← Österreich

{'item': 'L527 2199378-1'}

Obsah (5)§ 3Art 133§ 34§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2021 GeschäftszahlL527 2199378-1 Spruch, L527 2199378-1/35E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Die Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist mit XXXX (L527 2199382-1) in aufrechter Ehe verheiratet. XXXX (L527 2199380-1) ist der gemeinsame leibliche minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, XXXX (L527 2226721-1) die gemeinsame leibliche minderjährige Tochter. Die Beschwerdeführerin ist mit römisch 40 (L527 2199382-1) in aufrechter Ehe verheiratet. römisch 40 (L527 2199380-1) ist der gemeinsame leibliche minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, römisch 40 (L527 2226721-1) die gemeinsame leibliche minderjährige Tochter. Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige, wurde im Iran geboren und wuchs dort auf. Im Jahr 2004 heiratete sie ihren Ehegatten und lebte zuletzt mit diesem in XXXX . Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige, wurde im Iran geboren und wuchs dort auf. Im Jahr 2004 heiratete sie ihren Ehegatten und lebte zuletzt mit diesem in römisch 40 . Gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrem Sohn reiste die Beschwerdeführerin am XXXX 11.2016 legal mit einem Visum der Kategorie D aus dem Iran über die Ukraine in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführerin erhielt hier einen Aufenthaltstitel zwecks Familiengemeinschaft (mit Studierenden), der bis XXXX 11.2017 gültig war.Gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrem Sohn reiste die Beschwerdeführerin am römisch 40 11.2016 legal mit einem Visum der Kategorie D aus dem Iran über die Ukraine in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführerin erhielt hier einen Aufenthaltstitel zwecks Familiengemeinschaft (mit Studierenden), der bis römisch 40 11.2017 gültig war. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn reisten am XXXX 08.2017 legal in den Iran zurück. Am XXXX 08.2017 reisten sie wieder legal nach Österreich ein.Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn reisten am römisch 40 08.2017 legal in den Iran zurück. Am römisch 40 08.2017 reisten sie wieder legal nach Österreich ein. Am 11.09.2017 stellten die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte und ihr Sohn jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag der Antragstellung fanden die Erstbefragungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten statt. Ihren Antrag auf internationalen Schutz begründete die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung damit, dass sie zum Christentum konvertiert sei. Ihre Familie im Iran sei sehr religiös und konservativ. Sie sei bedroht worden und ihr Leben sei in Gefahr. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst um ihr Leben. Es erwarte sie im Iran eine Haft- oder Todesstrafe wegen des Religionsaustritts. Am 13. XXXX 2018 fand die Einvernahme einerseits der Beschwerdeführerin und andererseits des Ehegatten und des Sohnes vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) statt. Ihren Antrag auf internationalen Schutz begründete die Beschwerdeführerin - auf das Wesentliche zusammengefasst - wie folgt: Ihre Familie lebe im Iran in XXXX . Sie habe sich daher gewundert, weshalb ihre Mutter und zwei Schwestern nach ihrer Rückkehr in den Iran - glaublich am XXXX 08.2017 - mit ihr vom Flughafen nach XXXX gefahren seien. Sie sei sehr nervös gewesen und habe nicht gewusst, was dies soll. Ihre Mutter sei die gesamte Zeit sehr abweisend gewesen und habe wenig mit ihr gesprochen. Am nächsten Tag sei geplant gewesen, das Grab ihrer Großmutter und danach ein Mausoleum zu besuchen. Sie habe dies abgelehnt, woraufhin ihre Schwester Druck gemacht habe. Ihr Sohn habe auf einmal durchgedreht und geschrien „wir wollen nicht in die Moschee“, da sie doch in die Kirche gehen würden. Ihre Mutter habe gesagt, sie wisse, was sie tun und dass sie in die Kirche gehen würden. Dies sei alles die Schuld ihres Ehegatten. Ihre Schwester habe erwähnt, dass auch deren Ehegatte Bescheid wisse und diese habe ebenfalls ausgeführt, dass alles die Schuld des Ehegatten der Beschwerdeführerin wäre. Sie sei nicht verfolgt worden, aber ihrem Ehegatten sei gedroht worden, dass man ihn bei einer Rückkehr der Sepâh übergeben würde. Ihre Mutter und ihre Schwester hätten gesagt, dass, wenn Ayatollah XXXX etwas anordne, „sie“ („wir“) nirgendwo mehr sicher seien. Wenn der Ayatollah erfahre, dass es solche Personen in der Verwandtschaft gebe, werde er diese dafür bestrafen. Ihr Sohn habe die ganze Zeit Angst gehabt, dass irgendjemand umgebracht werde. Ihr Ehegatte sei von ihrem Schwager - für den Fall der Rückkehr - auch telefonisch bedroht worden. Am 13. römisch 40 2018 fand die Einvernahme einerseits der Beschwerdeführerin und andererseits des Ehegatten und des Sohnes vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) statt. Ihren Antrag auf internationalen Schutz begründete die Beschwerdeführerin - auf das Wesentliche zusammengefasst - wie folgt: Ihre Familie lebe im Iran in römisch 40 . Sie habe sich daher gewundert, weshalb ihre Mutter und zwei Schwestern nach ihrer Rückkehr in den Iran - glaublich am römisch 40 08.2017 - mit ihr vom Flughafen nach römisch 40 gefahren seien. Sie sei sehr nervös gewesen und habe nicht gewusst, was dies soll. Ihre Mutter sei die gesamte Zeit sehr abweisend gewesen und habe wenig mit ihr gesprochen. Am nächsten Tag sei geplant gewesen, das Grab ihrer Großmutter und danach ein Mausoleum zu besuchen. Sie habe dies abgelehnt, woraufhin ihre Schwester Druck gemacht habe. Ihr Sohn habe auf einmal durchgedreht und geschrien „wir wollen nicht in die Moschee“, da sie doch in die Kirche gehen würden. Ihre Mutter habe gesagt, sie wisse, was sie tun und dass sie in die Kirche gehen würden. Dies sei alles die Schuld ihres Ehegatten. Ihre Schwester habe erwähnt, dass auch deren Ehegatte Bescheid wisse und diese habe ebenfalls ausgeführt, dass alles die Schuld des Ehegatten der Beschwerdeführerin wäre. Sie sei nicht verfolgt worden, aber ihrem Ehegatten sei gedroht worden, dass man ihn bei einer Rückkehr der Sepâh übergeben würde. Ihre Mutter und ihre Schwester hätten gesagt, dass, wenn Ayatollah römisch 40 etwas anordne, „sie“ („wir“) nirgendwo mehr sicher seien. Wenn der Ayatollah erfahre, dass es solche Personen in der Verwandtschaft gebe, werde er diese dafür bestrafen. Ihr Sohn habe die ganze Zeit Angst gehabt, dass irgendjemand umgebracht werde. Ihr Ehegatte sei von ihrem Schwager - für den Fall der Rückkehr - auch telefonisch bedroht worden. Die Beschwerdeführerin brachte im Zuge der Einvernahme am 13. XXXX 2018 eine iranische Heiratsurkunde samt beglaubigter Übersetzung in die englische Sprache, eine iranische Geburtsurkunde deren Mutter betreffend und ein Konvolut an Unterlagen zur Bescheinigung religiöser Aktivitäten sowie einer Integration in Österreich für sich und ihren Sohn in Vorlage. Ferner legte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Internet die Söhne des Ayatollah XXXX betreffend vor. Die Beschwerdeführerin brachte im Zuge der Einvernahme am 13. römisch 40 2018 eine iranische Heiratsurkunde samt beglaubigter Übersetzung in die englische Sprache, eine iranische Geburtsurkunde deren Mutter betreffend und ein Konvolut an Unterlagen zur Bescheinigung religiöser Aktivitäten sowie einer Integration in Österreich für sich und ihren Sohn in Vorlage. Ferner legte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Internet die Söhne des Ayatollah römisch 40 betreffend vor. Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen der Beschwerdeführerin für nicht glaubhaft: Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe hinsichtlich einer Bedrohung und/ oder Verfolgung im Herkunftsstaat in Zusammenhang mit den Ereignissen im Zuge der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran im August 2017 seien nicht glaubhaft. Es habe ebenso wenig festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in Österreich zum Christentum konvertiert sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen der Beschwerdeführerin für nicht glaubhaft: Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe hinsichtlich einer Bedrohung und/ oder Verfolgung im Herkunftsstaat in Zusammenhang mit den Ereignissen im Zuge der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran im August 2017 seien nicht glaubhaft. Es habe ebenso wenig festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in Österreich zum Christentum konvertiert sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs). Dagegen erhob die - seinerzeitig durch eine Rechtsberatungsorganisation vertretene - Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22.06.2018 die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerde waren im Wesentlichen - teilweise bereits in Vorlage gebrachte - Unterlagen zur Bescheinigung religiöser Aktivitäten sowie mehrere Ablichtungen zur Bescheinigung verschiedener verwandtschaftlicher Beziehungen angeschlossen. Nach der Geburt der Tochter im Jahr 2019 in Österreich stellte der Ehegatte der Beschwerdeführerin für die Tochter als gesetzlicher Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin wurde als gesetzliche Vertreterin am 25.11.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Antrag der Tochter auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom XXXX 11.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Tochter auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid vom römisch 40 11.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Tochter auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs). Gegen den Bescheid vom XXXX 11.2019 erhob die – seinerzeitig durch eine Rechtsberatungsorganisation vertretene - Tochter mit Schriftsatz vom 12.12.2019 in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Gegen den Bescheid vom römisch 40 11.2019 erhob die – seinerzeitig durch eine Rechtsberatungsorganisation vertretene - Tochter mit Schriftsatz vom 12.12.2019 in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 12.12.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe der Beschwerdeführerin samt mehreren Bescheinigungsmitteln bezüglich einer Integration in Österreich und eine Ablichtung der Niederschrift über die Einvernahme des Sohnes vor der belangten Behörde am 13. XXXX 2018 ein.Am 12.12.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe der Beschwerdeführerin samt mehreren Bescheinigungsmitteln bezüglich einer Integration in Österreich und eine Ablichtung der Niederschrift über die Einvernahme des Sohnes vor der belangten Behörde am 13. römisch 40 2018 ein. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 12.03.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, übermittelte der Beschwerdeführerin das aktuelle Länderinformationsblatt für den Iran und ersuchte die Beschwerdeführerin in der Ladung um Mitwirkung am Verfahren (Geltendmachung/ Vorlage von bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen und Beweismitteln, wesentliche Änderungen/ Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen bis spätestens drei Wochen vor der Verhandlung). Die Beschwerdeführerin unterließ es in der Folge, fristgerecht eine Eingabe zu erstatten. Am 10.03.2020 wurden beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein umfassendes, ungeordnetes Konvolut an Unterlagen sowie ein USB-Speicherstick bezüglich Art 3 EMRK und der Konversion zum Christentum persönlich eingebracht. Am 10.03.2020 wurden beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein umfassendes, ungeordnetes Konvolut an Unterlagen sowie ein USB-Speicherstick bezüglich Artikel 3, EMRK und der Konversion zum Christentum persönlich eingebracht. Mit E-Mail vom 10.03.2020 übermittelte die – seinerzeitig durch eine Rechtsberatungsorganisation vertretene - Beschwerdeführerin eine fachliche Stellungnahme bzw. einen kurzen Sozialbericht im Hinblick auf die soziale Integration sowie in Bezug auf das Privat- und Familienleben der Familie der Beschwerdeführerin samt einem diesbezüglichen Konvolut an Bescheinigungsmitteln. Das Bundesverwaltungsgericht hielt am 12.03.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der es neben der Beschwerdeführerin, deren Ehegatten und deren Sohn, die mit einem Vertreter der ihnen seinerzeitig beigegebenen und bis 31.12.2020 bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation erschienen, im Beisein eines Vertreters der belangten Behörde einen Pastor der iranischen Kongregation im Vienna Christian Center (als beantragten Zeugen) einvernahm. Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts wies in der Verhandlung darauf hin, dass eine derart kurzfristige Vorlage von Bescheinigungsmitteln weder der Aufforderung zur Mitwirkung in der Ladung noch der Verfahrensförderungspflicht nach § 39 Abs 2a AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG entspricht. Die Eingabe(

  1. n)enthielten zudem keine schlüssige Auflistung der Bescheinigungsmittel, die Bescheinigungsmittel waren weder nach den einzelnen Parteien noch nach konkreten Beweisthemen und auch nicht anderweitig geordnet. Es war auch nicht ohne Weiteres zu erkennen gewesen, ob es sich ausschließlich um neue, das heißt nicht bereits zuvor vorgelegte, Bescheinigungsmittel handelt. Aus diesem Grunde trug der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts den Parteien auf, binnen einer Woche ab der Verhandlung allfällige relevante Bescheinigungsmittel, insbesondere solche die bereits am 10.03.2020 persönlich überbracht wurden, nachvollziehbar geordnet, insbesondere nach der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen sowie nach Beweisthemen, und unter Angabe des jeweils konkreten Beweisthemas sowie unter Anschluss eines Verzeichnisses der Bescheinigungsmittel im Original in Papierform vorzulegen. Ferner trug der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts den Parteien auf, ebenfalls binnen einer Woche ab der Verhandlung allfällige relevante auf dem USB-Speicherstick befindliche Bescheinigungsmittel nachvollziehbar geordnet, insbesondere nach der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen sowie nach Beweisthemen, und unter Angabe des jeweils konkreten Beweisthemas sowie unter Anschluss eines Verzeichnisses der Bescheinigungsmittel in ausgedruckter Form vorzulegen. Im Übrigen folgte der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.08.2010 zum Thema Psychotherapie im Iran, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.11.2019 zum Thema psychische Erkrankung, Medikamente, Kosten im Iran und den Bericht des UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iran: Medical and healthcare issues, Version 1.0, November 2019, aus und erörterte dies mit der Beschwerdeführerin. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wurde schließlich aufgefordert, innerhalb einer Woche ab der Verhandlung dem Bundesverwaltungsgericht Nachweise hinsichtlich seines an der Technischen Universität Wien betriebenen Studiums vorzulegen, und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innerhalb dieser Frist ein in der mündlichen Verhandlung thematisiertes Schriftstück bezüglich des angeblichen Verlusts der Wohnung im Iran in ausgedruckter Form, möglichst im Original, vorzulegen. Da eine weitere Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Sachlage zweckmäßig erschien, wurde die Verhandlung auf den 26.03.2020 vertagt.Das Bundesverwaltungsgericht hielt am 12.03.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der es neben der Beschwerdeführerin, deren Ehegatten und deren Sohn, die mit einem Vertreter der ihnen seinerzeitig beigegebenen und bis 31.12.2020 bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation erschienen, im Beisein eines Vertreters der belangten Behörde einen Pastor der iranischen Kongregation im Vienna Christian Center (als beantragten Zeugen) einvernahm. Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts wies in der Verhandlung darauf hin, dass eine derart kurzfristige Vorlage von Bescheinigungsmitteln weder der Aufforderung zur Mitwirkung in der Ladung noch der Verfahrensförderungspflicht nach Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG entspricht. Die Eingabe(
  2. n)enthielten zudem keine schlüssige Auflistung der Bescheinigungsmittel, die Bescheinigungsmittel waren weder nach den einzelnen Parteien noch nach konkreten Beweisthemen und auch nicht anderweitig geordnet. Es war auch nicht ohne Weiteres zu erkennen gewesen, ob es sich ausschließlich um neue, das heißt nicht bereits zuvor vorgelegte, Bescheinigungsmittel handelt. Aus diesem Grunde trug der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts den Parteien auf, binnen einer Woche ab der Verhandlung allfällige relevante Bescheinigungsmittel, insbesondere solche die bereits am 10.03.2020 persönlich überbracht wurden, nachvollziehbar geordnet, insbesondere nach der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen sowie nach Beweisthemen, und unter Angabe des jeweils konkreten Beweisthemas sowie unter Anschluss eines Verzeichnisses der Bescheinigungsmittel im Original in Papierform vorzulegen. Ferner trug der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts den Parteien auf, ebenfalls binnen einer Woche ab der Verhandlung allfällige relevante auf dem USB-Speicherstick befindliche Bescheinigungsmittel nachvollziehbar geordnet, insbesondere nach der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen sowie nach Beweisthemen, und unter Angabe des jeweils konkreten Beweisthemas sowie unter Anschluss eines Verzeichnisses der Bescheinigungsmittel in ausgedruckter Form vorzulegen. Im Übrigen folgte der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.08.2010 zum Thema Psychotherapie im Iran, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.11.2019 zum Thema psychische Erkrankung, Medikamente, Kosten im Iran und den Bericht des UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iran: Medical and healthcare issues, Version 1.0, November 2019, aus und erörterte dies mit der Beschwerdeführerin. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wurde schließlich aufgefordert, innerhalb einer Woche ab der Verhandlung dem Bundesverwaltungsgericht Nachweise hinsichtlich seines an der Technischen Universität Wien betriebenen Studiums vorzulegen, und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innerhalb dieser Frist ein in der mündlichen Verhandlung thematisiertes Schriftstück bezüglich des angeblichen Verlusts der Wohnung im Iran in ausgedruckter Form, möglichst im Original, vorzulegen. Da eine weitere Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Sachlage zweckmäßig erschien, wurde die Verhandlung auf den 26.03.2020 vertagt. Am 19.03.2020 übermittelte die - seinerzeitig durch eine Rechtsberatungsorganisation vertretene - Beschwerdeführerin die kurz vor der Verhandlung vorgelegten Bescheinigungsmittel in geordneter Form. Zudem brachten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte die in der Verhandlung thematisierten Nachweise bezüglich des angeblichen Verlusts der Wohnung im Iran und des an der Technischen Universität Wien betriebenen Studiums sowie Bescheinigungsmittel bezüglich der psychischen Gesundheitssituation des Sohnes in Vorlage. Die für den 26.03.2020 anberaumte Verhandlung fand bedingt durch COVID-19 und die in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen nicht statt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 06.07.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, übermittelte der Beschwerdeführerin die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.05.2020 zur Corona-Situation im Iran zur Stellungnahme und ersuchte die Beschwerdeführerin in der Ladung erneut konkret um näher bezeichnete Mitwirkung im Verfahren: Die Beschwerdeführerin sollte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht alle bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen und Beweismittel sowie allfällige sonstige wesentliche Änderungen oder Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen bis spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung geltend machen bzw. im Original per Post vorlegen. Am 06.07.2020 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt, in der das Bundesverwaltungsgericht den Ehegatten der Beschwerdeführerin, der mit einem Vertreter der ihm seinerzeitig beigegebenen und bis 31.12.2020 bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation erschien, im Beisein eines Vertreters der belangten Behörde einvernahm. Des Weiteren folgte der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts dem Vertreter der belangten Behörde, dem Vertreter der der Beschwerdeführerin seinerzeitig beigegebenen und bis 31.12.2020 bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation und dem Ehegatten (ergänzend zu den der Beschwerdeführerin bzw. der ihr seinerzeitig beigegebenen und bis 31.12.2020 bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation übermittelten Länderinformationen) die Kurzinformationen der Staatendokumentation zu COVID-19 in der Zone Russische Föderation/ Kaukasus und Iran vom 09.06.2020, den Situation Report 167 der World Health Organization (WHO) zum Coronavirus disease (COVID-19), Stand 05.07.2020, und das Länderinformationsblatt für den Iran (Stand 19.06.2020) aus und erörterte diese. Im Anschluss verzichteten die belangte Behörde, der Vertreter der der Beschwerdeführerin seinerzeitig beigegebenen und bis 31.12.2020 bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation und der Ehegatte auf eine Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Folge das von der Beschwerdeführerin vorgelegte angebliche iranische Gerichtsurteil in Zusammenhang mit dem angeblichen Verlust der Wohnung im Iran einer Übersetzung von der Sprache Farsi in die deutsche Sprache zu. Die Kopie dieser vorgelegten fremdsprachigen Dokumente wurde der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammen mit den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Übersetzungen in die deutsche Sprache mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX 02.2021 zur Kenntnis gebracht. Die Behörde äußerte sich nicht.Die Kopie dieser vorgelegten fremdsprachigen Dokumente wurde der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammen mit den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Übersetzungen in die deutsche Sprache mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 02.2021 zur Kenntnis gebracht. Die Behörde äußerte sich nicht. Am 19. XXXX 2021 langte die Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen gewillkürten Vertretung der Beschwerdeführerin samt der Mitteilung beim Bundesverwaltungsgericht ein, dass die Beschwerdeführerin gegen die eingeholten Übersetzungen der vorgelegten Dokumente keine Einwendungen habe und daher keine Stellungnahme erstattet werde.Am 19. römisch 40 2021 langte die Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen gewillkürten Vertretung der Beschwerdeführerin samt der Mitteilung beim Bundesverwaltungsgericht ein, dass die Beschwerdeführerin gegen die eingeholten Übersetzungen der vorgelegten Dokumente keine Einwendungen habe und daher keine Stellungnahme erstattet werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten]. 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum in XXXX im Iran geboren. Sie ist eine erwachsene, weibliche Drittstaatsangehörige, konkret: iranische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin ist seit 2004 standesamtlich verheiratet und Mutter von zwei minderjährigen Kindern. Der Ehegatte ist der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl L527 2199382-1, XXXX , geb. XXXX . Die minderjährigen Kinder sind die beschwerdeführenden Parteien in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu den Zahlen L527 2199380-1, XXXX , geb. XXXX , und L527 2226721-1, XXXX , geb. XXXX . 1.1. Die Beschwerdeführerin führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum in römisch 40 im Iran geboren. Sie ist eine erwachsene, weibliche Drittstaatsangehörige, konkret: iranische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin ist seit 2004 standesamtlich verheiratet und Mutter von zwei minderjährigen Kindern. Der Ehegatte ist der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl L527 2199382-1, römisch 40 , geb. römisch 40 . Die minderjährigen Kinder sind die beschwerdeführenden Parteien in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu den Zahlen L527 2199380-1, römisch 40 , geb. römisch 40 , und L527 2226721-1, römisch 40 , geb. römisch 40 . Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise mit ihrem Ehegatten und ihrem Sohn in XXXX . Sie reiste legal - mit einem Visum der Kategorie D - am XXXX 11.2016 aus dem Iran aus und in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie einen Aufenthaltstitel „Familiengemeinschaft (mit Studierenden)“, der vom XXXX 11.2016 bis zum XXXX 11.2017 gültig war, erhielt. Am XXXX 08.2017 reiste sie für etwa drei Wochen mit ihrem Sohn zurück in den Iran. Am XXXX 08.2017 reiste sie - ebenfalls legal - erneut aus dem Iran in das Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.09.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und den minderjährigen Kindern im aufrechten Familienverband.Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise mit ihrem Ehegatten und ihrem Sohn in römisch 40 . Sie reiste legal - mit einem Visum der Kategorie D - am römisch 40 11.2016 aus dem Iran aus und in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie einen Aufenthaltstitel „Familiengemeinschaft (mit Studierenden)“, der vom römisch 40 11.2016 bis zum römisch 40 11.2017 gültig war, erhielt. Am römisch 40 08.2017 reiste sie für etwa drei Wochen mit ihrem Sohn zurück in den Iran. Am römisch 40 08.2017 reiste sie - ebenfalls legal - erneut aus dem Iran in das Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.09.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und den minderjährigen Kindern im aufrechten Familienverband. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte dem Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom heutigen Tag den Status des Asylberechtigten zu und stellte

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gegen den Ehegatten der Beschwerdeführerin ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte dem Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom heutigen Tag den Status des Asylberechtigten zu und stellte

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gegen den Ehegatten der Beschwerdeführerin ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, zur Eheschließung, zur Zugehörigkeit zur Kernfamilie, zum familiären Zusammenleben in XXXX und in Österreich sowie zur zweimaligen Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus den (insofern) stringenten und glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten im Verfahren (AS 9 ff, 75 f, 79 ff, 85; OZ 16, S 12, 18, 20, 24 f, 27; Verwaltungsverfahrensakt Ehegatte [VA-E] AS 9 ff, 75 ff ; OZ 17, S 45

  1. ff)in Zusammenschau mit den Eintragungen im Reisepass der Beschwerdeführerin (AS 29
  2. ff)und ihres Sohnes (Verwaltungsverfahrensakt Sohn [VA-S] AS 29 ff), aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (OZ 22, 34; 2199382-1/37; 2199380-1/33; 2226721-1/31) und der iranischen Heiratsurkunde samt Übersetzung in die englische Sprache (AS 93 ff). Dass die Behörde den iranischen Reisepass einer Echtheitsprüfung unterzogen hätte, kann dem vorgelegten Akt nicht entnommen werden. Dennoch werden der Reisepass der Beschwerdeführerin in einem Eintrag im Informationsverbund Zentrales Fremdenregister als „authentisch (echt)“ qualifiziert (OZ 22). Bereits die belangte Behörde kam daher zu dem Ergebnis, dass die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin feststehen (AS 177). Dass die Beschwerdeführerin am 11.09.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, scheint unstrittig (vgl. etwa AS 7, 163). 2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, zur Eheschließung, zur Zugehörigkeit zur Kernfamilie, zum familiären Zusammenleben in römisch 40 und in Österreich sowie zur zweimaligen Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus den (insofern) stringenten und glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten im Verfahren (AS 9 ff, 75 f, 79 ff, 85; OZ 16, S 12, 18, 20, 24 f, 27; Verwaltungsverfahrensakt Ehegatte [VA-E] AS 9 ff, 75 ff ; OZ 17, S 45
  3. ff)in Zusammenschau mit den Eintragungen im Reisepass der Beschwerdeführerin (AS 29
  4. ff)und ihres Sohnes (Verwaltungsverfahrensakt Sohn [VA-S] AS 29 ff), aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (OZ 22, 34; 2199382-1/37; 2199380-1/33; 2226721-1/31) und der iranischen Heiratsurkunde samt Übersetzung in die englische Sprache (AS 93 ff). Dass die Behörde den iranischen Reisepass einer Echtheitsprüfung unterzogen hätte, kann dem vorgelegten Akt nicht entnommen werden. Dennoch werden der Reisepass der Beschwerdeführerin in einem Eintrag im Informationsverbund Zentrales Fremdenregister als „authentisch (echt)“ qualifiziert (OZ 22). Bereits die belangte Behörde kam daher zu dem Ergebnis, dass die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin feststehen (AS 177). Dass die Beschwerdeführerin am 11.09.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, scheint unstrittig vergleiche etwa AS 7, 163). Dass die Beschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik (OZ 34). 2.2. Dass und wann das Bundesverwaltungsgericht dem Ehegatten der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten zuerkannt hat, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl L527 2199382-1, konkret aus dem darin enthaltenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag. Dass seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis vom heutigen Tag bereits ein Verfahren zur Aberkennung eingeleitet worden wäre, ist nicht ersichtlich. 2.3. Mit Blick auf die Feststellungen unter 1.1 sowie 1.2. und die unten dargelegte Rechtslage ist eine Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründen, weshalb sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe (AS 13, 80; OZ 16, S 27 ff), sowie insbesondere mit dem behaupteten Religionswechsel und der Frage, ob eine echte, innere Konversion oder eine Scheinkonversion vorliegt, nicht erforderlich. Vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418. Es erübrigt sich daher auch, auf das behördliche Ermittlungserfahren, die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid und das Beschwerdevorbringen näher einzugehen. Ohne dass daran Rechtsfolgen geknüpft wären, ist dennoch festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nicht darauf beschränkt, die aktuelle Glaubensüberzeugung der Beschwerdeführerin allein anhand ihrer Aussagen und der von ihr vorgelegten Unterlagen zu beurteilen, sondern das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus einen Pastor der iranischen Kongregation im „Vienna Christian Center“ als Zeugen einvernommen (OZ 16, Beilage Z); vgl. zur Frage der Erforderlichkeit von Zeugeneinvernahmen zur Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530., VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381. Ferner hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit den nach der Judikatur (vgl. etwa 22.06.2020, Ra 2020/19/0151) für die Beurteilung eines Glaubenswechsels relevanten Aspekten eingehend befasst (vgl. OZ 16, S 31 ff). Auch in der behördlichen Einvernahme waren der Beschwerdeführerin bereits Fragen gestellt worden, die durchaus dazu geeignet waren, Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel zu ermitteln (vgl. insbesondere AS 77 f, 81 ff). Nach alledem hat das Bundesverwaltungsgericht erhebliche Zweifel am zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erstatteten Vorbringen und am Vorliegen einer inneren Konversion. Exemplarisch erwähnt sei, dass es sich als wenig überzeugend erweist, dass die Beschwerdeführerin nach den angeblichen Ereignissen zu Beginn ihrer Reise im August 2017 aus Geldmangel noch rund drei Wochen im Iran verblieben sein will, obwohl sie an anderer Stelle erklärte, im Rahmen dieser Reise Geld aus dem Iran nach Österreich mitgenommen zu haben (AS 77, 81). Überdies erscheint es völlig unplausibel und lebensfremd, dass die rechtsfreundliche Vertretung bzw. Schwester der Beschwerdeführerin im Iran eine gerichtliche Ladung wegen einer Anzeige ohne Nennung des betroffenen Klienten erhalten haben soll (VA-E AS 81). Beachtlich ist ferner, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten und Sohn nur wenige Wochen vor Ablauf des Aufenthaltstitels einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, da sie offenbar erkannt hatten, dass der Ehegatte die Voraussetzungen für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels als Studierender nicht erfüllen werde können, andernfalls er noch einen Antrag auf Verlängerung gestellt hätte (VA-E AS 85). Zudem wäre anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte unmittelbar nach der Rückkehr nach Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und nicht erst am 11.09.2017 gestellt hätten, hätten sich die behaupteten Vorfälle in Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Iran im August 2017 tatsächlich zugetragen. Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin die angebliche Abwendung vom Islam sowie die Motive für die angebliche Hinwendung zum Christentum nicht plausibel darlegen konnte. Beispielsweise äußerte sie sich insofern in der behördlichen Einvernahme ausgesprochen vage und oberflächlich; sie behauptete gänzlich unsubstantiiert, dass sie es auf einmal sattgehabt habe, (gläubige) Moslemin zu sein (AS 78). Vor dem Bundesverwaltungsgericht steigerte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, indem sie, ohne dies auch nur im Ansatz näher darzulegen, sagte, dass ihr der Islam immer das Gefühl gegeben habe, dass sie eine Sünderin sei, und dass sie darunter gelitten habe (OZ 16, S 31), was im Übrigen auch unter Bedachtnahme auf den persönlichen Lebensweg der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar ist. Vor dem Hintergrund der bereits erörterten Aussagen, die die Beschwerdeführerin in der behördlichen Einvernahme tätigte, erweisen sich auch die Ausführungen anlässlich der in der Verhandlung gestellten Frage zur persönlichen Bedeutung Mohammeds zum einen als Steigerung und zum anderen als phrasenhaft. So behauptete die Beschwerdeführerin in der Verhandlung erstmals, dass schlechte Erlebnisse vor ihre Augen treten würden, wenn sie den Namen Mohammed höre (OZ 16, S 32). Entspräche dieses Vorbringen den Tatsachen, hätte es die Beschwerdeführerin naheliegenderweise bereits anlässlich der in der behördlichen Einvernahme gestellten Frage nach dem Grund für die (angebliche) Konversion erstattet und sich weder vor der Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht auf weitgehend nichtssagende Angaben beschränkt. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin spricht nicht nur gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit, sondern begründet auch erhebliche Zweifel an einem an christlichen Werten orientierten Lebenswandel. Der Richter musste die Beschwerdeführerin – nach eingehender Belehrung zu Beginn – im weiteren Verlauf der Verhandlung noch mehrfach auf die Wahrheits- bzw. Mitwirkungspflicht hinweisen (OZ 16, S 5 f, 26, 34). Dass die Beschwerdeführerin – trotz der angeblichen Relevanz der Stellung der Frau für die persönliche Glaubensüberzeugung (OZ 16, S 33) – den Inhalt einer diesbezüglichen Bibelstelle, mit der sie der Richter konfrontierte, nicht kannte und folglich daraus auch keine Schlüsse ziehen konnte, ist das eine. Das andere ist, dass die Beschwerdeführerin sich nicht darauf beschränkte, anzugeben, dass sie diese Stelle nicht kenne, sondern sich darüber hinaus höchst spekulativ zum vermeintlichen Inhalt der Stelle äußerte. (OZ 16, S 34) Auch die grob einseitige Darstellung der Stellung der Frau im Islam (vgl. z. B. 4:1 [Koran]; 9:71 [Koran]; 4:32 [Koran]) wertet das Bundesverwaltungsgericht als Indiz für eine Scheinkonversion (OZ 16, S 33). Die abschließende Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin konnte jedoch, wie erwähnt, unterbleiben; vgl. abermals VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418.2.3. Mit Blick auf die Feststellungen unter 1.1 sowie 1.2. und die unten dargelegte Rechtslage ist eine Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründen, weshalb sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe (AS 13, 80; OZ 16, S 27 ff), sowie insbesondere mit dem behaupteten Religionswechsel und der Frage, ob eine echte, innere Konversion oder eine Scheinkonversion vorliegt, nicht erforderlich. Vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418. Es erübrigt sich daher auch, auf das behördliche Ermittlungserfahren, die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid und das Beschwerdevorbringen näher einzugehen. Ohne dass daran Rechtsfolgen geknüpft wären, ist dennoch festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nicht darauf beschränkt, die aktuelle Glaubensüberzeugung der Beschwerdeführerin allein anhand ihrer Aussagen und der von ihr vorgelegten Unterlagen zu beurteilen, sondern das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus einen Pastor der iranischen Kongregation im „Vienna Christian Center“ als Zeugen einvernommen (OZ 16, Beilage Z); vergleiche zur Frage der Erforderlichkeit von Zeugeneinvernahmen zur Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530., VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381. Ferner hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit den nach der Judikatur vergleiche etwa 22.06.2020, Ra 2020/19/0151) für die Beurteilung eines Glaubenswechsels relevanten Aspekten eingehend befasst vergleiche OZ 16, S 31 ff). Auch in der behördlichen Einvernahme waren der Beschwerdeführerin bereits Fragen gestellt worden, die durchaus dazu geeignet waren, Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel zu ermitteln vergleiche insbesondere AS 77 f, 81 ff). Nach alledem hat das Bundesverwaltungsgericht erhebliche Zweifel am zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erstatteten Vorbringen und am Vorliegen einer inneren Konversion. Exemplarisch erwähnt sei, dass es sich als wenig überzeugend erweist, dass die Beschwerdeführerin nach den angeblichen Ereignissen zu Beginn ihrer Reise im August 2017 aus Geldmangel noch rund drei Wochen im Iran verblieben sein will, obwohl sie an anderer Stelle erklärte, im Rahmen dieser Reise Geld aus dem Iran nach Österreich mitgenommen zu haben (AS 77, 81). Überdies erscheint es völlig unplausibel und lebensfremd, dass die rechtsfreundliche Vertretung bzw. Schwester der Beschwerdeführerin im Iran eine gerichtliche Ladung wegen einer Anzeige ohne Nennung des betroffenen Klienten erhalten haben soll (VA-E AS 81). Beachtlich ist ferner, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten und Sohn nur wenige Wochen vor Ablauf des Aufenthaltstitels einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, da sie offenbar erkannt hatten, dass der Ehegatte die Voraussetzungen für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels als Studierender nicht erfüllen werde können, andernfalls er noch einen Antrag auf Verlängerung gestellt hätte (VA-E AS 85). Zudem wäre anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte unmittelbar nach der Rückkehr nach Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und nicht erst am 11.09.2017 gestellt hätten, hätten sich die behaupteten Vorfälle in Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Iran im August 2017 tatsächlich zugetragen. Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin die angebliche Abwendung vom Islam sowie die Motive für die angebliche Hinwendung zum Christentum nicht plausibel darlegen konnte. Beispielsweise äußerte sie sich insofern in der behördlichen Einvernahme ausgesprochen vage und oberflächlich; sie behauptete gänzlich unsubstantiiert, dass sie es auf einmal sattgehabt habe, (gläubige) Moslemin zu sein (AS 78). Vor dem Bundesverwaltungsgericht steigerte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, indem sie, ohne dies auch nur im Ansatz näher darzulegen, sagte, dass ihr der Islam immer das Gefühl gegeben habe, dass sie eine Sünderin sei, und dass sie darunter gelitten habe (OZ 16, S 31), was im Übrigen auch unter Bedachtnahme auf den persönlichen Lebensweg der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar ist. Vor dem Hintergrund der bereits erörterten Aussagen, die die Beschwerdeführerin in der behördlichen Einvernahme tätigte, erweisen sich auch die Ausführungen anlässlich der in der Verhandlung gestellten Frage zur persönlichen Bedeutung Mohammeds zum einen als Steigerung und zum anderen als phrasenhaft. So behauptete die Beschwerdeführerin in der Verhandlung erstmals, dass schlechte Erlebnisse vor ihre Augen treten würden, wenn sie den Namen Mohammed höre (OZ 16, S 32). Entspräche dieses Vorbringen den Tatsachen, hätte es die Beschwerdeführerin naheliegenderweise bereits anlässlich der in der behördlichen Einvernahme gestellten Frage nach dem Grund für die (angebliche) Konversion erstattet und sich weder vor der Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht auf weitgehend nichtssagende Angaben beschränkt. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin spricht nicht nur gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit, sondern begründet auch erhebliche Zweifel an einem an christlichen Werten orientierten Lebenswandel. Der Richter musste die Beschwerdeführerin – nach eingehender Belehrung zu Beginn – im weiteren Verlauf der Verhandlung noch mehrfach auf die Wahrheits- bzw. Mitwirkungspflicht hinweisen (OZ 16, S 5 f, 26, 34). Dass die Beschwerdeführerin – trotz der angeblichen Relevanz der Stellung der Frau für die persönliche Glaubensüberzeugung (OZ 16, S 33) – den Inhalt einer diesbezüglichen Bibelstelle, mit der sie der Richter konfrontierte, nicht kannte und folglich daraus auch keine Schlüsse ziehen konnte, ist das eine. Das andere ist, dass die Beschwerdeführerin sich nicht darauf beschränkte, anzugeben, dass sie diese Stelle nicht kenne, sondern sich darüber hinaus höchst spekulativ zum vermeintlichen Inhalt der Stelle äußerte. (OZ 16, S 34) Auch die grob einseitige Darstellung der Stellung der Frau im Islam vergleiche z. B. 4:1 [Koran]; 9:71 [Koran]; 4:32 [Koran]) wertet das Bundesverwaltungsgericht als Indiz für eine Scheinkonversion (OZ 16, S 33). Die abschließende Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin konnte jedoch, wie erwähnt, unterbleiben; vergleiche abermals VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1.

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 34Abs 2 in Verbindung mit Abs 5 Asyl

G 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Erkenntnis den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Erkenntnis den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Familienangehöriger im Sinne des § 34 Abs 2 AsylG 2005 ist u. a., der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat (§ 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005). Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ist u. a., der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005).

§ 2Abs 3 Asyl

G 2005 ist ein Fremder im Sinne des § 34 Abs 2 AsylG 2005 straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2), rechtskräftig verurteilt worden ist.

Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,), rechtskräftig verurteilt worden ist. 3.2. Subsumiert man den festgestellten Sachverhalt den genannten Rechtsvorschriften, erweist sich, dass der Beschwerdeführerin

§ 3Abs 1 in Verbindung mit § 34 Abs 2 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Dass sich die Zuerkennung rechtlich u. a. auf § 34 Abs 2 AsylG 2005 stützt, ist in den Spruch des vorliegenden Erkenntnisses aber nicht aufzunehmen; vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418. 3.2. Subsumiert man den festgestellten Sachverhalt den genannten Rechtsvorschriften, erweist sich, dass der Beschwerdeführerin

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Dass sich die Zuerkennung rechtlich u. a. auf Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stützt, ist in den Spruch des vorliegenden Erkenntnisses aber nicht aufzunehmen; vergleiche VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/

  1. Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin des XXXX , geb. XXXX (L527 2199382-1), dem das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag den Status des Asylberechtigten zuerkannt hat, wobei die Ehe dieser Personen bereits vor der Einreise bestand. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Somit ist sie auch nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 Abs 2 AsylG
  2. Gegen den Ehegatten der Beschwerdeführerin ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig. Damit sind die Voraussetzungen dafür, der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, erfüllt.Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin des römisch 40 , geb. römisch 40 (L527 2199382-1), dem das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag den Status des Asylberechtigten zuerkannt hat, wobei die Ehe dieser Personen bereits vor der Einreise bestand. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Somit ist sie auch nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG
  3. Gegen den Ehegatten der Beschwerdeführerin ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig. Damit sind die Voraussetzungen dafür, der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, erfüllt. Im Hinblick auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs war darauf, ob die Beschwerdeführerin auch eigene Fluchtgründe habe, nicht einzugehen, da der Beschwerdeführerin bereits im Familienverfahren der Asylstatus zuerkannt wird; vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/
  4. Im Hinblick auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs war darauf, ob die Beschwerdeführerin auch eigene Fluchtgründe habe, nicht einzugehen, da der Beschwerdeführerin bereits im Familienverfahren der Asylstatus zuerkannt wird; vergleiche VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids wegfällt, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.Da mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids wegfällt, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt der Beschwerdeführerin

§ 3Abs 4 Asyl

G 2005 damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).3.4. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt der Beschwerdeführerin

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L527.2199378.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.