RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2021 GeschäftszahlW116 2148853-1 Spruch, W116 2148853-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2017, Zl. 1065865802-150415157, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2017, Zl. 1065865802-150415157, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger, Araber und sunnitischer Moslem, stellte nach illegaler Einreise am 23.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am 25.04.2015 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er im Irak geboren und staatenlos sei. Bis zuletzt habe er mit seinen Eltern und Geschwistern (zwei Schwestern und fünf Brüder) in Jordanien gelebt. Er habe Jordanien verlassen, weil er außer einer irakischen Geburtsurkunde keinen Identitätsnachweis (gehabt) habe. Jordanien habe ihm keine Dokumente ausgestellt, weil er kein Jordanier sei. Im Zuge einer Reise nach Syrien im Jahr 2009 sei ihm bei verschiedenen Behörden und Ämtern die Ausstellung von Dokumenten ebenfalls verweigert worden. Er wisse nicht, welche Staatsangehörigkeit er besitze. Seine Eltern seien Syrer und er sei ein im Irak geborener und in Jordanien lebender Staatenloser. Er sei nach Österreich gekommen, weil er Dokumente haben wolle. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen teilte er mit, dass er Angst hätte, nach Syrien abgeschoben und dort getötet zu werden. 1.
- Am 29.03.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Weiters legte er seine Geburtsurkunde im Original, Kopien der Reisepässe seiner Eltern, deren jordanische Meldebestätigungen und einen Auszug aus dem syrischen Personenregister vor. Sein Vater habe die syrische Staatsangehörigkeit und sei 1982 wegen Problemen im Zusammenhang mit den Muslimbrüdern aus Syrien ausgereist. Sein Vater habe Probleme gehabt, weil er politisch aktiv gewesen sei. Auch sein Bruder sei einmal verhaftet worden. Sie hätten drei Jahre im Sudan und danach in Jordanien gelebt. Er sei im Irak geboren, seine Eltern würden derzeit noch immer in Jordanien leben. Er habe von 1997 bis 19.05.2009 an einer näher genannten Adresse in Jordanien gelebt. Dann habe sein Vater Reisepässe für ihn beantragen wollen und sie seien nach Syrien zurückgekehrt. Da sein Vater Syrien schon vor 30 Jahren verlassen habe, hätten sie Probleme gehabt. Er sei damals ohne Vater, aber mit zwei Brüdern in Syrien eingereist. Die Eltern seien in Jordanien geblieben. Sie seien in verschiedene Polizeistationen gebracht, befragt und einige Tage angehalten worden. Dies sei in verschiedenen Bezirken in der Provinz Daraa passiert. Diese hätten alle dem Geheimdienst gehört; das sei ihm in der Befragung gesagt worden. Es seien zivil gekleidete Polizisten gewesen. Er sei von einer Person befragt worden. Er habe sich insgesamt zwei Jahre und drei Monate in Syrien aufgehalten. Auf sein dreimonatiges Visum hingewiesen, antwortete er, dass ihm die Ausreise verboten worden sei, weil die Bestätigung abgelaufen war. Er habe die syrische Staatsbürgerschaft beantragen wollen. Da er keine offiziellen Dokumente bekommen habe, habe er auch nicht legal ausreisen können. Er habe wegen der Probleme seines Vaters keine Dokumente bekommen. Sie seien nur zum Vater bzw. zu den Eltern befragt und nicht bestraft worden. Anschließend berichtete er von seinen Erlebnissen in Jordanien. Er habe keine Dokumente gehab, weshalb es ihm nicht erlaubt gewesen sei, legal zu arbeiten. Sie hätten befürchtet bei illegalen Arbeiten erwischt und dann nach Syrien geschickt zu werden. Dort sei es wegen dem Krieg aber lebensgefährlich. Falls ihn die Freie Syrische Armee erwischt hätte, hätten sie ihn sofort getötet. Deswegen habe er sich freiwillig übergeben lassen. Die Freie Syrische Armee habe die Kontrolle gehabt und seien die einzige gewesen, die in der Lage gewesen wäre, Leute aus Syrien hinauszubringen. Er habe aber furchtbare Angst vor anderen Gruppen (Al-Nursa, IS) gehabt. Er habe zuvor in Jordanien angesucht, dass er zurück nach Syrien reisen wolle. An der Grenze seien sie sofort an die Freie Syrische Armee übergeben worden. Von dort aus hätten ihn dann Schlepper weiter in die Türkei gebracht. Die Frage, ob es einen Nachweis für seinen Aufenthalt in Syrien im September 2014 geben würde, verneinte er. Er sei nie beim Militär gewesen und habe nie an Kampfhandlungen teilgenommen. Er sei auch nie bewaffnet gewesen und habe nur versucht, Opfern zu helfen. Er habe in Daraa nach Beginn der Ereignisse, der Demonstrationen in Syrien, im März 2011 Erste Hilfe geleistet. Er habe unmittelbar nach Beginn der Demonstrationen selbst an derartigen Veranstaltungen teilgenommen. Diese seien damals noch nicht bewaffnet und friedlich gewesen. Als diese nicht mehr friedlich gewesen seien, habe er damit aufgehört. Auf die Frage, ob er nach den Verhören durch den Geheimdienst nicht Angst gehabt habe, ins Blickfeld zu geraten, erwiderte er, dass die Bevölkerung für ihre Rechte demonstriert habe und dass er auch seine Rechte haben hätte wollen. Er habe Syrien im September 2014 verlassen. Dem Vorhalt, dass er seinen Angaben zufolge kein syrischer Staatsangehöriger sei und somit nicht zum syrischen Militär einberufen werden könnte, stimmte er zu. Er sei damals, als er seine Dokumente beantragt habe, für den Militärdienst noch zu jung gewesen. Zur zusammenfassenden Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert, erklärte er, dass er nicht in Sicherheit gelebt und Angst gehabt habe, getötet zu werden. In Syrien hätte er jederzeit getötet werden können. Darauf hingewiesen, dass er in Jordanien gelebt habe, antwortete er, dass er jederzeit nach Syrien abgeschoben werden hätte können. Daher sei ein Weiterleben in Jordanien auch nicht sicher gewesen. Auf seine dort lebenden Eltern und Brüder hingewiesen, gab er an, dass seine Brüder verheiratet seien und Kinder hätten und sich die restliche Familie dort legal aufhalten würde. Auf eine Kenntnisnahme der Länderfeststellungen zu Syrien verzichtete der Beschwerdeführer. Bei einer Rückkehr nach Jordanien würde man ihn nach Syrien schicken, wenn sie herausfinden, dass er gefälschte Dokumente habe. Darauf hingewiesen, dass er freiwillig in Syrien gewesen sei, erwiderte er, dass dies die einzige Möglichkeit gewesen sei, nach Europa zu kommen. 1.
- Mit Schreiben vom 04.02.2015 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, welche Staatsbürgerschaft sich aus den Hintergrundinformationen zur Situation des Beschwerdeführers ergeben würde. In der Anfragebeantwortung vom 25.08.2016 führte die Staatendokumentation zusammenfassend aus, dass in den mitgeschickten Dokumenten kein direkter Verweis auf die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers gefunden worden sei. Da aus der Kopie des Reisepasses seines Vaters dessen Staatsbürgerschaft feststellbar gewesen sei, sei in der Folge recherchiert worden, ob ein syrischer Staatsbürger seine Staatsbürgerschaft an seine ehelichen Kinder weitergeben kann. Den zitierten Quellen sei zu entnehmen, dass die syrische Staatsbürgerschaft durch den Vater weitergegeben wird. Laut Artikel 3 der syrischen Gesetzesverordnung 276 zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 24.11.1969 sei jeder der im In- oder Ausland als Kind eines syrischen, arabischen Vaters geboren wird, syrischer, arabischer Staatsangehöriger.
- Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl: 2.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2017, am 27.01.2017 persönlich zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.01.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).2.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2017, am 27.01.2017 persönlich zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.01.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identität des Beschwerdeführers nicht fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer der Sohn eines syrischen Staatsangehörigen sei und mit seinen Eltern sowohl in Jordanien als auch in Syrien und als Kleinkind kurzzeitig auch im Sudan gelebt habe. Es wäre ihm jedoch nirgends möglich gewesen, Identitätsdokumente zu erlangen. Dies würde der Behörde glaubhaft erscheinen, zumal derartiges zum Zeitpunkt seiner Geburt durchaus keine gänzlich unübliche Vorgehensweise der dortigen Behörden gewesen sei. Auch seinen letzten Aufenthalt in Syrien, im Jahr 2014, um mit Hilfe der Freien Syrischen Armee nach Europa zu gelangen, habe er bei der weiteren Befragung letztlich glaubhaft schildern können. Weiters habe er glaubhaft geschildert, dass er Angst gehabt habe, aus Jordanien u.U. nach Syrien abgeschoben zu werden. Bezüglich der Befragungen durch die Polizei wegen seines Vaters Anfang 2009 sei er aber nicht imstande gewesen, auf die Probleme näher einzugehen und die Schilderung dieser Befragungen sei äußerst vage und oberflächlich gewesen. Es werde daher vermutet, dass diese nicht wirklich stattgefunden hätten und er sich diese lediglich zum Erschweren seines Vorbringens ausgedacht habe. Ebenso wie die Angaben zu friedlichen Demonstrationen im Jahr 2011, bei welchen er Erste Hilfe geleistet haben will. Es sei zwar bekannt, dass die Unruhen in Syrien im Jahr 2011 u.a. in Daraa ihren Ausgangspunkt gehabt hätten, er habe jedoch auch dies in keiner Art und Weise nachweisen können und sehr allgemein geschildert. Schließlich habe er zum Wehrdienst befragt, behauptet, nie an Kriegshandlungen teilgenommen zu haben, in Syrien auch keine Aufforderung zum Wehrdienst erhalten bzw. sich keiner Stellung unterzogen zu haben, da er ja keine offiziellen syrischen Dokumente erlangen habe können. Zusammenfassend werde seinen Schilderungen, eine persönliche Bedrohung bei einer Rückführung nach Syrien bzw. einer asylrelevanten Gefahr ausgesetzt zu sein, kein Glauben geschenkt. Es werde ihm jedoch aufgrund der derzeit allgemein sehr schwierigen Lage in Syrien subsidiärer Schutz gewährt. 2.
- Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 25.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.2.
- Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 25.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. 2.
- Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 20.02.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde – nach einer Wiederholung seines bisherigen Vorbringens – im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Einreise nach Syrien eine Zwangsrekrutierung bzw. eine Verfolgung aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung befürchten müsste. Die Behörde habe im angefochtenen Bescheid zwar nachvollziehbare Länderfeststellungen zur Situation in Syrien getroffen, diese in der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung aber nicht ausreichend berücksichtigt. Weiters sei es nicht schlüssig, dass die Behörde zwar davon ausgeht, dass das Herkunftsland des Beschwerdeführers Syrien sei, bei der Staatsangehörigkeit aber dennoch „staatenlos“ anführe. Vielmehr sei der Beschwerdeführer auch nach der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ex lege syrischer Staatangehöriger, selbst wenn ihm die syrischen Behörden bis dato die Ausstellung von Identitätsdokumenten verwehrt hätten (vgl. Artikel 3 der syrischen Gesetzesverordnung 276 zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 24.11.1969). Bezüglich der freiwilligen Einreise in Syrien wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle im Jahr 2014 von jordanischen Sicherheitskräften ins Flüchtlingslager Al Saatari gebracht worden sei, weil er keine Identitätsdokumente vorweisen habe können und illegal gearbeitet habe. Obwohl er gewusst habe, dass eine Flucht durch Syrien lebensgefährlich sei, habe er sich zur freiwilligen Ausreise nach Syrien und zum Versuch, in die Türkei zu flüchten, entschlossen, da die Situation für ihn in Jordanien zunehmend gefährlicher und hoffnungsloser geworden sei. Es habe nämlich zwangsweise Abschiebungen nach Syrien gegeben und der Beschwerdeführer habe mit Fortschreiten des Krieges eine weitere Verschlechterung der Situation illegaler Syrer in Jordanien befürchtet bzw. dass er bei einer zwangsweisen Abschiebung viel schlechtere Überlebenschancen gehabt hätte, wenn sich beispielsweise die Situation in Daraa verschlimmere oder die Provinz von anderen Gruppierungen kontrolliert werde. Die Behörde würde die eigenen Länderfeststellungen nicht berücksichtigen, wenn sie es als nicht glaubhaft ansehe, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Syrien asylrechtlich relevanter Gefahr ausgesetzt wäre. Aus diesen gehe nämlich hervor, dass die syrische Armee einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen habe und Männer im wehrfähigen Alter ihre Zwangsrekrutierung befürchten müssten. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer 2009 bis 2011 keine syrischen Dokumente ausgestellt worden seien, würde ihn nicht vor einer Zwangsrekrutierung schützen, da er ex lege syrischer Staatsangehöriger und damit verpflichtet sei, den Wehrdienst abzuleisten bzw. da das Regime dringend Soldaten benötigen würde. Würde er eine Ableistung des Wehrdienstes verweigern, würden ihm Verfolgungshandlungen wie Haft, Folter und Tod drohen. Davon abgesehen würden nach den auszugsweise angeführten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid bereits die illegale Ausreise aus Syrien und die Asylantragstellung in Europa genügen, um in Syrien schwerwiegende Verfolgungshandlungen befürchten zu müssen. Hätte die Behörde die eigenen Länderfeststellungen berücksichtigt, hätte sie feststellen müssen, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Syrien droht. Im konkreten Fall würden mehrere Gefährdungsfaktoren vorliegen. Der Vater des Beschwerdeführers habe Syrien bereits vor mehr als 30 Jahren aus Furcht vor Verfolgung verlassen müssen. Zudem sei der Beschwerdeführer im wehrfähigen Alter und nach Europa geflüchtet, statt das Regime zu unterstützen und zu kämpfen. Weiters würde seine Familie aus Daraa, einer Region stammen, in der die Rebellion gegen das syrische Regime begonnen habe und welche als Hochburg der Rebellen gelten würde. Aufgrund dieser Gefährdungsfaktoren müsste der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien befürchten, dass ihm eine regimefeindliche politische Gesinnung unterstellt wird und eine Zwangsrekrutierung bzw. gravierende Verfolgungshandlungen drohen. 2.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 20.02.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde – nach einer Wiederholung seines bisherigen Vorbringens – im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Einreise nach Syrien eine Zwangsrekrutierung bzw. eine Verfolgung aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung befürchten müsste. Die Behörde habe im angefochtenen Bescheid zwar nachvollziehbare Länderfeststellungen zur Situation in Syrien getroffen, diese in der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung aber nicht ausreichend berücksichtigt. Weiters sei es nicht schlüssig, dass die Behörde zwar davon ausgeht, dass das Herkunftsland des Beschwerdeführers Syrien sei, bei der Staatsangehörigkeit aber dennoch „staatenlos“ anführe. Vielmehr sei der Beschwerdeführer auch nach der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ex lege syrischer Staatangehöriger, selbst wenn ihm die syrischen Behörden bis dato die Ausstellung von Identitätsdokumenten verwehrt hätten vergleiche Artikel 3 der syrischen Gesetzesverordnung 276 zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 24.11.1969). Bezüglich der freiwilligen Einreise in Syrien wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle im Jahr 2014 von jordanischen Sicherheitskräften ins Flüchtlingslager Al Saatari gebracht worden sei, weil er keine Identitätsdokumente vorweisen habe können und illegal gearbeitet habe. Obwohl er gewusst habe, dass eine Flucht durch Syrien lebensgefährlich sei, habe er sich zur freiwilligen Ausreise nach Syrien und zum Versuch, in die Türkei zu flüchten, entschlossen, da die Situation für ihn in Jordanien zunehmend gefährlicher und hoffnungsloser geworden sei. Es habe nämlich zwangsweise Abschiebungen nach Syrien gegeben und der Beschwerdeführer habe mit Fortschreiten des Krieges eine weitere Verschlechterung der Situation illegaler Syrer in Jordanien befürchtet bzw. dass er bei einer zwangsweisen Abschiebung viel schlechtere Überlebenschancen gehabt hätte, wenn sich beispielsweise die Situation in Daraa verschlimmere oder die Provinz von anderen Gruppierungen kontrolliert werde. Die Behörde würde die eigenen Länderfeststellungen nicht berücksichtigen, wenn sie es als nicht glaubhaft ansehe, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Syrien asylrechtlich relevanter Gefahr ausgesetzt wäre. Aus diesen gehe nämlich hervor, dass die syrische Armee einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen habe und Männer im wehrfähigen Alter ihre Zwangsrekrutierung befürchten müssten. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer 2009 bis 2011 keine syrischen Dokumente ausgestellt worden seien, würde ihn nicht vor einer Zwangsrekrutierung schützen, da er ex lege syrischer Staatsangehöriger und damit verpflichtet sei, den Wehrdienst abzuleisten bzw. da das Regime dringend Soldaten benötigen würde. Würde er eine Ableistung des Wehrdienstes verweigern, würden ihm Verfolgungshandlungen wie Haft, Folter und Tod drohen. Davon abgesehen würden nach den auszugsweise angeführten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid bereits die illegale Ausreise aus Syrien und die Asylantragstellung in Europa genügen, um in Syrien schwerwiegende Verfolgungshandlungen befürchten zu müssen. Hätte die Behörde die eigenen Länderfeststellungen berücksichtigt, hätte sie feststellen müssen, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Syrien droht. Im konkreten Fall würden mehrere Gefährdungsfaktoren vorliegen. Der Vater des Beschwerdeführers habe Syrien bereits vor mehr als 30 Jahren aus Furcht vor Verfolgung verlassen müssen. Zudem sei der Beschwerdeführer im wehrfähigen Alter und nach Europa geflüchtet, statt das Regime zu unterstützen und zu kämpfen. Weiters würde seine Familie aus Daraa, einer Region stammen, in der die Rebellion gegen das syrische Regime begonnen habe und welche als Hochburg der Rebellen gelten würde. Aufgrund dieser Gefährdungsfaktoren müsste der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien befürchten, dass ihm eine regimefeindliche politische Gesinnung unterstellt wird und eine Zwangsrekrutierung bzw. gravierende Verfolgungshandlungen drohen.
- Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: 3.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 01.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 3.
- Mit Nachtrag vom 14.05.2019 übermittelte das BFA einen Bericht des BMI vom 13.05.2019, wonach der Beschwerdeführer von 28.11.2018 bis 28.012.2018 eine Auslandsreise nach Amman und weiter nach Doha zum Zweck des Familienbesuchs unternommen habe und bei seiner Wiedereinreise in Schwechat neben seinem Fremdenpass auch ein syrischer Reisepass vorgefunden worden sei. 3.
- Mit Schreiben vom 12.05.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert eine vollständige Kopie des syrischen Reisepasses an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln und konkrete Fragen zum Zweck der Reise und dem vorgefundenen syrischen Reisepass zu beantworten. 3.
- Mit Schreiben vom 25.05.2020 übermittelte der Beschwerdeführer über seinen damaligen rechtlichen Vertreter die Kopie seines syrischen Reisepasses und eine schriftliche Stellungnahme. Darin wird vorgebracht, der Zweck der Reise sei gewesen, seine Schwester und seine Mutter in Doha zu besuchen. Die Schwester lebe seit etwa 20 Jahren in Katar und seine Mutter sei zu dieser Zeit ebenfalls bei der Schwester aufhältig gewesen. Die Schwester habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie für ihn eine Einladung und ein Einreisevisum für Katar besorgen werde, allerdings müsse sie dann für ihn auch einen syrischen Reisepass ausstellen lassen, weil die Behörden in Katar wohl Schwierigkeiten mit dem Visum machen würden, wenn er über keinen syrischen Reisepass verfüge. Die syrische Botschaft in Doha sei gegen das syrische Regime von al-Assad und sie werde mit ihr reden und einen Reisepass für den Beschwerdeführer beantragen. Die Schwester habe dem Beschwerdeführer dann ein elektronisches Visum geschickt und der Beschwerdeführer habe mit diesem und dem österreichischen Fremdenpassüber den Flughafen Doha in Katar einreisen können. Die Schwester habe den am Flughafen auf den Beschwerdeführer gewartet und ihm dort den syrischen Reisepass ausgehändigt. Ob dieser echt sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Nach Auskunft der Schwester sei dieser über die syrische Botschaft in Doha ausgestellt worden, die regierungsfeindlich eingestellt sei. Der Beschwerdeführer habe diesen Reisepass nur für die Reise nach Katar im Dezember 2018 und eine erneute Reise nach Katar im Jahr 2020 verwendet. Der Beschwerdeführer sein nach seiner Einreise ins Bundesgebiet nie nach Syrien zurückgekehrt und habe auch niemals die Absicht gehabt, sich wieder unter den Schutz seines Herkunftslandes Syrien zu stellen. Vielmehr müsse er weiterhin eine Verfolgung in Syrien befürchten, nämlich Zwangsrekrutierung und Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters, der eine Regierungsgegner sei. 3.
- Am 26.03.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu der die Parteien des Verfahrens entsprechend geladen wurden. In Anwesenheit seines rechtlichen Vertreters gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung Folgendes an:Er könne sich an seine Angaben vor der Behörde erinnern und habe wahrheitsgemäß ausgesagt. Er sei im Irak geboren und habe danach von 1997 bis 2009 in Jordanien gewohnt. Er habe dort seine Mutter und ein paar Geschwister, konkret vier Brüder und eine Schwester. Der Vater sei 2020 verstorben. Ein Bruder lebe in Österreich und habe Asylstatus; aus welchen konkreten Gründen wisse er nicht. Dieser sei im Juli 2020 nach Österreich gekommen. 2009 sei er das erste Mal mit seinen beiden Brüdern Ali und Mohamad wegen der syrischen Staatsbürgerschaft nach Syrien zurückgereist. Er habe zuvor versucht bei der syrischen Botschaft in Jordanien die Staatsbürgerschaft von Syrien zu erlangen, diese hätten ihm aber mitgeteilt, dass er bereits über 14 Jahre alt sei und daher die Staatsbürgerschaft in Syrien beantragen müsse. Außer seiner Geburtsurkunde habe er nichts gehabt. 3.
- Am 26.03.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu der die Parteien des Verfahrens entsprechend geladen wurden. In Anwesenheit seines rechtlichen Vertreters gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung Folgendes an:, Er könne sich an seine Angaben vor der Behörde erinnern und habe wahrheitsgemäß ausgesagt. Er sei im Irak geboren und habe danach von 1997 bis 2009 in Jordanien gewohnt. Er habe dort seine Mutter und ein paar Geschwister, konkret vier Brüder und eine Schwester. Der Vater sei 2020 verstorben. Ein Bruder lebe in Österreich und habe Asylstatus; aus welchen konkreten Gründen wisse er nicht. Dieser sei im Juli 2020 nach Österreich gekommen. , 2009 sei er das erste Mal mit seinen beiden Brüdern Ali und Mohamad wegen der syrischen Staatsbürgerschaft nach Syrien zurückgereist. Er habe zuvor versucht bei der syrischen Botschaft in Jordanien die Staatsbürgerschaft von Syrien zu erlangen, diese hätten ihm aber mitgeteilt, dass er bereits über 14 Jahre alt sei und daher die Staatsbürgerschaft in Syrien beantragen müsse. Außer seiner Geburtsurkunde habe er nichts gehabt. Auf die Frage, wie er dann ohne Papiere in Syrien einreisen konnte, gab er an, er habe von der syrischen Botschaft in Jordanien eine Genehmigung für eine einmalige Einreise nach Syrien erhalten, und zwar auf Grundlage der Geburtsurkunde und weil sein Vater, ein syrischer Staatsbürger, dabei gewesen sei. Seine Mutter stamme ist aus dem Libanon, aber sie habe nun die syrische Staatsbürgerschaft. Weil sie mit seinem Vater verheiratet gewesen sei, habe sie in Syrien die Staatsbürgerschaft beantragt. Seine Eltern seien 1981 oder 1982 aus Syrien ausgereist. Zu seinem Aufenthalt in Syrien im Jahr 2009 teilte er mit, dass er in Damaskus die Staatsbürgerschaft beantragt habe, aber immer einen negativen Bescheid bekommen habe. Sein vorläufiges Reisedokument sei abgelaufen und er habe nicht nach Jordanien zurückgehen können. Er sei ca. bis Juli 2011 in Syrien gewesen. Sein Vater habe in Daraa ein Haus gehabt und auch seine Onkel. Er habe immer wieder Anträge gestellt und sonst nichts gemacht. Die Verwandten seien Bauern und seien mit eigener Arbeit beschäftigt gewesen. Er habe Syrien schließlich alleine verlassen und danach seien seine Brüder zurückgekommen, ca. einen Monat später. Sie hätten in Syrien nicht ständig Kontakt miteinander gehabt. Er habe Syrien illegal über die grüne Grenze verlassen. Bis 2014 sei er dann wieder in Jordanien gewesen In Syrien hätten sie ihn jeden zweiten Tag geladen, entweder zum Geheimdienst oder zur Polizei und gefragt, was er hier mache und weshalb er die syrische Staatsbürgerschaft beantrage. Die Befragungen hätten in Daraa stattgefunden. Manchmal sei es die Polizei, manchmal der Geheimdienst gewesen. Die ersten sechs Monate sei es fast jeden zweiten, dritten Tag passiert, nach sechs Monaten nur zwei oder drei Mal. Sie hätten immer versucht ihn und die Brüder zu quälen. Manchmal sei er hingegangen und die zuständigen Beamten seien nicht erschienen und er sei wieder nach Hause gegangen. Man habe ihm aber keine Vorwürfe gemacht. Sie hätten wissen wollen, warum er in Syrien sei und er habe immer gesagt, dass er die syrische Staatsbürgerschaft wolle. Seine Brüder seien auch befragt worden. Die letzte Begründung für die Verweigerung der Staatsbürgerschaft sei gewesen, dass politische Gründe gegen meine Staatsbürgerschaft sprechen würden, und zwar wegen seinem Vater, der früher mit der Regierung Probleme gehabt habe. Als die Unruhen begonnen hätten, sei der Widerstand und die Bewegung von Dara ausgegangen. Er habe Syrien im Krieg verlassen. Er habe an friedlichen Demonstrationen teilgenommen. Auf die Frage, ob das nicht riskant gewesen sei, nachdem er von den Behörden bereits vernommen worden sei, antwortete er, ja, aber nach dem Beginn der Bewegung und dem Widerstand sei der Kontakt zwischen Volk und Regierung vorbei gewesen. Er habe nie an Kampfhandlungen teilgenommen, sondern versucht der Nachbarschaft mit Lebensmittel zu helfen. Man habe damals nicht versucht ihn zu rekrutieren. Er habe keine Militärausbildung. In Jordanien habe er illegal gearbeitet. Sie hätten ihn dann in ein Flüchtlingslager an der syrischen Grenze gebracht. In Jordanien brauche man wie hier eine Arbeitsgenehmigung. Er habe eine solche nicht gehabt. Sie hätten ihn beim Schwarzarbeiten erwischt und in ein Flüchtlingslager gebracht. Von dort sei er nach Syrien geschickt worden. Man habe ihn in das Flüchtlingslager gebracht, das sei wie eine Schubhaft gewesen. Anschließende hätten sie ihn zur grünen Grenze gebracht und dort sei die freie syrische Armee gewesen und hätte ihn aufgenommen. Diese hätte ihn dann wieder frei gelassen und er habe zu seinen Verwandten gehen können. Dara sei die erste Stadt zwischen Syrien und Jordanien. Auf Vorhalt, dass er vor der Behörde angegeben habe, dass er sich freiwillig der freien syrischen Armee ausliefern habe lassen, weil wenn sie sie erwischen würden, würden sie ihn töten, gab er an, dass er Angst gehabt habe, dass ihn die jordanischen Soldaten bis zu einer Regierungsstation begleiten würden. Daher habe er der freien syrischen Armee übergeben werden wollen, damit ihn diese dann freilassen würden und er nach Hause gehen könne. Er sei dann etwa einen Monat lang in Syrien gewesen und schließlich über die Türkei ausgereist. Die Reise an die syrische Grenze im Norden habe er mit Schleppern gemacht, es seien mehrere Gruppen gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor dem Tod. Er sei ein Militärdienstverweigerer und es gebe seit 2011 ein neues Gesetzt in Syrien. Es würden sogar Minderjährige eingezogen werden, deswegen habe er Angst. Auf die Antwort der Staatendokumentation zu seiner Staatsbürgerschaft angesprochen gab er an, dass er 2009 nach Syrien gegangen und da oft Anträge gestellt, aber die Staatsbürgerschaft nicht bekommen habe. Er selbst gehe aber davon aus, dass er wegen seiner Eltern Syrer sei. Auf seinen syrischen Reisepass angesprochen legte er diesen vor. Eine Einschau ergab, dass dieser syrische Reisepass das Ausstellungsdatum 06.06.2018 und das Ablaufdatum 05.06.2024 aufweist. Als Ausstellungsort ist das Damas-Center angeführt. Die Ausstellungsnummer bzw. -code lautet:
- In diesem Reisepass befinden sich auf den Seiten 10 und 11 Sichtvermerke (Visa) vom 27.12.2018 und 30.01.2020, ausgestellt in Katar, Doha, jeweils mit einem Gültigkeitszeitraum von rund einem Monat. Der Beschwerdeführer gab dazu an, den Reisepass über die syrische Botschaft in Katar bekommen zu haben. Die syrische Opposition habe in Katar eine syrische Botschaft. Seine Schwester habe ihm den Reisepass besorgt und einer Freundin von ihr gegeben und diese habe ihm dann den Reisepass nach Jordanien gebracht. Darin habe sich ein Visum befunden und damit habe er von Jordanien nach Katar reisen können. Mit dem Fremdenpass hätte er kein Visum für Katar bekommen, der werde dort nicht anerkannt. Seine Schwester habe in Katar bei der Botschaft den Reisepass beantragt und bewiesen, dass er Syrer sei und so hätten sie dort einen Reisepass ausgestellt. Er habe seine Geburtsurkunde, ein Foto und eine elektronische Unterschrift hingeschickt. Auf Vorhalt, dass dies von seinen bisherigen Angaben abweichen würde, wonach seine Schwester ihm ein elektronisches Visum geschickt habe, mit dem er zusammen mit dem österreichischen Fremdenpass über den Flughafen Doha nach Qatar einreisen habe können und seine Schwerster am Flughafen in Doha auf ihn gewartet habe, um ihn den syrischen Reisepass auszuhändigen, gab er an, dass das nicht stimmen würde. Er habe damals mit seinem rechtlichen Vertreter darüber geredet, aber es sei kein Dolmetscher dabei gewesen. Er habe auch ihm gesagt, dass seine Schwester den Reisepass über eine Freundin nach Jordaninen geschickt habe und er mit diesem in Doha gereist sei. Das elektronische Visum sei zu diesem Zeitpunkt bereits im System gewesen. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sich im „Handbook on Syrian Documents“ von Frontex eine Liste von Botschaften befindet, die berechtigt sind, selbst syrische Pässe auszustellen, und dass „Doha“ darin nicht angeführt ist. Aus dieser Unterlage geht weiters hervor, dass jene Botschaften, welche nicht selbst Reisepässe ausstellen dürfen, die Unterlagen nach Syrien schicken, diese in Syrien geprüft werden und der Pass in Syrien dann ausgestellt und zur Botschaft geschickt wird. Das würde auch insofern mit dem vorgelegten Reisepass übereinstimmen, weil darin das Damas-Center als Aussteller angeführt wird. Der Beschwerdeführer antwortete, dass er die Wahrheit gesagt habe, er könne diese Sachen nicht beurteilen. Seine Schwester habe den Reisepass von der syrischen Botschaft bekommen. Der rechtliche Vertreter führte dazu aus, dass es 2012 eine „Konferenz der Freunde des syrischen Volks“ gegeben habe und dabei wurde beschlossen worden sei, dass die syrische Opposition anerkannt werde und demensprechend Botschaften in den Ländern eröffnen dürfe. Katar sei jedoch das einzige Land, dass das umgesetzt habe und demensprechend gebe es dort eine Botschaft der syrischen Opposition. Die syrische Regierung habe dann eine Anzeige bei Interpool gemacht, dass die von dieser Botschaft ausgestellten Reisepässe nicht echt, sondern gestohlen seien. Diese Reisepässe würden Passnummern enthalten. Daraufhin habe es in mehreren Ländern wie zum Beispiel in der Türkei und Libanon verstärkte Kontrollen gegeben, und dabei habe man auch diese Pässe gefunden und die Leute mit diesen Pässen seien nicht in die Türkei oder in den Libanon gelassen und zurückgeschickt worden. Er gehe davon aus, dass es im Falle des Beschwerdeführers auch so sei, denn jeder syrische Reisepass der zum ersten Mal ausgestellt werde, habe in der Regel als Ausstellungsort „Syrien“ angeführt, weil diese in der Regel schon so aus Syrien geliefert würden. Er habe Zahlen bzw. Statistiken mit, dass es zum Beispiel 2017 in Istanbul 315 Anzeigen wegen gefälschte Dokumente gegeben habe und 109 Personen einfach zurückgeschickt worden seien. Seine Schwester habe für diesen Reisepass 700-800 USD bezahlt. Die Freundin seiner Schwester habe ihm den Reisepass am 28.11.2018 gegebenen, das sei der Tag gewesen, an dem er nach Doha weitergereist sei. Er sei davon ausgegangen, dass der Reisepass echt sei. Auf die Frage, ob er kein Problem damit habe, sich einen Reisepass von einem Land zu besorgen, von dem er verfolgt werde, antwortete er, es sei meine Nationalität, es sei seine Staatsbürgerschaft und der Pass sei von der syrischen Botschaft in Katar ausgestellt worden, die gegen die syrische Regierung sei. Auf die Frage, weshalb er sich den Pass nicht von der syrischen Botschaft in Österreich ausstellen habe lassen, antwortete er, „Weil die syrische Botschaft in Österreich gehört zu dem Regierung Assad.“ Der Beschwerdeführer legte auch seinen Fremdenpass vor, darin befinden sich lediglich Ausreisestempel des Flughafen Schwechat aus dem Jahr 2018 und 2020 und ein ungarischer Stempel aus dem Jahr
- Der Beschwerdeführer brachte vor, dass in seinen Dokumenten stehe, dass er verheiratet sei, aber er sei nicht verheiratet, sondern ledig. Auf Vorhalt, dass er vor der Behörde angegeben habe, dass er traditionell geheiratet und sich dann von seiner Frau getrennt habe, gab er an, dass es keine Heiratsurkunde geben würde. Er habe nicht geheiratet, sondern nur eine Freundin gehabt. Der rechtliche Vertreter führt aus, dass auf Seite 7 des Bescheides stehe, dass er standesamtlich geheiratet habe. Damit habe er ein Problem, weil es tatsächlich nicht so sei. Jedoch würden sich Behörden darauf berufen, wenn sie dem Beschwerdeführer Papiere ausstellen, dann sei jeweils der Personenstand „verheiratet“ angeführt. Abschließend brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte, dass er zum Militärdienst gehen müsste, er sei wegen dem Militärdienst geflüchtet. Sollte er nicht zum Militär gehen, würden sie ihn ermorden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 23.04.2015, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der schriftlichen Stellungnahme vom 25.05.2020 und der Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung am 26.03.2021 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ledig und seine Identität steht fest. Er ist der 29jährige Sohn eines syrischen Staatsangehörigen und somit nach Artikel 3 der syrischen Gesetzesverordnung 276 zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 24.11.1969 ebenso ein Staatsangehöriger von Syrien. Seiner Abstammung wurde auch von Seiten des Bundesamts Glauben geschenkt. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Er ist im Irak geboren und lebte anschließend mit seiner Familie überwiegend in Jordanien, verfügte jedoch über keinen Staatsbürgerschaftsnachweis und über keine identitätsbezeugenden Dokumente. Der Beschwerdeführer wurde im September 2014 von den jordanischen Behörden wegen illegaler Arbeit der Freien Syrischen Armee in Syrien übergeben. Anschließend ist er nach Daraa (Syrien) und nach einem zweiwöchigen Aufenthalt über Deir Az Zour in die Türkei gereist. Nach sechs Monaten in Istanbul ist er schlepperunterstützt mit einem Schlauchboot von Izmir (Türkei) aus auf die Insel Mytilini (Griechenland) gelangt. Nach einem viertägigen Aufenthalt in einem Flüchtlingslager und einem Landesverweis ist er über Athen nach Thessaloniki gereist. Danach ist er teils zu Fuß und teils schlepperunterstützt mit dem PKW über Mazedonien nach Belgrad (Serbien) gelangt. Am 22.04.2015 ist er dann von einem Schlepper an die ungarische Grenze gebracht worden, welche er zu Fuß überquert hat. Schließlich ist er mit einem Kleinbus illegal in eine ihm unbekannte Stadt in Österreich gebracht worden und mit einem Zug zum Flüchtlingslager gefahren, wo er am 23.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Festgestellt wird, dass in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren besteht. Weiters werden aufgrund von Schwierigkeiten bei der Aushebung neuer Rekruten auch Reservisten (neuerlich) zum Militärdienst eingezogen und es kommt zurzeit sogar zur Aufhebung von Militärdienstaufschüben. Schließlich kommt es bei der Vollziehung des Wehrgesetzes zu einem bestimmten Maß an Willkür. Der Beschwerdeführer hat sich von 2009 bis 2011 und damit zu Beginn des Syrienkrieges (15.03.2011) in seiner Heimat aufgehalten. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer gerade einmal neunzehn Jahre alt und der Bedarf an wehrfähigen Männern noch nicht so akut, wie er sich aktuell darstellt. Im Zuge seiner Übergabe an die Freie Syrische Armee im September 2014 hat sich der Beschwerdeführer lediglich in Gebieten unter deren Kontrolle aufgehalten, wodurch er einer möglichen Einziehung durch die syrische Armee letztlich entgangen ist. Er befindet sich aktuell immer noch im wehrfähigen Alter und ist aufgrund seiner (auch bereits vom Bundesamt festgestellten) Abstammung von einem männlichen Syrer kraft Gesetzes selbst ein syrischer Staatsbürger. Daher wäre der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Syrien grundsätzlich wehrdienstpflichtig. Eine Befreiung des Beschwerdeführers von einer Ableistung des Wehrdienstes ist vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Nachschubschwierigkeiten des syrischen Militärs jedoch äußerst unwahrscheinlich. Wie sich aus den aktuellen Länderberichten nämlich ergibt, kann beim gegenwärtigen Stand des Krieges in Syrien auf eine Ausnahme vom oder einen Aufschub des Militärdienstes nicht mehr vertraut werden. Es ist daher – vor dem Hintergrund der aktuellen Probleme des syrischen Militärs mit dem Nachschub junger Rekruten – mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch keine Ausnahmebewilligung bekommen würde und bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes nachkommen muss. Dem Beschwerdeführer droht in Syrien bei einer nunmehrigen Rückkehr daher die reale Gefahr, als Mann im wehrfähigen Alter zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Festgestellt wird weiters, dass der bewaffnete Konflikt zunehmend konfessionell wird und sunnitische Zivilisten aktuell das Hauptziel der Regimetruppen und von Pro-Regime-Milizen sind. Der Beschwerdeführer gehört der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen ist daher ebenfalls nicht völlig auszuschließen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien ist auch nicht damit zu rechnen, dass der syrische Staat – sollte von ihm selbst keine Verfolgungshandlung ausgehen – seine Bürger vor Bedrohungen und Übergriffen seitens bewaffneter Milizen oder sonstiger Gruppierungen ausreichend schützen kann. Der Beschwerdeführer wäre allfälligen Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen von den anderen Kriegsparteien somit schutzlos ausgeliefert. Aber auch die Herkunft seiner Familie aus dem als „oppositionell“ geltenden Gebiet um Daraa zusammen mit seiner Asylantragstellung im Ausland sind durchaus dafür geeignet, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit in deren Blickfeld geraten würde, wodurch ihm bereits aus diesem Grund von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt werden und eine entsprechende Verfolgung drohen könnte. Den Berichten zufolge basieren Festnahmen nämlich häufig allein auf der Herkunft aus einem Ort, in dem oppositionelle Kräfte aktiv sind. Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien ist nur über den Flughafen in Damaskus möglich, der sich in der Hand der Regierung befindet. Bei Männern im wehrfähigen Alter wird überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Weiters besteht für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein (UK Home 8.2016). Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Es kann nicht festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer gewillt wäre, sich neuerlich unter den Schutz des syrischen Staates zu unterstellen bzw. seine Beziehungen zu diesem wieder zu normalisieren. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien:„Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien:, „Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Nichtsdestotrotz wenden die Sicherheitskräfte in Tausenden Fällen solche Praktiken an (USDOS 13.3.2019). Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet (HRW 18.1.2018; vgl. AI 22.2.2018, USDOS 13.3.2019, AA 13.11.2018). Sie richten sich von Seiten der Regierung insbesondere gegen Oppositionelle oder Menschen, die vom Regime als oppositionell wahrgenommen werden (AA 13.11.2018).Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Nichtsdestotrotz wenden die Sicherheitskräfte in Tausenden Fällen solche Praktiken an (USDOS 13.3.2019). Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet (HRW 18.1.2018; vergleiche AI 22.2.2018, USDOS 13.3.2019, AA 13.11.2018). Sie richten sich von Seiten der Regierung insbesondere gegen Oppositionelle oder Menschen, die vom Regime als oppositionell wahrgenommen werden (AA 13.11.2018). NGOs berichten glaubhaft, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlung, Bestrafung und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten begehen (USDOS 13.3.2019; vgl. TWP 23.12.2018). Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und Minderjährigen sind weit verbreitet. Die Regierung soll hierbei auch auf Personen abzielen, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 13.3.2019). Es sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen Familienmitglieder wegen der als regierungsfeindlich wahrgenommenen Tätigkeit von Verwandten inhaftiert und gefoltert wurden, auch wenn die als regierungsfeindlich wahrgenommenen Personen ins Ausland geflüchtet waren (AA 13.11.2018; vgl. AI 22.2.2018).NGOs berichten glaubhaft, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlung, Bestrafung und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten begehen (USDOS 13.3.2019; vergleiche TWP 23.12.2018). Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und Minderjährigen sind weit verbreitet. Die Regierung soll hierbei auch auf Personen abzielen, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 13.3.2019). Es sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen Familienmitglieder wegen der als regierungsfeindlich wahrgenommenen Tätigkeit von Verwandten inhaftiert und gefoltert wurden, auch wenn die als regierungsfeindlich wahrgenommenen Personen ins Ausland geflüchtet waren (AA 13.11.2018; vergleiche AI 22.2.2018). Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Diese Bedingungen waren so durchgängig, dass die UN Commission of Inquiry zu dem Schluss kam, diese seien Regierungspolitik. Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leerstehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festhalten werden. Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) an unbekannten Orten fest (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 13.11.2018, SHRC 24.1.2019). Von Familien von Häftlingen wird Geld verlangt, dafür dass die Gefangenen Nahrung erhalten und nicht mehr gefoltert werden, was dann jedoch nicht eingehalten wird. Große Summen werden gezahlt, um die Freilassung von Gefangenen zu erwirken (MOFANL 7.2019).Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Diese Bedingungen waren so durchgängig, dass die UN Commission of Inquiry zu dem Schluss kam, diese seien Regierungspolitik. Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leerstehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festhalten werden. Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) an unbekannten Orten fest (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 13.11.2018, SHRC 24.1.2019). Von Familien von Häftlingen wird Geld verlangt, dafür dass die Gefangenen Nahrung erhalten und nicht mehr gefoltert werden, was dann jedoch nicht eingehalten wird. Große Summen werden gezahlt, um die Freilassung von Gefangenen zu erwirken (MOFANL 7.2019). In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht. Im Zuge dieses Prozesses kommt es zu Folter und Todesfällen. Selten wird ein Häftling freigelassen. Unschuldige bleiben oft in Haft, um Geldsummen für ihre Freilassung zu erpressen oder um sie im Zuge eines „Freilassungsabkommens“ auszutauschen (SHRC 24.1.2019). Seit Sommer 2018 werden von den Regierungsbehörden Sterberegister veröffentlicht, wodurch erstmals offiziell der Tod von 7.953 Menschen in Regierungsgewahrsam bestätigt wurde, wenn auch unter Angabe wenig glaubwürdiger amtlich festgestellter natürlicher Todesursachen (Herzinfarkt, etc.). Berichte von ehemaligen Insassen sowie Menschenrechtsorganisationen benennen als häufigste Todesursachen Folter, Krankheit als Folge mangelnder Ernährung und Hygiene in den Einrichtungen und außergerichtliche Tötung (AA 13.11.2018; vgl. SHRC 24.1.2019). Die syrische Regierung übergibt die Überreste der Verstorbenen nicht an die Familien (HRW 17.1.2019).Seit Sommer 2018 werden von den Regierungsbehörden Sterberegister veröffentlicht, wodurch erstmals offiziell der Tod von 7.953 Menschen in Regierungsgewahrsam bestätigt wurde, wenn auch unter Angabe wenig glaubwürdiger amtlich festgestellter natürlicher Todesursachen (Herzinfarkt, etc.). Berichte von ehemaligen Insassen sowie Menschenrechtsorganisationen benennen als häufigste Todesursachen Folter, Krankheit als Folge mangelnder Ernährung und Hygiene in den Einrichtungen und außergerichtliche Tötung (AA 13.11.2018; vergleiche SHRC 24.1.2019). Die syrische Regierung übergibt die Überreste der Verstorbenen nicht an die Familien (HRW 17.1.2019). Mit Stand Dezember 2018 ist der Verbleib von 100.000 syrischen Gefangenen noch immer unbekannt. Laut Menschenrechtsgruppen und den Vereinten Nationen sind wahrscheinlich Tausende, wenn nicht Zehntausende davon umgekommen (TWP 23.12.2018). Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind jedoch keine Neuerung der Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 24.1.2019). Russland, der Iran und die Türkei haben im Zusammenhang mit den Astana-Verhandlungen wiederholt zugesagt, sich um die Missstände bezüglich willkürlicher Verhaftungen und Verschwindenlassen zu kümmern. Im Dezember 2017 gründeten sie eine Arbeitsgruppe zu Inhaftierungen und Entführungen im syrischen Konflikt, es waren bisher jedoch nur geringe Fortschritte zu verzeichnen (HRW 17.1.2019). Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen und der Folter von Inhaftierten beschuldigt (FH 1.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Opfer sind vor allem (vermutete) regierungstreue Personen und Mitglieder von Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen. Zu den Bedingungen in den Hafteinrichtungen der verschiedenen regierungsfeindlichen Gruppen ist wenig bekannt, NGOs berichten von willkürlichen Verhaftungen, Folter und unmenschlicher Behandlung. Der IS bestrafte häufig Opfer in der Öffentlichkeit und zwang Bewohner, darunter auch Kinder, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen. Es gibt Berichte zu Steinigungen und Misshandlungen von Frauen. Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) werden systematische Misshandlungen von Gefangenen der Freien Syrischen Armee (FSA) und der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) vorgeworfen. Berichtet werden auch Folter und Tötungen von Gefangenen durch den IS (USDOS 13.3.2019).Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen und der Folter von Inhaftierten beschuldigt (FH 1.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019). Opfer sind vor allem (vermutete) regierungstreue Personen und Mitglieder von Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen. Zu den Bedingungen in den Hafteinrichtungen der verschiedenen regierungsfeindlichen Gruppen ist wenig bekannt, NGOs berichten von willkürlichen Verhaftungen, Folter und unmenschlicher Behandlung. Der IS bestrafte häufig Opfer in der Öffentlichkeit und zwang Bewohner, darunter auch Kinder, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen. Es gibt Berichte zu Steinigungen und Misshandlungen von Frauen. Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) werden systematische Misshandlungen von Gefangenen der Freien Syrischen Armee (FSA) und der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) vorgeworfen. Berichtet werden auch Folter und Tötungen von Gefangenen durch den IS (USDOS 13.3.2019). Quellen: - AA - Deutsches Auswärtiges Amt (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges- amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11- 2018.pdf, Zugriff 10.12.2018 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/2018 - The State of the Wolrd’s Human Rights - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/1425112.html. Zugriff 12.12.2018- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017 aus 2018, - The State of the Wolrd’s Human Rights - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/1425112.html. Zugriff 12.12.2018 - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Syria. https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/syria. Zugriff 12.12.2018 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Syria. https://www.ecoi.net/en/ document/1422595.html. Zugriff 12.12.2018 - HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): Annual report on the human rights situation in 2018 - Syrian Arab Republic. https://www.ecoi.net/en/document/2002172.htm l. Zugriff 29.1.2019 - MOFANL - Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands - Department for Country of Origin Information Reports (7.2019): Country of Origin Information Report Syria - The security situation. per E-Mail am 27.8.2019 - SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria
- http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf. Zugriff 31.1.2019 - TWP - The Washington Post (23.12.2018): Syria’s once teeming prison cells being emptied by mass murder. https://www.washingtonpost.com/graphics/2018/world/svria-bodies/? noredirect=on&utm term=.6a8815bb
- Zugriff 14.2.2019 - USDOS - United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Syria. https://www.ecoi.net/en/document/2004226.htm I . Zugriff 19.3.2019- USDOS - United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Syria. https://www.ecoi.net/en/document/2004226.htm römisch eins . Zugriff 19.3.2019 Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von 18 oder 21 Monaten gesetzlich verpflichtend. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 3.4.2019; vgl. AA 13.11.2018, FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von 18 oder 21 Monaten gesetzlich verpflichtend. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 3.4.2019; vergleiche AA 13.11.2018, FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des
- Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Vor dem Ausbruch des Konflikts bestand der Reservedienst im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der Fähigkeiten, und die Regierung berief Reservisten nur selten ein. Seit 2011 hat sich das jedoch geändert. Es liegen außerdem einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden wieder zum aktiven Dienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird. Männer können ihren Dienst-/Reservedienststatus bei der Militärbehörde überprüfen. Die meisten tun dies jedoch nur auf informellem Weg, um zu vermeiden, sofort rekrutiert zu werden (BFA 8.2017). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (BFA 8.2017). Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (TIMEP 6.12.2018). Aktuell ist ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints weit verbreitet. In der Praxis wurde die Altersgrenze erhöht und auch Männer in ihren späten 40ern und frühen 50ern sind gezwungen Wehr-/Reservedienst zu leisten. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als vom allgemeinen Gesetz. Dem Experten zufolge würden jedoch jüngere Männer genauer überwacht, ältere könnten leichter der Rekrutierung entgehen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis 27 ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden, bzw. Männer nach Erreichen des
- Lebensjahres die Armee nicht verlassen können. Ebenso wurden seit Ausbruch des Konflikts aktive Soldaten auch nach Erfüllung der Wehrpflicht nicht aus dem Wehrdienst entlassen (ÖB 7.2019). Die Militärpolizei verhaftet in Gebieten unter der Kontrolle der Regierung junge Männer, die für den Wehrdienst gesucht werden. Nachdem die meisten fixen Sicherheitsbarrieren innerhalb der Städte aufgelöst wurden, patrouilliert nun die Militärpolizei durch die Straßen. Diese Patrouillen stoppen junge Menschen in öffentlichen Verkehrsmitteln und durchsuchen Wohnungen von gesuchten Personen (SHRC 24.1.2019). Es gab in der Vergangenheit Fälle, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren Vergeltungsmaßnahmen wie Unterdrucksetzung und Inhaftierung ausgesetzt waren (TIMEP 6.12.2018). Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017).Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vergleiche SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017). Quellen: - AA - Deutsches Auswärtiges Amt (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges- amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 10.12.2018 - BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 13.12.2018 - CIA - Central Intelligence Agency (3.4.2019): The World Factbook: Syria - Military and Security, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sy.html. Zugriff 6.4.2019 - FIS - Finnish Immigration Service (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact- finding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf. Zugriff 1.2.2019 - ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus (7.2019): Asylländerbericht Syrien 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014213/SYRI_ÖB+Bericht_2019_07.pdf. Zugriff 19.8.2019 - PAR - Webseite des Parlaments der Arabischen Republik Syrien (15.11.2017): /35/ ^ij jjjläJII2007/ ^l*J /30/ (vijj^l^JI pl*JI http://parliament.gov.sy/arabic/index.php?node=201 &nid=18681&RID=-1&Last=10262&First=0&CurrentPage=0&Vld=-1&Mode=&Service=- 1 &Loc1 =&Key1 =&SDate=&EDate=&Year=&Country=&Num=&Dep=-1 &, Zugriff 7.12.2017 - SANA - Syrian Arab News Agency (8.11.2017): jj— JA jl*ii jjjli ßj. ^*^Jl ÄJJ Ä^AUJI SJJJJ ÄJJAJI ^UJl J—^Jl ^JJ J^IJ iuJjNi i. ojl’xill http://www.sana.sy/?p=656572, Zugriff 15.1.2019 - SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf. Zugriff 31.1.2019 - SLJ - Syrian Law Journal [Twitter] (10.11.2017): Kurznachricht vom 10.11.2017 08:37, https://twitter.com/syrian_law/status/
- Zugriff 15.1.2019 - TIMEP - The Tahrir Institute for Middle East Policy (6.12.2018): TIMEP Brief: Legislative Decree No. 18: Military Service Amnesty. https://timep.org/wp-content/uploads/2018/12/LegislativeDecree18SyriaLawBrief2018-FINAL12-6-18a.pdf. Zugriff 19.2.2019 Befreiung und Aufschub Der einzige Sohn einer Familie. Studenten oder Regierungsangestellte können vom Wehrdienst befreit werden oder diesen aufschieben. Auch medizinische Gründe können Befreiung oder Aufschub bedingen. Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert. In der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (BFA 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (BFA 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).Der einzige Sohn einer Familie. Studenten oder Regierungsangestellte können vom Wehrdienst befreit werden oder diesen aufschieben. Auch medizinische Gründe können Befreiung oder Aufschub bedingen. Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert. In der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (BFA 8.2017; vergleiche FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (BFA 8.2017; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Seit einer Änderung des Gesetzes über den verpflichtenden Wehrdienst im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich. Zudem kann die Aufschiebung durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB 7.2019). Unbestätigte Berichte legen nahe, dass der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit über den Wegfall von Aufschubgründen informiert ist und diese auch digital überprüft werden. Zuvor mussten Studenten den Status ihres Studiums selbst dem Militär melden, mittlerweile wird der Status der Studenten jedoch aktiv überprüft. Generell werden Universitäten nun strenger überwacht und von diesen wird nun verlangt, dass sie das Militär über die Anwesenheit bzw. Abwesenheiten der Studenten informieren (BFA 8.2017). Einem Bericht zufolge gibt es nun in Bezug auf ein Studium als Befreiungsgrund auch Altersgrenzen für den Abschluss des Studiums. Ein weiterer Bericht gibt an, dass gelegentlich Studenten trotz einer Befreiung bei Checkpoints rekrutiert wurden (FIS 14.12.2018). Syrische Männer mit Wohnsitz und Aufenthaltserlaubnis im Ausland können sich gegen Zahlung eines „Wehrersatzgeldes“ vom Wehrdienst befreien lassen. Laut Wehrpflichtgesetz Art. 46 von 2012 beträgt diese Zahlung je nach Wohnort zwischen 4.000 und 5.000 USD. Gemäß Gesetz Nr. 33 vom August 2014 müssen bei einem Auslandsaufenthalt von über vier Jahren 8.000 USD bezahlt werden. Für im Ausland geborene und weiterhin wohnhafte Syrer im wehrpflichtigen Alter beträgt diese Zahlung 2.500 USD. Es ist jedoch nicht bekannt, ob dies auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind (AA 13.11.2018).Syrische Männer mit Wohnsitz und Aufenthaltserlaubnis im Ausland können sich gegen Zahlung eines „Wehrersatzgeldes“ vom Wehrdienst befreien lassen. Laut Wehrpflichtgesetz Artikel 46, von 2012 beträgt diese Zahlung je nach Wohnort zwischen 4.000 und 5.000 USD. Gemäß Gesetz Nr. 33 vom August 2014 müssen bei einem Auslandsaufenthalt von über vier Jahren 8.000 USD bezahlt werden. Für im Ausland geborene und weiterhin wohnhafte Syrer im wehrpflichtigen Alter beträgt diese Zahlung 2.500 USD. Es ist jedoch nicht bekannt, ob dies auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind (AA 13.11.2018). Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt, im Zuge des aktuellen Konfliktes - manchmal sogar Jahre danach - trotzdem eingezogen zu werden (BFA 8.2017). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin aus Gewissensgründen vom Militärdienst befreit werden, wobei muslimische Führer dafür eine Abgabe bezahlen müssen (USDOS 21.6.2019). Es gibt Berichte, dass in einigen ländlichen Gebieten Mitgliedern der religiösen Minderheiten die Möglichkeit geboten wurde, sich lokalen regierungsnahen Milizen anzuschließen anstatt ihren Wehrdienst abzuleisten. In den Städten gab es diese Möglichkeit im Allgemeinen jedoch nicht und die Mitglieder der Minderheiten wurden unabhängig von ihrem religiösen Hintergrund zum Militärdienst eingezogen (FIS 14.12.2018). Von Staatsangestellten wird erwartet, dass sie dem Staat zur Verfügung stehen. Laut Legislativdekret Nr. 33 von 2014 wird das Dienstverhältnis von Staatsangestellten beendet, wenn sie sich der Einberufung zum Wehr- oder Reservedienst entziehen (BFA 8.2017). Hierzu gab es Ende 2016 ein Dekret, welches jedoch nicht umfassend durchgesetzt wurde. Im November 2017 gab es eine erneute Direktive des Premierministers, der bereits eine nicht bekannte Anzahl von Entlassungen folgte (SD 7.12.2017). Quellen: - AA - Deutsches Auswärtiges Amt (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 10.12.2018 - BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf. Zugriff 13.12.2018 - DRC/DIS - Danish Refugee Council/ The Danish Immigration Service (8.2017): Syria, Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/7AF66D4A-5407-4B98-9750- 7B16318EF188/0/SvrienFFMrapportaugust2017.pdf. Zugriff 1.2.2019 - FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf. Zugriff 16.1.2019 - ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus (7.2019): Asylländerbericht Syrien 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014213/SYRI_ÖB+Bericht_2019_07.pdf. Zugriff 19.8.2019 - SD - Syria Direct (7.12.2017): Syrian public sector employees fired in latest government conscription effort, http://syriadirect.org/news/syrian-public-sector-employees-fired-in-latest-government-conscription-effort/, Zugriff 13.12.2018 - USDOS - United States Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2011033.html. Zugriff 3.7.2019 Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedenste Organisationen Einige Quellen berichten, dass Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete nichtstaatliche Gruppen, inklusive der Freien Syrischen Armee (FSA) und mit dieser verbündete Gruppen, kurdische Einheiten und islamistische Gruppen in Syrien Minderjährige als Kindersoldaten rekrutieren (USDOS 20.6.2019; vgl. AA 13.11.2018). Andere Quellen berichten jedoch davon abweichend, dass es zwar Minderjährige gibt, die in den Rängen von regierungstreuen Milizen kämpfen, jedoch die syrische Armee keine Minderjährigen rekrutiert oder einsetzt (FIS 14.12.2018; vgl. ÖB 7.2019).Einige Quellen berichten, dass Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete nichtstaatliche Gruppen, inklusive der Freien Syrischen Armee (FSA) und mit dieser verbündete Gruppen, kurdische Einheiten und islamistische Gruppen in Syrien Minderjährige als Kindersoldaten rekrutieren (USDOS 20.6.2019; vergleiche AA 13.11.2018). Andere Quellen berichten jedoch davon abweichend, dass es zwar Minderjährige gibt, die in den Rängen von regierungstreuen Milizen kämpfen, jedoch die syrische Armee keine Minderjährigen rekrutiert oder einsetzt (FIS 14.12.2018; vergleiche ÖB 7.2019). Jabhat al-Nusra und der sogenannte Islamische Staat (IS) setzen sie als menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker ein. Bewaffnete Gruppen setzen Kinder auch als Zwangsarbeiter oder Informanten ein, was diese dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen aussetzt. Manche bewaffnete Gruppen, die auf Seiten der syrischen Regierung kämpfen rekrutieren Kinder, manche nicht älter als sechs Jahre (USDOS 20.6.2019). Es gibt aktive Versuche der Rekrutierung von Minderjährigen durch den sogenannten Islamischen Staat (IS), die einer Nötigung gleichkommen (BFA 8.2017). Berichten zufolge gibt es weiterhin Rekrutierungen Minderjähriger durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten bzw. Frauenverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) (AA 13.11.2018; vgl. USDOS 20.6.2019). Im September 2018 erließen die Großteils kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) einen Befehl, der die Rekrutierung von Minderjährigen verbietet und vorsieht das Alter der aktuellen Mitglieder der SDF zu überprüfen (HRW 11.9.2018). Im Dezember 2018 wurden Berichten zufolge 56 minderjährige Jungen ihren Familien übergeben (USDOS 13.3.2019).Berichten zufolge gibt es weiterhin Rekrutierungen Minderjähriger durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten bzw. Frauenverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) (AA 13.11.2018; vergleiche USDOS 20.6.2019). Im September 2018 erließen die Großteils kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) einen Befehl, der die Rekrutierung von Minderjährigen verbietet und vorsieht das Alter der aktuellen Mitglieder der SDF zu überprüfen (HRW 11.9.2018). Im Dezember 2018 wurden Berichten zufolge 56 minderjährige Jungen ihren Familien übergeben (USDOS 13.3.2019). Quellen: - AA - Deutsches Auswärtiges Amt (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges- amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 10.12.2018 - BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 13.12.2018 - FIS - Finnish Immigration Service (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact- finding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf. Zugriff 1.2.2019 - HRW - Human Rights Watch (11.9.2018): Key Steps Taken to End Use of Child Soldiers in Syria, https://www.ecoi.net/en/document/1443322.html. Zugriff 18.2.2019 - ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus (7.2019): Asylländerbericht Syrien 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014213/SYRI_ÖB+Bericht_2019_07.pdf. Zugriff 19.8.2019 - USDOS - United States Department of State (20.6.2019): Trafficking in Persons Report 2019 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2010916.html. Zugriff 21.6.2019 - USDOS - United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2004226.html. Zugriff 19.3.2019 Wehrdienstverweigerung / Desertion Im Verlauf des syrischen Bürgerkrieges verlor die syrische Armee viele Männer aufgrund von Wehrdienstverweigerung, Desertion, Überlaufen und zahlreichen Todesfällen (TIMEP 6.12.2018). Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz, je nach den Umständen, mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 13.11.2018). Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (BFA 8.2017). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt (Landinfo 3.1.2018). Desertion wird gemäß dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (BFA 8.2017). Deserteure werden härter bestraft als Wehrdienstverweigerer. Deserteure riskieren, inhaftiert, gefoltert und getötet zu werden. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z.B. Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet haben oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018). Seit Ausbruch des Syrienkonflikts werden syrische Armeeangehörige erschossen, gefoltert, geschlagen und inhaftiert, wenn sie Befehle nicht befolgen (AA 13.11.2018). In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen. Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt, sondern stattdessen bei der Polizei eingesetzt werden (BFA 8.2017). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch in den „versöhnten Gebieten" sind Männer im entsprechenden Alter also mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht die Regierungseinheiten unterstützt (FIS 14.12.2018).In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen. Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt, sondern stattdessen bei der Polizei eingesetzt werden (BFA 8.2017). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Auch in den „versöhnten Gebieten" sind Männer im entsprechenden Alter also mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht die Regierungseinheiten unterstützt (FIS 14.12.2018). Quellen: - AA - Deutsches Auswärtiges Amt (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598 1542722823 auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-November-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 10.12.2018 - BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf. Zugriff 13.12.2018 - FIS - Finnish Immigration Service (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact- finding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf, Zugriff 1.2.2019 - Landinfo (3.1.2018): Syria: Reactions against deserters and draft evaders, https://www.ecoi.net/en/file/local/1441219/1226_1534943446_landinfo-report-syria-reactions-against-deserters-and-draft-evaders.pdf, Zugriff 20.2.2019 - TIMEP - The Tahrir Institute for Middle East Policy (6.12.2018): TIMEP Brief: Legislative Decree No. 18: Military Service Amnesty, https://timep.org/wp-content/uploads/2018/12/LegislativeDecree18SyriaLawBrief2018-FINAL12-6-18a.pdf, Zugriff 19.2.2019 Rückkehr Im Juli 2018 zählte die syrische Bevölkerung geschätzte 19,5 Millionen Menschen (CIA 3.4.2019). Die Zahl der Binnenvertriebenen belief sich im September 2018 auf insgesamt 6,2 Millionen Menschen (UNHCR 30.9.2018). 2018 sind insgesamt etwa 1,2 bis 1,4 Millionen IDPs in Syrien zurückgekehrt (UNHCR 18.3.2019). Mit März 2019 waren 5.681.093 Personen in den Nachbarländern Syriens und Nordafrika als syrische Flüchtlinge registriert (UNHCR 11.3.2019). 2018 sind laut UNHCR insgesamt etwa 56.000 Flüchtlinge nach Syrien zurückgekehrt (UNHCR 18.3.2019). Weder IDPs noch Flüchtlinge sind notwendigerweise in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt (UNHCR 18.3.2019). Wenn eine Person in ihre Heimat zurückkehren möchte, können viele unterschiedliche Faktoren die Rückkehrmöglichkeiten beeinflussen. Ethno-religiöse, wirtschaftliche und politische Aspekte spielen ebenso eine Rolle, wie Fragen des Wiederaufbaus und die Haltung der Regierung gegenüber Gemeinden, die der Opposition zugeneigt sind (FIS 14.12.2018). Über die Zustände, in welche die Flüchtlinge zurückkehren und die Mechanismen des Rückkehrprozesses ist wenig bekannt. Da Präsident Assad die Kontrolle über große Gebiete wiedererlangt, sind immer weniger Informationen verfügbar und es herrschen weiterhin Zugangsbeschränkungen und Beschränkungen bei der Datenerhebung für UNHCR (EIP 6.2019). Die Behandlung von Einreisenden ist stark vom Einzelfall abhängig, und über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse (ÖB 7.2019). Das Fehlen von vorhersehbarer und nachhaltiger physischer Sicherheit in Syrien ist der Hauptfaktor, der die Rückkehrvorhaben von Flüchtlingen negativ beeinflusst. Weiters werden das Fehlen einer adäquaten Unterkunft oder Wohnung oder fehlende Möglichkeiten den Lebensunterhalt zu sichern als wesentliche Hindernisse für die Rückkehr genannt. Als wichtiger Grund für eine Rückkehr wird der Wunsch nach Familienzusammenführung genannt (UNHCR 7.2018). Rückkehrüberlegungen von syrischen Männern werden auch von ihrem Wehrdienststatus beeinflusst (DIS/DRC 2.2019). Bereits im Jahr 2017 haben die libanesischen Behörden trotz des Konfliktes und begründeter Furcht vor Verfolgung vermehrt die Rückkehr syrischer Flüchtlinge gefordert. Eine kleine Anzahl von Flüchtlingen ist im Rahmen lokaler Abkommen nach Syrien zurückgekehrt. Diese Rückkehrbewegungen werden nicht von UNHCR überwacht. Einige Flüchtlinge kehren aufgrund der harschen Politik der Regierung ihnen gegenüber und sich verschlechternden Bedingungen im Libanon nach Syrien zurück, und nicht weil sie der Meinung sind, dass Syrien sicher sei. Gemeinden im Libanon haben Tausende von Flüchtlingen in Massenausweisungen/Massenvertreibungen ohne Rechtsgrundlage oder ordnungsgemäßes Verfahren vertrieben. Zehntausende sind weiterhin der Gefahr einer Vertreibung ausgesetzt (HRW 17.1.2019). Viele syrische Flüchtlinge kehren aufgrund der schlechten Bedingungen im Libanon und Jordanien nach Syrien zurück, und weil sie außerhalb Syriens keine Zukunft für sich sehen (IT 19.8.2018). UNHCR hat nur vereinzelt und für kurze Zeit Zugang zu Personen, die aus dem Libanon nach Syrien zurückkehren, und kann auch keine ungestörten Interviews mit ihnen führen (AA 13.11.2018). Flüchtlinge, die aus dem Libanon nach Syrien zurückkehren möchten, müssen dies bei den lokalen Sicherheitsbehörden melden und diese leiten den Antrag an die syrischen Behörden weiter (IT 19.8.2018; vgl. Reuters 25.9.2018). Die syrischen Behörden überprüfen die Antragsteller. Anträge auf Rückkehr können von der Regierung auch abgelehnt werden. Der Anteil der Personen, denen die Rückkehr nicht gestattet wird, wird von den verschiedenen Quellen mit 5% (SD 16.1.2019), 10% (Reuters 25.9.2018), bis hin zu 30% (ABC 6.10.2018) angegeben. In vielen Fällen wird auch Binnenvertriebenen die Rückkehr in ihre Heimatgebiete nicht erlaubt (USDOS 13.3.2019).Flüchtlinge, die aus dem Libanon nach Syrien zurückkehren möchten, müssen dies bei den lokalen Sicherheitsbehörden melden und diese leiten den Antrag an die syrischen Behörden weiter (IT 19.8.2018; vergleiche Reuters 25.9.2018). Die syrischen Behörden überprüfen die Antragsteller. Anträge auf Rückkehr können von der Regierung auch abgelehnt werden. Der Anteil der Personen, denen die Rückkehr nicht gestattet wird, wird von den verschiedenen Quellen mit 5% (SD 16.1.2019), 10% (Reuters 25.9.2018), bis hin zu 30% (ABC 6.10.2018) angegeben. In vielen Fällen wird auch Binnenvertriebenen die Rückkehr in ihre Heimatgebiete nicht erlaubt (USDOS 13.3.2019). Gründe für eine Ablehnung können (wahrgenommene) politische Aktivitäten gegen die Regierung bzw. Verbindungen zur Opposition oder die Nicht-Ableistung der Wehrpflicht sein (Reuters 25.9.2018; vgl. ABC 6.10.2018, SD 16.1.2019). Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden, und darum die Genehmigung zur Rückkehr nicht erhalten, sind aufgefordert ihren Status zu „regularisieren“, bevor sie zurückkehren können (Reuters 25.9.2018; vgl. SD 16.1.2019). In Jordanien gibt es für diese Regularisierung jedoch bisher keine Abläufe. Im Januar 2019 fanden erstmals organisierte Rückkehrbewegungen einer geringen Anzahl von syrischen Flüchtlingen aus Jordanien am syrisch-jordanischen Jaber-Nassib-Grenzübergang statt. Organisiert wurde die Rückkehr von einem zivilen Komitee, ohne Beteiligung der jordanischen Behörden und auch hier wurden die Namen der Antragsteller den syrischen Behörden zur Rückkehrgenehmigung übermittelt (SD 16.1.2019).Gründe für eine Ablehnung können (wahrgenommene) politische Aktivitäten gegen die Regierung bzw. Verbindungen zur Opposition oder die Nicht-Ableistung der Wehrpflicht sein (Reuters 25.9.2018; vergleiche ABC 6.10.2018, SD 16.1.2019). Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden, und darum die Genehmigung zur Rückkehr nicht erhalten, sind aufgefordert ihren Status zu „regularisieren“, bevor sie zurückkehren können (Reuters 25.9.2018; vergleiche SD 16.1.2019). In Jordanien gibt es für diese Regularisierung jedoch bisher keine Abläufe. Im Januar 2019 fanden erstmals organisierte Rückkehrbewegungen einer geringen Anzahl von syrischen Flüchtlingen aus Jordanien am syrisch-jordanischen Jaber-Nassib-Grenzübergang statt. Organisiert wurde die Rückkehr von einem zivilen Komitee, ohne Beteiligung der jordanischen Behörden und auch hier wurden die Namen der Antragsteller den syrischen Behörden zur Rückkehrgenehmigung übermittelt (SD 16.1.2019). Der Sicherheitssektor kontrolliert den Rückkehrprozess in Syrien. Die Sicherheitsdienste institutionalisieren ein System der Selbstbeschuldigung und Informationsweitergabe über Dritte, um große Datenbanken mit Informationen über reale und wahrgenommene Bedrohungen aus der syrischen Bevölkerung aufzubauen. Um intern oder aus dem Ausland zurückzukehren, müssen Geflüchtete umfangreiche Formulare ausfüllen (EIP 6.2019). Gesetz Nr. 18 von 2014 sieht eine Strafverfolgung für illegale Ausreise in der Form von Bußgeldern oder Haftstrafen vor. Entsprechend einem Rundschreiben wurde die Bestrafung für illegale Ausreise jedoch aufgehoben und Grenzbeamte sind angehalten Personen, die illegal ausgereist sind, „bei der Einreise gut zu behandeln“. Einem syrischen General zufolge müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren möchten, in der entsprechenden syrischen Auslandsvertretung „Versöhnung“ beantragen und unter anderem angeben wie und warum sie das Land verlassen haben und Angaben über Tätigkeiten in der Zeit des Auslandsaufenthaltes etc. machen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird. Syrer, die über die Landgrenzen einreisen, müssen dem General zufolge dort ein „Versöhnungsformular“ ausfüllen (DIS 6.2019). Syrer benötigen in unterschiedlichen Lebensbereichen eine Sicherheitsfreigabe von den Behörden, so z.B. auch für die Eröffnung eines Geschäftes, eine Eheschließung und Organisation einer Hochzeitsfeier, um den Wohnsitz zu wechseln, für Wiederaufbautätigkeiten oder auch um eine Immobilie zu kaufen (FIS 14.12.2018; vgl. EIP 6.2019). Die Sicherheitsfreigabe kann auch Informationen enthalten, z.B. wo eine Person seit dem Verlassen des konkreten Gebietes aufhältig war. Der Genehmigungsprozess könnte sich einfacher gestalten für eine Person, die in Damaskus aufhältig war, wohingegen der Aufenthalt einer Person in Orten wie Deir ez-Zour zusätzliche Überprüfungen nach sich ziehen kann. Eine Person wird für die Sicherheitserklärung nach Familienmitgliedern, die von der Regierung gesucht werden, befragt, wobei nicht nur Mitglieder der Kern- sondern auch der Großfamilie eine Rolle spielen (FIS 14.12.2018).Syrer benötigen in unterschiedlichen Lebensbereichen eine Sicherheitsfreigabe von den Behörden, so z.B. auch für die Eröffnung eines Geschäftes, eine Eheschließung und Organisation einer Hochzeitsfeier, um den Wohnsitz zu wechseln, für Wiederaufbautätigkeiten oder auch um eine Immobilie zu kaufen (FIS 14.12.2018; vergleiche EIP 6.2019). Die Sicherheitsfreigabe kann auch Informationen enthalten, z.B. wo eine Person seit dem Verlassen des konkreten Gebietes aufhältig war. Der Genehmigungsprozess könnte sich einfacher gestalten für eine Person, die in Damaskus aufhältig war, wohingegen der Aufenthalt einer Person in Orten wie Deir ez-Zour zusätzliche Überprüfungen nach sich ziehen kann. Eine Person wird für die Sicherheitserklärung nach Familienmitgliedern, die von der Regierung gesucht werden, befragt, wobei nicht nur Mitglieder der Kern- sondern auch der Großfamilie eine Rolle spielen (FIS 14.12.2018). Für Personen aus bestimmten Gebieten Syriens erlaubt die Regierung die Wohnsitzänderung aktuell nicht. Wenn es darum geht, wer in seinen Heimatort zurückkehren kann, können einem Experten zufolge ethnisch-konfessionelle aber auch praktische Motive eine Rolle spielen. Genannt werden zum Beispiel Sayyida Zeinab - eine schiitisch dominierte Gegend, in welcher der Sayyida Zeinab Schrein gelegen ist - oder die christliche Stadt Ma‘lula in Damaskus-Umland, in die Muslime nicht zurückkehren können (FIS 14.12.2018). Ehemalige Bewohner von Homs müssen auch vier Jahre nach der Wiedereroberung durch die Regierung noch immer eine Sicherheitsüberprüfung bestehen, um in ihre Wohngebiete zurückkehren und ihre Häuser wieder aufbauen zu können (TE 28.6.2018). Syrer, die nach Syrien zurückkehren, können sich nicht an jedem Ort, der unter Regierungskontrolle steht, niederlassen. Die Begründung eines Wohnsitzes ist nur mit Bewilligung der Behörden möglich (ÖB 21.8.2019). Das syrische Innenministerium kündigte Anfang 2019 an, keine Sicherheitserklärung mehr als Voraussetzung für die Registrierung eines Mietvertrages bei Gemeinden zu verlangen (SLJ 29.1.2019; vgl. ÖB 10.5.2019), sondern Mieten werden dort registriert und die Daten an die Sicherheitsbehörden weitergeleitet (ÖB 10.5.2019), sodass die Sicherheitsbehörden nur im Nachhinein Einspruch erheben können. Abgesehen von Damaskus wurde dies bisher nicht umgesetzt (ÖB 21.8.2019). Außerhalb von Damaskus muss die Genehmigung nach wie vor eingeholt werden. Auch hinsichtlich Damaskus wurde berichtet, dass Syrer aus anderen Gebieten nicht erlaubt wurde, sich in Damaskus niederzulassen (ÖB 7.2019).Für Personen aus bestimmten Gebieten Syriens erlaubt die Regierung die Wohnsitzänderung aktuell nicht. Wenn es darum geht, wer in seinen Heimatort zurückkehren kann, können einem Experten zufolge ethnisch-konfessionelle aber auch praktische Motive eine Rolle spielen. Genannt werden zum Beispiel Sayyida Zeinab - eine schiitisch dominierte Gegend, in welcher der Sayyida Zeinab Schrein gelegen ist - oder die christliche Stadt Ma‘lula in Damaskus-Umland, in die Muslime nicht zurückkehren können (FIS 14.12.2018). Ehemalige Bewohner von Homs müssen auch vier Jahre nach der Wiedereroberung durch die Regierung noch immer eine Sicherheitsüberprüfung bestehen, um in ihre Wohngebiete zurückkehren und ihre Häuser wieder aufbauen zu können (TE 28.6.2018). Syrer, die nach Syrien zurückkehren, können sich nicht an jedem Ort, der unter Regierungskontrolle steht, niederlassen. Die Begründung eines Wohnsitzes ist nur mit Bewilligung der Behörden möglich (ÖB 21.8.2019). Das syrische Innenministerium kündigte Anfang 2019 an, keine Sicherheitserklärung mehr als Voraussetzung für die Registrierung eines Mietvertrages bei Gemeinden zu verlangen (SLJ 29.1.2019; vergleiche ÖB 10.5.2019), sondern Mieten werden dort registriert und die Daten an die Sicherheitsbehörden weitergeleitet (ÖB 10.5.2019), sodass die Sicherheitsbehörden nur im Nachhinein Einspruch erheben können. Abgesehen von Damaskus wurde dies bisher nicht umgesetzt (ÖB 21.8.2019). Außerhalb von Damaskus muss die Genehmigung nach wie vor eingeholt werden. Auch hinsichtlich Damaskus wurde berichtet, dass Syrer aus anderen Gebieten nicht erlaubt wurde, sich in Damaskus niederzulassen (ÖB 7.2019). Eine Reihe von Vierteln in Damaskus bleiben teilweise oder vollständig geschlossen, selbst für Zivilisten, die die Wohnviertel nur kurz aufsuchen wollen, um nach ihren ehemaligen Häusern zu sehen (SD 19.11.2018). Es ist schwierig Informationen über die Lage von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude der Rückkehrer, oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von Rückkehrern. Zudem wollen viele Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen der Regierung nicht mehr mit Journalisten (TN 10.12.2018) oder sogar mit Verwandten sprechen, nachdem sie nach Syrien zurückgekehrt sind (Syria Direct 16.1.2019; vgl. TN 10.12.2018). Zur Situation von rückkehrenden Flüchtlingen aus Europa gibt es wohl auch aufgrund deren geringen Zahl keine Angaben (ÖB 7.2019).Es ist schwierig Informationen über die Lage von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude der Rückkehrer, oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von Rückkehrern. Zudem wollen viele Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen der Regierung nicht mehr mit Journalisten (TN 10.12.2018) oder sogar mit Verwandten sprechen, nachdem sie nach Syrien zurückgekehrt sind (Syria Direct 16.1.2019; vergleiche TN 10.12.2018). Zur Situation von rückkehrenden Flüchtlingen aus Europa gibt es wohl auch aufgrund deren geringen Zahl keine Angaben (ÖB 7.2019). Die syrische Regierung führt Listen mit Namen von Personen, die als in irgendeiner Form regierungsfeindlich angesehen werden. Die Aufnahme in diese Listen kann aus sehr unterschiedlichen Gründen erfolgen und sogar vollkommen willkürlich sein. Zum Beispiel kann die Behandlung einer Person an einer Kontrollstelle wie einem Checkpoint von unterschiedlichen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Checkpoint-Personals oder praktische Probleme, wie die Namensgleichheit mit einer von der Regierung gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, können unterschiedliche Konsequenzen von Regierungsseite, wie Festnahme und im Zuge dessen auch Folter, riskieren. Zu als oppositionell oder regierungsfeindlich angesehenen Personen gehören einigen Quellen zufolge unter anderem medizinisches Personal, insbesondere wenn die Person diese Tätigkeit in einem von der Regierung belagerten oppositionellen Gebiet ausgeführt hat, Aktivisten und Journalisten, die sich mit ihrer Arbeit gegen die Regierung engagieren und diese offen kritisieren, oder Informationen oder Fotos von Geschehnissen in Syrien wie Angriffe der Regierung verbreitet haben sowie allgemein Personen, die offene Kritik an der Regierung üben. Einer Quelle zufolge kann es sein, dass die Regierung eine Person, deren Vergehen als nicht so schwerwiegend gesehen wird, nicht sofort, sondern erst nach einer gewissen Zeit festnimmt (FIS 14.12.2018). Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Checkpoint beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. In einem Ort, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, zu wohnen oder von dort zu stammen kann den Verdacht des Kontrollpersonals wecken (FIS 14.12.2018). Es wird regelmäßig von Verhaftungen von und Anklagen gegen Rückkehrer gemäß der Anti-Terror-Gesetzgebung berichtet, wenn diesen Regimegegnerschaft unterstellt wird. Diese Berichte erscheinen laut Deutschem Auswärtigen Amt glaubwürdig, können im Einzelfall aber nicht verifiziert werden (AA 13.11.2018). Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, exilpolitische Tätigkeiten auszuspähen und darüber zu berichten (AA 13.11.2018; vgl. ÖB 7.2019). Es gibt Berichte, dass syrische Sicherheitsdienste mit Drohungen gegenüber noch in Syrien lebenden Familienmitgliedern Druck auf in Deutschland lebende Verwandte ausüben (AA 13.11.2018). Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exilpolitischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen (BFA 8.2017). Der Sicherheitssektor nützt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um, wie in der Vergangenheit, lokale Informanten zur Informationsgewinnung und Kontrolle der Bevölkerung zu institutionalisieren. Die Regierung weitet ihre Informationssammlung über alle Personen, die nach Syrien zurückkehren oder die dort verblieben sind, aus. Historisch wurden Informationen dieser Art benutzt, um Personen, die aus jedwedem Grund als Bedrohung für die Regierung gesehen werden, zu erpressen oder zu verhaften (EIP 6.2019).Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, exilpolitische Tätigkeiten auszuspähen und darüber zu berichten (AA 13.11.2018; vergleiche ÖB 7.2019). Es gibt Berichte, dass syrische Sicherheitsdienste mit Drohungen gegenüber noch in Syrien lebenden Familienmitgliedern Druck auf in Deutschland lebende Verwandte ausüben (AA 13.11.2018). Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exilpolitischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen (BFA 8.2017). Der Sicherheitssektor nützt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um, wie in der Vergangenheit, lokale Informanten zur Informationsgewinnung und Kontrolle der Bevölkerung zu institutionalisieren. Die Regierung weitet ihre Informationssammlung über alle Personen, die nach Syrien zurückkehren oder die dort verblieben sind, aus. Historisch wurden Informationen dieser Art benutzt, um Personen, die aus jedwedem Grund als Bedrohung für die Regierung gesehen werden, zu erpressen oder zu verhaften (EIP 6.2019). Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegenüber Personen, die nach Syrien zurückgekehrt waren (IT 17.3.2018). Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört - inklusive Geflüchteten, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrten, IDPs aus Gebieten, die von der Opposition kontrolliert wurden, und Personen, die in durch die Regierung wiedereroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung geschlossen haben. Sie wurden gezwungen Aussagen über Familienmitglieder zu machen und in manchen Fällen wurden sie gefoltert (TWP 2.6.2019; vgl. EIP 6.2019).Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegenüber Personen, die nach Syrien zurückgekehrt waren (IT 17.3.2018). Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört - inklusive Geflüchteten, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrten, IDPs aus Gebieten, die von der Opposition kontrolliert wurden, und Personen, die in durch die Regierung wiedereroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung geschlossen haben. Sie wurden gezwungen Aussagen über Familienmitglieder zu machen und in manchen Fällen wurden sie gefoltert (TWP 2.6.2019; vergleiche EIP 6.2019). Daten der Vereinten Nationen weisen darauf hin, dass 14% von mehr als 17.000 befragten IDP- und Flüchtlingshaushalten, die im Jahr 2018 zurückgekehrt sind, während ihrer Rückkehr angehalten oder verhaftet wurden, 4% davon für über 24 Stunden. In der Gruppe der (ins Ausland) Geflüchteten wurden 19% verhaftet. Diese Zahlen beziehen sich spezifisch auf den Heimweg und nicht auf die Zeit nach der Rückkehr (EIP 6.2019). Syrische Flüchtlinge benötigen für die Heimreise üblicherweise die Zustimmung der Regierung und die Bereitschaft vollständige Angaben über ihr Verhältnis zur Opposition zu machen. In vielen Fällen hält die Regierung die im Rahmen der „Versöhnungsabkommen“ vereinbarten Garantien nicht ein, und Rückkehrer sind Belästigungen oder Erpressungen durch die Sicherheitsbehörden oder auch Inhaftierung und Folter ausgesetzt, mit dem Ziel Informationen über die Aktivitäten der Flüchtlinge im Ausland zu erhalten (TWP 2.6.2019). Laut UNHCR ist unter den in Syrien herrschenden Bedingungen eine freiwillige Rückkehr in Sicherheit und Würde derzeit nicht möglich und UNHCR fördert oder unterstützt die Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien weiterhin nicht (UNHCR 18.3.2019). 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- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen stützen sich auf das Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation sowie auf die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen. All diese Dokumente sind dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtsbekannt. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Seine Identität konnte schließlich im Beschwerdeverfahren durch die Vorlage eines syrischen Reisepasses festgestellt werden. Die im Verfahren vorgelegten Dokumente (insbesondere ohne Lichtbild) waren nämlich nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers zweifelsfrei nachzuweisen. Die Abstammung des Beschwerdeführers von einem syrischen Staatsangehörigen konnte durch die vorgelegte Geburtsurkunde und die Kopien der Pässe der Eltern belegt werden und wurde auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt. Die Feststellungen zur Fluchtroute gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Einziehung zum Dienst bei der syrischen Armee bzw. dabei die Pflicht zur Teilnahme an menschenrechtswidrigen Handlungen oder für seine Weigerung eine Bestrafung droht, deren Ausmaß aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation bis zur extralegalen Tötung reichen kann, stützen sich maßgeblich auf die Länderfeststellungen. Wie sich aus diesen Berichten nämlich ergibt, hat die syrische Regierung Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben. Ferner kann es während des Militärdienstes zur zwangsweisen Mitwirkung an schweren Menschenrechtsverletzungen und bei deren Verweigerung zu einer Verhaftung und Bestrafung von asylrelevanter Intensität kommen. Weiters ist aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als „oppositionell“ betrachtet zu werden, relativ niedrig und werden vor allem Personen einer oppositionellen Gesinnung bzw. einer Regimegegnerschaft verdächtigt, die während des staatlichen Ausnahmezustandes ihre Heimat verlassen und im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Der Ansicht der belangten Behörde, wonach sich im gegenständlichen Asylverfahren keinerlei Bedrohungsszenarien gegen den Beschwerdeführer ergeben hätten, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat nicht zu folgen. Wie sich aus diesen nämlich ergibt, hat sich das Wehrdienstalter nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 erhöht und wurden mehr bzw. auch Männer an Checkpoints eingezogen, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016). Es gibt keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr (FIS 23.8.2016). Auch bei den Ausnahmen zum Wehrdienst kommt es derzeit zu Willkür (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015, UNHCR 30.11.2016). Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf „geschützte“ Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen (UNHCR 30.11.2016). Es ist daher vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Nachschubschwierigkeiten des syrischen Militärs grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat eine Ausnahmebewilligung bekommen würde. Vielmehr ist mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes nachkommen muss.Der Ansicht der belangten Behörde, wonach sich im gegenständlichen Asylverfahren keinerlei Bedrohungsszenarien gegen den Beschwerdeführer ergeben hätten, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat nicht zu folgen. Wie sich aus diesen nämlich ergibt, hat sich das Wehrdienstalter nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 erhöht und wurden mehr bzw. auch Männer an Checkpoints eingezogen, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten (FIS 23.8.2016; vergleiche UNHCR 30.11.2016). Es gibt keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr (FIS 23.8.2016). Auch bei den Ausnahmen zum Wehrdienst kommt es derzeit zu Willkür (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015, UNHCR 30.11.2016). Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf „geschützte“ Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen (UNHCR 30.11.2016). Es ist daher vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Nachschubschwierigkeiten des syrischen Militärs grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat eine Ausnahmebewilligung bekommen würde. Vielmehr ist mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes nachkommen muss. Die Behörde hat sich hinsichtlich eines allfälligen Militärdienstes des Beschwerdeführers lediglich auf seine Angaben gestützt, dass er bislang nie an Kriegshandlungen teilgenommen und auch keine Aufforderung zum Antritt des Wehrdienstes oder zur Stellung erhalten habe, sie hat dabei aber übersehen, dass seine (vorübergehenden) Aufenthalte in der Heimat vor bzw. unmittelbar zu Beginn der Massenproteste stattgefunden haben, als die syrische Regierung noch keine Probleme mit dem Nachschub junger Rekruten hatte, bzw. dass er sich zuletzt lediglich einen Monat lang in einem Gebiet der Freien Syrischen Armee aufgehalten hat, über welches das syrische Regime zu dieser Zeit keine Kontrolle hatte. Bei einer nunmehrigen Einreise nach Syrien, welche grundsätzlich nur über den Flughafen in Damaskus möglich und zumutbar ist, muss er jedoch damit rechnen, einer entsprechenden „Sicherheitsprüfung“ durch die Grenzbehörden ausgesetzt zu sein, wodurch das Risiko und die Wahrscheinlichkeit steigen, dass die untersuchenden Behörden mögliche Zusammenhänge herstellen bzw. bestimmte Unterstellungen erst anstellen. Jedenfalls aber, ist davon auszugehen, dass seine bzw. die Abstammung seiner Familie, seine Glaubenszugehörigkeit und auch seine noch ausstehende Wehrdienstpflicht festgestellt werden. Vor allem ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass es für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime nicht (unbedingt) darauf ankommt, ob eine Einberufung zum Militärdienst vor der Ausreise bereits erfolgt ist, ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes)