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{'item': 'W212 2228274-1'}

Obsah (19)§§ 10Art. 133§ 57§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 9§ 46a§§ 4§ 61§ 66§ 67Art. 20Art. 5§ 31§ 58Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2021 GeschäftszahlW212 2228274-1 Spruch, W212 2228274-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§§ 10Abs. 2, 57 Asyl

G 2005 i.d.g.F., §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52 Abs. 1 Z 1 und Z 2 und Abs. 9, 53 Abs. 3 Z 1 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraphen 10, Absatz 2, 57, AsylG 2005 i.d.g.F., Paragraphen 9, 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG i.d.g.F., Paragraphen 46, 52, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2 und Absatz 9, 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, begründete erstmals im Jahr 2011 als Minderjähriger einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und war ab dem 04.05.2013 aufgrund eines ihm erteilten Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt; zuletzt war er Inhaber einer bis zum 13.08.2019 gültigen „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus.“ Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 18.01.2019 (rechtskräftig am gleichen Tag) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten, Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 15 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, teilweise gewerbsmäßigen, Diebstahls, teilweise durch Einbruch, nach §§ 127, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 18.01.2019 (rechtskräftig am gleichen Tag) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten, Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 15, StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, teilweise gewerbsmäßigen, Diebstahls, teilweise durch Einbruch, nach Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit Schreiben vom 14.05.2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die infolge der strafgerichtlichen Verurteilung beabsichtigte Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu näher angeführten Fragestellungen zu seinen familiären und privaten Lebensumständen binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein. Am 22.08.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 09.10.2019 (rechtskräftig seit 15.10.2019) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 erster Fall, Z 2 erster Fall, 130 Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, von der ihm ein Teil in der Höhe von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 09.10.2019 (rechtskräftig seit 15.10.2019) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, Ziffer 2, erster Fall, 130 Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, von der ihm ein Teil in der Höhe von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Schreiben vom 13.11.2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abermals über die beabsichtigte Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu näher angeführten Fragestellungen zu seinen familiären und privaten Lebensumständen binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte abermals nicht ein.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt II.) und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, der Beschwerdeführer sei erstmals im September 2011 meldeamtlich im Bundesgebiet erfasst gewesen, wobei in den Jahren 2018 und 2019 näher angeführte Zeiträume ohne behördliche Meldung des Beschwerdeführers vorliegen würden. Der Beschwerdeführer sei von 17.10.2016 bis 07.10.2018 als Arbeiterlehrling und von 18.12.2018 bis 31.12.2018 geringfügig beschäftigt gewesen. Im Übrigen habe er von der öffentlichen Hand gelebt. Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ gewesen, deren Gültigkeit mit 13.08.2019 geendet hätte; dieser habe keinen Aufenthaltstitel mehr für Österreich und ginge keiner geregelten Beschäftigung nach. Er lebe gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, mit welcher er zwei minderjährige Töchter habe. Die Obsorge für die beiden minderjährigen Kinder sei auf das Jugendamt übertragen worden, da sich die Eltern nicht um diese kümmern würden. Berufliche Bindungen oder eine nachhaltige Integrationsbereitschaft des Beschwerdeführers hätten nicht festgestellt werden können. Dieser sei aufgrund der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen, konkret wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, zuletzt zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt worden. Da der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhältig wäre, ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht zu erteilen sei und eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu dessen Lasten ausginge, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, der Beschwerdeführer sei erstmals im September 2011 meldeamtlich im Bundesgebiet erfasst gewesen, wobei in den Jahren 2018 und 2019 näher angeführte Zeiträume ohne behördliche Meldung des Beschwerdeführers vorliegen würden. Der Beschwerdeführer sei von 17.10.2016 bis 07.10.2018 als Arbeiterlehrling und von 18.12.2018 bis 31.12.2018 geringfügig beschäftigt gewesen. Im Übrigen habe er von der öffentlichen Hand gelebt. Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ gewesen, deren Gültigkeit mit 13.08.2019 geendet hätte; dieser habe keinen Aufenthaltstitel mehr für Österreich und ginge keiner geregelten Beschäftigung nach. Er lebe gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, mit welcher er zwei minderjährige Töchter habe. Die Obsorge für die beiden minderjährigen Kinder sei auf das Jugendamt übertragen worden, da sich die Eltern nicht um diese kümmern würden. Berufliche Bindungen oder eine nachhaltige Integrationsbereitschaft des Beschwerdeführers hätten nicht festgestellt werden können. Dieser sei aufgrund der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen, konkret wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, zuletzt zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt worden. Da der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhältig wäre, ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erteilen sei und eine Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG zu dessen Lasten ausginge, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Der Beschwerdeführer, welcher sich im arbeitsfähigen Alter befinde und die serbische Sprache beherrsche, sei in Serbien sozialisiert worden und es seien keine Gründe hervorgekommen, welche gegen eine Rückkehr nach Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat, sprechen würden. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit den von ihm gesetzten Straftaten seinen Unwillen, sich an österreichische Gesetze zu halten, gezeigt und es ginge von ihm eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Eine Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände und seiner fehlenden familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen. Aus dem gleichen Grund sei die sofortige Ausreise des Genannten im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Jener Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 07.01.2020 persönlich übernommen. Am 14.01.2020 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen. Am 24.01.2020 wurde der Beschwerdeführer nach vorheriger Verhängung der Schubhaft auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.

  1. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die am 30.01.2020 durch die damals bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation eingebrachte vollumfängliche Beschwerde. In dieser wurde begründend ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit über neun Jahren durchgängig in Österreich aufhältig, er habe eine Lehre als Installateur abgeschlossen und sei größtenteils arbeitstätig gewesen. In Österreich habe der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin und zwei kleine Kinder im Alter von zwei Jahren und acht Monaten. Die Kinder würden bei der Großmutter leben und täglich von der Lebensgefährtin und vor dessen Inhaftierung auch vom Beschwerdeführer besucht, gepflegt und erzogen werden. Überdies würden die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers in Österreich leben. Eine der Schwestern leide an Krebs und werde von einer weiteren Schwester versorgt und gepflegt, beide Schwestern seien österreichische Staatsbürgerinnen. Die Mutter sowie der Bruder des Beschwerdeführers würden über den Titel „Daueraufenthalt EU“ verfügen. Der Beschwerdeführer habe ein sehr enges Verhältnis zu seiner Familie und er sei darum bemüht, so gut als möglich für seine Kinder da zu sein und diesen ein guter Vater zu sein. Nach seiner Entlassung aus der Haft habe der Beschwerdeführer jedenfalls ein unterstützendes familiäres Netzwerk, könne wieder bei seiner Lebensgefährtin einziehen und habe eine Arbeitsmöglichkeit bei seinem Schwager. In Serbien lebe nur noch der Vater des Beschwerdeführers, von welchem dieser keine Unterstützung erwarten könne. Die Behörde habe das Verfahren mit schweren Mängeln belastet, da sie ihren Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers sei nicht erfolgt, wobei eine schriftliche Verständigung eine solche wegen des nötigen persönlichen Eindrucks nicht ersetzen könne. Die Behörde hätte im Rahmen einer Einvernahme feststellen können, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue. Durch die persönliche Einvernahme hätte der Beschwerdeführer sein Privat- und Familienleben in Österreich, seine soziale Verankerung, seine perfekten Deutschkenntnisse sowie den Mangel an Anknüpfungspunkten in Serbien darlegen können. Von der Möglichkeit zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen, habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht, zumal er dachte, dass die Frist ab Entlassung aus der Haft beginnen würde. Der Beschwerdeführer habe über eine mit 13.08.2019 abgelaufene Aufenthaltsberechtigung „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ verfügt. Da er sämtliche Personaldokumente und Unterlagen versehentlich im Bus habe liegen lassen, sei ihm eine rechtzeitige Einreichung der Verlängerung nicht möglich gewesen. Die belangte Behörde stelle aufgrund eines mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens fest, der Beschwerdeführer könne gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in Serbien Fuß fassen, zumal ignoriert werde, dass das Paar zwei gemeinsame Kleinkinder hätte, die in Obsorge beim Jugendamt bzw. in Betreuung bei der Schwiegermutter seien. Die Behörde habe das Kindeswohl unberücksichtigt gelassen und missachtet, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinen Kindern derzeit nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, der Vater-Kind-Beziehung keinen Abbruch tue. Der VfGH messe der Vater-Kind-Beziehung selbst bei fehlender Obsorge eine besondere Bedeutung zu. Im gegenständlichen Fall greife die Rückkehrentscheidung massiv in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie das Kindeswohl seiner beiden Kleinkinder ein. Seine Lebensgefährtin und seine Kinder seien österreichische Staatsbürger. Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH hätte die Behörde unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer mit einer EU-Bürgerin verheiratet sei und mit dieser zwei Kinder habe, der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel verfügte, die Familie über einen gemeinsamen Wohnsitz verfüge, der Beschwerdeführer perfekt Deutsch spreche, seine gesamte Familie sich in Österreich befinde und er keine nennenswerten Bindungen mehr zum Herkunftsstaat habe, zum Ergebnis gelangen müssen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen Art. 8 EMRK verstoße. Eine Verlegung des Wohnsitzes nach Serbien wäre nicht möglich; die Kinder seien in Österreich geboren, die Tochter gehe ab Februar 2020 in eine Kindergruppe. Die Lebensgefährtin sei in Österreich verankert. Das Kindeswohl bedürfe einer besonderen Beachtung und es würden die Interessen an der Aufrechterhaltung des Familienlebens des Beschwerdeführers schwerer als das öffentliche Interesse an seinem Verlassen des Bundesgebiets wiegen. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass seitens der Behörde ein überschießend negatives Bild des Beschwerdeführers gezeichnet werde; dieser sei ein einziges Mal in Österreich strafrechtlich zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt worden, wobei ein Teil der Strafe von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen worden sei. Unter Berücksichtigung der getätigten Ausführungen (gesicherter Wohnraum, intensives Privat- und Familienleben, gesicherte Arbeitstätigkeit und damit Einkommen) sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zur Schlussfolgerung gelange, dass mit keiner positiven Zukunftsprognose gerechnet werden könne und der Beschwerdeführer eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Auch habe die Behörde nicht zu begründen vermocht, weshalb sie davon ausginge, dass der Beschwerdeführer auch künftig Straftaten verüben werde. In der Begründung des Einreiseverbotes werde demnach keine nachvollziehbare einzelfallbezogene Interessensabwägung angeführt. Aufgrund der positiven Zukunftsprognose wäre von der Verhängung eines Einreiseverbotes abzusehen gewesen. Auch würde die Verhängung eines Einreiseverbotes die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens verunmöglichen, zumal der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin nicht besuchen könnte. Beantragt wurde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Die Behörde habe das Verfahren mit schweren Mängeln belastet, da sie ihren Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers sei nicht erfolgt, wobei eine schriftliche Verständigung eine solche wegen des nötigen persönlichen Eindrucks nicht ersetzen könne. Die Behörde hätte im Rahmen einer Einvernahme feststellen können, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue. Durch die persönliche Einvernahme hätte der Beschwerdeführer sein Privat- und Familienleben in Österreich, seine soziale Verankerung, seine perfekten Deutschkenntnisse sowie den Mangel an Anknüpfungspunkten in Serbien darlegen können. Von der Möglichkeit zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen, habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht, zumal er dachte, dass die Frist ab Entlassung aus der Haft beginnen würde. Der Beschwerdeführer habe über eine mit 13.08.2019 abgelaufene Aufenthaltsberechtigung „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ verfügt. Da er sämtliche Personaldokumente und Unterlagen versehentlich im Bus habe liegen lassen, sei ihm eine rechtzeitige Einreichung der Verlängerung nicht möglich gewesen. Die belangte Behörde stelle aufgrund eines mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens fest, der Beschwerdeführer könne gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in Serbien Fuß fassen, zumal ignoriert werde, dass das Paar zwei gemeinsame Kleinkinder hätte, die in Obsorge beim Jugendamt bzw. in Betreuung bei der Schwiegermutter seien. Die Behörde habe das Kindeswohl unberücksichtigt gelassen und missachtet, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinen Kindern derzeit nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, der Vater-Kind-Beziehung keinen Abbruch tue. Der VfGH messe der Vater-Kind-Beziehung selbst bei fehlender Obsorge eine besondere Bedeutung zu. Im gegenständlichen Fall greife die Rückkehrentscheidung massiv in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie das Kindeswohl seiner beiden Kleinkinder ein. Seine Lebensgefährtin und seine Kinder seien österreichische Staatsbürger. Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH hätte die Behörde unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer mit einer EU-Bürgerin verheiratet sei und mit dieser zwei Kinder habe, der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel verfügte, die Familie über einen gemeinsamen Wohnsitz verfüge, der Beschwerdeführer perfekt Deutsch spreche, seine gesamte Familie sich in Österreich befinde und er keine nennenswerten Bindungen mehr zum Herkunftsstaat habe, zum Ergebnis gelangen müssen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen Artikel 8, EMRK verstoße. Eine Verlegung des Wohnsitzes nach Serbien wäre nicht möglich; die Kinder seien in Österreich geboren, die Tochter gehe ab Februar 2020 in eine Kindergruppe. Die Lebensgefährtin sei in Österreich verankert. Das Kindeswohl bedürfe einer besonderen Beachtung und es würden die Interessen an der Aufrechterhaltung des Familienlebens des Beschwerdeführers schwerer als das öffentliche Interesse an seinem Verlassen des Bundesgebiets wiegen. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass seitens der Behörde ein überschießend negatives Bild des Beschwerdeführers gezeichnet werde; dieser sei ein einziges Mal in Österreich strafrechtlich zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt worden, wobei ein Teil der Strafe von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen worden sei. Unter Berücksichtigung der getätigten Ausführungen (gesicherter Wohnraum, intensives Privat- und Familienleben, gesicherte Arbeitstätigkeit und damit Einkommen) sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zur Schlussfolgerung gelange, dass mit keiner positiven Zukunftsprognose gerechnet werden könne und der Beschwerdeführer eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Auch habe die Behörde nicht zu begründen vermocht, weshalb sie davon ausginge, dass der Beschwerdeführer auch künftig Straftaten verüben werde. In der Begründung des Einreiseverbotes werde demnach keine nachvollziehbare einzelfallbezogene Interessensabwägung angeführt. Aufgrund der positiven Zukunftsprognose wäre von der Verhängung eines Einreiseverbotes abzusehen gewesen. Auch würde die Verhängung eines Einreiseverbotes die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens verunmöglichen, zumal der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin nicht besuchen könnte. Beantragt wurde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  2. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
  3. Am 13.03.2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine E-Mail-Nachricht, in welcher er im Wesentlichen darauf verwies, sein Fehlverhalten zu bereuen und künftig normal arbeiten und für seine Töchter da sein zu wollen. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer begründete erstmals im Jahr 2011 als Minderjähriger einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und war ab dem 04.05.2013 aufgrund ihm erteilter Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Zuletzt war er im Besitz eines bis zum 13.08.2019 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus.“ Ein Verlängerungsantrag wurde nicht eingebracht. Sein Aufenthalt war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unrechtmäßig. 1.
  6. Mit am gleichen Datum in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 18.01.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen (I.A.) des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten, Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 15 StGB, (I.B.) der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, (I.C. und III.) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, teilweise gewerbsmäßigen, Diebstahls, teilweise durch Einbruch, nach §§ 127, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB, sowie (I.D.) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. 1.
  7. Mit am gleichen Datum in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 18.01.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen (römisch eins.A.) des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten, Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 15, StGB, (römisch eins.B.) der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, (römisch eins.C. und römisch drei.) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, teilweise gewerbsmäßigen, Diebstahls, teilweise durch Einbruch, nach Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB, sowie (römisch eins.D.) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dem Schuldspruch betreffend den Beschwerdeführer lag zugrunde, dass (I.) der Beschwerdeführer Dem Schuldspruch betreffend den Beschwerdeführer lag zugrunde, dass (römisch eins.) der Beschwerdeführer (A.) eine Frau (die in der Beschwerde bezeichnete Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Kinder) zu einer Handlung oder Duldung genötigt bzw. zu nötigen versucht hat, und zwar (1.) am 20.06.2018 mit Gewalt zur Herausgabe einer Tasche, indem er auf sie losging, ihr Schläge versetzte und ihr eine Sporttasche samt Inhalt (Kleidung, Kosmetika und eine leere Geldbörse) entriss; (2.) am 24.06.2018 mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit einer Körperverletzung und Verletzung am Vermögen zur erneuten Herausgabe der unter Punkt A.
  8. angeführten Tasche samt Inhalt und Gewährung der Einsicht in einen Chatverlauf mit einem anderen Mann in ihrem Mobiltelefon, indem er sie aufforderte, ihm ihr Mobiltelefon zu geben, und als sie sich weigerte, sie an den Händen und am Oberkörper packte, ihr Schläge androhte und schließlich ihre Tasche entriss, wobei er ihr sagte, sie bekomme die Tasche nur dann wieder, wenn sie ihm ihr Mobiltelefon zeige, wobei es diesbezüglich beim Versuch blieb, weil sie stattdessen die Polizei rief; (B.) die genannte Frau am Körper verletzt hat, und zwar (1.) am 20.06.2018 durch die zu Punkt I.A.
  9. angeführten Tätlichkeiten sowie die diesen vorangehenden Schlägen mit der Faust gegen ihren Kopf und Oberkörper in Form von Rötungen und Hämatomen an der Stirn und am Oberkörper;(1.) am 20.06.2018 durch die zu Punkt römisch eins.A.
  10. angeführten Tätlichkeiten sowie die diesen vorangehenden Schlägen mit der Faust gegen ihren Kopf und Oberkörper in Form von Rötungen und Hämatomen an der Stirn und am Oberkörper; (2.) am 12.09.2017, indem er sie am linken Arm packte und mit der flachen Hand mehrmals ins Gesicht schlug, wodurch die Genannte einen Bluterguss am linken Auge, einen Bluterguss am linken Arm sowie eine Schwellung der Lippe erlitt; (C.) Nachgenannten die jeweils angeführten fremden beweglichen Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat, und zwar (1.) am 10.07.2018 einer Person durch Einbruch in deren Wohnung, sohin in eine Wohnstätte, eine Playstation samt Spielen, eine Jacke, eine Smartwatch ein Mobiltelefon, ein Paar Schuhe sowie Zigaretten im Gesamtwert von EUR 1.200,-, indem er die Wohnungstüre aufbrach und das Diebesgut an sich nahm; (2.) am 21.07.2018 einer Person ein Mobiltelefon im Wert von zumindest EUR 120,-, indem er über die Regenrinne auf den Balkon ihrer im ersten Stock gelegenen Wohnung kletterte und durch ein offenes Fenster das Mobiltelefon ergriff und einsteckte; (D.) eine Person im Zuge einer Rangelei am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig am Körper verletzt hat, wobei die Tat eine Schürfwunde zur Folge hatte; III. der Beschwerdeführer und die zuvor genannte Frau im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Nachgenannten die jeweils angeführten fremden beweglichen Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht haben, und zwarrömisch drei. der Beschwerdeführer und die zuvor genannte Frau im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Nachgenannten die jeweils angeführten fremden beweglichen Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht haben, und zwar (A.) wegzunehmen versucht, am 12.12.2016, nämlich Gewahrsamsträgern eines Unternehmens diverse Kosmetikartikel im Gesamtwert von EUR 59,55, indem sie die Waren in ihren Jacken und Taschen verbargen und ohne zu bezahlen den Kassabereich passierten; (B.) wegzunehmen versucht, nämlich am 15.03.2017 Gewahrsamsträgern eines Unternehmens Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 88,97, indem sie die Waren in eine Tasche einsteckten und ohne zu bezahlen die Kassazone passierten; (C.) weggenommen, nämlich am 27.08.2018 Verfügungsberechtigten eines Unternehmens Kleidungsstücke im Wert von EUR 88,97, indem sie bei den Waren die Diebstahlsicherungen entfernten und ohne zu bezahlen den Kassenbereich passierten; (D.) weggenommen, nämlich am 28.08.2018 Verfügungsberechtigten eines Unternehmens Kleidungsstücke im Wert von EUR 88,98, indem sie bei den Waren die Diebstahlsicherungen entfernten und ohne zu bezahlen den Kassenbereich passierten; (E.) wegzunehmen versucht, nämlich am 12.09.2018 einem Bewohner eines Wohnhauses ein Fahrrad samt Bügelschloss im Wert von zumindest EUR 50,-, indem sie dieses im versperrten Zustand aus dem Stiegenhaus trugen, wobei sie von einem Zeugen beobachtet wurden; Im Zuge der Strafbemessung wurden als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das Geständnis, der teilweise Versuch und das Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die Tatwiederholungen gewertet. Mit am 15.10.2019 in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 09.10.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 erster Fall, Z 2 erster Fall, 130 Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, von der ihm ein Teil in der Höhe von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit am 15.10.2019 in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 09.10.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, Ziffer 2, erster Fall, 130 Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, von der ihm ein Teil in der Höhe von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 21.08.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem noch auszuforschenden Mittäter gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in das Geschäftslokal einer Trafik, indem er mit einem Bolzenschneider das Vorhängeschloss des Schergengitters und mit einem Brecheisen die Tür aufzwängte und in das Geschäft eindrang (A.) weggenommen hat, und zwar insgesamt EUR 740,- an Bargeld, die er im Geschäft an sich nahm und in seiner Kleidung verbarg; (B.) wegzunehmen versucht hat, und zwar durch Aufbrechen eines Tresors, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil er auf frischer Tat von der Polizei betreten wurde. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd das umfassende, reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, der Umstand, dass die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist, sowie die Schadensgutmachung berücksichtigt, als erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe und die offene Probezeit gewertet. Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens ist zu prognostizieren, dass dieser in Zukunft neuerlich insbesondere gewerbsmäßige Vermögensdelikte begehen wird, um seine finanzielle Situation aufzubessern. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. 1.
  11. Der Beschwerdeführer verbüßte den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe bis zu seiner bedingten Entlassung am 14.01.2020 in einer österreichischen Justizanstalt und wurde am 24.01.2020 nach vorheriger Verhängung der Schubhaft auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. 1.
  12. Der Beschwerdeführer war seit September 2011 (mit kurzfristigen Unterbrechungen) mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der Beschwerdeführer war von 17.10.2016 bis 07.10.2018 als Arbeiterlehrling sowie von 18.12.2018 bis 31.12.2018 geringfügig beschäftigt. Ansonsten bezog er im Zeitraum ab dem 01.12.2015 Mindestsicherung und Arbeitslosengeld. Eine längerfristige berufliche Eingliederung ist nie erfolgt. Der Beschwerdeführer befand sich von 22.12.2018 bis 18.01.2019 sowie von 21.08.2019 bis 14.01.2020 in Justizhaft und im Anschluss bis zu seiner Abschiebung am 24.01.2020 in Schubhaft. Der Beschwerdeführer führte im Bundesgebiet eine Beziehung mit einer rumänischen Staatsbürgerin und hat mit dieser zwei in den Jahren 2018 und 2019 im Bundesgebiet geborene Töchter, welche ebenfalls die rumänische Staatsbürgerschaft besitzen. Die Kindesmutter hat das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht erworben, ein Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist infolge mehrfacher Straffälligkeit der Kindesmutter gegenwärtig beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 04.12.2018 wurde der Kindesmutter, welche die Obsorge über die erstgeborene Tochter bis dahin alleine innegehabt hatte, die Obsorge über die erstgeborene Tochter entzogen und auf den Magistrat der Stadt XXXX /Kinder- und Jugendhilfe, übertragen (nachdem die Obsorge bereits mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 02.08.2018 vorläufig entzogen worden war). Begründend wurde darauf verwiesen, dass sich die Kindeseltern nicht um die Minderjährige kümmern würden und keinen Kontakt zum Jugendamt hätten. Die Minderjährige ist zum Entscheidungszeitpunkt unverändert bei der mütterlichen Großmutter im Rahmen der Verwandtschaftspflege untergebracht. Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 04.12.2018 wurde der Kindesmutter, welche die Obsorge über die erstgeborene Tochter bis dahin alleine innegehabt hatte, die Obsorge über die erstgeborene Tochter entzogen und auf den Magistrat der Stadt römisch 40 /Kinder- und Jugendhilfe, übertragen (nachdem die Obsorge bereits mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 02.08.2018 vorläufig entzogen worden war). Begründend wurde darauf verwiesen, dass sich die Kindeseltern nicht um die Minderjährige kümmern würden und keinen Kontakt zum Jugendamt hätten. Die Minderjährige ist zum Entscheidungszeitpunkt unverändert bei der mütterlichen Großmutter im Rahmen der Verwandtschaftspflege untergebracht. Am 02.01.2020 wurde auch die Obsorge für die zweite leibliche Tochter des Beschwerdeführers auf den Magistrat der Stadt XXXX /Kinder- und Jugendhilfe, übertragen. Auch diese lebt zum Entscheidungszeitpunkt im Haushalt der Großmutter mütterlicherseits. Am 02.01.2020 wurde auch die Obsorge für die zweite leibliche Tochter des Beschwerdeführers auf den Magistrat der Stadt römisch 40 /Kinder- und Jugendhilfe, übertragen. Auch diese lebt zum Entscheidungszeitpunkt im Haushalt der Großmutter mütterlicherseits. Der Beschwerdeführer hat mit seinen minderjährigen Töchtern nie längerfristig im gemeinsamen Haushalt gelebt, er war und ist mit deren Obsorge nicht betraut, leistete keinen finanziellen Unterhalt und wirkte an deren Betreuung und Erziehung nicht mit. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieser regelmäßige Kontakte zu seinen Töchtern hatte. In Österreich leben zudem die Mutter und drei Geschwister des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass er zu diesen Angehörigen in einem persönlichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis steht. Den im Bundesgebiet lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers steht es offen, den Beschwerdeführer während der Dauer des Einreiseverbotes regelmäßig in Serbien oder in Drittstaaten zu besuchen, im Übrigen kann der Kontakt über Telefon und das Internet aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer hat während seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet keine maßgebliche Integration erlangt. 1.
  13. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage. 1.
  14. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Länderberichte verwiesen, aus denen sich eine unbedenkliche allgemeine Lage für Rückkehrer ergibt.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf die erfolgte Ausstellung von auf diese Personalien lautenden österreichischen Aufenthaltstiteln und eines serbischen Heimreisezertifikates. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit innegehabten Aufenthaltstiteln ergeben sich aus einer personenbezogenen Abfrage im Zentralen Fremdenregister. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Gültigkeit des ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitels mit 13.08.2019 endete und dieser keinen Verlängerungsantrag einbrachte. 2.
  17. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, den diesen zugrunde gelegenen Tathandlungen und der getroffenen Gefährdungsprognose ergeben sich aus einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister sowie den im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2016 bis 2019 wiederholt strafbare Handlungen insbesondere im Bereich der Körperverletzungsdelikte (dies insbesondere zum Nachteil seiner Lebensgefährtin) sowie der teils gewerbsmäßigen Eigentumsdelikte (teils durch Einbruch) setzte. Aufgrund der Vielzahl der Tathandlungen in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die im Jänner 2019 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten ihn nicht davon abzuhalten vermochte, bereits wenige Monate später im August 2019 während offener Probezeit neuerlich durch Begehung eines gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls einschlägig straffällig zu werden, ist begründet anzunehmen, dass dieser auch bei einem weiteren Aufenthalt neuerlich gleichgelagerte strafbare Handlungen setzten würde. 2.
  18. Die Feststellungen über die Hauptwohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie die Zeiträume seiner Anhaltung in Untersuchungs-, Straf- und Schubhaft ergeben sich aus einer Abfrage im Zentralen Melderegister. Dessen im Jänner 2020 erfolgte Abschiebung in den Herkunftsstaat ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. 2.
  19. Die Feststellungen zur nicht erfolgten beruflichen Eingliederung und dem zuletzt fast ausschließlichen Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Mindestsicherung (mit Ausnahme der Zeit seiner Lehre von Oktober 2016 bis Oktober 2018) basiert auf einem Auszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Der Beschwerdeführer hat keine Umstände vorgebracht, welche eine künftige Eingliederung auf dem österreichischen Arbeitsmarkt und eine Selbsterhaltungsfähigkeit annehmen ließen. Dieser hat in der Beschwerde lediglich allgemein darauf verwiesen, dass er künftig bei seinem Schwager arbeiten könnte, er hat jedoch weder einen verbindlichen Arbeitsvorvertrag in Vorlage gebracht, noch sonst eine Konkretisierung in Bezug auf diese Beschäftigung vorgenommen. Die Feststellungen über die Person der vom Beschwerdeführer genannten Lebensgefährtin ergeben sich aus einem zu ihrer Person eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie der Einsicht in das betreffend ihre Person ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.2020 zu Zahl G306 2220111-
  20. Aus diesen Quellen geht die rumänische Staatsbürgerschaft der vom Beschwerdeführer genannten Lebensgefährtin unzweifelhaft hervor, sodass dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach es sich bei Lebensgefährtin und Töchtern des Beschwerdeführers um österreichische Staatsbürgerinnen handeln würde, nicht gefolgt werden kann. Die mehrfache Straffälligkeit der vom Beschwerdeführer genannten Lebensgefährtin wurde im erwähnten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.2020 festgestellt. Das aktuell (abermals) anhängige Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme ist im Zentralen Fremdenregister dokumentiert. Die Feststellungen zu den beiden leiblichen Töchtern des Beschwerdeführers und die Übertragung der Obsorge an den Magistrat der Stadt XXXX , Kinder- und Jugendhilfe, ergeben sich aus eingeholten Abfragen aus dem Personenstandsregister zu den Töchtern des Beschwerdeführers, dem im Akt einliegenden Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 04.12.2018 zu Zahl XXXX sowie dem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2020, in welchem festgehalten wurde, dass eine telefonische Rücksprache mit dem Jugendamt XXXX ergeben hätte, dass die Obsorge für beide Töchter unverändert beim Jugendamt liege. Dass die beiden Töchter des Beschwerdeführers unverändert im Haushalt ihrer Großmutter mütterlicherseits leben, lässt sich einer aktuellen Abfrage im Zentralen Melderegister vom 23.03.2021 entnehmen. Die Feststellungen zu den beiden leiblichen Töchtern des Beschwerdeführers und die Übertragung der Obsorge an den Magistrat der Stadt römisch 40 , Kinder- und Jugendhilfe, ergeben sich aus eingeholten Abfragen aus dem Personenstandsregister zu den Töchtern des Beschwerdeführers, dem im Akt einliegenden Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 04.12.2018 zu Zahl römisch 40 sowie dem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2020, in welchem festgehalten wurde, dass eine telefonische Rücksprache mit dem Jugendamt römisch 40 ergeben hätte, dass die Obsorge für beide Töchter unverändert beim Jugendamt liege. Dass die beiden Töchter des Beschwerdeführers unverändert im Haushalt ihrer Großmutter mütterlicherseits leben, lässt sich einer aktuellen Abfrage im Zentralen Melderegister vom 23.03.2021 entnehmen. Dass der Beschwerdeführer bislang nicht mit der Obsorge für seine Töchter betraut gewesen ist, ergibt sich aus § 177 Abs. 2 ABGB und wurde auch im erwähnten Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 04.12.2018 ausdrücklich festgehalten. Dass der Beschwerdeführer bislang nicht mit der Obsorge für seine Töchter betraut gewesen ist, ergibt sich aus Paragraph 177, Absatz 2, ABGB und wurde auch im erwähnten Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 04.12.2018 ausdrücklich festgehalten. Dass der Beschwerdeführer zudem nicht erkennbar an Unterhalt und Betreuung seiner Töchter mitwirkte und keine regelmäßigen Kontakte zu diesen pflegte, ergibt sich aus dem erwähnten Beschluss des Bezirksgerichts, in welchem vermerkt wurde, dass sich die Kindeseltern nicht um die Töchter kümmern und keine Kontakte zum Jugendamt haben würden, aus dem Wohnsitz der Töchter im Haushalt der mütterlichen Großmutter sowie den Zeiten der Haft des Beschwerdeführers, welche einen nicht unerheblichen Teil der bisherigen Lebensdauer der im Februar 2018 und Mai 2019 geborenen Mädchen umfassten. Das unbelegte Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bis zu seiner Haft (Anm.: diese lag ab 21.08.2019 bis zu seiner am 24.01.2020 erfolgten Abschiebung durchgehend vor) regelmäßige Besuchskontakte zu seinen Töchtern pflegte, an deren Betreuung mitwirkte und sich bemühe, ein guter Vater zu sein, steht einerseits im Widerspruch zu den Ausführungen im Beschluss des BG XXXX vom 04.12.2018 (deren Aktualität durch telefonische Rücksprache des BFA mit dem Jugendamt am 03.01.2020 bestätigt wurde) und wird andererseits auch durch das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten relativiert. So ist dem rechtskräftigen Urteil vom 18.01.2019 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Kindesmutter zu drei Gelegenheiten durch Schläge am Körper verletzt bzw. sie mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zur Herausgabe einer Tasche zu nötigen versucht hat; überdies hat der Beschwerdeführer im Zeitraum der ersten Lebensmonate der Töchter die festgestellten strafbaren Handlungen im Bereich der qualifizierten Eigentumsdelikte begangen und angesichts der hierfür drohenden Haftstrafen eine Trennung von seinen Töchtern bewusst in Kauf genommen; dabei ist besonders schwerwiegend zu werten, dass der Beschwerdeführer bereits wenige Monate nach der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Jänner 2019 im Bewusstsein der offenen Probezeit neuerlich einschlägig straffällig wurde, sodass nicht ersichtlich ist, dass die Möglichkeit zu persönlichen Kontakten mit seinen Töchtern subjektiv besondere Bedeutung für ihn besessen hat. Demgegenüber unternahm der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum keine erkennbaren Bemühungen im Hinblick auf eine Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt, eine Verlängerung seines Aufenthaltsrechts und eine Mitwirkung am gegenständlichen Verfahren, sodass insgesamt nicht zu erkennen ist, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Bundesgebiet Schritte unternommen hätte, welche ihm künftig einen geregelten Umgang mit seinen Töchtern und eine Wahrnehmung von Sorgepflichten ermöglichen könnten. Dass der Beschwerdeführer zudem nicht erkennbar an Unterhalt und Betreuung seiner Töchter mitwirkte und keine regelmäßigen Kontakte zu diesen pflegte, ergibt sich aus dem erwähnten Beschluss des Bezirksgerichts, in welchem vermerkt wurde, dass sich die Kindeseltern nicht um die Töchter kümmern und keine Kontakte zum Jugendamt haben würden, aus dem Wohnsitz der Töchter im Haushalt der mütterlichen Großmutter sowie den Zeiten der Haft des Beschwerdeführers, welche einen nicht unerheblichen Teil der bisherigen Lebensdauer der im Februar 2018 und Mai 2019 geborenen Mädchen umfassten. Das unbelegte Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bis zu seiner Haft Anmerkung, diese lag ab 21.08.2019 bis zu seiner am 24.01.2020 erfolgten Abschiebung durchgehend vor) regelmäßige Besuchskontakte zu seinen Töchtern pflegte, an deren Betreuung mitwirkte und sich bemühe, ein guter Vater zu sein, steht einerseits im Widerspruch zu den Ausführungen im Beschluss des BG römisch 40 vom 04.12.2018 (deren Aktualität durch telefonische Rücksprache des BFA mit dem Jugendamt am 03.01.2020 bestätigt wurde) und wird andererseits auch durch das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten relativiert. So ist dem rechtskräftigen Urteil vom 18.01.2019 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Kindesmutter zu drei Gelegenheiten durch Schläge am Körper verletzt bzw. sie mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zur Herausgabe einer Tasche zu nötigen versucht hat; überdies hat der Beschwerdeführer im Zeitraum der ersten Lebensmonate der Töchter die festgestellten strafbaren Handlungen im Bereich der qualifizierten Eigentumsdelikte begangen und angesichts der hierfür drohenden Haftstrafen eine Trennung von seinen Töchtern bewusst in Kauf genommen; dabei ist besonders schwerwiegend zu werten, dass der Beschwerdeführer bereits wenige Monate nach der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Jänner 2019 im Bewusstsein der offenen Probezeit neuerlich einschlägig straffällig wurde, sodass nicht ersichtlich ist, dass die Möglichkeit zu persönlichen Kontakten mit seinen Töchtern subjektiv besondere Bedeutung für ihn besessen hat. Demgegenüber unternahm der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum keine erkennbaren Bemühungen im Hinblick auf eine Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt, eine Verlängerung seines Aufenthaltsrechts und eine Mitwirkung am gegenständlichen Verfahren, sodass insgesamt nicht zu erkennen ist, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Bundesgebiet Schritte unternommen hätte, welche ihm künftig einen geregelten Umgang mit seinen Töchtern und eine Wahrnehmung von Sorgepflichten ermöglichen könnten. Die Feststellungen über den Aufenthalt der Angehörigen der Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers (Mutter und Geschwister) und deren aufenthaltsrechtliche Stellung resultieren aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass er zu seiner Mutter oder seinen volljährigen Geschwistern in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis stünde, welches über die üblicherweise zwischen volljährigen Angehörigen dieser Art vorliegende Bindung hinausginge. Es wurden keine Umstände ersichtlich gemacht, welche einen (vorübergehenden) Aufenthalt des 23-jährigen Beschwerdeführers in Serbien getrennt von den genannten Angehörigen und Weiterführung des Kontaktes über Besuche der Angehörigen in Serbien sowie über Telefon und Internet als nicht möglich oder nicht zumutbar erscheinen lassen würden. Mit Ausnahme der Bindung zu den erwähnten Bezugspersonen und dem zweijährigen Lehrverhältnis (ein Nachweis über den Abschluss einer Lehre wurde nicht vorgelegt), hat der Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht, welche auf eine Integration in beruflicher oder sozialer Hinsicht im Bundesgebiet schließen ließen. 2.
  21. Dem Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zweimal die Möglichkeit eingeräumt, zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie eines Einreiseverbotes und zu seinen familiären und privaten Umständen Stellung zu beziehen, was er jedoch unterließ. Der Beschwerdeführer hat am behördlichen Verfahren nicht mitgewirkt und auch in der Beschwerde keine Sachverhalte genannt, welche nicht bereits der Beurteilung des angefochtenen Bescheides zugrunde gelegt wurden. Soweit die Beschwerde anführt, dass der Beschwerdeführer irrtümlich davon ausgegangen wäre, dass die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme erst ab Haftentlassung zu laufen beginnen würde, kann dies angesichts des eindeutigen Wortlauts der Schreiben, welche von einer Frist ab Zustellung der Verständigung sprechen, nicht als nachvollziehbar erachtet werden. Vor dem gleichen Hintergrund konnte auch nicht erkannt werden, dass die in der Beschwerde bemängelte Unterlassung einer persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers potentiell zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte. Das vom Beschwerdeführer gesetzte strafrechtswidrige Verhalten, auf welches die Gefährdungsprognose gestützt wurde, blieb, ebenso wie die fehlende wirtschaftliche Verankerung im Bundesgebiet, unbestritten. Da auch die vorgebrachten familiären Bindungen den Beschwerdeführer nicht von den dargestellten strafbaren Handlungen abzuhalten vermochten, ist nicht ersichtlich, dass die gleichen Bindungen geeignet wären, ihn künftig von einer abermaligen Rückfälligkeit in strafbares Verhalten abzuhalten. Eine Abhängigkeit zu seinen Angehörigen wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. 2.
  22. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und dessen Lebensmittelpunkt bis zum Alter von 14 Jahren in Serbien gelegen hat, der dort durch seinen Vater unverändert einen familiären Bezug hat und muttersprachlich Serbisch spricht, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Demnach konnte kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden.
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:Zu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde: 3.
  24. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar: 3.1.1.
  25. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  26. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden.3.1.1.
  2. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. Das AsylG 2005 regelt in seinem
  2. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise: „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen. […] Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)
(4)[…] Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn Paragraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3)
(13)[…]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des
  1. und
  2. Hauptstücks des FPG lauten: „Abschiebung § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)
(6)[...] [...] Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. [...] Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)
(7)[...]
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)
(11)[…] [...] Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)
(3)[…]Paragraph 55,
(1)
(3)[…]
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)[…]“ § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018) Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.1.

  1. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.3.1.1.
  2. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, vom 15.03.2001, Amtsblatt L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Art. 20

Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e vorliegen.

Artikel 20

, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Litera a bis e vorliegen.

Art. 5Abs.

1 SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit. c leg cit) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (lit. e leg cit).

Artikel 5

, Absatz eins, SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Litera c, leg cit) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (Litera e, leg cit).

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. 3.1.1.

  1. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ihm zuletzt für den Zeitraum bis 13.08.2019 erteilten „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ nicht mehr zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen ist, hat das Bundesamt die Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Bescheid, welcher durch persönliche Ausfolgung an den Beschwerdeführer am 07.01.2020 erlassen wurde, zulässigerweise auf den Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt. Der Beschwerdeführer ist in der Folge am 24.01.2020 in den Herkunftsstaat abgeschoben worden und hält sich derzeit nicht mehr in Österreich auf. 3.1.1.
  2. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ihm zuletzt für den Zeitraum bis 13.08.2019 erteilten „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ nicht mehr zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen ist, hat das Bundesamt die Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Bescheid, welcher durch persönliche Ausfolgung an den Beschwerdeführer am 07.01.2020 erlassen wurde, zulässigerweise auf den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Der Beschwerdeführer ist in der Folge am 24.01.2020 in den Herkunftsstaat abgeschoben worden und hält sich derzeit nicht mehr in Österreich auf. Da das Rückkehrentscheidungsverfahren bereits vor der Ausreise eingeleitet war, sind zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gegeben. Wegen der mittlerweile erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich, ist gegenständlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 1 Z 2 FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage, zu prüfen (vgl. Vw

GH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Da das Rückkehrentscheidungsverfahren bereits vor der Ausreise eingeleitet war, sind zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung die Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegeben. Wegen der mittlerweile erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich, ist gegenständlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage, zu prüfen vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, haben im Falle des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt – weder bei Erlassung des angefochtenen Bescheides, noch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – Umstände vorgelegen, die im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würden.Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, haben im Falle des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt – weder bei Erlassung des angefochtenen Bescheides, noch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – Umstände vorgelegen, die im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würden. 3.1.2.

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.1.2.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. 3.1.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 lagen zu keinem Zeitpunkt vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig war noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht vorgelegen haben. Aktuell sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G 2005 zudem bereits angesichts des nicht mehr vorliegenden Inlandsaufenthaltes nicht gegeben. 3.1.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 lagen zu keinem Zeitpunkt vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig war noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht vorgelegen haben. Aktuell sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG 2005 zudem bereits angesichts des nicht mehr vorliegenden Inlandsaufenthaltes nicht gegeben. 3.1.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Sd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).3.1.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). 3.1.4.1.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.1.4.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). 3.1.4.

  1. Der Beschwerdeführer brachte vor, im Bundesgebiet eine Lebensgefährtin zu haben, mit welcher er zwei leibliche, in den Jahren 2018 und 2019 geborene, Töchter hat. Bei der genannten Lebensgefährtin und den minderjährigen Töchtern handelt es sich um in Österreich niedergelassene Staatsangehörige Rumäniens. Soweit der Beschwerdeführer auf die schützenswerte familiäre Beziehung zu seinen beiden minderjährigen Töchtern verwies, ist festzuhalten, dass im konkreten Fall von einer lediglich äußerst gering ausgeprägten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen minderjährigen Kindern gesprochen werden kann, deren Schutzwürdigkeit zudem durch die vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen relativiert ist. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit der Obsorge für die beiden Kleinkinder betraut war (vgl. § 177 Abs. 2 ABGB); mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 02.08.2018 wurde die Obsorge für die am XXXX erstgeborene Tochter der Kindesmutter, welche diese bis dahin alleine innegehabt hatte, vorläufig entzogen; mit weiterem Beschluss des Bezirksgerichts vom 04.12.2018 wurde die Obsorge für die erstgeborene Tochter entzogen und auf den Magistrat der Stadt XXXX , Kinder- und Jugendhilfe, übertragen. Im gennannten Beschluss wurde ausgeführt, dass sich die Kindeseltern nach wie vor nicht um die Minderjährige kümmern würden und keinen Kontakt zum Jugendamt hätten. Die Minderjährige sei bei der mütterlichen Großmutter untergebracht. Auch die Obsorge für die im Mai 2019 geborene zweite Tochter des Beschwerdeführers wurde an den Magistrat der Stadt XXXX , Kinder- und Jugendhilfe, übertragen. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Töchtern, welche nach wie vor im Haushalt der mütterlichen Großmutter betreut werden, bislang nicht (längerfristig) im gemeinsamen Haushalt gewohnt und keine erkennbare familiäre Bindung zu diesen aufgebaut. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass die beiden Kinder im Haushalt der Großmutter im Vorfeld seiner Inhaftierung täglich vom Beschwerdeführer besucht, gepflegt und erzogen worden seien, wurde weder belegt, noch näher konkretisiert. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer von 21.08.2019 bis zu seiner Abschiebung am 24.01.2020 durchgehend in Haft befunden hat. Dass er in diesem Zeitraum eine Bindung zu seinen in den Jahren 2018 und 2019 geborenen Töchtern im Kleinkindalter hätte aufbauen können, ist nicht anzunehmen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit der Obsorge für die beiden Kleinkinder betraut war vergleiche Paragraph 177, Absatz 2, ABGB); mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 02.08.2018 wurde die Obsorge für die am römisch 40 erstgeborene Tochter der Kindesmutter, welche diese bis dahin alleine innegehabt hatte, vorläufig entzogen; mit weiterem Beschluss des Bezirksgerichts vom 04.12.2018 wurde die Obsorge für die erstgeborene Tochter entzogen und auf den Magistrat der Stadt römisch 40 , Kinder- und Jugendhilfe, übertragen. Im gennannten Beschluss wurde ausgeführt, dass sich die Kindeseltern nach wie vor nicht um die Minderjährige kümmern würden und keinen Kontakt zum Jugendamt hätten. Die Minderjährige sei bei der mütterlichen Großmutter untergebracht. Auch die Obsorge für die im Mai 2019 geborene zweite Tochter des Beschwerdeführers wurde an den Magistrat der Stadt römisch 40 , Kinder- und Jugendhilfe, übertragen. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Töchtern, welche nach wie vor im Haushalt der mütterlichen Großmutter betreut werden, bislang nicht (längerfristig) im gemeinsamen Haushalt gewohnt und keine erkennbare familiäre Bindung zu diesen aufgebaut. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass die beiden Kinder im Haushalt der Großmutter im Vorfeld seiner Inhaftierung täglich vom Beschwerdeführer besucht, gepflegt und erzogen worden seien, wurde weder belegt, noch näher konkretisiert. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer von 21.08.2019 bis zu seiner Abschiebung am 24.01.2020 durchgehend in Haft befunden hat. Dass er in diesem Zeitraum eine Bindung zu seinen in den Jahren 2018 und 2019 geborenen Töchtern im Kleinkindalter hätte aufbauen können, ist nicht anzunehmen. Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass der Beschwerdeführer seine Kinder liebe und darum bemüht sei, so gut wie möglich für diese da zu sein, ist auszuführen, dass dieser – nach Geburt der Töchter – wiederholt strafbare Handlungen im Bereich der gewerbsmäßigen Eigentumskriminalität sowie der Gewaltdelikte verübte und dadurch eine räumliche Trennung von seinen Kindern jedenfalls bereits angesichts der drohenden Haftstrafen bewusst in Kauf genommen und sich mit dieser abgefunden hat. Es ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer nicht ein bloß einmaliges strafbares Handeln anzulasten ist, sondern dieser wiederholt – gerade im Zeitraum, als die ältere Tochter wenige Monate alt war und das zweite Kind erwartet wurde – einschlägige strafbare Handlungen setzte; demgegenüber hat er im relevanten Zeitraum keine erkennbaren Bemühungen gesetzt, um einen Titel für einen weiteren legalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erlangen, eine Eingliederung ins Berufsleben und eine Selbsterhaltungsfähigkeit zu erreichen oder mit der rechtlichen Obsorge für seine Töchter betraut zu werden. Es ist demnach nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ein maßgebliches Interesse an einem Kontakt zu seinen Töchtern respektive einer Mitwirkung an deren Betreuung und Erziehung besessen hat. Selbst wenn dieser im Vorfeld seiner Inhaftierung am 21.08.2019 besuchsweise Kontakt zu seinen Töchtern gehabt haben sollte, würden angesichts seiner zuletzt wiederholten und durch rasche Rückfälligkeit gekennzeichneten Straffälligkeit dennoch die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Da der Beschwerdeführer, wie dargelegt, bereits in der Vergangenheit nicht erkennbar an der Betreuung und am Unterhalt seiner Kinder mitgewirkt hat und sich ab 21.08.2019 in Haft sowie ab 24.01.2020 in Serbien befunden hat, ist auch nicht zu erkennen, dass eine Aufenthaltsbeendigung einen unzulässigen Eingriff in das Kindeswohl bewirken würde. Die beiden Kleinkinder wurden bereits bisher im Haushalt der mütterlichen Großmutter unabhängig von einer Unterstützung durch den Beschwerdeführer betreut, was weiterhin möglich sein wird. Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen straffälligen Fremden primär diesen selbst (vgl. EGMR 01.12.2016, Zl. 77.036/11).Da der Beschwerdeführer, wie dargelegt, bereits in der Vergangenheit nicht erkennbar an der Betreuung und am Unterhalt seiner Kinder mitgewirkt hat und sich ab 21.08.2019 in Haft sowie ab 24.01.2020 in Serbien befunden hat, ist auch nicht zu erkennen, dass eine Aufenthaltsbeendigung einen unzulässigen Eingriff in das Kindeswohl bewirken würde. Die beiden Kleinkinder wurden bereits bisher im Haushalt der mütterlichen Großmutter unabhängig von einer Unterstützung durch den Beschwerdeführer betreut, was weiterhin möglich sein wird. Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen straffälligen Fremden primär diesen selbst vergleiche EGMR 01.12.2016, Zl. 77.036/11). Zur Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der von ihm benannten Lebensgefährtin ist überdies auszuführen, dass der Beschwerdeführer diese laut den festgestellten strafbaren Handlungen wiederholt am Körper verletzt hat. Auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde bereits wiederholt aufgrund der Begehung von Eigentums- und Körperverletzungsdelikten rechtskräftig verurteilt und es ist aus diesem Grund ein Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen ihre Person anhängig. Zudem steht auch kein gänzlicher Abbruch des Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie im Raum. Für die Dauer des Einreiseverbotes kann der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Lebensgefährtin und den minderjährigen Töchtern zwischenzeitlich telefonisch oder über das Internet sowie durch persönliche Besuche aufrechterhalten werden. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer verpflichtet, sich nach Serbien zu begeben, wobei angesichts der geographischen Nähe die Möglichkeit von regelmäßigen Besuchskontakten gegeben ist. Dabei führt auch die gegenwärtige Covid-19-Pandemie und das allfällige Erfordernis, bei Einreise einen negativen PCR-Test vorzulegen oder sich in Quarantäne zu begeben, zu keiner anderen Beurteilung. Dem Beschwerdeführer ist es möglich, sich neuerlich in seinem Herkunftsstaat Serbien niederzulassen, dort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und finanziell zum Unterhalt seiner Töchter beizutragen. Nach Ablauf des Einreiseverbotes steht es dem Beschwerdeführer offen, (neuerlich) einen Einreise- oder Aufenthaltstitel nach dem NAG zu beantragen und ins Bundesgebiet zurückzukehren. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden (oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug) der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295-8 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden (oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug) der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295-8 mwN). Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin und seinen Töchtern, welcher aufgrund der dargestellten Erwägungen nur verminderte Schutzwürdigkeit zukommt, muss angesichts der Straffälligkeit des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten. Ein Eingriff in das vor dem dargestellten Hintergrund nur sehr gering ausgeprägte Familienleben des Beschwerdeführers ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten gerechtfertigt. Gleichermaßen kann auch der Kontakt zu den weiteren im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen, insbesondere der Mutter und den Geschwistern des Beschwerdeführers, in zumutbarer Weise über Besuche und telefonisch und über das Internet aufrecht erhalten werden. Der Beschwerdeführer betonte zwar seine enge Beziehung zu den in Österreich niedergelassenen Angehörigen seiner Herkunftsfamilie, doch er lebt mit diesen in keinem gemeinsamen Haushalt, es bestehen keine persönlichen oder finanziellen Abhängigkeiten zu diesen und es war der Kontakt mit selbigen im Vorfeld der Ausreise bereits angesichts der Inhaftierung des Beschwerdeführers eingeschränkt. Es sind demnach keine Gründe ersichtlich, weshalb eine künftige Ausgestaltung des Kontakts über Besuche in Serbien sowie über Telefon und Internet nicht möglich und zumutbar sein sollte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer durch seine schwerwiegende Straffälligkeit eine Trennung von seinen Angehörigen bewusst in Kauf genommen. Angesichts der an anderer Stelle dargestellten schwerwiegenden Straffälligkeit sind die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zwecks Schutz der Rechte anderer als höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seinen Angehörigen in Österreich. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens zu begründen.Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens zu begründen. 3.1.4.3.1 Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.1.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.1.4.3.1 Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.1.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH). 3.1.4.3.
  2. Der Beschwerdeführer war zwar mehrjährig legal im Bundesgebiet aufhältig, hat jedoch keine erkennbare Integration, insbesondere in beruflicher Hinsicht, erlangt. Der Beschwerdeführer war rund zwei Jahre als Arbeiterlehrling sowie einige Tage im Dezember 2018 geringfügig beschäftigt. Darüber hinaus ging er nie einer Erwerbstätigkeit nach, erlangte keine berufliche Eingliederung und war während der weit überwiegenden Dauer seines Aufenthaltes (seit Erreichen der Volljährigkeit) nicht selbsterhaltungsfähig. Dessen Aufenthalt war zuletzt von der wiederholten Begehung einschlägiger Straftaten insbesondere im Bereich der Eigentumskriminalität gekennzeichnet, womit er seine Bereitschaft zeigte, sich zu Lasten von Mitmenschen illegale Einkünfte zu verschaffen. Dessen Aufenthalt war zuletzt unrechtmäßig, zumal er keinen Verlängerungsantrag in Bezug auf seinen am 13.08.2019 abgelaufenen Aufenthaltstitel stellte. Der Beschwerdeführer nannte mit Ausnahme der bereits erörterten Bindung zu den Angehörigen seiner Herkunftsfamilie und seinen Töchtern und deren Mutter keine Anknüpfungspunkte an das österreichische Bundesgebiet. Demgegenüber lebte er bis zum Alter von 14 Jahren in seinem Herkunftsstaat Serbien, wo sich sein Vater unverändert aufhält, und es wird ihm daher als volljährigem gesundem Mann ohne besonderen Schutzbedarf auch problemlos möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt bereits seit Ende Jänner 2020 wieder in Serbien. 3.1.4.
  3. Allfälligen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich und anderen Mitgliedstaaten standen im Übrigen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen im Bereich der gewerbsmäßigen Eigentums- und Gewaltdelikte gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251), ebenso besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Körperverletzungsdelikten. 3.1.4.
  4. Allfälligen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich und anderen Mitgliedstaaten standen im Übrigen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen im Bereich der gewerbsmäßigen Eigentums- und Gewaltdelikte gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251), ebenso besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Körperverletzungsdelikten. Angesichts der an anderer Stelle dargelegten, von einschlägiger Rückfälligkeit gekennzeichneten, Straffälligkeit des Beschwerdeführers überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Fortsetzung seines Aufenthalts trotz der bereits langjährigen legalen Aufenthaltsdauer. Die Bereitwilligkeit des Beschwerdeführers, sich wiederholt strafrechtswidrig – sei es in Hinblick auf die körperliche Unversehrtheit Dritter oder auf fremdes Eigentum – zu verhalten, weist auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des Genannten hin. Wie an anderer Stelle dargelegt, würde ein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 3 FPG darstellen.Angesichts der an anderer Stelle dargelegten, von einschlägiger Rückfälligkeit gekennzeichneten, Straffälligkeit des Beschwerdeführers überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Fortsetzung seines Aufenthalts trotz der bereits langjährigen legalen Aufenthaltsdauer. Die Bereitwilligkeit des Beschwerdeführers, sich wiederholt strafrechtswidrig – sei es in Hinblick auf die körperliche Unversehrtheit Dritter oder auf fremdes Eigentum – zu verhalten, weist auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des Genannten hin. Wie an anderer Stelle dargelegt, würde ein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 3, FPG darstellen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. 3.1.4.
  5. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.3.1.4.5. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten. 3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien:

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des Covid-19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Der serbische Staat hat Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie gesetzt. Seit 21.12.2020 müssen alle, die nach Serbien einreisen, einen Nachweis eines negativen PCR-Tests, nicht älter als 48 Stunden, mit sich führen. Serbische Staatsangehörige und Personen mit serbischem Aufenthaltstitel können ohne Test einreisen, müssen sich aber in eine 10-tägige Quarantäne begeben und müssen ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online registrieren oder bei der örtlich zuständigen Covid-19-Ambulanz melden. An der Grenze erhalten sie ein entsprechendes Informationsblatt. Ein negatives Testergebnis hebt die Quarantäne auf. Ausgenommen sind Personen, die im internationalen Personen- und Güterverkehr tätig sind sowie Kinder bis zum

  1. Lebensjahr, sofern die Begleitperson über einen negativen Test verfügt. Transitreisende und Flugbegleiter benötigen keinen Test, der Transit ist auf max. 12 Stunden beschränkt. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und geschlossenen Räumen (z.B. Supermärkte, Tankstellen, Apotheken, öffentliche Gebäude), ist verpflichtend, aber auch im Freien, wenn ein Abstand von 2 m nicht eingehalten werden kann. Versammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum (im Freien und in geschlossenen Räumen) sind verboten. Cafés und Restaurants sowie Cateringfirmen, Einkaufszentren, Bekleidungsgeschäfte, Buchhandlungen, Casinos, Friseure, Schönheitssalons, Sport- und Fitnesszentren, Schwimmbäder, Spa-Einrichtungen und Kinderspielsäle sind bis 20:00 bzw. 21:00 Uhr geöffnet. Ausnahmen gelten u.a. für Apotheken, Tankstellen und Nahrungsmittellieferungen, die 24 Stunden geöffnet sein dürfen. Das Seuchengesetz sieht Geldstrafen für Missachtung der Vorschriften vor. (Quelle: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/serbien/). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Covid-19-Infektion einer Hoch-Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des Covid-19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Der serbische Staat hat Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie gesetzt. Seit 21.12.2020 müssen alle, die nach Serbien einreisen, einen Nachweis eines negativen PCR-Tests, nicht älter als 48 Stunden, mit sich führen. Serbische Staatsangehörige und Personen mit serbischem Aufenthaltstitel können ohne Test einreisen, müssen sich aber in eine 10-tägige Quarantäne begeben und müssen ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online registrieren oder bei der örtlich zuständigen Covid-19-Ambulanz melden. An der Grenze erhalten sie ein entsprechendes Informationsblatt. Ein negatives Testergebnis hebt die Quarantäne auf. Ausgenommen sind Personen, die im internationalen Personen- und Güterverkehr tätig sind sowie Kinder bis zum
  2. Lebensjahr, sofern die Begleitperson über einen negativen Test verfügt. Transitreisende und Flugbegleiter benötigen keinen Test, der Transit ist auf max. 12 Stunden beschränkt. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und geschlossenen Räumen (z.B. Supermärkte, Tankstellen, Apotheken, öffentliche Gebäude), ist verpflichtend, aber auch im Freien, wenn ein Abstand von 2 m nicht eingehalten werden kann. Versammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum (im Freien und in geschlossenen Räumen) sind verboten. Cafés und Restaurants sowie Cateringfirmen, Einkaufszentren, Bekleidungsgeschäfte, Buchhandlungen, Casinos, Friseure, Schönheitssalons, Sport- und Fitnesszentren, Schwimmbäder, Spa-Einrichtungen und Kinderspielsäle sind bis 20:00 bzw. 21:00 Uhr geöffnet. Ausnahmen gelten u.a. für Apotheken, Tankstellen und Nahrungsmittellieferungen, die 24 Stunden geöffnet sein dürfen. Das Seuchengesetz sieht Geldstrafen für Missachtung der Vorschriften vor. (Quelle: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/serbien/). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Covid-19-Infektion einer Hoch-Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jänner 2020 in den Herkunftsstaat abgeschoben worden ist. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. 3.
  3. Zum Einreiseverbot: 3.3.
  4. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:3.3.
  5. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. …
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverb

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