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{'item': 'L527 2199380-1'}

Obsah (5)§ 3Art 133§ 34§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2021 GeschäftszahlL527 2199380-1 Spruch, L527 2199380-1/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Die Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist der gemeinsame leibliche minderjährige Sohn seiner Mutter XXXX (L527 2199378-1) und seines Vaters XXXX (L527 2199382-1), welche in aufrechter Ehe verheiratet sind. XXXX (L527 2226721-1) ist die minderjährige Schwester. Der Beschwerdeführer, seine Schwester und seine Eltern sind iranische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren und wuchs die ersten Jahre seines Lebens in XXXX auf. Der Beschwerdeführer ist der gemeinsame leibliche minderjährige Sohn seiner Mutter römisch 40 (L527 2199378-1) und seines Vaters römisch 40 (L527 2199382-1), welche in aufrechter Ehe verheiratet sind. römisch 40 (L527 2226721-1) ist die minderjährige Schwester. Der Beschwerdeführer, seine Schwester und seine Eltern sind iranische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren und wuchs die ersten Jahre seines Lebens in römisch 40 auf. Gemeinsam mit seinen Eltern reiste der Beschwerdeführer am XXXX 11.2016 legal mit einem Visum der Kategorie D aus dem Iran über die Ukraine in das österreichische Bundesgebiet ein. Gemeinsam mit seinen Eltern reiste der Beschwerdeführer am römisch 40 11.2016 legal mit einem Visum der Kategorie D aus dem Iran über die Ukraine in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer und seine Mutter reisten am XXXX 08.2017 legal in den Iran zurück. Am XXXX 08.2017 reisten sie wieder legal nach Österreich ein.Der Beschwerdeführer und seine Mutter reisten am römisch 40 08.2017 legal in den Iran zurück. Am römisch 40 08.2017 reisten sie wieder legal nach Österreich ein. Am 11.09.2017 stellten der Beschwerdeführer und seine Eltern jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fanden die Erstbefragungen der Eltern statt. Am 13.02.2018 wurden der Beschwerdeführer und dessen Eltern vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) einvernommen. Als Fluchtgründe gaben die Eltern an, dass sie zum Christentum konvertiert und aus diesem Grunde - nach einer kurzzeitigen Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Mutter im August 2017 - von der Familie des Beschwerdeführers mütterlicherseits unter Druck gesetzt bzw. bedroht worden seien. Der Beschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). Es habe in den Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden können, dass diese einer asylrelevanten Verfolgung hinsichtlich der Religion unterliegen. Eigene Fluchtgründe für den Beschwerdeführer habe dessen gesetzliche Vertretung nicht vorgebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs). Es habe in den Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden können, dass diese einer asylrelevanten Verfolgung hinsichtlich der Religion unterliegen. Eigene Fluchtgründe für den Beschwerdeführer habe dessen gesetzliche Vertretung nicht vorgebracht. Dagegen erhob der - seinerzeitig durch eine Rechtsberatungsorganisation vertretene - Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.06.2018 die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach der Geburt der Schwester im Jahr 2019 in Österreich stellte der Vater des Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter für diese einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde als gesetzliche Vertreterin am 25.11.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Antrag der Schwester auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 28.11.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Schwester auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid vom 28.11.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Schwester auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs). Gegen den Bescheid vom 28.11.2019 erhob die - seinerzeitig durch eine Rechtsberatungsorganisation vertretene - Schwester mit Schriftsatz vom 12.12.2019 in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 12.12.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe des Beschwerdeführers samt mehreren Bescheinigungsmitteln bezüglich der Integration in Österreich und eine Ablichtung der Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 13.02.2018 ein. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 12.03.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, übermittelte dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt für den Iran und ersuchte den Beschwerdeführer in der Ladung um Mitwirkung am Verfahren (Geltendmachung/ Vorlage von bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen und Beweismitteln, wesentliche Änderungen/ Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen bis spätestens drei Wochen vor der Verhandlung). Der Beschwerdeführer unterließ es in der Folge, fristgerecht eine Eingabe zu erstatten. Am 10.03.2020 wurden beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein umfassendes, ungeordnetes Konvolut an Unterlagen sowie ein USB-Speicherstick bezüglich Art 3 EMRK und der Konversion zum Christentum persönlich eingebracht. Am 10.03.2020 wurden beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein umfassendes, ungeordnetes Konvolut an Unterlagen sowie ein USB-Speicherstick bezüglich Artikel 3, EMRK und der Konversion zum Christentum persönlich eingebracht. Mit E-Mail vom 10.03.2020 übermittelte der - seinerzeitig durch eine Rechtsberatungsorganisation vertretene - Beschwerdeführer eine fachliche Stellungnahme bzw. einen kurzen Sozialbericht im Hinblick auf die soziale Integration sowie in Bezug auf das Privat- und Familienleben der Familie des Beschwerdeführers samt einem diesbezüglichen Konvolut an Bescheinigungsmitteln. Das Bundesverwaltungsgericht hielt am 12.03.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der es neben dem Beschwerdeführer und dessen Eltern, die mit einem Vertreter der ihnen seinerzeitig beigegebenen und bis 31.12.2020 bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation erschienen, im Beisein eines Vertreters der belangten Behörde einen Pastor der iranischen Kongregation im Vienna Christian Center (als beantragten Zeugen) einvernahm. Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts wies in der Verhandlung darauf hin, dass eine derart kurzfristige Vorlage von Bescheinigungsmitteln weder der Aufforderung zur Mitwirkung in der Ladung noch der Verfahrensförderungspflicht nach § 39 Abs 2a AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG entspricht. Die Eingabe(

  1. n)enthielten zudem keine schlüssige Auflistung der Bescheinigungsmittel, die Bescheinigungsmittel waren weder nach den einzelnen Parteien noch nach konkreten Beweisthemen und auch nicht anderweitig geordnet. Es war auch nicht ohne Weiteres zu erkennen gewesen, ob es sich ausschließlich um neue, das heißt nicht bereits zuvor vorgelegte, Bescheinigungsmittel handelt. Aus diesem Grunde trug der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts den Parteien auf, binnen einer Woche ab der Verhandlung allfällige relevante Bescheinigungsmittel, insbesondere solche die bereits am 10.03.2020 persönlich überbracht wurden, nachvollziehbar geordnet, insbesondere nach dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen sowie nach Beweisthemen, und unter Angabe des jeweils konkreten Beweisthemas sowie unter Anschluss eines Verzeichnisses der Bescheinigungsmittel im Original in Papierform vorzulegen. Ferner trug der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts den Parteien auf, ebenfalls binnen einer Woche ab der Verhandlung allfällige relevante auf dem USB-Speicherstick befindliche Bescheinigungsmittel nachvollziehbar geordnet, insbesondere nach dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen sowie nach Beweisthemen, und unter Angabe des jeweils konkreten Beweisthemas sowie unter Anschluss eines Verzeichnisses der Bescheinigungsmittel in ausgedruckter Form vorzulegen. Im Übrigen folgte der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts der Mutter des Beschwerdeführers die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.08.2010 zum Thema Psychotherapie im Iran, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.11.2019 zum Thema psychische Erkrankung, Medikamente, Kosten im Iran und den Bericht des UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iran: Medical and healthcare issues, Version 1.0, November 2019, aus und erörterte dies mit der Mutter. Der Vater des Beschwerdeführers wurde schließlich aufgefordert, innerhalb einer Woche ab der Verhandlung dem Bundesverwaltungsgericht Nachweise hinsichtlich seines an der Technischen Universität Wien betriebenen Studiums vorzulegen, und die Mutter des Beschwerdeführers wurde, aufgefordert innerhalb dieser Frist ein in der mündlichen Verhandlung thematisiertes Schriftstück bezüglich des angeblichen Verlusts der Wohnung im Iran in ausgedruckter Form, möglichst im Original, vorzulegen. Da eine weitere Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers in Anbetracht der Sachlage zweckmäßig erschien, wurde die Verhandlung auf den 26.03.2020 vertagt.Das Bundesverwaltungsgericht hielt am 12.03.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der es neben dem Beschwerdeführer und dessen Eltern, die mit einem Vertreter der ihnen seinerzeitig beigegebenen und bis 31.12.2020 bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation erschienen, im Beisein eines Vertreters der belangten Behörde einen Pastor der iranischen Kongregation im Vienna Christian Center (als beantragten Zeugen) einvernahm. Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts wies in der Verhandlung darauf hin, dass eine derart kurzfristige Vorlage von Bescheinigungsmitteln weder der Aufforderung zur Mitwirkung in der Ladung noch der Verfahrensförderungspflicht nach Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG entspricht. Die Eingabe(
  2. n)enthielten zudem keine schlüssige Auflistung der Bescheinigungsmittel, die Bescheinigungsmittel waren weder nach den einzelnen Parteien noch nach konkreten Beweisthemen und auch nicht anderweitig geordnet. Es war auch nicht ohne Weiteres zu erkennen gewesen, ob es sich ausschließlich um neue, das heißt nicht bereits zuvor vorgelegte, Bescheinigungsmittel handelt. Aus diesem Grunde trug der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts den Parteien auf, binnen einer Woche ab der Verhandlung allfällige relevante Bescheinigungsmittel, insbesondere solche die bereits am 10.03.2020 persönlich überbracht wurden, nachvollziehbar geordnet, insbesondere nach dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen sowie nach Beweisthemen, und unter Angabe des jeweils konkreten Beweisthemas sowie unter Anschluss eines Verzeichnisses der Bescheinigungsmittel im Original in Papierform vorzulegen. Ferner trug der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts den Parteien auf, ebenfalls binnen einer Woche ab der Verhandlung allfällige relevante auf dem USB-Speicherstick befindliche Bescheinigungsmittel nachvollziehbar geordnet, insbesondere nach dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen sowie nach Beweisthemen, und unter Angabe des jeweils konkreten Beweisthemas sowie unter Anschluss eines Verzeichnisses der Bescheinigungsmittel in ausgedruckter Form vorzulegen. Im Übrigen folgte der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts der Mutter des Beschwerdeführers die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.08.2010 zum Thema Psychotherapie im Iran, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.11.2019 zum Thema psychische Erkrankung, Medikamente, Kosten im Iran und den Bericht des UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iran: Medical and healthcare issues, Version 1.0, November 2019, aus und erörterte dies mit der Mutter. Der Vater des Beschwerdeführers wurde schließlich aufgefordert, innerhalb einer Woche ab der Verhandlung dem Bundesverwaltungsgericht Nachweise hinsichtlich seines an der Technischen Universität Wien betriebenen Studiums vorzulegen, und die Mutter des Beschwerdeführers wurde, aufgefordert innerhalb dieser Frist ein in der mündlichen Verhandlung thematisiertes Schriftstück bezüglich des angeblichen Verlusts der Wohnung im Iran in ausgedruckter Form, möglichst im Original, vorzulegen. Da eine weitere Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers in Anbetracht der Sachlage zweckmäßig erschien, wurde die Verhandlung auf den 26.03.2020 vertagt. Am 19.03.2020 übermittelte der - seinerzeitig durch eine Rechtsberatungsorganisation vertretene - Beschwerdeführer die kurz vor der Verhandlung vorgelegten Bescheinigungsmittel in geordneter Form und ergänzend Bescheinigungsmittel bezüglich seiner psychischen Gesundheitssituation. Zudem brachten die Eltern des Beschwerdeführers die in der Verhandlung thematisierten Nachweise bezüglich des angeblichen Verlusts der Wohnung im Iran und des an der Technischen Universität Wien betriebenen Studiums in Vorlage. Die für den 26.03.2020 anberaumte Verhandlung fand bedingt durch COVID-19 und die in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen nicht statt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 06.07.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, übermittelte dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.05.2020 zur Corona-Situation im Iran zur Stellungnahme und ersuchte den Beschwerdeführer in der Ladung erneut konkret um näher bezeichnete Mitwirkung im Verfahren: Der Beschwerdeführer sollte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht alle bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen und Beweismittel sowie allfällige sonstige wesentliche Änderungen oder Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen bis spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung geltend machen bzw. im Original per Post vorlegen. Am 06.07.2020 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt, in der das Bundesverwaltungsgericht den Vater des Beschwerdeführers, der mit einem Vertreter der ihm seinerzeitig beigegebenen und bis 31.12.2020 bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation erschien, im Beisein eines Vertreters der belangten Behörde einvernahm. Des Weiteren folgte der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts dem Vertreter der belangten Behörde, dem Vertreter der dem Beschwerdeführer seinerzeitig beigegebenen und bis 31.12.2020 bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation und dem Vater des Beschwerdeführers (ergänzend zu den dem Beschwerdeführer bzw. der ihm seinerzeitig beigegebenen und bis 31.12.2020 bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation übermittelten Länderinformationen) die Kurzinformationen der Staatendokumentation zu COVID-19 in der Zone Russische Föderation/ Kaukasus und Iran vom 09.06.2020, den Situation Report 167 der World Health Organization (WHO) zum Coronavirus disease (COVID-19), Stand 05.07.2020, und das Länderinformationsblatt für den Iran (Stand 19.06.2020) aus und erörterte diese. Im Anschluss verzichteten die belangte Behörde, der Vertreter der dem Beschwerdeführer seinerzeitig beigegebenen und bis 31.12.2020 bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation und der Vater des Beschwerdeführers auf eine Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Folge das von der Mutter der Beschwerdeführerin vorgelegte angebliche iranische Gerichtsurteil in Zusammenhang mit dem angeblichen Verlust der Wohnung im Iran einer Übersetzung von der Sprache Farsi in die deutsche Sprache zu. Die Kopie dieser vorgelegten fremdsprachigen Dokumente wurde dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammen mit den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Übersetzungen in die deutsche Sprache mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.02.2021 zur Kenntnis gebracht. Die Behörde äußerte sich nicht. Am 19.02.2021 langte die Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen gewillkürten Vertretung des Beschwerdeführers samt der Mitteilung beim Bundesverwaltungsgericht ein, dass der Beschwerdeführer gegen die eingeholten Übersetzungen der vorgelegten Dokumente keine Einwendungen habe und daher keine Stellungnahme erstattet werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat teilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat teilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten]. 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum in XXXX im Iran geboren. Er ist minderjährig und ledig. Er ist Staatsangehöriger des Iran. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist der gemeinsame leibliche Sohn seiner Mutter XXXX (L527 2199378-1), geb. XXXX , und seines Vaters XXXX (L527 2199382-1), geb. XXXX , welche seit dem Jahr 2004 miteinander verheiratet sind. 1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum in römisch 40 im Iran geboren. Er ist minderjährig und ledig. Er ist Staatsangehöriger des Iran. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist der gemeinsame leibliche Sohn seiner Mutter römisch 40 (L527 2199378-1), geb. römisch 40 , und seines Vaters römisch 40 (L527 2199382-1), geb. römisch 40 , welche seit dem Jahr 2004 miteinander verheiratet sind. Der Beschwerdeführer lebte zunächst mit seinen Eltern in XXXX . Gemeinsam reisten sie am XXXX 11.2016 legal mit einem Visum der Kategorie D in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er einen Aufenthaltstitel „Familiengemeinschaft (mit Studierenden)“, der vom XXXX 11.2016 bis zum 28.11.2017 gültig war, erhielt. Am XXXX 08.2017 reiste er für etwa drei Wochen mit seiner Mutter zurück in den Iran. Am XXXX 08.2017 reiste er - ebenfalls legal - erneut aus dem Iran in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer stellte am 11.09.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich lebt der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seiner in Österreich geborenen Schwester XXXX (L527 2226721-1) im aufrechten Familienverband.Der Beschwerdeführer lebte zunächst mit seinen Eltern in römisch 40 . Gemeinsam reisten sie am römisch 40 11.2016 legal mit einem Visum der Kategorie D in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er einen Aufenthaltstitel „Familiengemeinschaft (mit Studierenden)“, der vom römisch 40 11.2016 bis zum 28.11.2017 gültig war, erhielt. Am römisch 40 08.2017 reiste er für etwa drei Wochen mit seiner Mutter zurück in den Iran. Am römisch 40 08.2017 reiste er - ebenfalls legal - erneut aus dem Iran in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer stellte am 11.09.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich lebt der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seiner in Österreich geborenen Schwester römisch 40 (L527 2226721-1) im aufrechten Familienverband. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte dem Vater des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom heutigen Tag den Status des Asylberechtigten zu und stellte

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gegen den Vater des Beschwerdeführers ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte dem Vater des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom heutigen Tag den Status des Asylberechtigten zu und stellte

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gegen den Vater des Beschwerdeführers ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zur Zugehörigkeit zur Kernfamilie, zum familiären Zusammenleben in XXXX und in Österreich sowie zur zweimaligen Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus den (insofern) stringenten und glaubhaften Angaben der Eltern im Verfahren (Verwaltungsverfahrensakt Mutter [VA-M] AS 9 ff, 75 f, 79 ff, 85; OZ 16, S 12, 18, 20, 24 f, 27; Verwaltungsverfahrensakt Vater [VA-V] AS 9 ff, 75 ff; OZ 17, S 45

  1. ff)in Zusammenschau mit den Eintragungen im Reisepass der Mutter ([VA-M] AS 29
  2. ff)und des Beschwerdeführers (AS 29
  3. ff)und aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (OZ 33; 2199378-1/34; 2199382-1/37; 2226721-1/31). Dass die Behörde den iranischen Reisepass einer Echtheitsprüfung unterzogen hätte, kann dem vorgelegten Akt nicht entnommen werden. Dennoch wird der Reisepass des Beschwerdeführers in einem Eintrag im Informationsverbund Zentrales Fremdenregister als „authentisch (echt)“ qualifiziert (OZ 22). Bereits die belangte Behörde kam daher zu dem Ergebnis, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststehen (AS 80 f). Dass der Beschwerdeführer am 11.09.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, scheint unstrittig (vgl. etwa AS 7, 79). 2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zur Zugehörigkeit zur Kernfamilie, zum familiären Zusammenleben in römisch 40 und in Österreich sowie zur zweimaligen Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus den (insofern) stringenten und glaubhaften Angaben der Eltern im Verfahren (Verwaltungsverfahrensakt Mutter [VA-M] AS 9 ff, 75 f, 79 ff, 85; OZ 16, S 12, 18, 20, 24 f, 27; Verwaltungsverfahrensakt Vater [VA-V] AS 9 ff, 75 ff; OZ 17, S 45
  4. ff)in Zusammenschau mit den Eintragungen im Reisepass der Mutter ([VA-M] AS 29
  5. ff)und des Beschwerdeführers (AS 29
  6. ff)und aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (OZ 33; 2199378-1/34; 2199382-1/37; 2226721-1/31). Dass die Behörde den iranischen Reisepass einer Echtheitsprüfung unterzogen hätte, kann dem vorgelegten Akt nicht entnommen werden. Dennoch wird der Reisepass des Beschwerdeführers in einem Eintrag im Informationsverbund Zentrales Fremdenregister als „authentisch (echt)“ qualifiziert (OZ 22). Bereits die belangte Behörde kam daher zu dem Ergebnis, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststehen (AS 80 f). Dass der Beschwerdeführer am 11.09.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, scheint unstrittig vergleiche etwa AS 7, 79). Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich bereits daraus, dass dieser erst ca. elf Jahre und fünf Monate alt und damit im Sinne des österreichischen Strafrechts unmündig ist (§ 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs 1 JGG).Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich bereits daraus, dass dieser erst ca. elf Jahre und fünf Monate alt und damit im Sinne des österreichischen Strafrechts unmündig ist (Paragraph eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, JGG). 2.2. Dass und wann das Bundesverwaltungsgericht dem Vater des Beschwerdeführers den Status des Asylberechtigten zuerkannt hat, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl L527 2199382-1, konkret aus dem darin enthaltenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag. Dass seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis vom heutigen Tag bereits ein Verfahren zur Aberkennung eingeleitet worden wäre, ist nicht ersichtlich. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1.

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 34Abs 2 in Verbindung mit Abs 5 Asyl

G 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Erkenntnis den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Erkenntnis den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Familienangehöriger im Sinne des § 34 Abs 2 AsylG 2005 ist u. a., wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist (§ 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005). Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ist u. a., wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005).

§ 2Abs 3 Asyl

G 2005 ist ein Fremder im Sinne des § 34 Abs 2 AsylG 2005 straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2), rechtskräftig verurteilt worden ist.

Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,), rechtskräftig verurteilt worden ist. 3.2. Subsumiert man den festgestellten Sachverhalt den genannten Rechtsvorschriften, erweist sich, dass dem Beschwerdeführer

§ 3Abs 1 in Verbindung mit § 34 Abs 2 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Dass sich die Zuerkennung rechtlich u. a. auf § 34 Abs 2 AsylG 2005 stützt, ist in den Spruch des vorliegenden Erkenntnisses aber nicht aufzunehmen; vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418. 3.2. Subsumiert man den festgestellten Sachverhalt den genannten Rechtsvorschriften, erweist sich, dass dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Dass sich die Zuerkennung rechtlich u. a. auf Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stützt, ist in den Spruch des vorliegenden Erkenntnisses aber nicht aufzunehmen; vergleiche VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/

  1. Der Beschwerdeführer ist leibliches und - selbst zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - minderjähriges sowie lediges Kind seines Vaters (L527 2199382-1), dem das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag den Status des Asylberechtigten zuerkannt hat. Der Beschwerdeführer ist nicht strafmündig. Somit kann er auch nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 Abs 2 AsylG 2005 geworden sein. Gegen den Vater des Beschwerdeführers ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig. Damit sind die Voraussetzungen dafür, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, erfüllt.Der Beschwerdeführer ist leibliches und - selbst zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - minderjähriges sowie lediges Kind seines Vaters (L527 2199382-1), dem das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag den Status des Asylberechtigten zuerkannt hat. Der Beschwerdeführer ist nicht strafmündig. Somit kann er auch nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 geworden sein. Gegen den Vater des Beschwerdeführers ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig. Damit sind die Voraussetzungen dafür, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, erfüllt. Im Hinblick auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs war darauf, ob der Beschwerdeführer auch eigene Fluchtgründe habe, nicht einzugehen, da dem Beschwerdeführer bereits im Familienverfahren der Asylstatus zuerkannt wird; vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/
  2. Im Hinblick auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs war darauf, ob der Beschwerdeführer auch eigene Fluchtgründe habe, nicht einzugehen, da dem Beschwerdeführer bereits im Familienverfahren der Asylstatus zuerkannt wird; vergleiche VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids wegfällt, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.Da mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids wegfällt, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer

§ 3Abs 4 Asyl

G 2005 damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).3.4. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L527.2199380.1.00

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