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{'item': 'W229 2222425-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2021 GeschäftszahlW229 2222425-1 SpruchW229 2222425-1/3E, W229 2222425-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte beim Arbeitsmarktservice Graz Ost die Gewährung von Weiterbildungsgeld ab 01.02.
  2. Unter Vorlage der Bescheinigung der vereinbarten Bildungskarenz von 01.08.2019 bis 31.01.2019 beantragte der Beschwerdeführer mit Antrag vom 02.08.2018 erneut die Gewährung von Weiterbildungsgeld.
  3. Am 15.10.2018 übermittelte der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice Graz Ost eine Bestätigung seiner Masterarbeitsbetreuerin, dass der Beschwerdeführer an seinem Masterabschluss arbeite und diesen voraussichtlich positiv abschließen werde.
  4. Am 13.02.2019 übermittelte der Beschwerdeführer dem nunmehr zuständigen Arbeitsmarktservice Wien Währinger Straße (im Folgenden: AMS) die Masterurkunde der Fachhochschule XXXX vom 31.10.2018.
  5. Am 13.02.2019 übermittelte der Beschwerdeführer dem nunmehr zuständigen Arbeitsmarktservice Wien Währinger Straße (im Folgenden: AMS) die Masterurkunde der Fachhochschule römisch 40 vom 31.10.
  6. Im Rahmen des Parteiengehörs führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.02.2019 im Wesentlichen aus, dass er nichts von seiner Meldepflicht gewusst habe und es sich bei der unterlassenen Meldung um ein Missverständnis handle. Er habe mit der Vorlage der Bestätigung eines baldigen erfolgreichen Studienabschlusses seine Meldepflicht als erledigt erachtet.
  7. Mit angefochtenen Bescheid des AMS vom 26.03.2019 wurde gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, der Bezug des Weiterbildungsgeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 24.10.2018 bis 31.01.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 2.222,00 verpflichtet.
  8. Mit angefochtenen Bescheid des AMS vom 26.03.2019 wurde gemäß Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, idgF, der Bezug des Weiterbildungsgeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 24.10.2018 bis 31.01.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 2.222,00 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Weiterbildungsgeld für den Zeitraum vom 24.10.2018 bis 31.01.2019 zu Unrecht bezogen habe, weil er dem AMS nicht gemeldet habe, dass er das Masterstudium XXXX bereits am 16.10.2018 erfolgreich abgeschlossen habe. Somit sei ab dem 17.10.2018 keine Aus- bzw. Weiterbildungsmaßnahme vorgelegen. Bei der Festlegung des Rückforderungszeitraumes sei bereits eine Nachlaufzeit von sieben Tagen berücksichtigt worden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Weiterbildungsgeld für den Zeitraum vom 24.10.2018 bis 31.01.2019 zu Unrecht bezogen habe, weil er dem AMS nicht gemeldet habe, dass er das Masterstudium römisch 40 bereits am 16.10.2018 erfolgreich abgeschlossen habe. Somit sei ab dem 17.10.2018 keine Aus- bzw. Weiterbildungsmaßnahme vorgelegen. Bei der Festlegung des Rückforderungszeitraumes sei bereits eine Nachlaufzeit von sieben Tagen berücksichtigt worden.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er die Bildungskarenz bis 31.01.2019 angesetzt habe, da dies der realistische Abschlusstermin gewesen sei. Der Aufforderung des AMS nach einem Erfolgsnachweis sei er mit der Bestätigung seines baldigen erfolgreichen Studienabschlusses nachgekommen. Er habe doch zum früheren Termin abgeschlossen und aus Unwissenheit den Abschluss nicht sofort gemeldet. Er sei weder von seinem Betreuer über diese sofortige Meldepflicht hingewiesen worden, noch habe er dazu Informationsmaterial gefunden. Er habe seinen Fortschritt korrekt nachgewiesen, deshalb sei für ihn das Thema abgeschlossen gewesen. Wenn er gewusst hätte, dass er den Abschluss sofort melden müsse, hätte er das auch sofort getan, da er ohnehin Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätte, da er mit seinem Arbeitgeber vereinbart habe, das Beschäftigungsverhältnis nach Ende der Bildungskarenz beidseitig aufzulösen. Er habe seit seinem Abschluss zahlreiche Bewerbungen verfasst und übe seit 01.02.2019 einen neuen Beruf aus.
  10. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 04.06.2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.03.2019 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf dem Antragsformular vom 02.08.2018 und auf den Mitteilungen über den Leistungsanspruch vom 03.08.2018 und 30.11.2018 über seine Verpflichtungen informiert worden sei. Am 15.10.2018 habe er dem AMS eine am 27.09.2018 ausgestellte Bestätigung seiner Masterarbeitsbetreuerin übermittelt, dass er an seinem Masterabschluss arbeite und diesen voraussichtlich positiv abschließen werde. Der Beschwerdeführer habe seinen Masterstudiengang aufgrund der positiv absolvierten Masterprüfung unstrittig am 16.10.2018 abgeschlossen. Am 28.11.2018 habe er dem AMS ausschließlich seine neue Adresse bekannt gegeben. Den Abschluss des Studiums habe er dem AMS erst am 14.02.2019 durch Übermittlung der Masterurkunde gemeldet. Im Zeitraum vom 17.10.2018 bis 31.01.2019 sei keine Weiterbildung im Sinne des AlVG vorgelegen. Wenn das Studium vorzeitig ende, ende auch der Anspruch auf das Weiterbildungsgeld, unabhängig, wie lange die Bildungskarenz nach § 11 AVRAG mit dem Dienstgeber vereinbart worden sei, da gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildung Bedingung für die Gewährung von Weiterbildungsgeld sei. Dem Beschwerdeführer sei zur Erledigung allfälliger Formalitäten eine Nachlaufzeit von einer Woche gewährt worden. Sein Anspruch auf Weiterbildungsgeld habe daher am 23.10.2018 geendet.Wenn das Studium vorzeitig ende, ende auch der Anspruch auf das Weiterbildungsgeld, unabhängig, wie lange die Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG mit dem Dienstgeber vereinbart worden sei, da gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildung Bedingung für die Gewährung von Weiterbildungsgeld sei. Dem Beschwerdeführer sei zur Erledigung allfälliger Formalitäten eine Nachlaufzeit von einer Woche gewährt worden. Sein Anspruch auf Weiterbildungsgeld habe daher am 23.10.2018 geendet. Der Beschwerdeführer hätte den Studienabschluss mit 16.10.2018 dem AMS melden müssen, sei über diese Meldepflicht auch entsprechend informiert worden, habe jedoch die Meldung unterlassen bzw. erst verspätet am 14.02.2019 erstattet. Somit liege gegenständlich auch ein Rückforderungstatbestand im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG vor.Der Beschwerdeführer hätte den Studienabschluss mit 16.10.2018 dem AMS melden müssen, sei über diese Meldepflicht auch entsprechend informiert worden, habe jedoch die Meldung unterlassen bzw. erst verspätet am 14.02.2019 erstattet. Somit liege gegenständlich auch ein Rückforderungstatbestand im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vor.
  11. Mit Schreiben vom 14.06.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  12. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 16.08.2020 vorgelegt.
  13. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 16.08.2020 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war ab 07.11.2016 bei der XXXX gmbh vollversicherungspflichtig beschäftigt. Der Beschwerdeführer vereinbarte mit seinem Dienstgeber ab 01.02.2018 Bildungskarenz nach § 11 AVRAG.Der Beschwerdeführer war ab 07.11.2016 bei der römisch 40 gmbh vollversicherungspflichtig beschäftigt. Der Beschwerdeführer vereinbarte mit seinem Dienstgeber ab 01.02.2018 Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG. Mit Vereinbarung vom 30.07.2018 wurde erneut zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Dienstgeber Bildungskarenz nach § 11 AVRAG für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis 31.01.2019 vereinbart. Diese Vereinbarung legte der Beschwerdeführer dem AMS mit 02.08.2018 vor und beantragte am selben Tag Weiterbildungsgeld. Auf Seite 4 des Antragformulars wurde der Beschwerdeführer über seine Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG informiert. Ebenso enthält der Antrag folgende Passage: „Ich bestätige mit meiner Unterschrift die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben und nehme zur Kenntnis, […] dass alle Änderungen der auf diesem Formular gemachten Angaben unverzüglich zu melden sind […]“.Mit Vereinbarung vom 30.07.2018 wurde erneut zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Dienstgeber Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis 31.01.2019 vereinbart. Diese Vereinbarung legte der Beschwerdeführer dem AMS mit 02.08.2018 vor und beantragte am selben Tag Weiterbildungsgeld. Auf Seite 4 des Antragformulars wurde der Beschwerdeführer über seine Meldepflichten gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG informiert. Ebenso enthält der Antrag folgende Passage: „Ich bestätige mit meiner Unterschrift die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben und nehme zur Kenntnis, […] dass alle Änderungen der auf diesem Formular gemachten Angaben unverzüglich zu melden sind […]“. Aufgrund seines Antrages bezog der Beschwerdeführer weiterhin von 01.08.2018 bis 31.01.2019 in der täglichen Höhe von € 22,
  15. Nach Aufforderung des AMS übermittelte der Beschwerdeführer im Oktober 2018 folgenden Nachweis vom 27.09.2018: „Hiermit bestätige ich, Mag. (FH) XXXX , Masterarbeitsbetreuerin von XXXX , dass Herr XXXX an seinem Masterabschluss arbeitet und diesen voraussichtlich positiv abschließen wird“.Nach Aufforderung des AMS übermittelte der Beschwerdeführer im Oktober 2018 folgenden Nachweis vom 27.09.2018: „Hiermit bestätige ich, Mag. (FH) römisch 40 , Masterarbeitsbetreuerin von römisch 40 , dass Herr römisch 40 an seinem Masterabschluss arbeitet und diesen voraussichtlich positiv abschließen wird“. Der Beschwerdeführer absolvierte am 16.10.2018 positiv seine Masterprüfung im Studiengang XXXX an der Fachhochschule XXXX . Darüber wurde dem Beschwerdeführer am 31.10.2018 eine Masterurkunde ausgestellt. Diese Masterurkunde übermittelte der Beschwerdeführer am 13.02.2019 dem AMS.Der Beschwerdeführer absolvierte am 16.10.2018 positiv seine Masterprüfung im Studiengang römisch 40 an der Fachhochschule römisch 40 . Darüber wurde dem Beschwerdeführer am 31.10.2018 eine Masterurkunde ausgestellt. Diese Masterurkunde übermittelte der Beschwerdeführer am 13.02.2019 dem AMS. Am 28.11.2018 gab der Beschwerdeführer die Verlegung seines Wohnsitzes nach XXXX Wien bekannt.Am 28.11.2018 gab der Beschwerdeführer die Verlegung seines Wohnsitzes nach römisch 40 Wien bekannt.
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Insbesondere liegen der historische Bezugsverlauf vom 14.08.2019, der Antrag auf Weiterbildungsgeld vom 02.08.2018 sowie die Bescheinigung der vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG vom 30.07.2018 im Akt ein. Ebenso liegen die Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses vom 27.09.2018 sowie die Masterurkunde vom 31.10.2018 im Akt ein.Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Insbesondere liegen der historische Bezugsverlauf vom 14.08.2019, der Antrag auf Weiterbildungsgeld vom 02.08.2018 sowie die Bescheinigung der vereinbarten Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG vom 30.07.2018 im Akt ein. Ebenso liegen die Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses vom 27.09.2018 sowie die Masterurkunde vom 31.10.2018 im Akt ein. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 16.10.2018 seine Masterprüfung positiv absolvierte. Ebenso ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die Masterurkunde erst am 13.02.2019 dem AMS vorlegte. Dass der Beschwerdeführer dem AMS seinen Studienabschluss zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt hätte, wurde von ihm ausdrücklich nicht vorgebracht.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  19. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  20. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
  21. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Voraussetzungen des Anspruchs § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […] Weiterbildungsgeld § 26.
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
  1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
  2. Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
  3. […]
  4. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z
  5. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
  6. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
(2)
(6)[…]
(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. […]
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. […] Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. […]“Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. […]“ Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über Fachhochschulen (FHG), BGBl. Nr. 340/1993, idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über Fachhochschulen (FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, idgF lauten: „§ 3 Abs. 2 Z 6: Der Studienabschluss in einem Fachhochschul-Masterstudiengang setzt eine positiv beurteilte Masterarbeit und eine abschließende Gesamtprüfung voraus. In Fachhochschul-Bachelorstudiengängen sind im Rahmen von Lehrveranstaltungen eine Bachelorarbeit oder mehrere Bachelorarbeiten abzufassen. Nähere Bestimmungen über die eigenständig anzufertigenden Bachelorarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen; die abschließende Bachelorprüfung besteht aus einer Gesamtprüfung.„§ 3 Absatz 2, Ziffer 6 :, Der Studienabschluss in einem Fachhochschul-Masterstudiengang setzt eine positiv beurteilte Masterarbeit und eine abschließende Gesamtprüfung voraus. In Fachhochschul-Bachelorstudiengängen sind im Rahmen von Lehrveranstaltungen eine Bachelorarbeit oder mehrere Bachelorarbeiten abzufassen. Nähere Bestimmungen über die eigenständig anzufertigenden Bachelorarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen; die abschließende Bachelorprüfung besteht aus einer Gesamtprüfung. § 6.
(1)Nach Abschluss der für den Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen wird durch die Leitung des Kollegiums ein akademischer Grad verliehen.Paragraph 6,
(1)Nach Abschluss der für den Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen wird durch die Leitung des Kollegiums ein akademischer Grad verliehen.
(2)Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge „Bachelor …“, für Fachhochschul-Masterstudiengänge „Master …“ oder „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur …“, jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz zu lauten. Hat ein akademischer Grad die Beisetzung „(FH)“, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Akkreditierungsbescheid festzusetzen. […]“ 3.
  1. Zum Anspruch des Beschwerdeführers auf Weiterbildungsgeld und zum Widerruf im Zeitraum von 24.10.2018 bis 31.01.2019: Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer mit seinem Arbeitgeber XXXX gmbh Bildungskarenz für den Zeitraum von 01.08.2018 bis 31.01.2019 vereinbarte und für diesen Zeitraum aufgrund des Absolvierens eines Studiums auch Weiterbildungsgeld in täglicher Höhe von € 22,22 bezog.Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer mit seinem Arbeitgeber römisch 40 gmbh Bildungskarenz für den Zeitraum von 01.08.2018 bis 31.01.2019 vereinbarte und für diesen Zeitraum aufgrund des Absolvierens eines Studiums auch Weiterbildungsgeld in täglicher Höhe von € 22,22 bezog. Der Anspruch auf Weiterbildungsgeld gemäß § 26 AlVG besteht nur für jene Zeiträume der Bildungskarenz, in denen auch ein Nachweis über die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen erfolgt. Die Zeiträume von Bildungskarenz und Weiterbildungsmaßnahme haben sich „im Wesentlichen“ zu decken. Eine absolute Deckung der beiden Zeiträume ist nicht erforderlich. So beeinträchtigen weder erforderliche oder übliche Vor- und Nachlaufzeiten zwischen dem Beginn der Bildungskarenz und dem Beginn der Weiterbildungsmaßnahme bzw. deren Ende noch maßnahmenbedingte kurze Unterbrechungen zwischen einzelnen Ausbildungsblöcken (Modulen) den Anspruch auf Weiterbildungsgeld. Die Verwaltungspraxis lässt idS bei modularen Aus- und Weiterbildungen Vor- und Nachlaufzeiten von jeweils einer Woche zu, sofern ein Ausmaß von jeweils vier Wochen für ein Jahr Weiterbildungsgeld nicht überschritten wird (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 26 AlVG Rz 22).Der Anspruch auf Weiterbildungsgeld gemäß Paragraph 26, AlVG besteht nur für jene Zeiträume der Bildungskarenz, in denen auch ein Nachweis über die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen erfolgt. Die Zeiträume von Bildungskarenz und Weiterbildungsmaßnahme haben sich „im Wesentlichen“ zu decken. Eine absolute Deckung der beiden Zeiträume ist nicht erforderlich. So beeinträchtigen weder erforderliche oder übliche Vor- und Nachlaufzeiten zwischen dem Beginn der Bildungskarenz und dem Beginn der Weiterbildungsmaßnahme bzw. deren Ende noch maßnahmenbedingte kurze Unterbrechungen zwischen einzelnen Ausbildungsblöcken (Modulen) den Anspruch auf Weiterbildungsgeld. Die Verwaltungspraxis lässt idS bei modularen Aus- und Weiterbildungen Vor- und Nachlaufzeiten von jeweils einer Woche zu, sofern ein Ausmaß von jeweils vier Wochen für ein Jahr Weiterbildungsgeld nicht überschritten wird vergleiche Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 22). Wird eine Ausbildung (hier: ein Fachhochschulstudium) drei Monate vor Ende der vereinbarten Bildungskarenz vorzeitig erfolgreich abgeschlossen und keine andere Ausbildung für die erforderliche Wochenstundenzahl nachgewiesen, so ist das Weiterbildungsgeld ab diesem Zeitpunkt einzustellen (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  2. Lfg 2020) zu § 26 AlVG Rz 572; BVwG 22.06.2016, G302 2118411-2).Wird eine Ausbildung (hier: ein Fachhochschulstudium) drei Monate vor Ende der vereinbarten Bildungskarenz vorzeitig erfolgreich abgeschlossen und keine andere Ausbildung für die erforderliche Wochenstundenzahl nachgewiesen, so ist das Weiterbildungsgeld ab diesem Zeitpunkt einzustellen vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  3. Lfg 2020) zu Paragraph 26, AlVG Rz 572; BVwG 22.06.2016, G302 2118411-2). Somit endet mit der Beendigung der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme auch der Anspruch auf Weiterbildungsgeld, da die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme eine unabdingbare Anspruchsvoraussetzung darstellt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bis 31.01.2019 Bildungskarenz vereinbart, da er nicht davon ausgegangen sei, sein Studium zu einem früheren Zeitpunkt abschließen zu können, ist zwar nachvollziehbar. Dennoch konnte der Beschwerdeführer unstrittig mit positiv absolvierter Masterprüfung am 16.10.2018 sein Studium an der Fachhochschule abschließen. Dass danach eine Teilnahme an einer weiteren Weiterbildungsmaßnahme erfolgt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Mit dem vorzeitigen positiven Abschluss des Studiums endete somit auch der Anspruch auf Weiterbildungsgeld. Unter Berücksichtigung der, von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 04.06.2019 bereits gewährten, Nachlaufzeit von einer Woche war somit die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Zeitraum von 24.10.2018 bis 31.01.2019 (100 Tage) gesetzlich nicht begründet und erfolgte der Widerruf gem. § 24 Abs. 2 AlVG iVm. § 26 Abs. 7 AlVG daher zu Recht.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bis 31.01.2019 Bildungskarenz vereinbart, da er nicht davon ausgegangen sei, sein Studium zu einem früheren Zeitpunkt abschließen zu können, ist zwar nachvollziehbar. Dennoch konnte der Beschwerdeführer unstrittig mit positiv absolvierter Masterprüfung am 16.10.2018 sein Studium an der Fachhochschule abschließen. Dass danach eine Teilnahme an einer weiteren Weiterbildungsmaßnahme erfolgt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Mit dem vorzeitigen positiven Abschluss des Studiums endete somit auch der Anspruch auf Weiterbildungsgeld. Unter Berücksichtigung der, von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 04.06.2019 bereits gewährten, Nachlaufzeit von einer Woche war somit die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Zeitraum von 24.10.2018 bis 31.01.2019 (100 Tage) gesetzlich nicht begründet und erfolgte der Widerruf gem. Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, AlVG daher zu Recht. 3.
  4. Zur Rückforderung des Weiterbildungsgeldes: Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der erste Rückforderungstatbestand umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Von einer Erschleichung durch unwahre Angaben kann im konkreten Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mwN.).Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mwN.). Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführe infolge einer entsprechenden Aufforderung eine Bestätigung vom 27.09.2018 über den voraussichtlich positiven Masterabschluss im Oktober 2018, und somit wenige Tage vor seiner tatsächlichen Masterprüfung, an das AMS übermittelte. Dass er danach die positive Absolvierung der Masterprüfung dem AMS meldete, bringt der Beschwerdeführer nicht vor, sondern ist es unstrittig, dass er die Masterurkunde vom 31.10.2018 erst am 13.02.2019 dem AMS vorlegte. Es ist auch evident, dass der Abschluss eines Fachhochschulstudiums eine Änderung in den Verhältnissen des Leistungsbeziehers darstellt und somit der Meldepflicht unterliegt. Soweit der Beschwerdeführer jedoch meint, mit dem Schreiben vom 27.01.2018 seiner Meldepflicht Genüge getan zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass in der bloßen Ankündigung eines voraussichtlich positiven Abschlusses keine Mitteilung betreffend den tatsächlich erfolgten Studienabschluss erblickt werden kann. Wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, ist der Zweck der Meldeverpflichtung des Beziehers von Weiterbildungsgeld, das AMS in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer im Zuge der Beantragung des Weiterbildungsgeldes auf dem Antragsformular auf seine Meldeverpflichtungen hingewiesen. Überdies entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass für den Bezug von Weiterbildungsgeld die tatsächliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme eine Voraussetzung darstellt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, mit der Mitteilung über seinen baldigen erfolgreichen Studienabschluss sei für ihn das Thema abgeschlossen gewesen, und dabei auch auf die Website des AMS verweist, ist festzuhalten, dass sich aus § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG ergibt, dass ein Erfolgsnachweis einer Weiterbildung in Form eines Studiums nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) zu erbringen sei. Dieser habe die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern oder alternativ etwa die Ablegung der Diplomprüfung oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Abschlussarbeit nachzuweisen. Dies ist auch auf der Website des AMS ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer den Nachweis über den voraussichtlich positiven Studienabschluss vom 27.09.2018 als ausreichend erachtete, ist somit nicht nachvollziehbar, da dieser zu Beginn des Semesters vorgelegt wurde und ein Erfolgsnachweis nach jedem Semester (bzw. jeweils nach 6 Monaten) zu erbringen ist.Wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, ist der Zweck der Meldeverpflichtung des Beziehers von Weiterbildungsgeld, das AMS in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer im Zuge der Beantragung des Weiterbildungsgeldes auf dem Antragsformular auf seine Meldeverpflichtungen hingewiesen. Überdies entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass für den Bezug von Weiterbildungsgeld die tatsächliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme eine Voraussetzung darstellt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, mit der Mitteilung über seinen baldigen erfolgreichen Studienabschluss sei für ihn das Thema abgeschlossen gewesen, und dabei auch auf die Website des AMS verweist, ist festzuhalten, dass sich aus Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG ergibt, dass ein Erfolgsnachweis einer Weiterbildung in Form eines Studiums nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) zu erbringen sei. Dieser habe die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern oder alternativ etwa die Ablegung der Diplomprüfung oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Abschlussarbeit nachzuweisen. Dies ist auch auf der Website des AMS ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer den Nachweis über den voraussichtlich positiven Studienabschluss vom 27.09.2018 als ausreichend erachtete, ist somit nicht nachvollziehbar, da dieser zu Beginn des Semesters vorgelegt wurde und ein Erfolgsnachweis nach jedem Semester (bzw. jeweils nach 6 Monaten) zu erbringen ist. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer genau wie einem durchschnittlichen Antragsteller bewusst war, dass er das Weiterbildungsgeld für den Zweck der Absolvierung der Weiterbildungsbildungsmaßnahme erhielt und dass die Beendigung der Ausbildung eine den Fortbestand des Anspruches maßgebende Änderung darstellt (zum Maßstab einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ vgl. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088). Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass Leistungsempfänger über detaillierte Kenntnisse des Arbeitslosenversicherungsgesetzes verfügen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht darüber informiert worden, dass er den Abschluss seines Studiums melden müsse, und es habe sich um ein Missverständnis gehandelt, ist auszuführen, dass dies im vorliegenden Fall keine unverschuldete Unkenntnis dastellt, weil der Beschwerdeführer auch aus laienhafter Sicht bei der gegebenen Sachlage zumindest Indizien für die Notwendigkeit der Meldung des Studienabschlusses hätte erkennen müssen, die eine Rücksprache beim AMS notwendig gemacht hätten, sodass ein allfälliger Irrtum darüber zu seinen Lasten geht. Das Erfordernis der Meldung an das AMS ist durch entsprechende Hinweise im Antragsformular bekannt gewesen. Im gegenständlichen Fall lagen weder Umstände vor, die eine pflichtgemäße Meldung unmöglich machten, noch unterblieb die Mitteilung aufgrund unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt. Aus diesen Gründen liegt auch zumindest von einem bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers vor.Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer genau wie einem durchschnittlichen Antragsteller bewusst war, dass er das Weiterbildungsgeld für den Zweck der Absolvierung der Weiterbildungsbildungsmaßnahme erhielt und dass die Beendigung der Ausbildung eine den Fortbestand des Anspruches maßgebende Änderung darstellt (zum Maßstab einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ vergleiche VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088). Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass Leistungsempfänger über detaillierte Kenntnisse des Arbeitslosenversicherungsgesetzes verfügen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht darüber informiert worden, dass er den Abschluss seines Studiums melden müsse, und es habe sich um ein Missverständnis gehandelt, ist auszuführen, dass dies im vorliegenden Fall keine unverschuldete Unkenntnis dastellt, weil der Beschwerdeführer auch aus laienhafter Sicht bei der gegebenen Sachlage zumindest Indizien für die Notwendigkeit der Meldung des Studienabschlusses hätte erkennen müssen, die eine Rücksprache beim AMS notwendig gemacht hätten, sodass ein allfälliger Irrtum darüber zu seinen Lasten geht. Das Erfordernis der Meldung an das AMS ist durch entsprechende Hinweise im Antragsformular bekannt gewesen. Im gegenständlichen Fall lagen weder Umstände vor, die eine pflichtgemäße Meldung unmöglich machten, noch unterblieb die Mitteilung aufgrund unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt. Aus diesen Gründen liegt auch zumindest von einem bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers vor. Die Berechnung des Rückforderungsbetrages in Höhe von € 2.222,00 (100 Tage x Tagsatz iHv € 22,22) wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist gesetzeskonform. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe keinen Grund gegeben, diese Information zu unterschlagen, da er danach Arbeitslosengeld bezogen hätte, vermag an der Beurteilung nichts zu ändern, da sein Dienstverhältnis mit der XXXX gmbh während des Bezuges von Weiterbildungsgeld noch aufrecht war, und somit eine wesentliche Voraussetzung des Bezuges von Arbeitslosengeld, die Arbeitslosigkeit, nicht vorlag. Wie überdies die belangte Behörde bereits festhielt, gilt im Hinblick auf Leistungen nach dem AlVG das Antragsprinzip. Somit muss ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit Antrag geltend gemacht werden und kann etwa eine nachträgliche Umwandlung des Leistungsbezugs durch das AMS nicht erfolgen.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe keinen Grund gegeben, diese Information zu unterschlagen, da er danach Arbeitslosengeld bezogen hätte, vermag an der Beurteilung nichts zu ändern, da sein Dienstverhältnis mit der römisch 40 gmbh während des Bezuges von Weiterbildungsgeld noch aufrecht war, und somit eine wesentliche Voraussetzung des Bezuges von Arbeitslosengeld, die Arbeitslosigkeit, nicht vorlag. Wie überdies die belangte Behörde bereits festhielt, gilt im Hinblick auf Leistungen nach dem AlVG das Antragsprinzip. Somit muss ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit Antrag geltend gemacht werden und kann etwa eine nachträgliche Umwandlung des Leistungsbezugs durch das AMS nicht erfolgen. Die Rückforderung des bezogenen Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 24.10.2018 bis 31.01.2019 in Höhe von € 2.222,00 erfolgte somit zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dem Beschwerdeführer steht es frei, bezüglich des noch aushaftenden Betrages beim AMS um die Gewährung von Ratenzahlung anzusuchen. 3.
  5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag ergibt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080). Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag ergibt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080). Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W229.2222425.1.00

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