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{'item': 'W117 2240758-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 46§ 13§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2021 GeschäftszahlW117 2240758-1 Spruch, W117 2240758-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKEN

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm §13 Abs. 6 AVG eingestellt.A) Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit §13 Absatz 6, AVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: Verfahrensgang und Sachverhalt: Am 21.03.2021 erstattete die im Spruch angeführte Person ein Anbringen (nachfolgenden Inhalts) und brachte dies im Emailweg bei der Verwaltungsbehörde ein. Das schriftliche Anbringen beinhaltete den Namen des Verfassers, wurde offensichtlich vom Yahoo-account des Verfassers abgeschickt und enthielt unter der Rubrik Betreff die Bezeichnung „Beschwerde“. Das gesamte Anbringen weist keine wie immer geartete behördliche Bezugszahl auf, beinhaltet keine Anträge und hat folgenden Wortlaut: „War es wichtig für das Gericht? Wer hat Jesus verkauft? Aber fragen Sie nicht und es war egal, wer meine Tochter erschossen hat. Warum hatte meine Familie einen Terroranschlag? Heute suche ich nach meinem verlorenen Recht. Und nach der Wahrheit und meinen verletzten Menschenrechten … Heute bin ich hilfloser und depressiver als je zuvor. Aber um meine Tochter vor dem Land zu retten, in dem die Sicherheit meiner Tochter gefährdet ist, muss ich sie als Vater unterstützen. Ich werde auch eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einreichen, damit mein Fall fair untersucht werden kann.“ Die Verwaltungsbehörde leitete dieses Anbringen mitsamt einem Mitwirkungsbescheid (

§ 46Abs.

2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG) vom 02.03.2021, Zahl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1097599601/200260129, an das Bundesverwaltungsgericht weiter.Die Verwaltungsbehörde leitete dieses Anbringen mitsamt einem Mitwirkungsbescheid (

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG) vom 02.03.2021, Zahl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1097599601/200260129, an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Die Verwaltungsbehörde hatte der im Spruch angeführten Person aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Im Konkreten habe er das beiliegende Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen, zu unterschreiben und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides an die Adresse der Verwaltungsbehörde zurückzusenden. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müssen er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt würde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

§ 13Absatz 2 Vw

GVG ausdrücklich ausgeschlossen.Die Verwaltungsbehörde hatte der im Spruch angeführten Person aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Im Konkreten habe er das beiliegende Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen, zu unterschreiben und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides an die Adresse der Verwaltungsbehörde zurückzusenden. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müssen er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt würde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

Paragraph 13, Absatz 2 VwGVG ausdrücklich ausgeschlossen. Begründend führte die Verwaltungsbehörde – zusammengefasst – aus, dass das Asylverfahren seit 02.03.2020 in Rechtskraft II. Instanz erwachsen sei und er bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben sei. Er verfüge über keine Reise- oder Identitätsdokumente und könnte seine Angaben zur behaupteten Identität nicht belegen. Da er über keine reisefähigen Dokumente verfüge, würde ein HRZ Verfahren mit seiner Vertretungsbehörde eröffnet und geführt. Im Zuge dieses Verfahrens sei nun seine Mitwirkung erforderlich.Begründend führte die Verwaltungsbehörde – zusammengefasst – aus, dass das Asylverfahren seit 02.03.2020 in Rechtskraft römisch zwei. Instanz erwachsen sei und er bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben sei. Er verfüge über keine Reise- oder Identitätsdokumente und könnte seine Angaben zur behaupteten Identität nicht belegen. Da er über keine reisefähigen Dokumente verfüge, würde ein HRZ Verfahren mit seiner Vertretungsbehörde eröffnet und geführt. Im Zuge dieses Verfahrens sei nun seine Mitwirkung erforderlich. Das Bundesverwaltungsgerichte stellte in seinem Erkenntnis vom 02.03.2020, W170 2182873-1, mit welchem das Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, fest, dass der Beschwerdeführer an einer „rezidivierenden depressiven Störung bei vorbefundeter Opioidabhängigkeit leidet“. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich unzweifelhaft aus dem von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verwaltungsakt und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020, W170 2182873-1. Das Anbringen selbst wurde wortwörtlich übernommen; Name und Bezeichnung des Anbringens als „Beschwerde“ unter Betreff ergeben sich aus dem angeführten Email. Das Anbringen enthält am Schluss ausdrücklich den Namen des Verfassers, der auch in der Email-Adresse, von der das Anbringen an die Verwaltungsbehörde abgesandt wurde, ausdrücklich aufscheint. Der Inhalt des Anbringens, das offensichtlich die psychische Verfassung zum Ausdruck bringt, fügt sich offensichtlich in das vom Bundesverwaltungsgericht im angeführten Beschwerdeverfahren gewonnene Bild des Vorliegens einer psychischen Erkrankung. Da der Sachverhalt vor dem Hintergrund des Prüfmaßstabes des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt anzusehen war, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Verfahren nach dem Asylgesetz 2005 keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Verfahren nach dem Asylgesetz 2005 keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A): (Einstellung des Verfahrens):

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 29.04.2015, Fr2014/20/0047 u.a.) legt § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG 2014 angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG 2014). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 29.04.2015, Fr2014/20/0047 u.a.) legt Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014 nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist vergleiche zu ausdrücklich im VwGVG 2014 angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG 2014). Eine derartige Bestimmung stellt § 13 Abs. 6 AVG dar:Eine derartige Bestimmung stellt Paragraph 13, Absatz 6, AVG dar:

(6)Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.09.2019, Ra 2018/01/0503 u.a.) „findet die Verbesserungspflicht dort ihre Grenze, wo ein Anbringen so mangelhaft ist, dass man gar nicht zu erkennen vermag, worauf es gerichtet ist, und es daher - auch nach einem Versuch zur Klarstellung - nicht möglich ist zu erkennen, welche "Verbesserungen" vorgenommen werden sollen. Dies ist bei Anbringen der Fall, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen und die deshalb

§ 13Abs.

6 AVG "nicht in Behandlung genommen werden müssen". § 13 Abs. 6 AVG ist allerdings nur auf Extremfälle gemünzt, in denen einem Anbringen tatsächlich überhaupt keine "Angelegenheit" zu entnehmen ist, auf die es sich bezieht (VwGH 14.1.2003, 2001/01/0229, mwN)“. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.09.2019, Ra 2018/01/0503 u.a.) „findet die Verbesserungspflicht dort ihre Grenze, wo ein Anbringen so mangelhaft ist, dass man gar nicht zu erkennen vermag, worauf es gerichtet ist, und es daher - auch nach einem Versuch zur Klarstellung - nicht möglich ist zu erkennen, welche "Verbesserungen" vorgenommen werden sollen. Dies ist bei Anbringen der Fall, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen und die deshalb

Paragraph 13, Absatz 6, AVG "nicht in Behandlung genommen werden müssen". Paragraph 13, Absatz 6, AVG ist allerdings nur auf Extremfälle gemünzt, in denen einem Anbringen tatsächlich überhaupt keine "Angelegenheit" zu entnehmen ist, auf die es sich bezieht (VwGH 14.1.2003, 2001/01/0229, mwN)“. In dem, dem Verwaltungsgerichtshof zur angeführten Zahl Ra 2018/01/0503 vorliegenden Fall wurde das Vorliegen einer derartige Konstellation verneint, weil das in Rede stehende, die Beilagen zum eigentlichen – nicht eingelangten – Beschwerdeschriftsatz enthaltende E-Mail in seinem Betreff ausdrücklich ● den Hinweis "Beschwerde" sowie ● die Namen und ● die IFA-Zahl des Revisionswerbers enthielt. Die Eingabe wies somit nach Ansicht des VwGH ein Mindestmaß an Konkretisierung auf und war insofern jedenfalls rechtlich (als Beschwerde) einordenbar (vgl. auch dazu VwGH 2001/01/0229).Die Eingabe wies somit nach Ansicht des VwGH ein Mindestmaß an Konkretisierung auf und war insofern jedenfalls rechtlich (als Beschwerde) einordenbar vergleiche auch dazu VwGH 2001/01/0229). Auch in dem, dem Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2001/01/0229 angeführten Verfahren, eine Maßnahmenbeschwerde betreffend, sah der VwGH § 13 Abs. 6 AVG nicht als erfüllt an, weil die gegenständlichen Eingaben Auch in dem, dem Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2001/01/0229 angeführten Verfahren, eine Maßnahmenbeschwerde betreffend, sah der VwGH Paragraph 13, Absatz 6, AVG nicht als erfüllt an, weil die gegenständlichen Eingaben ● ausdrücklich als "Maßnahmenbeschwerden" bezeichnet wurden – daher rechtlich einordenbar waren – und ● infolge der Bezugnahme auf einen "Vorfall vom 15.2.2001" ein Mindestmaß an Konkretisierung aufwiesen. Das gegenständliche Anbringen weist zwar ausdrücklich in seinem Betreff die Bezeichnung „Beschwerde“ und den Namen des Anbringensverfassers auf, enthält aber weder eine Bezug habende Verfahrenszahl noch irgendein Sachverhaltselement, aus dem ein Bezug zu einem möglicherweise bekämpfbaren Akt der Verwaltungsbehörde hergestellt werden kann: Denn aus dem eindeutigen Erklärungswert des gegenständlichen Anbringens – nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen entsprechend auszulegen (vgl. etwa VwGH vom 13.10.2020, Ra 2020/15/0032 u.v.

  1. a)– besteht nicht einmal auch nur ansatzweise ein Zusammenhang mit dem einige Wochen zuvor erlassenen Mitwirkungsbescheid der Verwaltungsbehörde.Denn aus dem eindeutigen Erklärungswert des gegenständlichen Anbringens – nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen entsprechend auszulegen vergleiche etwa VwGH vom 13.10.2020, Ra 2020/15/0032 u.v.
  2. a)– besteht nicht einmal auch nur ansatzweise ein Zusammenhang mit dem einige Wochen zuvor erlassenen Mitwirkungsbescheid der Verwaltungsbehörde. Da sich die Emaileingabe bloß auf die Darstellung der Gemütsverfassung des Anbringers reduziert – bereits das Bundesverwaltungsgericht stellte, wie angeführt, im rechtskräftig negativen Erkenntnis vom 02.03.2020, W170 2182873-1, das Vorliegen einer „rezidivierenden depressiven Störung bei vorbefundeter Opioidabhängigkeit“ fest – lässt sich aus dem Anbringen auch kein sonstiges rechtlich einordenbares Begehren ableiten. Damit weist nach der angeführten Judikatur das Anbringen nicht jenes Mindestmaß an Konkretisierung auf, um überhaupt nach §13 Abs. 6 AVG „in Behandlung genommen“ werden zu müssen, oder gar als verbesserungsfähiger Mangel nach § 13 Abs. 3 AVG eingestuft werden zu können.Damit weist nach der angeführten Judikatur das Anbringen nicht jenes Mindestmaß an Konkretisierung auf, um überhaupt nach §13 Absatz 6, AVG „in Behandlung genommen“ werden zu müssen, oder gar als verbesserungsfähiger Mangel nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG eingestuft werden zu können. Das gegenständliche Verfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Zu Spruchpunkt B) (Revision):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben; zur Auslegung des § 13 Abs. 6 AVG besteht jedenfalls eine gesicherte Judikatur.Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben; zur Auslegung des Paragraph 13, Absatz 6, AVG besteht jedenfalls eine gesicherte Judikatur. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W117.2240758.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.