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{'item': 'W135 2237201-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 29b§ 42§ 45§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2021 GeschäftszahlW135 2237201-1 Spruch, W135 2237201-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 08.01.2020 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher nach einem entsprechenden Hinweis auf dem Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gewertet wurde.Der Beschwerdeführer stellte am 08.01.2020 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher nach einem entsprechenden Hinweis auf dem Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Am 31.01.2020 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass sowie auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass alle Befunde bei der belangten Behörde aufliegen würden. Zusätzlich legte der Beschwerdeführer Befunde hinsichtlich seines Nierenzellkarzinoms sowie seines linken Kniegelenkes vor. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin sowie Unfallchirurgie ein, welches am 22.07.2020, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.07.2020, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Begutachtung am 9. 12. 2015, Aktengutachten 1 Zustand nach bösartiger Neubildung der linken Niere 50 % 2 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 40 % 3 Zustand nach Hüfttotalendoprothese rechts, Abnützungserscheinungen linke Hüfte 30 % Gesamt-GdB 70 % Nachuntersuchung 05/2020 Begutachtung am 26.02.2019 1 Zustand nach Entfernung eines bösartigen Tumors der linken Niere 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 3 Zustand nach Hüftgelenksprothesenoperation bds 4 Einschränkungen des Hörvermögens 5 Funktionseinschränkung beider Kniegelenke Begutachtung am 18. 11. 2019: 1 Zustand nach Entfernung eines bösartigen Tumors linke Niere 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 3 Hüfttotalendoprothese beidseits 4 Einschränkungen des Hörvermögens 5 Varusgonarthrose links mehr als rechts Voraussetzungen für beantragte Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegen nicht vor. Letzte Begutachtung am 9. 2. 2020, Aktengutachten 1 Zustand nach Nierenteilresektion links 09/15 wegen bösartiger Neubildung Mittlerer Rahmensatz, da ohne rezenten Hinweis auf Progredienz bzw. Absiedelungen bei eingetretener Heilungsbewährung. 20% Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Zwischenanamnese seit 02/2020: keine Operation, kein stationärer Aufenthalt Pflegegeldstufe 2 ab 1. 10. 2019 Derzeitige Beschwerden: „Beantrage den Parkausweis, da ich nicht so weit gehen kann. Habe 6 km bis zum öffentlichen Verkehrsmittel, kann keine 300-400 m gehen. Schmerzen habe ich in der linken Nierenregion, hier wurde eine Niere entfernt wegen Nierenkrebs. Schmerzen habe ich im linken Knie. 09/2019 ist die Bicepssehne rechts gerissen, trage seither den Arm immer wieder in einer Schlinge, weil er einschläft, wenn er hinunter hängt.„Beantrage den Parkausweis, da ich nicht so weit gehen kann. Habe 6 km bis zum öffentlichen Verkehrsmittel, kann keine 300-400 m gehen. Schmerzen habe ich in der linken Nierenregion, hier wurde eine Niere entfernt wegen Nierenkrebs. Schmerzen habe ich im linken Knie. 09 aus 2019, ist die Bicepssehne rechts gerissen, trage seither den Arm immer wieder in einer Schlinge, weil er einschläft, wenn er hinunter hängt. Kribbeln und Gefühlsstörungen habe ich von den Waden bis hinunter zu den Füßen, brennendes Gefühl. Wurde mit dem Auto hergebracht und werde wieder geholt.“ Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Co-Mepril, Metrie, Seloken, Iterium, Ibuprofen bei Bedarf Allergie:0 Nikotin:0 Hilfsmittel: 1 Unterarmstützkrücke Laufende Therapie bei Hausarzt Dr.Aschur, 1230 Sozialanamnese: Geschieden, 1 Sohn, 1 Tochter verstorben, lebt in Wohnung im 1. Stockwerk ohne Lift, 12 Stufen. Berufsanamnese: Pensionist, Techniker Kabelwerk Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Röntgen linkes Kniegelenk 12. 12. 2019 (Hochgradige Varusgonarthrose mit deutlicher Arthrose im Femoropatellargelenk.) Nachgereichte Befunde: Röntgen linkes Kniegelenk 12. 12. 2019 (hochgradige Varusgonarthrose mit deutlicher Arthrose im Femoropatellargelenk) Röntgen beide Hüftgelenke von 3. 9. 2019 (Hüfttotalendoprothese beidseits, guter Prothesensitz) Röntgen rechte Schulter und Sonografie 3. 9. 2019 (mäßige Omarthrose, Ruptur der langen Bizepssehne, Tendinopathie der Supraspinatus-und Infraspinatussehne) Sonografie der Leistenregion beidseits 3. 9. 2019 (ausgedehnte reponible Hernia inguinalis rechts) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gute, XXXX Jahregute, römisch 40 Jahre Ernährungszustand: gut Größe: 178,00 cm Gewicht: 78,00 kg Blutdruck: 140/70 Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor, prompte Reaktion auf Licht. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz, Hernia inguinalis rechts, reponibel. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, Distalisierung des Bizepsmuskelbauches rechts, Kraft rechts geringgradig geschwächt, sonst seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken kurz durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse zeigt deutliche Varusstellung der Kniegelenke links mehr als rechts. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird von den Waden bis zu den Füßen als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich Hüftgelenk beidseits: Narbe bei Hüfttotalendoprothese beidseits ventro-lateral, kein Stauchungsschmerz, endlagige Beugeschmerzen. Kniegelenk beidseits: Varusstellung links mehr als rechts, keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine wesentliche Konturvergröberung, keine Überwärmung, deutliche Bewegungsschmerzen werden angegeben, Druckschmerz über den medialen Gelenkspalt links, Patella beidseits verbacken, stabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S bds 0/90, IR / AR 5/0/25, Knie rechts 0/5/120, links 0/10/90, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, Streckhaltung der LWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt BWS/LWS: FBA: 25 cm, Rotation und Seitneigen jeweils 20° Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke, das Gangbild ohne Schuhe und ohne Anhalten geringgradig breitspurig, Schrittlänge geringgradig verkürzt, insgesamt sicher und raumgewinnend, Richtungswechsel unauffällig. Bewegungsabläufe verlangsamt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Varusgonarthrose beidseits Wahl dieser Position, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen und mäßige bis mittelgradige funktionelle Einschränkung beidseits. 02.05.21 40 2 Hüfttotalendoprothese beidseits 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkung beidseits. 02.05.08 30 3 Zustand nach Nierenteilresektion links 09/15 wegen bösartiger Neubildung Mittlerer Rahmensatz, da ohne rezenten Hinweis auf Progredienz bzw. Absiedelungen bei eingetretener Heilungsbewährung. 08.01.01 20 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und geringe funktionelle Einschränkungen. 02.01.01 20 5 Zustand nach Bizepssehnenriss rechts g.Z.Wahl dieser Position, da geringgradige Kraftminderung. 02.06.01 10 6 Hernia inguinalis rechts Unterer Rahmensatz, da reponierbar. 07.08.01 10 7 Bluthochdruck 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht da kein ungünstiges Zusammenwirken mit führendem Leiden 1 besteht. Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht da kein ungünstiges Zusammenwirken mit führendem Leiden 1 besteht. , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Gastritis: Nicht durch aktuelle Befunde und Behandlungsdokumentationen belegt Gastritis: Nicht durch aktuelle Befunde und Behandlungsdokumentationen belegt , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Stellungnahme zu Gutachten vom 9. 12. 2015: 1 Zustand nach bösartiger Neubildung der linken Niere 09/15, 50 % ..........Neueinstufung nach Ablauf der Heilungsbewährung 2 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 40 %..........Besserung objektivierbar, da weder Beschwerden angegeben werden noch eine höhergradige funktionelle Einschränkung festgestellt werden kann noch Befunde oder Behandlungsdokumentationen vorliegen 3 Zustand nach Hüfttotalendoprothese rechts, Abnützungserscheinungen linke Hüfte 30 %.....neue Bezeichnung nach erfolgter Operation links, keine einschätzungsrelevante Verbesserung oder Verschlimmerung Stellungnahme zu Gutachten vom 18. 11. 2019: Leiden 4, Einschränkung des Hörvermögens: nicht durch aktuelle Befunde belegt, daher eine Einstufung nicht möglich. keine Änderung hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung, siehe unten Stellungnahme zu Gutachten vom 9. 2. 2020, Aktengutachten: keine Änderung von Leiden 1 des Vorgutachtens, Hinzukommen der weiteren Leiden Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: im Vergleich zu Gutachten vom 9. 12. 2015: Besserung von Leiden 1 des Vorgutachtens nach Ablauf der Heilungsbewährung Im Vergleich zu Gutachten vom 9. 2. 2020, Aktengutachten: Hinzukommen weiterer Leiden, daher Neueinstufung  Dauerzustand  Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte    ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen    ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)    ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)    ist gehörlos    ist schwer hörbehindert    ist taubblind    ist Epileptikerin oder Epileptiker    Bedarf einer Begleitperson    ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial    ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger    ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates    ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Es sind belastungsabhängige Probleme im Bereich der Kniegelenke im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist jedoch ausreichend, um kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut, sodass die Benützung von Haltegriffen zumutbar und möglich ist. Kraft und Koordination sind ausreichend, es liegt kein Hinweis für eine relevante Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist. Die beschriebene individuelle, wohnortspezifische Verkehrsinfrastruktur kann für die Beurteilung der prinzipiell möglichen Benutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden, da die infrastrukturellen Gegebenheiten nicht Gegenstand des Verfahrens nach dem Bundesbehindertengesetz sind. Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Es sind belastungsabhängige Probleme im Bereich der Kniegelenke im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist jedoch ausreichend, um kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut, sodass die Benützung von Haltegriffen zumutbar und möglich ist. Kraft und Koordination sind ausreichend, es liegt kein Hinweis für eine relevante Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist. Die beschriebene individuelle, wohnortspezifische Verkehrsinfrastruktur kann für die Beurteilung der prinzipiell möglichen Benutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden, da die infrastrukturellen Gegebenheiten nicht Gegenstand des Verfahrens nach dem Bundesbehindertengesetz sind. , 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft    Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.    Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: 20 v.H.    Erkrankungen des Verdauungssystems Begründung: Hüft-Totalprothese beidseits.“ Mit Schreiben vom 28.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.08.2020 eine Stellungnahme ein, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er sehr schwer gearbeitet habe, daher kämen auch die Abnützungen, die zwei Hüftoperationen und das kaputte linke Knie. 2016 habe ihn der Krebs eingeholt, ihm sei die halbe Niere abgeschnitten und bei der OP eine Rippe gebrochen worden. 2019 habe er sich den rechten Bizeps abgerissen und kein Gefühl mehr in der Hand. Seine XXXX Jahre seien nicht einfach mit Schmerzen und hohem Blutdruck.Daraufhin brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.08.2020 eine Stellungnahme ein, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er sehr schwer gearbeitet habe, daher kämen auch die Abnützungen, die zwei Hüftoperationen und das kaputte linke Knie. 2016 habe ihn der Krebs eingeholt, ihm sei die halbe Niere abgeschnitten und bei der OP eine Rippe gebrochen worden. 2019 habe er sich den rechten Bizeps abgerissen und kein Gefühl mehr in der Hand. Seine römisch 40 Jahre seien nicht einfach mit Schmerzen und hohem Blutdruck. Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers führte die zuvor befasste Sachverständige mit Stellungnahme vom 20.08.2020 unter Verweis auf das Gutachten bezüglich des Pflegegeldes vom 05.04.2019, 13.06.2019 und 09.10.2019, einem Ambulanzbericht Urologie Krankenanstalt Klinik XXXX 08.07.2020 und CT der Nieren 15.07.2020 Folgendes aus:Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers führte die zuvor befasste Sachverständige mit Stellungnahme vom 20.08.2020 unter Verweis auf das Gutachten bezüglich des Pflegegeldes vom 05.04.2019, 13.06.2019 und 09.10.2019, einem Ambulanzbericht Urologie Krankenanstalt Klinik römisch 40 08.07.2020 und CT der Nieren 15.07.2020 Folgendes aus: „Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Die bei der Begutachtung am 2. 7. 2020 anhand einer gründlichen orthopädischen und allgemeinmedizinischen Untersuchung festgestellten Defizite wurden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO und hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in vollem Umfang berücksichtigt, wobei jedoch die festgestellten Funktionsdefizite eine maßgebliche Einschränkung der Gehstrecke nicht ausreichend begründen. Höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich von Wirbelsäule und Bewegungsapparat konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere führen die rezidivierende[n] Beschwerden zu keiner maßgeblichen Gangbildbeeinträchtigung, siehe Status. Die nachgereichten Befunde belegen bekannte Leiden, neue Erkenntnisse können nicht gewonnen werden. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“ Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer in weiterer Folge einen Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. und der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“.Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer in weiterer Folge einen Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. und der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Mit angefochtenem Bescheid vom 24.08.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden. Die Ergebnisse dieses ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Sachverständigen vom 20.08.2020 übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.08.2020 Beschwerde ein, welche sich gegen die Nichtvornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ richtet. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein, welches am 08.10.2020, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.10.2020, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Beschwerde: Ich lege Beschwerde ein, wegen Unzumutbarkeit. Ich benötige dringend die Angabe der Begleitperson in meinem Ausweis Siehe auch VGA vom 09.12.2015 Diagnosen: Zustand nach bösartiger Neubildung der linken Niere 50%, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 40%, Zustand nach Hüfttotalendoprothese beidseits 30% Gesamt-GdB 70%. Begutachtung am 26.02.2019 1 Zustand nach Entfernung eines bösartigen Tumors der linken Niere 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 3 Zustand nach Hüftgelenksprothesenoperation bds 4 Einschränkungen des Hörvermögens 5 Funktionseinschränkung beider Kniegelenke Begutachtung am 18. 11. 2019: 1 Zustand nach Entfernung eines bösartigen Tumors linke Niere 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 3 Hüfttotalendoprothese beidseits 4 Einschränkungen des Hörvermögens 5 Varusgonarthrose links mehr als rechts Voraussetzungen für beantragte Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegen nicht vor. Begutachtung am 9. 2. 2020, Aktengutachten Zustand nach Nierenteilresektion links 09/15 wegen bösartiger Neubildung Mittlerer Rahmensatz, da ohne rezenten Hinweis auf Progredienz bzw. Absiedelungen bei eingetretener Heilungsbewährung. 20% Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Siehe auch vom 02.07.2020 : Varusgonarthrose beidseits 40%, Hüfttotalendoprothese beidseits 30%, Zustand nach Nierenteilresektion links 09/15 wegen bösartiger Neubildung 20%, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 20% Zustand nach Bizepssehnenriss rechts 20%, Hernia inguinalis rechts 10%, Bluthochdruck 10% Gesamt-GdB 50% Voraussetzungen für beantragte Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegen nicht vor. Derzeitige Beschwerden: Ich bin mittlerweile insgesamt 6x hier vorgeladen worden. Mein Behindertenpass ist mit 70% mittlerweile abgelaufen. Das letzte Mal war ich hier am 2.Juli 2020. Ich habe beantragt, dass ich einen Parkplatz bekomme, weil ich nichts mehr tragen kann. Schwindlig bin ich auch. Ich habe jetzt einen Rollator bekommen, weil ich mich nicht mehr sicher fühle. In meinem Alter wird nichts mehr besser, im Gegenteil es wird alles immer schlechter. Abgesehen davon sind alle Entfernungen für mich viel zu weit, egal für meine Einkäufe oder für meine Ärzte. Wegen meinem Nierenkrebs sind alle Nachsorgeuntersuchungen in Ordnung. Ich habe ein Ameisenlaufen im rechten Unterarm, weil mir die Bizepssehne abgerissen ist, wo ich aus dem Autobus hinausgefallen bin und ein Ameisenlaufen habe ich auch im rechten Bein. Ich hatte auch einen dreifachen Bandscheibenvorfall, wo ich auch im Spital war. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Eigene handgeschriebene Liste: Co-Mepril, Thrombo ASS, Ascalan, Iterium, Methotrexat, Klacit uno, Parakodein, Aeromuc, Iboprofen, Sucralan, Neurobion Sozialanamnese: geschieden, 1 Sohn, in Pension geschieden, 1 Sohn, in Pension , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Verordnungschein vom 19.08.2020 Orthopädie Zentrum Wien Süd Dr. Vedat Sanin & pH Harald Vigl HEP bds. Gangunsicherheit, Sturzgefahr 1 Rollator bei erhöhter Sturzgefahr Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 178,00 cm Gewicht: 78,00 kg Blutdruck: -/- Klinischer Status – Fachstatus: XXXX Jahre römisch 40 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet Caput: Visus: unauffällig, Hörvermögen nicht eingeschränkt Thorax. Symmetrisch, elastisch Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: reaktionslose Narbe links Pulse: Allseits tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds.durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird rechts als vermindert angegeben, Z.n. Bicepssehnenruptur rechts Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand mit Abstützen: wird rechts nicht durchgeführt, Einbeinstand bds. mit Abstützen durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, reaktionslose Narben beide Hüften: Beugung bis 90°, Kniegelenke Varusgonarthrotisch aufgetrieben rechts mehr als links, rechtes Knie Rom in S 0-0-90°, linkes Knie Rom in S 0-0-120°, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, keine Varikositas, keine Ödeme bds. Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: nicht prüfbar Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen endlagig eingeschränkt Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit Rollator, damit flüssiges Gangbild mit einen Gehstock, langsames jedoch flüssiges Gangbild freies Gehen: Langsam vorsichtigt Status Psychicus: klar, orientiert Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Varusgonarthrose beidseits 2 Hüfttotalendoprothese beidseits 3 Zustand nach Nierenteilresektion links 09/15 wegen bösartiger Neubildung 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 5 Zustand nach Bizepssehnenriss rechts 6 Hernia inguinalis rechts 7 Bluthochdruck Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung zum VGA vom 02.07.2020 keine Änderung zum VGA vom 02.07.2020 , ,  Dauerzustand  Nachuntersuchung - , Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Die / Der Untersuchte   Bedarf einer Begleitperson 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein Gutachterliche Stellungnahme: Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Die Verwendung eines Gehstockes ist zweckmäßig, steigert dadurch die vermehrte Sicherheit der Gehleistung und erschwert die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht im hohem Maß. Die behinderungsbedingte Notwenigkeit eines Rollators konnte anlässlich der ho. Begutachtung durch die relevanten Funktionseinschränkungen nicht objektiviert werden. Der behinderungsbedingte Bedarf einer Begleitperson ist bei erhaltener Fäh[i]gkeit zur selbständigen Orientierung und Fortbewegung nicht gegeben.“ Mit Schreiben vom 08.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und ihm mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt, welche er ungenutzt ließ. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.08.2020 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen nicht vorliegen. Begründend verwies die belangte Behörde auf die wegen der Beschwerde durchgeführte ärztliche Begutachtung, welche ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung wurden als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer neuerlich das ärztliche Sachverständigengutachten vom 08.10.2020 übermittelt. Am 23.11.2020 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, mit welchem er die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragte und ergänzend zum Beschwerdevorbringen vorbrachte, dass er derzeit keine Möglichkeit habe, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, da er mit einem Rollator unterwegs sei. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2020 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. ausgewiesen ist. In den Behindertenpass wurden die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ vorgenommen.Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. ausgewiesen ist. In den Behindertenpass wurden die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ vorgenommen. Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende dauerhafte Funktionseinschränkungen vor: 1. Varusgonarthrose beidseits 2. Hüfttotalendoprothese beidseits 3. Zustand nach Nierenteilresektion links 09/15 wegen bösartiger Neubildung 4. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 5. Zustand nach Bizepssehnenriss rechts 6. Hernia inguinalis rechts 7. Bluthochdruck Beim Beschwerdeführer liegt keine dauerhaft erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit oder der Gangsicherheit vor. Der Beschwerdeführer verwendet als Gehbehelf einen Rollator, auf welchen er jedoch nicht zwingend angewiesen ist. Mit diesem weist der Beschwerdeführer ein flüssiges Gangbild auf. Unter Verwendung eines Gehstocks weist er ein langsames, jedoch ebenso flüssiges Gangbild auf. Das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken ist trotz der vorliegenden Beeinträchtigungen der Wirbelsäule und der Kniegelenke zumutbar und möglich. Ein sicheres Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist möglich. Haltegriffe- und Stangen können verwendet werden. Die Kraft in den oberen Extremitäten und Standsicherheit reichen aus, um einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten. Es liegen auch keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Bedarf einer Begleitperson“ wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen noch blind oder hochgradig sehbehindert ist. Er ist auch nicht taubblind oder in einer Weise bewegungseingeschränkt, dass er im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf. Es liegen beim Beschwerdeführer auch keine kognitiven Einschränkungen vor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt (Seite 62 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf den von der belangten Behörde veranlassten und dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 22.07.2020, der diesbezüglichen Stellungnahme vom 20.08.2020 sowie dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.10.2020, welche in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegeben wurden. Im Gutachten vom 22.07.2020 geht die von der belangten Behörde zunächst beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin sowie Unfallchirurgie nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In die Beurteilung der Sachverständigen sind die vom Beschwerdeführer vorgelegten relevanten medizinischen Befunde eingeflossen. Auch die Stellungnahme der Ärztin vom 20.08.2020 hinsichtlich der Stellungnahme des Beschwerdeführers ist nachvollziehbar. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen, legte der Beschwerdeführer nicht vor. Die schließlich beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin geht im Gutachten vom 08.10.2020 ebenfalls auf die vorgelegten Befunde ein. Insbesondere wird in diesem Gutachten auf die vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag angeführte Verwendung des Rollators eingegangen und diesbezüglich festgehalten, dass durch Verwendung des Rollators das Gangbild des Beschwerdeführers flüssiger sei, aber die behinderungsbedingte Notwendigkeit eines Rollators anlässlich der Begutachtung durch die relevanten Funktionseinschränkungen nicht habe objektiviert werden können. Die Verwendung eines Gehstockes wurde als zweckmäßig beurteilt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Möglichkeit, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, da er mit Rollator unterwegs sei, ist daher einerseits entgegenzuhalten, dass die behinderungsbedingte Notwendigkeit eines Rollators vor dem Hintergrund der Untersuchungsergebnisse von der Sachverständigen nicht festgestellt werden konnte - weitere Befunde oder Unterlagen, aus welchen sich die (zwingende) Notwendigkeit des Rollators ergeben würde, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt - und andererseits die Verwendung eines Rollators die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht per se ausschließt. Es handelt sich dabei ebenso wie bei dem Gehstock um einen Gehbehelf bzw. eine therapeutische Möglichkeit, die im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar ist, zu berücksichtigen ist (vgl. dazu die in den rechtlichen Ausführungen wiedergegebenen Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Die schließlich beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin geht im Gutachten vom 08.10.2020 ebenfalls auf die vorgelegten Befunde ein. Insbesondere wird in diesem Gutachten auf die vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag angeführte Verwendung des Rollators eingegangen und diesbezüglich festgehalten, dass durch Verwendung des Rollators das Gangbild des Beschwerdeführers flüssiger sei, aber die behinderungsbedingte Notwendigkeit eines Rollators anlässlich der Begutachtung durch die relevanten Funktionseinschränkungen nicht habe objektiviert werden können. Die Verwendung eines Gehstockes wurde als zweckmäßig beurteilt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Möglichkeit, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, da er mit Rollator unterwegs sei, ist daher einerseits entgegenzuhalten, dass die behinderungsbedingte Notwendigkeit eines Rollators vor dem Hintergrund der Untersuchungsergebnisse von der Sachverständigen nicht festgestellt werden konnte - weitere Befunde oder Unterlagen, aus welchen sich die (zwingende) Notwendigkeit des Rollators ergeben würde, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt - und andererseits die Verwendung eines Rollators die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht per se ausschließt. Es handelt sich dabei ebenso wie bei dem Gehstock um einen Gehbehelf bzw. eine therapeutische Möglichkeit, die im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar ist, zu berücksichtigen ist vergleiche dazu die in den rechtlichen Ausführungen wiedergegebenen Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Im Ergebnis konnten beide Sachverständige keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen betreffend die Wirbelsäule, Hüfte, Varusgonarthrose und der rechten Bizepssehne auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Trotz verminderter Sensibilität und Kraft im rechten Arm aufgrund des Bizepssehnenriss ist die Benützung von Haltegriffen möglich und zumutbar. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der beantragten Zusatzeintragung „Bedarf einer Begleitperson“ basieren ebenfalls auf den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, insbesondere dem im Vorverfahren eingeholten Gutachten vom 08.10.2020, in welchem festgehalten wird, dass im Fall des Beschwerdeführers ein behinderungsbedingter Bedarf einer Begleitperson bei erhaltener Fähigkeit zur selbständigen Orientierung und Fortbewegung nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Befunde vor, welche nicht in die angeführten Sachverständigengutachten eingeflossen wären. 3. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A)

§ 42Abs.

1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

§ 45Abs.

1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
  1. a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
  2. b)blind oder hochgradig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen.
  3. c)gehörlos oder schwer hörbehindert ist; die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, vorzunehmen. Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
  4. d)taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passesdiese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen., , 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
  5. a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei – Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen;– Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen; – Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;– Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; – bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; – Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen; – Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und – schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr). … 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.“ In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht): „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. […] Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. […]“

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den, in wesentlichen Teilen wiedergegebenen, jeweils auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 22.07.2020 sowie 08.10.2020 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von beiden Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von beiden Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer ist weder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen noch blind oder hochgradig sehbehindert, er ist auch nicht taubblind oder in einer Weise bewegungseingeschränkt, dass er im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf und es liegen beim Beschwerdeführer auch keine kognitiven Einschränkungen vor, so dass der Beschwerdeführer keiner Begleitperson im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 2 lit. a der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bedarf. Der Beschwerdeführer ist weder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen noch blind oder hochgradig sehbehindert, er ist auch nicht taubblind oder in einer Weise bewegungseingeschränkt, dass er im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf und es liegen beim Beschwerdeführer auch keine kognitiven Einschränkungen vor, so dass der Beschwerdeführer keiner Begleitperson im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bedarf. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen fachärztlichen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen beider beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig wären und er hat im Rahmen der Beschwerde auch keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständlichen Zusatzeintragungen nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen auf Basis von persönlichen Begutachtungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der beiden vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen und inhaltlich übereinstimmenden Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen auf Basis von persönlichen Begutachtungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der beiden vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen und inhaltlich übereinstimmenden Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W135.2237201.1.00

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