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{'item': 'L524 2202959-1'}

Obsah (6)§ 3Art. 133§ 8§ 13§ 34§ 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2021 GeschäftszahlL524 2202959-1 Spruch, L524 2202959-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, stellte am 21.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 22.11.2015 erfolgte eine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 24.05.2018 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 29.06.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des BFA vom 29.06.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 03.03.2021 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur die Beschwerdeführerin als Partei teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm nicht teil. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist irakische Staatsangehörige, Araberin und sunnitische Muslimin. Sie wurde in Bagdad geboren. Ihre Mutter starb ca. im Jahr 2008. Der Vater der Beschwerdeführerin heiratete erneut. Die Beschwerdeführerin besuchte ca. acht Jahre die Grundschule in Bagdad. Die Beschwerdeführerin verließ den Irak legal am 18.10.2015 und reiste gemeinsam mit ihrem Vater, ihrer Stiefmutter und ihren vier Halbgeschwistern illegal in Österreich ein. In Österreich wurde eine weitere Halbschwester der Beschwerdeführerin geboren. Am 21.11.2015 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Auch ihr Vater sowie ihre Stiefmutter und ihre Halbgeschwister stellten jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Der Vater der Beschwerdeführerin kehrte am 28.09.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in den Irak zurück. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 29.06.2018, Zl. XXXX , abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde zog der Vater der Beschwerdeführerin zurück, woraufhin das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2020, L524 2202392-1/15E, eingestellt wurde. Die Stiefmutter und die Halbgeschwister der Beschwerdeführerin halten sich weiterhin in Österreich als Asylwerber auf.Der Vater der Beschwerdeführerin kehrte am 28.09.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in den Irak zurück. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 29.06.2018, Zl. römisch 40 , abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde zog der Vater der Beschwerdeführerin zurück, woraufhin das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2020, L524 2202392-1/15E, eingestellt wurde. Die Stiefmutter und die Halbgeschwister der Beschwerdeführerin halten sich weiterhin in Österreich als Asylwerber auf. Die Beschwerdeführerin lebte ca. ab ihrem dritten Lebensjahr bei der Nachbarsfamilie in Bagdad. Im Jahr 2007 verließ sie mit ihrem Vater, der Stiefmutter und den Halbgeschwistern den Irak und reiste nach Syrien, wo sie bis 2011 lebten. Im Jahr 2011 kehrte die Familie in den Irak zurück. Ab diesem Zeitpunkt und bis zur Ausreise aus dem Irak im Jahr 2015 lebte die Beschwerdeführerin wieder bei der Nachbarsfamilie in Bagdad. Es kann mangels Glaubhaftigkeit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im Irak eine Zwangsheirat droht. Die Beschwerdeführerin trägt kein Kopftuch, hat Tätowierungen und betreibt einen Instagramaccount, wo sie ca. 10.700 Follower hat. Am Tag der mündlichen Verhandlung befand sich ein Beitrag in ihrem Account. Dabei handelte es sich um drei Kurzvideos, in denen die Beschwerdeführerin nicht erkennbar war. Alle anderen Beiträge, die in der Vergangenheit von ihr veröffentlicht wurde, befinden sich im Archiv, so dass sie nicht für Fremde sichtbar sind. Es kann mangels Glaubhaftigkeit nicht festgestellt werden, dass der Vater der Beschwerdeführerin diese wegen ihres Kleidungsstils und wegen des Umstands, dass sie keine Jungfrau mehr sei, töten (lassen) will. Die Beschwerdeführerin steht in Kontakt zu ihrem Vater. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie von ihm bedroht wird. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.09.2020, XXXX , wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und wegen des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung verurteilt.

§ 13Abs.

1 JGG wurde der Ausspruch einer Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorbehalten.Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.09.2020, römisch 40 , wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und wegen des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung verurteilt.

Paragraph 13, Absatz eins, JGG wurde der Ausspruch einer Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorbehalten. Zum Irak: Der Irak hat zwischen 38 und 40 Millionen Einwohner, von denen beinahe 60 Prozent jünger als 25 Jahre alt sind. Etwa 70 Prozent der Einwohner leben in städtischen Gebieten. In der Hauptstadt Bagdad, der größten Stadt des Landes, leben zwischen sechs und sieben Millionen Menschen. Die Städte Basra und Mossul haben jeweils mehr als zwei Millionen Einwohner. In Erbil, Kirkuk, Suleymania und Hilla leben jeweils mehr als eine Million Menschen. Der größte Teil der Einwohner lebt im Norden und Osten des Landes sowie im Zentralirak. Die größten städtischen Gebiete befinden sich entlang des Euphrat und des Tigris. Der Großteil des Westens und des Südens des Irak ist Wüste und dünn besiedelt bzw. unbewohnt. Etwa 97 Prozent der Bevölkerung sind Moslems, davon gehören 55 bis 60 Prozent der schiitischen Glaubensrichtung an, die überwiegend Araber sind, und ca. 40 Prozent der sunnitischen Glaubensrichtung. Etwa 60 Prozent der sunnitischen Moslems sind Araber, ca. 37,5 Prozent sind Kurden und der Rest sind Turkmenen. Schiiten leben überwiegend im Süden und Osten des Landes und stellen die Mehrheitsbevölkerung in Bagdad dar. In den meisten Teilen des Landes gibt es schiitische Gemeinden. Sunniten bilden die Mehrheit im Westen und im Zentralirak. Kurden sind die Mehrheitsbevölkerung in der Autonomen Region Kurdistan (KRI) im Norden des Landes. Gemischte sunnitisch-schiitische Viertel in Bagdad gibt es in den Bezirken Rusafa und Karrada sowie kleinere gemischte Viertel auch in den Bezirken Doura, Rasheed, Karkh, Mansour und Kadhimiya. Schiitische Viertel dominieren die Vororte Sadr City, Abu Dashir und Al Doura. Bedeutenden sunnitische Viertel gibt es in Abu Ghraib, A’adamia, Rusafa, Za’farania, Doura und Rasheed. Die Verfassung garantiert die Gleichstellung vor dem Gesetz ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Mit dem Wahlgesetz soll eine Vertretung von Frauen im Parlament von mindestens 25 Prozent erreicht werden. Mit der Quote ist es gelungen, Frauen ein gewisses Maß an Vertretung zu verleihen – vor ihrer Einführung besetzten Frauen weniger als 2 Prozent der Sitze im Parlament. Nur 14 Prozent der Frauen arbeiten oder suchen aktiv Arbeit im Vergleich zu 73 Prozent der Männer. 21 Prozent der aktiven Frauen sind arbeitslos im Vergleich zu 11 Prozent der aktiven Männer. Der Prozentsatz steigt bei jungen Frauen auf 27 Prozent und ist in städtischen Gebieten deutlich höher als in ländlichen Gebieten, in denen Frauen hauptsächlich in der Landwirtschaft beschäftigt sind. Im gesamten Irak (einschließlich des KRI) ist die überwiegende Mehrheit der erwerbstätigen Frauen (94 Prozent) im öffentlichen Sektor tätig, vor allem in den Bereichen öffentliche Finanzen, Bildung und Banken. Irakische Frauen führen ungefähr einen von zehn Haushalten – 80 Prozent dieser weiblichen Haushaltsvorstände sind Witwen, geschieden, getrennt oder betreuen kranke Ehepartner. Diese Gruppe ist aufgrund des niedrigeren Gesamteinkommens tendenziell stärker von Armut und Ernährungsunsicherheit betroffen und im Hinblick auf den Zugang zu Bildung, Beschäftigung und angemessenem Schutz besonders benachteiligt. Laut internationalen Organisationen sind nur 2 Prozent der weiblichen Haushaltsvorstände beschäftigt und haben ein festes Gehalt, während weitere 6 Prozent informell arbeiten und kein reguläres Einkommen haben. Das Gesetz erlaubt es Frauen im Allgemeinen, ein Scheidungsverfahren gegen ihre Ehepartner einzuleiten, berechtigt eine geschiedene Frau jedoch in einigen Fällen nicht zu Unterhaltszahlungen außer Kindergeld oder zweijähriger finanzieller Unterhaltszahlung. Der Staat ist verpflichtet, Kinder und Jugendliche zu schützen und zu betreuen und ihnen angemessene Bedingungen für die Entwicklung ihrer Talente und Fähigkeiten zu bieten. Alle Formen der wirtschaftlichen Ausbeutung von Kindern sind verboten. Die Verfassung garantiert die soziale und gesundheitliche Sicherheit der Kinder, die Grundvoraussetzungen für ein freies und menschenwürdiges Leben sowie ein angemessenes Einkommen und angemessenen Wohnraum. Das Mindestalter für eine Beschäftigung beträgt 15 Jahre im ganzen Land. Das Gesetz begrenzt die Arbeitszeit von Personen unter 18 bis sieben Stunden pro Tag und verbietet die Beschäftigung in einer Arbeit, die sich nachteilig auf Gesundheit, Sicherheit oder Moral von Personen unter 18 Jahren auswirkt. Zu den Strafen für Verstöße gegen das Gesetz gehört eine Freiheitsstrafe zwischen 30 Tagen und sechs Monaten und eine Geldstrafe von bis zu 1 Mio. IQD, die im Falle einer wiederholten Straftat verdoppelt werden muss. Artikel 34 der Verfassung garantiert das Recht auf kostenlose Bildung. Sie macht die Grundschulbildung obligatorisch und verpflichtet den Staat zur Bekämpfung des Analphabetismus. Das Bildungsministerium (MoE) und das Ministerium für Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung sind für die Überwachung der Bildung verantwortlich. In der KRI sind das kurdische Bildungsministerium und das kurdische Ministerium für Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung zuständig. Die öffentliche Bildung ist auf allen Ebenen kostenlos. Die Schulpflicht besteht bis zum Ende der

  1. Klasse, in der KRI bis zum Ende der
  2. Klasse. Bis 2003 gab es keine Privatschulen. Heute sind es ungefähr 1.200 mit Lizenzen des MoE. Privatschulen sind im Vergleich zum unterfinanzierten öffentlichen System oft von hoher Qualität, verlangen jedoch extrem hohe Gebühren, so dass sie nur für die wohlhabende Elite finanzierbar sind. Seit 2017 gibt es im Irak 35 öffentliche und 55 private Universitäten sowie 15 private und 15 öffentliche Universitäten in der KRI. (Australian Government, DFAT Country Information Report Iraq, 17.08.2020) Seit Februar 2015 hat Bagdad eine Bürgermeisterin, Thikra Alwash. Sie ist Bauingenieurin, war zuvor als Generaldirektorin im Hochschulministerium angestellt und hat sich dort einen Ruf als kompetente Macherin erarbeitet. Der Irak gehörte einst zu den fortschrittlichsten Ländern der Region, was Frauenrechte anbelangt. Unter Saddam Hussein wurden die Freiheiten langsam zurückgenommen, nach seinem Sturz sorgten der Bürgerkrieg und das Erstarken religiöser Parteien für weitere Einschränkungen. Es waren schließlich die US-Besatzer, die den irakischen Frauen den Weg zurück in die Öffentlichkeit ebneten. Auf Bagdads Straßen flanieren sie auch nach dem Abzug der Amerikaner unbehelligt – mit und ohne Schleier. In Büros, Redaktionsräumen und Kanzleien ist die Anwesenheit von Frauen kein ungewöhnlicher Anblick mehr. Inzwischen sind einige von ihnen sogar in den Chefetagen angekommen. Der größte private Medienkonzern al-Mada wird zum Beispiel von Ghada al-Amely geführt. „Die Frauen im Irak sind nicht mehr aufzuhalten“, sagt Wassan Khalid Ibrahim, Koordinatorin für Frauenprojekte der Nichtregierungsorganisation IMC (International Medical Corps). Ein Beleg für die wachsende Unabhängigkeit ist ihrer Meinung nach die steigende Scheidungsrate. In einigen Bezirken Bagdads, so eine Studie des IMC, wurden in den vergangenen fünf Jahren bereits mehr als die Hälfte der Ehen geschieden. Landesweit liege die Scheidungsrate bei etwa 25 Prozent. „Es sind immer mehr Frauen, die die Scheidung einreichen – obwohl das erhebliche Schwierigkeiten für sie mit sich bringt“, sagt Ibrahim. Während sich der Mann nach islamischem Recht innerhalb von nur wenigen Stunden scheiden lassen kann, kämpfe eine Frau oft Monate, wenn nicht Jahre vor Gericht um die Trennung. Durch den Terror in den Jahren nach Saddam Hussein, als der Krieg zwischen Sunniten und Schiiten im Land tobte, wurde die alte Elite aus Ärzten, Juristen, Professoren und Geschäftsleuten verfolgt, entführt oder ins Exil getrieben. Weil diese Männer heute fehlen, haben nun Frauen die Chance auf interessante Posten. (Die Junggesellin von Bagdad, welt.de, 05.04.2015) Die meisten der Schutzmauern, die in den letzten zehn Jahren errichtet wurden, um öffentliche und private Gebäude zu sichern, wurden abgerissen. Stattdessen finden sich dort jetzt Parks und Grünflächen. Im Zuge der Veränderungen wurde in Bagdad auch das erste Frauencafé eröffnet. Dort können sich Frauen ohne Begleitung von Männern treffen und ihre Kopftücher und die lange Abaya ablegen, die auf den Straßen so verbreitet sind. Im Café "La Femme" werden Wasserpfeifen angeboten und von einer Frau zubereitet. Es werden alkoholfreie Champagnercocktails, Softgetränke und Snacks serviert. Bisher haben sich noch keine Männer in dieses weibliche Heiligtum gewagt – obwohl sich das Café in einem Hochhaus zusammen mit anderen Restaurants, einer Sporthalle für Männer und nur einem Aufzug befindet. Der Kundenkreis von Adel-Abid umfasst vor allem Frauen aus der Mittel- und Oberschicht. Für ihre jungen Kundinnen organisiert sie reine Frauenfeste zu Geburtstagen, Verlobungen und Abschlussfeiern. Die ältere Generation trinkt lieber Kaffee und hört den alten irakischen Sängern zu, die auf der Musikanlage bevorzugt gespielt werden. Frauen können jetzt Unternehmen führen. Da der "Islamische Staat" verdrängt und die gegenwärtige politische Stabilität zu spüren ist, fordern irakische Frauen immer mehr ihren Anteil am öffentlichen Raum der Stadt. In Mansour, dem Stadtviertel, in dem sich "La Femme" befindet, sind die meisten Cafés und Restaurants heute gemischt, und auch Frauen rauchen dort Wasserpfeife. Der frische Wind des Wandels hat auch das Straßenbild verändert. Frauen kleiden sich wieder bunter, anstatt sich hinter schwarzen Schleiern zu verstecken. Die Entwicklung geht so weit, dass junge Frauen sich immer seltener ein Kopftuch umbinden. Ehen zwischen Sunniten und Schiiten erleben ein Comeback im Irak; unter den Jugendlichen in Bagdad sind sie sogar zum neuen Standard geworden. So wie bei Merry al-Khafaji, die kürzlich Mustafa al-Ani geheiratet hat. Gemeinsam sitzen die beiden Mittzwanziger bei einer Wasserpfeife in einem beliebten Bagdader Garten, sie trägt ihr dunkles Haar offen und ein grünes T-Shirt mit Jeans. Traditionell wählen Eltern die Partner ihrer Kinder, aber Merry al-Khafaji und Mustafa al-Ani lernten sich in dem Telekommunikationsunternehmen kennen, für das sie beide arbeiten. Mittlerweile entwickeln sich immer mehr Liebesbeziehungen bei der Arbeit, im Studium oder in Workshops. Auch soziale Medien haben eine starke Wirkung. Sie eröffnen jungen Menschen einen neuen Weg, neue Freunde in der konservativen irakischen Gesellschaft zu finden. (Die neuen Freiheiten von Bagdad, qantara.de 01.07.2019) Der Irak ist nach den Worten einer kanadisch-irakischen Frauenrechtlerin durch den Sieg über die Terrormiliz „Islamischer Staat“ stärker geworden. Die Lage ist deutlich besser als nach dem Sturz von Machthaber Saddam Hussein im Jahr
  3. In Bagdad sind die Straßen um ein Uhr nachts noch voller Leben. Das Land hat eine junge Bevölkerung und verfügt über große Ölressourcen. Die Frauen sind willensstark und kämpfen erfolgreich für mehr Rechte, für Frauenquoten im Parlament und in Parteien sowie für mehr Mitsprache in der Regierung. (Frauenrechtlerin sieht den Irak nach dem Sieg über IS-Miliz gestärkt, evangelisch.de, 21.08.2019) Eine Finanzexpertin, die der chaldäischen Kirche angehört, leitet künftig die irakische Investitionsbehörde. Die Ernennung der Christin Suha Daoud Elias al Najjar in das hohe öffentliche Amt ist Teil der jüngsten Umstrukturierung an der Spitze der Regierungs-, Finanz- und Militärinstitutionen, die der irakische Premierminister Mustafa al-Kadhimi dieser Tage vorgenommen hat. Die Investitionsbehörde verwaltet im Auftrag der Regierung Mittel, die ausländische Investoren für den Wiederaufbau der Volkswirtschaft in den irakischen Konfliktgebieten zur Verfügung stellen. Al Najjars Familie stammte ursprünglich aus der Ninive-Ebene. Bereits im Juni hatte Regierungschef al-Kadhimi eine weitere chaldäischen Christin als Ministerin für Einwanderung und Umsiedlung von Binnenvertriebenen eingesetzt. Die Biologie-Professorin Evan Faeq Yakoub Jabro lege besonderes Augenmerk auf soziale Probleme der jüngeren Generationen, die von der irakischen Politik bisher keine große Aufmerksamkeit erfahren haben, wie fides anmerkt. Die neuen Ernennungen kommen nach Angaben regierungsnaher Quellen den Forderungen der Demonstrierenden entgegen, die seit rund einem Jahr in verschiedenen irakischen Städten gegen Massenarbeitslosigkeit, Korruption und Ineffizienz im öffentlichen Dienst protestieren. (Irak: Zwei Christinnen in hohen Ämtern, Vatican News, 17.09.2020) Mit der Ankunft von tätowierten amerikanischen und westlichen Soldaten im Irak nach Saddam Hussein hätten Tätowierungen im Irak eine neue Popularität erreicht, so Larsson weiters. Jedoch sei es auch zur Provozierung von Feindseligkeiten gekommen. Ein amerikanischer Soldat, James Stevens, habe sich das Wort „Ungläubiger” in arabischer Sprache auf seinen Körper tätowieren lassen. Darauf hätten verschiedene muslimische Theologen Rechtsauskünfte [Fatwas] veröffentlicht, die Tätowierungen verbieten würden und diese Praxis als unislamisch einstufen würden. Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) schreibt im März 2012, dass im Februar 2012 in Bagdad Schilder und Flugblätter aufgetaucht seien, die Personen namentlich mit „dem Zorn Gottes“ bedroht hätten, wenn sie nicht unter anderem ihre Tätowierungen verstecken würden. Die britische Tageszeitung The Guardian schreibt in einem Artikel vom
  4. März 2013, dass unter anderem „Hautkunst“ für junge und modische BewohnerInnen Bagdads in vermehrtem Ausmaß eine Frage des Lebensstils sei. Der Artikel erwähnt zudem ein Tattoo-Studio namens al-Mansour, das von Salmed al-Zubaidi und drei Freunden betrieben werde. Der Betreiber habe angegeben, dass einige Personen Tätowierungen als verboten einstufen würden und es nicht als Teil der eigenen Kultur sehen würden. Im Irak unter Saddam Hussein hätten Tätowierungen in einem rechtlichen Graugebiet existiert und Tattoo-Studios seien verboten gewesen. Einige Personen mit Tätowierungen seien schikaniert und geschlagen worden. Der Betreiber von al-Mansour habe angegeben, er verfüge über eine Erlaubnis des Gesundheitsministeriums und des Bürgermeisters von Bagdad. Junge Männer mit Körperkunst würden bei der Arbeitssuche als öffentliche Bedienstete, Polizisten oder Soldaten diskriminiert werden. Ein Lehrer habe angegeben, dass vor der Invasion Tattoos nicht alltäglich gewesen seien. Innerhalb der drei oder vier Jahre nach der Invasion seien sie populär geworden. Terroristen hätten laut Angaben des Lehrers Menschen getötet, die Tätowierungen getragen hätten. „In Bagdad, wo in den vergangenen Jahren eine kleine Tattoo-Szene entstanden ist, arbeitet Ibrahim gemeinsam mit einem Partner. Er ist Schiit, sein Partner Christ, ihre Farben, Nadeln und Geräte lassen sie aus den USA einfliegen. ‘Gott gab uns einen Körper, mit dem wir machen können, was wir wollen’, sagt Ibrahim. Junge Schiiten verweisen gerne auch auf ihren wichtigsten Geistlichen im Irak, Ayatollah Ali al-Sistani. Ihm zufolge gibt es im Islam kein allgemeingültiges Tattooverbot. Im Irak liefert derzeit der Krieg die Motive für Tattoos. ‘Wir stechen viele Porträts’, sagt Ibrahim. ‘Gesichter getöteter Soldaten, die deren Angehörige unter ihrer Haut tragen wollen – oft auch mit Namen und Todesdaten.’ Bei Männern seien Tätowierungen in Schwarz und Grau beliebt. Frauen ließen sich häufig die Augenbrauen tätowieren und Bilder von Vögeln oder Schmetterlingen. Neukunden fangen meist ganz klein an, mit einem Motiv, das weltweit gerne genommen wird: ‘Mutter’ in arabischer oder in englischer Schrift.” „Amar Hamdiyehs Tattoostudio liegt in einer kleinen Seitenstraße im Viertel Karama in Mossul. Es ist nicht viel mehr als eine Einbuchtung in der Wand, heiß und stickig. Ein Dutzend junger Männer in Trainingsanzügen drängt sich auf den abgewetzten Sofas im Raum. Sie zeigen einander ihre Tattoos und rauchen Kette. In der Ecke liegen Hunderte Zigarettenstummel. Gerade sind keine Kunden da. Der Osten Mossuls wurde schon im Januar 2017 befreit, der große Ansturm auf das Studio ist vorbei.“ (ACCORD – Anfragebeantwortung: Religiös begründete Regelungen bezüglich Tätowierungen; Gesellschaftliche Einstellung; Lage von Tätowieren, 29.11.2018) Zwangs- und Frühehen finden aus einer Reihe von Gründen statt. Sie können wirtschaftlich motiviert sein oder auch aufgrund von Stammesgepflogenheiten passieren. Väter versprechen Mädchen bei der Geburt häufig ihren Cousins oder anderen Stammesmitgliedern, da dies zu stabileren Ehen und einem stärkeren Stamm führen soll. Solche Ehen sind, zusätzlich zum Brauttausch, weit verbreitet in der irakischen Stammesgesellschaft. Beim Brauttausch können Frauen an einen Mann eines anderen Stammes zwangsverheiratet werden, da ihr Bruder oder Vater eine Frau dieses Stammes heiraten will. Auch in Fällen von Stammesfehden – bzw. um diese zu verhindern -, speziell wenn es um Mord geht, kann eine oder auch mehrere Frauen aus dem Stamm des Täters an den Stamm des Opfers zwangsverheiratet werden. Dies soll eine Form der Kompensation darstellen. Zwangs- und Frühehen sind im Irak illegal. Das irakische Personenstandsgesetz setzt das Mindestalter für Ehe bei 18 Jahren fest, und genehmigt Personen zwischen 15 und 18 Jahren die Ehe basierend auf bestimmten Bedingungen. Trotzdem finden Zwangs- und Frühehen in alarmierend hohen Raten statt, da sie von Geistlichen außerhalb der Rechtsprechung von Gerichten durchgeführt werden. Zivile und humanitäre Organisationen bemühen sich; Frauen zu verteidigen. Die Regierung erfüllt diese Verantwortung dem irakischen Volk gegenüber nicht – insbesondere nicht gegenüber Frauen, welche durch Stammesrecht Unrecht erfahren haben. Die Stämme haben die Mittel um ihre Rechtsprechungen durch Stammes-Milizen durchzusetzen. Diese hätten die Rolle von Sicherheitskräften in ihren jeweiligen Gegenden angenommen. (Anfragebeantwortung: Irak, Zwangs- und Frühehen, 10.03.2017) UNHCR berichtet im Mai 2019, dass sich Gewalt gegen Frauen und Mädchen insbesondere gegen Personen mit spezifischen Profilen richtet, beispielsweise Frauen im öffentlichen Raum. Frauen, die in politischen und sozialen Bereichen tätig sind, darunter Rechtsaktivistinnen, Wahlkandidaten, Geschäftsfrauen, Journalisten sowie Models und Schönheitskämpferinnen, sollen Einschüchterungen, Belästigungen und Drohungen ausgesetzt gewesen sein, die sie oft zwingen, sich aus der Öffentlichkeit zurückzuziehen oder aus dem Land zu fliehen. Im September 2018 wurde über eine Reihe von Morden an prominenten Frauen berichtet, darunter die Ermordung einer Bürgerrechtlerin in Basra und einer Person aus den sozialen Medien in Bagdad. Im Dezember 2018 berichtet CCCR, dass sich Frauen lautstark in Bürgerbewegungen und an öffentlichen Versammlungen beteiligen und manche von ihnen Konsequenzen für ihre öffentliche Teilnahme erleiden. Eine Aktivistin wurde von der Bereitschaftspolizei wegen der Teilnahme am Protest geschlagen. Im August starben im Abstand von einer Woche Rafeef Al-Yaseri und Rasha al-Hassan, zwei Inhaberinnen von Schönheitssalons in Bagdad unter „mysteriösen Umständen“ in ihren Häusern. Al-Yaseri, genannt „Iraq's Barbie“, war plastische Chirurgin und Betreiberin des „Barbie Medical Center“ in Bagdad. Sie wurde tot in ihrer Wohnung in Bagdad aufgefunden. Sie veröffentlichte Fotos von sich mit Make-up und modischer Kleidung und bewarb ihre neuesten Projekte bei mehr als einer Million Instagram-Followern. Sie soll vergiftet worden sein. Eine Woche später wurde Rasha al-Hassan, die Besitzerin eines bekannten Schönheitszentrums in Bagdad, tot in ihrem Haus aufgefunden. Beide Morde blieben ungeklärt. Am 25.9.2018 wurde die Frauenrechtlerin und Menschenrechtsaktivistin Suad al-Ali in Basra vor einem Supermarkt von maskierten Männern erschossen, als sie in ihr Auto stieg. Al-Ali war an der Organisation von Protesten in Basra beteiligt, die bessere Dienstleistungen in der Stadt forderten sowie an Kampagnen für eine Autonomie von Basra. Ihr Ehemann, der ebenso angeschossen wurde, wurde im Krankenhaus behandelt. Es übernahm niemand die Verantwortung für den Angriff. Am 27.9.2018 wurde das berühmte Model und Social Media Star Tara Fares am Steuer ihres Porsche-Cabrios im Stadtteil Camp Sarah in Bagdad erschossen. Sie war eine ehemalige Schönheitskönigin und Instagram-Model/Star mit 2,7 bis 2,8 Millionen Followern und damit die sechstbeliebteste Person in irakischen Sozialen Medien. Sie veröffentlichte u.a. Bilder mit Tattoos, unterschiedlichen Haarfarben und gewagten Kleidern. Sie ermunterte andere Irakerinnen zu einem mutigeren Auftreten. Sie wurde als Opfer ihres Ruhmes und wegen ihres Lebensstils bezeichnet. Zwei weitere Frauen wurden am 7.10.2018 in Basra ermordet, eine war eine Aktivistin, die andere die Besitzerin eines Schönheitszentrums. Die Täter und das Motiv hinter den Morden sind nicht bekannt. (Anfragebeantwortung, Frauen in Social Media, Frauen mit als „westlich wahrgenommenem Lebensstil, 04.12.2019) III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin, zu ihrer Herkunft, zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu ihrer illegalen Einreise sowie zur Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren. Die Feststellungen zum Schulbesuch ergeben sich aus den Angaben in der Erstbefragung. Die legale Ausreise aus dem Irak am 18.10.2015 ergibt sich aus dem Ausreisestempel im Reisepass der Beschwerdeführerin (AS 44). Die Feststellungen zum Vater der Beschwerdeführerin, zu seiner freiwilligen Rückkehr in den Irak, zur Zurückziehung der Beschwerde und zur Einstellung seines Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus der Ausreisebestätigung (L524 2202392-1, OZ 10), der schriftlichen Zurückziehung der Beschwerde (L524 2202392-1, OZ 14) und dem Einstellungsbeschluss (L524 2202392-1, OZ 15). Die Feststellung, dass die Stiefmutter und die Halbgeschwister der Beschwerdeführerin weiterhin in Österreich als Asylwerber aufhältig sind, ergibt sich aus deren Verfahrensakten. Die Feststellungen zum Tod der Mutter der Beschwerdeführerin, zu ihrem Aufenthalt bei der Nachbarsfamilie in Bagdad und zum Aufenthalt in Syrien ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht und den Angaben ihres Vaters (OZ 18). Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführerin im Irak eine Zwangsheirat drohe, ist aus folgenden Gründen nicht glaubwürdig: In der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin nur an, dass ihr Vater bedroht worden sei, weshalb es für die Familie gefährlich geworden und sie geflohen seien (AS 19). Auch der Vater der Beschwerdeführerin gab in seiner Erstbefragung, die am selben Tag wie jene der Beschwerdeführerin stattfand, keine eigenen Fluchtgründe für seine Tochter an, sondern schilderte nur, dass es für die Familie gefährlich geworden sei (OZ 18, Seite 11). Von einer Zwangsheirat war in der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise die Rede. In der Einvernahme vor dem BFA erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht wisse, was der Grund für das Verlassen des Irak sei. Sie sei nur mit ihrem Vater ausgereist. Sie erklärte auch, dass ihr selbst im Irak nie etwas passiert sei (AS 130). Außerdem gab sie vor dem BFA ausdrücklich an, nicht aus dem Irak geflohen zu sein, sondern mit ihrem Vater mitgekommen zu sein (AS 130). Als sie zu den Fluchtgründen ihres Vaters befragt wurde, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Vater gesagt habe, er habe Angst um die Familie. Näheres habe er ihr aber nicht gesagt und sie habe auch nicht danach gefragt. Weiters brachte sie vor, sie habe zu ihrem Vater gesagt, nicht ausreisen zu wollen. Daraufhin habe ihr Vater gemeint, er werde sie sonst verheiraten, weshalb sie lieber mit ihm mitgekommen sei (AS 130). Diese Angaben der Beschwerdeführerin zeigen deutlich, dass eine drohende Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin nicht ihr Ausreisegrund war, sondern ihr Vater dies offenkundig bloß als Druckmittel verwendete, um die Beschwerdeführerin zu einer gemeinsamen Ausreise mit ihm zu bewegen. Dass der Beschwerdeführerin keine Zwangsheirat im Irak drohte, erschließt sich auch aus ihrem Vorbringen zur ihren Rückkehrbefürchtungen. Auf die Frage, was ihr bei einer Rückkehr in den Irak passieren würde, erklärte sie wörtlich: „Ich habe keine Angst, es würde nichts passieren.“ (AS 130). Hätte der Vater der Beschwerdeführerin diese tatsächlich im Irak gegen ihren Willen verheiraten wollen, so kann außerdem davon ausgegangen werden, dass er sie nicht mit nach Europa genommen hätte, sondern hätte er wohl vielmehr sein Vorhaben tatsächlich umgesetzt. Schon dies spricht gegen eine drohende Zwangsheirat. Weiters ist noch auf eine andere Stelle in der Einvernahme vor dem BFA hinzuweisen. Hier wurde die Beschwerdeführerin konkret befragt, ob sie jemandem versprochen oder mit jemandem verlobt sei. Auf diese Frage antwortete die Beschwerdeführerin: „Nein“. Erklärend führte sie weiter aus: „Zuerst wollte mich einer heiraten.“. Dabei habe es sich um einen Cousin gehandelt (AS 124). Aus der Wortwahl der Beschwerdeführerin ergibt sich eindeutig, dass jemand [der Cousin] die Beschwerdeführerin habe heiraten wollen. Aus diesem Vorbringen kann aber keine vom Vater beabsichtigte Zwangsheirat abgeleitet werden. Außerdem ist zu beachten, dass die Beschwerdeführer ausdrücklich erklärte, niemandem versprochen zu sein, weshalb nicht von einer drohenden Zwangsheirat ausgegangen werden kann. Aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA ergibt sich eindeutig, dass diese den Irak nur deshalb verlassen hat, weil ihr Vater Angst um seine Familie im Irak hatte und deshalb seine Tochter – die Beschwerdeführerin – mitgenommen hat. In der Beschwerde wird dieser Umstand allerdings gänzlich außer Betracht gelassen und nunmehr zentral und vor allem unsubstantiiert in den Raum gestellt, dass der Beschwerdeführerin eine Zwangsheirat im Irak drohen würde und diverse – inzwischen jedoch veraltete – Berichte zur Lage von Frauen zitiert. In der gesamten Beschwerde wird jedoch die angeblich drohende Zwangsheirat nicht näher konkretisiert, so dass davon ausgegangen werden könnte, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich eine solche drohen würde. So werden in der Beschwerde etwa keine konkreten Ereignisse im Irak geschildert, die eine drohende Zwangsheirat wahrscheinlich erscheinen lassen. Es fehlt in der gesamten Beschwerde an jeglichen Details zu einer drohenden Zwangsheirat. Es wird nicht einmal der Name jener Person genannt, mit dem die Beschwerdeführerin verheiratet werden sollte. Somit lassen die dürftigen Angaben in der Beschwerde zu der angeblich drohenden Zwangsheirat eine solche nicht glaubwürdig erscheinen. Vielmehr lässt sich der Beschwerde entnehmen, dass aus den von der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem BFA getätigten Angaben eine drohende Zwangsheirat bloß konstruiert wird. In der Beschwerde wird angeführt, dass die Ausreise der Beschwerdeführerin nicht freiwillig erfolgt sei, da ihr Vater ihr mit einer Zwangsverheiratung eines Cousins gedroht habe, weshalb sie sich dem Vater angeschlossen habe (AS 375). In der gesamten Einvernahme vor dem BFA hat die Beschwerdeführerin allerdings nie behauptet, dass ihr der Vater mit einer Zwangsheirat mit einem Cousin gedroht habe: Die Beschwerdeführerin brachte ausdrücklich vor, niemandem versprochen zu sein (AS 124). Es habe sie nur einmal „jemand“ heiraten wollen. Von ihrem Vater habe sie erfahren, dass es sich dabei um einen Cousin gehandelt habe. Konkrete Heiratspläne brachte sie in Bezug auf diesen Cousin aber nicht vor (AS 124). Als es schließlich zur Ausreise aus dem Irak gekommen sei, habe ihr Vater gewollt, dass sie mitkomme, was sie abgelehnt habe. In diesem Zusammenhang habe ihr Vater gesagt, er werde sie ansonsten verheiraten, weshalb sie lieber mit ihm ausgereist sei. Hier brachte die Beschwerdeführerin allerdings mit keinem Wort vor, dass ihr Vater ihr mit einer Heirat mit einem Cousin gedroht habe. Schließlich behauptete die Beschwerdeführerin noch, keinerlei Befürchtungen im Falle einer Rückkehr zu haben (AS 130). Es ist damit klar ersichtlich, dass die bei unterschiedlichen Fragen getätigten Äußerungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zu einem neuen Fluchtgrund, nämlich einer drohenden Zwangsheirat mit einem Cousin, bloß ein Gedankenkonstrukt darstellen, dem jeglicher Wahrheitsgehalt fehlt. Dass dem so ist, bestätigte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Als die Beschwerdeführerin danach befragt wurde, weshalb sie den Asylstatus zuerkannt haben will, brachte sie nur vor, dass sie Österreich als ihre Heimat betrachte und im Irak Krieg geherrscht habe. Außerdem schilderte sie ihr Leben hier in Österreich (Seiten 3 und 4 des Verhandlungsprotokolls). Mit keinem Wort erwähnte die Beschwerdeführer allerdings eine Zwangsheirat. Auch als die Beschwerdeführerin konkret danach befragt wurde, was passieren würde, wenn sie wieder in den Irak zurück müsste, brachte sie keine drohende Zwangsheirat vor, sondern behauptete nun erstmals, ihr Vater habe ihr gedroht, dass er sie von jemandem töten lassen werde (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Die Beschwerdeführerin wurde später noch einmal befragt, ob sie noch irgendwelche anderen Befürchtungen im Falle der Rückkehr habe, aber darauf meinte sie nur, dass sie im Irak niemanden kenne, sich dort nicht auskenne und nicht wisse, ob sie eine Arbeit bekomme (Seiten 4 und 5 des Verhandlungsprotokolls). Auf Grund dieser Angaben ist es nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführerin im Irak eine Zwangsheirat drohen soll. In der Beschwerde wird behauptet, dass die Zwangsheirat durch den Vater oder die „Pflegefamilie“ [damit ist die Nachbarsfamilie in Bagdad gemeint, bei der die Beschwerdeführerin lebte] drohe (AS 389). Weshalb der Beschwerdeführerin eine Zwangsheirat durch die „Pflegefamilie“ drohen sollte, wird in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise begründet. Hinweise auf eine solche Bedrohung durch die „Pflegefamilie“ ergeben sich auch weder aus der Einvernahme vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Darüber hinaus ist diese Behauptung auch nicht mit den Feststellungen zur Lage im Irak vereinbar. Aus den Feststellungen lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass „Pflegefamilien“ die Befugnis hätten, ihnen fremde Personen [die Beschwerdeführerin] verheiraten zu können. Die Behauptung in der Beschwerde, ihr könnte eine Zwangsheirat durch die „Pflegefamilie“ drohen, entbehrt damit jeglicher Grundlage. Betrachtet man die Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und in der Einvernahme vor dem BFA, so bestehen keine Zweifel, dass das Vorbringen in der Beschwerde zur angeblichen Zwangsheirat ausschließlich darauf beruht, dass die in der Einvernahme vor dem BFA an unterschiedlichen Stellen getätigten Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde willkürlich zu einem bloß konstruierten Vorbringen hinsichtlich einer Zwangsheirat zusammengefügt wurden und diesem kein Wahrheitsgehalt innewohnt. Sofern die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, ihr Vater wolle sie wegen ihres Kleidungsstils und wegen des Umstands, dass sie keine Jungfrau mehr sei, töten (lassen), ist es ihr nicht gelungen, dieses Vorbringen glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin wurde dazu näher befragt, worauf sie angab, dass ihr Vater ihren Kleidungsstil selbst gesehen habe, als er noch in Österreich gewesen sei und sie selbst habe ihm gesagt, dass sie keine Jungfrau mehr sei. Auch dies sei zu einem Zeitpunkt gewesen, als der Vater noch in Österreich gewesen sei (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Die Beschwerdeführerin konnte auf Nachfrage jedoch nicht angeben, wann konkret sich dies alles ereignet habe. Sie war nicht einmal in der Lage auch nur ungefähr anzugeben, wann dies gewesen sei. Sie meinte, es sei „2018 oder 2019“ gewesen (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Dazu ist aber nun festzuhalten, dass der Vater der Beschwerdeführerin bereits am 28.09.2018 freiwillig in den Irak zurückgekehrt ist, weshalb das von der Beschwerdeführerin genannte Jahr 2019 nicht in Betracht kommen kann, da der Vater in diesem Jahr nicht mehr in Österreich war. Dies hegt nun Zweifel, ob das behauptete Gespräch mit dem Vater, bei dem sie ihm mitgeteilt habe, keine Jungfrau mehr zu sein, überhaupt stattgefunden hat. Hat sich das von der Beschwerdeführerin Behauptete zu einem Zeitpunkt im Jahr 2018 ereignet (als der Vater noch in Österreich war), so erscheint das Vorbringen der Beschwerdeführerin aber dennoch nicht glaubhaft. Der Vater der Beschwerdeführerin hätte dann nämlich die tatsächliche Möglichkeit gehabt, seine Tochter zu töten, wenn er denn wirklich ein Problem mit ihrem Kleidungsstil und dem Umstand, dass sie keine Jungfrau mehr sei, gehabt hätte. Da dies aber nicht der Fall war, ist es nicht glaubhaft, dass der Vater die Beschwerdeführerin tatsächlich aus den von ihr genannten Gründen töten (lassen) will. Schließlich war es auch auf Grund des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft, dass ihr ihr Vater gedroht haben soll, sie töten zu wollen oder zu lassen. Auf die Frage, weshalb sie selbst ihrem Vater davon erzählt habe, keine Jungfrau mehr zu sein, behauptete die Beschwerdeführerin, er müsse es wissen, „weil er mein Vater ist und ich wollte wissen, welche Reaktion mein Vater hat, wenn er weiß, dass ich keine Jungfrau mehr bin“ (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Die Beschwerdeführerin erweckte nicht den Eindruck, als habe sie ihrem Vater dies tatsächlich gesagt. Dazu ist festzuhalten, dass kein Grund besteht, dem Vater darüber zu erzählen und es entstand in der mündlichen Verhandlung vielmehr der Eindruck, als habe die Beschwerdeführerin dem Vater dies aus einer pubertären Haltung heraus erzählt, um ihn zu provozieren, ohne dass das Behauptete der Wahrheit entsprechen muss. Außerdem ist in diesem Zusammenhang noch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im November 2019, also über ein Jahr nachdem ihr Vater freiwillig in den Irak zurückkehrte, selbst einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in den Irak stellte (OZ 5). Hätte der Vater der Beschwerdeführerin gedroht, sie zu töten (oder sie töten zu lassen), wenn sie in den Irak zurückkehrt, so ist ein Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr geradezu widersinnig. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in den Irak spricht daher nicht dafür, dass der Vater der Beschwerdeführerin ihr tatsächlich mit dem Umbringen gedroht haben soll. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin in diesem Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr sprechen nicht dafür, dass es diese Drohung tatsächlich gegeben haben soll. In ihrem Antrag gab sie als Kontaktperson nach der erfolgten Rückkehr nämlich ihren Vater an, was wohl im Falle einer tatsächlichen Bedrohung durch den Vater ausgeschlossen werden kann. In der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin auch zu ihrem Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr befragt. Hier behauptete sie, sie hätte nicht vorgehabt, bei einer Rückkehr bei ihrem Vater zu leben. Stattdessen behauptete sie in der mündlichen Verhandlung, sie hätte geplant gehabt, bei der Familie ihres Vaters zu leben (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Weshalb sie dann aber nicht diese Familie im Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr anführt, sondern ihren Vater angibt, ist nicht nachvollziehbar. Die in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, sie hätte bei der Familie ihres Vaters leben wollen, lässt nur eine Annahme zu, nämlich dass sie dies bloß deshalb behauptet hat, weil ansonsten ihr behauptete Bedrohung durch den Vater mit der Angabe des Vaters als Kontaktperson im Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nicht vereinbar wäre. Weiters ist auf die Angaben des Vaters hinzuweisen, der angab, dass alle seine Familienangehörigen in Europa leben würden und er keine Verwandten im Irak habe und seine Mutter – die Großmutter der Beschwerdeführerin – in Kuwait lebe (OZ 18, Seite 274 und 275). Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, ihre Onkel würden noch im Irak leben, stimmen daher mit den Angaben des Vaters nicht überein. Würden die Onkel tatsächlich im Irak leben, hätte sie wohl auch diese als Kontaktperson im Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr genannt, wenn sie auch tatsächlich vorgehabt hätte, bei der Familie des Vaters zu leben. Auf Grund dieser Angaben der Beschwerdeführerin, sie hätte nicht bei ihrem Vater leben wollen und ihre Onkel würden im Irak leben, entstand der Eindruck, dass sie dies bloß behauptete, da ansonsten ihr Vorbringen hinsichtlich einer Bedrohung durch den Vater mit der Angabe des Vaters als Kontakt nach der Rückkehr nicht vereinbar ist und damit auch das behauptete Bedrohungsszenario durch den Vater gänzlich unglaubwürdig erscheinen lassen würde. Aus der Begründung der Beschwerdeführerin für die Zurückziehung des Antrags auf unterstützte Rückkehr kann jedenfalls nicht ohne Weiteres auf eine Bedrohungs- oder Verfolgungsgefahr im Irak geschlossen werden. Sie meinte nämlich, sie habe den Antrag nur deshalb zurückgezogen, weil ihr Vater gesagt habe, sie dürfe keinen Kontakt zur Familie haben (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Schließlich gab die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf unterstützte Rückkehr auch an, im Irak ein Geschäft eröffnen zu wollen. Dies spricht nun grundsätzlich gegen jegliche Bedrohungen im Irak, die die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zu befürchten hätte (OZ 5). Außerdem spricht dies auch gegen ihre Behauptung in der mündlichen Verhandlung, im Falle einer Rückkehr in den Irak wüsste sie nicht, ob sie eine Arbeit bekommen würde (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Die Beschwerdeführerin legte in der mündlichen Verhandlung auch einen Chatverlauf mit ihrem Vater vor. Daraus lässt sich allerdings keinerlei Bedrohung durch den Vater ableiten. Aus dem Verlauf geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Großmutter väterlicherseits meldete, was ihrem Vater nicht recht war. Nicht einmal ansatzweise kann aber aus den Nachrichten des Vaters eine Bedrohung irgendeiner Art abgeleitet werden (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Nachrichtenverlauf lässt daher ebenso wenig auf eine Bedrohung durch den Vater schließen. Die Beschwerdeführerin behauptete in der mündlichen Verhandlung auch, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Bagdad ein Kopftuch tragen müsse und dies nicht wolle. Sie konnte allerdings diese Behauptung nicht substantiiert begründen. Sie meinte dazu nur, dass es aktuelle Nachrichten gebe, wonach Frauen Kopftuch tragen müssten. Wenn Frauen dies nicht tun würden, würden sie getötet werden. Eine Freundin von ihr sei erschossen worden, weil sie kein Kopftuch getragen habe (Seiten 5 und 6 des Verhandlungsprotokolls). Die Beschwerdeführerin legte jedoch keine Berichte vor, aus denen tatsächlich hervorgeht, dass Frauen im Irak ein Kopftuch tragen müssten. Ebenso wenig konnte sie die angebliche Ermordung einer Freundin wegen des Nichttragens eines Kopftuchs belegen. Schließlich geht auch aus den getroffenen Feststellungen zum Irak nicht hervor, dass es für Frauen eine generelle Pflicht zum Tragen von Kopftüchern gibt und bei Nichtbefolgen Konsequenzen drohen. Schließlich konnte die Beschwerdeführerin nicht einmal konkret angeben, von wem sie erschossen werden könnte, wenn sie kein Kopftuch trage. Sie gab hier bloß an: „Das weiß man nicht. Ich weiß nicht wer mich tötet.“ (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Eine konkret drohende Gefahr wegen des Nichttragens eines Kopftuches schilderte die Beschwerdeführerin nicht. Ganz im Gegenteil, geht aus den Feststellungen zur Lage im Irak hervor, dass sich die Frauen im Irak wieder bunter kleiden, anstatt sich hinter schwarzen Schleiern zu verstecken. Die Entwicklung geht so weit, dass junge Frauen sich immer seltener ein Kopftuch umbinden. Angesichts ihres unsbustantiierten Vorbringens, das auch nicht mit der aktuellen Lage im Irak vereinbar ist und durch keinerlei Berichte belegt ist, ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin wegen des Nichttragens eines Kopftuches die Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung drohen sollte. Sofern die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass sie einen Instragramaccount habe, ist dies durch einen vorgelegten Ausdruck nachgewiesen. Die Feststellungen zu den Beiträgen, den archivierten Beiträgen und den Followern ergeben sich aus einer Einsichtnahme in den Instragramaccount in der mündlichen Verhandlung (Seiten 6 und 7 des Verhandlungsprotokolls). Eine konkrete Verfolgungsgefahr wegen dieses Accounts schilderte die Beschwerdeführerin allerdings nicht. Auf die Frage, was sie damit belegen wolle, meinte die Beschwerdeführerin, „nichts“, sie habe es nur zeigen wollen (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Auf die Frage ihrer Vertreterin brachte sie dann auch nur vor, dass sie im Irak nicht auf Instagram posten könnte, ohne jedoch darzulegen, warum ihr dies nicht möglich sein sollte (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Aus den Feststellungen zur Lage im Irak geht jedenfalls nicht hervor, dass Instragramaccounts und das Posten auf solchen Accounts im Irak verboten sind. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Die sozialen Medien haben eine starke Wirkung und eröffnen jungen Menschen einen neuen Weg, neue Freunde in der konservativen irakischen Gesellschaft zu finden, wie sich den Feststellungen entnehmen lässt. Weiters brachte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung über Befragung durch ihre Vertreterin vor, dass sie sieben Tattoos habe (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Auch diesbezüglich schilderte die Beschwerdeführerin keinerlei Verfolgungsgefahren. Auf Grund des geschilderten Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin, der widersprüchlichen Angaben, der teils vagen Angaben, sowie der erheblichen Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten, ergibt eine Gesamtschau der getätigten Ausführungen zweifelsfrei, dass durch die Schilderungen der Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Zu der Berücksichtigung der Minderjährigkeit in der Beweiswürdigung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem das fluchtauslösende Ereignis im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren erlebt wurde und diesem Ereignis eine mehrjährige Flucht nachfolgte, eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich ist und die Dichte dieses Vorbringens nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden darf. Es muss sich aus der Entscheidung erkennen lassen, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben und dass darauf Bedacht genommen wurde, aus welchem Blickwinkel die Schilderung der Fluchtgeschichte erfolgte (Hinweis auf VwGH 14.12.2006, 2006/01/0362). Auf die Tatsache, dass ein Asylwerber seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen hat, ist in der Entscheidung einzugehen (Hinweis auf VwGH 16.04.2002, 2000/20/0200). Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ersichtlich, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0150). Der Einwand der Beschwerde, dass sich die sechzehnjährige Beschwerdeführerin infolge ihres jungen Alters dem Ausmaß einer Gefährdung nicht bewusst sei (AS 375), vermag im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu führen. Es ist fallbezogen zu berücksichtigen, dass die nunmehr 19-jährige Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens Aussagen über Vorfälle machte, die sie behauptet, als Jugendliche im Alter von ca. 15 Jahren im Irak erlebt zu haben, was eine vorsichtige Beurteilung der Art und der Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erfordert. Allerdings geht es hier nicht um eine mangelnde „Dichte“ des Vorbringens, sondern – wie oben dargestellt – um einen widersprüchlich sowie gesteigert dargestellten und unplausiblen Sachverhalt, wobei die angeführten besonderen Umstände des Alters die aufgezeigten widersprüchlichen, gesteigerten und unplausiblen Angaben der Beschwerdeführerin nicht zu erklären vermögen. Hinzuzufügen ist auch, dass die Beschwerdeführerin über eine achtjährige Schulbildung verfügt, so dass es unter dem Aspekt ihrer Bildung nicht nachvollziehbar ist, dass sie nicht in der Lage war, einen doch recht einfachen Sachverhalt gleichbleibend und plausibel darzulegen. Zu der Berücksichtigung der Minderjährigkeit in der Beweiswürdigung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem das fluchtauslösende Ereignis im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren erlebt wurde und diesem Ereignis eine mehrjährige Flucht nachfolgte, eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich ist und die Dichte dieses Vorbringens nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden darf. Es muss sich aus der Entscheidung erkennen lassen, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben und dass darauf Bedacht genommen wurde, aus welchem Blickwinkel die Schilderung der Fluchtgeschichte erfolgte (Hinweis auf VwGH 14.12.2006, 2006/01/0362). Auf die Tatsache, dass ein Asylwerber seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen hat, ist in der Entscheidung einzugehen (Hinweis auf VwGH 16.04.2002, 2000/20/0200). Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ersichtlich, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf vergleiche VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0150). Der Einwand der Beschwerde, dass sich die sechzehnjährige Beschwerdeführerin infolge ihres jungen Alters dem Ausmaß einer Gefährdung nicht bewusst sei (AS 375), vermag im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu führen. Es ist fallbezogen zu berücksichtigen, dass die nunmehr 19-jährige Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens Aussagen über Vorfälle machte, die sie behauptet, als Jugendliche im Alter von ca. 15 Jahren im Irak erlebt zu haben, was eine vorsichtige Beurteilung der Art und der Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erfordert. Allerdings geht es hier nicht um eine mangelnde „Dichte“ des Vorbringens, sondern – wie oben dargestellt – um einen widersprüchlich sowie gesteigert dargestellten und unplausiblen Sachverhalt, wobei die angeführten besonderen Umstände des Alters die aufgezeigten widersprüchlichen, gesteigerten und unplausiblen Angaben der Beschwerdeführerin nicht zu erklären vermögen. Hinzuzufügen ist auch, dass die Beschwerdeführerin über eine achtjährige Schulbildung verfügt, so dass es unter dem Aspekt ihrer Bildung nicht nachvollziehbar ist, dass sie nicht in der Lage war, einen doch recht einfachen Sachverhalt gleichbleibend und plausibel darzulegen. Die Feststellungen zur Lage im Irak stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin trat diesen Feststellungen in ihrer Stellungnahme nicht entgegen. Sofern in der Stellungnahme ausgeführt wird, dass die Berichte „Junggesellin von Bagdad“ und „Irak: zwei Christinnen in hohen Ämtern“ mit dem Fall der Beschwerdeführerin nichts zu tun hätten, wird dazu festgehalten, dass diese Berichte dazu dienen, ein umfassendes Bild zur Lage von Frauen im Irak zu erhalten. Diesen und den übrigen Berichten zufolge nehmen Frauen am gesellschaftlichen Leben im Irak teil und können dieselben beruflichen Positionen wie Männer erlangen. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Familienverfahren

§ 34Asyl

G:Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG: Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt

§ 34Abs. 1 Asyl

G dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Ziffer eins,); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist (Ziffer 2,) oder einem Asylwerber (Ziffer 3,) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt

Paragraph 34, Absatz eins, AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

§ 34Abs. 4 Asyl

G hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

§ 34Abs. 5 Asyl

G gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Paragraph 34, Absatz 5, AsylG gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz minderjährig, weshalb zu ihrem Vater die Voraussetzungen für ein Familienverfahren erfüllt sind. Mit der Stiefmutter und mit den Halbgeschwistern besteht hingegen kein Familienverfahren. Der Vater der Beschwerdeführerin kehrte am 28.09.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Irak zurück. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 29.06.2018, Zl. XXXX , abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer zurück, woraufhin das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2020, L524 2202392-1/15E, eingestellt wurde. Der Bescheid des Vaters, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, erwuchs damit in Rechtskraft. Mangels Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater der Beschwerdeführerin kann auch der Beschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werden.Der Vater der Beschwerdeführerin kehrte am 28.09.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Irak zurück. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 29.06.2018, Zl. römisch 40 , abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer zurück, woraufhin das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2020, L524 2202392-1/15E, eingestellt wurde. Der Bescheid des Vaters, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, erwuchs damit in Rechtskraft. Mangels Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater der Beschwerdeführerin kann auch der Beschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werden. Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" (Englisch: "for reasons of"; Französisch: "du fait de") der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" (Englisch: "for reasons of"; Französisch: "du fait de") der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 unter Hinweis auf VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 unter Hinweis auf VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101 unter Hinweis auf VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101 unter Hinweis auf VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119 unter Hinweis auf VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793, mwN).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119 unter Hinweis auf VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793, mwN). Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr im Irak eine Zwangsheirat droht sowie ihr Vater sie wegen ihres Kleidungsstils und wegen des Umstands, dass sie keine Jungfrau mehr sei, töten (lassen) will. Die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegt daher nicht vor. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472 unter Hinweis auf VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Es genügt daher nicht, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zu den Länderberichten bloß auf einzelne Passagen in den Berichten verweist.Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472 unter Hinweis auf VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Es genügt daher nicht, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zu den Länderberichten bloß auf einzelne Passagen in den Berichten verweist. Die Beschwerdeführerin trägt kein Kopftuch, hat Tätowierungen und betreibt einen Instagramaccount, wo sie ca. 10.700 Follower hat. Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin keine konkrete Verfolgungsgefahr vor. Auch aus den Feststellungen zur Lage im Irak lässt sich keine konkrete, individuelle Verfolgungsgefahr entnehmen. Demnach hätten nur zur Zeit Saddam Hussein Tätowierungen in einem rechtlichen Graugebiet existiert und Tattoo-Studios seien verboten gewesen. Einige Personen mit Tätowierungen seien schikaniert und geschlagen worden. Schon im Jahr 2013 war „Hautkunst“ für junge und modische BewohnerInnen Bagdads in vermehrtem Ausmaß eine Frage des Lebensstils. Frauen lassen sich häufig die Augenbrauen tätowieren und Bilder von Vögeln oder Schmetterlingen. Sofern in der Stellungnahme darauf hingewiesen wird, dass im Juni 2017 Milizangehörige einen Beautysalon für gestürmt hätten, weil dort Frauen tätowiert würden, lässt sich aus diesem einzigen Vorfall, der vor beinahe vier Jahren stattgefunden hat, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin ableiten. Auch die Lage von Frauen hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins signifikant geändert. Seit Februar 2015 hat Bagdad eine Bürgermeisterin, Thikra Alwash. Sie ist Bauingenieurin, war zuvor als Generaldirektorin im Hochschulministerium angestellt und hat sich dort einen Ruf als kompetente Macherin erarbeitet. Unter Saddam Hussein wurden die Frauenrechte langsam zurückgenommen, nach seinem Sturz sorgten der Bürgerkrieg und das Erstarken religiöser Parteien für weitere Einschränkungen. Es waren schließlich die US-Besatzer, die den irakischen Frauen den Weg zurück in die Öffentlichkeit ebneten. Auf Bagdads Straßen flanieren sie auch nach dem Abzug der Amerikaner unbehelligt – mit und ohne Schleier. In Büros, Redaktionsräumen und Kanzleien ist die Anwesenheit von Frauen kein ungewöhnlicher Anblick mehr. Inzwischen sind einige von ihnen sogar in den Chefetagen angekommen. Durch den Terror in den Jahren nach Saddam Hussein, als der Krieg zwischen Sunniten und Schiiten im Land tobte, wurde die alte Elite aus Ärzten, Juristen, Professoren und Geschäftsleuten verfolgt, entführt oder ins Exil getrieben. Weil diese Männer heute fehlen, haben nun Frauen die Chance auf interessante Posten. In Bagdad wurde auch das erste Frauencafé eröffnet. In Mansour, dem Stadtviertel, in dem sich "La Femme" befindet, sind die meisten Cafés und Restaurants heute gemischt, und auch Frauen rauchen dort Wasserpfeife. Der frische Wind des Wandels hat auch das Straßenbild verändert. Frauen kleiden sich wieder bunter, anstatt sich hinter schwarzen Schleiern zu verstecken. Die Entwicklung geht so weit, dass junge Frauen sich immer seltener ein Kopftuch umbinden. In Bagdad sind die Straßen um ein Uhr nachts noch voller Leben. Die Frauen sind willensstark und kämpfen erfolgreich für mehr Rechte, für Frauenquoten im Parlament und in Parteien sowie für mehr Mitsprache in der Regierung. Eine Finanzexpertin, die der chaldäischen Kirche angehört, leitet künftig die irakische Investitionsbehörde. Bereits im Juni 2020 hatte Regierungschef al-Kadhimi eine weitere chaldäischen Christin als Ministerin für Einwanderung und Umsiedlung von Binnenvertriebenen eingesetzt. Die Biologie-Professorin Evan Faeq Yakoub Jabro lege besonderes Augenmerk auf soziale Probleme der jüngeren Generationen, die von der irakischen Politik bisher keine große Aufmerksamkeit erfahren haben. Dies alles zeigt, dass Frauen keiner Verfolgung ausgesetzt sind. Den Feststellungen kann nicht entnommen werden, dass Frauen gezwungen sind, Kopftücher zu tragen und im Falle des Zuwiderhandelns mit einer Verfolgung zu rechnen hätten. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie müsste im Irak ein Kopftuch tragen und könnte, wenn sie dies nicht macht, erschossen werden, findet keine Deckung in den Berichten zur Lage im Irak. Sofern diesbezüglich in der Stellungnahme auf die EASO Richtlinien vom Jänner 2021 verwiesen wird, ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen zu westlichem Verhalten bloß einen Bericht aus dem Jahr 2017 stützen. Von einem derart lange zurückliegenden Bericht auf die Lage im Jahr 2021 zu schließen, ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0141 zum Irak), wonach bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat auch zeitlich nicht lange zurückliegenden Berichte bereits ihre Aktualität verloren haben können, geradezu untauglich. Die dagegen vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Berichte zur Lage von Frauen sind deutlich aktueller und aus diesen Berichten kann keine maßgebliche wahrscheinliche Verfolgungsgefahr abgeleitet werden. Hinsichtlich des Instagramaccounts der Beschwerdeführerin, wo sie ca. 10.700 Follower hat, brachte die Beschwerdeführerin keine konkrete Verfolgungsgefahr vor. Nach den Feststellungen zum Irak haben soziale Medien eine starke Wirkung und eröffnen jungen Menschen einen neuen Weg, neue Freunde in der irakischen Gesellschaft zu finden. Im Jahr 2018 kam es auch zu mehreren Morden an prominenten Frauen. Im August 2018 starben im Abstand von einer Woche Rafeef Al-Yaseri und Rasha al-Hassan, zwei Inhaberinnen von Schönheitssalons in Bagdad unter „mysteriösen Umständen“ in ihren Häusern. Al-Yaseri, genannt „Iraq's Barbie“, war plastische Chirurgin und Betreiberin des „Barbie Medical Center“ in Bagdad. Sie wurde tot in ihrer Wohnung in Bagdad aufgefunden. Sie veröffentlichte Fotos von sich mit Make-up und modischer Kleidung und bewarb ihre neuesten Projekte bei mehr als einer Million Instagram-Followern. Sie soll vergiftet worden sein. Eine Woche später wurde Rasha al-Hassan, die Besitzerin eines bekannten Schönheitszentrums in Bagdad, tot in ihrem Haus aufgefunden. Beide Morde blieben ungeklärt. Am 25.09.2018 wurde die Frauenrechtlerin und Menschenrechtsaktivistin Suad al-Ali in Basra vor einem Supermarkt von maskierten Männern erschossen, als sie in ihr Auto stieg. Al-Ali war an der Organisation von Protesten in Basra beteiligt, die bessere Dienstleistungen in der Stadt forderten. Ihr Ehemann, der ebenso angeschossen wurde, wurde im Krankenhaus behandelt. Es übernahm niemand die Verantwortung für den Angriff. Am 27.09.2018 wurde das berühmte Model und Social Media Star Tara Fares am Steuer ihres Porsche-Cabrios im Stadtteil Camp Sarah in Bagdad erschossen. Sie war eine ehemalige Schönheitskönigin und Instagram-Model/Star mit 2,7 bis 2,8 Millionen Followern und damit die sechstbeliebteste Person in irakischen Sozialen Medien. Sie veröffentlichte u.a. Bilder mit Tattoos, unterschiedlichen Haarfarben und gewagten Kleidern. Sie ermunterte andere Irakerinnen zu einem mutigeren Auftreten. Sie wurde als Opfer ihres Ruhmes und wegen ihres Lebensstils bezeichnet. Zwei weitere Frauen wurden am 07.10.2018 in Basra ermordet, eine war eine Aktivistin, die andere die Besitzerin eines Schönheitszentrums. Die Täter und das Motiv hinter den Morden sind nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin hat einen Instagramaccount. Sie weist aber nicht jenes Gefährdungsprofil auf, welches die im Jahr 2018 ermordeten Frauen hatten. Sie ist keine Menschenrechtsaktivistin, keine Frauenrechtlerin, sie betreibt keinen Schönheitssalon und hat mit ihren 10.700 Followern bei Weitem nicht jene Reichweite, welche die ermordeten Frauen hatten. Sie veröffentlichte auch nicht Bilder mit Tattoos, unterschiedlichen Haarfarben und gewagten Kleidern. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hatte die Beschwerdeführerin nur einen Beitrag auf ihrem Instagramaccount, dabei handelte es sich um drei Kurzvideos, in denen die Beschwerdeführerin nicht erkennbar war. Eine Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihres Instagramaccounts ist daher in Anbetracht er zitierten Berichte nicht maßgeblich wahrscheinlich. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN). Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L524.2202959.1.00

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