keine Schutzvorkehrungen gegen COVID-19 getroffen worden sind. Ein Anstieg an positiven Fällen ist hauptsächlich in der Südwestzone des Landes zu beobachten. In einigen Bundesstaaten herrscht überhaupt Skepsis an der Notwendigkeit von COVID-19- Maßnahmen. Die allgemeine Risikowahrnehmung und die Nachfrage nach Tests sind gering (ÖB 10.2020). In Nigeria gibt es wie in anderen afrikanischen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden (Africa CDC 13.10.2020). Anfang September 2020 wurde die Phase 3 der Restriktionen im Zusammenhang mit der Coronakrise in Kraft gesetzt. Die Ausgangssperre gilt im ganzen Land nun von Mitternacht bis vier Uhr. Meetings bis zu maximal 50 Personen sind gestattet. In Lagos dürfen Restaurants, Klubs und Kirchen etc. unter bestimmten Auflagen öffnen (WKO 25.9.2020). Seit 2020 ist die nigerianische Wirtschaft aufgrund des erneuten Verfalls des Rohölpreises sowie der massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie wieder geschwächt. Wie hoch der wirtschaftliche Schaden sein wird, ist bislang noch nicht abzuschätzen (GIZ 6.2020). Für 2020 wird aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Nigeria und der drastisch gesunkenen Erdölpreise mit einer Schrumpfung des nigerianischen BIP um 4,4 Prozent gerechnet. In der
  4. Jahreshälfte 2020 ist jedoch ein Wiederanziehen der Konjunktur feststellbar und für 2021 wird ein Wachstum von 2,2 Prozent erwartet (WKO 14.9.2020). Quellen: - AfricaCDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (13.10.2020): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 13.10.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.10.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, htt- ps://www.ecoi.net/en/file/local/2021612/NIGR_%C3%96B_Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 18.11.2020 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (25.9.2020): Coronavirus: Situation in Nigeria - Aktuelle Informationen und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/co ronavirus-info-nigeria.html, Zugriff 13.10.2020 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (14.9.2020): Die nigerianische Wirtschaft, https: //www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 13.10.2020 1.5.
  5. Der junge und arbeitsfähige Beschwerdeführer wird seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten können, anfangs gegebenenfalls mit der Unterstützung seiner Familie. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria hat der Beschwerdeführer nicht zu erwarten.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Zum Sachverhalt und zur Person: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den Beschwerdeschriftsatz (samt vorgelegten Unterlagen) sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria. Berücksichtigt wurden zudem aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem (GVS), dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-Web), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR). Der Beschwerdeführer bestreitet den festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes, dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes Vorbringen. Der maßgebliche Sachverhalt ist daher als ausreichend ermittelt anzusehen. Mit der allgemein gehaltenen Begründung, das Bundesamt habe unberücksichtigt gelassen, dass aufgrund der aktuellen Sicherheitslage und der Corona-Situation sowie des im ganzen Land bestehenden Risikos von politisch oder kriminell motivierten Entführungen, Sprengstoffanschlägen und bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Terroristen oder anderen bewaffneten Gruppierungen die Abschiebung unzulässig sei, wird nicht dargetan, welchen anderen relevanten Sachverhalt mit Bezug auf den Beschwerdeführer das Bundesamt (und das Bundesverwaltungsgericht) hätte feststellen müssen. Es liegen keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes, auch in Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat, vor. Im Übrigen werden in der erhobenen Beschwerde die (rechtliche) Beurteilung des Bundesamtes betreffend die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes und die Verletzung des mit der Halbschwester des Beschwerdeführers und deren Familie bestehenden Familienlebens bekämpft sowie insbesondere Begründungen vorgebracht, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 56 AsylG erfülle.Im Übrigen werden in der erhobenen Beschwerde die (rechtliche) Beurteilung des Bundesamtes betreffend die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes und die Verletzung des mit der Halbschwester des Beschwerdeführers und deren Familie bestehenden Familienlebens bekämpft sowie insbesondere Begründungen vorgebracht, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Paragraph 56, AsylG erfülle. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorliegenden, bis 20.07.2022 gültigen nigerianischen Reisepasses fest. Dies resultiert auch aus dem IZR-Auszug, wie sich aus ihm zudem die bisherigen Aufenthaltstitel und gestellten Verlängerungsanträge sowie die letztlich erfolgte Einstellung des Verfahrens nach dem Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz ergeben. Dass der Beschwerdeführer über einen anderen Aufenthaltstitel verfügt, ist nicht ersichtlich bzw. brachte er nicht vor. Den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G „Aufenthaltsberichtung plus“, andernfalls

§ 56Abs. 2 Asyl

G „Aufenthaltsberichtung“ vom 15.09.2020 legte der Beschwerdeführer der erhobenen Beschwerde bei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er diesen Antrag, wie es dem rechtsfreundlichen Vertreter am 28.10.2020 durch das Bundesverwaltungsgericht fernmündlich mitgeteilt wurde, beim Bundesamt

§ 58Abs. 5 Asyl

G 2005 persönlich zu stellen hat. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorliegenden, bis 20.07.2022 gültigen nigerianischen Reisepasses fest. Dies resultiert auch aus dem IZR-Auszug, wie sich aus ihm zudem die bisherigen Aufenthaltstitel und gestellten Verlängerungsanträge sowie die letztlich erfolgte Einstellung des Verfahrens nach dem Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz ergeben. Dass der Beschwerdeführer über einen anderen Aufenthaltstitel verfügt, ist nicht ersichtlich bzw. brachte er nicht vor. Den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG „Aufenthaltsberichtung plus“, andernfalls

Paragraph 56, Absatz 2, AsylG „Aufenthaltsberichtung“ vom 15.09.2020 legte der Beschwerdeführer der erhobenen Beschwerde bei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er diesen Antrag, wie es dem rechtsfreundlichen Vertreter am 28.10.2020 durch das Bundesverwaltungsgericht fernmündlich mitgeteilt wurde, beim Bundesamt

Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 persönlich zu stellen hat. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen und Angehörigen in Nigeria und in Österreich ergeben sich aus den eigenen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt (AS 97

  1. ff)und decken sich seine Aussagen mit jenen der Halbschwester und des Schwagers bei deren Zeugenbefragungen (AS 199 ff). Aus dem ZMR ist seine Unterkunftnahme bei seiner Halbschwester und deren Familie ersichtlich. Die Angaben, wonach der Beschwerdeführer von ihr und ihrem Ehemann, auch finanziell, unterstützt wird, sind - bekräftigt durch ihre Zeugenaussagen bei den Einvernahmen am 04.09.2020 - glaubwürdig. Darüber hinaus gab am 09.09.2020 der Schwager eine Haftungserklärung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 15 NAG ab (AS 385 f). Dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen hat, beruht auf der Abfrage im GVS. Die Feststellungen, dass er in Österreich Kontakte mit nigerianischen Staatsangehörigen hat und die mit Österreichern sich auf frühere Arbeitskollegen beschränken sowie er mit der Familie der Halbschwester in die Kirche geht, gehen auf seine Angaben bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 26.05.2020 zurück (AS 105).Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen und Angehörigen in Nigeria und in Österreich ergeben sich aus den eigenen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt (AS 97
  2. ff)und decken sich seine Aussagen mit jenen der Halbschwester und des Schwagers bei deren Zeugenbefragungen (AS 199 ff). Aus dem ZMR ist seine Unterkunftnahme bei seiner Halbschwester und deren Familie ersichtlich. Die Angaben, wonach der Beschwerdeführer von ihr und ihrem Ehemann, auch finanziell, unterstützt wird, sind - bekräftigt durch ihre Zeugenaussagen bei den Einvernahmen am 04.09.2020 - glaubwürdig. Darüber hinaus gab am 09.09.2020 der Schwager eine Haftungserklärung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG ab (AS 385 f). Dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen hat, beruht auf der Abfrage im GVS. Die Feststellungen, dass er in Österreich Kontakte mit nigerianischen Staatsangehörigen hat und die mit Österreichern sich auf frühere Arbeitskollegen beschränken sowie er mit der Familie der Halbschwester in die Kirche geht, gehen auf seine Angaben bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 26.05.2020 zurück (AS 105). Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Seine in der Zeit vom 07.08.2019 bis 27.08.2020 fallweise ausgeübten geringfügigen Erwerbstätigkeiten in einem Hotel und die Tatsache, dass er selbstversichert nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG war, und er seit 05.06.2019 auf Grund seiner Tätigkeit als Zeitungsverkäufer

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG pflichtversichert ist, fußen auf dem aktuellen Versicherungsdatenauszug. Die Inaussichtnahme, den Beschwerdeführer als Servicekraft ab 01.09.2020 einzustellen, wird durch die (undatierte) Einstellungszusage der XXXX dokumentiert. Aus dem Nachweis über den mangelhaften Studienerfolg (AS 115 ff) ergeben sich die Feststellungen, dass er bis zum Sommersemester 2018 als außerordentlicher Studierender inskribiert war und die Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2 bestanden, jene auf höherem Niveau hingegen nicht bestanden hat. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Seine in der Zeit vom 07.08.2019 bis 27.08.2020 fallweise ausgeübten geringfügigen Erwerbstätigkeiten in einem Hotel und die Tatsache, dass er selbstversichert nach Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, ASVG war, und er seit 05.06.2019 auf Grund seiner Tätigkeit als Zeitungsverkäufer

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert ist, fußen auf dem aktuellen Versicherungsdatenauszug. Die Inaussichtnahme, den Beschwerdeführer als Servicekraft ab 01.09.2020 einzustellen, wird durch die (undatierte) Einstellungszusage der römisch 40 dokumentiert. Aus dem Nachweis über den mangelhaften Studienerfolg (AS 115 ff) ergeben sich die Feststellungen, dass er bis zum Sommersemester 2018 als außerordentlicher Studierender inskribiert war und die Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2 bestanden, jene auf höherem Niveau hingegen nicht bestanden hat. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich, die verwaltungsbehördliche Strafverfügung wegen unrechtmäßigem Aufenthalts ist aktenkundig (AS 217 ff). Dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Gefährdung seiner Person bzw. eine Verletzung seiner in Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte mit sich bringen wird, wird ausgeschlossen, machte er im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung geltend.Dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Gefährdung seiner Person bzw. eine Verletzung seiner in Artikel 2, oder 3 EMRK geschützten Rechte mit sich bringen wird, wird ausgeschlossen, machte er im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung geltend. Da der Beschwerdeführer gesund ist und an keinen Vorerkrankungen leidet, gehört er auch keiner Covid-19-Risikogruppe an. 2.

  1. Zum Herkunftsstaat: Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid handelt es sich um ein ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Nigeria getroffenen Feststellungen werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, welches dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurde, und dem er mit der allgemeinen Aussage, in Nigeria komme es immer wieder zu politisch oder kriminell motivierten Entführungen, ohne jedoch einen konkreten individuellen Bezug darzulegen, nicht substantiiert entgegentrat. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen Feststellungen an. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.
  3. Zum Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005:3.
  4. Zum Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005: Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde wiederholt vor, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sei, nannte aber keine konkreten Gründe dafür, sondern verwies immer wieder auf die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung (plus)“ iSd § 56 AsylG
  5. Dieser - der Beschwerde beigefügte - Antrag, der

§ 58Abs. 5 Asyl

G 2005 persönlich beim Bundesamt einzubringen ist, bildet nicht den Gegenstand des konkreten Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde wiederholt vor, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sei, nannte aber keine konkreten Gründe dafür, sondern verwies immer wieder auf die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung (plus)“ iSd Paragraph 56, AsylG 2005. Dieser - der Beschwerde beigefügte - Antrag, der

Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt einzubringen ist, bildet nicht den Gegenstand des konkreten Beschwerdeverfahrens. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht konkret behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht konkret behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 durch das Bundesamt ist nicht zu beanstanden und war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 durch das Bundesamt ist nicht zu beanstanden und war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Rückkehrentscheidung: Das Bundesamt stützt seine Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 10 Abs. 2 AsylG 2005, wonach für den Fall, dass einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden ist, sowie auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, dass das Bundesamt mit Bescheid gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Das Bundesamt stützt seine Rückkehrentscheidung zutreffend auf Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, wonach für den Fall, dass einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist, sowie auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, dass das Bundesamt mit Bescheid gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Seit der Einstellung des Verfahrens auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ durch das Bundesamt mit 25.05.2020 kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mehr zu. Ihm wurde bis zum gegebenen Zeitpunkt kein gültiger Aufenthaltstitel erteilt. Er verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht mehr rechtmäßig im Sinn des § 31 FPG.Seit der Einstellung des Verfahrens auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ durch das Bundesamt mit 25.05.2020 kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mehr zu. Ihm wurde bis zum gegebenen Zeitpunkt kein gültiger Aufenthaltstitel erteilt. Er verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht mehr rechtmäßig im Sinn des Paragraph 31, FPG.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ überschriebene § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ überschriebene Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN). Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Im gegenständlichen Fall lebt der Beschwerdeführer in keiner Lebensgemeinschaft und führt er in Österreich keine Beziehung. Es leben aber seine Halbschwester und deren Familie in Österreich. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt sich, dass die Beziehung unter erwachsenen Geschwistern insbesondere dem Umstand geschuldet ist, dass sich nahe Verwandte bzw. die (Halb-) Schwester und der Bruder in einer prekären Situation einander hilfreich zur Seite stehen. Auch wenn seine Halbschwester und der Schwager dem Beschwerdeführer bislang Unterkunft gewährten, ihn bei Bedarf finanziell unterstützten und für ihn sorgten, wenn er (mit Hunger) nach Hause kam, und damit ein innigeres Naheverhältnis entstanden sein mag, kann nicht von einer ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis charakterisierenden, stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung zu seiner Halbschwester und deren Familie ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer legte auch nicht dar, worin die über die normale gefühlsmäßige Beziehung zwischen Geschwistern hinausgehende Intensität bestehen soll. Die gelegentliche Betreuung der Kinder der Halbschwester kann daran nichts ändern. Ein besonderes gegenseitiges, beispielsweise auf eine schwere, den umfassenden Beistand des Beschwerdeführers erfordernde Erkrankung der Halbschwester, der in diesem Fall auch ihr Ehemann zur Seite stehen dürfte, zurückgehendes Abhängigkeitsverhältnis kam im gegenständlichen Fall nicht hervor. Damit erreicht die im verwandtschaftlichen Verhältnis untererwachsenen Geschwistern begründete Beziehung keine im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtende bedeutsame Intensität. Im gegenständlichen Fall lebt der Beschwerdeführer in keiner Lebensgemeinschaft und führt er in Österreich keine Beziehung. Es leben aber seine Halbschwester und deren Familie in Österreich. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt sich, dass die Beziehung unter erwachsenen Geschwistern insbesondere dem Umstand geschuldet ist, dass sich nahe Verwandte bzw. die (Halb-) Schwester und der Bruder in einer prekären Situation einander hilfreich zur Seite stehen. Auch wenn seine Halbschwester und der Schwager dem Beschwerdeführer bislang Unterkunft gewährten, ihn bei Bedarf finanziell unterstützten und für ihn sorgten, wenn er (mit Hunger) nach Hause kam, und damit ein innigeres Naheverhältnis entstanden sein mag, kann nicht von einer ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis charakterisierenden, stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung zu seiner Halbschwester und deren Familie ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer legte auch nicht dar, worin die über die normale gefühlsmäßige Beziehung zwischen Geschwistern hinausgehende Intensität bestehen soll. Die gelegentliche Betreuung der Kinder der Halbschwester kann daran nichts ändern. Ein besonderes gegenseitiges, beispielsweise auf eine schwere, den umfassenden Beistand des Beschwerdeführers erfordernde Erkrankung der Halbschwester, der in diesem Fall auch ihr Ehemann zur Seite stehen dürfte, zurückgehendes Abhängigkeitsverhältnis kam im gegenständlichen Fall nicht hervor. Damit erreicht die im verwandtschaftlichen Verhältnis untererwachsenen Geschwistern begründete Beziehung keine im Sinn des Artikel 8, EMRK zu beachtende bedeutsame Intensität. Die mit der erhobenen Beschwerde vorgelegte Haftungserklärung des Schwagers

§ 2Abs.

1 Z 15 NAG, welcher allenfalls bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Bedeutung zukommen könnte, ändert daran nichts. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017, - mit Bezug auf die Patenschaftserklärung iSd § 2 Abs. 1 Z 26 AsylG 2005, die in engem Zusammenhang mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 steht (s. dazu VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436), - die Rechtsansicht, dass mit ihr letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt wird. Die mit der erhobenen Beschwerde vorgelegte Haftungserklärung des Schwagers

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG, welcher allenfalls bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Bedeutung zukommen könnte, ändert daran nichts. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017, - mit Bezug auf die Patenschaftserklärung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, AsylG 2005, die in engem Zusammenhang mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 steht (s. dazu VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436), - die Rechtsansicht, dass mit ihr letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt wird. Da zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Halbschwester und deren Familie eine Beziehung von derartiger Intensität nicht besteht, dass durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung ein Eingriff in dessen Familienleben erfolgt, stellt die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Familienleben iSd Art. 8 EMRK dar. Da zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Halbschwester und deren Familie eine Beziehung von derartiger Intensität nicht besteht, dass durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung ein Eingriff in dessen Familienleben erfolgt, stellt die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK dar. Die verwandtschaftliche Beziehung ist aber unter dem Aspekt, ob ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vorliegt, mit zu berücksichtigten. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner im Oktober 2015 erfolgten Einreise in das Bundesgebiet nunmehr ca. fünfeinhalb Jahre gedauert hat. Diese Zeitdauer allein führt noch nicht zum Vorliegen der Voraussetzungen

Art. 8EMRK (vgl.

dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK entstanden ist).Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner im Oktober 2015 erfolgten Einreise in das Bundesgebiet nunmehr ca. fünfeinhalb Jahre gedauert hat. Diese Zeitdauer allein führt noch nicht zum Vorliegen der Voraussetzungen

Artikel 8

, EMRK vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSd Artikel 8, EMRK entstanden ist). Der Beschwerdeführer verfügte über einen Aufenthaltstitel als Studierender, der ihm zuletzt bis 24.08.2018 verlängert wurde. Das auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels gerichtete Verfahren wurde erst nach der in Rechtskraft erwachsenen negativen Entscheidung des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20d AuslBG durch die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde am 25.05.2020 eingestellt. Ungeachtet dessen, musste dem Beschwerdeführer von Anfang an klar sein, dass er sich nur auf Grund der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck der Absolvierung eines Studiums vorübergehend bzw. befristet rechtmäßig in Österreich aufhalten kann. Er erfüllte den seinen Aufenthaltstiteln zugrundeliegenden Aufenthaltszweck, einen Studienerfolg nachzuweisen, gar einen Studienabschluss zu erreichen, nicht einmal ansatzweise, wenn man von den zwei abgelegten Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2 absieht. Dadurch, dass der Beschwerdeführer den (verlängerten) Aufenthaltstitel als Studierender nicht zu dem angestrebten Zweck genutzt hat, wird die Aufenthaltsdauer von ca. fünfeinhalb Jahren wesentlich relativiert.Der Beschwerdeführer verfügte über einen Aufenthaltstitel als Studierender, der ihm zuletzt bis 24.08.2018 verlängert wurde. Das auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels gerichtete Verfahren wurde erst nach der in Rechtskraft erwachsenen negativen Entscheidung des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des Paragraph 20 d, AuslBG durch die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde am 25.05.2020 eingestellt. Ungeachtet dessen, musste dem Beschwerdeführer von Anfang an klar sein, dass er sich nur auf Grund der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck der Absolvierung eines Studiums vorübergehend bzw. befristet rechtmäßig in Österreich aufhalten kann. Er erfüllte den seinen Aufenthaltstiteln zugrundeliegenden Aufenthaltszweck, einen Studienerfolg nachzuweisen, gar einen Studienabschluss zu erreichen, nicht einmal ansatzweise, wenn man von den zwei abgelegten Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2 absieht. Dadurch, dass der Beschwerdeführer den (verlängerten) Aufenthaltstitel als Studierender nicht zu dem angestrebten Zweck genutzt hat, wird die Aufenthaltsdauer von ca. fünfeinhalb Jahren wesentlich relativiert. Aus dem Umstand, dass die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde über seinen Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels als „Studierender“ vom 14.08.2018 aus welchen Gründen auch immer nicht zeitnah entschieden, das Verfahren erst im Mai 2020 mit einer Einstellung nach § 41 Abs. 4 NAG geendet hat, was dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden kann, ergibt sich keine „außergewöhnliche Konstellation“, dass von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausgegangen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass der Beschwerdeführer zumindest fallweise (zuletzt vom 24.

  1. bis 27.08.2020) geringfügig beschäftigt war und er seit 05.06.2019 als „neuer Selbständiger“ der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt, er jedoch nicht selbsterhaltungsfähig ist. Denn zum einen wurde er von seiner Halbschwester und dem Schwager, auch finanziell, unterstützt, zum anderen unterschrieb sein Schwager eine Haftungserklärung mit der Verpflichtung, auch für dessen Unterhalt aufzukommen. Auch unter Berücksichtigung der Unterstützungserklärungen von Bekannten sowie der vorliegenden Einstellungszusage besteht allein dadurch noch keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.Aus dem Umstand, dass die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde über seinen Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels als „Studierender“ vom 14.08.2018 aus welchen Gründen auch immer nicht zeitnah entschieden, das Verfahren erst im Mai 2020 mit einer Einstellung nach Paragraph 41, Absatz 4, NAG geendet hat, was dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden kann, ergibt sich keine „außergewöhnliche Konstellation“, dass von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausgegangen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass der Beschwerdeführer zumindest fallweise (zuletzt vom 24.
  2. bis 27.08.2020) geringfügig beschäftigt war und er seit 05.06.2019 als „neuer Selbständiger“ der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt, er jedoch nicht selbsterhaltungsfähig ist. Denn zum einen wurde er von seiner Halbschwester und dem Schwager, auch finanziell, unterstützt, zum anderen unterschrieb sein Schwager eine Haftungserklärung mit der Verpflichtung, auch für dessen Unterhalt aufzukommen. Auch unter Berücksichtigung der Unterstützungserklärungen von Bekannten sowie der vorliegenden Einstellungszusage besteht allein dadurch noch keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Angesichts des etwas mehr als fünf Jahre andauernden Aufenthaltes im Inland ist auch von noch vorhandenen familiären Bindungen (zu seiner Stiefmutter und zu seinen [Halb-] Geschwistern) in seiner Heimat auszugehen. Die Hilfe, die ihm seine Familie bei der Rückkehr angedeihen lassen wird, wäre zudem nur vorübergehender Natur, da es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann handelt und er selbst in der Lage ist, für sein Fortkommen und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erk. des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erk. VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.“)Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erk. des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erk. VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.“) Gleichzeitig kann - vor allem in Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers - angesichts der etwas mehr als fünfjährigen Abwesenheit nicht von einer vollkommenen Entwurzelung von seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen und hauptsozialisiert wurde, gesprochen werden. Er spricht nach wie vor die dortige Landessprache und ist mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut, so dass ihm, einem erwachsenen jungen Mann, eine Wiedereingliederung zugemutet werden kann. Außerdem verfügt er - wie bereits ausgeführt - über familiäre Anknüpfungspunkte. Wie er selbst angab, verfügen alle Verwandten über gesicherte Unterkünfte bzw. eigene Häuser und kann er zumindest in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr bei seinen nahen Angehörigen Unterkunft nehmen. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und auch -willig und steht einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Nigeria nichts entgegen. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ergibt sich außerdem, „[…] dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019).“ Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes II.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.3. Zur Zulässigkeit einer Abschiebung:

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Der Beschwerdeführer wies nie darauf hin, dass ihm individuell in Nigeria eine wie auch immer geartete Gefahr drohen würde, vielmehr wies er im Beschwerdeschriftsatz pauschal auf Entführungshandlungen hin, ohne dieses Vorbringen zu konkretisieren oder zu belegen. Auch einer besonderen Gefährdung aufgrund der Corona-Pandemie wird der Beschwerdeführer nicht ausgesetzt sein. Er gehört als gesunder junger Mann keiner Risikogruppe an und ist Nigeria nicht anders oder stärker von der Pandemie betroffen als beispielsweise Österreich. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Abschiebung - etwa aufgrund einer möglichen Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK - unzulässig wäre.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Der Beschwerdeführer wies nie darauf hin, dass ihm individuell in Nigeria eine wie auch immer geartete Gefahr drohen würde, vielmehr wies er im Beschwerdeschriftsatz pauschal auf Entführungshandlungen hin, ohne dieses Vorbringen zu konkretisieren oder zu belegen. Auch einer besonderen Gefährdung aufgrund der Corona-Pandemie wird der Beschwerdeführer nicht ausgesetzt sein. Er gehört als gesunder junger Mann keiner Risikogruppe an und ist Nigeria nicht anders oder stärker von der Pandemie betroffen als beispielsweise Österreich. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Abschiebung - etwa aufgrund einer möglichen Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK - unzulässig wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, so dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, so dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zum Einreiseverbot: 3.4.
  2. Rechtslage:

§ 53Abs.

1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. § 53 Abs. 2 FPG lautet (auszugsweise):Paragraph 53, Absatz 2, FPG lautet (auszugsweise): „

(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige„

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

  1. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  3. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  4. … .“ 3.4.2.
  5. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf die für ein Einreiseverbot im jeweiligen Einzelfall zu treffende Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar (VwGH 07.10.2020, Ra 2019/20/0358, mwN). In der erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer lediglich, für die Erlassung eines auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes gebe es keine Gründe und die Begründung im bekämpften Bescheid, dass er seit 25.05.2020 nicht mehr rechtmäßig erwerbstätig gewesen sei, rechtfertige nicht ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass er wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes rechtskräftig bestraft wurde, weil er sich am 05.06.2020 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt; damit ist die Z 3 des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt.Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass er wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes rechtskräftig bestraft wurde, weil er sich am 05.06.2020 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt; damit ist die Ziffer 3, des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt. Bei der zu treffenden Gefährdungsprognose ist im konkreten Fall zudem miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über einen bis 24.08.2018 verlängerten Aufenthaltstitel als Studierender verfügte. Er konnte - abgesehen von der Absolvierung von Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2 - überhaupt keine Studienerfolge nachweisen. Er ging vielmehr - entgegen dem Aufenthaltszweck, für den ihm sein Aufenthaltstitel erteilt worden ist - Erwerbstätigkeiten nach. Ihm musste von Anfang an klar sein, dass er sich nur auf Grund der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck der Absolvierung eines Studiums vorübergehend bzw. befristet rechtmäßig in Österreich aufhalten kann. Seit der Einstellung des Verfahrens auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als Studierender infolge Abweisung des von ihm auf einen anderen Zweck gerichteten Antrages auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte Plus“ musste ihm bewusst sein, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer der zuständigen Gewerbebehörde nicht mitteilte, dass er seit 25.05.2020 über keinen Aufenthaltstitel verfügt und er sich daher nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält. Durch die rechtskräftige Bestrafung nach dem Fremdenpolizeigesetz, den mangelnden Nachweis eines Studienerfolges, dem unrechtmäßigen Verbleib in Österreich und die unterbliebene Meldung an die Gewerbebehörde legte der Beschwerdeführer ein unrechtmäßiges Verhalten an den Tag, aus dem sich eine auch für die Zukunft anzunehmende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergibt und das die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigte. Die Entscheidung des Bundesamtes, gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auszusprechen, erweist sich daher als begründet und geboten. 3.4.2.
  6. Zur Dauer des Einreiseverbotes: Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von drei Jahren erweist sich jedoch als unangemessen. Bei der vorzunehmenden Einzelfallprüfung hat die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solche in der Dauer von weniger als 18 Monaten) oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes nur dann stattzufinden, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht, etwa wenn „nur“ einer der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG erfüllt ist. Ist dagegen davon auszugehen, dass es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, von dessen Aufenthalt im Sinne des § 53 Abs.3 FPG eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, so wird zumeist ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein. In der bisherigen Rechtsprechung wurde aber darauf hingewiesen, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207).Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von drei Jahren erweist sich jedoch als unangemessen. Bei der vorzunehmenden Einzelfallprüfung hat die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solche in der Dauer von weniger als 18 Monaten) oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes nur dann stattzufinden, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörige

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