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{'item': 'W144 2240811-1'}

Obsah (20)§§ 4aArt. 133§ 57§ 10§ 61§ 5§ 45§§ 4§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 28Art. 3§ 58Art. 8§ 21§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2021 GeschäftszahlW144 2240811-1 SpruchW144 2240811-1/2E, W144 2240811-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, und 57 Asyl

G 2005 idgF iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins,, und 57 AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien und hat am 20.11.2020 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zur Person der BF liegen folgende Eurodac-Treffer jeweils wegen Asylantragsstellung vor: ● Griechenland vom 31.08.2018 ● Rumäniien vom 30.06.2020 Die BF hat in Rumänien mit Bescheid vom 29.07.2020 den Status der subsidiär Schutzberechtigten erhalten. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde: Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Tirol vom 20.11.2020 gab die BF an, dass sich ihre Eltern sowie fünf Schwestern und drei Brüder in der Türkei befänden. In Österreich befinde sich ihr Ehemann XXXX , der sich seit 2015 hier aufhalte. Sie habe sich vier Jahre lang bis zum Jahr 2018 in der Türkei aufgehalten, sei sodann vom Juli 2018 bis September 2020 in Griechenland in Athen wohnhaft gewesen und habe sich letztlich über Serbien und Rumänien schließlich nach Österreich begeben, wo sie seit dem 20.10.2020 Aufenthalt genommen habe. Sie habe in keinem dieser Länder um Asyl angesucht, besonders in Griechenland habe sie Schwierigkeiten gehabt. Sie habe nach Österreich gelangen wollen, weil ihr Ehemann hier lebe. Dieser habe alles organisiert. Für die Schleppung habe sie € 6000 bezahlt. In Griechenland sei sie zwei Jahre aufhältig gewesen, in Rumänien habe sie sich zwei Wochen lang in Quarantäne aufgehalten. In Griechenland habe es habe es ihr nicht gefallen, dort habe sie keine Unterstützung bekommen. Zu Rumänien erklärte die BF ausdrücklich und wörtlich: „In Rumänien war es ganz normal.“ Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Tirol vom 20.11.2020 gab die BF an, dass sich ihre Eltern sowie fünf Schwestern und drei Brüder in der Türkei befänden. In Österreich befinde sich ihr Ehemann römisch 40 , der sich seit 2015 hier aufhalte. Sie habe sich vier Jahre lang bis zum Jahr 2018 in der Türkei aufgehalten, sei sodann vom Juli 2018 bis September 2020 in Griechenland in Athen wohnhaft gewesen und habe sich letztlich über Serbien und Rumänien schließlich nach Österreich begeben, wo sie seit dem 20.10.2020 Aufenthalt genommen habe. Sie habe in keinem dieser Länder um Asyl angesucht, besonders in Griechenland habe sie Schwierigkeiten gehabt. Sie habe nach Österreich gelangen wollen, weil ihr Ehemann hier lebe. Dieser habe alles organisiert. Für die Schleppung habe sie € 6000 bezahlt. In Griechenland sei sie zwei Jahre aufhältig gewesen, in Rumänien habe sie sich zwei Wochen lang in Quarantäne aufgehalten. In Griechenland habe es habe es ihr nicht gefallen, dort habe sie keine Unterstützung bekommen. Zu Rumänien erklärte die BF ausdrücklich und wörtlich: „In Rumänien war es ganz normal.“ Befragt nach den Umständen ihrer Heirat erklärte die BF, dass sie im XXXX in Griechenland geheiratet habe. Dies sei in XXXX gewesen, sie seien in einer Moschee gewesen, zwei Freunde von ihrem Ehegatten, ihr Ehemann und der Angestellte der Moschee seien anwesend gewesen. In Griechenland selbst habe sie keine Urkunde bekommen, sie habe dort auch nichts unterschreiben müssen. Die Unterlagen seien dann im Standesamt in Syrien angefertigt worden. Der Ehemann sei ein Bekannter von ihrer Familie und sie habe ihn das erste Mal bei der Hochzeit gesehen. Nach der Hochzeit hätten sie einander gelegentlich gesehen, etwa zweimal pro Jahr in Griechenland.Befragt nach den Umständen ihrer Heirat erklärte die BF, dass sie im römisch 40 in Griechenland geheiratet habe. Dies sei in römisch 40 gewesen, sie seien in einer Moschee gewesen, zwei Freunde von ihrem Ehegatten, ihr Ehemann und der Angestellte der Moschee seien anwesend gewesen. In Griechenland selbst habe sie keine Urkunde bekommen, sie habe dort auch nichts unterschreiben müssen. Die Unterlagen seien dann im Standesamt in Syrien angefertigt worden. Der Ehemann sei ein Bekannter von ihrer Familie und sie habe ihn das erste Mal bei der Hochzeit gesehen. Nach der Hochzeit hätten sie einander gelegentlich gesehen, etwa zweimal pro Jahr in Griechenland. Das BFA richtete in der Folge am 16.12.2020 im Rahmen von Dublin-Konsultationen ein Wiederaufnahmeersuchen auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit b. Dublin III-VO an die rumänischen Behörden.Das BFA richtete in der Folge am 16.12.2020 im Rahmen von Dublin-Konsultationen ein Wiederaufnahmeersuchen auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an die rumänischen Behörden. Mit Schreiben vom 28.12.2020 teilten die rumänischen Behörden mit, dass dem Wiederaufnahmeersuchen entsprechend der Dublin III-VO in casu nicht entsprochen werden könne, da der BF mit Entscheidung vom 29.07.2020 subsidiärer Schutz gewährt worden sei, sodass die Dublin III-VO nicht zur Anwendung gelange. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 04.01.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte die BF im Wesentlichen vor, dass sie in keiner ärztlichen Behandlung stehe, jedoch schwanger sei. Sie habe einen Mutter-Kindpass, diesen aber vergessen mitzunehmen (- errechneter Geburtstermin XXXX laut MK-Pass). Im Hinblick auf ihre Erstbefragung gebe sie an, dass sie nicht die ganze Wahrheit gesagt habe, die Eheschließung sei in der Türkei vollzogen worden, die anderen Angaben würden stimmen. In Österreich befinde sich ihr Ehemann. Die Heirat habe am XXXX traditionell in der Türkei stattgefunden. Am XXXX sei die Ehe durch eine Vollmacht in Syrien registriert worden; sie habe eine Heiratsurkunde. Sie und ihr Mann hätten einander schon zu Hause in Syrien als entfernte Verwandte gekannt. Sonst gebe es in Österreich keine Personen, zu denen eine besonders enge Bindung bestehe. Nach Vorhalt, dass Rumänien für ihren Antrag zuständig sei und sie nach Rumänien zurückzustellen sei, gab die BF an, dass sie aus Rumänien keine Unterlagen habe, dort seien ihr zwangsweise ihre Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie habe sich ca. drei Monate lang in Rumänien aufgehalten, sie habe dort keinen Asylantrag stellen wollen. Ihr Ehemann habe sie in Rumänien besucht, außerhalb des Camps. Nachgefragt nach konkreten Vorfällen in Rumänien gab die BF - in völliger Abkehr zu ihren Angaben anlässlich der Erstbefragung - an, dass sie dort alle geschlagen worden seien. Alle Beamten hätten auf sie eingeschlagen, sie sei in einem Keller eingesperrt gewesen, sie habe auch ein Video davon, welches andere Flüchtlinge aufgezeichnet hätten. Sie seien ca. einen Monat lang in diesem Keller, eine Art Gefängnis eingesperrt gewesen, bis sie einverstanden gewesen seien, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Eine Einvernahme zum Asylverfahren habe sie dort schon gehabt. Sie wolle bei ihrem Ehemann in Österreich bleiben.Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 04.01.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte die BF im Wesentlichen vor, dass sie in keiner ärztlichen Behandlung stehe, jedoch schwanger sei. Sie habe einen Mutter-Kindpass, diesen aber vergessen mitzunehmen (- errechneter Geburtstermin römisch 40 laut MK-Pass). Im Hinblick auf ihre Erstbefragung gebe sie an, dass sie nicht die ganze Wahrheit gesagt habe, die Eheschließung sei in der Türkei vollzogen worden, die anderen Angaben würden stimmen. In Österreich befinde sich ihr Ehemann. Die Heirat habe am römisch 40 traditionell in der Türkei stattgefunden. Am römisch 40 sei die Ehe durch eine Vollmacht in Syrien registriert worden; sie habe eine Heiratsurkunde. Sie und ihr Mann hätten einander schon zu Hause in Syrien als entfernte Verwandte gekannt. Sonst gebe es in Österreich keine Personen, zu denen eine besonders enge Bindung bestehe. Nach Vorhalt, dass Rumänien für ihren Antrag zuständig sei und sie nach Rumänien zurückzustellen sei, gab die BF an, dass sie aus Rumänien keine Unterlagen habe, dort seien ihr zwangsweise ihre Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie habe sich ca. drei Monate lang in Rumänien aufgehalten, sie habe dort keinen Asylantrag stellen wollen. Ihr Ehemann habe sie in Rumänien besucht, außerhalb des Camps. Nachgefragt nach konkreten Vorfällen in Rumänien gab die BF - in völliger Abkehr zu ihren Angaben anlässlich der Erstbefragung - an, dass sie dort alle geschlagen worden seien. Alle Beamten hätten auf sie eingeschlagen, sie sei in einem Keller eingesperrt gewesen, sie habe auch ein Video davon, welches andere Flüchtlinge aufgezeichnet hätten. Sie seien ca. einen Monat lang in diesem Keller, eine Art Gefängnis eingesperrt gewesen, bis sie einverstanden gewesen seien, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Eine Einvernahme zum Asylverfahren habe sie dort schon gehabt. Sie wolle bei ihrem Ehemann in Österreich bleiben. Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 10.03.2021

§ 4aAsyl

G 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich die BF nach Rumänien zurück zu begeben habe (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde ihr

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG idgF iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt III.).Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat in Bezug auf anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst:Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 10.03.2021

Paragraph 4 a, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich die BF nach Rumänien zurück zu begeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde ihr

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.)., Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat in Bezug auf anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst: „Schutzberechtigte ● Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l, AIDA 27.3.2019). Aber der faktische Zugang zu diversen Leistungen ist nicht überall im Land gleich (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme bei der Integration, inklusive Zugang zu beruflicher Fortbildung, Beratungsprogrammen und Einbürgerung. Zugang zu Bildung ist problematisch, ebenso wie zu Arbeitsplätzen. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft ist

UNHCR ein beschwerlicher, teurer und schwieriger Prozess. Bestimmte Anforderungen, insbesondere zur finanziellen Situation, sind schwierig zu erfüllen (USDOS 13.6.2019). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen (USDOS 13.3.2019; vergleiche IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l, AIDA 27.3.2019). Aber der faktische Zugang zu diversen Leistungen ist nicht überall im Land gleich (USDOS 13.3.2019; vergleiche IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme bei der Integration, inklusive Zugang zu beruflicher Fortbildung, Beratungsprogrammen und Einbürgerung. Zugang zu Bildung ist problematisch, ebenso wie zu Arbeitsplätzen. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft ist

UNHCR ein beschwerlicher, teurer und schwieriger Prozess. Bestimmte Anforderungen, insbesondere zur finanziellen Situation, sind schwierig zu erfüllen (USDOS 13.6.2019). ● Aufenthaltsbewilligungen für Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre, und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt werden. Diese können problemlos verlängert werden. Eine permanente Aufenthaltsbewilligung kann Schutzberechtigten (anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten) gewährt werden, sofern diese vor der diesbezüglichen Antragstellung fünf Jahre rechtmäßig in rumänischem Staatsgebiet aufhältig waren. Bestimmte Kriterien (u.a. Kenntnis der rumänischen Sprache, AW darf keine Bedrohung für die nationale Sicherheit sein, Krankenversicherung, Unterkunft muss vorhanden sein, Einkommen in bestimmter Höhe) müssen darüber hinaus erfüllt sein. Die Erlangung der Staatsbürgerschaft kann nach acht Jahren erfolgen, oder fünf Jahren nach Heirat mit einem/r rumänischen Staatsbürger/in. Weitere Kriterien sind hierfür die Voraussetzung, neben finanziellen Voraussetzungen und gutem Leumund unter anderem auch die Kenntnis der rumänischen Sprache und Kultur, um in des rumänische Sozialgefüge integriert werden zu können (AIDA 27.3.2019). ● Dem Generalinspektorat für Immigration zufolge erhalten Schutzberechtigte, die an dem Integrationsplan teilnehmen, eine monatliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von 540 Lei (ca. 110 Euro) bis zu zwölf Monate lang und einen Sprachkurs (IGI o.D.i). ● In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) verantwortlich für die Integration Fremder auf ihrem Fachgebiet. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle Orientierung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Fremden mit einem Schutzstatus in Rumänien die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen unterstützt das IGI über seine Regionalzentren und im Rahmen des zwölfmonatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen (IGI o.D.i). Bei entsprechender Begründung kann das Integrationsprogramm für Vulnerable auch über die vorgesehene maximale Dauer von einem Jahr hinaus verlängert werden (IGI o.D.e). Um am Integrationsprogramm teilnehmen zu können, ist binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag nötig (IGI o.D.i). Quellen: ● - AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019 ● - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.e): Vulnerable categories, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable, Zugriff 4.6.2019 ● - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.6.2019 ● - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.i): Integration program, http://igi.mai.gov.ro/en/content/integration-program, Zugriff 14.6.2019 ● - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.j): Access to labor market, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-labor-market, Zugriff 14.6.2019 ● - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.k): Access to education, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-education, Zugriff 14.6.2019 ● - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.l): Access to social benefits, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-social-benefits, Zugriff 14.6.2019 ● - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights ● Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019 D) Beweiswürdigung Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen: - [ … ] - betreffend die Lage im Mitgliedsstaat: Die Feststellungen zum Mitgliedsstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist

§ 5Abs.

2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die Feststellungen zum Mitgliedsstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist

Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind.

§ 45

Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind.

Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen. Konkret zu RUMÄNIEN befragt gaben Sie zusammenfassend an, dass Sie in Österreich bleiben möchten, da hier Ihr Ehemann leben würde. Sie wollten in Rumänien keinen Asylantrag stellen, Ihnen wurden jedoch Ihre Fingerabdrücke abgenommen und sie mussten ca. drei Monate in einem Camp bleiben. Währenddessen hat Sie Ihr Ehemann in Rumänien besucht. Sie haben sich außerhalb des Camps getroffen. Nach Ihrer Hochzeit hätten Sie sich gelegentlich gesehen. In der Erstbefragung gaben Sie auf konkrete Nachfrage an (Pkt.12.6) an, dass es in Rumänien ganz normal gewesen wäre. Erst in der Einvernahme vor dem BFA am 04.01.2021 beteuerten Sie, dass Sie von rumänischen Beamten (Polizei) geschlagen worden und in einen Keller eingesperrt worden wären. Sie hätten sich aufgrund dieser angeblichen Missstände nicht an eine Hilfsorganisation gewandt, da Sie in einem Art Gefängnis (Keller) eingesperrt gewesen wären. Da Sie sich jedoch – wie von Ihnen ausgesagt – mehrmals mit Ihrem Ehemann außerhalb des „Camps“ getroffen haben, wäre eine derartige Beschwerde (Anzeige) bei einer Hilfsorganisation wie Amnesty International, das Internationale Rote Kreuz oder UNHCR durchaus möglich gewesen, um auf Ihre angebliche prekäre Situation hinzuweisen.“ Gegen diesen am 15.03.2021 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher die BF im Wesentlichen geltend machte, dass sie ein ausgeprägtes Familienleben mit ihrem Ehegatten führe und zudem schwanger sei, sodass sie in Rumänien als Schwangere, auf sich allein gestellte Frau, ohne private oder familiäre Beziehungen gefährdet wäre. Im Übrigen wurden allgemeine Ausführungen zur Situation in Rumänien erstattet. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde seitens des BFA mit Schreiben vom 25.03.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 26.03.2021, vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass der BF in Rumänien der Status einers subsidiär Schutzberechtigten verbunden mit einer (verlängerbaren) Aufenthaltserlaubnis jedenfalls bis 18.08.2022 (Gültigkeitsdauer ihres rumänischen Fremdenpasses) zuerkannt wurde. Besondere, in der Person der BF gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Tödliche oder akut lebensbedrohliche Erkrankungen konnten bei der BF keine festgestellt werden. Die BF ist schwanger, der errechnete Geburtstermin ist Mitte XXXX Die BF ist schwanger, der errechnete Geburtstermin ist Mitte römisch 40 Die BF hat im Jahr 2017 oder 2018 nach muslimischem Ritus ihren im Bundesgebiet als Flüchtling anerkannten Ehegatten geheiratet. Nähere Feststellungen zur Hochzeit, wo konkret diese erfolgt ist, können nicht getroffen werden. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die BF in Rumänien geschlagen worden ist, dass sie in einem „Keller-Gefängnis“ etwa einen Monat lang eingesperrt gewesen ist, dass sie dort nicht um Asyl angesucht hätte und dass sie keine Angaben über ihre Asylverfahren dort machen konnte. Vielmehr wird demgegenüber festgestellt, dass die BF in Rumänien keine Probleme mit den Behörden gehabt hat, und dass sie dort „normal“ leben konnte.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Asylantragstellung der BF und deren Gewährung von subsidiärem Schutz in Rumänien ergeben sich aus den Akten des BFA, der Eurodac-Treffermeldung und dem Antwortschreiben der rumänischen Behörden. Die Gesamtsituation des Asylwesens und der Situation für Schutzberechtigte im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides. Die Negativfeststellung bezüglich der von der BF im Verfahren erhobenen Vorwürfe, dass sie in Rumänien in einem Kellergefängnis eingesperrt worden sei, dass sie dort keinen Asylantrag gestellt habe, etc., ergeben sich aus dem Umstand, dass die Angaben der BF zu ihrem Aufenthalt in Rumänien letztlich völlig unglaubwürdig sind: Ausdrücklich ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die BF spontan im Zuge ihrer ersten Einvernahme angegeben hat, dass sie in Rumänien normal leben konnte (arg.: wörtlich „In Rumänien war es ganz normal.“. Angesichts dessen, dass sie in Bezug auf Griechenland sehr wohl mangelnde Unterstützung und Schwierigkeiten angegeben hat, hingegen zu Rumänien mit keinem einzigen Wort eingewendet hat, dass sie dort mit Schwierigkeiten und unmenschliche Behandlung, wie Schlägen und einem Eingesperrtsein konfrontiert gewesen wäre, kann nach menschlichem Ermessen nur davon ausgegangen werden, dass ihre diesbezüglich erst spät im Verfahren geltend gemachten Einwendungen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Überhaupt fällt auf, dass die BF ihren Aufenthalt in Rumänien zunächst herunterspielen wollte, indem sie lediglich behauptete, in Rumänien „auf der Durchreise“ gewesen zu sein. Später brachte sie vor, dass es sich nur ca. 2 Wochen aufgehalten habe und schließlich brachte sie vor, dass sie ca. drei Monate lang in Rumänien in einem Camp aufhältig gewesen sei. Es ist offensichtlich, dass die BF nunmehr versucht, mit nicht der Wirklichkeit entsprechendem Vorbringen zu bedenklichen Umständen und einer bedenklichen Behandlung in Rumänien, ihre Chancen auf einem Verbleib im Bundesgebiet zu erhöhen. In gleicher Weise hat die BF ungeniert in Bezug auf ihre Eheschließung vor den Behörden gelogen: So brachte sie ursprünglich war, dass sie im Jahr 2018 in Griechenland geheiratet habe, während sie hingegen später diese Aussagen revidierte und behauptete, bereits im Jahr 2017 in der Türkei den im Bundesgebiet aufhältigen XXXX geehelicht zu haben. Es ist aus Sicht der Behörde völlig unverständlich, warum die BF diesbezüglich falsche Angaben erstattet, es entsteht damit insgesamt der Eindruck, dass diese Hochzeit überhaupt zweifelhaft erscheint. Dies umso mehr als die BF spontan angegeben hat, dass sie ihren Ehemann bei der Eheschließung in Griechenland zum ersten Mal gesehen habe (!), während sie hingegen später behauptete, dass sie diesen bereits als entfernten Verwandten in Syrien kennengelernt hatte. Offenkundig konfrontiert die BF die österreichischen Asylbehörden hier mit unwahren Behauptungen, je nachdem, wie es ihr gerade opportun erscheint.So brachte sie ursprünglich war, dass sie im Jahr 2018 in Griechenland geheiratet habe, während sie hingegen später diese Aussagen revidierte und behauptete, bereits im Jahr 2017 in der Türkei den im Bundesgebiet aufhältigen römisch 40 geehelicht zu haben. Es ist aus Sicht der Behörde völlig unverständlich, warum die BF diesbezüglich falsche Angaben erstattet, es entsteht damit insgesamt der Eindruck, dass diese Hochzeit überhaupt zweifelhaft erscheint. Dies umso mehr als die BF spontan angegeben hat, dass sie ihren Ehemann bei der Eheschließung in Griechenland zum ersten Mal gesehen habe (!), während sie hingegen später behauptete, dass sie diesen bereits als entfernten Verwandten in Syrien kennengelernt hatte. Offenkundig konfrontiert die BF die österreichischen Asylbehörden hier mit unwahren Behauptungen, je nachdem, wie es ihr gerade opportun erscheint. Die Feststellungen zu ihrer Schwangerschaft und zu ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zu ihrer Schwangerschaft und zu ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.
  3. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 4a.

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 4 a,
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. § 4
(5)Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz

Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.Paragraph 4,

(5)Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz

Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft. § 10

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. … „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. [Abs.

(2),
(3),
(4)] § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird, [ … ]der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, [ … ] [Ziffern 2 bis 5] [ Abs.

(2)bis
(13)] § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: „§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.“

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Zu A)

  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): Der BF wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Rumänien der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass ihr gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gem. § 4a AsylG zurückzuweisen ist, wenn sie in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihr – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 oder 8 EMRK droht. Der BF wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Rumänien der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass ihr gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 4 a, AsylG zurückzuweisen ist, wenn sie in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihr – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, oder 8 EMRK droht.

Art. 3EMRK und Art.

4 GRC darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 3

, EMRK und Artikel 4, GRC darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Im gegenständlichen Fall sind die Einwendungen der BF, wonach sie in Rumänien geschlagen worden sei, in einem Kellergefängnis eingesperrt gesperrt worden sei, etc., wie oben ausgeführt völlig unglaubwürdig, und ist vielmehr glaubhaft, dass die BF in Rumänien ohne diesbezügliche Schwierigkeiten leben konnte, nachdem er dort Subsidiärschutz gewährt worden war. Es sind damit keine Umstände ersichtlich, dass der BF in Rumänien eine Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde. Auch im Hinblick auf die Schwangerschaft der BF, kann nicht erkannt werden, dass diese in Rumänien in eine ausweglose, existenzbedrohende Notlage geraten würde, zumal Schutzberechtigten in Rumänien Zugang zu Sozialleistungen offensteht - zudem ist anzumerken, dass der im Bundesgebiet aufhältige und erwerbstätige Lebensgefährte bzw. „traditionelle“ Ehegatte der BF für das Kind unterhaltspflichtig sein wird, sodass auch diesbezüglich eine finanzielle Unterstützung der BF in Rumänien vorhanden sein wird.Im gegenständlichen Fall sind die Einwendungen der BF, wonach sie in Rumänien geschlagen worden sei, in einem Kellergefängnis eingesperrt gesperrt worden sei, etc., wie oben ausgeführt völlig unglaubwürdig, und ist vielmehr glaubhaft, dass die BF in Rumänien ohne diesbezügliche Schwierigkeiten leben konnte, nachdem er dort Subsidiärschutz gewährt worden war. Es sind damit keine Umstände ersichtlich, dass der BF in Rumänien eine Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde. Auch im Hinblick auf die Schwangerschaft der BF, kann nicht erkannt werden, dass diese in Rumänien in eine ausweglose, existenzbedrohende Notlage geraten würde, zumal Schutzberechtigten in Rumänien Zugang zu Sozialleistungen offensteht - zudem ist anzumerken, dass der im Bundesgebiet aufhältige und erwerbstätige Lebensgefährte bzw. „traditionelle“ Ehegatte der BF für das Kind unterhaltspflichtig sein wird, sodass auch diesbezüglich eine finanzielle Unterstützung der BF in Rumänien vorhanden sein wird. Gravierende gesundheitliche Probleme hat die BF keine geltend gemacht, es liegen auch keine Anzeichen für eine etwaige Risikoschwangerschaft vor. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK - und dem Wunsch der BF zu ihrem in Österreich aufhältigen Mann zu migrieren - wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt 3. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben der BF erkannt werden kann, verwiesen.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK - und dem Wunsch der BF zu ihrem in Österreich aufhältigen Mann zu migrieren - wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt 3. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben der BF erkannt werden kann, verwiesen., Das Bundesamt hat den Antrag der BF auf internationalen Schutz daher zu Recht als unzulässig gem. § 4a AsylG zurückgewiesen. Das Bundesamt hat den Antrag der BF auf internationalen Schutz daher zu Recht als unzulässig gem. Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen. 2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids (Versagung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“): 2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids (Versagung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“):

§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl

G hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird., § 57 Abs. 1 leg.cit. lautet wie folgt:Paragraph 57, Absatz eins, leg.cit. lautet wie folgt: „Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ Im vorliegenden Fall ging das BFA zu Recht davon aus, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren ist. Umstände, die unter einen der in 57 AsylG iVm § 46a Abs. 1 Z 1 oder 3 FPG normierten Tatbestände subsumiert werden könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 AsylG war daher zu versagen.Im vorliegenden Fall ging das BFA zu Recht davon aus, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, Absatz eins, AsylG mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren ist. Umstände, die unter einen der in 57 AsylG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 FPG normierten Tatbestände subsumiert werden könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, AsylG war daher zu versagen.
  4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids (Anordnung der Außerlandesbringung gem. § 61 FPG und einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK):
  5. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids (Anordnung der Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG und einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK):

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G idgF (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG idgF in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Im gegenständlichen Fall befindet sich der traditionell gehelichte Mann der BF in Österreich, somit liegt ein familiärer Anknüpfungspunkt in Österreich vor, die Verbindung der beiden hat zu einer Schwangerschaft geführt und lebt die BF im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Mann, so zur zweifellos ein Familienleben der BF mit ihrem Ehemann vorliegt. Die Intensität dieses Familienlebens, welches in Österreich erstmals begründet wurde, ist jedoch als gering zu qualifizieren, da die BF laut eigener Aussage ihren Ehegatten das erste Mal bei ihrer Hochzeit gesehen hat, und auch in der Folge lediglich ein bis zwei Besuche im Jahr zwischen den Eheleuten stattgefunden hätten. Vor diesem Hintergrund einer arrangierten Ehe, bei der sich die Brautleute de facto nicht bzw. kaum kennen, kann nach menschlichem Ermessen nicht davon ausgegangen werden, dass eine besonders innige und tief greifende Beziehung vorliegt. Im vorliegenden Fall erwecken die völlig widersprüchlichen Angaben der BF zur Hochzeit überhaupt den Eindruck, dass die Ehe überwiegend den Zweck erfüllen sollte, nach Österreich zu migrieren. Die Dauer der Verbindung in Österreich von nur wenigen Monaten spricht ebenfalls gegen die Annahme einer sehr weit verfestigten Beziehung und musste sich die BF angesichts der vorliegenden Umstände selbstverständlich bewusst sein, dass das im Bundesgebiet begründete Familienleben allenfalls nicht fortgesetzt werden kann. Insgesamt betrachtet erscheint dieses Familienleben daher nur gering schutzwürdig, während hingegen den öffentlichen Interessen am geordneten Zuzug und einem geordneten Migrationswesen ein sehr hoher Stellenwert zukommt, insbesondere in jenen Fällen, wie dem vorliegenden, in denen die Personen durch ihren de facto Aufenthalt den Staat vor vollendete Tatsachen zu stellen trachten. Zudem kommt der BF in Rumänien ein Aufenthaltsrecht zu, ihr Ehegatte ist in Österreich anerkannter Konventionsflüchtling, sodass es im offensteht, auch der Versuch zu unternehmen nach Rumänien zu migrieren oder zumindest ein Familienleben bis zu einem geordneten Zuzug durch Besuche in Rumänien aufrechtzuerhalten. Bei einer abwägende Gesamtbetrachtung überwiegend somit die öffentlichen Interessen bei Weitem und stellt sich eine Eingriff in das Familienleben der BF

Art. 8Abs.

2 EMRK als zulässig, und in casu geradezu geboten, da. Art. 8 EMRK gewährt keine Rechte im Hinblick auf ungeborene Kinder und ginge selbst das Kindeswohl nicht so weit, dass sich die Eltern ihren Aufenthaltsstaat quasi „aussuchen“ können, sofern sie nur Kleinkinder haben.Die Intensität dieses Familienlebens, welches in Österreich erstmals begründet wurde, ist jedoch als gering zu qualifizieren, da die BF laut eigener Aussage ihren Ehegatten das erste Mal bei ihrer Hochzeit gesehen hat, und auch in der Folge lediglich ein bis zwei Besuche im Jahr zwischen den Eheleuten stattgefunden hätten. Vor diesem Hintergrund einer arrangierten Ehe, bei der sich die Brautleute de facto nicht bzw. kaum kennen, kann nach menschlichem Ermessen nicht davon ausgegangen werden, dass eine besonders innige und tief greifende Beziehung vorliegt. Im vorliegenden Fall erwecken die völlig widersprüchlichen Angaben der BF zur Hochzeit überhaupt den Eindruck, dass die Ehe überwiegend den Zweck erfüllen sollte, nach Österreich zu migrieren. Die Dauer der Verbindung in Österreich von nur wenigen Monaten spricht ebenfalls gegen die Annahme einer sehr weit verfestigten Beziehung und musste sich die BF angesichts der vorliegenden Umstände selbstverständlich bewusst sein, dass das im Bundesgebiet begründete Familienleben allenfalls nicht fortgesetzt werden kann. Insgesamt betrachtet erscheint dieses Familienleben daher nur gering schutzwürdig, während hingegen den öffentlichen Interessen am geordneten Zuzug und einem geordneten Migrationswesen ein sehr hoher Stellenwert zukommt, insbesondere in jenen Fällen, wie dem vorliegenden, in denen die Personen durch ihren de facto Aufenthalt den Staat vor vollendete Tatsachen zu stellen trachten. Zudem kommt der BF in Rumänien ein Aufenthaltsrecht zu, ihr Ehegatte ist in Österreich anerkannter Konventionsflüchtling, sodass es im offensteht, auch der Versuch zu unternehmen nach Rumänien zu migrieren oder zumindest ein Familienleben bis zu einem geordneten Zuzug durch Besuche in Rumänien aufrechtzuerhalten. Bei einer abwägende Gesamtbetrachtung überwiegend somit die öffentlichen Interessen bei Weitem und stellt sich eine Eingriff in das Familienleben der BF

Artikel 8, Absatz 2, EMRK als zulässig, und in casu geradezu geboten, da.

Artikel 8, EMRK gewährt keine Rechte im Hinblick auf ungeborene Kinder und ginge selbst das Kindeswohl nicht so weit, dass sich die Eltern ihren Aufenthaltsstaat quasi „aussuchen“ können, sofern sie nur Kleinkinder haben. Insgesamt betrachtet stellt die Ausweisung des BF nach Rumänien damit keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben dar. Der durch die normierte Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist ebenfalls durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt: Der nunmehrige Aufenthalt der BF in Österreich in der Dauer von etwa 4 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die BF musste sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Im vorliegenden Fall ist zu betonen, dass der Einhaltung der europäischen Zuständigkeitsnormen zur Prüfung von Asylanträgen große Bedeutung zukommt und gerade ein sogenanntes „Asyl-Shopping“ durch die Regelung der Dublin III-VO verhindert werden soll. Die BF hat trotz erfolgter Schutzgewährung in Rumänien sich letztlich nach Österreich begeben, um einen weiteren Antrag auf Schutz zu stellen. Schon vor diesem Hintergrund ist die Interessensabwägung in einer strengen Weise vorzunehmen und der hohe Stellenwert der Einhaltung der europäischen Zuständigkeitsnormen und fremdenrechtlichen Bestimmungen zu betonen. Sonstige Integrationsaspekte liegen demgegenüber nicht vor, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben der BF zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.

§ 21Abs.

6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. ,

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob die im Aufnahmestaat schutzberechtigte BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in ihren Rechten gem. Art 3 und 8 EMRK bedroht ist. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob die im Aufnahmestaat schutzberechtigte BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in ihren Rechten gem. Artikel 3 und 8 EMRK bedroht ist. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W144.2240811.1.00

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