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{'item': 'W120 2152376-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2021 GeschäftszahlW120 2152376-2 SpruchW120 2152376-2/16E, W120 2152376-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch seinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom

  1. Juli 2019, GZ 0001935811, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch seinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom
  2. Juli 2019, GZ 0001935811, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Beschwerdeführer wird von Februar 2017 bis Dezember 2021 von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen befreit. B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  3. Mit am
  4. Dezember 2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an und trug unter der Rubrik „Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)“ keine Personen ein. Dem Antrag wurde ein Bescheid der SVA der Bauern vom
  5. Dezember 2016 über die Auszahlung der monatlichen Leistung beigeschlossen.
  6. Am
  7. Dezember 2016 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel „Ergebnis der Beweisaufnahme“ ein Schreiben, in welchem festgehalten wurde, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall von einer Richtsatzüberschreitung ausgehe und daher anzunehmen sei, dass dem Beschwerdeführer keine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu gewähren sei. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, entsprechende Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 FGO zu belegen. Dazu wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
  8. Am
  9. Dezember 2016 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel „Ergebnis der Beweisaufnahme“ ein Schreiben, in welchem festgehalten wurde, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall von einer Richtsatzüberschreitung ausgehe und daher anzunehmen sei, dass dem Beschwerdeführer keine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu gewähren sei. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, entsprechende Abzugsposten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, FGO zu belegen. Dazu wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
  10. Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
  11. Jänner 2017 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers erheblich unter dem Richtsatz für ein Haushaltsmitglied liegen würden.
  12. Mit Bescheid vom
  13. Jänner 2017, GZ 0001637209, wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung […] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt“.
  14. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom
  15. Februar 2017, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde bereits mitgeteilt habe, dass das von der belangten Behörde angenommene Einkommen in der Höhe von EUR 684,45 tatsächlich nicht vorliege. Es sei überhaupt nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde zur Annahme gelange, dass Einkünfte in der angegebenen Höhe vorliegen würden.
  16. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  17. Februar 2019, W120 2152376-1/8E, wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
  18. Am
  19. Mai 2019 erging an den Beschwerdeführer ein Schreiben der belangten Behörde unter dem Titel „Ergebnis der Beweisaufnahme“, in welchem festgehalten wurde, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall von einer Richtsatzüberschreitung ausgehe und daher anzunehmen sei, dass dem Beschwerdeführer keine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu gewähren sei. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, entsprechende Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 FGO zu belegen und weitere Nachweise betreffend das Einkommen des Beschwerdeführers vorzulegen. Dazu wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
  20. Am
  21. Mai 2019 erging an den Beschwerdeführer ein Schreiben der belangten Behörde unter dem Titel „Ergebnis der Beweisaufnahme“, in welchem festgehalten wurde, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall von einer Richtsatzüberschreitung ausgehe und daher anzunehmen sei, dass dem Beschwerdeführer keine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu gewähren sei. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, entsprechende Abzugsposten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, FGO zu belegen und weitere Nachweise betreffend das Einkommen des Beschwerdeführers vorzulegen. Dazu wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
  22. Mit Schreiben vom
  23. Mai 2019 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde weitere Unterlagen.
  24. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  25. Juli 2019 wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass sich „[s]elbst bei Berücksichtigung des gesetzlichen Pauschalbetrages in der Höhe von € 140,00 […] sohin eine Richtsatzüberschreitung im Jahr 2017 von € 182,63, im Jänner bis April 2018 von € 208,77, im Mai bis Dezember 2018 von € 443,22 und ab Jänner 2019 von € 447,95“ ergebe.
  26. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers vor allem unter Berücksichtigung des monatlichen Pauschalbetrages in der Höhe von EUR 140,-- als Wohnaufwand die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nicht übersteige. Richtigerweise hätte dem Beschwerdeführer daher die beantragte Gebührenbefreiung gewährt werden müssen.
  27. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom
  28. August 2019 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  29. Mit den Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  30. Februar 2020 und vom
  31. Jänner 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht die Schreiben der SVA der Bauern über die Gewährung von Alterspension und Witwerpension betreffend die Jahre 2020 und 2021 sowie – falls vorhanden – die Einkommensteuerbescheide des Beschwerdeführers aus den Jahren 2018 und 2019 und/oder Bestätigungen der Zuschussleistung durch das Sozialministerium-Service einschließlich eines Nachweises der Höhe der aufgewendeten Kosten vorzulegen.
  32. Mit den Schreiben vom
  33. März 2020 und vom
  34. Februar 2021 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen.
  35. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  36. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer Richtsatzunterschreitung ausgehe und daher vorläufig anzunehmen sei, dass dem Beschwerdeführer von Februar 2017 bis Dezember 2021 eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu gewähren sei. Dazu wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
  37. Mit Schreiben vom
  38. März 2021 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die belangte Behörde von ihrem Recht auf Stellungnahme keinen Gebrauch mache.
  39. Vom Beschwerdeführer langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  40. Feststellungen: Mit dem aktuellen Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom
  41. März 2019, XXXX , wurde Rechtsanwalt Dr. Heinrich Nagel zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer ua. für die „Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern“ bestellt.Mit dem aktuellen Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom
  42. März 2019, römisch 40 , wurde Rechtsanwalt Dr. Heinrich Nagel zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer ua. für die „Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern“ bestellt. Am
  43. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Der Beschwerdeführer war bis zum
  44. Jänner 2017 von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit. Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort seinen Hauptwohnsitz.Der im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort seinen Hauptwohnsitz. Es kamen im Verfahren keine Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben worden wäre. An der antragsgegenständlichen Adresse lebt neben dem Beschwerdeführer kein weiteres Haushaltsmitglied. Im Jahr 2017 bezog der Beschwerdeführer eine Alterspension in der Höhe von EUR 809,
  45. Von Jänner bis April 2018 erhielt der Beschwerdeführer eine Alterspension in der Höhe von EUR 842,53; von Mai bis Dezember 2018 bezog der Beschwerdeführer eine Alterspension in der Höhe von 834,21 und eine Witwerpension in der Höhe von EUR 234,
  46. Im Jahr 2019 bezog der Beschwerdeführer eine Alterspension in der Höhe von EUR 857,27 sowie eine Witwerpension in der Höhe von EUR 240,
  47. Im Jahr 2020 bzw. im Jahr 2021 erhielt bzw. erhält der Beschwerdeführer eine Alterspension in der Höhe von EUR 926,63 sowie eine Witwerpension in der Höhe von EUR 250,
  48. Der Beschwerdeführer hält auf seinem Hof mittlerweile nur mehr Ziegen, aus deren Haltung der Beschwerdeführer keinen Nutzen zieht. Gemäß dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom
  49. März 1994, XXXX , ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nur sehr geringe Rechenkenntnisse habe, keine eigentlichen Vorstellungen von den bestehenden finanziellen Verpflichtungen und Belastungen habe sowie vom Beschwerdeführer auch leichtere Rechenaufgaben nicht verlässlich gelöst werden könnten.Gemäß dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom
  50. März 1994, römisch 40 , ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nur sehr geringe Rechenkenntnisse habe, keine eigentlichen Vorstellungen von den bestehenden finanziellen Verpflichtungen und Belastungen habe sowie vom Beschwerdeführer auch leichtere Rechenaufgaben nicht verlässlich gelöst werden könnten. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse in den Jahren 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand bzw. besteht. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend gemacht.
  51. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag des Beschwerdeführers sowie auf die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag des Beschwerdeführers sowie auf die unter römisch eins. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind. Die Feststellung bezüglich des psychiatrischen Gutachtens und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auf seinem Hof nur Ziegen hält, aus denen er keinen Nutzen zieht, ergibt sich aus der Stellungnahme des Erwachsenenvertreters des Beschwerdeführers vom
  52. März 2020, welcher von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom
  53. Mai 2020 auch nicht entgegengetreten wurde. Soweit nicht festgestellt werden kann, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse in den Jahren 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand bzw. besteht, muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer – trotz konkreter Aufforderungen durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – keine entsprechenden Unterlagen im Verfahren vorlegte. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend machte, ist darauf hinzuweisen, dass in den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden betreffend die Jahre 2016, 2017 und 2019 keine Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen erfolgte und der Beschwerdeführer – trotz konkreter Aufforderungen durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – weder einen Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid 2018 noch einen Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung in Vorlage brachte.
  54. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  55. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:3.
  56. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, auszugsweise: „[…] Rundfunkgebühren § 3.

(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.[…],
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. […]Verfahren[…], Verfahren § 6
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.,
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.
  1. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, tragen auszugsweise folgenden Wortlaut:3.
  2. Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, tragen auszugsweise folgenden Wortlaut: „§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien:7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.,
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
  3. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. , §
  4. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  5. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  6. der Antragsteller muss volljährig sein,
  7. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  8. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“
  9. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“ 3.
  10. Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:3.
  11. Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Ausgleichszulagen-Richtsätze (monatlich) 2017 2018 2019 2020 2021 1 Person EUR 889,84 EUR 909,42 EUR 933,06 EUR 966,65 EUR 1.000,48 2 Personen EUR 1.334,17 EUR 1.363,52 EUR 1.398,97 EUR 1.524,99 EUR 1.578,36 jede weitere EUR 137,30 EUR 140,32 EUR 143,97 EUR 149,15 EUR 154,37 Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich) 2017 2018 2019 2020 2021 1 Person EUR 996,62 EUR 1.018,55 EUR 1.045,03 EUR 1.082,65 EUR 1.120,54 2 Personen EUR 1.494,27 EUR 1.527,14 EUR 1.566,85 EUR 1.707,99 EUR 1.767,76 jede weitere EUR 153,78 EUR 157,16 EUR 161,25 EUR 167,05 EUR 172,89 3.
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  13. Juli 2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. 3.
  14. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom
  15. August
  16. In der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers vor allem unter Berücksichtigung des monatlichen Pauschalbetrages in der Höhe von EUR 140,-- als Wohnaufwand die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nicht übersteige. Richtigerweise hätte dem Beschwerdeführer daher die beantragte Gebührenbefreiung gewährt werden müssen. 3.
  17. Auf Basis der im gesamten Verfahren übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass betreffend den Beschwerdeführer folgendes durchschnittliches monatliches Haushalts-Nettoeinkommen besteht: im Jahr 2017: Alterspension EUR 809,25 Gesamteinkommen EUR 809,25 von Jänner bis April 2018: Alterspension EUR 842,53 Gesamteinkommen EUR 842,53 von Mai bis Dezember 2018: Alterspension EUR 834,21 +Witwerpension EUR 234,45Alterspension EUR 834,21 +, Witwerpension EUR 234,45 Gesamteinkommen EUR 1.068,66 im Jahr 2019: Alterspension EUR 857,27 +Witwerpension EUR 240,43Alterspension EUR 857,27 +, Witwerpension EUR 240,43 Gesamteinkommen EUR 1.097,70 im Jahr 2020: Alterspension EUR 926,63 + Witwerpension EUR 250,16 Gesamteinkommen EUR 1.176,79 im Jahr 2021: Alterspension EUR 926,63 + Witwerpension EUR 250,16 Gesamteinkommen EUR 1.176,79 Da der Beschwerdeführer auf seinem Hof mittlerweile nur mehr Ziegen hält, aus deren Haltung der Beschwerdeführer keinen Nutzen zieht, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine weiteren Einkünfte bezog bzw. bezieht, weshalb angenommen wird, dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgenommene Berechnungsmethode im konkreten Fall nicht heranzuziehen ist (vgl. dazu auch die Stellungnahme der belangten Behörde vom
  18. März 2021).Da der Beschwerdeführer auf seinem Hof mittlerweile nur mehr Ziegen hält, aus deren Haltung der Beschwerdeführer keinen Nutzen zieht, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine weiteren Einkünfte bezog bzw. bezieht, weshalb angenommen wird, dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgenommene Berechnungsmethode im konkreten Fall nicht heranzuziehen ist vergleiche dazu auch die Stellungnahme der belangten Behörde vom
  19. März 2021). 3.
  20. Maßgebliche Betragsgrenze für die Gebührenbefreiung: Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens betrug bzw. beträgt für einen Einpersonenhaushalt: 2017 EUR 996,62 2018 EUR 1.018,55 2019 EUR 1.045,03 2020 EUR 1.082,65 2021 EUR 1.120,54 3.
  21. Abzugsfähige Ausgaben: 3.8.
  22. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO3.8.
  23. Abzugsfähige Ausgaben gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 48, Absatz eins, FGO, kann der Befreiungswerber gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von EUR 140,-- als Wohnaufwand anzurechnen. Mangels Vorlage von Nachweisen über ein Mietverhältnis ist im vorliegenden Fall der Pauschalbetrag in der Höhe von EUR 140,-- als Wohnaufwand zu berücksichtigen. 3.8.
  24. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO3.8.
  25. Abzugsfähige Ausgaben gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 geltend machen.Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 geltend machen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003). Daraus ergibt sich ausdrücklich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 Z 2 FGO berücksichtigt werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte.Daraus ergibt sich ausdrücklich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO berücksichtigt werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte. In den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden betreffend die Jahre 2016, 2017 und 2019 erfolgte keine Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen. Vom Beschwerdeführer wurde im Verfahren – trotz konkreter Nachfrage durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – weder ein Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid betreffend das Jahr 2018 noch ein Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorgelegt. Folglich ist anzunehmen, dass gegenständlich keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen vom errechneten Haushalts-Nettoeinkommen in Abzug zu bringen sind. 3.
  26. Ergebnis: 3.9.
  27. Das gemäß FGO errechnete relevante monatliche Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers (nach Abzug des Abzugspostens des Wohnaufwandes in der Höhe von EUR 140,--) betrugt bzw. beträgt daher: im Jahr 2017: EUR 669,25, von Jänner bis April 2018: EUR 702,53, von Mai bis Dezember 2018: EUR 928,66, im Jahr 2019: EUR 957,70 und im Jahr 2020 bzw. 2021: EUR 1.036,
  28. 3.9.
  29. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: im Jahr 2017: maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen: EUR 669,25 Richtsatz für Einpersonenhaushalt: EUR 996,62 Richtsatzunterschreitung: EUR 327,37 von Jänner bis April 2018: maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen: EUR 702,53 Richtsatz für Einpersonenhaushalt: EUR 1.018,55 Richtsatzunterschreitung: EUR 316,02 von Mai bis Dezember 2018: maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen: EUR 928,66 Richtsatz für Einpersonenhaushalt: EUR 1.018,55 Richtsatzunterschreitung: EUR 89,89 im Jahr 2019: maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen: EUR 957,70 Richtsatz für Einpersonenhaushalt: EUR 1.045,03 Richtsatzunterschreitung: EUR 87,33 im Jahr 2020: maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen: EUR 1.036,79 Richtsatz für Einpersonenhaushalt: EUR 1.082,65 Richtsatzunterschreitung: EUR 45,86 im Jahr 2021: maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen: EUR 1.036,79 Richtsatz für Einpersonenhaushalt: EUR 1.120,54 Richtsatzunterschreitung: EUR 83,75 Vor diesem Hintergrund steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers in den Jahren 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 unter der maßgeblichen Betragsgrenze – hier für einen Einpersonenhaushalt – lag bzw. liegt, bei deren Unterschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung zulässig war bzw. ist.Vor diesem Hintergrund steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers in den Jahren 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 unter der maßgeblichen Betragsgrenze – hier für einen Einpersonenhaushalt – lag bzw. liegt, bei deren Unterschreitung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung zulässig war bzw. ist. 3.9.
  30. Gemäß § 51 Abs. 2 FGO ist die Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 FGO genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. 3.9.
  31. Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FGO ist die Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, FGO genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht setzt vor diesem Hintergrund die Befristung für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unter Bedachtnahme auf die gegenständliche Anspruchsberechtigung für den Zeitraum von Februar 2017 bis Dezember 2021 fest. 3.
  32. Der Beschwerde ist folglich stattzugeben. Der Beschwerdeführer ist von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen von Februar 2017 bis Dezember 2021 zu befreien. 3.
  33. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.
  34. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188). Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W120.2152376.2.00

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