← Österreich

{'item': 'W229 2205138-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2021 GeschäftszahlW229 2205138-1 SpruchW229 2205138-1/22E, W229 2205138-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer hat zuletzt am 15.09.2017 einen Antrag auf Notstandhilfe beim Arbeitsmarkt Service Wien Haufgasse gestellt. 2. Dem Beschwerdeführer wurde am 11.04.2018 via E-AMS ein Vermittlungsvorschlag für eine Fachkraft im Bereich Küche für verschiedene Dienstgeber in Vorarlberg für die Sommersaison 2018 übermittelt. Daraus geht hervor, dass im Rahmen des Jobdays Bewerbungsgespräche mit den für das Gastgewerbe verantwortlichen AMS BeraterInnen geführt werden und er konkrete Stellenangebote erhalte. Dieser Jobday fand laut Stellenangebot am 03.05.2018 pünktlich um 09:00 Uhr beim AMS XXXX statt.2. Dem Beschwerdeführer wurde am 11.04.2018 via E-AMS ein Vermittlungsvorschlag für eine Fachkraft im Bereich Küche für verschiedene Dienstgeber in Vorarlberg für die Sommersaison 2018 übermittelt. Daraus geht hervor, dass im Rahmen des Jobdays Bewerbungsgespräche mit den für das Gastgewerbe verantwortlichen AMS BeraterInnen geführt werden und er konkrete Stellenangebote erhalte. Dieser Jobday fand laut Stellenangebot am 03.05.2018 pünktlich um 09:00 Uhr beim AMS römisch 40 statt. 3. Am 03.05.2018 teilte das Service für Unternehmen dem Berater des Beschwerdeführers mit, dass dieser zur Jobbörse erschienen, jedoch wieder gegangen sei, ohne mit BeraterInnen gesprochen zu haben. 4. Am 18.05.2018 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen. Darin gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Einwendungen zur angebotenen Entlohnung, zur beruflichen Verwendung, zur geforderten Arbeitszeit, auch nicht hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, Betreuungspflicht oder hinsichtlich sonstiger Gründe habe. Zu den Angaben des Dienstgebers erklärte er, dass er dort gewesen sei, er sei nicht auf der Liste gestanden und sei dazu geschrieben worden. Er habe sich einen Stempel geholt und ihm sei mitgeteilt worden, dass das passe. Zudem legte er einen Befund vom XXXX aus dem Jahr 2014 vor, woraus hervorgeht, dass er zu dieser Zeit an einer depressiven Störung gelitten hat und auch nach wie vor leide.4. Am 18.05.2018 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen. Darin gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Einwendungen zur angebotenen Entlohnung, zur beruflichen Verwendung, zur geforderten Arbeitszeit, auch nicht hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, Betreuungspflicht oder hinsichtlich sonstiger Gründe habe. Zu den Angaben des Dienstgebers erklärte er, dass er dort gewesen sei, er sei nicht auf der Liste gestanden und sei dazu geschrieben worden. Er habe sich einen Stempel geholt und ihm sei mitgeteilt worden, dass das passe. Zudem legte er einen Befund vom römisch 40 aus dem Jahr 2014 vor, woraus hervorgeht, dass er zu dieser Zeit an einer depressiven Störung gelitten hat und auch nach wie vor leide. 5. Mit Bescheid vom 28.05.2018 sprach das AMS St. Pölten (im Folgenden: AMS) den Verlust der Notstandshilfe gem. § 38 iVm. 10 AlVG im Zeitraum von 03.05.2018 bis 27.06.2018, weil sich der nunmehrige Beschwerdeführer bei der Jobbörse für eine Beschäftigung als Fachkraft für den Bereich Küche beim Dienstgeber Jobdays Vorarlberg mit möglichem Arbeitsbeginn am 03.05.2018 nicht um ein Gespräch bemüht und somit die Chance der Integration nicht wahrgenommen hat. Gründe für die Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.5. Mit Bescheid vom 28.05.2018 sprach das AMS St. Pölten (im Folgenden: AMS) den Verlust der Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit 10 AlVG im Zeitraum von 03.05.2018 bis 27.06.2018, weil sich der nunmehrige Beschwerdeführer bei der Jobbörse für eine Beschäftigung als Fachkraft für den Bereich Küche beim Dienstgeber Jobdays Vorarlberg mit möglichem Arbeitsbeginn am 03.05.2018 nicht um ein Gespräch bemüht und somit die Chance der Integration nicht wahrgenommen hat. Gründe für die Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. 6. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde und bringt darin im Wesentlichen vor, das er dem AMS zur Kenntnis gebracht habe, dass er an einer revierenden (gemeint: rezidivierenden) depressiven Störung leide und eine Arbeitsstelle in Vorarlberg oder auch in Tirol für seine Krankheit nicht besonders günstig sei. Er sei trotzdem in die XXXX gefahren und habe, da sein Name nicht auf der Liste stand, diesen auf eine freie Stelle hinzugefügt und um eine Bestätigung seiner Anwesenheit gebeten. Ihm sei mitgeteilt worden, dass es passt.6. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde und bringt darin im Wesentlichen vor, das er dem AMS zur Kenntnis gebracht habe, dass er an einer revierenden (gemeint: rezidivierenden) depressiven Störung leide und eine Arbeitsstelle in Vorarlberg oder auch in Tirol für seine Krankheit nicht besonders günstig sei. Er sei trotzdem in die römisch 40 gefahren und habe, da sein Name nicht auf der Liste stand, diesen auf eine freie Stelle hinzugefügt und um eine Bestätigung seiner Anwesenheit gebeten. Ihm sei mitgeteilt worden, dass es passt. 7. Mit Schreiben des AMS vom 25.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer der festgestellte Sachverhalt vom AMS ins Parteiengehör übermittelt, auf das er mit Schreiben vom 31.07.2018 antwortete. 8. Das AMS erließ eine Beschwerdevorentscheidung, zugestellt am 14.08.2018, gem. § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG, mit der der Beschwerde keine Folge geleistet wurde.8. Das AMS erließ eine Beschwerdevorentscheidung, zugestellt am 14.08.2018, gem. Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG, mit der der Beschwerde keine Folge geleistet wurde. 9. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. 10. Am 23.03.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Verfahren W229 2205138-1 und W229 2223274-1 gem. § 17 VwGVG iVm. § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. An der Beschwerdeverhandlung nahmen der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin des AMS teil.10. Am 23.03.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Verfahren W229 2205138-1 und W229 2223274-1 gem. Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. An der Beschwerdeverhandlung nahmen der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin des AMS teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog seit 20.01.2012 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer hat zuletzt am 15.09.2017 einen Antrag auf Notstandhilfe gestellt. Von 24.09.2008 bis 08.05.2018 war der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz gemeldet in XXXX . Seit 15.05.2018 ist er mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX gemeldet.Von 24.09.2008 bis 08.05.2018 war der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz gemeldet in römisch 40 . Seit 15.05.2018 ist er mit Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 gemeldet. Dem Beschwerdeführer wurde am 26.03.2018 eine Betreuungsvereinbarung ausgehändigt: Darin wurde insbesondere vereinbart, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Koch (Hotel- und Gastgewerbe) bzw. Wächter oder anderen zumutbaren Tätigkeiten im Rahmen der Bestimmungen des AlVG unterstützt. Als gewünschter Arbeitsort wurden Wien und Bezirk Schwechat angegeben. Das Arbeitsausmaß ist als Vollzeit angegeben. Ebenso ist darin festgehalten, dass der Beschwerdeführer Berufserfahrung als Koch hat. Zudem ist vermerkt, dass keine Betreuungspflichten vorliegen. Am 11.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Fachkraft für den Bereich Küche im Rahmen eines Jobdays für verschiedene Dienstgeber in Vorarlberg für die Sommersaison 2018 mit folgendem Inhalt übermittelt: „Wir bieten attraktive Jobangebote in Vorarlberger Gastronomie- und Hotelbetrieben an. Freie Unterkunft und Verpflegung wird bereitgestellt. Das Mindestentgelt für Fachkräfte auf Basis einer 40-Stunden-Woche fängt bei 1.531,- Euro brutto an und ist nach oben hin offen. Voraussetzungen: ausreichende Deutschkenntnisse zur Kommunikation in der Küche und mit dem Arbeitgeber (m/

  1. w)und freier Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Im Rahmen des Jobdays führen Sie ein Bewerbungsgespräch mit den für das Gastgewerbe verantwortlichen AMS-BeraterInnen und erhalten konkrete Stellenangebote. Bringen Sie bitte Ihren Lebenslauf zum Bewerbungsgespräch mit. Termin: 03.05.2018, pünktlich um 09:00; Ort: Arbeitsmarktservice XXXX statt.“„Wir bieten attraktive Jobangebote in Vorarlberger Gastronomie- und Hotelbetrieben an. Freie Unterkunft und Verpflegung wird bereitgestellt. Das Mindestentgelt für Fachkräfte auf Basis einer 40-Stunden-Woche fängt bei 1.531,- Euro brutto an und ist nach oben hin offen. Voraussetzungen: ausreichende Deutschkenntnisse zur Kommunikation in der Küche und mit dem Arbeitgeber (m/
  2. w)und freier Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Im Rahmen des Jobdays führen Sie ein Bewerbungsgespräch mit den für das Gastgewerbe verantwortlichen AMS-BeraterInnen und erhalten konkrete Stellenangebote. Bringen Sie bitte Ihren Lebenslauf zum Bewerbungsgespräch mit. Termin: 03.05.2018, pünktlich um 09:00; Ort: Arbeitsmarktservice römisch 40 statt.“ Der Beschwerdeführer ist am 03.05.2018 im AMS XXXX erschienen, hat sich in eine Liste eingetragen und das AMS daraufhin wieder verlassen. Ein Bewerbungsgespräch im Rahmen des Jobdays mit einem Berater oder einer Beraterin hat der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen. Der Beschwerdeführer ist am 03.05.2018 im AMS römisch 40 erschienen, hat sich in eine Liste eingetragen und das AMS daraufhin wieder verlassen. Ein Bewerbungsgespräch im Rahmen des Jobdays mit einem Berater oder einer Beraterin hat der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen. Der Beschwerdeführer leidet an einer wiederkehrenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) sowie einem Zustand nach Verhaltensstörung durch Alkohol (ICD-10: F10.2). Dem Beschwerdeführer sind schwere Tätigkeiten mit Ausschluss von Nacht- und Schichtdiensten entsprechend dem Leistungskalkül zumutbar. Das Gesamtleistungskalkül reicht für den ausgeübten Beruf (Koch) bzw. für zumutbare Verweisungstätigkeiten aus. Gründe für eine Nachsicht bestehen nicht. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zu den genannten Wohnsitzen ergeben sich aus den im Akt einliegenden ZMR-Auszügen sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Betreuungsvereinbarung vom 26.03.2018 liegt im Akt ein. Die Feststellungen zur Übermittlung des Stellenvorschlages ergeben sich aus den im Akt einliegenden Dokumentationen des eAMS. Vom Beschwerdeführer wurde der Erhalt des Vermittlungsvorschlages nicht bestritten. Auch ist der Beschwerdeführer am Tag des Jobdays, wie sich aus seinen Angaben und der Dokumentation des AMs ergibt, beim AMS XXXX erschienen. Die Feststellungen zur Übermittlung des Stellenvorschlages ergeben sich aus den im Akt einliegenden Dokumentationen des eAMS. Vom Beschwerdeführer wurde der Erhalt des Vermittlungsvorschlages nicht bestritten. Auch ist der Beschwerdeführer am Tag des Jobdays, wie sich aus seinen Angaben und der Dokumentation des AMs ergibt, beim AMS römisch 40 erschienen. Das Stellenangebot vom 11.04.2018 liegt im Akt ein. Dass der Beschwerdeführer zwar am Jobday bei der XXXX erschienen ist, jedoch nicht an einem Bewerbungsgespräch bei einem Berater teilgenommen hat, ergibt sich zum einen aus dem Vermerk mit dem Betreff: SfU-Meldung zu ADG-Nummer XXXX vom 09.05.2018, wonach der Beschwerdeführer zwar zum Termine zur Jobbörse am 03.05. erschienen ist, dann aber gleich wieder gegangen sein dürfte. Zum anderen deckt sich dies auch mit den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in der er explizit angegeben hat, dass er nur zum AMS XXXX gegangen sei und sich einen Stempel geholt und gesagt habe, dass er weiß wie das hier ablaufe und gegangen sei (vgl. VH BwVG, S 7, „P: Im XXXX , zwei, drei Wochen war ich schon vorher da, da habe ich eine Stunde gewartet. Da habe ich dann gesagt, dass ich Probleme habe und was ich denn in Tirol machen solle. Daraufhin bin ich dann gegangen. Deswegen bin ich beim zweiten Mal bei der Stelle für Vorarlberg auch nicht nach oben gegangen, weil ich schon wusste, wie das abläuft und wieso sollte ich denn wieder eine Stunde warten, um dann vom Berater zu hören, dass ich sowieso wieder nach Hause gehen könne. VR: Wieso sind Sie davon ausgegangen, dass Ihnen der Berater wieder sagen könnte, dass sie nach Hause gehen können? P: Beim zweiten Mal bin ich nur unten hingegangen und habe mir den Stempel geholt und habe gesagt, ich weiß, wie das hier abläuft und ich bin wieder gegangen.“). Dass der Beschwerdeführer zwar am Jobday bei der römisch 40 erschienen ist, jedoch nicht an einem Bewerbungsgespräch bei einem Berater teilgenommen hat, ergibt sich zum einen aus dem Vermerk mit dem Betreff: SfU-Meldung zu ADG-Nummer römisch 40 vom 09.05.2018, wonach der Beschwerdeführer zwar zum Termine zur Jobbörse am 03.05. erschienen ist, dann aber gleich wieder gegangen sein dürfte. Zum anderen deckt sich dies auch mit den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in der er explizit angegeben hat, dass er nur zum AMS römisch 40 gegangen sei und sich einen Stempel geholt und gesagt habe, dass er weiß wie das hier ablaufe und gegangen sei vergleiche VH BwVG, S 7, „P: Im römisch 40 , zwei, drei Wochen war ich schon vorher da, da habe ich eine Stunde gewartet. Da habe ich dann gesagt, dass ich Probleme habe und was ich denn in Tirol machen solle. Daraufhin bin ich dann gegangen. Deswegen bin ich beim zweiten Mal bei der Stelle für Vorarlberg auch nicht nach oben gegangen, weil ich schon wusste, wie das abläuft und wieso sollte ich denn wieder eine Stunde warten, um dann vom Berater zu hören, dass ich sowieso wieder nach Hause gehen könne. VR: Wieso sind Sie davon ausgegangen, dass Ihnen der Berater wieder sagen könnte, dass sie nach Hause gehen können? P: Beim zweiten Mal bin ich nur unten hingegangen und habe mir den Stempel geholt und habe gesagt, ich weiß, wie das hier abläuft und ich bin wieder gegangen.“). Die Feststellungen zu den Krankheiten des Beschwerdeführers gründen sich auf die von ihm vorgelegten Befunde vom 03.11.2014 und vom 08.08.2019 sowie auf das ärztliche Gesamtgutachten vom 06.09.2018, in welchem diese Diagnosen enthalten sind. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und zu den ihm zumutbaren Tätigkeiten beruhen ebenfalls auf den im Akt einliegenden ärztlichen Gesamtgutachten vom 06.09.2018 sowie auf der chefärztlichen Stellungnahme vom 07.09.2018. Diesen Gutachten ist der Beschwerdeführer zum einen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, zum anderen ist festzuhalten, dass in diesen Gutachten die auch in der Verhandlung angeführte rezidivierende Depression sowie die festgestellte Verhaltensstörung explizit Berücksichtigung gefunden haben. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten: 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches§ 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...]"Voraussetzungen des Anspruches, Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer,
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,,
  2. die Anwartschaft erfüllt und,
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.,
(2)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. -
  4. [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. 3.
  1. Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung: 3.4.
  2. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.4.
  3. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Das Gesetz überlässt es vielmehr der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung u.ä.) mit dem potenziellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dies nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen. Dies kann nach den Umständen durchaus auch umgehende Bemühungen der arbeitslosen Person erfordern (VwGH 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.4.
  4. Der Beschwerdeführer bestreitet im Rahmen der Beschwerde die Zumutbarkeit der Beschäftigung aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen. Hierzu ist zunächst zu betonen, dass die im Rahmen der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren getätigten Einwendungen in der Betreuungsvereinbarung nicht enthalten waren und insofern dem AMS nicht bekannt waren. Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer nach der Betreuungsvereinbarung sowie seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung Berufserfahrung als Koch hat und insofern das Anforderungsprofil des Stellenangebotes erfüllt hat. Soweit es sich beim vorliegend zu beurteilenden Stellenangebot um einen überregionalen Vermittlungsvorschlag handelt, ist festzuhalten, dass im Verfahren einer solchen Vermittlung entgegenstehende Betreuungspflichten des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Wohnumgebung nicht hervorgekommen sind und solche von ihm auch in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt worden sind. Soweit der Beschwerdeführer eine Unzumutbarkeit der Tätigkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen darlegt, ist er darauf zu verweisen, dass sich aus dem ärztlichen Gesamtgutachten vom 06.09.2018 sowie aus der chefärztlichen Stellungnahme vom 07.09.2018 ergibt, dass ihm die Tätigkeit als Koch zumutbar ist. Hierzu ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist und in diesen die vorgebrachten Krankheiten des Beschwerdeführers explizit Berücksichtigung gefunden haben. Zwar wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer die Befürchtung äußerte, bei einer Tätigkeit als Koch in einem der westlichen Bundesländer Österreichs einen Rückfall zu erleiden, dies geht jedoch über bloße Mutmaßungen nicht hinaus und findet insbesondere in den Gutachten keine Deckung. Zum unterlassenen Bewerbungsgespräch im Rahmen des Jobdays, ist somit darauf zu verweisen, dass in diesem frühen Stadium nur eine von vornherein evidente – dh offensichtliche und auch durch entsprechende Vereinbarungen nicht zu beseitigende – Unzumutbarkeit dazu berechtigt, die notwendigen Schritte zur Erlangung des Arbeitsplatzes zu unterlassen (Julcher, in AlV-Komm, § 9 AlVG, Rz 26 mwN). Von einer evidenten Unzumutbarkeit aus den genannten Gründen jedoch nicht gesprochen werden. Zum unterlassenen Bewerbungsgespräch im Rahmen des Jobdays, ist somit darauf zu verweisen, dass in diesem frühen Stadium nur eine von vornherein evidente – dh offensichtliche und auch durch entsprechende Vereinbarungen nicht zu beseitigende – Unzumutbarkeit dazu berechtigt, die notwendigen Schritte zur Erlangung des Arbeitsplatzes zu unterlassen (Julcher, in AlV-Komm, Paragraph 9, AlVG, Rz 26 mwN). Von einer evidenten Unzumutbarkeit aus den genannten Gründen jedoch nicht gesprochen werden. 3.
  5. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die angebotene Stelle daher nicht zuweisungsuntauglich. Der Beschwerdeführer war somit verpflichtet, den im Stellenangebot geforderten ersten Schritt zu setzen, um insoweit auch die näheren Bedingungen zu erheben. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, unterließ es der Beschwerdeführer, sich im Rahmen eines Bewerbungsgespräches beim Jobday zu bewerben. Der Beschwerdeführer war daher seiner Verpflichtung nicht nachgekommen. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Das Verhalten des Beschwerdeführers – nämlich das Unterlassen eines Bewerbungsgespräches mit einem AMS Berater oder einer Beraterin im Rahmen des Jobdays – war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, beim AMS XXXX gewesen zu sein und dort einen Stempel bekommen zu haben, kann dies allein das im Rahmen des Jobdays zu absolvierende Bewerbungsgespräch nicht ersetzen und hat der Beschwerdeführer damit gerade kein auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet. Er mit seinem Verhalten letztlich in Kauf genommen, dadurch eine zugewiesene, zumutbare Stelle nicht zu erhalten und zu vereiteln.Das Verhalten des Beschwerdeführers – nämlich das Unterlassen eines Bewerbungsgespräches mit einem AMS Berater oder einer Beraterin im Rahmen des Jobdays – war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, beim AMS römisch 40 gewesen zu sein und dort einen Stempel bekommen zu haben, kann dies allein das im Rahmen des Jobdays zu absolvierende Bewerbungsgespräch nicht ersetzen und hat der Beschwerdeführer damit gerade kein auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet. Er mit seinem Verhalten letztlich in Kauf genommen, dadurch eine zugewiesene, zumutbare Stelle nicht zu erhalten und zu vereiteln. Soweit der Beschwerdeführer hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiter ausführt, dass er nicht eine Stunde auf ein Bewerbungsgespräch warten wollte, welches aufgrund seines Gesundheitszustandes, den er darin erörtern würde, mit einer Absage enden würde, nimmt er damit einerseits den möglichen Ausgang des Bewerbungsgespräches vorweg. Andererseits ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass er mit der von ihm geschilderten Vorgehensweise seine Krankheit auf eine Weise in den Vordergrund rücken würde, welche zur Konsequenz hat, dass ein potenzieller Arbeitgeber seine gesundheitliche Eignung, eine zugewiesene Beschäftigung auszuüben, in Zweifel zieht. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass, sofern ein Arbeitsloser die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung nicht schon bei der Zuweisung geltend macht und sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch geeignet ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten, dann ist der Tatbestand der Vereitelung jedenfalls dann verwirklicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - die nachträgliche Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung durch ein ärztliches Gutachten (dessen Richtigkeit der Arbeitslose nicht in Zweifel zieht) rechtlich relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht zu erweisen vermag (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051).Soweit der Beschwerdeführer hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiter ausführt, dass er nicht eine Stunde auf ein Bewerbungsgespräch warten wollte, welches aufgrund seines Gesundheitszustandes, den er darin erörtern würde, mit einer Absage enden würde, nimmt er damit einerseits den möglichen Ausgang des Bewerbungsgespräches vorweg. Andererseits ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass er mit der von ihm geschilderten Vorgehensweise seine Krankheit auf eine Weise in den Vordergrund rücken würde, welche zur Konsequenz hat, dass ein potenzieller Arbeitgeber seine gesundheitliche Eignung, eine zugewiesene Beschäftigung auszuüben, in Zweifel zieht. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass, sofern ein Arbeitsloser die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung nicht schon bei der Zuweisung geltend macht und sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch geeignet ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten, dann ist der Tatbestand der Vereitelung jedenfalls dann verwirklicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - die nachträgliche Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung durch ein ärztliches Gutachten (dessen Richtigkeit der Arbeitslose nicht in Zweifel zieht) rechtlich relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht zu erweisen vermag vergleiche VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051). 3.
  6. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Im Bescheid vom 28.05.2018 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 03.05.2018 bis 27.06.2018 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Im Bescheid vom 28.05.2018 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 03.05.2018 bis 27.06.2018 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Der Beschwerdeführer hat keine andere Beschäftigung aufgenommen und auch keine anderen Nachsichtsgründe vorgebracht, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegen.Der Beschwerdeführer hat keine andere Beschäftigung aufgenommen und auch keine anderen Nachsichtsgründe vorgebracht, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegen. 3.
  7. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt

  1. der rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG sowie zu § 10 Abs. 3 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt
  2. der rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, AlVG sowie zu Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W229.2205138.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.