4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1 FPG 2005 sowie Nachweise seiner fristgerechten Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten zu übermitteln (AS 19). 3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer mittels Verbesserungsauftrag aufgetragen, eine Vollmacht für seine Lebensgefährtin zur Einbringung eines Antrages
Paragraph 60, Absatz eins, FPG 2005 sowie Nachweise seiner fristgerechten Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten zu übermitteln (AS 19).
1 FPG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgehalten, dass der Beschwerdeführer
Die Zahlungsfrist betrage 14 Tage (Spruchpunkt II.).5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.08.2020 auf Verkürzung/Aufhebung des mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2019 gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz eins, FPG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgehalten, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 78, AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 zu entrichten habe. Die Zahlungsfrist betrage 14 Tage (Spruchpunkt römisch zwei.).
2 FPG erlassen, welches durch öffentliche Bekanntmachung am 16.03.2019 in Rechtskraft erwuchs. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot für das Gebiet der Schengener Vertragsstaaten
Paragraph 53, Absatz 2, FPG erlassen, welches durch öffentliche Bekanntmachung am 16.03.2019 in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Er lebt seit Herbst 2018 mit seiner Lebensgefährtin, einer belgischen Staatsangehörigen, in Belgien. Dort hat er am 24.09.2018 eine Erklärung zur Legalisierung des Zusammenlebens mit seiner Lebensgefährtin abgegeben. Er hat kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben, jedoch beabsichtigt er, seine Lebensgefährtin in Belgien zu heiraten und einen Aufenthaltstitel in Belgien zu erlangen. Der Beschwerdeführer hat am 12.08.2020 durch seine Lebensgefährtin gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des erlassenen Einreiseverbots gestellt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Zur Abweisung der Beschwerde 3.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.Paragraph 60,
Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. […]
G 2005 erteilt wird.“2. ein Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.“ 3.1.2. Für den gegenständlichen Fall folgt daraus Folgendes: Der Beschwerdeführer hat am 12.08.2020 durch seine Lebensgefährtin einen Antrag auf Aufhebung des erlassenen Einreiseverbots gestellt.
1 FPG 2005 kommt eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbots nur dann in Betracht, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Paragraph 60, Absatz eins, FPG 2005 kommt eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbots nur dann in Betracht, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Der Beschwerdeführer ist allerdings nicht fristgerecht ausgereist. Er brachte im Verfahren ausdrücklich vor, dass er seit Herbst 2018 in Belgien lebe und legte dazu entsprechende Nachweise vor. Eine fristgerechte Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten konnte der Beschwerdeführer daher nicht nachweisen. Es erübrigt sich infolgedessen eine Überprüfung, ob sich die für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot maßgeblichen Umstände geändert haben. Bei zwingenden Gründen des Art. 8 EMRK besteht im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 die Möglichkeit, die Gegenstandslosigkeit (§ 60 Abs. 3 Z 2 FPG 2005) einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes, auch wenn es einer Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FPG 2005 nicht zugänglich ist, zu erwirken (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Dieser Sichtweise hat sich auch der Verfassungsgerichtshof angeschlossen, weshalb er die gegen § 60 Abs. 1 FPG 2005 unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen vermochte (VfGH 29.02.2016, G534/2015). Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof haben sich in den zitierten Erkenntnissen auf die Konstellation bezogen, dass mangels fristgerechter Ausreise Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht kommen.Bei zwingenden Gründen des Artikel 8, EMRK besteht im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 die Möglichkeit, die Gegenstandslosigkeit (Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG 2005) einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes, auch wenn es einer Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FPG 2005 nicht zugänglich ist, zu erwirken vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Dieser Sichtweise hat sich auch der Verfassungsgerichtshof angeschlossen, weshalb er die gegen Paragraph 60, Absatz eins, FPG 2005 unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen vermochte (VfGH 29.02.2016, G534/2015). Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof haben sich in den zitierten Erkenntnissen auf die Konstellation bezogen, dass mangels fristgerechter Ausreise Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht kommen. Vor diesem Hintergrund gewährleistet § 55 AsylG 2005 auch in der Fallkonstellation, wenn sich ein im Gefolge einer Rückkehrentscheidung ausgereister Drittstaatsangehöriger im Ausland befindet, dass bei Eintreten oder Hervorkommen eines im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevanten Umstandes eine verfassungsrechtlich gebotene Interessenabwägung möglich und auch vorzunehmen ist. Denn in verfassungskonformer Interpretation muss § 55 AsylG 2005 dahingehend verstanden werden, dass ein auf diese Bestimmung gestützter Antrag einem in Entsprechung eines Einreiseverbotes im Ausland aufhältigen Drittstaatsangehörigen – wie einem nicht ausgereisten Drittstaatsangehörigen – ermöglicht, bei Vorliegen entsprechender Umstände die Gegenstandslosigkeit des Einreiseverbotes zu erwirken (VfGH 14.03.2018, E4329/2017 mwN). Vor diesem Hintergrund gewährleistet Paragraph 55, AsylG 2005 auch in der Fallkonstellation, wenn sich ein im Gefolge einer Rückkehrentscheidung ausgereister Drittstaatsangehöriger im Ausland befindet, dass bei Eintreten oder Hervorkommen eines im Hinblick auf Artikel 8, EMRK relevanten Umstandes eine verfassungsrechtlich gebotene Interessenabwägung möglich und auch vorzunehmen ist. Denn in verfassungskonformer Interpretation muss Paragraph 55, AsylG 2005 dahingehend verstanden werden, dass ein auf diese Bestimmung gestützter Antrag einem in Entsprechung eines Einreiseverbotes im Ausland aufhältigen Drittstaatsangehörigen – wie einem nicht ausgereisten Drittstaatsangehörigen – ermöglicht, bei Vorliegen entsprechender Umstände die Gegenstandslosigkeit des Einreiseverbotes zu erwirken (VfGH 14.03.2018, E4329/2017 mwN). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Aufenthaltstitel nach §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erhalten und auch keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 55 bis 57 AsylG 2005 gestellt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Aufenthaltstitel nach Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erhalten und auch keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 gestellt. Hinsichtlich seines Aufenthaltes in Belgien legte der Beschwerdeführer im Verfahren ein „Immatrikulationsattest“ (gültig bis September 2020) und eine Bestätigung seiner Erklärung zur Legalisierung des Zusammenlebens mit seiner Lebensgefährtin vor. Er verfügt somit auch nicht über einen unionsrechtlichen Aufenthaltstitel. Da somit eine Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und des damit verbundenen Einreiseverbotes nicht gegeben ist, kommt eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreisverbotes
1 FPG 2005 mangels fristgerechter Ausreise des Beschwerdeführers nicht in Betracht.Da somit eine Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und des damit verbundenen Einreiseverbotes nicht gegeben ist, kommt eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreisverbotes
Paragraph 60, Absatz eins, FPG 2005 mangels fristgerechter Ausreise des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, in Belgien einen Aufenthaltstitel zu erlangen sowie, dass die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen ist. Das folgert unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, in Belgien einen Aufenthaltstitel zu erlangen sowie, dass die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen ist. Das folgert unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger konsultiert der Mitgliedstaat, der erwägt, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaats besteht, zunächst den Mitgliedstaat, der das Einreiseverbot verhängt hat, und berücksichtigt dessen Interessen
des Schengener Durchführungsübereinkommens.
, Absatz 4, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger konsultiert der Mitgliedstaat, der erwägt, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaats besteht, zunächst den Mitgliedstaat, der das Einreiseverbot verhängt hat, und berücksichtigt dessen Interessen
, des Schengener Durchführungsübereinkommens.
1 Schengener Durchführungsübereinkommen konsultiert die Vertragspartei, die beabsichtigt, einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen, vorab die ausschreibende Vertragspartei und berücksichtigt deren Interessen; der Aufenthaltstitel wird nur bei Vorliegen von gewichtigen Gründen erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen. Wird der Aufenthaltstitel erteilt, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.
, Absatz eins, Schengener Durchführungsübereinkommen konsultiert die Vertragspartei, die beabsichtigt, einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen, vorab die ausschreibende Vertragspartei und berücksichtigt deren Interessen; der Aufenthaltstitel wird nur bei Vorliegen von gewichtigen Gründen erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen. Wird der Aufenthaltstitel erteilt, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die belgischen Behörden bei Erwägung dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in Belgien zu erteilen ein Konsultationsverfahren nach Art. 25 Schengener Durchführungsübereinkommen einleiten werden. Infolgedessen wird zu entscheiden sein, ob das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot weiterhin schengenweit gilt oder dieses aufgrund eines erteilten Aufenthaltstitels durch die belgischen Behörden gegenstandslos geworden ist. Denn erwirbt ein Drittstaatsangehöriger in weiterer Folge ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174). Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet nämlich eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher gegebenenfalls ex lege erlöschen, was der im § 60 Abs. 3 FPG normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Auch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts muss daher - gleich den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts - eine derartige Gegenstandslosigkeit herbeiführen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).Demzufolge ist davon auszugehen, dass die belgischen Behörden bei Erwägung dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in Belgien zu erteilen ein Konsultationsverfahren nach Artikel 25, Schengener Durchführungsübereinkommen einleiten werden. Infolgedessen wird zu entscheiden sein, ob das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot weiterhin schengenweit gilt oder dieses aufgrund eines erteilten Aufenthaltstitels durch die belgischen Behörden gegenstandslos geworden ist. Denn erwirbt ein Drittstaatsangehöriger in weiterer Folge ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174). Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet nämlich eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher gegebenenfalls ex lege erlöschen, was der im Paragraph 60, Absatz 3, FPG normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Auch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts muss daher - gleich den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts - eine derartige Gegenstandslosigkeit herbeiführen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Da jedoch im gegenständlichen Fall weder ein unionsrechtlicher Aufenthaltstitel noch die Voraussetzungen für die Aufhebung des Einreiseverbots im gegenständlichen Fall vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen. 3.2. Zur Vorschreibung von Bundesverwaltungsabgaben (Spruchpunkt II.): 3.2. Zur Vorschreibung von Bundesverwaltungsabgaben (Spruchpunkt römisch zwei.): Das Bundesamt sprach mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aus, dass der Beschwerdeführer
Das Bundesamt sprach mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides aus, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 78, AVG Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von € 6,50 zu entrichten habe.
1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
AbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die
dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Paragraph eins, Absatz eins, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die
dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, € 6,50 zu entrichten.
Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, € 6,50 zu entrichten. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 12.08.2020 das mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren über die Aufhebung (Herabsetzung) des erlassenen Einreiseverbots eingeleitet und geführt. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungsgrundes des Einreiseverbotes war von einem wesentlichen privaten Interesse des Beschwerdeführers auszugehen. In der Beschwerdeschrift finden sich auch keine weiteren Ausführungen, die sich gegen Spruchpunk II des angefochtenen Bescheides richten.Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 12.08.2020 das mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren über die Aufhebung (Herabsetzung) des erlassenen Einreiseverbots eingeleitet und geführt. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungsgrundes des Einreiseverbotes war von einem wesentlichen privaten Interesse des Beschwerdeführers auszugehen. In der Beschwerdeschrift finden sich auch keine weiteren Ausführungen, die sich gegen Spruchpunk römisch zwei des angefochtenen Bescheides richten. Dass dieser Antrag als unbegründet abzuweisen war und die iSd Einschreitens der Partei vorgenommene Amtshandlung nicht zu dem der Partei vorschwebenden Ziel geführt hat, ist ohne Bedeutung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 78 [Stand 01.04.2009], Rz 11, mwN). Dass dieser Antrag als unbegründet abzuweisen war und die iSd Einschreitens der Partei vorgenommene Amtshandlung nicht zu dem der Partei vorschwebenden Ziel geführt hat, ist ohne Bedeutung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 78, [Stand 01.04.2009], Rz 11, mwN). Bei der Entscheidung der belangten Behörde über den verfahrenseinleitenden Antrag handelt es sich um einen Bescheid, der im wesentlichen Privatinteresse des Beschwerdeführers liegt, weshalb
Vm § 1 Abs. 1 iVm Tarif A Z 2 BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 rechtmäßig war.Bei der Entscheidung der belangten Behörde über den verfahrenseinleitenden Antrag handelt es sich um einen Bescheid, der im wesentlichen Privatinteresse des Beschwerdeführers liegt, weshalb
Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 rechtmäßig war. Auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachte Aktenwidrigkeit (AS 102 f) wurde seitens der belangten Behörde mit der Beschwerdevorlage vom 21.12.2020 eingeräumt. Bei den Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides, wonach gegen den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 24 Monaten, davon 19 Monate bedingt, erlassen worden sei und der Beschwerdeführer nicht mehr als die Hälfte der Dauer des Einreiseverbotes im Ausland verbracht habe, handelt es sich offenkundig um eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, nachdem die Feststellungen im angefochtenen Bescheid die richtigen Angaben betreffend das Einreiseverbot widergeben. Somit wurde der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage nicht von besonderer Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage nicht von besonderer Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Der Beschwerdeführer stellte zwar einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (AS 106), doch war die Durchführung einer solchen nicht erforderlich, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Es stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde abzuweisen war. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte daher im gegenständlichen Fall unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: 3.4.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W259.2237664.2.00
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