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{'item': 'W141 2237283-2'}

Obsah (20)§ 24Artikel 133§ 38§ 12§ 14§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 13§ 21a§ 50§ 18§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2021 GeschäftszahlW141 2237283-2 SpruchW141 2237283-2/9E, W141 2237283-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 24Abs. 2 und § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird

Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Laxenburger Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 11.08.2020 wurde

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 11.05.2020 bis 31.05.2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 896,70 verpflichtet wurde. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Laxenburger Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 11.08.2020 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 11.05.2020 bis 31.05.2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 896,70 verpflichtet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 11.05.2020 bis 31.05.2020 zu Unrecht bezogen habe, da er laut Meldung der ÖGK gleichzeitig in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei XXXX stand.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 11.05.2020 bis 31.05.2020 zu Unrecht bezogen habe, da er laut Meldung der ÖGK gleichzeitig in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei römisch 40 stand. 2. Mit Bescheid ebenfalls vom 11.08.2020 wurde

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.06.2020 bis 30.06.2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.281,00 verpflichtet wurde. 2. Mit Bescheid ebenfalls vom 11.08.2020 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.06.2020 bis 30.06.2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.281,00 verpflichtet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.06.2020 bis 30.06.2020 zu Unrecht bezogen habe, da er nach Beendigung seiner Vollzeitbeschäftigung bei XXXX innerhalb eines Monats ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber begonnen habe.

§ 12Abs. 3 lit. H Al

VG wäre der Beschwerdeführer daher nicht arbeitslos gewesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.06.2020 bis 30.06.2020 zu Unrecht bezogen habe, da er nach Beendigung seiner Vollzeitbeschäftigung bei römisch 40 innerhalb eines Monats ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber begonnen habe.

Paragraph 12, Absatz 3, lit. H AlVG wäre der Beschwerdeführer daher nicht arbeitslos gewesen.

  1. Gegen diese beiden Bescheide erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde begründend angeführt, dass die Meldungen der ÖGK unrichtig seien. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer am 11.05.2020 eine Beschäftigung bei der XXXX aufgenommen. Die Tätigkeit habe darin bestanden, als freier Dienstnehmer mit eigenen Betriebsmitteln, gegenständlich mit einem PKW, an verschiedenen Adressen in Wien Energieablesungen zu Gunsten der XXXX vorzunehmen. Entgegen der Meldungen der ÖGK habe der Beschwerdeführer das geringfügige Dienstverhältnis am 11.05.2020 begonnen und diese Tätigkeit bis zum 30.06.2020 durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt innerhalb eines Monats eine Folgebeschäftigung beim selben Dienstgeber aufgenommen. Entgegen der Meldungen der ÖGK habe der Beschwerdeführer im Monat Mai und im Monat Juni 2020 die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten. Das Entgelt für die Ablesetätigkeit im Monat Mai habe € 348,00 und das Entgelt für den Monat Juni 2020 € 312,00 betragen. Gemeinsam mit der Abrechnungsleistung wären aber die Fahrtspesen in Form von Kilometergeld ausbezahlt worden. Für den Monat Mai 2020 wären dies € 112,65 und für den Monat Juni 2020 € 159,60 gewesen. Das Kilometergeld sei kein im Kalendermonat gebührendes (gemeint: steuerpflichtiges) Entgelt im Sinne des § 5 Abs 2 ASVG, sondern handle es sich dabei nur um eine Entschädigung für tatsächlich angefallenen Aufwand. Entgegen der Meldung der ÖGK habe durchgehend vom 11.05.2020 bis zum 30.06.2020 eine geringfügige Beschäftigung vorgelegen. Der Beschwerde wurden diverse Beweise beigelegt.
  2. Gegen diese beiden Bescheide erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde begründend angeführt, dass die Meldungen der ÖGK unrichtig seien. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer am 11.05.2020 eine Beschäftigung bei der römisch 40 aufgenommen. Die Tätigkeit habe darin bestanden, als freier Dienstnehmer mit eigenen Betriebsmitteln, gegenständlich mit einem PKW, an verschiedenen Adressen in Wien Energieablesungen zu Gunsten der römisch 40 vorzunehmen. Entgegen der Meldungen der ÖGK habe der Beschwerdeführer das geringfügige Dienstverhältnis am 11.05.2020 begonnen und diese Tätigkeit bis zum 30.06.2020 durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt innerhalb eines Monats eine Folgebeschäftigung beim selben Dienstgeber aufgenommen. Entgegen der Meldungen der ÖGK habe der Beschwerdeführer im Monat Mai und im Monat Juni 2020 die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten. Das Entgelt für die Ablesetätigkeit im Monat Mai habe € 348,00 und das Entgelt für den Monat Juni 2020 € 312,00 betragen. Gemeinsam mit der Abrechnungsleistung wären aber die Fahrtspesen in Form von Kilometergeld ausbezahlt worden. Für den Monat Mai 2020 wären dies € 112,65 und für den Monat Juni 2020 € 159,60 gewesen. Das Kilometergeld sei kein im Kalendermonat gebührendes (gemeint: steuerpflichtiges) Entgelt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, sondern handle es sich dabei nur um eine Entschädigung für tatsächlich angefallenen Aufwand. Entgegen der Meldung der ÖGK habe durchgehend vom 11.05.2020 bis zum 30.06.2020 eine geringfügige Beschäftigung vorgelegen. Der Beschwerde wurden diverse Beweise beigelegt.
  3. Mit Schreiben vom 07.10.2020 brachte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers ein weiteres Schreiben bei der belangten Behörde ein. Ausgeführt wurde, dass nach nochmaliger Prüfung der ÖGK im Monat Mai eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze vorliege und im Folgemonat wiederum die Geringfügigkeitsgrenze erfüllt sei. Aufgrund des freien Dienstverhältnisses sei die Beschäftigung im Folgemonat als geringfügig einzustufen.
  4. Mit Schreiben vom 12.10.2020 erklärte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verletzung der Meldepflicht keiner Schuld bewusst sei. Tatsächlich habe dieser seiner Beraterin bei der belangten Behörde im letzten persönlichen Gespräch im Januar 2020 mitgeteilt, dass er im Sommer wieder für die Firma XXXX arbeiten werde. Die Beraterin habe sich diesbezüglich Notizen gemacht. Es sei dann infolge der Corona-Pandemie aber zu keinen weiteren persönlichen Vorsprachen mehr gekommen. Im Gegensatz zu der langjährigen Praxis wäre dann im Jahr 2020 ein freies Dienstverhältnis begründet worden. Dies sei für den Beschwerdeführer neu gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass beim freien Dienstverhältnis die belangte Behörde ohnehin informiert werde, sobald die Beschäftigung aufgenommen werde. Der Beschwerdeführer habe die Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung angestrebt, so wie dies in den letzten Jahren in der Sommerzeit auch der Fall gewesen sei. Ihm sei zu keinem Zeitpunkt ein Meldepflichtverstoß bewusst gewesen.
  5. Mit Schreiben vom 12.10.2020 erklärte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verletzung der Meldepflicht keiner Schuld bewusst sei. Tatsächlich habe dieser seiner Beraterin bei der belangten Behörde im letzten persönlichen Gespräch im Januar 2020 mitgeteilt, dass er im Sommer wieder für die Firma römisch 40 arbeiten werde. Die Beraterin habe sich diesbezüglich Notizen gemacht. Es sei dann infolge der Corona-Pandemie aber zu keinen weiteren persönlichen Vorsprachen mehr gekommen. Im Gegensatz zu der langjährigen Praxis wäre dann im Jahr 2020 ein freies Dienstverhältnis begründet worden. Dies sei für den Beschwerdeführer neu gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass beim freien Dienstverhältnis die belangte Behörde ohnehin informiert werde, sobald die Beschäftigung aufgenommen werde. Der Beschwerdeführer habe die Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung angestrebt, so wie dies in den letzten Jahren in der Sommerzeit auch der Fall gewesen sei. Ihm sei zu keinem Zeitpunkt ein Meldepflichtverstoß bewusst gewesen.
  6. Mit Stellungnahme vom 29.10.2020 erklärte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers, dass sich der Beschwerdeführer nicht erklären könne, warum das Beschäftigungsverhältnis, das er aus eigener Initiative erwähnt habe, nicht im Gesprächsprotokoll vermerkt worden sei. Zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren jeweils zwei Mal im Jahr zwei Monate bei der XXXX beschäftigt gewesen sei. Es ist nicht auszuschließen, dass hier ein Missverständnis in der Kommunikation vorgelegen habe.
  7. Mit Stellungnahme vom 29.10.2020 erklärte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers, dass sich der Beschwerdeführer nicht erklären könne, warum das Beschäftigungsverhältnis, das er aus eigener Initiative erwähnt habe, nicht im Gesprächsprotokoll vermerkt worden sei. Zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren jeweils zwei Mal im Jahr zwei Monate bei der römisch 40 beschäftigt gewesen sei. Es ist nicht auszuschließen, dass hier ein Missverständnis in der Kommunikation vorgelegen habe.
  8. Mit Bescheid vom 11.11.2020 wurde die Beschwerde vom 07.09.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 6. Mit Bescheid vom 11.11.2020 wurde die Beschwerde vom 07.09.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.11.2020, beantragte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  2. Am 27.11.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2021 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge am 03.02.2021 der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde. Am 01.03.2021 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin AAss. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers RA Mag. Walter PIRKER (BFV) und eine Vertreterin der belangten Behörde Dr. Julia Marie-Helen UNGER (BHV) sowie die Zeugin XXXX (Z1) an der Verhandlung teil. Am 01.03.2021 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin AAss. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers RA Mag. Walter PIRKER (BFV) und eine Vertreterin der belangten Behörde Dr. Julia Marie-Helen UNGER (BHV) sowie die Zeugin römisch 40 (Z1) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführer XXXX (BF) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführer römisch 40 (BF) folgendes hervor: Auf Nachfrage durch den VR führte der BF aus, dass er keinen Dienstvertrag habe, sondern mit der Firma XXXX ein freier Dienstvertrag in geringfügigem Ausmaß vereinbart wurde. Er könne diesbezüglich nur die Listen der Häuser vorlegen, welche er im Rahmen der Ablesung betreut habe. Bei den Jahren zuvor wäre die Tätigkeit aufwendiger gewesen, da er damals in jeder Woche abgelesen habe. Im letzten Jahr wäre an die Wohnungsinhaber nur die Listen ausgeteilt worden und diese hätten selbst ablesen müssen und wären die Listen dann wieder eingesammelt worden. Deshalb habe sich bei den gleichen Häusern wie im letzten Jahr ein wesentlich geringerer Arbeitsaufwand ergeben und wäre deshalb seine Beschäftigung nicht vollbeschäftigt, sondern nur geringfügig beschäftigt gewesen. Da der Aufwand wesentlich geringer gewesen sei, wäre ihm im Verhältnis zum Vorjahr bei den gleichen Hausanlagen ein wesentlich geringerer Satz an Aufwendungen seinerseits entlohnt worden.Auf Nachfrage durch den VR führte der BF aus, dass er keinen Dienstvertrag habe, sondern mit der Firma römisch 40 ein freier Dienstvertrag in geringfügigem Ausmaß vereinbart wurde. Er könne diesbezüglich nur die Listen der Häuser vorlegen, welche er im Rahmen der Ablesung betreut habe. Bei den Jahren zuvor wäre die Tätigkeit aufwendiger gewesen, da er damals in jeder Woche abgelesen habe. Im letzten Jahr wäre an die Wohnungsinhaber nur die Listen ausgeteilt worden und diese hätten selbst ablesen müssen und wären die Listen dann wieder eingesammelt worden. Deshalb habe sich bei den gleichen Häusern wie im letzten Jahr ein wesentlich geringerer Arbeitsaufwand ergeben und wäre deshalb seine Beschäftigung nicht vollbeschäftigt, sondern nur geringfügig beschäftigt gewesen. Da der Aufwand wesentlich geringer gewesen sei, wäre ihm im Verhältnis zum Vorjahr bei den gleichen Hausanlagen ein wesentlich geringerer Satz an Aufwendungen seinerseits entlohnt worden. Darüber hinaus habe der BF erst ein paar Tage vorher erfahren, dass er ab 11.05.2020 zu arbeiten beginnen könne, da die XXXX nicht gewusst habe, ob heuer abgelesen werde oder nicht.Darüber hinaus habe der BF erst ein paar Tage vorher erfahren, dass er ab 11.05.2020 zu arbeiten beginnen könne, da die römisch 40 nicht gewusst habe, ob heuer abgelesen werde oder nicht. Der BFV erklärte darüber hinaus, dass die Firma XXXX einen Nachweis nachreichen würde, wonach von vornherein vereinbart wurde, dass der BF nur als geringfügig Beschäftigter tätig sei.Der BFV erklärte darüber hinaus, dass die Firma römisch 40 einen Nachweis nachreichen würde, wonach von vornherein vereinbart wurde, dass der BF nur als geringfügig Beschäftigter tätig sei. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z) folgendes hervor: Der BF wäre ein langjähriger Kunde und könne die Z sich noch an die Niederschrift vom 11.09.2020 erinnern. Sie habe zwar nicht vermerkt, dass der BF im Jahre 2020 wieder bei der Firma XXXX arbeiten werde, jedoch wäre ihr bewusst gewesen, dass er wahrscheinlich wie in den vielen Jahren zuvor, wieder bei der Firma XXXX arbeiten werde, aber ein fixer Arbeitsbeginn wäre ihr nicht bekannt gewesen.Der BF wäre ein langjähriger Kunde und könne die Z sich noch an die Niederschrift vom 11.09.2020 erinnern. Sie habe zwar nicht vermerkt, dass der BF im Jahre 2020 wieder bei der Firma römisch 40 arbeiten werde, jedoch wäre ihr bewusst gewesen, dass er wahrscheinlich wie in den vielen Jahren zuvor, wieder bei der Firma römisch 40 arbeiten werde, aber ein fixer Arbeitsbeginn wäre ihr nicht bekannt gewesen. Der BF führte diesbezüglich zudem aus, dass er mit seiner Beraterin, wie von dieser selbst ebenfalls ausgesagt, über das eventuell im Mai/Juni anstehende Dienstverhältnis bei der Firma XXXX gesprochen habe. Genaueres habe er zu dem Zeitpunkt noch nicht gewusst. Der BF führte diesbezüglich zudem aus, dass er mit seiner Beraterin, wie von dieser selbst ebenfalls ausgesagt, über das eventuell im Mai/Juni anstehende Dienstverhältnis bei der Firma , römisch 40 gesprochen habe. Genaueres habe er zu dem Zeitpunkt noch nicht gewusst. Der BF erklärte weiter, dass er zum Zeitpunkt 02.04.2020 noch nicht sagen hätte können, wann das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX beginnt, da er dies erst ein paar Tage vor dem tatsächlichen Beginn des Dienstverhältnisses erfahren habe.Der BF erklärte weiter, dass er zum Zeitpunkt 02.04.2020 noch nicht sagen hätte können, wann das Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 beginnt, da er dies erst ein paar Tage vor dem tatsächlichen Beginn des Dienstverhältnisses erfahren habe. Zum Zeitpunkt ab dem der BF erfahren habe wann das Dienstverhältnis beginnt, habe er auch gewusst und sei ihm von vornherein mitgeteilt worden, dass es nur ein geringfügiges Dienstverhältnis sein werde und er müsse sich eingestehen, dass er es nicht gemeldet habe. 10. Mit Schreiben vom 19.03.2021 hat der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers erklärt, dass er zum Nachweis, dass der Beschwerdeführer von vornherein nur als geringfügig Beschäftigter bei der Firma XXXX tätig war und brachte weitere Unterlagen in Vorlage. Darunter waren die geringfügige Anmeldebestätigung bei der Sozialversicherung ab dem 11.05.2020 beim Dienstgeber XXXX , ein E-Mail der Firma XXXX vom 05.05.2020 ebenfalls betreffend die geringfügige Anmeldung ab dem 11.05.2020 und ein weiteres E-Mail der Firma XXXX vom 19.03.2021.10. Mit Schreiben vom 19.03.2021 hat der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers erklärt, dass er zum Nachweis, dass der Beschwerdeführer von vornherein nur als geringfügig Beschäftigter bei der Firma römisch 40 tätig war und brachte weitere Unterlagen in Vorlage. Darunter waren die geringfügige Anmeldebestätigung bei der Sozialversicherung ab dem 11.05.2020 beim Dienstgeber römisch 40 , ein E-Mail der Firma römisch 40 vom 05.05.2020 ebenfalls betreffend die geringfügige Anmeldung ab dem 11.05.2020 und ein weiteres E-Mail der Firma römisch 40 vom 19.03.2021. 11. Mit Schreiben vom 22.03.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Firma XXXX ein, aus welchem eindeutig hervorgeht, dass der Beschwerdeführer von vornherein mit der Firma XXXX ein geringfügiges freies Beschäftigungsverhältnis ab dem 11.05.2020 bis 30.06.2020 vereinbart hat. 11. Mit Schreiben vom 22.03.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Firma römisch 40 ein, aus welchem eindeutig hervorgeht, dass der Beschwerdeführer von vornherein mit der Firma römisch 40 ein geringfügiges freies Beschäftigungsverhältnis ab dem 11.05.2020 bis 30.06.2020 vereinbart hat. 12. Mit Schreiben vom 30.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung der XXXX vom 22.03.2021 zur Kenntnis gebracht.12. Mit Schreiben vom 30.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung der römisch 40 vom 22.03.2021 zur Kenntnis gebracht. 13. Mit Schreiben vom 30.03.2021 wurden der belangten Behörde die durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers erbrachten Nachweise vom 19.03.2021 sowie die Mitteilung der XXXX vom 22.03.2021 zur Kenntnis gebracht. 13. Mit Schreiben vom 30.03.2021 wurden der belangten Behörde die durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers erbrachten Nachweise vom 19.03.2021 sowie die Mitteilung der römisch 40 vom 22.03.2021 zur Kenntnis gebracht. 14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht W141 2237283-1/9E vom 31.03.2021 wurde festgestellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienstgeber XXXX von Anfang an für den Zeitraum 11.05.2020 bis zum 30.06.2020 ein geringfügiges freies Dienstverhältnis vereinbart worden war. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde

§ 24Abs. 2 und § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, statt und hob den angefochtenen Bescheid, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung dahingehend ersatzlos auf, das der Beschwerdeführer nur ein geringfügiges Dienstverhältnis mit der Firma XXXX hatte. 14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht W141 2237283-1/9E vom 31.03.2021 wurde festgestellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienstgeber , römisch 40 von Anfang an für den Zeitraum 11.05.2020 bis zum 30.06.2020 ein geringfügiges freies Dienstverhältnis vereinbart worden war. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde

Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, statt und hob den angefochtenen Bescheid, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung dahingehend ersatzlos auf, das der Beschwerdeführer nur ein geringfügiges Dienstverhältnis mit der Firma römisch 40 hatte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer steht seit 02.01.2013 regelmäßig in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seine letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 06.08.2018 bis 31.10.2018 als Angestellter beim Dienstgeber XXXX . Der Beschwerdeführer steht seit 02.01.2013 regelmäßig in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seine letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 06.08.2018 bis 31.10.2018 als Angestellter beim Dienstgeber , römisch 40 . Seit 13.01.2014 steht der Beschwerdeführer in Bezug von Notstandshilfe, unterbrochen durch ein- bis zweimonatige Dienstverhältnisse beim Dienstgeber XXXX in den folgenden Zeiten: Seit 13.01.2014 steht der Beschwerdeführer in Bezug von Notstandshilfe, unterbrochen durch ein- bis zweimonatige Dienstverhältnisse beim Dienstgeber römisch 40 in den folgenden Zeiten: ● 01.06.2020 - 30.06.2020 ● 11.05.2020 - 31.05.2020 ● 04.11.2019 - 18.12.2019 ● 14.07.2019 - 01.08.2019 ● 06.05.2019 - 10.07.2019 ● 07.05.2018 - 02.07.2018 ● 01.02.2018 - 31.03.2018 ● 14.08.2017 - 19.10.2017 ● 08.05.2017 - 05.07.2017 ● 02.11.2016 - 07.11.2016 ● 09.05.2016 - 02.07.2016 ● 11.05.2015 - 03.07.2015 Laut Lohn- und Gehaltsabrechnung Mai 2020 erzielt der Beschwerdeführer in diesem Monat Einkünfte in Höhe von € 348,00 an Ablesekosten sowie € 112,56 an Fahrtspesen. Die Fahrtspesen sind als steuerfreier Bezug ausgewiesen. Laut Lohn- und Gehaltsabrechnung Juni 2020 erzielt der Beschwerdeführer in diesem Monat Einkünfte in Höhe von € 312,00 an Ablesekosten sowie € 159,60 an Fahrtspesen. Die Fahrtspesen sind als steuerfreier Bezug ausgewiesen. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe (in Höhe des Arbeitslosengeldes) in Höhe von € 42,70 täglich zuerkannt und ausbezahlt. Laut Auskunft des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger war der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX in der Zeit von 11.05.2020 bis 31.05.2020 als freier Dienstnehmer vollversichert sowie in der Zeit von 01.06.2020 bis 30.06.2020 geringfügig beschäftigt.Laut Auskunft des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger war der Beschwerdeführer bei der Firma römisch 40 in der Zeit von 11.05.2020 bis 31.05.2020 als freier Dienstnehmer vollversichert sowie in der Zeit von 01.06.2020 bis 30.06.2020 geringfügig beschäftigt. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienstgeber XXXX wurde von Anfang an für den Zeitraum 11.05.2020 bis zum 30.06.2020 ein geringfügiges freies Dienstverhältnis vereinbart. Dies wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W141 2237283-1/9E vom 31.03.2021 bestätigt.Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienstgeber römisch 40 wurde von Anfang an für den Zeitraum 11.05.2020 bis zum 30.06.2020 ein geringfügiges freies Dienstverhältnis vereinbart. Dies wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts , W141 2237283-1/9E vom 31.03.2021 bestätigt. Der Beschwerdeführer ist seit 03.07.2020 bis laufend bei XXXX als geringfügig Angestellter beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist seit 03.07.2020 bis laufend bei römisch 40 als geringfügig Angestellter beschäftigt.
  2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zu den vollversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigungen sowie dem Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherung vom 09.02.2021 und dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin XXXX und der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu den vollversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigungen sowie dem Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherung vom 09.02.2021 und dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin römisch 40 und der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zum Bezug von Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Mai und Juni 2020 und der Anhebung der Höhe der Notstandshilfe auf die Höhe des Arbeitslosengeldes im Zeitraum 16.03.2020 bis 30.09.2020, wonach dem Beschwerdeführer ab 01.05.2020 Notstandshilfe in Höhe von € 42,70 gebührt, ergibt sich aus der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 29.05.
  3. Die Einkünfte des Beschwerdeführers im Zeitraum 11.05.2020 bis 30.06.2020 ergeben sich aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Lohnbestätigungen. Die Feststellungen zur geringfügigen freien Beschäftigung des Beschwerdeführers beim Dienstgeber XXXX im Zeitraum 11.05.2020 bis 31.05.2020 stützen sich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W141 2237283-1/9E vom 31.03.2021 und ergibt sich sowohl aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch aus der Auskunft durch den Dienstgeber XXXX im Rahmen des Schreibens vom 19.03.2021 und vom 22.03.2021 und den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zur geringfügigen freien Beschäftigung des Beschwerdeführers beim Dienstgeber römisch 40 im Zeitraum 11.05.2020 bis 31.05.2020 stützen sich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W141 2237283-1/9E vom 31.03.2021 und ergibt sich sowohl aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch aus der Auskunft durch den Dienstgeber , römisch 40 im Rahmen des Schreibens vom 19.03.2021 und vom 22.03.2021 und den vorgelegten Unterlagen. Der Beschwerdeführer erzielte darüber hinaus im Mai 2020 aus dem Beschäftigungsverhältnis Einkünfte in der Höhe von € 348,00 (ohne Fahrtspesen). Im Juni erzielte der Beschwerdeführer Einkünfte in der Höhe von € 312,00 (ohne Fahrtspesen). Damit hat er die Geringfügigkeitsgrenze von € 460,66 (im Jahr 2020) nicht überschritten. Der Beschwerdeführer brachte aber schon im Verfahren vor der belangten Behörde vor, dass er mit dem Dienstgeber ausdrücklich ein nur geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart hatte, in dem das monatliche Entgelt insgesamt nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten sollte. Dies wurde auch vom Dienstgeber XXXX nachweislich bestätigt. Zwar würde eine tatsächlich höhere monatliche Gehaltszahlung bzw. ein höherer Anspruchslohn ungeachtet dieser Vereinbarung zu einer Vollversicherungspflicht führen, dies ist aber im konkreten Fall gerade nicht gegeben.Der Beschwerdeführer brachte aber schon im Verfahren vor der belangten Behörde vor, dass er mit dem Dienstgeber ausdrücklich ein nur geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart hatte, in dem das monatliche Entgelt insgesamt nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten sollte. Dies wurde auch vom Dienstgeber römisch 40 nachweislich bestätigt. Zwar würde eine tatsächlich höhere monatliche Gehaltszahlung bzw. ein höherer Anspruchslohn ungeachtet dieser Vereinbarung zu einer Vollversicherungspflicht führen, dies ist aber im konkreten Fall gerade nicht gegeben. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer somit ab 11.05.2020 bis 31.05.2020 und wieder von 01.06.2020 bis 30.06.2020 beim Dienstgeber XXXX geringfügig beschäftigt. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer somit ab 11.05.2020 bis 31.05.2020 und wieder von 01.06.2020 bis 30.06.2020 beim Dienstgeber römisch 40 geringfügig beschäftigt.
  4. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. , Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf des Leistungsbezuges für den Zeitraum vom 01.06.2020 und 30.06.2020 sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 1.281,
  4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, lauten:

§ 7Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 12Abs.

1 Z 1 ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat.

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat.

§ 12Abs.

1 Z 2 ist arbeitslos, wer nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt undGemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, ist arbeitslos, wer nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und

§ 12Abs.

1 Z 3 ist arbeitslos, wer keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, ist arbeitslos, wer keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Weiter gilt

§ 13Abs.

3 insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2:Weiter gilt

Paragraph 13, Absatz 3, insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 :

  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist;
  3. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  4. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  5. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
  6. e)wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
  7. f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
  8. g)ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
  9. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  10. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

§ 12Abs.

6 lit a ilt jedoch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt.

Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, ilt jedoch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt. § 24 Abs. 1 bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25

werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24, Absatz eins, bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. § 24 Abs. 2 bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Paragraph 24, Absatz 2, bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25Abs.

1 ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Paragraph 25, Absatz eins, ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

§ 25Abs.

4 können Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

Paragraph 25, Absatz 4, können Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

§ 25Abs.

6 besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Paragraph 25, Absatz 6, besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50

verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Ausnahmen von der Vollversicherung: laut ASVG, BGBl. NR. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017:Ausnahmen von der Vollversicherung: laut ASVG, Bundesgesetzblatt NR. 189 aus 1955, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 125/2017:

§ 5Abs.

2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (Anm.:

BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 460,66 €) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € Anmerkung,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 460,66 €) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.

§ 5Abs. 3 ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn

Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn

  1. das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde;
  2. das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Absatz 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde;
  3. es sich um eine Beschäftigung als HausbesorgerIn nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, handelt, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder bei Anspruch auf Wochengeld.
  4. es sich um eine Beschäftigung als HausbesorgerIn nach dem Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, handelt, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder bei Anspruch auf Wochengeld.

§ 38Al

VG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Der Gesetzgeber normiert in § 12 Abs. 3 lit

  1. a)AlVG, dass nicht als arbeitslos gilt, wer in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen (freien) Dienstverhältnis steht.Der Gesetzgeber normiert in Paragraph 12, Absatz 3, Litera a,) AlVG, dass nicht als arbeitslos gilt, wer in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen (freien) Dienstverhältnis steht. Der Beschwerdeführer stand in der Zeit von 11.05.2020 bis 31.05.2020 in einem geringfügigen Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX und galt in diesem Zeitraum daher als arbeitslos. Dies wurde mit Erkenntnis W141 2237283-1/9E vom 31.03.2021 eindeutig festgestellt. Der Beschwerdeführer stand in der Zeit von 11.05.2020 bis 31.05.2020 in einem geringfügigen Dienstverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 und galt in diesem Zeitraum daher als arbeitslos. Dies wurde mit Erkenntnis W141 2237283-1/9E vom 31.03.2021 eindeutig festgestellt. Arbeitslosigkeit liegt gem § 12 Abs 3 lit h AlVG bei einer Person nicht vor, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung eine Unterbrechung von mindestens einem Monat liegt. Der Unterbrechungszeitraum wird ab der arbeitsrechtlichen Beendigung des vorangehenden Dienstverhältnisses (unabhängig vom Ende der Sozialversicherungspflicht) gerechnet.Arbeitslosigkeit liegt gem Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG bei einer Person nicht vor, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung eine Unterbrechung von mindestens einem Monat liegt. Der Unterbrechungszeitraum wird ab der arbeitsrechtlichen Beendigung des vorangehenden Dienstverhältnisses (unabhängig vom Ende der Sozialversicherungspflicht) gerechnet. Beim Wechsel in ein geringfügiges Dienstverhältnis handelt es sich um eine maßgebende Tatsache iSd § 25 Abs 1 AlVG (VwGH 22. 2. 2012, 2009/08/0251). Auch eine Arbeitszeiterhöhung bzw die Leistung von Mehrstunden ist zu melden, auch wenn diese nach Auffassung des Arbeitslosen den Anspruch nicht zu beeinflussen vermag (VwGH 23. 12. 2014, Ra 2014/08/0061).Beim Wechsel in ein geringfügiges Dienstverhältnis handelt es sich um eine maßgebende Tatsache iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG (VwGH 22. 2. 2012, 2009/08/0251). Auch eine Arbeitszeiterhöhung bzw die Leistung von Mehrstunden ist zu melden, auch wenn diese nach Auffassung des Arbeitslosen den Anspruch nicht zu beeinflussen vermag (VwGH 23. 12. 2014, Ra 2014/08/0061). Zweck des § 12 Abs 3 lit h AlVG ist es, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auszuschließen, indem ein vollversichertes Dienstverhältnis nur zum Schein beendet, aber tatsächlich (mit verringerter Stundenanzahl) als geringfügiges Dienstverhältnis weitergeführt wird. Dies gilt auch für den vom Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsel des arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers in ein geringfügiges Dienstverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld (vgl VwGH 20. 4. 2005, 2004/08/0073) (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (17. Lfg 2020) zu § 12 AlVG RZ 334).Zweck des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG ist es, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auszuschließen, indem ein vollversichertes Dienstverhältnis nur zum Schein beendet, aber tatsächlich (mit verringerter Stundenanzahl) als geringfügiges Dienstverhältnis weitergeführt wird. Dies gilt auch für den vom Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsel des arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers in ein geringfügiges Dienstverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld vergleiche VwGH 20. 4. 2005, 2004/08/0073) (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (17. Lfg 2020) zu Paragraph 12, AlVG RZ 334). Der Gesetzgeber bestimmt somit in § 12 Abs. 3 lit.
  2. h)AlVG, dass Arbeitslosigkeit auch dann nicht vorliegt, wenn zwischen einem arbeitslosenversicherungspflichtigen, über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Dienstverhältnis und einem nachfolgenden geringfügigen Dienstverhältnis beim gleichen Dienstgeber weniger als ein Monat liegt. Der Gesetzgeber bestimmt somit in Paragraph 12, Absatz 3, Litera h,) AlVG, dass Arbeitslosigkeit auch dann nicht vorliegt, wenn zwischen einem arbeitslosenversicherungspflichtigen, über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Dienstverhältnis und einem nachfolgenden geringfügigen Dienstverhältnis beim gleichen Dienstgeber weniger als ein Monat liegt. Da der Beschwerdeführer im Mai 2020 jedoch nur geringfügig beim Dienstgeber XXXX beschäftigt war und im Folgemonat Juni 2020 beim selben Dienstgeber ebenfalls einer geringfügigen Beschäftigung nachging, galt er daher auch in der Zeit von 01.06.2020 bis 30.06.2020 als arbeitslos. Da der Beschwerdeführer im Mai 2020 jedoch nur geringfügig beim Dienstgeber , römisch 40 beschäftigt war und im Folgemonat Juni 2020 beim selben Dienstgeber ebenfalls einer geringfügigen Beschäftigung nachging, galt er daher auch in der Zeit von 01.06.2020 bis 30.06.2020 als arbeitslos. Der Tatbestand dieser Sonderbestimmung ist im Zeitraum 01.06.2020 bis 30.06.2020 somit nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer von 11.05.2020 bis 31.05.2020 in einem geringfügigen, unter der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten (freien) Dienstverhältnis beschäftigt war und einen Tag nach dessen Beendigung, nämlich am 01.06.2020, das geringfügige Dienstverhältnis beim gleichen Dienstgeber, der XXXX angetreten und bis einschließlich 30.06.2020 aufrechterhalten hat.Der Tatbestand dieser Sonderbestimmung ist im Zeitraum 01.06.2020 bis 30.06.2020 somit nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer von 11.05.2020 bis 31.05.2020 in einem geringfügigen, unter der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten (freien) Dienstverhältnis beschäftigt war und einen Tag nach dessen Beendigung, nämlich am 01.06.2020, das geringfügige Dienstverhältnis beim gleichen Dienstgeber, der römisch 40 angetreten und bis einschließlich 30.06.2020 aufrechterhalten hat. Daher war der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum arbeitslos und daher zum Bezug von Notstandshilfe berechtigt. Die zuerkannte Notstandshilfe war daher

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG von der belangten Behörde nicht zu widerrufen. Daher war der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum arbeitslos und daher zum Bezug von Notstandshilfe berechtigt. Die zuerkannte Notstandshilfe war daher

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG von der belangten Behörde nicht zu widerrufen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre beim Dienstgeber XXXX in der Zeit von 11.05.2020 bis 30.06.2020 durchgehend geringfügig beschäftigt gewesen und hätte die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, das Entgelt habe für Mai 2020 € 348,00 betragen und für Juni 2020 € 312,00, das für Mai 2020 in Höhe von € 112,65 und für Juni 2020 in Höhe von €159,60 ausbezahlte Kilometergeld sei nur eine Entschädigung und kein (gemeint: steuerpflichtiges) Entgelt, konnte daher gefolgt werden. Auch wurden die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben vom Dienstgeber XXXX mehrfach bestätigt.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre beim Dienstgeber römisch 40 in der Zeit von 11.05.2020 bis 30.06.2020 durchgehend geringfügig beschäftigt gewesen und hätte die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, das Entgelt habe für Mai 2020 € 348,00 betragen und für Juni 2020 € 312,00, das für Mai 2020 in Höhe von € 112,65 und für Juni 2020 in Höhe von €159,60 ausbezahlte Kilometergeld sei nur eine Entschädigung und kein (gemeint: steuerpflichtiges) Entgelt, konnte daher gefolgt werden. Auch wurden die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben vom Dienstgeber römisch 40 mehrfach bestätigt. Aus all diesen Gründen konnte dem Beschwerdevorbringen gefolgt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W141.2237283.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.