Obsah (6)
§ 19§§ 4§ 3Art. 2Art. 3§ 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2021 GeschäftszahlW251 2172043-1 Spruch, W251 2172043-1/22EIM NAMEN DER REPUBLIK!W251 2172043-1/22E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bun
§ 19Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G) dient die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.
Paragraph 19, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) dient die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Es wird daher im vorliegenden Fall zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung nicht in erster Linie auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers bezog und diese nur in aller Kürze angegeben sowie protokolliert wurden. Dass der Beschwerdeführer jedoch einmal angibt, Regierungsmitglieder woanders hinbringen hätte zu müssen und bei der nächsten Einvernahme erklärt, dass er nur mitteilen hätte sollen, wenn sie Transporte durchführen würden, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und zumindest als Indiz für ein insgesamt nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten. Nicht nachvollziehbar ist außerdem, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab, man hätten ihnen ihre Autos weggenommen (AS 11), während er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt erklärte, dass er das Auto gemeinsam mit dem Leichnam seines Bruders aus Qooryoley abgeholt hätte und dieses von seinem anderen Bruder verkauft worden wäre (AS 81 f). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte er jedoch erneut, „und das Auto hat man uns auch weggenommen“ (VP 3, S. 18). Diese widersprüchlichen Angaben sind nicht in Einklang zu bringen. Auch der vom Beschwerdeführer angegebene Todeszeitpunkt seines Bruders ist widersprüchlich, da er in der Einvernahme vor dem Bundesamt angab, dass sein Bruder im Oktober 2014 ermordet worden wäre (AS 82), während er in der Beschwerdeverhandlung Sommer 2014 angab (VP 3, S. 20). Bezüglich des Leichnams seines Bruders gab er zudem in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass die Leiche von AMISOM und somalischen Truppen gefunden worden wäre (AS 80), während er in der Beschwerdeverhandlung erklärte, dass ein anderer Fahrer die Leiche gefunden und ihnen davon erzählt hätte (VP 3, S. 18). Auch diese Angaben sind widersprüchlich und damit nicht glaubhaft. Ebenso nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer zwar angab, regelmäßig Regierungsmitglieder nach Mogadischu und Afgoye gebracht zu haben, jedoch weder in Mogadischu noch in Afgoye Sehenswürdigkeiten oder den Standort des Flughafens nennen konnte (AS 83). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Niederschrift vor dem Bundesamt erklärte, dass er in Mogadischu manchmal in einem Hotel geschlafen hätte, wenn es zu spät geworden wäre. Den Namen des Hotels könne er aber nicht nennen (AS 77). In der Beschwerdeverhandlung gab er an, dass er bei einem Freund in einer Werkstatt geschlafen hätte (VP 3, S. 20). Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Entführung durch Mitglieder der Al-Shabaab waren widersprüchlich und unplausibel. Einerseits hätte die Entführung, bei dem ihm die Verletzung am Fuß zugefügt worden wäre, im Juni 2014 stattgefunden (AS 81), andererseits hätte er aufgrund seiner Verletzung im Mai 2014 mit seiner Arbeit als Schaffner aufgehört (AS 77). In derselben Einvernahme vor dem Bundesamt erklärte er jedoch, dass er von Dezember 2013 bis 2015 die Truppen transportiert hätte (AS 82). Derartige Widersprüche wären nicht anzunehmen, hätte sich das Vorbringen tatsächlich so zugetragen. Dazu kommt, dass er in der Erstbefragung angab, dass es einen Konflikt zwischen Al-Shabaab und AMISOM gegeben hätte, weshalb er aus der Gefangenschaft hätte flüchten können (AS 11). In der Einvernahme vor dem Bundesamt sagte er, dass ihn ein Führer der Al-Shabaab freigelassen hätte (AS 82). Auf den Widerspruch angesprochen erklärte er lediglich, dass er nicht mehr wisse, was er in der Erstbefragung gesagt hätte (AS 84). Abgesehen davon, dass es mehr als unplausibel erscheint, dass ein Führer jener Miliz, die den Beschwerdeführer entführt hätten, diesen freigelassen haben soll, waren auch diese Angaben widersprüchlich und damit unglaubhaft. Der Beschwerdeführer steigerte sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung schließlich auch noch, in dem er erstmals angab, dass er ein Mitglied der Al-Shabaab hätte verraten wollen, das gleichzeitig auch bei der Regierung gearbeitet hättet. Er hätte einen Mann, der Sicherheitsaufgaben in Jowhar wahrgenommen hätte, verraten. Dieser hätte die Sache jedoch verdreht und den Beschwerdeführer beschuldigt, weshalb er schließlich von Männern der Al-Shabaab bedroht worden wäre. Daher wäre er geflüchtet (VP 3, S. 18). Im Gegensatz dazu gab er in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass es sonst keine Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes gegeben hätte (AS 81). Es ist absolut nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer ein derart einschneidendes Erlebnis erst bei der allerletzten Gelegenheit vorbringen würde, hätte sich das Vorgebrachte tatsächlich so zugetragen. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer versucht, seinem Vorbringen noch Details und weitere Angaben hinzuzufügen, um den Status des Asylberechtigten zu erlangen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit aufgrund der vielen Widersprüche und Unplausibilitäten nicht glaubhaft. 2.2.
- Auch das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtvorbringen bezüglich der Bedrohung der Familie durch den Nachbarn ist nicht glaubhaft. Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen in seiner Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte. Es wird – wie bereits oben angeführt – im vorliegenden Fall nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung nicht in erster Linie auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers bezog und diese nur in aller Kürze angegeben sowie protokolliert wurden. Dass der Beschwerdeführer jedoch ein – für ihn wichtiges Vorbringen – gänzlich unerwähnt lässt, wäre nicht zu erwarten gewesen, hätten sich die vorgebrachten Probleme tatsächlich so ereignet. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt erklärte der Beschwerdeführer noch: „Ich persönlich hatte kein Problem“ (AS 80), während er in der Beschwerdeverhandlung angab, dass Männer der Abgaal ihnen das ganze Feld weggenommen hätten. Sie hätten ihnen das Feld überlassen müssen, sonst wären sie getötet worden (VP 3, S. 18). Zudem erklärte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt, dass seine Mutter immer Produkte auf dem landwirtschaftlichen Grund hätte anbauen können und auch Produkte hätte verkaufen können (AS 80). Auf Nachfrage der Richterin, das Vorbringen chronologisch und vollständig zu erzählen, gab der Beschwerdeführer an: „BF: Man hat uns das Feld weggenommen. Die Männer haben mich angerufen und mich bedroht, mich zu beschuldigen, wenn ich sie verrate. BF schweigt“ (VP 3, S. 19). Selbst auf die Aufforderung, die Geschehnisse betreffend die Nachbarn chronologisch und vollständig anzugeben, blieben seine Angaben vage und ausweichend. Der Beschwerdeführer brachte lediglich eine detaillose Rahmengeschichte vor und verstrickte sich zunehmend in Widersprüche, weshalb nicht von einem glaubhaften Vorbringen ausgegangen werden kann. 2.2.
- Auch darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung aufgrund seiner Claneigenschaft nicht aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt ausdrücklich befragt an, dass er in Somalia keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit gehabt habe (AS 80). Wie festgestellt, gehört der Beschwerdeführer einem der somalischen Mehrheitsclans an. Er gab selbst an, dass sein Clan als Hawyie gelte (VP 3, S. 22). Aus den lediglich allgemein gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers ist ebenso nicht ersichtlich, dass er einer individuell und konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit in Somalia ausgesetzt gewesen ist. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht mit den beigezogenen Länderberichten in Einklang zu bringen und kommen daher den Angaben des Beschwerdeführers auch in diesem Punkt keine Glaubhaftigkeit zu. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundes-verwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 2.
- Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: 2.4.
- Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Jowhar ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und aus den o.a. Länderberichten. Die Stadt Jowhar kann über den internationalen Flughafen in Mogadischu sicher erreicht werden, da Jowhar auch über einen Flughafen verfügt. Sowohl Mogadischu als auch Jowhar sowie die Straße zwischen Mogadischu und Jowhar stehen unter der Kontrolle der Regierung. Jowhar kann hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Aus der Stadt Jowhar selbst kommen keine relevanten Meldungen zu Aktivitäten von Al-Shabaab, die Stadt gilt als relativ ruhig (siehe oben Punkt II.1.5.4.). Der Beschwerdeführer kann in seine Heimatstadt sicher zurückkehren. Die Heimatstadt gilt ebenfalls als sicher. Die Stadt Jowhar kann über den internationalen Flughafen in Mogadischu sicher erreicht werden, da Jowhar auch über einen Flughafen verfügt. Sowohl Mogadischu als auch Jowhar sowie die Straße zwischen Mogadischu und Jowhar stehen unter der Kontrolle der Regierung. Jowhar kann hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Aus der Stadt Jowhar selbst kommen keine relevanten Meldungen zu Aktivitäten von Al-Shabaab, die Stadt gilt als relativ ruhig (siehe oben Punkt römisch zwei.1.5.4.). Der Beschwerdeführer kann in seine Heimatstadt sicher zurückkehren. Die Heimatstadt gilt ebenfalls als sicher. Die verzögerte und unregelmäßige Niederschlagsverteilung kennzeichnete die Deyr-Saison von Oktober bis Dezember 2020, was zu unterdurchschnittlichen kumulierten Niederschlägen im größten Teil des Landes führte. Die schlechten Regenfälle führten zu einer unzureichenden Wiederauffüllung der Weide- und Wasserressourcen und zu einer unterdurchschnittlichen Deyr-Pflanzenproduktion. Darüber hinaus verursachte der Zyklon Gati Ende November in den nordöstlichen Küstengebieten erhebliche Schäden und Todesfälle bei Nutztieren, obwohl die Regenfälle letztendlich die trockenen Bedingungen linderten. Des Weiteren verursachten wiederkehrende Überschwemmungen zwischen Juli und Anfang November weitere Vertreibungen der Bevölkerung und beschädigten Ernten und Ackerland in den Flussgebieten der Regionen Hiiraan, Shabelle und Juba. Trotz günstiger Niederschläge in Hagaa/Karan (Juli-September) in agropastoralen und pastoralen Gebieten im Nordwesten konnten die Regenfälle die Ernteverluste nicht ausgleichen, die durch schlechte Gu-Niederschläge (April-Juni 2020) während der Pflanz-, Keim- und Vegetationsperiode verursacht wurden (FSNAU-FEWS 2020/21, S. 1). Die verfügbaren Prognosen deuten auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von unterdurchschnittlichen Niederschlägen während der Gu-Saison 2021 (April bis Juni) im größten Teil des Landes hin, was sich nachteilig auf die Ernährungssicherheit und die Ernährungsergebnisse auswirken würde (FSNAU-FEWS 2020/21, S. 1). In Jowhar gilt – auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Dürren in den letzten Jahren sowie wirtschaftlichen Erschwernisse durch die COVID-19-Einschränkungen – die IPC Stufe 2 (stressed) und in einigen wenigen Gebieten die IPC Stufe 3 (Crisis) (FSNAU-FEWS 2020/21). Der Beschwerdeführer wäre daher bei einer Rückkehr nicht erheblich von Nahrungsmittelunsicherheiten betroffen. Er kann zudem in seinem Heimatort von seiner Familie und seinem Clan Unterstützung und Schutz erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung. Er gehört einem Mehrheitsclan an. Er ist in Somalia aufgewachsen und wurde dort mit den Gepflogenheiten und der Kultur Somalias sozialisiert. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Somalia – konkret in Jowhar – verbracht und verfügt über ausreichende Ortskenntnisse. Er ist jung, männlich, arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Der Beschwerdeführer verfügt über Selbständigkeit und Anpassungsfähigkeit. Er spricht die Landessprache von Somalia. Der Beschwerdeführer kann in seinem Heimatort auf den Schutz seines Clans sowie auf Schutz und Unterstützung durch seine Familie zurückgreifen. Der Beschwerdeführer kann wieder bei seiner Familie Unterkunft nehmen und von dieser bei der Arbeitssuche unterstützt werden. Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich sich wieder bei seinem Clan und seiner Familie in Jowhar anzusiedeln und sich dort – nach anfänglichen Schwierigkeiten – ein Leben ohne unbillige Härten, wie es auch andere Landsleute führen, aufzubauen. 2.4.
- Es ist dem Beschwerdeführer auch möglich sich in Mogadischu anzusiedeln. Mogadischu steht unter der Kontrolle von Regierung und AMISOM. Es ist durch die Stadtverwaltung von Mogadischu zur Verbesserung der Sicherheitslage gekommen. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Die Al Shabaab verübt zwar Angriffe in Mogadischu, jedoch vor allem in Regierungsnähe. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Das Gericht geht daher davon aus, dass es in der Stadt Mogadischu zu Anschlägen kommt, jedoch nicht in allen Stadtteilen. Die sichere Erreichbarkeit der Stadt Mogadischu ist durch den örtlichen Flughafen gewährleistet. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen. Der humanitäre Bedarf ist nach wie vor hoch, Millionen von Menschen befinden sich in einer Situation akuter Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung. In Nord- und Zentralsomalia herrschen durchgehend moderate bis große Lücken in der Versorgung (LIB Kapitel 21.2). Für die urbane Bevölkerung in Mogadischu gilt IPC-Stufe 2 (stressed), für IDP-Lager in Mogadischu gilt IPC-Stufe 3 (crisis) (FSNAU-FEWS 2020/21, S. 3). Ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen ist für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist. Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem, wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise; die Dauer der Abwesenheit; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann. Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (vgl. Punkt II.1.5.).Ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen ist für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist. Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem, wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise; die Dauer der Abwesenheit; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann. Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist vergleiche Punkt römisch zwei.1.5.). Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und hat auch in Somalia bereits Berufserfahrung sammeln können. Er gehört einem Mehrheitsclan an. Er verfügt über Selbständigkeit und Anpassungsfähigkeit. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist arbeitsfähig. Er ist in Jowhar aufgewachsen, sodass ihm städtische Strukturen bekannt sind. Er kann sich innerhalb kurzer Zeit Ortskenntnisse aneignen. Er spricht Somalisch als Muttersprache und er ist mit der somalischen Kultur und den somalischen Gepflogenheiten vertraut. Er kann zudem bei einer Ansiedlung in Mogadischu zumindest zeitweise von seinem Bruder aus Südafrika finanziell unterstützt werden. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich sich wieder in Somalia, entweder in seinem Heimatort oder in Mogadischu, anzusiedeln und sich dort – nach anfänglichen Schwierigkeiten – ein Leben ohne unbillige Härten aufzubauen. 2.
- Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer und -titel, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage (vgl. insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VP 3, S. 15) und den im Verfahren vorgelegten Unterlagen betreffend seine Integration. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer und -titel, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage vergleiche insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VP 3, S. 15) und den im Verfahren vorgelegten Unterlagen betreffend seine Integration. Seine ehrenamtlichen Tätigkeiten bei Gemeinden, in einem Turnverein und beim Samariterbund konnte der Beschwerdeführer durch Vorlage von Bestätigungen nachweisen. Die Feststellungen zu den freundschaftlichen Kontakten des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung. Als seine engen Bezugspersonen in Österreich führte der Beschwerdeführer namentlich drei Frauen an, die er in seiner Heimatgemeinde kennengelernt hat und zu denen er regelmäßigen Kontakt habe (VP 3, S. 16). Allein aus dem regelmäßigen Kontakt kann keine Abhängigkeit und feste Beziehungsintensität abgeleitet werden. Weitere Umstände, die auf eine Abhängigkeit des Beschwerdeführers zu den drei Frauen hindeuten würden, hat der Beschwerdeführer weder vorgebracht noch sind solche im Verfahren hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall konnte das Gericht daher keine zu berücksichtigende Abhängigkeit des Beschwerdeführers zu diesen Personen erkennen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
- § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
- Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 3Abs. 1 Asyl
G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
- Es wurde weder eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Al Shabaab, die somalische Regierung oder andere Personen (wie den Nachbarn der Familie) festgestellt. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle haben sich nicht ereignet. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden jemals in Somalia bedroht. Es ist daher keine Verfolgung des Beschwerdeführers und auch keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund erkennbar. 3.1.
- Da der Beschwerdeführer einem Mehrheitsclan angehört, konnte auch keine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia aufgrund seiner Clanzugehörigkeit festgestellt werden. Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt wurden, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor.Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt wurden, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher
§ 3Abs. 1 Asyl
G abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.2.
- § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.2.
- Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. … § 11 AsylG lautet:Paragraph 11, AsylG lautet: „Innerstaatliche Fluchtalternative § 11.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“ 3.2.2.
Art. 2
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2.
Artikel 2
, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).
§ 8Abs. 3 Asyl
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht. Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legale zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118).Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legale zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren (persönlichen Umstände des Betroffenen, die Sicherheit, die Achtung der Menschenrechte und die Aussichten auf wirtschaftliches Überleben) ab. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 30.01.2018 Ra 2018/18/0001). 3.2.
- Da der Beschwerdeführer in Jowhar geboren und aufgewachsen ist und er bis zu seiner Ausreise dort gelebt hat sowie familiäre Anknüpfungspunkte dort hat, ist Jowhar als Heimatort des Beschwerdeführers zu betrachten. Er kann sich wieder in Jowhar ansiedeln: Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation (auch) in Jowhar nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die somalische Regierung bzw. die AMISOM die Kontrolle über Jowhar hat. Die Stadt kann hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Jowhar verfügt über einen Flughafen und kann daher über den internationalen Flughafen in Mogadischu sicher erreicht werden. Zudem ist Jowhar über den internationalen Flughafen in Mogadischu und das Straßennetz sicher erreichbar. Die Straße von Mogadischu nach Jowhar steht unter der Kontrolle der Regierung. Die Stadt Jowhar ist daher sicher erreichbar. In Jowhar gilt – auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Dürren in den letzten Jahren sowie wirtschaftlichen Erschwernisse durch die COVID-19-Einschränkungen – die IPC Stufe 2 (stressed) sowie sehr vereinzelt die IPC Stufe 3 (crisis). Die Nahrungsmittelsicherheit ist in der Region Jowhar daher grundsätzlich sichergestellt. Der Beschwerdeführer wäre daher bei einer Rückkehr nicht erheblich von Nahrungsmittelunsicherheiten betroffen. Er kann zudem in seinem Heimatort von seiner Familie und seinem Clan Unterstützung und Schutz erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung. Er gehört einem Mehrheitsclan an. Er ist in Somalia aufgewachsen und wurde dort mit den Gepflogenheiten und der Kultur Somalias sozialisiert. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Somalia verbracht. Er ist jung, männlich, arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Der Beschwerdeführer verfügt über Selbständigkeit und Anpassungsfähigkeit. Er spricht die Landessprache von Somalia. Der Beschwerdeführer kann in seinem Heimatort auf den Schutz seines Clans sowie auf Schutz und Unterstützung durch seine Familie zurückgreifen. Der Beschwerdeführer kann wieder bei seiner Familie Unterkunft nehmen und von dieser bei der Arbeitssuche unterstützt werden. Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich sich wieder bei seinem Clan und seiner Familie in Jowhar anzusiedeln und sich dort – nach anfänglichen Schwierigkeiten – ein Leben ohne unbillige Härten, wie es auch andere Landsleute führen, aufzubauen. 3.2.
- Der Beschwerdeführe kann sich zudem auch in der Stadt Mogadischu ansiedeln: Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage scheint eine Rückkehr nach Somalia im Hinblick auf die regional differenzierende Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer kann sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptstadt Mogadischu ansiedeln, auch wenn er in dieser Stadt bisher noch nicht gelebt haben sollte: Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Mogadischu nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die somalische Regierung bzw. die AMISOM die Kontrolle über Mogadischu hat. Darüber hinaus ist Mogadischu eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens sicher erreichbare Stadt, deren Sicherheitslage sich verbessert hat. Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, sind in Mogadischu nicht auszuschließen und finden in unregelmäßigen Abständen auch statt. In Mogadischu, einer Stadt mit derzeit 1,65 Million Einwohnern und einer großen Anzahl Binnenvertriebener, geht die größte Gefahr heute von terroristischen Aktivitäten der Al Shabaab aus. Die Aktivitäten der Al Shabaab ric