1 u 2. FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“„IV.
Paragraph 55, Absatz eins, u 2. FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“ „V.
1 u. Abs. 2 Z 3 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.“„V.
Paragraph 53, Absatz eins, u. Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.“ II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Vm 120 Abs. 1a FPG bestraft. Die BF erhob dagegen Beschwerde an das VwG Wien, welches die Beschwerde am 21.10.2020 rk. abwies und die BF zur Tragung eines Teils der Verfahrenskosten verpflichtete.4. Im Juli 2020 zog der Ex-Lebensgefährte der BF mit den gemeinsamen Kindern nach Graz zu seiner Ehefrau. Die Kinder halten sich seitdem durchgehend in Graz auf, wobei die BF die Kinder gelegentlich für ca. zwei Stunden besucht. Ebenso im Juli 2020 wurde die BF von der LPD Wien mit Strafverfügung vom römisch 40 .2020 wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes
Paragraphen 31, in Verbindung mit 120 Absatz eins a, FPG bestraft. Die BF erhob dagegen Beschwerde an das VwG Wien, welches die Beschwerde am 21.10.2020 rk. abwies und die BF zur Tragung eines Teils der Verfahrenskosten verpflichtete. 5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom XXXX .2020 wurde der BF kein Aufenthaltstitel
G erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.),
2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gegen die BF
Vm Abs. 2 FPG ein einjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom römisch 40 .2020 wurde der BF kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gegen die BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein einjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). 6. Die BF erhob durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin (RV) gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), die dort am 24.09.2020 einlangte und in welcher zumindest grundlegend erkennbar auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bekämpft wurde. Mit Teilerkenntnis vom 24.09.2020, GZ. W282 2235359-1/3Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
5 BFA-VG zuerkannt. Aufgrund von Unklarheiten der gestellten Beschwerdebegehren wurde der RV am 25.09.2020 ein Mängelbehebungsauftrag übermittelt, dem mit Schriftsatz der RV vom 30.09.2020 nachgekommen wurde.6. Die BF erhob durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin Regierungsvorlage gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), die dort am 24.09.2020 einlangte und in welcher zumindest grundlegend erkennbar auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bekämpft wurde. Mit Teilerkenntnis vom 24.09.2020, GZ. W282 2235359-1/3Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt. Aufgrund von Unklarheiten der gestellten Beschwerdebegehren wurde der Regierungsvorlage am 25.09.2020 ein Mängelbehebungsauftrag übermittelt, dem mit Schriftsatz der Regierungsvorlage vom 30.09.2020 nachgekommen wurde.
Vm 120 Abs. 1a FPG mit einer Geldstrafe von 500,- € bestraft. Die BF erhob dagegen Beschwerde an das VwG Wien, das die Beschwerde zur GZ VGW-051/031/10600/2020-17 am 21.10.2020 als unbegründet abwies und die BF zum Teilersatz der Verfahrenskosten verpflichtete. Der Aufenthalt der BF im Bundegebiet stellt eine minderschwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Die BF wurde mit Strafverfügung der LPD Wien vom 14.07.2020 wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes
Paragraphen 31, in Verbindung mit 120 Absatz eins a, FPG mit einer Geldstrafe von 500,- € bestraft. Die BF erhob dagegen Beschwerde an das VwG Wien, das die Beschwerde zur GZ VGW-051/031/10600/2020-17 am 21.10.2020 als unbegründet abwies und die BF zum Teilersatz der Verfahrenskosten verpflichtete. Der Aufenthalt der BF im Bundegebiet stellt eine minderschwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. 1.
der Straftäter, die wegen Vergewaltigung und Ermordung eines Minderjährigen oder einer schwangeren oder behinderten Person zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt werden, zukünftig keine Möglichkeit einer frühzeitigen Entlassung mehr haben. Bislang belief sich die Höchststrafe in Serbien auf 40 Jahre. Der Europarat kritisierte den Gesetzesentwurf und sprach von einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (BN 27.5.2019). Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmann Institutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden (VB 29.9.2019). Sicherheitsbehörden Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert. Die meisten Beamten sind ethnische Serben, jedoch sind auch Angehörige von Minderheiten als Polizeibeamte tätig. Korruption und Straffreiheit in der Polizei sind ein Problem. Im Laufe des Jahres 2019 stellten Experten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der polizeilichen internen Ermittlungen weiter verbessert hat. Die neu geschaffene Antikorruptionsabteilung im Innenministerium wurde geschaffen, um schwere Korruption zu untersuchen. Es gibt keine spezialisierte Regierungsstelle, die Morde durch die Sicherheitskräfte untersuchen kann. Die Polizei, das Sicherheitsinformationszentrum (BIA) und die Direktion für die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen untersuchen solche Fälle durch interne Kontrollen. In den ersten acht Monaten 2019 reichte die interne Kontrolle des Innenministeriums 136 Strafanzeigen gegen 285 Personen wegen 388 Verbrechen ein; 124 waren Polizisten und 161 Zivilbeamte. In 45 der Fälle wurden die Täter zu Haftstrafen verurteilt (USDOS 13.3.2020). Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentlichen Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und eine Dezentralisierung einzuleiten, bis heute nur bedingt erreicht. Gegenwärtig unterstehen die etwa 43.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u.a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die „Special Antiterrorist Unit“ und die „Counterterrorist Unit“ (BICC 6.2019). Es kommt in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Vollmachten überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht so effizient bearbeiten. Dies beschränkt sich jedoch nicht auf bestimmte Personengruppen, sondern bezieht sich auf alle Einwohner der Republik Serbien. Alle Einwohner bzw. Bürger der Republik Serbien haben den gleichen Zugang zum Justizwesen, zu den Gerichten und den Polizeibehörden. Rechtsschutzmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen, nämlich Strafanzeige und/oder Disziplinarverfahren. Jedoch gibt es keine „besonderen“ Rechtsschutzmittel betreffend Übergriffe gegen Roma-Angehörige. Diese sind, wie alle Einwohner der Republik Serbien, vor dem Gesetz gleich (VB 29.9.2019). Allgemeine Menschenrechtslage Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Es wurden Änderungen zur Verbesserung des Rechtsrahmens für nationale Minderheiten angenommen. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden (EK 29.5.2019). Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem existieren verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit (GIZ Geschichte & Staat 6.2019). In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 29.9.2019). Bewegungsfreiheit im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie Die Bewegungsfreiheit der Menschen in Serbien (Staatsbürger als auch Fremde) wurde mit Beendigung des Ausnahmezustandes am 7.5.2020 nach fast 2 Monaten wieder hergestellt. Der Ausnahmezustand war aufgrund der festgestellten COVID-19 Entwicklung am 15.3.2020 durch den Präsidenten verfügt worden (VB 11.5.2020). Seit dem
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die BF ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit demnach Fremde iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die BF ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit demnach Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Serbische Staatsangehörige und Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
Vm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Serbische Staatsangehörige und Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,). Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts der BF ergibt sich in rechtlicher Hinsicht aus der evidenten und massiven Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer von 90 binnen eines Zeitraums der letzten 180 Tage, wohingegen sich die BF fast fünf Jahre im Schengenraum aufgehalten hat, ohne dass ihr ein Visum oder ein Aufenthaltstitel bzw. eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden wäre. Die BF hat bis zum 25.03.2021 auch keinerlei Anstrengungen unternommen, ihren Aufenthalt zu legalisieren. Die BF verletzt somit § 31 Abs. 1 Z 1 FPG bereits seit Ende August 2016, wodurch ihr Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig ist. Die BF wurde deswegen auch wegen Verletzung von § 31 Abs. 1 Z 1 u 1a iVm § 120 Abs. 1a FPG in 2.Instanz vom LVwG Wien rechtskräftig bestraft.Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts der BF ergibt sich in rechtlicher Hinsicht aus der evidenten und massiven Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer von 90 binnen eines Zeitraums der letzten 180 Tage, wohingegen sich die BF fast fünf Jahre im Schengenraum aufgehalten hat, ohne dass ihr ein Visum oder ein Aufenthaltstitel bzw. eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden wäre. Die BF hat bis zum 25.03.2021 auch keinerlei Anstrengungen unternommen, ihren Aufenthalt zu legalisieren. Die BF verletzt somit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG bereits seit Ende August 2016, wodurch ihr Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig ist. Die BF wurde deswegen auch wegen Verletzung von Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, u 1a in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in 2.Instanz vom LVwG Wien rechtskräftig bestraft. 3.1. Rechtsgrundlagen: Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt: Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.,
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005):Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005): Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war als unbegründet abzuweisen, da in keinster Weise die Erfüllung einer der gesetzlichen Zuerkennungstatbestände des § 57 Z 1 bis 3 AslyG 2005 im ggst. Fall ersichtlich ist. Die BF war niemals und ist auch derzeit nicht
1 FPG im Bundegebiet geduldet und es bestehen keinerlei Hinweise darauf und wurde auch kein Vorbringen erstattet, dass die BF Opfer von Menschenhandel geworden sei oder ein Opfer häuslicher Gewalt ist. Es liegt daher keiner der taxativ aufgezählten gesetzlich normierten Zuerkennungstatbestände vor, weshalb das Bundesamt zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zuerkannte. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war als unbegründet abzuweisen, da in keinster Weise die Erfüllung einer der gesetzlichen Zuerkennungstatbestände des Paragraph 57, Ziffer eins bis 3 AslyG 2005 im ggst. Fall ersichtlich ist. Die BF war niemals und ist auch derzeit nicht
Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG im Bundegebiet geduldet und es bestehen keinerlei Hinweise darauf und wurde auch kein Vorbringen erstattet, dass die BF Opfer von Menschenhandel geworden sei oder ein Opfer häuslicher Gewalt ist. Es liegt daher keiner der taxativ aufgezählten gesetzlich normierten Zuerkennungstatbestände vor, weshalb das Bundesamt zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 zuerkannte. Was – wie in der Beschwerdeergänzung durch die RV vorgebracht – die Rechtsinstitute der „sinngemäßen Duldung
das „verfassungsrechtliche Gebot der Menschlichkeit“ (sic!) darstellen sollen, entzieht sich der Kenntnis des BVwG und sind diese auch der hL. bzw. st. Rsp. der Höchstgerichte fremd. Was – wie in der Beschwerdeergänzung durch die Regierungsvorlage vorgebracht – die Rechtsinstitute der „sinngemäßen Duldung
Paragraph 46 a, FPG“ bzw. das „verfassungsrechtliche Gebot der Menschlichkeit“ (sic!) darstellen sollen, entzieht sich der Kenntnis des BVwG und sind diese auch der hL. bzw. st. Rsp. der Höchstgerichte fremd. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung): Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Ein Eingriff in dieses Recht muss iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig sein.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Ein Eingriff in dieses Recht muss iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig sein. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (vgl. EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen vergleiche EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Nr. 60654/00, Sisojeva ua gg. Lettland).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Nr. 60654/00, Sisojeva ua gg. Lettland). Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich – soweit ersichtlich – der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761). Ob eine Familie iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR nicht allein vom Verwandtschaftsgrad ab, sondern auch von einer Reihe anderer Umstände, wie etwa der Intensität und Dauer des Zusammenlebens. Nach dieser Rechtsprechung kann auch jemand, der nicht blutsverwandt ist, zur Familie zählen (vgl. VfGH 15.10.2004, G 237/03, mwN).Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich – soweit ersichtlich – der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761). Ob eine Familie iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR nicht allein vom Verwandtschaftsgrad ab, sondern auch von einer Reihe anderer Umstände, wie etwa der Intensität und Dauer des Zusammenlebens. Nach dieser Rechtsprechung kann auch jemand, der nicht blutsverwandt ist, zur Familie zählen vergleiche VfGH 15.10.2004, G 237/03, mwN). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die folgenden Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423): Erstens die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zweitens das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, drittens die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, viertens der Grad der Integration, fünftens die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, sechstens die strafgerichtliche Unbescholtenheit, siebentens Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, achtens die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und schließlich neuntens die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die folgenden Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423): Erstens die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zweitens das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, drittens die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, viertens der Grad der Integration, fünftens die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, sechstens die strafgerichtliche Unbescholtenheit, siebentens Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, achtens die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und schließlich neuntens die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Ein möglicherweise mit ihrem Ex-Lebensgefährten und ihren Kindern in der Vergangenheit in Wien geführtes Familienleben der BF ist durch den Umzug des Ex-Mannes samt der Kinder nach Graz zu seiner neuen Ehefrau jedenfalls seit Mitte 2020 erloschen. Es mangelt seit diesem Zeitpunkt an der Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts und des dauerhaften Zusammenlebens, die nur gelegentlichen persönlichen Besuche bei den Kindern vermögen dies nicht auszugleichen. Da kein Familienleben der BF mit ihren Kindern im Bundesgebiet mehr besteht, wird in dieses auch durch die ggst. Rückkehrentscheidung nicht unmittelbar eingegriffen, wenngleich das BVwG nicht verkennt, dass die BF für ihre Kinder sicherlich eine wichtige Bezugsperson darstellt. Ein Familienleben der BF kann in gemindert intensiver Form mit ihrem Bruder bzw. dessen Familie angenommen werden, da die BF von der Wohnungsnahme bei diesem abhängig ist, genauso wie von dessen finanziellen Zuwendungen. Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 04.02.2020, Ra 2020/14/0026; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114, jeweils mwN). Der Aufenthalt der BF war bereits mit Überschreiten der sichtvermerkfreien Dauer von 90 Tagen ab Ende August 2016 und damit fast über die ganze Dauer von 4 Jahren und 7 Monaten unrechtmäßig. Der BF war die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes auch bewusst, versuchte sie sich doch bei der Polizeikontrolle vor den Beamten zu verstecken; außerdem verfügen alle ihre im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten über entsprechende Aufenthaltstitel, was der BF kaum verborgen geblieben sein wird. Die BF verblieb dennoch in vollem Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet. Die BF durfte daher niemals auf einen längeren Verbleib im Bundesgebiet vertrauen und hat ihr Privat- bzw. Familienleben dennoch im Lichte dieser Unsicherheit aufgebaut. Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 04.02.2020, Ra 2020/14/0026; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114, jeweils mwN). Der Aufenthalt der BF war bereits mit Überschreiten der sichtvermerkfreien Dauer von 90 Tagen ab Ende August 2016 und damit fast über die ganze Dauer von 4 Jahren und 7 Monaten unrechtmäßig. Der BF war die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes auch bewusst, versuchte sie sich doch bei der Polizeikontrolle vor den Beamten zu verstecken; außerdem verfügen alle ihre im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten über entsprechende Aufenthaltstitel, was der BF kaum verborgen geblieben sein wird. Die BF verblieb dennoch in vollem Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet. Die BF durfte daher niemals auf einen längeren Verbleib im Bundesgebiet vertrauen und hat ihr Privat- bzw. Familienleben dennoch im Lichte dieser Unsicherheit aufgebaut. Zur Aufenthaltsdauer ist festzuhalten, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Die BF ist insgesamt 4 Jahre und 10 Monate im Bundesgebiet aufhältig, wobei fast ihr ganzer Aufenthalt bis auf die anfänglichen 90 Tage unrechtmäßig war. Zur Aufenthaltsdauer ist festzuhalten, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Die BF ist insgesamt 4 Jahre und 10 Monate im Bundesgebiet aufhältig, wobei fast ihr ganzer Aufenthalt bis auf die anfänglichen 90 Tage unrechtmäßig war. Die BF ist nicht nennenswert integriert, spricht nur wenig Deutsch und hat keine Integrations- oder Deutschprüfungen absolviert. Die BF konnte mit Mühe und nach Übersetzung der Aufgabenbeschreibung durch die Dolmetscherin eine Lese- bzw. Zuordnungsaufgabe aus einem ÖIF-Mustertest des A1- Niveaus lösen, eine Verständigung ohne Dolmetscherin in Bezug auf einfache vom erkennen Richter gestellten Fragen war nur sehr bedingt möglich. Die BF war bis dato im Bundesgebiet nicht berufstätig. Die BF hat die fast 5 Jahre ihres (unrechtmäßigen) Aufenthaltes kaum für Integrationsbestrebungen genützt. Die BF ist nicht sozialversichert, sie hat erst am 29.03.2021 - also einen Tag vor der mündlichen Verhandlung - einen Antrag auf Selbstversicherung bei der ÖGK gestellt, wobei dieser sich naturgemäß zum Entscheidungszeitpunkt noch in Bearbeitung befindet. Zur Frage der Bindungen an den Heimatstaat ist auszuführen, dass die BF in Serbien aufgewachsen ist und bis zu ihrer Einreise ins Bundesgebiet 25 Jahre in Serbien gelebt hat. Sie hat dort die Schule besucht und war auch dort bereits erwerbstätig, sie spricht Serbisch als ihre Muttersprache. Weiters lebt die Schwester der BF mit ihrer Familie in Serbien, zu der sporadischer seitens der BF Kontakt besteht. Weiters halten sich Tanten und Onkeln der BF in Serbien auf. Eine temporäre Unterkunftnahme bei Verwandten bei Rückkehr der BF nach Serbien ist daher möglich. Mit diesen aufgrund der Aufenthaltsdauer und den geringen Integrationsleistungen nur wenig Gewicht fallenden integrationsbegründenden Umständen und daher nicht maßgeblich erhöhten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet sind die öffentlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und dem Vollzug fremdenrechtlicher Bestimmung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK zu messen, denen große Bedeutung zukommt. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot stellen dabei einen Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF dar.Mit diesen aufgrund der Aufenthaltsdauer und den geringen Integrationsleistungen nur wenig Gewicht fallenden integrationsbegründenden Umständen und daher nicht maßgeblich erhöhten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet sind die öffentlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und dem Vollzug fremdenrechtlicher Bestimmung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu messen, denen große Bedeutung zukommt. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot stellen dabei einen Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF dar. Gegenständlich sind die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung der BF maßgeblich erhöht: Die BF versucht mit ihrem Aufenthalt durch vollendete Tatsachen ihren Aufenthalt zu erzwingen, was im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden muss (vgl. VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046, Rn. 16 iVm Rn. 18, weiters VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0020, Rn. 7, und VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0124, Rn. 9, mwN). Weiters umgeht die BF mit ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt die Bestimmungen der Familienzusammenführung des NAG, da sie nach eigener Angabe in der Verhandlung von Anfang an vorhatte, bei ihrem Bruder im Bundesgebiet zu leben, der aber mangels Eigenschaft als Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG nicht zur Zusammenführung berechtigt ist. Die BF hat sich in vollem Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes fast fünf Jahre lang im Bundesgebiet aufgehalten und auch versucht, sich der Kontrolle durch die Polizei im Mai 2020 zu entziehen. Die BF hatte dabei von Anfang an eine Aufenthaltsverfestigung zum Ziel um in der Nähre ihre Kinder zu leben. Dies ist für den erkennenden Richter zwar in menschlicher Hinsicht durchaus nachvollziehbar, in fremdenrechtlicher Hinsicht aber inakzeptabel. Die BF versucht mit ihrem Aufenthalt durch vollendete Tatsachen ihren Aufenthalt zu erzwingen, was im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden muss vergleiche VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046, Rn. 16 in Verbindung mit Rn. 18, weiters VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0020, Rn. 7, und VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0124, Rn. 9, mwN). Weiters umgeht die BF mit ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt die Bestimmungen der Familienzusammenführung des NAG, da sie nach eigener Angabe in der Verhandlung von Anfang an vorhatte, bei ihrem Bruder im Bundesgebiet zu leben, der aber mangels Eigenschaft als Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG nicht zur Zusammenführung berechtigt ist. Die BF hat sich in vollem Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes fast fünf Jahre lang im Bundesgebiet aufgehalten und auch versucht, sich der Kontrolle durch die Polizei im Mai 2020 zu entziehen. Die BF hatte dabei von Anfang an eine Aufenthaltsverfestigung zum Ziel um in der Nähre ihre Kinder zu leben. Dies ist für den erkennenden Richter zwar in menschlicher Hinsicht durchaus nachvollziehbar, in fremdenrechtlicher Hinsicht aber inakzeptabel. Der erst jetzt gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, dokumentiert umso mehr dieses Ziel, bewirkt auch wenn er ex-lege kein Bleiberecht, zumal dieser Inlandsantrag wegen des seit Langem unrechtmäßigen Aufenthalt offenkundig keine Chance auf Erfolg hätte. Die BF unternahm darüber hinaus jahrelang keinerlei Integrationsbestrebungen und tätigte diese erst kurz vor der ggst. mündlichen Verhandlung. Schon dadurch demonstriert die BF, dass sie keine authentischen Integrationsbestrebungen hat, sondern diese Bemühungen nur im Hinblick auf das ggst. Verfahren und auch hier erst nach Aufforderung durch die RV ergriffen hat. Die BF hat auch keine österreichischen Freunde, sie verkehrt ausschließlich in ihrer eigenen Familie und hat auch sonst auf sozialer Ebene keine Integrationsschritte unternommen. Der erst jetzt gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, dokumentiert umso mehr dieses Ziel, bewirkt auch wenn er ex-lege kein Bleiberecht, zumal dieser Inlandsantrag wegen des seit Langem unrechtmäßigen Aufenthalt offenkundig keine Chance auf Erfolg hätte. Die BF unternahm darüber hinaus jahrelang keinerlei Integrationsbestrebungen und tätigte diese erst kurz vor der ggst. mündlichen Verhandlung. Schon dadurch demonstriert die BF, dass sie keine authentischen Integrationsbestrebungen hat, sondern diese Bemühungen nur im Hinblick auf das ggst. Verfahren und auch hier erst nach Aufforderung durch die Regierungsvorlage ergriffen hat. Die BF hat auch keine österreichischen Freunde, sie verkehrt ausschließlich in ihrer eigenen Familie und hat auch sonst auf sozialer Ebene keine Integrationsschritte unternommen. Aufgrund des erheblichen fremdenrechtlichen Fehlverhaltens geht von der BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, wobei den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung ebendieser iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK großes Gewicht zukommt. Daher überwiegen bei der Interessensabwägung
2 BFA-VG jedenfalls die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie insbesondere das Interesse an der Verhinderung eines fremdenrechtswidrigen jahrelangen unrechtmäßigen Aufenthalts die privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet deutlich, weshalb sich die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG als zulässig erweist.Aufgrund des erheblichen fremdenrechtlichen Fehlverhaltens geht von der BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, wobei den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung ebendieser iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK großes Gewicht zukommt. Daher überwiegen bei der Interessensabwägung
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG jedenfalls die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie insbesondere das Interesse an der Verhinderung eines fremdenrechtswidrigen jahrelangen unrechtmäßigen Aufenthalts die privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet deutlich, weshalb sich die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG als zulässig erweist. Die BF ist gesund und erwerbsfähig und kann sich mit der Unterstützung ihrer in Serbien lebenden Schwester dort erneut eine Existenz aufbauen. Der Kontakt zur ihrer in Wien lebenden Familie kann per Fernkommunikationsmittel und über gegenseitige Besuche (seitens der BF nach Ablauf des Einreiseverbots) aufrechterhalten werden. Eine tatsächliche Trennung von den Kindern der BF findet in diesem Zusammenhang in faktischer Form nicht statt, da diese seit Mitte 2020 nicht mehr in Wien leben und somit seit einem ¾ Jahr kein gemeinsamer Haushalt und damit kein Familienleben mehr besteht. Weiters ist die BF für die Kinder nicht obsorgeberechtigt, die alleinige Obsorge kommt ihrem Ex-Lebensgefährten zu, der mit den Kindern bei seiner neuen Ehefrau in Graz lebt. Der Kontakt zu den Kindern, die bereits 10 und 11 Jahre alt sind, kann – so wie es die BF auch jetzt bereits überwiegend hält – auch aus Serbien via Fernkommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Weiters kann der Ex-Lebensgefährte mit den Kindern die BF auch in Serbien besuchen. Nach Ablauf des Einreiseverbots kann sich die BF um einen legalen Aufenthaltstitel bemühen und auch ihre Kinder wieder im Bundesgebiet besuchen. Eine in diesem Zusammenhang bestehende ernstliche Gefährdung des Kindeswohls (§ 138 ABGB) der mj. Kinder durch die temporäre Abwesenheit der BF aus dem Bundesgebiet ist nicht erkennbar, hat doch die BF auch jetzt überwiegend telefonisch bzw. über Messenger-Dienste Kontakt zu ihren Kindern. Einzig die gelegentlichen Besuche der BF in Graz sind für die Dauer des Einreiseverbotes von Seiten der BF temporär nicht möglich. Es kommt daher nicht zu einer dauerhaften örtlichen Trennung der BF von ihren Kindern, die aber – wie schon mehrfach ausgeführt – auch nicht mit ihr einem Haushalt leben. Da die BF bis dato auch keine finanziellen Unterhaltsleistungen erbracht hat und die Obsorge für die Kinder dem Ex-Lebensgefährten allein zukommt, ergibt sich auch hieraus keine Gefährdung des Kindeswohls.Eine in diesem Zusammenhang bestehende ernstliche Gefährdung des Kindeswohls (Paragraph 138, ABGB) der mj. Kinder durch die temporäre Abwesenheit der BF aus dem Bundesgebiet ist nicht erkennbar, hat doch die BF auch jetzt überwiegend telefonisch bzw. über Messenger-Dienste Kontakt zu ihren Kindern. Einzig die gelegentlichen Besuche der BF in Graz sind für die Dauer des Einreiseverbotes von Seiten der BF temporär nicht möglich. Es kommt daher nicht zu einer dauerhaften örtlichen Trennung der BF von ihren Kindern, die aber – wie schon mehrfach ausgeführt – auch nicht mit ihr einem Haushalt leben. Da die BF bis dato auch keine finanziellen Unterhaltsleistungen erbracht hat und die Obsorge für die Kinder dem Ex-Lebensgefährten allein zukommt, ergibt sich auch hieraus keine Gefährdung des Kindeswohls. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher
GVG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG u. § 9 Abs. 2 u. 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG u. Paragraph 9, Absatz 2, u. 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung): Anzuführen ist hierzu erneut, dass es sich bei Serbien
V um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Anzuführen ist hierzu erneut, dass es sich bei Serbien
Paragraph eins, Absatz 6, HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Weder im Ermittlungsverfahren des Bundesamtes noch das Beweisverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind wie immer geartete Hinweise dahingehend hervorgekommen, dass die BF bei Rückkehr in seinen Heimatstaat die realistische Gefahr einer Verletzung der Rechte des Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK drohen würde. Sie ist bei der Rückkehr auch keiner willkürlichen Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt; auch wird nicht ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht und es existiert gegenständlich auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR. Weder im Ermittlungsverfahren des Bundesamtes noch das Beweisverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind wie immer geartete Hinweise dahingehend hervorgekommen, dass die BF bei Rückkehr in seinen Heimatstaat die realistische Gefahr einer Verletzung der Rechte des Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK drohen würde. Sie ist bei der Rückkehr auch keiner willkürlichen Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt; auch wird nicht ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht und es existiert gegenständlich auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR. Die BF ist aufgrund ihres Alters und mangels relevanter Vorerkrankung nicht Teil einer vulnerablen Gruppe im Hinblick auf die COVID-19 Pandemie. Angesichts der großen Fortschritte von Serbien bei der Verabreichung verschiedener Vakzine gegen COVID-19, hat die BF darüber hinaus sogar eine realistische Chance in Serbien zu einem deutlich früheren Zeitpunkt gegen COVID-19 geimpft zu werden, als das in Österreich der Fall wäre. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (aufschiebende Wirkung):Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (aufschiebende Wirkung): Das Bundesamt hat in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids einer Beschwerde
G hat mit Teilerkenntnis vom 24.09.2020 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nur im Hinblick auf § 18 Abs. 5 BFA-VG amtswegig zuerkannt. Diesem Enderkenntnis verbleibt somit die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der initialen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides.Das Bundesamt hat in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das BVwG hat mit Teilerkenntnis vom 24.09.2020 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nur im Hinblick auf Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG amtswegig zuerkannt. Diesem Enderkenntnis verbleibt somit die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der initialen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Spruchpunkt römisch vier. des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.