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{'item': 'W181 2238575-1'}

Obsah (12)§ 33§ 17Art. 133§ 53§ 6§ 58Art. 130§ 53b§ 38§ 89c§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2021 GeschäftszahlW181 2238575-1 Spruch, W181 2238575-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald

§ 33Vw

GVG abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

Paragraph 33, VwGVG abgewiesen. II. Der Antrag auf Gebühren wird

§ 17Vw

GVG iVm § 53b AVG und § 53 Abs. 1 GebAG iVm § 38 Abs. 1 GebAG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Gebühren wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG und Paragraph 53, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, GebAG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom 03.12.2020, Zl. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 17.12.2020 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. Im Schriftsatz wurde die Antragstellerin unter anderem darauf hingewiesen, dass sie ihren Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen könne.
  2. Mit Schriftsatz vom 03.12.2020, Zl. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 17.12.2020 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. Im Schriftsatz wurde die Antragstellerin unter anderem darauf hingewiesen, dass sie ihren Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen könne.
  3. In der Folge fand am 17.12.2020 die mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.
  4. Am 04.01.2021 brachte die Antragstellerin im Wege des ERV den gegenständlichen Antrag auf Gebühren

§ 53Abs. 1 Geb

AG betreffend ihre Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2020 zu GZ. XXXX und GZ XXXX ein. 3. Am 04.01.2021 brachte die Antragstellerin im Wege des ERV den gegenständlichen Antrag auf Gebühren

Paragraph 53, Absatz eins, GebAG betreffend ihre Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2020 zu GZ. römisch 40 und GZ römisch 40 ein.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 18.01.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass sich ihr dem Bundesverwaltungsgericht am 04.01.2021 übermittelter Antrag auf Gebühren nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung mit Ablauf des 31.12.2020 geendet habe. Die Aufforderung zur Stellungnahme wurde der Antragstellerin nachweislich am 01.03.2021 zugestellt.
  2. Mit Schreiben vom 12.03.2021 teilte die Antragstellerin mit, dass sie irrtümlich den letzten Tag der Frist, den 31.12.2020, zu den gesetzlichen Feiertagen gezählt habe. Sie sei daher davon ausgegangen, dass die Frist am 04.01.2021 – dem nächsten Werktag – ende. Da sie am XXXX zudem Geburtstag habe, sei es ihr nicht gelungen, die Kostennote in dieser turbulenten Zeit früher einzureichen.
  3. Mit Schreiben vom 12.03.2021 teilte die Antragstellerin mit, dass sie irrtümlich den letzten Tag der Frist, den 31.12.2020, zu den gesetzlichen Feiertagen gezählt habe. Sie sei daher davon ausgegangen, dass die Frist am 04.01.2021 – dem nächsten Werktag – ende. Da sie am römisch 40 zudem Geburtstag habe, sei es ihr nicht gelungen, die Kostennote in dieser turbulenten Zeit früher einzureichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt erhoben, aus dem insbesondere hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2020 als Dolmetscherin fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Gebühren nach den Bestimmungen des GebAG laut der von ihr gelegten Gebührennote, welche am 04.01.2021, im Wege des ERV beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, begehrt. Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt erhoben, aus dem insbesondere hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2020 als Dolmetscherin fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Gebühren nach den Bestimmungen des GebAG laut der von ihr gelegten Gebührennote, welche am 04.01.2021, im Wege des ERV beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, begehrt.
  5. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren Zlen. XXXX und XXXX -1, dem Gebührenantrag vom 17.12.2020, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2021, Zl. W181 2238575-1/2Z, der Stellungnahme der Antragstellerin vom 12.03.2021 sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren , Zlen. römisch 40 und römisch 40 -1, dem Gebührenantrag vom 17.12.2020, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2021, Zl. W181 2238575-1/2Z, der Stellungnahme der Antragstellerin vom 12.03.2021 sowie dem Akteninhalt.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die der Sachverständige (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die der Sachverständige (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

§ 89cAbs.

5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zu A) I.römisch eins. Hinsichtlich des mit Schreiben vom 12.03.2021 übermittelten Vorbringens, dass die Gebühren infolge eines Irrtums betreffend die Eigenschaft des 31.12.2020 als Feiertag sowie aufgrund der turbulenten Zeit rund um ihren Geburtstag am XXXX , erst mit viertägiger Verspätung geltend gemacht wurden, ist folgendes festzuhalten:Hinsichtlich des mit Schreiben vom 12.03.2021 übermittelten Vorbringens, dass die Gebühren infolge eines Irrtums betreffend die Eigenschaft des 31.12.2020 als Feiertag sowie aufgrund der turbulenten Zeit rund um ihren Geburtstag am römisch 40 , erst mit viertägiger Verspätung geltend gemacht wurden, ist folgendes festzuhalten: § 33 VwGVG normiert:Paragraph 33, VwGVG normiert: „

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)
(4a)[…]
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Vw

GVG entspricht weitgehend den Bestimmungen der §§ 71 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (vgl. RV 2009 BlgNR. 24. GP, 7).Die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, VwGVG entspricht weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 71 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR.

  1. GP, 7). § 71 Abs. 2 AVG – genauso wie § 33 VwGVG – spricht zwar explizit von einem „Antrag auf Wiedereinsetzung“, weshalb die Wiedereinsetzungswerberin ihr Begehren daher grundsätzlich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bezeichnen hat. Eine fehlende oder falsche Bezeichnung des Schriftsatzes schadet jedoch nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung, wie im gegenständlichen Fall, aus seinem Inhalt ableiten lässt (vgl. VwGH
  2. 1966, 540/65; Hengstschläger/Leeb, AVG

(2014)Rz. 110 zu § 71). Paragraph 71, Absatz 2, AVG – genauso wie Paragraph 33, VwGVG – spricht zwar explizit von einem „Antrag auf Wiedereinsetzung“, weshalb die Wiedereinsetzungswerberin ihr Begehren daher grundsätzlich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bezeichnen hat. Eine fehlende oder falsche Bezeichnung des Schriftsatzes schadet jedoch nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung, wie im gegenständlichen Fall, aus seinem Inhalt ableiten lässt vergleiche VwGH 25. 1. 1966, 540/65; Hengstschläger/Leeb, AVG
(2014)Rz. 110 zu Paragraph 71,). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher aufgrund des Inhaltes des Schreibens vom 12.03.2021 – unbeschadet einer nicht ausdrücklichen Bezeichnung als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – davon aus, dass die Dolmetscherin mit diesem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen wollte. Trotz der Berücksichtigung des Vorbringens im Hinblick auf einen Wiedereinsetzungsgrund ist dieser aus folgenden Gründen abzuweisen: Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss die Antragstellerin an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, dass sie nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie nicht abwenden konnte. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Antragstellerin tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann, wobei es darauf ankommt, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (vgl. VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214; VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020; Hengstschläger/Leeb, AVG
(2014)Rz. 37ff zu § 71).Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann, wobei es darauf ankommt, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann vergleiche VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214; VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020; Hengstschläger/Leeb, AVG
(2014)Rz. 37ff zu Paragraph 71,). Darüber hinaus setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Antragstellerin an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Wiedereinsetzungswerberin darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Eine solche Sorglosigkeit liegt etwa vor, wenn eine fristwahrende Handlung wegen der Wahrnehmung von Terminen verschoben und nachher darauf vergessen wurde oder etwa wenn eine sofortige fristwahrende Handlung unterlassen und in der Folge wegen beruflicher Überlastung oder familiärer Probleme nicht mehr daran gedacht wurde (vgl. VwGH 27.06.2008, 2008/11/0099; 22.09.1989, 89/11/0184; VwGH 19.11.1996, 95/08/0062; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2. Auflage, 2017) E 18 zu § 33 VwGVG; Hengstschläger/Leeb, AVG
(2014)Rz. 40ff zu § 71).Eine solche Sorglosigkeit liegt etwa vor, wenn eine fristwahrende Handlung wegen der Wahrnehmung von Terminen verschoben und nachher darauf vergessen wurde oder etwa wenn eine sofortige fristwahrende Handlung unterlassen und in der Folge wegen beruflicher Überlastung oder familiärer Probleme nicht mehr daran gedacht wurde vergleiche VwGH 27.06.2008, 2008/11/0099; 22.09.1989, 89/11/0184; VwGH 19.11.1996, 95/08/0062; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2. Auflage, 2017) E 18 zu Paragraph 33, VwGVG; Hengstschläger/Leeb, AVG
(2014)Rz. 40ff zu Paragraph 71,). Im gegenständlichen Fall brachte die Antragstellerin vor, dass sie am XXXX Geburtstag hatte und es ihr in dieser „turbulenten Zeit“ nicht gelungen sei, die Gebührennote früher einzureichen. Sie habe deshalb auf den 04.01.2021 gewartet, den sie irrtümlicherweise aufgrund der Annahme, dass der 31.12.2020 ein Feiertag sei, als letzten Tag der Frist angesehen habe. Im gegenständlichen Fall brachte die Antragstellerin vor, dass sie am römisch 40 Geburtstag hatte und es ihr in dieser „turbulenten Zeit“ nicht gelungen sei, die Gebührennote früher einzureichen. Sie habe deshalb auf den 04.01.2021 gewartet, den sie irrtümlicherweise aufgrund der Annahme, dass der 31.12.2020 ein Feiertag sei, als letzten Tag der Frist angesehen habe. Im Sinne der obigen Ausführungen sind der eigene Geburtstag sowie die irrtümliche Annahme des 31.12.2020 als Feiertag, nicht als unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse zu qualifizieren, da der Eintritt beider Ereignisse mit dem Willen der Antragstellerin vorhergesehen bzw. verhindert hätte werden können, wobei auch objektiv betrachtet die Ereignisse von einem Durchschnittsmenschen abwendbar gewesen wären. Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im gegenständlichen Fall auch auf Grund des Verschuldens der Antragstellerin nicht stattzugeben ist. Die Antragstellerin hat die im Verkehr mit dem Bundesverwaltungsgericht und für die Einhaltung der 14-tägigen Frist zur Geltendmachung ihres Gebührenanspruches in den Verfahren zu GZ. XXXX und GZ XXXX erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen und somit mit der verspäteten Einbringung des Gebührenantrages sorglos gehandelt. Die Sorglosigkeit ist darin zu sehen, dass die Antragstellerin die fristwahrende Handlung (Einbringung eines fristgerechten Gebührenantrags) nicht sofort vorgenommen hat und es ihr in der Folge aufgrund eines Irrtums betreffend die Eigenschaft des 31.12.2020 als Feiertag, der sich mit der ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbaren Sorgfalt leicht hätte aufklären lassen und privater Umstände (Geburtstag der Beschwerdeführer, der zudem XXXX ), nicht mehr gelungen sei, diesen fristgerecht einzubringen. Die nicht fristgerechte Antragstellung ist daher im Sinne der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur als Außerachtlassung zumutbarer Sorgfalt und daher als Verschulden zu werten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im gegenständlichen Fall auch auf Grund des Verschuldens der Antragstellerin nicht stattzugeben ist. Die Antragstellerin hat die im Verkehr mit dem Bundesverwaltungsgericht und für die Einhaltung der 14-tägigen Frist zur Geltendmachung ihres Gebührenanspruches in den Verfahren zu GZ. römisch 40 und GZ römisch 40 erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen und somit mit der verspäteten Einbringung des Gebührenantrages sorglos gehandelt. Die Sorglosigkeit ist darin zu sehen, dass die Antragstellerin die fristwahrende Handlung (Einbringung eines fristgerechten Gebührenantrags) nicht sofort vorgenommen hat und es ihr in der Folge aufgrund eines Irrtums betreffend die Eigenschaft des 31.12.2020 als Feiertag, der sich mit der ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbaren Sorgfalt leicht hätte aufklären lassen und privater Umstände (Geburtstag der Beschwerdeführer, der zudem römisch 40 ), nicht mehr gelungen sei, diesen fristgerecht einzubringen. Die nicht fristgerechte Antragstellung ist daher im Sinne der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur als Außerachtlassung zumutbarer Sorgfalt und daher als Verschulden zu werten. Aus diesem Grund rechtfertigt das Vorbringen der Antragstellerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Vw

GVG, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen war.Aus diesem Grund rechtfertigt das Vorbringen der Antragstellerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, VwGVG, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen war. II.römisch zwei.

§ 53Abs. 1 Z 2 Geb

AG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

§ 38Abs. 1 Geb

AG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen des AVG maßgeblich:

§ 32Abs.

1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

§ 33Abs.

1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist

Abs. 2 leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist

Absatz 2, leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Im gegenständlichen Fall fand die öffentliche mündliche Verhandlung am 17.12.2020 statt. Die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr

§ 38Abs. 1 Geb

AG endete daher mit Ablauf des 31.12.2020. Der 31.12.2020 ist kein Feiertag. Der am 04.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag für Dolmetscher wurde somit verspätet eingebracht. Im gegenständlichen Fall fand die öffentliche mündliche Verhandlung am 17.12.2020 statt. Die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr

Paragraph 38, Absatz eins, GebAG endete daher mit Ablauf des 31.12.2020. Der 31.12.2020 ist kein Feiertag. Der am 04.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag für Dolmetscher wurde somit verspätet eingebracht. Da der gegenständliche Antrag nach Ablauf der vierzehntägigen Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr

§ 38Abs. 1 Geb

AG eingebracht wurde, ist der gegenständliche Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen.Da der gegenständliche Antrag nach Ablauf der vierzehntägigen Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr

Paragraph 38, Absatz eins, GebAG eingebracht wurde, ist der gegenständliche Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W181.2238575.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.