EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nur neunzehn Monate und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes etwas weniger als fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Verfahrensdauer ist, wie der Beschwerdeführer völlig zu Recht im Beschwerdeverfahren ins Treffen führt, nicht der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen. Der Aufenthalt im Inland war dem Beschwerdeführer aber lediglich auf Grund seines Antrages erlaubt, der sich auf Grund der unwahren Behauptungen als unberechtigt erwiesen hat. Der Beschwerdeführer verfügte nie über Aufenthaltsrechte außerhalb seines Asylverfahrens. Der etwas weniger als fünf Jahre dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet steht zudem in keinem Verhältnis zu seinem über 55 JAHRE dauernden Aufenthalt im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer ist nicht aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, sondern hat seine angeblichen Probleme im Herkunftsstaat frei erfunden und diesbezüglich bei den österreichischen Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht bis zuletzt bewusst unwahre Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer konnte schon deshalb nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen und musste sich von Anbeginn an der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein. Der Beschwerdeführer wurde zudem bereits im Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2013 darüber informiert. Die Verfahrensdauer übersteigt damit noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 19.752/2013).„
, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nur neunzehn Monate und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes etwas weniger als fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Verfahrensdauer ist, wie der Beschwerdeführer völlig zu Recht im Beschwerdeverfahren ins Treffen führt, nicht der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen. Der Aufenthalt im Inland war dem Beschwerdeführer aber lediglich auf Grund seines Antrages erlaubt, der sich auf Grund der unwahren Behauptungen als unberechtigt erwiesen hat. Der Beschwerdeführer verfügte nie über Aufenthaltsrechte außerhalb seines Asylverfahrens. Der etwas weniger als fünf Jahre dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet steht zudem in keinem Verhältnis zu seinem über 55 JAHRE dauernden Aufenthalt im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer ist nicht aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, sondern hat seine angeblichen Probleme im Herkunftsstaat frei erfunden und diesbezüglich bei den österreichischen Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht bis zuletzt bewusst unwahre Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer konnte schon deshalb nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen und musste sich von Anbeginn an der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein. Der Beschwerdeführer wurde zudem bereits im Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2013 darüber informiert. Die Verfahrensdauer übersteigt damit noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg. 19.752 aus 2013,). Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat, hat er doch bis zum Alter von 55 JAHREN in seinem Herkunftsstaat gelebt, dort eine Familie gegründet und sein gesamtes Berufsleben im Herkunftsstaat verbracht. Er beherrscht die tschetschenische und russische Sprache und zwei ältere Söhne leben nach wie vor im Haus des Beschwerdeführers in Tschetschenien. Der Beschwerdeführer befindet sich in einem intakten Familienverband mit seiner Ehegattin und seinem minderjährigen Sohn. Seine in Tschetschenien geblieben Söhne haben schon vor der Ausreise des Beschwerdeführers für den Unterhalt der Familie gesorgt. Auch die Ehegattin des Beschwerdeführers hat 49 JAHRE und somit fast fünf Jahrzehnte, also den bei weitem überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens, im Herkunftsstaat gelebt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können, wobei diesen auch ein soziales Netzwerk behilflich sein wird und der familiäre Zusammenhalt in Tschetschenien sehr groß ist, womit die Familie nicht völlig auf sich alleine gestellt ist. Falls nötig sind Medikamente wegen XXXX in der Russischen Föderation verfügbar und stehen einer Erwerbstätigkeit der Ehegattin, wie auch schon vor der Ausreise, nicht im Wege.Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat, hat er doch bis zum Alter von 55 JAHREN in seinem Herkunftsstaat gelebt, dort eine Familie gegründet und sein gesamtes Berufsleben im Herkunftsstaat verbracht. Er beherrscht die tschetschenische und russische Sprache und zwei ältere Söhne leben nach wie vor im Haus des Beschwerdeführers in Tschetschenien. Der Beschwerdeführer befindet sich in einem intakten Familienverband mit seiner Ehegattin und seinem minderjährigen Sohn. Seine in Tschetschenien geblieben Söhne haben schon vor der Ausreise des Beschwerdeführers für den Unterhalt der Familie gesorgt. Auch die Ehegattin des Beschwerdeführers hat 49 JAHRE und somit fast fünf Jahrzehnte, also den bei weitem überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens, im Herkunftsstaat gelebt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können, wobei diesen auch ein soziales Netzwerk behilflich sein wird und der familiäre Zusammenhalt in Tschetschenien sehr groß ist, womit die Familie nicht völlig auf sich alleine gestellt ist. Falls nötig sind Medikamente wegen römisch 40 in der Russischen Föderation verfügbar und stehen einer Erwerbstätigkeit der Ehegattin, wie auch schon vor der Ausreise, nicht im Wege. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer versucht hat Deutsch zu lernen und eine Deutschkurs Stufe 1 besucht hat, jedoch beherrscht er die Sprachen nach wie vor nur wenig, hat keine Sprachprüfung abgelegt und besucht aktuell in Österreich keine Fortbildungsveranstaltungen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von Sozialhilfe. Seine Ehegattin und sein minderjähriger Sohn sind ebenso wie der Beschwerdeführer von der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat betroffen, wo zahlreichen Angehörige und auch Freunde des Beschwerdeführers leben. Der unbescholtene Beschwerdeführer hat insgesamt kein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist zusätzlich dadurch geschwächt, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Es war für den Beschwerdeführer bereits von Anfang an vorhersehbar, dass es im Falle der Bestätigung der erstinstanzlichen negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Es überwiegen aufgrund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen im Hinblick auf den Beschwerdeführer, denn die vom Beschwerdeführer insgesamt dargelegten integrationsbegründenden Umstände stellen sich vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer nicht als derart außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK akzeptiert werden hätte müssen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten letztlich versucht hat, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen.“Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist zusätzlich dadurch geschwächt, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Es war für den Beschwerdeführer bereits von Anfang an vorhersehbar, dass es im Falle der Bestätigung der erstinstanzlichen negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt vergleiche z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). Es überwiegen aufgrund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen im Hinblick auf den Beschwerdeführer, denn die vom Beschwerdeführer insgesamt dargelegten integrationsbegründenden Umstände stellen sich vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer nicht als derart außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK akzeptiert werden hätte müssen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten letztlich versucht hat, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen.“ Zum Privatleben der Zweitbeschwerdeführerin führte es Folgendes aus: „Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und würde die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.„Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und würde die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen.
EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer illegalen Einreise bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nur zehn Monate und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes etwas mehr als vier Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Verfahrensdauer ist, wie die Beschwerdeführerin völlig zu Recht im Beschwerdeverfahren ins Treffen führt, nicht der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Der Aufenthalt im Inland war der Beschwerdeführerin aber lediglich auf Grund ihres Antrages erlaubt, der sich auf Grund der unwahren Behauptungen als unberechtigt erwiesen hat. Der vierjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet steht zudem in keinem Verhältnis zu ihrem über 49 JAHRE dauernden Aufenthalt im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin ist nicht aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist, sondern hat angebliche Ausreisegründe frei erfunden und diesbezüglich bei den österreichischen Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht bis zuletzt bewusst unwahre Angaben gemacht. Die Beschwerdeführerin konnte schon deshalb nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen und musste sich von Anbeginn an der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein. Der Beschwerdeführerin wurde zudem bereits im Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2013, somit nach nur etwa zehn Monaten, aufgezeigt, dass ihr Vorbringen nicht asylrelevant ist. Die Verfahrensdauer übersteigt damit noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 19.752/2013).
, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer illegalen Einreise bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nur zehn Monate und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes etwas mehr als vier Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Verfahrensdauer ist, wie die Beschwerdeführerin völlig zu Recht im Beschwerdeverfahren ins Treffen führt, nicht der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Der Aufenthalt im Inland war der Beschwerdeführerin aber lediglich auf Grund ihres Antrages erlaubt, der sich auf Grund der unwahren Behauptungen als unberechtigt erwiesen hat. Der vierjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet steht zudem in keinem Verhältnis zu ihrem über 49 JAHRE dauernden Aufenthalt im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin ist nicht aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist, sondern hat angebliche Ausreisegründe frei erfunden und diesbezüglich bei den österreichischen Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht bis zuletzt bewusst unwahre Angaben gemacht. Die Beschwerdeführerin konnte schon deshalb nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen und musste sich von Anbeginn an der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein. Der Beschwerdeführerin wurde zudem bereits im Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2013, somit nach nur etwa zehn Monaten, aufgezeigt, dass ihr Vorbringen nicht asylrelevant ist. Die Verfahrensdauer übersteigt damit noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 19.752 aus 2013,). Die Beschwerdeführerin verfügt nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat, hat sie doch bis zum Alter von 49 JAHREN in ihrem Herkunftsstaat gelebt, dort eine Familie gegründet und ihr gesamtes Berufsleben im Herkunftsstaat verbracht. Sie beherrscht die tschetschenische und russische Sprache und zwei ältere Söhne leben nach wie vor im Haus der Beschwerdeführerin in Tschetschenien. Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem intakten Familienverband mit ihrem Ehegatten und ihrem minderjährigen Sohn. Ihre beiden in Tschetschenien geblieben Söhne haben schon vor der Ausreise des Ehegatten der Beschwerdeführerin für den Unterhalt der Familie gesorgt. Auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat 55 JAHRE und somit über fünf Jahrzehnte, also den bei weitem überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens, im Herkunftsstaat gelebt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können, wobei diesen auch ein soziales Netzwerk behilflich sein wird und der familiäre Zusammenhalt in Tschetschenien sehr groß ist, womit die Familie nicht völlig auf sich alleine gestellt ist. Falls nötig sind Medikamente gegen XXXX in der Russischen Föderation verfügbar und stehen einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin, wie auch schon vor der Ausreise, nicht im Wege. Die Beschwerdeführerin übernimmt in Österreich ehrenamtliche Tätigkeiten und wird daher auch in der Lage sein im Herkunftsstaat wieder entgeltliche Tätigkeiten zu verrichten.Die Beschwerdeführerin verfügt nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat, hat sie doch bis zum Alter von 49 JAHREN in ihrem Herkunftsstaat gelebt, dort eine Familie gegründet und ihr gesamtes Berufsleben im Herkunftsstaat verbracht. Sie beherrscht die tschetschenische und russische Sprache und zwei ältere Söhne leben nach wie vor im Haus der Beschwerdeführerin in Tschetschenien. Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem intakten Familienverband mit ihrem Ehegatten und ihrem minderjährigen Sohn. Ihre beiden in Tschetschenien geblieben Söhne haben schon vor der Ausreise des Ehegatten der Beschwerdeführerin für den Unterhalt der Familie gesorgt. Auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat 55 JAHRE und somit über fünf Jahrzehnte, also den bei weitem überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens, im Herkunftsstaat gelebt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können, wobei diesen auch ein soziales Netzwerk behilflich sein wird und der familiäre Zusammenhalt in Tschetschenien sehr groß ist, womit die Familie nicht völlig auf sich alleine gestellt ist. Falls nötig sind Medikamente gegen römisch 40 in der Russischen Föderation verfügbar und stehen einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin, wie auch schon vor der Ausreise, nicht im Wege. Die Beschwerdeführerin übernimmt in Österreich ehrenamtliche Tätigkeiten und wird daher auch in der Lage sein im Herkunftsstaat wieder entgeltliche Tätigkeiten zu verrichten. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin versucht hat Deutsch zu lernen, Deutschkurse der Stufe 1 bis 4 besucht hat und aktuell Deutsch lernt. Die Beschwerdeführerin konnte Mangels absolvierter Sprachprüfungen zwar nicht schriftlich nachweisen die deutsche Sprache ausreichend zu beherrschen, auf Grund der Deutschkurse und einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einem Seniorenheim (siehe weiter unten) ist aber dennoch davon auszugehen, dass sie sich in Deutsch verständigen kann. Die Beschwerdeführerin besucht mit Ausnahme von Deutschkursen keine Fortbildungsveranstaltungen. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Asylwerberunterkunft von Oktober 2012 bis April 2014 Koch- und Reinigungsarbeiten verrichtet und seit Ende 2013 vier Stunden pro Woche ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Seniorenheim (Mithilfe beim Basteln, bei größeren Veranstaltungen, beim Turnen und Gedächtnistraining, Strickgruppe). Die Beschwerdeführerin bezieht seit ihrer illegalen Einreise in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie geht in Österreich keiner Erwerbsarbeit nach. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von Sozialhilfe. Ihr Ehegatte und ihr minderjähriger Sohn sind ebenso wie die Beschwerdeführerin von der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat betroffen, wo zahlreichen Angehörige und auch Freunde der Beschwerdeführerin leben. Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat insgesamt kein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist zusätzlich dadurch geschwächt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Es war für die Beschwerdeführerin bereits von Anfang an vorhersehbar, dass es im Falle der Bestätigung der erstinstanzlichen negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Es überwiegen aufgrund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die Beschwerdeführerin, denn die von der Beschwerdeführerin insgesamt dargelegten integrationsbegründenden Umstände stellen sich vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer nicht als derart außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK akzeptiert werden hätte müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten letztlich versucht hat, in Bezug auf ihren Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen.“Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist zusätzlich dadurch geschwächt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Es war für die Beschwerdeführerin bereits von Anfang an vorhersehbar, dass es im Falle der Bestätigung der erstinstanzlichen negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt vergleiche z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). Es überwiegen aufgrund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die Beschwerdeführerin, denn die von der Beschwerdeführerin insgesamt dargelegten integrationsbegründenden Umstände stellen sich vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer nicht als derart außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK akzeptiert werden hätte müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten letztlich versucht hat, in Bezug auf ihren Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen.“ Zum Privatleben des Drittbeschwerdeführers führte es Folgendes aus: „
EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nur zehn Monate und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes etwas mehr als vier Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Verfahrensdauer ist, wie völlig zu Recht im Beschwerdeverfahren ins Treffen geführt wird, nicht der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen. Der Aufenthalt im Inland war dem Beschwerdeführer aber lediglich auf Grund seines Antrages erlaubt, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Der Beschwerdeführer verfügte nie über Aufenthaltsrechte außerhalb seines Asylverfahrens. Die Verfahrensdauer übersteigt noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 19.752/2013).„
, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nur zehn Monate und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes etwas mehr als vier Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Verfahrensdauer ist, wie völlig zu Recht im Beschwerdeverfahren ins Treffen geführt wird, nicht der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen. Der Aufenthalt im Inland war dem Beschwerdeführer aber lediglich auf Grund seines Antrages erlaubt, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Der Beschwerdeführer verfügte nie über Aufenthaltsrechte außerhalb seines Asylverfahrens. Die Verfahrensdauer übersteigt noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 19.752 aus 2013,). Soweit, wie im vorliegenden Fall, ein Kind von der Rückkehrentscheidung betroffen ist, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieses Kindes, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen es im Heimatstaat begegnet, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen, sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat, zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).Soweit, wie im vorliegenden Fall, ein Kind von der Rückkehrentscheidung betroffen ist, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieses Kindes, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen es im Heimatstaat begegnet, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen, sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat, zu berücksichtigen vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 u.a.).Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012, u.a.). Für den vierzehnjährigen Beschwerdeführer wurde am 20.10.2012 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er wurde in der Russischen Föderation geboren und hat bis zum Alter von zehn Jahren in Tschetschenien die Schule besucht, wo in Russisch und auch Tschetschenisch unterrichtet wird. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Tschetschenisch, er spricht auch Russisch und ist im Familienverband mit den Eltern, die neben Tschetschenisch auch Russisch sprechen, aufgewachsen, weshalb davon auszugehen ist, dass er mit den kulturellen Gegebenheiten seines Heimatlandes, seiner Muttersprache und Russisch zu Hause und in der Schule vertraut gemacht wurde bzw. wurde das im Lauf des Beschwerdeverfahrens bestätigt. Auf Grund seines vierjährigen Aufenthaltes in Österreich und seinem Schulbesuch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gute Deutschkenntnisse erworben hat. Der Beschwerdeführer besucht derzeit die dritte Klasse einer Neuen Mittelschule, Sonderschule; herausragende schulische Leistungen konnten nicht festgestellt werden. Sollte der Beschwerdeführer, nach einer Rückkehr einer spezialisierten Schule bedürfen, steht ihm der Besuch einer solchen nach einer Anfragebeantwortung von Accord vom 03.02.2016 offen (siehe oben Feststellung II.1.5.). Der Beschwerdeführer hat Freunde gefunden, ist in der Klassengemeinschaft seiner Schule integriert, nimmt an Schulprojekten teil, ist laut Leistungsbeschreibung seiner Lehrer daran interessiert Dingen auf den Grund zu gehen und zeigt eine besondere Leidenschaft für Sport in dem er laut Lehrer tolle Leistungen zeigt (Anmerkung: eine Bestätigung bezüglich des Besuches eines Judokakurses wurde vorgelegt). Er befindet sich zwar nicht mehr im anpassungsfähigen Alter, das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.), jedoch hat er sein Heimatland erst im Alter von zehn Jahren verlassen und demnach den bei weitem überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in seiner Heimat verbracht und dort die grundsätzliche Sozialisierung erfahren, was eine Wiedereingliederung jedenfalls ermöglicht. Der Beschwerdeführer hat mehr als die Hälfte seiner Schulzeit in der Russischen Föderation verbracht. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers wird nur im Familienverband erfolgen, er wird sich daher in der Russischen Föderation – nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten – zurechtfinden können, da davon auszugehen ist, dass seine Eltern ihm Hilfestellung geben werden, ebenso wie seine im Herkunftsstaat aufhältigen zahlreichen Angehörigen. Auch die in Tschetschenien geblieben älteren Brüder des Beschwerdeführers, mit denen bis zur Ausreise im Elternhaus gelebt hat und die nach wie vor dort leben, werden den Beschwerdeführer tatkräftig bei einer Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unterstützen können. Der Beschwerdeführer verfügt in Tschetschenien über zahlreiche Angehörige und ein soziales Netzwerk, der familiäre Zusammenhalt in Tschetschenien ist sehr groß, womit die Familie nicht völlig auf sich alleine gestellt ist, wohingegen er in Österreich keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten Verwandten hat. Individuelle Umstände, die eine außerordentliche Integration und Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers erkennen lassen würden, haben die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers nicht vorgebracht. Die Eltern des Beschwerdeführers, auf deren Unterstützung der Beschwerdeführer angewiesen ist, sind nach Interessenabwägung auch von einer Rückkehr in den Herkunftsstaat betroffen, womit die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich relativiert werden.Auf Grund seines vierjährigen Aufenthaltes in Österreich und seinem Schulbesuch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gute Deutschkenntnisse erworben hat. Der Beschwerdeführer besucht derzeit die dritte Klasse einer Neuen Mittelschule, Sonderschule; herausragende schulische Leistungen konnten nicht festgestellt werden. Sollte der Beschwerdeführer, nach einer Rückkehr einer spezialisierten Schule bedürfen, steht ihm der Besuch einer solchen nach einer Anfragebeantwortung von Accord vom 03.02.2016 offen (siehe oben Feststellung römisch zwei.1.5.). Der Beschwerdeführer hat Freunde gefunden, ist in der Klassengemeinschaft seiner Schule integriert, nimmt an Schulprojekten teil, ist laut Leistungsbeschreibung seiner Lehrer daran interessiert Dingen auf den Grund zu gehen und zeigt eine besondere Leidenschaft für Sport in dem er laut Lehrer tolle Leistungen zeigt (Anmerkung: eine Bestätigung bezüglich des Besuches eines Judokakurses wurde vorgelegt). Er befindet sich zwar nicht mehr im anpassungsfähigen Alter, das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012, ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.), jedoch hat er sein Heimatland erst im Alter von zehn Jahren verlassen und demnach den bei weitem überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in seiner Heimat verbracht und dort die grundsätzliche Sozialisierung erfahren, was eine Wiedereingliederung jedenfalls ermöglicht. Der Beschwerdeführer hat mehr als die Hälfte seiner Schulzeit in der Russischen Föderation verbracht. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers wird nur im Familienverband erfolgen, er wird sich daher in der Russischen Föderation – nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten – zurechtfinden können, da davon auszugehen ist, dass seine Eltern ihm Hilfestellung geben werden, ebenso wie seine im Herkunftsstaat aufhältigen zahlreichen Angehörigen. Auch die in Tschetschenien geblieben älteren Brüder des Beschwerdeführers, mit denen bis zur Ausreise im Elternhaus gelebt hat und die nach wie vor dort leben, werden den Beschwerdeführer tatkräftig bei einer Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unterstützen können. Der Beschwerdeführer verfügt in Tschetschenien über zahlreiche Angehörige und ein soziales Netzwerk, der familiäre Zusammenhalt in Tschetschenien ist sehr groß, womit die Familie nicht völlig auf sich alleine gestellt ist, wohingegen er in Österreich keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten Verwandten hat. Individuelle Umstände, die eine außerordentliche Integration und Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers erkennen lassen würden, haben die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers nicht vorgebracht. Die Eltern des Beschwerdeführers, auf deren Unterstützung der Beschwerdeführer angewiesen ist, sind nach Interessenabwägung auch von einer Rückkehr in den Herkunftsstaat betroffen, womit die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich relativiert werden. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist zusätzlich dadurch geschwächt, dass sich die Familie des Beschwerdeführers nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Es war für die Familie des Beschwerdeführers bereits von Anfang an vorhersehbar, dass es im Falle der Bestätigung der erstinstanzlichen negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist zusätzlich dadurch geschwächt, dass sich die Familie des Beschwerdeführers nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Es war für die Familie des Beschwerdeführers bereits von Anfang an vorhersehbar, dass es im Falle der Bestätigung der erstinstanzlichen negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt vergleiche z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). Allfällige ins Treffen geführte ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen wiederum nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt. Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (OGH, 08.07.2003, 4Ob 146/03d).“ 1.4. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 04.05.2017 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer auszugsweise an: „[…] F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu machen? A: Ja klar. F: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung/Therapie oder nehmen Sie Medikamente? A: Ja ich nehme Tabletten gegen den XXXX . Wegen meinem Darmtrakt muss ich XXXX Kontrollen machen. Ich hatte noch eine XXXX . Die wurde mit Medikamenten behandelt und ich bin davon geheilt.A: Ja ich nehme Tabletten gegen den römisch 40 . Wegen meinem Darmtrakt muss ich römisch 40 Kontrollen machen. Ich hatte noch eine römisch 40 . Die wurde mit Medikamenten behandelt und ich bin davon geheilt. F: Sind Sie von dem XXXX geheilt? Was müssen Sie aktuell wegen dieser Erkrankung machen?F: Sind Sie von dem römisch 40 geheilt? Was müssen Sie aktuell wegen dieser Erkrankung machen? A: Ja es hat geheißen, dass ich geheilt bin. Ich muss aber alle XXXX abgeben.A: Ja es hat geheißen, dass ich geheilt bin. Ich muss aber alle römisch 40 abgeben. F: Wie lange haben Sie XXXX schon?F: Wie lange haben Sie römisch 40 schon? A: Seit XXXX . Seit XXXX .A: Seit römisch 40 . Seit römisch 40 . […] F: Hat sich seit der Entscheidung des BVwG vom 12.12.2016 an den Umständen oder in Ihrem familiären und privaten Umfeld etwas Relevantes verändert, das in diesem Verfahren zu beachten ist? A: Es gibt keine Veränderungen. F: Hat sich seit der Entscheidung des BVwG vom 12.12.2016 etwas Relevantes bei Ihrem Gesundheitszustand geändert? A: Letzter Zeit habe ich etwas mit meinen Nerven. Ich werde schnell nervös, z.B. wenn ich Schmerzen habe. F: Sind Sie deswegen in Behandlung? A: Schon im letzten Jahr habe ich deswegen Tabletten verschrieben bekommen. Die haben mir aber nicht so gut geholfen. Derzeit nehme ich deswegen keine Tabletten ein, möchte aber einen Arzt aufsuchen. […] F: Hat sich seit der Entscheidung des BVwG vom 12.12.2016 bei Ihren Familienangehörigen bzw. Verwandten in Ihrer Heimat etwas geändert? A: Ja, mein älterer Bruder XXXX ist verstorben. Sonst gibt es keine Veränderungen.A: Ja, mein älterer Bruder römisch 40 ist verstorben. Sonst gibt es keine Veränderungen. F: Dies bedeutet, dass Ihre beiden erwachsenen Söhne XXXX , Ihre erwachsene Tochter XXXX und Ihre Geschwister XXXX noch in Tschetschenien leben? Alle jeweils mit ihren Familien?F: Dies bedeutet, dass Ihre beiden erwachsenen Söhne römisch 40 , Ihre erwachsene Tochter römisch 40 und Ihre Geschwister römisch 40 noch in Tschetschenien leben? Alle jeweils mit ihren Familien? A: Ja. F: Haben Sie noch Kontakt mit den Familienangehörigen in der Heimat bzw. wie halten Sie diesen aufrecht? Mit Telefon, Mail, Skype, Facebook etc.? Wie oft? A: Ja wir sprechen am Telefon. Wir haben jeden zweiten Tag telefonischen Kontakt. F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in Ihrem Heimatland, mit denen Sie noch Kontakt haben? A: Ja, ich stehe noch mit meinem Freund in telefonischen Kontakt. F: Sind Sie verheiratet und haben Sie Kinder? A: Ich bin verheiratet mit Frau XXXX , unser jüngster Sohn XXXX lebt bei uns in Österreich, zwei erwachsene Söhne und eine erwachsene Tochter leben in Tschetschenien.A: Ich bin verheiratet mit Frau römisch 40 , unser jüngster Sohn römisch 40 lebt bei uns in Österreich, zwei erwachsene Söhne und eine erwachsene Tochter leben in Tschetschenien. F: Besucht Ihr Sohn XXXX in Österreich die Schule?F: Besucht Ihr Sohn römisch 40 in Österreich die Schule? A: Ja, XXXX .A: Ja, römisch 40 . F: Ist Ihr Sohn XXXX gesund?F: Ist Ihr Sohn römisch 40 gesund? A: Nein. Wir haben anfangs davon nichts gewusst. Es wurde jetzt in Österreich festgestellt, dass seine XXXX im Körper waren. Er wurde operiert. Die Ärzte sagten, dass er keine Kinder haben kann. Wegen ihm haben wir Angst nach Hause zu fahren.A: Nein. Wir haben anfangs davon nichts gewusst. Es wurde jetzt in Österreich festgestellt, dass seine römisch 40 im Körper waren. Er wurde operiert. Die Ärzte sagten, dass er keine Kinder haben kann. Wegen ihm haben wir Angst nach Hause zu fahren. F: Wann war die Operation bei Ihrem Sohn XXXX ? Ist er deswegen noch in Behandlung?F: Wann war die Operation bei Ihrem Sohn römisch 40 ? Ist er deswegen noch in Behandlung? A: Die Operation war vorletztes Jahr, das[…] genaue Datum weiß ich jetzt nicht, aber meine Frau wird dies wissen. Er bekommt monatlich Spritzen. F: Wieso haben Sie wegen Ihrem Sohn Angst nach Hause zu fahren? A: Ich befürchte, dass er in der Heimat nicht die benötigte medizinische Behandlung bekommt. F: Wissen Sie welches Medikament mit den monatlichen Spritzen Ihrem Sohn verabreicht wird? A: Nein, das[…] weiß ich nicht, aber meine Frau weiß das. F: Wohnen weitere Familienangehörige oder Verwandte von Ihnen in Österreich? Wenn ja, wo wohnen diese? A: Ja, hier lebt der Sohn meines älteren Bruders, namens XXXX .A: Ja, hier lebt der Sohn meines älteren Bruders, namens römisch 40 . F: Halten Sie Kontakt zu diesen Familienangehörigen? Wenn ja, wie oft und wie? A: Ja, telefonisch, ca. einmal im Monat. Er lebt mit seiner Familie in der Nähe von XXXX .A: Ja, telefonisch, ca. einmal im Monat. Er lebt mit seiner Familie in der Nähe von römisch 40 . F: Haben Sie nach dem Erkenntnis des BVwG am 12.12.2016 Deutschkurse besucht bzw. positive Prüfungen abgelegt? A: Ja, ich habe ihnen vorhin zwei Bestätigungen dazu vorgelegt. F: Haben Sie darüber hinaus in Österreich eine Schule besucht bzw. eine Ausbildung genossen? Wenn ja, welche und wie lange. A: Nein, meine ärztliche Behandlung nimmt sehr viel Zeit in Anspruch. F: Welchen Beruf hatten Sie in Ihrem Heimatland? A: Ich war Hilfsarbeiter. F: Haben Sie in der Heimat bis zur Ausreise gearbeitet? A: Nein, ich war vorher ein Jahr lang krank. F: Sind oder waren Sie in Österreich beschäftigt und haben damit ein Einkommen lukriert? Wenn ja, seit wann oder wie lang? Wie hoch war oder ist das Einkommen? Können Sie die letzten drei Lohnabrechnungen vorlegen? A: Nein, ich würde es aber gerne machen. Ich habe dazu leider keine Erlaubnis. F: Womit finanzieren Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? A: Wir bekommen Unterstützung vom Sozialamt 170,- pro Person, für den Sohn 120,- F: Wird die Wohnung in der Ihre Familie lebt auch von der Grundversorgung zur Verfügung gestellt oder finanzieren Sie diese selber? A: Ja, wir leben in einer Pension von der Caritas. F: Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte (Namen, Staatsangehörigkeiten)? Wenn ja, bei welchen Gelegenheiten treffen Sie sich mit Ihnen? Nennen Sie drei Namen von Österreichern. A: Ich habe Freunde, aber mehr fallen die Namen momentan nicht ein. Einer unserer Bekannten heißt XXXX . Seinen Nachnamen weiß ich nicht. Wenn ich gute Deutsch sprechen würde, hätte ich viele Freunde. Aber ich spreche nicht gut Deutsch. Die Ehefrau und die Tochter von XXXX besuchen uns oft, z.B. Kaffeetrinken oder zum Geburtstag meines Sohnes.A: Ich habe Freunde, aber mehr fallen die Namen momentan nicht ein. Einer unserer Bekannten heißt römisch 40 . Seinen Nachnamen weiß ich nicht. Wenn ich gute Deutsch sprechen würde, hätte ich viele Freunde. Aber ich spreche nicht gut Deutsch. Die Ehefrau und die Tochter von römisch 40 besuchen uns oft, z.B. Kaffeetrinken oder zum Geburtstag meines Sohnes. F: Bei welchen Gelegenheiten treffen Sie diesen XXXX ?F: Bei welchen Gelegenheiten treffen Sie diesen römisch 40 ? A: Einmal waren wir bei ihm zu Besuch. Er wohnt in XXXX . Einmal habe ich ihn zufällig auf der Straße getroffen. Ich war zu Fuß und er mit dem Auto unterwegs.A: Einmal waren wir bei ihm zu Besuch. Er wohnt in römisch 40 . Einmal habe ich ihn zufällig auf der Straße getroffen. Ich war zu Fuß und er mit dem Auto unterwegs. F: Kennen Sie Frau XXXX Namen von Empfehlungsschreiben?F: Kennen Sie Frau römisch 40 Namen von Empfehlungsschreiben? A: XXXX ist die Tochter von XXXX .A: römisch 40 ist die Tochter von römisch 40 . F: Wo wohnt XXXX ? Ist Sie verheiratet bzw. hat sie Kinder?F: Wo wohnt römisch 40 ? Ist Sie verheiratet bzw. hat sie Kinder? A: Sie lebt ebenfalls XXXX . Sie ist ledig. Sie hat keine Kinder.A: Sie lebt ebenfalls römisch 40 . Sie ist ledig. Sie hat keine Kinder. F: Beschreiben Sie kurz einen typischen Tagesablauf von Ihnen? A: Nachdem ich aufgestanden bin gehe ich ca. 2 Stunden lang im Park spazieren. Dann esse ich zu Mittag. Ich wohne am Stadtrand von XXXX . Ich fahre dann in Stadt und setze mich in einen Park. Dann fahre ich nach Hause. Dann unterhalte ich mich mit Bekannten, mit den anderen Mitbewohnern. Dann esse ich zu Abend und schaue fern. Ich habe mir viele deutsche Wörter aufgeschrieben. Ich versuche sie zu merken. Ich bin vergesslich und muss deshalb immer wieder die Wörter wiederholen.A: Nachdem ich aufgestanden bin gehe ich ca. 2 Stunden lang im Park spazieren. Dann esse ich zu Mittag. Ich wohne am Stadtrand von römisch 40 . Ich fahre dann in Stadt und setze mich in einen Park. Dann fahre ich nach Hause. Dann unterhalte ich mich mit Bekannten, mit den anderen Mitbewohnern. Dann esse ich zu Abend und schaue fern. Ich habe mir viele deutsche Wörter aufgeschrieben. Ich versuche sie zu merken. Ich bin vergesslich und muss deshalb immer wieder die Wörter wiederholen. F: Sind Sie in einem Verein aktiv tätig? Wenn ja, wo und seit wann? Ist die Vorlage einer Bestätigung möglich? A: Nein, ich muss dazu aber auch noch sagen, dass ich zu Fuß nicht so gut bin, weil ein Bein nicht richtig funktioniert. F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen? A: Ich könnte bei meinem Sohn wohnen. Etwas Eigenes habe ich nicht. F: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten? A: Alles. Sie wissen, dass ich hierher gekommen bin. Ich wurde zuhause nicht zu Ende behandelt. Wenn ich zuhause eine Behandlung bekommen hätte, wäre ich nicht hierher gekommen. Ich denke ich wäre zuhause gestorben. Ich bin heimlich hierher gekommen. F: Was meinen Sie bzw. befürchten Sie mit der Aussage „sie wissen, dass ich hierher gekommen bin“? A: Mit sie meine ich unsere Regierung. F: Was meinen Sie mit „alles kann passieren“? A: Ich denke, dass die Behörden gleich erfahren, wenn ich zurückkommen würde. Üblicherweise werde ich zu einem Verhör geladen. Sie werden mich fragen, warum ich ausgereist bin. […]“ Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der Einvernahme am 04.05.2017 auszugsweise an: „[…] F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu machen? A: Ja. F: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung/Therapie oder nehmen Sie Medikamente? A: Therapien mache ich zurzeit keine. Ich nehme täglich in der Früh Tabletten gegen XXXX . Das Medikament heißt XXXX .A: Therapien mache ich zurzeit keine. Ich nehme täglich in der Früh Tabletten gegen römisch 40 . Das Medikament heißt römisch 40 . […] F: Hat sich seit der Entscheidung des BVwG vom 12.12.2016 an den Umständen oder in Ihrem familiären und privaten Umfeld etwas Relevantes verändert, das in diesem Verfahren zu beachten ist? A: Wir leben nach wie vor bei der Caritas, mein Sohn und mein Mann müssen immer wieder zu Kontrollterminen. Mein Sohn hat am 18.05.2017 eine Untersuchung. Er wird alle sechs Monate in der Kinderklinik untersucht. F: Wo wohnen Sie jetzt? A: In der XXXX .A: In der römisch 40 . F: Hat sich seit der Entscheidung des BVwG vom 12.12.2016 bei Ihren Familienangehörigen bzw. Verwandten in Ihrer Heimat etwas geändert? A: Im XXXX ist mein Vater gestorben.A: Im römisch 40 ist mein Vater gestorben. F: Dies bedeutet, dass in Ihrem Herkunftsstaat noch Ihre zwei erwachsenen Söhne, Ihre erwachsene Tochter wohnen? Alle Personen jeweils mit ihren Familien? A: Ja. F: Haben Sie noch Kontakt mit den Familienangehörigen in der Heimat bzw. wie halten Sie diesen aufrecht? Mit Telefon, Mail, Skype, Facebook etc.? Wie oft? A: Ja, telefonisch, wir kommunizieren über WhatsApp fast täglich. F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in Ihrem Heimatland, mit denen Sie noch Kontakt haben? A: Nur mit den Geschwistern, den Kindern und den Verwandten des Mannes habe ich Kontakt. F: Sind Sie verheiratet und haben Sie Kinder? A: Ich bin verheiratet mit Herrn XXXX , unser jüngster Sohn XXXX lebt bei uns in Österreich, zwei erwachsene Söhne und eine erwachsene Tochter leben in Tschetschenien.A: Ich bin verheiratet mit Herrn römisch 40 , unser jüngster Sohn römisch 40 lebt bei uns in Österreich, zwei erwachsene Söhne und eine erwachsene Tochter leben in Tschetschenien. F: Besucht Ihr Sohn XXXX in Österreich die Schule?F: Besucht Ihr Sohn römisch 40 in Österreich die Schule? A: Ja, in die XXXX .A: Ja, in die römisch 40 . F: Ist Ihr Sohn XXXX gesund?F: Ist Ihr Sohn römisch 40 gesund? A: Als wir hierher gekommen sind wurde XXXX untersucht. Er wurde einmal am Finger operiert, es war eine XXXX . Und zweimal wurde er wegen einer XXXX operiert. Er bekommt einmal im Monat eine Spritze und alle 6 Monate eine Untersuchung. Einen Befund habe ich Ihnen bereits vorgelegt.A: Als wir hierher gekommen sind wurde römisch 40 untersucht. Er wurde einmal am Finger operiert, es war eine römisch 40 . Und zweimal wurde er wegen einer römisch 40 operiert. Er bekommt einmal im Monat eine Spritze und alle 6 Monate eine Untersuchung. Einen Befund habe ich Ihnen bereits vorgelegt. F: Wohnen weitere Familienangehörige oder Verwandte von Ihnen in Österreich? Wenn ja, wo wohnen diese? A: Wir haben hier keine Verwandte. Es wohnen aber einige Leute hier, welche aus unserem Dorf kommen. Einer wohnt in XXXX . Einer wohnt in XXXX .A: Wir haben hier keine Verwandte. Es wohnen aber einige Leute hier, welche aus unserem Dorf kommen. Einer wohnt in römisch 40 . Einer wohnt in römisch 40 . […] F: Haben Sie nach dem Erkenntnis des BVwG am 12.12.2016 Deutschkurse besucht bzw. positive Prüfungen abgelegt? A: Ich habe die B1 Kurse besucht, die A2 Prüfung habe ich bereits im August 2016 bestanden F: Haben Sie darüber hinaus in Österreich eine Schule besucht bzw. eine Ausbildung genossen? Wenn ja, welche und wie lange. A: Nein. F: Welchen Beruf hatten Sie in Ihrem Heimatland? A: Ich war Hausfrau und habe auch einfache Arbeiten verrichtet, z.B. Feldarbeit F: Sind oder waren Sie in Österreich beschäftigt und haben damit ein Einkommen lukriert? A: Nein, wir leben bei der Caritas und dürfen nicht arbeiten. F: Sie legten einen Freiwilligenpass vor, in dem Tätigkeiten beim XXXX angeführt sind. Was machen Sie dort?F: Sie legten einen Freiwilligenpass vor, in dem Tätigkeiten beim römisch 40 angeführt sind. Was machen Sie dort? A: Am Anfang bin ich zweimal die Woche dorthin gegangen, Dienstag und Donnerstag. Letzter Zeit nur Donnerstag. Wir gehen mit den Bewohnern spazieren und machen Gymnastik mit ihnen. Ich bekomme kein Geld dafür. Ich mache das freiwillig seit über drei Jahren. F: Womit finanzieren Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? A: Wir bekommen von der Caritas 5,50 pro Tag. Das sind für mich und meinen Mann je 170,- im Monat. Mein Sohn bekommt 120,- im Monat. F: Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte (Namen, Staatsangehörigkeiten)? Wenn ja, bei welchen Gelegenheiten treffen Sie sich mit Ihnen? Nennen Sie drei Namen. A: Eine Familie, die heißen XXXX . Wir sind mit dieser Familie befreundet. Wir machen gemeinsam Ausflüge, z.B. wir gehen in den Zoo oder den botanischen Garten. Wir treffen uns sehr oft. Sie wohnen nicht weit weg. Sie wohnen in XXXX . Wenn sie vorbeigehen, schauen sie öfters bei uns vorbei. Sie haben uns auch öfters zu sich eingeladen, z.B. Kaffee trinken oder in das Restaurant gehen. Dann habe ich noch eine Bekannte die heißt XXXX . Wir treffen uns mit ihnen auch sehr oft. Eine weitere Freundin ist Frau XXXX . Außerdem werde ich noch von einer Frau namens XXXX jeden Mittwoch zu Hause besucht. Wir lernen gemeinsam Deutsch. Ich kenne sie auch schon seit über drei Jahren.A: Eine Familie, die heißen römisch 40 . Wir sind mit dieser Familie befreundet. Wir machen gemeinsam Ausflüge, z.B. wir gehen in den Zoo oder den botanischen Garten. Wir treffen uns sehr oft. Sie wohnen nicht weit weg. Sie wohnen in römisch 40 . Wenn sie vorbeigehen, schauen sie öfters bei uns vorbei. Sie haben uns auch öfters zu sich eingeladen, z.B. Kaffee trinken oder in das Restaurant gehen. Dann habe ich noch eine Bekannte die heißt römisch 40 . Wir treffen uns mit ihnen auch sehr oft. Eine weitere Freundin ist Frau römisch 40 . Außerdem werde ich noch von einer Frau namens römisch 40 jeden Mittwoch zu Hause besucht. Wir lernen gemeinsam Deutsch. Ich kenne sie auch schon seit über drei Jahren. F: Von wo kennen Sie Frau XXXX ? Wo wohnt Sie? Ist Sie verheiratet bzw. hat sie Kinder?F: Von wo kennen Sie Frau römisch 40 ? Wo wohnt Sie? Ist Sie verheiratet bzw. hat sie Kinder? A: Die XXXX sind Freundinnen. Sie beide gehen auch zum Seniorenzentrum wo ich freiwillig beschäftigt bin. Sie wohnt in XXXX . Sie ist ledig und hat keine Kinder.A: Die römisch 40 sind Freundinnen. Sie beide gehen auch zum Seniorenzentrum wo ich freiwillig beschäftigt bin. Sie wohnt in römisch 40 . Sie ist ledig und hat keine Kinder. F: Beschreiben Sie kurz einen typischen Tagesablauf von Ihnen? A: Ich schicke meinen Sohn zur Schule. Dann gehe ich einkaufen, wenn es nötig ist. Am Mittwoch treffe ich mich mit XXXX . Donnerstags gehe ich zum Seniorenzentrum. Nicht jeden Samstag, aber schon oft, gehe ich mit XXXX und manchmal auch mit XXXX , manchmal ist der XXXX auch dabei, zu einer Kirche in der XXXX . Die Leute treffen sich bei dieser Kirche und machen dann anschließend verschiedene Ausflüge. Nächste Woche haben wir vor den botanischen Garten in XXXX zu besuchen.A: Ich schicke meinen Sohn zur Schule. Dann gehe ich einkaufen, wenn es nötig ist. Am Mittwoch treffe ich mich mit römisch 40 . Donnerstags gehe ich zum Seniorenzentrum. Nicht jeden Samstag, aber schon oft, gehe ich mit römisch 40 und manchmal auch mit römisch 40 , manchmal ist der römisch 40 auch dabei, zu einer Kirche in der römisch 40 . Die Leute treffen sich bei dieser Kirche und machen dann anschließend verschiedene Ausflüge. Nächste Woche haben wir vor den botanischen Garten in römisch 40 zu besuchen. F: Sind Sie in einem Verein aktiv tätig? Wenn ja, wo und seit wann? Ist die Vorlage einer Bestätigung möglich? A: Nein. Mein Sohn XXXX ist beim Judo-Verein XXXX . Wenn von der Caritas aus Feiern veranstaltet werden, nehme ich daran teil, indem ich Essen mache.A: Nein. Mein Sohn römisch 40 ist beim Judo-Verein römisch 40 . Wenn von der Caritas aus Feiern veranstaltet werden, nehme ich daran teil, indem ich Essen mache. F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen? A: Vermutlich könnten wir bei XXXX wohnen.A: Vermutlich könnten wir bei römisch 40 wohnen. F: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten? A: Ich und mein Mann sind schon erwachsene Menschen. Am meisten haben wir Angst um XXXX . Er wird im schulischen Werdegang keinen Anschluss zuhause finden. Er spricht mittlerweile sehr gut Deutsch. Außerdem braucht er medizinische Behandlung, Untersuchungen. Er bekommt Spritzen. Der Arzt meinte, dass das so das ganze Leben dauern kann.A: Ich und mein Mann sind schon erwachsene Menschen. Am meisten haben wir Angst um römisch 40 . Er wird im schulischen Werdegang keinen Anschluss zuhause finden. Er spricht mittlerweile sehr gut Deutsch. Außerdem braucht er medizinische Behandlung, Untersuchungen. Er bekommt Spritzen. Der Arzt meinte, dass das so das ganze Leben dauern kann. F: Möchten Sie noch irgendetwas sagen, was Ihnen besonders wichtig erscheint und noch nicht besprochen wurde? A: Am meisten was wir uns als Eltern wünschen ist das unser Sohn hier die Zukunft findet. Falls wir zurückkehren wird es XXXX sehr schwer haben. Damit meine ich die Ausbildung zu machen. Er wird dort kaum einen Anschluss und Arbeit finden. Mit der medizinischen Versorgung schaut es in der Heimat auch nicht gut aus.A: Am meisten was wir uns als Eltern wünschen ist das unser Sohn hier die Zukunft findet. Falls wir zurückkehren wird es römisch 40 sehr schwer haben. Damit meine ich die Ausbildung zu machen. Er wird dort kaum einen Anschluss und Arbeit finden. Mit der medizinischen Versorgung schaut es in der Heimat auch nicht gut aus. Frage an Drittbeschwerdeführer: F: Wollen Sie noch etwas angeben? A: Falls ich zurückkehren müsste würde ich in Tschetschenien keinen XXXX finden. Ich würde hier in Österreich weiter gerne beim XXXX weitermachen.A: Falls ich zurückkehren müsste würde ich in Tschetschenien keinen römisch 40 finden. Ich würde hier in Österreich weiter gerne beim römisch 40 weitermachen. […]“ Die Beschwerdeführer legten im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt mehrere Unterlagen zu ihrem Leben in Österreich vor, insbesondere zahlreiche Empfehlungsschreiben sowie Fotos. 1.5. Das Bundesamt erteilte den Beschwerdeführern mit Bescheiden vom 26.07.2017 (zugestellt am 31.07.2017) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt I.) und räumte ihnen eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt II.).1.5. Das Bundesamt erteilte den Beschwerdeführern mit Bescheiden vom 26.07.2017 (zugestellt am 31.07.2017) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.) und räumte ihnen eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt führte begründend aus, dass die Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet soziale Kontakte gesucht und gefunden haben. Es sei jedoch insgesamt in Anbetracht der niederschriftlichen Einvernahme und vorgelegten Beweismittel keine soziale und berufliche Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer erkennbar. Zudem sei erschwerend, dass die privaten Beziehungen zu einem Zeitpunkt entstanden seien, als sie sich ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren und dass der Asylantrag von vornherein unbegründet gewesen sei. Es bestehe regelmäßiger Kontakt zu den Familienmitgliedern im Herkunftsstaat und es gebe noch soziale Bindungen in ihren Herkunftsstaat. Mit dem Privathaus der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bestehe auch noch wirtschaftliche Bindung zum Herkunftsstaat. Insgesamt seien keine Umstände gegeben, die ein gegenüber dem Erkenntnis des BVwG vom 12.12.2016 geänderten Sachverhalt dargelegt haben und die ein Hindernis bei den Rückkehrentscheidungen und der Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation oder Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen erkennen lassen würden. 1.6. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.07.2017 (eingebracht am 05.07.2017) fristgerecht Beschwerde. Begründend führen die Beschwerdeführer aus, dass der Erstbeschwerdeführer seit mehr als 5 ½ Jahren und die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer seit knapp 5 Jahren in Österreich aufhältig seien und einer fehlenden Integrationsverfestigung werde entschieden widersprochen. Zum Nachweis der Integrationsbemühungen haben die Beschwerdeführer legten sie zahlreiche Unterlagen vorgelegt, die das Bundesamt jedoch nicht richtig gewürdigt habe. Hätte die belangte Behörde den Sachverhalt ausreichend erhoben und gewürdigt, hätte sie feststellen müssen, dass im Fall der Beschwerdeführer sehr wohl Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vorliegen und die Verhältnismäßigkeitsprüfung der Interessen am Schutz des Rechtes auf Privatleben und den öffentlichen Interessen hätte zu Gunsten der Beschwerdeführer ausgehen müssen. Darüber hinaus sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer regelmäßig Medikamente bzw. Spritzen bekommen und sich Kontrollen unterziehen müssen. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation wäre die Aufrechterhaltung der medizinischen Betreuung nicht mehr im erforderlichen Ausmaß gegeben. 1.7. Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten langten am 14.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie wurden am 07.08.2018 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. 1.8. Mit Eingabe vom 15.12.2020 übermittelten die Beschwerdeführer im Rahmen des Parteigengehörs eine Stellungnahme sowie aktuelle Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers die Freiwilligenarbeit des Drittbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in einem Seniorenzentrum. Zudem wurde die Vollmacht des volljährig gewordenen Drittbeschwerdeführers vorgelegt. Mit Eingabe vom 29.12.2020 brachten die Beschwerdeführer eine Einstellungszusage der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers sowie medizinische Unterlagen des Erstbeschwerdeführers in Vorlage. 1.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.01.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an der die Beschwerdeführer und ihre Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin teilnahmen; die belangte Behörde nicht an der Verhandlung teil. Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt: „Befragung von BF 1: R fasst den Verfahrensgang zusammen […] R: Was hat sich seit Beschwerdeerhebung im Hinblick auf die Lage in der Russischen Föderation verändert? BF 1: Als ich hierherkam, kam die Polizei zu mir nach Hause. Man hat sich dafür interessiert, wohin ich gefahren bin, man sagte mir, dass die Leute zweimal gekommen sind. In meiner Generation haben alle gekämpft, wahrscheinlich deswegen. R: Hat sich sonst noch etwas geändert in der Lage in der Russischen Föderation seit 2017 aus Ihrer Sicht? BF 1: Es ist alles so wie immer. R: Was hat sich seit Beschwerdeerhebung an Ihrem Gesundheitszustand geändert? BF 1: Ich habe ein XXXX , auch, jetzt, ich habe XXXX , XXXX und jetzt fangen auch die Probleme mit den XXXX an. Ich habe eine XXXX . BF 1: Ich habe ein römisch 40 , auch, jetzt, ich habe römisch 40 , römisch 40 und jetzt fangen auch die Probleme mit den römisch 40 an. Ich habe eine römisch 40 . R: Wie geht es Ihnen aktuell gesundheitlich? BF 1: Derzeit habe ich XXXX im Kopf, das bedeutet, dass der XXXX und XXXX entweder zu hoch oder zu niedrig sind. Seit einem Jahr liege ich eigentlich nur, ich gehe zwar spazieren, dann muss ich nach Hause, weil meine Beine angeschwollen sind. Auch wenn ich viel sitze, schwellen die Beine an, ich muss jeden Tag harntreibende Mittel einnehmen. Seit einem Jahr nehme ich 8 verschiedene Tabletten. BF 1: Derzeit habe ich römisch 40 im Kopf, das bedeutet, dass der römisch 40 und römisch 40 entweder zu hoch oder zu niedrig sind. Seit einem Jahr liege ich eigentlich nur, ich gehe zwar spazieren, dann muss ich nach Hause, weil meine Beine angeschwollen sind. Auch wenn ich viel sitze, schwellen die Beine an, ich muss jeden Tag harntreibende Mittel einnehmen. Seit einem Jahr nehme ich 8 verschiedene Tabletten. R: Tragen Sie Stützstrümpfe? BF 1: Nein. R: Wenn Sie wegen dem XXXX eine Pause brauchen, weil Sie essen oder messen müssen, sagen Sie es. R: Wenn Sie wegen dem römisch 40 eine Pause brauchen, weil Sie essen oder messen müssen, sagen Sie es. BF 1: Ich kann es aushalten. R: Brauchen Sie aktuell Therapien oder Behandlungen? BF 1: Ich nehme Tabletten gegen XXXX , XXXX , ich habe auch ein Gerät zum XXXX , das trage ich mit. BF 1: Ich nehme Tabletten gegen römisch 40 , römisch 40 , ich habe auch ein Gerät zum römisch 40 , das trage ich mit. R: Sie leiden an XXXX . Laut dem letzten vorgelegten Befund müssen Sie regelmäßig zur Kontrolle, das nächste Mal in 6 Wochen. Aktuell nehmen Sie XXXX , XXXX . In 6 Wochen solle der Impfstatus abgeklärt und eine XXXX nach Besserung der Corona-Pandemie besprochen werden. Aktuell sind Sie also nicht XXXX . Möchten Sie dazu etwas angeben? R: Sie leiden an römisch 40 . Laut dem letzten vorgelegten Befund müssen Sie regelmäßig zur Kontrolle, das nächste Mal in 6 Wochen. Aktuell nehmen Sie römisch 40 , römisch 40 . In 6 Wochen solle der Impfstatus abgeklärt und eine römisch 40 nach Besserung der Corona-Pandemie besprochen werden. Aktuell sind Sie also nicht römisch 40 . Möchten Sie dazu etwas angeben? BF 1: Ich möchte mich bei den Ärzten bedanken. Wenn ich zu Hause geblieben wäre, wäre ich schon längst tot. R: Was hat sich seit Beschwerdeerhebung betreffend Ihr Privat- und Familienleben geändert also seit 2017? BF 1: Wir leben, es gibt sonst keine Veränderungen. R: Was würde Sie und Ihre Familie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten? BF 1: Nichts Gutes. R: Was heißt das? BF 1: Könnte ich diese Fragen nicht beantworten? BFV: Sie müssen diese Frage beantworten. BF 1: Dann wiederholen Sie bitte nochmals die Frage. R wiederholt die Frage. BF 1: Wie soll ich das erklären? Mich persönlich erwartet der Tod. Ich könnte inhaftiert werden und ich könnte ohne Ärzte nicht einmal ein Monat lang leben, wenn wir andere Ärzte hätten, wäre ich wahrscheinlich nicht hierhergekommen. Ich bin sogar bis nach XXXX gefahren, um operiert zu werden. Ich war zuerst in XXXX , von dort wurde ich nach XXXX geschickt. Man hat mir gesagt, dass man dort eine Möglichkeit hat, mich zu operieren. BF 1: Wie soll ich das erklären? Mich persönlich erwartet der Tod. Ich könnte inhaftiert werden und ich könnte ohne Ärzte nicht einmal ein Monat lang leben, wenn wir andere Ärzte hätten, wäre ich wahrscheinlich nicht hierhergekommen. Ich bin sogar bis nach römisch 40 gefahren, um operiert zu werden. Ich war zuerst in römisch 40 , von dort wurde ich nach römisch 40 geschickt. Man hat mir gesagt, dass man dort eine Möglichkeit hat, mich zu operieren. R: Das bezog sich auf den XXXX , den Sie hatten? R: Das bezog sich auf den römisch 40 , den Sie hatten? BF 1: Ja R: Wegen XXXX sehe ich aktuell keine Behandlungen mehr, ist das korrekt? Der XXXX ist ausgeheilt? R: Wegen römisch 40 sehe ich aktuell keine Behandlungen mehr, ist das korrekt? Der römisch 40 ist ausgeheilt? BF 1: Jetzt habe ich andere Erkrankungen. R: Wie werden diese aktuell behandelt? BF 1: Die XXXX . BF 1: Die römisch 40 . R: Dh, sie nehmen Tabletten und haben Kontrollen, ist das die aktuelle Behandlung? BF 1: Ja, das ist korrekt. R: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt, seit Sie in Österreich sind? BF 1: Ich bekomme hier eine Kompensation, 180 Rubel, nein Euro. R: Haben Sie versucht, in Österreich Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen, hier Arbeit zu finden? BF 1: Ich habe Arbeit gesucht, aber man hat mich nicht arbeiten lassen, man hat es nicht erlaubt. Hätte ich die Möglichkeit gehabt, hätte ich auch gearbeitet. R: In Ö sind Sie schon fast im pensionsfähigen Alter, wären Sie nicht auch schon in Russland pensionsberechtigt? BF 1: Berechtigt schon, aber ich habe keine Möglichkeit, ich müsste zahlen, um die Pension zu bekommen. R: Haben Sie in Ö bisher ehrenamtlich gearbeitet? BF 1: Ja, ich habe geholfen, nicht mitgearbeitet. R: Wo, wie und wem haben Sie geholfen? BF 1: Wenn ich auf der Straße war und mich jemand um Geld gebeten hat, habe ich ihm einen Rubel, nein, einen Euro gegeben. R: Sonst noch? BF 1: Nein, sonst nichts. Ich habe das gemacht, was ich machen konnte. R: Wovon haben Sie in der Russischen Föderation Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF 1: Ich habe als XXXX gearbeitet, beim XXXX , wenn es Arbeit gab, aber die Arbeit gab es nicht immer. BF 1: Ich habe als römisch 40 gearbeitet, beim römisch 40 , wenn es Arbeit gab, aber die Arbeit gab es nicht immer. R: Lt. Ihrer Frau haben Sie seit 2000 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gearbeitet, wie haben Sie die 12 Jahre vor der Ausreise Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF 1: Verwandte haben geholfen, Nachbarn, wir haben arm gelebt. R: Welche Fortbildungsmaßnahmen haben Sie in Österreich gesetzt? BF 1: Ich habe glaube ich, dreimal den Deutschkurs besucht. R: Welche Deutschkurse und –prüfungen haben Sie bisher absolviert? Im Akt erliegen nach acht Jahren Aufenthalt nur Kursbestätigungen auf dem niedrigsten Niveau, Stufe 1 und die Teilnahme an einem Alphabetisierungskurs auf erstem und zweitem Niveau, aber kein einziges Prüfungszeugnis! BF 1: Ich hatte ein schlechtes Gedächtnis, der Kopf nimmt das nicht auf, es gibt viele Probleme. R: Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? BF 1: Ich verstehe Deutsch und kann auf Deutsch schreiben, ich kann auf Deutsch lesen, ich kann nicht auf Deutsch sprechen, weil ich mir die Worte nicht merke. R: Meinen Sie mit Deutsch schreiben und lesen, dass Sie das Alphabet können? BF 1: Ja, ich kann mir das anschauen und auch lesen. R: Verstehen Sie, was Sie lesen? BF 1: Nein, nur manche Worte. R fordert den BF auf, die folgenden Fragen auf Deutsch zu beantworten: R: Sie wohnen in XXXX , was gefällt Ihnen in XXXX ? R: Sie wohnen in römisch 40 , was gefällt Ihnen in römisch 40 ? BF 1 (auf Deutsch): Deutsch nix gut. R: Wie sind Sie heute nach Wien gekommen? BF 1 schweigt. R stellt fest, dass der BF keine Deutschkenntnisse aufweist und die Verdolmetschung der Verhandlung notwendig ist. Weiter mit D. R: Sie sind oft im Spital. Wie machen Sie das ohne Deutschkenntnisse? BF 1: Ich verstehe nur die Gestik. R: Ausweislich der Befunde brauchen Sie einen Dolmetscher und nehmen mangels Sprachkenntnissen die Medikamente nicht oder nicht richtig ein und machen die notwendigen Untersuchungen beim Hausarzt nicht. Warum? Sie sind schon fast 8 Jahre hier! BF 1: Der Kopf nimmt das nicht auf, ich vergesse die Sachen wieder. Wenn ich heute etwas sage, vergesse ich es wieder. R: Welche Sprachen beherrschen Sie? BF 1: XXXX , Russisch, aber Russisch vergesse ich auch schon. BF 1: römisch 40 , Russisch, aber Russisch vergesse ich auch schon. R an D: wie ist die Verständigung mit dem BF 1: D: Aus meiner Sicht sehr gut. R: Welche Aus- und Fortbildung haben Sie in der Russischen Föderation gemacht? BF 1: Nach der 8. Klasse bin ich in die Stadt gefahren, um dort eine Berufsschule zu besuchen, um als XXXX arbeiten zu können und auch die XXXX machen zu können, ich habe das abgeschlossen. BF 1: Nach der 8. Klasse bin ich in die Stadt gefahren, um dort eine Berufsschule zu besuchen, um als römisch 40 arbeiten zu können und auch die römisch 40 machen zu können, ich habe das abgeschlossen. R: Welche Sprache(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.