4 FPG i.d.g.F. stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. A) Der Beschwerde wird
Paragraph 52, Absatz 4, FPG i.d.g.F. stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige Serbiens, begründete am 29.02.2016 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Am 14.03.2016 wurde ihr durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufenthaltstitel
G 2005 erteilt. In der Folge wurde ihr durch die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde
9 NAG eine „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ mit einer Gültigkeitsdauer von 14.03.2017 bis 13.03.2018 erteilt. Jener Aufenthaltstitel wurde in Stattgabe von Verlängerungsanträgen für die Zeiträume von 14.03.2018 bis 14.03.2019 sowie zuletzt von 15.03.2019 bis 15.03.2022 erteilt. 1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige Serbiens, begründete am 29.02.2016 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Am 14.03.2016 wurde ihr durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt. In der Folge wurde ihr durch die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG eine „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ mit einer Gültigkeitsdauer von 14.03.2017 bis 13.03.2018 erteilt. Jener Aufenthaltstitel wurde in Stattgabe von Verlängerungsanträgen für die Zeiträume von 14.03.2018 bis 14.03.2019 sowie zuletzt von 15.03.2019 bis 15.03.2022 erteilt.
G 2005 erhalten. Zum damaligen Zeitpunkt habe sie durch ihre Schwester eine familiäre Bindung in Österreich gehabt. Sämtliche weiteren Familienangehörigen – ihr Mann, ihre Tochter, ihr Sohn, ihre Eltern und ihre Schwiegereltern – hätten sich 2016 in Serbien aufgehalten. Sie sei damals keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe keine Zusage für einen Arbeitsplatz gehabt. Sie habe ein A1-Sprachdiplom besessen und später noch A2 absolviert. Zuvor habe sie sich ein- bis zweimal jährlich als Touristin in Österreich aufgehalten. In Österreich befinde sie sich, seit sie den Aufenthaltstitel habe. Der Beamte, bei welchem sie ihr Antragsformular sowie eine Kopie ihres Reisepasses, ihren Meldezettel, ihr Sprachzertifikat und ihre Diplome und Zeugnisse abgegeben habe, hätte ihr keine weiteren Fragen gestellt. Der Kontakt zu dem erwähnten Beamten sei ihr weder vermittelt worden, noch habe sie einen Geldbetrag gezahlt, um einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich zu erlangen. 3. Am 05.08.2020 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich derer sie angab, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und gegenwärtig auf Grundlage einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt zu sein. Zuvor habe sie am 14.03.2016 einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 erhalten. Zum damaligen Zeitpunkt habe sie durch ihre Schwester eine familiäre Bindung in Österreich gehabt. Sämtliche weiteren Familienangehörigen – ihr Mann, ihre Tochter, ihr Sohn, ihre Eltern und ihre Schwiegereltern – hätten sich 2016 in Serbien aufgehalten. Sie sei damals keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe keine Zusage für einen Arbeitsplatz gehabt. Sie habe ein A1-Sprachdiplom besessen und später noch A2 absolviert. Zuvor habe sie sich ein- bis zweimal jährlich als Touristin in Österreich aufgehalten. In Österreich befinde sie sich, seit sie den Aufenthaltstitel habe. Der Beamte, bei welchem sie ihr Antragsformular sowie eine Kopie ihres Reisepasses, ihren Meldezettel, ihr Sprachzertifikat und ihre Diplome und Zeugnisse abgegeben habe, hätte ihr keine weiteren Fragen gestellt. Der Kontakt zu dem erwähnten Beamten sei ihr weder vermittelt worden, noch habe sie einen Geldbetrag gezahlt, um einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich zu erlangen. Nachdem sie den Aufenthaltstitel für Österreich erhalten hätte, habe sie eine legale Erwerbstätigkeit in einer Fabrik als Hilfsarbeiterin aufgenommen, welche sie unverändert ausübe. In Serbien habe sie als Laborantin in einem Krankenhaus sowie im Handel gearbeitet. Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreite sie durch ihre Erwerbstätigkeit, sie erhalte keine Unterstützung. Ihr Mann, ihr volljähriger Sohn sowie ihre Schwester hielten sich in Österreich auf. Sie lebe in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Mann und Sohn, welche ebenfalls im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ wären. Im Heimatland hielten sich noch ihre Mutter, ihre Schwiegermutter und ihre Tochter auf. Sie habe im Heimatland keine Chance auf eine Beschäftigung, da sie zuletzt gekündigt und zwei Jahre am Arbeitsamt gewesen wäre. Es sei sehr schwer, eine Arbeit in Serbien zu finden. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass sie mit seit 25.02.2020 rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts freigesprochen worden wäre; jedoch sei durch das Gerichtsverfahren bekannt worden, dass ihr Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 ohne Vorliegen der Voraussetzungen sowie ohne Prüfung derselben unrechtmäßig erteilt worden wäre. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin sei demnach nicht rechtmäßig und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt. Dazu gab die Beschwerdeführerin an, die Voraussetzungen jedes Mal erfüllt zu haben. Gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung spreche aus ihrer Sicht, dass sie gestresst sei und hier arbeiten und leben würde. Durch den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin wurde ergänzt, dass der Aufenthalt ihres Mannes und ihres Sohnes, welche beide einer Arbeit nachgehen würden, und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hätte, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen würden. Sie persönlich habe in Serbien keine Wohnung oder Haus mehr, ihr Mann habe jedoch ein Haus dort. Sie fahre ein- bis zweimal jährlich zu ihrer Mutter und Tochter nach Serbien. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass sie mit seit 25.02.2020 rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts freigesprochen worden wäre; jedoch sei durch das Gerichtsverfahren bekannt worden, dass ihr Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 ohne Vorliegen der Voraussetzungen sowie ohne Prüfung derselben unrechtmäßig erteilt worden wäre. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin sei demnach nicht rechtmäßig und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt. Dazu gab die Beschwerdeführerin an, die Voraussetzungen jedes Mal erfüllt zu haben. Gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung spreche aus ihrer Sicht, dass sie gestresst sei und hier arbeiten und leben würde. Durch den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin wurde ergänzt, dass der Aufenthalt ihres Mannes und ihres Sohnes, welche beide einer Arbeit nachgehen würden, und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hätte, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen würden. Sie persönlich habe in Serbien keine Wohnung oder Haus mehr, ihr Mann habe jedoch ein Haus dort. Sie fahre ein- bis zweimal jährlich zu ihrer Mutter und Tochter nach Serbien. Die Beschwerdeführerin legte insbesondere Bestätigungen hinsichtlich ihrer Erwerbstätigkeit vor. 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2020 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen diese
Vm § 11 Abs. 2 Z 1 NAG und § 10 Abs. 2 AsylG sowie § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung „nach “
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 30 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2020 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen diese
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG und Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sowie Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung „nach “
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 30 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung die Identität und Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin fest und legte der Entscheidung zugrunde, dass der Beschwerdeführerin am 14.03.2016 ohne das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel
G 2005 erteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe zum damaligen Zeitpunkt über keine relevanten familiären oder privaten Bindungen in Österreich verfügt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels sei durch die pflichtwidrige Vorgehensweise eines Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, welcher durch ein Landesgericht wegen Amtsmissbrauchs und Bestechung schuldig gesprochen worden wäre, unrechtmäßig erfolgt, da dieser die gesetzlichen Voraussetzungen nicht geprüft hätte und diese auch nicht vorgelegen hätten. Demnach hätten auch sämtliche nachfolgenden Aufenthaltstitel, welche auf den unrechtmäßig erteilten Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 gegründet hätten, nicht zuerkannt werden dürfen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung die Identität und Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin fest und legte der Entscheidung zugrunde, dass der Beschwerdeführerin am 14.03.2016 ohne das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe zum damaligen Zeitpunkt über keine relevanten familiären oder privaten Bindungen in Österreich verfügt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels sei durch die pflichtwidrige Vorgehensweise eines Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, welcher durch ein Landesgericht wegen Amtsmissbrauchs und Bestechung schuldig gesprochen worden wäre, unrechtmäßig erfolgt, da dieser die gesetzlichen Voraussetzungen nicht geprüft hätte und diese auch nicht vorgelegen hätten. Demnach hätten auch sämtliche nachfolgenden Aufenthaltstitel, welche auf den unrechtmäßig erteilten Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegründet hätten, nicht zuerkannt werden dürfen. Die Beschwerdeführerin habe im Februar 2016 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründet, sie sei gesund und sei seit 21.04.2016 in Österreich regelmäßig, teils geringfügigen, beruflichen Tätigkeiten nachgegangen. In der Zeit von 29.02.2020 bis 07.06.2020 habe die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld bezogen und es liege ein Bezug von Arbeitslosengeld abermals seit dem 18.09.2020 bis zum Entscheidungszeitpunkt vor. Die Beschwerdeführerin spreche muttersprachlich Serbisch und habe nur geringe Deutschkenntnisse. Der Ehemann und Sohn der Beschwerdeführerin seien in Österreich zum Aufenthalt berechtigt, wobei diese ihren Aufenthaltstitel vom unrechtmäßig erteilten Titel der Beschwerdeführerin ableiteten. Ihre Tochter und ihre Mutter würden in Serbien leben. Eine Rückkehrentscheidung stelle einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar, welcher sich jedoch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgrund der höher zu gewichtenden fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen als gerechtfertigt darstelle. Die Beschwerdeführerin habe im Februar 2016 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründet, sie sei gesund und sei seit 21.04.2016 in Österreich regelmäßig, teils geringfügigen, beruflichen Tätigkeiten nachgegangen. In der Zeit von 29.02.2020 bis 07.06.2020 habe die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld bezogen und es liege ein Bezug von Arbeitslosengeld abermals seit dem 18.09.2020 bis zum Entscheidungszeitpunkt vor. Die Beschwerdeführerin spreche muttersprachlich Serbisch und habe nur geringe Deutschkenntnisse. Der Ehemann und Sohn der Beschwerdeführerin seien in Österreich zum Aufenthalt berechtigt, wobei diese ihren Aufenthaltstitel vom unrechtmäßig erteilten Titel der Beschwerdeführerin ableiteten. Ihre Tochter und ihre Mutter würden in Serbien leben. Eine Rückkehrentscheidung stelle einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar, welcher sich jedoch im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufgrund der höher zu gewichtenden fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen als gerechtfertigt darstelle. Da sich weder aus den getroffenen Feststellungen zur Lage in Serbien noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin eine relevante Gefährdung ergeben würde, sei die Zulässigkeit ihrer Abschiebung festzustellen gewesen.
G 2005 erteilt. 1.1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige Serbiens, welche die im Spruch ersichtlichen Personalien führt, begründete am 29.02.2016 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Am 14.03.2016 wurde ihr durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Stattgabe eines Antrags vom 12.03.2016 ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde der Beschwerdeführerin laut dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 20.02.2020 durch den handelnden Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ohne Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen entsprechenden Aufenthaltstitel erteilt und es lagen die Voraussetzungen für die Erteilung jenes Aufenthaltstitels auch nicht vor. Dass die Beschwerdeführerin Bargeld für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zahlte oder von der rechtswidrigen Erteilung eines Aufenthaltstitels wusste, konnte im angeführten Urteil durch das Landesgericht nicht festgestellt werden. Am 14.03.2017 wurde der Beschwerdeführerin durch die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde nach § 41a Abs. 9 Z 2 NAG erstmals der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 13.03.2018 erteilt. Am 14.03.2017 wurde der Beschwerdeführerin durch die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde nach Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer 2, NAG erstmals der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 13.03.2018 erteilt. Am 14.03.2018 wurde der Beschwerdeführerin durch die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde in Stattgabe eines Verlängerungsantrags ein bis zum 14.03.2019 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ erteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführerin am 15.03.2019 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Gültigkeit bis 15.03.2022 erteilt. 1.
der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. 3.1.2. Da die Beschwerde sich ausdrücklich ausschließlich gegen die Spruchpunkte II. bis IV des angefochtenen Bescheides richtet, erwuchs die in Spruchpunkt I. ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 in Rechtskraft und ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.1.2. Da die Beschwerde sich ausdrücklich ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier des angefochtenen Bescheides richtet, erwuchs die in Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 in Rechtskraft und ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“ Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte § 60 AsylG 2005 lautet auszugsweise: Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte Paragraph 60, AsylG 2005 lautet auszugsweise: § 60.
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
5 mehr als vier Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ § 41a Abs. 9 NAG lautet: Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG lautet: „Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie 1. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
G 2005,1. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraphen 55, Absatz eins, oder 56 Absatz eins, AsylG 2005, 2. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“
G 2005 oder2. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“
Paragraphen 55, Absatz 2, oder 56 Absatz 2, AsylG 2005 oder 3. über eine Niederlassungsbewilligung
33. über eine Niederlassungsbewilligung
Paragraph 43, Absatz 3 verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. Nr. 189/1955 erreicht wird.“verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, erreicht wird.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 61 Z 2 iVm § 54 Abs. 1 FPG in der Stammfassung in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Fremden zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig ist, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder der Aufenthaltsbehörde bekannt geworden ist (vgl. etwa VwGH 04.06.2009. 2009/18/0097, mwN). Nach § 54 Abs. 1 FPG in der Stammfassung konnten Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhielten, ausgewiesen werden, wenn nachträglich ein Versagungsgrund eintrat oder bekannt wurde, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, oder der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegenstand; ein Aufenthaltsverbot durfte
Z 2 FPG nicht erlassen werden, wenn eine Ausweisung
1 FPG wegen des maßgeblichen Sachverhaltes unzulässig gewesen wäre. Der zuletzt genannten Bestimmung entspricht nunmehr § 52 Abs. 4 Z 1 und 4 FPG, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z 1) oder wenn - was im Verlängerungsverfahren maßgeblich ist (vgl. zur diesbezüglichen Abgrenzung VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0227) - der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegensteht (Z 4). Die Rechtsprechung zum im Wesentlichen gleichlautenden § 54 Abs. 1 FPG in der Stammfassung ist auf die nunmehr geltende Rechtslage zu übertragen (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0403).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 61, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, FPG in der Stammfassung in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Fremden zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig ist, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder der Aufenthaltsbehörde bekannt geworden ist vergleiche etwa VwGH 04.06.2009. 2009/18/0097, mwN). Nach Paragraph 54, Absatz eins, FPG in der Stammfassung konnten Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhielten, ausgewiesen werden, wenn nachträglich ein Versagungsgrund eintrat oder bekannt wurde, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, oder der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegenstand; ein Aufenthaltsverbot durfte
Paragraph 61, Ziffer 2, FPG nicht erlassen werden, wenn eine Ausweisung
Paragraph 54, Absatz eins, FPG wegen des maßgeblichen Sachverhaltes unzulässig gewesen wäre. Der zuletzt genannten Bestimmung entspricht nunmehr Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins und 4 FPG, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Ziffer eins,) oder wenn - was im Verlängerungsverfahren maßgeblich ist vergleiche zur diesbezüglichen Abgrenzung VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0227) - der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG entgegensteht (Ziffer 4,). Die Rechtsprechung zum im Wesentlichen gleichlautenden Paragraph 54, Absatz eins, FPG in der Stammfassung ist auf die nunmehr geltende Rechtslage zu übertragen vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0403). 3.2.
G 2005 verweist, erfüllt wurde: Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG, welcher auf ein nachträgliches Eintreten oder Bekanntwerden eines Versagungsgrundes
Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG sowie Paragraph 60, AsylG 2005 verweist, erfüllt wurde: In § 52 Abs. 4 Z. 1 und 4 FPG ist zunächst auf § 11 Abs. 1 NAG verwiesen, wonach einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfen, wenn (Z. 1) gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
2) eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind (...) (Z. 3), eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Z. 4) oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 (Z. 5) vorliegt, oder er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde (Z. 6).In Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins und 4 FPG ist zunächst auf Paragraph 11, Absatz eins, NAG verwiesen, wonach einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfen, wenn (Ziffer eins,) gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG oder (Ziffer 2,) eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind (...) (Ziffer 3,), eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Ziffer 4,) oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, (Ziffer 5,) vorliegt, oder er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde (Ziffer 6,). Aus dem Sachverhalt ergibt sich nichts dergleichen, und auch das BFA hat keinen dieser Gründe in seinem Bescheid angeführt. Nach § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet (Z. 1) und zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Z. 4), er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z. 2), über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und die Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z. 3), durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen Österreichs zu einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z. 5), und der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat (Z. 6). Da Z. 7 unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ("ICT") und Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel "ICT" eines anderen Mitgliedstaates, betrifft, ist sie hier nicht von Belang.Nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet (Ziffer eins,) und zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Ziffer 4,), er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Ziffer 2,), über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und die Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Ziffer 3,), durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen Österreichs zu einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Ziffer 5,), und der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat (Ziffer 6,). Da Ziffer 7, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ("ICT") und Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel "ICT" eines anderen Mitgliedstaates, betrifft, ist sie hier nicht von Belang. Zu den Z. 2 bis 6 sind keine Änderungen oder Umstände ersichtlich, die seit dem ersten Erteilen der „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ eingetreten oder damals dem BFA nicht bekannt gewesen wären. Derartiges wurde auch nicht behauptet.Zu den Ziffer 2 bis 6 sind keine Änderungen oder Umstände ersichtlich, die seit dem ersten Erteilen der „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ eingetreten oder damals dem BFA nicht bekannt gewesen wären. Derartiges wurde auch nicht behauptet. Demnach verbleibt nur § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG als zu prüfende mögliche Grundlage einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z. 1 FPG, auf welche auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid erkennbar abgestellt hat. Demnach verbleibt nur Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG als zu prüfende mögliche Grundlage einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG, auf welche auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid erkennbar abgestellt hat. Nach § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dann öffentlichen Interessen, wenn dieser Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z. 1) oder der Fremde (Z. 2) ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat (und weitere Voraussetzungen zusätzlich vorliegen). Auf das Vorliegen der Umstände nach Z. 2 deutet nichts hin.Nach Paragraph 11, Absatz 4, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dann öffentlichen Interessen, wenn dieser Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Ziffer eins,) oder der Fremde (Ziffer 2,) ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat (und weitere Voraussetzungen zusätzlich vorliegen). Auf das Vorliegen der Umstände nach Ziffer 2, deutet nichts hin. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei der Auslegung des § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. In deren Rahmen ist das Verwaltungsgericht berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, aber auch verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (14.11.2019, Ro 2019/22/0004 mwN).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei der Auslegung des Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. In deren Rahmen ist das Verwaltungsgericht berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, aber auch verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (14.11.2019, Ro 2019/22/0004 mwN). Im Hinblick auf vergangenes Fehlverhalten verlangt die Rechtsprechung eine nachvollziehbare Darlegung (Gefährdungsprognose), inwiefern diesem Verhalten maßgebliche Bedeutung zukommt und der künftige Aufenthalt in Österreich nach Erteilung des beantragten Titels die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
GH 08.10.2019, Ra 2019/22/0012).Im Hinblick auf vergangenes Fehlverhalten verlangt die Rechtsprechung eine nachvollziehbare Darlegung (Gefährdungsprognose), inwiefern diesem Verhalten maßgebliche Bedeutung zukommt und der künftige Aufenthalt in Österreich nach Erteilung des beantragten Titels die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG gefährden würde vergleiche VwGH 08.10.2019, Ra 2019/22/0012). Zunächst ist festzuhalten, dass der Umstieg der Beschwerdeführerin in das Regime des NAG und die erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ nach § 41a Abs. 9 Z 2 NAG erfolgte, da die Beschwerdeführerin für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
G 2005 verfügt hatte. Das ursprüngliche Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005 war von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen. Es ist auch seither kein Verfahren geführt worden, welches die Rechtskraft der erfolgten Erteilung des ursprünglichen Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005 beseitigt hätte. Zunächst ist festzuhalten, dass der Umstieg der Beschwerdeführerin in das Regime des NAG und die erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ nach Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer 2, NAG erfolgte, da die Beschwerdeführerin für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraphen 55, Absatz eins, AsylG 2005 verfügt hatte. Das ursprüngliche Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005 war von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen. Es ist auch seither kein Verfahren geführt worden, welches die Rechtskraft der erfolgten Erteilung des ursprünglichen Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005 beseitigt hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides – ohne eine genaue Subsumtion des als maßgeblich erachteten Sachverhaltes vorzunehmen – im Wesentlichen aus, dass die ohne Prüfung und ohne Vorliegen der Voraussetzungen erfolgte Erteilung des ersten Aufenthaltstitels, welcher auch der Erteilung der weiteren Titel nach dem NAG zugrunde gelegen hätte, öffentlichen Interessen widersprechen würde. Dabei wurde konkret auf das vom Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gesetzte strafrechtswidrige Fehlverhalten, welcher der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 amtsmissbräuchlich erteilt hatte, abgestellt (vgl. etwa Bescheid, Seite 52: „Die Begehung der Straftat des Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl […] stellt eine massive Übertretung des FPG dar und muss im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen eine Entscheidung zu Ihrem Nachteil getroffen werden.“; Seite 53: „Wie bereits angeführt, wurden Sie zwar wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter, sowie wegen des Vergehens der Bestechung von einem österreichischen Gericht freigesprochen. Jedoch hat ein Beamter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl […] rechtswidrig gehandelt, und die Erteilung des Aufenthaltstitels
G 2005 erfolgte ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.“). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann jedoch – ausgehend von den oben dargestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis einer individuellen Gefährdungsprognose – nur die Feststellung eines konkreten Fehlverhaltens des Fremden selbst respektive einer von einem weiteren Aufenthalt ausgehenden konkreten Gefährdung taugliche Grundlage für die Prognose einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellen, sodass der Verweis auf das strafrechtswidrige Verhalten des Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl respektive die objektive Tatsache des der Beschwerdeführerin ohne Erfüllung der Voraussetzungen erteilten Aufenthaltstitels und dadurch bewirkten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen an einem geordneten Fremdenwesen nicht zur Begründung einer individuellen Gefährdungsprognose ausreicht. Wie bereits angesprochen, wurde jedoch ein konkretes Fehlverhalten der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Erlangung des ursprünglichen Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005 nicht festgestellt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides – ohne eine genaue Subsumtion des als maßgeblich erachteten Sachverhaltes vorzunehmen – im Wesentlichen aus, dass die ohne Prüfung und ohne Vorliegen der Voraussetzungen erfolgte Erteilung des ersten Aufenthaltstitels, welcher auch der Erteilung der weiteren Titel nach dem NAG zugrunde gelegen hätte, öffentlichen Interessen widersprechen würde. Dabei wurde konkret auf das vom Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gesetzte strafrechtswidrige Fehlverhalten, welcher der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 amtsmissbräuchlich erteilt hatte, abgestellt vergleiche etwa Bescheid, Seite 52: „Die Begehung der Straftat des Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl […] stellt eine massive Übertretung des FPG dar und muss im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen eine Entscheidung zu Ihrem Nachteil getroffen werden.“; Seite 53: „Wie bereits angeführt, wurden Sie zwar wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter, sowie wegen des Vergehens der Bestechung von einem österreichischen Gericht freigesprochen. Jedoch hat ein Beamter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl […] rechtswidrig gehandelt, und die Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 erfolgte ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.“). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann jedoch – ausgehend von den oben dargestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis einer individuellen Gefährdungsprognose – nur die Feststellung eines konkreten Fehlverhaltens des Fremden selbst respektive einer von einem weiteren Aufenthalt ausgehenden konkreten Gefährdung taugliche Grundlage für die Prognose einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellen, sodass der Verweis auf das strafrechtswidrige Verhalten des Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl respektive die objektive Tatsache des der Beschwerdeführerin ohne Erfüllung der Voraussetzungen erteilten Aufenthaltstitels und dadurch bewirkten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen an einem geordneten Fremdenwesen nicht zur Begründung einer individuellen Gefährdungsprognose ausreicht. Wie bereits angesprochen, wurde jedoch ein konkretes Fehlverhalten der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Erlangung des ursprünglichen Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005 nicht festgestellt. Nach der aus den Feststellungen ersichtlichen Lebensweise der Beschwerdeführerin ist ebenso wenig wie aus dem Bescheid ersichtlich, worin eine künftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den fortgesetzten Aufenthalt der Beschwerdeführerin bestehen sollte. Diese ist unbescholten und lebt im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt mit ihrem aufenthaltsberechtigten Ehemann und volljährigem Sohn. Sie hat die deutsche Sprache auf dem Niveau A2 erlernt und befand sich für die überwiegende Dauer ihres bisherigen rund fünfjährigen Aufenthalts in Beschäftigungsverhältnissen. Eine Gefährdungsprognose des Inhalts, ihr künftiger Aufenthalt würde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden, kann auf Basis des festgestellten Sachverhalts demnach nicht getroffen werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass auch für die Erfüllung eines der weiteren in § 52 Abs. 4 FPG genannten Tatbestände (Zn 1a, 2, 3 und 5) keine Anhaltspunkte vorliegen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass auch für die Erfüllung eines der weiteren in Paragraph 52, Absatz 4, FPG genannten Tatbestände (Zn 1a, 2, 3 und 5) keine Anhaltspunkte vorliegen. Aus all dem folgt, dass mangels einer Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung dieser Spruchpunkt II. aufzuheben ist.Aus all dem folgt, dass mangels einer Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung dieser Spruchpunkt römisch zwei. aufzuheben ist. 3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Ausreisefrist (Spruchpunkte III. und IV.):3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Ausreisefrist (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.): Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin und die Festlegung der Frist für deren freiwillige Ausreise beruhen auf der - wie eben dargelegt - aufzuhebenden Rückkehrentscheidung. Demgemäß entbehren mit dem Entfall des Spruchpunkts II. auch die Spruchpunkte III. und IV. einer Rechtsgrundlage und sind daher ebenfalls ersatzlos zu beheben.Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin und die Festlegung der Frist für deren freiwillige Ausreise beruhen auf der - wie eben dargelegt - aufzuhebenden Rückkehrentscheidung. Demgemäß entbehren mit dem Entfall des Spruchpunkts römisch zwei. auch die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. einer Rechtsgrundlage und sind daher ebenfalls ersatzlos zu beheben. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid mangels einer Rechtsgrundlage aufzuheben ist, konnte
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid mangels einer Rechtsgrundlage aufzuheben ist, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Gefährdungsprognose nach § 11 Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Z 1 NAG.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Gefährdungsprognose nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W192.2237379.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.