RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2021 GeschäftszahlW257 2184113-1 SpruchW257 2184113-1/11E, W257 2184113-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX alias XXXX , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER, Burggasse 116, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.03.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER, Burggasse 116, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.03.2021 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe 1. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung fand am gleichen Tag statt. Dabei brachte er vor, dass er aus Afghanistan stamme, ledig sei und keine Sorgepflichten hätte. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er hätte sechs Jahre die Grundschule besucht. Sein Vater, seine Mutter, zwei Schwestern in Afghanistan wohnen. Ein Bruder wohne im Iran, einer in Afghanistan und einer in Pakistan. Er käme aus der Provinz XXXX , aus dem Distrikt XXXX aus dem Dorf XXXX . Er hätte sein Heimatland verlassen müssen, weil er eine außerehrliche Beziehung hatte und die Eltern des Mädchens ihn umbringen würden, falls sie ihn finden. 1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung fand am gleichen Tag statt. Dabei brachte er vor, dass er aus Afghanistan stamme, ledig sei und keine Sorgepflichten hätte. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er hätte sechs Jahre die Grundschule besucht. Sein Vater, seine Mutter, zwei Schwestern in Afghanistan wohnen. Ein Bruder wohne im Iran, einer in Afghanistan und einer in Pakistan. Er käme aus der Provinz römisch 40 , aus dem Distrikt römisch 40 aus dem Dorf römisch 40 . Er hätte sein Heimatland verlassen müssen, weil er eine außerehrliche Beziehung hatte und die Eltern des Mädchens ihn umbringen würden, falls sie ihn finden. 1.2. Das Handy mit einer österr. SIM-Nummer wurde ihm abgenommen und zur Untersuchung gesandt. 1.3. Am 14.12.0215 wurde eine medizinische Altersfeststellung vorgenommen. Das fiktive Geburtsdatum ist der XXXX Die Behörde beließ aufgrund der geringen Abweichung zu dem von ihm vorgebrachten Geburtsdatum in weiterer Folge das von ihm angegebene Geburtsdatum, der XXXX Am 28.04.2017 legte er das ÖSD-Zertifikat auf dem Sprachniveau A2 in Deutsch ab. 1.3. Am 14.12.0215 wurde eine medizinische Altersfeststellung vorgenommen. Das fiktive Geburtsdatum ist der römisch 40 Die Behörde beließ aufgrund der geringen Abweichung zu dem von ihm vorgebrachten Geburtsdatum in weiterer Folge das von ihm angegebene Geburtsdatum, der römisch 40 Am 28.04.2017 legte er das ÖSD-Zertifikat auf dem Sprachniveau A2 in Deutsch ab. 1.4. Am 20.12.2017 wurde er von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, dass er aus der Provinz XXXX , aus dem Distrikt XXXX aus dem Dorf XXXX stamme. Er hätte zu seiner Mutter und seinen Bruder, welche noch im Heimatdistrikt leben würden, Kontakt. Ansonsten würde noch sein Vater und zwei Schwestern im Heimatdistrikt leben. Ein Bruder würde im Iran, ein weiterer in Pakistan leben. Er hätte 6 Jahre die Schule besucht und hätte drei Jahre als Verkäufer und als vier Jahre Maler gearbeitet, indem er seinen Bruder, der selbständig war, geholfen hätte. Zu dem Fluchtrund befragt, brachte er vor, (
- i)dass er eine außereheliche Beziehung zu einem Mädchen gehabt hätte und dabei von dem Vater des Mädchens bedroht worden wäre. Er wäre auch von dem Bruder des Mädchens zusammengeschlagen worden und es wäre ein Krankenhausaufenthalt notwendig gewesen. Danach hätte er sie wieder getroffen und wäre dann – weil der Vater dahintergekommen sei – geflohen. (
- ii)Er meinte auch, dass er „jedenfalls seine Religion ändern wolle“. Das was er mit dem Mädchen gemacht hätte, sei im Islam illegal und hier könne er frei wie die anderen leben. Er wolle außerehelichen Geschlechtsverkehr haben und Alkohol trinken wie andere auch; im Islam ist so etwas nicht möglich. Er wolle vom Islam austreten und die christlichen Gesetze befolgen. Er hätte sich allerdings die zwei Jahre, die er hier in Österreich gelebt hätte noch nicht mit dem Christentum beschäftigt. 1.4. Am 20.12.2017 wurde er von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, dass er aus der Provinz römisch 40 , aus dem Distrikt römisch 40 aus dem Dorf römisch 40 stamme. Er hätte zu seiner Mutter und seinen Bruder, welche noch im Heimatdistrikt leben würden, Kontakt. Ansonsten würde noch sein Vater und zwei Schwestern im Heimatdistrikt leben. Ein Bruder würde im Iran, ein weiterer in Pakistan leben. Er hätte 6 Jahre die Schule besucht und hätte drei Jahre als Verkäufer und als vier Jahre Maler gearbeitet, indem er seinen Bruder, der selbständig war, geholfen hätte. Zu dem Fluchtrund befragt, brachte er vor, (
- i)dass er eine außereheliche Beziehung zu einem Mädchen gehabt hätte und dabei von dem Vater des Mädchens bedroht worden wäre. Er wäre auch von dem Bruder des Mädchens zusammengeschlagen worden und es wäre ein Krankenhausaufenthalt notwendig gewesen. Danach hätte er sie wieder getroffen und wäre dann – weil der Vater dahintergekommen sei – geflohen. (
- ii)Er meinte auch, dass er „jedenfalls seine Religion ändern wolle“. Das was er mit dem Mädchen gemacht hätte, sei im Islam illegal und hier könne er frei wie die anderen leben. Er wolle außerehelichen Geschlechtsverkehr haben und Alkohol trinken wie andere auch; im Islam ist so etwas nicht möglich. Er wolle vom Islam austreten und die christlichen Gesetze befolgen. Er hätte sich allerdings die zwei Jahre, die er hier in Österreich gelebt hätte noch nicht mit dem Christentum beschäftigt. 1.5. Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch erwähnten Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.-V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).1.5. Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch erwähnten Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.-V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Verfolgung durch den Vater des Mädchens unglaubwürdig sei, weil es nicht glaubhaft sei, dass der Vater des Mädchens zu dem er eine außereheliche Beziehung gepflogen hätte, bei einem Dorf mit ca 100 Häusern, den Beschwerdeführer nicht gekannt hätte. Es wäre auch nicht nachvollziehbar wie der Vater – so er Polizist gewesen wäre – den Beschwerdeführer in ganz Afghanistan hätte finden können. Ein Abfall vom Glauben sei auch nicht nachvollziehbar, denn der Grund den der Beschwerdeführer hierzu angab, nämlich außerehelichen Geschlechtsverkehr haben zu können und auch Alkohol trinken zu können, sei kein nachvollziehbarer Grund den Glauben zu wechseln, denn ersteres ist auch in der katholischen Kirche verboten. Eine Rückkehr nach Afghanistan könne ihm zugemutet werden, auch weil keine Bedrohung erkannt worden wäre. 1.6. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers, wobei er seine Aussagen inhaltlich aufrecht hält. Er verwies hinsichtlich der Verfolgung wegen der außerehelichen Beziehung auf eine ACCORD – Anfragebeantwortung vom 03.11.2017. Außerehelicher Geschlechtsverkehr wäre eine Ehrverletzung und könne als „Blutrache“ angesehen werden. Es wäre auch der Bruder oder der Vater des Täters von der Blutrache betroffen (sh Seite 6 der Beschwerde; Bericht der britischen Nichtregierungsorganisation CORI). Die Sicherheitslage in Afghanistan hätte sich verschärft und so sei ganz Afghanistan ein Leben ohne Gefahr für ihn nicht möglich. 1.7. Der Verwaltungsakt langte am 24.01.2018 am Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftseinteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen (OZ 1). 1.8. Am 13.04.2014 langt eine Stellungnahme ein (OZ 5). Darin werden die bisherigen Ausführungen wiederholt und ausgeführt, dass er von der Familie des Mädchens bedroht werden würde. Er würde zweimal in der Woche die Messe besuchen und sich auf den Taufkurs vorbereiten. Er hätte hinsichtlich der Religion auch noch mehr erzählen wollen, es wäre ihm aber keine Zeit dazu gegeben worden. 1.9. Am 28. Juni 2019 legte er von der iranischen christlichen Gemeinde in Wien, 1100 Wien, Quellenstraße 156/4, ein Taufzeugnis, sowie ein Bestätigungsschreiben eines Pastors dieser Glaubensgemeinschaft vor. 1.10. 02.04.2019 trat er aus der islamischen Glaubensgemeinschaft aus (OZ 5). 1.11. Unter OZ 7 wurden die Parteien am 08.03.2021 zu einer mündlichen Verhandlung für den 30.03.2021 unter Anschluss der Länderberichte eingeladen. 1.12. Es wurden folgende Länderberichte übersandt: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020, - UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR), - EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO), - Ecoi.net Themendossier zu Afghanistan: „Sicherheitslage und die soziökonomische Lage in Herat und in Masar-e Scharif“ vom 26.05.2020 (ECOI Herat und Masar-e Sharif) - ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Masar-e Sharif und Umgebung; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 30.04.2020 (ACCORD Masar-e Sharif) - ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Herat; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 23.04.2020 (ACCORD Herat) - Arbeitsübersetzung Landinfo Report „Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne“ vom 23.08.2017 (Landinfo 1) - Arbeitsübersetzung Landinfo Report „Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban“ vom 29.06.2017 (Landinfo 2) - ACCORD Afghanistan: Covid-19 (allgemeine Informationen; Lockdown-Maßnahmen; Proteste; Auswirkungen auf Gesundheitssystem, Versorgungslage, Lage von Frauen und RückkehrerInnen; Reaktionen der Taliban, Stigmatisierung) vom 05.06.2020 (ACCORD Covid-19). - Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zu Arbaki-Milizen (Struktur, Aktivitäten in der Provinz Faryab im Jahr 2015, Übergriffe auf Zivilbevölkerung) [a-10202] Es wurde Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben. Die Parteien nahmen von dieser Gelegenheit nicht Gebrauch. Es langte keine Stellungnahme rechtzeitig ein. 1.13. Am 26.03.2021 langt eine Vollmachtsbekanntgabe, Urkunden, die seine Integration beweisen sollen, sowie eine Stellungnahme ein. In dieser Stellungnahme wurde die zeugenschaftliche Einvernahme von zwei Zeugen beantragt. Folgende Unterlagen wurden vorgelegt: Ein Empfehlungsschreiben der Frau XXXX vom 16.03.2021, er wird darin als verlässlicher Teilnehmer eines Sprachkurses beschrieben, eine Teilnahmebestätigung einer VHS bzgl Teilnahem an einem Pflichtschulabschluss-Lehrgang vom 17.03.2021, ein Empfehlungsschreiben der Volkshochschule dass er an dem Pflichtschulabschluss-Kurs teilnimmt und er dies vermutlich im März positiv abschließen wird, ein weiteres Schreiben der iranischen Christlichen Gemeinde vom 20.03.2021, darin der BF als treues Mitglied der Gemeinde beschrieben wird, eine Teilnahmebestätigung von „Start Wien das Jugend College“ wobei er 20 UE/Woche im Zeitraum vom 06.11.2017 bis zum 07.06.2019 besucht hat, eine Bestätigung hstl des Prüfungsantritts zur B1-Integrationsprüfung am 19.03.2021, eine Teilnahmebestätigung „Basisbildung Brückenkurs 100UE“ , ein Empfehlungsschrieben der Concordia Verein für Sozialprojekte, XXXX darin wird beschreiben, dass er durch die Konversion an Hoffnung und Lebensfreude gewonnen hätte, ein Abschlusszertifikat der „Interface Wien GmbH“, er hat die Basisausbildung Plus, Kursstufe B1 vom 30.09.2019 bis zum 19.03.2020 besucht, ein Empfehlungsschreiben von XXXX , darin wird er als freundlich und offen beschrieben, ein weiteres Schreiben der VHS, eine Kursbestätigung der VHS, ein Empfehlungsschreiben von XXXX , ein Mathematik Lehrer der ihn unterrichtete. Er beschriebt ihn als offene und positiven Menschen, bei dem Religion eine große Rolle spielen würde, eine Bestätigung über Ehrenamtstätigkeit (verschiedene Aktivitäten bei Volleyball und Stammtisch) vom 12.03.2021 des Kolping Hauses Favoriten, demnach er seit Dezember 2019 ehrenamtlich tätig ist. 1.13. Am 26.03.2021 langt eine Vollmachtsbekanntgabe, Urkunden, die seine Integration beweisen sollen, sowie eine Stellungnahme ein. In dieser Stellungnahme wurde die zeugenschaftliche Einvernahme von zwei Zeugen beantragt. Folgende Unterlagen wurden vorgelegt: Ein Empfehlungsschreiben der Frau römisch 40 vom 16.03.2021, er wird darin als verlässlicher Teilnehmer eines Sprachkurses beschrieben, eine Teilnahmebestätigung einer VHS bzgl Teilnahem an einem Pflichtschulabschluss-Lehrgang vom 17.03.2021, ein Empfehlungsschreiben der Volkshochschule dass er an dem Pflichtschulabschluss-Kurs teilnimmt und er dies vermutlich im März positiv abschließen wird, ein weiteres Schreiben der iranischen Christlichen Gemeinde vom 20.03.2021, darin der BF als treues Mitglied der Gemeinde beschrieben wird, eine Teilnahmebestätigung von „Start Wien das Jugend College“ wobei er 20 UE/Woche im Zeitraum vom 06.11.2017 bis zum 07.06.2019 besucht hat, eine Bestätigung hstl des Prüfungsantritts zur B1-Integrationsprüfung am 19.03.2021, eine Teilnahmebestätigung „Basisbildung Brückenkurs 100UE“ , ein Empfehlungsschrieben der Concordia Verein für Sozialprojekte, römisch 40 darin wird beschreiben, dass er durch die Konversion an Hoffnung und Lebensfreude gewonnen hätte, ein Abschlusszertifikat der „Interface Wien GmbH“, er hat die Basisausbildung Plus, Kursstufe B1 vom 30.09.2019 bis zum 19.03.2020 besucht, ein Empfehlungsschreiben von römisch 40 , darin wird er als freundlich und offen beschrieben, ein weiteres Schreiben der VHS, eine Kursbestätigung der VHS, ein Empfehlungsschreiben von römisch 40 , ein Mathematik Lehrer der ihn unterrichtete. Er beschriebt ihn als offene und positiven Menschen, bei dem Religion eine große Rolle spielen würde, eine Bestätigung über Ehrenamtstätigkeit (verschiedene Aktivitäten bei Volleyball und Stammtisch) vom 12.03.2021 des Kolping Hauses Favoriten, demnach er seit Dezember 2019 ehrenamtlich tätig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2. Feststellungen Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer führt den im Spruch erwähnten Namen und ist am XXXX geboren. Er ist afghanischer Staatsbürger. Er ist in Afghanistan im Familienverband seiner Eltern, seiner drei Brüder, seiner beiden Schwestern in XXXX aufgewachsen und besuchte 6 Jahre die Schule. Er arbeitete 3 bis 4 Jahre als Maler und ebenso lang als Verkäufer in dem Kleidungsgeschäft seines Vaters. Das Geschäft wurde mittlerweile verkauft. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch erwähnten Namen und ist am römisch 40 geboren. Er ist afghanischer Staatsbürger. Er ist in Afghanistan im Familienverband seiner Eltern, seiner drei Brüder, seiner beiden Schwestern in römisch 40 aufgewachsen und besuchte 6 Jahre die Schule. Er arbeitete 3 bis 4 Jahre als Maler und ebenso lang als Verkäufer in dem Kleidungsgeschäft seines Vaters. Das Geschäft wurde mittlerweile verkauft. Sein Vater, seine zwei Schwestern und ein Bruder wohnen noch in der Provinz. Zwei Brüder und seine Mutter wohnen in Pakistan. Er ist in Afghanistan sozialisiert geworden und ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Er hat weitere Verwandte in Afghanistan: Vier Onkel (zwei leibliche Onkeln) väterlicherseits und zwei Onkeln mütterlicherseits. Er ist gesund, hat keine Sorgepflichten und ist ledig. Es kann nicht festgestellt werden, dass er vom Glauben abgefallen ist. Er spricht die Sprachen Dari (Muttersprache) und Deutsch. 2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität. Auch sonst haben sich keine Hinweise für eine dem Beschwerdeführer in Afghanistan individuell drohende Verfolgung ergeben. 2.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und befindet sich seit seiner Antragstellung im Oktober 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seit seiner Einreise bis zum heutigen Tag Unterstützung von der Grundversorgung. Am 28.04.2017 legte er das ÖSD-Zertifikat auf dem Sprachniveau A2 in Deutsch ab. Am 19.03.2021 hat er die Prüfung B1-Prüfung absolviert, zum jetzigen Zeitpunkt liegt kein Prüfungsergebnis vor. Der Beschwerdeführer verfügt über soziale und freundschaftliche Kontakte in Österreich. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Unterstützungsschreiben vorgelegt. Er besucht den Pflichtschulabschlusskurs und wohnt in einer Wohngemeinschaft in Wien. Er hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Die unter Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.., sich aus den vorgelegten Zeugnissen und Teilnahmebestätigungen sich ergebende Tatsachen, werden hiermit festgestellt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 2.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Der Beschwerdeführer ist in XXXX im Distrikt XXXX geboren und aufgewachsen. Er lebte dort bis zur Ausreise im Jahr 2015, sohin von seinem ersten Lebensjahr bis zu seinem 17. Lebensjahr. Von 2015 bis heute, sohin 6 Jahre, lebte er in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 im Distrikt römisch 40 geboren und aufgewachsen. Er lebte dort bis zur Ausreise im Jahr 2015, sohin von seinem ersten Lebensjahr bis zu seinem 17. Lebensjahr. Von 2015 bis heute, sohin 6 Jahre, lebte er in Österreich. 2.4.1. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach XXXX aufgrund der dort herrschenden Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. „ XXXX gehörte im August 2020 zu den relativ volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans“ (aus dem LIB).2.4.1. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach römisch 40 aufgrund der dort herrschenden Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. „ römisch 40 gehörte im August 2020 zu den relativ volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans“ (aus dem LIB). 2.4.2. Diese Gefahr besteht allerdings nicht im ganzen Land: Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Herat oder nach Mazar-e Sharif aufgrund der dort herrschenden Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Auch aus wirtschaftlicher Sicht droht dem Beschwerdeführer keine maßgebende Gefahr, wenn er sich in eine der beiden Städte ansiedelt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in einer der beiden Städten kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten (innerstaatliche Fluchtalternative). Der Beschwerdeführer kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Er ist jung, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Die Familie kann ihn unterstützen. 2.4.3. Als gesunder junger Mann, droht ihm auch keine Gefahr einer tödlichen Erkrankung im Falle einer Ansteckung durch das Corona-Virus. 2.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf die unter Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. eingebrachten Länderfeststellungen. 2.6. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat 2.6.1. Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die Afghan National Defense Security Forces aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (LIB, Kapitel 5). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel 7). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 5). 2.6.1.1. Aktuelle Entwicklungen Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 4). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (LIB, Kapitel 5). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen. Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort (LIB, Kapitel 4). Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (LIB, Kapitel 4). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Für den Berichtszeitraum 01.01.2020-30.09.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit 2012. Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück (LIB, Kapitel 5). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung, wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben. Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (LIB, Kapitel 4). 2.6.1.2. COVID-19 COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 20 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen (60 Jahre oder älter) und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Bluthochdruck, Herz- und Lungenproblemen, Diabetes, Fettleibigkeit oder Krebs) auf., einschließlich Verletzungen von Herz, Leber oder Nieren (WHO). Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt. Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 16.11.2020 43.240 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 1.617 Tote. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat (LIB, Kapitel 3). Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3). 2.6.2. Allgemeine Wirtschaftslage Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. UNOCHA erwartet, dass 2020 bis zu 14 Millionen Menschen (2019: 6,3 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe (u. a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen sein werden. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55% aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, so leben in urbanen Gebieten rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze (LIB, Kapitel 22). Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 22). Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (LIB, Kapitel 22). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst. Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (LIB, Kapitel 3). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (LIB, Kapitel 22). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 22). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Der durchschnittliche Verdienst eines ungelernten Tageslöhners in Afghanistan variiert zwischen 100 AFN und 400 AFN pro Tag (LIB, Kapitel 22). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3).In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3). 2.6.3. Religionen Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB, Kapitel 17). 2.6.3.1. Schiiten Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt. Gemäß Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (LIB, Kapitel 17.1). Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Obwohl einige schiitische Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demografischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiert. Vertreter der Sunniten hingegen geben an, dass Schiiten im Vergleich zur Bevölkerungszahl in den Behörden überrepräsentiert seien. Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB, Kapitel 17.1.) 2.6.3.2. Apostasie, Blasphemie, Konversion Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (LIB, Kapitel 17.4.). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal (LIB, Kapitel 17.4.). Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen“ verboten ist. Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (LIB, Kapitel 17.4.). Die afghanische Regierung scheint kein Interesse daran zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen - weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben. Es kann jedoch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen. Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann der Organisation Open Doors zufolge dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Abtrünnige haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Abtrünnige durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen (LIB, Kapitel 17.4.). 2.6.4. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die gemäß Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB, Kapitel 12). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Kapitel 12). Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die gemäß Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB, Kapitel 12). , Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Kapitel 12). 2.6.5. Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg. Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. Es gibt internationale Flughäfen in Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif, bedeutende Flughäfen, für den Inlandsverkehr außerdem in Ghazni, Nangharhar, Khost, Kunduz und Helmand sowie eine Vielzahl an regionalen und lokalen Flugplätzen (LIB, Kapitel 20). Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig ’gelbe Seiten’ oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. In Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif müssen unter Umständen gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne einen Identitätsnachweis oder eine Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (LIB, Kapitel 20.1.). 2.6.6. Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 5). 2.6.6.1. Taliban Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LIB, Kapitel 5). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt (LIB, Kapitel 5). 2.6.7. Provinzen und Städte 2.6.7.1. Herkunftsprovinz Gahzni Die Provinz Ghazni liegt im Südosten Afghanistans und grenzt an die Provinzen Bamyan und Wardak im Norden, Logar, Paktya und Paktika im Osten, Zabul im Süden und Uruzgan und Daykundi im Westen. Ghazni liegt an keiner internationalen Grenze. Die Provinzhauptstadt ist Ghazni-Stadt. Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Ghazni im Zeitraum 2020-21 auf 1,362.504 Personen. Fast die Hälfte der Bevölkerung von Ghazni sind Paschtunen, etwas weniger als die Hälfte Hazara und rund 5% Tadschiken (LIB, Kapitel 5.10.). Die Stadt Ghazni liegt an der Ring Road. Die Taliban unterhalten entlang der Ring Road in Ghazni Berichten zufolge Straßenkontrollen (LIB, Kapitel 5.10.). Ghazni gehörte im August 2020 zu den relativ volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans. Taliban-Kämpfer sind in einigen der unruhigen Distrikte der Provinz aktiv, wo sie oft versuchen, terroristische Aktivitäten gegen die Regierung und Sicherheitseinrichtungen durchzuführen. Im Juli 2020 gaben Bewohner von Ghazni an, dass Taliban-Kämpfer bis in die Nähe des Sicherheitsgürtels um die Stadt Ghazni vorgedrungen seien und die Straßen zur Provinzhauptstadt blockiert hätten. Das Long War Journal schätzte im Oktober 2020 die Distrikte Ajristan, Andar, Deh Yak, Giro, Jaghatu, Nawa, Nawur, Rashidan, Waghaz, Wali M. Shahid, und Zanakhan als unter Talibankontrolle stehend ein, während Ab Band, Gelan, Ghazni-Stadt, Jaghuri, Khwaja Omari, Malistan, Muqur und Qara Bagh als umkämpft galten. Eine andere Quelle gab im August 2020 an, dass Andar, Deh Yak, Muqur und Qara Bagh stark umkämpft oder von den Taliban kontrolliert seien (AAN 8.2020). Einem UN-Bericht zufolge ist Al-Qaida in Ghazni verdeckt aktiv. Auf Regierungsseite befindet sich Ghazni im Verantwortungsbereich des 203. Afghan National Army (ANA) „Tandar“ Corps, das der Task Force Southeast untersteht, welche von US-amerikanischen Streitkräften geleitet wird (LIB, Kapitel 5.10.). Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 673 zivile Opfer (213 Tote und 460 Verletzte) in der Provinz Ghazni. Dies entspricht einer Steigerung von 3% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordattentate, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und Kämpfen am Boden. Es kam zu Kämpfen in der Provinz, wobei die Taliban Sicherheitsposten, Militäreinrichtungen oder Konvoys der Regierungskräfte angriffen und die Regierungskräfte das Feuer erwiderten. Im August 2020 geschah dies auch in der Provinzhauptstadt. Im Dezember 2019 führten die Taliban im Distrikt Qara Bagh einen Insiderangriff auf eine Einheit der neu geschaffenen ANA Territorial Force (ANA-TF) durch. Die Regierungskräfte führten Räumungsoperationen durch und im September 2020 wurde über die Stationierung von zusätzlichen Truppen in der Provinz berichtet (LIB, Kapitel 5.10.). In der Provinz Ghazni reicht eine „bloße Präsenz“ in dem Gebiet nicht aus, um ein reales Risiko für ernsthafte Schäden gemäß Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie festzustellen. Es wird dort jedoch ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt erreicht, und dementsprechend ist ein geringeres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um die Annahme zu begründen, dass ein Zivilist, der dieses Gebiet zurückgekehrt ist, einem realen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie ausgesetzt ist (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz Ghazni reicht eine „bloße Präsenz“ in dem Gebiet nicht aus, um ein reales Risiko für ernsthafte Schäden gemäß Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie festzustellen. Es wird dort jedoch ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt erreicht, und dementsprechend ist ein geringeres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um die Annahme zu begründen, dass ein Zivilist, der dieses Gebiet zurückgekehrt ist, einem realen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie ausgesetzt ist (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). 2.6.7.2. Stadt Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird. Sie hat 484.492 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 5.5). Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen. Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften (LIB, Kapitel 5.5). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen. Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften (LIB, Kapitel 5.5). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 5.35.). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). National Airlines (Kam Air, Ariana Air) bieten internationale Flüge von Russland, Indien und Iran nach Mazar-eh Sharif an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Mazar-e Sharif (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kabul und Maimana (LIB, Kapitel 5.35.). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 5.35.). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). National Airlines (Kam Air, Ariana Air) bieten internationale Flüge von Russland, Indien und Iran nach Mazar-eh Sharif an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Mazar-e Sharif (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kabul und Maimana (LIB, Kapitel 5.35.). Gegenwärtig gibt es in Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren (LIB, Kapitel 3). Mazar-e Sharif und die Provinz Balkh sind historisch betrachtet das wirtschaftliche und politische Zentrum der Nordregion Afghanistans. Mazar-e Sharif profitierte dabei von seiner geografischen Lage, einer vergleichsweise effektiven Verwaltung und einer relativ guten Sicherheitslage. Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren. Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des Weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden (LIB, Kapitel 22). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind auch aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76 %), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76 %), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Es verfügt über 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet (LIB, Kapitel 23). 2.6.7.3. Stadt Herat Herat-Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Sie hat 574.276 Einwohner (LIB, Kapitel 5.13.). In Herat-Stadt kam es in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten. Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet. Je weiter man sich von der Stadt Herat (die im Januar 2019 als „sehr sicher“ galt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban (LIB, Kapitel 5.13.). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).In Herat-Stadt kam es in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten. Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet. Je weiter man sich von der Stadt Herat (die im Januar 2019 als „sehr sicher“ galt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban (LIB, Kapitel 5.13.). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar. Der Flughafen Herat befindet sich etwa 10 km südlich von Herat-Stadt entfernt. Derzeit werden auf dem Flughafen jährlich etwa 350.000 Passagiere abgefertigt, und die Verwaltung des Flughafens sowie die Instandhaltung des Flugplatzes werden von den NATO-Streitkräften unter italienischem Kommando durchgeführt. Nationale Airlines (Kam Air und Ariana Air) fliegen Herat international aus Iran an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Herat (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen nach Kabul, Maimana und Chighcheran (LIB, Kapitel 5.35.). Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar. Der Flughafen Herat befindet sich etwa 10 km südlich von Herat-Stadt entfernt. Derzeit werden auf dem Flughafen jährlich etwa 350.000 Passagiere abgefertigt, und die Verwaltung des Flughafens sowie die Instandhaltung des Flugplatzes werden von den NATO-Streitkräften unter italienischem Kommando durchgeführt. Nationale Airlines (Kam Air und Ariana Air) fliegen Herat international aus Iran an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Herat (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen nach Kabul, Maimana und Chighcheran (LIB, Kapitel 5.35.). Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört Herat zu den „bessergestellten“ und „sichereren Provinzen“ Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat - wie auch in anderen afghanischen Städten - vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung in Herat Tagelöhner sind, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind. Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt . Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung). Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt (LIB, Kapitel 22). Gegenwärtig gibt es in Herat keine Ausgangssperren (LIB, Kapitel 3). Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind auch aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3).Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind auch aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3). Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70 %) und zu Abwasseranlagen (30 %). 92 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70 %) und zu Abwasseranlagen (30 %). 92 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken, unter anderem das staatliche Herat Regional Hospital (LIB, Kapitel 23). 2.6.8. Situation für Rückkehrer/innen Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen. Von 01.01.2020 bis 12.09.2020 sind 527.546 undokumentierter Afghanen aus Iran (523.196) und Pakistan (4.350) nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Anzahl der seit 01.01.2020 bis 31.07.2020 von IOM unterstützten Rückkehrer aus Iran (53.595) und Pakistan (1.731) beläuft sich auf 55.326 (LIB, Kapitel 24). Die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan ist aktuell (Stand 24.09.2020) über den Luftweg möglich. Es gibt internationale Flüge nach Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Flugverbindungen unzuverlässig sind - in Zeiten einer Pandemie können Flüge gestrichen oder verschoben werden. Seit 12.08.2020 ist der Spin Boldak Grenzübergang an der pakistanischen Grenze sieben Tage in der Woche für Fußgänger und Lastkraftwagen geöffnet. Der pakistanische Grenzübergang in Torkham ist montags und Dienstags für Rückkehrbewegungen nach Afghanistan und zusätzlich am Samstag für undokumentierte Rückkehrer und andere Fußgänger geöffnet (LIB, Kapitel 24). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 24). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 24). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer (LIB, Kapitel 24). Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt. Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll, wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann. Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (LIB, Kapitel 24). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (LIB, Kapitel 24). Viele afghanische Rückkehrer werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 24). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen. Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzt. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen. Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen (LIB, Kapitel 24). Die internationale Organisation für Migration (IOM - International Organization for Migration) unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden. Im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr kann Unterstützung entweder nur für die Rückkehr (Reise) oder nach erfolgreicher Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt auch bei der Wiedereingliederung geleistet werden. IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an. IOM-Rückkehrprojekte sind mit Stand 22.9.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ, können aber aufgrund der COVID-19 Pandemie kurzfristigen Änderungen unterworfen sein (LIB, Kapitel 24). Mit 01.01.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART III. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART II steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART III, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützen freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des BMI, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragssteller erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das BMI festgelegt, dass nur 325 Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellten werden. Des Weiteren sieht die BMI-Regelung vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann. Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des BMI wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert. Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART III von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazare-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung. Im Zuge der COVID-19 Pandemie befinden sich IOM-Mitarbeiter in Afghanistan teilweise im Home-Office. Rückkehrer können jedoch weiterhin IOM-Büros kontaktieren, werden jedoch gebeten, persönliche Besuche in IOM-Räumlichkeiten auf ein Minimum zu reduzieren und stattdessen über Telefon oder andere online Tools zu kommunizieren. Virtuelle Beratung wird für 326 Projektteilnehmer sowohl in Afghanistan wie auch in Österreich angeboten. Nach Angaben von IOM kann es bei der Entwicklung der einzelnen Projekte aktuell aufgrund der Pandemie zu Verzögerungen und langsamen Entwicklungen kommen. Es wird zudem verstärkt auf Banküberweisungen gesetzt wobei die Projektteilnehmer entsprechend informiert werden. Ein Bankkonto kann von allen Personen, auch jenen, die keine persönlichen Kontakte in Afghanistan haben, eröffnet werden. Mit Stand 22.09.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen akzeptiert im Rahmen des Restart III Projektes und sind im Zuge des Projektes 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (LIB, Kapitel 24). Mit 01.01.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART römisch zwei steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART römisch drei, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützen freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des BMI, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragssteller erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das BMI festgelegt, dass nur 325 Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellten werden. Des Weiteren sieht die BMI-Regelung vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann. Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des BMI wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert. Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazare-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung. Im Zuge der COVID-19 Pandemie befinden sich IOM-Mitarbeiter in Afghanistan teilweise im Home-Office. Rückkehrer können jedoch weiterhin IOM-Büros kontaktieren, werden jedoch gebeten, persönliche Besuche in IOM-Räumlichkeiten auf ein Minimum zu reduzieren und stattdessen über Telefon oder andere online Tools zu kommunizieren. Virtuelle Beratung wird für 326 Projektteilnehmer sowohl in Afghanistan wie auch in Österreich angeboten. Nach Angaben von IOM kann es bei der Entwicklung der einzelnen Projekte aktuell aufgrund der Pandemie zu Verzögerungen und langsamen Entwicklungen kommen. Es wird zudem verstärkt auf Banküberweisungen gesetzt wobei die Projektteilnehmer entsprechend informiert werden. Ein Bankkonto kann von allen Personen, auch jenen, die keine persönlichen Kontakte in Afghanistan haben, eröffnet werden. Mit Stand 22.09.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen akzeptiert im Rahmen des Restart römisch drei Projektes und sind im Zuge des Projektes 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (LIB, Kapitel 24). IOM-RADA IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA - Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.). Diese ist jedoch nur für Rückkehrer zugänglich die über den internationalen Flughafen von Kabul reisen (LIB, Kapitel 24). Wohnungen In Kabul und im Umland sowie in anderen Städten steht eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Private Immobilienhändler in den Städten bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser und Wohnungen an. Die Miete für eine Wohnung liegt zwischen 300 USD und 500 USD. Die Lebenshaltungskosten pro Monat belaufen sich auf bis zu 400 USD (Stand 2019), für jemanden mit gehobenem Lebensstandard. Diese Preise gelten für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul, wo Einrichtungen und Dienstleistungen wie Sicherheit, Wasserversorgung, Schulen, Kliniken und Elektrizität verfügbar sind. In ländlichen Gebieten können sowohl die Mietkosten, als auch die Lebenshaltungskosten um mehr als 50% sinken. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher sein. Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (LIB, Kapitel 24). 3. Beweisaufnahme Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: ● Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA samt Vorakten, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA sowie die Beschwerde ● Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) ● Einvernahme des BF am 29.03.2021 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ● Einsicht in die vom BF vorgelegten Schriftstücke, insbesondere der Stellungnahme vom 25.03.2021. 4. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen: 4.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers 4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. 4.1.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seine familiäre Situation in Afghanistan, seiner Schul- und Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. 4.1.3. Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist, er ist dort zur Schule gegangen und hat dort die ersten 17 Jahre gelebt und gearbeitet. 4.1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass er nicht vom Glauben abgefallen ist, ergibt sich aus der Beweiswürdigung hstl seines Nachfluchtgrundes. 4.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers 4.2.1. Zum grundsätzlichen Grund Afghanistan zu verlassen: Bei der Einvernahme vor der Polizei und vor der Behörde meinte er, dass er wegen seiner sozialen Stellung verfolgt werde. Er würde von der Familie des Mädchens, mit dem er eine außereheliche Beziehung unterhielt verfolgt werden. Der Vater des Mädchens sei Polizist und könne ihn in ganz Afghanistan finden. Diese Angaben hielt er vor dem Gericht im Grunde aufrecht, wobei er angab, dass der Vater Soldat gewesen sei, näheres wisse er nicht. Er wäre zuerst von dem Bruder des Mädchens zusammengeschlagen worden. Nach dem Krankenhausaufenthalt in der Dauer von ca einer Woche hätte er nochmals das Mädchen besucht und dabei wäre er von dem Vater entdeckt worden. Dieser hätte auf ihn bei der Flucht von dem Wohnhaus des Mädchens geschossen. Wegen dieser Verfolgung hätte er Afghanistan verlassen. Dieses Vorbringen ist unter mehreren Gesichtspunkten nicht glaubhaft: - Laut seinen Angaben schlägt der Bruder des Mädchens den Beschwerdeführer so massiv, dass er ca. eine Woche lang sich in stationärer Behandlung in ein Krankenhaus begeben musste. Das Motiv wäre in der Ehrverletzung gelegen gewesen. Der Bruder wäre gegen die Beziehung gewesen und hätte den Beschwerdeführer deswegen massiv – gemeinsam mit Freunden - zusammengeschlagen. Trotz dieser massiven Gewalt hätte sich der Beschwerdeführer in das Haus des Mädchens begeben. Selbst unter den Vorzeichen, dass er zu diesem Zeitpunkt in das Mädchen verliebt gewesen sein durfte, ist es für das Gericht unmöglich nachzuvollziehen, warum er sich genau dorthin begibt, wo ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nochmals das gleiche Schicksal treffen könnte. - Er hätte das Mädchen nach der Anwesenheit des Bruders und des Vaters erst gefragt, als sie sich im Wohnzimmer befanden. Auch diese Vorstellung ist mit den üblichen Denkgesetzten nicht vereinbar. Es ist eher anzunehmen, dass er das Mädchen fragt, bevor er das Haus betritt und nicht erst, als sie sie im Wohnzimmer befanden. Vor dem Hintergrund, dass er so massiv zusammengeschlagen wurde, ist dies nicht nachvollziehbar. - Selbst bei einer Wahrunterstellung der bisherigen Darstellungen ist es nicht nachvollziehbar, wie der Vater (bei der Behörde war er Polizist, bei dem Gericht war er Polizist aber auch Soldat – er kenne den Unterschied nicht) ihn in Kabul hätte finden können. Kabul hat 4 Mio Einwohner und kein Meldesystem wie in Europa. Selbst, dass der Bruder des Mädchens in Kabul studiert ist es mit angrenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass er ihn finden könnte, allenfalls durch Zufall. Es ist auch nicht anzunehmen, dass er – bei Wahrunterstellung der bisherigen Ausführungen – so sehr bedroht werden würde, dass es einen Fluchtgrund darstellen könnte. - Aufgrund der Länderberichte der er in der Beschwerde einbrachte (ACCORD-Anfragebeantwortung), richtet sich im Falle der zina die Rache nicht nur gegen den Täter selbst, sondern gegen die ganze Familie. Diese wurde allerdings nicht bedroht. Er meinte, dass diese bedroht worden wären, bezog aber die Bedrohung auf sich, denn dem Vater wurde von der Familie des Mädchens gesagt, dass er, der Beschwerdeführer, getötet werden würde, nicht der Vater oder der Bruder. Zudem leben beide noch unbehelligt in der Heimatregion. Es kann somit in Summe keine Bedrohung oder gar Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der außerehelichen Beziehung mit einem Mädchen erkannt werden. 4.2.2. Zu dem Nachfluchtgrund der Apostasie Vorausgeschickt wird, dass er bei der Behörde im Dezember 2017 angab, vom Glauben abfallen zu wollen. („Ich werde jedenfalls meine Religion ändern....“, sh AS 159, OZ 1). Er ist damit noch nicht abgefallen, sondern bringt ein in der Zukunft liegendes Ereignis vor. Als Grund gab er an: „Das was ich mit dem Mädchen gemacht habe, ist im Islam illegal. Ich möchte hier meine Religion ändern, weil ich frei wie die anderen leben möchte, die da sind.... Ja ich will frei sein. Ich will nicht aufgehängt werden, wenn ich mit jemanden schlafe. Ich möchte Alkohol trinken, was ich jetzt auch mache. Das ist im Islam verboten. Ich möchte frei sein.“ (sh AS 161, OZ 1). Damit lässt sich der Beschwerdeführer allerdings von Äußerlichkeiten und für ihn scheinbaren Annehmlichkeiten einer freien europäischen Wertevorstellung leiten. Einen inneren Abfall vom Glauben konnte er damit nicht darlegen. Dem ist die Behörde auch nicht gefolgt und versagt ihm einen Asylgrund aus diesem Grund. 4.2.3. Das Gericht geht von folgender Würdigung aus: Alleine „aus der Prüfung der der persönlichen religiösen Praxis und der Integration in die Pfarrgemeinde“, so wie es die „Resolution betreffend religiöse Verfolgung aufgrund von Konversion zum Christentum als Asylgrund, staatlicher Eingriff in innere Angelegenheiten der Evangelischen Kirche und weitere Fragen zur Wahrung des Menschenrechts auf Asyl vom 07.12.2019“ der Generalsynode der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich“ vorsieht, lässt sich nicht ableiten, ob der BF tatsächlich vom Glauben abgefallen ist. Das Gericht hat daher seine innere Überzeugung zu prüfen, um eine Scheinkonversion auszuschließen. Dies ist auch Ziel der Bischofskonferenz (sh dazu „Katechumenat Pastorale Orientierungen, https://www.bischofskonferenz.at/dl/mLKNJKJKKlLlkJqx4KJK/Heft14_Katechumenat_pdf). Dort hießt es etwa: „[....] Nur in diesen Fällen ist die konkrete Konversion eines Asylwerbers für die Behörden relevant, wobei diese sicherstellen müssen, dass es sich nicht um eine Scheinbekehrung mangels anderer relevanter Asylgründe handelt...“. Diese genannte „Sicherstellung“ der Behörden ist für den erkennenden Richter nur durch Befragung seiner inneren Überzeugung anhand folgender Indizien (sh VwGH Ra 2019/18/0239) möglich: - Wissen über die neue Religion: Hierbei kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer rudimentäre Kenntnisse über die Bibel sich zu eigen machte, wobei er bei der mündlichen Verhandlung vor dem BvWG anfänglich nicht wusste, was am letzten Sonntag, der Palmsonntag, gefeiert wurde. Er konnte rudimentär sagen, was der Palmsonntag ist, und was die Christen an diesem Tag feiern. Er wusste allerding nicht, was ein Kreuzweg ist. Diese Wissenslücke gerade in der Osterwoche, in der sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gerichtlichen Einvernahme befand, ist auffällig, zumal die Freikirche des Beschwerdeführers sich auf der Grundlage des apostolischen Glaubensbekenntnisses versteht (entnommen aus dem Empfehlungsschreiben des Pastors, Begleitbrief zum Taufschein, OZ 6). Er konnte auch nicht den Unterschied von „Freikirche“, „evangelische Gemeinde“ und „protestantische Gemeinde“, erklären. Er hat damit auffallend wenig Kenntnisse über die Kirchenstruktur bzw. den einzelnen Religionsgemeinschaften einschließlich der eigenen Glaubensgemeinschaft. Er wusste allerdings die letzten Worte Jesus am Kreuz und kann zusammengefasst davon ausgegangen werden, dass er grundlegende Kenntnisse über die Christen angeeignet hat. - Ernsthaftigkeit der Religionsausübung (regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten) Hierbei kann festgehalten werden, dass er bei der mündlichen Verhandlung vor dem BvWG gefragt wurde, ob er denn aktiv am Kirchenleben teilnehme. Er beantwortete dies mit „Ja“, lies jedoch eine nähere Erklärung offen. Aufgrund der vorgelegen Empfehlungsschreiben kann jedoch davon ausgegangen werden, dass er am Kirchenleben teilnimmt, indem er die Messen regelmäßig besucht. - Mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten: Hierbei kann festgehalten werden, dass er das für das Gericht in kleinster Weise schlüssig darlegte. Der erkennende Richter gewann den Eindruck, dass er Wörter und Wortzusammenhänge zwar passend zur Frage wählte, doch diese inhaltlos sind und er das Gesagte wenig bis kaum reflektierte und für sich anwenden konnte. So antwortete er auf die Frage, wie er sich persönlich verändert hat: „BF: Früher war ich depressiv, konnte nachts nicht schlafen, ich habe sehr viel nachgedacht und hatte gar keine Hoffnung. Ich dachte mir, dass ich sterben werde und zu Gott zurückkehren werde und Gott für mich alle Entscheidungen treffen wird. Als Moslem wusste ich nicht, was das Leben ist. Nun bin ich anders geworden, viel friedlicher, ich habe auch mit den Zigaretten aufgehört und bin auch nicht mehr depressiv. Jesus Christus hat mein Leben verändert, ich bin ein anderer Mensch geworden. Ich habe Gott gefunden, mein Gott ist Jesus Christus, er hat sich mir gezeigt/offenbart. Durch ihn habe ich Hoffnung und er zeigt mir die Ruhe und er wählte mich aus, damit wir uns hier verbinden.“ Phrasen wie „Als Moslem wusste ich nicht, was das Leben ist.“ oder „... er wählte mich aus, damit wir uns hier verbinden...“ scheinen für den erkennenden Richter aufgesetzt zu sein. Dieses Vortragen von Phrasen ohne substantielles Gehalt für ihn persönlich zeigte sich auch klar, als der Richter eine Erklärung haben wollte, was für ihn das Wort „allvergebend“ bedeutet, dass er selbst verwendete (Seite 13 der gerichtlichen Niederschrift). Er meint zuerst: BF: „Allvergebend bedeutet, dass er wegen unserer Sünden gekreuzigt wurde und mit dem Preis seines Blutes unsere Sünden auf sich genommen hat. Eine Frau, die Ehebruch begangen hatte, ihr hat Jesus Christus verziehen und sagte zu anderen, dass derjenige, den ersten Stein auf sie werfen soll, der frei von Sünden ist. In dem Moment sind alle weggegangen, nur diese Frau ist geblieben. R: Was bedeutet das für Sie in Ihrem Leben, wenn Gott sagt, er ist allvergebend? BF: Das hat für mich eine große Bedeutung. Aus dieser Liebe ziehe ich die Lehre, dass ich meinen nächsten liebe und ihnen verzeihe.“ Daraufhin konkretisierte der Richter: „R: Wenn ich jemanden umbringe, wird mir Gott vergeben, wenn ich in den Himmel komme? BF: Wenn man einem Menschen das Leben nimmt, ist es das Schlimmste, was man machen kann, es ist eine große Sünde, die 10 Geboten sagen das auch, man entfernt sich von Gott. Die 10 Gebote, die Gott Moses im Berg Zinai offenbart hat, das 6. Gebot ist, dass man nicht töten soll. R wiederholt die Frage. BF: Sollte ich jemanden töten, werde ich Gott für diese Sünde um Vergebung bitten. Ich weiß nicht, ob er mir vergeben wird oder nicht. Eigentlich ist unser Gott allvergebend. Ich werde um Vergebung bitten. R: Was ist, wenn Gott die Bitte nicht erhört, wenn er sagt, ich vergebe dir nicht? BF: Wenn er uns nicht vergeben sollte, …, ich werde trotzdem um Vergebung bitten. Wenn man sündigt, entfernt man sich von Gott. Gott weiß am besten, ob er uns vergeben soll oder nicht. Durch Sünden entfernen wir uns von Gott.“ Gerade von dieser abweichenden und unkonkreten Aussage ist für das Gericht deutlich erkennbar, dass er den Glauben nicht aufgenommen hat. Die Antworten sind jeweils ausweichend, unkonkret und oftmals flüchtet er sich in religiösen Aphorsismen. Er bekennt sich zu keinem Standpunkt und kann die religiösen Aphorsismen nicht auf konkrete Fragen umsetzen. Der Richter würdigt zwar, dass er Wortzusammenhänge mit christlichen Aussagen verwendet, doch eine Einstellungsänderung wird erst durch eine Diskussion sichtbar. Bedeutend war allerdings in diesem Punkt, dass er am Anfang der Verhandlung gefragt wurde, welcher Religion er sich zugehörig fühle. Er meinte ganz spontan: „Schiite“. Erst als er zu seiner Apostasie gefragt wurde, meinte er, dass er Christ sei. Auf diesen Widerspruch angesprochen brachte er vor, dass er die Frage nicht richtig verstanden hätte bzw aufgeregt gewesen sei (Seite 10 der gerichtlichen Niederschrift). Für den Richter ist dies ein klarer Beweis, dass er mit dem Islam bzw mit der Zugehörigkeit zur Glaubensrichtung der Schiiten noch sehr verbunden ist. Es ist nicht nachvollziehbar, wie man sich „verhören“ kann und gleichzeitig die Frage versteht und auf diese antworten kann. Hätte er sich verhört, wäre er nicht in der Lage gewesen die Frage zu beantworten, sondern hätte wohl eine Antwort gegeben die mit der Frage nicht im Zusammenhang steht bzw. hätte nachgefragt; dies ist gerade nicht der Fall, denn die Frage war die Religionszugehörigkeit und er antwortete „Schiite“. - Schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments Bedeutend war auch seine unklare Aussage über das Motiv des Glaubensabfalles. „R: Erzählen Sie mir von Ihrem Abfall vom Glauben. BF: In Afghanistan haben Frauen keine Rechte, sie werden geschlagen, sie dürfen keine Entscheidungen treffen, alles wird von den Männern übernommen. Männer dürfen sechs, sieben Frauen heiraten, wenn das Frauen tun, werden sie gesteinigt. Die Menschen töten sich gegenseitig. Sunniten und Schiiten töten sich gegenseitig und unser Gott möchte das nicht, denn er möchte nichts Schlechtes für die Menschen. Im Islam ist es aber so, dass die Brüder sich gegenseitig töten, man lebt strikt nach den Regeln des Islam. Jede Entscheidung der Menschen basiert auf dieser Religion. Die Religion hat dort die höchste Priorität, sie zählt am meisten. R: Konnten Sie alles erzählen? BF: Nein, ich habe noch was zu sagen. Dieser Gott, der vom Islam vorgestellt worden ist, diesen Gott wollte ich nicht. Ich verstehe nicht, was das für eine Religion ist, dass sich die Menschen gegenseitig töten und man für sich keine Entscheidung treffen oder für sich keine andere Religion wählen kann. Man ist nicht frei. Das ist der Grund, warum ich den Islam ablehne.“ Damit konnte er keine innere Motivation zum Glaubenswechsel bzw zum Abfall vom Glauben darlegen. Er verbindet den Islam mit Gewalt, respektive „Gewalt gegen Frauen“, mit einem Gott der zulässt das sich Menschen töten und in der man keine andere Religion wählen kann. Er wechselte zum Christentum. Sieht man im Christentum allerdings als universelle Religion an, dass die Christen für sich in Anspruch nehmen, dann lässt auch der Gott der Christen zu, dass sich andere Menschen töten, auch Sunniten und Schiiten gegenseitig. Auch dieser Gott verhindert nicht solche Taten oder kann solche Taten nicht verhindern. Auch dieser Gott will nicht, dass es einen anderen Gott neben ihm gibt (Gebot Moses). Genau jene Punkte die er dem islamischen Gott vorwarf und er deswegen abgefallen sei gibt es auch bei den Christen. In Summe hat der Beschwerdeführer rudimentäre Kenntnisse über die christliche Glaubenslehre. Er hat diese Glaubenslehre allerdings nicht verinnerlicht. Sie ist zu keinem Bestandteil seines Lebens oder gar seiner Persönlichkeit geworden. Er verliert sich in religiösen Aphorsismen ohne diese für sein Leben in Beziehung zu bringen. Daran vermögen auch die einschlägigen Zeugenaussagen (sh Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) nichts zu ändern. Entscheidend war für das Gericht letzten Endes auch, dass er 2015 nach Österreich einreiste und erst im Dez 2017, nach der Einvernahme durch die Behörde ankündigte, die Religion wechseln zu wollen. Wären die von ihm vorgebrachten Gründe (anfangs vor der Behörde „Alkohol“ und die „Möglichkeit des außerehelichen Beischlafs“, vor dem Gericht die „Gewalt und „Frauenrechte“) für einen Abfall tatsächlich die Motivation gewesen – selbst wenn er nicht Kontakt gehabt hätte mit der Freikirche – dann hätte er diese bereits in den ersten beiden Jahren nach dem Grenzübertritt geltend machen können. Diese Freiheiten gab es auch schon die ersten beiden Jahre; der Beschwerdeführer kündigt allerdings erst in der behördlichen Einvernahme im Dez 2017 an, die Religion kündigen zu wollen. Diese Freiheiten, wie er meint, die letzten Endes auf das die europäischen Werte zurückzuführen sind und weniger auf die Werte der christlichen Kirche, hatte er bereits nach dem Grenzübertritt erfahren und hätte dies auch schon bei der behördlichen Einvernahme geltend machen können. Stattdessen meinte er allerdings dort, dass er wegen dem Alkohol und dem weiteren oben genannten Grund, die Religion wechseln wolle. Er lässt sich bei seinem vorgebrachten Glaubensabfall offenbar von Äußerlichkeiten leiten, von der Freiheit der Religionsausübung, von der Gleichstellung der Frau, von der Möglichkeit Alkohol zu trinken. Ein innerer Abfall von seinem Glauben konnte er damit nicht nachvollziehbar darlegen. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht aufzeigen, von einer klaren intrinsischen Motivation getrieben worden zu sein, vielmehr gewann das Gericht den Eindruck, dass er zwar die Wissensfragen hinsichtlich des Glaubens teilweise durch das Lernen beantworten konnte, ein innerer Wertewandelkonnte allerdings nicht erkannt werden. 4.3. Zu den Feststellungen hinsichtlich seinen Privatlebens in Österreich. Dahingehende Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie der Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem. Die Aufenthaltsdauer ergibt sich aus dem Zeitpunkt der Einreise (Erstbefragung am 03.10.2015). Dass Integrationsschritte ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen (sh Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Dass er keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich hat, ergibt sich aus seinen Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren. 4.4. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: 4.4.1. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ghazni ergeben sich aus den Länderfeststellungen (sh Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). 4.4.2. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Herat oder Mazar e Sharif ergeben sich aus 4.4.2.1. aus der sicherheitsrelevanten Sicht aus den Länderfeststellungen (sh Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. zu Herat und Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. zu Mazar e Sahrif). Die beiden Städte gelten derzeit als sicher. Es sind keine Aspekte herausgetreten, die dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in eine Position bringen würden, in der er alleine aus sicherheitsrelevanter Sicht einer höheren Gefährdung als die Mitbürger:innen in den beiden Städten unterliegt. 4.4.2.2. Aus der wirtschaftlichen Sicht, somit aus dem Aspekt, ob ihm ein Leben in einen der beiden Städte möglich ist, wird vor dem Hintergrund der Länderberichte - unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - auf folgende Tatsachen hingewiesen: - Der Beschwerdeführer lebte 17 Jahre in Afghanistan und ist mit der Kultur vertraut - Er spricht Dari und Deutsch, hat eine 6 – jährige Schulbildung und war 3 bis 4 Jahre Maler und ebenso lang Verkäufer. Er hat Berufserfahrung. - Sein Vater und ein Bruder leben in der Heimatregion. Sie könnten ihn sozial, allenfalls finanziell unterstützten. - Er ist gesund, hat keine Sorgepflichten, jung und anpassungsfähig. - Er kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Städte Herat und Mazar-e Sharif als relativ sicher gelten und unter der Kontrolle der Regierung stehen. Diese sind auch sicher erreichbar. Die Versorgung der Bevölkerung ist in diesen Städten grundlegend gesichert. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten, in Herat oder Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann. 4.4.3. Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch den COVID-19 Virus (Corona) in der Stadt Kabul, bestehen - trotz einzelner Medienberichte, dass das Virus auch in Afghanistan aktiv ist - ebenfalls derzeit nicht. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie zB. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck, chronische Lungenkrankheiten, aktive Krebserkrankungen; siehe auch COVID-19 Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020) auf.4.4.3. Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch den COVID-19 Virus (Corona) in der Stadt Kabul, bestehen - trotz einzelner Medienberichte, dass das Virus auch in Afghanistan aktiv ist - ebenfalls derzeit nicht. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie zB. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck, chronische Lungenkrankheiten, aktive Krebserkrankungen; siehe auch COVID-19 Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,) auf. Als körperlich gesunden jungen Mann, der keine Immunsystem beeinträchtigenden Vorerkrankungen hat, droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr einer lebensgefährdenden Erkrankung im Falle einer Ansteckung durch das Corona-Virus. Die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung durch die Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. 4.5. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Feststellungen