RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2021 GeschäftszahlW229 2223274-1 SpruchW229 2223274-1/8E, W229 2223274-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer hat zuletzt mit Geltendmachung am 06.10.2018 einen Antrag auf Notstandhilfe beim Arbeitsmarkt Service St. Pölten (im Folgenden: AMS) gestellt.
- Dem Beschwerdeführer wurde am 28.05.2019 via E-AMS ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Koch mit Bruttomindestlohn in der Höhe von 1.592,00 € auf Basis einer 40-Stunden Woche für den Dienstgeber XXXX in XXXX übermittelt. Darin wurde um Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung mit Herrn XXXX ersucht.
- Dem Beschwerdeführer wurde am 28.05.2019 via E-AMS ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Koch mit Bruttomindestlohn in der Höhe von 1.592,00 € auf Basis einer 40-Stunden Woche für den Dienstgeber römisch 40 in römisch 40 übermittelt. Darin wurde um Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung mit Herrn römisch 40 ersucht.
- Am 07.06.2019 teilte das Service für Unternehmen dem Berater des nunmehrigen Beschwerdeführers mit, dass sich dieser nicht beworben hat.
- Am 18.06.2019 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen. Darin gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Einwendungen zur angebotenen Entlohnung, zur beruflichen Verwendung, zur geforderten Arbeitszeit, auch nicht hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, Betreuungspflicht oder hinsichtlich sonstiger Gründe habe. Weitere Angaben tätigte der Beschwerdeführer nicht.
- In einem Aktenvermerk ebenfalls vom 18.06.2019 vermerkte der zuständige Berater, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Eigenbewerbungen angegeben hat, sich beim Dienstgeber XXXX schriftlich beworben zu haben.
- In einem Aktenvermerk ebenfalls vom 18.06.2019 vermerkte der zuständige Berater, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Eigenbewerbungen angegeben hat, sich beim Dienstgeber römisch 40 schriftlich beworben zu haben.
- Mit Bescheid vom 21.06.2019 sprach das AMS den Verlust der Notstandshilfe gem. § 38 iVm. 10 AlVG im Zeitraum von 08.06.2019 bis 02.08.2019 aus, weil sich der Beschwerdeführer auf die vom AMS am 28.05.2019 vermittelte, zumutbare Beschäftigung als Koch bei dem Dienstgeber XXXX GmbH mit möglichem Arbeitsantritt am 08.06.2019 nicht beworben hat. Gründe für die Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid vom 21.06.2019 sprach das AMS den Verlust der Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit 10 AlVG im Zeitraum von 08.06.2019 bis 02.08.2019 aus, weil sich der Beschwerdeführer auf die vom AMS am 28.05.2019 vermittelte, zumutbare Beschäftigung als Koch bei dem Dienstgeber römisch 40 GmbH mit möglichem Arbeitsantritt am 08.06.2019 nicht beworben hat. Gründe für die Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Der Beschwerde erhob fristgerecht mit dem Hinweis auf § 9 AlVG Beschwerde.
- Der Beschwerde erhob fristgerecht mit dem Hinweis auf Paragraph 9, AlVG Beschwerde.
- Das AMS erließ mit 20.08.2019 eine Beschwerdevorentscheidung, gem. § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG, mit der der Beschwerde keine Folge geleistet wurde.
- Das AMS erließ mit 20.08.2019 eine Beschwerdevorentscheidung, gem. Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG, mit der der Beschwerde keine Folge geleistet wurde.
- Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Dem Vorlageantrag beigefügt war ein Ausdruck eines Screenshots eines E-Mails an den Dienstgeber vom 27.05.2019, ein Befund eines klinischen Psychologen sowie eine Vorschreibung vom AKH Wien vom 17.07.
- Am 23.03.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch in welcher die Verfahren W229 2205138-1 und W229 2223274-1 gem. § 17 VwGVG iVm. § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. An der Beschwerdeverhandlung nahmen der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin des AMS teil.
- Am 23.03.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch in welcher die Verfahren W229 2205138-1 und W229 2223274-1 gem. Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. An der Beschwerdeverhandlung nahmen der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin des AMS teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog seit 20.01.2012 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer hat zuletzt mit Geltendmachung am 06.10.2018 einen Antrag auf Notstandhilfe gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde am 22.05.2019 eine Betreuungsvereinbarung ausgehändigt: Darin wurde insbesondere vereinbart, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Koch (Hotel- und Gastgewerbe) unterstützt. Als gewünschter Arbeitsort ist Österreich angegeben. Das Arbeitsausmaß ist als Vollzeit angegeben. Ebenso ist darin festgehalten, dass der Beschwerdeführer Berufserfahrung als Alleinkoch hat. Zudem ist darin vermerkt, dass keine Betreuungspflichten vorliegen. Am 28.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Koch (Hotel- und Gastgewerbe) mit insbesondere folgendem Inhalt übermittelt: „ Wir bieten: kostenlose Unterbringung im Einzelzimmer mit W-Lan, Ganztagesverpflegung, leistungsgerechte Entlohnung, familiäres Arbeitsklima, direkte Lage am XXXX in den Tiroler Bergen, geregelte Arbeitszeiten, Internet/ W-Lan kostenlos sowie div. Vergünstigungen in unserem Haus/Spa-Bereich, 6-Tage-Woche, (Stundenausmaß nach Absprache), Vollzeitbeschäftigung. Die u.a. Bruttomindestentlohnung bezieht sich auf Basis einer 40-Stunden-Woche. Dienstgeber XXXX […] XXXX . Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung mit Herrn XXXX […]. […] Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Koch/Köchin (Hotel- und Gastgewerbe) beträgt 1.592,00 Euro brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“ Die Arbeitszeiten waren von 08:00 bis 11:30 Uhr und von 17:00 bis 21:00 Uhr bzw. 21:00 Uhr.Am 28.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Koch (Hotel- und Gastgewerbe) mit insbesondere folgendem Inhalt übermittelt: „ Wir bieten: kostenlose Unterbringung im Einzelzimmer mit W-Lan, Ganztagesverpflegung, leistungsgerechte Entlohnung, familiäres Arbeitsklima, direkte Lage am römisch 40 in den Tiroler Bergen, geregelte Arbeitszeiten, Internet/ W-Lan kostenlos sowie div. Vergünstigungen in unserem Haus/Spa-Bereich, 6-Tage-Woche, (Stundenausmaß nach Absprache), Vollzeitbeschäftigung. Die u.a. Bruttomindestentlohnung bezieht sich auf Basis einer 40-Stunden-Woche. Dienstgeber römisch 40 […] römisch 40 . Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung mit Herrn römisch 40 […]. […] Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Koch/Köchin (Hotel- und Gastgewerbe) beträgt 1.592,00 Euro brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“ Die Arbeitszeiten waren von 08:00 bis 11:30 Uhr und von 17:00 bis 21:00 Uhr bzw. 21:00 Uhr. Der Beschwerdeführer hat bereits am 27.05.2019 im Rahmen von Eigenbewerbung ein E-Mail an den Dienstgeber XXXX geschickt. Dieses E-Mail enthielt einen Anhang, ein persönliches Anschreiben an den Dienstgeber ist im E-Mail nicht enthalten.Der Beschwerdeführer hat bereits am 27.05.2019 im Rahmen von Eigenbewerbung ein E-Mail an den Dienstgeber römisch 40 geschickt. Dieses E-Mail enthielt einen Anhang, ein persönliches Anschreiben an den Dienstgeber ist im E-Mail nicht enthalten. Der Beschwerdeführer hat entgegen den im Stellenangebot genannten Bewerbungsmodalitäten den Dienstgeber nach Erhalt des Stellenangebotes am 28.05.2019 nicht telefonisch kontaktiert, um sich zu bewerben bzw. einen Termin zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer leidet an einer wiederkehrenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) sowie einem Zustand nach Verhaltensstörung durch Alkohol (ICD-10: F10.2). Dem Beschwerdeführer sind schwere Tätigkeiten mit Ausschluss von Nacht- und Schichtdiensten entsprechend dem Leistungskalkül zumutbar. Das Gesamtleistungskalkül reicht für den ausgeübten Beruf (Koch) bzw. für zumutbare Verweisungstätigkeiten aus. Gründe für eine Nachsicht bestehen nicht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Betreuungsvereinbarung vom 22.05.2019 liegt im Akt ein. Die Feststellungen zur Übermittlung des Stellenvorschlages ergeben sich aus den im Akt einliegenden Dokumentationen des eAMS. Vom Beschwerdeführer wurde der Erhalt des Vermittlungsvorschlages nicht bestritten. Das Stellenangebot vom 28.05.2019 liegt im Akt ein. Daraus ergeben sich aus die festgestellten vom Dienstgeber gewünschten Bewerbungsmodalitäten. Die Feststellungen zu den Arbeitszeiten ergeben sich aus der Rücksprache mit dem Dienstgeber, welche im E-Mail vom 08.08.2019 dokumentiert ist. Dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen von Eigenbewerbungen bereits vor Erhalt des Stellenangebotes am 27.05.2019 schriftlich via E-Mail bei dem Dienstgeber beworben hat, ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 18.06.2019 sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, in welcher er glaubhaft angegeben hat, sich zu Beweiszwecken stets nur schriftlich zu bewerben. Dass das E-Mail bereits am 27.05.2019 an den Dienstgeber gesendet worden ist sowie dessen Inhalt, ergibt sich aus dem dem Vorlageantrag beigelegten Screenshot. Dass sich der Beschwerdeführer im Anschluss an den Erhalt des Stellenangebotes beim Dienstgeber nicht zudem telefonisch beworben und eine Terminvereinbarung unterlassen hat, wurde von ihm im gesamten Verfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung entsprechend angegeben. Dies stimmt auch mit der Rückmeldung des Dienstgebers überein. Die Feststellungen zu den Krankheiten des Beschwerdeführers gründen sich auf die von ihm vorgelegten Befunde vom 03.11.2014 und vom 08.08.2019 sowie auf das ärztliche Gesamtgutachten vom 06.09.2018 sowie das ärztliche Gesamtgutachten vom 29.08.2019, in welchen diese Diagnosen enthalten sind. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und zu den ihm zumutbaren Tätigkeiten beruhen ebenfalls auf den im Akt einliegenden ärztlichen Gesamtgutachten vom 29.08.2019 sowie auf der chefärztlichen Stellungnahme vom 02.09.
- Diesen Gutachten ist der Beschwerdeführer zum einen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, zum anderen ist festzuhalten, dass in diesen Gutachten die auch in der Verhandlung angeführte rezidivierende Depression, die festgestellte Verhaltensstörung, die Vorgutachten vom 06.09.2018 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegte klinisch-psychologische Befund von Dr. XXXX vom 08.08.2019 explizit Berücksichtigung gefunden haben. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und zu den ihm zumutbaren Tätigkeiten beruhen ebenfalls auf den im Akt einliegenden ärztlichen Gesamtgutachten vom 29.08.2019 sowie auf der chefärztlichen Stellungnahme vom 02.09.
- Diesen Gutachten ist der Beschwerdeführer zum einen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, zum anderen ist festzuhalten, dass in diesen Gutachten die auch in der Verhandlung angeführte rezidivierende Depression, die festgestellte Verhaltensstörung, die Vorgutachten vom 06.09.2018 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegte klinisch-psychologische Befund von Dr. römisch 40 vom 08.08.2019 explizit Berücksichtigung gefunden haben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten: 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches§ 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...]"Voraussetzungen des Anspruches, Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer,
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,,
- die Anwartschaft erfüllt und,
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.,
(2)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- -
- [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. 3.
- Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung: 3.4.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.4.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Das Gesetz überlässt es vielmehr der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung u.ä.) mit dem potenziellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dies nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen. Dies kann nach den Umständen durchaus auch umgehende Bemühungen der arbeitslosen Person erfordern (VwGH 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.4.
- Der Beschwerdeführer bestreitet im Rahmen der Beschwerde die Zumutbarkeit der Beschäftigung aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen. Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer nach der Betreuungsvereinbarung sowie seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung Berufserfahrung als Koch hat und insofern das Anforderungsprofil des Stellenangebotes erfüllt hat. Soweit es sich beim vorliegend zu beurteilenden Stellenangebot um einen überregionalen Vermittlungsvorschlag handelt, ist festzuhalten, dass im Verfahren einer solchen Vermittlung entgegenstehende Betreuungspflichten des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Wohnumgebung nicht hervorgekommen sind und solche von ihm auch in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt worden sind. Soweit der Beschwerdeführer eine Unzumutbarkeit der Tätigkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen darlegt, ist er darauf zu verweisen, dass sich aus dem ärztlichen Gesamtgutachten vom 29.08.2019 sowie aus der chefärztlichen Stellungnahme vom 02.09.2019 ergibt, dass ihm die Tätigkeit als Koch zumutbar ist. Hierzu ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist und in diesen die vorgebrachten Krankheiten des Beschwerdeführers sowie das Vorgutachten vom 06.09.2018 sowie der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegte klinisch-psychologische Befund von XXXX vom 08.08.2019 explizit Berücksichtigung gefunden haben. Insoweit sich aus diesen Gutachten ergibt, dass Nacht- und Schichtarbeiten ausgeschlossen sind, ergibt sich aus den festgestellten Arbeitszeiten, dass eine solche bei der angebotenen Stelle nicht vorgelegen ist. Zwar wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die Befürchtung äußerte, bei einer Tätigkeit als Koch in einem der westlichen Bundesländer Österreichs einen Rückfall zu erleiden, dies geht jedoch über bloße Mutmaßungen nicht hinaus und findet insbesondere in den Gutachten keine Deckung.Soweit der Beschwerdeführer eine Unzumutbarkeit der Tätigkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen darlegt, ist er darauf zu verweisen, dass sich aus dem ärztlichen Gesamtgutachten vom 29.08.2019 sowie aus der chefärztlichen Stellungnahme vom 02.09.2019 ergibt, dass ihm die Tätigkeit als Koch zumutbar ist. Hierzu ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist und in diesen die vorgebrachten Krankheiten des Beschwerdeführers sowie das Vorgutachten vom 06.09.2018 sowie der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegte klinisch-psychologische Befund von römisch 40 vom 08.08.2019 explizit Berücksichtigung gefunden haben. Insoweit sich aus diesen Gutachten ergibt, dass Nacht- und Schichtarbeiten ausgeschlossen sind, ergibt sich aus den festgestellten Arbeitszeiten, dass eine solche bei der angebotenen Stelle nicht vorgelegen ist. Zwar wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die Befürchtung äußerte, bei einer Tätigkeit als Koch in einem der westlichen Bundesländer Österreichs einen Rückfall zu erleiden, dies geht jedoch über bloße Mutmaßungen nicht hinaus und findet insbesondere in den Gutachten keine Deckung. Die in Rede stehende Beschäftigung als Koch war dem Beschwerdeführer somit zumutbar. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die angebotene Stelle daher nicht zuweisungsuntauglich. Der Beschwerdeführer war somit verpflichtet, den im Stellenangebot geforderten ersten Schritt zu setzen, um insoweit auch die näheren Bedingungen zu erheben. Entsprechend dem Stellenangebot hätte dieser erste Schritt darin bestanden, den potenziellen Dienstgeber telefonisch zu kontaktieren und einen Bewerbungstermin zu vereinbaren. Dass dies dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. VwGH vom 19.10.2011, 2008/08/0251). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, unterließ es der Beschwerdeführer, sich telefonisch zu bewerben. Der Beschwerdeführer war daher seiner Verpflichtung nicht nachgekommen.Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die angebotene Stelle daher nicht zuweisungsuntauglich. Der Beschwerdeführer war somit verpflichtet, den im Stellenangebot geforderten ersten Schritt zu setzen, um insoweit auch die näheren Bedingungen zu erheben. Entsprechend dem Stellenangebot hätte dieser erste Schritt darin bestanden, den potenziellen Dienstgeber telefonisch zu kontaktieren und einen Bewerbungstermin zu vereinbaren. Dass dies dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich vergleiche VwGH vom 19.10.2011, 2008/08/0251). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, unterließ es der Beschwerdeführer, sich telefonisch zu bewerben. Der Beschwerdeführer war daher seiner Verpflichtung nicht nachgekommen. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Zwar hat sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall im Vorfeld zum Erhalt des Stellenangebotes bereits via E-Mail beim nunmehrigen potenziellen Dienstgeber beworben. Hierzu ist allerdings festzuhalten, dass bereits eine Bewerbung via E-Mail, welches keinerlei Anschreiben an den Dienstgeber enthält, der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet ist, die Chancen für den Erhalt einer Stelle zu erhöhen, sondern vielmehr gegenteilige Auswirkungen hat. Hinzu kommt im vorliegenden Fall jedoch, dass aus dem danach erhaltenen Stellenangebot die gewünschte Bewerbungsmodalität eindeutig und klar hervorgeht. Der Beschwerdeführer hat es jedoch unterlassen, den Dienstgeber telefonisch zu kontaktieren. Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020), was durch das Verhalten des Beschwerdeführers – das dem in der Stellenanzeige geforderten Bewerbungsprocedere widerspricht – zweifelsfrei feststeht. Wenn der potentielle Dienstgeber eine bestimmte Form der Bewerbung auswählt und diese für die konkrete Stellenausschreibung vorschreibt, dann obliegt es der arbeitssuchenden Person, sich gemäß diesen Vorgaben zu bewerben (vgl. VwGH vom 18.06.2014, 2012/08/0187). Durch die unterlassene telefonische Bewerbung hat der Beschwerdeführer nämlich die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert. Er hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).Zwar hat sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall im Vorfeld zum Erhalt des Stellenangebotes bereits via E-Mail beim nunmehrigen potenziellen Dienstgeber beworben. Hierzu ist allerdings festzuhalten, dass bereits eine Bewerbung via E-Mail, welches keinerlei Anschreiben an den Dienstgeber enthält, der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet ist, die Chancen für den Erhalt einer Stelle zu erhöhen, sondern vielmehr gegenteilige Auswirkungen hat. Hinzu kommt im vorliegenden Fall jedoch, dass aus dem danach erhaltenen Stellenangebot die gewünschte Bewerbungsmodalität eindeutig und klar hervorgeht. Der Beschwerdeführer hat es jedoch unterlassen, den Dienstgeber telefonisch zu kontaktieren. Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020), was durch das Verhalten des Beschwerdeführers – das dem in der Stellenanzeige geforderten Bewerbungsprocedere widerspricht – zweifelsfrei feststeht. Wenn der potentielle Dienstgeber eine bestimmte Form der Bewerbung auswählt und diese für die konkrete Stellenausschreibung vorschreibt, dann obliegt es der arbeitssuchenden Person, sich gemäß diesen Vorgaben zu bewerben vergleiche VwGH vom 18.06.2014, 2012/08/0187). Durch die unterlassene telefonische Bewerbung hat der Beschwerdeführer nämlich die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert. Er hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt vergleiche VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Im Bescheid vom 21.06.2019 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 08.06.2019 bis 02.08.2019 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Im Bescheid vom 21.06.2019 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 08.06.2019 bis 02.08.2019 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Der Beschwerdeführer hat keine andere Beschäftigung aufgenommen und auch keine anderen Nachsichtsgründe vorgebracht, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegen.Der Beschwerdeführer hat keine andere Beschäftigung aufgenommen und auch keine anderen Nachsichtsgründe vorgebracht, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegen. 3.
- Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt
- der rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG sowie zu § 10 Abs. 3 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt
- der rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, AlVG sowie zu Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W229.2223274.1.00