RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2021 GeschäftszahlL527 2199382-1 Spruch, L527 2199382-1/38E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Die Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist mit XXXX (L527 2199378-1) in aufrechter Ehe verheiratet. XXXX (L527 2199380-1) ist der gemeinsame leibliche minderjährige Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, XXXX (L527 2226721-1) die gemeinsame leibliche minderjährige Tochter. Der Beschwerdeführer ist mit römisch 40 (L527 2199378-1) in aufrechter Ehe verheiratet. römisch 40 (L527 2199380-1) ist der gemeinsame leibliche minderjährige Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, römisch 40 (L527 2226721-1) die gemeinsame leibliche minderjährige Tochter. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger, wurde im Iran geboren und wuchs dort auf. Im Jahr 2004 heiratete er seine Ehegattin und lebte zuletzt mit dieser in XXXX . Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger, wurde im Iran geboren und wuchs dort auf. Im Jahr 2004 heiratete er seine Ehegattin und lebte zuletzt mit dieser in römisch 40 . Gemeinsam mit seiner Ehegattin und dem Sohn reiste der Beschwerdeführer am XXXX 11.2016 legal mit einem Visum der Kategorie D aus dem Iran über die Ukraine in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer erhielt hier einen Aufenthaltstitel für Studierende, der bis XXXX 11.2017 gültig war.Gemeinsam mit seiner Ehegattin und dem Sohn reiste der Beschwerdeführer am römisch 40 11.2016 legal mit einem Visum der Kategorie D aus dem Iran über die Ukraine in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer erhielt hier einen Aufenthaltstitel für Studierende, der bis römisch 40 11.2017 gültig war. Die Ehegattin und der Sohn reisten am XXXX 08.2017 legal in den Iran zurück. Am XXXX 08.2017 reisten sie wieder legal nach Österreich ein.Die Ehegattin und der Sohn reisten am römisch 40 08.2017 legal in den Iran zurück. Am römisch 40 08.2017 reisten sie wieder legal nach Österreich ein. Am 11.09.2017 stellten der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und sein Sohn jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag der Antragstellung fanden die Erstbefragungen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin statt. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer in der Erstbefragung damit, vor sieben Monaten in Österreich zum Christentum konvertiert und am 09. September getauft worden zu sein. Deshalb könne er nicht mehr in den Iran zurück. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. Es erwarte ihn die Todesstrafe im Iran. Am 13.02.2018 fand die Einvernahme einerseits des Beschwerdeführers und andererseits der Ehegattin sowie des Sohnes vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) statt. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer - auf das Wesentliche zusammengefasst - wie folgt: „Sie“ („wir“) seien am XXXX November 2016 mit einem Studentenvisum eingereist. Zwei Monate später hätten „sie“ („wir“) Kontakt zu zwei Freundinnen seiner Ehegattin aufgenommen. Bei einem Treffen sei auch der Ehegatte einer Freundin dabei gewesen. Dieser habe über das Christentum gesprochen, gesagt, dass er in die Kirche gehe, und ihn auch eingeladen. Nach dem Treffen habe der Beschwerdeführer seiner Ehegattin erklärt, dass er an so etwas eigentlich nicht interessiert sei. Aus Respekt vor diesem Freund sei er aber trotzdem einmal hingegangen. Dieser Tag sei für ihn wunderbar gewesen und die Predigt des Pastors habe ihn beeindruckt. Danach habe er seiner Ehegattin erzählt, dass es ihm super gefallen habe und dass er gerne wieder hingehen wolle. Diese habe sich gewundert, aber „sie“ („wir“) seien danach immer regelmäßig hingegangen. Glaublich am 27. März 2017 sei bei der Predigt über den Heiligen Geist gesprochen worden und habe der Pastor gesagt „Wer an Jesus glauben will und den Heiligen Geist empfangen möchte, soll die Augen schließen und die Hand hochheben.“, woraufhin auch er aufgezeigt habe. Der Pastor habe ihn und ein paar andere nach vorne gebeten, für „sie“ („uns“) gebetet und habe er dort versprechen müssen, dass er sich auf diesem Weg bemühen werde. Ab diesem Tag habe er sich als ein Christ gekannt. Er sei jede Woche zur Kirche gegangen und habe am Unterricht teilgenommen. Im August 2017 habe seine Ehegattin in den Iran zurückreisen wollen, um deren Familie zu besuchen. Trotz eines unangenehmen Gefühls habe er diesen Wunsch seiner Ehegattin akzeptiert, ihr aber gesagt, sie solle über das Christentum kein Wort verlieren, zumal ihre Familie sehr religiös sei. Am XXXX August 2017 sei sie dann hingeflogen. Als seine Schwiegereltern seine Ehegattin und seinen Sohn abgeholt hätten, habe seine Ehegattin festgestellt, dass diese bereits von „ihren“ („unseren“) christlichen Aktivitäten gewusst hätten. Sein Schwager habe verlangt, dass seine Ehegattin mit seinem Sohn im Iran bleibe. Dieser habe dem Beschwerdeführer die Schuld gegeben und gesagt, dass er mit der Ehe auch nicht einverstanden gewesen sei. Sein Schwager habe gesagt, dass ihn Ayatollah XXXX - der Ehemann der Tante seiner Ehegattin - bei einer Rückkehr in den Iran erledigen würde. Seine Ehegattin habe aber zum Schluss aus dem Iran ausreisen können und sei glücklicherweise nicht verhaftet worden. Er würde sich jetzt nicht mehr in Sicherheit fühlen. Seit der Rückkehr seiner Ehegattin habe er keiner Kontakt mehr zu seiner Schwiegerfamilie. Sein Schwager - ein pensionierter Sepâh-Mitarbeiter und Freund von Ayatollah XXXX - habe ihn angerufen, beschimpft und bedroht. Daraufhin habe er aus Angst seine Apps deaktiviert. Vor ca. zwei Monaten habe ihm seine Schwägerin - „ihre“ („unsere“) Bevollmächtigte - gesagt, dass sie eine Ladung vom Gericht erhalten habe. Seine Schwägerin sei Anwältin und habe ausgeführt, dass sie keine Klienten habe, für die diese Ladung sein könnte, weshalb sie vermuteten, dass diese Ladung „sie“ („uns“) betreffe. Er und seine Ehegattin seien sehr verzweifelt gewesen und hätten auch finanzielle Probleme gehabt. Aus dieser Verzweiflung heraus hätten „sie“ („wir“) dann um Asyl ansuchen müssen. Am 13.02.2018 fand die Einvernahme einerseits des Beschwerdeführers und andererseits der Ehegattin sowie des Sohnes vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) statt. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer - auf das Wesentliche zusammengefasst - wie folgt: „Sie“ („wir“) seien am römisch 40 November 2016 mit einem Studentenvisum eingereist. Zwei Monate später hätten „sie“ („wir“) Kontakt zu zwei Freundinnen seiner Ehegattin aufgenommen. Bei einem Treffen sei auch der Ehegatte einer Freundin dabei gewesen. Dieser habe über das Christentum gesprochen, gesagt, dass er in die Kirche gehe, und ihn auch eingeladen. Nach dem Treffen habe der Beschwerdeführer seiner Ehegattin erklärt, dass er an so etwas eigentlich nicht interessiert sei. Aus Respekt vor diesem Freund sei er aber trotzdem einmal hingegangen. Dieser Tag sei für ihn wunderbar gewesen und die Predigt des Pastors habe ihn beeindruckt. Danach habe er seiner Ehegattin erzählt, dass es ihm super gefallen habe und dass er gerne wieder hingehen wolle. Diese habe sich gewundert, aber „sie“ („wir“) seien danach immer regelmäßig hingegangen. Glaublich am 27. März 2017 sei bei der Predigt über den Heiligen Geist gesprochen worden und habe der Pastor gesagt „Wer an Jesus glauben will und den Heiligen Geist empfangen möchte, soll die Augen schließen und die Hand hochheben.“, woraufhin auch er aufgezeigt habe. Der Pastor habe ihn und ein paar andere nach vorne gebeten, für „sie“ („uns“) gebetet und habe er dort versprechen müssen, dass er sich auf diesem Weg bemühen werde. Ab diesem Tag habe er sich als ein Christ gekannt. Er sei jede Woche zur Kirche gegangen und habe am Unterricht teilgenommen. Im August 2017 habe seine Ehegattin in den Iran zurückreisen wollen, um deren Familie zu besuchen. Trotz eines unangenehmen Gefühls habe er diesen Wunsch seiner Ehegattin akzeptiert, ihr aber gesagt, sie solle über das Christentum kein Wort verlieren, zumal ihre Familie sehr religiös sei. Am römisch 40 August 2017 sei sie dann hingeflogen. Als seine Schwiegereltern seine Ehegattin und seinen Sohn abgeholt hätten, habe seine Ehegattin festgestellt, dass diese bereits von „ihren“ („unseren“) christlichen Aktivitäten gewusst hätten. Sein Schwager habe verlangt, dass seine Ehegattin mit seinem Sohn im Iran bleibe. Dieser habe dem Beschwerdeführer die Schuld gegeben und gesagt, dass er mit der Ehe auch nicht einverstanden gewesen sei. Sein Schwager habe gesagt, dass ihn Ayatollah römisch 40 - der Ehemann der Tante seiner Ehegattin - bei einer Rückkehr in den Iran erledigen würde. Seine Ehegattin habe aber zum Schluss aus dem Iran ausreisen können und sei glücklicherweise nicht verhaftet worden. Er würde sich jetzt nicht mehr in Sicherheit fühlen. Seit der Rückkehr seiner Ehegattin habe er keiner Kontakt mehr zu seiner Schwiegerfamilie. Sein Schwager - ein pensionierter Sepâh-Mitarbeiter und Freund von Ayatollah römisch 40 - habe ihn angerufen, beschimpft und bedroht. Daraufhin habe er aus Angst seine Apps deaktiviert. Vor ca. zwei Monaten habe ihm seine Schwägerin - „ihre“ („unsere“) Bevollmächtigte - gesagt, dass sie eine Ladung vom Gericht erhalten habe. Seine Schwägerin sei Anwältin und habe ausgeführt, dass sie keine Klienten habe, für die diese Ladung sein könnte, weshalb sie vermuteten, dass diese Ladung „sie“ („uns“) betreffe. Er und seine Ehegattin seien sehr verzweifelt gewesen und hätten auch finanzielle Probleme gehabt. Aus dieser Verzweiflung heraus hätten „sie“ („wir“) dann um Asyl ansuchen müssen. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Einvernahme am 13.02.2018 eine iranische Gerichtsladung, ein iranisches Leumundszeugnis und ein Konvolut an Unterlagen zur Bescheinigung religiöser Aktivitäten sowie einer Integration in Österreich in Vorlage. Ferner legte der Beschwerdeführer Ablichtungen von Ayatollah XXXX und eine Ablichtung vor, die ihn, seine Ehegattin und seinen Sohn mit einem Onkel seiner Ehegattin - einem Mullah - zeigen soll.Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Einvernahme am 13.02.2018 eine iranische Gerichtsladung, ein iranisches Leumundszeugnis und ein Konvolut an Unterlagen zur Bescheinigung religiöser Aktivitäten sowie einer Integration in Österreich in Vorlage. Ferner legte der Beschwerdeführer Ablichtungen von Ayatollah römisch 40 und eine Ablichtung vor, die ihn, seine Ehegattin und seinen Sohn mit einem Onkel seiner Ehegattin - einem Mullah - zeigen soll. Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft: Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe hinsichtlich einer Bedrohung und/ oder Verfolgung im Herkunftsstaat in Zusammenhang mit den Ereignissen im Zuge der Rückkehr seiner Ehegattin in den Iran im August 2017 seien nicht glaubhaft. Es habe ebenso wenig festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Österreich zum Christentum konvertiert sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft: Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe hinsichtlich einer Bedrohung und/ oder Verfolgung im Herkunftsstaat in Zusammenhang mit den Ereignissen im Zuge der Rückkehr seiner Ehegattin in den Iran im August 2017 seien nicht glaubhaft. Es habe ebenso wenig festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Österreich zum Christentum konvertiert sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs). Dagegen erhob der - seinerzeitig durch eine Rechtsberatungsorganisation vertretene - Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.06.2018 die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerde waren im Wesentlichen - teilweise bereits in Vorlage gebrachte - Unterlagen zur Bescheinigung religiöser Aktivitäten sowie mehrere Ablichtungen zur Bescheinigung verschiedener verwandtschaftlicher Beziehungen angeschlossen. Nach der Geburt der Tochter im Jahr 2019 in Österreich stellte der Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter für diese einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Ehegattin des Beschwerdeführers wurde als gesetzliche Vertreterin am 25.11.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Antrag der Tochter auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom XXXX 11.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Tochter auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid vom römisch 40 11.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Tochter auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs). Gegen den Bescheid vom XXXX 11.2019 erhob die - seinerzeitig durch eine Rechtsberatungsorganisation vertretene - Tochter mit Schriftsatz vom 12.12.2019 in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Gegen den Bescheid vom römisch 40 11.2019 erhob die - seinerzeitig durch eine Rechtsberatungsorganisation vertretene - Tochter mit Schriftsatz vom 12.12.2019 in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 12.12.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe des - seinerzeitig durch eine Rechtsberatungsorganisation vertretenen - Beschwerdeführers samt mehreren Bescheinigungsmitteln bezüglich einer Integration in Österreich und eine Ablichtung der Niederschrift über die Einvernahme des Sohnes vor der belangten Behörde am 13.02.2018 ein. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 12.03.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, übermittelte dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt für den Iran und ersuchte den Beschwerdeführer in der Ladung um Mitwirkung am Verfahren (Geltendmachung/ Vorlage von bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen und Beweismitteln, wesentliche Änderungen/ Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen bis spätestens drei Wochen vor der Verhandlung). Der Beschwerdeführer unterließ es in der Folge, fristgerecht eine Eingabe zu erstatten. Am 10.03.2020 wurden beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein umfassendes, ungeordnetes Konvolut an Unterlagen sowie ein USB-Speicherstick bezüglich Art 3 EMRK und der Konversion zum Christentum persönlich eingebracht. Am 10.03.2020 wurden beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein umfassendes, ungeordnetes Konvolut an Unterlagen sowie ein USB-Speicherstick bezüglich Artikel 3, EMRK und der Konversion zum Christentum persönlich eingebracht. Mit E-Mail vom 10.03.2020 übermittelte der - seinerzeitig durch eine Rechtsberatungsorganisation vertretene - Beschwerdeführer eine fachliche Stellungnahme bzw. einen kurzen Sozialbericht im Hinblick auf die soziale Integration sowie in Bezug auf das Privat- und Familienleben der Familie des Beschwerdeführers samt einem diesbezüglichen Konvolut an Bescheinigungsmitteln. Das Bundesverwaltungsgericht hielt am 12.03.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der es neben dem Beschwerdeführer, dessen Ehegattin und dessen Sohn, die mit einem Vertreter der ihnen seinerzeitig beigegebenen und bis 31.12.2020 bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation erschienen, im Beisein eines Vertreters der belangten Behörde einen Pastor der iranischen Kongregation im Vienna Christian Center (als beantragten Zeugen) einvernahm. Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts wies in der Verhandlung darauf hin, dass eine derart kurzfristige Vorlage von Bescheinigungsmitteln weder der Aufforderung zur Mitwirkung in der Ladung noch der Verfahrensförderungspflicht nach § 39 Abs 2a AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG entspricht. Die Eingabe(
- n)enthielten zudem keine schlüssige Auflistung der Bescheinigungsmittel, die Bescheinigungsmittel waren weder nach den einzelnen Parteien noch nach konkreten Beweisthemen und auch nicht anderweitig geordnet. Es war auch nicht ohne Weiteres zu erkennen gewesen, ob es sich ausschließlich um neue, das heißt nicht bereits zuvor vorgelegte, Bescheinigungsmittel handelt. Aus diesem Grunde trug der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts den Parteien auf, binnen einer Woche ab der Verhandlung allfällige relevante Bescheinigungsmittel, insbesondere solche die bereits am 10.03.2020 persönlich überbracht wurden, nachvollziehbar geordnet, insbesondere nach dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen sowie nach Beweisthemen, und unter Angabe des jeweils konkreten Beweisthemas sowie unter Anschluss eines Verzeichnisses der Bescheinigungsmittel im Original in Papierform vorzulegen. Ferner trug der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts den Parteien auf, ebenfalls binnen einer Woche ab Verhandlung allfällige relevante auf dem USB-Speicherstick befindliche Bescheinigungsmittel nachvollziehbar geordnet, insbesondere nach dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen sowie nach Beweisthemen, und unter Angabe des jeweils konkreten Beweisthemas sowie unter Anschluss eines Verzeichnisses der Bescheinigungsmittel in ausgedruckter Form vorzulegen. Im Übrigen folgte der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts der Ehegattin des Beschwerdeführers die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.08.2010 zum Thema Psychotherapie im Iran, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.11.2019 zum Thema psychische Erkrankung, Medikamente, Kosten im Iran und den Bericht des UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iran: Medical and healthcare issues, Version 1.0, November 2019, aus und erörterte dies mit der Ehegattin. Der Beschwerdeführer wurde schließlich aufgefordert, innerhalb einer Woche ab der Verhandlung dem Bundesverwaltungsgericht Nachweise hinsichtlich seines an der Technischen Universität Wien betriebenen Studiums vorzulegen, und die Ehegattin des Beschwerdeführers wurde aufgefordert, innerhalb dieser Frist ein in der mündlichen Verhandlung thematisiertes Schriftstück bezüglich des angeblichen Verlusts der Wohnung im Iran in ausgedruckter Form, möglichst im Original, vorzulegen. Da eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers in Anbetracht der Sachlage zweckmäßig erschien, wurde die Verhandlung auf den 26.03.2020 vertagt.Das Bundesverwaltungsgericht hielt am 12.03.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der es neben dem Beschwerdeführer, dessen Ehegattin und dessen Sohn, die mit einem Vertreter der ihnen seinerzeitig beigegebenen und bis 31.12.2020 bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation erschienen, im Beisein eines Vertreters der belangten Behörde einen Pastor der iranischen Kongregation im Vienna Christian Center (als beantragten Zeugen) einvernahm. Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts wies in der Verhandlung darauf hin, dass eine derart kurzfristige Vorlage von Bescheinigungsmitteln weder der Aufforderung zur Mitwirkung in der Ladung noch der Verfahrensförderungspflicht nach Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG entspricht. Die Eingabe(
- n)enthielten zudem keine schlüssige Auflistung der Bescheinigungsmittel, die Bescheinigungsmittel waren weder nach den einzelnen Parteien noch nach konkreten Beweisthemen und auch nicht anderweitig geordnet. Es war auch nicht ohne Weiteres zu erkennen gewesen, ob es sich ausschließlich um neue, das heißt nicht bereits zuvor vorgelegte, Bescheinigungsmittel handelt. Aus diesem Grunde trug der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts den Parteien auf, binnen einer Woche ab der Verhandlung allfällige relevante Bescheinigungsmittel, insbesondere solche die bereits am 10.03.2020 persönlich überbracht wurden, nachvollziehbar geordnet, insbesondere nach dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen sowie nach Beweisthemen, und unter Angabe des jeweils konkreten Beweisthemas sowie unter Anschluss eines Verzeichnisses der Bescheinigungsmittel im Original in Papierform vorzulegen. Ferner trug der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts den Parteien auf, ebenfalls binnen einer Woche ab Verhandlung allfällige relevante auf dem USB-Speicherstick befindliche Bescheinigungsmittel nachvollziehbar geordnet, insbesondere nach dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen sowie nach Beweisthemen, und unter Angabe des jeweils konkreten Beweisthemas sowie unter Anschluss eines Verzeichnisses der Bescheinigungsmittel in ausgedruckter Form vorzulegen. Im Übrigen folgte der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts der Ehegattin des Beschwerdeführers die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.08.2010 zum Thema Psychotherapie im Iran, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.11.2019 zum Thema psychische Erkrankung, Medikamente, Kosten im Iran und den Bericht des UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iran: Medical and healthcare issues, Version 1.0, November 2019, aus und erörterte dies mit der Ehegattin. Der Beschwerdeführer wurde schließlich aufgefordert, innerhalb einer Woche ab der Verhandlung dem Bundesverwaltungsgericht Nachweise hinsichtlich seines an der Technischen Universität Wien betriebenen Studiums vorzulegen, und die Ehegattin des Beschwerdeführers wurde aufgefordert, innerhalb dieser Frist ein in der mündlichen Verhandlung thematisiertes Schriftstück bezüglich des angeblichen Verlusts der Wohnung im Iran in ausgedruckter Form, möglichst im Original, vorzulegen. Da eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers in Anbetracht der Sachlage zweckmäßig erschien, wurde die Verhandlung auf den 26.03.2020 vertagt. Am 19.03.2020 übermittelte der - seinerzeitig durch eine Rechtsberatungsorganisation vertretene - Beschwerdeführer die kurz vor der Verhandlung vorgelegten Bescheinigungsmittel in geordneter Form. Zudem brachten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin die in der Verhandlung thematisierten Nachweise bezüglich des angeblichen Verlusts der Wohnung im Iran und des an der Technischen Universität Wien betriebenen Studiums sowie Bescheinigungsmittel bezüglich der psychischen Gesundheitssituation des Sohnes in Vorlage. Die für den 26.03.2020 anberaumte Verhandlung fand bedingt durch COVID-19 und die in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen nicht statt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 06.07.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, übermittelte dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.05.2020 zur Corona-Situation im Iran zur Stellungnahme und ersuchte den Beschwerdeführer in der Ladung erneut konkret um näher bezeichnete Mitwirkung im Verfahren: Der Beschwerdeführer sollte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht alle bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen und Beweismittel sowie allfällige sonstige wesentliche Änderungen oder Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen bis spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung geltend machen bzw. im Original per Post vorlegen. Am 06.07.2020 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt, in der das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, der mit einem Vertreter der ihm seinerzeitig beigegebenen und bis 31.12.2020 bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation erschien, im Beisein eines Vertreters der belangten Behörde einvernahm. Des Weiteren folgte der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts dem Vertreter der belangten Behörde, dem Vertreter der dem Beschwerdeführer seinerzeitig beigegebenen und bis 31.12.2020 bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation und dem Beschwerdeführer (ergänzend zu den dem Beschwerdeführer bzw. der ihm seinerzeitig beigegebenen und bis 31.12.2020 bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation übermittelten Länderinformationen) die Kurzinformationen der Staatendokumentation zu COVID-19 in der Zone Russische Föderation/ Kaukasus und Iran vom 09.06.2020, den Situation Report 167 der World Health Organization (WHO) zum Coronavirus disease (COVID-19), Stand 05.07.2020, und das Länderinformationsblatt für den Iran (Stand 19.06.2020) aus und erörterte diese. Im Anschluss verzichteten die belangte Behörde, der Vertreter der dem Beschwerdeführer seinerzeitig beigegebenen und bis 31.12.2020 bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation und der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Folge das von der Ehegattin des Beschwerdeführers vorgelegte angebliche iranische Gerichtsurteil in Zusammenhang mit dem angeblichen Verlust der Wohnung im Iran einer Übersetzung von der Sprache Farsi in die deutsche Sprache zu. Die Kopie dieser vorgelegten fremdsprachigen Dokumente wurde dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammen mit den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Übersetzungen in die deutsche Sprache mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.02.2021 zur Kenntnis gebracht. Die Behörde äußerte sich nicht. Am 19.02.2021 langte die Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen gewillkürten Vertretung des Beschwerdeführers samt der Mitteilung beim Bundesverwaltungsgericht ein, dass der Beschwerdeführer gegen die eingeholten Übersetzungen der vorgelegten Dokumente keine Einwendungen habe und daher keine Stellungnahme erstattet werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten]. 1. Feststellungen: 1.1. Zum Beschwerdeführer: 1.1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer reiste legal - mit einem Visum der Kategorie D - am XXXX 11.2016 aus dem Iran aus und in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er einen Aufenthaltstitel „Student“, der vom XXXX 11.2016 bis zum XXXX 11.2017 gültig war, erhielt. Der Beschwerdeführer stellte am 11.09.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer reiste legal - mit einem Visum der Kategorie D - am römisch 40 11.2016 aus dem Iran aus und in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er einen Aufenthaltstitel „Student“, der vom römisch 40 11.2016 bis zum römisch 40 11.2017 gültig war, erhielt. Der Beschwerdeführer stellte am 11.09.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf. 1.1.2. Der Beschwerdeführer war ursprünglich muslimischen Glaubens schiitischer Prägung. Kurz nach seiner Einreise in Österreich fand der Beschwerdeführer Ende Jänner/ Anfang Februar 2017 über einen Freund Zugang zur Glaubensgemeinde „Vienna Christian Center“ in Wien. Diese Gemeinde zählt zum internationalen Teilverband der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde, die wiederum im Rahmen der „Freikirchen in Österreich“ als Kirche (Religionsgesellschaft) anerkannt ist (BGBl II 250/2013). Nach (einer sich über mehrere Monate erstreckenden) Vorbereitung, insbesondere der erfolgreichen Absolvierung eines etwa zehnwöchigen „New Beginnings“ Jüngerschaftskurses und eines „Begegnung mit Gott“-Wochenendes, wurde der Beschwerdeführer am 09.09.2017 getauft. Im Anschluss nahm der Beschwerdeführer am Kurs für die Anwärter auf die Gemeindemitgliedschaft teil und erhielt am XXXX 09.2017 formell die Mitgliedschaft im „Vienna Christian Center“. Am 02.02.2018 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem „Vienna Christian Center“ die Absage vom Islam in schriftlicher Form. 1.1.2. Der Beschwerdeführer war ursprünglich muslimischen Glaubens schiitischer Prägung. Kurz nach seiner Einreise in Österreich fand der Beschwerdeführer Ende Jänner/ Anfang Februar 2017 über einen Freund Zugang zur Glaubensgemeinde „Vienna Christian Center“ in Wien. Diese Gemeinde zählt zum internationalen Teilverband der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde, die wiederum im Rahmen der „Freikirchen in Österreich“ als Kirche (Religionsgesellschaft) anerkannt ist Bundesgesetzblatt Teil 2, 250 aus 2013,). Nach (einer sich über mehrere Monate erstreckenden) Vorbereitung, insbesondere der erfolgreichen Absolvierung eines etwa zehnwöchigen „New Beginnings“ Jüngerschaftskurses und eines „Begegnung mit Gott“-Wochenendes, wurde der Beschwerdeführer am 09.09.2017 getauft. Im Anschluss nahm der Beschwerdeführer am Kurs für die Anwärter auf die Gemeindemitgliedschaft teil und erhielt am römisch 40 09.2017 formell die Mitgliedschaft im „Vienna Christian Center“. Am 02.02.2018 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem „Vienna Christian Center“ die Absage vom Islam in schriftlicher Form. Der Beschwerdeführer nimmt seit Februar 2017 durchgängig öffentlichkeitswirksam am Leben der Gemeinde des „Vienna Christian Center“ teil und befasst sich mit dem christlichen Glauben. So besucht er wöchentlich am Sonntag - soweit dies auch derzeit aufgrund der Corona-Pandemie möglich ist - persönlich die Gottesdienste. Ferner nimmt er dienstags und donnerstags an anderen wöchentlichen Veranstaltungen, wie etwa einem Bibelkreis, Jüngerschaftskurs oder Gebetskreis, und an sonstigen Festen und Zeremonien der Gemeinde teil. Er verrichtete zudem in der Vergangenheit einfache Hilfstätigkeiten in dieser Gemeinde. Beispielsweise half er in den Jahren 2017 und 2018 bei der monatlichen Kirchen-Reinigungsaktion und koordinierte die Verteilung der Zeitung des „Vienna Christian Center“ mit einer Auflage von etwa 130.000 Stück an die Wiener Haushalte. Außerdem war er als Sonntagsschullehrer zwecks religiösen Unterrichts von Kindern aktiv. Mittlerweile ist der Beschwerdeführer ehrenamtlich als Hauptübersetzer für das akademische Curriculum der Gemeinde, Jüngerschaftsprogramme, Predigten, Ehe- und Familienschulungsprogamme etc. bzw. für den als Zeuge einvernommenen Pastor als persönlicher Übersetzer tätig. Des Weiteren ist er als Leiter der Medienabteilung für den Aufbau und die Bedienung sämtlicher Medienausrüstung, des Soundsystems und der Instrumente verantwortlich. Er organisiert, kreiert und präsentiert das Sonntagsprogramm, das Donnerstagabend-Schulungsprogramm, Spezialevents und die Wochenenddienste im Gemeindezentrum in XXXX . Außerdem ist der Beschwerdeführer der Leiter des neuen Lobpreis- und Anbetungsteams, wobei er auch selbst singt und Klavier spielt. Der Beschwerdeführer nimmt seit Februar 2017 durchgängig öffentlichkeitswirksam am Leben der Gemeinde des „Vienna Christian Center“ teil und befasst sich mit dem christlichen Glauben. So besucht er wöchentlich am Sonntag - soweit dies auch derzeit aufgrund der Corona-Pandemie möglich ist - persönlich die Gottesdienste. Ferner nimmt er dienstags und donnerstags an anderen wöchentlichen Veranstaltungen, wie etwa einem Bibelkreis, Jüngerschaftskurs oder Gebetskreis, und an sonstigen Festen und Zeremonien der Gemeinde teil. Er verrichtete zudem in der Vergangenheit einfache Hilfstätigkeiten in dieser Gemeinde. Beispielsweise half er in den Jahren 2017 und 2018 bei der monatlichen Kirchen-Reinigungsaktion und koordinierte die Verteilung der Zeitung des „Vienna Christian Center“ mit einer Auflage von etwa 130.000 Stück an die Wiener Haushalte. Außerdem war er als Sonntagsschullehrer zwecks religiösen Unterrichts von Kindern aktiv. Mittlerweile ist der Beschwerdeführer ehrenamtlich als Hauptübersetzer für das akademische Curriculum der Gemeinde, Jüngerschaftsprogramme, Predigten, Ehe- und Familienschulungsprogamme etc. bzw. für den als Zeuge einvernommenen Pastor als persönlicher Übersetzer tätig. Des Weiteren ist er als Leiter der Medienabteilung für den Aufbau und die Bedienung sämtlicher Medienausrüstung, des Soundsystems und der Instrumente verantwortlich. Er organisiert, kreiert und präsentiert das Sonntagsprogramm, das Donnerstagabend-Schulungsprogramm, Spezialevents und die Wochenenddienste im Gemeindezentrum in römisch 40 . Außerdem ist der Beschwerdeführer der Leiter des neuen Lobpreis- und Anbetungsteams, wobei er auch selbst singt und Klavier spielt. Der Beschwerdeführer lebt und bezeugt seinen christlichen Glauben konsequent und ist praktizierender Christ; er bezeichnet sich als Protestant. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum bekennt und dementsprechend im Falle der Rückkehr in den Iran nicht zum Islam zurückkehren, sondern Christ bleiben und seinen Glauben aktiv leben würde. Es kann vor dem Hintergrund der unten angeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran wegen des Glaubenswechsels mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens iranischer Behörden in Form von Schikanen, Verhaftungen und Strafverfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen hat. 1.2. Zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner: Apostasie, namentlich die Abwendung vom Islam, ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen und Todesstrafe bedroht. Folglich können Personen, die sich zum Atheismus bekennen, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt werden. Sie laufen Gefahr, wegen „Apostasie“ (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Da die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion im Iran als Apostasie bzw. (wertend) als „Abtrünnigkeit vom Islam“ qualifiziert wird und somit verboten ist, ist auch sie mit langen Haftstrafen und Todesstrafe bedroht. Trotzdem nimmt die Zahl der Konversionen weiter zu. Zumeist werden Konvertierte allerdings nicht wegen Apostasie bestraft, sondern wegen anderer Delikte, z. B. „moharebeh“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. Konkret werden christliche Konvertiten normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern Fälle von Konversion werden als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und diese werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Anklagen lauten meist auf „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass gegen christliche Konvertiten hohe Haftstrafen auch tatsächlich verhängt werden. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten folgen (z. B. Missionierung oder Unterricht im Glauben), kann das zu einem Problem führen. Ebenso wenig kann in jedem Fall ausgeschlossen werden, dass ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Welche Konsequenzen Iraner, die im Ausland zum Christentum konvertiert sind und in den Iran zurückkehren, erwarten, hängt vom konkreten Einzelfall ab (insbesondere von der religiösen und konservativen Einstellung des Umfelds). Die Rückkehr in den Iran ist kein Problem, wenn die betreffende Person den Behörden nicht bereits bekannt war. Außerdem werden konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, für die Behörden nicht von Interesse sein; bei Konvertiten, die bereits vor ihrer Ausreise den Behörden bekannt waren, ist das anders zu beurteilen. Im Übrigen hängt es auch vom Verhalten des konvertierten Rückkehrers ab, ob die Behörden auf ihn aufmerksam werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die betreffende Person über ihre Konversion sehr freimütig in den sozialen Medien berichtet. Dann kann es bei der Rückkehr zu Verhaftungen und Befragungen kommen. Die weiteren Konsequenzen hängen wiederum vom Einzelfall ab, namentlich davon, was der Rückkehrer den Behörden erzählt. Harsche Strafen sind zumindest bei missionarischen Tätigkeiten oder anderen Aktivitäten, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, nicht ausgeschlossen. Ansonsten kann eine Veröffentlichung der Konversion in den sozialen Medien die Beobachtung durch die Behörden zur Konsequenz haben, zu einer Verfolgung führt sie jedoch nicht. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um z. B. Nachteile des Islams mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden. Strenger als (bloße) Konversion werden missionarische Tätigkeiten unter Muslimen geahndet. Missionarische Tätigkeiten sind generell verboten und können als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Hauskirchen sind im Iran zwar verboten und werden teils überwacht, ihre Anzahl steigt aber. Erlangen Behörden Kenntnis von einer Hauskirche (z. B. durch Nachbarn), wird eine Überwachung veranlasst. Eine dauerhafte flächendeckende Überwachung ist nicht möglich, die Behörden haben jedoch eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. Ein sofortiges Eingreifen ist unwahrscheinlich, weil die Behörden (zunächst) nähere Informationen gewinnen wollen (über die Mitglieder und deren Aktivitäten). Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Im Fokus der Behörden stehen vor allem die Organisatoren von Hauskirchen; ihnen droht, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Sie werden mit dem Ziel festgenommen, die Gemeinschaft zu schwächen. Aber auch einfache Mitglieder von Hauskirchen werden bisweilen verfolgt. Dabei spielt eine Rolle, welchen Aktivitäten das Mitglied nachgeht und ob es im Ausland bekannt ist. Üblicherweise werden Mitglieder bei ihrer ersten Festnahme nach ca. 24 Stunden wieder freigelassen, mitunter unter der Bedingung, sich vom Missionieren fernzuhalten. Leisten sie der Bedingung Folge, hören die Behörden meist auf, Informationen über die betreffenden Personen zu sammeln. Ansonsten riskieren die Mitglieder von Hauskirchen, von den Behörden zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden. Das Ziel ist, die Personen zu schikanieren und einzuschüchtern. In den letzten Jahren gab es jedenfalls mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet. Die dargestellte Lage betrifft ausnahmslos den gesamten Iran. Regionale oder lokale Ausnahmen, z. B. dergestalt, dass in bestimmten Gebieten des Irans die Konversion vom Islam zum Christentum erlaubt wäre, sind nicht feststellbar. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung: 2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden. 2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden. Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/
- Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vergleiche z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/
- Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6
(2018)Rz
- Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/
- Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vergleiche Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6
(2018)Rz
- Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/
- Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at). 2.1.
- Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0441, und VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/
- Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. z. B. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.2.1.
- Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0441, und VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/
- Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vergleiche z. B. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/
- Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vgl. mwN VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151.Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vergleiche mwN VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/
- In ihrer Entscheidung, namentlich auch in der Beweiswürdigung und bei der Feststellung des Sachverhalts, sind die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nach dem geltenden Recht nicht an die Erwägungen Dritter gebunden – und zwar auch nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen; vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538.In ihrer Entscheidung, namentlich auch in der Beweiswürdigung und bei der Feststellung des Sachverhalts, sind die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nach dem geltenden Recht nicht an die Erwägungen Dritter gebunden – und zwar auch nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen; vergleiche VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/
- 2.1.
- Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit (wohl gemeint: Unglaubhaftigkeit) des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.2.1.
- Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit (wohl gemeint: Unglaubhaftigkeit) des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vergleiche VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/
- 2.
- Zu den Feststellungen zum Beschwerdeführer: 2.2.
- Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht (AS 5, 73; OZ 17, S 2, 42) in Zusammenschau mit einem einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts (nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht) im Original vorgelegten iranischen Reisepass (Kopie, AS 27 ff). Dass die Behörde den iranischen Reisepass einer Echtheitsprüfung unterzogen hätte, kann dem vorgelegten Akt nicht entnommen werden. Dennoch wird der Reisepass des Beschwerdeführers in einem Eintrag im Informationsverbund Zentrales Fremdenregister als „authentisch (echt)“ qualifiziert (OZ 23). Bereits die belangte Behörde kam daher zu dem Ergebnis, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststehen (AS 169). Zu den Umständen, wonach der Beschwerdeführer - mit einem Visum der Kategorie D - am XXXX 11.2016 aus dem Iran aus und in das österreichische Bundesgebiet einreiste, wo er einen Aufenthaltstitel „Student“ erhielt, der vom XXXX 11.2016 bis zum XXXX 11.2017 gültig war, hat der Beschwerdeführer des Weiteren in der Erstbefragung und im Verfahren vor der belangten Behörde gleichbleibende Angaben getätigt, die dementsprechend den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten (AS 11 ff, 77), zumal diese mit den im iranischen Reisepass ersichtlichen Ein- und Ausreisestempeln sowie dem im iranischen Reisepass ersichtlichen Visum (Kopie, AS 33) und einem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (OZ 23) übereinstimmen. Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in einer unbedenklichen Urkunde dokumentiert (AS 7) und wurde nicht in Zweifel gezogen.Zu den Umständen, wonach der Beschwerdeführer - mit einem Visum der Kategorie D - am römisch 40 11.2016 aus dem Iran aus und in das österreichische Bundesgebiet einreiste, wo er einen Aufenthaltstitel „Student“ erhielt, der vom römisch 40 11.2016 bis zum römisch 40 11.2017 gültig war, hat der Beschwerdeführer des Weiteren in der Erstbefragung und im Verfahren vor der belangten Behörde gleichbleibende Angaben getätigt, die dementsprechend den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten (AS 11 ff, 77), zumal diese mit den im iranischen Reisepass ersichtlichen Ein- und Ausreisestempeln sowie dem im iranischen Reisepass ersichtlichen Visum (Kopie, AS 33) und einem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (OZ 23) übereinstimmen. Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in einer unbedenklichen Urkunde dokumentiert (AS 7) und wurde nicht in Zweifel gezogen. Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 37). 2.2.
- Die belangte Behörde vernahm den Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz ein, und zwar am 13.02.
- Die Einvernahme dauerte – inklusive Rückübersetzung (AS 89) – von 08:30 bis 11:55 h. Der Leiter der Einvernahme stellte dem Beschwerdeführer Fragen, die durchaus dazu geeignet waren, Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel zu ermitteln (vgl. insbesondere AS 82 bis 84 und 86 sowie 87). Die belangte Behörde ging darauf bzw. auf die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen in der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid auch ein (AS 227 f); dass sie die vom Verfassungsgerichtshof geforderte ins Einzelne gehende Beweiswürdigung vornahm (vgl. z. B. VfGH 08.06.2020, E3068/2019), erscheint allerdings zweifelhaft. Darüber hinaus ist grundsätzlich – unabhängig von den Erwägungen der belangten Behörde – zu bedenken, dass zwischen der behördlichen Einvernahme und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts etwa drei Jahre liegen. Dass sich die religiöse Überzeugung innerhalb dieses Zeitraums verändert oder sich aus Interesse für das Christentum eine Identifikation mit demselben entwickelt, erscheint keineswegs ausgeschlossen. Hinzukommt, dass das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere durch die eingehende Befragung des Beschwerdeführers in der Verhandlung, mindestens ebenso gründlich wie die belangte Behörde ermittelt hat, ob die Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel vorliegen (OZ 24, S 12, 14 ff). Im Unterschied zur belangten Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht außerdem nicht darauf beschränkt, die aktuelle Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers allein anhand seiner Aussagen und der von ihm vorgelegten Unterlagen zu beurteilen, sondern das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus einen Pastor der iranischen Kongregation im „Vienna Christian Center“, den der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme sogar namentlich genannt hatte (AS 86 in Zusammenschau mit AS 117, 119), als Zeugen einvernommen (OZ 17, Beilage Z). Damit kann das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen aufgrund umfassenderer Ermittlungen und Informationen treffen; das Bundesverwaltungsgericht hat sich von der aktuellen Glaubensüberzeugung ein breiteres Bild verschafft als die belangte Behörde und konnte dementsprechend auch zu einem anderen Ergebnis kommen.2.2.
- Die belangte Behörde vernahm den Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz ein, und zwar am 13.02.
- Die Einvernahme dauerte – inklusive Rückübersetzung (AS 89) – von 08:30 bis 11:55 h. Der Leiter der Einvernahme stellte dem Beschwerdeführer Fragen, die durchaus dazu geeignet waren, Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel zu ermitteln vergleiche insbesondere AS 82 bis 84 und 86 sowie 87). Die belangte Behörde ging darauf bzw. auf die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen in der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid auch ein (AS 227 f); dass sie die vom Verfassungsgerichtshof geforderte ins Einzelne gehende Beweiswürdigung vornahm vergleiche z. B. VfGH 08.06.2020, E3068/2019), erscheint allerdings zweifelhaft. Darüber hinaus ist grundsätzlich – unabhängig von den Erwägungen der belangten Behörde – zu bedenken, dass zwischen der behördlichen Einvernahme und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts etwa drei Jahre liegen. Dass sich die religiöse Überzeugung innerhalb dieses Zeitraums verändert oder sich aus Interesse für das Christentum eine Identifikation mit demselben entwickelt, erscheint keineswegs ausgeschlossen. Hinzukommt, dass das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere durch die eingehende Befragung des Beschwerdeführers in der Verhandlung, mindestens ebenso gründlich wie die belangte Behörde ermittelt hat, ob die Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel vorliegen (OZ 24, S 12, 14 ff). Im Unterschied zur belangten Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht außerdem nicht darauf beschränkt, die aktuelle Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers allein anhand seiner Aussagen und der von ihm vorgelegten Unterlagen zu beurteilen, sondern das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus einen Pastor der iranischen Kongregation im „Vienna Christian Center“, den der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme sogar namentlich genannt hatte (AS 86 in Zusammenschau mit AS 117, 119), als Zeugen einvernommen (OZ 17, Beilage Z). Damit kann das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen aufgrund umfassenderer Ermittlungen und Informationen treffen; das Bundesverwaltungsgericht hat sich von der aktuellen Glaubensüberzeugung ein breiteres Bild verschafft als die belangte Behörde und konnte dementsprechend auch zu einem anderen Ergebnis kommen. 2.2.
- Schon die belangte Behörde stellte nicht explizit in Abrede, dass der Beschwerdeführer getauft und Mitglied des „Vienna Christian Center“ sei (AS 169, 227 f; englischsprachige Taufurkunde: AS 121 und englischsprachige Mitgliedsbestätigung des „Vienna Christian Center“: AS 123) sowie Gottesdienste und andere Veranstaltungen der Gemeinde besucht habe (AS 169, AS 227 f; Bescheinigung über die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Gemeinde: AS 119 [englischsprachiges Bestätigungsschreiben von Pastor XXXX des „Vienna Christian Center“ vom 12.02.2018]). Hinsichtlich der Zugehörigkeit des „Vienna Christian Center“ zum internationalen Teilverband der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde und zur Anerkennung der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde als Kirche (Religionsgesellschaft) im Rahmen der „Freikirchen in Österreich“ verweist das Bundesverwaltungsgericht auf OZ 17, Beilage A, sowie auf BGBl II 250/
- Das Bundesverwaltungsgericht übersieht durchaus nicht, dass der Beschwerdeführer weder vor der Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht alle Wissensfragen bzw. Fragen, deren Beantwortung auch Wissen erforderten, beantworten oder gar fundiert beantworten konnte (z. B. AS 84; OZ 24, S 14, 21). Allerdings lassen die Antworten in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchaus den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe sich jedenfalls zwischenzeitlich mit dem christlichen Glauben und der protestantischen Konfession noch intensiver befasst (z. B. OZ 24, S 14 ff, 17 f, 21, 23). Nicht außer Acht zu lassen ist ferner, dass an das Wissen eines (angeblichen) Konvertiten über dessen (angeblichen) neuen Glauben keine überzogene Erwartungshaltung zu stellen ist; vgl. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/
- 2.2.
- Schon die belangte Behörde stellte nicht explizit in Abrede, dass der Beschwerdeführer getauft und Mitglied des „Vienna Christian Center“ sei (AS 169, 227 f; englischsprachige Taufurkunde: AS 121 und englischsprachige Mitgliedsbestätigung des „Vienna Christian Center“: AS 123) sowie Gottesdienste und andere Veranstaltungen der Gemeinde besucht habe (AS 169, AS 227 f; Bescheinigung über die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Gemeinde: AS 119 [englischsprachiges Bestätigungsschreiben von Pastor römisch 40 des „Vienna Christian Center“ vom 12.02.2018]). Hinsichtlich der Zugehörigkeit des „Vienna Christian Center“ zum internationalen Teilverband der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde und zur Anerkennung der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde als Kirche (Religionsgesellschaft) im Rahmen der „Freikirchen in Österreich“ verweist das Bundesverwaltungsgericht auf OZ 17, Beilage A, sowie auf Bundesgesetzblatt Teil 2, 250 aus 2013,. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht durchaus nicht, dass der Beschwerdeführer weder vor der Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht alle Wissensfragen bzw. Fragen, deren Beantwortung auch Wissen erforderten, beantworten oder gar fundiert beantworten konnte (z. B. AS 84; OZ 24, S 14, 21). Allerdings lassen die Antworten in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchaus den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe sich jedenfalls zwischenzeitlich mit dem christlichen Glauben und der protestantischen Konfession noch intensiver befasst (z. B. OZ 24, S 14 ff, 17 f, 21, 23). Nicht außer Acht zu lassen ist ferner, dass an das Wissen eines (angeblichen) Konvertiten über dessen (angeblichen) neuen Glauben keine überzogene Erwartungshaltung zu stellen ist; vergleiche VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/
- Dass der Beschwerdeführer ursprünglich muslimischen Glaubens schiitischer Prägung war, ist angesichts seiner entsprechenden Aussage (OZ 24, S 12) nicht zweifelhaft. Dass der Beschwerdeführer insofern einen Grund haben könnte, wahrheitswidrige Angaben zu machen, ist nicht ersichtlich. Die schriftliche Absage vom Islam ist hinreichend dokumentiert (AS 115; OZ 2). Für die Feststellungen dazu, wie und wann der Beschwerdeführer in Österreich mit dem christlichen Glauben in Berührung kam und zur Gemeinde „Vienna Christian Center“ Zugang fand, zur Taufvorbereitung und Taufe sowie zu den weiteren religiösen Aktivitäten, namentlich zur Teilnahme am Gemeinschaftsleben des „Vienna Christian Center“, waren neben den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers (AS 77 f, 80, 82 ff; OZ 24, S 12, 16 f, 18 ff), die ebenso glaubhaften Angaben des als Zeugen einvernommenen Pastors der iranischen Kongregation im „Vienna Christian Center“ (OZ 17, Beilage Z, S 3 ff) sowie (insofern) unbedenkliche Bescheinigungsmittel (AS 119, 121, 123; OZ 2, 13, 15, 19) maßgeblich. Dass er sich zum Protestantismus bekenne, brachte der Beschwerdeführer an mehreren Stellen zweifelsfrei zum Ausdruck (z. B. AS 83; OZ 24, S 23). Diese äußeren Umstände müssen freilich nicht zwingend bedeuten, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich aus innerer Überzeugung dem Christentum angeschlossen hat und sich zu diesem bekennt. Erst in Zusammenschau mit folgenden Tatsachen und Erwägungen, die vor allem die persönliche Glaubensüberzeugung betreffen, ergibt sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer echten Konversion des Beschwerdeführers: Wenngleich einzelne Zweifel bestehen bleiben, geht das Bundesverwaltungsgericht in der geforderten Gesamtbetrachtung doch davon aus, dass der Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum ein gewisser Prozess vorausging. Dieser Prozess bestand darin, dass sich der Beschwerdeführer über einen bestimmten Zeitraum ernsthaft und näher mit dem christlichen Glauben beschäftigt hatte, ehe er sich für das Christentum entschied (AS 78, 82 f; OZ 17, Beilage Z, S 5 f; OZ 24, S 16 f, 18 f, 24). Dass der Entschluss, Christ zu werden, demnach über einen gewissen, vom Beschwerdeführer plausibel dargelegten Zeitraum gereift ist, spricht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall für die Glaubhaftigkeit einer echten Konversion. Ebenso offenbaren die Schilderungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde zu seiner Lieblingsstelle in der Bibel und zur Bergpredigt, dass er über Kenntnisse zu Bibeltexten verfügt und er in der Lage ist, sich hierzu nachvollziehbar zu äußern (AS 86 f). Der Beschwerdeführer konnte ferner in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in unterschiedlichen Zusammenhängen einen persönlichen Zugang zum Christentum und insbesondere eine individuelle Bedeutung des christlichen Glaubens und christlicher Lehre glaubhaft machen (z. B. OZ 24, S 14 f, 16, 18, 20 ff). Außerdem zeugen Antworten des Beschwerdeführers davon, dass er Kenntnis von der Reformation, insbesondere auch von der reformatorischen Lehre von der Rechtfertigung, hat (OZ 24, S 14) und er bezog sich darauf - zumindest ansatzweise - auch bei offen formulierten Fragen (OZ 24, S 17, 21). Des Weiteren war der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dazu in der Lage, sich zur Bedeutung von Pfingsten, welches insbesondere in der Gemeinde des Beschwerdeführers von besonderer Wichtigkeit ist, und zum Wesen der Pfingstbewegung bzw. des Protestantismus nachvollziehbar zu äußern (OZ 24, S 14 f, 21, 23). Mit der Darstellung des Jüngsten Gerichts in einer konkreten Bibelstelle konfrontiert (Mt 25,31-46), war der Beschwerdeführer ferner in der Lage, sich näher damit auseinanderzusetzen und dazu individuell Position zu beziehen (OZ 24, S 18 und Beilage C). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur persönlichen Bedeutung Mohammeds mögen zwar nicht besonders tiefgehend gewesen sein, zeigen jedoch, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich - auch unter Heranziehung von Bibelwissen - nachvollziehbar (kritisch) zur Person Mohammed zu äußern (OZ 24, S 15, 17). Zwar obliegt es (im Beschwerdeverfahren) grundsätzlich allein dem Bundesverwaltungsgericht, zu beurteilen, ob eine echte, innere Konversion oder eine Scheinkonversion vorliegt, und es ist zu bedenken, dass die Aussagen eines Zeugen naturgemäß nur den persönlichen Eindruck, den der Zeuge vom Beschwerdeführer hat, wiedergeben können. Einzelne - individuell auf den Beschwerdeführer bezogene - Aussagen des Pastors der iranischen Kongregation im „Vienna Christian Center“, der als Zeuge unter Wahrheitspflicht vor dem Bundesverwaltungsgericht aussagte, fügen sich aber in das bereits dargelegte Bild, das der Beschwerdeführer selbst vermittelte, etwa dass er an christlichen Inhalten interessiert sei und den christlichen Glauben unter anderem in Form der Ausübung mehrerer ehrenamtlicher Tätigkeiten in der Gemeinde zu leben versuche (OZ 17, Beilage Z, S 4 ff). Im gegebenen Gesamtkontext (!) sprechen die relevanten Indizien und Umstände aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überwiegend dafür, dass sich der Beschwerdeführer dem christlichen Glauben aus innerer Überzeugung angeschlossen hat und dass er nicht lediglich mit dem Ziel, außenwirksam ein (angebliches) Interesse am christlichen Glauben zu dokumentieren, am Leben einer christlichen Gemeinde in Österreich teilnimmt. 2.2.
- Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer also jedenfalls im Beschwerdeverfahren eine ernsthafte Konversion zum Christentum glaubhaft machen. Dass in einzelnen Punkten nach wie vor gewisse Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen mögen (insbesondere hinsichtlich der behaupteten Vorfälle anlässlich der etwa dreiwöchigen Rückkehr seiner Ehegattin und seines Sohnes in den Iran im August 2017 [AS 78 f; OZ 24, S 25 ff], zumal sich im gegenständlichen Fall die Vermutungen des Beschwerdeführers zur Ursache des Vorgehens der angeblichen Widersacher gegen seine Person bzw. seine in Österreich aufhältige Familie als spekulativ darstellen [OZ 24, S 26]; weiters weil es sich als wenig überzeugend erweist, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers nach den angeblichen Ereignissen zu Beginn ihrer Reise im August 2017 aus Geldmangel noch rund drei Wochen im Iran verblieben sein will, obwohl sie an anderer Stelle erklärte, im Rahmen dieser Reise Geld aus dem Iran nach Österreich mitgenommen zu haben [Verwaltungsverfahrensakt Ehegattin [VA-E] AS 77, 81]; weil es völlig unplausibel und lebensfremd erscheint, dass die rechtsfreundliche Vertretung bzw. Schwägerin des Beschwerdeführers im Iran eine gerichtliche Ladung wegen einer Anzeige ohne Nennung des betroffenen Klienten erhalten haben soll [AS 81]; weil der Beschwerdeführer nur wenige Wochen vor Ablauf seines Aufenthaltstitels einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, da er offenbar erkannt hatte, dass er die Voraussetzungen für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels als Studierender nicht erfüllen werde können, andernfalls er noch einen Antrag auf Verlängerung gestellt hätte [AS 85]; weil der Beschwerdeführer und seine Ehegattin unmittelbar nach deren Rückkehr nach Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und nicht erst am 11.09.2017 gestellt hätten, hätten sich die behaupteten Vorfälle in Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Ehegattin des Beschwerdeführers im Iran im August 2017 tatsächlich zugetragen), steht dieser Schlussfolgerung im Ergebnis nicht entgegen. Der Beschwerdeführer erweckte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchaus den Eindruck, sich dem christlichen Glauben letztlich aus innerer Überzeugung angeschlossen zu haben. Bei dieser Beurteilung ist auch sein Aussageverhalten bei der Beantwortung der einzelnen Fragen berücksichtigt. 2.
- Zu den Feststellungen zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner: Diese Feststellungen waren auf der Grundlage der Ausführungen zu „Christen“ und „Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen“ im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 19.06.2020, zu treffen. Die Feststellungen geben freilich die Informationen aus dem Länderinformationsblatt nur insoweit wieder, als sie im konkreten Fall entscheidungsrelevant sind. Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen erscheinen durchwegs schlüssig, vollständig und richtig, sie sind auch – unter Bedachtnahme auf den Beschwerdeführer und sein Vorbringen – hinreichend aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt in der mündlichen Verhandlung am 06.07.2020 zur Kenntnis (OZ 24, S 6 f); der Beschwerdeführer, dessen seinerzeitige gewillkürte Vertretung und der Vertreter der belangten Behörde - die derartige Länderinformationen ihren Bescheiden selbst zugrunde legt (vgl. AS 169, 170 ff, 229) - nahmen die Länderinformationen zur Kenntnis und verzichteten nach einer Erörterung durch den erkennenden Richter auf eine Stellungnahme zum Inhalt des Länderinformationsblatts (OZ 24, S 7). Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt in der mündlichen Verhandlung am 06.07.2020 zur Kenntnis (OZ 24, S 6 f); der Beschwerdeführer, dessen seinerzeitige gewillkürte Vertretung und der Vertreter der belangten Behörde - die derartige Länderinformationen ihren Bescheiden selbst zugrunde legt vergleiche AS 169, 170 ff, 229) - nahmen die Länderinformationen zur Kenntnis und verzichteten nach einer Erörterung durch den erkennenden Richter auf eine Stellungnahme zum Inhalt des Länderinformationsblatts (OZ 24, S 7).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1.
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 3Abs 3 Asyl
G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005 offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst. Soweit nicht eine bloß vorübergehende, der Asylerlangung dienende Annahme des christlichen Glaubens (Scheinkonversion) vorliegt, ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits – durch die Taufe – erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend vgl. VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544, und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210, zum Herkunftsstaat Marokko; diese Judikatur scheint mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Einklang zu stehen; siehe EuGH 04.10.2018, C-56/17.Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst. Soweit nicht eine bloß vorübergehende, der Asylerlangung dienende Annahme des christlichen Glaubens (Scheinkonversion) vorliegt, ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits – durch die Taufe – erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend vergleiche VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544, und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210, zum Herkunftsstaat Marokko; diese Judikatur scheint mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Einklang zu stehen; siehe EuGH 04.10.2018, C-56/
- 3.
- Nach dem im Iran vorherrschenden islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, hat sich der Beschwerdeführer (jedenfalls zwischenzeitlich) aus innerer Überzeugung zum christlichen Glauben hingewandt und würde ihn auch im Falle der Rückkehr in den Iran weiterhin leben. Aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner wiederum folgt, dass der Beschwerdeführer - unter den konkreten, individuell seine Person betreffenden Umständen - bei einer Rückkehr in den Iran tatsächlich dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt wäre. Daher ist für den Beschwerdeführer von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus religiösen und politischen Gründen, auszugehen. Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaats zu bedienen. Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen der in Artikel 1 Abschnitt C und F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe und der Ausschlussgründe nach § 6 AsylG 2005 ergeben. Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen der in Artikel 1 Abschnitt C und F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe und der Ausschlussgründe nach Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben. Da dem Beschwerdeführer die genannten Verfolgungshandlungen im gesamten Iran drohen würden, kann eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005 nicht erkannt werden. Da dem Beschwerdeführer die genannten Verfolgungshandlungen im gesamten Iran drohen würden, kann eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, AsylG 2005 nicht erkannt werden. 3.
- Im vorliegenden Fall sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich - wie bereits ausgeführt - eine (noch) nähere Auseinandersetzung mit den ursprünglichen antragsbegründenden Vorfällen im Iran im August 2017 und das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers war damit nicht mehr zu beurteilen.
§ 3Abs 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids wegfällt, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.Da mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids wegfällt, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer
§ 3Abs 4 Asyl
G 2005 damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).3.4. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hing in erster Linie davon ab, ob das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu qualifizieren war. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hing in erster Linie davon ab, ob das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu qualifizieren war. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L527.2199382.1.00