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{'item': 'W136 2234449-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2021 GeschäftszahlW136 2234449-1 Spruch, W 136 2234449-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

  1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde gemäß § 123 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen einen Justizwachebeamten wegen des Verdachtes, er habe im Zeitraum Mitte Februar 2020 bis Mitte März 2020 einem Strafgefangenen gefährliche Gegenstände (Stanleymesser, Spitzzange) überlassen, damit dieser für den Disziplinarbeschuldigten Bastelarbeiten verrichte. Mit dem selben Beschluss wurde hinsichtlich des Verdachtes, der Justizwachebeamte habe am 03.02.2020 in (angeblich durch Alkohol) beeinträchtigten Zustand Dienst versehen, das Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 eingestellt. Dies wurde mit der Verantwortung des Beamten, dass er nach einer Erkrankung möglicherweise durch näher genannte Medikamente geringfügig beeinträchtigt gewesen sei und dem Fehlen von substantiierten Hinweisen im konkreten Fall, was eine Widerlegung dieser Verantwortung nicht erwarten ließe, begründet.
  2. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde gemäß Paragraph 123, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen einen Justizwachebeamten wegen des Verdachtes, er habe im Zeitraum Mitte Februar 2020 bis Mitte März 2020 einem Strafgefangenen gefährliche Gegenstände (Stanleymesser, Spitzzange) überlassen, damit dieser für den Disziplinarbeschuldigten Bastelarbeiten verrichte. Mit dem selben Beschluss wurde hinsichtlich des Verdachtes, der Justizwachebeamte habe am 03.02.2020 in (angeblich durch Alkohol) beeinträchtigten Zustand Dienst versehen, das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 eingestellt. Dies wurde mit der Verantwortung des Beamten, dass er nach einer Erkrankung möglicherweise durch näher genannte Medikamente geringfügig beeinträchtigt gewesen sei und dem Fehlen von substantiierten Hinweisen im konkreten Fall, was eine Widerlegung dieser Verantwortung nicht erwarten ließe, begründet.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Disziplinaranwalt hinsichtlich der Teileinstellung Beschwerde und führte aus, dass nach dem als Weisung anzusehenden Vollzugshandbuch der Konsum jedweder berauschender Mittel während oder kurz vor dem Dienst für Strafvollzugsbedienstete verboten sei. Die Begründung der belangten Behörde gehe ins Leere, weil der Disziplinarbeschuldigte, auch wenn er eine Alkoholisierung bestreite, eine Beeinträchtigung während des Dienstes zugestehe und - nicht zuletzt aufgrund seiner disziplinarrechtlichen Vorgeschichte - hätte vorhersehen müssen, dass er nach der behaupteten Medikamenteneinnahme Dienst zu versehen habe. Beantragt wurde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens im Gegenstand.
  4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.08.2020 dem BVwG (eingelangt am 27.08.2020) vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.Der oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. In der Disziplinaranzeige der Generaldirektion für den Strafvollzug vom 25.05.2020 wird angeführt, dass diese als Dienstbehörde von der JA XXXX am 13.02.2020 hinsichtlich des Vorfalles vom 03.02.2020 in Kenntnis gesetzt wurde.In der Disziplinaranzeige der Generaldirektion für den Strafvollzug vom 25.05.2020 wird angeführt, dass diese als Dienstbehörde von der JA römisch 40 am 13.02.2020 hinsichtlich des Vorfalles vom 03.02.2020 in Kenntnis gesetzt wurde.
  6. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A):
  7. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, maßgeblich: „Verjährung § 94.

(1)Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
  1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
  2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,Paragraph 94,
(1)Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht,
  1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder,
  2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate. ….“ Die Verjährungsfrist gemäß § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 beginnt mit der Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch die Disziplinarbehörde (VwGH vom 10.09.2015, Ra 2015/09/0073), zu der ua gemäß § 96 BDG 1979 auch die Dienstbehörde gehört (VwGH vom 26.04.2016, Ro 2015/09/0014.Die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 beginnt mit der Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch die Disziplinarbehörde (VwGH vom 10.09.2015, Ra 2015/09/0073), zu der ua gemäß Paragraph 96, BDG 1979 auch die Dienstbehörde gehört (VwGH vom 26.04.2016, Ro 2015/09/
  3. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Wie oben dargelegt, hatte die Dienstbehörde am 13.02.2020 Kenntnis von der Verdachtslage, dass der Disziplinarbeschuldigte am 03.02.2020 beeinträchtigt Dienst versehen hat. Die belangte Behörde hat die verfahrensgegenständliche Beschwerde des Disziplinaranwaltes gegen die Einstellung des Verfahrens am 27.08.2020 dem Bundesverwaltungsgericht, sohin nach Eintritt der Verfolgungsverjährung, vorgelegt. Ungeachtet der allfälligen Richtigkeit des Beschwerdevorbringens war dem Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens abzuweisen, da bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W136.2234449.1.00

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