G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Die Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist der gemeinsame leibliche minderjährige Sohn seiner Mutter XXXX (L527 2199378-1) und seines Vaters XXXX (L527 2199382-1), welche in aufrechter Ehe verheiratet sind. XXXX (L527 2226721-1) ist die minderjährige Schwester. Der Beschwerdeführer, seine Schwester und seine Eltern sind iranische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren und wuchs die ersten Jahre seines Lebens in XXXX auf. Der Beschwerdeführer ist der gemeinsame leibliche minderjährige Sohn seiner Mutter römisch 40 (L527 2199378-1) und seines Vaters römisch 40 (L527 2199382-1), welche in aufrechter Ehe verheiratet sind. römisch 40 (L527 2226721-1) ist die minderjährige Schwester. Der Beschwerdeführer, seine Schwester und seine Eltern sind iranische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren und wuchs die ersten Jahre seines Lebens in römisch 40 auf. Gemeinsam mit seinen Eltern reiste der Beschwerdeführer am XXXX 11.2016 legal mit einem Visum der Kategorie D aus dem Iran über die Ukraine in das österreichische Bundesgebiet ein. Gemeinsam mit seinen Eltern reiste der Beschwerdeführer am römisch 40 11.2016 legal mit einem Visum der Kategorie D aus dem Iran über die Ukraine in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer und seine Mutter reisten am XXXX 08.2017 legal in den Iran zurück. Am XXXX 08.2017 reisten sie wieder legal nach Österreich ein.Der Beschwerdeführer und seine Mutter reisten am römisch 40 08.2017 legal in den Iran zurück. Am römisch 40 08.2017 reisten sie wieder legal nach Österreich ein. Am 11.09.2017 stellten der Beschwerdeführer und seine Eltern jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fanden die Erstbefragungen der Eltern statt. Am 13.02.2018 wurden der Beschwerdeführer und dessen Eltern vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) einvernommen. Als Fluchtgründe gaben die Eltern an, dass sie zum Christentum konvertiert und aus diesem Grunde - nach einer kurzzeitigen Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Mutter im August 2017 - von der Familie des Beschwerdeführers mütterlicherseits unter Druck gesetzt bzw. bedroht worden seien. Der Beschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). Es habe in den Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden können, dass diese einer asylrelevanten Verfolgung hinsichtlich der Religion unterliegen. Eigene Fluchtgründe für den Beschwerdeführer habe dessen gesetzliche Vertretung nicht vorgebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs). Es habe in den Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden können, dass diese einer asylrelevanten Verfolgung hinsichtlich der Religion unterliegen. Eigene Fluchtgründe für den Beschwerdeführer habe dessen gesetzliche Vertretung nicht vorgebracht. Dagegen erhob der - seinerzeitig durch eine Rechtsberatungsorganisation vertretene - Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.06.2018 die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach der Geburt der Schwester im Jahr 2019 in Österreich stellte der Vater des Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter für diese einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde als gesetzliche Vertreterin am 25.11.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Antrag der Schwester auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 28.11.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Schwester auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid vom 28.11.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Schwester auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs). Gegen den Bescheid vom 28.11.2019 erhob die - seinerzeitig durch eine Rechtsberatungsorganisation vertretene - Schwester mit Schriftsatz vom 12.12.2019 in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 12.12.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe des Beschwerdeführers samt mehreren Bescheinigungsmitteln bezüglich der Integration in Österreich und eine Ablichtung der Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 13.02.2018 ein. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 12.03.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, übermittelte dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt für den Iran und ersuchte den Beschwerdeführer in der Ladung um Mitwirkung am Verfahren (Geltendmachung/ Vorlage von bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen und Beweismitteln, wesentliche Änderungen/ Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen bis spätestens drei Wochen vor der Verhandlung). Der Beschwerdeführer unterließ es in der Folge, fristgerecht eine Eingabe zu erstatten. Am 10.03.2020 wurden beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein umfassendes, ungeordnetes Konvolut an Unterlagen sowie ein USB-Speicherstick bezüglich Art 3 EMRK und der Konversion zum Christentum persönlich eingebracht. Am 10.03.2020 wurden beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein umfassendes, ungeordnetes Konvolut an Unterlagen sowie ein USB-Speicherstick bezüglich Artikel 3, EMRK und der Konversion zum Christentum persönlich eingebracht. Mit E-Mail vom 10.03.2020 übermittelte der - seinerzeitig durch eine Rechtsberatungsorganisation vertretene - Beschwerdeführer eine fachliche Stellungnahme bzw. einen kurzen Sozialbericht im Hinblick auf die soziale Integration sowie in Bezug auf das Privat- und Familienleben der Familie des Beschwerdeführers samt einem diesbezüglichen Konvolut an Bescheinigungsmitteln. Das Bundesverwaltungsgericht hielt am 12.03.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der es neben dem Beschwerdeführer und dessen Eltern, die mit einem Vertreter der ihnen seinerzeitig beigegebenen und bis 31.12.2020 bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation erschienen, im Beisein eines Vertreters der belangten Behörde einen Pastor der iranischen Kongregation im Vienna Christian Center (als beantragten Zeugen) einvernahm. Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts wies in der Verhandlung darauf hin, dass eine derart kurzfristige Vorlage von Bescheinigungsmitteln weder der Aufforderung zur Mitwirkung in der Ladung noch der Verfahrensförderungspflicht nach § 39 Abs 2a AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG entspricht. Die Eingabe(
G 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gegen den Vater des Beschwerdeführers ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte dem Vater des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom heutigen Tag den Status des Asylberechtigten zu und stellte
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gegen den Vater des Beschwerdeführers ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zur Zugehörigkeit zur Kernfamilie, zum familiären Zusammenleben in XXXX und in Österreich sowie zur zweimaligen Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus den (insofern) stringenten und glaubhaften Angaben der Eltern im Verfahren (Verwaltungsverfahrensakt Mutter [VA-M] AS 9 ff, 75 f, 79 ff, 85; OZ 16, S 12, 18, 20, 24 f, 27; Verwaltungsverfahrensakt Vater [VA-V] AS 9 ff, 75 ff; OZ 17, S 45
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
G 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Erkenntnis den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Erkenntnis den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Familienangehöriger im Sinne des § 34 Abs 2 AsylG 2005 ist u. a., wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist (§ 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005). Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ist u. a., wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005).
G 2005 ist ein Fremder im Sinne des § 34 Abs 2 AsylG 2005 straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2), rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,), rechtskräftig verurteilt worden ist. 3.2. Subsumiert man den festgestellten Sachverhalt den genannten Rechtsvorschriften, erweist sich, dass dem Beschwerdeführer
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Dass sich die Zuerkennung rechtlich u. a. auf § 34 Abs 2 AsylG 2005 stützt, ist in den Spruch des vorliegenden Erkenntnisses aber nicht aufzunehmen; vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418. 3.2. Subsumiert man den festgestellten Sachverhalt den genannten Rechtsvorschriften, erweist sich, dass dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Dass sich die Zuerkennung rechtlich u. a. auf Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stützt, ist in den Spruch des vorliegenden Erkenntnisses aber nicht aufzunehmen; vergleiche VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids wegfällt, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.Da mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids wegfällt, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer
G 2005 damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).3.4. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L527.2199380.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.