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{'item': 'W270 2211771-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2021 GeschäftszahlW270 2211771-1 Spruch, , W270 2211771-1/13E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11 / Top 15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2018, Zl. XXXX , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FPG, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11 / Top 15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2018, Zl. römisch 40 , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FPG, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst: A) Das Beschwerdeverfahren gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheids wird eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids wird eingestellt. B) Die Revision gegen Spruchpunkt I.A) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision gegen Spruchpunkt römisch eins.A) ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. II. und zu Recht erkannt:römisch zwei. und zu Recht erkannt: A)

  1. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
  2. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
  3. Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
  4. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.
  5. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B) Die Revision gegen die Spruchpunkte II.A) 1., II.A)
  6. und II.A) 3 ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen die Spruchpunkte römisch zwei.A) 1., römisch zwei.A)
  7. und römisch zwei.A) 3 ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die Verhandlungsschrift wurde dem Beschwerdeführer nach Verkündung ausgehändigt und der belangten Behörde am 11.03.2021 zugestellt. Da innerhalb der zweiwöchigen Frist ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten nicht gestellt wurde, ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG eine gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.03.2021 verkündeten Erkenntnisses.Die Verhandlungsschrift wurde dem Beschwerdeführer nach Verkündung ausgehändigt und der belangten Behörde am 11.03.2021 zugestellt. Da innerhalb der zweiwöchigen Frist ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten nicht gestellt wurde, ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG eine gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.03.2021 verkündeten Erkenntnisses. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W270.2211771.1.00

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