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{'item': 'W233 2235965-1'}

Obsah (12)§ 53§ 55Art. 133§ 57§ 52§ 46§ 14§ 18§ 58§ 10§ 9§ 50

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2021 GeschäftszahlW233 2235965-1 Spruch, W233 2235965-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 auf zehn Jahre herabgesetzt wird. römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbots

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, auf zehn Jahre herabgesetzt wird. III.

§ 55Abs.

2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. römisch drei.

Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 21.12.2017, ZL. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes rechtskräftig verurteilt. Aufgrund seiner dagegen eingebrachten Berufung hat das Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom 17.07.2018, Zl.: XXXX die über ihn verhängte Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren auf zwölf Jahren und sechs Monate herabgesetzt. Der Beschwerdeführer wird zurzeit in einer Justizanstalt im Bundesgebiet angehalten. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 21.12.2017, ZL. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes rechtskräftig verurteilt. Aufgrund seiner dagegen eingebrachten Berufung hat das Oberlandesgericht römisch 40 mit Urteil vom 17.07.2018, Zl.: römisch 40 die über ihn verhängte Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren auf zwölf Jahren und sechs Monate herabgesetzt. Der Beschwerdeführer wird zurzeit in einer Justizanstalt im Bundesgebiet angehalten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG 2005 erlassen und seine Abschiebung

§ 46FPG 2005 nach Georgien für zulässig erklärt.

Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG 2005 ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen und seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG 2005 nach Georgien für zulässig erklärt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG 2005 ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.09.2020 fristgerecht Beschwerde. Unter einem begehrte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde. Folglich erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.09.2020 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher es

§ 14Abs. 1 Vw

GVG die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.20220 als unbegründet abwies. Folglich erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.09.2020 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher es

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.20220 als unbegründet abwies. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.10.2020 vorgelegt und der Gerichtsabteilung W233 zugewiesen. Mit Erkenntnis vom 13.10.2020, GZ: W233 2235965-1/2Z, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BVA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis vom 13.10.2020, GZ: W233 2235965-1/2Z, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BVA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 10.12.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines gewillkürten Vertreters und eines Zeugen eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist staatenlos; sein Herkunftsstaat ist Georgien. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX in Georgien geboren. Dem Beschwerdeführer wurde mir Erlass des georgischen Präsidenten vom XXXX , Zahl: XXXX , die georgische Staatsbürgerschaft aberkannt. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 in Georgien geboren. Dem Beschwerdeführer wurde mir Erlass des georgischen Präsidenten vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , die georgische Staatsbürgerschaft aberkannt. Der Beschwerdeführer wurde am 10.09.2008 von den deutschen Behörden unter Verwendung eines von Georgien für den Beschwerdeführer ausgestellten Heimreisezertifikats nach Georgien abgeschoben. Der Beschwerdeführer ist im Jänner 2009 von Georgien in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer verfügte bis zu seiner Auslieferung nach Österreich über eine von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Duldung (Aussetzung der Abschiebung) gültig zuletzt bis 19.01.
  2. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer nicht über das Recht in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren. Der Beschwerdeführer wurde in der Bundesrepublik Deutschland mit Urteil des Landgerichts XXXX vom XXXX wegen schweren Raubes in sieben Fällen in Tatmehrheit mit Beihilfe zum schweren Raub in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde in der Bundesrepublik Deutschland mit Urteil des Landgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen schweren Raubes in sieben Fällen in Tatmehrheit mit Beihilfe zum schweren Raub in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde in Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls am 31.08.2016 in XXXX in der Bundesrepublik Deutschland festgenommen und am 06.12.2016 den österreichischen Behörden übergeben. Mit Beschluss vom 07.12.2016 wurde über den Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer wurde in Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls am 31.08.2016 in römisch 40 in der Bundesrepublik Deutschland festgenommen und am 06.12.2016 den österreichischen Behörden übergeben. Mit Beschluss vom 07.12.2016 wurde über den Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 21.12.2017, ZL. XXXX und des Oberlandesgerichts XXXX vom 17.07.2018, Zl.: XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt, weil er am XXXX in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Verfügungsberechtigten der Österreichischen Post AG durch Gewalt gegen Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Bargeld im Wert von € XXXX mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt hat, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wobei die Gewaltanwendung bei einer Angestellten der Österreichischen Post AG eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen zur Folge hatte. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Umstand, dass die Tat bereits länger zurückliege als mildernd, die schwere einschlägige Vorstrafe in der Bundesrepublik Deutschland sowie die Tatbegehung noch vor Verbüßung der offenen Haftstrafe in der Bundesrepublik Deutschland wurden hingegen als erschwerend gewertet. Das Oberlandesgericht XXXX ergänzte die Strafbemessungsgründe dahingehend, dass auch die Opfermehrheit als erschwerend hinzutritt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 21.12.2017, ZL. römisch 40 und des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 17.07.2018, Zl.: römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt, weil er am römisch 40 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Verfügungsberechtigten der Österreichischen Post AG durch Gewalt gegen Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Bargeld im Wert von € römisch 40 mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt hat, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wobei die Gewaltanwendung bei einer Angestellten der Österreichischen Post AG eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen zur Folge hatte. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Umstand, dass die Tat bereits länger zurückliege als mildernd, die schwere einschlägige Vorstrafe in der Bundesrepublik Deutschland sowie die Tatbegehung noch vor Verbüßung der offenen Haftstrafe in der Bundesrepublik Deutschland wurden hingegen als erschwerend gewertet. Das Oberlandesgericht römisch 40 ergänzte die Strafbemessungsgründe dahingehend, dass auch die Opfermehrheit als erschwerend hinzutritt. Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens und seines Persönlichkeitsbildes ist sein weiterer Aufenthalt in Österreich als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Russisch und Deutsch auf muttersprachlichem Niveau. Der Beschwerdeführer verfügt in der Bundesrepublik über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner dort aufhältigen Stiefmutter und Stiefgeschwister. Darüber hinaus entstammen einer außerehelichen Beziehung des Beschwerdeführers mit XXXX zwei Kinder, XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX . Ob der Beschwerdeführer ein Sorgerecht für seine beiden minderjährigen Kinder in der Bundesrepublik Deutschland besitzt, konnte nicht abschließend geklärt werden. Der Beschwerdeführer leistet aktuell keine Unterhaltszahlungen für seine beiden minderjährigen Kinder in der Bundesrepublik Deutschland. Der Beschwerdeführer verfügt in der Bundesrepublik über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner dort aufhältigen Stiefmutter und Stiefgeschwister. Darüber hinaus entstammen einer außerehelichen Beziehung des Beschwerdeführers mit römisch 40 zwei Kinder, römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 . Ob der Beschwerdeführer ein Sorgerecht für seine beiden minderjährigen Kinder in der Bundesrepublik Deutschland besitzt, konnte nicht abschließend geklärt werden. Der Beschwerdeführer leistet aktuell keine Unterhaltszahlungen für seine beiden minderjährigen Kinder in der Bundesrepublik Deutschland. Der Beschwerdeführer ist in der Bundesrepublik Deutschland mit XXXX verheiratet, hat allerdings weder Kontakt zu ihr noch Kenntnis über ihren Aufenthaltsort. Deshalb wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit XXXX kein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben führt. Der Beschwerdeführer ist in der Bundesrepublik Deutschland mit römisch 40 verheiratet, hat allerdings weder Kontakt zu ihr noch Kenntnis über ihren Aufenthaltsort. Deshalb wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 kein im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben führt. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären und privaten Bindungen. Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer verfügt auch in seinem Herkunftsstaat Georgien über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer hat bereits als Kleinkind gemeinsam mit seiner Stiefmutter, seinem Stiefvater und seinen Stiefgeschwistern Georgien verlassen und ist in die Russische Föderation gereist. Dort hat der Beschwerdeführer eine siebenjährige Schulbildung erhalten. Im Jahre XXXX sind der Beschwerdeführer und die Mitglieder seiner Stieffamilie in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelt. Auch in der Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführer eine Schulbildung erhalten und in der Folge den Beruf des Buchbinders erlernt, diesen jedoch danach nicht ausgeübt. Der Beschwerdeführer hat bereits als Kleinkind gemeinsam mit seiner Stiefmutter, seinem Stiefvater und seinen Stiefgeschwistern Georgien verlassen und ist in die Russische Föderation gereist. Dort hat der Beschwerdeführer eine siebenjährige Schulbildung erhalten. Im Jahre römisch 40 sind der Beschwerdeführer und die Mitglieder seiner Stieffamilie in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelt. Auch in der Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführer eine Schulbildung erhalten und in der Folge den Beruf des Buchbinders erlernt, diesen jedoch danach nicht ausgeübt. Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen im Sinne von § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen im Sinne von Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG
  3. Im Falle seiner Rückkehr nach Georgien droht dem Beschwerdeführer keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten drohende Verfolgung. Für den Beschwerdeführer besteht im Fall einer Ansiedlung in Georgien nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer hat keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung seiner persönlichen Situation einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch bei einem niedrigeren Grad von willkürlicher Gewalt entgegenstünden. Der Beschwerdeführer ist unter Beachtung seiner Sprachkenntnisse, Schulbildung und Berufsausbildung überdies in der Lage in Georgien seine grundlegenden existenziellen Bedürfnisse befriedigen zu können. Daran vermag auch die COVID-19 Pandemie, von welcher auch Georgien ebenso betroffen ist, nichts zu ändern, da der gesunde Beschwerdeführer als XXXX -jähriger Mann keiner Risikogruppe angehört, bei der im Falle einer Ansteckung ein schwererer Krankheitsverlauf zu befürchten ist.Daran vermag auch die COVID-19 Pandemie, von welcher auch Georgien ebenso betroffen ist, nichts zu ändern, da der gesunde Beschwerdeführer als römisch 40 -jähriger Mann keiner Risikogruppe angehört, bei der im Falle einer Ansteckung ein schwererer Krankheitsverlauf zu befürchten ist. Mit Schreiben vom 09.03.2021 stimmte die Republik Georgien der Rückübernahme des Beschwerdeführers

dem zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugten Aufenthalt abgeschlossenen Abkommen zu. 1.

  1. Zur Lage im Herkunftsstaat: 1.1.
  2. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Georgien vom 02.12.2020 Covid-19: Georgien hat die Verbreitung von COVID-19 im Frühling 2020 durch strenge Maßnahmen weitgehend eingedämmt. Nachdem im Sommer 2020 die strengen Regeln aufgehoben, die Einreisebestimmungen an den Grenzen gelockert und Inlandstourismus beworben wurde, kam es ab Ende August 2020 zu einem exponentiellen Anstieg der positiven Tests. Bis Mitte September 2020 stieg die Zahl der täglichen positiven Testergebnisse von niedrigen zweistelligen Zahlen auf etwa 150 (Eurasianet 18.9.2020) und um Mitte Oktober auf ungefähr 1000 (Jam 16.10.2020). Gegen Ende November 2020 lag die tägliche Zahl positiver Tests um die 4.000 und die der Verstorbenen an oder mit SARS-CoV-2 bei 35-50 Personen (Agenda 26.11.2020; vgl. WOM 30.11.2020). COVID-19-Infektionen kommen in allen Regionen des Landes vor; und es kommt landesweit zu unkontrollierter Übertragung von COVID-19 (USEMB 30.11.2020a).Georgien hat die Verbreitung von COVID-19 im Frühling 2020 durch strenge Maßnahmen weitgehend eingedämmt. Nachdem im Sommer 2020 die strengen Regeln aufgehoben, die Einreisebestimmungen an den Grenzen gelockert und Inlandstourismus beworben wurde, kam es ab Ende August 2020 zu einem exponentiellen Anstieg der positiven Tests. Bis Mitte September 2020 stieg die Zahl der täglichen positiven Testergebnisse von niedrigen zweistelligen Zahlen auf etwa 150 (Eurasianet 18.9.2020) und um Mitte Oktober auf ungefähr 1000 (Jam 16.10.2020). Gegen Ende November 2020 lag die tägliche Zahl positiver Tests um die 4.000 und die der Verstorbenen an oder mit SARS-CoV-2 bei 35-50 Personen (Agenda 26.11.2020; vergleiche WOM 30.11.2020). COVID-19-Infektionen kommen in allen Regionen des Landes vor; und es kommt landesweit zu unkontrollierter Übertragung von COVID-19 (USEMB 30.11.2020a). Tagesaktuelle Zahlen zu bestätigten Infektionen, Genesungen, Todesfällen und Hospitalisierungen werden von der Regierung auf der Webseite https://stopcov.ge/en/ veröffentlicht (StopCoV.ge o.D.). Aufgrund der steigenden Zahlen wurden mit Wirkung vom 28.11.2020 unter anderem folgende Beschränkungen landesweit, vorerst bis 31.1.2021, in Kraft gesetzt: Während der nächtlichen Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr sind öffentliche und private Verkehrsbewegungen, einschließlich zu Fuß gehen, sowie der Aufenthalt im öffentlichen Raum nicht gestattet. Der öffentliche Überlandverkehr einschließlich Bahn, Bus und Kleinbus ist ganztägig eingestellt. Reisen in Kleinfahrzeugen (einschließlich Taxis) sind – außerhalb der nächtlichen Ausgangssperre - zulässig. Es herrscht eine Tragepflicht von Gesichtsmasken im Freien sowie in allen geschlossenen öffentlichen Räumen. Personen über 70 Jahren wird empfohlen, zu Hause zu bleiben (USEMB 30.11.2020b; vgl. Agenda 26.11.2020).Aufgrund der steigenden Zahlen wurden mit Wirkung vom 28.11.2020 unter anderem folgende Beschränkungen landesweit, vorerst bis 31.1.2021, in Kraft gesetzt: Während der nächtlichen Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr sind öffentliche und private Verkehrsbewegungen, einschließlich zu Fuß gehen, sowie der Aufenthalt im öffentlichen Raum nicht gestattet. Der öffentliche Überlandverkehr einschließlich Bahn, Bus und Kleinbus ist ganztägig eingestellt. Reisen in Kleinfahrzeugen (einschließlich Taxis) sind – außerhalb der nächtlichen Ausgangssperre - zulässig. Es herrscht eine Tragepflicht von Gesichtsmasken im Freien sowie in allen geschlossenen öffentlichen Räumen. Personen über 70 Jahren wird empfohlen, zu Hause zu bleiben (USEMB 30.11.2020b; vergleiche Agenda 26.11.2020). Für die Großstädte Tiflis, Batumi, Kutaissi, Rustawi, Poti, Sugdidi und Telawi sowie die Wintersportorte Bakuriani, Gudauri, Goderdzi und Mestia gelten zusätzlich u.A. folgende Einschränkungen: Der innerstädtische öffentliche Verkehr ist vollständig eingestellt. Geschäfte sind geschlossen, mit Ausnahme von Lebensmittelgeschäften, Apotheken, Hygieneprodukten und Kiosken für Printmedien. Agrarmärkte, Schönheitssalons, Friseurläden und Zentren für ästhetische Medizin sind weiterhin in Betrieb. Kindergärten sind geschlossen, Schulen und Universitäten bieten ausschließlich Fernlehre an (USEMB 30.11.2020b; vgl. Agenda 26.11.2020).Für die Großstädte Tiflis, Batumi, Kutaissi, Rustawi, Poti, Sugdidi und Telawi sowie die Wintersportorte Bakuriani, Gudauri, Goderdzi und Mestia gelten zusätzlich u.A. folgende Einschränkungen: Der innerstädtische öffentliche Verkehr ist vollständig eingestellt. Geschäfte sind geschlossen, mit Ausnahme von Lebensmittelgeschäften, Apotheken, Hygieneprodukten und Kiosken für Printmedien. Agrarmärkte, Schönheitssalons, Friseurläden und Zentren für ästhetische Medizin sind weiterhin in Betrieb. Kindergärten sind geschlossen, Schulen und Universitäten bieten ausschließlich Fernlehre an (USEMB 30.11.2020b; vergleiche Agenda 26.11.2020). Für die Periode Neujahr-Weihnachten (24.12.2020 bis 15.1.2021) werden einzelne Beschränkungen gelockert (USEMB 30.11.2020b; vgl. Agenda 26.11.2020).Für die Periode Neujahr-Weihnachten (24.12.2020 bis 15.1.2021) werden einzelne Beschränkungen gelockert (USEMB 30.11.2020b; vergleiche Agenda 26.11.2020). Die Einschränkungen von Linienflügen nach Georgien wurden mit 1.11.2020 gelockert, seither sind auch wieder Linienflüge nach Tiflis ex Wien erlaubt (GCAA 21.10.2020). Diese Flüge werden Stand Ende November 2020 ein Mal wöchentlich von Georgian Airways durchgeführt (F24 30.11.2020; vgl. VIE 30.11.2020)Die Einschränkungen von Linienflügen nach Georgien wurden mit 1.11.2020 gelockert, seither sind auch wieder Linienflüge nach Tiflis ex Wien erlaubt (GCAA 21.10.2020). Diese Flüge werden Stand Ende November 2020 ein Mal wöchentlich von Georgian Airways durchgeführt (F24 30.11.2020; vergleiche VIE 30.11.2020) Bei der Einreise aus dem Ausland müssen sich georgische Staatsangehörige sowie ihre Familienangehörigen für 8 Tage in Selbstisolation begeben, wenn sie an der Grenzübertrittsstelle einen negativen PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vorweisen können. Sollte ein solcher Test nicht vorgewiesen werden, wird eine obligatorische Quarantäne verhängt (MoF o.D.; vgl. StopCoV.ge o.D.) und die Person wird in eine Quarantänezone verbracht (StopCoV.ge o.D.). In den Wintersportorten Bakuriani, Gudauri, Goderdzi und Mestia werden Hotels ausschließlich als Quarantäne- oder COVID-Unterkünfte betrieben (USEMB 30.11.2020b; vgl. Agenda 26.11.2020).Bei der Einreise aus dem Ausland müssen sich georgische Staatsangehörige sowie ihre Familienangehörigen für 8 Tage in Selbstisolation begeben, wenn sie an der Grenzübertrittsstelle einen negativen PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vorweisen können. Sollte ein solcher Test nicht vorgewiesen werden, wird eine obligatorische Quarantäne verhängt (MoF o.D.; vergleiche StopCoV.ge o.D.) und die Person wird in eine Quarantänezone verbracht (StopCoV.ge o.D.). In den Wintersportorten Bakuriani, Gudauri, Goderdzi und Mestia werden Hotels ausschließlich als Quarantäne- oder COVID-Unterkünfte betrieben (USEMB 30.11.2020b; vergleiche Agenda 26.11.2020). Trotz der Zugangsbeschränkungen unterstützt die Georgische Regierung die separatistische Region Abchasien bei der Bekämpfung von COVID-19 materiell und fachlich. Auch die Behandlung von abchasischen COVID-19-Patienten in Kern-Georgien wurde ermöglicht (CW 27.11.2020; vgl. Jam 16.10.2020). Internationale Hilfe in Südossetien ist auf das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) beschränkt. Die georgische Zentralregierung hat Zchinwali ebenfalls humanitäre Hilfe angeboten, aber der Vorschlag wurde nicht weiterverfolgt (CW 27.11.2020). Dennoch werden auch COVID-Patienten aus Südossetien in Georgien behandelt, wenn auch in geringerem Ausmaße als aus Abchasien (Jam 16.10.2020).Trotz der Zugangsbeschränkungen unterstützt die Georgische Regierung die separatistische Region Abchasien bei der Bekämpfung von COVID-19 materiell und fachlich. Auch die Behandlung von abchasischen COVID-19-Patienten in Kern-Georgien wurde ermöglicht (CW 27.11.2020; vergleiche Jam 16.10.2020). Internationale Hilfe in Südossetien ist auf das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) beschränkt. Die georgische Zentralregierung hat Zchinwali ebenfalls humanitäre Hilfe angeboten, aber der Vorschlag wurde nicht weiterverfolgt (CW 27.11.2020). Dennoch werden auch COVID-Patienten aus Südossetien in Georgien behandelt, wenn auch in geringerem Ausmaße als aus Abchasien (Jam 16.10.2020). […] Rechtsschutz/Justizwesen: Georgien hat bei der Reform des Justizsektors bescheidene Fortschritte erzielt. Es gibt noch immer wichtige Herausforderungen, um die erzielten Fortschritte zu konsolidieren und die Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten. Die Zivilgesellschaft hat Bedenken hinsichtlich einer möglichen politischen Einmischung in die Justiz und den Medienpluralismus. Die wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften zu Menschenrechten und Antidiskriminierung stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Am 23.3.2018 schloss das georgische Parlament den Prozess der Verfassungsreform ab. Die überarbeitete Verfassung enthält neue Bestimmungen über die Gleichstellung der Geschlechter, Antidiskriminierung und Kinderrechte (EC 30.1.2019). Die Stärkung eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der Regierung und wird fortgesetzt. NGOs begleiten den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch mit. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 19.10.2019). Trotz der laufenden Justizreformen bleiben die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Gerichte ein erhebliches Problem, ebenso wie die Korruption und der Mangel an Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren. Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein gerichtliches Selbstverwaltungsorgan wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 10.3.2020). […] Sicherheitsbehörden: Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation der Strafverfolgung und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitsdienste und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, der für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass die zivilen Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben (USDOS 11.3.2020). Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter des Gesetzes werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. NGOs fordern jedoch eine organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium (AA 19.10.2019). Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (USDOS 11.3.2020) und Straffreiheit bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 14.1.2020; vgl. USDOS 11.3.202013.3.2019). Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (USDOS 11.3.2020) und Straffreiheit bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 14.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.202013.3.2019). Das 2018 geschaffene Büro der staatlichen Inspektoren (State Inspector‘s Office) nahm seine Arbeit am 1.11.2019 auf (HRW 14.1.2020). Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS 22.8.2019; vgl. HRW 14.1.2020).Das 2018 geschaffene Büro der staatlichen Inspektoren (State Inspector‘s Office) nahm seine Arbeit am 1.11.2019 auf (HRW 14.1.2020). Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS 22.8.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). […] Korruption: In Bezug auf die Prävention und Bekämpfung von Korruption hat Georgien seine Antikorruptionsstrategie und den mit den Verpflichtungen der EU-Assoziationsagenda im Einklang stehenden Aktionsplan weiter umgesetzt. Allerdings bestehen nach wie vor einige Bedenken hinsichtlich Korruption auf hoher Ebene (EC 30.1.2019; vgl. SWP 5.2020).In Bezug auf die Prävention und Bekämpfung von Korruption hat Georgien seine Antikorruptionsstrategie und den mit den Verpflichtungen der EU-Assoziationsagenda im Einklang stehenden Aktionsplan weiter umgesetzt. Allerdings bestehen nach wie vor einige Bedenken hinsichtlich Korruption auf hoher Ebene (EC 30.1.2019; vergleiche SWP 5.2020). Während das Land bei der Bekämpfung der kleinen Korruption erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem (FH 10.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020; SWP 5.2020). In einigen Fällen hat sie bei der staatlichen Postenbesetzung angeblich die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen und -vorschriften wird durch die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Strafverfolgungsbehörden als auch der Justiz beeinträchtigt (FH 10.3.2020; vgl. SWP 5.2020). Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte, die mit der Führung der Regierungspartei „Georgischer Traum“ in gutem Einvernehmen stehen, sind selten (FH 10.3.2020).Während das Land bei der Bekämpfung der kleinen Korruption erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem (FH 10.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020; SWP 5.2020). In einigen Fällen hat sie bei der staatlichen Postenbesetzung angeblich die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen und -vorschriften wird durch die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Strafverfolgungsbehörden als auch der Justiz beeinträchtigt (FH 10.3.2020; vergleiche SWP 5.2020). Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte, die mit der Führung der Regierungspartei „Georgischer Traum“ in gutem Einvernehmen stehen, sind selten (FH 10.3.2020). Im 'Corruption Perceptions Index 2019' von Transparency International erreichte Georgien 56 von 100 [bester Wert] Punkten und lag damit auf Rang 44 von 180 Ländern (TI 31.1.2020). (2018: 58 Punkte und Rang 41 von 180 Ländern) (TI 29.1.2019). Das Land steht vor einem Rückfall in der Demokratieentwicklung, was es anfällig für Korruption auf hoher Ebene macht. Dieser Rückwärtstrend ist unter anderem auf die mangelnde Rechenschaftspflicht bei der Strafverfolgung, Korruption und politische Einmischung in die Justiz und von der Regierung unterstützte Angriffe auf die unabhängige Zivilgesellschaft zurückzuführen. Trotz der dringenden Notwendigkeit, Fälle von Korruption und Fehlverhalten in der Regierung zu untersuchen, hat Georgien es versäumt, unabhängige Stellen einzurichten, die dieses Mandat übernehmen. Straflosigkeit trägt zum öffentlichen Misstrauen bei. Laut einer 2018 von Transparency International Georgia durchgeführten Umfrage glauben 36% der Bürger, dass Beamte ihre Macht zum persönlichen Vorteil missbrauchen. Das ist ein Anstieg des Wertes verglichen mit nur 12% im Jahr 2013 (TI 5.2019). […] Allgemeine Menschenrechtslage: Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte sind explizit in eigenen Verfassungsartikeln aufgeführt. Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Gesellschaftlich sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, sodass Minderheiten und Andersdenkende in der Gesellschaft mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann (AA 19.10.2019) Im Jahr 2019 wurde das Anti-Diskriminierungsgesetz und der Arbeitnehmerschutz verbessert. Sexuelle Belästigung wurde als Vergehen in relevante Gesetze aufgenommen. Die Justiz erfüllte 2019 nicht die Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Verfahrensrechte für Opfer haben sich nicht verbessert (HRC 2020). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 14.1.2020). Minderheitengruppierungen haben Schwierigkeiten die Grundrechte von Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit sowie die Meinungsfreiheit auszuüben. Es kommt dabei zur Anwendung übermäßiger Gewalt seitens der Strafverfolgungsbehörden (HRC 2020). […] Ethnische Minderheiten:

Schätzungen aus dem Jahr 2014 sind 86,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,3% Aseri, 4,5% Armenier und 2,3% gehören anderen ethnischen Gruppen an. 87,6% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 6,2% Aserisch, 3,9% Armenisch 1,2% Russisch, und 1% spricht eine andere Sprache (CIA 10.6.2020). In Bezug auf die Minderheiten wurden 2018 die georgische Gleichstellungs- und Integrationsstrategie und die jährlichen Aktionspläne zur Integration ethnischer Minderheiten weiter umgesetzt. Was die Umsetzung des Gesetzes über die Staatssprache betrifft (die Verwendung nicht staatlicher Sprachen in Gemeinden, die von nationalen Minderheiten bevölkert sind), wurde eine eigene Abteilung im Büro des Premierministers errichtet. In zwei Fällen wurden öffentliche Beiräte auf Gemeindeebene eingerichtet, mit dem Ziel die Teilnahme nationaler Minderheiten auf lokaler Ebene zu stärken (EC 30.1.2019). Die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Eine gesellschaftliche Gleichstellung von Minderheiten kann auch vom Staat allein nicht hergestellt werden. Auch wenn es keine offene staatliche Diskriminierung von Minderheiten gibt, sind traditionelle Vorbehalte in der Bevölkerung weit verbreitet, die der Toleranz in der Gesellschaft in einigen Bereichen enge Grenzen setzen (AA 19.10.2019). Intoleranz aus ethnischen und rassischen Gründen ist nach wie vor ein ernsthaftes Problem (PD 2.4.2020). Es gibt Gruppen, die in den Regionen Kwemo Kartli und Kachetien versuchen, zwischen ethnischen Georgiern und Aseris ethnische Konflikte zu provozieren (SSS 30.5.2020). Die gleichberechtigte Teilhabe an Bildung und damit ein sozioökonomischer Aufstieg bleiben vielen Angehörigen ethnischer Minderheiten aufgrund mangelnder Kenntnisse der georgischen Sprache verwehrt. Die aserische und armenische Bevölkerung ist in den staatlichen Einrichtungen, z.B. Exekutivorganen, unterrepräsentiert (AA 19.10.2019, vgl. USDOS 11.3.2020, PD 2.4.2020). Obwohl seit Jahren Sprachkurse angeboten werden, bleibt die Zahl von Angehörigen ethnischer Minderheiten, die die georgische Sprache beherrschen, niedrig (PD 2.4.2020).Die gleichberechtigte Teilhabe an Bildung und damit ein sozioökonomischer Aufstieg bleiben vielen Angehörigen ethnischer Minderheiten aufgrund mangelnder Kenntnisse der georgischen Sprache verwehrt. Die aserische und armenische Bevölkerung ist in den staatlichen Einrichtungen, z.B. Exekutivorganen, unterrepräsentiert (AA 19.10.2019, vergleiche USDOS 11.3.2020, PD 2.4.2020). Obwohl seit Jahren Sprachkurse angeboten werden, bleibt die Zahl von Angehörigen ethnischer Minderheiten, die die georgische Sprache beherrschen, niedrig (PD 2.4.2020). […] Grundversorgung: Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (AA 19.10.2019), wobei zwei Drittel der Lebensmittel importiert werden (KP 16.6.2020). Die staatliche Sozialhilfe liegt bei GEL 180 (ca. EUR 60) im Monat, bei Rentnern bei GEL 200 [ca. EUR 70]. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (AA 19.10.2019). Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos. Knapp 22 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende Binnenvertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten Auslandsmigranten machen mit rund 11,8% einen nennenswerten Anteil des Bruttoinlandsprodukts aus (ADA 11.2018). Die Arbeitslosenquote betrug 2018 12,7% (2017: 13,9%) (GeoStat 17.5.2019). Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2018 sind 63,9% der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter erwerbstätig (Geostat 17.5.2019; vgl. GT 21.10.2019). Die Arbeitslosenrate ist im ländlichen Raum (2018: 5,8%) geringer als im städtischen Raum (2018: 19,3%) (Geostat 17.5.2019). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den gering vergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Pensionisten sind noch erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25-Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren (IOM 2020). Es wird davon ausgegangen, dass sich die Zahl der ca. 220.000 Arbeitslosen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie mindestens verdoppeln wird (KvP 20.4.2020)Die Arbeitslosenquote betrug 2018 12,7% (2017: 13,9%) (GeoStat 17.5.2019). Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2018 sind 63,9% der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter erwerbstätig (Geostat 17.5.2019; vergleiche GT 21.10.2019). Die Arbeitslosenrate ist im ländlichen Raum (2018: 5,8%) geringer als im städtischen Raum (2018: 19,3%) (Geostat 17.5.2019). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den gering vergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Pensionisten sind noch erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25-Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren (IOM 2020). Es wird davon ausgegangen, dass sich die Zahl der ca. 220.000 Arbeitslosen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie mindestens verdoppeln wird (KvP 20.4.2020) Zu Jahresbeginn 2020 nahm eine Agentur zur Beschäftigungsförderung (Employment Support Agency), die im Ministerium für Binnenflüchtlinge aus den besetzten Gebieten, Arbeit, Gesundheit und Soziales angesiedelt ist (MOH 24.12.2019; vgl. KP 1.2020, GT 21.10.2019). Die neue Agentur soll u.a. durch Fortbildungen, Umschulungen, Beratung und Karriereplanung die Beschäftigung im Land fördern (KP 1.2020). Die Agentur soll auch legale Arbeitsmigration fördern (GT 21.10.2019; vgl. KP 1.2020). Eine Priorität der Agentur ist es, Arbeitsmöglichkeiten für sozial benachteiligte Personen zu erschließen (GT 21.10.2019).Zu Jahresbeginn 2020 nahm eine Agentur zur Beschäftigungsförderung (Employment Support Agency), die im Ministerium für Binnenflüchtlinge aus den besetzten Gebieten, Arbeit, Gesundheit und Soziales angesiedelt ist (MOH 24.12.2019; vergleiche KP 1.2020, GT 21.10.2019). Die neue Agentur soll u.a. durch Fortbildungen, Umschulungen, Beratung und Karriereplanung die Beschäftigung im Land fördern (KP 1.2020). Die Agentur soll auch legale Arbeitsmigration fördern (GT 21.10.2019; vergleiche KP 1.2020). Eine Priorität der Agentur ist es, Arbeitsmöglichkeiten für sozial benachteiligte Personen zu erschließen (GT 21.10.2019). Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2019). Das Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbständig Beschäftigten lag im ersten Quartal 2019 bei den Männern bei GEL 1.294 [rund EUR 400] und bei den Frauen bei GEL 876 [rund EUR 270] (GeoStat 2019). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wird ein Rückgang des BIP um 5,5% im Jahr 2020 prognostiziert. Der Tourismus (ca. 20% der Wirtschaftsleistung) und Überweisungen aus dem Ausland werden am stärksten betroffen sein (ChH 4.6.2020). Der Wert des Georgischen Lari kann sich trotz der Wirtschaftskrise einigermaßen halten (KP 16.6.2020). […] Medizinische Versorgung: Im Jahr 2013 wurde das Universal Health Care (UHC) Program eingeführt. Es ist ein staatlich geleitetes, hauptsächlich staatlich finanziertes, allgemeines Gesundheitssystem mit überwiegend privaten medizinischen Institutionen. Diese staatliche Krankenkasse soll den finanziellen Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Georgier sicherstellen, die noch nicht durch private Versicherungen oder über den Arbeitgeber versichert sind. Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Über die UHC sind grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch krankenversichert. Eingeschlossen sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018; vgl. MedCOI 2019).Im Jahr 2013 wurde das Universal Health Care (UHC) Program eingeführt. Es ist ein staatlich geleitetes, hauptsächlich staatlich finanziertes, allgemeines Gesundheitssystem mit überwiegend privaten medizinischen Institutionen. Diese staatliche Krankenkasse soll den finanziellen Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Georgier sicherstellen, die noch nicht durch private Versicherungen oder über den Arbeitgeber versichert sind. Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Über die UHC sind grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch krankenversichert. Eingeschlossen sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018; vergleiche MedCOI 2019). Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer

  1. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Garantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vgl. MedCOI 2019).Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer
  2. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Garantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vergleiche MedCOI 2019). Das staatliche Gesundheitssystem (UHC) umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen, wie folgt: •Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus •Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt •Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten •Dialyse ist ebenfalls gewährleistet •Für Drogenabhängige ist ein staatlich gefördertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine einmalige Registrierungsgebühr von GEL 70 muss entrichtet werden. •Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit. Kontaktinformationen erhält man beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health). Informationen über Anbieter finden sich hier: http://cloud.moh.gov.ge/Default.aspx?languagePair=en-US (IOM 2019) Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018; vgl. MedCOI 2019, IOM 2019). Ambulante und einige stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vgl. IOM 2019). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2019). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von GEL 12.000, und bei Geburten Kosten nur bis zu GEL 500 bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu GEL 800 übernommen (IOM 2019). Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018; vergleiche MedCOI 2019, IOM 2019). Ambulante und einige stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vergleiche IOM 2019). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2019). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von GEL 12.000, und bei Geburten Kosten nur bis zu GEL 500 bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu GEL 800 übernommen (IOM 2019). Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Pensionisten zahlt der Staat zusätzlich monatlich GEL 100 für drei Monate, erstattet bei den Bürgerämtern (IOM 2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 19.10.2019). Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert. Allerdings ist eine Registrierung notwendig, um alle Leistungen des Programms beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 15-05 Hotline des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an die nächstgelegene Poliklinik oder Krankenhaus wenden (IOM 2019). Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Wartezeiten möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True TEL: +995 032 2
  3. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem das Rezept zu erhalten (IOM 2019). Für Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018). Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie wurden in Georgien bereits frühzeitig und konsequent umgesetzt und somit konnte die Ausbreitung weitgehend unter Kontrolle gehalten (EE 6.4.2020; vgl. ES 3.4.2020, EN 21.5.2020, ChH 4.6.202). Die Infektions- und Sterblichkeitsraten konnten niedrig gehalten werden (CEIP 8.7.2020). Die Pandemie war für das Gesundheitssystem stets bewältigbar, allerdings zu einem hohen wirtschaftlichen Preis (EN 21.5.2020; vgl. ChH 4.6.202) Georgien weist Stand Ende Mai 2020 die niedrigste COVID-19-Todesrate in Europa auf (drei Todesfälle pro einer Million Einwohner). Tests sind ausreichend verfügbar und es gibt keine Hinweise auf eine Untererfassung der Krankheits- und Todesfälle (EN 21.5.2020). Allerdings waren in Folge des strengen Lockdowns Behandlungen für andere Krankheiten nur eingeschränkt verfügbar (IOM 24.4.2020).Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie wurden in Georgien bereits frühzeitig und konsequent umgesetzt und somit konnte die Ausbreitung weitgehend unter Kontrolle gehalten (EE 6.4.2020; vergleiche ES 3.4.2020, EN 21.5.2020, ChH 4.6.202). Die Infektions- und Sterblichkeitsraten konnten niedrig gehalten werden (CEIP 8.7.2020). Die Pandemie war für das Gesundheitssystem stets bewältigbar, allerdings zu einem hohen wirtschaftlichen Preis (EN 21.5.2020; vergleiche ChH 4.6.202) Georgien weist Stand Ende Mai 2020 die niedrigste COVID-19-Todesrate in Europa auf (drei Todesfälle pro einer Million Einwohner). Tests sind ausreichend verfügbar und es gibt keine Hinweise auf eine Untererfassung der Krankheits- und Todesfälle (EN 21.5.2020). Allerdings waren in Folge des strengen Lockdowns Behandlungen für andere Krankheiten nur eingeschränkt verfügbar (IOM 24.4.2020). Die EU hat das wegen der COVID-19-Pandemie verhängte Einreiseverbot gegen Georgien sowie 14 weitere Drittstaaten ab
  4. Juli aufgehoben, wobei die genaue Umsetzung den Mitgliedsstaaten obliegt. Hauptkriterium für eine Aufhebung der Beschränkungen war, dass die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vorangegangenen 14 Tagen mindestens so niedrig wie im EU-Durchschnitt war. Zudem muss es bei den Infektionen einen "stabilen oder sich verringernden Trend" geben und die Maßnahmen der jeweiligen Regierungen auf die Pandemie müssen gewissen Standards entsprechen. Die Länderliste soll alle zwei Wochen aktualisiert werden (Standard 30.6.2020). […] Rückkehr: Rückkehrer und Rückkehrerinnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen bieten ebenfalls Unterstützung an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen (AA 19.10.2019). Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden GEL 650.000 (ca. EUR 216.460) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden. Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, sollen die NGOs für das gesamte Staatsgebiet folgende Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen: Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten, Finanzierung einkommensgenerierender Projekte, Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten und die Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018). Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden alle Grenzübergänge geschlossen und sind nur für georgische Staatsbürger, die ins Heimatland zurückreisen, passierbar (USEMB 1.7.2020). Der Flugverkehr soll ab 1.8.2020 wieder aufgenommen werden (GCAA 26.6.2020; vgl. Agenda 25.6.2020a). Die Wiedereröffnung der Landgrenzen ist von bilateralen Abkommen mit den Nachbarstaaten abhängig (N/LS 28.5.2020). Alle Personen, die nach Georgien einreisen, müssen zwei Wochen in Quarantäne, bzw. Selbstisolation (Agenda 30.6.2020; vgl. 1TV 30.6.2020, GE-GOV o.D.), für die der Staat die Kosten übernimmt (Jam 8.7.2020).

Angaben des Gesundheitsministeriums wird der Quarantänemechanismus noch lange bestehen bleiben (1TV 30.6.2020).Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden alle Grenzübergänge geschlossen und sind nur für georgische Staatsbürger, die ins Heimatland zurückreisen, passierbar (USEMB 1.7.2020). Der Flugverkehr soll ab 1.8.2020 wieder aufgenommen werden (GCAA 26.6.2020; vergleiche Agenda 25.6.2020a). Die Wiedereröffnung der Landgrenzen ist von bilateralen Abkommen mit den Nachbarstaaten abhängig (N/LS 28.5.2020). Alle Personen, die nach Georgien einreisen, müssen zwei Wochen in Quarantäne, bzw. Selbstisolation (Agenda 30.6.2020; vergleiche 1TV 30.6.2020, GE-GOV o.D.), für die der Staat die Kosten übernimmt (Jam 8.7.2020).

Angaben des Gesundheitsministeriums wird der Quarantänemechanismus noch lange bestehen bleiben (1TV 30.6.2020). […] 1.

  1. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus Mit Stichtag vom 24.03.2021 werden sowohl von der World Health Organization (WHO) als auch von der „Johns Hopkins University“ in Georgien 278.628 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 3.722 diesbezüglicher Todesfälle bestätigt wurden.
  2. Beweiswürdigung 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer staatenlos ist, gründet sich auf seine eigenen Angaben, die durch das Schreiben des Innenministeriums der Republik Georgien (Ministry of Internal Affairs of Georgia, Migration Department) vom 09.03.2021, gestützt werden. Auch die Feststellung, dass die Republik Georgien der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist, gründet sich auf seine eigenen Angaben, wie auch die Feststellung, dass er in XXXX in Georgien geboren wurde. Auch die Feststellung, dass die Republik Georgien der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist, gründet sich auf seine eigenen Angaben, wie auch die Feststellung, dass er in römisch 40 in Georgien geboren wurde. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die georgische Staatsbürgerschaft entzogen wurde, kann auf Grund seiner eigenen Angaben getroffen werden, die durch das Schreiben des georgischen Innenministeriums vom 09.03.2021 bestätigt wird. Dass der Beschwerdeführer im September 2008 von den deutschen Behörden nach Georgien abgeschoben wurde, stützt sich auf ein in seinem Akt in Kopie einliegendes Heimreisezertifikat. Dieser Umstand wurde im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2009 wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist, kann aufgrund seiner eignen Angaben getroffen werden. Dass die Bundesrepublik Deutschland dem Beschwerdeführer den Status eines Geduldeten zuletzt gültig bis 19.01.2017 erteilte, kann aufgrund der in seinem Akt in Kopie einliegenden Dokumente getroffen werden (vgl. AS 33f). Dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt nicht über das Recht zur Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland verfügt, stützt sich auf seine eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass die Bundesrepublik Deutschland dem Beschwerdeführer den Status eines Geduldeten zuletzt gültig bis 19.01.2017 erteilte, kann aufgrund der in seinem Akt in Kopie einliegenden Dokumente getroffen werden vergleiche AS 33f). Dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt nicht über das Recht zur Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland verfügt, stützt sich auf seine eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland vom Landgericht XXXX am XXXX wegen schweren Raubes in sieben Fällen in Tatmehrheit mit Beihilfe zum schweren Rau in einem Fall rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt wurde, stützt sich auf den in seinem Akt einliegenden Auszug aus dem europäischen Strafregister Informationssystem (vgl. AS 159 ff). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland vom Landgericht römisch 40 am römisch 40 wegen schweren Raubes in sieben Fällen in Tatmehrheit mit Beihilfe zum schweren Rau in einem Fall rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt wurde, stützt sich auf den in seinem Akt einliegenden Auszug aus dem europäischen Strafregister Informationssystem vergleiche AS 159 ff). Die Feststellungen in Bezug auf seine Festnahme in Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls in der Bundesrepublik Deutschland und die vom Landesgericht für Strafsachen XXXX über ihn verhängte Untersuchungshaft gründen sich auf den in seinem Akt einliegenden Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 07.12.2016 (vgl. AS 1ff). Die Feststellungen in Bezug auf seine Festnahme in Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls in der Bundesrepublik Deutschland und die vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 über ihn verhängte Untersuchungshaft gründen sich auf den in seinem Akt einliegenden Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 07.12.2016 vergleiche AS 1ff). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich zweifelsfrei aus den im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 21.12.2017, Zl. XXXX und jenes des Oberlandesgerichts XXXX vom 17.07.2018, Zl: XXXX , die durch die Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister gestützt wird. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich zweifelsfrei aus den im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 21.12.2017, Zl. römisch 40 und jenes des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 17.07.2018, Zl: römisch 40 , die durch die Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister gestützt wird. Die Feststellung, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, gründet sich darauf, dass das Landesgericht für Strafsachen XXXX in seiner Urteilsbegründung darauf abstellte, dass der Beschwerdeführer bislang in Österreich zwar gerichtlich unbescholten sei, er allerdings in Deutschland vom Landgericht XXXX am XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes in sieben Fällen in Tatmehrheit mit Beihilfe zum schweren Raub in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt worden sei und er, noch bevor diese Freiheitsstrafe zur Gänze vollzogen worden sei, in Österreich wieder einschlägig schwerst rückfällig geworden sei, wobei der Milderungsgrund des Geständnisses dem Beschwerdeführer insofern nicht zugutekam, als dieser bis zuletzt seinen Raubvorsatz in Abrede stellte (vgl. Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , S 11). Darüber hinaus stützt sich die Feststellung, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt auch auf die Entscheidungsgründe des Oberlandesgerichts XXXX , wo dieses ausführt, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tathandlung um eine solche schwerstkrimineller Natur handle, die eine besonders rücksichtlose Tatausführung und damit auch Gesinnung des Beschwerdeführers zum Nachteil mehrere Opfer offenbart und in einem Fall zu schweren Dauerfolgen eines Opfers geführt habe (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts XXXX , S 5). Die Feststellung, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, gründet sich darauf, dass das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 in seiner Urteilsbegründung darauf abstellte, dass der Beschwerdeführer bislang in Österreich zwar gerichtlich unbescholten sei, er allerdings in Deutschland vom Landgericht römisch 40 am römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren Raubes in sieben Fällen in Tatmehrheit mit Beihilfe zum schweren Raub in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt worden sei und er, noch bevor diese Freiheitsstrafe zur Gänze vollzogen worden sei, in Österreich wieder einschlägig schwerst rückfällig geworden sei, wobei der Milderungsgrund des Geständnisses dem Beschwerdeführer insofern nicht zugutekam, als dieser bis zuletzt seinen Raubvorsatz in Abrede stellte vergleiche Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , S 11). Darüber hinaus stützt sich die Feststellung, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt auch auf die Entscheidungsgründe des Oberlandesgerichts römisch 40 , wo dieses ausführt, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tathandlung um eine solche schwerstkrimineller Natur handle, die eine besonders rücksichtlose Tatausführung und damit auch Gesinnung des Beschwerdeführers zum Nachteil mehrere Opfer offenbart und in einem Fall zu schweren Dauerfolgen eines Opfers geführt habe vergleiche Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 , S 5). Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches einer verurteilenden Entscheidung eines Strafgerichts bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (VwGH 21.10.2011, 2010/03/0165). An diese Verurteilung ist auch das Verwaltungsgericht gebunden. Dafür, dass zum Entscheidungszeitpunkt beim Beschwerdeführer, der sich aktuell in Österreich in Strafhaft befindet, ein Gesinnungswechsel eingetreten wäre, welcher eine positive Zukunftsprognose erwarten ließe, finden sich keine Hinweise. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf seinem Vorbringen, insbesondere auf seine Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.12.2020, wonach er gesund sei und keine Medikamente nehme. Aufgrund seines Alters, und seines Gesundheitszustandes konnte überdies festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. Die Kenntnisse der Sprachen Russisch und Deutsch des Beschwerdeführers können aufgrund seiner eigenen Angaben getroffen werden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, wird ebenfalls aufgrund seiner eigenen Angaben getroffen bzw. wird der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus einer außerehelichen Beziehung in der Bundesrepublik Deutschland zwei minderjährige Kinder hat, durch die in seinem Akt einliegenden Kopien der Geburtsurkunden dieser Kinder gestützt (vgl. AS 211 ff). Dass in diesem Zusammenhang, die Frage des Sorgerechts des Beschwerdeführers über seine beiden in der Bundesrepublik Deutschland aufhältigen minderjährigen Kinder nicht abschließend geklärt werden konnte, beruht auf seinen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, dass er dies mit der Mutter seiner Kinder gemeinsam hätte, sie aber mehr zu entscheiden hätte, weil er in Haft sei. Es wäre sehr kompliziert und hätte das Gericht in Deutschland so entschieden (vgl. Verhandlungsschrift vom 10.12.2020, S. 6). Aus diesen Angaben lässt sich für das erkennende Gericht nicht abschließend feststellen, ob der Beschwerdeführer nun tatsächlich über ein Sorgerecht über seine beiden in Deutschland aufhältigen Kinder verfügt. Dass der Beschwerdeführer zurzeit keine Unterhaltszahlungen für seine Kinder leistet, stützt sich auf seine eigenen Angaben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, wird ebenfalls aufgrund seiner eigenen Angaben getroffen bzw. wird der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus einer außerehelichen Beziehung in der Bundesrepublik Deutschland zwei minderjährige Kinder hat, durch die in seinem Akt einliegenden Kopien der Geburtsurkunden dieser Kinder gestützt vergleiche AS 211 ff). Dass in diesem Zusammenhang, die Frage des Sorgerechts des Beschwerdeführers über seine beiden in der Bundesrepublik Deutschland aufhältigen minderjährigen Kinder nicht abschließend geklärt werden konnte, beruht auf seinen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, dass er dies mit der Mutter seiner Kinder gemeinsam hätte, sie aber mehr zu entscheiden hätte, weil er in Haft sei. Es wäre sehr kompliziert und hätte das Gericht in Deutschland so entschieden vergleiche Verhandlungsschrift vom 10.12.2020, S. 6). Aus diesen Angaben lässt sich für das erkennende Gericht nicht abschließend feststellen, ob der Beschwerdeführer nun tatsächlich über ein Sorgerecht über seine beiden in Deutschland aufhältigen Kinder verfügt. Dass der Beschwerdeführer zurzeit keine Unterhaltszahlungen für seine Kinder leistet, stützt sich auf seine eigenen Angaben. Dass der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland mit XXXX verheiratet ist, allerding weder Kontakt zu ihr unterhält noch Kenntnis über ihren Aufenthaltsort hat, gründet sich auf seine eigenen Angaben. Daraus folgt auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit XXXX keine von Art. 8 EMRK geschützte Beziehung führt. Dass der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland mit römisch 40 verheiratet ist, allerding weder Kontakt zu ihr unterhält noch Kenntnis über ihren Aufenthaltsort hat, gründet sich auf seine eigenen Angaben. Daraus folgt auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 keine von Artikel 8, EMRK geschützte Beziehung führt. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet weder über familiäre noch private Bindungen verfügt und demnach bei ihm keine Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Integration in Österreich vorliegen, können aufgrund seiner eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.12.2020 getroffen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung ausführte, dass er mit zwei Personen aus der jüdischen Gemeinde in XXXX soziale Kontakte pflege noch die Aussage des in dieser Verhandlung als Zeugen befragten jüdischen Seelsorgers. Denn zum einen ist der Umstand, dass der erst durch die gerichtliche Auslieferung im Dezember 2016 begründete Aufenthalt in Österreich und der seither durchgehenden Anhaltung in Untersuchungs- bzw. in Strafhaft nicht geeignet ein von Art. 8 EMRK schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers aufzuzeigen noch hat der Beschwerdeführer besondere Umstände dargelegt, die auf eine besondere Abhängigkeit zu einer in Österreich lebenden Person schließen lassen würden.Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet weder über familiäre noch private Bindungen verfügt und demnach bei ihm keine Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Integration in Österreich vorliegen, können aufgrund seiner eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.12.2020 getroffen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung ausführte, dass er mit zwei Personen aus der jüdischen Gemeinde in römisch 40 soziale Kontakte pflege noch die Aussage des in dieser Verhandlung als Zeugen befragten jüdischen Seelsorgers. Denn zum einen ist der Umstand, dass der erst durch die gerichtliche Auslieferung im Dezember 2016 begründete Aufenthalt in Österreich und der seither durchgehenden Anhaltung in Untersuchungs- bzw. in Strafhaft nicht geeignet ein von Artikel 8, EMRK schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers aufzuzeigen noch hat der Beschwerdeführer besondere Umstände dargelegt, die auf eine besondere Abhängigkeit zu einer in Österreich lebenden Person schließen lassen würden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Georgien über keine familiären Anhaltspunkte verfügt, wird aufgrund seiner eigenen Angaben getroffen. Dass der Beschwerdeführer bereits im Kleinkindalter gemeinsam mit seiner Stieffamilie Georgen verlassen und in die Russische Föderation gereist ist und dort sieben Jahre lang eine Schulbildung erhalten hat, stützt sich auf seine eigenen Angaben. Ebenso gründet sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Stieffamilie im Jahre XXXX von der Russischen Föderation in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte und er auch dort eine Schulbildung und darüber hinaus auch eine Berufsausbildung erhalten hat, auf seine eigenen Angaben. Dass der Beschwerdeführer bereits im Kleinkindalter gemeinsam mit seiner Stieffamilie Georgen verlassen und in die Russische Föderation gereist ist und dort sieben Jahre lang eine Schulbildung erhalten hat, stützt sich auf seine eigenen Angaben. Ebenso gründet sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Stieffamilie im Jahre römisch 40 von der Russischen Föderation in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte und er auch dort eine Schulbildung und darüber hinaus auch eine Berufsausbildung erhalten hat, auf seine eigenen Angaben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen im Sinne von § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfüllt, gründet sich auf den Umstand, dass er im Verfahren nicht glaubhaft dargelegt hat, dass er etwa als Zeuge eines Strafverfahrens benötigt werde. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung davon berichtet, dass er sowohl mit der deutschen als auch der österreichischen Kriminalpolizei zusammenarbeite, bzw. er davon ausgehe, dass er bei einer Gerichtsverhandlung wegen eines Mordes an einem Tschetschenen XXXX aussagen werde müsse. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist zudem sehr vage und unbestimmt. Auch seine Aussage, dass er von einem namentlich genannten Mithäftling in der Justizanstalt XXXX , einem Mitglied der Hells Angels, mit den Worten „wir kriegen dich“ massiv bedroht worden wäre, lässt für den erkennenden Richter keinen Rückschluss zu, dass dem Beschwerdeführer zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen wäre. Zudem hat der Beschwerdeführer die ihm zur Vorlage allfälliger Belege für seine Zusammenarbeit oder Kooperation mit Polizeibeamten gewährte Frist ungenützt verstreichen lassen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen im Sinne von Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt, gründet sich auf den Umstand, dass er im Verfahren nicht glaubhaft dargelegt hat, dass er etwa als Zeuge eines Strafverfahrens benötigt werde. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung davon berichtet, dass er sowohl mit der deutschen als auch der österreichischen Kriminalpolizei zusammenarbeite, bzw. er davon ausgehe, dass er bei einer Gerichtsverhandlung wegen eines Mordes an einem Tschetschenen römisch 40 aussagen werde müsse. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist zudem sehr vage und unbestimmt. Auch seine Aussage, dass er von einem namentlich genannten Mithäftling in der Justizanstalt römisch 40 , einem Mitglied der Hells Angels, mit den Worten „wir kriegen dich“ massiv bedroht worden wäre, lässt für den erkennenden Richter keinen Rückschluss zu, dass dem Beschwerdeführer zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen wäre. Zudem hat der Beschwerdeführer die ihm zur Vorlage allfälliger Belege für seine Zusammenarbeit oder Kooperation mit Polizeibeamten gewährte Frist ungenützt verstreichen lassen. 2.
  4. Zur Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe im Fall der Rückkehr nach Georgien Verfolgung, weil er mit den österreichischen bzw. deutschen Polizeibehörden zusammenarbeite und in einem Strafverfahren wegen Mordes aussagen werden müsse, wird als nicht glaubhaft erachtet. Dies deshalb, da sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung darauf beschränkt vage und unbestimmte Angaben zu seiner Kooperation mit den Polizeibehörden anzuführen. So führte er aus, dass er bereits seit XXXX für die deutsche Polizei arbeite und mittlerweile auch für die österreichische Polizei. Nachgefragt, wie sich diese Zusammenarbeit konkret gestalte, antwortete der Beschwerdeführer, dass es in Deutschland so gewesen sei, dass er für die Polizei etwas tue und das auch jahrelang getan hätte, bis er nach Österreich ausgeliefert worden sei. Nochmals nachgefragt, was er konkret gemacht hätte, führte er aus, dass er z.B. der Polizei in Deutschland geholfen hätte, einen Mord zu verhindern; ohne ihn wäre dies nicht möglich gewesen. Im Jahre XXXX sei sein Kontaktmann in der deutschen Polizei in Begleitung österreichischer Polizisten in die Justizanstalt XXXX gekommen, da ein Staatsanwalt und ein Polizist in XXXX hätten ermordet werden sollen. Er habe dem deutschen Polizisten die Namen der Verdächtigen genannt, die dann auch festgenommen hätten werden können. Allerdings hätte die Polizei in XXXX einen Fehler begangen, wodurch er aufgeflogen wäre, weshalb man nun seinen Namen kennen würde. Auch habe er über einen von ihm am Telefon mitgehörten Mordauftrag einen österreichischen Polizisten informiert. Schließlich führte er noch aus, dass er, wenn er über die ganze Arbeit mit Polizei erzählen sollte, Tage brauchen würde. Die Besuche der deutschen Polizisten als auch der österreichischen Polizisten müssen irgendwo vermerkt sein (vgl. Verhandlungsschrift vom 10.12.2020, S 9ff). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe im Fall der Rückkehr nach Georgien Verfolgung, weil er mit den österreichischen bzw. deutschen Polizeibehörden zusammenarbeite und in einem Strafverfahren wegen Mordes aussagen werden müsse, wird als nicht glaubhaft erachtet. Dies deshalb, da sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung darauf beschränkt vage und unbestimmte Angaben zu seiner Kooperation mit den Polizeibehörden anzuführen. So führte er aus, dass er bereits seit römisch 40 für die deutsche Polizei arbeite und mittlerweile auch für die österreichische Polizei. Nachgefragt, wie sich diese Zusammenarbeit konkret gestalte, antwortete der Beschwerdeführer, dass es in Deutschland so gewesen sei, dass er für die Polizei etwas tue und das auch jahrelang getan hätte, bis er nach Österreich ausgeliefert worden sei. Nochmals nachgefragt, was er konkret gemacht hätte, führte er aus, dass er z.B. der Polizei in Deutschland geholfen hätte, einen Mord zu verhindern; ohne ihn wäre dies nicht möglich gewesen. Im Jahre römisch 40 sei sein Kontaktmann in der deutschen Polizei in Begleitung österreichischer Polizisten in die Justizanstalt römisch 40 gekommen, da ein Staatsanwalt und ein Polizist in römisch 40 hätten ermordet werden sollen. Er habe dem deutschen Polizisten die Namen der Verdächtigen genannt, die dann auch festgenommen hätten werden können. Allerdings hätte die Polizei in römisch 40 einen Fehler begangen, wodurch er aufgeflogen wäre, weshalb man nun seinen Namen kennen würde. Auch habe er über einen von ihm am Telefon mitgehörten Mordauftrag einen österreichischen Polizisten informiert. Schließlich führte er noch aus, dass er, wenn er über die ganze Arbeit mit Polizei erzählen sollte, Tage brauchen würde. Die Besuche der deutschen Polizisten als auch der österreichischen Polizisten müssen irgendwo vermerkt sein vergleiche Verhandlungsschrift vom 10.12.2020, S 9ff). Der Beschwerdeführer bezieht sich mit dieser Schilderung offensichtlich auf eine ihm im Falle seiner Rückkehr nach Georgien befürchtete auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung durch Private. Diese Ausführungen beschränken sich allerdings allein auf Spekulationen des Beschwerdeführers. Wie in der rechtlichen Beurteilung noch aufzuzeigen ist, ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich im Falle von Verfolgung oder Drohung durch Private an die georgischen Sicherheitsbehörden wenden, denen weder eine Schutzunfähigkeit noch eine Schutzunwilligkeit unterstellt werden kann (vgl. Rechtliche Beurteilung, Punkt 3.3.2.3.). Der Beschwerdeführer bezieht sich mit dieser Schilderung offensichtlich auf eine ihm im Falle seiner Rückkehr nach Georgien befürchtete auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung durch Private. Diese Ausführungen beschränken sich allerdings allein auf Spekulationen des Beschwerdeführers. Wie in der rechtlichen Beurteilung noch aufzuzeigen ist, ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich im Falle von Verfolgung oder Drohung durch Private an die georgischen Sicherheitsbehörden wenden, denen weder eine Schutzunfähigkeit noch eine Schutzunwilligkeit unterstellt werden kann vergleiche Rechtliche Beurteilung, Punkt 3.3.2.3.). Der Beschwerdeführer hat im Übrigen im gegenständlichen Verfahren auch nicht einmal ansatzweise dargetan, dass ihm aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten Verfolgung in Georgien droht. Festzustellen war weiters, dass es dem Beschwerdeführer gegenständlich möglich und zumutbar ist, im Herkunftsstaat Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Häre zu führen, wie es auch andere Landlaute führen können. Es ist zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer bereits im Kleinkindalter seinen Herkunftsstaat Georgien verlassen hat, doch verfügt der Beschwerdeführer über muttersprachliche Kenntnisse der russischen Sprache, die von einer Minderheit in Georgien gesprochen wird, über eine Schulbildung und über eine Berufsausbildung als Buchbinder. Aufgrund dieser individuellen Umstände ist sohin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Wiederansiedlung im Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation gerät. Auch die Berichte zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat lassen einen derartigen Rückschluss nicht zu. Folglich war festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt hat, die unter Beachtung seiner persönlichen Situation einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch bei einem niedrigeren Grad von willkürlicher Gewalt entgegenstünden. 2.
  5. Zu den Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Der Beschwerdeführer ist diesen Berichten in seiner Stellungnahme vom 23.12.2020 im Übrigen substantiell nicht entgegengetreten. Jedenfalls zeigen die in seiner Stellungnahme vom 23.12.2020 wiedergegebenen Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Georgien, wonach Oligarchen nach wie vor Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen hätten, trotz der Justizreform Einmischungen der Exekutive und der Legislative in die Gerichte ein erhebliches Problem darstellten, ebenso wie die Korruption und der Mangel an Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren, nicht auf, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Georgien Verfolgung oder Bedrohung zu gegenwärtigen hätte. Auch dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der in Georgien nahezu nicht vorkommenden Religionsgemeinschaft der Juden Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten hätte, kann angesichts der in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen nicht angenommen werden. Zudem zeigt der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht konkret auf, welche Rückkehrbefürchtungen er hegt, sondern beschränkt sich darauf auszuführen, dass seine jüdische Religionszugehörigkeit die Situation zusätzlich verschärfen würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme, dass er mangels georgischer Staatsbürgerschaft keine Ansprüche auf Sozialleistungen bzw. Arbeitsmöglichkeiten in Georgien hätte, ist ebenso nicht geeignet die vom erkennenden Gericht festgestellte Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Sicherung seiner grundlegenden existenziellen Bedürfnisse in Georgien, in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer spricht zwar nur eine in Georgien von einer Minderheit gesprochene Sprache (Russisch), verfügt nur über eine außerhalb von Georgien gewonnen Schulbildung in der Russischen Föderation und in der Bundesrepublik Deutschland und über eine in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Berufsausbildung als Buchbinder. Dass ihm mit diesen persönlichen Merkmalen allerdings die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben in Georgien zur Gewährleistung seiner Selbsterhaltungsfähigkeit verwehrt wäre, kann daraus aber nicht geschlossen werden. Hinsichtlich der Ausführungen in der Stellungnahme zur aktuellen COVID-19 Pandemie in Georgien, wonach diese die Situation für den Beschwerdeführer noch verschlechtert bzw. die Grenzübergänge für nicht georgische Staatsbürger geschlossen seien, ist auszuführen, dass der XXXX -jährige gesunde Beschwerdeführer keine Risikogruppe angehört an COVID 19 schwer zu erkranken bzw. im schlimmsten Fall daran zu sterben. Betreffend der Grenzschließung ist anzumerken, dass das georgische Innenministerium sich mit Schreiben vom 09.03.2021 verpflichtete, den Beschwerdeführer aufgrund des zwischen der EU und Georgien abgeschlossenen Rückübernahmeabkommens einreisen zu lassen, weshalb dieses Argument des Beschwerdeführers ins Leere geht. Hinsichtlich der Ausführungen in der Stellungnahme zur aktuellen COVID-19 Pandemie in Georgien, wonach diese die Situation für den Beschwerdeführer noch verschlechtert bzw. die Grenzübergänge für nicht georgische Staatsbürger geschlossen seien, ist auszuführen, dass der römisch 40 -jährige gesunde Beschwerdeführer keine Risikogruppe angehört an COVID 19 schwer zu erkranken bzw. im schlimmsten Fall daran zu sterben. Betreffend der Grenzschließung ist anzumerken, dass das georgische Innenministerium sich mit Schreiben vom 09.03.2021 verpflichtete, den Beschwerdeführer aufgrund des zwischen der EU und Georgien abgeschlossenen Rückübernahmeabkommens einreisen zu lassen, weshalb dieses Argument des Beschwerdeführers ins Leere geht. 2.
  6. Zu den Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: Die unter Punkt 1.
  7. getroffenen unstrittigen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen (s. jeweils mit einer Vielzahl weiterer Hinweise u.a.): https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/ https://coronavirus.jhu.edu/map.html https://covid19.who.int/ (Zugriff jeweils am 24.03.2021)
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde 3.
  9. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I., erster Satz des angefochtenen Bescheides):3.
  10. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins., erster Satz des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  11. Rechtslage:

§ 58Abs 1 Z 5 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 58Abs 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.1.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass er sowohl mit der deutschen Polizei als auch mit der österreichischen Polizei zusammenarbeite bzw. er davon ausgehe, dass er in einem Moderprozess als Zeuge aussagen werde müsse, doch sind diese Angaben sehr vage und unbestimmt gehalten, sodass sie nicht geeignet sind, dieses Vorbringen glaubhaft darzulegen. Überdies hat der Beschwerdeführer auch keine Nachweise für seine von ihm behauptete Kooperation mit den Polizeibehörden vorgelegt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen zu erteilten wäre. Darüber hinaus liegen auch keine Indizien dafür vor, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch dieser zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen notwendig, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG ist. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G war daher nicht zu erteilen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass er sowohl mit der deutschen Polizei als auch mit der österreichischen Polizei zusammenarbeite bzw. er davon ausgehe, dass er in einem Moderprozess als Zeuge aussagen werde müsse, doch sind diese Angaben sehr vage und unbestimmt gehalten, sodass sie nicht geeignet sind, dieses Vorbringen glaubhaft darzulegen. Überdies hat der Beschwerdeführer auch keine Nachweise für seine von ihm behauptete Kooperation mit den Polizeibehörden vorgelegt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen zu erteilten wäre. Darüber hinaus liegen auch keine Indizien dafür vor, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch dieser zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen notwendig, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I., zweiter Satz des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins., zweiter Satz des angefochtenen Bescheides): 3.2.1 Rechtslage

52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt mit Bescheid gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung

§ 10Abs 2 Asyl

G mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt mit Bescheid gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Vorab bleibt festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer entsprechend den Ausführungen unter Punkt 3.1.2 kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen war. Zu prüfen ist nun, ob sich eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK als vereinbar darstellt.Vorab bleibt festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer entsprechend den Ausführungen unter Punkt 3.1.2 kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen war. Zu prüfen ist nun, ob sich eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK als vereinbar darstellt. Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 15.4.2020, Ra 2019/14/0420, mwN).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche VwGH 15.4.2020, Ra 2019/14/0420, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem grundlegenden Erkenntnis VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18.295 A, in Punkt 3. der Entscheidungsgründe darauf hingewiesen, dass die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden dürfe, sondern dass auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen sei. Das folgere unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, Rn. 7, mit dem Hinweis auch auf VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 10, mwN). Dabei ist es auch notwendig, sich mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, jedenfalls dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (VwGH 8.4.2020, Ra 2020/14/0108, mwN). Der Beschwerdeführer hat kein Familienleben und von seiner Strafhaft abgesehen kein Privatleben im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer wurde in Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls am 31.08.2016 in der Bundesrepublik Deutschland festgenommen und am 06.12.2016 den österreichischen Behörden übergeben und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Seit seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und sechs Monaten wird der Beschwerdeführer in einer Justizanstalt angehalten, weshalb im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden kann. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Somit greift die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer nicht in sein von Art. 8 geschütztes Privatleben in Österreich ein. Somit greift die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer nicht in sein von Artikel 8, geschütztes Privatleben in Österreich ein. Allerdings verfügt der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland über familiäre Anknüpfungspunkte. In der Bundesrepublik Deutschland leben seine Stiefmutter und seine Stiefgeschwister wie auch die beiden aus einer außerehelichen Beziehung des Beschwerdeführers stammenden minderjährigen Kinder. Somit ist zu prüfen, ob die von Österreich angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz seines Privat- und Familienlebens in einem anderen Mitgliedsstaat, konkret in der Bundesrepublik Deutschland, einen zulässigen Eingriff darstellt. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner im Rahmen der Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls erfolgten Festnahme in der Bundesrepublik Deutschland als Ausreisepflichtiger geduldet war und im Entscheidungszeitpunkt nicht das Recht zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bzw. keinen deutschen Aufenthaltstitel oder eine sonstige deutsche Aufenthaltsberechtigung besitzt, weshalb er auch nicht unter die Norm des § 52 Abs. 6 FPG fällt. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner im Rahmen der Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls erfolgten Festnahme in der Bundesrepublik Deutschland als Ausreisepflichtiger geduldet war und im Entscheidungszeitpunkt nicht das Recht zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bzw. keinen deutschen Aufenthaltstitel oder eine sonstige deutsche Aufenthaltsberechtigung besitzt, weshalb er auch nicht unter die Norm des Paragraph 52, Absatz 6, FPG fällt. In Bezug auf sein Familienleben in der Bundesrepublik Deutschland folgendes auszuführen: Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0296 bis 0299, mwN).Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0296 bis 0299, mwN). Der Beschwerdeführer hat weder in Bezug auf seine Stiefmutter noch seine Stiefgeschwister substantiell vorgebracht, dass diese familiäre Beziehung durch zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit gekennzeichnet wäre, die über die üblichen familiären Bindungen unter Erwachsenen hinausgehen. Daran vermag auch der Umstand, dass die Stiefmutter im Beschwerdeverfahren eine eidesstattliche Erklärung abgab, wonach es ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich sei, ihren Sohn in Österreich zu besuchen etwas zu ändern. Denn in diesem Zusammenhang hat der VwGH darauf hingewiesen, dass allein aufgrund von Besuchen auf ein schützenswertes Familienleben im obigen Sinne nicht geschlossen werden könne (vgl. etwa VwGH 15.7.2019, Ra 2019/18/0233).Der Beschwerdeführer hat weder in Bezug auf seine Stiefmutter noch seine Stiefgeschwister substantiell vorgebracht, dass diese familiäre Beziehung durch zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit gekennzeichnet wäre, die über die üblichen familiären Bindungen unter Erwachsenen hinausgehen. Daran vermag auch der Umstand, dass die Stiefmutter im Beschwerdeverfahren eine eidesstattliche Erklärung abgab, wonach es ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich sei, ihren Sohn in Österreich zu besuchen etwas zu ändern. Denn in diesem Zusammenhang hat der VwGH darauf hingewiesen, dass allein aufgrund von Besuchen auf ein schützenswertes Familienleben im obigen Sinne nicht geschlossen werden könne vergleiche etwa VwGH 15.7.2019, Ra 2019/18/0233). In Bezug auf die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland ist auf die oben wiedergegebene Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach eine Trennung von Familienangehörigen jedenfalls dann für gerechtfertigt erachtet wird, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden der Fall ist (vgl. etwa VwGH vom 18.11.2020, Ra 2020/14/0113). In Bezug auf die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland ist auf die oben wiedergegebene Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach eine Trennung von Familienangehörigen jedenfalls dann für gerechtfertigt erachtet wird, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden der Fall ist vergleiche etwa VwGH vom 18.11.2020, Ra 2020/14/0113). Angesichts der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers in Form von Raubüberfällen in der Bundesrepublik Deutschland und in der Folge noch vor Verbüßung der offenen Haftstrafe in Deutschland auch in Österreich, wobei diese in Österreich begangene Tat auch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach sich zog, ist die mit der Rückkehrentscheidung einhergehende Trennung des Beschwerdeführers von seinen beiden minderjährigen Kindern in der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen. Gegenständlich überwiegt daher entsprechend der in Zusammenhang mit der Interessensabwägung getroffenen Erwägungen das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers in einem erheblichen Maße. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen lassen.Gegenständlich überwiegt daher entsprechend der in Zusammenhang mit der Interessensabwägung getroffenen Erwägungen das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers in einem erheblichen Maße. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen lassen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden und kommt die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G nicht in Betracht.Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden und kommt die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I., zweiter Satz des angefochtenen Bescheids abzuweisen war. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins., zweiter Satz des angefochtenen Bescheids abzuweisen war. 3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.1. Rechtslage:

§ 52

Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.

bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im gegenständlichen Fall trifft keine der Voraussetzungen des § 50 FPG zu. Im gegenständlichen Fall trifft keine der Voraussetzungen des Paragraph 50, FPG zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der Rückzuführende tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. z.B. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der

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