RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2021 GeschäftszahlW229 2205744-1 SpruchW229 2205744-1/13E, W229 2205744-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführerin wurden am 17.05.2018 in Summe drei Vermittlungsvorschläge im Rahmen eines Beratungsgespräches übergeben. Einer dieser Vermittlungsvorschlage betraf eine Jobbörse am 08.06.2018 für die Firma „ XXXX GmbH“.
- Der Beschwerdeführerin wurden am 17.05.2018 in Summe drei Vermittlungsvorschläge im Rahmen eines Beratungsgespräches übergeben. Einer dieser Vermittlungsvorschlage betraf eine Jobbörse am 08.06.2018 für die Firma „ römisch 40 GmbH“.
- Am 08.06.2018 teilte das Service für Unternehmen mit, dass die Beschwerdeführerin zur Jobbörse nicht erschienen ist.
- In der Niederschrift vom 03.07.2018 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie am 17.05.2018 einige Stellenangebote erhalten und sich auch beworben habe. Der Termin der Jobbörse dürfte untergegangen sein und sie habe ihn somit nicht wahrgenommen. Sie habe sich jedoch beim XXXX beworben und habe die Möglichkeit, dort zu arbeiten zu beginnen.
- In der Niederschrift vom 03.07.2018 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie am 17.05.2018 einige Stellenangebote erhalten und sich auch beworben habe. Der Termin der Jobbörse dürfte untergegangen sein und sie habe ihn somit nicht wahrgenommen. Sie habe sich jedoch beim römisch 40 beworben und habe die Möglichkeit, dort zu arbeiten zu beginnen.
- Mit Bescheid vom 27.07.2018 sprach das AMS einen Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 26.06.2018 bis 20.08.2018 aus, weil die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für die Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie am 06.08.2018 nicht bei der AMS Personalauswahl in der XXXX gewesen sei, sei daran gelegen, dass sie an diesem Tag fast zeitgleich ein Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX GmbH gehabt habe. Sie habe davor bereits telefonischen Kontakt mit dieser Firma gehabt und habe sich sehr gute Chancen auf diesen Job bei dieser Firma ausgerechnet. Es könne keine Rede davon sein, dass sie sich weigere eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen bzw. ohne wichtigen Grund das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Da es um vorsätzliches Handeln gehe, also ein zumindest fahrlässiges schuldhaftes Verhalten, könne dies in dem vorliegenden Fall definitiv nicht gegeben sein. Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der XXXX GmbH bei.
- In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie am 06.08.2018 nicht bei der AMS Personalauswahl in der römisch 40 gewesen sei, sei daran gelegen, dass sie an diesem Tag fast zeitgleich ein Vorstellungsgespräch bei der Firma römisch 40 GmbH gehabt habe. Sie habe davor bereits telefonischen Kontakt mit dieser Firma gehabt und habe sich sehr gute Chancen auf diesen Job bei dieser Firma ausgerechnet. Es könne keine Rede davon sein, dass sie sich weigere eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen bzw. ohne wichtigen Grund das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Da es um vorsätzliches Handeln gehe, also ein zumindest fahrlässiges schuldhaftes Verhalten, könne dies in dem vorliegenden Fall definitiv nicht gegeben sein. Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der römisch 40 GmbH bei.
- Das AMS erließ eine Beschwerdevorentscheidung, zugestellt am 28.08.2018, gem. § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG, mit der der Beschwerde keine Folge geleistet wurde. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Einwand in der Niederschrift, das Stellenangebot übersehen zu haben, die Sanktion nicht hindern könne, da das Verwahren von Vermittlungsvorschlägen in ihrer privaten Sphäre gelegen sei und der Beschwerdeführerin zumutbar sein müsse, diese so zu verwahren, dass ein Übersehen oder Vergessen nicht möglich sei.
- Das AMS erließ eine Beschwerdevorentscheidung, zugestellt am 28.08.2018, gem. Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG, mit der der Beschwerde keine Folge geleistet wurde. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Einwand in der Niederschrift, das Stellenangebot übersehen zu haben, die Sanktion nicht hindern könne, da das Verwahren von Vermittlungsvorschlägen in ihrer privaten Sphäre gelegen sei und der Beschwerdeführerin zumutbar sein müsse, diese so zu verwahren, dass ein Übersehen oder Vergessen nicht möglich sei. Zum Einwand der weiteren Bewerbung wird in der Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen ausgeführt, es sei der Beschwerdeführerin aufgrund der frühzeitigen Information (Vermittlungsvorschlag am 17.05.2018 für Vorstellungstermin am 08.06.2018 erhalten) zumutbar gewesen, allfällige andere Termine derart zu koordinieren, dass es zu keiner Überschneidung mit dem Termin am 08.06.2018 gekommen wäre.
- Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin wird vorgebracht, dass die selbständige Organisation eines Vorstellungsgespräches mit anschließendem Probearbeitstag und Aussicht auf ein anschließendes Dienstverhältnis nach Ansicht der Beschwerdeführer exakt ihren Pflichten entspreche. Außerdem habe sie den Termin für das Vorstellungsgespräch sich nicht ausgesucht, sondern sie sei kurzfristig dazu eingeladen worden. Es sei ihr zudem von der AMS Betreuerin gesagt worden, dass sie, wenn sie ein Vorstellungsgespräch habe, an diesem Tag nicht kommen müsse. Weiters stehe in der Betreuungsvereinbarung als erster Punkt, dass von ihr erwartet werden, selbständige Aktivbewerbungen zu setzen – genau das habe sie gemacht. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass sie die Jobbörse übersehen habe.
- Am 23.03.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin unter Beiziehung einer Dolmetscherin sowie eine Vertreterin des AMS teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog in der Zeit von 31.01.2008 bis 25.07.2011 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld und bezieht seit 26.07.2011 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin hat zuletzt mit Geltendmachung ab 01.10.2017 einen Antrag auf Notstandhilfe gestellt. Am 17.05.2018 wurde der Beschwerdeführerin ein Betreuungsplan ausgehändigt. Darin ist enthalten, dass die Beschwerdeführerin Berufserfahrung als Kellnerin hat. Als Ziel der Betreuung ist festgehalten, dass das AMS sie bei der Suche einer Stelle als Kellnerin unterstützt. Als Arbeitsort ist Österreich, als Arbeitsausmaß Voll-/Teilzeit genannten. Weiters ist festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine Betreuungspflichten hat. Der Arbeitsplatz muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Unter „was wir von Ihnen erwarten“ ist festgehalten: „Sie setzen selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen Sie erhalten Bewerbungslisten, auf denen sie ihren Eigenbewerbungen dokumentieren. Die Listen sind jeweils beim nächsten Termin beim AMS vorzulegen oder ins E AMS einzutragen. Über die Rechtsfolgen wurde informiert. Sie bewerben sich auf Stellenangebote, die Ihnen das AMS übermittelt und geben Rückmeldung über Ihre Bewerbung innerhalb von 8 Tagen. Sie nehmen an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teil. […]“ Ebenfalls am 17.05.2018 wurden der Beschwerdeführerin im Zuge der Beratung drei Vermittlungsvorschläge übergeben. Ein Vermittlungsvorschlag betraf eine Jobbörse, in deren Rahmen reisefreudige Mitarbeiter/innen für die Firma „ XXXX GmbH“ für den Standort Wien gesucht wurden. Als Termin für die Jobbörse war der 08.06.2018, Freitag, pünktlich um 08:15 Uhr genannt. Als Ort das Arbeitsmarktservice Wien XXXX .Ebenfalls am 17.05.2018 wurden der Beschwerdeführerin im Zuge der Beratung drei Vermittlungsvorschläge übergeben. Ein Vermittlungsvorschlag betraf eine Jobbörse, in deren Rahmen reisefreudige Mitarbeiter/innen für die Firma „ römisch 40 GmbH“ für den Standort Wien gesucht wurden. Als Termin für die Jobbörse war der 08.06.2018, Freitag, pünktlich um 08:15 Uhr genannt. Als Ort das Arbeitsmarktservice Wien römisch 40 . Die Beschwerdeführerin erfüllt die Anforderungen des Stellenprofils zur Gänze und hat diesbezüglich auch keine Einwendungen geltend gemacht. Die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten. Auch ist keine evidente Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle zutage getreten. Die Beschwerdeführerin ist zur Jobbörse nicht erschienen. Nach Erhalt des Stellenangebotes hat sich die Beschwerdeführerin bei der Firma XXXX GmbH beworben und telefonisch einen Termin für ein Vorstellungsgespräch am 08.06.2018 um 08:45 Uhr vereinbart.Nach Erhalt des Stellenangebotes hat sich die Beschwerdeführerin bei der Firma römisch 40 GmbH beworben und telefonisch einen Termin für ein Vorstellungsgespräch am 08.06.2018 um 08:45 Uhr vereinbart. Weder hat die Beschwerdeführerin die Terminkollision dem AMS im Vorfeld mitgeteilt, noch hat sie Schritte unternommen, den weiteren Vorstellungstermin bei der Firma XXXX GmbH zu verschieben.Weder hat die Beschwerdeführerin die Terminkollision dem AMS im Vorfeld mitgeteilt, noch hat sie Schritte unternommen, den weiteren Vorstellungstermin bei der Firma römisch 40 GmbH zu verschieben. Gründe für eine Nachsicht bestehen nicht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Der Betreuungsplan vom 17.05.2018 liegt im Akt ein. Die Feststellung zu Übergabe des Vermittlungsvorschlages ergeben sich aus der Dokumentation des AMS; von der Beschwerdeführerin wurde der Erhalt dieses Vermittlungsverfahrens im gesamten Verfahren auch nicht in Abrede gestellt. Das Stellenangebot vom 17.05.2018 liegt im Akt ein. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen der Stellenausschreibung erfüllt, ergibt sich aus dem Betreuungsplan, wonach die Beschwerdeführer Erfahrung als Kellnerin hat. Auch wurden im gesamten Verfahren von Beschwerdeführerin keine Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle im Hinblick auf die Zumutbarkeit erhoben. Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, vom AMS teilweise auf Stellen in den Bundesländern verwiesen worden zu sein, ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine Stelle für die „ XXXX GmbH“ für den Standort Wien handelte, so dass sich die Frage einer überregionalen Vermittlung nicht stellt.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen der Stellenausschreibung erfüllt, ergibt sich aus dem Betreuungsplan, wonach die Beschwerdeführer Erfahrung als Kellnerin hat. Auch wurden im gesamten Verfahren von Beschwerdeführerin keine Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle im Hinblick auf die Zumutbarkeit erhoben. Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, vom AMS teilweise auf Stellen in den Bundesländern verwiesen worden zu sein, ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine Stelle für die „ römisch 40 GmbH“ für den Standort Wien handelte, so dass sich die Frage einer überregionalen Vermittlung nicht stellt. Dass die Beschwerdeführerin bei der Jobbörse nicht erschienen ist, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Parteivorbringen und ist somit unstrittig. Die Feststellungen zur Bewerbung bei der Firma XXXX GmbH und dem Vorstellungstermin am 08.06.2018 ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie der Zeitbestätigung vom 18.07.
- Die Feststellungen zur Bewerbung bei der Firma römisch 40 GmbH und dem Vorstellungstermin am 08.06.2018 ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie der Zeitbestätigung vom 18.07.
- Dass die Beschwerdeführerin weder dem AMS die Terminkollision im Vorfeld gemeldet hat, noch Schritte unternommen hat, den Bewerbungstermin bei der Firma XXXX GmbH so zu koordinieren, dass es zu keiner Überschneidung kommt, ergibt sich aus ihrem Vorbringen im Verfahren. Wenn die Beschwerdeführerin hierzu angibt, dass ihr gesagt worden sei, dass sie dies dem AMS nicht melden müsse, so ist dies einerseits vor dem Hintergrund der ihr bekannten Pflichten auch zur Teilnahme an einer Jobbörse, welche auch im Betreuungsplan vom 17.05.2018 wieder gegeben sind, nicht lebensnah. Andererseits legt auch ihre Aussage bzw. Reaktion auf das Vorbringen der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung, welche dies für ausgeschlossen gehalten hat, da bei jeder Beratung darauf hingewiesen werde, dass alles zu melden sei, die Annahme einer dahingehenden Beratung keineswegs nahe. So gab die Beschwerdeführerin daraufhin lediglich an, dass die Beraterin beim AMS sehr speziell unfreundlich gewesen sei. Dass die Beschwerdeführerin auch keine Anstrengungen unternommen hat, dass sie den Termin bei der XXXX GmbH verschiebt, ergibt sich aus ihren Angaben während der mündlichen Verhandlung. So gab sie befragt zu dem Umstand, weshalb sie exakt am selben Tag der Jobbörse nahezu zeitgleich einen weiteren Bewerbungstermin vereinbart hat, lediglich an, dass sie dachte, dort wären ihre Chancen besser. Dass es ihr eine Terminkoordination – wie sie im Vorlageantrag noch vorbringt – wegen der Kurzfristigkeit des angebotenen Termins von der XXXX GmbH – nicht möglich gewesen sei, bringt sie in der mündlichen Verhandlung gerade nicht mehr vor. Auch entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei Terminvereinbarungen nicht auf die Wünsche bzw. die zeitlichen Ressourcen des Gegenübers eingegangen wird, vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, den Termin bei der XXXX GmbH vorgezogen hat, da sie sich bei dieser Firma bessere Chancen ausrechnete.Dass die Beschwerdeführerin weder dem AMS die Terminkollision im Vorfeld gemeldet hat, noch Schritte unternommen hat, den Bewerbungstermin bei der Firma römisch 40 GmbH so zu koordinieren, dass es zu keiner Überschneidung kommt, ergibt sich aus ihrem Vorbringen im Verfahren. Wenn die Beschwerdeführerin hierzu angibt, dass ihr gesagt worden sei, dass sie dies dem AMS nicht melden müsse, so ist dies einerseits vor dem Hintergrund der ihr bekannten Pflichten auch zur Teilnahme an einer Jobbörse, welche auch im Betreuungsplan vom 17.05.2018 wieder gegeben sind, nicht lebensnah. Andererseits legt auch ihre Aussage bzw. Reaktion auf das Vorbringen der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung, welche dies für ausgeschlossen gehalten hat, da bei jeder Beratung darauf hingewiesen werde, dass alles zu melden sei, die Annahme einer dahingehenden Beratung keineswegs nahe. So gab die Beschwerdeführerin daraufhin lediglich an, dass die Beraterin beim AMS sehr speziell unfreundlich gewesen sei. Dass die Beschwerdeführerin auch keine Anstrengungen unternommen hat, dass sie den Termin bei der römisch 40 GmbH verschiebt, ergibt sich aus ihren Angaben während der mündlichen Verhandlung. So gab sie befragt zu dem Umstand, weshalb sie exakt am selben Tag der Jobbörse nahezu zeitgleich einen weiteren Bewerbungstermin vereinbart hat, lediglich an, dass sie dachte, dort wären ihre Chancen besser. Dass es ihr eine Terminkoordination – wie sie im Vorlageantrag noch vorbringt – wegen der Kurzfristigkeit des angebotenen Termins von der römisch 40 GmbH – nicht möglich gewesen sei, bringt sie in der mündlichen Verhandlung gerade nicht mehr vor. Auch entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei Terminvereinbarungen nicht auf die Wünsche bzw. die zeitlichen Ressourcen des Gegenübers eingegangen wird, vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, den Termin bei der römisch 40 GmbH vorgezogen hat, da sie sich bei dieser Firma bessere Chancen ausrechnete.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten: 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Voraussetzungen des Anspruches§ 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...]„Voraussetzungen des Anspruches, Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer,
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,,
- die Anwartschaft erfüllt und,
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.,
(2)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- -
- [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. 3.4.
- Diese zitierten Bestimmungen des AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.10.1990, Zl. 89/08/0141, mwH).3.4.
- Diese zitierten Bestimmungen des AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 16.10.1990, Zl. 89/08/0141, mwH). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung durch das Arbeitsmarktservice ist – anders als bezüglich der Einhaltung von Kontrollterminen und bei Zuweisungen zu Schulungen und Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt – keine vorgängige besondere Rechtsbelehrung über die Rechtsfolgen (des § 10 AlVG) bei einer Weigerung oder Vereitelung vonnöten, da die Bereitschaft zur Annahme einer zumutbaren Beschäftigung von vornherein Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist (vgl. § 7 AlVG) und es einer weitergehenden Information des Arbeitslosen über die Erforderlichkeit der Annahme einer entsprechenden Beschäftigung somit nicht bedarf. Sollte sich eine Beschäftigung als unzumutbar erweisen (was – bei einem einschlägigen Vorbringen des Arbeitslosen – sachgerecht grundsätzlich erst im Verfahren nach § 10 AlVG zu prüfen ist, vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097), scheiden die Sanktionen des § 10 AlVG ohnedies aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0329).Bei der Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung durch das Arbeitsmarktservice ist – anders als bezüglich der Einhaltung von Kontrollterminen und bei Zuweisungen zu Schulungen und Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt – keine vorgängige besondere Rechtsbelehrung über die Rechtsfolgen (des Paragraph 10, AlVG) bei einer Weigerung oder Vereitelung vonnöten, da die Bereitschaft zur Annahme einer zumutbaren Beschäftigung von vornherein Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist vergleiche Paragraph 7, AlVG) und es einer weitergehenden Information des Arbeitslosen über die Erforderlichkeit der Annahme einer entsprechenden Beschäftigung somit nicht bedarf. Sollte sich eine Beschäftigung als unzumutbar erweisen (was – bei einem einschlägigen Vorbringen des Arbeitslosen – sachgerecht grundsätzlich erst im Verfahren nach Paragraph 10, AlVG zu prüfen ist, vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097), scheiden die Sanktionen des Paragraph 10, AlVG ohnedies aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/08/0329). 3.4.
- Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung bzw. des Stellenangebotes: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde der Beschwerdeführerin das Stellenangebot vom AMS im Rahmen eines Beratungsgespräches übergeben. Zur Zumutbarkeit der Beschäftigung selbst wurde von der Beschwerdeführerin nichts vorgebracht und ist auch im Verfahren nichts hervorgekommen, zumal die Tätigkeit den im Betreuungsplan der Beschwerdeführerin festgelegten Kriterien entsprochen hat. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die angebotene Stelle daher nicht zuweisungsuntauglich. Die Beschwerdeführerin war somit verpflichtet, den im Stellenangebot geforderten ersten Schritt zu setzen und an der Jobbörse teilzunehmen, um die näheren Bedingungen in Erfahrung zu bringen. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zum vorgeschriebenen Termin bei der Jobbörse war kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, da sie ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltete. Soweit die Beschwerdeführer argumentiert, wegen einer Überschneidung von Terminen das Vorstellungsgespräch bei der XXXX GmbH wahrgenommen zu haben bzw. vorgezogen hat, sich bei diesem zu bewerben, da sie sich bessere Chancen ausgerechnet hat, so ist ihr zwar zugute zu halten, dass sie sich für diese zweite Stelle selbständig beworben hat. Sie übersieht dabei allerdings, dass sie sowohl zu aktiven selbständigen Bewerbungen als auch zur Wahrnehmung von Stellenangeboten des AMS bzw. zur Teilnahme an Jobbörsen verpflichtet ist. Insofern ist es grundsätzlich an der Beschwerdeführerin gelegen, weitere Vorstellungstermine so zu vereinbaren, dass eine Terminkollision mit einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Stelle oder Jobbörse nicht zustande kommt, zumal der Termin der Jobbörse zum einen klar und eindeutig im Stellenangebot vom 17.05.2018 ersichtlich war, zum anderen langfristig vor dem tatsächlichen Termin bekannt gegeben worden ist. Indem sie bei der Vereinbarung eines weiteren Bewerbungsgespräches für eine andere Stelle dafür nicht Sorge getragen hat, allein weil sie sich bei der anderen Stelle bessere Chancen ausgerechnet hat ohne zu bedenken, dass die Bewerbung bei zwei (oder mehreren) Stellen, ihre Chancen am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, insgesamt erhöhen würde und ohne dies vorab mit dem AMS abzusprechen, hat sie jedenfalls bewusst in Kauf genommen, jene zugewiesene, zumutbare Stelle, für welche sie sich im Zuge der Jobbörse bewerben hätte sollen, nicht zu erhalten und zu vereiteln. Das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zum vorgeschriebenen Termin bei der Jobbörse war kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, da sie ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltete. Soweit die Beschwerdeführer argumentiert, wegen einer Überschneidung von Terminen das Vorstellungsgespräch bei der römisch 40 GmbH wahrgenommen zu haben bzw. vorgezogen hat, sich bei diesem zu bewerben, da sie sich bessere Chancen ausgerechnet hat, so ist ihr zwar zugute zu halten, dass sie sich für diese zweite Stelle selbständig beworben hat. Sie übersieht dabei allerdings, dass sie sowohl zu aktiven selbständigen Bewerbungen als auch zur Wahrnehmung von Stellenangeboten des AMS bzw. zur Teilnahme an Jobbörsen verpflichtet ist. Insofern ist es grundsätzlich an der Beschwerdeführerin gelegen, weitere Vorstellungstermine so zu vereinbaren, dass eine Terminkollision mit einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Stelle oder Jobbörse nicht zustande kommt, zumal der Termin der Jobbörse zum einen klar und eindeutig im Stellenangebot vom 17.05.2018 ersichtlich war, zum anderen langfristig vor dem tatsächlichen Termin bekannt gegeben worden ist. Indem sie bei der Vereinbarung eines weiteren Bewerbungsgespräches für eine andere Stelle dafür nicht Sorge getragen hat, allein weil sie sich bei der anderen Stelle bessere Chancen ausgerechnet hat ohne zu bedenken, dass die Bewerbung bei zwei (oder mehreren) Stellen, ihre Chancen am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, insgesamt erhöhen würde und ohne dies vorab mit dem AMS abzusprechen, hat sie jedenfalls bewusst in Kauf genommen, jene zugewiesene, zumutbare Stelle, für welche sie sich im Zuge der Jobbörse bewerben hätte sollen, nicht zu erhalten und zu vereiteln. Festzuhalten ist, dass die vorgebrachte Vorgehensweise der Beschwerdeführerin nämlich das Außerachtlassen von zugewiesenen, zumutbaren Stellen des AMS und das Vorziehen von selbständig vereinbarten (zeitgleichen) Bewerbungsterminen ohne vorherige Absprache mit dem AMS lediglich im Falle des Eingehens eines Beschäftigungsverhältnisses zu einer eventuellen Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 AlVG führen kann, während sie für den gegenteiligen Fall bei einer solchen Vorgehensweise das Risiko trägt, dass die Verteilung der vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Stelle nicht nachgesehen werden kann (siehe dazu unten 3.5.).Festzuhalten ist, dass die vorgebrachte Vorgehensweise der Beschwerdeführerin nämlich das Außerachtlassen von zugewiesenen, zumutbaren Stellen des AMS und das Vorziehen von selbständig vereinbarten (zeitgleichen) Bewerbungsterminen ohne vorherige Absprache mit dem AMS lediglich im Falle des Eingehens eines Beschäftigungsverhältnisses zu einer eventuellen Nachsicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen kann, während sie für den gegenteiligen Fall bei einer solchen Vorgehensweise das Risiko trägt, dass die Verteilung der vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Stelle nicht nachgesehen werden kann (siehe dazu unten 3.5.). 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Im Bescheid vom 28.05.2018 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 03.05.2018 bis 27.06.2018 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Im Bescheid vom 28.05.2018 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 03.05.2018 bis 27.06.2018 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Beschwerdeführerin hat keine andere Beschäftigung – auch keine Beschäftigung bei der XXXX GmbH – aufgenommen und auch keine anderen Nachsichtsgründe vorgebracht, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegen.Die Beschwerdeführerin hat keine andere Beschäftigung – auch keine Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH – aufgenommen und auch keine anderen Nachsichtsgründe vorgebracht, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegen. 3.
- Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Soweit im Vorlageantrag ein gestellter Verfahrenshilfeantrag erwähnt wird, ist festzuhalten, dass ein solcher dem Bundesverwaltungsgericht weder gesondert vorgelegt worden, noch ein solcher im Verfahrensakt enthalten ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt
- der rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG sowie zu § 10 Abs. 3 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt
- der rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, AlVG sowie zu Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W229.2205744.1.00