Obsah (16)
§ 24Artikel 133§ 38§ 12§ 14§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 5§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2021 GeschäftszahlW141 2237283-1 SpruchW141 2237283-1/12E, W141 2237283-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 24Abs. 2 und § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al
VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird
Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Laxenburger Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 11.08.2020 wurde
§ 38i
Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 11.05.2020 bis 31.05.2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
§ 38i
Vm § 25 Abs. 1 AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 896,70 verpflichtet wurde. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Laxenburger Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 11.08.2020 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 11.05.2020 bis 31.05.2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 896,70 verpflichtet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 11.05.2020 bis 31.05.2020 zu Unrecht bezogen habe, da er laut Meldung der ÖGK gleichzeitig in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei XXXX stand. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 11.05.2020 bis 31.05.2020 zu Unrecht bezogen habe, da er laut Meldung der ÖGK gleichzeitig in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei römisch 40 stand. 2. Mit Bescheid ebenfalls vom 11.08.2020 wurde
§ 38i
Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.06.2020 bis 30.06.2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
§ 38i
Vm § 25 Abs. 1 AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.281,00 verpflichtet wurde. 2. Mit Bescheid ebenfalls vom 11.08.2020 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.06.2020 bis 30.06.2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.281,00 verpflichtet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.06.2020 bis 30.06.2020 zu Unrecht bezogen habe, da er nach Beendigung seiner Vollzeitbeschäftigung bei XXXX innerhalb eines Monats ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber begonnen habe.
§ 12Abs. 3 lit. H Al
VG sei der Beschwerdeführer daher nicht arbeitslos gewesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.06.2020 bis 30.06.2020 zu Unrecht bezogen habe, da er nach Beendigung seiner Vollzeitbeschäftigung bei römisch 40 innerhalb eines Monats ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber begonnen habe.
Paragraph 12, Absatz 3, lit. H AlVG sei der Beschwerdeführer daher nicht arbeitslos gewesen.
- Gegen diese beiden Bescheide erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde begründend angeführt, dass die Meldungen der ÖGK unrichtig seien. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer am 11.05.2020 eine Beschäftigung bei der XXXX aufgenommen. Die Tätigkeit habe darin bestanden als freier Dienstnehmer mit eigenen Betriebsmitteln, gegenständlich mit einem PKW, an verschiedenen Adressen in Wien Energieablesungen zu Gunsten der XXXX vorzunehmen. Entgegen der Meldungen der ÖGK habe der Beschwerdeführer das geringfügige Dienstverhältnis am 11.05.2020 begonnen und diese Tätigkeit bis zum 30.06.2020 durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt innerhalb eines Monats eine Folgebeschäftigung beim selben Dienstgeber aufgenommen. Dies wäre jedoch unrichtig. Entgegen der Meldungen der ÖGK habe der Beschwerdeführer im Monat Mai und im Monat Juni 2020 die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten. Das Entgelt für die Ablesetätigkeit im Monat Mai habe € 348,00 und das Entgelt für den Monat Juni 2020 € 312,00 betragen. Gemeinsam mit der Abrechnungsleistung wären aber die Fahrtspesen in Form von Kilometergeld ausbezahlt worden. Für den Monat Mai 2020 wären dies € 112,65 und für den Monat Juni 2020 € 159,60 gewesen. Das Kilometergeld sei kein im Kalendermonat gebührendes (gemeint: steuerpflichtiges) Entgelt im Sinne des § 5 Abs 2 ASVG, sondern handle es sich dabei nur um eine Entschädigung für tatsächlich angefallenen Aufwand. Entgegen der Meldung der ÖGK habe durchgehend vom 11.05.2020 bis zum 30.06.2020 eine geringfügige Beschäftigung vorgelegen. Der Beschwerde wurden diverse Beweise beigelegt.
- Gegen diese beiden Bescheide erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde begründend angeführt, dass die Meldungen der ÖGK unrichtig seien. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer am 11.05.2020 eine Beschäftigung bei der römisch 40 aufgenommen. Die Tätigkeit habe darin bestanden als freier Dienstnehmer mit eigenen Betriebsmitteln, gegenständlich mit einem PKW, an verschiedenen Adressen in Wien Energieablesungen zu Gunsten der , römisch 40 vorzunehmen. Entgegen der Meldungen der ÖGK habe der Beschwerdeführer das geringfügige Dienstverhältnis am 11.05.2020 begonnen und diese Tätigkeit bis zum 30.06.2020 durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt innerhalb eines Monats eine Folgebeschäftigung beim selben Dienstgeber aufgenommen. Dies wäre jedoch unrichtig. Entgegen der Meldungen der ÖGK habe der Beschwerdeführer im Monat Mai und im Monat Juni 2020 die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten. Das Entgelt für die Ablesetätigkeit im Monat Mai habe € 348,00 und das Entgelt für den Monat Juni 2020 € 312,00 betragen. Gemeinsam mit der Abrechnungsleistung wären aber die Fahrtspesen in Form von Kilometergeld ausbezahlt worden. Für den Monat Mai 2020 wären dies € 112,65 und für den Monat Juni 2020 € 159,60 gewesen. Das Kilometergeld sei kein im Kalendermonat gebührendes (gemeint: steuerpflichtiges) Entgelt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, sondern handle es sich dabei nur um eine Entschädigung für tatsächlich angefallenen Aufwand. Entgegen der Meldung der ÖGK habe durchgehend vom 11.05.2020 bis zum 30.06.2020 eine geringfügige Beschäftigung vorgelegen. Der Beschwerde wurden diverse Beweise beigelegt.
- Mit Schreiben vom 07.10.2020 brachte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers ein weiteres Schreiben bei der belangten Behörde ein. Ausgeführt wurde, dass nach nochmaliger Prüfung der ÖGK im Monat Mai eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze vorliege und im Folgemonat wiederum die Geringfügigkeitsgrenze erfüllt sei. Aufgrund des freien Dienstverhältnisses wäre die Beschäftigung im Folgemonat als geringfügig einzustufen.
- Mit Schreiben vom 12.10.2020 erklärte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verletzung der Meldepflicht keiner Schuld bewusst sei. Tatsächlich habe dieser seiner Beraterin bei der belangten Behörde im letzten persönlichen Gespräch im Januar 2020 mitgeteilt, dass er im Sommer wieder für die Firma XXXX arbeiten werde. Die Beraterin habe sich diesbezüglich Notizen gemacht. Es sei dann infolge der Corona-Pandemie aber zu keinen weiteren persönlichen Vorsprachen mehr gekommen. Im Gegensatz zu der langjährigen Praxis wäre dann im Jahr 2020 ein freies Dienstverhältnis begründet worden. Dies sei für den Beschwerdeführer neu gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass beim freien Dienstverhältnis die belangte Behörde ohnehin informiert werde, sobald die Beschäftigung aufgenommen werde. Der Beschwerdeführer habe die Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung angestrebt, so wie dies in den letzten Jahren in der Sommerzeit auch der Fall gewesen sei. Ihm sei zu keinem Zeitpunkt ein Meldepflichtverstoß bewusst gewesen.
- Mit Schreiben vom 12.10.2020 erklärte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verletzung der Meldepflicht keiner Schuld bewusst sei. Tatsächlich habe dieser seiner Beraterin bei der belangten Behörde im letzten persönlichen Gespräch im Januar 2020 mitgeteilt, dass er im Sommer wieder für die Firma römisch 40 arbeiten werde. Die Beraterin habe sich diesbezüglich Notizen gemacht. Es sei dann infolge der Corona-Pandemie aber zu keinen weiteren persönlichen Vorsprachen mehr gekommen. Im Gegensatz zu der langjährigen Praxis wäre dann im Jahr 2020 ein freies Dienstverhältnis begründet worden. Dies sei für den Beschwerdeführer neu gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass beim freien Dienstverhältnis die belangte Behörde ohnehin informiert werde, sobald die Beschäftigung aufgenommen werde. Der Beschwerdeführer habe die Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung angestrebt, so wie dies in den letzten Jahren in der Sommerzeit auch der Fall gewesen sei. Ihm sei zu keinem Zeitpunkt ein Meldepflichtverstoß bewusst gewesen.
- Mit Stellungnahme vom 29.10.2020 erklärte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers, dass es sich der Beschwerdeführer nicht erklären könne, warum das Beschäftigungsverhältnis, dass er von sich aus erwähnt habe, nicht im Gesprächsprotokoll vermerkt worden sei. Zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren jeweils zwei Mal im Jahr zwei Monate bei der XXXX beschäftigt gewesen sei. Es ist nicht auszuschließen, dass hier ein Missverständnis in der Kommunikation vorgelegen habe.
- Mit Stellungnahme vom 29.10.2020 erklärte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers, dass es sich der Beschwerdeführer nicht erklären könne, warum das Beschäftigungsverhältnis, dass er von sich aus erwähnt habe, nicht im Gesprächsprotokoll vermerkt worden sei. Zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren jeweils zwei Mal im Jahr zwei Monate bei der römisch 40 beschäftigt gewesen sei. Es ist nicht auszuschließen, dass hier ein Missverständnis in der Kommunikation vorgelegen habe.
- Mit Bescheid vom 11.11.2020 wurde die Beschwerde vom 07.09.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 6. Mit Bescheid vom 11.11.2020 wurde die Beschwerde vom 07.09.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
- Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.11.2020, beantragte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
- Am 27.11.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2021 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge am 03.02.2021 der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde.
- Am 01.03.2021 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin AAss. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers RA Mag. Walter PIRKER (BFV) und eine Vertreterin der belangten Behörde Dr. Julia Marie-Helen UNGER (BHV) sowie die Zeugin XXXX (Z1) an der Verhandlung teil.
- Am 01.03.2021 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin AAss. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers RA Mag. Walter PIRKER (BFV) und eine Vertreterin der belangten Behörde Dr. Julia Marie-Helen UNGER (BHV) sowie die Zeugin römisch 40 (Z1) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
§ 25Vw
GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführer XXXX (BF) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführer römisch 40 (BF) folgendes hervor: Auf Nachfrage durch den VR führte der BF aus, dass er keinen Dienstvertrag habe, sondern mit der Firma XXXX ein geringfügiger freier Dienstvertrag vereinbart wurde. Er könne diesbezüglich nur die Listen der Häuser vorlegen, welche er im Rahmen der Ablesung betreut habe. Bei den Jahren zuvor wäre die Tätigkeit aufwendiger gewesen, da er damals in jeder Woche abgelesen habe. Im letzten Jahr wäre an die Wohnungsinhaber nur die Listen ausgeteilt worden und diese hätten selbst ablesen müssen und wären die Listen dann wieder eingesammelt worden. Deshalb habe sich bei den gleichen Häusern wie im letzten Jahr ein wesentlich geringerer Arbeitsaufwand ergeben und wäre deshalb seine Beschäftigung nicht vollbeschäftigt, sondern nur geringfügig beschäftigt gewesen. Da der Aufwand wesentlich geringer gewesen sei, wäre ihm im Verhältnis zum Vorjahr bei den gleichen Hausanlagen ein wesentlich geringerer Satz an Aufwendungen seinerseits entlohnt worden.Auf Nachfrage durch den VR führte der BF aus, dass er keinen Dienstvertrag habe, sondern mit der Firma römisch 40 ein geringfügiger freier Dienstvertrag vereinbart wurde. Er könne diesbezüglich nur die Listen der Häuser vorlegen, welche er im Rahmen der Ablesung betreut habe. Bei den Jahren zuvor wäre die Tätigkeit aufwendiger gewesen, da er damals in jeder Woche abgelesen habe. Im letzten Jahr wäre an die Wohnungsinhaber nur die Listen ausgeteilt worden und diese hätten selbst ablesen müssen und wären die Listen dann wieder eingesammelt worden. Deshalb habe sich bei den gleichen Häusern wie im letzten Jahr ein wesentlich geringerer Arbeitsaufwand ergeben und wäre deshalb seine Beschäftigung nicht vollbeschäftigt, sondern nur geringfügig beschäftigt gewesen. Da der Aufwand wesentlich geringer gewesen sei, wäre ihm im Verhältnis zum Vorjahr bei den gleichen Hausanlagen ein wesentlich geringerer Satz an Aufwendungen seinerseits entlohnt worden. Darüber hinaus habe der BF erst ein paar Tage vorher erfahren, dass er ab 11.05.2020 zu arbeiten beginnen könne, da die XXXX nicht gewusst habe, ob heuer abgelesen werde oder nicht.Darüber hinaus habe der BF erst ein paar Tage vorher erfahren, dass er ab 11.05.2020 zu arbeiten beginnen könne, da die römisch 40 nicht gewusst habe, ob heuer abgelesen werde oder nicht. Der BFV erklärte darüber hinaus, dass sie von der Firma XXXX einen Nachweis nachreichen würden, wonach im Vorhinein vereinbart war, dass der BF von vornherein nur als geringfügig Beschäftigter tätig sein werde.Der BFV erklärte darüber hinaus, dass sie von der Firma römisch 40 einen Nachweis nachreichen würden, wonach im Vorhinein vereinbart war, dass der BF von vornherein nur als geringfügig Beschäftigter tätig sein werde. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z) folgendes hervor: Der BF wäre ein langjähriger Kunde und könne die Z sich noch an die Niederschrift vom 11.09.2020 erinnern. Sie habe zwar nicht vermerkt, dass der BF im Jahre 2020 wieder bei der Firma XXXX arbeiten werde, jedoch wäre ihr bewusst gewesen, dass er wahrscheinlich wie in den vielen Jahren zuvor, wieder bei der Firma XXXX arbeiten werde, aber ein fixer Arbeitsbeginn wäre ihr nicht bekannt gewesen.Der BF wäre ein langjähriger Kunde und könne die Z sich noch an die Niederschrift vom 11.09.2020 erinnern. Sie habe zwar nicht vermerkt, dass der BF im Jahre 2020 wieder bei der Firma römisch 40 arbeiten werde, jedoch wäre ihr bewusst gewesen, dass er wahrscheinlich wie in den vielen Jahren zuvor, wieder bei der Firma römisch 40 arbeiten werde, aber ein fixer Arbeitsbeginn wäre ihr nicht bekannt gewesen. Der BF führte diesbezüglich zudem aus, dass er mit seiner Beraterin, wie von dieser selbst ebenfalls ausgesagt, über das eventuell im Mai/Juni anstehende Dienstverhältnis bei der Firma XXXX gesprochen habe. Genaueres habe er zu dem Zeitpunkt noch nicht gewusst. Der BF führte diesbezüglich zudem aus, dass er mit seiner Beraterin, wie von dieser selbst ebenfalls ausgesagt, über das eventuell im Mai/Juni anstehende Dienstverhältnis bei der Firma , römisch 40 gesprochen habe. Genaueres habe er zu dem Zeitpunkt noch nicht gewusst. Der BF erklärte weiter, dass er zum Zeitpunkt 02.04.2020 noch nicht sagen hätte können, wann das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX beginnt, da er dies erst ein paar Tage vor dem tatsächlichen Beginn des Dienstverhältnisses erfahren habe.Der BF erklärte weiter, dass er zum Zeitpunkt 02.04.2020 noch nicht sagen hätte können, wann das Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 beginnt, da er dies erst ein paar Tage vor dem tatsächlichen Beginn des Dienstverhältnisses erfahren habe. Zum Zeitpunkt ab dem der BF erfahren habe, wann das Dienstverhältnis beginnt, habe er auch gewusst und wäre ihm von vorherein mitgeteilt worden, dass es nur ein geringfügiges Dienstverhältnis sein werde und er müsse zu seiner Schande eingestehen, dass er es nicht gemeldet habe.
- Mit Schreiben vom 19.03.2021 hat der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers erklärt, dass er zum Nachweis, dass der Beschwerdeführer von vornherein nur als geringfügig Beschäftigter bei der Firma XXXX tätig war und brachte weitere Unterlagen in Vorlage. Darunter waren die geringfügige Anmeldebestätigung bei der Sozialversicherung ab dem 11.05.2020 beim Dienstgeber XXXX , ein E-Mail der Firma XXXX vom 05.05.2020 ebenfalls betreffend die geringfügige Anmeldung ab dem 11.05.2020 und ein weiteres E-Mail der Firma XXXX vom 19.03.2021.
- Mit Schreiben vom 19.03.2021 hat der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers erklärt, dass er zum Nachweis, dass der Beschwerdeführer von vornherein nur als geringfügig Beschäftigter bei der Firma römisch 40 tätig war und brachte weitere Unterlagen in Vorlage. Darunter waren die geringfügige Anmeldebestätigung bei der Sozialversicherung ab dem 11.05.2020 beim Dienstgeber römisch 40 , ein E-Mail der Firma römisch 40 vom 05.05.2020 ebenfalls betreffend die geringfügige Anmeldung ab dem 11.05.2020 und ein weiteres E-Mail der Firma römisch 40 vom 19.03.
- Mit Schreiben vom 22.03.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Firma XXXX ein, aus welchem eindeutig hervorgeht, dass der Beschwerdeführer von vornherein mit der Firma XXXX ein geringfügiges freies Beschäftigungsverhältnis ab dem 11.05.2020 bis 30.06.2020 vereinbart hat.
- Mit Schreiben vom 22.03.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Firma römisch 40 ein, aus welchem eindeutig hervorgeht, dass der Beschwerdeführer von vornherein mit der Firma römisch 40 ein geringfügiges freies Beschäftigungsverhältnis ab dem 11.05.2020 bis 30.06.2020 vereinbart hat.
- Mit Schreiben vom 30.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung der XXXX vom 22.03.2021 zur Kenntnis gebracht.
- Mit Schreiben vom 30.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung der römisch 40 vom 22.03.2021 zur Kenntnis gebracht.
- Mit Schreiben vom 30.03.2021 wurden der belangten Behörde die durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers erbrachten Nachweise vom 19.03.2021 sowie die Mitteilung der XXXX vom 22.03.2021 zur Kenntnis gebracht.
- Mit Schreiben vom 30.03.2021 wurden der belangten Behörde die durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers erbrachten Nachweise vom 19.03.2021 sowie die Mitteilung der römisch 40 vom 22.03.2021 zur Kenntnis gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer steht seit 02.01.2013 regelmäßig in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seine letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 06.08.2018 bis 31.10.2018 als Angestellter beim Dienstgeber XXXX . Der Beschwerdeführer steht seit 02.01.2013 regelmäßig in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seine letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 06.08.2018 bis 31.10.2018 als Angestellter beim Dienstgeber , römisch 40 . Seit 13.01.2014 steht der Beschwerdeführer in Bezug von Notstandshilfe, unterbrochen jeweils durch ein- bis zweimonatige Dienstverhältnisse beim Dienstgeber XXXX in den folgenden Zeiten: Seit 13.01.2014 steht der Beschwerdeführer in Bezug von Notstandshilfe, unterbrochen jeweils durch ein- bis zweimonatige Dienstverhältnisse beim Dienstgeber , römisch 40 in den folgenden Zeiten: ● 01.06.2020 - 30.06.2020 ● 11.05.2020 - 31.05.2020 ● 04.11.2019 - 18.12.2019 ● 14.07.2019 - 01.08.2019 ● 06.05.2019 - 10.07.2019 ● 07.05.2018 - 02.07.2018 ● 01.02.2018 - 31.03.2018 ● 14.08.2017 - 19.10.2017 ● 08.05.2017 - 05.07.2017 ● 02.11.2016 - 07.11.2016 ● 09.05.2016 - 02.07.2016 ● 11.05.2015 - 03.07.2015 Laut Lohn- und Gehaltsabrechnung Mai 2020 erzielt der Beschwerdeführer in diesem Monat Einkünfte in Höhe von € 348,00 an Ablesekosten sowie € 112,56 an Fahrtspesen. Die Fahrtspesen sind als steuerfreier Bezug ausgewiesen. Laut Lohn- und Gehaltsabrechnung Juni 2020 erzielt der Beschwerdeführer in diesem Monat Einkünfte in Höhe von € 312,00 an Ablesekosten sowie € 159,60 an Fahrtspesen. Die Fahrtspesen sind als steuerfreier Bezug ausgewiesen. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe (in Höhe des Arbeitslosengeldes) in Höhe von € 42,70 täglich zuerkannt und ausbezahlt. Laut Auskunft des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger war der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX in der Zeit von 11.05.2020 bis 31.05.2020 als freier Dienstnehmer vollversichert sowie in der Zeit von 01.06.2020 bis 30.06.2020 geringfügig beschäftigt.Laut Auskunft des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger war der Beschwerdeführer bei der Firma römisch 40 in der Zeit von 11.05.2020 bis 31.05.2020 als freier Dienstnehmer vollversichert sowie in der Zeit von 01.06.2020 bis 30.06.2020 geringfügig beschäftigt. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienstgeber XXXX wurde von Anfang an für den Zeitraum 11.05.2020 bis zum 30.06.2020 ein geringfügiges freies Dienstverhältnis vereinbart. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienstgeber römisch 40 wurde von Anfang an für den Zeitraum 11.05.2020 bis zum 30.06.2020 ein geringfügiges freies Dienstverhältnis vereinbart. Der Beschwerdeführer ist seit 03.07.2020 bis laufend bei XXXX als geringfügig Angestellter beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist seit 03.07.2020 bis laufend bei römisch 40 als geringfügig Angestellter beschäftigt.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zu den vollversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigungen sowie dem Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherung vom 09.02.2021 und dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin XXXX und der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu den vollversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigungen sowie dem Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherung vom 09.02.2021 und dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin römisch 40 und der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zum Bezug von Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Mai und Juni 2020 und der Anhebung der Höhe der Notstandshilfe auf die Höhe des Arbeitslosengeldes im Zeitraum 16.03.2020 bis 30.09.2020, wonach dem Beschwerdeführer ab 01.05.2020 Notstandshilfe in Höhe von € 42,70 gebührt, ergibt sich aus der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 29.05.
- Die Einkünfte des Beschwerdeführers im Zeitraum 11.05.2020 bis 30.06.2020 ergeben sich aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Lohnbestätigungen. Die Feststellungen zur geringfügigen freien Beschäftigung des Beschwerdeführers beim Dienstgeber XXXX im Zeitraum 11.05.2020 bis 31.05.2020 stützen sich auf folgende Erwägungen:Die Feststellungen zur geringfügigen freien Beschäftigung des Beschwerdeführers beim Dienstgeber römisch 40 im Zeitraum 11.05.2020 bis 31.05.2020 stützen sich auf folgende Erwägungen: Laut Auskunft des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger mit Stichtag 09.02.2021 war der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX in der Zeit von 11.05.2020 bis 31.05.2020 als freier Dienstnehmer vollversichert sowie in der Zeit von 01.06.2020 bis 30.06.2020 geringfügig beschäftigt.Laut Auskunft des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger mit Stichtag 09.02.2021 war der Beschwerdeführer bei der Firma römisch 40 in der Zeit von 11.05.2020 bis 31.05.2020 als freier Dienstnehmer vollversichert sowie in der Zeit von 01.06.2020 bis 30.06.2020 geringfügig beschäftigt. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 11.05.2020 bis 31.05.2020 als freier Dienstnehmer vollversichert beim Dienstgeber XXXX gewesen sei, schließt die ÖGK daraus, da der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen, über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten (freien) Dienstverhältnis beschäftigt gewesen sei. Begründet wäre die Vollversicherung daher, da nach den anzuwendenden Bestimmungen das Entgelt durch die ÖGK aliquot zu berechnen wäre. Die in der Zeit von 11.05.2020 bis 31.05.2020 erzielten Einkünfte hätten daher aufgrund der vorzunehmenden monatsweisen Betrachtung (ohne Einbeziehung der Fahrtspesen) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten und die Vollversicherung nach sich gezogen. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 11.05.2020 bis 31.05.2020 als freier Dienstnehmer vollversichert beim Dienstgeber römisch 40 gewesen sei, schließt die ÖGK daraus, da der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen, über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten (freien) Dienstverhältnis beschäftigt gewesen sei. Begründet wäre die Vollversicherung daher, da nach den anzuwendenden Bestimmungen das Entgelt durch die ÖGK aliquot zu berechnen wäre. Die in der Zeit von 11.05.2020 bis 31.05.2020 erzielten Einkünfte hätten daher aufgrund der vorzunehmenden monatsweisen Betrachtung (ohne Einbeziehung der Fahrtspesen) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten und die Vollversicherung nach sich gezogen. Demgegenüber ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Mai 2020 aus dem Beschäftigungsverhältnis Einkünfte in der Höhe von € 348,00 (ohne Fahrtspesen) erzielte. Damit hat er die Geringfügigkeitsgrenze von € 460,66 (im Jahr 2020) nicht überschritten. Im vorliegenden Fall war zwar ein länger als einen Monat dauerndes Beschäftigungsverhältnis vereinbart, das im Lauf des Kalendermonats begonnen wurde. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die Geringfügigkeitsgrenze nur wegen dem Beginn im Laufe des Kalendermonats nicht überschritten wurde. Das wäre dann abzuleiten, wenn der Beschwerdeführer für den gesamten Monat - unter Hinzurechnung von Entgeltbestandteilen für schon absehbare, verpflichtend zu erbringende Mehrleistungen - ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt zugestanden wäre. Der Beschwerdeführer brachte aber schon im Verfahren vor der belangten Behörde vor, dass er mit dem Dienstgeber ausdrücklich ein nur geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart hatte, in dem das monatliche Entgelt insgesamt nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten sollte. Dies wurde auch vom Dienstgeber XXXX nachweislich bestätigt. Zwar würde eine tatsächlich höhere monatliche Gehaltszahlung bzw. ein höherer Anspruchslohn ungeachtet dieser Vereinbarung zu einer Vollversicherungspflicht führen. Es ist aber unzulässig, dass an den Beschäftigungstagen erzielte Entgelt auf den gesamten Monat hochzurechnen, ohne darauf Bedacht zu nehmen, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer zu Arbeitsleistungen verpflichtet gewesen wäre. Im konkreten Fall war der Arbeitsaufwand im Jahr 2020 wesentlich geringer aufgrund der vorherrschenden Corona-Pandemie. Im Vergleich zu den Jahren davor, wo die Tätigkeit aufwendiger war, da der Beschwerdeführer in die einzelnen Wohnungen direkt ablesen gehen musste, wurde im Jahr 2020 lediglich die Listen an die Wohnungsinhaber ausgeteilt. Die Wohnungsinhaber mussten ihren Zählerstand selbst ablesen und wurden die Listen anschließend wieder eingesammelt. Daher ergab sich bei den gleichen Häusern wie in den Jahren davor ein wesentlich geringerer Arbeitsaufwand und war daher die Beschäftigung nicht vollbeschäftigt, sondern nur geringfügig möglich. Dies hat sich auch in der Entlohnung niedergeschlagen. Die Aufwendungen des Beschwerdeführers wurden mit einem wesentlich geringeren Satz entlohnt. Im vorliegenden Fall war zwar ein länger als einen Monat dauerndes Beschäftigungsverhältnis vereinbart, das im Lauf des Kalendermonats begonnen wurde. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die Geringfügigkeitsgrenze nur wegen dem Beginn im Laufe des Kalendermonats nicht überschritten wurde. Das wäre dann abzuleiten, wenn der Beschwerdeführer für den gesamten Monat - unter Hinzurechnung von Entgeltbestandteilen für schon absehbare, verpflichtend zu erbringende Mehrleistungen - ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt zugestanden wäre. Der Beschwerdeführer brachte aber schon im Verfahren vor der belangten Behörde vor, dass er mit dem Dienstgeber ausdrücklich ein nur geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart hatte, in dem das monatliche Entgelt insgesamt nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten sollte. Dies wurde auch vom Dienstgeber römisch 40 nachweislich bestätigt. Zwar würde eine tatsächlich höhere monatliche Gehaltszahlung bzw. ein höherer Anspruchslohn ungeachtet dieser Vereinbarung zu einer Vollversicherungspflicht führen. Es ist aber unzulässig, dass an den Beschäftigungstagen erzielte Entgelt auf den gesamten Monat hochzurechnen, ohne darauf Bedacht zu nehmen, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer zu Arbeitsleistungen verpflichtet gewesen wäre. Im konkreten Fall war der Arbeitsaufwand im Jahr 2020 wesentlich geringer aufgrund der vorherrschenden Corona-Pandemie. Im Vergleich zu den Jahren davor, wo die Tätigkeit aufwendiger war, da der Beschwerdeführer in die einzelnen Wohnungen direkt ablesen gehen musste, wurde im Jahr 2020 lediglich die Listen an die Wohnungsinhaber ausgeteilt. Die Wohnungsinhaber mussten ihren Zählerstand selbst ablesen und wurden die Listen anschließend wieder eingesammelt. Daher ergab sich bei den gleichen Häusern wie in den Jahren davor ein wesentlich geringerer Arbeitsaufwand und war daher die Beschäftigung nicht vollbeschäftigt, sondern nur geringfügig möglich. Dies hat sich auch in der Entlohnung niedergeschlagen. Die Aufwendungen des Beschwerdeführers wurden mit einem wesentlich geringeren Satz entlohnt. Die Feststellung das der Beschwerdeführer tatsächlich mit dem Dienstgeber XXXX von Anfang an für den Zeitraum 11.05.2020 bis zum 30.06.2020 ein geringfügiges freies Dienstverhältnis vereinbart hat, ergibt sich folglich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Auskunft durch den Dienstgeber XXXX im Rahmen des Schreibens vom 19.03.2021 und vom 22.03.2021 und den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung das der Beschwerdeführer tatsächlich mit dem Dienstgeber , römisch 40 von Anfang an für den Zeitraum 11.05.2020 bis zum 30.06.2020 ein geringfügiges freies Dienstverhältnis vereinbart hat, ergibt sich folglich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Auskunft durch den Dienstgeber römisch 40 im Rahmen des Schreibens vom 19.03.2021 und vom 22.03.2021 und den vorgelegten Unterlagen.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 56Abs. 2 Al
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
- Entscheidung in der Sache: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf des Leistungsbezuges für den Zeitraum vom 11.05.2020 bis 31.05.2020 sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 896,
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, lauten:
§ 7Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
§ 7Abs.
2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
§ 12Abs.
1 Z 1 ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat.
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat.
§ 12Abs.
1 Z 2 ist arbeitslos, wer nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt undGemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, ist arbeitslos, wer nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
§ 12Abs.
1 Z 3 ist arbeitslos, wer keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, ist arbeitslos, wer keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
§ 12Abs.
6 lit a ilt jedoch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt.
Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, ilt jedoch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt. Strittig ist, ob im vorliegenden Fall im Zeitraum von 11.05.2020 bis 31.05.2020 tatsächlich ein mehr als geringfügig (entlohntes) und daher die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis vorlag. Für die Frage, unter welchen Bedingungen Arbeitslosigkeit vorliegt, ist § 12 AlVG maßgeblich. Nach dem fallbezogen in Betracht kommenden § 12 Abs. 3 lit. a AlVG gilt als arbeitslos nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht.
§ 12Abs. 6 lit. a Al
VG gilt jedoch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge (Geringfügigkeitsgrenze) nicht übersteigt.Für die Frage, unter welchen Bedingungen Arbeitslosigkeit vorliegt, ist Paragraph 12, AlVG maßgeblich. Nach dem fallbezogen in Betracht kommenden Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG gilt als arbeitslos nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht.
Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG gilt jedoch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge (Geringfügigkeitsgrenze) nicht übersteigt. Ungeachtet dessen, dass § 12 Abs. 3 lit. a AlVG nicht auf das Bestehen der Vollversicherungspflicht, sondern auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses abstellt, ist zufolge der Bestimmung des § 12 Abs. 6 lit. a AlVG der Begriff des nicht geringfügig entlohnten Dienstverhältnisses, der sich aus den genannten Bestimmungen des § 12 AlVG in ihrem Zusammenhang ergibt, ident mit dem des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses iSd § 4 Abs. 2 ASVG, an welches § 1 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 4 AlVG für die Arbeitslosenversicherungspflicht (u.a.) anknüpft. Es ist daher rechtlich ausgeschlossen, dass für einen bestimmten Zeitraum sowohl das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht iSd Ungeachtet dessen, dass Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG nicht auf das Bestehen der Vollversicherungspflicht, sondern auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses abstellt, ist zufolge der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG der Begriff des nicht geringfügig entlohnten Dienstverhältnisses, der sich aus den genannten Bestimmungen des Paragraph 12, AlVG in ihrem Zusammenhang ergibt, ident mit dem des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, an welches Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 4, AlVG für die Arbeitslosenversicherungspflicht (u.a.) anknüpft. Es ist daher rechtlich ausgeschlossen, dass für einen bestimmten Zeitraum sowohl das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG, gleichzeitig aber auch das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bejaht werden kann, zumal die maßgebenden Kriterien einer entsprechend entlohnten abhängigen Beschäftigung in beiden Fällen die gleichen sind. Wer in einem nicht geringfügig entlohnten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig ist, kann schon aus diesem Grunde nicht arbeitslos sein. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen, die Versicherungspflicht feststellenden Bescheides ist dieser der Beurteilung zugrunde zu legen und das Vorliegen von Arbeitslosigkeit für den gleichen Zeitraum schon deswegen zu verneinen. Der Bescheid über die Versicherungspflicht ist insoweit als Entscheidung einer Vorfrage
§ 38AVG zu werten (vgl. zum Ganzen Vw
GH 30.6.1998, 98/08/0129; VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0156).Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG, gleichzeitig aber auch das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bejaht werden kann, zumal die maßgebenden Kriterien einer entsprechend entlohnten abhängigen Beschäftigung in beiden Fällen die gleichen sind. Wer in einem nicht geringfügig entlohnten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig ist, kann schon aus diesem Grunde nicht arbeitslos sein. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen, die Versicherungspflicht feststellenden Bescheides ist dieser der Beurteilung zugrunde zu legen und das Vorliegen von Arbeitslosigkeit für den gleichen Zeitraum schon deswegen zu verneinen. Der Bescheid über die Versicherungspflicht ist insoweit als Entscheidung einer Vorfrage
Paragraph 38, AVG zu werten vergleiche zum Ganzen VwGH 30.6.1998, 98/08/0129; VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0156). In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es an einer rechtskräftigen Entscheidung über die Pflichtversicherung fehlt, sind jedoch im Verfahren nach dem AlVG brauchbare Tatsachenfeststellungen über alle relevanten Umstände der in Frage kommenden Erwerbstätigkeit(
- en)zu treffen, die eine rechtliche Beurteilung betreffend das Bestehen einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Pflichtversicherung ermöglichen. Eine Bindung an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versichertendaten kann dem Gesetz nicht entnommen werden (vgl. VwGH 24.7.2013, 2011/08/0221, 0222) und wäre im Übrigen schon aus Rechtsschutzgründen nicht zulässig.In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es an einer rechtskräftigen Entscheidung über die Pflichtversicherung fehlt, sind jedoch im Verfahren nach dem AlVG brauchbare Tatsachenfeststellungen über alle relevanten Umstände der in Frage kommenden Erwerbstätigkeit(
- en)zu treffen, die eine rechtliche Beurteilung betreffend das Bestehen einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Pflichtversicherung ermöglichen. Eine Bindung an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versichertendaten kann dem Gesetz nicht entnommen werden vergleiche VwGH 24.7.2013, 2011/08/0221, 0222) und wäre im Übrigen schon aus Rechtsschutzgründen nicht zulässig. Die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht haben daher - ungeachtet der Speicherung eines vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses durch den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger - selbst zu beurteilen, ob ein nicht nur geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorlag. Ausnahmen von der Vollversicherung: laut ASVG, BGBl. NR. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017:Ausnahmen von der Vollversicherung: laut ASVG, Bundesgesetzblatt NR. 189 aus 1955, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 125/2017:
§ 5Abs.
2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (Anm.:
BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 460,66 €) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € Anmerkung,
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 460,66 €) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
§ 5Abs. 3 ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn
Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn
- das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde;
- das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Absatz 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde;
- es sich um eine Beschäftigung als HausbesorgerIn nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, handelt, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder bei Anspruch auf Wochengeld.
- es sich um eine Beschäftigung als HausbesorgerIn nach dem Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, handelt, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder bei Anspruch auf Wochengeld. Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt:
§ 12Abs 3 lit a Al
VG gilt nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Nicht jedes Dienstverhältnis aber bewirkt, dass Arbeitslosigkeit nicht vorliegt.
Abs 6 lit a ist der Ausschlusstatbestand „Dienstverhältnis“ auf solche Dienstverhältnisse einzuschränken, aus denen ein über der Geringfügigkeitsgrenze gem § 5 Abs 2 ASVG liegendes Entgelt erzielt wird (zum Entgeltbegriff siehe auch Erl zu § 1 AlVG, Rz 52). Somit kann neben einer geringfügigen Beschäftigung bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen Arbeitslosengeld bezogen werden (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (17. Lfg 2020) zu § 12 AlVG RZ 311).
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Nicht jedes Dienstverhältnis aber bewirkt, dass Arbeitslosigkeit nicht vorliegt.
Absatz 6, Litera a, ist der Ausschlusstatbestand „Dienstverhältnis“ auf solche Dienstverhältnisse einzuschränken, aus denen ein über der Geringfügigkeitsgrenze gem Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegendes Entgelt erzielt wird (zum Entgeltbegriff siehe auch Erl zu Paragraph eins, AlVG, Rz 52). Somit kann neben einer geringfügigen Beschäftigung bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen Arbeitslosengeld bezogen werden (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2020) zu Paragraph 12, AlVG RZ 311). Unter Dienstverhältnis iSd § 12 Abs 3 lit a AlVG sind unselbstständige Beschäftigungsverhältnisse gem § 4 Abs 2 ASVG, also solche, die in persönlicher und wirtschaftlicher Unselbstständigkeit ausgeübt werden, zu verstehen (VwGH
- 1998, 97/08/0498; siehe auch Erl zu § 1 AlVG, Rz 37 ff).Unter Dienstverhältnis iSd Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG sind unselbstständige Beschäftigungsverhältnisse gem Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, also solche, die in persönlicher und wirtschaftlicher Unselbstständigkeit ausgeübt werden, zu verstehen (VwGH
- 1998, 97/08/0498; siehe auch Erl zu Paragraph eins, AlVG, Rz 37 ff). Im Erk vom
- 2004, 2002/08/0118 hat der VwGH zur Rechtslage vor dem
- 2008 ausgesprochen, dass lediglich § 4 Abs 4 ASVG eine Anordnung enthält, dass den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleichstehen, die sich aufgrund freier Dienstverträge zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten. Diese Gleichstellung beziehe sich ausschließlich auf das ASVG. Das anzuwendende AlVG kenne keine solche Anordnung und für eine „analoge“ Anwendung der Gleichstellungsanordnung des § 4 Abs 4 ASVG für den Bereich des AlVG sei kein Raum. Daraus resultierte, dass bei freien Dienstnehmern hinsichtlich der Ermittlung ihres Einkommens und somit zur Frage der Beurteilung einer allfälligen Geringfügigkeitsgrenze der Beschäftigung, die für selbständig Erwerbstätigen aufgestellten Grundsätze galten. Mit BGBl I 2007/104 wurden freie Dienstnehmer gem § 4 Abs 4 ASVG Dienstnehmern (iSd § 1 Abs 1 lit a AlVG) gleichgestellt und in die Arbeitslosenversicherungspflichtversicherung aufgenommen. Damit wurde auch im AlVG eine dem § 4 Abs 4 ASVG entsprechende Gleichstellungsanordnung getroffen. Freie Dienstnehmer gem § 4 Abs 4 ASVG sind daher – hinsichtlich des Vorliegens von Arbeitslosigkeit – wie Dienstnehmer gem § 4 Abs 2 ASVG zu behandeln.Im Erk vom
- 2004, 2002/08/0118 hat der VwGH zur Rechtslage vor dem
- 2008 ausgesprochen, dass lediglich Paragraph 4, Absatz 4, ASVG eine Anordnung enthält, dass den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleichstehen, die sich aufgrund freier Dienstverträge zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten. Diese Gleichstellung beziehe sich ausschließlich auf das ASVG. Das anzuwendende AlVG kenne keine solche Anordnung und für eine „analoge“ Anwendung der Gleichstellungsanordnung des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG für den Bereich des AlVG sei kein Raum. Daraus resultierte, dass bei freien Dienstnehmern hinsichtlich der Ermittlung ihres Einkommens und somit zur Frage der Beurteilung einer allfälligen Geringfügigkeitsgrenze der Beschäftigung, die für selbständig Erwerbstätigen aufgestellten Grundsätze galten. Mit BGBl römisch eins 2007/104 wurden freie Dienstnehmer gem Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Dienstnehmern (iSd Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG) gleichgestellt und in die Arbeitslosenversicherungspflichtversicherung aufgenommen. Damit wurde auch im AlVG eine dem Paragraph 4, Absatz 4, ASVG entsprechende Gleichstellungsanordnung getroffen. Freie Dienstnehmer gem Paragraph 4, Absatz 4, ASVG sind daher – hinsichtlich des Vorliegens von Arbeitslosigkeit – wie Dienstnehmer gem Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu behandeln. Bei freien Dienstnehmern lassen sich die jeweiligen Vertragsverhältnisse durch die Meldung zur Sozialversicherung klar und einfach abgrenzen, so dass es einer verwaltungsaufwändigen Überprüfung der Inhalte der Tätigkeiten nicht bedarf. Bei dieser den Arbeitnehmern arbeitslosenversicherungsrechtlich gleichgestellten Personengruppe wird analog den regulären Arbeitnehmern als Abgrenzungskriterium zwischen unterschiedlichen Beschäftigungen daher bereits die Person des Vertragspartners ausreichend sein und im Gegensatz zu den selbstständigen Erwerbstätigen ein klar unterscheidbarer Inhalt der Tätigkeit nicht erforderlich sein (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2020) zu § 12 AlVG RZ 312).Bei freien Dienstnehmern lassen sich die jeweiligen Vertragsverhältnisse durch die Meldung zur Sozialversicherung klar und einfach abgrenzen, so dass es einer verwaltungsaufwändigen Überprüfung der Inhalte der Tätigkeiten nicht bedarf. Bei dieser den Arbeitnehmern arbeitslosenversicherungsrechtlich gleichgestellten Personengruppe wird analog den regulären Arbeitnehmern als Abgrenzungskriterium zwischen unterschiedlichen Beschäftigungen daher bereits die Person des Vertragspartners ausreichend sein und im Gegensatz zu den selbstständigen Erwerbstätigen ein klar unterscheidbarer Inhalt der Tätigkeit nicht erforderlich sein (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2020) zu Paragraph 12, AlVG RZ 312). Der Beschwerdeführer erzielte im Mai 2020 aus dem Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber XXXX Einkünfte in der Höhe von € 348,00 (ohne Fahrtspesen). Damit hat er die Geringfügigkeitsgrenze von € 460,66 (im Jahr 2020) nicht überschritten. Eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze könnte sich allerdings aus der Regelung des § 5 Abs. 3 Z 1 ASVG ergeben, auf die sich die belangte Behörde gestützt hat.Der Beschwerdeführer erzielte im Mai 2020 aus dem Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 Einkünfte in der Höhe von € 348,00 (ohne Fahrtspesen). Damit hat er die Geringfügigkeitsgrenze von € 460,66 (im Jahr 2020) nicht überschritten. Eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze könnte sich allerdings aus der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG ergeben, auf die sich die belangte Behörde gestützt hat. § 5 Abs. 3 Z 1 ASVG setzt jedoch voraus, dass die Geringfügigkeitsgrenze „nur“ deswegen nicht überschritten wird, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonats begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG setzt jedoch voraus, dass die Geringfügigkeitsgrenze „nur“ deswegen nicht überschritten wird, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonats begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. Vorliegend wurde das freie Dienstverhältnis evidenter Weise für länger als einen Monat vereinbart. Da der Beschwerdeführer für Mai 2020 ein Entgelt von lediglich € 348,00 bezog, hat er - auf den ersten Blick - die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten. Allerdings könnte sich eine Überschreitung aus der (oben wiedergegebenen) Sonderregelung für Rumpfmonate ergeben. Nach der Rechtsprechung würde die Anwendung dieser Regelung aber voraussetzen, dass die Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht überschritten wurde, weil das freie Dienstverhältnis erst im Verlauf eines Monats begonnen oder geendet hat (vgl. eingehend VwGH 20.2.2020, Ra 2019/08/0156; Ro 2016/08/0005).Vorliegend wurde das freie Dienstverhältnis evidenter Weise für länger als einen Monat vereinbart. Da der Beschwerdeführer für Mai 2020 ein Entgelt von lediglich € 348,00 bezog, hat er - auf den ersten Blick - die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten. Allerdings könnte sich eine Überschreitung aus der (oben wiedergegebenen) Sonderregelung für Rumpfmonate ergeben. Nach der Rechtsprechung würde die Anwendung dieser Regelung aber voraussetzen, dass die Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht überschritten wurde, weil das freie Dienstverhältnis erst im Verlauf eines Monats begonnen oder geendet hat vergleiche eingehend VwGH 20.2.2020, Ra 2019/08/0156; Ro 2016/08/0005). Dass dies hier der Fall ist, ist nicht zu sehen. Der Beschwerdeführer brachte stets vor, dass er von Anfang an nur ein geringfügiges freies Dienstverhältnis vereinbart habe, in dem das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten sollte. Er legte zum Beweis Bestätigungen über die gebührende monatliche Entlohnung (von im Mai 2020 € 348,00 bzw. ab Juni 2020 € 312,00 – jeweils ohne Fahrtspesen) vor. Die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse mit 11.05.2020 wies ebenso nur eine geringfügige Beschäftigung aus. Der einzige Hinweis auf ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis besteht in den beim Dachverband geführten Versicherungsdaten, eine Bindung an diese Daten ist dem Gesetz allerdings nicht zu entnehmen (vgl. VwGH 24.7.2013, 2011/08/0221, 0222, und VwGH 13.10.2020, Ro 2016/08/0005).Dass dies hier der Fall ist, ist nicht zu sehen. Der Beschwerdeführer brachte stets vor, dass er von Anfang an nur ein geringfügiges freies Dienstverhältnis vereinbart habe, in dem das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten sollte. Er legte zum Beweis Bestätigungen über die gebührende monatliche Entlohnung (von im Mai 2020 € 348,00 bzw. ab Juni 2020 € 312,00 – jeweils ohne Fahrtspesen) vor. Die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse mit 11.05.2020 wies ebenso nur eine geringfügige Beschäftigung aus. Der einzige Hinweis auf ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis besteht in den beim Dachverband geführten Versicherungsdaten, eine Bindung an diese Daten ist dem Gesetz allerdings nicht zu entnehmen vergleiche VwGH 24.7.2013, 2011/08/0221, 0222, und VwGH 13.10.2020, Ro 2016/08/0005). Die Frage des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses ist Tatbestandsmoment (und nicht Vorfrage einer Rechtsfrage) für eine auf § 12 AlVG gestützte Entscheidung und von der Behörde daher als Tatfrage festzustellen. Hinsichtlich der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses ist das Arbeitsmarktservice zwar an einen rechtskräftigen Bescheid des Sozialversicherungsträgers gebunden. Eine weiterreichende Bindung, insb an die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger geführten Versicherungsdaten, besteht jedoch nicht, da zB eine Person bei einem Arbeitgeber wegen Unterlassung der ordnungsgemäßen Abmeldung weiterhin als versichert gemeldet sein kann, obwohl sie dort nicht mehr beschäftigt ist. Der Meldung beim Dachverband kommt
der Judikatur des VwGH nur eine gewisse Indizwirkung, aber kein voller Beweis zu (vgl VwGH
- 2012, 2011/08/0311; BVwG
- 2014, L501 2002046-1). Das Arbeitsmarktservice ist daher vielmehr verpflichtet, die Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses – sofern sie als Hauptfrage nicht bindend entschieden und ein solches Verfahren auch nicht anhängig ist oder anhängig gemacht wird – als Vorfrage iSd § 38 AVG selbst zu beurteilen (VwGH
- 2000, 98/08/0269) – (siehe Erl zu § 45 AlVG, Rz 788) (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2020) zu § 12 AlVG).Die Frage des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses ist Tatbestandsmoment (und nicht Vorfrage einer Rechtsfrage) für eine auf Paragraph 12, AlVG gestützte Entscheidung und von der Behörde daher als Tatfrage festzustellen. Hinsichtlich der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses ist das Arbeitsmarktservice zwar an einen rechtskräftigen Bescheid des Sozialversicherungsträgers gebunden. Eine weiterreichende Bindung, insb an die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger geführten Versicherungsdaten, besteht jedoch nicht, da zB eine Person bei einem Arbeitgeber wegen Unterlassung der ordnungsgemäßen Abmeldung weiterhin als versichert gemeldet sein kann, obwohl sie dort nicht mehr beschäftigt ist. Der Meldung beim Dachverband kommt
der Judikatur des VwGH nur eine gewisse Indizwirkung, aber kein voller Beweis zu vergleiche VwGH
- 2012, 2011/08/0311; BVwG
- 2014, L501 2002046-1). Das Arbeitsmarktservice ist daher vielmehr verpflichtet, die Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses – sofern sie als Hauptfrage nicht bindend entschieden und ein solches Verfahren auch nicht anhängig ist oder anhängig gemacht wird – als Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG selbst zu beurteilen (VwGH
- 2000, 98/08/0269) – (siehe Erl zu Paragraph 45, AlVG, Rz 788) (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2020) zu Paragraph 12, AlVG). Liegt aber - wie hier - kein Hinweis auf eine umfangreichere Arbeitspflicht bei einem vereinbarten früheren Beginn des freien Dienstverhältnisses im betreffenden Monat bzw. auf einen damit verbundenen höheren Entgeltanspruch vor, so ist es nicht zulässig, das erzielte Entgelt auf den gesamten Monat fiktiv hochzurechnen (vgl. in dem Sinn neuerlich VwGH Ra 2019/08/0156, Ro 2016/08/0005).Liegt aber - wie hier - kein Hinweis auf eine umfangreichere Arbeitspflicht bei einem vereinbarten früheren Beginn des freien Dienstverhältnisses im betreffenden Monat bzw. auf einen damit verbundenen höheren Entgeltanspruch vor, so ist es nicht zulässig, das erzielte Entgelt auf den gesamten Monat fiktiv hochzurechnen vergleiche in dem Sinn neuerlich VwGH , Ra 2019/08/0156, Ro 2016/08/0005). Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2020, Ra 2019/08/0156, wurde ebenfalls ausgeführt, dass eine Bindung an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versichertendaten dem Gesetz nicht entnommen werden kann. Die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht haben daher selbst zu beurteilen, ob ein nicht nur geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat. Es ist unzulässig, dass an den Beschäftigungstagen erzielte Entgelt auf den gesamten Monat hochzurechnen, ohne darauf Bedacht zu nehmen, in welchem Ausmaß der/die Beschwerdeführer/in zu Arbeitsleistungen verpflichtet gewesen wäre. Es ist auch zu prüfen, ob der/die Beschwerdeführer/in zu weiteren Mehrleistungen verpflichtet gewesen wäre oder einen Anspruch auf Abgeltung der Mehrleistungen durch Zeitausgleich gehabt hätte. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt war im vorliegenden Fall zwar ein länger als einen Monat dauerndes Beschäftigungsverhältnis vereinbart, das im Lauf des Kalendermonats begonnen wurde. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die Geringfügigkeitsgrenze nur wegen dem Beginn im Laufe des Kalendermonats nicht überschritten wurde. Das wäre dann abzuleiten, wenn der Beschwerdeführer für den gesamten Monat - unter Hinzurechnung von Entgeltbestandteilen für schon absehbare, verpflichtend zu erbringende Mehrleistungen - ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt zugestanden wäre. Der Beschwerdeführer brachte aber schon im Verfahren vor der belangten Behörde vor, dass er mit dem Dienstgeber ausdrücklich ein nur geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart hatte, in dem das monatliche Entgelt insgesamt nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten sollte. Dies wurde auch vom Dienstgeber XXXX nachweislich bestätigt. Zwar würde eine tatsächlich höhere monatliche Gehaltszahlung bzw. ein höherer Anspruchslohn ungeachtet dieser Vereinbarung zu einer Vollversicherungspflicht führen. Es ist aber unzulässig, dass an den Beschäftigungstagen erzielte Entgelt auf den gesamten Monat hochzurechnen, ohne darauf Bedacht zu nehmen, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer noch zu Arbeitsleistungen verpflichtet gewesen wäre. Im konkreten Fall war der Arbeitsaufwand im Jahr 2020 wesentlich geringer aufgrund der vorherrschenden Corona-Pandemie. Im Vergleich zu den Jahren davor, wo die Tätigkeit aufwendiger war, da der Beschwerdeführer in die einzelnen Wohnungen direkt ablesen gehen musste, wurde im Jahr 2020 lediglich die Listen an die Wohnungsinhaber ausgeteilt. Die Wohnungsinhaber mussten ihren Zählerstand selbst ablesen und wurden die Listen anschließend wieder eingesammelt. Daher ergab sich bei den gleichen Häusern wie in den Jahren davor ein wesentlich geringerer Arbeitsaufwand und war daher die Beschäftigung nicht vollbeschäftigt, sondern nur geringfügig möglich. Dies hat sich auch in der Entlohnung niedergeschlagen. Die Aufwendungen des Beschwerdeführers wurden mit einem wesentlich geringeren Satz entlohnt. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt war im vorliegenden Fall zwar ein länger als einen Monat dauerndes Beschäftigungsverhältnis vereinbart, das im Lauf des Kalendermonats begonnen wurde. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die Geringfügigkeitsgrenze nur wegen dem Beginn im Laufe des Kalendermonats nicht überschritten wurde. Das wäre dann abzuleiten, wenn der Beschwerdeführer für den gesamten Monat - unter Hinzurechnung von Entgeltbestandteilen für schon absehbare, verpflichtend zu erbringende Mehrleistungen - ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt zugestanden wäre. Der Beschwerdeführer brachte aber schon im Verfahren vor der belangten Behörde vor, dass er mit dem Dienstgeber ausdrücklich ein nur geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart hatte, in dem das monatliche Entgelt insgesamt nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten sollte. Dies wurde auch vom Dienstgeber römisch 40 nachweislich bestätigt. Zwar würde eine tatsächlich höhere monatliche Gehaltszahlung bzw. ein höherer Anspruchslohn ungeachtet dieser Vereinbarung zu einer Vollversicherungspflicht führen. Es ist aber unzulässig, dass an den Beschäftigungstagen erzielte Entgelt auf den gesamten Monat hochzurechnen, ohne darauf Bedacht zu nehmen, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer noch zu Arbeitsleistungen verpflichtet gewesen wäre. Im konkreten Fall war der Arbeitsaufwand im Jahr 2020 wesentlich geringer aufgrund der vorherrschenden Corona-Pandemie. Im Vergleich zu den Jahren davor, wo die Tätigkeit aufwendiger war, da der Beschwerdeführer in die einzelnen Wohnungen direkt ablesen gehen musste, wurde im Jahr 2020 lediglich die Listen an die Wohnungsinhaber ausgeteilt. Die Wohnungsinhaber mussten ihren Zählerstand selbst ablesen und wurden die Listen anschließend wieder eingesammelt. Daher ergab sich bei den gleichen Häusern wie in den Jahren davor ein wesentlich geringerer Arbeitsaufwand und war daher die Beschäftigung nicht vollbeschäftigt, sondern nur geringfügig möglich. Dies hat sich auch in der Entlohnung niedergeschlagen. Die Aufwendungen des Beschwerdeführers wurden mit einem wesentlich geringeren Satz entlohnt. Im Hinblick darauf ist fallbezogen für Mai 2020 von keinem die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Einkommen und damit vom Vorliegen von Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 6 lit. a AlVG auszugehen (vgl. auch VwGH 6.7.2011, 2011/08/0048 und VwGH 13.10.2020, Ro 2016/08/0005).Im Hinblick darauf ist fallbezogen für Mai 2020 von keinem die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Einkommen und damit vom Vorliegen von Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG auszugehen vergleiche auch VwGH 6.7.2011, 2011/08/0048 und VwGH 13.10.2020, Ro 2016/08/0005). Damit erweist sich der ausgesprochene Widerruf der Notstandshilfe ebenso wie die darauf aufbauende Rückforderung des unberechtigt Empfangenen als rechtswidrig, sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W141.2237283.1.00