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{'item': 'W259 2237664-2'}

Obsah (19)Art. 133§ 60§ 78§ 53§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 20§ 99§ 37§ 366§§ 55Art. 11Art. 25§ 1§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2021 GeschäftszahlW259 2237664-2 Spruch, W259 2237664-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „belangte Behörde“) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen, welches durch öffentliche Bekanntmachung am 16.03.2019 in Rechtskraft erwuchs.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „belangte Behörde“) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen, welches durch öffentliche Bekanntmachung am 16.03.2019 in Rechtskraft erwuchs.
  3. Am 12.08.2020 langte bei der belangten Behörde ein E-Mail der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, einer belgischen Staatsangehörigen, ein. Darin führte diese im Wesentlichen an, dass sie und der Beschwerdeführer im Mai 2018, nach der negativen Entscheidung über seinen Asylantrag, beschlossen hätten, zusammen in Belgien zu leben. Sie würden seit September 2018 offiziell zusammenleben. Jetzt würden sie heiraten wollen, aber dies sei ihnen nicht erlaubt, da der Beschwerdeführer in der SIS Schengen-Liste aufgeführt sei. Es wurde daher angefragt, ob es eine Möglichkeit gebe, den Beschwerdeführer aus dieser Liste zu entfernen (AS 1).
  4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer mittels Verbesserungsauftrag aufgetragen, eine Vollmacht für seine Lebensgefährtin zur Einbringung eines Antrages

§ 60Abs.

1 FPG 2005 sowie Nachweise seiner fristgerechten Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten zu übermitteln (AS 19). 3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer mittels Verbesserungsauftrag aufgetragen, eine Vollmacht für seine Lebensgefährtin zur Einbringung eines Antrages

Paragraph 60, Absatz eins, FPG 2005 sowie Nachweise seiner fristgerechten Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten zu übermitteln (AS 19).

  1. Am 22.10.2020 langte bei der belangten Behörde eine Vollmacht für die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ein. In einem weiteren Schreiben vom 23.10.2020 führte die Lebensgefährtin zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen habe und seit dem 20.10.2018 offiziell in Belgien lebe. Wenn es jedoch darum gehe, ob der Beschwerdeführer den Schengen-Raum seit seinem Asylantrag 2018 verlassen habe, sei die Antwort negativ. Der Beschwerdeführer könne den Schengen-Raum nicht legal verlassen, da er einerseits Belgien nicht verlassen könne, solange ihr Heiratsverfahren nicht genehmigt worden sei und es andererseits für ihn nicht sicher sei, in sein Herkunftsland zurückzukehren (AS 29 ff).
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.08.2020 auf Verkürzung/Aufhebung des mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2019 gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes

§ 60Abs.

1 FPG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgehalten, dass der Beschwerdeführer

§ 78AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 zu entrichten habe.

Die Zahlungsfrist betrage 14 Tage (Spruchpunkt II.).5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.08.2020 auf Verkürzung/Aufhebung des mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2019 gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes

Paragraph 60, Absatz eins, FPG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgehalten, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 78, AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 zu entrichten habe. Die Zahlungsfrist betrage 14 Tage (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid neben widersprüchlichen Feststellungen keine Feststellungen zum aufrechten Familienleben des Beschwerdeführers in Belgien enthalte. Die unterlassene Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Schengen-Raum könne mit Blick auf den in Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich verankerten Schutz des Familienlebens kein allgemein gültiges Kriterium einer Aufhebung des erlassenen Einreiseverbotes sein (AS 102 ff).
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid neben widersprüchlichen Feststellungen keine Feststellungen zum aufrechten Familienleben des Beschwerdeführers in Belgien enthalte. Die unterlassene Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Schengen-Raum könne mit Blick auf den in Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich verankerten Schutz des Familienlebens kein allgemein gültiges Kriterium einer Aufhebung des erlassenen Einreiseverbotes sein (AS 102 ff).
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 28.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und hat weder einen Status eines Asylberechtigten noch einen Aufenthaltstitel nach §§ 55 bis 57 AsylG
  5. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und hat weder einen Status eines Asylberechtigten noch einen Aufenthaltstitel nach Paragraphen 55 bis 57 AsylG
  6. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot für das Gebiet der Schengener Vertragsstaaten

§ 53Abs.

2 FPG erlassen, welches durch öffentliche Bekanntmachung am 16.03.2019 in Rechtskraft erwuchs. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot für das Gebiet der Schengener Vertragsstaaten

Paragraph 53, Absatz 2, FPG erlassen, welches durch öffentliche Bekanntmachung am 16.03.2019 in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Er lebt seit Herbst 2018 mit seiner Lebensgefährtin, einer belgischen Staatsangehörigen, in Belgien. Dort hat er am 24.09.2018 eine Erklärung zur Legalisierung des Zusammenlebens mit seiner Lebensgefährtin abgegeben. Er hat kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben, jedoch beabsichtigt er, seine Lebensgefährtin in Belgien zu heiraten und einen Aufenthaltstitel in Belgien zu erlangen. Der Beschwerdeführer hat am 12.08.2020 durch seine Lebensgefährtin gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des erlassenen Einreiseverbots gestellt.

  1. Beweiswürdigung Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.08.2020 und dem Schreiben vom 23.10.2020, den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Dokumente, und sind insoweit unstrittig. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt. Es wurde lediglich ein bis 21.10.2021 bestehendes Einreiseverbot nach Tschechien durch ein tschechisches Gericht aufgehoben. Zudem wurde eine Erklärung des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin über die gemeinsamen Wohnverhältnisse, eine Bestätigung der Zusammensetzung der Familie, eine „Immatrikulationsattest“ (gültig bis September 2020) und ein Melderegister vorgelegt (AS 1ff und 107 ff). Aus den vorgelegten Unterlagen geht jedenfalls nicht hervor, dass der Beschwerdeführer aktuell über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt und wurde dies auch nicht behauptet. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
  2. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Zur Abweisung der Beschwerde 3.

  1. Zur Abweisung des Antrages auf Aufhebung des erlassenen Einreiseverbots (Spruchpunkt I.):3.
  2. Zur Abweisung des Antrages auf Aufhebung des erlassenen Einreiseverbots (Spruchpunkt römisch eins.): 3.1.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 146/2020, lauten auszugsweise wie folgt:3.1.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020,, lauten auszugsweise wie folgt: „Einreiseverbot § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. […] Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung § 60

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.Paragraph 60,

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. […]

(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
  1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
  2. ein Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 Asyl

G 2005 erteilt wird.“2. ein Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.“ 3.1.2. Für den gegenständlichen Fall folgt daraus Folgendes: Der Beschwerdeführer hat am 12.08.2020 durch seine Lebensgefährtin einen Antrag auf Aufhebung des erlassenen Einreiseverbots gestellt.

§ 60Abs.

1 FPG 2005 kommt eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbots nur dann in Betracht, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

Paragraph 60, Absatz eins, FPG 2005 kommt eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbots nur dann in Betracht, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Der Beschwerdeführer ist allerdings nicht fristgerecht ausgereist. Er brachte im Verfahren ausdrücklich vor, dass er seit Herbst 2018 in Belgien lebe und legte dazu entsprechende Nachweise vor. Eine fristgerechte Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten konnte der Beschwerdeführer daher nicht nachweisen. Es erübrigt sich infolgedessen eine Überprüfung, ob sich die für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot maßgeblichen Umstände geändert haben. Bei zwingenden Gründen des Art. 8 EMRK besteht im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 die Möglichkeit, die Gegenstandslosigkeit (§ 60 Abs. 3 Z 2 FPG 2005) einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes, auch wenn es einer Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FPG 2005 nicht zugänglich ist, zu erwirken (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Dieser Sichtweise hat sich auch der Verfassungsgerichtshof angeschlossen, weshalb er die gegen § 60 Abs. 1 FPG 2005 unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen vermochte (VfGH 29.02.2016, G534/2015). Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof haben sich in den zitierten Erkenntnissen auf die Konstellation bezogen, dass mangels fristgerechter Ausreise Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht kommen.Bei zwingenden Gründen des Artikel 8, EMRK besteht im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 die Möglichkeit, die Gegenstandslosigkeit (Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG 2005) einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes, auch wenn es einer Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FPG 2005 nicht zugänglich ist, zu erwirken vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Dieser Sichtweise hat sich auch der Verfassungsgerichtshof angeschlossen, weshalb er die gegen Paragraph 60, Absatz eins, FPG 2005 unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen vermochte (VfGH 29.02.2016, G534/2015). Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof haben sich in den zitierten Erkenntnissen auf die Konstellation bezogen, dass mangels fristgerechter Ausreise Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht kommen. Vor diesem Hintergrund gewährleistet § 55 AsylG 2005 auch in der Fallkonstellation, wenn sich ein im Gefolge einer Rückkehrentscheidung ausgereister Drittstaatsangehöriger im Ausland befindet, dass bei Eintreten oder Hervorkommen eines im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevanten Umstandes eine verfassungsrechtlich gebotene Interessenabwägung möglich und auch vorzunehmen ist. Denn in verfassungskonformer Interpretation muss § 55 AsylG 2005 dahingehend verstanden werden, dass ein auf diese Bestimmung gestützter Antrag einem in Entsprechung eines Einreiseverbotes im Ausland aufhältigen Drittstaatsangehörigen – wie einem nicht ausgereisten Drittstaatsangehörigen – ermöglicht, bei Vorliegen entsprechender Umstände die Gegenstandslosigkeit des Einreiseverbotes zu erwirken (VfGH 14.03.2018, E4329/2017 mwN). Vor diesem Hintergrund gewährleistet Paragraph 55, AsylG 2005 auch in der Fallkonstellation, wenn sich ein im Gefolge einer Rückkehrentscheidung ausgereister Drittstaatsangehöriger im Ausland befindet, dass bei Eintreten oder Hervorkommen eines im Hinblick auf Artikel 8, EMRK relevanten Umstandes eine verfassungsrechtlich gebotene Interessenabwägung möglich und auch vorzunehmen ist. Denn in verfassungskonformer Interpretation muss Paragraph 55, AsylG 2005 dahingehend verstanden werden, dass ein auf diese Bestimmung gestützter Antrag einem in Entsprechung eines Einreiseverbotes im Ausland aufhältigen Drittstaatsangehörigen – wie einem nicht ausgereisten Drittstaatsangehörigen – ermöglicht, bei Vorliegen entsprechender Umstände die Gegenstandslosigkeit des Einreiseverbotes zu erwirken (VfGH 14.03.2018, E4329/2017 mwN). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Aufenthaltstitel nach §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erhalten und auch keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 55 bis 57 AsylG 2005 gestellt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Aufenthaltstitel nach Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erhalten und auch keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 gestellt. Hinsichtlich seines Aufenthaltes in Belgien legte der Beschwerdeführer im Verfahren ein „Immatrikulationsattest“ (gültig bis September 2020) und eine Bestätigung seiner Erklärung zur Legalisierung des Zusammenlebens mit seiner Lebensgefährtin vor. Er verfügt somit auch nicht über einen unionsrechtlichen Aufenthaltstitel. Da somit eine Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und des damit verbundenen Einreiseverbotes nicht gegeben ist, kommt eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreisverbotes

§ 60Abs.

1 FPG 2005 mangels fristgerechter Ausreise des Beschwerdeführers nicht in Betracht.Da somit eine Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und des damit verbundenen Einreiseverbotes nicht gegeben ist, kommt eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreisverbotes

Paragraph 60, Absatz eins, FPG 2005 mangels fristgerechter Ausreise des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, in Belgien einen Aufenthaltstitel zu erlangen sowie, dass die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen ist. Das folgert unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, in Belgien einen Aufenthaltstitel zu erlangen sowie, dass die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen ist. Das folgert unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Art. 11Abs.

4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger konsultiert der Mitgliedstaat, der erwägt, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaats besteht, zunächst den Mitgliedstaat, der das Einreiseverbot verhängt hat, und berücksichtigt dessen Interessen

Art. 25

des Schengener Durchführungsübereinkommens.

Artikel 11

, Absatz 4, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger konsultiert der Mitgliedstaat, der erwägt, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaats besteht, zunächst den Mitgliedstaat, der das Einreiseverbot verhängt hat, und berücksichtigt dessen Interessen

Artikel 25

, des Schengener Durchführungsübereinkommens.

Art. 25Abs.

1 Schengener Durchführungsübereinkommen konsultiert die Vertragspartei, die beabsichtigt, einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen, vorab die ausschreibende Vertragspartei und berücksichtigt deren Interessen; der Aufenthaltstitel wird nur bei Vorliegen von gewichtigen Gründen erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen. Wird der Aufenthaltstitel erteilt, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.

Artikel 25

, Absatz eins, Schengener Durchführungsübereinkommen konsultiert die Vertragspartei, die beabsichtigt, einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen, vorab die ausschreibende Vertragspartei und berücksichtigt deren Interessen; der Aufenthaltstitel wird nur bei Vorliegen von gewichtigen Gründen erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen. Wird der Aufenthaltstitel erteilt, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die belgischen Behörden bei Erwägung dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in Belgien zu erteilen ein Konsultationsverfahren nach Art. 25 Schengener Durchführungsübereinkommen einleiten werden. Infolgedessen wird zu entscheiden sein, ob das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot weiterhin schengenweit gilt oder dieses aufgrund eines erteilten Aufenthaltstitels durch die belgischen Behörden gegenstandslos geworden ist. Denn erwirbt ein Drittstaatsangehöriger in weiterer Folge ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174). Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet nämlich eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher gegebenenfalls ex lege erlöschen, was der im § 60 Abs. 3 FPG normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Auch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts muss daher - gleich den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts - eine derartige Gegenstandslosigkeit herbeiführen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).Demzufolge ist davon auszugehen, dass die belgischen Behörden bei Erwägung dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in Belgien zu erteilen ein Konsultationsverfahren nach Artikel 25, Schengener Durchführungsübereinkommen einleiten werden. Infolgedessen wird zu entscheiden sein, ob das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot weiterhin schengenweit gilt oder dieses aufgrund eines erteilten Aufenthaltstitels durch die belgischen Behörden gegenstandslos geworden ist. Denn erwirbt ein Drittstaatsangehöriger in weiterer Folge ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174). Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet nämlich eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher gegebenenfalls ex lege erlöschen, was der im Paragraph 60, Absatz 3, FPG normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Auch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts muss daher - gleich den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts - eine derartige Gegenstandslosigkeit herbeiführen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Da jedoch im gegenständlichen Fall weder ein unionsrechtlicher Aufenthaltstitel noch die Voraussetzungen für die Aufhebung des Einreiseverbots im gegenständlichen Fall vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen. 3.2. Zur Vorschreibung von Bundesverwaltungsabgaben (Spruchpunkt II.): 3.2. Zur Vorschreibung von Bundesverwaltungsabgaben (Spruchpunkt römisch zwei.): Das Bundesamt sprach mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aus, dass der Beschwerdeführer

§ 78AVG Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von € 6,50 zu entrichten habe.

Das Bundesamt sprach mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides aus, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 78, AVG Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von € 6,50 zu entrichten habe.

§ 78Abs.

1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

§ 1Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVw

AbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die

dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Paragraph eins, Absatz eins, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die

dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, € 6,50 zu entrichten.

Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, € 6,50 zu entrichten. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 12.08.2020 das mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren über die Aufhebung (Herabsetzung) des erlassenen Einreiseverbots eingeleitet und geführt. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungsgrundes des Einreiseverbotes war von einem wesentlichen privaten Interesse des Beschwerdeführers auszugehen. In der Beschwerdeschrift finden sich auch keine weiteren Ausführungen, die sich gegen Spruchpunk II des angefochtenen Bescheides richten.Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 12.08.2020 das mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren über die Aufhebung (Herabsetzung) des erlassenen Einreiseverbots eingeleitet und geführt. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungsgrundes des Einreiseverbotes war von einem wesentlichen privaten Interesse des Beschwerdeführers auszugehen. In der Beschwerdeschrift finden sich auch keine weiteren Ausführungen, die sich gegen Spruchpunk römisch zwei des angefochtenen Bescheides richten. Dass dieser Antrag als unbegründet abzuweisen war und die iSd Einschreitens der Partei vorgenommene Amtshandlung nicht zu dem der Partei vorschwebenden Ziel geführt hat, ist ohne Bedeutung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 78 [Stand 01.04.2009], Rz 11, mwN). Dass dieser Antrag als unbegründet abzuweisen war und die iSd Einschreitens der Partei vorgenommene Amtshandlung nicht zu dem der Partei vorschwebenden Ziel geführt hat, ist ohne Bedeutung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 78, [Stand 01.04.2009], Rz 11, mwN). Bei der Entscheidung der belangten Behörde über den verfahrenseinleitenden Antrag handelt es sich um einen Bescheid, der im wesentlichen Privatinteresse des Beschwerdeführers liegt, weshalb

§ 78AVG i

Vm § 1 Abs. 1 iVm Tarif A Z 2 BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 rechtmäßig war.Bei der Entscheidung der belangten Behörde über den verfahrenseinleitenden Antrag handelt es sich um einen Bescheid, der im wesentlichen Privatinteresse des Beschwerdeführers liegt, weshalb

Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 rechtmäßig war. Auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachte Aktenwidrigkeit (AS 102 f) wurde seitens der belangten Behörde mit der Beschwerdevorlage vom 21.12.2020 eingeräumt. Bei den Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides, wonach gegen den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 24 Monaten, davon 19 Monate bedingt, erlassen worden sei und der Beschwerdeführer nicht mehr als die Hälfte der Dauer des Einreiseverbotes im Ausland verbracht habe, handelt es sich offenkundig um eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, nachdem die Feststellungen im angefochtenen Bescheid die richtigen Angaben betreffend das Einreiseverbot widergeben. Somit wurde der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage nicht von besonderer Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage nicht von besonderer Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Der Beschwerdeführer stellte zwar einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (AS 106), doch war die Durchführung einer solchen nicht erforderlich, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Es stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde abzuweisen war. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte daher im gegenständlichen Fall unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: 3.4.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W259.2237664.2.00

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