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{'item': 'W159 2226625-1'}

Obsah (13)§§ 28§ 9§§ 54Art. 133§ 8§ 31§ 55§ 52§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2021 GeschäftszahlW159 2226625-1 Spruch, W159 2226625-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht ha

§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 Vw

GV eingestellt.A) Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wegen der Zurückziehung der Beschwerde

Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGV eingestellt. II. römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2019, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2019, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2021 zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. II.

§ 9BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX , geb. 01.01.1992, St

A. Afghanistan auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

§§ 54, 55 und 58 Asyl

G 2005 idgf erteilt wird.römisch zwei.

Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 , geb. 01.01.1992, StA. Afghanistan auf Dauer unzulässig ist und römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraphen 54, 55 und 58 AsylG 2005 idgf erteilt wird. Zu I. und II:Zu römisch eins. und II: B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang (Zu I. und II.):römisch eins. Verfahrensgang (Zu römisch eins. und römisch zwei.): Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan und der Volksgruppe der Hazara zugehörig, gelangte spätestens am 06.10.2015 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag auch einen Antrag auf internationalen Schutz. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er hätte Angst vor dem Krieg und der unsicheren Lage in seinem Heimatstaat. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 02.09.2016 gab der Beschwerdeführer an, als er etwa sieben Jahre alt gewesen sei, seien seine Eltern mit ihm in den Iran gezogen. Aus den Erzählungen seiner Mutter, wisse er, dass er aus der Provinz Uruzgan und dem Dorf XXXX stammen würde. Nunmehr sei seine Mutter in XXXX , Iran aufhältig, sein Vater sei verstorben. Er habe keine Verwandte mehr in Afghanistan, jedoch habe er einen Onkel mütterlicherseits, welcher auch im Iran aufhältig sei. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 02.09.2016 gab der Beschwerdeführer an, als er etwa sieben Jahre alt gewesen sei, seien seine Eltern mit ihm in den Iran gezogen. Aus den Erzählungen seiner Mutter, wisse er, dass er aus der Provinz Uruzgan und dem Dorf römisch 40 stammen würde. Nunmehr sei seine Mutter in römisch 40 , Iran aufhältig, sein Vater sei verstorben. Er habe keine Verwandte mehr in Afghanistan, jedoch habe er einen Onkel mütterlicherseits, welcher auch im Iran aufhältig sei. Der Beschwerdeführer legte eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs und die Bestätigung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für die Gemeinde vor. Befragt gab er an, er sei ein Kind gewesen als er Afghanistan verlassen habe, er sei in seinem Heimatstaat kein Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen. Er habe keine Strafrechtsdelikte begangen, es bestehe kein offizieller Haftbefehl. Von seiner Mutter wisse er, dass die Eltern vor den Taliban geflüchtet seien, weil sie der Volksgruppe der Hazara angehörig seien. Er habe im Iran eine afghanische Schule besucht und habe danach als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet. Seine Mutter und er hätten beide im Iran gearbeitet, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, es sei ihnen wirtschaftlich nicht gut gegangen. Er stehe nach wie vor mit seiner Mutter in Kontakt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich vom 19.08.2016, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten unter Spruchteil I. abgewiesen. Es wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Spruchpunkt II. zuerkannt und unter Spruchpunkt III. wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Absatz 4 Asyl

G bis zum 10.09.2017 erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich vom 19.08.2016, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten unter Spruchteil römisch eins. abgewiesen. Es wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Spruchpunkt römisch zwei. zuerkannt und unter Spruchpunkt römisch drei. wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4 AsylG bis zum 10.09.2017 erteilt. In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Spruchpunkt II. angeführt, dass Personen ohne soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan gefährdet seien und in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Verwandtschaft in Afghanistan. Außerdem sei die Lage in seiner Heimatprovinz äußerst prekär, da die Heimatregion ohne Regierungskontrolle sei. In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Spruchpunkt römisch zwei. angeführt, dass Personen ohne soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan gefährdet seien und in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Verwandtschaft in Afghanistan. Außerdem sei die Lage in seiner Heimatprovinz äußerst prekär, da die Heimatregion ohne Regierungskontrolle sei. Aufgrund des eingebrachten Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, mit Bescheid Zl. XXXX vom 19.09.2017 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 19.09.2019. Aufgrund des eingebrachten Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, mit Bescheid Zl. römisch 40 vom 19.09.2017 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 19.09.2019. Mit Antrag vom 01.08.2019 wurde neuerlich die Verlängerung des subsidiären Schutzes

§ 8Abs. 4 Asyl

G begehrt. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 30.09.2019 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab befragt an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, Stamme aus der Provinz Uruzgan und habe mit seinen Eltern im Alter von etwa sieben Jahren Afghanistan verlassen. Sie hätten sich im Iran niedergelassen, wo er eine afghanische Schule besucht und dann einfache Arbeiten auf Baustellen verrichtet habe. Mit Antrag vom 01.08.2019 wurde neuerlich die Verlängerung des subsidiären Schutzes

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG begehrt. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 30.09.2019 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab befragt an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, Stamme aus der Provinz Uruzgan und habe mit seinen Eltern im Alter von etwa sieben Jahren Afghanistan verlassen. Sie hätten sich im Iran niedergelassen, wo er eine afghanische Schule besucht und dann einfache Arbeiten auf Baustellen verrichtet habe. Zu seinem Aufenthalt in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, er würde tagsüber im XXXX als Abwäscher arbeiten und am Abend den B1-Deutschkurs absolvieren. Er würde sich seinen Lebensunterhalt selbst verdienen. Es würde eine Cousine in Österreich leben, ihr Mann habe sie vor etwa zwei Jahren nachgeholt. Es würde kein Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Sie würden sich gelegentlich besuchen. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er habe keine strafbaren Handlungen begangen und keine Probleme mit der Polizei gehabt. Seine Mutter, die im Iran leben würde, sei stolz darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich arbeiten gehe. Seine Mutter und die Brüder der Mutter (Onkel

  1. ms)würden alle im Iran leben. Die Onkel würden selbst Kinder haben und die Mutter des Beschwerdeführers nicht unterstützen können. Der Beschwerdeführer würde seine Mutter gelegentlich finanziell unterstützen. Die Brüder seines Vaters (Onkel
  2. vs)würden in Pakistan als Bauarbeiter ihren Lebensunterhalt verdienen. Zu ihnen hätte der Beschwerdeführer nur gelegentlich Kontakt. In Afghanistan würde sich niemand seiner Verwandten oder Bekannten aufhalten. Zu seinem Aufenthalt in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, er würde tagsüber im römisch 40 als Abwäscher arbeiten und am Abend den B1-Deutschkurs absolvieren. Er würde sich seinen Lebensunterhalt selbst verdienen. Es würde eine Cousine in Österreich leben, ihr Mann habe sie vor etwa zwei Jahren nachgeholt. Es würde kein Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Sie würden sich gelegentlich besuchen. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er habe keine strafbaren Handlungen begangen und keine Probleme mit der Polizei gehabt. Seine Mutter, die im Iran leben würde, sei stolz darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich arbeiten gehe. Seine Mutter und die Brüder der Mutter (Onkel
  3. ms)würden alle im Iran leben. Die Onkel würden selbst Kinder haben und die Mutter des Beschwerdeführers nicht unterstützen können. Der Beschwerdeführer würde seine Mutter gelegentlich finanziell unterstützen. Die Brüder seines Vaters (Onkel
  4. vs)würden in Pakistan als Bauarbeiter ihren Lebensunterhalt verdienen. Zu ihnen hätte der Beschwerdeführer nur gelegentlich Kontakt. In Afghanistan würde sich niemand seiner Verwandten oder Bekannten aufhalten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2019, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der mit Bescheid vom 19.08.2016 zuerkannte Status des subsidiären Schutzberechtigten von Amtswegen aberkannt, unter Spruchpunkt II. der Antrag vom 01.08.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und unter Spruchpunkt VI. eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2019, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der mit Bescheid vom 19.08.2016 zuerkannte Status des subsidiären Schutzberechtigten von Amtswegen aberkannt, unter Spruchpunkt römisch zwei. der Antrag vom 01.08.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und unter Spruchpunkt römisch sechs. eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang, einschließlich der letzterwähnten niederschriftlichen Einvernahme dargestellt, die Beweismittel aufgelistet und Feststellungen zu Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass aus heutiger Sicht eine Rückkehr nach Afghanistan möglich wäre und dem Beschwerdeführer nach Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat offenstehe. Der Beschwerdeführer habe sich immer an die Gesetze seines Landes gehalten. Die Umstände wurden in der rechtlichen Begründung zu Spruchteil I. noch näher ausgeführt und weiters darauf hingewiesen, dass bei einer Rückkehr seine Versorgung grundsätzlich gesichert wäre. Aufgrund der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu entziehen gewesen (Spruchpunkt II.) Die Voraussetzungen des § 57 AsylG würden nicht vorliegen (Spruchpunkt III.) Zu Spruchpunkt IV. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragssteller illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und keine besonderen Bindungen zu Österreich habe und hier erst kurzfristig aufhältig sei und dass er nach etwa einem Jahr nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes straffällig geworden sei und weitere integrative Schritte nicht erkennbar seien. Zu Spruchpunkt V. schließlich wurde ausgeführt, dass dargelegt worden sei, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliege und einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe sowie auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise vorlägen (Spruchpunkt VI.)In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang, einschließlich der letzterwähnten niederschriftlichen Einvernahme dargestellt, die Beweismittel aufgelistet und Feststellungen zu Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass aus heutiger Sicht eine Rückkehr nach Afghanistan möglich wäre und dem Beschwerdeführer nach Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat offenstehe. Der Beschwerdeführer habe sich immer an die Gesetze seines Landes gehalten. Die Umstände wurden in der rechtlichen Begründung zu Spruchteil römisch eins. noch näher ausgeführt und weiters darauf hingewiesen, dass bei einer Rückkehr seine Versorgung grundsätzlich gesichert wäre. Aufgrund der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu entziehen gewesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen (Spruchpunkt römisch drei.) Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragssteller illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und keine besonderen Bindungen zu Österreich habe und hier erst kurzfristig aufhältig sei und dass er nach etwa einem Jahr nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes straffällig geworden sei und weitere integrative Schritte nicht erkennbar seien. Zu Spruchpunkt römisch fünf. schließlich wurde ausgeführt, dass dargelegt worden sei, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliege und einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe sowie auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise vorlägen (Spruchpunkt römisch sechs.) Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht, am 10.12.2019, vertreten durch die XXXX , gegen alle Spruchpunkte des Bescheides, in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde auf die intensive Aufenthaltsverfestigung und Entwurzelung des Beschwerdeführers hingewiesen. Die bloße Behauptung, die Rechtsprechung zur Rückkehrsituation hätte sich geändert, sei nicht ausreichend für eine Aberkennung des subsidiären Schutzes. Der Beschwerdeführer habe zwar Kontakt zu seiner Mutter, diese würde sich jedoch im Iran aufhalten und der Beschwerdeführer würde sie finanziell unterstützen. Er habe in Afghanistan keine Familienangehörigen mehr und jeglichen Bezug zu Afghanistan verloren. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Berufsausbildung absolviert, würde jedoch einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Er habe in Österreich Deutsch gelernt. Es seien keine wesentlichen Änderungen in den persönlichen Umständen zum damaligen Entscheidungszeitpunkt eingetreten.Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht, am 10.12.2019, vertreten durch die römisch 40 , gegen alle Spruchpunkte des Bescheides, in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde auf die intensive Aufenthaltsverfestigung und Entwurzelung des Beschwerdeführers hingewiesen. Die bloße Behauptung, die Rechtsprechung zur Rückkehrsituation hätte sich geändert, sei nicht ausreichend für eine Aberkennung des subsidiären Schutzes. Der Beschwerdeführer habe zwar Kontakt zu seiner Mutter, diese würde sich jedoch im Iran aufhalten und der Beschwerdeführer würde sie finanziell unterstützen. Er habe in Afghanistan keine Familienangehörigen mehr und jeglichen Bezug zu Afghanistan verloren. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Berufsausbildung absolviert, würde jedoch einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Er habe in Österreich Deutsch gelernt. Es seien keine wesentlichen Änderungen in den persönlichen Umständen zum damaligen Entscheidungszeitpunkt eingetreten. Die beschränkte Aufnahmefähigkeit der größeren Städte in Afghanistan sowie die prekäre Lage von Rückkehrerinnen und Binnenvertriebenen werde durch einen Bericht der Schweizer Flüchtlingslage belegt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 16.03.2021 an, zu der ein Vertreter der belangten Behörde nicht erschien und der Beschwerdeführer in Begleitung seiner nunmehrigen Rechtsvertretung, einer Mitarbeiterin des XXXX , anwesend war. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 16.03.2021 an, zu der ein Vertreter der belangten Behörde nicht erschien und der Beschwerdeführer in Begleitung seiner nunmehrigen Rechtsvertretung, einer Mitarbeiterin des römisch 40 , anwesend war. Der Beschwerdeführer gab an, er sei gesund und könne der Verhandlung ohne Schwierigkeiten folgen. Nach Beratung und Rücksprache mit seiner Rechtsvertretung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. zurück. Alle weiteren Spruchpunkte wurden weiter angefochten und er begehrte die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, da er sich seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhalten würde und sich in dieser Zeit außergewöhnlich intergiert habe. Der Beschwerdeführer sei von Anfang an bemüht gewesen, die deutsche Sprache zu erlernen. Er habe das A2 Zertifikat erworben, spreche aber Deutsch bereits auf Niveau B1. Er habe sich in der Zeit seines Aufenthaltes ein dichtes Netz an österreichischen Freunden aufgebaut, sei seit vier Jahren selbsterhaltungsfähig und gehe einer geregelten Arbeit nach. Im Moment sei er aufgrund der Corona-Krise auf Kurzarbeit, verdiene aber ca. 1300 EUR, somit deutlich über der Verdienstgrenze. Der Beschwerdeführer sei verwaltungsrechtlich und strafrechtlich unbescholten. Es gäbe jedoch einen jungen Mann, der genauso heiße wie der Beschwerdeführer und auch mit demselben Geburtsdatum geführt werde. Aufgrund dieser Namens- und Geburtsdatumsgleichheit sei der Beschwerdeführer mehrmals bei der Polizei vorgeladen worden. Es habe sich herausgestellt, dass nicht der Beschwerdeführer die vorgeworfenen Taten begangen habe, sondern der andere namensgleiche. Es wurde die Einvernahme des namensgleichen Fremden, welcher im Gerichtsgebäude anwesend sei, beantragt.Der Beschwerdeführer gab an, er sei gesund und könne der Verhandlung ohne Schwierigkeiten folgen. Nach Beratung und Rücksprache mit seiner Rechtsvertretung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. zurück. Alle weiteren Spruchpunkte wurden weiter angefochten und er begehrte die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, da er sich seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhalten würde und sich in dieser Zeit außergewöhnlich intergiert habe. Der Beschwerdeführer sei von Anfang an bemüht gewesen, die deutsche Sprache zu erlernen. Er habe das A2 Zertifikat erworben, spreche aber Deutsch bereits auf Niveau B1. Er habe sich in der Zeit seines Aufenthaltes ein dichtes Netz an österreichischen Freunden aufgebaut, sei seit vier Jahren selbsterhaltungsfähig und gehe einer geregelten Arbeit nach. Im Moment sei er aufgrund der Corona-Krise auf Kurzarbeit, verdiene aber ca. 1300 EUR, somit deutlich über der Verdienstgrenze. Der Beschwerdeführer sei verwaltungsrechtlich und strafrechtlich unbescholten. Es gäbe jedoch einen jungen Mann, der genauso heiße wie der Beschwerdeführer und auch mit demselben Geburtsdatum geführt werde. Aufgrund dieser Namens- und Geburtsdatumsgleichheit sei der Beschwerdeführer mehrmals bei der Polizei vorgeladen worden. Es habe sich herausgestellt, dass nicht der Beschwerdeführer die vorgeworfenen Taten begangen habe, sondern der andere namensgleiche. Es wurde die Einvernahme des namensgleichen Fremden, welcher im Gerichtsgebäude anwesend sei, beantragt. Weiters wurde ein Deutschzertifikat A2 in Vorlage gebracht. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er würde sich seit Oktober 2015, mehr als fünf Jahren in Österreich aufhalten. Zwischenzeitlich sei er zwei Mal in den Iran für etwa zwei Wochen gereist um seine Mutter zu besuchen. Er habe sich auch einmal in Deutschland für eine Woche aufgehalten. Diese Reisen hätten nach Erteilung des subsidiären Schutzes stattgefunden. Der Beschwerdeführer gab an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er gab an, er würde seine Religion in Österreich ausüben. Der Beschwerdeführer erzählte, er sei in der Provinz Uruzgan, in XXXX geboren worden und sei im Alter von etwa sieben Jahre mit seiner Familie von Afghanistan in den Iran übersiedelt. Dort habe er in XXXX gelebt. Er habe weder Familienangehörige, Verwandte oder Freunde in Afghanistan. Er habe zu niemandem in Afghanistan Kontakt. Sein Vater sei im Alter von 35 Jahren an einem Herzinfarkt im Iran verstorben, seine Mutter würde noch im Iran leben. Er habe keine Geschwister, er sei ein Einzelkind. Er stehe in Kontakt mit seiner Mutter.Der Beschwerdeführer gab an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er gab an, er würde seine Religion in Österreich ausüben. Der Beschwerdeführer erzählte, er sei in der Provinz Uruzgan, in römisch 40 geboren worden und sei im Alter von etwa sieben Jahre mit seiner Familie von Afghanistan in den Iran übersiedelt. Dort habe er in römisch 40 gelebt. Er habe weder Familienangehörige, Verwandte oder Freunde in Afghanistan. Er habe zu niemandem in Afghanistan Kontakt. Sein Vater sei im Alter von 35 Jahren an einem Herzinfarkt im Iran verstorben, seine Mutter würde noch im Iran leben. Er habe keine Geschwister, er sei ein Einzelkind. Er stehe in Kontakt mit seiner Mutter. Die Brüder seiner Mutter würden im Iran und die Geschwister seines Vaters in Pakistan leben. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe im Iran die Schule bis zur 10. Klasse besucht. Danach habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Seine Mutter habe als Alleinverdienerin, als Haushaltshilfe den Lebensunterhalt bestritten. Seine Mutter lebe alleine, sie habe nicht noch einmal geheiratet. Seine Mutter und er hätten im Iran illegal gelebt. Zurzeit habe der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Seit knapp vier Jahren würde er in einem österreichischen Restaurant, im XXXX in der Nähe des XXXX und der XXXX , seit er berufstätig sei, arbeiten. Er sei Kochhelfer und Abwäscher. Derzeit sei er in Kurzarbeit gemeldet. In seiner Freizeit gehe er Fußball spielen, laufen und treffe seine österreichischen Freunde. Früher seien sie gemeinsam Kaffee trinken gegangen. Er lebe in keiner Ehe- oder Lebensgemeinschaft, er sei ledig. Zurzeit habe der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Seit knapp vier Jahren würde er in einem österreichischen Restaurant, im römisch 40 in der Nähe des römisch 40 und der römisch 40 , seit er berufstätig sei, arbeiten. Er sei Kochhelfer und Abwäscher. Derzeit sei er in Kurzarbeit gemeldet. In seiner Freizeit gehe er Fußball spielen, laufen und treffe seine österreichischen Freunde. Früher seien sie gemeinsam Kaffee trinken gegangen. Er lebe in keiner Ehe- oder Lebensgemeinschaft, er sei ledig. Der Beschwerdeführer gab an, er habe die A1 und A2 Kurse besucht und die entsprechenden Zertifikate erworben. Er würde in den kommenden Tagen, die B1 Prüfung wiederholen. Er würde gerne eine Ausbildung zum Frisör machen und sei bemüht den Pflichtschulabschluss nachzuholen sowie den Führerschein zu machen. Er sei kein Mitglied eines Vereins oder einer Institution. Seine österreichischen Freunde würde er von seiner Arbeit kennen. Der Beschwerdeführer schilderte in deutscher Sprache einen Tagesablauf: „Wenn ich frei habe, bin ich zu Hause. Ich lerne Deutsch. Wenn ich nicht so viel Zeit habe, ich besuche meine Freunde. Wir spielen Fußball. Und zwar meistens bei der XXXX . … Ich wohne derzeit zusammen mit drei weiteren Personen in einer Mietwohnung. Ich bezahle 200 Euro Miete pro Monat. Es ist eine Wohngemeinschaft.“Der Beschwerdeführer schilderte in deutscher Sprache einen Tagesablauf: „Wenn ich frei habe, bin ich zu Hause. Ich lerne Deutsch. Wenn ich nicht so viel Zeit habe, ich besuche meine Freunde. Wir spielen Fußball. Und zwar meistens bei der römisch 40 . … Ich wohne derzeit zusammen mit drei weiteren Personen in einer Mietwohnung. Ich bezahle 200 Euro Miete pro Monat. Es ist eine Wohngemeinschaft.“ Der Richter erkundigte sich ob die im Strafregister aufscheinende Person gleichen Namens- und Geburtsdatums, allerdings mit dem Geburtsort Teheran und den Vornamen des Vaters XXXX und der Mutter XXXX , der Beschwerdeführer sei. Der Beschwerdeführer verneinte es. Er sei noch nie in Österreich vor einem Strafgericht gestanden. Der Richter erkundigte sich ob die im Strafregister aufscheinende Person gleichen Namens- und Geburtsdatums, allerdings mit dem Geburtsort Teheran und den Vornamen des Vaters römisch 40 und der Mutter römisch 40 , der Beschwerdeführer sei. Der Beschwerdeführer verneinte es. Er sei noch nie in Österreich vor einem Strafgericht gestanden. Befragt zu seinen Plänen in Österreich, gab der Beschwerdeführer er, er wolle auf jedenfall arbeiten. Er sei bestrebt ein ordentliches Leben zu haben und werde sich bemühen eine Ausbildung zu machen. Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen teilweise auf Deutsch. Befragung des XXXX Befragung des römisch 40 Der Zeuge gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe an, er stamme aus demselben Ort im Iran wie der Beschwerdeführer und kenne daher den Beschwerdeführer. Sie seien nicht miteinander verwandt. Sein Vater heiße XXXX und seine Mutter XXXX . Er sei am XXXX im Iran, XXXX geboren worden und sei afghanischer Staatsbürger.Sein Vater heiße römisch 40 und seine Mutter römisch 40 . Er sei am römisch 40 im Iran, römisch 40 geboren worden und sei afghanischer Staatsbürger. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob er er mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX am 08.11.2016 wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt worden sei, er habe auch eine Zeit lang in XXXX gelebt. Er sei einmal in Wien vor einem Strafrichter und das wegen Suchtmittelgiftkaufs am XXXX gestanden.Er könne sich nicht mehr erinnern, ob er er mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 am 08.11.2016 wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt worden sei, er habe auch eine Zeit lang in römisch 40 gelebt. Er sei einmal in Wien vor einem Strafrichter und das wegen Suchtmittelgiftkaufs am römisch 40 gestanden. Die Rechtsvertretung brachte ergänzend vor: „Die Verurteilung in der Strafregisterauskunft kann nicht auf den Beschwerdeführer zutreffen, da dieser in Afghanistan und nicht im Iran geboren ist und seine Eltern nicht so heißen, wie dies im Strafregisterauszug aufscheint. Weiters möchte ich erwähnen, dass der Beschwerdeführer schon öfters eine Ladung der Polizei erhalten hat. Bei der Einvernahme vor der Polizei hat sich bei Vergleich der Fotos herausgestellt, dass der Beschwerdeführer lediglich denselben Namen wie der tatsächlich Beschuldigte führt.“ In einer Urkundenvorlage vom 24.03.2021 wurden Bezugsabrechnungen des Beschwerdeführers von September 2020 bis Februar 2021 aus welchen ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer durchschnittlich 1.400 Euro verdient. Ebenso wurde eine Wohnrechtsvereinbarung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen (Zu I. und II.):1. Feststellungen (Zu römisch eins. und römisch zwei.): Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitisch muslemischen Glaubens und führt den Namen XXXX . Das Geburtsdatum wurde mit XXXX festgelegt. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan in der Provinz Uruzgan, in XXXX geboren und zog mit seiner Familie im Alter von etwa sieben Jahren in den Iran. Es ist nicht erforderlich zu den Fluchtgründen Feststellungen zu treffen. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitisch muslemischen Glaubens und führt den Namen römisch 40 . Das Geburtsdatum wurde mit römisch 40 festgelegt. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan in der Provinz Uruzgan, in römisch 40 geboren und zog mit seiner Familie im Alter von etwa sieben Jahren in den Iran. Es ist nicht erforderlich zu den Fluchtgründen Feststellungen zu treffen. Der Beschwerdeführer gelangte (spätestens) am 07.10.2015 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hat Österreich, nach Erhalt des Titels des subsidiär Schutzberechtigten, zwischenzeitig regulär dreimal verlassen. Er besuchte seine Mutter zweimal im Iran für jeweils vierzehn Tage und war eine Woche in Deutschland aufhältig. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2016, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 19.09.2017, Zl. XXXX bis 19.09.2019 verlängert. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2016, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 19.09.2017, Zl. römisch 40 bis 19.09.2019 verlängert. Der Beschwerdeführer arbeitet seit etwa vier Jahren XXXX als Abwäscher und Küchengehilfe, ist aufgrund der Coronakrise zurzeit in Kurzarbeit und ist mit einem durchschnittlichen Gehalt von 1.400 Euro selbsterhaltungsfähig. Er wohnt mit einem Mitbewohner in einer Mietwohnung. Der Beschwerdeführer arbeitet seit etwa vier Jahren römisch 40 als Abwäscher und Küchengehilfe, ist aufgrund der Coronakrise zurzeit in Kurzarbeit und ist mit einem durchschnittlichen Gehalt von 1.400 Euro selbsterhaltungsfähig. Er wohnt mit einem Mitbewohner in einer Mietwohnung. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 13.11.2019 wurde unter Spruchpunkt I. der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen aberkannt, unter Spruchpunkt II. der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und unter Spruchpunkt VI. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Gegen diesen Bescheid hat der Antragssteller fristgerecht, vertreten durch die XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 16.03.2021 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Punkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen, die Beschwerde jedoch hinsichtlich der restlichen Spruchpunkte IV. bis VI. aufrecht erhalten.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 13.11.2019 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen aberkannt, unter Spruchpunkt römisch zwei. der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und unter Spruchpunkt römisch sechs. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Gegen diesen Bescheid hat der Antragssteller fristgerecht, vertreten durch die römisch 40 , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 16.03.2021 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Punkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen, die Beschwerde jedoch hinsichtlich der restlichen Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. aufrecht erhalten. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich. Unter normalen Arbeitsbedingungen verdient der Beschwerdeführer ca. durchschnittlich 1.500 Euro Netto. Der Beschwerdeführer hat mehre Deutschkurs besucht und die Deutschdiplome A1 und A2 erworben. Derzeit versucht er das B1 Diplom zu erwerben. Er spricht gutes Deutsch, wie das während der Verhandlung ersichtlich war. Weder die Vornamen der Eltern noch der Geburtsort, noch die EDV-Zahl stimmen mit einer Verurteilung des XXXX überein. Es ist daher anzunehmen, dass dieser Strafregisterauszug den Beschwerdeführer nicht betrifft. Weder die Vornamen der Eltern noch der Geburtsort, noch die EDV-Zahl stimmen mit einer Verurteilung des römisch 40 überein. Es ist daher anzunehmen, dass dieser Strafregisterauszug den Beschwerdeführer nicht betrifft. Der Beschwerdeführer ist gesund. In Anbetracht der rechtskräftig negativen Asylentscheidung und der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes und der Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, ist es auch nicht erforderlich, länderkundliche Feststellungen zu treffen. Beweis wurde erhoben (In dem vorliegenden Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes) durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich am 13.11.2019, durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 16.03.2021, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl. XXXX , durch Vorlage von Gehaltsabrechnungen von September 2020 bis Februar 2021 des XXXX , durch eine Wohnrechtsvereinbarung durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung sowie Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug.Beweis wurde erhoben (In dem vorliegenden Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes) durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich am 13.11.2019, durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 16.03.2021, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl. römisch 40 , durch Vorlage von Gehaltsabrechnungen von September 2020 bis Februar 2021 des römisch 40 , durch eine Wohnrechtsvereinbarung durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung sowie Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug., 2. Die Beweise werden wie folgt gewürdigt: Für den Beschwerdeführer wurde bei er asylrechtlichen Erstbefragung das Geburtsdatum „ XXXX “ protokolliert. Unbestritten ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist, der Volksgruppe der Hazara angehört, schiitischer Moslem ist und sich seit dem 07.10.2015 im österreichischen Bundesgebiet befindet, wobei er das Bundesgebiet zwischenzeitlich dreimal verlassen hat, zweimal um seine Mutter für je vierzehn Tage im Iran zu besuchen. Einmal war der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben, für eine Woche in Deutschland aufhältig.Für den Beschwerdeführer wurde bei er asylrechtlichen Erstbefragung das Geburtsdatum „ römisch 40 “ protokolliert. Unbestritten ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist, der Volksgruppe der Hazara angehört, schiitischer Moslem ist und sich seit dem 07.10.2015 im österreichischen Bundesgebiet befindet, wobei er das Bundesgebiet zwischenzeitlich dreimal verlassen hat, zweimal um seine Mutter für je vierzehn Tage im Iran zu besuchen. Einmal war der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben, für eine Woche in Deutschland aufhältig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Gänze selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus den zahlreichen vom XXXX vorgelegten Lohnabrechnungen. Dort ist der Beschwerdeführer als Abwäscher und Küchengehilfe seit etwa vier Jahren tätig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Gänze selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus den zahlreichen vom römisch 40 vorgelegten Lohnabrechnungen. Dort ist der Beschwerdeführer als Abwäscher und Küchengehilfe seit etwa vier Jahren tätig. Der Beschwerdeführe hat das Deutschdiplom A2 vorgelegt. Er hat weiters angegeben, dass er die B1 Prüfung wiederholen wird. Er möchte den Pflichtschulabschluss nachholen und eine Berufsausbildung zum Frisör machen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben führt, er hat jedoch intensive Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern. Es lebt auch eine verheiratete Cousine in Österreich, welche der Beschwerdeführer gelegentlich besucht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt auch aus seinen eigenen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung und der Nichtvorlage gegenteiliger medizinischer Befunde. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu I. A.:Zu römisch eins. A.:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. ist das Verfahren hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte rechtskräftig geworden und hat das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (siehe VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11).Zu II. 1. und 2. A)Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. ist das Verfahren hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte rechtskräftig geworden und hat das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (siehe VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11)., Zu römisch zwei. 1. und 2. A)

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBL I Nr 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), BGBL römisch eins Nr 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Artikel 8, MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich). Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führt. Er verfügt in Österreich weder über Verwandte, noch lebt er in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft. Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226). Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Gerade dieser Umstand trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu, zumal er (rechtskräftig) mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2016, Zl. 1090114110/151501124, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und die dazugehörige befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten hat und daher spätestens seit diesem Datum über ein staatliches Aufenthaltsrecht verfügt hat und sich nicht bloß aufgrund der Asylantragsstellung im Inland aufhalten durfte. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach integrationsbegründete Schritte in einem Zeitraum, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein habe müssen, zu relativieren sind (VwGH vom 28.02.2019 Ro 2019/01/003, jüngst VwGH vom 10.04.2020 Ra 2019/19/0430) trifft im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu, wobei der Verwaltungsgerichtshof auch erst jüngst ausgeführt hat, dass auch eine im Zuge eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangte Integration nicht ohne Gewicht ist (VwGH vom 06.04.2020 Ra 2020/20/0055-9) Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK). Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland).Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). In die Interessenabwägung ist auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Zwar hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479), der Beschwerdeführer ist seit 15.11.2011 in Österreich aufhältig. Er hat zwischenzeitlich seine Familie fünfmal für die Dauer von etwa drei bis vier Wochen im Iran besucht und hat somit die „magische Grenze“ der Aufenthaltsdauer von fünf Jahren längst überschritten.In die Interessenabwägung ist auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Zwar hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479), der Beschwerdeführer ist seit 15.11.2011 in Österreich aufhältig. Er hat zwischenzeitlich seine Familie fünfmal für die Dauer von etwa drei bis vier Wochen im Iran besucht und hat somit die „magische Grenze“ der Aufenthaltsdauer von fünf Jahren längst überschritten. Der Beschwerdeführer ist in hohem Maße in Österreich integriert, seine Bindungen an seinen Herkunftsstaat sind nur mehr als sehr gering zu bezeichnen, zumal er niemanden mehr in Afghanistan hat und Afghanistan in Alter von etwa sieben Jahren mit seinen Eltern verlassen hat. Sein Vater ist verstorben, seine Mutter sowie seine Onkel ms halten sich im Iran, seine Onkel vs in Pakistan auf. Der Beschwerdeführer ist bereits seit etwa vier Jahren selbsterhaltungsfähig. Er arbeitet als Tellerwäscher und Küchengehilfe im XXXX .Der Beschwerdeführer ist bereits seit etwa vier Jahren selbsterhaltungsfähig. Er arbeitet als Tellerwäscher und Küchengehilfe im römisch 40 . Der Beschwerdeführer konnte das Deutschdiplom A2 vorweisen und der vorsitzende Richter konnte in der Beschwerdeverhandlung sich von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen und er hat auch glaubhaft angegeben, dass er die B1 Prüfung wiederholen wird. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aufgrund der dargestellten Gründe in einer Gesamtabwägung aller Umstände die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher nicht im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aufgrund der dargestellten Gründe in einer Gesamtabwägung aller Umstände die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,). Die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher nicht im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen (siehe auch BVwG vom 04.12.2017, W107 2163499-1/13E).Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen (siehe auch BVwG vom 04.12.2017, W107 2163499-1/13E). Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E, AsylGH vom 29.01.2010 D3 400226-1/2008/15E, u.a.).

dem (mit 01.10.2017 in Kraft getretenen) § 55 Abs. AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß dem (mit 01.10.2017 in Kraft getretenen) Paragraph 55, Abs. AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird., Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Auch wenn der Beschwerdeführer derzeit auf Kurzarbeit ist (wegen der Corona Krise), so übersteigt sein Einkommen in Anbetracht des „Regeleinkommen“ (von ca. 1.500 € netto) jedenfalls die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG.Auch wenn der Beschwerdeführer derzeit auf Kurzarbeit ist (wegen der Corona Krise), so übersteigt sein Einkommen in Anbetracht des „Regeleinkommen“ (von ca. 1.500 € netto) jedenfalls die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht erteilt dem Beschwerdeführer aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (§ 54 Abs. 2 Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen.Das Bundesverwaltungsgericht erteilt dem Beschwerdeführer aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (Paragraph 54, Absatz 2, Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen. Zu Spruchteil I. + II. B), Zu Spruchteil römisch eins. + römisch zwei. B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W159.2226625.1.00

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