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{'item': 'W251 2167064-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2021 GeschäftszahlW251 2167064-1 Spruch, W251 2167064-1/44E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2017, Zl. 1049367703-150000151, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2017, Zl. 1049367703-150000151, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 01.01.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Antragsstellung minderjährig.
  2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Somalia aufgrund des Krieges und der dortigen Sicherheitslage verlassen habe. Bei einer Rückkehr habe er Angst, im Krieg getötet zu werden.
  3. Mit Schreiben seines ehemaligen Vertreters vom 25.04.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme in das Verfahren ein und gab an, dass in seinem Fall ein besonders hohes Maß an Traumatisierung vorliege, dass sich in seiner sozialen Kontakt- und Erinnerungsfähigkeit manifestiere. Miteingebracht wurde eine Stellungnahme der den Beschwerdeführer betreuenden Psychologin. Der Stellungnahme zufolge leide der Beschwerdeführer an Panikattacken und befinde sich in Behandlung.
  4. Am 16.05.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Diese wurde zur Einholung eines medizinischen Gutachtens unterbrochen.
  5. Am 15.05.2017 wurde ein Befundbericht einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie in das Verfahren eingebracht, wonach der Beschwerdeführer an einem posttraumatischen Dystresssyndrom sowie Panikattacken leide. Zudem zeigen sich Zeichen einer mittelgradigen bis schweren Depression, soziale Scheu und Zurückgezogenheit.
  6. Das Bundesamt beauftragte die Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens. Dem Gutachten des Sachverständigen vom 02.06.2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer depressiven, mittelgradigen Episode und Somatisierungsstörung leide, von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit sei bei diesem Krankheitsbild jedoch nicht auszugehen. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicher bestehe im Falle einer Überstellung nicht die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate.
  7. Am 13.07.2017 wurde die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt fortgesetzt. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er Somalia verlassen habe, da dort Krieg herrsche. Außerdem sei er angeschossen worden. In seiner Heimatstaat Luuq habe Al-Shabaab gekämpft und Jugendliche umgebracht oder zwangsrekrutiert. Aus all diesen Gründen habe er nicht zur Schule gehen können, daher habe er Somalia verlassen.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger Mann, der in Somalia über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, weshalb er mit Unterstützung rechnen könne. Zudem könne der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt selbst erarbeiten. Er würde bei einer Rückkehr nach Somalia somit nicht in eine ausweglose Situation geraten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.
  10. Mit Schreiben seines damaligen Vertreters vom 19.07.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und gab an, dass die Lage in Somalia aufgrund der Dürre und der damit verbundenen Hungersnot eine existenzbedrohende sei. Zudem sei der Beschwerdeführer gemäß einem Obsorgebeschluss vertreten, weshalb an den Beschwerdeführer selbst nicht rechtswirksam zugestellt werden könne und der Bescheid rechtswidrig ergangen sei.
  11. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der er seine Fluchtgründe glaubhaft vorgebracht und die Kämpfe zwischen Al-Shabaab und den Regierungstruppen, bei denen er verletzt worden sei, ebenso wie eine drohende Zwangsrekrutierung, ausreichend geschildert habe. Er sei zudem schwer traumatisiert und würde sich der Zustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Somalia verschlechtern.
  12. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurden vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.09.2017 und 21.06.2018 weitere Unterlagen zu seinem gesundheitlichen Zustand in das Verfahren eingebracht.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.12.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch. Diese wurde zur Einholung eines Altersgutachtens auf unbestimmte Zeit vertagt.
  14. Aus dem vom Gericht beauftragten medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.02.2020 geht hervor, dass das höchstmögliche Mindestalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung am 20.07.2017 XXXX Jahre beträgt. Das spätestmögliche, fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers laute daher auf den XXXX . Das „wahrscheinliche“ Alter des Beschwerdeführers betrage zum Untersuchungszeitpunkt am 03.02.2020 XXXX Jahre und zum Zustellungsdatum am 20.07.2017 XXXX Jahre. Der Beschwerdeführer sei daher zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides jedenfalls volljährig gewesen.
  15. Aus dem vom Gericht beauftragten medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.02.2020 geht hervor, dass das höchstmögliche Mindestalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung am 20.07.2017 römisch 40 Jahre beträgt. Das spätestmögliche, fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers laute daher auf den römisch 40 . Das „wahrscheinliche“ Alter des Beschwerdeführers betrage zum Untersuchungszeitpunkt am 03.02.2020 römisch 40 Jahre und zum Zustellungsdatum am 20.07.2017 römisch 40 Jahre. Der Beschwerdeführer sei daher zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides jedenfalls volljährig gewesen.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die vertrage mündliche Verhandlung am 29.09.2020 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fort.
  17. Am 11.12.2020 wurde das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene psychiatrische Sachverständigengutachten erstattet. Dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt wurde das Gutachten übermittelt. Diese brachten keine Stellungnahme dazu beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: 1.
  19. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  20. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX . Er gab bei seiner Asylantragstellung als Geburtsdatum XXXX an. Das tatsächliche Geburtsdatum kann nicht festgestellt werden. Das höchstmögliche Mindestalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides am XXXX betrug XXXX Jahre. Am 20.07.2017 hatte der Beschwerdeführer das
  21. Lebensjahr jedenfalls bereits vollendet. Zum Zeitpunkt der Untersuchung zur Altersfeststellung am 03.02.2020 betrug das wahrscheinliche Alter des Beschwerdeführers XXXX Jahre. Das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum ist der XXXX . Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls volljährig, er war auch zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 14.07.2017 am 20.07.2017 jedenfalls volljährig (OZ 16). Er ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Somali als Muttersprache (AS 13, 89, 205; Protokoll vom 09.12.2019 = VP 1, S. 4, Protokoll vom 29.09.2020 = VP 2, S. 6; OZ 16). Er ist ledig und hat keine Kinder (AS 13; VP 2, S. 7).1.1.
  22. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 . Er gab bei seiner Asylantragstellung als Geburtsdatum römisch 40 an. Das tatsächliche Geburtsdatum kann nicht festgestellt werden. Das höchstmögliche Mindestalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides am römisch 40 betrug römisch 40 Jahre. Am 20.07.2017 hatte der Beschwerdeführer das
  23. Lebensjahr jedenfalls bereits vollendet. Zum Zeitpunkt der Untersuchung zur Altersfeststellung am 03.02.2020 betrug das wahrscheinliche Alter des Beschwerdeführers römisch 40 Jahre. Das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum ist der römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls volljährig, er war auch zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 14.07.2017 am 20.07.2017 jedenfalls volljährig (OZ 16). Er ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Somali als Muttersprache (AS 13, 89, 205; Protokoll vom 09.12.2019 = VP 1, S. 4, Protokoll vom 29.09.2020 = VP 2, S. 6; OZ 16). Er ist ledig und hat keine Kinder (AS 13; VP 2, S. 7). 1.1.
  24. Der Beschwerdeführer ist nicht Angehöriger des Clans der Gabooye. Es kann nicht festgestellt werden, welchem Clan der Beschwerdeführer tatsächlich angehört. Er ist Angehöriger eines Mehrheitsclans. 1.1.
  25. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Er stammt nicht aus Gabahary oder Luuq. 1.1.
  26. In Somalia leben noch die Eltern des Beschwerdeführers sowie sieben Schwestern und ein Bruder (AS 89, 157; VP 2, S. 10). Der zweite Bruder des Beschwerdeführers ist im März 2015 verstorben (AS 89; VP 2, S. 9 f). Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Familie. Die finanzielle Lage der Familie des Beschwerdeführers in Somalia ist durchschnittlich, sie besitzen Schafe und Rinder (AS 89, 190; VP 2, S. 9 f). Der Beschwerdeführer hat einen Onkel, der in Bosasso lebt und etwa fünf oder sechs Onkel, die in Somaliland leben. Zu einem Onkel väterlicherseits in Somaliland, der eine Frau und drei Kinder hat und von seinen Kamelen, Ziegen und Schafen lebt, hat der Beschwerdeführer Kontakt über Whatsapp. Dieser ist die engste Bezugsperson des Beschwerdeführers (VP 2, S. 10 f). 1.1.
  27. Der Beschwerdeführer besuchte im Herkunftsstaat fünf Jahre eine Koranschule (AS 77, 95, 157; VP 2, S. 7). Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung. Der Beschwerdeführer hat keine Berufserfahrung im Herkunftsstaat (AS 15). 1.1.
  28. Der Beschwerdeführer ist im August 2014 aus Somalia ausgereist (AS 17, 157). Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und stellte am 01.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 13 f). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Antragsstellung minderjährig. 1.1.
  29. Der Beschwerdeführer weist eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (F 43.23) auf. Dies stellt eine physiologische Reaktion auf eine außergewöhnliche Belastung, jedoch keine psychische (krankheitswerte, medizinische) „Störung“ dar. Anpassungsstörungen klingen in der Regel nach Wegfall der belastenden Situation ab, das heißt, die Störung besteht, solange der Betroffene der belastenden Situation (im Fall des Beschwerdeführers unter anderem Leben in einer anderen Kultur, Verständigungsprobleme, Unüberschaubarkeit und mangelnde Gestaltung wichtiger Lebensaspekte, soziale Isolation, drohende Aberkennung des Asylstatus) ausgesetzt ist. Es kann jedoch auch zu chronischen Verläufen kommen. Die Beschwerden wurden in der medizinischen Dokumentation im Akt jedoch als rückläufig beschrieben. Zudem besteht beim Beschwerdeführer eine lebensüberdauernde Persönlichkeitsakzentuierung mit Wesenszügen aus dem Cluster ängstlicher Persönlichkeitsstörungen. Die Persönlichkeitsakzentuierung erreicht nicht das Ausmaß einer psychiatrischen Störung und ist noch im Normbereich verankert, hat aber dennoch Auswirkungen auf die erschwerte soziale Bindungsfähigkeit. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte, ihn beschimpfende Stimme und der angegebene Befall von Dämonen erfüllen nicht die Kriterien einer halluzinatorischen oder wahnhaften Störung. Es ergeben sich keine Hinweise auf eine suizidale Einengung, anamnetisch lässt sich jedoch eine Panikstörung bestätigen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer infolge einer psychiatrischen Erkrankung das Erlebte beschränkt wiedergeben oder gar nicht wiedergeben kann oder unter beschränkter Wahrnehmungs-/Erinnerungsfähigkeit leidet. Der Beschwerdeführer ist zeitlich, örtlich und situativ zur Person vollorientiert und in der Lage, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Es liegt auch keine Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer leidet nicht an Vergesslichkeit. Er besorgt die Angelegenheiten des täglichen Lebens selbst: Er führt selbstständig seinen Haushalt, organisiert sich seine Freizeit, besucht seine Freunde. Die Einschränkung seiner sozialen Kontakte innerhalb des „Camps“ ist seiner Persönlichkeitsakzentuierung als Normvariante geschuldet. Eine Unfähigkeit an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen oder Prozesshandlungen zu setzen ergibt sich daraus nicht. Der Beschwerdeführer ist von psychiatrischer Seite imstande, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen. Eine Anpassungsstörung ist reaktiven (neurotischen) Störungen zuzurechnen und erreicht nicht die Dimension einer schweren psychiatrischen Erkrankung, welche mit einer Invalidität/ Berufsunfähigkeit oder Unfähigkeit für sich selbst zu sorgen, verbunden wäre (Gutachten vom 11.12.2020 = OZ 37). Der Beschwerdeführer befindet sich in laufender fachärztlicher Behandlung (Beilage ./C) und nimmt an einer Hippotherapie teil (Beilage ./C und G). Er nimmt regelmäßig Medikamente ein (VP 2, S. 5). 1.
  30. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. 1.2.
  31. Der Beschwerdeführer hätte von der Al Shabaab nicht zwangsrekrutiert werden sollen. Er wurde von den Al-Shabaab auch nicht bedroht oder verfolgt. 1.2.
  32. Der Beschwerdeführer wurde im Herkunftsstaat nicht aufgrund der behaupteten Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye verfolgt oder diskriminiert. Der Beschwerdeführer gehört nicht dem Clan der Gabooye oder einem anderen Minderheitenclan an. Der Beschwerdeführer hatte in Somalia keine konkret und individuell gegen ihn gerichteten Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit. 1.2.
  33. Der Beschwerdeführer hat Somalia weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit noch wegen Lebensgefahr verlassen. Im Falle seiner Rückkehr nach Somalia droht dem Beschwerdeführer weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Al Shabaab oder durch andere Personen. 1.
  34. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Somalia sowie bei einer Ansiedlung in Somaliland kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Der Beschwerdeführer kann sich in Somaliland ansiedeln, wo er über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Der Beschwerdeführer kann in Somaliland grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr nach Somalia und einer Ansiedlung in Somaliland bei seinen Onkeln Unterkunft nehmen und von diesen auch bei der Arbeitssuche und der medizinischen Versorgung unterstützt werden. Der Beschwerdeführer kann auch auf die Unterstützung seiner Familie und seines Clans zurückgreifen. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Somalia vertraut und spricht Somali als Muttersprache. Er ist ein junger, erwerbsfähiger Mann, der sich nach möglichen anfänglichen Schwierigkeiten selbst versorgen kann. Er hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Somalia zumindest anfänglich finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist dem Beschwerdeführer somit möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr nach Somalia und der Ansiedlung in Somaliland Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.
  35. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragsstellung am 01.01.2015 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG in Österreich durchgehend aufhältig. Der Beschwerdeführer besuchte von Februar 2015 bis Juni 2015 einen Alphabetisierungskurs (AS 125) und von März 2015 bis November 2016 einen Basisbildungskurs, der die Fächer Deutsch und Mathematik umfasste (AS 101-111, 115-123). Im Zeitraum von 13.10.2015 bis 11.02.2016 besuchte er einen Deutschkurs für die Stufe A1 (AS 113). Er verfügt über sehr geringe Deutschkenntnisse (VP 2, S. 12). Der Beschwerdeführer geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung (VP 2, S. 12; Beilage ./I.). Der Beschwerdeführer hat keine wesentlichen freundschaftlichen Kontakte in Österreich knüpfen können (VP 2, S. 13). Er verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich (VP 2, S. 12 f). Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I.). 1.
  36. Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Die Länderfeststellungen zur Lage in Somalia basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 17.09.2019 (LIB), - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somaliland vom 17.09.2019 (LIB Somaliland), - FFM Report Somalia, Sicherheitslage in Somalia, August 2017 (FFM), - Focus Somalia Clans und Minderheiten vom 31.05.2017 (Focus Somalia), - ACCORD Anfragebeantwortung zu Somalia: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie: Ausgangs- und Reisebeschränkungen, Versorgungslage, medizinische Versorgung, Umgang mit Erkrankten vom 07.08.2020 (COVID-19), - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA zu Somalia, Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu vom 11.05.2018, - ACCORD Themendossier humanitäre Lage in Somalia, vom 22.01.2021 (ACCORD) - FSNAU-FEWS Net 2020/21, Post Deyr Technical Release vom 04.02.2021 (FSNAU-FEWS 2020/21) 1.5.
  37. Politische Situation Somalia ist faktisch zweigeteilt in die somalischen Bundesstaaten und Somaliland, einen selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird, aber als autonomer Staat mit eigener Armee und eigener Rechtsprechung funktioniert (LIB Kapitel 2). Seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 war Süd-/Zentralsomalia immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen. Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. In vielen Bereichen handelt es sich bei Somalia um einen „indirekten Staat“, in welchem eine schwache Bundesregierung mit einer breiten Palette nicht-staatlicher Akteure (z.B. Clans, Milizen, Wirtschaftstreibende) verhandeln muss, um über beanspruchte Gebiete indirekt Einfluss ausüben zu können (LIB Kapitel 2) Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, wurden im Rahmen eines international vermittelten Abkommens von 2013 bis 2016 die Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und HirShabelle neu gegründet. Allerdings hat keine dieser Verwaltungen die volle Kontrolle über die ihr nominell unterstehenden Gebiete (LIB Kapitel 2). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (LIB Kapitel 2). Somaliland gilt als Vorbildstaat am Horn von Afrika. Seit 1997 herrschen Frieden und politische Stabilität. Die Regierung Somalilands bekennt sich zu Demokratie und Marktwirtschaft (LIB Somaliland Kapitel 2). 1.5.
  38. Sicherheitslage Die Sicherheitslage bleibt instabil und unvorhersagbar. Zwar ist es im Jahr 2018 im Vergleich zu 2017 zu weniger sicherheitsrelevanten Zwischenfällen und auch zu einer geringeren Zahl an Todesopfern gekommen, doch ist die Sicherheitslage weiterhin schlecht. Sie ist vom bewaffneten Konflikt zwischen AMISOM (African Union Mission in Somalia), somalischer Armee und alliierten Kräften auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite geprägt. Zusätzlich kommt es in ländlichen Gebieten zu Luftschlägen. Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen. Wer sich in Somalia aufhält, muss sich der Gefährdung durch Terroranschläge, Kampfhandlungen, Piraterie sowie kriminell motivierte Gewaltakte bewusst sein. Auch der Konflikt um Ressourcen (Land, Wasser etc.) führt regelmäßig zu Gewalt (LIB Kapitel 3). Viele Städte stehen unter der Kontrolle somalischer Armee und AMISOM sowie der Regierung, wobei diese Städte oft vom Gebiet der Als Shabaab umgeben ist (LIB Kapitel 3). In Somaliland herrscht Friede und politische Stabilität. Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle aus, nur das Randgebiet zu Puntland ist umstritten bzw. hat die Regierung dort nicht die volle Kontrolle. Die Sicherheitskräfte können ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera. Somaliland ist das sicherste Gebiet Somalias. Die Einwohner bewegen sich frei und gewiss, nicht angegriffen zu werden (LIB Somaliland Kapitel 3). 1.5.
  39. Mogadischu: Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und. Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden mittlerweile von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (LIB Kapitel 3.1.3.). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (LIB Kapitel 3.1.3.). Die Al Shabaab ist in der Lage in weiten Teilen des Stadtgebiets Anschläge durchzuführen. Es kommt regelmäßig zu Sprengstoffanschlägen oder aber zu gezielten Tötungen. Üblicherweise zielt die Al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und –Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM. Betroffen sind Regierungseinrichtungen, Restaurants und Hotels, die von nationalen und internationalen Offiziellen frequentiert werden. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein oder mit der Regierung in Verbindung zu stehen oder von Al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen zu werden (LIB Kapitel 3.1.3.). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. So sind z.B. jene Teile, in welche Rückkehrer siedeln (u.a. IDP-Lager) besser vor al Shabaab geschützt. IDP-Lager stellen für die Gruppe kein Ziel dar. Jedenfalls ist al Shabaab nahezu im gesamten Stadtgebiet in der Lage, verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben. Die meisten Anschläge richten sich gegen Villa Somalia, Mukarama Road, Bakara-Markt, die Flughafenstraße und Regierungseinrichtungen. Auch Dayniile ist stärker betroffen. Gebiete, die weiter als 10 Kilometer vom Stadtzentrum entfernt liegen, werden teilweise von al Shabaab kontrolliert. Vor allem Dayniile, Yaqshiid und Heliwaa werden als unsichere Gebiete erachtet (LIB Kapitel 3.1.3.). Es besteht kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (LIB Kapitel 3.1.3.). Für Mogadischu selbst gilt die IPC-Stufe 2 (stressed); für IDP’s (Banadir) die IPC-Stufe 3 (crisis) (FSNAU-FEWS 2020/21, S. 2). Mogadischu ist über einen internationalen Flughafen sicher erreichbar (LIB Kapitel 19 und 23). Mogadischu verfügt über einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Kliniken (LIB Kapitel 22). Die (Clan-)Zusammensetzung der Bevölkerung von Mogadischu ist sehr heterogen. Dort können sich Angehörige jedes Clans niederlassen. Zudem gibt aus Mogadischu keine Meldungen hinsichtlich Problemen bei der Bewegungsfreiheit (LIB Kapitel 19). 1.5.
  40. Bundesstaat Jubaland (Gedo) Nominell gehören zum Machtbereich von Jubaland die Regionen Lower und Middle Juba sowie Gedo. Die Regierung von Jubaland verfügt aber nicht über die entsprechenden Kapazitäten, um ganz Jubaland kontrollieren zu können. Viele der ländlichen Teile von Jubaland werden von al Shabaab kontrolliert (LIB Kapitel 3.1.1.) Die Städte Baardheere, Belet Xaawo, Doolow, Luuq und Garbahaarey sowie die Orte Ceel Waaq und Buurdhuubo werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert. Die Städte Luuq, Garbahaarey, Doolow und Baardheere können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Die Grenzstadt Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab. Die beiden genannten Städte werden als sicher erachtet. Luuq und Garbahaarey werden als stabil beschrieben, auch Doolow floriert (LIB Kapitel 3.1.1.). 1.5.
  41. Al-Shabaab: Ziel der Al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß- Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Dabei ist auch die Al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (LIB Kapitel 3.1.6.). Die Al Shabaab zwangsrekrutiert in den von ihr kontrollierten Gebieten in Süd-/Zentralsomalia Kinder. Im Zeitraum Mai-August 2019 waren davon 187 Kinder betroffen. Die Gruppe führt zu diesem Zweck Razzien gegen Schulen, Madrassen und Moscheen durch. Außerdem wurden Älteste und Koranschullehrer in ländlichen Gebieten Süd-/Zentralsomalias wiederholt dazu aufgerufen, Kinder an die Gruppe abzugeben. Al Shabaab bedroht und erpresst Eltern, Gemeinden, Lehrer und Älteste, damit diese der Gruppe Schüler zuführen. Es kommt in diesem Zusammenhang auch zu Gewalt und Inhaftierungen. Eltern rekrutierter Kinder haben keine Möglichkeit Protest einzulegen, ihnen droht bei Widerstand Bestrafung oder sogar der Tod (LIB Kapitel 10.1). (Zwangs-)Rekrutierung: Im Jahr 2017 begann al Shabaab noch intensiver, arbeitslose junge Männer zu rekrutieren. Es gibt sehr unterschiedliche Gründe, al Shabaab beizutreten: die Aussicht auf Gehalt und Status, Abenteuerlust und Rachegefühle. Jugendliche selbst geben an, dass der Hauptgrund zum Beitritt zu al Shabaab oder zur Armee das Einkommen ist. Meist erfolgt ein Beitritt zur al Shabaab aufgrund ökonomischer, sicherheitsbedingter und psycho-sozialer Motivation. Nur wenige der befragten Deserteure gaben an, al Shabaab aufgrund einer religiösen Motivation beigetreten zu sein; dahingegen maßen mehr als die Hälfte gesellschaftlichen Erwägungen eine besondere Rolle zu, darunter Status (inkl. Eheschließung) und Macht. Auch Abenteuerlust spielt eine große Rolle. Manche versprechen sich durch ihre Mitgliedschaft bei al Shabaab die Möglichkeit einer Rache an Angehörigen anderer Clans. Für Angehörige marginalisierter Gruppen bietet der Beitritt zu al Shabaab zudem die Möglichkeit, sich selbst und die eigene Familie gegen Übergriffe anderer abzusichern. Die Aussicht auf eine Ehefrau wird als Rekrutierungswerkzeug verwendet. Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen oft um eine Mischung aus Druck und Anreizen (LIB Kapitel 10.1). Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch die al Shabaab (LIB Kapitel 10.1). Verweigerung: Üblicherweise richtet die al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufens. Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus der al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (LIB Kapitel 10.1). Es besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat. Stellt eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen der al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es mitunter zu Gewalt – so etwa geschehen in Aad (Mudug) und Bananey (Lower Shabelle) (LIB Kapitel 10.1). Somaliland war in der Lage, die Bedrohung durch al Shabaab einzudämmen. Die Terrorgruppe kontrolliert einerseits keine Gebiete in Somaliland, andererseits gibt es so gut wie keine Angriffe durch al Shabaab bzw. wurden Versuche erkannt und Anschläge verhindert. Es gibt keine signifikanten Aktivitäten der al Shabaab in Somaliland, und seit 2008 hat es keine terroristischen Aktivitäten mehr gegeben. Al Shabaab kann in Somaliland auch keine Steuern einheben. Trotzdem bleibt die Gruppe für Somaliland eine Bedrohung. Es ist davon auszugehen, dass sie in Hargeysa über eine Präsenz verfügt, deren Kapazitäten aber gering sind (LIB Somaliland Kapitel 3). 1.5.
  42. Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates: Im somalischen Kulturraum existieren drei Rechtsquellen: traditionelles Recht (Xeer), islamisches Schariarecht (v.a. für familiäre Angelegenheiten) sowie formelles Recht. Bürger wenden sich aufgrund der Mängel im formellen Justizsystem oft an die traditionelle oder die islamische Rechtsprechung. Staatlicher Schutz ist in Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar. Der Clan-Schutz ist in Gebieten unter Kontrolle oder Einfluss von al Shabaab eingeschränkt, aber nicht inexistent. Abhängig von den Umständen können die Clans auch in diesen Regionen Schutz bieten (LIB Kapitel 4). 1.5.
  43. Clanstruktur: In Somalia ist die Bevölkerung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans zersplittert, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeits-empfinden bestimmt. Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (LIB Kapitel 17.1.). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalier. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Darum kennen Somalier üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Allerdings gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LIB Kapitel 17.1). In Mogadischu und anderen großen Städten ist es daher nicht automatisch nachvollziehbar, welchem Clan eine Person angehört. Die (Clan-)Zusammensetzung der Bevölkerung von Mogadischu ist sehr heterogen. Dort können sich Angehörige jedes Clans niederlassen (LIB Kapitel 19). Als "noble" Clanfamilien gelten die traditionell nomadischen Hawiye, Darod, Dir und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil/Mirifle stellen wohl je 20-25% der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen mit nichtsomalischer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben (LIB Kapitel 17.1). Die Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene, die sogenannte Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe (Jilib), die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt (Focus, S. 8 f; LIB Kapitel 4). Clanschutz bedeutet für eine Einzelperson die Möglichkeit vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Ein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Kompensation zu zahlen - oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag festgelegt sind - insbesondere bei Kompensations-zahlungen (Mag/Diya). Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. (LIB Kapitel 4). Clanschutz bedeutet für eine Einzelperson die Möglichkeit vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Ein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Kompensation zu zahlen - oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag festgelegt sind - insbesondere bei Kompensations-zahlungen (Mag/Diya). Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. (LIB Kapitel 4). Große Clans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v.a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v.a. Angehörige der IsaaqSubclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v.a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v.a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Laasqoray, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeclo (Ceel Afweyn). Die Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff „Gabooye“ zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (LIB Somaliland Kapitel 17). Clankonflikte bestehen auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfern fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet. Somaliland hat Regierungsstrukturen aufgebaut, die das Machtstreben der verschiedenen Clans ausbalancieren (LIB Somaliland Kapitel 3). Minderheiten Die berufsständischen Gruppen stehen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft. Sie unterscheiden sich in ethnischer, sprachlicher und kultureller Hinsicht nicht von der Mehrheitsbevölkerung, sind aber traditionell in Berufen tätig, die von den Mehrheitsclans als "unrein" oder "unehrenhaft" angesehen werden. Diese Berufe und andere ihrer Praktiken (z.B. Fleischverzehr) gelten darüber hinaus als unislamisch (Focus, S. 14). Die Clans der berufsständischen Gruppen sind gleich strukturiert wie die Mehrheitsclans, mit dem einzigen Unterschied, dass sie ihre Abstammung nicht auf die Gründerväter Samaale bzw. Saab zurückverfolgen können, sondern "nur" auf den "Vater" ihres Clans. Gleich wie die Mehrheitsclans haben das Aufzählen der Väter (Abtirsiimo) und die Zugehörigkeit zu einem Clan eine große Bedeutung (Focus, S. 15 f). Für die Berufsgruppen gibt es zahlreiche somalische Bezeichnungen, bei denen regionale Unterschiede bestehen. Häufig genannt werden Waable, Sab, Madhibaan und Boon. Die landesweit geläufige Bezeichnung Midgaan ist negativ konnotiert (er bedeutet "unberührbar" oder "ausgestoßen") und wird von den Berufsgruppen-Angehörigen als Beleidigung empfunden; sie bevorzugen Begriffe wie Madhibaan oder Gabooye. Der Ausdruck Gabooye wird besonders im Norden des somalischen Kulturraums als Dachbegriff benutzt. Der Begriff umfasst nicht alle Berufsgruppen, aber zumindest vier untereinander nicht verwandte Clans berufsständischer Gruppen: Tumaal, Madhibaan, Muse Dheriyo und Yibir. Der Begriff Gabooye kann auch als Begriff für einen eigenen Clan der berufsständischen Gruppen unter vielen gebraucht werden. Ursprünglich bezeichnete Gabooye nur einen Clan aus dem Süden, dessen Angehörige sich als Jäger betätigten. Madhibaan sind ursprünglich Jäger, heute aber als Färber, Gerber, Schuhmacher und in anderen Berufen tätig. Sie leben im ganzen somalischen Kulturraum (Focus, S. 16 f). Aufgrund der großen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Bedeutung der Clans ist es auch heute für Somalier im somalischen Kulturraum essentiell und in der Diaspora zumindest nicht irrelevant, sich in diesem System verorten zu können (Focus, S. 20). Jüngere Somalier im urbanen Raum oder in der Diaspora sind heute häufig nur noch in der Lage, ihre Clanzugehörigkeit bis zur Stufe Sub-Clan sowie vier oder fünf Generationen im Abtirsiimo (Abstammungslinie) aufzuzählen. Es kommt aber selbst bei jungen Somalier in der Diaspora nicht vor, dass sie gar keine Ahnung von ihrem Clan und ihrem Abtirsiimo haben. Sogar wenn sie sich für das Clansystem nicht interessieren, können sie zumindest ihren Clan und Sub-Clan sowie den Abtirsiimo bis zum Urgroßvater nennen. Fast alle Somalier kennen zumindest ihren Clan-Ältesten (Focus, S. 24). Aufgrund der wahrgenommenen Bevorzugung der berufsständischen Gruppen im Asylverfahren in westlichen Staaten sind andere Somalier dazu übergegangen, sich als Angehörige von Berufsgruppen auszugeben. Da andere Somalier aber im Durchschnitt gebildeter sind als die Angehörigen berufsständischer Gruppen, sind sie in der Lage, sich mehr Wissen über die berufsständischen Gruppen anzueignen, als diese selbst haben (Focus, S. 25). 1.5.
  44. Grundversorgung: Es gibt kein nationales Mindesteinkommen. Zugang zu Bildung und Arbeit stellt in vielen Gebieten eine Herausforderung dar, wohingegen der tertiäre Bildungsbereich in Mogadischu boomt. Aufgrund des Fehlens eines formellen Banksystems ist die Schulden-Kredit-Beziehung (debt-credit relationship) ein wichtiges Merkmal der somalischen Wirtschaft und Gesellschaft. Dabei spielen Vertrauen, persönliche und Clan-Verbindungen eine wichtige Rolle – und natürlich auch der ökonomische Hintergrund. Es ist durchaus üblich, dass Kleinhändler und Greissler anschreiben lassen (LIB Kapitel 21.1). Die Mehrheit der Bevölkerung lebt von Subsistenzwirtschaft, sei es als Kleinhändler, Viehzüchter oder Bauern. Zusätzlich stellen Remissen für viele Menschen und Familien ein Grundeinkommen dar. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist direkt oder indirekt von der Viehzucht abhängig. Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8%). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (14,1%). 6,9% arbeiten in bildungsabhängigen Berufen (etwa im Gesundheitsbereich oder im Bildungssektor), 4,8% als Handwerker, 4,7% als Techniker, 4,1% als Hilfsarbeiter und 2,3% als Manager (LIB Kapitel 21.1). Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind limitiert. Eine Arbeit zu finden ist mitunter schwierig, verfügbare Jobs werden vor allem über Clan-Netzwerke vergeben. Generell ist das Clan-Netzwerk vor allem außerhalb von Mogadischu von besonderer Relevanz (LIB Kapitel 21.1). Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose keinerlei Unterstützung. Insgesamt ist das traditionelle Recht (Xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall- bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des Qabiil (diya-zahlende Gruppe; auch Jilib) helfen sich bei internen Zahlungen – z.B. bei Krankenkosten – und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus. Neben der Kernfamilie scheint der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (LIB Kapitel 21.1). Frauen stoßen immer mehr in ehemals männlich dominierte Wirtschaftsbereiche vor – etwa bei Viehzucht, in der Landwirtschaft und im Handel. Frauen tragen nunmehr oft den Hauptteil zum Familieneinkommen bei. Gerade auch die Hungersnot von 2011 und die Dürre 2016/17 haben den Vorstoß von Frauen in männliche Domänen weiter vorangetrieben. In Süd-/Zentralsomalia und Puntland sind Frauen in 43% der Haushalte mittlerweile die Hauptverdiener (LIB Kapitel 21.1). Trotzdem bietet sich für vom Land in Städte ziehende Frauen meist nur eine Tätigkeit als z.B. Wäscherin an, da es diesen Frauen i.d.R. an Bildung und Berufsausbildung mangelt. Allerdings können sie z.B. auch als Kleinhändlerin tätig werden. Sie verkaufen Treibstoff, Milch, Fleisch, Früchte, Gemüse oder Khat auf Märkten oder auf der Straße. 80%-90% des derart betriebenen Handels wird von Frauen kontrolliert. Außerdem arbeiten Frauen in der Landwirtschaft. Andere arbeiten als Dienstmädchen, Straßenverkäuferin, Köchin, Schneiderin, Müllsammlerin oder aber auch auf. Für Frauen gibt es auch weiterhin kulturelle Einschränkungen bezüglich der Berufsausübung, z.B. können sie nicht Taxifahrer werden (LIB Kapitel 21.1). Für viele Haushalte sind Remissen aus der Diaspora eine unverzichtbare Einnahmequelle. Diese Remissen, die bis zu 40% eines durchschnittlichen Haushaltseinkommens ausmachen, tragen wesentlich zum sozialen Sicherungsnetz bei und fördern die Resilienz der Haushalte (LIB Kapitel 21.1). Hauptfaktoren der Wirtschaft und des BIP in Somaliland sind Viehzucht und Dienstleistungen. Somaliländer, die im Ausland an Geld und materielle Ressourcen gekommen sind, kehren zunehmend aus der Diaspora zurück und sind vor allem am wirtschaftlichen Vorankommen des Landes interessiert. Der Handel und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, von dem jedoch fast ausschließlich die Stadtbevölkerung profitiert. Die Jugendarbeitslosigkeit in Somaliland beträgt mindestens 60%, die Arbeitslosigkeit insgesamt beträgt ca. 47% (LIB Somaliland Kapitel 21.1.). Die maßgeblichen Entwicklungsindikatoren sind in Somaliland durchweg besser, als im Rest des Landes: Mehr Mütter überleben Schwangerschaft und Geburt, mehr Kinder gehen zur Schule, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Allerdings herrscht im Land noch immer ein hohes Maß an Armut. Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem. Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor. Das eigentliche soziale Sicherungsnetz bilden die erweiterte Familie und der Clan. Auch Remissen aus dem Ausland tragen zu diesem Netz bei (LIB Somaliland Kapitel 21.2.). In Somaliland ist es den Menschen aufgrund der besseren Sicherheitslage und der grundsätzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten. Allerdings hat das Land in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren Dürre durchlebt. Vielen Menschen ist dadurch ihr Lebensunterhalt verloren gegangen. Hilfe gegen akute Unterernährung wird u.a. von USAID, Wasserversorgung über lokale Partner von UNICEF angeboten. An Wasserknappheit leidende IDPs (ca. 10.000 Familien) in Saraar, Sool, Togdheer und Sahil wurden in der Trockenzeit mit Tanklastwagen versorgt (LIB Somaliland Kapitel 21.2.). Der Ausbildungssektor in Somaliland hat sich ständig verbessert. Die Organisation Shaqadoon betreibt ein Programm, um Jugendliche auf den Arbeitsmarkt vorzubereiten. Sie bietet technische und handwerkliche Ausbildung und hat schon 900 Jugendliche in Borama, Hargeysa, Burco und Berbera ausgebildet (LIB Somaliland Kapitel 21.1). 1.5.
  45. Aktuelle Grundversorgungslage (Nahrungsmittelversorgung, Dürre, Überflutung) Aufgrund einer schlechten und unregelmäßigen Niederschlagsverteilung, der schweren Überschwemmungen, der Heuschreckenplage und der sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 und den anhaltenden Konflikten wird erwartet, dass bis zu 2,7 Millionen Menschen in ganz Somalia voraussichtlich bis Mitte 2021 mit Lücken beim Nahrungsmittelkonsum oder der Erschöpfung von Vermögenswerten, die auf eine Krise hindeuten (IPC-Phase 3), konfrontiert sein werden, wenn keine humanitäre Hilfe geleistet wird. Die verfügbaren Prognosen deuten auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von unterdurchschnittlichen Niederschlägen während der Gu-Saison 2021 (April bis Juni) im größten Teil des Landes hin, was sich nachteilig auf die Ernährungssicherheit und die Ernährungsergebnisse auswirken würde (FSNAU-FEWS 2020/21, S. 1). Die verzögerte und unregelmäßige Niederschlagsverteilung kennzeichnete die Deyr-Saison von Oktober bis Dezember 2020, was zu unterdurchschnittlichen kumulierten Niederschlägen im größten Teil des Landes führte. Die schlechten Regenfälle führten zu einer unzureichenden Wiederauffüllung der Weide- und Wasserressourcen und zu einer unterdurchschnittlichen Deyr-Pflanzenproduktion. Darüber hinaus verursachte der Zyklon Gati Ende November in den nordöstlichen Küstengebieten erhebliche Schäden und Todesfälle bei Nutztieren, obwohl die Regenfälle letztendlich die trockenen Bedingungen linderten. Des Weiteren verursachten wiederkehrende Überschwemmungen zwischen Juli und Anfang November weitere Vertreibungen der Bevölkerung und beschädigten Ernten und Ackerland in den Flussgebieten der Regionen Hiiraan, Shabelle und Juba. Trotz günstiger Niederschläge in Hagaa/Karan (Juli-September) in agropastoralen und pastoralen Gebieten im Nordwesten konnten die Regenfälle die Ernteverluste nicht ausgleichen, die durch schlechte Gu-Niederschläge (April-Juni 2020) während der Pflanz-, Keim- und Vegetationsperiode verursacht wurden (FSNAU-FEWS 2020/21, S. 1). Die Getreideproduktion in der Deyr-Saison 2020 in Südsomalia wird auf 78 600 Tonnen geschätzt, was 20 Prozent unter dem Durchschnitt von 1995-2019 liegt. Die Hauptfaktoren für eine unterdurchschnittliche Produktion sind schlechte und unregelmäßige Niederschläge, wiederkehrende Überschwemmungen, Wüstenheuschrecke und Konflikte. Im Nordwesten wird die im November 2020 geerntete Gu/Karan-Getreideproduktion im Jahr 2020 auf 17 100 Tonnen geschätzt, was 58 Prozent unter dem Durchschnitt von 2010-2019 liegt. Dies ist hauptsächlich auf schlechte und unregelmäßige Niederschläge sowie den Befall mit Wüstenheuschrecken und Stängelbohrern sowohl bei Hirse als auch Mais zurückzuführen (FSNAU-FEWS 2020/21, S. 1). Die ländliche Bevölkerung verzeichnet einen mehrfachen Rückgang der Nahrungsmittel- und Einkommensquellen. In pastoralen Gebieten haben unterdurchschnittliche Niederschläge in Teilen des Nordens, angrenzenden Gebieten Zentral-Somalias, Küstengebieten und der Region Gedo zu Wasserknappheit und Weidemangel geführt, was zu einer atypischen, früher als normalen Migration von Nutztieren in entfernte Weidegebiete führte. Infolgedessen ist die Verfügbarkeit von Milch zum Verzehr und Verkauf begrenzt. Darüber hinaus hat ein starker Rückgang der Viehausfuhren seit August 2020 Pastoralisten und andere Haushalte, die in der Wertschöpfungskette von Nutztieren arbeiten, nachteilig beeinflusst (FSNAU-FEWS 2020/21, S. 1). In den Gebieten entlang der Flüsse Shabelle und Juba zerstörten wiederkehrende Überschwemmungen Ackerland und Getreide und verdrängten die lokale Bevölkerung, was zu erheblichen Ernteverlusten und Einkommensverlusten durch landwirtschaftliche Beschäftigung führte. Infolgedessen wird ein erheblicher Teil der armen Haushalte in Flussgebieten bis Mitte 2021 auch mit moderaten bis großen Lücken beim Lebensmittelkonsum konfrontiert sein FSNAU-FEWS 2020/21, S. 1). Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen. Der humanitäre Bedarf ist nach wie vor hoch, Millionen von Menschen befinden sich in einer Situation akuter Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung. In Nord- und Zentralsomalia herrschen durchgehend moderate bis große Lücken in der Versorgung (LIB Kapitel 21.2). Für Hargeysa gilt die IPC-Stufe 2 (stressed); für IDP’s die IPC-Stufe 3 (crisis). Für den süd-westlichen Teil in Somaliland gilt überwiegend die IPC-Stufe 2 (FSNAU-FEWS 2020/21). Am
  46. November 2020 ist der Zyklon Gati in Bari, in der halbautonomen Region Puntland, auf Land getroffen. Im Distrikt Iskushuban sind etwa 60.000 Menschen und im Distrikt Bossaso schätzungsweise 40.000 Personen betroffen gewesen. Etwa 90 Prozent der Betroffenen sind IDPs oder Flüchtlinge gewesen, die in flutgefährdeten Gebieten wohnen. 42.000 Personen sind vertrieben worden, jedoch sind fast alle der Vertriebenen bis
  47. November 2020 wieder in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt. Viele der zurückgekehrten Haushalte wohnen jedoch in beschädigten Häusern oder Unterkünften. Der Zyklon hat zudem zu Zerstörung von Vermögenswerten der Lebensgrundlage in bedeutendem Ausmaß geführt. Zusätzlich ist aufgrund der durch den Sturm verursachten Zerstörung der Zugang zu einigen Gebieten in Bari eingeschränkt worden. Dies hat Nahrungsmittellieferungen und Lieferungen anderer Güter an lokale Märkte behindert und hat zu einem Preisanstieg geführt (ACCORD). Die Löhne für Hilfsarbeiten sind laut im November 2020 veröffentlichtem Market Update der FSNAU im Oktober 2020 in den meisten Regionen Somalias leicht gestiegen, außer in den zentralen Regionen, wo die Löhne leicht zurückgegangen seien. Im Vergleich mit dem Fünfjahresschnitt für den Monat Oktober (2015-2019) ist es zu einem leichten bis moderaten Anstieg in den Regionen Sorghum Belt [Bay, Bakool, Gedo und Hiran], Banadir [Mogadischu] und den zentralen und nördlichen Regionen gekommen. Dies wird der relativen Verbesserung der Arbeitsmöglichkeiten während des Jahres zugeschrieben. Im Jubatal sowie den Shabelle-Regionen sind die Löhne aufgrund der negativen Auswirkungen von Überflutungen und Konflikten auf die saisonalen landwirtschaftlichen Aktivitäten und Arbeit geringer (ACCORD). 45,9 Prozent der beschäftigten Personen ab 15 Jahren sind in der Landwirtschaft tätig. In letzter Zeit ist der Dienstleistungssektor wichtiger geworden, insbesondere Geldüberweisung, Telekommunikation und Baugewerbe. Der Handwerksbereich ist weiterhin träge. Der größte Teil der Beschäftigten sind Hilfsarbeitskräfte (41 Prozent) (ACCORD). 1.5.
  48. Binnenflüchtlinge (IDPs): IDPs gehören in Somalia zu den am meisten gefährdeten Personengruppen. Diese sind besonders benachteiligt, da sie kaum Schutz genießen und Ausbeutung, Misshandlung und Marginalisierung ausgesetzt sind. Ihre besondere Schutzlosigkeit und Hilfsbedürftigkeit werden von allerlei nichtstaatlichen – aber auch staatlichen – Stellen ausgenutzt und missbraucht. Schläge, Vergewaltigungen, Abzweigung von Nahrungsmittelhilfen, Bewegungseinschränkungen und Diskriminierung aufgrund von Clan-Zugehörigkeiten sind an der Tagesordnung; es kommt auch zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und sexueller Gewalt. Für Vergewaltigungen sind bewaffnete Männer - darunter Regierungssoldaten und Milizionäre - verantwortlich. Weibliche IDPs sind hinsichtlich einer Vergewaltigung besonders gefährdet (LIB Kapitel 20). IDPs sind über die Maßen von der Dürre und daher von Unterernährung betroffen (LIB Kapitel 20 und 21.2). Für sie ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen. Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle dieser Gruppen ist der Kleinhandel – v.a. mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen (LIB 21.1). Somaliland kooperiert mit dem UNHCR und IOM, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylwerbern oder Staatenlosen Unterstützung zukommen zu lassen. Die für Flüchtlinge verantwortliche National Displacement and Refugee Agency arbeitet mit UNHCR zusammen. Kosten für medizinische Behandlung von Flüchtlingen werden von UNHCR getragen. Alleine am Hargeysa Group Hospital werden im Durchschnitt täglich 25 Flüchtlinge behandelt. Flüchtlinge dürfen in Somaliland arbeiten (LIB Somaliland Kapitel 20). 1.5.
  49. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Der Standard von Spitälern außerhalb Mogadischus ist erheblich schlechter. In Mogadischu gibt es mindestens zwei Spitäler, die für jedermann zugänglich sind (LIB Kapitel 22). Die Primärversorgung wird oftmals von internationalen Organisationen bereitgestellt und ist für Patienten kostenfrei. Allerdings muss manchmal für Medikamente bezahlt werden. Private Einrichtungen, die spezielle Leistungen anbieten, sind sehr teuer. Medikamente, die Kindern oder ans Bett gebundenen Patienten verabreicht werden, sind kostenlos (LIB Kapitel 22). Es gibt nur fünf bei der WHO registrierte Zentren zur Betreuung psychischer Erkrankungen und nur drei Psychiater in Somalia. Diese befinden sich in Berbera, Bossaso, Garoowe, Hargeysa und Mogadischu. Von der Regierung gibt es so gut wie keine Unterstützung für diese Einrichtungen, sie sind von Spenden abhängig. Psychisch Kranken haftet meist ein mit Diskriminierung verbundenes Stigma an. Nach wie vor ist das Anketten psychisch Kranker eine weit verbreitete (LIB Kapitel 22; LIB Somaliland Kapitel 22). Grundlegende Medikamente sind verfügbar, darunter solche gegen die am meisten üblichen Krankheiten sowie jene zur Behandlung von Diabetes, Bluthochdruck, Epilepsie und von Geschwüren. Auch Schmerzstiller sind verfügbar. Medikamente können ohne Verschreibung gekauft werden. Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt in erster Linie über private Apotheken. Für Apotheken gibt es keinerlei Aufsicht (LIB Kapitel 22). Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft bzw. weist sie zahlreiche Schwächen auf. Die medizinische Versorgung hat sich im Laufe der letzten Jahre aber substantiell verbessert. Seit dem Jahr 2010 sind in Hargeysa viele neue Gesundheitseinrichtungen – ganze Spitäler, Zahnarztpraxen, Kliniken – eröffnet worden, viele davon privat (LIB Somaliland Kapitel 22). 1.5.
  50. Bewegungsfreiheit: Die Übergangsverfassung schützt das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte sind in einigen Landesteilen eingeschränkt. Reisende sind durch die zahlreichen, von unterschiedlichen Gruppen betriebenen Straßensperren einer Gefahr ausgesetzt. Neben den Straßensperren kann auch das Aufflammen bewaffneter Auseinandersetzungen ein Risiko darstellen. Viele der Hauptstraßen werden nur teilweise von AMISOM und Armee kontrolliert. Trotzdem bereisen Zivilisten und Wirtschaftstreibende tagtäglich die Überlandverbindungen. Bei Reisen von Gebieten der Regierung in jene von al Shabaab besteht das Risiko, von beiden Seiten der Kollaboration verdächtigt zu werden (LIB Kapitel 19). In ganz Süd-/Zentralsomalia gibt es Straßensperren (Checkpoints), an welchen Fahrzeuge aufgehalten und Personen kontrolliert werden. Prinzipiell geht es an einer Straßensperre um die Einhebung von Wegzoll, wobei die Höhe des Zolls mitunter willkürlich ist. Es gibt permanente und ad hoc Straßensperren, betrieben von Sicherheitskräften, al Shabaab oder Clan-Milizen (LIB Kapitel 19). Es ist weder Ziel von al Shabaab, Menschen am Reisen zu hindern, noch sind Reisende selbst ein Ziel. Straßensperren zielen in erster Linie auf die Einhebung von Steuern ab und in zweiter Linie darauf, Spione zu identifizieren. Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit Al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor. Zu befürchten haben an Straßensperren der Al Shabaab jene Personen etwas, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Sie befinden sich in Lebensgefahr. Dies gilt insbesondere an Straßensperren in jenen Gebieten, die nicht vollständig unter Kontrolle von al Shabaab stehen. Dort dürfen Spione standrechtlich – ohne Verfahren – exekutiert werden. In den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab werden Verdächtige i.d.R. verhaftet und vor Gericht gestellt. Außerdem kann es Personen treffen, die von Al Shabaab – etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) – als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Auch Reisende, die im Gebiet der Reisebewegung weder über Familien- noch Clan-Verbindungen verfügen, können von al Shabaab unter Umständen als Spione verdächtigt werden (außer sie haben einen Bürgen). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Reiseziel der Person im von der al Shabaab kontrollierten Gebiet lieg (LIB Kapitel 19). Es ist nicht ungewöhnlich, alleine reisende ältere Frauen anzutreffen. Dahingegen wird vermieden, jüngere Frauen ohne Begleitung auf Reisen zu schicken – v.a. aufgrund der Gefahr sexueller Gewalt. Für Frauen gibt es nämlich ein erhöhtes Risiko, an Straßensperren sexueller Gewalt ausgesetzt zu werden. Dabei spielt die Clanzugehörigkeit kaum eine Rolle, denn im Transit ist der Schutz des Clans oft wirkungslos (LIB Kapitel 19). In Mogadischu gibt es keine Probleme bei der Bewegungsfreiheit (LIB Kapitel 19). Die Einwohner Somalilands bewegen sich frei und gewiss, nicht angegriffen zu werden (LIB Somaliland Kapitel 3). Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, weshalb man davon ausgehen kann, dass sie in Gebieten, in denen ihr Clan Einfluss genießt, grundsätzlich in Sicherheit sind. Reisen in Somaliland sind möglich. Eine der Sicherheitsmaßnahmen, mit denen Somaliland versucht, Verbrechen und Terrorismus entgegenzutreten, sind umfassende Kontrollen an den Verbindungsstraßen. An der somaliländisch-puntländischen Grenze kann es bei der Einreise nach Somaliland zu Grenzkontrollen oder auch zu Behinderungen kommen (LIB Somaliland Kapitel 19). 1.5.
  51. Rückkehrer: Schon nach den Jahren 2011 und 2012 hat die Zahl der aus der Diaspora nach Süd-/Zentralsomalia zurückkehrenden Menschen stark zugenommen. Viele lokale Angestellte internationaler NGOs oder Organisationen sind aus der Diaspora zurückgekehrte Somali. Andere kommen nach Somalia auf Urlaub oder eröffnen ein Geschäft. Im Jahr 2017 sind 245 Personen aus der EU und anderen europäischen Staaten nach Somalia zurückgebracht worden. Im ersten Halbjahr 2018 waren es
  52. Bis Juli 2019 sind insgesamt 90.058 Somalis über AVR-Programme des UNHCR zurückgeführt worden, mehrheitlich aus Kenia, aber auch aus Dschibuti, Libyen und dem Jemen (LIB Kapitel 23). Rückkehrer werden nicht von somalischen Behörden misshandelt. Mit technischer und finanzieller Unterstützung haben sich verschiedene westliche Länder über die letzten Jahre hinweg für die Schaffung und anschließende Professionalisierung eines speziell für Rückführung zuständigen Returnee Management Offices (RMO) innerhalb des Immigration and Naturalization Directorates (IND) eingesetzt. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge der Rückkehrer. Rückkehrer werden vom RMO/IND grundsätzlich mit Respekt behandelt. Am Flughafen kann es zu einer Befragung von Rückkehrern durch das RMO hinsichtlich Identität, Nationalität, Familienbezügen sowie zum gewünschten zukünftigen Aufenthaltsort kommen. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige und andere Rückkehrer (LIB Kapitel 23). Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein. Für Rückkehrer ohne Netzwerk oder Geld gestaltet sich die Situation schwierig. Ein Netzwerk ist z.B. hinsichtlich Arbeitssuche wichtig (LIB Kapitel 21.3). Rückkehrer nach Mogadischu haben dort einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Hinzu kommen Remissen von Verwandten im Ausland. Hingegen erhalten IDPs vergleichsweise weniger Remissen (LIB Kapitel 21.3). Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung nicht inbegriffen und wird von den Rückkehrern selbst in die Hand genommen. Diesbezüglich auftretende Probleme können durch ein vorhandenes Netzwerk abgefedert werden. Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an (LIB Kapitel 21.3). Prinzipiell gestaltet sich die Rückkehr für Frauen schwieriger als für Männer. Eine Rückkehrerin ist auf die Unterstützung eines Netzwerks angewiesen, das in der Regel enge Familienangehörige – geführt von einem männlichen Verwandten – umfasst. Für alleinstehende Frauen ist es mitunter schwierig, eine Unterkunft zu mieten oder zu kaufen (LIB Kapitel 21.3). Allein die Tatsache, dass eine Person nach Somalia zurückkehrt, macht diese nicht zum Ziel - auch nicht für die Al Shabaab. Rückkehrern in Gebiete der Al Shabaab könnte vorgeworfen werden, als Spione zu dienen. Ob ein Rückkehrer zum Ziel der Al Shabaab wird, hängt maßgeblich von seinem eigenen Verhalten ab. Alleine die Tatsache, dass eine Person aus dem Westen zurückgekehrt ist, spielt bei einer Rückkehr in das Gebiet der Al Shabaab keine Rolle. Viel wichtiger sind die Zugehörigkeit zu Familie und Clan und die Beziehungen dieser beiden Entitäten zur Al Shabaab. Al Shabaab richtet sich nicht gegen Rückkehrertransporte oder –Lager (LIB Kapitel 23). IOM Länderbüros unterhalten Rückkehrprogramme nach Somaliland. Das Land akzeptiert nur aus Somaliland stammende Rückkehrer. Das Ministry of Resettlement, Rehabilitation and Reconstruction (MRRR) versucht, vor der Rückkehr Familie und Verwandte ausfindig zu machen und führt ein Screening durch. Nur dann wird von Somaliland die Genehmigung zur Rückkehr erteilt (LIB Somaliland Kapitel 23). Nach Somaliland, Hargeysa, gibt es Linienflüge aus Dubai, Jeddah, Addis Abeba und Dschibuti. Rückführungen werden aber meist über Mogadischu mit Weiterreise nach Hargeysa durchgeführt. Die Behörden Somalilands werden aber von der Regierung in Mogadischu nicht über die Hintergründe in Kenntnis gesetzt, sodass eine weitere Betreuung der Rückkehrer durch somaliländische Behörden unwahrscheinlich scheint (LIB Somaliland Kapitel 23). 1.5.
  53. Zur aktuellen Covid-19-Pandemie: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 31.03.2021, 542.893 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 9.339 Todesfälle (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html); in Somalia wurden mit Stand vom 31.03.2021 11.164 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 510 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/emro/country/so). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf. Somalia hat am
  54. März 2020 die Einreise von Passagieren verboten, die sich in den vorangegangenen 14 Tagen in China, Iran, Italien oder Südkorea aufgehalten hätten. Am
  55. März 2020 hat die Regierung Flugbeschränkungen für zunächst 15 Tage umgesetzt. Ausreise und Einreise entlang der Küste sind ebenso beschränkt worden. Am
  56. März 2020 ist das Verbot internationaler Flüge ausgeweitet worden. Für Transportflüge mit Nahrungsmitteln und medizinischen Gütern ist 24 Stunden vor Abflug eine besondere Erlaubnis nötig. Lastwägen dürfen nur einreisen, wenn sie Nahrungsmittel oder medizinische Güter transportieren. Bereits am
  57. März hat Somalia Inlandsflüge ausgesetzt. Am
  58. April 2020 ist das Verbot internationaler Flüge um weitere 30 Tage verlängert worden. Am
  59. April 2020 haben die lokalen Behörden in Gedo nach Verordnungen der Regierung die Grenzübergänge zu Kenia und Äthiopien bis auf Weiteres geschlossen. Die Grenzübergänge in El Wak und Bila Hawo sowie in Doolow sind geschlossen worden (COVID-19). Die somalische Regierung hat im April 2020 in Mogadischu eine nächtliche Ausgangssperre verhängt. Ab
  60. April 2020 ist die Ausgangssperre zwischen 20 Uhr abends und fünf Uhr morgens gültig. Die Ausgangssperre betrifft den Verkehr und Geschäfte. Krankenhäuser, Apotheken und Geschäfte, die Nahrungsmittel („dry foods“) verkaufen, sind nicht davon betroffen (COVID-19). 50 der 67 Covid-19-Regelungen, die seit
  61. März 2020 verkündet wurden, sind mit Stand
  62. Juli 2020 weiterhin in Kraft. Am
  63. Juli 2020 sind Inlandsflüge in Somalia wiederaufgenommen worden, nachdem sie am
  64. März 2020 ausgesetzt wurden. Moscheen und religiöse Zentren haben ihre Tätigkeiten wieder voll aufgenommen, nachdem die Schließungsmaßnahmen jedoch nie gänzlich umgesetzt worden sind. Einige Bundesstaaten haben teilweise Schulen wieder geöffnet. Es wird erwartet, dass am
  65. August 2020 alle Schulen wieder geöffnet werden (COVID-19). Die Handelstage an der äthiopisch-somalischen Grenze wurden von zwei Tagen auf einen Tag verringert. Im Distrikt Belet Xaawo in der Region Gedo ist der grenzübergreifende Handel zwischen Äthiopien und Somalia weiterhin eingestellt. Diese Einschränkungen haben zu steigenden Nahrungsmittelpreisen in den Distrikten Luuq, Doolow und Belet Xaawo für unter anderem Kartoffeln und Tomaten geführt. In Galmudug und Somaliland ist der grenzüberschreitende Handel mit Äthiopien aktiv. Der Handel über alle anderen Grenzen ist aktiv (COVID-19). Nach einer viereinhalbmonatigen Unterbrechung wurden am
  66. August 2020 internationale Flüge in Somalia wiederaufgenommen. Somalische Inlandsflüge sind am
  67. Juli wiederaufgenommen worden. Die somalische Regierung hat zudem mit
  68. August die Wiedereröffnung von Schulen und Universitäten angeordnet (COVID-19). In Somalia spüren sowohl die Aufnahmegemeinschaften als auch die Vertriebenen, wie MigrantInnen und Binnenvertriebene, unverhältnismäßig die Auswirkungen der Pandemie. Die Gründe dafür sind die geschwächten Strukturen zur sozialen Unterstützung, düstere sozio-ökonomische Aussichten, ungleicher Zugang zu Gesundheitsversorgung und grundlegenden sozialen Diensten, prekäre Wohnverhältnisse, dürftige Lebens- und Arbeitsbedingungen, die Anfälligkeit für Falschinformation und gesellschaftliche Stigmatisierung, Bedrohung durch Ausbeutung und Misshandlung. Dies führt in weiterer Folge zu einem steigenden Level von Unsicherheit und Not und zur Instabilität von Personen, Familien und Gemeinschaften. Es gibt nur eingeschränkt Bereitstellung von und Zugang zu Unterstützungsleistungen für psychische Gesundheit und psychosoziale Unterstützung. Durch Falschinformationen hervorgerufene gesellschaftliche Stigmatisierung kann möglicherweise Auswirkungen auf gefährdete Gruppen wie MigrantInnen, vertriebene Gemeinschaften und zuvor von Covid-19 betroffene Personen haben (COVID-19). Der Großteil der Flüchtlinge, Asylwerber und Rückkehrer lebt in armen städtischen Gebieten mit eingeschränkten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, schlechter Wasser- und Sanitärversorgung, unangemessenen Unterkünften sowie eingeschränkten sozialen Sicherungssystemen und ist mit bestimmten Hindernissen und Gefährdungen konfrontiert, die aufgrund der Covid-19-Lage ihre Vulnerabilität erhöhen würden (darunter auch genderbasierte Gewalt). Viele Flüchtlinge und Asylwerber werden vernachlässigt, stigmatisiert und sind mit Schwierigkeiten beim Zugang zu Gesundheitsdiensten, sozialen Schutz und anderen Diensten, die für die allgemeine Bevölkerung verfügbar sind, konfrontiert (COVID-19). Die Kapazitäten der IDP-Lager sind erschöpft und viele vertriebene Familien daher gezwungen, informell auf privatem Land zu wohnen, wo sie ständig von Zwangsräumungen betroffen sind. Sowohl städtische als auch weiter abseits gelegene Binnenvertriebenenlager sind aufgrund von Überbelegung und engen Lebensverhältnissen weiterhin von Covid-19-Übertragung bedroht (COVID-19). Die Kapazität Somalias, eine globale Gesundheitsbedrohung zu verhindern, zu erkennen und darauf zu reagieren, ist im Jahr 2016 mittels des Health Emergency Preparedness Index mit sechs von 100 bewertet worden. Auf 100.000 Personen kommen zwei MitarbeiterInnen im Gesundheitswesen, im Vergleich zum globalen Standard von 25 pro 100.000 Personen. Krankheitsausbrüche wie der seit Dezember 2017 andauernde Choleraausbruch belasten die Gesundheitssysteme des Landes. Weniger als 20 Prozent der eingeschränkt vorhandenen Gesundheitseinrichtungen verfügen über die notwendige Ausrüstung und Vorräte, um auf Epidemien zu reagieren (COVID-19). Der Zugang zu Gesundheitsversorgung ist eingeschränkt und es gibt in den IDP-Lagern keine Covid-19-Testeinrichtungen. Aufgrund der nächtlichen Ausgangssperren und weiterer Einschränkungen sind die Gesundheitsdienste in bedeutendem Ausmaß aufgrund fehlender Finanzierung, Bewegungseinschränkungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gedränge in Gesundheitseinrichtungen heruntergefahren worden (COVID-19). Bewegungseinschränkungen und weitere in Verbindung mit Covid-19 stehende Regierungsverordnungen, Unterbrechung von Importen und lokalen Versorgungsketten und Herausforderungen beim Zugang aufgrund von Überflutungen haben Auswirkungen auf die Verfügbarkeit grundlegender Güter und haben zu steigenden Preisen geführt. Trotz der Aussetzung der Steuern auf grundlegende Güter durch die somalische Bundesregierung zwischen April und Juni 2020, um einen möglichen Nahrungsmittelmangel sowie einen Preisanstieg zu entschärfen, hat sich die Kaufkraft vieler SomalierInnen, insbesondere von TagelöhnerInnen und GelegenheitsarbeiterInnen, bedeutend verringert. Das Fehlen kommerzieller Flüge und der eingeschränkte Transport auf den Straßen hat zudem Auswirkungen auf die Fähigkeiten der humanitären Gemeinschaft, die betroffenen Bevölkerungsgruppen zu erreichen (COVID-19). Der Arbeitsmarkt stagniert aufgrund der Covid-19-Beschränkungen weiterhin, insbesondere im Hinblick auf die vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen, darunter die Binnenvertriebenen (IDPs). Bestimmte Zugangsbeschränkungen haben die Arbeitsmöglichkeiten von IDPs geschmälert. Viele IDPs, wie auch andere arme Menschen in Mogadischu, die ihr Einkommen zuvor mittels informeller Arbeit verdient haben, sind durch die Covid-19-Maßnahmen nun arbeitslos und können grundlegende Bedürfnisse, wie etwa den Kauf von Wasser, nicht mehr decken (COVID-19).
  69. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. Das Gericht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung sowie zum Zeitpunkt der behaupteten fluchtauslösenden Vorfälle noch minderjährig gewesen ist. 2.
  70. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  71. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zwar gab der Beschwerdeführer als sein Geburtsdatum den XXXX an (AS 11), er erklärte jedoch, dass er nicht wisse, in welchem Monat er geboren sei, er wisse nur das Jahr XXXX (VP 1, S. 4). Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss eines Bezirksgerichtes im Rahmen einer Obsorgevereinbarung XXXX angenommen. Einem Gutachten zur Altersfeststellung vom 03.02.2020 ist jedoch zu entnehmen, dass das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX ist (OZ 16, S. 16). Das wahrscheinliche Alter des Beschwerdeführers zum Untersuchungsdatum am 03.02.2020 betrug XXXX Jahre. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile jedenfalls volljährig. Er war auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und zum Zeitpunkt der Zustellung des gegenständlichen Bescheides jedenfalls volljährig. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.Zwar gab der Beschwerdeführer als sein Geburtsdatum den römisch 40 an (AS 11), er erklärte jedoch, dass er nicht wisse, in welchem Monat er geboren sei, er wisse nur das Jahr römisch 40 (VP 1, S. 4). Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss eines Bezirksgerichtes im Rahmen einer Obsorgevereinbarung römisch 40 angenommen. Einem Gutachten zur Altersfeststellung vom 03.02.2020 ist jedoch zu entnehmen, dass das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers der römisch 40 ist (OZ 16, S. 16). Das wahrscheinliche Alter des Beschwerdeführers zum Untersuchungsdatum am 03.02.2020 betrug römisch 40 Jahre. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile jedenfalls volljährig. Er war auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und zum Zeitpunkt der Zustellung des gegenständlichen Bescheides jedenfalls volljährig. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Muttersprache sowie zu seinem Lebenslauf (seine fehlende Schul- sowie Berufsausbildung und Berufserfahrung), sowie zu seinem Familienstand gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. 2.1.
  72. Der Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung nach seiner Clanzugehörigkeit befragt an, dass er dem Clan der Gabooye angehören würde (AS 13). In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt erklärte er, dass er dem Clan der Gabooye, Sub Clan Madhiban angehören würde. Seinen Subsub Clan würde er nicht wissen (AS 89). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er an, dass er dem Clan der Madhiban, Sub-Clan der Muuse Dhariye angehören würde. Mehr würde er nicht wissen (VP 2, S. 7). Auch den Clanältesten seines angegebenen Clans konnte der Beschwerdeführer nicht angeben (VP 2, S. 7). Den Länderberichten zufolge (siehe Punkt II.1.5.7.) ist es aufgrund der großen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Bedeutung der Clans auch heute für Somalier im somalischen Kulturraum essentiell und in der Diaspora zumindest nicht irrelevant, sich in diesem System verorten zu können. Jüngere Somalier im urbanen Raum oder in der Diaspora sind heute häufig nur noch in der Lage, ihre Clanzugehörigkeit bis zur Stufe Sub-Clan sowie vier oder fünf Generationen im Abtirsiimo (Abstammungslinie) aufzuzählen. Es kommt aber selbst bei jungen Somalier in der Diaspora nicht vor, dass sie gar keine Ahnung von ihrem Clan und ihrem Abtirsiimo haben. Sogar wenn sie sich für das Clansystem nicht interessieren, können sie zumindest ihren Clan und Sub-Clan sowie den Abtirsiimo bis zum Urgroßvater nennen. Fast alle Somalier kennen zumindest ihren Clan-Ältesten (Focus). Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht einmal grundlegende und vor allem gleichbleibende Angaben zu seinem Clan bzw. dem Clanältesten machen kann. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Zugehörigkeit zu den Gabooye bzw. zu einem Minderheitenclan nur vortäuscht und er tatsächlich einem Mehrheitsclan angehört.2.1.
  73. Der Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung nach seiner Clanzugehörigkeit befragt an, dass er dem Clan der Gabooye angehören würde (AS 13). In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt erklärte er, dass er dem Clan der Gabooye, Sub Clan Madhiban angehören würde. Seinen Subsub Clan würde er nicht wissen (AS 89). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er an, dass er dem Clan der Madhiban, Sub-Clan der Muuse Dhariye angehören würde. Mehr würde er nicht wissen (VP 2, S. 7). Auch den Clanältesten seines angegebenen Clans konnte der Beschwerdeführer nicht angeben (VP 2, S. 7). Den Länderberichten zufolge (siehe Punkt römisch zwei.1.5.7.) ist es aufgrund der großen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Bedeutung der Clans auch heute für Somalier im somalischen Kulturraum essentiell und in der Diaspora zumindest nicht irrelevant, sich in diesem System verorten zu können. Jüngere Somalier im urbanen Raum oder in der Diaspora sind heute häufig nur noch in der Lage, ihre Clanzugehörigkeit bis zur Stufe Sub-Clan sowie vier oder fünf Generationen im Abtirsiimo (Abstammungslinie) aufzuzählen. Es kommt aber selbst bei jungen Somalier in der Diaspora nicht vor, dass sie gar keine Ahnung von ihrem Clan und ihrem Abtirsiimo haben. Sogar wenn sie sich für das Clansystem nicht interessieren, können sie zumindest ihren Clan und Sub-Clan sowie den Abtirsiimo bis zum Urgroßvater nennen. Fast alle Somalier kennen zumindest ihren Clan-Ältesten (Focus). Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht einmal grundlegende und vor allem gleichbleibende Angaben zu seinem Clan bzw. dem Clanältesten machen kann. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Zugehörigkeit zu den Gabooye bzw. zu einem Minderheitenclan nur vortäuscht und er tatsächlich einem Mehrheitsclan angehört. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer angab, dass seine Familie viele Tiere besitze („Nachgefragt meine Familie besitzt Ziegen und Kühe. Nachgefragt es sind ungefähr 30 Ziehen und zuletzt waren es 6 Kühe“, AS 190). Dies stimmt jedoch nicht mit den sozialen bzw. (meist niedrigen) finanziellen Gegebenheiten eines Minderheitenclans überein. Die berufsständischen Gruppen (zu denen der Clan der Gabooye gehört) stehen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft. Sie unterscheiden sich in ethnischer, sprachlicher und kultureller Hinsicht nicht von der Mehrheitsbevölkerung, sind aber traditionell in Berufen tätig, die von den Mehrheitsclans als "unrein" oder "unehrenhaft" angesehen werden (Focus). Dass die Familie des Beschwerdeführers derart viele Tiere besitzt ist jedoch nicht mit den Angaben über den Clan in Einklang zu bringen. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche bzw. unvollständige und zudem nicht mit den Länderinformationen in Einklang zu bringende Angaben machen würde, wäre er tatsächlich Angehöriger des Minderheitenclans der Gabooye. Nach den Länderberichten sind, aufgrund der wahrgenommenen Bevorzugung der berufsständischen Gruppen im Asylverfahren (unter anderem dem Clan der Gabooye) in westlichen Staaten, andere Somalier, die diesem Clan nicht angehören, dazu übergegangen, sich als Angehörige von Berufsgruppen auszugeben (Focus). Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer versuchte, seine Zugehörigkeit zu einem Mehrheitsclan zu verschleiern, um seine Chancen im Asylverfahren zu erhöhen. 2.1.
  74. Dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der Beschwerdeführer gab zwar in seinem gesamten Verfahren an, in Garbahary geboren, in der Stadt Luuq aufgewachsen und mit etwa 14 Jahren wieder zurück nach Garbahary gezogen zu sein (AS 13, 89; VP 2, S. 7 f). Er konnte jedoch keinerlei Details bzw. Angaben zu seinen angegebenen Herkunftsorten machen: „R: Bitte beschreiben Sie mir Ihren Herkunftsort Luuq besonders detailliert. BF: Es gibt in Luuq einen Fluss, dort wo ich gewohnt habe. Es gibt Felder. BF schweigt. R: Können Sie mir sonst noch etwas zu Luuq sagen? BF: Dass was ich weiß. R: Können Sie mit etwas über Garbahary sagen? BF: Ich kenne mich nicht gut aus in Garbahary, aber es ist eine große Stadt mit vielen Stadtteilen. […] R: Welche Clans waren in Luuq bestimmend? BF: Marehan. R: Gibt es auch noch weitere große Clans dort? BF: Ich weiß es nicht“ (VP 2, S. 7 ff). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über Luuq, eine Stadt, in der er elf oder zwölf Jahre gelebt hätte (AS 89) nicht mehr sagen kann, als dass es einen Fluss und Felder gibt und er nur einen herrschenden Clan nennen kann. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich über zehn Jahre in Luuq gelebt, ist davon auszugehen, dass er detailreichere Angaben über seine Heimatstadt machen könnte. Auch seine Angaben zur Stadt Garbahary, wohin er mit 14 Jahren übersiedelt wäre und bis zu seiner Ausreise gelebt hätte, sind lediglich äußerst oberflächlich. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer detaillierte Angaben über Garbahary hätte machen können, wenn er mit 14 oder 15 Jahre dort mehrere Monate gelebt hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder jemals in Luuq noch in Garbahary gelebt hat und ihm diese Städte tatsächlich auch gänzlich unbekannt sind. Es konnte daher nicht festgestellt werden welchen Herkunftsort der Beschwerdeführer hat. 2.1.
  75. Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen und dem Kontakt zu diesen ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren (AS 190 f; VP 2, S. 9) Dass die Familie des Beschwerdeführers arm wäre bzw. nicht genügend zu essen hätte (VP 2, S. 16) ist nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer selbst angab, dass seine Familie Ziegen und Schafe habe und davon lebe (VP 2, S. 10). Außerdem gab der Beschwerdeführer während der gesamten Beschwerdeverhandlung immer an, dass es seiner Familie gut gehe: „R: Wie geht es Ihrer Familie? BF: Es geht ihnen gut. […] R: Wie geht es Ihrer Mutter? BF: Es geht ihr gut“ (VP 2, S. 9 f). Da der Beschwerdeführer erst am Ende der Verhandlung, auf die Frage seines Vertreters, ob die Familie des Beschwerdeführers Probleme bei der Versorgung gehabt habe, angab, dass seine Familie arm sei, jedoch sonst im Verfahren immer erklärte, dass es seiner Familie gut gehe, geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Familie des Beschwerdeführers ausreichend versorgt ist. Dass der Beschwerdeführer einen in Bossaso und fünf oder sechs in Somaliland lebende Onkel hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (VP 2, S. 10 f). Auch die Angaben, dass er zu einem der Onkel väterlicherseits in Somaliland regelmäßigen Kontakt hat und dieser seine engste Bezugsperson sei, ergeben sich aus den stringenten Angaben in der Beschwerdeverhandlung (VP 2, S. 13). Nicht glaubhaft ist jedoch, dass dieser Onkel väterlicherseits nicht von den psychischen Problemen des Beschwerdeführers weiß, obwohl der Beschwerdeführer am meisten Kontakt zu ihm hat (VP 2, S. 17). Unglaubhaft ist auch, dass der Beschwerdeführer angab, sein Onkel wäre arm, obwohl er in derselben Verhandlung erklärte, dass es seinem Onkel gut gehe und er und seine Familie von Kamelen, Ziegen und Schafen leben (VP 2, S. 11). Auf den Widerspruch angesprochen gab er lediglich an: „Ja, aber das gehört ihm nicht alleine. Sie haben es vom Großvater, sie gehören ihnen gemeinsam. […] Mehrere Onkel, es gibt auch Halbonkel und es gehört ihnen gemeinsam“ (VP 2, S. 14 f). Diese Angaben sind nicht plausibel, weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass es dem Onkel väterlicherseits in Somaliland gut geht und dieser den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Somalia unterstützen könnte. Die Feststellung zur Einreise sowie das Datum der Antragsstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.1.
  76. Die Feststellungen betreffend die Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen und die lebensüberdauernde Persönlichkeitsakzentuierung mit Wesenszügen aus dem Cluster ängstlicher Persönlichkeitsstörungen, dass der Beschwerdeführer an keiner (beschränkten) Wahrnehmungs- oder Erinnerungsfähigkeit leidet und in der Lage ist, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen, ergibt sich aus dem eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 11.12.2020 (OZ 37). Auch die Tatsache, dass die Persönlichkeitsakzentuierung nicht das Ausmaß einer psychiatrischen Störung erreicht und noch im Normbereich verankert ist, aber dennoch Auswirkungen auf die erschwerte soziale Bindungsfähigkeit hat, ergibt sich aus dem eingeholten Gutachten (OZ 37). Dass die Beschwerden des Beschwerdeführers rückläufig sind, ergibt sich aus einem Schreiben einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 03.12.2019 (Beilage ./C). Dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte, ihn beschimpfende Stimme und der angegebene Befall von Dämonen nicht die Kriterien einer halluzinatorischen oder wahnhaften Störung erfüllen, ergibt sich aus dem psychischen Befund des Sachverständigengutachtens (OZ 37, S. 7). Demnach sei die Symptomatik vor dem soziokulturellen Hintergrund zu bewerten. Es sei ein Versuch, durch in der Tradition und Kultur seines Herkunftslandes verankertes Verständnis für psychiatrische Erkrankungen, die erlebten psychischen Beschwerden als Einfluss von magischen und/ oder übersinnlichen, auf jeden Fall von außen kommenden Kräften, zu verstehen. Die meisten afrikanischen Kulturen betrachten psychische Störungen als Ergebnis eines äußeren Angriffs auf den Körper. So werde ein Mensch, der an einer psychischen Erkrankung leide, als verhext, verzaubert oder von bösen Geistern befallen, betrachtet. Akzeptiert werden ausschließlich Beschwerden auf der körperlichen Ebene (OZ 37, S. 7 f). Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Gutachten vom 11.12.2020 (OZ 37, S. 11). Demnach sei der Beschwerdeführer „von psychiatrischer Seite imstande, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen“ (OZ 37, S. 11). Zudem gab der Beschwerdeführer in seiner gutachterlichen Untersuchung an, dass er aufstehe, seine Sachen erledige, einkaufen gehe, koche, das Zimmer aufräume und bete. Manchmal mache er auch Turnübungen oder gehe Gewand einkaufen (OZ 37, S. 5). Aus diesen Angaben ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, seinen Alltag zu gestalten und einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen. Er kann diesbezüglich auch Unterstützung von seiner Familie bzw. seinem Onkel erhalten. Wenn von Seiten des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgebracht wird, dass er den Eindruck habe, dass der Beschwerdeführer den Weg zum Gericht alleine nicht bewältigen hätte können, da er Menschenansammlungen vermeide, nicht gut orientiert sei und Termine außerhalb seiner Unterkunft nicht wahrnehmen könne, muss angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer in der gutachterlichen Untersuchung vom 11.12.2020 angab, dass er Freunde aus Somalia habe, die er manchmal in deren Quartier besuche. Das Quartier der Freunde könne er mit dem Bus erreichen (OZ 37, S. 6). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer – wie von seinem Vertreter vorgebracht – nicht möglich ist, Termine oder Treffen eigenständig wahrzunehmen, da er Wege nicht alleine bewerkstelligen könne oder nicht gut orientiert sei. 2.
  77. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes minderjährig war. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens kann nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist entsprechend diesen höchstgerichtlichen Vorgaben eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich (Ra 2018/18/0150). Das Gericht berücksichtigt daher bei der Beweiswürdigung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse, zum Zeitpunkt der Flucht sowie der Asylantragstellung noch minderjährig war. Zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer jedenfalls bereits volljährig. 2.2.
  78. Sofern der Beschwerdeführer angegeben hat, ihm drohe Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Al Shabaab, so kommt seinem Vorbringen aus folgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu: Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund seines persönlichen Eindrucks über den Beschwerdeführer davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Verhandlung angehalten, sein Vorbringen detailliert, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht worden. Er präsentierte lediglich eine grobe Rahmengeschichte ohne lebensnahe Details. Es ist zunächst anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen, sowohl in der Erstbefragung als auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung stark auf die allgemeine Sicherheitslage in Somalia stützt. Der Beschwerdeführer führte die schlechte Sicherheitslage nicht nur in der Erstbefragung als seinen Fluchtgrund an (AS 21), sondern ging auch in der mündlichen Verhandlung darauf ein und betonte diese immer wieder (VP 2, S. 16 f). Der Beschwerdeführer erweckte dadurch den Eindruck, dass Hauptgrund für seine Flucht aus Somalia die allgemeine Sicherheitslage sei. Da der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen betreffend die Al Shabaab bzw. seiner Clanzugehörigkeit nicht glaubhaft machen konnte und in der Folge festgestellt werden konnte, dass dies nicht passiert ist, kann davon ausgegangen werden, dass die allgemeine Sicherheitslage in Somalia der Grund des Beschwerdeführers war, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. In seiner Erstbefragung schilderte der Beschwerdeführer weder eine Bedrohung noch eine bevorstehende Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab. So gab er an, dass er Somalia wegen des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen habe (AS 21). Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der ein derartig einschneidendes Erlebnis wie die Bedrohung oder eine bevorstehende Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab erlebt hätte, dies zumindest ansatzweise in der Erstbefragung vorbringen würde. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er die Al Shabaab und seine Probleme mit dieser zumindest kurz erwähnt und sich nicht allgemein auf einen „Krieg“ bezieht. In seiner Erstbefragung schilderte der Beschwerdeführer weder eine Bedrohung noch eine bevorstehende Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab. So gab er an, dass er Somalia wegen des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen habe (AS 21). Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der ein derartig einschneidendes Erlebnis wie die Bedrohung oder eine bevorstehende Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab erlebt hätte, dies zumindest ansatzweise in der Erstbefragung vorbringen würde. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er die Al Shabaab und seine Probleme mit dieser zumindest kurz erwähnt und sich nicht allgemein auf einen „Krieg“ bezieht. In der Beschwerdeverhandlung danach befragt, was ihm bei einer Rückkehr nach Somalia drohe, gab er an, dass er krank sei und niemanden finden würde, der ihm wegen seiner Erkrankung helfe. Außerdem herrsche dort Krieg. Wenn er dorthin gehe, werde er keinen Job finden und keine Ausbildung bekommen (VP 2, S. 17). Auch diese Antworten bestärken das erkennende Gericht in der Annahme, dass die Sicherheitslage in Somalia ausschlaggebend für die Flucht des Beschwerdeführers war. In der Beschwerdeverhandlung aufgefordert, alle Fluchtgründe detailliert darzulegen, erklärte der BF: „Es gab dort eine Auseinandersetzung. Mein Vater hat mir gesagt, dass die Al Shabaab in die Stadt kommen. Sie haben die jungen Leute mitgenommen und aufgefordert am Jihad, am Krieg teilzunehmen. Mein Vater sagte mir, ich soll flüchten, bevor ich mitgenommen werde. Ich soll woanders hin und arbeiten gehen. BF schweigt. R: Sind das all Ihre Fluchtgründe? Möchten Sie noch etwas ausführen? BF: Ja, das ist mein Fluchtgrund“ (VP 2, S. 16 f). Die Angaben zu einer drohenden Zwangsrekrutierung waren äußerst vage und ließen jegliche lebensnahe Details vermissen. Der Beschwerdeführer erweckte den Eindruck, als sei das Vorbringen auswendig gelernt worden. Zudem gab der Beschwerdeführer selbst an, niemals persönlich von Al-Shabaab bedroht oder zu einer Zusammenarbeit aufgefordert worden zu sein (AS 190, VP 2, S. 16 f). Er konnte daher in der Folge nicht den Eindruck erwecken, die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich selbst erlebt zu haben. Hätte er sie selbst erlebt, so hätte er sich nicht auf ein oberflächliches Vorbringen beschränken müssen, sondern detailreiche und lebensnahe Angaben machen können. Auch die Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt sowie auf Nachfrage des Vertreters vor dem Bundesverwaltungsgericht zu einer Schießerei zwischen Al-Shabaab und Regierungstruppen in einem Geschäft, bei der der Beschwerdeführer verletzt worden sei, sind nicht glaubhaft. Auch hierzu konnte der Beschwerdeführer keine detaillierten Angaben machen. Auf Aufforderung seines Vertreters in der Beschwerdeverhandlung, den Vorfall näher zu beschreiben, erklärte er lediglich: „Es gab eine Auseinandersetzung zwischen der Regierung und den Al Shabaab. Dann gab es einen Anschlag auf eine Stelle, wo ein Teehaus war. Ein Sprengstoff oder irgendwas ist gefallen und einige Leute sind dabei gestorben oder verletzt worden. Ich wurde dabei auch verletzt“ (VP 2, S. 18). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lebensnahe Details oder Emotionen wiedergeben könnte, hätte er das Geschilderte tatsächlich erlebt. Der Beschwerdeführer schilderte das Vorbringen jedoch derart oberflächlich, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er das Erzählte tatsächlich erlebt hat. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt angab, niemals persönlich von Mitgliedern der Al-Shabaab bedroht worden zu sein. Es sei kein gegen ihn persönlich gerichteter Angriff gewesen. Es sei einfach auf Leute geschossen worden (AS 190). Der Beschwerdeführer konnte damit keine gegen ihn gerichtete Verfolgung glaubhaft machen. 2.2.
  79. Da festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht dem Clan der Gabooye angehört (siehe Punkt II.2.1.2.), ist auch eine Diskriminierung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit nicht glaubhaft. 2.2.
  80. Da festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht dem Clan der Gabooye angehört (siehe Punkt römisch zwei.2.1.2.), ist auch eine Diskriminierung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer machte auch diesbezüglich nur äußerst vage und detaillose Angaben, die wirkten, als hätte er sie auswendig gelernt: „Wir werden diskriminiert, unser Clan wird diskriminiert und wir werden nicht wie andere Somalier behandelt. Wir dürfen nicht alle Berufe ausüben“ (VP 2, S. 11). Weitere Details zu etwaigen persönlichen Diskriminierungen oder Benachteiligungen konnte der Beschwerdeführe nicht angeben. Insgesamt war sein Vorbringen diesbezüglich vage und nicht nachvollziehbar. 2.
  81. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Der vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Bericht des FSNAU-FEWS Net 2020/21 vom 04.02.2021 berücksichtigt die aktuelle Lage in Somalia sowie die Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf die aktuelle Nahrungsmittelsituation. 2.
  82. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia und einer Ansiedlung in Somaliland ergeben sich aus den o.a. Länderberichten. Die sichere Erreichbarkeit von Somaliland ist über den Flughafen von Hargeysa gewährleistet. Dieser Flughafen ist über den internationalen Flughafen in Mogadischu oder per Linienflug aus Dubai, Jeddah, Addis Abeba und Dschibuti erreichbar. Rückführungen werden aber meist über Mogadischu mit Weiterreise nach Hargeysa durchgeführt. Es finden keine Einreise- oder Ausreisekontrollen an den Grenzen statt. Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen. Seit 1997 herrschen Frieden und politische Stabilität. Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle aus. Die Sicherheitskräfte können in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Somaliland ist damit das sicherste Gebiet Somalias, die Sicherheitslage ist dort deutlich stabiler. Die Einwohner bewegen sich frei und gewiss, nicht angegriffen zu werden. Somaliland war in der Lage, die Bedrohung durch Al-Shabaab einzudämmen. Die Terrorgruppe kontrolliert einerseits keine Gebiete in Somaliland, andererseits gibt es so gut wie keine Angriffe durch Al-Shabaab bzw. wurden Versuche erkannt und Anschläge verhindert. Es gibt keine signifikanten Aktivitäten der Al-Shabaab in Somaliland (LIB Somaliland Kapitel 2 und 3). Die verzögerte und unregelmäßige Niederschlagsverteilung kennzeichnete die Deyr-Saison von Oktober bis Dezember 2020, was zu unterdurchschnittlichen kumulierten Niederschlägen im größten Teil des Landes führte. Die schlechten Regenfälle führten zu einer unzureichenden Wiederauffüllung der Weide- und Wasserressourcen und zu einer unterdurchschnittlichen Deyr-Pflanzenproduktion. Darüber hinaus verursachte der Zyklon Gati Ende November in den nordöstlichen Küstengebieten erhebliche Schäden und Todesfälle bei Nutztieren, obwohl die Regenfälle letztendlich die trockenen Bedingungen linderten. Des Weiteren verursachten wiederkehrende Überschwemmungen zwischen Juli und Anfang November weitere Vertreibungen der Bevölkerung und beschädigten Ernten und Ackerland in den Flussgebieten der Regionen Hiiraan, Shabelle und Juba. Trotz günstiger Niederschläge in Hagaa/Karan (Juli-September) in agropastoralen und pastoralen Gebieten im Nordwesten konnten die Regenfälle die Ernteverluste nicht ausgleichen, die durch schlechte Gu-Niederschläge (April-Juni 2020) während der Pflanz-, Keim- und Vegetationsperiode verursacht wurden (FSNAU-FEWS 2020/21, S. 1). Die verfügbaren Prognosen deuten auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von unterdurchschnittlichen Niederschlägen während der Gu-Saison 2021 (April bis Juni) im größten Teil des Landes hin, was sich nachteilig auf die Ernährungssicherheit und die Ernährungsergebnisse auswirken würde (FSNAU-FEWS 2020/21, S. 1). In Somaliland gilt – auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Dürren in den letzten Jahren sowie wirtschaftlichen Erschwernisse durch die COVID-19-Einschränkungen – die IPC Stufe 2 (stressed) und vereinzelt die IPC-Stufe 3 (crisis) (FSNAU-FEWS 2020/21, S. 3). Die Nahrungsmittelsicherheit ist in der Region Somaliland daher grundsätzlich sichergestellt. Der Beschwerdeführer wäre daher bei einer Rückkehr nicht erheblich von Nahrungsmittelunsicherheiten betroffen. Er kann zudem von seiner Familie und seinem Clan und von seinen in Somaliland lebenden Onkeln Unterstützung und Schutz erhalten. Ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen ist für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist. Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem, wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise; die Dauer der Abwesenheit; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Der Beschwerdeführer gehört einem Mehrheitsclan an. Er ist in Somalia aufgewachsen und wurde dort mit den Gepflogenheiten und der Kultur Somalias sozialisiert. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Somalia verbracht. Er ist jung, männlich, alleinstehend, ohne Sorgepflichten und arbeitsfähig. Er spricht die Landessprache. Der Beschwerdeführer hat – wie bereits unter Punkt II.2.1.
  83. ausgeführt – nach wie vor Familienangehörige in Somalia und Somaliland und regelmäßig Kontakt zu seinem Onkel väterlicherseits, der auch seine engste Bezugsperson ist. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr von seiner Familie und dem Onkel väterlicherseits in Somaliland bei der Verpflegung, der medizinischen Versorgung und der Arbeitssuche unterstützt werden kann. Außerdem stammt der Beschwerdeführer aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Daher geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer auch im Falle seiner Rückkehr – zumindest vorübergehend – mit Unterstützung durch seine Verwandten und seines Clans rechnen kann. Der Beschwerdeführer hat – wie bereits unter Punkt römisch zwei.2.1.
  84. ausgeführt – nach wie vor Familienangehörige in Somalia und Somaliland und regelmäßig Kontakt zu seinem Onkel väterlicherseits, der auch seine engste Bezugsperson ist. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr von seiner Familie und dem Onkel väterlicherseits in Somaliland bei der Verpflegung, der medizinischen Versorgung und der Arbeitssuche unterstützt werden kann. Außerdem stammt der Beschwerdeführer aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Daher geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer auch im Falle seiner Rückkehr – zumindest vorübergehend – mit Unterstützung durch seine Verwandten und seines Clans rechnen kann. Es ist daher für das Gericht weder ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von der Nahrungsmittelknappheit betroffen wäre, noch, dass es diesem unmöglich wäre sich in Somaliland - nach anfänglicher Unterstützung durch sein familiäres Netzwerk - selber durch eigene Arbeit zu erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten, trotz der durch die Corona-Pandemie bedingten wirtschaftlichen Geschehnisse und der damit für Rückkehrer verbundenen Probleme in der Stadt Hargeysa oder im Süd-Westen von Somaliland ansiedeln kann und sich dort wieder eine Existenz ohne unbillige Härten aufbauen kann. Dafür spricht insbesondere, dass der Beschwerdeführer zumindest vorübergehend von seinem familiären Netzwerk finanziell unterstützt werden kann. Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich sich in Somaliland anzusiedeln und sich dort – nach anfänglichen Schwierigkeiten – ein Leben ohne unbillige Härten aufzubauen. 2.
  85. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer und -titel, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage (vgl. insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen.Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer und -titel, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage vergleiche insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen ergeben sich dadurch, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt die auf Deutsch gestellten einfachen und nicht übersetzten Fragen kaum verstanden hat (AS 191) und lediglich einen Deutschkurs auf Niveau A1 besucht hat (AS 113). Dass der Beschwerdeführer weder Verwandte noch wesentliche freundschaftliche Kontakte in Österreich hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (VP 2, S. 13). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./).
  86. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur prüfen ist zunächst, ob eine wirksame Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer direkt stattgefunden hat oder ob der Kinder- und Jugendhilfeträger Land XXXX zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides gesetzlich noch berechtigt und verpflichtet war, den Asylwerber zu vertreten. Zur prüfen ist zunächst, ob eine wirksame Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer direkt stattgefunden hat oder ob der Kinder- und Jugendhilfeträger Land römisch 40 zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides gesetzlich noch berechtigt und verpflichtet war, den Asylwerber zu vertreten. Dem Vorbringen, dass eine rechtswirksame Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer nicht erfolgt sei, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung minderjährig gewesen sei und daher nicht an ihn direkt zugestellt werden könnte, ist folgendes entgegenzuhalten: Nach § 9 AVG iVm § 17 VwGVG sind Fragen der persönlichen Rechts- und Handlungsfähigkeit von am Verwaltungsverfahren Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts Anderes bestimmt ist. Nach § 10 Abs. 1 BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht (gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 BFA-VG) ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.Nach Paragraph 9, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG sind Fragen der persönlichen Rechts- und Handlungsfähigkeit von am Verwaltungsverfahren Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts Anderes bestimmt ist. Nach Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht (gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 BFA-VG) ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich. Es sind daher die Bestimmungen des ABGB heranzuziehen. Gemäß § 183 Abs. 1 ABGB erlischt die Obsorge für ein Kind mit dessen Volljährigkeit. Es sind daher die Bestimmungen des ABGB heranzuziehen. Gemäß Paragraph 183, Absatz eins, ABGB erlischt die Obsorge für ein Kind mit dessen Volljährigkeit. Nach dem eingeholten Altersgutachten betrug das höchstmögliche Mindestalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides am XXXX XXXX Jahre. Am 20.07.2017 hatte der Beschwerdeführer das
  87. Lebensjahr jedenfalls bereits vollendet. Nach dem eingeholten Altersgutachten betrug das höchstmögliche Mindestalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides am römisch 40 römisch 40 Jahre. Am 20.07.2017 hatte der Beschwerdeführer das
  88. Lebensjahr jedenfalls bereits vollendet. Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers ist mit Erreichen der Volljährigkeit ex lege, somit vor Erlassung und Zustellung des Bescheides erloschen. Der Bescheid wurde daher am 20.07.2017 rechtswirksam an den Beschwerdeführer zugestellt. Die von der Rechtsberatung zitierte Judikatur führt zu keinem anderen Ergebnis, da im vorliegenden Fall eben kein Zweifel an dem von medizinischen Sachverständigen ermittelten Mindestalter gegeben ist. Der Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX nahm als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den XXXX an, da der Beschwerdeführer lediglich angab zu wissen, im Jahr XXXX geboren zu sein. Der Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 nahm als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den römisch 40 an, da der Beschwerdeführer lediglich angab zu wissen, im Jahr römisch 40 geboren zu sein. Aus dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 07.06.2017 zu GZ 3 Ob 101/17z ergibt sich, dass es für die Zivilgerichte, aufgrund der hohen Bedeutung des Geburtsdatums als Identifizierungsmerkmal, erforderlich ist eine Berichtigung auf das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellte Geburtsdatum vorzunehmen. Die Angabe eines unrichtigen Geburtsdatums im Obsorgeverfahren könne nicht zur Folge haben, dass an dem vom Pflegebefohlenen ursprünglich (unrichtig) angegebenen Geburtsdatum festzuhalten wäre. Es kann daher schon aus diesem Grund keine Bindungswirkung hinsichtlich des im Obsorgebeschluss genannten Alters für das Bundesverwaltungsgericht bestehen, da tatsächlich eine Berichtigungspflicht der Zivilgerichte besteht. Beim im Spruch des Obsorgebeschlusses angeführten Geburtsdatum eines Drittstaatsangehörigen handelt es sich um eine biologische Tatsache, wobei die Obsorge für ein Kind mit dem Eintritt der Volljährigkeit ipso iure erlischt (siehe dazu OGH 14.11.2013, 2 Ob 206/13b). Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Aufnahme des Geburtsdatums im Spruch des Gerichts nicht um eine normativ verbindliche, der Rechtskraft zugängliche gerichtliche Feststellung. Somit kann aus dem im Obsorgebeschluss angeführten Geburtsdatum keine Bindungswirkung für das BFA erwachsen (VwGH vom 09.01.2020, Ro 2019/19/0010). Da das Bundesverwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sowie des OGH nicht an das vom Bezirksgericht angenommene Geburtsdatum gebunden war und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß dem eingeholten Altersgutachten bereits volljährig war, wurde der Bescheid rechtswirksam an den Beschwerdeführer zugestellt werden. 3.
  89. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
  90. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
  91. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
  92. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die na

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